Umweltzone: Fahrverbote für Fahrzeuge: Fahrzeugschein alt
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Umweltzone: Fahrverbote für Fahrzeuge: Fahrzeugschein alt
Umweltzone: Fahrverbote für Fahrzeuge: Wer ist vom Fahrverbot betroffen? Nach den bisherigen Plänen der Bundesländer dürfen ab Inkrafttreten der Umweltzonen nur noch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 bis 4 fahren. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 dürfen nicht mehr in ausgewiesenen Umweltzonen fahren. WICHTIG: Entscheidend für die Einstufung in eine der vier Schadstoffgruppen ist die in den Kfz-Papieren eingetragene EmissionsSchlüsselnummer. Emissions-Schlüsselnummern: so finden Sie die Emissions-Schlüsselnummer: Die Emissionsschlüsselnummern sind in den vor dem 1.Okt. 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief im Feld 1 - Fahrzeug- und Aufbauart - an der 5. und 6. Stelle Fahrzeugschein alt In der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld (14.1) - mit dem zusätzlich vorangestellten Code 04 bzw. 06 Fahrzeugschein neu Zuordnung der Schadstoffgruppen nach Emissionsschlüssel-Nummern Benzinfahrzeuge Schadstoffgruppen PKW Schadstoffgruppe 4 Grüne Plakette 01, 02, 14, 16, 18 bis 70 - 71 – 75 – 1) 77 Wohnmobile über 2,8 Tonnen sowie Nutzfahrzeuge (LKWZulassung) 30 bis 55, 60, 61 - 70, 71, 80, 81, 83 84, 90, 91 - 1) Dieselfahrzeuge PKW Gelbe Plakette Entfällt 1) 2) Rote Plakette Entfällt Entfällt Keine Plakette Fahrzeuge, deren Schlüsselnummern oben nicht aufgeführt sind Fahrzeuge, deren Schlüsselnummern oben nicht aufgeführt sind Wohnmobile über 2,8 Tonnen sowie Nutzfahrzeuge (LKWZulassung) mit Partikelfilter 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 PM 1: 44, 54 PM 2: 10 bis 12, 20 bis 22, 30 bis 34, 40 bis 45, 50 bis 55, 60, 61, 70, 71 PM 3: 33 bis 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61 PM 4: 33 bis 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 PM 0: 28,29 PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27 2), 34, 35, 40, 41, 71, 77 34, 44, 54, 70, 71 PM 0: 43, 53 PM 1: 10 bis 12, 20 bis 22, 30 bis 33, 40 bis 43, 50 bis 53, 60, 61 25 bis 29, 35, 41, 71 PM 0: 14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77 PM 01: 19, 20, 23, 24 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 PM 0: 10 bis 12, 30 bis 32, 40 bis 42, 50 bis 52 PM 01: 40 bis 42, 50 bis 52 Fahrzeuge, deren Schlüsselnummern oben nicht aufgeführt sind Fahrzeuge, deren Schlüsselnummern oben nicht aufgeführt sind Alle Fahrzeuge, deren Schlüsselnummern oben nicht aufgeführt sind Fahrzeuge, deren Schlüsselnummern oben nicht aufgeführt sind Entfällt Schadstoffgruppe 2 Wohnmobile über 2,8 Tonnen sowie Nutzfahrzeuge (LKWZulassung) 2) PM 1: 27 , 49 bis 52 PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 PM 4: 44 bis 70 PM 5 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 sowie – unabhängig von der Schlüsselnummer – alle PKW, die mit PM 5 gekennzeichnet sind Schadstoffgruppe 3 Diesel PKW mit Partikelfilter Im Falle von Gasfahrzeugen nach Rchtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG). Diesel-PKW mit der Schlüsselnummer „27“ sowie der Klartextangabe „96/69/EG I“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg ist eine grüne Plakette zuzuteilen. Die Kennzeichnungsverordnung wurde so geändert, dass auch Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77 eine Umweltplakette erhalten. Über das landesweite Ausnahmekonzept werden darüber hinaus Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 von den Fahrverboten ausgenommen. " Denn für steuerrechtliche Zwecke sind für Kraftfahrzeuge des Emissionsverzeichnisses Abschnitt II mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) mit den Schlüsselnummern 03, 04, 09, 10 und 15 zwei Sonderschlüsselnummern (9991 zu den Emissionsschlüsselnummern 03, 04 u. 09 sowie 9992 zu den Emissionsschlüsselnummern 10 und 15) lediglich für die Umschlüsselung von im Bestand erfassten Kraftfahrzeugen eingerichtet worden, sofern die in Rede stehenden Fahrzeuge vor dem 26.07.1995 mit einem Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (ehemalige Antriebsart Nr. 51) ausgerüstet wurden. Da diese Sonderschlüsselnummern bei Erstzulassungen von Kraftfahrzeugen nicht mehr verwendet werden dürfen, wurden sie als auslaufende Bezeichnungen aufgenommen. Personenkraftwagen mit G-Kat und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 wird mittels einer Allgemeinverfügung noch bis 31.12.2009 die freie Fahrt in den Umweltzonen ohne Plakette gestattet. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nur für die jeweilige Umweltzone und wird von der dort zuständigen Behörde erteilt.