BEBAUUNGSPLAN NR. 1221 „TEILBEREICH

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BEBAUUNGSPLAN NR. 1221 „TEILBEREICH
Thalen Consult GmbH
Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg
T 04452 916-0 I F 04452 916-101
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INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER
BEBAUUNGSPLAN NR. 1221
„TEILBEREICH IDEM“
OT Westerende-Kirchloog
Begründung – Entwurf
gemäß § 9 Abs. 8 i. V. m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
GEMEINDE IHLOW
PROJ.NR. 10027 I 14.03.2016
Gemeinde Ihlow
Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
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Gemeinde Ihlow
Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grundlagen der Planaufstellung ............................................................................................ 7
1.1.
Planungsziele ................................................................................................................ 7
1.2.
Aufstellungsbeschluss .................................................................................................. 7
1.3.
Lage und Größe ............................................................................................................ 7
2.
Planerische Vorgaben ............................................................................................................. 8
2.1.
Landes- und Raumordnung.......................................................................................... 8
2.2.
Flächennutzungsplanung ........................................................................................... 10
2.3.
Rechtsverbindliche Bebauungspläne und Planungsrecht ......................................... 10
2.4.
Rechtsgrundlage ......................................................................................................... 10
2.5.
Landschaftsplanung.................................................................................................... 11
3.
Bestand ................................................................................................................................. 11
4.
Städtebauliche Konzeption und Planungsalternativen ....................................................... 11
5.
Städtebaulicher Entwurf ....................................................................................................... 14
6.
Inhalte des Bebauungsplanes .............................................................................................. 15
6.1.
Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ...................................... 15
6.2.
Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ................................... 16
6.3.
Bauweise (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) .................................................................. 16
6.4.
Überbaubare Grundstücksfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)............................. 16
6.5.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB) ........................................................................................................................ 16
6.6.
Garagen und Nebenanlagen (gem. § 12 und § 14 BauNVO) .................................... 17
6.7.
Verkehrliche Erschließung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ..................................... 17
6.8.
Ver- und Entsorgung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) .............................................. 17
6.9.
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16 BauGB) .................. 17
6.10.
Öffentliche Grünflächen (gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB) .............................................. 17
6.10.1.
Grünfläche im Bereich der Regenrückhaltung ........................................................... 17
6.10.2.
Grünfläche im Bereich der Lärmschutzeinrichtung .................................................. 17
6.10.3.
Grünfläche an der Wallhecke...................................................................................... 18
6.11.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) .............................................................. 18
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Begründung Entwurf
6.12.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht(e) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) .......................... 18
6.13.
Immissionsschutz (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).................................................. 18
6.14.
Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen und zur Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)......................... 23
6.15.
Erhaltung und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken (gem. § 9 Abs. 1
Nr. 25 a und b BauGB) ............................................................................................... 23
6.15.1.
Anlage Wallhecke ........................................................................................................ 23
6.15.2.
Bepflanzung Wall als Wallhecke................................................................................. 23
7.
Umweltbericht ...................................................................................................................... 24
7.1.
Kurzdarstellung der Inhalte, Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes ....... 24
7.2.
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen ......... 24
7.2.1.
Fachgesetze................................................................................................................. 24
7.3.
Planerische Vorgaben ................................................................................................. 25
7.4.
Beschreibung des Planungsraumes ........................................................................... 26
7.4.1.
Nutzungen, Schutzgebiete ......................................................................................... 26
7.4.2.
Naturräumliche Lage .................................................................................................. 26
7.4.3.
Klima, Luft Lärm ......................................................................................................... 26
7.4.4.
Böden .......................................................................................................................... 27
7.4.5.
Grundwasser / Oberflächengewässer ........................................................................ 28
7.4.6.
Biotopbestand ............................................................................................................. 29
7.4.7.
Landschaftsbild ........................................................................................................... 30
7.4.8.
Sach- und Kulturgüter ................................................................................................. 30
7.4.9.
Mensch ........................................................................................................................ 31
7.5.
Wechselwirkungen ...................................................................................................... 31
7.6.
Prognose ohne aktuelles Bauleitplanverfahren ......................................................... 32
7.7.
Anderweitige Planungsalternativen............................................................................ 33
7.8.
Regelung des Wallheckenschutzes gemäß NAGBNatSchG § 22 Abs. 3 .................. 33
7.9.
Verträglichkeitsvorprüfung nach § 34 BNatSchG ...................................................... 33
7.10.
Einhaltung der Artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Artenschutzrechtliche
Vorprüfung)................................................................................................................. 35
7.11.
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen im Plangebiet .... 37
7.11.1.
Gestaltungskonzept .................................................................................................... 37
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Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
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7.11.2.
Maßnahmenfläche zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen im nördlichen
Planbereich.................................................................................................................. 37
7.11.3.
Anlage einer Wallhecke ............................................................................................... 38
7.11.4.
Anpflanzung der Wallhecke an der Auricher Straße.................................................. 39
7.11.5.
Grünfläche mit Regenrückhaltebecken ...................................................................... 39
7.11.6.
Grünfläche mit Lärmschutzeinrichtung ..................................................................... 39
7.11.7.
Sicherung des randlichen Grabens ............................................................................ 39
7.12.
Bilanzierung ................................................................................................................ 40
7.13.
Externe Kompensationsmaßnahmen......................................................................... 41
7.14.
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................ 43
8.
Flächenbilanz ........................................................................................................................ 43
9.
Entwässerung ....................................................................................................................... 44
10.
Auswirkungen der Planung .................................................................................................. 44
11.
Nachrichtliche Übernahme .................................................................................................. 44
11.1.
Bauverbotszone an der Landesstraße........................................................................ 44
11.2.
Wallhecken gem. § 29 BNatSchG in Verb. mit § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG ............. 44
12.
Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................... 45
12.1.
Dachneigung ............................................................................................................... 45
12.2.
Farbe der Dacheindeckungen..................................................................................... 45
13.
Hinweise ............................................................................................................................... 45
13.1.
Baunutzungsverordnung ............................................................................................ 45
13.2.
Bodenfunde ................................................................................................................. 45
13.3.
Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten............................................................. 45
13.4.
Bodenschutz ............................................................................................................... 46
13.5.
Kampfmittel ................................................................................................................ 46
13.6.
Oberflächenentwässerung .......................................................................................... 46
13.7.
Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen ................................................... 46
13.8.
Liste standortgerechter heimischer Gehölze ............................................................. 46
13.9.
Freistellung Straßenbaulastträger der L 1.................................................................. 47
13.10.
Ungenaue Lage der Wasserleitung des OOWV ......................................................... 47
14.
Verfahrensvermerke.............................................................................................................. 47
15.
Zusammenfassende Erklärung ............................................................................................ 48
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Anhang:
IEL GmbH (16.09.2015): Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung: BPlan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“ der Gemeinde Ihlow.
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Gemeinde Ihlow
Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
1.
Grundlagen der Planaufstellung
1.1.
Planungsziele
Die Gemeinde Ihlow plant auf einer ca. 1,8 ha großen Fläche am östlichen Ortsrand
des Ortsteiles Westerende-Kirchloog unmittelbar nördlich an die Landestraße 1 angrenzend ein Wohngebiet zu schaffen, um der örtlichen Nachfrage nach Bauland
nachzukommen.
Für den Geltungsbereich die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. §
4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Zusätzlich sind öffentliche und
private Erschließungsflächen, Flächen für die Regenwasserrückhaltung und den
Lärmschutz vorzusehen bzw. zu beachten.
Die Parzellierung des Baugebietes wird auf Basis eines städtebaulichen Entwurfes
vorgenommen, welchen zusätzlich zu den o. a. Themenbereichen auch die Bauverbotszone an der Landesstraße mit aufgreift.
Zur städtebaulichen Konzeption und Planungsalternativen siehe Kapitel 4.
1.2.
Aufstellungsbeschluss
Auf Grundlage des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 40
der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Verwaltungsausschuss
der Gemeinde Ihlow in seiner Sitzung am 03.12.2014 die Aufstellung des B-Planes
Nr. 1221 „Teilbereich Idem“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am
05.11.2015 durch Bekanntmachung im Aushangkasten und in den Tageszeitungen
der Ostfriesische Nachrichten (ON) und der Ostfriesen Zeitung (OZ) bekannt gemacht.
1.3.
Lage und Größe
Der Planbereich liegt in der Gemeinde Ihlow innerhalb des Ortsteiles WesterendeKirchloog, welcher sich in unmittelbarer Nähe zur Stadt Aurich befindet. Der Geltungsbereich, welcher sich am nordöstlichen Ortsrand befindet und sich entlang
der Landesstraße 1 - Auricher Straße - in einem Dreieck zur Straße „Idem“, erstreckt hat eine Größe von etwa 1,8 ha.
Der genaue Geltungsbereich geht aus dem Übersichtsplan auf dem Titelblatt dieser
Begründung und aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes hervor. Der Geltungsbereich, umfasst in der Flur 1, Gemarkung Westerende–Kirchloog vollständig
das Flurstück 97/1 (Grünfläche und Teilflächen der Straße „Idem“) sowie die östlichen Teile des Flurstücks 93/2 (bebaute Fläche). Er wird begrenzt durch die Flurstücke
 93/2 und 92/1 (bebaute Fläche, Freifläche) im Norden,
 89/5 und 88/1 (bebaute Fläche, Freifläche) im Nordosten,
 143/2 (Auricher Straße) im Südosten,
 266/98 (bebaute Fläche) im Süden und
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 141/1 (Straße Idem) im Westen.
2.
Planerische Vorgaben
2.1.
Landes- und Raumordnung
Aus der zeichnerischen Darstellung des Landesraumordnungsprogramms (LROP)
von 20121 ergeben sich keine Maßgaben für den vorliegenden verbindlichen Bauleitplan.
Abb.: Ausschnitt aus dem gültigen Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Aurich hat am
20.07.2006 die Gültigkeit verloren.
Seit der Bekanntmachung der Planungsabsichten im Januar 2009 befindet sich der
Landkreis Aurich in der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes, welches als Entwurf vom 06.07. bis 14.08.2015 auslag.
Der Entwurf entfaltet in seiner jetzigen Form die Bindungswirkung von sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung. Die Inhalte sind bereits jetzt bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen
zu berücksichtigen.
1
LROP 2012, Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum LROP am 03.10.2012.
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Abb.: Ausschnitt aus dem RROP, Entwurf 2015, mit Geltungsbereich
Vorranggebiet
Schifffahrt
Vorranggebiet
Hafen von regionaler Bedeutung
Vorranggebiet
Hauptverkehrsstraße
Vorbehaltsgebiet
Gründlandbewirtschaftung – Pflege, Entwicklung
Vorbehalt Erholung
Vorranggebiet Natura 2000
Vorhandene Bebauung
Sowohl auf Grund der vorhandenen rechtlichen Bindungen wie auch der voraussichtlichen materiellen Übereinstimmung2 mit möglichen, d. h. zukünftig zu erwartenden Zielen von Raumordnung und Landesplanung ist eine Raumverträglichkeit
der vorliegenden Bauleitplanung gegeben.
2
Das RROP 1992 ist durch Zeitablauf unwirksam. Das Verfahren zur Neuaufstellung des RROP erfolgte zuletzt mit der Beteiligung zum Entwurf 2015.
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Begründung Entwurf
2.2.
Flächennutzungsplanung
Die wirksame, zeichnerische Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) der
Gemeinde Ihlow vom August 2013 stellt für den südwestlichen Teil des Plangebietes gemischte Bauflächen und für den größten Teil Wohnbauflächen dar. Für den
nordöstlichen Teil wurden keine Darstellungen vorgenommen, was darauf schließen lässt, dass es sich hierbei um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt.
Entlang der Straße „Idem“ werden benachbart an den Geltungsbereich auch Darstellungen der Wohnbauflächen benutzt, während angrenzend im Norden und Osten keine Darstellungen (landwirtschaftliche Nutzfläche) getroffen werden. Südöstlich grenzt die Landesstraße 1 „Auricher Straße“ an den Darstellungsbereich an.
Abb. Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ihlow mit Geltungsbereich
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt nicht, da der B-Plan nur in kleinen Bereichen unwesentlich abweicht und somit aus den Darstellungen des FNP
entwickelt ist.3
2.3.
Rechtsverbindliche Bebauungspläne und Planungsrecht
2.4.
Rechtsgrundlage
Der vorliegende Bebauungsplan basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
a) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG),
b) Baugesetzbuch (BauGB),
3
Stellungnahme des Landkreises Aurich vom 11.06.2015.
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Begründung Entwurf
c) Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke,
d) Planzeichenverordnung (PlanzV) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes,
e) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege,
f) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
g) Niedersächsische Bauordnung (NBauO),
h) Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNat SchG),
i) Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und
j) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
jeweils in der zurzeit gültigen Fassung.
2.5.
Landschaftsplanung
Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Aurich liegt als Entwurf (1996) vor.
Für den Planungsraum werden folgende Grundlagen ermittelt:
Die Landschaftseinheit wird als Auricher Geest bezeichnet. Für den Arten- und Biotopschutz wertvolle Bereiche werden im Planbereich nicht dargestellt. Im Osten des
Straßenzugs Idem liegt das Landschaftsschutzgebiet Upstalsboom und Umgebung.
Die Gemeinde Ihlow besitzt einen Landschaftsplan. Der Landschaftsplan kennzeichnet die im Osten an das Plangebiet angrenzenden Bereiche als wertvolle Grünlandflächen. Das Gebiet selber besitzt keine besondere Bedeutung. Die Ausweisung
als Baufläche im Flächennutzungsplan wird als gering konfliktträchtig bewertet.
3.
Bestand
Das Plangebiet wird heute landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Es ist umgeben
von Siedlungsbereichen im Westen und Nordwesten (Straßenzug Idem) sowie im
Südosten und Süden (Auricher Str.). Zur Auricher Straße liegt ein Wall, der im östlichen Abschnitt mit Gehölzen bewachsen ist. Auch entlang des Straßenzugs Idem
sowie im nördlichen Grenzbereich wachsen Bäume und Sträucher. Entlang der
Ostgrenze des Geltungsbereiches verläuft ein Graben (Gewässer 3. Ordnung).
4.
Städtebauliche Konzeption und Planungsalternativen
Die Gemeinde Ihlow besteht aus 12 Ortsteilen, wovon im Ort Riepe ca. 17 % der
Einwohner und im jetzigen Hauptort Ihlowerfehn ca. 16 % der Bevölkerung leben.
Gefolgt werden diese Ortsteile von Simonswolde und Westerende-Kirchloog, welche jeweils zwischen 13 % und 14 % der Bevölkerung mit etwa 1.700 Einwohnern
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beherbergen.4
Wie die unten stehende Abbildung zeigt, ist grundsätzlich eine ansteigende Bevölkerung in dem der Stadt Aurich nahe gelegenem Ort zu verzeichnen. Um die Entwicklung behutsam zu fördern ohne dabei den Hauptort Ihlowerfehn zu schwächen
und die Entwicklung des Demografischen Wandels zu berücksichtigen wird mit
diesem Bebauungsplan Planungsrecht für ca. 16 Bauplätze für die Entwicklung des
Ortes für nächsten Jahre geschaffen.
Abb.: Entwicklung der Einwohnerzahlen in dem Ortsteil Westerende-Kirchloog
Das Bevölkerungsgutachten5 sagt aus, dass Westerende-Kirchloog hinsichtlich des
Bevölkerungswachstums in den nächsten Jahren hauptsächlich von der Nähe zu
Aurich und dessen Wanderungsbewegungen aus der Stadt in die nähere Umgebung und nicht unbedingt aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung heraus
profitiert.
In Kombination mit den Erkenntnissen aus der nachstehenden Abbildung wird
deutlich, dass Westerende-Kirchloog neben dem Hauptort den wesentlichen Anteil
an Neubauten im Gemeindegebiet seit dem Jahr 2004 stellt. Innerhalb der letzten
zehn Jahre wurden in Ihlowerfehn über 150 Neubauten und in WesterendeKirchloog knapp 70 Neubauten errichtet. Gefolgt wird die Ortschaft, aber in der
Darstellung nicht aufgeführt, mit ca. 40 Neubauten in Ludwigsdorf und noch wenigeren in den anderen Ortschaften.
4
5
Vgl.: Gemeinde Ihlow (2015): Einwohnerzahlen der Gemeinde Ihlow, Stand 20.01.2015.
Dipl.-Ing. Peter H. Kramer (28.05.2001): Bevölkerungs- und Gemeinbedarfsentwicklung der Gemeinde Ihlow
von 2000 bis 2020, Büro für angewandte Systemwissenschaften in der Stadt- und Gemeindeentwicklung, S.
88 ff.
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Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
Abb.: Anteil der neugebauten Wohnhäuser im Gemeindegebiet
Um dem Bedarf an Wohnbauflächen in Westerende-Kirchloog nachzukommen, bzw.
diese vorzubereiten wurde 2014 die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen. In deren Begründung heißt es:
„Zuletzt wurden in Westerende-Kirchloog im Jahr 2004 im Rahmen der 49. Änderung
des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1219 neue
Wohnbauflächen erschlossen. In diesem Gebiet sind derzeit noch 5 erschlossene Grundstücke unbebaut. Weitere 2 unbebaute und erschlossene Grundstücke befinden sich im
Bebauungsplangebiet 1214 (Aufstellung 1998), 4 unbebaute und erschlossene Grundstücke befinden sich im Bebauungsplangebiet 1208 (Aufstellung 1996), ein weiteres erschlossenes und unbebautes Grundstück befindet sich im Bebauungsplangebiet 1210
(Aufstellung 1997).
Somit sind im Gemeindegebiet derzeit insgesamt 12 erschlossene Grundstücke unbebaut. Die Ortschaft Westerende-Kirchloog zählte im Juni 2014 1693 Einwohner. Ausgehend von einem maximalen Bedarf von 4 Wohneinheiten je 1000 Einwohner pro Jahr
ergibt sich ein jährlicher Bedarf von maximal 6,77 Wohneinheiten. Es stehen derzeit nur
wenige Wohnhäuser in Westerende-Kirchloog zum Verkauf. Der Flächennutzungsplan
als vorbereitende Bauleitplanung soll einer Prognose für die nächsten 15 Jahre genügen.
Ausgehend von ca. 1000qm großen Baugrundstücken je Wohneinheit (Einfamilien- und
Doppelhäuser) inklusive Erschließungsanteil ergibt sich bei einem maximalen Siedlungsbedarf von ca. 4 Wohneinheiten pro Jahr je 1000 Einwohner ein maximal zu erwartender
Flächenbedarf von etwa 6.770 qm/Jahr. Bezogen auf die nächsten 15 Jahre ergibt sich
daraus ein maximal zu erwartender Flächenbedarf von ca. 101.550qm. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Ihlow enthält in der Ortschaft WesterendeKirchloog ca. 75.000 qm unbeplante Wohnbaufläche. Daraus ergibt sich, zusammen
mit den 12 Restgrundstücken im Innenbereich (ca. 12.000 qm) eine Fläche von ca.
87.000 qm. Für die nächsten 15 Jahre besteht daher noch ein moderater Bedarf, zusätzlich zu den im Innenbereich vorhandenen sowie den zu entwickelnden Wohnbauflächen
neue Flächen auszuweisen.
Die moderate Erweiterung um ca. 4.715 qm im Rahmen dieser 59. Änderung des Flä-
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Begründung Entwurf
chennutzungsplans, leistet einen Beitrag zur Deckung des zu erwartenden Flächenbedarfs für Wohnbebauung in der Ortschaft Westerende-Kirchloog.“6
Abzüglich der Fläche aus der 59. Flächennutzungsplanänderung von 4.715 m² vom
gesamten genannten Flächenbedarf von 87.000 m² für die genannten 15 Jahre verbleibt ein Bedarf von ca. 83.000 m² Wohnbaufläche. Im Innenbereich befinden sich
noch ca. 12 Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt ca. 12.000 m², welche
zum Abzug gebracht werden müssen. Folglich verbleiben noch 71.000 m² zur
Wohnbauentwicklung. Mit diesem Bebauungsplan wird nun einer weiteren verbindlichen Vorbereitung von Wohnbauflächen von ca. 17.000 m² nachgekommen. Somit wurden abzüglich dieser Bauleitplanung noch 54.000 m² Wohnbaufläche für
weitere Planungen verbleiben.
5.
Städtebaulicher Entwurf
Im Vorwege zur Ausarbeitung der Bauleitplanung wurden mehrere städtebauliche
Konzepte ausgearbeitet, geprüft, abgestimmt und abgewogen. Folgende Kriterien
bildeten dabei die Hauptelemente des Konzeptes:
 Erhalt der bestehenden Wallhecke an der Landesstraße,
 Wiederherstellung der Wallhecke in südwestlichen Planbereich,
 Maximale Errichtung eines Lärmschutzwalls von 3,50 m Höhe, bei einem Böschungsverhältnis von 1 : 1,5 und einer Wallkronenbreite von mind. 1,00 m, als
Lärmschutzeinrichtung,
 Einhaltung der Bauverbotszone vom 20 m ab Fahrbahnrand zur Landesstraße,
 Konzipierung einer Fläche für die Regenrückhaltung gem. Vorhaben des Büros
Heyen mit Abstandsflächen in Form einer naturnahen Anlage gem. Forderung
des Landkreises,
 Anbindung des Regenrückhaltebeckens und der Oberflächenentwässerung an
den Entwässerungsgraben entlang der Auricher Straße nach Osten,
 Sicherung des östlichen Grenzgrabens in seiner Funktion. An diesen angeschlossene Grundstücke werden an die neue RWK angeschlossen,
 Übernahme des neuen, westlichen Grenzverlaufes,
 Wendemöglichkeit mit einem Durchmesser von 18 m,
 Zuwegungsbreite von 4,00 m für das Regenrückhaltebecken,
 Zuwegungsbreite von 5,00 m für die nördlichen Grundstücke,
 Anlage der zu kompensierenden Wallhecke im Osten des Gebietes gem. Vorgaben des Landkreises zur Eingrünung des Gebietes,
 Erhalt von Gehölzen im und am Geltungsbereich und
6
Landkreis Aurich, Amt für Bauordnung, Planung und Naturschutz (2014): Begründung zur Änderung Nr. 59
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ihlow, S. 4.
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 Schaffung von Grundstücksgrößen mit 700 m² bis 900 m².
Im Laufe des Verfahrens hat sich auf Grund von weiteren Planungsvorgaben
(Schutzabstand zur Wallhecke und überörtliche Wasserleitung) ergeben, dass eine
Errichtung eines Lärmschutzwalls auf Grund der o. a. Größe nicht mehr möglich
ist. Folglich wurde entschieden, eine Lärmschutzwand mit der gleichen schallabschirmenden Wirkung zu errichten, da diese wesentlich weniger Grundfläche benötigt, als der Wall und somit den Forderungen nachgekommen werden kann.
6.
Inhalte des Bebauungsplanes
Mit den im Folgenden begründeten Festsetzungen kann im Rahmen der gebotenen
planerischen Zurückhaltung eine Mindestregelung zur gewünschten
 Art der baulichen Nutzung,
 der Begrenzung und einheitlichen Ausformung der städtebaulichen Dichte und
 der Baukörperabmessungen
getroffen werden, ohne den Gestaltungsfreiraum zukünftiger Bauherrn unzumutbar
einzuschränken.
6.1.
Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO sichert zusammen mit dem gem. § 1 Abs. 6 u. Abs. 9 BauNVO möglichen Ausschluss bzw.
Einschränkung bestimmter Arten von Nutzungen grundsätzlich die von der Gemeinde gewünschte städtebauliche Ausrichtung des neuen Siedlungsgebietes in
Anlehnung an die bestehende Bebauung. In diesem sind gem. Festsetzungen des
vorliegenden B-Planes
 Wohngebäude,
 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und
 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
allgemein und
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes bis max. acht Betten,
 sonstige nicht störende Gewerbebetreibe und
 Anlagen für Verwaltungen
ausnahmsweise zulässig.
Um Konflikte und Konkurrenzen durch flächenintensive und ggf. störende Vorhaben zugunsten der angestrebten Wohnbauentwicklung zu gewährleisten, werden
im gesamten Gebiet aus dem Katalog der nach BauNVO ansonsten zulässigen
Nutzungen die Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Ihre Errichtung
ist damit auch ausnahmsweise nicht zulässig. Die ansonsten ausnahmsweise zulässigen Betreibe des Beherbergungsbetriebe werden, da solche Vorhaben zum einen zu nachbarlichen Spannungen führen können und andererseits ein hohes Ver-
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kehrsaufkommen erzeugen, auf solche mit max. acht Betten beschränkt.
Hinsichtlich der räumlichen Gliederung bei Art der baulichen Nutzung ist keine Differenzierung erforderlich, so dass die Bandbreite der zulässigen Nutzungen auf allen neu geschaffenen Grundstücken einheitlich ist.
6.2.
Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Unabhängig von der zulässigen Bauweise für Einzel- und Doppelhäuer wird einheitlich die Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bebauung (II) mit einer Höhe der baulichen Anlagen (H) von max. 9,0 Meter über Gelände bei einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4.
Die Bezugsebene für die Höhenfestlegungen ist mit der Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße (Oberkante Fahrbahndecke) eindeutig definiert. Die Höhe
des Erdgeschossfußbodens darf maximal 0,5 Meter darüber und die Traufhöhe
muss mindesten 1,5 Meter über der v. g. Bezugsebene liegen. Überschreitungen
der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen durch notwendige untergeordnete Bauteile wie Schornsteine können zugelassen werden.
6.3.
Bauweise (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Hinsichtlich der Bauweise erfolgt für den gesamten Planbereich die Zulässigkeit
von Haustypen in Form von Einzel- und Doppelhäuern. Damit verfolgt die Gemeinde das Ziel, gewisse dichtere Bauformen wie Doppelhäuser zuzulassen.
Für die Einzel- und Doppelhäuser ist die abweichende Bauweise anzuwenden in der
Gebäude zulässig sind wie in der offenen Bauweise, jedoch mit einer Längenbegrenzung auf 22 Meter.
Angebaute Garagen bzw. Nebenanlagen werden nicht mit angerechnet.
6.4.
Überbaubare Grundstücksfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt großzügig und hält
dabei gegenüber den Verkehrsflächen lediglich den Mindestabstand von drei Metern ein.
Eine ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen ist je Gebäude
einmal für untergeordnete Bauteile auf einer Länge von maximal drei Metern und
einer Tiefe von max. einem Meter zulässig, um bei der Baugestaltung gewisse Variationsmöglichkeiten zu erhalten, ohne die städtebauliche Ordnung zu stören.
6.5.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB)
Zur Vermeidung städtebaulich und nachbarschaftlich ungewollter Spannungen und
zur die überwiegende Errichtung des klassischen „Einfamilienhaus“ zu befördern,
sind in den Wohngebieten in Einzelhäusern je Baugrundstück max. zwei Wohnungen und ist in Doppelhäusern je Baugrundstück max. eine Wohnung zulässig.
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6.6.
Garagen und Nebenanlagen (gem. § 12 und § 14 BauNVO)
Der Bebauungsplan trifft auch Festsetzungen zur räumlich differenziert zulässigen
Errichtung von Garagen sowie zu Nebengebäuden.
Zur Wahrung eines unverbauten Vorgartenbereiches als öffentlich einsehbarer Bereich der Grundstücke und zu Schutz angrenzender Grünflächen, sind Garagen und
Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze sowie einem Abstand von drei Metern zu festgesetzten Grünflächen unzulässig.
Für Gebäude dieser Art, die zwischen den Hauptgebäuden an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, gelten die Regelungen der Nds. Landesbauordnung,
so dass sie dort unter Einhalten gewisser Obergrößen als Grenzbebauung zulässig
sind.
6.7.
Verkehrliche Erschließung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die westlich angrenzende
Straße „Idem“ sowie die neue Planstraße.
6.8.
Ver- und Entsorgung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Eine gesonderte Ver- und Entsorgung ist nur in Bezug auf die auf die Abführung
des Oberflächenwassers in die neu herzustellende Regenrückhaltung notwendig.
Die geplanten Gebäude müssen an die neu zu verlegende Schmutzwasserkanalisation in der Planstraße angeschlossen werden. Für die weitere Abwasserbeseitigung
kann an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation in der Straße Idem angeschlossen werden.
Die übrige Ver- und Entsorgung für die Grundstücke wird über die Straße „Idem“
vorgenommen.
6.9.
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16 BauGB)
Es ist im nördlichen Grenzbereich zwischen Baugebiet und Lärmschutzeinrichtung
ist ein dreieckiges, naturnahes, an der Oberfläche 300 m² großen Regenrückhaltebeckens zur Entwässerung und Rückstauung des aus dem Plangebiet anfallenden
Oberflächenwassers anzulegen. Um das Becken ist ein 1 m breiter Abstandsstreifen
einzuhalten. Die Wartung kann in der Fläche positioniert werden. (s. a. Pkt. 9)
6.10.
Öffentliche Grünflächen (gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB)
6.10.1.
Grünfläche im Bereich der Regenrückhaltung
Die nicht als Regenrückhaltebecken genutzte Fläche ist als Grünfläche mit Landschaftsrasen anzulegen und maximal zweimal jährlich zu mähen.
6.10.2.
Grünfläche im Bereich der Lärmschutzeinrichtung
Der Bereich für die Lärmschutzwand wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die
nicht für die Lärmschutzwand benötigte Fläche ist als Landschaftsrasenfläche mit
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einer max. zweimaligen jährlichen Mahd oder als Gehölzfläche anzulegen.
6.10.3.
Grünfläche an der Wallhecke
Die Grünfläche ist als extensiver Landschaftsrasen mit max. zweimaliger Mahd/Jahr
oder als Gras- und Hochstaudenfläche anzulegen. Aufkommende Gehölze sind
zum Schutz der Wasserleitung (Schutzstreifen) zu beseitigen.
6.11.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Auf der gekennzeichneten Fläche ist der Grenzgraben und seine Böschung sowie
ein 50 cm Uferstreifen als naturnahes Gewässer in Anlehnung an den Bestand zu
erhalten. Es gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Nds.
Wassergesetzes.
Für die Befestigung der Zu- und Abfahrten, Stellplätze und Gehwege zu bzw. auf
den jeweiligen Baugrundstücken dürfen nur Pflastersteine oder Platten verwendet
werden. Die Verlegung darf nur in einem Sandbett oder mit Recyclingmaterial, welches hinsichtlich des Schadstoffgehalts die Zuordnungswerte Z 0 der LAGAMitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (1997, 2003) zu erfüllen hat, erfolgen. Ein Einbau von
Recyclingschotter mit einem Zuordnungswert von bis zu Z 2 der LAGA-Mitteilung
20 ist nur auf Antrag mit Genehmigung nach einer einzelfallbezogenen Prüfung
durch die Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde zulässig.
6.12.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht(e) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
In Bezug auf die sich im Plangebiet befindende und nachrichtlich übernommene
Hauptwasserleitung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV)
würde nach Rücksprache mit dem OOWV je beidseitig der Leitung in einem Abstand von drei Meter ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Ver- und
Entsorgungsträger festgesetzt.
6.13.
Immissionsschutz (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes wurde von dem Ingenieurbüro für
Energietechnik und Lärmschutz (IEL GmbH) eine Schalltechnische Stellungnahme
vom 16.09.2015 abgegeben.7 Für die Berechnungsergebnisse wurde folgende Datenlage zu Grunde gelegt:
 DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau", Juli 2002
 DIN 18005 Beiblatt 1 „Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung", Mai 1987
 RLS-90 „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990 – Der Bundesminister für Verkehr Abteilung Straßenbau
IEL GmbH (16.09.2015): Schalltechnische Stellungnahem im Rahmen der Bauleitplanung: B-Plan Nr. 1221
„Teilbereich Idem“ der Gemeinde Ihlow.
7
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 DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau", November 1989
 Zulässige Orientierungswerte für Verkehrslärm gemäß DIN 18005-1 für ein
„Allgemeines Wohngebiet (WA)" sind:
Tag (06.00 bis 22.00 Uhr): 55 dB(A)
Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr): 45 dB(A).
 Berechnungsvorschrift für den Verkehrslärm ist die RLS-90
 Verkehrszählungsergebnisse8 aus einer Verkehrszählung im Rahmen der Planungen für die geplante Ortsumgehung B210n:
Prognosewert von 9900 Kfz / 24 Std für das Jahr 2025.
 Da keine detaillierten Angaben zur prozentuellen Aufteilung des Schwerlastverkehrs aus den Verkehrszählungsergebnissen für die Tages- (6.00 - 22.00 Uhr)
und Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) vorliegen, wird in Bezug auf den Schwerlastverkehr auf offizielle Verkehrszahlen aus dem Jahre 2000 zurückgegriffen:
Nächstgelegene Zählstelle für den prozentualen Anteil Schwerlastverkehr ist ZST
0941. Der DTV-Wert aus den Zählungen für die B10n wurde unverändert übernommen. Es wurden folgende Verkehrsstärken zugrunde gelegt:
 „Auricher Straße L 1 (2025)":
DTV: 9900 Kfz / 24 Std.
pt: 6,4 % (aus dem Jahr 2000)
pn: 12 % (aus dem Jahr 2000)
 Es wird auf dem Straßenabschnitt innerorts eine Geschwindigkeit v = 50 km/h,
ab dem Ortsausgangsschild v = 70 km/h und „nicht geriffelter Gussasphalt" zugrunde gelegt.
Neben der Ausgangsdatenlage wurde dem Gutachten, bzw. der Berechnung des
Schallschutzes zu Grunde gelegt, dass sich innerhalb des Plangebietes zur „Auricher Straße (L 1)" eine 20 m – Bauverbotszone befindet. Auf dieser darf nach Aussage der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eine aktive
Lärmschutzeinrichtung errichtet werden.
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche folgt somit auf der Annahme eines 3,5 m
hohen Walls innerhalb der Bauverbotszone, da die Berechnung ohne aktiven
Schallschutz eine deutliche Überschreitung der zulässigen Orientierungswerte
ergibt. Die Ergebnisse zeigen deutliche Überschreitungen der zulässigen Orientierungswerte innerhalb der bebaubaren Flächen des Plangebietes von < 7 dB während der Tageszeit und während der Nachtzeit von < 10 dB.
8
von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Aurich
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Abb.: Lärmpegelbereiche ohne aktive oder passiv Schallschutzmaßnahmen, tags
Mit aktiver Lärmschutzeinrichtung ergeben die Ergebnisse für das Erdgeschoss die
Einhaltung der zulässigen Orientierungswerte im Bereich der Lärmschutzeinrichtung. Seitlich der Lärmschutzeinrichtung werden die Orientierungswerte jedoch um
ca. 5 dB überschritten. Im 1. Obergeschoss werden die zulässigen Orientierungswerte abhängig von der Lage zum Wall um ca. 2 - 5 dB überschritten.
Abb.: Lärmpegelbereiche mit Errichtung eines 3,5 m hohen Walls, nachts
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Das Gutachten hält folglich fest, dass trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen Überschreitungen der zulässigen Orientierungswerte, jedoch nur auf deutlich reduzierteren Flächenanteilen, stattfinden. Folglich werden ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen notwendig. Weshalb die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und darauf aufbauend Lärmpegelbereiche zur Bestimmung von baulichen
Schallschutz-Maßnahmen definiert werden.
Abb.: Lärmpegelbereiche mit Errichtung eines 3,5 m hohen Walls, tags, 1.OG
Folgende Festsetzungen werden folglich auf Basis der Empfehlung des Gutachtens
getroffen:
 Aktive Lärmschutzeinrichtung
Auf der festgesetzten Fläche ist eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,5
m über Fahrbahnoberkante der L 1 zu errichten. Bei einer Aufschüttung eines Walls
als Fuß ist dieser mit gleitenden Übergängen von 1 : 1,5 zu den angrenzenden Abschnitten herzustellen.
 An das Schalldämm-Maß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen gemäß
DIN 4109 (z. B. Wohn-, Schlaf- und Büroräume) sind erhöhte Anforderungen bezüglich des Schallschutzes zu stellen. In Abhängigkeit von den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten resultierenden Luftschalldämm-Maße R'w für die Außenbauteile nicht zu unterschreiten.
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 Maßgeblicher
Lärmpegelbereich
gem. DIN 4109
Maßgeblicher
Außenlärmpegel [dB(A)]
Erforderliches bewährtes Schalldämmmaß
Aufenthaltsund Wohnräume
Büroräume
Ähnliches
II
56 - 60
30
30
III
61 - 65
35
30
und
 Die Berechnung der konkreten Schalldämm-Maße im Genehmigungsverfahren erfolgt unter Berücksichtigung der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109.
 Für Außenbauteile (Fenster, Dächer und Wände) von schutzbedürftigen Räumen, die
an der zur lärmquellenabgewandten Seite angeordnet werden, können um 5 dB(A)
verminderte Außenlärmpegel angesetzt werden d. h. Reduzierung des Lärmpegelbereichs um eine Stufe.
 In den Lärmpegelbereichen II und III ist bei Schlafräumen die erforderliche Gesamtschalldämmung der Außenfassaden auch im Lüftungszustand sicherzustellen.
 Die Freiräume zum Aufenthalt von Menschen (Terrassen, Balkone, Loggien) in den
Bereichen mit Überschreitungen (siehe auch nachstehende Abbildung) sind auf der
der L 1 „Auricher Straße" abgewandten Gebäudefront anzuordnen oder durch massive bauliche Anlagen mit einer Mindesthöhe von h = 2,0 m über gegen den Verkehrslärm zu schützen.
Für den Lärmpegelbereich LPB I werden die Vorgaben eingehalten. Auf Grund der
Anforderungen an den Wärmeschutz kann davon ausgegangen werden, dass damit
in aller Regel auch die Anforderungen an den baulichen Schallschutz der Fenster im
LPB II erfüllt werden.
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Abb.: Bereiche mit Überschreitungen
6.14.
Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und zur Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
Der vorhandene Gehölzbestand ist zu erhalten und so zu ergänzen, dass eine einreihige freiwachsende Gehölzreihe entsteht. Hierzu sind alle 2 m ein standortgerechtes heimisches Gehölz (Strauch oder Baum) zu pflanzen und zu erhalten; die
vorhandenen Gehölze sind in die Bepflanzung mit einzubeziehen und anzurechnen. Bei Ausfällen ist zur Sicherung des Gehölzbestandes eine Nachpflanzung vorzunehmen.
6.15.
Erhaltung und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken (gem. § 9 Abs. 1
Nr. 25 a und b BauGB)
Zur Anrechnung der Kompensation in Verbindung mit der Abgrenzung und Durchgründung des Gebietes gem. Aussagen des Umweltberichtes wird folgendes festgesetzt:
6.15.1.
Anlage Wallhecke
Eine Wallhecke ist fachgerecht anzulegen und zu bepflanzen.
6.15.2.
Bepflanzung Wall als Wallhecke
Der vorhandene Wall ist fachgerecht als Wallhecke zu bepflanzen.
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7.
Umweltbericht
7.1.
Kurzdarstellung der Inhalte, Ziele und Festsetzungen des
Bebauungsplanes
Die Gemeinde Ihlow legt im Bebauungsplan 1221 „Teilbereich Idem“ im Ortsteil
Westerende - Kirchloog nördlich der Auricher Str. L 1 ein allgemeines Wohngebiet
fest. Hier sind Doppel- und Einzelhäuser mit höchstens zwei Vollgeschossen zulässig. Die Überbaubarkeit wird mit einer GRZ von 0,4 festgelegt. Das Gebiet wird
durch eine Planstraße von dem Straßenzug Idem aus erschlossen. Im Süden wird
entlang der Auricher Straße ein breiter Grünstreifen festgelegt, in dem Wallhecken
erhalten bzw. angelegt werden sollen, ebenso ist hier der Bau einer Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand) vorgesehen; eingebettet in den Grünflächen ist eine
Fläche für ein Regenrückhaltebecken.
Umfang des Vorhabens / Flächenbilanz
 Allgemeines Wohngebiet
1,31 ha
davon überbaubare Fläche
0,79 ha
 Verkehrsfläche
0,15 ha
 Flächen für Regenrückhaltebecken
0,03 ha
 Grünfläche
0,30 ha
7.2.
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und
Fachplanungen
7.2.1.
Fachgesetze
Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3
Baugesetzbuch (i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am
16.06.2013, BGBl. I S. 15048) i. V. m. § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG vom 29.07.2009) zuletzt geändert am 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) und
des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG
vom 19. 02.2010) zu beachten.
Schutzgebiete oder -objekte nach dem Naturschutzrecht, dem Denkmalschutzrecht
oder dem Wasserrecht sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht bekannt.
Das Wallheckenkataster des Landkreises Aurich zeigt an der Grenze des Plangebietes eine Wallhecken, die jedoch nicht mehr vorhanden ist; dafür besteht entlang des
L 1 Auricher Straße eine Wallhecke, die jedoch noch nicht im Wallheckenkataster
des Landkreises aufgenommen wurde. Die Wallhecke unterliegt dem Schutz des
BNatSchG § 29 in Verbindung mit dem NAGBNatSchG § 22 Abs. 3.
Hinsichtlich des Grundwassers und der Oberflächengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64, zuletzt geändert am 03.04.2012) zu beachten.
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Das Nds. Denkmalschutzgesetz von 1979, zuletzt geändert am 2011 legt fest, dass
eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde notwendig ist, wenn Erdarbeiten an
einer Stelle vorgenommen werden, wo archäologische Funde zu erwarten sind.
An der östlichen Grenze des Planbereiches verläuft ein Graben (Gewässer III. Ordnung).
Das Wasserhaushaltsgesetz gibt in § 27 vor, dass oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Zustandes bzw.
Potenzials und ihres chemischen Zustandes vermieden wird und ein guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
7.3.
Planerische Vorgaben
Das Landesraumordnungsprogramm legt die L 1 als Hauptverkehrsstraße fest.
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Aurich hat am
20.07.2006 seine Gültigkeit verloren. Seit der Bekanntmachung der Planungsabsichten im Januar 2009 befindet sich der Landkreis Aurich in der Neuaufstellung des
Regionalen Raumordnungsprogrammes, welches als Entwurf vom 06.07. bis
14.08.2015 auslag. Der Entwurf entfaltet in seiner jetzigen Form die Bindungswirkung von sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. Die Inhalte sind bereits jetzt
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Der Landkreis Aurich besitzt zurzeit kein gültiges Regionales Raumordnungsprogramm9. Derzeit liegt jedoch ein Nach dem Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms liegt der Planbereich an der Grenze eines Vorsorgegebietes für
Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung, das sich um Westerende Kirchloog herumzeiht. Auch hier wird die L 1 als Straße von regionaler Bedeutung
dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ihlow stellt das Gebiet derzeit als Wohnbaufläche dar. Lediglich der nördliche Zipfel (ca. 2 Grundstücke) fällt in die Fläche
für die Landwirtschaft.
Das Landschaftsprogramm Nds. trifft für den Planbereich keine speziellen Aussagen. Es kennzeichnet die natürliche Region als Ostfriesische-Oldenburgische Geest,
in der aus landesweiter Sicht der Schutz von naturnahen Wäldern und Hochmooren, der Wallhecken, Altwässer und nährstoffarmer Moorseen sowie des Feuchtgrünlandes vorrangige Bedeutung hat.
Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Aurich liegt als Entwurf (1996) vor.
Für den Planungsraum werden folgende Grundlagen ermittelt:
9
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP 1992) für den Landkreis Aurich vom 20.03.1992, genehmigt
durch die Bezirksregierung Weser-Ems am 13.03.1996, veröffentlicht und in Kraft getreten am 29.03.1996 ist
durch Zeitablauf unwirksam seit 20.07.2006.
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Die Landschaftseinheit wird als Auricher Geest bezeichnet. Für den Arten- und Biotopschutz wertvolle Bereiche werden im Planbereich nicht dargestellt. Im Osten des
Straßenzugs Idem liegt das Landschaftsschutzgebiet Upstalsboom und Umgebung.
Die Gemeinde Ihlow besitzt einen Landschaftsplan. Der Landschaftsplan kennzeichnet die im Osten angrenzenden Bereiche als wertvolle Grünlandflächen. Das
Gebiet selber besitzt keine besondere Bedeutung. Die Ausweisung als Baufläche im
Flächennutzungsplan wird als gering konfliktträchtig bewertet.
7.4.
Beschreibung des Planungsraumes
7.4.1.
Nutzungen, Schutzgebiete
Das Plangebiet wird heute landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Es ist umgeben
von Siedlungsbereichen im Westen und Nordwesten (Straßenzug Idem) sowie im
Südosten und Süden (Auricher Str.).
In 550 m Entfernung liegt im Osten das Landschaftsschutzgebiet Upstalsboom und
Umgebung (LSG Aurich 00005).
Im Plangebiet liegt nach dem Wallheckenkataster eine Wallhecke im Grenzbereich
zum Grundstück Idem 6; diese ist nicht mehr vorhanden. Die Wallhecke entlang
der Auricher Straße ist im Wallheckenkataster nicht erfasst. Wallhecken unterliegen
dem gesetzlichen Schutz des BNatschG in Zusammenhang mit § 22(3) NAGBNatSchG.
7.4.2.
Naturräumliche Lage
Der Untersuchungsraum gehört innerhalb der naturräumlichen Einheit der Ostfriesisch-Oldenburgischen Geest zur Landschaftseinheit der Auricher Geest. Bei der
Auricher Geest, nördlich des Ems-Jade-Kanals, handelt es sich um einen Landschaftsraum, der durch die anthropogenen Einflüsse stark geprägt ist.
Das Gelänge liegt zwischen 2,5 und 4 m ü NN.
7.4.3.
Klima, Luft Lärm
Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich einer feucht gemäßigten Klimazone, die
durch den Einfluss der Nordsee bestimmt wird. Die vorrangig westlichen Winde
bewirken eine ständige Bewegung der Luftmassen und einen Wärmeaustausch zwischen Meer und Festland. Das trägt zu einem Ausgleich der Temperaturen zwischen Sommer- und Wintermonaten bei, so dass die Durchschnittstemperaturen
im Januar bei 0,5 bis 1,0° C und im Juni bei 16,0° bis 17,0° C liegen (Durchschnittstemperatur 9° Celsius, mittlere Sommertemperatur 13° Celsius, mittlere Wintertemperatur 4° Celsius)10. Mit einem Maximum in den Sommermonaten beträgt der
mittlere Niederschlag 770 mm bis 830 mm pro Jahr.
Mit durchschnittlich ca. 811 mm Niederschlag im Jahr ist eine hohe Niederschlags-
10
Vgl.: NIBIS© Kartenserver (2010),Hannover, (Zugriff: 2015).
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rate zu verzeichnen. Die klimatische Wasserbilanz beträgt 272 mm/Jahr. Der Wind
weht überwiegend aus süd- bis westlichen Richtungen mit durchschnittlich
4,1 m/sec. Neben den typischen aus westlichen Richtungen herangeführten
Tiefausläufern gibt es auch Hochdruckgebiete mit Winden aus östlicher Richtung.
Bei den Hochdruckwetterlagen kommen örtliche Modifikationen des Großklimas
stärker zur Geltung. Der geringste Luftaustausch liegt bei winterlichen Hochdrucklagen vor.
Hinsichtlich der vorhandenen Immissionssituation ist vor allem der KFZ-Verkehr
auf der Auricher Straße zu nennen. Hierdurch bedingt sind erhöhte Schadstoffwerte
im Nahbereich der Straßentrassen zu erwarten.
Genaue Daten über Luftuntersuchungen im Untersuchungsgebiet liegen nicht vor,
aber anhand der klimatischen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass vorhandene Belastungen relativ schnell verwirbelt und verdünnt werden.
Auch die Lärmsituation im Planungsbereich ist durch die Lage an der Auricher Straße
geprägt. Die im Zuge der Planung erstellte Schalltechnische Stellungnahme (erstellt
durch Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, Aurich, 2015) sagt aus,
dass die für ein allgemeines Wohngebiet vorgegebenen Orientierungswerte von 55
dB(A) tags heute bis zu 7 dB(A), von 45 dB(A) nachts bis um 5 dB(A) überschritten
werden. Diese Ergebnisse machen deutlich, dass ein allgemeines Wohngebiet nur
mit Schallschutzmaßnahmen entlang der Landesstraße umgesetzt werden kann.
Der Bebauungsplan sieht daher entsprechend der Schalltechnischen Stellungnahme Flächen für die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand) vor.
Durch die Planung findet keine wesentliche Veränderung des Klimas statt. Zwar
wird durch die Bebauung das Grünland beseitigt und damit ein wesentlicher Kaltluftproduzent, wodurch eine Veränderung des Lokalklimas zu erwarten ist. Diese
kleinräumigen Veränderungen werden jedoch aufgrund des Klimas schnell ausgeglichen, so dass von keiner wesentlichen Änderung des Klimas auszugehen ist.
Lärm- und Schadstoffimmissionen sind kurzfristig im Zuge der Baumaßnahmen,
längerfristig in geringem Maße durch die Nutzung der Flächen(Heizung, Verkehrs)
in geringem Maße zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen gehen hiervon nicht
aus, da die Lärmbelastung sehr gering ist, die Immissionen aufgrund des vorherrschenden Klimas schnell verwirbelt und verdünnt werden.
7.4.4.
Böden
Im Plangebiet liegen Gley-Pdsole vor, die sich auf Feinsanden gebildet haben, die
bis in eine Tiefe von 1 m Feinsand vorliegen. Das Grundwasser steht hoch an, was
zur Ausbildung der Gley-Podsole geführt hat.
Die sandigen Böden weisen ein geringes landwirtschaftliches Ertragspotential auf.
Altlasten sind nicht bekannt.
Wertvolle Böden liegen nicht vor.
Die Gefahr der Bodenverschmutzung während des Baus der geplanten Gebäude
und Verkehrsflächen ist durch sachgerechte Bauabläufe sowie ordnungsgemäß ge-
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wartete Baumaschinen zu vermeiden.
Durch die Anlage des Wohngebietes wird der Faktor „Boden“ vor allem durch die
Versiegelung beeinträchtigt, die zu einem vollständigen ökologischen Funktionsverlust des Bodens führt. Eine Versiegelung erfolgt auf dem gesamten Bereich der
Verkehrsfläche sowie auf den WA-Flächen bis zu max. 60 % (s. B-PlanFestsetzungen). Durch die Versiegelung wird nicht nur der Boden beseitigt, sondern auch der Lebensraum für Pflanzen und Tiere zerstört sowie die Versickerung
und Rückhaltung des Oberflächenwassers vermindert. Insgesamt ist im Bebauungsplanbereich eine Versiegelung von überschlägig 0,77 ha zulässig.
Die Versiegelung des Bodens stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dar, zum einen durch den Verlust des Bodens an
sich, zum anderen durch die hiermit verbundenen Auswirkungen auf Oberflächenund Grundwasser, Pflanzen- und Tierwelt.
Eine Vermeidung der Eingriffe ist nicht möglich; es sind daher großflächige Kompensationsmaßnahmen notwendig.
7.4.5.
Grundwasser / Oberflächengewässer
Grundwasseroberfläche liegt bei 5 bis 16 dm unter Flur an. Die Grundwasserneubildungsrate ist mit 201 bis 250 mm/Jahr mittel, das Schutzpotential wird als hoch
angegeben.11
Am Ostrand des Geltungsbereiches verläuft ein Graben mit Röhrichtvegetation, der
nach Norden immer trockener ist. Seine Sohle liegt weniger als einen m unter den
benachbarten Flächen.
Ein zweiter Graben verläuft direkt angrenzend an der südlichen Geltungsgebietsgrenze entlang der Auricher Straße vor der hier verlaufenden Wallhecke. Im westlichen Abschnitt ist der Graben allerdings verrohrt. Die Fließrichtung verläuft nach
Osten.
Durch die Versiegelung und durch die Verdichtungen des Bodens werden eine Versickerung des Niederschlagswassers und damit eine Grundwasserneubildung unterbunden.
Der vorhandene Grenzgraben an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches soll
als Grenzgraben erhalten werden. Es erfolgt daher eine entsprechende Festsetzung
in einer Maßnahmenfläche auf den Bauflächen. Hierdurch ist zwar der Erhalt des
Grabens in seiner hydrologischen Funktion gesichert; aufgrund der Lage direkt an
gepflegten Gartengrundstücken wird jedoch seine ökologische Funktion durch die
Planung eingeschränkt.
Der Graben vor dem Wallbereich an der Auricher Straße wird durch die Planung
nicht berührt; das Entwässerungskonzept sieht die Ableitung des Wassers aus dem
Regenrückhaltebecken in den Graben und die Fortführung des Wassers nach Osten
vor.
11
Vgl.: NIBIS© Kartenserver (2010),Hannover, (Zugriff: 2015).
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Durch die geringere Versickerung und durch die geringere Zurückhaltung des Wassers auf den versiegelten Flächen, im Gegensatz zum Grünland, wird das anfallende Niederschlagswasser erheblich schneller zu den Oberflächengewässern geleitet
und hier abgeführt. Dieses führt zu einer erheblich stärkeren Periodizität in den
Fließgewässern, d.h. schnell steigende Wasserstände bei Niederschlagsereignissen,
schnell sinkende Wasserstände in Trockenperioden.
Eine kontinuierliche Wasserführung mit einem jahreszeitlich nur leicht schwankenden Wasserspiegel wird hierdurch verhindert; die Bewirtschaftung und Pflege der
Gewässers aus wasserwirtschaftlicher Sicht werden erschwert, ebenso die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere.
Diese Auswirkungen sollen durch die Anlage eines Regenrückhaltebeckens minimiert werden. Durch die längere Rückhaltung des Oberflächenabflusses im Gewässer soll die Versickerung vermehrt werden sowie durch den gedrosselten Ablauf die
Wasserführung in den angrenzenden Gräben harmonisiert werden.
7.4.6.
Biotopbestand
Die Fläche ist heute als intensiv genutztes Grünland einzustufen, wobei der Feuchtegrad nach Osten zum Graben zunimmt (GIF).
Beim Grenzgraben am Ostrand des Bebauungsplans handelt es sich um einen
nährstoffreichen Graben (FGR). Er ist mit Binsen, Iris, Schwaden in Teilen auch mit
Algen stark bewachsen; nach Norden wird der zunehmend trockener. Hieran grenzt
auf dem Nachbargrundstück eine Hecke aus Eiben und Lebensbäumen an, die aber
in einem sehr schlechten Zustand ist.
Im Süden liegt entlang der Straße ein Wall, der nur im östlichen Bereich bepflanzt
ist. Hier stehen vor allem Eichen, Birken und Pappeln; im Unterwuchs sind Brennnesseln und Klettenlabkraut dominant. Im Bereich des bewachsenen Walls ist eine
Feldzufahrt vorhanden. Im Westlichen Bereich ist der Wall gehölzlos und mit einer
Grasflur bewachsen.
Vor dem im Südwesten liegenden Wohngebäude ist heute kein Wall vorhanden, als
Abgrenzung steht hier eine geschnittene Buchenhecke. Die in dem Wallheckenkataster des LK dargestellte Wallhecke ist hier nicht mehr vorhanden.
Entlang des Straßenzugs Idem stehen nur vereinzelt Bäume (2 Birken, eine Erle, eine Kirsche). Im nördlichen Grenzbereich zum dort stehen Wohngebäude wachsen
4 Kastanien sowie eine Birke. Im nördlichen Bereich an den Flurstücksgrenzen
wachsen 6 Hainbuchen (Durchmesser 20 bis 40 cm) sowie im mittleren Bereich ein
kleines Stück Hainbuchenhecke.
Wallhecken
Nach dem Wallheckenkataster soll entlang der Grenze zum südwestlichen Wohngebäude eine Wallhecke stehen; hiervon ist aber nichts mehr vorhanden. Die Wallhecke entlang der Landesstraße ist im Wallheckenkataster nicht aufgeführt. Er
könnte daher erst später angelegt worden sein.
Durch den Bebauungsplan sind folgende Auswirkungen auf die Biotope zu erwar-
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ten
 Die Grünlandfläche wird vollständig beseitigt, zum Teil versiegelt und durch gepflegte Gartenflächen ersetzt.
 Der Graben an der Ostgrenze wird zwar erhalten, seine ökologische Funktion
wird durch die Einbeziehung in die privaten Bauflächen aber vermutlich bereits
durch die Angrenzung von stark gepflegten Gartenflächen gemindert.
 Die Gehölzbestände im nördlichen Bereich werden durch eine textliche Festsetzung zwar weitgehen gesichert, zwei Bäume sowie eine Hecke müssen jedoch
beseitigt werden. Durch die Einbindung der Gehölze in die Garten- und Bauflächen ist eine Schwächung der Gehölze, ggf. auch eine Verminderung der ökologischen Bedeutung zu befürchten.
 Der Gehölzbestand auf dem Wall an der Auricher Straße wird erhalten und nach
Westen hin erweitert.
 Die Gehölze am Straßenzug Idem werden nicht festgesetzt, da der Straßenzug
Idem jedoch erhalten wird, ist ein Verlust der Bäume aufgrund der Planung nicht
notwendig.
 Die nicht mehr vorhandene Wallhecke im Südwesten wird wieder errichtet, besitzt aber aufgrund der angrenzenden Siedlungsbereiche eine ökologische Abwertung. Durch die Grünstreifen, der von West nach Ost entlang der Auricher
Straße verläuft, soll eine gewisse ökologische Durchgängigkeit sichergestellt
werden.
7.4.7.
Landschaftsbild
Der Planbereich ist als Grünlandbereich im Siedlungsrandbereich zu kennzeichnen,
der durch einzelne Gehölzbestände abgegrenzt bzw. gegliedert ist. Der Planbereich
liegt innerhalb eines Wallheckenbereiches mit überwiegender Grünlandnutzung,
wird aber bereits durch die umliegenden Siedlungsbereiche im Westen und Süden
(Ortsteil Idem), durch den neueren Siedlungsbereich südlich der Auricher Straße
sowie durch Einzelgebäude im Osten südlich und nördlich der Auricher Straße optisch geprägt.
Durch die Planung wird der Bereich aus der freien Landschaft in den Siedlungsbereich in landschaftsüblicher Bauweise einbezogen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Ein- und Durchgrünung soll ein harmonischer Übergang sichergestellt werden.
7.4.8.
Sach- und Kulturgüter
Nach Auskunft der Ostfriesischen Landschaft handelt es sich bei dem Plangebiet
um eine siedlungstopographische Verdachtsfläche, bei der archäologische Funde
und Befunde nicht ausgeschlossen werden können.
Um diese Situation rechtzeitig aufzuklären, soll frühzeitig vor Beginn der Erdarbeiten eine Projektion der Flächen durch die Ostfriesische Landschaft erfolgen. Die
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Gemeinde wird die Ostfriesische Landschaft bei diesen Arbeiten unterstützen; hierzu wird im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Ostfriesischer Landschaft getroffen.
Sollten bei der Projektion archäologische Denkmalsubstanz zutage kommen, werden die Vorgaben des Nds. Denkmalschutzgesetzes beachtet. So sollen in diesem
Fall z.B. ausreichen lange Fristen zur Dokumentation und Fundbergung der Ostfriesischen Landschaft eingeräumt sowie die notwendigen Genehmigungen der
Denkmalschutzbehörde eingeholt werden.
Als Sachgut ist die parallel zur Kreisstraße verlaufende Wasserleitung des OOWV
zu nennen; die Wasserleitung wird in der Planung berücksichtigt; eine Überbauung
oder Bepflanzung der Leitungstrasse ist nicht vorgesehen. Eine Beeinträchtigung
wird nicht hervorgerufen.
7.4.9.
Mensch
Eine Wohnnutzung findet um das Gebiet herum im Siedlungsbereich bzw. als Einzelgebäude statt. Eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die Ausweisung
der Siedlungsbereiche findet nicht statt.
7.5.
Wechselwirkungen
Schutzgut
Beeinträchtigung des
Schutzgutes
Wechselwirku Beurteilung der hierdurch zu
ngen zu
erwartenden Beeinträchtigungen
anderen
Schutzgütern
Klima / Luft / unerheblich
Lärm
Boden
Zunehmende
Versiegelung
Klima
Verringerte Verdunstung und
erhöhte Aufheizung versiegelter
Flächen; aufgrund des Großklimas
aber keine erhebliche
Beeinträchtigung
Grundwasser Verringerung der Versickerung und
Grundwasserneubildung; aufgrund
des anstehenden Bodens aber
geringe Auswirkung; Möglichkeit
der Versickerung durch
Regenrückhaltegewässer
Oberflächengewässer
Erhöhung des Oberflächenabflusses
und damit verstärkte Periodizität
des Wasserabflusses mit
Auswirkung auf das
Gewässerökosystem; Vermeidung
durch Regenrückhaltegewässer
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Schutzgut
Beeinträchtigung des
Schutzgutes
Wechselwirku Beurteilung der hierdurch zu
ngen zu
erwartenden Beeinträchtigungen
anderen
Schutzgütern
Pflanzen- und Verlust des Wuchsraumes der
Tierwelt
Pflanzen und des Lebensraumes
von Tieren; hierdurch Auswirkung
auf das Landschaftsbild
Grundwasser Verlust der Grundwasserneubildung
Oberflächengewässer
7.6.
Landschaftsbild
Veränderung des Landschaftsbildes
durch Versiegelung und damit
Verlust der Vegetation; keine Erheblichkeit
Oberflächengewässer
Erhöhung der Periodizität der
Gewässer und damit Auswirkungen
auf Gewässerökosysteme; Vermeidung durch
Regenrückhaltegewässer
---
Pflanzen- und Beseitigung der
Klima
Tierwelt
Vegetation und der
Lebensräume für Tiere;
Verringerung der ökologischen Bedeutung
des Gewässers und der LandschaftsGehölze
bild
Geringere Verdunstung und stärkere
Aufheizung, Verlust von
Kaltluftproduktion; aufgrund des
Großklimas aber keine erhebliche
Beeinträchtigung
Landschaftsbild
Einbeziehung der Fläche in den Siedlungsbereich
Mensch
Verlust des Landschaftsgenusses im
ortsnahen Bereich; keine erhebliche
Beeinträchtigung
Mensch
---
---
---
Sach- und
Kulturgüter
---
---
---
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Beseitigung von
landschaftsraumtypischen
Vegetationsbeständen;
Prognose ohne aktuelles Bauleitplanverfahren
Durch die Flächennutzungsplanung wird die Nutzungsänderung bereits vorbereitet. Hiernach ist die Fläche bereits als Wohnbaufläche vorgesehen. Bei einer Nichtumsetzung der Flächennutzungsplanung würde die landwirtschaftliche Nutzung
vermutlich weiterhin ausgeübt werden.
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7.7.
Anderweitige Planungsalternativen
Vollständig anderweitige Planungsalternativen liegen nicht vor. Im Detail wurden
die Anordnung des Regenrückhaltebeckens und die Gestaltung der Lärmschutzeinrichtung diskutiert. Vor allem vor dem Hintergrund einer möglichst hohen Ausnutzung der Bauflächen im Sinne eines flächensparenden Bauens wurde die gefundene
Lösung gewählt. So wird auch aufgrund der räumlichen Lage der Bau einer Lärmschutzwand vorgesehen. Ebenso wurde zur besseren baulichen Ausnutzung sowie
zur Sicherung der Gestaltungsfreiheit der Eigentümer auf Vorgaben zur Bepflanzung der Gartenbereiche und der Verkehrsfläche verzichtet.
7.8.
Regelung des Wallheckenschutzes gemäß NAGBNatSchG § 22 Abs. 3
Wallhecken sind gemäß § 22 (3) gesetzlich geschützt. Das Wallheckenkataster zeigt
eine Wallhecke im Bereich der nördlichen Grenze des Hauses Idem 6 an der Grenze zum Geltungsbereich. Diese Wallhecke existiert nicht mehr; eine Beseitigung der
Wallhecke wurde jedoch nach Kenntnis der Gemeinde durch die Untere Naturschutzbehörde nicht genehmigt. Die Gemeinde ersetzt die Hecke durch diese Planung.
Allerdings findet hierdurch eine gewisse Entwertung aufgrund der beidseitigen Bebauung statt. Daher wird ein Ersatz durch Neuaufrichtung einer Wallhecke an der
östlichen Geltungsbereichsgrenze geleistet.
Zusätzlich wird die Wallhecke entlang der Auricher Straße im bisher nicht gehölzbestandenen Abschnitt bepflanzt, so dass hier eine durchgehende Wallhecke entlang der L 1 hergestellt wird. Entlang dieser Wallhecke wird ein 6 m breiter Schutzstreifen im Bebauungsplan festgelegt.
7.9.
Verträglichkeitsvorprüfung nach § 34 BNatSchG
Gemäß § 34 BNatSchG muss überprüft werden, ob Projekte auch außerhalb der
Natura 2000-Gebiete verträglich mit den Erhaltungszielen des Gebietes sind. Nach
dem Runderlass des Nds. Umweltministeriums zum Europäischen Ökologischen
Netz „Natura 2000“ 12 soll hierzu vorerst eine Vorprüfung stattfinden, in der
festgestellt wird, ob eine Nichtverträglichkeit vorliegen kann.
FFH-Gebiet Teichfledermausgewässer
Ca. 650 m westlich des Planungsraumes liegt das FFH-Gebiet FFH-Gebiet Nr. 183:
Teichfledermausgewässer im Raum Aurich, das die Westerender Ehe bis Ringkanal
umfasst Durch dieses Natura 2000-Gebiet werden die Fließgewässer und größeren
Stillgewässer geschützt, die innerhalb eines Radius von 15 km (Größe des
Jagdreviers der Teichfledermaus) von bekannten Fledermausquartieren im Raum
Aurich liegen.
Durch die Anlage der Wohnbaufläche ist nicht mit einer Beeinträchtigung des FFHGebietes zu rechnen.
12
Nds. Umweltministerium zum Europäischen Netz „Natura 2000“ (RdErl. D. MU v. 28.07.2003-29220005/12/7).
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Die Planung liegt etwa 650 m westlich der Westerender Ehe, getrennt von Siedlungsbereichen und Straßen.
 Es findet kein direkter Flächenverlust im FFH-Gebiet oder eine indirekte Beeinträchtigung durch Luft- und Lärmimmission statt.
 Durch das Bauvorhaben wird nicht direkt in das Wasserregime der Westerender
Ehe im Bereich der Schutzbereiche eingegriffen. Eine Belastung der Westerender
Ehe ist aufgrund der Entwässerungskonzeption nicht gegeben.
 Durch die Planung wird die Gestalt des Gewässers und der Gewässer begleitenden Flächen nicht verändert.
 Eine qualitative Beeinträchtigung des Wassers der Westerender Ehe und damit
des Schutzgebietes ist durch die Planung nicht zu erwarten.
 Eine relevante Immissionsbelastung des FFH-Gebietes ist nicht zu befürchten.
Auch die Flugkorridore der Teichfledermaus werden, da die Planung nicht im
Gewässernahbereich liegen, nicht zerschnitten oder auf andere Weise
beeinträchtigt.
Es kann daher von einer Verträglichkeit des Projektes mit den Schutz- und
Erhaltungszielen des FFH-Gebietes ausgegangen werden.
Vogelschutzgebiet Ostfriesische Meere
Das Vogelschutzgebiet Ostfriesische Meere V 09 liegt in einer Entfernung von 3 km
im Westen. Es umfasst ein großflächiges, offenes Niederungsgebiet aus zumeist
entwässertem Marschengrünland mit eingeschlossenen Binnenseen.
Als Vogellebensraum sind die Ostfriesischen Meere zum einen als Brutlebensraum
für Wiesenvögel (insbesondere Uferschnepfe, Kiebitz) und Arten der ausgedehnten
Röhrichte (Rohrweihe) und schilfbestandenen Gräben (Blaukehlchen, Schilfrohrsänger) von besonderer Bedeutung. Zum anderen dient es als Rastgebiet für nordische Gänse und Limikolen. Das Gebiet ist einer der niedersächsischen Verbreitungsschwerpunkte und traditionelles Brut- und Nahrungsrevier der Wiesenweihe.
Das Gebiet steht in Vernetzung mit anderen Feuchtgrünlandgebieten und Gastvogellebensräumen in Ostfriesland, insbesondere mit dem Fehntjer Tief, dem binnendeichs gelegenen Küstenstreifen sowie dem Wattenmeer.
Durch die Planung wird in das Vogelschutzgebiet nicht direkt eingegriffen. Es werden auch keine Wirkfaktoren erkannt, die in das 3 km entfernte Gebiet reichen und
hier über Luft, Boden und Wasser eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes hervorrufen könnten. Das Plangebiet stellt auch keinen Teillebensraum der im Schutzgebiet lebenden Brut- und Rastvögel dar und zerschneidet keine Verbindungswege zu
angrenzenden Schutzbereichen.
Eine Beeinträchtigung des V09 Ostfriesische Meere kann daher nicht erkannt werden.
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7.10.
Einhaltung der Artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Artenschutzrechtliche Vorprüfung)
Gesetzliche Grundlagen
Der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes legt in Absatz 1 die so genannten
Zugriffsverbote für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten fest.
Hiernach ist es verboten,
 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
 Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören.
Diese Zugriffsverbote werden allerdings für zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft modifiziert.
Für Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie enthalten sind und für europäische
Vogelarten liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick
auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch
gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nur vor, soweit die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden. Um dies sicherzustellen
können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
Prüfungsrelevante Arten
Bei der Überprüfung der Artenschutzbestimmungen wird von den Arten
ausgegangen, deren Vorkommen durch eigene Kartierungen, Aussagen des
Landschaftsrahmenplanes und des Landschaftsplanes, Auskunft der UNB oder
durch Hinweise im Zuge des Bauleitplanverfahrens für den weiteren
Untersuchungsraum bekannt wurden bzw. in dem Gebiet vorkommen könnten.
Hierzu wurde der Anhang 4 der FFH-Richtlinie genauer untersucht. Demnach
können folgende Arten des Anhangs 4 der FFH-Richtlinie hinsichtlich der
geografischer Lage und Biotopstrukturen (Gebäude und Gehölze) des
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Planungsraumes im Planungsraum vorkommen.
Verschiedenen Fledermausarten können in angrenzenden Gebäuden oder Gehölze
in der Umgebung Quartiere besitzen (z.B. Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus,
Rauhautfledermaus etc.); die nicht im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzten
Gehölze weisen nach Kenntnisstand der Gemeinde keine Quartierhöhlen auf.
Hinsichtlich der europäischen Vögel sind die im Planungsraum lebenden Gehölzbewohnenden Brutvögel zu betrachten.
Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße
 Verbot 1
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Vegetationsbeseitigung, bei der Brutvögel
betroffen sein könnten, außerhalb der Brutzeit, d.h. von Oktober bis Februar
durchzuführen. Dies gilt im vorliegenden Fall vor allem für die Beseitigung von
Gehölzen.
 Verbot 2
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.
Auch in diesem Zusammenhang ist es wichtig, Gehölzbeseitigungen außerhalb der
Brutzeit der Vögel durchzuführen. Eine wesentliche Störung von Vögeln durch benachbarte Baumaßnahmen ist im Siedlungsrandbereich nicht zu befürchten.
 Verbot 3
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
Unter Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind dabei nur solche gemeint, die
räumlich abgrenzbar ganz regelmäßig genutzt werden, d. h. solche Stätten, die
aufgrund ihrer Beschaffenheit, Lage und Einzigartigkeit regelmäßig wieder genutzt
werden (z. B. Eisvogelhöhlen, alte regelmäßig aufgesuchte Spechthöhlen oder
Fledermausquartiere).
Höhlenbäume sind im Planungsraum nicht vorhanden. Sonstige Fortpflanzungsund Ruhestätten der planungsrelevanten Arten sind nicht bekannt.
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7.11.
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen im Plangebiet
7.11.1.
Gestaltungskonzept
Ziel der Planung ist eine Begrünung des Baugebietes. Hierdurch soll auch eine gewisse ökologische Durchlässigkeit geschaffen werden. Das Konzept der durchgehenden Eingrünung des Baugebietes wurde jedoch im Bereich der östlichen Grenze,
zugunsten der Erhaltung des Grenzgrabens, aufgegeben.
Die Begrünung soll mit standortgerechten heimischen Gehölzen erfolgen.
7.11.2.
Maßnahmenfläche zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen im nördlichen
Planbereich
Im nördlichen Planbereich stehen bereits heute mehrere Gehölze (Kastanien und
Hainbuchen). Diese sollen erhalten werden und durch eine durchgehende Begrünung im Grenzbereich erweitert werden. Hierzu wird in einem 3 m breiten Streifenfolgende Festsetzung getroffen:
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Auf der Fläche ist der vorhandenen Gehölzbestand zu erhalten und so zu ergänzen,
dass eine einreihige freiwachsende Gehölzreihe entsteht. Hierzu sind alle 2 m ein
standortgerechtes heimisches Gehölz (Strauch oder Baum) zu pflanzen und zu erhalten; die vorhandenen Gehölze sind in die Bepflanzung mit einzubeziehen und
anzurechnen. Bei Ausfällen ist zur Sicherung des Gehölzbestandes eine Nachpflanzung vorzunehmen. Folgende Arten können gepflanzt werden:
Sträucher:
 Hundsrose (Rosa canina)
 Weißdorn (Crataegus monogyna)
 Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
 Haselnuß (Corylus avellana)
 Faulbaum (Frangula alnus)
 Schlehe (Prunus spinosa)
 Salweide (Salix caprea)
 Grauweide (Salux cinerea)
 Orhweide (Salix aurita)
große Bäume:
 Eberesche (Sorbus aucuparia)
 Stieleiche (Quercus robur)
 Sandbirke (Betula pendula)
 Erle (Alnus glutinosa)
 Traubenkirsche (Prunus padus)
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Gemeinde Ihlow
Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
 Vogelkirsche (Prunus avium)
 Hainbuche (Carpunus betulus)
 Zitterpappel (Populus tremulus)
 Esche (Fraxinus excelsior)
7.11.3.
Anlage einer Wallhecke
Im Grenzbereich zum Baugrundstück Idem 6 sowie im östlichen Grenzbereich
sind Wallhecken fachgerecht neu aufzusetzen und zu bepflanzen. Hierdurch wird
dem gesetzlichen Wallheckenschutz nachgekommen.
Bei der Anlage des Walls sowie die Bepflanzung sind folgende Vorgaben zu beachten:
 Höhe des Wallkörpers nach Sackung ca. 1,20 bis 1,30 m (beim Aufsetzen ca.
1,50 m)
 Kronenbreite 0,50 m,
 Neigung 1 : 0,5 bis 1 : 1
 Böschungsfußbreite ca. 2,00 bis 2,50 m
Wird der Wallkörper beim Aufsetzen bereits maschinell verdichtet, so kann er nach
einem Zeitraum von ca. 2 bis 3 Monaten bepflanzt werden. Als besonders günstig
für die Anpflanzung heimischer Arten in der freien Landschaft hat sich die Herbstpflanzperiode erwiesen.
Es sind 80 % Gehölze und 20% Bäume zu Pflanzen. Hierbei sind jeweils 3 bis 5
Sträucher einer Art zusammen zu pflanzen; Bäume als Überhälter sind einzeln zu
pflanzen.
Folgende Gehölzarten sind für Wallhecken geeignet:
Sträucher:
 Hundsrose (Rosa canina)
 Weißdorn (Crataegus monogyna)
 Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
 Haselnuß (Corylus avellana)
 Faulbaum (Frangula alnus)
 Schlehe (Prunus spinosa)
 Salweide (Salix caprea)
 Brombeere (Rubus fruticosus)
große Bäume:
 Eberesche (Sorbus aucuparia)
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Gemeinde Ihlow
Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
 Stieleiche (Quercus robur)
 Sandbirke (Betula pendula)
Es sind Sträucher/ Heister mit einer Höhe von 60 bis 100 cm zu verwenden. Als
Pflanzabstand ist 1 m zu wählen. Ein Wallkörper ist überwiegend mit Sträuchern zu
bepflanzen. Die großen Bäume sollten einen Abstand von ca. 8 m bis 12 m zueinander aufweisen. Sie sollen sich als „Überhälter“ entwickeln, unter denen sich eine
dichte Strauchschicht entwickelt.
7.11.4.
Anpflanzung der Wallhecke an der Auricher Straße
Der entlang der Auricher Straße vorhandene Wall ist auf dem westlichen Teilbereich
(ca. 35 m) heute nicht mit Gehölzen bewachsen. Dieser gehölzlose Teilabschnitt
des Walls soll fachgerecht mit standortgerechten heimischen Sträuchern sowie einer Stieleiche entsprechend den Vorgaben in 7.11.3 bepflanzt werden.
Der der Wallhecke vorgelagerte 6 m breite Grünstreifen soll als extensiv gemähte
Grünfläche oder Gras- und Hochstaudenfläche sichergestellt werden. Allerdings
müssen aufkommende Gehölze zum Schutz der unterirdischen Wasserleitung beseitigt werden.
7.11.5.
Grünfläche mit Regenrückhaltebecken
Das Entwässerungskonzept gibt vor, dass im südöstlichen Bereich ein Regenrückhaltebecken mit einer Größe von 300 m² und einem Böschungsrandstreifen (1 m
Breite) angelegt werden soll. Die Anbindung erfolgt über einen Grünweg von der
Planstraße aus. Hierzu wird festgelegt, dass auf der Grünfläche ein Landschaftsrasen anzulegen und maximal zweimal jährlich zu mähen ist.
Das Regenrückhaltebecken wird aufgrund der zur Verfügung stehenden Größe
nicht als naturnahes Gewässer angelegt. Die Pflege erfolgt teilweise aus dem Gewässer heraus, so dass ein umlaufender Pflegestreifen nicht notwendig ist. Die
nicht naturnahe Gestaltung wird entsprechend in der Bilanzierung mit einer geringen Wertigkeit beachtet.
7.11.6.
Grünfläche mit Lärmschutzeinrichtung
Parallel zur Auricher Straße ist hinter der Wallhecke die Anlage einer Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand) notwendig. Für die hier dargestellte Grünfläche wird
daher folgende Festlegung getroffen:
Auf der Grünfläche ist eine Lärmschutzwand zulässig. Die nicht für die Lärmschutzwand benötigte Fläche ist als Landschaftsrasenfläche mit einer max. zweimaligen jährlichen Mahd oder als Gehölzfläche anzulegen.
7.11.7.
Sicherung des randlichen Grabens
Der östliche Graben, ein Gewässer III. Ordnung muss zur Aufrechterhaltung der
Entwässerung der angrenzenden Flächen sichergestellt werden. Die Fläche wird
daher als Fläche zum Schutz des Gewässers gemäß § § 9 abs. 1 Nr. 20 zum Erhalt
des Gewässers festgelegt. Hierzu wird folgende Festlegung getroffen:
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Gemeinde Ihlow
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Begründung Entwurf
Auf der gekennzeichneten Fläche ist der Grenzgraben und seine Böschungen sowie
ein 50 cm Uferstreifen als naturnahes Gewässer zu erhalten. Es gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Nds. Wassergesetzes.
7.12.
Bilanzierung
Die Bilanzierung erfolgt in Anlehnung an das sog. Städtetagmodell des Nds. Städtetags.
Bestand
Biotoptyp
Intensivgrünland
Gräben
Wall mit Gehölzen
Wall ohne Gehölze
Gehölzbestand
Verkehrsfläche
Gesamtflächen
Flächengröße qm Wertfaktor Flächenwert
1,66
2
3,32
0,03
3
0,09
0,03
4
0,12
0,02
2
0,04
2
0,02
0,04
0,03
0
0,00
1,79
3,57
Planung
Biotoptyp
Versiegelbare Grundstücksfläche
Graben auf nicht versiegelbare Grundstücksfläche
Gehölzflächen auf nicht versiegelter
Grundstücksfläche
sonstige nicht versiegelte Grundstücksfläche
Wallhecke
Grünfläche an der Wallhecke
Grünfläche mit Lärmschutzwand
Grabenfläche
Grünfläche mit Regenrückhaltebecken
neue Verkehrsfläche 90 %
Verkehrsfläche alt
Gesamtfläche
Eingriffsbilanz
Bestand
Planung
Kompensationsdefizit
Flächengröße qm Wertfaktor Flächenwert
0,79
0
0,00
0,02
2
0,04
0,04
2
0,08
0,46
0,09
0,0,8
0,9
0,01
0,06
0,12
0,03
1,79
1
4
3
2
3
2
0
0
0,46
0,36
0,24
0,18
0,03
0,12
0,00
0,00
1,60
1,79
1,79
3,57
1,51
2,06
Es besteht ein Kompensationsdefizit von 2,06 Werteinheiten, bezogen auf ha.
Weiterhin muss eine Bilanzierung des Wallheckenbestands erfolgen. Als Bestand
wird der im Wallheckenkataster festgelegte Wall an der Grenze zur Siedlung sowie
die Wallhecken an der Auricher Straße beachtet. Hierbei muss bedacht werden,
dass der Wall an der Auricher Straße wohl noch niemals als durchgehende Hecke
vorhanden war. Ebenso wird bei der Bilanzierung die Wertigkeit der Wallhecken bezüglich der angrenzenden Nutzung berücksichtigt. Hiernach ergibt sich folgende
Wallheckenbilanzierung.
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Wallhecken
Bestand
vorhandene Wallhecke mit Gehölzen
an Straße
vorhandener Wall ohne Gehölze an
Straße
Wall am Siedlungsrand, nicht vorhanden, aber im Kataster
Gesamt
Planung
Wallhecke an Straße
Wallhecke an Siedlung
Wallhecke in Grünfläche
Gesamt
Lfd. m
Inwertstellung
Wertsetzung in m
100
0,50
50,00
40
0,25
10,00
45
0,50
22,50
82,50
140
45
30
0,50
0,25
1,00
70,00
11,25
30,00
111,25
Es besteht demnach kein Wallheckendefizit.
7.13.
Externe Kompensationsmaßnahmen
Als Kompensationsflächen werden die Flurstücke 69, 44/1 und 44/2 der Flur 6,
Gemarkung Bangstede festgelegt.
Gemarkung Bangstede, Flur 6
FS 44/1
1.926 m²
44/2
8.934 m²
69
9.716 m²
Gesamt
20.576 m² (2,06 ha)
Die Flächen liegen in der Ihlower Moorgeest ca. 1,2 km westlich von Ihlowerfehn.
Die Böden werden als Erd-Hochmoor angegeben (Nibis Kartenserver), d.h. es handelt sich um ehemalige Moorböden, die durch Entwässerung verändert wurden. Sie
werden heute als Intensivgrünland landwirtschaftlich genutzt.
Direkt angrenzend verläuft das Gewässer Blitz, hieran schließt sich das LSG Donkens Gehölz an, ein Gehölzbestand auf Hochmoorresten.
Grundsätzlich stellen die großflächigen ehemaligen Hochmoorbereiche auch pot.
wertvolle Vogelgebiete dar, das NLWKN (Umweltserver) gibt aber derzeit keine Einschätzung ab (Status offen).
Bereits 2013 hat der LK Aurich das Flurstück 69 als mögliche Kompensationsfläche
beurteilt. Nach Aussagen des Landkreises Aurich ist hier sowohl eine Extensivierung der Grünlandnutzung wie auch die Anpflanzung von Gehölzen möglich.
Diese Einschätzung kann auch auf die benachbarten Flurstücke 44/1 und 44/2
übertragen werden. Die Nachbarschaft zur Blitz sowie zum Landschaftsschutzgebiet unterstreicht die Eignung als Kompensationsfläche.
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Vorgesehen ist, einen 10 m breiten Gewässerrandstreifen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Maßnahmen sind hier nur zulässig, soweit aus wasserwirtschaftlicher Sicht (Unterhaltung des Gewässers) notwendig.
Die restlichen Flächen sollen extensiv bewirtschaftet werden. Folgende Vorgaben
sollen hierbei beachtet werden:
Die Flächen sind dauerhaft unter den folgenden Auflagen zu bewirtschaften:
 keine Ackernutzung, keine Ackerzwischennutzung ,
 kein Torfabbau,
 kein Umwandeln der Flächen in Sandmischkulturen oder Sanddeckkulturen
 kein Grünlandumbruch, keine Neueinsaat der Grasnarbe,
 Erhaltung des Bodenreliefs (kein Verfüllen von Grüppen, Gräben und Senken),
 kein Anpflanzen von Gehölzen,
 keine Entwässerungsmaßnahmen wie z. B. Dränung (außer genehmigungsfreie
Unterhaltung der Gräben),
 die Mahd ist grundsätzlich von innen nach außen oder von einer Seite aus beginnend durchzuführen.,
 kein Walzen, Schleppen, Mähen oder Düngen in der Zeit vom 15. März bis zum
1. Juli eines Jahres,
 ganzjähriger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Dünger aus Geflügelhaltung,
Gülle und Festmist,
 keine Portionsbeweidung,
 bis zum 1. Juli Beweidung lediglich mit 2 Tieren pro ha, danach max. 4 Tieren
pro ha; eine Beweidung darf zum Schutz der Wiesenvögel erst nach dem 20. April erfolgen.
 keine ganzjährige Beweidung, Beweidungszeitraum vom 20. April bis max. Ende
Oktober,
 Beweidung mit Pferden und Schafen nur nach Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde,
 keine Zufütterung des Weideviehs auf der Fläche,
 zur Tränkung des Viehs sind Weidepumpen zu verwenden,
 keine Anlage von Feldmieten,
 keine Kalkung,
 keine Ausbringung von Düngemitteln jeglicher Art in den ersten 3 Jahren der Extensivierung. Danach in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde bei
Weidenutzung keine zusätzliche Düngung mit N, sondern nur bedarfsorientierte
P- Düngung (Max 40 kg/ha) und K- Düngung (max. 60 kg/ha). Bei Nutzung als
Mähgrünland kann nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde auch
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eine bedarfsgerechte N-Düngung erfolgen.
 es kann verlangt werden, dass Bodenuntersuchungen für Stickstoff jährlich, für
die Grundnährstoffe Phosphat und Kali mindestens alle 9 Jahre vorgelegt werden,
 Bauverbot auch für genehmigungsfreie Bauten,
 damit die Fläche kurzrasig in die Wintermonate geht, ist im Spätsommer (August/ September) eine Mahd mit Entfernung des Mähguts durchzuführen und
 Heuballen sind grundsätzlich 14 Tage nach der Ernte zu entfernen und einer
ordnungsgemäßen Verwendung zuzuführen.
Diese Maßnahme führt nach dem Nds. Städtetagmodell zu einer Aufwertung um 1
Werteinheit, so dass insgesamt das Aufwertungspotential 2,06 Werteinheiten erreicht werden kann.
Bei einem Kompensationsdefizit von 2,06 Werteinheiten im Geltungsbereich wird
somit das gesamte externe Kompensationsguthaben aufgebraucht.
7.14.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Gemeinde Ihlow weist durch den Bebauungsplan neue Wohnbaufläche im Siedlungsrand von Westerende Kirchloog aus. Bei der Fläche handelt es sich um ein Intensivgrünland, das im Randbereich mit Gehölzen, zum Teil auf einem Wall, bestanden ist. Im Osten verläuft ein Grenzgraben.
Durch die Ausweisung findet eine großflächige Versiegelung und Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft statt. Durch textliche Festsetzungen werden die Gehölze
zum großen Teil geschützt, die Neuanlage bzw. Anpflanzung von Wallhecken wird
festgelegt. Durch die Festsetzung des vorhandenen Grabens wie auch durch die Zulassung eines Regenrückhaltebeckens sollen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
vermieden werden. Festsetzungen zur Bepflanzung sollen die Eingrünung des Gebietes sicherstellen.
Die notwendige externe Kompensation erfolgt in der Ihlower Moorgeest, hier werden Grünlandflächen extensiviert sowie ein Gewässerrandstreifen angelegt.
8.
Flächenbilanz
Für den Geltungsbereich von etwa 1,79 ha ergibt sich folgende Flächenverteilung:
Allgemeines Wohngebiet
ca. 1,31 ha
Grünfläche
ca. 0,29 ha
davon mit Lärmschutzeinrichtung
ca. 0,17 ha
davon mit Wallhecke
ca. 0,09 ha
davon um Regenrückhaltung
ca. 0,02 ha
davon mit Graben
ca. 0,01 ha
Fläche für Regenrückhaltegewässer
ca. 0,03 ha
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9.
Verkehrsflächen
ca. 0,15 ha
davon Idem
ca. 0,03 ha
davon Planstraße
ca. 0,12 ha
Entwässerung
Von der Firma F. Heyen GmbH wurde am 19.02.2016 ein Wasserrechtlicher Antrag
zur gedrosselten Einleitung des im Plangebiet anfallenden, nicht schädlich verunreinigten Oberflächenwassers über eine neu zu erstellende Regenwasserkanalisation in ein Gewässer II. Ordnung eingereicht. Zudem wurde eine Plangenehmigung
eingereicht, die das Herstellen eines Regenrückhaltebeckens im Plangebiet vorsieht.
Folglich werden die Oberflächenwässer des Plangebietes in der Kanalisation gebündelt und in das im Südosten errichtete Regenrückhaltebecken abgeführt, von
wo aus das Wasser gedrosselt in Form eines Rohrabflusses unter der Lärmschutzeinrichtung und der Wallhecke hindurch in den Seitengraben der L 1 abgeleitet
wird. Von da aus wird das Wasser weiter zum Vorfluter, dem Gewässer Nr. 441 des
1. Entwässerungsverbandes Emden, transportiert.
Die Größe des Regenrückhaltebeckens ist vom Antragssteller mitgeteilt und entsprechend in die Planzeichnung des Entwurfes des Bebauungsplanes übernommen
worden.
10.
Auswirkungen der Planung
Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sind im Umweltbericht
beschrieben (siehe Kapitel 7).
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt im Umweltbericht (siehe Kapitel 7.12).
11.
Nachrichtliche Übernahme
11.1.
Bauverbotszone an der Landesstraße
Im gekennzeichneten Bereich (20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn)
dürfen gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden.
11.2.
Wallhecken gem. § 29 BNatSchG in Verb. mit § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG
Mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder
dienten, auch wenn sie neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte
Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Wallhecken
dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und
Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Genaueres regelt § 22 Abs. 3 und 4 des
Nds. Ausführungsgesetzes zum BNatSchG.
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Begründung Entwurf
12.
Örtliche Bauvorschriften
12.1.
Dachneigung
Die Dächer der Hauptgebäude sind mit einer Dachneigung von mindestens 20
Grad herzustellen. Davon ausgenommen sind Dächer von Dachaufbauten, Nebengebäuden und Anbauten wie Wintergärten oder Terrassenüberdachungen.
12.2.
Farbe der Dacheindeckungen
Die Verwendung von hellen Dacheindeckungen für Hauptgebäude ist nicht zulässig. Ausgenommen sind folglich die Dacheindeckungen von Nebengebäuden und
Anbauten wie beispielsweise Wintergärten oder Terrassen.
Als Orientierung für die nicht zulässigen Farben gelten die RAL-Farben 1000-1033,
die das Spektrum beiger, gelber und weiß-elfenbeinerner Farben umfassen, die
Weißtöne 9001 (Cremeweiß), 9002 (Grauweiß), 9010 (Reinweiß), 9016 (Verkehrsweiß) und 9018 (Papyrusweiß) und die Aluminiumtöne 9006 und 9007 (Weißaluminium und Graualuminium).
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Photovoltaik, Kollektoren) sind zulässig.
13.
Hinweise
13.1.
Baunutzungsverordnung
Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990.
13.2.
Bodenfunde
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Bodendenkmale bekannt.
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe
Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds.
Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren
Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich oder der Ostfriesischen Landschaft, Hafenstraße 11, 26603 Aurich, Tel. 04941 1799 32, unverzüglich gemeldet
werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren
Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.
13.3.
Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten
Im Geltungsbereich sind weder gefahrenverdächtige, kontaminierte Betriebsflächen
bekannt noch altlastverdächtigte Flächen (Altablagerungen, Rüstungsaltlasten) erfasst. Sollten bei Bau- oder Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädliche
Bodenveränderungen gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Aurich, un-
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Begründung Entwurf
tere Bodenschutzbehörde zu informieren.
13.4.
Bodenschutz
Die durch Bau- oder Erschließungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im unversiegelten Bereich ist nach Beendigung der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand der Bodenstruktur zu versetzen.
13.5.
Kampfmittel
Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden
werden, ist umgehend das Landesamt für Geoinformationen und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) – Kampfmittelbeseitigungsdienst – in Hannover oder
das Ordnungsamt der Gemeinde zu benachrichtigen.
13.6.
Oberflächenentwässerung
Gewässerausbaumaßnahmen (z. B. Herstellen, wesentliches Ändern) bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Einleitung von Oberflächenwasser bedarf
der wasserrechtlichen Erlaubnis.
13.7.
Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen
Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1
BNatSchG ist zu beachten:
1. Die Fällung und Beseitigung der Gehölze muss außerhalb der Brutzeit der Vögel
erfolgen.
2. Bei der Fällung von Bäumen ist sicherzustellen, dass keine Bäume mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z. B. Bäume mit Höhlen) beseitigt werden; die Untere Naturschutzbehörde ist hierbei zu beteiligen.
3. Bei Nichteinhaltung der Verbote ist vor der Fällung eine artenschutzrechtliche
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 6 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
13.8.
Liste standortgerechter heimischer Gehölze
Bäume
Sträucher
Stieleiche (Quercus robur)
Schwarzer Holunder
(Sambucus nigra)
Sandbirke (Betula verrucosa)
Eingriffeliger Weißdorn
(Crataegus monogyna)
Erle (Alnus glutinosa)
Haselnuß
(Corylus avelana)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Grauweide
(Salix cinerea)
Rankgehölze
Efeu (Hedera helix)
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Eberesche (Sorbus aucuparia)
Ohrweide
(Salix aurita)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Salweide
(Salix caprea)
Hainbuche, Weißbuche
(Carpinus betulus)
Schwarzdorn, Schlehe
(Prunus spinosa)
Espe, Zitterpappel
(Populus tremula)
Hundsrose, Heckenrose
(Rosa canina)
Esche (Fraxinus exelsior)
Faulbaum
(Rhamnus frangula)
Brombeer
(Rubus fruticosus)
13.9.
Freistellung Straßenbaulastträger der L 1
Der Straßenbaulastträger der L 1 weist darauf hin, dass er von jeglichen Forderungen, insbesondere Lärmschutz, die aus dieser Bauleitplanung entstehen können,
freizustellen ist.
13.10.
Ungenaue Lage der Wasserleitung des OOWV
Innerhalb des Plangebietes verl des OOWVeser Bauleitplanung entstehen kn korderuAusnahmegenehmigung nach rl des Die tatsb des Plangebietes verl des OOWVeser Bauleitplagekennzeichneten Lage abweichen. Daher ist vor Beginn mit Bodenbewegungen, Bauarbeiten und/oder Bohrungen in der N, Bauarbeiten und/oder
Boeser Bauleitplagekennzeich genauen Leitungsverlaufs zu befragen.
14.
Verfahrensvermerke
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ihlow hat in seiner Sitzung am
03.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1221 „Teilbereich Idem“ beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1221
am Scoping Termin den ……………. und in Form zur Aufforderung von schriftlichen
Stellungnahmen bis zum ……………………….. .
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ihlow hat am ………………… die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1221 „Teilbereich Idem“ beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1221 „Teilbereich Idem“ hat mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ………….. bis
………………….. öffentlich ausgelegen.
Nach Prüfung der Stellungnahmen hat der Rat der Gemeinde Ihlow in seiner Sit-
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Bebauungsplan Nr. 1221 „Teilbereich Idem“, OT Westerende-Kirchloog
Begründung Entwurf
zung am ………………….. den Bebauungsplanes Nr. 1221 „Teilbereich Idem“ als Satzung beschlossen.
15.
Zusammenfassende Erklärung
Nach Fassung des Satzungsbeschlusses wird an dieser Stelle die zusammenfassende Erklärung eingefügt.
Unterzeichnet:
Ihlow, den .................................
.........................................................
Bürgermeister
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Ihlow:
Thalen Consult GmbH
Neuenburg, den 14.03.2016
i.A. Dipl.-Ing. Rolf Bottenbruch
Dipl.-Ing. Dorothea Siebers-Zander (Umweltbericht)
B.Sc. Meike Erhorn
T:\Ihlow\10027_B-Plan 1221_Idem\05_B-Plan\02_Entwurf\Begruendung\2016_03_14_10027_BP
1221_Idem_Begr._E.docx
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Projekt-Nr. 10027
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