Amtsblatt Nr. 15 - Landkreis Donau-Ries
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Amtsblatt Nr. 15 - Landkreis Donau-Ries
Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Herausgeber: Landratsamt Donau-Ries in Donauwörth Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth Telefon (09 06) 74-0, Fax (09 06) 74-2 73 www.donau-ries.de, E-Mail: [email protected] Briefanschrift: Landratsamt Donau-Ries 86607 Donauwörth Öffnungszeiten: Dienststelle Nördlingen, Hafenmarkt 2, Nördlingen Telefon (0 90 81) 29 44-0, Telefax (0 90 81) 29 44 50 Landratsamt Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen Postfach 12 34 86712 Nördlingen Montag bis Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr Donnerstag 7.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr => Konten der Kreiskasse Donau-Ries: Sparkasse Donauwörth 190 003 400 (BLZ 722 501 60) Raiffeisen-Volksbank Donauwörth e.G. 3 070 000 (BLZ 722 901 00) Nr. 15 Druck: Landratsamt Donau-Ries Sparkasse Nördlingen 101 220 (BLZ 722 500 00) Raiffeisen-Volksbank Ries e.G. 2 410 702 (BLZ 720 693 29) Erscheint nach Bedarf Mittwoch, 24. Oktober 2012 Nr. 1 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes Nr. 5 (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Beseitigung einer Bachverrohrung und Herstellung eines neuen Bachlaufs auf dem Grundstück Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Auchsesheim durch die Stadt Donauwörth Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes München über den Jahresabschluss 2010 des Zweckverbandes Bayerische Rieswasserversorgung, Sitz Nördlingen Nr. 2 Anordnung über ein zeitliches Aus- Nr. 6 bringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglich- Nr. 7 keitsprüfung (UVPG); Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Schlauchfilteranlage durch die Firma Märker Zement GmbH, OskarMärker-Straße 24 in 86655 Harburg (Schwaben) Aktivsenioren beraten Existenzgründer Nr. 4 Öffentliche Bekanntmachung des Land- Nr. 8 ratsamtes Donau-Ries – Untere Bauaufsichtsbehörde – gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Außensprechstunden des Bezirks Schwaben Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 126 Nr. 1 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Beseitigung einer Bachverrohrung und Herstellung eines neuen Bachlaufs auf dem Grundstück Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Auchsesheim durch die Stadt Donauwörth Die Stadt Donauwörth beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Auchsesheim die bestehende Bachverrohrung zu beseitigen und den Bachlauf neu herzustellen. Durch die Öffnung der Bachverrohrung werden das Gewässer und seine Durchgängigkeit wieder hergestellt. Der Bach kann sich in der Fläche natürlich entwickeln. Beim Landratsamt Donau-Ries hat die Stadt Donauwörth die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beantragt. Mit den dazu vorgelegten Planungsunterlagen wird eine wasserrechtliche Plangenehmigung gemäß § 67 Abs. 2 WHG (Gewässerausbau) beantragt. Das Landratsamt Donau-Ries führt aufgrund der Planungen und Antragstellung einwasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG sowie eine standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch (vgl. Anlage 1, Ziffer 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG). Die vorgelegten Unterlagen sind vollständig und zur Durchführung des Verfahrens ausreichend. Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Donau-Ries ist unter Einbeziehung der von den beteiligten Fachbehörden abgegebenen Stellungnahmen erfolgt. Die überschlägig vorgenommene Prüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG gesetzlich vorgegebenen Schutz- und Prüfungskriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Insbesondere liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor,aufgrund derer trotz des beantragten Gewässerausbaus nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Damit ist eine eigenständige Umweltverträglichkeitsüberprüfung nach den Bestimmungen des UVPG nicht erforderlich. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 3a UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Weitere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Zimmer Nr. 250, 2. Stock, Haus C, Telefon: 0906/74-265, eingeholt werden. Donauwörth, 24.10.2012 Scheidle Oberregierungsrätin Nr. 2 Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Fachzentrum Agrarökologie erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 4 Abs. 5 Düngeverordnung vom 05.03.2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7) folgende Anordnung. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist wird abweichend von § 4 Abs. 5 Düngeverordnung auf Grünlandflächen im Landkreis Donau-Ries im Hinblick auf die besonderen, weitgehend einheitlichen Standort- und Nutzungsverhältnisse, festgelegt auf den Zeitraum vom Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 127 1. Dezember 2012 bis 15. Februar 2013. Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Anordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Sperrfrist für Ackerflächen und die Bestimmung, dass stickstoffhaltige Düngemittel nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Die Sperrfrist gilt nicht für Festmist. Ebenso bleiben von dieser Ausnahmeregelung förderrelevante Auflagen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms - Teil A unberührt. Stefanie Lange Landwirtschaftsoberinspektorin Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Schlauchfilteranlage durch die Firma Märker Zement GmbH, Oskar-Märker-Straße 24 in 86655 Harburg (Schwaben) 1. Die Märker Zement GmbH, Oskar-Märker-Straße in 86655 Harburg (Schwaben) hat beim Landratsamt Donau-Ries die Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Schlauchfilteranlage gestellt. 2. Die Errichtung der Schlauchfilteranlage bedarf einer Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz -BImSchG- i. V. m. § 1 und § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV sowie Ziffer 2. 3 Spalte 1 des Anhanges zur 4. BImSchV. 3. Die gemäß § 3 e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit – UVPG – i. V. m. Ziff. 2.2.1 der Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene anlagebezogene Vorprüfung nach § 3 c UVPG wurde durch das Landratsamt Donau-Ries durchgeführt. 4. Das Landratsamt Donau-Ries kam zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht damit nicht. 5. Diese Feststellung wird gemäß § 3a UVPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und hiermit bekannt gegeben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Nähere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Team 411 (Haus C, Zimmer 260) Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth, Tel.-Nr. 0906/74-274 eingeholt werden. Donauwörth, 01.10.2012 Landratsamt Donau-Ries Scheidle Oberregierungsrätin Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 128 Nr. 4 Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries – Untere Bauaufsichtsbehörde – gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Donau-Ries – untere Bauaufsichtsbehörde – hat mit dem Bescheid vom 18.10.2012 (Az. 400 – 2012/0791 B) der Gemeinde Asbach-Bäumenheim, Rathausplatz 1, 86663 Asbach-Bäumenheim folgende Baugenehmigung zur Errichtung eines Vollsortimenters und Herstellen von Außenanlagen mit Stellplatzfläche Nähe Schmutter Straße, Gemarkung Asbach-Bäumenheim, Flurnr. 1087 Teilfl. erteilt: BAUGENEHMIGUNGSBESCHEID I. Das im Betreff genannte Vorhaben wird entsprechend Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. II. Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten an tragenden und aussteifenden Bauteilen erst dann begonnen werden darf, wenn die erforderliche statische Berechnung geprüft vorliegt. Es kann somit mit Bauarbeiten begonnen werden, die statisch wirksame Bauteile nicht betreffen. III. Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden darf, wenn der erforderliche Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt vorliegt. IV. Die Baugenehmigung wird unter folgenden den beiliegenden, Nebenbestimmungen mit erteilt: Baurecht 1. Spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung ist ein Termin für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Brandschutzmaßnahmen mit dem Landratsamt zu vereinbaren. Ohne Überprüfung durch das Landratsamt darf die Nutzung nicht aufgenommen werden. 2. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines künftigen Bebauungsplanes. Die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes sind zu beachten. Dies gilt auch für Einfriedungen, Außenanlagen und Gestaltung der baulichen Anlagen. Immissionsschutz 3. Die Betriebsbeschreibung Email vom 18. und 30.07.2012 und das schalltechnische Gutachten BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH vom 01.08.2012 sind Bestandteil des Bescheides. 4. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 28.08.1998 einzuhalten. 5. Der Beurteilungspegel der von allen Emittenten auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche einschließlich der Geräusche durch den betriebsgezogenen Kfz-Verkehr darf unter Beachtung der Summenwirkung die reduzierten Immissionsrichtwerte von im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet tagsüber 52 dB(A) im angrenzenden Mischgebiet tagsüber 57 dB(A) nicht überschreiten. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 129 6. Während der Nachtzeit, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6:00 Uhr darf kein Fahrverkehr auch Anlieferverkehr stattfinden 7. In der Zeit von 6:00 und 7:00 Uhr und 20:00 und 22:00 Uhr dürfen nur folgende Fahrbewegungen und Dauer der Entladetätigkeiten stattfinden: Pkw-Fahrbewegungen Lkw-An- und Abfahrten Lkw-Entladung 30 Stück 4 Stück 2 Stunden. 8. Alle lärmabstrahlenden Anlagenteile z. B Verflüssiger sind dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend zu errichten, zu warten und zu betreiben. 9. Anfallende Abfälle sind nach dem Gesetz des Kreislaufwirtschaft- und Abfallrechts entsprechend einer Verwertung zuzuführen oder zu entsorgen. Wasserwirtschaft 10. Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt Donau-Ries einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet. 11. Für die bekannte Altlast ist umgehend ein Sanierungsplan vorzulegen. 12. Vor Baubeginn auf der Fläche sind die im noch zu erstellenden Sanierungsplan aufgeführten Erkundungsmaßnahmen vollständig umzusetzen. 13. Die im noch zu erstellenden Sanierungsplan aufgeführten Sanierungsmaßnahmen sind parallel zum Bau des Vorhabens durchzuführen. 14. Für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Baugebiet, über eine Regenwasserkanalisation im Eigentum des Bauherrn in den Vorfluter Schmutter, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Planunterlagen sind so rechtzeitig vor Erschließungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. 15. Auf dem Grundstück befinden sich Altlasten. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass durch die Versickerung keine Gefährdung des Grundwassers gegeben ist. 16. Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden) Insbesondere trifft dies für Niederschlagswasser aus Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist, oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden. 17. Bei Ableitung der Schmutzwässer und Niederschlagswässer in die Schmutzwasser- bzw. Regenwasserkanalisation der Gemeinde Asbach-Bäumenheim ist die Entwässerungssatzung der Gemeinde Asbach-Bäumenheim zu beachten. 18. Der Antragsteller muss Veränderungen am Gewässer, bedingt durch die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nach Maßgabe des § 36 WHG, dulden. Diese Rücksichtnahme auf die Belange der Gewässerunterhaltung stellt sicher, dass durch die geplante Anlage die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist und die geplante Anlage die Unterhaltung und den Ausbau beeinträchtigen kann. 19. Der Betreiber hat sich an der Gewässerunterhaltung, entsprechend seinem Vorteil oder Einfluss gemäß den gesetzlichen Regelungen (Art. 26 Abs. 2 S. 2, Art. 22 Abs. 3 BayWG, § 40 WHG) zu beteiligen. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 130 Freistellung von Haftungen: 20. Der Freistaat Bayern haftet nicht, außer bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigen Verhalten seiner Organe oder Beauftragten, für Schäden, die die Anlagen des Betreibers durch Unterlassung der Gewässerunterhaltung oder des Gewässerausbaus, bauliche Maßnahmen des Staates oder durch Anlagen, die Behörden des Staates gestatten oder anordnen, erleiden sollten. 21. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden durch Naturereignisse. 22. Den Gewässerunterhaltungspflichtigen der Schmutter ist die freie Zufahrt zum Gewässer zu Unterhaltungszwecken zu ermöglichen. 23. Die FOK des Erdgeschosses sowie Tür und sonstige Öffnungen sind über den höchsten bekannten Hochwasserstand der angrenzenden Schmutter zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlags zu legen. Die ausschlaggebende Hochwasserkote der Schmutter kann beim Wasserwirtschaftsamt Donauwörth erfragt werden. 24. Für Gebäudeteile, deren Bodenplatte unter der höchsten Hochwasserkote der Schmutter liegt (z. B. Anlieferung/Containerstation) ist die 1,3-fache Auftriebssicherheit für den höchsten Hochwasserstand nachzuweisen! 25. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) ist zu beachten. 26. Die Lagerung von Betriebsstoffen sowie der Umgang mit diesen haben so zu erfolgen, dass keine wassergefährdenden Stoffe und Flüssigkeiten bzw. damit vermischte Niederschläge in den Boden, ins Grundwasser, in die Kanalisation oder in Oberflächengewässer eindringen können. 27. Bei Be- oder Entladevorgängen von wassergefährdenden Stoffen ist der Umschlagplatz so zu gestalten, dass er die Anforderungen gemäß Nr. 2.3 und 2.4 des Anhangs 2 der Anlagenverordnung (VAwS) erfüllt (stoffundurchlässige Fläche, Rückhaltevermögen, etc.). Auslaufende wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos beseitigt werden können. 28. Die gemeindliche Entwässerungssatzung bleibt von dem o. g. unberührt und ist zu beachten. 29. Die Auflagen und Bedingungen des Bescheides gelten auch für evtl. Rechts- und Besitznachfolger. Gewerbeaufsichtsamt 30. Gemäß ArbStättV § 3 Anhang müssen Arbeitsstätten mit möglichst kurzen Fluchtwegen (2.3(1) b) ins Freie, ausreichend Tageslicht (3.4(1)) und einer ausreichenden Lüftung (3.6(1)) ausgestattet sein. Dies ist nicht in allen Räumen der Fall, speziell nicht in der Fleischvorbereitung, dem Spülraum, der Fischvorbereitung und dem Marktleiterbüro, ebensowenig in den Garderoben. 31. Bei der Planung sind die Erfordernisse aus der ArbStättV, den Arbeitsschutzrichtlinien bzw. technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie den Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. 32. Die o.g. Maßnahmen nach Nr. 30 erfordern Abweichungen von den Antragsunterlagen. Die bauliche Anlage darf bei unveränderter Errichtung nicht als Arbeitsstätte zur Beschäftigung von Mitarbeitern betrieben werden. 33. Für die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes sind der Bauherr bzw. der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser sowie nach Errichtung der Arbeitsstätte der Arbeitgeber verantwortlich (Art. 49 BayBO, § 3 Abs. 1 ArbStättV). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 131 V. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Die Auslagen für das Wasserwirtschaftsamt betragen 165,00 €. Die Auslagen für Nachbarzustellungen betragen 10,50 €. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: – Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. – Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. – Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Weitere Hinweise: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Mit der Bauausführung kann daher durch den Bauherrn auf eigenes Risiko begonnen oder fortgefahren werden. Falls jedoch nach Abschluss des Klageverfahrens die bauliche Anlage abgeändert oder beseitigt werden muss, hat der Bauherr insoweit das allgemeine Kostenrisiko zu tragen und ggf. Nachbarn oder sonstigen Beteiligten Schadenersatz zu leisten. Beim Landratsamt Donau-Ries kann durch einen Dritten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung beantragt werden. Daneben besteht für einen Dritten gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage zu beantragen. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Donau-Ries, Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth (Haus C, Zimmer 282) während der Dienststunden eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 - 6 BayBO). Mit dem Tag der Bekanntmachung gilt die Zustellung der Baugenehmigungen als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Donauwörth, den 18.10.2012 Landratsamt Donau-Ries Lehndorfer Regierungsdirektor Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 132 Nr. 5 Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes München über den Jahresabschluss 2010 des Zweckverbandes Bayerische Rieswasserversorgung, Sitz Nördlingen Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Jahr 2010 „Die Buchführung und der Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - für das Jahr 2010 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung sowie der Betriebssatzung. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss; die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung sind zutreffend dargestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen. München, den 06.10.2011 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband gez. Dr. Pentenrieder Wirtschaftsprüfer“ Der vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüfte Jahresabschluss weist eine Bilanzsumme zum 31.12.2010 in Höhe von 45.691.443,80 € aus. Das Jahresergebnis für das Wirtschaftsjahr 2010 weist einen Verlust von -640.300,09 € aus und ist auf neue Rechnung vorzutragen: Die Verbandsversammlung stimmt dem Jahresabschluss 2010 in der vorgelegten Form zu. Der Jahresabschluss 2010 ist somit festgestellt. Die Verbandsversammlung erteilt dem Verbands- und Werkausschuss, Verbandsvorsitzenden und der Werkleitung für das Jahr 2010 Entlastung. dem Der geprüfte Jahresabschluss liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung 7 Tage lang bei der Geschäftsstelle der Bayerischen Rieswasserversorgung, Oskar-Mayer-Str. 55, 86720 Nördlingen, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Nördlingen, 8. Oktober 2012 Bayerische Rieswasserversorgung Christof Lautner Werkleiter Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 133 Ankündigung des Landkreises Nr. 6 Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung Wo bleibt mein Geld? – Teilnehmer gesucht Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013: Führung eines Haushaltsbuchs bringt doppelten Gewinn Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sucht private Haushalte, die an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 teilnehmen wollen. Ziel dieser Erhebung ist es, Informationen über die Kon-sumausgaben sowie die Einkommens- und Vermögens- (bzw. Schulden-) Situation privater Haushalte zu gewinnen. Hierfür halten die Teilnehmer drei Monate lang die Einnahmen und Ausgaben ihres Haushalts in einem Haushaltsbuch fest. Dadurch verschaffen sich die teilnehmenden Haushalte auch selbst einen Überblick über ihre finanzielle Situation, außerdem erhalten sie eine finanzielle Anerkennung von 70 Euro. Die Ergebnisse der EVS dienen z.B. der Preisindexberechnung oder als Grundlage sozialpolitischer Entscheidungen. Das Bayerische Landesamt sucht rund 11 000 Ein- und Mehrpersonenhaushalte, die auf freiwilliger Basis an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 teilnehmen. Die Ergebnisse der EVS, die bundesweit alle fünf Jahre stattfindet, sind eine wichtige Basis z.B. für die Preisindexberechnungen (Inflationsrate) oder die Regelsätze der Sozialhilfe. Politik, Wissenschaft und Wirtschaft benötigen zuverlässige statistische Informationen über die wirtschaftliche Lage privater Haushalte. Die Ergebnisse der EVS z.B. zur Ausstattung privater Haushalte mit langlebigen Gebrauchsgütern, zu Einnahmen und Ausgaben sowie zur Vermögensbildung sind eine wichtige Grundlage für Analysen und künftige sozialpolitische Entscheidungen. Die Ergebnisse der Erhebung werden anonymisiert in statistischen Berichten veröffentlicht und stehen damit allen Interessierten zur Verfügung. Zum Ablauf: Im Januar 2013 beantworten die Teilnehmer den ersten Fragebogen mit allgemeinen Angaben zum Haushalt und zu seiner Ausstattung mit langlebigen Gebrauchsgütern. Dies ist auch via Internet möglich. Ebenfalls am Jahresanfang erhalten die teilnehmenden Haushalte einen Fragebogen zum Geld- und Sachvermögen. Danach sind ein Quartal lang in einem Haushaltsbuch Einnahmen und Ausgaben festzuhalten. Der damit verbundene Aufwand zahlt sich für die Teilnehmer doppelt aus: Zum einen bekommen sie einen guten Überblick darüber, wo ihr Geld bleibt. Zum anderen erhalten Sie nach Abschluss der Erhebung als Dankeschön eine finanzielle Anerkennung von 70 Euro. Wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik ist der Datenschutz umfassend gewährleistet. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet. Ausführliche Informationen finden sich unter www.statistik.bayern.de/evs2013. Interessenten können sich per E-Mail ([email protected]), telefonisch (kostenfrei unter 0800 – 000 44 98) oder schriftlich an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Sachgebiet 57, Finkenstr. 3, 90762 Fürth wenden. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. Oktober 2012 134 Nr. 7 Aktivsenioren beraten Existenzgründer Ob Existenzgründung, Existenzerhaltung und Unternehmensnachfolge – Führungskräfte im Ruhestand bieten einmal im Monat kostenlos qualifizierte Hilfestellung für kleine und mittlere Unternehmen im Landkreis Donau-Ries. Die nächste Sprechstunde findet am Donnerstag, 25. Oktober, von 9 bis 12 Uhr im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth (Haus C, 1. Stock, Raum 185) statt. Die Aktivsenioren sind eine bayernweite Vereinigung von ehemaligen Führungskräften aus 70 Bereichen der Wirtschaft. Sie arbeiten ehrenamtlich und honorarfrei. Um eine kurze telefonische Voranmeldung unter Telefon 0906/74-510 wird gebeten. Mehr Informationen über das Beratungsangebot der Aktivsenioren gibt es im Internet unter www.aktivsenioren.de. Ansprechstelle im Landratsamt ist die Geschäftsstelle des Wirtschaftsförderverbandes Donau-Ries, Tel. 0906/74-510, eMail: [email protected]. Nr. 8 Außensprechstunden des Bezirks Schwaben Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung zu Fragen - der Hilfe zur Pflege - und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Landratsamt Donau-Ries an. Unter „Hilfe zur Pflege“ versteht man die finanzielle Hilfe für pflegebedürftige meist ältere Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen. Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen – für Kleinkinder bis zu Senioren – von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen oder dem Aufenthalt in einem Heim. Die nächste Sprechstunde findet am Montag, 19. November, 10 bis 12 Uhr, im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth, Zimmer C 185 statt. Eine Terminabsprache ist möglich unter Telefon 0821/3101-216 oder per E-Mail: [email protected] Landratsamt Donau-Ries Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 24. 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