Formvorschriften verletzt worden, da die - EUR-Lex
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Formvorschriften verletzt worden, da die - EUR-Lex
15.7.2006 Amtsblatt der Europäischen Union DE Formvorschriften verletzt worden, da die Konsultationsverfahren bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß befolgt worden seien. Die angefochtene Entscheidung verletze auch die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und die Missachtung der Vorschriften über die Mitteilung der Entscheidungen durch die Organe unter Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis. Schließlich macht er einen Ermessensmissbrauch und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend. C 165/29 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren. Entscheidung Beschwerde. der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, sie habe an dem Domain-Namen „PAGESJAUNES.COM“ ein älteres Recht, das sie deshalb der Marke der Widersprechenden und ihrem Unternehmenskennzeichen im Widerspruchsverfahren entgegenhalten könnte. Außerdem sei gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke verstoßen worden, da die Marke der Widersprechenden gängig sei und nur sehr geringe Unterscheidungskraft habe. (1) Slg. 2005, II-0000. Die Marke, die die Klägerin angemeldet habe, verletze in keiner Hinsicht das Unternehmenskennzeichen und den Handelsnamen der Widersprechenden. Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Xentral/HABM — Pages Jaunes (Wortmarke PAGESJAUNES.COM) Außerdem sei die Marke der Widersprechenden ohne Bekanntheit. (Rechtssache T-134/06) (2006/C 165/57) Sprache der Klageschrift: Französisch Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Al-Faqih/Rat (Rechtssache T-135/06) Parteien (2006/C 165/58) Klägerin: Xentral LLC (Miami, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand) Verfahrenssprache: Englisch Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pages Jaunes S.A. (Sèvres, Frankreich) Anträge der Klägerin Es wird beantragt, — die Entscheidung R 708/2005-1 vom 15. Februar 2006 aufzuheben; — dem Gemeinschaftsmarke PAGESJAUNES.COM für gültig zu erklären; — die Kosten des Verfahrens der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Xentral LLC. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PAGESJAUNES.COM“ für Waren der Klasse 16 (Anmeldung Nr. 1 880 871). Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Pages Jaunes S.A. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „LESPAGESJAUNES“ für Waren der Klasse 16, das Unternehmenskennzeichen und der Handelsname „PAGES JAUNES“. Parteien Kläger: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, S. Cox, Barrister) Beklagter: Rat der Europäischen Union Anträge des Klägers — Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 und der Nennung des Klägers in Anhang I; — Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten. Klagegründe und wesentliche Argumente Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er beantragt u. a. die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 246/2006 (1), durch die sein Name auf die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wurde, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und deren Gelder und andere Finanzmittel nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 (2) eingefroren wurden.