Anlage 4.3.3
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Anlage 4.3.3
Anlage 4.3 Kriterien zur Beurteilung der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Schienenfahrzeugen - Kraftstoff- und Heizölbehälter und Rohrleitungen - KzB Teil 3 Bl 1/6 Ausg. 08.04 Geltungsbereich Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Behälter (Kraftstoff und Heizöl)- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten für den festen Einbau in Schienenfahrzeuge, die nicht den Bestimmungen der GGVE unterliegen. Inhalt 1 2 3 4 5 6 6.1 Begriffe Allgemeines Behälterwandungen Herstellung Einbau Ausrüstung Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen 6.2 Flüssigkeitsstandanzeiger 1 Begriffe 1.1 Fest mit dem Schienenfahrzeug verbundene Behälter können Kraftstoff- oder Heizölbehälter sein. Kraftstoff- oder Heizölbehälter sind notwendige, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen dienende Behälter. 1.2 Bei Kraftstoff- und Heizölbehältern, die durch Trennwände in Behälterabteile unterteilt sind, gilt jedes Behälterabteil als Behälter. 6.3 Grenzwertgeber 6.4 Leckanzeigegeräte 6.5 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, Füll- und Entnahmeeinrichtungen 6.6 Rohrleitungen 6.7 Heizungen in Kraftstoff- und Heizölbehältern 6.8 Kennzeichnung 7 Schlauchleitungen (5) Der Behälter oder jedes seiner Abteile muß mit mindestens einer Öffnung gemäß AD 2000Merkblatt A5 Tab.1 versehen sein, die groß genug ist, um innere Untersuchungen zu ermöglichen. Im Regelfall sind die Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels anzubringen. Sind aufgrund der Behälter-Einbaubedingungen (z. B. im Untergestell von Schienenfahrzeugen) Öffnungen in den Behälterseitenwänden oder -böden anzubringen, sind diese Öffnungen unter Verwendung von geeigneten Dichtungen mit Flanschen zu verschließen. 1.3 Rohrleitungen sind Metalleitungen, Schlauchleitungen, Formstücke und Armaturen. Ist innerhalb Kunststoffbehälter können verwendet werden, der Rohrleitungen ein Innendruck > 0,5 bar vorhan- (6) wenn sie auch die bahnspezifischen Sicherheitsanden, gilt die Druckgeräterichtlinie. forderungen gemäß KzB Teil 1 Nummer 6.1 erfüllen. 2. Allgemeines (7) Für die Bemessung der Rauminhalte für Kraft(1) Fest mit Schienenfahrzeugen verbundene stoff- und Heizölbehälter gilt UIC-Merkblatt 623 und Kraftstoff-, Heizölbehälter- und Rohrleitungsanlagen 627-1. bedürfen einer Bauartzulassung nach § 33 (1) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). 3 Behälterwandungen (1) Behälterwandungen müssen den zu erwarten(2) Kraftstoff- und Heizölbehälter dürfen nicht in den mechanischen, thermischen und chemischen - Führerräumen, - Räumen, in denen sich Zugbegleitpersonal stän- Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig dig aufhält, sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße al- Fahrgast- und Aufenthaltsräumen, terungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung wi- Arbeitsräumen der Schienenfahrzeuge, derstandsfähig sein (DIN 6601 gilt sinngemäß). - Räumen für Reisegepäck, - Räumen zum Transport von Tieren (2) Insbesondere müssen die Behälterwanduninstalliert werden. gen zusätzlich zu den statischen auch dynamischen (3) Kraftstoff- und Heizölbehälter zur Versorgung von, z.B. Traktionsdieselmotoren, Heizaggregaten, Vorwärm- u. Warmhaltegeräten dürfen einwandig und ohne Auffangraum gestaltet sein, wenn die Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet ist (z. B. größere Wandstärken, größerer Prüfdruck). Belastungen standhalten (siehe KzB Teil 1 Nummer 6.1). (3) Richtwerte für die Nennwanddicken von Stahlund Aluminiumbehältern enthält nachfolgende Tabelle: (4) Behälter müssen vollständig entleert und gereinigt werden können. U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 KzB Teil 3_190804.doc Anlage 4.3 Kriterien zur Beurteilung der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Schienenfahrzeugen - Kraftstoff- und Heizölbehälter und Rohrleitungen _________________________________________ *) 3 Rauminhalt m Nennwanddicke mm Stahl Al ≤ > 2,0 2,0 2,0 3,0 bis 4,0 3,0 4,0 bis 5,0 ≤ > 5,0 5,0 3,0 bis 5,0 Berechnung n. ADGGVSE 4,0 bis 6,0 Berechn n. ADGGVSE KzB Teil 3 Bl 2/6 Ausg. 08.04 (7) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Füllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen und durch Druck der Flüssigkeit beim Beschleunigen, Bremsen und Auflaufen der Schienenfahrzeuge (Pufferstöße). (8) Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Behälter sowie deren Befestigung im *) Rauminhalt ist der geometrische Inhalt, ohne Fahrzeug-Rahmen bzw. -Untergestell ist nachzuweiBerücksichtigung unwesentlicher Herstellungsunge- sen. nauigkeiten. (9) Beim Zusammenfügen eines Behälters dürfen (4) Die Schweißverbindungen zwischen den einzelnen Teilen der Behälterwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsmittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Behälters nicht beeinträchtigt ist. DIN 6700 ist darüber hinaus anzuwenden. die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden. (10) Bei doppelwandigen Behältern muß die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein. (11) Bei doppelwandigen Behältern muß die zweite Wand mindestens bis zur zulässigen Füllhöhe reichen. (5) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz (4) (12) Der Abstand zwischen den Wandungen dopist rechnerisch nachzuweisen. pelwandiger Behälter soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung können Leckanzeiger ver4 Herstellung wendet werden. (1) Behälter müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht und (13) Die Innenwandung muß so ausgebildet sein, daß sie sowohl den statischen Druck der Lagerbeständig bleiben. flüssigkeit wie auch die in Abhängigkeit des Über(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn wachungssystems entstehenden Über- und Unter1. die Behälter betriebsmäßig flüssigkeitsdicht drücke aufnehmen kann. bleiben und (14) Für die Güteüberwachung von Kraftstoff- und 2. der mit Flüssigkeit gefüllte Teil der Behälter Heizölbehältern gilt DIN 6600 sinngemäß. Die Behälauch im Brandfall dicht bleibt. ter sind gemäß Tankcode LGBV herzustellen. Die (3) Bei Mehrkammerbehältern muß jede Kammer Prüfung und Inspektion ist nach DIN EN 12972 Abs. 1 erfüllen. durchzuführen. (4) Die Behälter müssen mindestens einem Flüssigkeitsdruck standhalten, der dem 1,3fachen des bei vollständiger Füllung mit dem Lagermedium, zumindest mit Wasser, auftretenden statischen Druckes, bezogen auf den Behälterboden, entspricht. Bei der Dichtheitsprüfung dürfen die Schweißnähte nicht mit einem Schutzanstrich oder einer Beschichtung versehen sein. Die Behälter sind vor der Druckbzw. Dichtheitsprüfung innen und außen von losem Zunder, Rost und Schmutz zu reinigen. Nach der Prüfung müssen alle Wasserreste entfernt werden. 5 Einbau (1) Behälter müssen gleichmäßig im FahrzeugRahmen oder -Untergestell aufliegen. Auflager sind so auszubilden, daß die Behälterwandungen nicht unzulässig beansprucht werden. Die Befestigung am Schienenfahrzeug muß den Beanspruchungen gem. KzB Teil 1 Nummer 6.1 standhalten. Die Behälter müssen gegen mögliche Beschädigungen von außen entsprechend geschützt werden (z. B. Steinschlag, Anschlag der Schraubenkupplung beim Entkuppeln). (5) Behälter müssen baulich einwandfrei durchge- (2) Kraftstoffbehälter und Heizölbehälter können im Untergestell, in den Aufbauten oder Rahmen von bildet sein. Schienenfahrzeugen angeordnet werden. (6) Behälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und den betriebsmäßig auftretenden (3) Für den festen Einbau in Schienenfahrzeuge Überdruck und Unterdruck sowie gegen die von vorgesehene Hilfsdiesel-, Vorwärm-, Warmhalteaußen einwirkenden Belastungen, auch solchen, die und Heizaggregate dürfen mit je einem integrierten durch Beschleunigungen verursacht werden, wider- Kraftstoffbehälter mit einem Volumen bis 300 l ausgerüstet sein. Weiterhin gelten die allgemeinen standsfähig sein. U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 KzB Teil 3_190804.doc Anlage 4.3 Kriterien zur Beurteilung der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Schienenfahrzeugen - Kraftstoff- und Heizölbehälter und Rohrleitungen - KzB Teil 3 Bl 3/6 Ausg. 08.04 Sicherheitsanforderungen gemäß KzB Teil 1 sowie (6) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen die allgemeinen Bauvorschriften für Behälter und sein, dass sowohl bei höchstem Volumenstrom einer fest angeschlossenen Pumpe als auch bei TempeRohrleitungen. raturschwankungen im Behälter kein gefährlicher (4) Bilden tragende Komponenten des UntergeUnterdruck oder Überdruck entstehen kann. stells, des Rahmens oder der Aufbauten von Schienenfahrzeugen Hohlräume und werden diese als (7) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht im Bereich Kraftstoffbehälter genutzt, muß sichergestellt sein, von Führerstands-, Fahrgast- und Einstiegtüren und daß durch Verwindungen Undichtheiten nicht zu Notausstiegen angebracht werden. befürchten sind. (8) Bei Behältern, die mit einem Volumenstrom von (5) Kraftstoffbehälter einschließlich sogenannte höchstens 200 l pro Minute befüllt werden, sind die Tagesbehälter, aus denen die brennbare Flüssigkeit Anforderungen von Absatz 1 als erfüllt anzusehen, im freien Fall den Verbrauchern zufließt (Fallbehäl- wenn die lichte Weite der Lüftungseinrichtung minter), dürfen ein Volumen von höchstens 300 l haben. destens 40 mm beträgt, bei anderen Behältern und höheren Volumenströmen muß die lichte Weite der (6) Fallbehälter können aus Kraftstoff-, Heizöl- oder Lüftungseinrichtung mindestens 50 mm betragen. Lagerbehältern über fest installierte Rohrleitungen gefüllt werden. Durch technische Maßnahmen ist zu (9) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtunverhindern, dass der Inhalt der Fallbehälter in die gen müssen gegen das Eindringen von NiederKraftstoff-, Heizöl- oder Lagerbehälter zurückfließen schlagswasser und Spritzwasser in Reinigungsankann. Sicherzustellen ist, dass der Fallbehälter nicht lagen geschützt sein. überfüllt werden kann. (10) Wurden Betriebsbedingungen ermittelt, die Explosionsschutz erfordern, ist die Lüftungseinrichtung 6. Ausrüstung mit Flammensicherung auszurüsten. (1) Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß (11) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossie während des Betriebes und bei der Handhabung sene Räume des Schienenfahrzeuge münden. gegen Losreißen und Beschädigung geschützt sind. (12) Bei Behältern mit einem Volumen bis 100 Liter (2) Die Ausrüstungsteile der Behälter sind mögkann eine z.B. im Verschlußdeckel integrierte Belüflichst im Bereich der die Öffnungen verschließenden tungseinrichtung vorgesehen werden. Flansche anzuordnen. 6.1 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (1) Behälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (Lüftungseinrichtungen) ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Unterdrücke und Überdrücke verhindern, z.B. auch bei der Befüllung der Behälter mit Vollschlauchtrockenkupplung und hohem Volumenstrom. 6.2 Flüssigkeitsstandanzeiger (1) Jeder Behälter muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. (2) Die Einrichtung nach Absatz 1 kann z. B. ein Peilstab sein, wenn die Behälter beim Betankungsvorgang problemlos zugänglich sind. Bei Behältern, die ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muß der zulässige Flüssigkeitsstand gekennzeichnet sein, (2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar z. B. durch eine Markierung auf dem Peilstab oder sein. auf der Behälterinhaltsanzeige. Schaugläser sind (3) Eine geeignete Einrichtung in den Lüftungs- nicht zulässig. einrichtungen muß den Austritt von Kraftstoff oder (3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so Heizöl (Kippsicherung) bei extremen Schiefstellunbeschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen gen und Schwallbewegungen verhindern. ausgeschlossen ist. (4) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, 6.3 Grenzwertgeber formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes (1) Ein Grenzwertgeber ist vorzusehen, wenn eine beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen bestimmungsgemäße Befüllung mit Maße alterungsbeständig und gegen Flammen- einem Volumenstrom von 200 l/min vorgesehen einwirkung ausreichend widerstandsfähig sein. ist, (5) Die Anforderungen von Absatz 4 sind bei Lüf- mit automatischem Zapfventil mit einen Volumentungseinrichtungen aus metallischen Werkstoffen in strom bis 50 l/min vorgesehen ist und die Behälder Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkter beim automatischen Schließen bereits überstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen. füllt sind, z.B. bei im Untergestell tiefliegenden U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 KzB Teil 3_190804.doc Anlage 4.3 Kriterien zur Beurteilung der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Schienenfahrzeugen - Kraftstoff- und Heizölbehälter und Rohrleitungen - KzB Teil 3 Bl 4/6 Ausg. 08.04 Behältern mit langen Füllrohr (siehe Pkt. 6.5.2, Abs. nen sein. 5 (2) Ablaßeinrichtungen an Behältern müssen mit (2) Grenzwertgeber für den Einbau in Schienen- zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn diese hängigen Verschlüssen versehen sein. Die Stellung - vom EBA der Bauart nach zugelassen sind der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich sein. - sich in der Praxis bewährt haben, wie z.B. Betätigungseinrichtungen und Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Grenzwertgeber nach Zg. 3 Flb 000.0.89.023.010 der Firma Afriso-Euro-Index Müssen Baumaschinen in der Baustelle aus Straßentankwagen betankt werden, sind Grenzwertgeber gemäß TRbF 511 vorzusehen. (3) Rohrleitungsanschlüsse am Behälter oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstands müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein Aushebern des Behälters verhindern. (4) Rücklaufleitungen sind so auszuführen, dass sie nicht als Heberleitung wirken können. Wird eine brennbare Flüssigkeit aus einem Behälter zum Verbraucher gefördert, muß in diesen Behälter auch die überschüssige brennbare Flüssigkeit über die Rücklaufleitung zurückfließen. Absperreinrichtungen sind in Rücklaufleitungen unzulässig. (3) Zum elektrischen Kuppeln des Grenzwertgebers mit dem in den Zapfsäulen installierten Schaltverstärker gemäß TRbF 512 (Abfüllsicherung) sind Steckdosen mit Stiften, mit Nippelanschluß oder Rückwandbohrung 2-polig für Dieselkraftstoffbehälter 3-polig für Heizölbehälter 6.5.2 Fülleinrichtungen zu verwenden. Fülleinrichtungen sind vorzugsweise an bei(4) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenz- (1) den Fahrzeuglängsseiten anzubringen. wertgeber sind eindeutig zuzuordnen und zu beschriften. Zwischen Füllstutzen und Anschlußein- (2) Die zwischen den Befülleinrichtungen und dem richtungen für die Grenzwertgeber darf der Abstand Behälter notwendigen Rohrleitungen sind so zu genicht größer als 500 mm sein. stalten, dass die brennbaren Flüssigkeiten ohne (5) Eine Kupplung für den Grenzwertgeber gem. Rückstau- und Schaumbildung und mit dem notTRbF 511, Typ 904 oder 905 ist vorzusehen, wenn wendigen Gefälle spritzfrei abfließen können. Gleisbaumaschinen aus Straßentankwagen betankt (3) Kraftstoff- und Heizölbehälter sind mit autowerden sollen. Die Verwendung von Adaptern ist unmatischen Zapfventilen gemäß DIN EN 13012: zulässig. 2002-03 zu befüllen. Dabei muß sichergestellt sein, (6) Durch Ausliterung des Behälters ist die exak- daß bei einem Behälter-Füllvolumen gemäß KzB Teil 1 Nr. 6.1 Abs. 3 eine selbsttätige Abschaltung te Einstellung des Grenzwertgebers nachzuweisen. durch das Zapfventil erfolgt, anderenfalls ist zusätz(7) Die erstmalige Einstellung ist zu bescheinigen lich eine Abfüllsicherung gemäß Abs. 5 Nr. 6.3 (Muster der Bescheinigung siehe Anlage 5.7 dieser vorzusehen. VwRili). Um das Maß „Y“ während des Betriebes Fülleinrichtungen für Großmengenabgabe überprüfen zu können, sollte folgende Beschriftung (4) müssen mit Federspannflächen 100 DIN 73400 am Einbauort erfolgen: Maß „Y“ = ........ mm. oder mit einer gleichwertigen Einrichtung zum Arretieren der Ventilkupplung des automatischen Zapf6.4 Leckanzeigegeräte ventils DN 32 R 1½ ‘’ AG, des Füllventils FV 40 A Leckanzeigegeräte dürfen nur verwendet werden, und ZV 32.1 DB oder gleichwertiger Füllventile verwenn sie oder ihre Teile nach § 33 EBO der Bauart sehen sein. nach zugelassen sind. (5) Die Fülleinrichtung, geeignet zum Betanken mit automatischen Zapfventilen ZVA 20 und Slim6.5 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, line (für Kleinmengenabgabe), soll im Regelfall mit Füll- und Entnahmeeinrichtungen Verschlussdeckel DV 80 G DIN 73400 und entsprechender Federspannfläche 80 DIN 73400 oder 6.5.1 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen einer gleichwertigen Verschlußeinrichtung verse(1) Rohrleitungen, die unterhalb des zulässigen hen sein. Beim bestimmungsgemäßen Befüllen mit Flüssigkeitsstandes des Behälters einmünden, müs- automatischen Zapfventilen ZVA 20 muß sichersen mit einer Absperreinrichtung versehen sein. Die gestellt sein, daß die automatische Abschaltung Absperreinrichtung muß sich möglichst nahe am Be- beim Erreichen der Fühlerdüse durch den Flüssighälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bediekeitsspiegel mit dem zulässigen Behälterfüllvolumen U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 KzB Teil 3_190804.doc Anlage 4.3 Kriterien zur Beurteilung der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Füssigkeiten auf Schienenfahrzeugen - Kraftstoff- und Heizölbehälter und Rohrleitungen - KzB Teil 3 Bl 5/6 Ausg. 08.04 (5) Rohrleitungen sind bei Wand-, Decken- und Fußbodendurchbrüchen zum Schutz gegen mechanische Beschädigungen in einem genügend weiten Schutzrohr zu führen. Es ist sicherzustellen, dass sich Schutzrohr und (6) Die Verschlüsse der Fülleinrichtungen müsRohrleitung, z.B. durch Ausschäumen, nicht berühsen gegen das Eindringen von Niederschlags- oder ren. Spritzwasser in Reinigungsanlagen geschützt sein. (6) Rohrleitungsdurchführungen sind flüssigkeits(7) Im Bereich der Fülleinrichtung ist ein freier dicht und brandsicher zu gestalten. Raum für das Handhaben der Zapfventile vor(7) Rohrleitungen sind grundsätzlich allseitig einzusehen. sehbar und vibrationsfrei zu verlegen. (8) Beim Tanken aus den Fülleinrichtungen evtl. abtropfende oder austretende brennbare Flüssig- (8) Rohrleitungen sind im Bereich von Handgrifkeiten müssen ungehindert auf die Abfüllfläche der fen, Trittstufen, Gängen usw. zu schützen. Tankstelle abfließen können. (9) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß brennbare Flüssigkeiten nicht in Ka6.5.3 Entnahmeeinrichtungen belrohre, Elektromotore, Verteiler- und KlemmkäEntnahmeeinrichtungen (Saugleitungen) zum Ver- sten der elektrischen Ausrüstung oder in Luftkanäle sorgen von Dieselmotoren oder Brennern dürfen nur von Klimaanlagen eindringen können. von oben in die Behälter eingeführt werden. An Behältern, die im freien Fall entleert werden, kön- (10) Sollen Rohrleitungen mit Heizbändern versenen die Entnahmeeinrichtungen unten angebracht hen werden, sind diese in Schutzrohren unterzubringen. Die Schutzrohre müssen Gefälle und am werden (siehe auch Nummer 5., Abs. (6)). Ende Öffnungen haben, an denen Undichtheiten der Rohrleitung erkennbar sind. Die Leckagen sind auf6.6 Rohrleitungen zufangen. (1) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen gilt (11) Rohrleitungen, die Behälter miteinander verbinDIN 4755. den oder solche, die dynamischen Kräften, z. B. von (2) Der Verlauf verlegter Rohrleitungen muß in Motoren, ausgesetzt sind, müssen so ausgeführt Rohrleitungsplänen erfaßt sein. Annäherungen zu sein, daß durch Schwingungen die Behälter, RohrleiGefahrenstellen, wie z. B. Teile mit hohen Betriebs- tungen und Verbraucher nicht gefährdet werden köntemperaturen, Ansaugstutzen oder Ventilatoren sind nen. in den Rohrleitungsplänen zu kennzeichnen. Dies kann z. B. durch die Schaffung von Gleitmöglichkeiten, flexible Zwischenstücke oder Rohrschlei(3) Rohrleitungen müssen durch Farbanstrich oder fen erreicht werden. Beschriftung gekennzeichnet sein, wenn Leitungen für unterschiedliche Stoffe verlegt sind und wenn (12) Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen untereine eindeutige Zuordnung zum Behälter nicht mög- liegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbelich ist. Auf DIN 2403 wird hingewiesen. ständig sind, müssen gegen Korrosion, z. B. mittels Schutzanstrich, geschützt sein. (4) Durch entsprechende konstruktive Gestaltung von Komponenten, Aggregaten, Geräten und durch 6.6.1 Druckprüfung nach dem Einbau geeignete Anordnung der Rohrleitungen ist zu verhindern, daß austretende brennbare Flüssigkeiten (1) Die fertig verlegten Rohrleitungen einschließlich der Armaturen und sonstiger Bauteile müssen - auf rotierende Teile tropfen und dadurch sorgfältig gereinigt und nach den Regeln der Techzerstäubt werden, nik auf Dichtheit und Festigkeit geprüft werden. Die - von mit Unterdruck arbeitenden Geräten Dichtheitsprüfung ist zuerst durchzuführen. Falls (z.B. Lüftern, Kompressoren) angesaugt zweckmäßig, kann die Dichtheitsprüfung zusammen werden, mit der Festigkeitsprüfung vorgenommen werden. - mit erhitzten Teilen oder Teilen der elektrischen Ausrüstung in Berührung kommen, - Teile des Rahmens, Untergestelles und 6.6.2 Dichtheitsprüfung Drehgestelles benetzen können, (1) Die Dichtheitsprüfung kann mit Luft, inertem - in Wärme- und Schallisolationsschichten Gas oder dem Betriebsmedium durchgeführt werdes Fußbodens, der Seiten-/Trennwände, den. Der Prüfdruck darf den zulässigen Betriebsder Zwischendecken und des Daches ein- überdruck nicht überschreiten. dringen können, (90 %) übereinstimmt. Ist dies nicht sichergestellt, ist eine Sicherheitseinrichtung, z.B. bestehend aus einer Batterie, Grenzwertgeber, akustischer Sender und Prüfschaltung zu verwenden. U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 KzB Teil 3_190804.doc Anlage 4.3 Kriterien zur Beurteilung der Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Schienenfahrzeugen - Kraftstoff- und Heizölbehälter und Rohrleitungen - KzB Teil 3 Bl 6/6 Ausg. 08.04 6.6.3 Festigkeitsprüfung (2) Zu den Schlauchleitungen nach Absatz 1 ge(1) Die Festigkeitsprüfung ist mit einer Flüssigkeit, hören auch solche mit metallischen Bestandteilen. evtl. mit dem Betriebsmedium, durchzuführen. Der Prüfdruck muß das 1,3-fache des zulässigen (3) Zu den Schlauchleitungen gehören außer den Betriebsüberdruckes - mindestens aber 5 bar - Schläuchen auch die Schlaucharmaturen. betragen. (4) Schlauchleitungen nach Absatz 1 sind z. B. Zapfschläuche, Füllschläuche, Schläuche von Rohr(2) Armaturen und sonstige Bauteile, die dem leitungen zu Dieselmotoren oder Brennern. Druck einer Festigkeitsprüfung nicht standhalten, sind vor dem Aufbringen des Prüfdruckes abzublin- (5) Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden. In diesem Fall ist nach der Festigkeitsprüfung den mechanischen, thermischen, biologischen und nochmals eine Prüfung nach Pkt. 6.5.2 durchzufüh- chemischen Beanspruchungen standhalten und geren. gen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein. 6.6.4 Nachweis der Prüfungen (6) Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, (1) Über die Prüfungen sind Bescheinigungen daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen vorzulegen, aus denen das Prüfverfahren, das flüssigkeitsdicht bleiben. Druckmittel, die Höhe des Prüfdruckes und das Er(7) Schlauchleitungen dürfen grundsätzlich nur gebnis der Prüfungen hervorgehen. Die Prüfungen verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anhat derjenige zu bescheinigen, der die Prüfungen schlüsse nicht gegeneinander fixiert und großen durchgeführt hat, z.B. der Hersteller oder Betreiber. mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind. (Muster der Bescheinigung siehe Anlage 5.3) (8) Schlauchleitungen müssen so beschaffen 6.7 Heizungen in Kraftstoff- und Heizölbehälsein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche tern elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können und die berufsgenossenschaftlichen RichtSiehe TRbF 20 Nr. 9.6 und KzB Teil 1 Nr. 6.2 (1). linien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung berücksichtigt sind. 6.8 Kennzeichnung Es sind medienbeständige Schlauchleitun(1) Jeder Behälter muß mit einem Herstellerschild (9) versehen sein, das alle den Behälter kennzeichnen- gen gem. den anerkannten Regeln der Technik (§ 2 den Angaben enthält und eine Stempelung durch (2) EBO) zu verwenden. Kennzeichnung der Schlauchleitungen und Bestellangaben siehe BGI den Sachverständigen ermöglicht. 572. (2) Das Herstellerschild muß dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und (10) Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn für diese ein Werksprüfzeugnis 2.3 muß folgende Angaben enthalten: gemäß EN 10204 vorliegt. Hersteller oder Herstellzeichen Hestellungsnummer (11) Schlauchleitungen sind gegen BeschädigunBaujahr gen zu schützen. 3 Rauminhalt in m (12) Zwischen zwei betriebsmäßig gekuppelten Gefahrklasse Schienenfahrzeugen dürfen Schlauchleitungen zum Bezeichnung der brennbaren Flüssigkeit Fördern einer brennbaren Flüssigkeit nur unter VerPrüfüberdruck in bar wendung einer Abreißkupplung ständig verwendet Zeichnungsnummer werden. (3) Behälter, die nur für die Aufnahme von Heizöl El und Dieselkraftstoff zugelassen sind, müssen mit der (13) Für druckbeaufschlagte Schlauchleitungen gilt grundsätzlich TRbF 20 Nr. 9.4.5. Über Fristen folgenden, dauerhaften Anschrift versehen sein: für die Durchführung von Druckprüfungen entscheiNur für Heizöl oder Dieselkraftstoff. det der Betreiber.. (4) Im Bereich der Behälter sind Verbots- und Warnschilder gemäß Anlage 2 der GUV 0.7 und UIC 640 anzubringen 7 Schlauchleitungen (1) Schlauchleitungen im Sinne dieser KzB sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen für brennbare Flüssigkeiten. U:\PfluegerD\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 4\Anlage 4.3 KzB Teil 3_190804.doc