kurzleitfaden registrierung zu mehrwertsteuerzwecken
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kurzleitfaden registrierung zu mehrwertsteuerzwecken
KURZLEITFADEN REGISTRIERUNG ZU MEHRWERTSTEUERZWECKEN MEHRWERTSTEUER-VORAUSZAHLUNGEN EINREICHUNG DER MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNG IN ITALIEN Außenhandelsstelle Mailand Handelsdelegierter Dr. Michael Berger Piazza del Duomo 20 I-20122 Milano Tel: +39/02/879 09 11 Fax: +39/02/87 73 19 E-Mail: [email protected] Zweigbüro Rom Mag. Martina Kotz Via G.B. Pergolesi 3 I-00198 Roma Tel: +39-06-85 30 52 33 Fax: +39-06-841 27 44 E-Mail: [email protected] Außenhandelsstelle Padua Handelsdelegierte Dr. Ingrid Valentini-Wanka Via Emanuele Filiberto 3 I-35122 Padova Tel: +39 049 876 2530 Fax: +39 049 876 2776 E-Mail: [email protected] Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich – Außenwirtschaftsorganisationen ausgeschlossen ist. November 2010 2 Anmerkung In Italien wurden die Voraussetzungen für die Direktregistrierung von EUUnternehmen zu MWSt-Zwecken (UID-Registrierung) im Jahre 2002 geschaffen. Die Büros der WKÖ in Italien haben bereits mehrere österreichische Firmen bei der Direktregistrierung beim Finanzamt in Pescara erfolgreich unterstützt. Die Durchführung von MWSt-Vorauszahlungen ist direkt vom Ausland auf ein Konto bei der Banca d’Italia möglich. Die Einreichung der MWSt-Erklärungen (jeweils im Februar und im Oktober) ist nur mit Kenntnissen des italienischen Steuerrechts und der italienischen Sprache sowie mit guten EDV-Kenntnissen möglich. Das ausländische Unternehmen sollte sich der Hilfe Dritter bedienen. Aus oben Gesagten erfolgt, dass sich österreichische Firmen in Italien entweder eines Fiskalvertreters bedienen oder für den Fall, dass sie direkt registriert sind, für MWStErklärungen auf die Hilfe eines ital. Steuerberaters zurückgreifen sollten.1 In welchen Fällen ist eine MWSt-Registrierung in Italien erforderlich? Ob ein österreichisches Unternehmen für die Abwicklung von Geschäften in Italien eine italienische MWSt-Nummer (Partita IVA) benötigt, hängt im Wesentlichen vom steuerlichen Status des Kunden und von der Art der Leistung (Ware oder Dienstleistung) ab: 1 Handelt es sich bei den Kunden um italienische Steuersubjekte (UIDUnternehmen), so ist eine UID-Registrierung der österr. Firma - vereinfacht ausgedrückt - nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig. In vielen Fällen gehen die MWSt-rechlichen Verpflichtungen auf die italienischen Kunden über (Eigenrechnung lt. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz Nr. 633/72 oder Reverse Charge System lt. Art. 40 Gesetz 331/93). Achtung: Ab dem 1. Jänner 2010 werden von italienischen Steuersubjekten (Unternehmen und Freiberufler) keine Rechnungen mit italienischer MWSt. seitens Fiskalvertreter ausländischer Firmen mehr akzeptiert. Sind die italienischen Kunden dagegen keine Steuersubjekte (Privatpersonen, bestimmte öffentliche Körperschaften), so ist eine UID-Registrierung des österr. Unternehmens zwingend erforderlich. Die einzige Ausnahme stellt der Versand von Ware von Österreich aus an Nicht-Steuersubjekte dar, wobei bis zu einem max. Jahresumsatz von EUR 27.888,67 mit österr. MWSt fakturiert werden darf. Die früher restriktive Einschränkung auf den Versandhandel (Bestellung aus Katalogen, per Internet etc.) wurde mit Art. 11-quater des Gesetzesdekrets Nr. 35 vom 14.03.2005 abgeändert. Nunmehr spielt es keine Rolle mehr, wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist; ausschlaggebend ist der – nachweisliche – Versand von Österreich nach Italien. Anmerkung: Der Fiskalvertreter ist für die ital. Finanzbehörden der Vertreter der österr. Firma in Italien und haftet voll für alles, was er in Italien für seinen österr. Mandanten in dessen Steuerangelegenheiten tut. Ein Steuerberater, der lediglich unterstützend eingeschaltet wird, haftet den ital. Finanzbehörden gegenüber dagegen nicht! 3 Eine schematische Darstellung der unterschiedlichen Szenarien finden Sie im Anhang auf Seite 12 f. Die beiden Arten der MWSt-Registrierung in Italien Gemäss Art. 17 des ital. MWSt-Gesetzes (Dekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972) können ausländische MWSt-Subjekte eine ital. MWSt-Position eröffnen, indem sie sich entweder gemäß Art. 35-ter direkt registrieren oder indem sie einen ital. Fiskalvertreter ernennen, der stellvertretend um eine ital. MWSt-Nummer für sie ansucht. Die Möglichkeit der Direktregistrierung ist relativ jung, da sie erst mit Gesetzesverordnung Nr. 191 vom 19. Juni 2002 eingeführt worden ist. Die zuständige Behörde ist seit 1. Jänner 2006 das Finanzamt (Agenzia delle Entrate) in Pescara. Voraussetzung für die Eröffnung einer ital. MWSt-Position (Partita IVA) ist das Vorliegen von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die auf dem ital. Erhebungsgebiet als erbracht gelten und deshalb der ital. MWSt unterworfen werden (inländische Umsätze). Hinsichtlich der Lokalisierung des Leistungsortes gelten die steuerlichen Territorialitätskriterien (vgl. Art. 7 des ital. MWSt-Gesetzes) sowie die besonderen Bestimmungen für Import/Export-Geschäfte und für den innergemeinschaftlichen Verkehr. Im Falle der Dienstleistungen ist der steuerliche Anknüpfungspunkt generell durch den Ort des Wohnsitzes des Leistungserbringers gegeben, in gewissen Fällen kommen Alternativkriterien zur Anwendung (wie etwa der Ort der materiellen Leistungsverrichtung oder der Wohnsitz des Leistungsempfängers). Diese Regelungen sind mit dem EU-Recht harmonisiert (vgl. die 6. EU-Richtlinie Nr. 77/388). Ein typischer Fall der Pflicht zur ital. MWSt-Identifikation ist im Rahmen der bereits o.g. Versandgeschäften von EU-Unternehmen gegenüber ital. Endverbrauchern gegeben. Wird einmal die Lieferschwelle von 27.888,67 Euro pro Jahr überschritten, so gelten die Umsätze als in Italien erbracht (Bestimmungsland- statt Ursprungslandprinzip) und die Umsätze sind über die ital. MWSt-Position mit Belastung der ital. MWSt zu fakturieren. Die beiden Formen der Eröffnung der ital. MWSt-Position (direkte Registrierung oder Fiskalvertretung) sind alternativ, d.h. die Wahl wird dem ausl. Steuerpflichtigen - soweit MWSt-Subjekt im EU-Raum - freigestellt. Bei MWSt-Subjekten außerhalb des EU-Raums kann hingegen die direkte MWSt-Registrierung nur dann beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen im Hinblick auf die gegenseitige Amtshilfe erfüllt sind. 4 Vorgangsweise bei der Direktregistrierung Zunächst muss eine allfällige MWSt-Position, die zu einem früheren Zeitpunkt im Wege eines Fiskalvertreters eröffnet worden ist, geschlossen werden. Die MWSt-Position eines Tochterunternehmens oder einer Zweigniederlassung kann jedoch aufrecht bleiben. Der Antrag selbst muss auf dem Formular ANR/3 bei folgender Behörde beantragt werden: Agenzia delle Entrate - Centro Operativo di Pescara Area Controlli - Servizio identificazione non residenti Via Rio Sparto, 21 I-65129 PESCARA Tel. +39 085 5771 Fax +39 085 52145 Webseite: http://abruzzo.agenziaentrate.it/site.php?id=584 E-mail: [email protected] Dem Antrag sind beizulegen: 1. 2. 3. 4. Bestätigung des österreichischen Finanzamts über die aufrechte Mehrwertsteuerregistrierung in Österreich (Ansässigkeitsbestätigung, Formular ZS-A) von der Wirtschaftskammer des zuständigen Bundeslandes bestätigter Firmenbuchauszug, aus dem die vertretungsbefugte(n) Person(en) hervorgehen vom Übersetzer unterschriebene Übersetzungen der Steueransässigkeitsbestätigung und des Firmenbuchauszugs sowie Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des Übersetzers Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des vertretungsbefugten Organs der Firma Die Anlagen sind ins Italienische zu übersetzen, eine beglaubigte Übersetzung ist jedoch nicht notwendig (siehe oben). Wichtig ist die korrekte Angabe der österr. Steuernummer bzw. UID-Nummer auf dem Formular ANR/3, da die Agenzia delle Entrate bei Bedarf auch eine Überprüfung des Antragstellers vornimmt. Bei Fehlen der österr. Steuernummer kann es daher zu Verzögerungen bei der Zuteilung der ital. MWSt-Nummer (Partita IVA) kommen. Des Weiteren sollte die ital. Steuernummer (Codice Fiscale)2 angegeben werden, sofern diese bereits verfügbar ist. Die Steuernummer ist in Italien Voraussetzung für den Abschluss von Mietverträgen, für den Strom- und Gasanschluss, für den Erhalt eines Telefonanschlusses (auch bei Mobiltelefonen), zur Eröffnung eines Bankkontos sowie zur Firmengründung und kann von juristischen und physischen Personen und auch von Ausländern ohne Wohnsitz in Italien unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses beim örtlich zuständigen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) beantragt werden. 2 In Italien unterscheidet man drei verschiedene Steuernummern: der Codice fiscale ist die Basissteuernummer von physischen und juristischen Personen, die 9-stellige Partita IVA ist die inneritalienische Mehrwertsteuernummer, und zuletzt gibt es für Geschäfte innerhalb der EU die UIDNummer, die sich aus den Buchstaben IT und den 9 Ziffern der Partita IVA zusammensetzt. 5 Die für den Antrag der Mehrwertsteuernummer (Partita IVA) notwendigen Unterlagen sowie das entsprechende zweisprachige Formular und die Ausfüllanleitung auf Deutsch und Italienisch können folgendem Link der Website des Finanzministeriums entnommen werden. Die Liste der Tätigkeitscodes (17 Rubriken) zur Komplettierung des Antragformulars „Elenco delle attività economiche“ - findet sich auf der Startseite unter Punkt „Strumenti“ - „Codici Attività e Tributo“ – „ATECOFIN“ bzw. auf der Website des ISTAT. Die sechsstelligen Codes laut der Liste „Ateco 2007“ sind ab 01.01.2008 verpflichtend zu verwenden: A. Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischfang B. Bergbau C. Produzierende Tätigkeiten D. Erzeugung von elektrischer Energie sowie von Energie aus Gas und Dampf E. Wasser, Müll F. Bauwirtschaft G. Groß- und Einzelhandel, Kfz-Reparaturen H. Transporte, Lagerung I. Gastgewerbe, Hotelgewerbe J. Informatik, Kommunikation K. Geld- und Finanzdienstleistungen L. Aktivitäten im Bereich Immobilien und Vermietung M. Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten N. Autovermietung, Reisebüros, Unternehmensberatung O. Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung P. Ausbildung Q. Gesundheit und soziale Dienste R. Künstlerische, sportliche und Unterhaltungstätigkeiten S. Andere öffentliche, soziale und persönliche Dienste T. Häusliche Dienste für Familien und Partnerschaften U. Extraterritoriale Organisationen und Einrichtungen Die Büros der WKÖ in Italien sind bei Bekanntgabe einer Unternehmensbeschreibung gerne bei der Identifikation des korrekten sechsstelligen Tätigkeitscodes behilflich. 6 Folgen der Eröffnung einer italienischen MWSt-Position Durch die ital. MWSt-Identifikation (egal ob freiwillig oder obligatorisch, ob direkt oder über einen Fiskalvertreter) erlangt der ausländische Steuerpflichtige die volle Steuersubjektfähigkeit für die in Italien getätigten Geschäfte. Er hat einerseits die Pflichten und Obliegenheiten laut dem ital. MWSt-Gesetz zu erfüllen (wie insbesondere Belastung der MWSt, Berechnung und Abführen der MWSt, Fakturierung, Aufzeichnungen etc.), andererseits kann er auch die vorgesehenen Rechte wahrnehmen. Hier geht es vor allem um die Vorsteuerabzugsberechtigung, die Verrechnung der Vorsteuer mit der belasteten MWSt und den Vortrag bzw. die Erstattung der hieraus entstehenden Steuerguthaben. Für die mit ital. MWSt-Nummer ausgestellten Rechnungen ist ein eigener Nummernkreis zu führen. Weiters sind die italienischen Aufbewahrungsfristen der MWSt-Bücher zu beachten (5 Jahre). Bei Umsatzsteuerprüfungen sind die Unterlagen auf Verlangen des Finanzamtes persönlich oder auf dem Korrespondenzweg an der obigen Adresse in Pescara vorzulegen. Eine Prüfung am Firmensitz erfolgt nur in Verdachtsfällen und kann nur im Wege des Amtshilfeverfahrens durchgeführt werden. Entsteht nach Abzug der anrechenbaren Mehrwertsteuer ein Vorsteuerüberschuss, besteht 60 Tage nach Abgabe der Jahreserklärung, was jeweils ab dem 1. Februar möglich ist, ein Anspruch auf Refundierung seitens des Finanzamts. Wird die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses beantragt, muss für den Zeitraum von 3 Jahren ab Erstellung der Jahreserklärung eine Bankgarantie in Höhe des zurückerstatteten bzw. gegengerechneten Vorsteuerbetrages zuzüglich 5 % Verzugszinsen p.a. erlegt werden, d.s. bis zu 15 % des Vorsteuerbetrages. Wird die Auszahlung nicht beantragt, erfolgt nach 5 Jahren automatisch eine Rückvergütung, für die keine Garantie erforderlich ist. Stellt sich im Zuge einer Mehrwertsteuerprüfung des Finanzamtes jedoch heraus, dass die Vorsteuer zu Unrecht abgezogen wurde, ist diese mit 5 % verzinst über die Anzahl der Jahre bis zur Feststellung rück zu erstatten. Für die Beantragung der Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gilt ein Mindestbetrag von € 2.582,28. Liegt der Betrag darunter, so ist er ins folgende Jahr zu übertragen. Erst ab dem dritten Jahr kann auch ein geringerer Betrag abgerufen werden. Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt € 516.456,90. 7 Direktregistrierung in der Praxis Beantragung und Zuteilung der ital. MWSt-Nummer Der erste Schritt - also die Zuteilung der italienischen MWSt-Nummer durch die zentral für ganz Italien zuständigen Agenzia delle Entrate in Pescara – funktioniert problemlos. Das Antragsformular ist auf der o.g. Webseite in drei Sprachen - Italienisch, Deutsch und Englisch - verfügbar (siehe Link weiter oben im Text). Wenn das Formular aber auf Deutsch und nicht auf Italienisch ausgefüllt und übermittelt wird, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zur rechnen, da es bei der Agenzia delle Entrate in Pescara keine deutschsprachigen Mitarbeiter gibt. Die Agenzia delle Entrate empfiehlt daher, beide Versionen – Deutsch und Italienisch – auszufüllen, zu unterschreiben und zu übermitteln. Die Beilagen sind unbedingt ins Italienische zu übersetzen. Die Einreichung des Antrags kann auf folgende Weise erfolgen: (a) auf dem Postweg (b) persönlich durch einen Vertreter der österr. Firma (c) durch einen von der österr. Firma beauftragten Vertreter (Steuerberater, Notar) Die Einreichung durch eine österr. Vertretungsbehörde (Botschaft, AHSt) wird vom Finanzamt in Pescara nicht akzeptiert. Wohl aber können die Büros der WKÖ in Italien bei Überlassung einer Korrespondenzkopie beim Finanzamt in Pescara entsprechend nachfassen bzw. urgieren. Wichtig ist, dass das Antragsformular vollständig ausgefüllt und mit allen Beilagen versehen wird. Bei einer persönlichen Vorsprache wird die Steuernummer sofort zugeteilt, bei einem Antrag auf dem Postweg ist im besten Fall mit einer Bearbeitungsdauer von 1 – 2 Wochen zu rechnen. Gemeinsam mit der MWSt-Nummer / Partita IVA wird jeder in- und ausländischen Firma eine User-ID und ein Passwort für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung zugeteilt. Termine für die Vorsteuer-Vorauszahlungen Im Jahresablauf sind von den MWSt-Subjekten bestimmte Termine einzuhalten, je nachdem, ob die MWSt monatlich oder vierteljährlich vorausbezahlt wird. Die unten stehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, bis zu welchem Jahresumsatz dem Unternehmen die Variante der vierteljährlichen Zahlung (wohlgemerkt nur unter Aufschlag von 1% Verzugszinsen) offensteht. Bei Überschreiten des Schwellenwerts hat die Vorauszahlung in jedem Fall monatlich zu erfolgen. Variante A: monatliche Vorauszahlungen der Vorsteuer 16.02. 16.03. 16.04. 16.05. 16.06. Überweisung MWSt für Jänner Überweisung MWSt für Feber Überweisung MWSt für März Überweisung MWSt für April Überweisung MWSt für Mai 8 16.07. Überweisung MWSt für Juni 16.08. Überweisung MWSt für Juli 16.09. Überweisung MWSt für August 16.10. Überweisung MWSt für September 16.11. Überweisung MWSt für Oktober 16.12. Überweisung MWSt für November 20./21.12. Überweisung der voraussichtlichen MWSt für Dezember bzw. von 88% der letztjährig für Dezember geschuldeten MWSt 16.01. Überweisung MWSt für Dezember (Differenz) 28.02. Zusammenfassende Erklärung für das Vorjahr (Schuld oder Guthaben) 31.10. Jahreserklärung Variante B: quartalsweise Vorauszahlung der Vorsteuer (+1% Verzugszinsen) 16.05. Überweisung MWSt für das 1. Quartal 16.08. Überweisung MWSt für das 2. Quartal 16.11. Überweisung MWSt für das 3. Quartal 20./21.12. Überweisung der voraussichtlichen MWSt für das 4. Quartal bzw. von 88% der letztjährig für das 4. Quartal geschuldeten MWSt 28.02. Zusammenfassende Erklärung für das Vorjahr (Schuld oder Guthaben) 16.03. Überweisung einer evtl. Differenz aus dem 4.Quartal 31.10. Jahreserklärung Betragsgrenzen und Fristen für die Vorauszahlungen der MWSt an das italienische Finanzamt: Umsatz bis 309.874 Euro über 309.874 Euro bis 516.457 Euro über 516.457 Euro Abrechnungszeitraum monatlich oder optional vierteljährlich zusätzlich 1 % Zinsen monatlich monatlich oder optional vierteljährlich zusätzlich 1 % Zinsen monatlich Dienstleistungsunternehmen andere Unternehmen 16. des Folgemonats oder 16. des übernächsten Monats (Februar, Mai, August, Nov.) 16. des Folgemonats 16. des Folgemonats oder 16. des übernächsten Monats (Februar, Mai, August, Nov.) 16. des Folgemonats 9 Überweisung der MWSt-Vorauszahlungen und der evtl. Reststeuerschuld an die Agenzia delle Entrate Für Firmen aus dem EU-Ausland mit ital. MWSt-Nummer wurde vom Centro Operativo di Pescara folgendes Konto bei der Banca d’Italia (also bei der italienischen Nationalbank) eingerichtet: BANCA D’ITALIA - TESORERIA CENTRALE DELLO STATO BIC: BITA IT RR XXX IBAN: IT87 N010 0003 2040 0000 0000 350 Als Betreff sind unbedingt anzugeben: die italienische MWSt-Nummer der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt der exakte vierstellige Steuercode (codice tributo), mit dem die Zahlung nach Zeitpunkt und Zeitraum genau definiert wird; dieser ist unter folgendem Link abrufbar (Pfad: Hompepage der Agenzia delle Entrate -> Ricerca guidata -> Tutte le tipologie di contribuenti –> IVA -> Per tutti gli adempimenti). Einreichung der MWSt-Erklärung Die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung hat obligatorisch in elektronischer Form, also über die Webseite der Agenzia delle Entrate, zu erfolgen. Das für die Jahreserklärung zu verwendende Formular „Modello IVA 2010“ ist in einer zweisprachigen Version (dt./ital.) hier unter folgendem Pfad abrufen: Homepage der Agenzia delle Entrate -> Dichiarire -> Dichiarazione IVA -> IVA/2010 -> Modello e Istruzioni -> MWST.-Vordruck 2010/Modello Iva 2010 - pdf). Für die Einreichung der Erklärung gibt es zwei Arten von Software: Die erste Software heißt ENTRATEL und steht Professionisten (z.B. Steuerberatern) sowie italienischen Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern zur Verfügung. Nur dieses System erlaubt auch die Abgabe der Steuererklärung für Dritte, also z.B. für die Mandanten eines Steuerberaters. ENTRATEL ist nur auf Italienisch abrufbar. Das zweite System basiert auf der Software IVA 2010 und soll von italienischen Firmen mit weniger als 20 Mitarbeitern sowie ausländischen Firmen verwendet werden. Dieses System erlaubt die Abgabe der Steuererklärung nur für die eigene Firma, nicht aber für Dritte. Die Software selbst besteht aus drei Teilen: einer Software für die Eingabe der Daten, einer Software für die formale Kontrolle der eingegebenen Daten sowie einer Software für die Übertragung der Daten an die Agenzia delle Entrate. Besagte Software finden man auf der Webseite www.agenziaentrate.it. Unter „Strumenti“ klickt man auf „Software“ und „Dichiarazioni“ und danach auf „IVA“. Darunter ist schließlich die „Software IVA 2010“ in italienischer und englischer Fassung abrufbar. Die Software kann für ein Windows oder Apple-Umfeld heruntergeladen und installiert werden. 10 Da sowohl das Ausfüllen der MWSt-Erklärung als auch die elektronische Einreichung kompliziert sind, wird auch direkt registrierten EU-Firmen die Einschaltung eines Steuerberaters empfohlen. Refundierung eines Vorsteuerüberschusses Entsteht nach Abzug der anrechenbaren Mehrwertsteuer ein Vorsteuerüberschuss und wird seitens des Steuerpflichtigen die Rückerstattung gewünscht, ist unter Verwendung des Formulars VR ein entsprechender Antrag an das Finanzamt zu stellen. Dieser Antrag kann ab dem 01.02. des Folgejahres bis 40 Tage nach Abgabe der Jahreserklärung (letztmögliche Frist für die Jahreserklärung: 31.10.) eingebracht werden. Wird die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses beantragt, muss für den Zeitraum von 3 Jahren eine Bankgarantie in Höhe des zurückerstatteten bzw. gegengerechneten Vorsteuerbetrages zuzüglich 5 % Verzugszinsen p.a. erlegt werden, d.s. bis zu 15 % des Vorsteuerbetrages. Wird die Auszahlung nicht beantragt, erfolgt nach 5 Jahren automatisch eine Rückvergütung, für die keine Garantie erforderlich ist. Stellt sich im Zuge einer Mehrwertsteuerprüfung des Finanzamtes jedoch heraus, dass die Vorsteuer zu Unrecht abgezogen wurde, ist diese mit 5 % verzinst über die Anzahl der Jahre bis zur Feststellung rück zu erstatten. Für die Beantragung der Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gilt ein Mindestbetrag von € 2.582,28. Liegt der Betrag darunter, so ist er ins folgende Jahr zu übertragen. Erst ab dem dritten Jahr kann auch ein geringerer Betrag abgerufen werden. Der maximale Rückerstattungsbetrag pro Kalenderjahr beträgt € 516.456,90. (Ausnahme: wenn es sich um einen Unternehmer im Bauwesen handelt, der mind. 80 % seines Umsatzes mit Dienstleistungen als Subunternehmer für Bauunternehmen erbringt, erhöht sich der maximale Rückerstattungsbetrag auf € 1 Mio.). Der Antrag ist unter Angabe der Kontoverbindung und Beilage der geforderten Garantieerklärung an folgende Stelle zu richten: Concessionario della Riscossione di Pescara SO.GE.T. SPA Viale D'Annunzio 50 65127 Pescara Tel. +39 0854 54551 Das Formular VR/2006 für die Refundierung des Vorsteuerguthabens aus 2009 kann auf der Webseite http://www.agenziaentrate.it heruntergeladen werden (oder Eingabe „VR/2010“ unter www.google.it). Wenn die Behörde das Guthaben nicht binnen einem Jahr ab Antrag refundiert, so besteht ein Anspruch des Steuerzahlers auf Verzugszinsen. In der Praxis hängt die Geschwindigkeit der Bearbeitung bzw. Auszahlung von der Verfügbarkeit der Mittel seitens der Steuerbehörde ab. 11 Steuerberater (deutschsprachig), die auch die Funktion des Fiskalvertreters übernehmen BALDESSARELLI HESSE Dr. Marco Baldessarelli Via Goethe 7 I-39012 Meran (BZ) Tel.: +39 0473 44 33 33 Fax: +39 0473 44 01 70 E-mail: [email protected] Webseite: www.fiscalconsulent.com EUROPICHLER SRL Hr. Bruno Zanotto Altenmarktgasse 1 I-39042 Brixen (BZ) Tel.: +39 0472 832 552, 837 200 Fax: +39 0472 832 655 E-mail: [email protected] Webseite: www.pichlerco.it Dr. Antonio ORLANDI CONTUCCI Via Castelfidardo, 8 00185 ROMA (RM) Tel.: +39 06 4745932, 42012800 Fax: +39 06 4873864 E-mail : [email protected] Webseite : www.orlandi-contucci.com STUDIO LOBIS MAUGERI Dr. Eduard Lobis Via Boccaccio 29 I-20123 Milano (MI) Tel.: +39 02 43980204 Fax: +39 02 43980208 E-mail: [email protected] Dr. Giuliano Ravasio Via Cuneo 20 33100 Udine (UD) Tel. +39 0432 481366 Fax. +39 0432 478260 E-mail: [email protected] Dr. Renato Zaffalon Via Teatro Vecchio 8 30175 Mestre (VE) Tel./Fax +39 041 974954 E-mail: [email protected] 12 Anhang: Schema MWSt-Verrechnung bei Warenlieferungen und Dienstleistungen (a) Lieferung von Waren nach Italien Warenempfänger: italienisches Unternehmen Österr. Lieferant ohne italienische UID-Nummer Der österr. Lieferant erstellt eine innergemeinschaftliche Rechnung ohne MWSt. Der ital. Kunde weist im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens direkt auf der österr. Rechnung die ital. MWSt aus. Der ital. Kunde ist zur Abfuhr der ital. MWSt verpflichtet. Österr. Lieferant mit italienischer UID-Nummer Der österr. Lieferant erstellt eine innergemeinschaftliche Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Der ital. Kunde weist im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens direkt auf der öst. Rechnung die ital. MWSt aus. Der ital. Kunde ist zur Abfuhr der ital. MWSt verpflichtet. = innergemeinschaftlicher Verkauf = innergemeinschaftlicher Verkauf Warenempfänger: italienische Privatperson Der österr. Lieferant darf bei Versandverkäufen an ital. Privatkunden pro Jahr einen Gesamtumsatz bis zur Höhe von € 27.888,67 unter Verrechnung der österr. MWSt tätigen. Ital. MWSt kommt bis zum obigen Betrag nicht zur Verrechnung. Ausschlaggebend ist, dass der Versand nachweislich von Österreich nach Italien erfolgt. Übersteigt der Gesamtjahresumsatz im Versandverkauf mit ital. Privatkunden € 27.888,67, so muß der österr. Lieferant unter Angabe einer ital. UID-Nummer ital. MWSt verrechnen und direkt bzw. über den Fiskalvertreter an den ital. Staat abführen. Für die nicht in Form des Versandverkaufs getätigten Verkäufe gibt es dagegen keine Freibetragsgrenze! Die entsprechenden Intrastat-Meldungen in Österreich und Italien durchzuführen. (b) Erbringung von Dienstleistungen in Italien DL-Empfänger: italienisches Unternehmen DL-Empfänger: italienische Privatperson Österr. Lieferant ohne italienische UID-Nummer Der österr. Lieferant erstellt eine Faktura ohne MWSt. Der italienische Kunde stellt entweder eine Eigenrechnung mit ital. MWSt aus, der er die österr. Rechnung beilegt, oder er weist im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens direkt auf der österr. Rechnung die ital. MWSt aus. Der ital. Kunde ist zur Abfuhr der ital. MWSt verpflichtet. Dienstleistungserbringung und – fakturierung sind ohne ital. UID-Nummer nicht möglich, da in diesem Fall keine ital. MWSt abgeführt werden würde! Österr. Lieferant mit italienischer UID-Nummer Der österr. Lieferant erstellt eine Faktura ohne MWSt. Der italienische Kunde stellt entweder eine Eigenrechnung mit ital. MWSt aus, der er die österr. Rechnung beilegt, oder er weist im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens direkt auf der österr. Rechnung die ital. MWSt aus. Der ital. Kunde ist zur Abfuhr der ital. MWSt verpflichtet. Der österr. Lieferant bzw. sein Fiskalvertreter legt die Faktura unter Angabe der ital. UID-Nummer und weist auf dieser die ital. MWSt aus. Die Abfuhr der ital. MWSt erfolgt in Italien durch den österr. Lieferanten direkt oder im Weg über seinen Fiskalvertreter. 13 Bei den Dienstleistungen sind die Bereiche Transport, Provisionen (Handel) und Lohnveredlung bereits gem. der 6. EU-Richtlinie Nr. 77/388 innergemeinschaftlich geregelt. Hier kommt der Art. 40 des Gesetzes 331/93 zur Anwendung, der die Vervollständigung der österr. DL-Rechnung durch das ital. Unternehmen vorsieht. Für alle anderen Dienstleistungen erstellt der ital. Unternehmer gem. Art. 17 des Gesetzes 633/72 eine Eigenrechnung. Für in Italien erbrachte Dienstleistungen ist generell MWSt in Italien abzuführen. Die Definition des Begriffs „Dienstleistung“ ist in Italien enger gefasst als in Österreich; die Dienstleistungsregelung kommt bereits zur Anwendung, sobald die Warenlieferung eine Dienstleistungskomponente enthält (sog. „contratto d’appalto“). Wird die Dienstleistung – unter Einhaltung der gewerberechtlichen italienischen Vorschriften - in Italien als Sublieferant für ein anderes österr. Unternehmen erbracht, so wird dem österr. Generalunternehmer vom österr. Sublieferanten eine Nettorechnung gelegt. Gibt es aus der Sicht des Dienstleisters in Italien keine Notwendigkeit eines Vorsteuerabzugs (etwa für Vorleistungen weiterer Sublieferanten oder für Material- oder Werkzeugzukäufe), so besteht für ihn auch keine Notwendigkeit einer MWStRegistrierung in Italien. Er legt somit Nettorechnungen an seinen österreichischen Auftraggeber unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer seines Auftraggebers, auf denen er anführt, dass die von ihm erbrachte Dienstleistung in Österreich nicht steuerpflichtig ist (da zur Gänze im Ausland erbracht). Der Generalunternehmer ist seinerseits angehalten, den Leistungsanteil des Sublieferanten in seine Rechnung an den italienischen Kunden aufzunehmen, um die italienische MWSt zu ergänzen und selbige abzuführen. Gesetzesquellen: Gesetz 633/72 (Mehrwertsteuergesetz), Art. 17: Eigenrechnung Gesetz 331/93 (innergemeinschaftliche MWSt-Regelung), Art. 40: Vervollständigung der Rechnung = Reverse Charge System