Amtsblatt Nr. 15 - Landkreis Donau-Ries

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Amtsblatt Nr. 15 - Landkreis Donau-Ries
Amtsblatt
des Landkreises Donau-Ries
Herausgeber: Landratsamt Donau-Ries in Donauwörth
Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle
Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth
Telefon (09 06) 74-0, Fax (09 06) 74-2 73
www.donau-ries.de, E-Mail: [email protected]
Briefanschrift:
Landratsamt Donau-Ries
86607 Donauwörth
Öffnungszeiten:
Dienststelle Nördlingen, Hafenmarkt 2, Nördlingen
Telefon (0 90 81) 29 44-0, Telefax (0 90 81) 29 44 50
Landratsamt Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen
Postfach 12 34
86712 Nördlingen
Montag bis Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
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Konten der Kreiskasse Donau-Ries:
Sparkasse Donauwörth 190 003 400 (BLZ 722 501 60)
Raiffeisen-Volksbank Donauwörth e.G. 3 070 000 (BLZ 722 901 00)
Nr. 15
Druck: Landratsamt Donau-Ries
Sparkasse Nördlingen 101 220 (BLZ 722 500 00)
Raiffeisen-Volksbank Ries e.G. 2 410 702 (BLZ 720 693 29)
Erscheint nach Bedarf
Mittwoch, 24. Oktober 2012
Nr. 1 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes Nr. 5
(WHG), des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Beseitigung einer Bachverrohrung und
Herstellung eines neuen Bachlaufs auf
dem
Grundstück
Fl.-Nr.
255
der
Gemarkung Auchsesheim durch die
Stadt Donauwörth
Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses des Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverbandes München über den
Jahresabschluss 2010 des Zweckverbandes Bayerische Rieswasserversorgung, Sitz Nördlingen
Nr. 2 Anordnung über ein zeitliches Aus- Nr. 6
bringungsverbot für Düngemittel mit
wesentlichen Gehalten an verfügbarem
Stickstoff, ausgenommen Festmist
Pressemitteilung
des
Bayerischen
Landesamtes
für
Statistik
und
Datenverarbeitung
Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglich- Nr. 7
keitsprüfung (UVPG);
Genehmigungsverfahren nach § 16
BImSchG für die Errichtung und den
Betrieb einer Schlauchfilteranlage durch
die Firma Märker Zement GmbH, OskarMärker-Straße 24 in 86655 Harburg
(Schwaben)
Aktivsenioren beraten Existenzgründer
Nr. 4 Öffentliche Bekanntmachung des Land- Nr. 8
ratsamtes Donau-Ries – Untere Bauaufsichtsbehörde – gemäß Art. 66 Abs. 2
Satz 4 BayBO
Außensprechstunden des Bezirks
Schwaben
Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012
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Nr. 1
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Beseitigung einer Bachverrohrung und Herstellung eines neuen Bachlaufs auf dem
Grundstück Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Auchsesheim durch die Stadt Donauwörth
Die Stadt Donauwörth beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.-Nr. 255 der Gemarkung
Auchsesheim die bestehende Bachverrohrung zu beseitigen und den Bachlauf neu herzustellen.
Durch die Öffnung der Bachverrohrung werden das Gewässer und seine Durchgängigkeit
wieder hergestellt. Der Bach kann sich in der Fläche natürlich entwickeln.
Beim Landratsamt Donau-Ries hat die Stadt Donauwörth die Einleitung eines wasserrechtlichen
Verfahrens beantragt. Mit den dazu vorgelegten Planungsunterlagen wird eine wasserrechtliche
Plangenehmigung gemäß § 67 Abs. 2 WHG (Gewässerausbau) beantragt.
Das Landratsamt Donau-Ries führt aufgrund der Planungen und Antragstellung
einwasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG sowie eine
standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch (vgl. Anlage
1, Ziffer 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG).
Die vorgelegten Unterlagen sind vollständig und zur Durchführung des Verfahrens ausreichend.
Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Donau-Ries ist unter Einbeziehung der
von den beteiligten Fachbehörden abgegebenen Stellungnahmen erfolgt. Die überschlägig
vorgenommene Prüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben unter
Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG gesetzlich vorgegebenen Schutz- und
Prüfungskriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Insbesondere liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor,aufgrund derer trotz des
beantragten Gewässerausbaus nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Damit ist
eine eigenständige Umweltverträglichkeitsüberprüfung nach den Bestimmungen des UVPG
nicht erforderlich.
Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 3a UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Zimmer Nr. 250, 2. Stock, Haus
C, Telefon: 0906/74-265, eingeholt werden.
Donauwörth, 24.10.2012
Scheidle
Oberregierungsrätin
Nr. 2
Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen
Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist
Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Fachzentrum Agrarökologie erlässt
als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 4 Abs. 5 Düngeverordnung vom
05.03.2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7) folgende Anordnung.
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem
Stickstoff, ausgenommen Festmist wird abweichend von § 4 Abs. 5 Düngeverordnung auf
Grünlandflächen im Landkreis Donau-Ries
im Hinblick auf die besonderen, weitgehend einheitlichen Standort- und Nutzungsverhältnisse,
festgelegt auf den Zeitraum vom
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1. Dezember 2012 bis 15. Februar 2013.
Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Anordnung unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Sperrfrist für Ackerflächen und die Bestimmung, dass
stickstoffhaltige Düngemittel nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden für diese
aufnahmefähig ist.
Die Sperrfrist gilt nicht für Festmist.
Ebenso bleiben von dieser Ausnahmeregelung förderrelevante Auflagen des Bayerischen
Kulturlandschaftsprogramms - Teil A unberührt.
Stefanie Lange
Landwirtschaftsoberinspektorin
Nr. 3
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer
Schlauchfilteranlage durch die Firma Märker Zement GmbH, Oskar-Märker-Straße 24 in
86655 Harburg (Schwaben)
1.
Die Märker Zement GmbH, Oskar-Märker-Straße in 86655 Harburg (Schwaben)
hat beim Landratsamt Donau-Ries die Genehmigung nach § 16 BImSchG für die
Errichtung und den Betrieb einer Schlauchfilteranlage gestellt.
2.
Die Errichtung der Schlauchfilteranlage bedarf einer Genehmigung nach § 16
Bundesimmissionsschutzgesetz -BImSchG- i. V. m. § 1 und § 2 Abs. 1 der
4. BImSchV sowie Ziffer 2. 3 Spalte 1 des Anhanges zur 4. BImSchV.
3.
Die gemäß § 3 e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit – UVPG – i. V. m.
Ziff. 2.2.1 der Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene anlagebezogene Vorprüfung
nach § 3 c UVPG wurde durch das Landratsamt Donau-Ries durchgeführt.
4.
Das Landratsamt Donau-Ries kam zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung
des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen
sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht damit nicht.
5.
Diese Feststellung wird gemäß § 3a UVPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
und hiermit bekannt gegeben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Nähere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Team 411 (Haus C, Zimmer
260) Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth, Tel.-Nr. 0906/74-274 eingeholt werden.
Donauwörth, 01.10.2012
Landratsamt Donau-Ries
Scheidle
Oberregierungsrätin
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Nr. 4
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries – Untere Bauaufsichtsbehörde – gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO
Das Landratsamt Donau-Ries – untere Bauaufsichtsbehörde – hat mit dem Bescheid vom
18.10.2012 (Az. 400 – 2012/0791 B) der Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathausplatz 1,
86663 Asbach-Bäumenheim folgende Baugenehmigung zur Errichtung eines Vollsortimenters
und Herstellen von Außenanlagen mit Stellplatzfläche Nähe Schmutter Straße, Gemarkung
Asbach-Bäumenheim, Flurnr. 1087 Teilfl. erteilt:
BAUGENEHMIGUNGSBESCHEID
I.
Das im Betreff genannte Vorhaben wird entsprechend
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt.
II.
Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den
Bauarbeiten an tragenden und aussteifenden Bauteilen erst dann begonnen werden darf,
wenn die erforderliche statische Berechnung geprüft vorliegt. Es kann somit mit
Bauarbeiten begonnen werden, die statisch wirksame Bauteile nicht betreffen.
III.
Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den
Bauarbeiten
erst
dann
begonnen
werden
darf,
wenn
der
erforderliche
Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen
bescheinigt vorliegt.
IV.
Die
Baugenehmigung
wird
unter
folgenden
den
beiliegenden,
Nebenbestimmungen
mit
erteilt:
Baurecht
1. Spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung ist ein Termin für die
Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Brandschutzmaßnahmen mit dem
Landratsamt zu vereinbaren. Ohne Überprüfung durch das Landratsamt darf die Nutzung nicht
aufgenommen werden.
2. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines künftigen Bebauungsplanes. Die
Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes sind zu beachten. Dies gilt auch für
Einfriedungen, Außenanlagen und Gestaltung der baulichen Anlagen.
Immissionsschutz
3. Die Betriebsbeschreibung Email vom 18. und 30.07.2012 und das schalltechnische Gutachten
BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH vom 01.08.2012 sind Bestandteil des Bescheides.
4. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA-Lärm) vom 28.08.1998 einzuhalten.
5. Der Beurteilungspegel der von allen Emittenten auf dem Betriebsgelände ausgehenden
Geräusche einschließlich der Geräusche durch den betriebsgezogenen Kfz-Verkehr darf unter
Beachtung der Summenwirkung die reduzierten Immissionsrichtwerte von
im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet
tagsüber
52 dB(A)
im angrenzenden Mischgebiet
tagsüber
57 dB(A)
nicht überschreiten.
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6. Während der Nachtzeit, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6:00 Uhr darf kein Fahrverkehr auch
Anlieferverkehr stattfinden
7. In der Zeit von 6:00 und 7:00 Uhr und 20:00 und 22:00 Uhr dürfen nur folgende
Fahrbewegungen und Dauer der Entladetätigkeiten stattfinden:
Pkw-Fahrbewegungen
Lkw-An- und Abfahrten
Lkw-Entladung
30 Stück
4 Stück
2 Stunden.
8. Alle lärmabstrahlenden Anlagenteile z. B Verflüssiger sind dem Stand der Lärmschutztechnik
entsprechend zu errichten, zu warten und zu betreiben.
9. Anfallende Abfälle sind nach dem Gesetz des Kreislaufwirtschaft- und Abfallrechts
entsprechend einer Verwertung zuzuführen oder zu entsorgen.
Wasserwirtschaft
10. Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen,
Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt
Donau-Ries einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
11. Für die bekannte Altlast ist umgehend ein Sanierungsplan vorzulegen.
12. Vor Baubeginn auf der Fläche sind die im noch zu erstellenden Sanierungsplan aufgeführten
Erkundungsmaßnahmen vollständig umzusetzen.
13. Die im noch zu erstellenden Sanierungsplan aufgeführten Sanierungsmaßnahmen sind
parallel zum Bau des Vorhabens durchzuführen.
14. Für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Baugebiet, über eine
Regenwasserkanalisation im Eigentum des Bauherrn in den Vorfluter Schmutter, ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Planunterlagen sind so rechtzeitig vor
Erschließungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren
durchgeführt werden kann.
15. Auf dem Grundstück befinden sich Altlasten. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist
nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass durch die Versickerung keine Gefährdung des
Grundwassers gegeben ist.
16. Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln
und schadlos durch Ableiten in die Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch
für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden) Insbesondere trifft dies für
Niederschlagswasser aus Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen
wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist, oder auf denen sonstige
gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.
17. Bei Ableitung der Schmutzwässer und Niederschlagswässer in die Schmutzwasser- bzw.
Regenwasserkanalisation der Gemeinde Asbach-Bäumenheim ist die Entwässerungssatzung
der Gemeinde Asbach-Bäumenheim zu beachten.
18. Der Antragsteller muss Veränderungen am Gewässer, bedingt durch die ordnungsgemäße
Unterhaltung des Gewässers nach Maßgabe des § 36 WHG, dulden. Diese Rücksichtnahme
auf die Belange der Gewässerunterhaltung stellt sicher, dass durch die geplante Anlage die
Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar
ist und die geplante Anlage die Unterhaltung und den Ausbau beeinträchtigen kann.
19. Der Betreiber hat sich an der Gewässerunterhaltung, entsprechend seinem Vorteil oder
Einfluss gemäß den gesetzlichen Regelungen (Art. 26 Abs. 2 S. 2, Art. 22 Abs. 3 BayWG, §
40 WHG) zu beteiligen.
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Freistellung von Haftungen:
20. Der Freistaat Bayern haftet nicht, außer bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigen Verhalten
seiner Organe oder Beauftragten, für Schäden, die die Anlagen des Betreibers durch
Unterlassung der Gewässerunterhaltung oder des Gewässerausbaus, bauliche Maßnahmen
des Staates oder durch Anlagen, die Behörden des Staates gestatten oder anordnen, erleiden
sollten.
21. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden durch Naturereignisse.
22. Den Gewässerunterhaltungspflichtigen der Schmutter ist die freie Zufahrt zum Gewässer zu
Unterhaltungszwecken zu ermöglichen.
23. Die FOK des Erdgeschosses sowie Tür und sonstige Öffnungen sind über den höchsten
bekannten Hochwasserstand der angrenzenden Schmutter zuzüglich eines angemessenen
Sicherheitszuschlags zu legen.
Die ausschlaggebende Hochwasserkote der Schmutter kann beim Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth erfragt werden.
24. Für Gebäudeteile, deren Bodenplatte unter der höchsten Hochwasserkote der Schmutter liegt
(z. B. Anlieferung/Containerstation) ist die 1,3-fache Auftriebssicherheit für den höchsten
Hochwasserstand nachzuweisen!
25. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) ist zu beachten.
26. Die Lagerung von Betriebsstoffen sowie der Umgang mit diesen haben so zu erfolgen, dass
keine wassergefährdenden Stoffe und Flüssigkeiten bzw. damit vermischte Niederschläge in
den Boden, ins Grundwasser, in die Kanalisation oder in Oberflächengewässer eindringen
können.
27. Bei Be- oder Entladevorgängen von wassergefährdenden Stoffen ist der Umschlagplatz so zu
gestalten, dass er die Anforderungen gemäß Nr. 2.3 und 2.4 des Anhangs 2 der
Anlagenverordnung (VAwS) erfüllt (stoffundurchlässige Fläche, Rückhaltevermögen, etc.).
Auslaufende wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und
schadlos beseitigt werden können.
28. Die gemeindliche Entwässerungssatzung bleibt von dem o. g. unberührt und ist zu beachten.
29. Die Auflagen und Bedingungen des Bescheides gelten auch für evtl. Rechts- und
Besitznachfolger.
Gewerbeaufsichtsamt
30. Gemäß ArbStättV § 3 Anhang müssen Arbeitsstätten mit möglichst kurzen Fluchtwegen
(2.3(1) b) ins Freie, ausreichend Tageslicht (3.4(1)) und einer ausreichenden Lüftung (3.6(1))
ausgestattet sein. Dies ist nicht in allen Räumen der Fall, speziell nicht in der
Fleischvorbereitung, dem Spülraum, der Fischvorbereitung und dem Marktleiterbüro,
ebensowenig in den Garderoben.
31. Bei der Planung sind die Erfordernisse aus der ArbStättV, den Arbeitsschutzrichtlinien bzw.
technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie den Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
32. Die o.g. Maßnahmen nach Nr. 30 erfordern Abweichungen von den Antragsunterlagen. Die
bauliche Anlage darf bei unveränderter Errichtung nicht als Arbeitsstätte zur Beschäftigung
von Mitarbeitern betrieben werden.
33. Für die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes sind der Bauherr bzw.
der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser sowie nach Errichtung der Arbeitsstätte der
Arbeitgeber verantwortlich (Art. 49 BayBO, § 3 Abs. 1 ArbStättV).
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V.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Die Auslagen für das Wasserwirtschaftsamt betragen
165,00 €. Die Auslagen für Nachbarzustellungen betragen 10,50 €.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei
dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das
Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit,
gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
– Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
– Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Weitere Hinweise:
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
hat gemäß § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Mit der
Bauausführung kann daher durch den Bauherrn auf eigenes Risiko begonnen oder
fortgefahren werden. Falls jedoch nach Abschluss des Klageverfahrens die bauliche Anlage
abgeändert oder beseitigt werden muss, hat der Bauherr insoweit das allgemeine Kostenrisiko
zu tragen und ggf. Nachbarn oder sonstigen Beteiligten Schadenersatz zu leisten.
Beim Landratsamt Donau-Ries kann durch einen Dritten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der
Baugenehmigung beantragt werden. Daneben besteht für einen Dritten gemäß § 80a Abs. 3
VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgericht in
Augsburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage zu
beantragen.
Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Donau-Ries, Pflegstr.
2, 86609 Donauwörth (Haus C, Zimmer 282) während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO wird
durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 - 6 BayBO).
Mit dem Tag der Bekanntmachung gilt die Zustellung der Baugenehmigungen als bewirkt (Art.
66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).
Donauwörth, den 18.10.2012
Landratsamt Donau-Ries
Lehndorfer
Regierungsdirektor
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Nr. 5
Bekanntmachung
des
Prüfungsergebnisses
des
Bayerischen
Kommunalen
Prüfungsverbandes München über den Jahresabschluss 2010 des Zweckverbandes
Bayerische Rieswasserversorgung, Sitz Nördlingen
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in dem Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses 2010 folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Jahr 2010
„Die Buchführung und der Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Anhang - für das Jahr 2010 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen
Prüfung den Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung sowie der Betriebssatzung. Der
Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss; die Chancen und
Risiken der künftigen Entwicklung sind zutreffend dargestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen.
München, den 06.10.2011
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
gez. Dr. Pentenrieder
Wirtschaftsprüfer“
Der vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüfte Jahresabschluss weist eine
Bilanzsumme zum 31.12.2010 in Höhe von 45.691.443,80 € aus.
Das Jahresergebnis für das Wirtschaftsjahr 2010 weist einen Verlust von -640.300,09 € aus
und ist auf neue Rechnung vorzutragen:
Die Verbandsversammlung stimmt dem Jahresabschluss 2010 in der vorgelegten Form zu.
Der Jahresabschluss 2010 ist somit festgestellt.
Die Verbandsversammlung erteilt dem Verbands- und Werkausschuss,
Verbandsvorsitzenden und der Werkleitung für das Jahr 2010 Entlastung.
dem
Der geprüfte Jahresabschluss liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung 7 Tage lang bei
der Geschäftsstelle der Bayerischen Rieswasserversorgung, Oskar-Mayer-Str. 55,
86720 Nördlingen, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Nördlingen, 8. Oktober 2012
Bayerische Rieswasserversorgung
Christof Lautner
Werkleiter
Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012
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Ankündigung des Landkreises
Nr. 6
Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung
Wo bleibt mein Geld? – Teilnehmer gesucht
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013: Führung eines Haushaltsbuchs bringt
doppelten Gewinn
Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sucht private
Haushalte, die an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 teilnehmen
wollen. Ziel dieser Erhebung ist es, Informationen über die Kon-sumausgaben sowie
die Einkommens- und Vermögens- (bzw. Schulden-) Situation privater Haushalte zu
gewinnen. Hierfür halten die Teilnehmer drei Monate lang die Einnahmen und
Ausgaben ihres Haushalts in einem Haushaltsbuch fest. Dadurch verschaffen sich die
teilnehmenden Haushalte auch selbst einen Überblick über ihre finanzielle Situation,
außerdem erhalten sie eine finanzielle Anerkennung von 70 Euro. Die Ergebnisse der
EVS dienen z.B. der Preisindexberechnung oder als Grundlage sozialpolitischer
Entscheidungen.
Das Bayerische Landesamt sucht rund 11 000 Ein- und Mehrpersonenhaushalte, die auf
freiwilliger Basis an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 teilnehmen. Die
Ergebnisse der EVS, die bundesweit alle fünf Jahre stattfindet, sind eine wichtige Basis z.B.
für die Preisindexberechnungen (Inflationsrate) oder die Regelsätze der Sozialhilfe. Politik,
Wissenschaft und Wirtschaft benötigen zuverlässige statistische Informationen über die
wirtschaftliche Lage privater Haushalte. Die Ergebnisse der EVS z.B. zur Ausstattung privater
Haushalte mit langlebigen Gebrauchsgütern, zu Einnahmen und Ausgaben sowie zur
Vermögensbildung sind eine wichtige Grundlage für Analysen und künftige sozialpolitische
Entscheidungen. Die Ergebnisse der Erhebung werden anonymisiert in statistischen Berichten
veröffentlicht und stehen damit allen Interessierten zur Verfügung.
Zum Ablauf: Im Januar 2013 beantworten die Teilnehmer den ersten Fragebogen mit
allgemeinen Angaben zum Haushalt und zu seiner Ausstattung mit langlebigen
Gebrauchsgütern. Dies ist auch via Internet möglich. Ebenfalls am Jahresanfang erhalten die
teilnehmenden Haushalte einen Fragebogen zum Geld- und Sachvermögen. Danach sind
ein Quartal lang in einem Haushaltsbuch Einnahmen und Ausgaben festzuhalten. Der damit
verbundene Aufwand zahlt sich für die Teilnehmer doppelt aus: Zum einen bekommen sie
einen guten Überblick darüber, wo ihr Geld bleibt. Zum anderen erhalten Sie nach Abschluss
der Erhebung als Dankeschön eine finanzielle Anerkennung von 70 Euro.
Wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik ist der Datenschutz umfassend
gewährleistet. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für
statistische Zwecke verwendet.
Ausführliche Informationen finden sich unter www.statistik.bayern.de/evs2013. Interessenten
können sich per E-Mail ([email protected]), telefonisch (kostenfrei unter 0800 –
000 44 98) oder schriftlich an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung,
Sachgebiet 57, Finkenstr. 3, 90762 Fürth wenden.
Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012
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Nr. 7
Aktivsenioren beraten Existenzgründer
Ob Existenzgründung, Existenzerhaltung und Unternehmensnachfolge – Führungskräfte im
Ruhestand bieten einmal im Monat kostenlos qualifizierte Hilfestellung für kleine und mittlere
Unternehmen im Landkreis Donau-Ries. Die nächste Sprechstunde findet am Donnerstag, 25.
Oktober, von 9 bis 12 Uhr im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth
(Haus C, 1. Stock, Raum 185) statt.
Die Aktivsenioren sind eine bayernweite Vereinigung von ehemaligen Führungskräften aus 70
Bereichen der Wirtschaft. Sie arbeiten ehrenamtlich und honorarfrei. Um eine kurze
telefonische Voranmeldung unter Telefon 0906/74-510 wird gebeten.
Mehr Informationen über das Beratungsangebot der Aktivsenioren gibt es im Internet unter
www.aktivsenioren.de. Ansprechstelle im Landratsamt ist die Geschäftsstelle des
Wirtschaftsförderverbandes Donau-Ries, Tel. 0906/74-510, eMail: [email protected].
Nr. 8
Außensprechstunden des Bezirks Schwaben
Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung zu Fragen
- der Hilfe zur Pflege
- und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
im Landratsamt Donau-Ries an.
Unter „Hilfe zur Pflege“ versteht man die finanzielle Hilfe für pflegebedürftige meist ältere
Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden
sollen.
Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen – für Kleinkinder bis zu
Senioren – von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten
Wohnen oder dem Aufenthalt in einem Heim.
Die nächste Sprechstunde findet am
Montag, 19. November, 10 bis 12 Uhr,
im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstraße 2,
86609 Donauwörth, Zimmer C 185 statt.
Eine Terminabsprache ist möglich unter Telefon 0821/3101-216 oder per E-Mail:
[email protected]
Landratsamt Donau-Ries
Stefan Rößle
Landrat
Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012
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