Allgemeine Informationen zum Thema Weiterbildungsassistent

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Allgemeine Informationen zum Thema Weiterbildungsassistent
Allgemeine Informationen zum Thema
Weiterbildungsassistent
Stand: 4. März 2016
Begriff
Der Weiterbildungsassistent ist ein Arzt, der nach Erteilung der Approbation im Rahmen
einer Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung
oder Zusatzbezeichnung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem durch die
Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) zur Weiterbildung befugten Vertragsarzt in einer
zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig wird.
Die Rechtsquellen
§ 32 Abs. 2 – 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO 2004)
Was Sie wissen sollten
Der Weiterbilder muss über die entsprechende Weiterbildungsbefugnis sowie über
eine von der Bayerischen Landesärztekammer zugelassenen Weiterbildungsstätte
verfügen.
Die Anstellung des Weiterbildungsassistenten bedarf der vorherigen(!) Genehmigung
der KVB.
Der Vertragsarzt hat zudem die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten dem
zuständigen ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen.
Der Weiterbildungsassistent darf grundsätzlich nur unter „Aufsicht und Anleitung“ des
Weiterbilders tätig werden. Der weiterbildende Vertragsarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, d.h. der Vertragsarzt muss grundsätzlich anwesend sein
und die Tätigkeit des Arztes in Weiterbildung stets überwachen.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Stand: 04.03.2016
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Weiterbildungsassistent
Der Weiterbildungsassistent ist im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig und
unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten endet mit Ablauf des genehmigten Weiterbildungszeitraums bzw. mit Abschluss der Weiterbildung.
Die Genehmigung zur Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten kann auf Antrag
des Weiterbilders verlängert werden (ggf. jeweils Nachweis der BLÄK erforderlich!),
wenn
- sich der Weiterbildungszeitraum dadurch verlängert, dass die Weiterbildung in Teilzeit abgeleistet und dementsprechend nur anteilig angerechnet wird,
- die nach der WBO erforderlichen Weiterbildungsinhalte noch nicht erfüllt sind,
- die Weiterbildungszeit durch Beschluss des Prüfungsausschusses der BLÄK verlängert wird,
- der Weiterbildungsassistent seine erworbenen Kenntnisse noch vertiefen möchte,
- die Weiterbildungszeit in einem Weiterbildungsabschnitt bereits beendet ist, der
darauffolgende Weiterbildungsabschnitt aber aus nachvollziehbaren Gründen noch
nicht begonnen werden kann (Überbrückung der Zeit zwischen den einzelnen Weiterbildungsabschnitten für max. drei Monate; eine entsprechende schriftliche Erklärung des Weiterbildungsassistenten anstelle einer Bescheinigung der BLÄK ist hier
ausreichend),
- die Weiterbildungszeit mit dem letzten anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitt beendet ist und die Facharztprüfung in absehbarer Zeit stattfinden soll, bis
zum Termin der Facharztprüfung (max. sechs Monate),
- der Weiterbildungsassistent einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung gestellt hat, für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag.
Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten darf nicht der Vergrößerung der
Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Bei Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a
SGB V (Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie der Weiterbildung der „grundversorgenden Fachärzte“) ist eine Vergrößerung der Kassenpraxis im
gemäß Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KVB festgelegten Umfang zulässig1.
1
Bei der Festlegung im HVM, in welchem Umfang der Praxisumfang erweitert werden darf, soll
insbesondere der von der weiterbildenden Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Abs.
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Sozialversicherungspflicht des angestellten Weiterbildungsassistenten während der
Weiterbildung:
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei
Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kraft Gesetzes ein (§ 5 SGB V; § 20
SGB XI). Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, die im niedergelassenen Bereich
z. B. als Weiterbildungsassistenten tätig werden, sind folglich aufgrund des dann vorliegenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig, soweit keine Versicherungsfreiheit (§§ 6 und 7 SGB V) oder keine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 SGB V; § 22 SGB XI) gegeben ist bzw. erfolgt.
Für den Fall einer bereits bestehenden Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung ist ggf. im Einzelfall
abzuklären, ob diese mit der Aufnahme der Tätigkeit als Weiterbildungsassistent fortbesteht oder ggf. neu beantragt werden kann/muss. Eine erneute Befreiung gilt allerdings nur in die Zukunft und muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beginn
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – besser bereits
vorab! – bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.
Eine ggf. mögliche Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist
insbesondere dann zu überlegen, wenn (noch) eine private Krankenversicherung besteht. Andererseits besteht im Falle eines Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglicherweise die Option des parallelen einstweiligen
Ruhens der bestehenden privaten Krankenversicherung, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgeführt werden könnte. Da mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ggf. auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung beginnt, sollte die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung
von oder ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung angestrebt werden soll,
rechtzeitig erfolgen. Es ist daher ratsam, diese Fragen vor Aufnahme der Tätigkeit mit
den Versicherungen (eigene private Krankenversicherung und zuständige gesetzliche
Krankenversicherung) zu klären.
1 S. 4 SGB V berücksichtigt werden. vgl. § 32 Abs. 3 S. 2 Ärzte-ZV. Die „grundversorgenden
Fachärzte“ sind in der gem. § 75a Abs. 4 S. 1 SGB V zu schließenden Fördervereinbarung zu definieren.
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Der Weiterbildungsassistent ist auch rentenversicherungspflichtig und vom Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Jedoch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an. Hierzu sollte sich der Weiterbildungsassistent bei der
Bayerischen Ärzteversorgung beraten lassen.
Weiter gehören zu den Sozialversicherungen die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung und die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft zur Versicherung
in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Exkurs: Finanzielle Förderung der Weiterbildung
Mit der Schaffung des § 75a SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum
23.07.2015 wurde die Rechtsgrundlage für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in das SGB V überführt und erweitert:
Die Regelung beinhaltet insbesondere:
- die Pflicht zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung sowie der Weiterbildung der grundversorgenden Fachärzte in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren.
- die Vorgabe für eine angemessene Vergütung in allen ambulanten und stationären
Weiterbildungseinrichtungen. Die von der KVB und den Krankenkassen zu tragende
Förderung ist von der Weiterbildungsstätte an die im Krankenhaus übliche Vergütung
anzuheben. Ebenso ist in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten eine höhere finanzielle Förderung vorgesehen.
- die Vorgabe zum Abschluss einer Fördervereinbarung, in der das Nähere über den
Umfang und die Durchführung der gesetzlichen Weiterbildungsförderung zu regeln ist
(u.a. Höhe der finanziellen Förderung, Sicherstellung einer durchgängigen Förderung
bei Wechsel der Weiterbildungsstelle, Definition der „grundversorgenden Fachärzte“).
Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher vorbehaltlich einer etwaigen abweichenden oder neuen Regelung in der gemäß § 75a Abs. 4 zu treffenden Fördervereinbarung! Zum derzeitigen Stand (Februar 2016) haben sich KBV, Kassen und
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Krankenhausgesellschaft noch nicht auf eine entsprechende Vereinbarung zur
Förderung der Weiterbildung verständigt.
a) Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung finanziell gefördert – ggf. auch die Weiterbildungsabschnitte bei entsprechend
weiterbildungsbefugten Fachärzten, wenn diese Gegenstand der Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin sind. Förderungsfähig ist die Weiterbildung zum Allgemeinarzt bzw.
zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt).
Für die allgemeinmedizinische/hausärztliche Weiterbildung in niedergelassener Praxis
gilt derzeit:
Die finanzielle Förderung ist bei der KVB zu beantragen.
Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb von 5 Jahren abgeleistet werden. Die
maximal zulässige Förderungsdauer richtet sich nach der in der anzuwendenden Weiterbildungsordnung festgesetzten und im Einzelfall genehmigten Weiterbildungszeit.
Förderungsfähig sind im Grundsatz nur Weiterbildungsabschnitte, die bei ganztägiger
Beschäftigung mindestens drei Monate dauern und nach der WBO im Rahmen der
Weiterbildung anrechenbar sind. Weiterbildungsabschnitte mit weniger als sechs Monaten Dauer sind dabei nur förderungsfähig, wenn dieser Abschnitt für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin nach Maßgabe der anzuwendenden Weiterbildungsordnung als anrechnungsfähig bestätigt wurde.
Achtung:
Darüber hinaus ist mit Wirkung zum 1. November 2014 und befristet bis zum 31. Dezember 2015 eine Zusatzvereinbarung in Kraft getreten, aufgrund der in Bayern nunmehr auch solche anrechenbare Weiterbildungsabschnitte gefördert werden können,
die die Mindestdauer von drei Monaten unterschreiten. Der Zeitpunkt des Antrags, die
Förderbewilligung und der Beginn des Weiterbildungsabschnitts müssen innerhalb der
Laufzeit der Zusatzvereinbarung (1. November 2014 bis 31. Dezember 2015) liegen.
Bei Stellung des Förderantrags sind der Grund für die Abschnittsverkürzung und die
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Fachgebiete des verkürzten und des sich daran anschließenden Abschnitts mitzuteilen. Diese Zusatzvereinbarung dient der Erprobung und endete am 31. Dezember 2015! Zum derzeitigen Stand (Februar 2016) wird über die Geltung der Zusatzvereinbarung über den 31. Dezember 2015 hinaus noch verhandelt!
Gefördert wird ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis zur Weiterbildung. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Demnach ist eine Teilzeitbeschäftigung förderungsfähig, wenn die
zuständige Landesärztekammer eine Teilzeit-Weiterbildung mit einem Umfang von
mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als anrechnungsfähig bestätigt hat.
Im Hinblick darauf, dass die Kammer über die Anrechenbarkeit auf die Weiterbildung
zu befinden hat und die Anrechenbarkeit in der Regel an den genannten zeitlichen
Mindestumfang anknüpft, empfehlen wir, vorab bei der Bayerischen Landesärztekammer die Information einzuholen, welche Stundenzahl für die Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Ärzten in Weiterbildung aktuell zugrunde gelegt
wird.
Gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns kann bis zur Hälfte der vorgesehenen Mindestweiterbildungszeit nunmehr auch eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden anerkannt werden. Demzufolge können auch Teilzeitbeschäftigungen, deren Umfang weniger als die Hälfte
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, jedoch mindestens zwölf Stunden pro
Woche beträgt, in Höhe des hierauf entfallenden anteiligen Förderbetrages gefördert
werden, sofern die Bayerische Landesärztekammer die Anrechenbarkeit auf die Weiterbildung bestätigt hat.
Förderungsfähig sind pro weiterbildungsbefugtem Arzt gleichzeitig entweder eine
ganztägige oder zwei Teilzeit-Weiterbildungsstellen.
Der Zuschuss beträgt bei ganztägiger Weiterbildung 3500 €/Monat. Sofern die Beschäftigung zulässigerweise in Teilzeit ausgeübt wird, wird der Förderbetrag entsprechend des Umfangs der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen.
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Ein Erhöhungsbetrag der Förderung von 500 € monatlich ergibt sich bei Absolvierung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in Gebieten, für die der Landesausschuss
für die Arztgruppe der Hausärzte die Feststellung von Unterversorgung bzw. die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs getroffen hat. Bei Durchführung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in Gebieten, für die der Landesausschuss eine drohende Unterversorgung für die Arztgruppe der Hausärzte festgestellt
hat, wird ein Erhöhungsbetrag von 250 € monatlich gewährt.
Sofern bereits der Erhöhungsbetrag in Höhe von monatlich 500 € wegen eines festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs gewährt wird, führt die zusätzliche
Feststellung einer drohenden Unterversorgung durch den Landesausschuss zu keiner
weiteren Erhöhung des Förderbetrags.
In welchen Planungsbereichen aktuell für die Weiterbildung zusätzlich der Erhöhungsbetrag gewährt wird, können Sie unserem Internetauftritt entnehmen unter:
http://www.kvb.de/praxis/niederlassung/bedarfsplanung/unterversorgung/
-> Übersicht Unterversorgung in Bayern
Ein einmaliger Zuschuss von bis zu 300 € ist möglich beim Erwerb von zusätzlichen
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die Teilnahme an für die hausärztliche Weiterbildung relevanten und von den Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungskursen oder ähnlichen Qualifikationsmaßnahmen.
Die Förderbeträge gelten als (Brutto-)Arbeitslohn, sind also in voller Höhe für die Vergütung des Arztes in Weiterbildung zu verwenden. Hiervon muss der weiterbildende
Vertragsarzt als Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Lohnsteuer sowie den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbehalten und
zusammen mit dem von ihm aufzuwendenden Arbeitgeberanteil abführen.
Bei einer Weiterbildung im stationären Bereich kann ein entsprechender Antrag auf
finanzielle Förderung bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gestellt werden. Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Höhe der Förderung erhalten
Sie bei der DKG: www.dkgev.de
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b) Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung:
Aufgrund zukünftig zu erwartender Versorgungsengpässe in der fachärztlichen ambulanten Versorgung hat sich die KVB zum Ziel gesetzt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die fachärztliche Weiterbildung und die psychotherapeutische Ausbildung im ambulanten Bereich durch einen finanziellen Zuschuss an die weiterbildende bzw. ausbildende Praxis zu stärken2.
Für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung/der psychotherapeutischen Ausbildung in niedergelassener Praxis gilt derzeit:
Förderungsfähig ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Weiterbilder und einem Arzt in Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, die den Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung bzw. der spezialisierten fachärztlichen
Versorgung nach §§ 12 und 13 der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA zuzuordnen
ist.
Förderungsfähig ist des Weiteren der zur Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut notwendige Ausbildungsabschnitt der „Praktischen Tätigkeit“ nach Maßgabe von § 2 Abs. 2
S. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, welcher im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Praxis eines Vertragsarztes mit ärztlicher Weiterbildung in der Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapie oder in der
Praxis eines Vertragspsychotherapeuten abgeleistet wird.
Förderungsfähig ist ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit ist förderungsfähig, soweit dies nach den Vorgaben der jeweiligen
2
Die Finanzierung der Förderung erfolgt gem. § 105 Abs. 1 S. 1 1. Hs SGB V aus den jährlich
hierfür bereitgestellten Haushaltsmitteln der KVB, soweit diese Mittel nicht überschritten werden.
Sie erfolgt aus einem „Strukturfonds“ nach § 105 Abs. 1a SGB V, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung der Landesausschuss für eine der förderfähigen Arztgruppen in einem Planungsbereich (drohende) Unterversorgung oder zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat und die KVB für diesen Planungsbereich ein Förderprogramm gemäß den Sicherstellungsrichtlinien der KVB aufgestellt hat, in welchem ausreichende finanzielle Mittel für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellt sind.
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Weiterbildungsordnung zulässig ist. Gefördert werden nur anrechnungsfähige Weiterbildungsabschnitte, welche für den Erwerb der Facharztbezeichnung benötigt werden.
Nicht Gegenstand der Förderung sind dagegen Weiterbildungen zum Erwerb einer
Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung. Ausbildungen an psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitutsambulanzen können ebenfalls nicht gefördert werden.
Die Förderfähigkeit der Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung / Psychotherapeuten in Ausbildung setzt des Weiteren voraus, dass
a) nach den aktualisierten Planungsblättern des jeweils gültigen Bedarfsplans zum
Zeitpunkt der Antragstellung in dem Planungsbereich, in dem ein Weiterbilder/Ausbilder der oben genannten Arztgruppen seinen Vertragsarztsitz hat, ein Versorgungsgrad von unter 100% festgestellt wurde und die Möglichkeit wenigstens einer
Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag (= Anrechnungsfaktor 1,0 in der Bedarfsplanung) besteht (Förderung nach Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie des Vorstands der
KVB).
Ist zum Zeitpunkt der Antragsprüfung in einem solchermaßen originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder/Ausbilder vorhanden, kann eine Weiterbildung/Ausbildung auch in einem angrenzenden Planungsbereich, in dem ein ambulanter Weiterbilder/Ausbilder der oben genannten Arztgruppen seinen Vertragsarztsitz hat, gefördert werden (Förderung nach Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB).
Entsprechend förderfähige Planungsbereich siehe unter:
http://www.kvb.de/nachwuchs/weiterbildung/foerderung-fachaerztliche-weiterbildung/
-> Informationen zur Förderung und zu förderfähigen Planungsbereichen
oder
b) der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem Planungsbereich
eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für die Arztgruppe des Antragstellers festgestellt hat und
die KVB für diesen Planungsbereich ein Förderprogramm gemäß den Sicherstel-
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lungsrichtlinien der KVB aufgestellt hat, in dem für die Arztgruppe des Antragstellers ausreichende finanzielle Mittel für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellt sind (Förderung nach
Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB bzw. gem. Anhang 6 der Sicherstellungsrichtlinie der KVB).
Entsprechend förderfähige Planungsbereich siehe unter:
http://www.kvb.de/nachwuchs/arzt-in-praxis/finanzielle-foerdermoeglichkeiten/
-> Aktuelle planungsbereichsbezogene Förderprogramme
Der Arzt in Weiterbildung/Psychotherapeut in Ausbildung hat seine Absicht zu bekunden, nach der Facharztprüfung bzw. staatlichen Prüfung in dem Planungsbereich, in
dem er seine geförderte Weiter-/Ausbildung absolviert hat, oder in einem gemäß Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB förderfähigen Planungsbereich tätig zu werden.
Die finanzielle Förderung ist bei der KVB schriftlich unter Verwendung der dafür bereitgestellten Antragsformulare zu beantragen.
Die Förderung beträgt bei ganztägiger Weiterbildung 1.750 €/Monat. Sofern die Beschäftigung zulässigerweise in Teilzeit ausgeübt wird, verringert sich dieser Betrag in
Relation zu dem verringerten zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses.
Für Praxisinhaber, die einen Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der
„Praktischen Tätigkeit“ beschäftigen, gilt eine abweichende Regelung. Hier wird ein
Stundenäquivalent von 11,22 Euro zu Grunde gelegt, welches bei jeder Therapiestunde abgerechnet werden kann, der ein Psychotherapeut in Ausbildung beiwohnt.
Der zu fördernde Weiterbildungsabschnitt der fachärztlichen Weiterbildung muss mindestens 6 Monate betragen. Zeiträume bis zu 6 Monaten sind nur dann förderungsfähig, soweit diese für die Weiterbildung benötigt werden und die Anrechnungsfähigkeit
auf die jeweilige Weiterbildung nachgewiesen wird.
Die Förderung kann maximal für die Zeit gewährt werden, die nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Weiterbildungsgang als Weiterbildungszeit im
ambulanten Bereich benötigt wird. Zudem muss der Arzt in Weiterbildung durch die
KVB für den entsprechenden Zeitraum als Weiterbildungsassistent genehmigt sein.
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Weiterbildungsassistent
Im Rahmen der „Praktischen Tätigkeit“ eines Psychotherapeuten in Ausbildung werden maximal 600 Stunden gefördert. Im Quartal werden nicht mehr als 468 Stunden
gefördert.
Zu fördernde Ausbildungszeiten müssen für die Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut notwendig und im Rahmen der „Praktischen Tätigkeit“ anerkennungsfähig sein. Zudem
muss der Psychotherapeut in Ausbildung durch die KVB für den entsprechenden Förder-Zeitraum als Ausbildungsassistent genehmigt sein.
Der Weiterbilder benötigt für den Zeitraum der Förderung eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer.
Der Ausbilder hat mittels eines Kooperationsvertrages für den Zeitraum der Förderung
nachzuweisen, dass er mit einer staatlich anerkannten Psychotherapeutischen Ausbildungsstätte zur Durchführung der „Praktischen Tätigkeit“ kooperiert.
Förderungsfähig sind je Antragsteller im selben Zeitraum entweder ein ganztägiges
Beschäftigungsverhältnis oder zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse.
Abweichend hiervon kann einem Antragsteller eine Förderung für mehrere Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse für Psychotherapeuten in Ausbildung bewilligt werden, sofern dies mit den Ausbildungsrichtlinien der Psychotherapeuten in Einklang steht und
insgesamt der zeitliche Umfang aller Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse den eines
ganztägigen Beschäftigungsverhältnisses nicht übersteigt.
Weitere Informationen zur Nachwuchsförderung der KVB finden Sie unter:
http://www.kvb.de/nachwuchs/weiterbildung/foerderung-allgemeinmedizinische-weiterbildung/
http://www.kvb.de/nachwuchs/weiterbildung/foerderung-fachaerztliche-weiterbildung/
http://www.kvb.de/nachwuchs/arzt-in-praxis/finanzielle-foerdermoeglichkeiten/
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Exkurs: Weiterbildungsassistenten aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)
Mit Inkrafttreten des geänderten § 30 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) kann eine ärztliche Weiterbildung (i.S.v. Art. 27 HKaG Bayern, § 1 WBO) seit 01.06.2015 nur nach abgeschlossener („anerkannter“) ärztlicher Grundausbildung und nur bei Vorliegen einer
seitens der zuständigen Behörde erteilten Approbation begonnen werden (Art. 30 Abs. 2
S. 2 HKaG Bayern). Eine Berufserlaubnis gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) berechtigt somit nicht zum Beginn einer Weiterbildung.
Bis zu dem Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes durch den erfolgreichen
Abschluss einer Kenntnisprüfung gem. § 37 der Approbationsordnung für Ärzte kann ein
Arzt, der seine ärztliche Ausbildung in einem anderen als den in § 3 Absatz 2 Satz 1
BÄO genannten Staaten (Drittstaat) absolviert hat, folglich nicht als Weiterbildungsassistent bei einem Vertragsarzt beschäftigt werden.
Ebenso kommt eine finanzielle Förderung mit Mitteln aus der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nicht in Betracht, da es sich bei einem
Arzt ohne Approbation, der nicht als Weiterbildungsassistent tätig werden darf, schon
nicht um einen geeigneten Bewerber i.S.v. § 3 Anlage I der Vereinbarung zur Förderung
der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin handelt.
Bitte beachten Sie:
Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Weiterbildungs- und Ausbildungsförderung bzw. bei den finanziellen Aufwendungen des Weiterbilders/Ausbilders:
Da der konkrete Zeitraum der Unterbrechung der Weiterbildung wegen Mutterschutzes gemäß § 4 Abs. 4 S. 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns nicht auf
die Weiterbildung anrechenbar (und daher auch nicht förderfähig) ist, besteht die
Möglichkeit, die Weiterbildungszeit um diejenige Zeit zu verlängern, welche der Dauer
der Unterbrechung aufgrund des Mutterschutzes entspricht. Die auf diese Weise
nachgeholte Weiterbildungszeit ist gleichermaßen förderfähig und wird entsprechend
auf die maximal zulässige Förderdauer angerechnet.
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Weiterbildungsassistent
Als Arbeitgeber werden dem weiterbildenden Vertragsarzt für die Zeit des Mutterschutzes im Rahmen des gesetzlich normierten sog. U2-Erstattungsverfahrens (siehe
Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) folgende Aufwendungen erstattet:
der für die Zeit der Schutzfristen – 6 Wochen vor sowie 8 Wochen nach der Entbindung und für den Entbindungstag – gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(§ 14 Abs. 1 MuSchG);
das bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (sog.
Mutterschutzlohn);
die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung;
Der Erstattungssatz im U2-Ausgleichsverfahren beträgt generell 100%. Die Aufwendungen werden auf Antrag von der zuständigen Ausgleichskasse erstattet. Zuständige Ausgleichskasse ist immer die jeweilige Krankenkasse, bei der die Ärztin in Weiterbildung Mitglied ist. Sofern die Ärztin in Weiterbildung bei einer privaten Krankenkasse versichert ist, ist die Krankenkasse zuständig, an die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Zeiten einer genehmigten Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten, welche
nicht der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte nach der Weiterbildungsordnung dienen, sind nicht förderfähig. Dies betrifft beispielsweise solche
Genehmigungen zur (Weiter-)Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten, welche
zur Überbrückung der Zeit zwischen einzelnen Weiterbildungsabschnitten erteilt wurden. Dasselbe gilt bis auf weiteres nach Beendigung der Weiterbildungszeit auch bei
ausnahmsweiser Verlängerung der Weiterbildungsgenehmigung zur Überbrückung
der bis zum Termin der Facharztprüfung verbleibenden Zeit oder ggf. der bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verbleibenden Zeit.
Die KVB unterstützt angehende Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten bei
der Suche nach einer geeigneten Weiterbildungsstelle/Ausbildungsstelle. Assistenten
können online nach einer freien ambulanten und/oder stationären Weiterbildungsstelle
bzw. freien ambulanten Ausbildungsstelle suchen oder sich kostenfrei registrieren lassen. Niedergelassene Ärzte/Psychotherapeuten können online eine freie Weiterbildungsstelle/Ausbildungsstelle anbieten.
Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage unter:
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Weiterbildungsassistent
http://www.kvb.de/praxis/online-angebote/weiterbildungsstellen-haus-und-fachaerzte/
http://www.kvb.de/praxis/online-angebote/ausbildungsstellen-psychotherapie/
Angehende Allgemeinmediziner stehen vor der Aufgabe, sich die erforderlichen Weiterbildungsabschnitte in Kliniken und Praxen in Eigenregie zu organisieren. Die „Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin“ (KoStA) bietet dabei ihre Unterstützung an, um einen möglichst reibungslosen Wechsel zwischen den einzelnen Weiterbildungsorten
zu gewährleisten:
http://www.kvb.de/nachwuchs/weiterbildung/koordinierungsstelle-allgemeinmedizinkosta/
Offene Fragen richten Sie per E-Mail an: [email protected]
Hinweise zum Thema finden Sie im Internetangebot der KVB unter:
http://www.kvb.de/service/mitglieder-informationen/faq/w/select/w/
Maßgeschneiderte Beratungen erhalten Sie im persönlichen Gespräch mit unseren
Beratern in Ihrer Bezirksstelle vor Ort.
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