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Erläuterungen zum
Berechnungsbogen 2005
Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG)
Nachfolgend finden Sie ausführliche Erläuterungen zum ’steuertip’-Berechnungsbogen
Kinderbetreuung für die Steuererklärung 2005 (Abruf-Nr. st 135006).
Mit dem ’steuertip’-Berechnungsbogen Kinderbetreuung 2005 können Sie übersichtlich,
schnell und einfach die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten für das Jahr 2005 ermitteln.
Den Berechnungsbogen können Sie direkt als Anlage Ihrer Steuererklärung 2005 beifügen.
Unser besonderer Service für PC-Nutzer: Im Internet können Sie den Berechnungsbogen als
interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Im Wortlaut: § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Kinderbetreuungskosten
(1) 1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie
je Kind 1.548 Euro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet,
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körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann
anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. 3 Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro
übersteigen; in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1. 4 Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall
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tritt unmittelbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Aufwendungen für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter
Halbsatz 1.500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen.
(3) 1 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des
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Kindes notwendig und angemessen ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge sowie der
jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.
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Stand: 01.04.2006
Erläuterungen zum
Berechnungsbogen Kinderbetreuung 2005
1. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ist in § 33c EStG
geregelt.
2. Kinderbetreuungskosten sind in den Zeilen 45 bis 54 der Anlage Kind als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind abzugeben.
3. Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig, wenn sowohl der Steuerpflichtige, der die
Kosten geltend macht (in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil), als auch das Kind bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
4. Das Kind muß zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dort lebt oder mit dessen Einwilligung vorübergehend
auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige mit seinem Kind
in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen.
Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes
maßgebend.
5. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem Monat, der dem 15.
Geburtstag folgt, sind Kinderbetreuungskosten folglich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
6. Eine Ausnahme gilt für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich
selbst zu unterhalten.
7. Dem Steuerpflichtigen, der die Kosten geltend macht, muß Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen.
8. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich,
wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus einem der folgenden – in seiner Person liegenden – Gründe entstanden sind:
• Erwerbstätigkeit
• Ausbildung
• körperliche, geistige oder seelische Behinderung
• Krankheit
9. Ein Steuerpflichtiger ist nach der BFH-Rechtsprechung erwerbstätig, wenn er einer auf die
Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht. Ein Mini-Job reicht somit aus.
10. Eine Krankheit wird als Grund nur akzeptiert, wenn sie innerhalb eines zusammenhängenden
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden hat. Eine Ausnahme gilt allerdings dann,
wenn die Krankheit unmittelbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eintritt.
11. Werden die Erwerbstätigkeit (z.B. durch Arbeitslosigkeit) oder die Ausbildung unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden
Zeitraum von vier Monaten. Entsprechendes gilt auch für Urlaubszeiten.
12. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile (also bei Alleinerziehenden und bei Elternteilen, die mit einem Partner zusammenleben, der nicht Vater bzw. Mutter des Kindes
ist), kommt es nur auf den Elternteil an, der gemeinsam mit dem Kind im Haushalt lebt.
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13. Bei zusammenlebenden Elternteilen müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen.
14. Insbesondere Aufwendungen für folgende Dienstleistungen können als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden:
• Unterbringung von Kindern in folgenden Einrichtungen (Gebühren etc.)
o Ganztagspflegestellen
o Kindergärten
o Kinderheime
o Kinderhorte
o Kinderkrippen
o Kindertagesstätten
• Betreuung der Kinder durch
o Tagesmütter
o Wochenmütter
o Kinderpflegerinnen
o Erzieherinnen
o Kinderschwestern
o Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
• Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
15. Betreuung im Sinne von § 33c EStG ist nur die behütende oder beaufsichtigende Betreuung. Die persönliche Fürsorge für das Kind muß der Dienstleistung erkennbar zugrunde
liegen.
16. Erfolgt die Kinderbetreuung durch einen Angehörigen, sind die Aufwendungen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung, daß den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Eine Berücksichtigung ist
sogar möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in
einer Haushaltsgemeinschaft lebt (R 195 Absatz 2 EStR).
17. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag hat, werden allerdings nicht als Betreuungskosten anerkannt. So sind
Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht abzugsfähig.
18. Generell nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für folgende Leistungen:
• (Nachhilfe-)Unterricht
• Vermittlung besonderer Fähigkeiten
• Sportliche und andere Freizeitbetätigungen
19. Bei an sich begünstigten Leistungen sind folgende Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig:
• Aufwendungen für Sachleistungen, die neben der Betreuung erbracht werden
(z.B. Verpflegung des Kindes in einer Kindertagesstätte).
• Nebenkosten, die nicht unmittelbar der Betreuung des Kindes dienen (z.B. Fahrtkosten des Kindes zur Betreuungsperson).
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20. Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege (§ 162 AO) vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.
21. Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren,
sonstige Sachleistungen).
22. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch Erstattungen an die Betreuungsperson
(z.B. Fahrtkosten).
23. Sonderfall: Zahlt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil Kinderbetreuungskosten für ein
Kind, z.B. an eine externe Betreuungsstelle, aber keinen Unterhalt, so sind die Zahlungen bis zur Höhe von 135 % des Regelunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle nicht als
Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.
24. Für jedes in Betracht kommende Kind können als außergewöhnliche Belastung die
nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen, soweit sie 1.548 € übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden.
25. Der Grenzbetrag von 1.548 € und der Höchstbetrag von 1.500 € gelten für Kinder zusammenlebender Eltern. Auch in Fällen, in denen der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung gemeinsam mit dem Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wird, gelten diese Beträge.
26. In allen anderen Fällen sind je Kind die Aufwendungen jedes Elternteils, soweit sie 774 €
übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 750 € abziehbar.
27. Abgegoltene Beträge: Als bereits abgegolten sind – quasi als Eigenanteil – stets die im
Gesetz genannten Beträge (774 € bzw. 1.548 €) anzusetzen. Auch wenn jeder Elternteil
sich in unterschiedlicher Höhe an den Kinderbetreuungskosten beteiligt, ist keine verhältnismäßige Aufteilung dieser Beträge vorzunehmen. Bei zusammenlebenden Eltern, die
nicht miteinander verheiratet sind, sind 1.548 € abgegolten. Die danach verbleibenden
Kinderbetreuungskosten sind bei jedem Elternteil bis zu einem Höchstbetrag von 750 €
abziehbar.
28. Die Jahresbeträge ermäßigen sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
29. Der Umstand, daß im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet
worden sind, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung des Höchstbetrags.
30. Wird ein Elternpaar im Jahr der Heirat oder im Jahr der Trennung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der Höchstbetrag für das ganze Jahr 1.500 €. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist
nicht vorzunehmen.
31. Für im Ausland lebende Kinder werden der Grenz- oder Höchstbetrag ggf. gekürzt. Die
nach § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG vorzunehmende Kürzung der Beträge nach § 33c Abs. 1
und 2 EStG erfolgt auf der Grundlage der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben, Az: IV C 4 - S 2285 - 54/03, Abruf-Nr. st 10087; ergänzt
durch BMF-Schreiben, Az: IV C 4 - S 2285 - 4/05, Abruf-Nr. st 13333).
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32. Bei Kinderbetreuungskosten kann es sich um Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im
Sinne des § 35a EStG handeln. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die
Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern. Die Erteilung von Unterricht (z.B.
Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen – wie bei § 33c EStG – nicht darunter.
33. Voraussetzung ist, daß das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird.
Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum
Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG,
wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die
Begleitung von Kindern bei Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann begünstigt, wenn
sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im
Haushalt gehört.
34. Im BMF-Schreiben vom 01.11.2004 (Az: IV C 8 - S 2296 b 16/04, Abruf-Nr. 12579) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, daß eine Steuerermäßigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen) nur insoweit beansprucht werden kann, als die Aufwendungen nicht bereits
im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld oder Freibeträge nach § 32
Abs. 6 EStG) abgegolten sind. Der Betreuungsbedarf, der Teil des Existenzminimums eines Kindes ist, wird bei allen Eltern bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
mit einem pauschal bemessenen Anteil (1.548 €) steuerlich verschont.
35. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat zudem § 33c EStG Vorrang vor § 35a EStG
hat. Das heißt: Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit
die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen nach § 33c EStG
berücksichtigt worden sind. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.
36. Das heißt im Klartext: Für nach § 33c EStG begünstigte Kinderbetreuungskosten kann
eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur beansprucht werden, wenn die Aufwendungen den abgegoltenen Betrag von 1.548 € und den Höchstbetrag gem. § 33c EStG
überschreiten.
37. Beispiel: Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Mini-Job) betreut
eine Tagesmutter den dreijährigen Sohn erwerbstätiger Eheleute in deren Haushalt. Im
Jahr 2005 betragen die Aufwendungen 3.600 Euro.
1. Berechnung des Abzugsbetrags nach § 33c Abs. 1 EStG:
Kinderbetreuungskosten
hiervon abgegolten durch den Familienleistungsausgleich
verbleiben
Höchstbetrag nach § 33c Abs. 2 EStG
3.600 €
1.548 €
2.052 €
1.500 €
2. Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG:
Kinderbetreuungskosten
3.600 €
hiervon abgegolten durch den Familienleistungsausgleich
1.548 €
nach § 33c EStG berücksichtigt
1.500 €
verbleiben
552 €
Steuerermäßigung: 10 % = (gerundet)
56 €
(der Höchstbetrag von 510 € ist nicht überschritten)
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