Formvorschriften verletzt worden, da die - EUR-Lex

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Formvorschriften verletzt worden, da die - EUR-Lex
15.7.2006
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Formvorschriften verletzt worden, da die Konsultationsverfahren bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß befolgt worden seien. Die angefochtene Entscheidung
verletze auch die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Ferner rügt
der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und die
Missachtung der Vorschriften über die Mitteilung der Entscheidungen durch die Organe unter Verstoß gegen den Kodex für
gute Verwaltungspraxis. Schließlich macht er einen Ermessensmissbrauch und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend.
C 165/29
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.
Entscheidung
Beschwerde.
der
Beschwerdekammer:
Zurückweisung
der
Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, sie habe an dem
Domain-Namen „PAGESJAUNES.COM“ ein älteres Recht, das
sie deshalb der Marke der Widersprechenden und ihrem Unternehmenskennzeichen im Widerspruchsverfahren entgegenhalten könnte.
Außerdem sei gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d
der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke verstoßen worden, da die Marke der Widersprechenden
gängig sei und nur sehr geringe Unterscheidungskraft habe.
(1) Slg. 2005, II-0000.
Die Marke, die die Klägerin angemeldet habe, verletze in keiner
Hinsicht das Unternehmenskennzeichen und den Handelsnamen der Widersprechenden.
Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Xentral/HABM —
Pages Jaunes (Wortmarke PAGESJAUNES.COM)
Außerdem sei die Marke der Widersprechenden ohne Bekanntheit.
(Rechtssache T-134/06)
(2006/C 165/57)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Al-Faqih/Rat
(Rechtssache T-135/06)
Parteien
(2006/C 165/58)
Klägerin: Xentral LLC (Miami, Vereinigte Staaten von Amerika)
(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)
Verfahrenssprache: Englisch
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pages
Jaunes S.A. (Sèvres, Frankreich)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
— die Entscheidung R 708/2005-1 vom 15. Februar 2006 aufzuheben;
— dem Gemeinschaftsmarke PAGESJAUNES.COM für gültig
zu erklären;
— die Kosten des Verfahrens der Beschwerdekammer des
HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Xentral LLC.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PAGESJAUNES.COM“ für Waren der Klasse 16 (Anmeldung Nr. 1 880 871).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Pages Jaunes S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „LESPAGESJAUNES“ für Waren der Klasse 16, das Unternehmenskennzeichen und der Handelsname „PAGES JAUNES“.
Parteien
Kläger: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, S.
Cox, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge des Klägers
— Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG)
Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27.
März 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der
Kommission vom 10. Februar 2006 und der Nennung des
Klägers in Anhang I;
— Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im
Vereinigten Königreich. Er beantragt u. a. die Nichtigerklärung
der Verordnung Nr. 246/2006 (1), durch die sein Name auf die
Liste der Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wurde,
die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den
Taliban in Verbindung stehen und deren Gelder und andere
Finanzmittel nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 (2)
eingefroren wurden.