kurzleitfaden registrierung zu mehrwertsteuerzwecken

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kurzleitfaden registrierung zu mehrwertsteuerzwecken
KURZLEITFADEN
REGISTRIERUNG ZU MEHRWERTSTEUERZWECKEN
MEHRWERTSTEUER-VORAUSZAHLUNGEN
EINREICHUNG DER MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNG
IN ITALIEN
Außenhandelsstelle Mailand
Handelsdelegierter Dr. Michael Berger
Piazza del Duomo 20
I-20122 Milano
Tel: +39/02/879 09 11
Fax: +39/02/87 73 19
E-Mail: [email protected]
Zweigbüro Rom
Mag. Martina Kotz
Via G.B. Pergolesi 3
I-00198 Roma
Tel: +39-06-85 30 52 33
Fax: +39-06-841 27 44
E-Mail: [email protected]
Außenhandelsstelle Padua
Handelsdelegierte Dr. Ingrid Valentini-Wanka
Via Emanuele Filiberto 3
I-35122 Padova
Tel: +39 049 876 2530
Fax: +39 049 876 2776
E-Mail: [email protected]
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und
eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich – Außenwirtschaftsorganisationen ausgeschlossen ist.
November 2010
2
Anmerkung
 In Italien wurden die Voraussetzungen für die Direktregistrierung von EUUnternehmen zu MWSt-Zwecken (UID-Registrierung) im Jahre 2002 geschaffen. Die
Büros der WKÖ in Italien haben bereits mehrere österreichische Firmen bei der
Direktregistrierung beim Finanzamt in Pescara erfolgreich unterstützt.
 Die Durchführung von MWSt-Vorauszahlungen ist direkt vom Ausland auf ein Konto bei
der Banca d’Italia möglich.
 Die Einreichung der MWSt-Erklärungen (jeweils im Februar und im Oktober) ist nur mit
Kenntnissen des italienischen Steuerrechts und der italienischen Sprache sowie mit
guten EDV-Kenntnissen möglich. Das ausländische Unternehmen sollte sich der Hilfe
Dritter bedienen.
Aus oben Gesagten erfolgt, dass sich österreichische Firmen in Italien entweder eines
Fiskalvertreters bedienen oder für den Fall, dass sie direkt registriert sind, für MWStErklärungen auf die Hilfe eines ital. Steuerberaters zurückgreifen sollten.1
In welchen Fällen ist eine MWSt-Registrierung in Italien erforderlich?
Ob ein österreichisches Unternehmen für die Abwicklung von Geschäften in Italien eine
italienische MWSt-Nummer (Partita IVA) benötigt, hängt im Wesentlichen vom
steuerlichen Status des Kunden und von der Art der Leistung (Ware oder Dienstleistung)
ab:
1

Handelt es sich bei den Kunden um italienische Steuersubjekte (UIDUnternehmen), so ist eine UID-Registrierung der österr. Firma - vereinfacht
ausgedrückt - nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig. In vielen Fällen
gehen die MWSt-rechlichen Verpflichtungen auf die italienischen Kunden über
(Eigenrechnung lt. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz Nr. 633/72 oder Reverse Charge
System lt. Art. 40 Gesetz 331/93). Achtung: Ab dem 1. Jänner 2010 werden von
italienischen Steuersubjekten (Unternehmen und Freiberufler) keine Rechnungen
mit italienischer MWSt. seitens Fiskalvertreter ausländischer Firmen mehr
akzeptiert.

Sind die italienischen Kunden dagegen keine Steuersubjekte (Privatpersonen,
bestimmte öffentliche Körperschaften), so ist eine UID-Registrierung des österr.
Unternehmens zwingend erforderlich. Die einzige Ausnahme stellt der Versand
von Ware von Österreich aus an Nicht-Steuersubjekte dar, wobei bis zu einem
max. Jahresumsatz von EUR 27.888,67 mit österr. MWSt fakturiert werden darf.
Die früher restriktive Einschränkung auf den Versandhandel (Bestellung aus
Katalogen, per Internet etc.) wurde mit Art. 11-quater des Gesetzesdekrets Nr. 35
vom 14.03.2005 abgeändert. Nunmehr spielt es keine Rolle mehr, wie der
Kaufvertrag zustande gekommen ist; ausschlaggebend ist der – nachweisliche –
Versand von Österreich nach Italien.
Anmerkung: Der Fiskalvertreter ist für die ital. Finanzbehörden der Vertreter der österr. Firma in
Italien und haftet voll für alles, was er in Italien für seinen österr. Mandanten in dessen
Steuerangelegenheiten tut. Ein Steuerberater, der lediglich unterstützend eingeschaltet wird, haftet den
ital. Finanzbehörden gegenüber dagegen nicht!
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Eine schematische Darstellung der unterschiedlichen Szenarien finden Sie im Anhang auf
Seite 12 f.
Die beiden Arten der MWSt-Registrierung in Italien
Gemäss Art. 17 des ital. MWSt-Gesetzes (Dekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972) können
ausländische MWSt-Subjekte eine ital. MWSt-Position eröffnen, indem sie sich entweder
gemäß Art. 35-ter direkt registrieren oder indem sie einen ital. Fiskalvertreter
ernennen, der stellvertretend um eine ital. MWSt-Nummer für sie ansucht. Die
Möglichkeit der Direktregistrierung ist relativ jung, da sie erst mit Gesetzesverordnung
Nr. 191 vom 19. Juni 2002 eingeführt worden ist. Die zuständige Behörde ist seit 1.
Jänner 2006 das Finanzamt (Agenzia delle Entrate) in Pescara.
Voraussetzung für die Eröffnung einer ital. MWSt-Position (Partita IVA) ist das Vorliegen
von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die auf dem ital. Erhebungsgebiet als
erbracht gelten und deshalb der ital. MWSt unterworfen werden (inländische Umsätze).
Hinsichtlich der Lokalisierung des Leistungsortes gelten die steuerlichen
Territorialitätskriterien (vgl. Art. 7 des ital. MWSt-Gesetzes) sowie die besonderen
Bestimmungen für Import/Export-Geschäfte und für den innergemeinschaftlichen
Verkehr. Im Falle der Dienstleistungen ist der steuerliche Anknüpfungspunkt generell
durch den Ort des Wohnsitzes des Leistungserbringers gegeben, in gewissen Fällen
kommen Alternativkriterien zur Anwendung (wie etwa der Ort der materiellen
Leistungsverrichtung oder der Wohnsitz des Leistungsempfängers). Diese Regelungen
sind mit dem EU-Recht harmonisiert (vgl. die 6. EU-Richtlinie Nr. 77/388).
Ein typischer Fall der Pflicht zur ital. MWSt-Identifikation ist im Rahmen der bereits
o.g. Versandgeschäften von EU-Unternehmen gegenüber ital. Endverbrauchern gegeben.
Wird einmal die Lieferschwelle von 27.888,67 Euro pro Jahr überschritten, so gelten die
Umsätze als in Italien erbracht (Bestimmungsland- statt Ursprungslandprinzip) und die
Umsätze sind über die ital. MWSt-Position mit Belastung der ital. MWSt zu fakturieren.
Die beiden Formen der Eröffnung der ital. MWSt-Position (direkte Registrierung oder
Fiskalvertretung) sind alternativ, d.h. die Wahl wird dem ausl. Steuerpflichtigen - soweit
MWSt-Subjekt im EU-Raum - freigestellt. Bei MWSt-Subjekten außerhalb des EU-Raums
kann hingegen die direkte MWSt-Registrierung nur dann beantragt werden, wenn gewisse
Voraussetzungen im Hinblick auf die gegenseitige Amtshilfe erfüllt sind.
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Vorgangsweise bei der Direktregistrierung
Zunächst muss eine allfällige MWSt-Position, die zu einem früheren Zeitpunkt im Wege
eines Fiskalvertreters eröffnet worden ist, geschlossen werden. Die MWSt-Position eines
Tochterunternehmens oder einer Zweigniederlassung kann jedoch aufrecht bleiben.
Der Antrag selbst muss auf dem Formular ANR/3 bei folgender Behörde beantragt
werden:
Agenzia delle Entrate - Centro Operativo di Pescara
Area Controlli - Servizio identificazione non residenti
Via Rio Sparto, 21
I-65129 PESCARA
Tel. +39 085 5771
Fax +39 085 52145
Webseite: http://abruzzo.agenziaentrate.it/site.php?id=584
E-mail: [email protected]
Dem Antrag sind beizulegen:
1.
2.
3.
4.
Bestätigung des österreichischen Finanzamts über die aufrechte Mehrwertsteuerregistrierung in Österreich (Ansässigkeitsbestätigung, Formular ZS-A)
von der Wirtschaftskammer des zuständigen Bundeslandes bestätigter
Firmenbuchauszug, aus dem die vertretungsbefugte(n) Person(en) hervorgehen
vom Übersetzer unterschriebene Übersetzungen der Steueransässigkeitsbestätigung und des Firmenbuchauszugs sowie Fotokopie des Personalausweises
oder Reisepasses des Übersetzers
Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des vertretungsbefugten
Organs der Firma
Die Anlagen sind ins Italienische zu übersetzen, eine beglaubigte Übersetzung ist jedoch
nicht notwendig (siehe oben).
Wichtig ist die korrekte Angabe der österr. Steuernummer bzw. UID-Nummer auf dem
Formular ANR/3, da die Agenzia delle Entrate bei Bedarf auch eine Überprüfung des
Antragstellers vornimmt. Bei Fehlen der österr. Steuernummer kann es daher zu
Verzögerungen bei der Zuteilung der ital. MWSt-Nummer (Partita IVA) kommen.
Des Weiteren sollte die ital. Steuernummer (Codice Fiscale)2 angegeben werden, sofern
diese bereits verfügbar ist. Die Steuernummer ist in Italien Voraussetzung für den
Abschluss von Mietverträgen, für den Strom- und Gasanschluss, für den Erhalt eines
Telefonanschlusses (auch bei Mobiltelefonen), zur Eröffnung eines Bankkontos sowie zur
Firmengründung und kann von juristischen und physischen Personen und auch von
Ausländern ohne Wohnsitz in Italien unter Vorlage eines Personalausweises oder
Reisepasses beim örtlich zuständigen Finanzamt (Agenzia delle Entrate) beantragt
werden.
2
In Italien unterscheidet man drei verschiedene Steuernummern: der Codice fiscale ist die
Basissteuernummer von physischen und juristischen Personen, die 9-stellige Partita IVA ist die
inneritalienische Mehrwertsteuernummer, und zuletzt gibt es für Geschäfte innerhalb der EU die UIDNummer, die sich aus den Buchstaben IT und den 9 Ziffern der Partita IVA zusammensetzt.
5
Die für den Antrag der Mehrwertsteuernummer (Partita IVA) notwendigen Unterlagen
sowie das entsprechende zweisprachige Formular und die Ausfüllanleitung auf Deutsch
und Italienisch können folgendem Link der Website des Finanzministeriums entnommen
werden.
Die Liste der Tätigkeitscodes (17 Rubriken) zur Komplettierung des Antragformulars „Elenco delle attività economiche“ - findet sich auf der Startseite unter Punkt
„Strumenti“ - „Codici Attività e Tributo“ – „ATECOFIN“ bzw. auf der Website des ISTAT.
Die sechsstelligen Codes laut der Liste „Ateco 2007“ sind ab 01.01.2008 verpflichtend
zu verwenden:
A. Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischfang
B. Bergbau
C. Produzierende Tätigkeiten
D. Erzeugung von elektrischer Energie sowie von Energie aus Gas und Dampf
E. Wasser, Müll
F. Bauwirtschaft
G. Groß- und Einzelhandel, Kfz-Reparaturen
H. Transporte, Lagerung
I.
Gastgewerbe, Hotelgewerbe
J. Informatik, Kommunikation
K. Geld- und Finanzdienstleistungen
L. Aktivitäten im Bereich Immobilien und Vermietung
M. Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
N. Autovermietung, Reisebüros, Unternehmensberatung
O. Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
P. Ausbildung
Q. Gesundheit und soziale Dienste
R. Künstlerische, sportliche und Unterhaltungstätigkeiten
S. Andere öffentliche, soziale und persönliche Dienste
T. Häusliche Dienste für Familien und Partnerschaften
U. Extraterritoriale Organisationen und Einrichtungen
Die Büros der WKÖ in Italien sind bei Bekanntgabe einer Unternehmensbeschreibung
gerne bei der Identifikation des korrekten sechsstelligen Tätigkeitscodes behilflich.
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Folgen der Eröffnung einer italienischen MWSt-Position
Durch die ital. MWSt-Identifikation (egal ob freiwillig oder obligatorisch, ob direkt oder
über einen Fiskalvertreter) erlangt der ausländische Steuerpflichtige die volle
Steuersubjektfähigkeit für die in Italien getätigten Geschäfte. Er hat einerseits die
Pflichten und Obliegenheiten laut dem ital. MWSt-Gesetz zu erfüllen (wie insbesondere
Belastung der MWSt, Berechnung und Abführen der MWSt, Fakturierung, Aufzeichnungen
etc.), andererseits kann er auch die vorgesehenen Rechte wahrnehmen. Hier geht es vor
allem um die Vorsteuerabzugsberechtigung, die Verrechnung der Vorsteuer mit der
belasteten MWSt und den Vortrag bzw. die Erstattung der hieraus entstehenden
Steuerguthaben.
Für die mit ital. MWSt-Nummer ausgestellten Rechnungen ist ein eigener Nummernkreis
zu führen. Weiters sind die italienischen Aufbewahrungsfristen der MWSt-Bücher zu
beachten (5 Jahre). Bei Umsatzsteuerprüfungen sind die Unterlagen auf Verlangen des
Finanzamtes persönlich oder auf dem Korrespondenzweg an der obigen Adresse in
Pescara vorzulegen. Eine Prüfung am Firmensitz erfolgt nur in Verdachtsfällen und kann
nur im Wege des Amtshilfeverfahrens durchgeführt werden.
Entsteht nach Abzug der anrechenbaren Mehrwertsteuer ein Vorsteuerüberschuss,
besteht 60 Tage nach Abgabe der Jahreserklärung, was jeweils ab dem 1. Februar
möglich ist, ein Anspruch auf Refundierung seitens des Finanzamts. Wird die Auszahlung
des Vorsteuerüberschusses beantragt, muss für den Zeitraum von 3 Jahren ab Erstellung
der Jahreserklärung eine Bankgarantie in Höhe des zurückerstatteten bzw.
gegengerechneten Vorsteuerbetrages zuzüglich 5 % Verzugszinsen p.a. erlegt werden,
d.s. bis zu 15 % des Vorsteuerbetrages. Wird die Auszahlung nicht beantragt, erfolgt
nach 5 Jahren automatisch eine Rückvergütung, für die keine Garantie erforderlich ist.
Stellt sich im Zuge einer Mehrwertsteuerprüfung des Finanzamtes jedoch heraus, dass
die Vorsteuer zu Unrecht abgezogen wurde, ist diese mit 5 % verzinst über die Anzahl
der Jahre bis zur Feststellung rück zu erstatten.
Für die Beantragung der Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gilt ein Mindestbetrag
von € 2.582,28. Liegt der Betrag darunter, so ist er ins folgende Jahr zu übertragen. Erst
ab dem dritten Jahr kann auch ein geringerer Betrag abgerufen werden. Der maximale
Rückerstattungsbetrag beträgt € 516.456,90.
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Direktregistrierung in der Praxis
Beantragung und Zuteilung der ital. MWSt-Nummer
Der erste Schritt - also die Zuteilung der italienischen MWSt-Nummer durch die zentral
für ganz Italien zuständigen Agenzia delle Entrate in Pescara – funktioniert problemlos.
Das Antragsformular ist auf der o.g. Webseite in drei Sprachen - Italienisch, Deutsch und
Englisch - verfügbar (siehe Link weiter oben im Text). Wenn das Formular aber auf
Deutsch und nicht auf Italienisch ausgefüllt und übermittelt wird, ist mit einer längeren
Bearbeitungsdauer zur rechnen, da es bei der Agenzia delle Entrate in Pescara keine
deutschsprachigen Mitarbeiter gibt. Die Agenzia delle Entrate empfiehlt daher, beide
Versionen – Deutsch und Italienisch – auszufüllen, zu unterschreiben und zu übermitteln.
Die Beilagen sind unbedingt ins Italienische zu übersetzen.
Die Einreichung des Antrags kann auf folgende Weise erfolgen:
(a) auf dem Postweg
(b) persönlich durch einen Vertreter der österr. Firma
(c) durch einen von der österr. Firma beauftragten Vertreter (Steuerberater, Notar)
Die Einreichung durch eine österr. Vertretungsbehörde (Botschaft, AHSt) wird vom
Finanzamt in Pescara nicht akzeptiert. Wohl aber können die Büros der WKÖ in Italien
bei Überlassung einer Korrespondenzkopie beim Finanzamt in Pescara entsprechend
nachfassen bzw. urgieren.
Wichtig ist, dass das Antragsformular vollständig ausgefüllt und mit allen Beilagen
versehen wird. Bei einer persönlichen Vorsprache wird die Steuernummer sofort
zugeteilt, bei einem Antrag auf dem Postweg ist im besten Fall mit einer
Bearbeitungsdauer von 1 – 2 Wochen zu rechnen.
Gemeinsam mit der MWSt-Nummer / Partita IVA wird jeder in- und ausländischen Firma
eine User-ID und ein Passwort für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung
zugeteilt.
Termine für die Vorsteuer-Vorauszahlungen
Im Jahresablauf sind von den MWSt-Subjekten bestimmte Termine einzuhalten, je
nachdem, ob die MWSt monatlich oder vierteljährlich vorausbezahlt wird. Die unten
stehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, bis zu welchem Jahresumsatz dem
Unternehmen die Variante der vierteljährlichen Zahlung (wohlgemerkt nur unter
Aufschlag von 1% Verzugszinsen) offensteht. Bei Überschreiten des Schwellenwerts hat
die Vorauszahlung in jedem Fall monatlich zu erfolgen.
Variante A: monatliche Vorauszahlungen der Vorsteuer
16.02.
16.03.
16.04.
16.05.
16.06.
Überweisung MWSt für Jänner
Überweisung MWSt für Feber
Überweisung MWSt für März
Überweisung MWSt für April
Überweisung MWSt für Mai
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16.07. Überweisung MWSt für Juni
16.08. Überweisung MWSt für Juli
16.09. Überweisung MWSt für August
16.10. Überweisung MWSt für September
16.11. Überweisung MWSt für Oktober
16.12. Überweisung MWSt für November
20./21.12. Überweisung der voraussichtlichen MWSt für Dezember bzw. von 88% der
letztjährig für Dezember geschuldeten MWSt
16.01. Überweisung MWSt für Dezember (Differenz)
28.02. Zusammenfassende Erklärung für das Vorjahr (Schuld oder Guthaben)
31.10. Jahreserklärung
Variante B: quartalsweise Vorauszahlung der Vorsteuer (+1% Verzugszinsen)
16.05. Überweisung MWSt für das 1. Quartal
16.08. Überweisung MWSt für das 2. Quartal
16.11. Überweisung MWSt für das 3. Quartal
20./21.12. Überweisung der voraussichtlichen MWSt für das 4. Quartal bzw. von 88% der
letztjährig für das 4. Quartal geschuldeten MWSt
28.02. Zusammenfassende Erklärung für das Vorjahr (Schuld oder Guthaben)
16.03. Überweisung einer evtl. Differenz aus dem 4.Quartal
31.10. Jahreserklärung
Betragsgrenzen und Fristen für die Vorauszahlungen der MWSt an das italienische
Finanzamt:
Umsatz
bis 309.874 Euro
über 309.874
Euro
bis 516.457 Euro
über 516.457
Euro
Abrechnungszeitraum
monatlich
oder optional
vierteljährlich
zusätzlich 1 % Zinsen
monatlich
monatlich
oder optional
vierteljährlich
zusätzlich 1 % Zinsen
monatlich
Dienstleistungsunternehmen
andere Unternehmen
16. des Folgemonats
oder 16. des übernächsten
Monats (Februar, Mai,
August, Nov.)
16. des Folgemonats
16. des Folgemonats
oder 16. des übernächsten
Monats (Februar, Mai,
August, Nov.)
16. des Folgemonats
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Überweisung der MWSt-Vorauszahlungen und der evtl. Reststeuerschuld an die
Agenzia delle Entrate
Für Firmen aus dem EU-Ausland mit ital. MWSt-Nummer wurde vom Centro Operativo di
Pescara folgendes Konto bei der Banca d’Italia (also bei der italienischen Nationalbank)
eingerichtet:
BANCA D’ITALIA - TESORERIA CENTRALE DELLO STATO
BIC: BITA IT RR XXX
IBAN: IT87 N010 0003 2040 0000 0000 350
Als Betreff sind unbedingt anzugeben:
 die italienische MWSt-Nummer
 der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt
 der exakte vierstellige Steuercode (codice tributo), mit dem die Zahlung nach
Zeitpunkt und Zeitraum genau definiert wird; dieser ist unter folgendem Link
abrufbar (Pfad: Hompepage der Agenzia delle Entrate -> Ricerca guidata -> Tutte
le tipologie di contribuenti –> IVA -> Per tutti gli adempimenti).
Einreichung der MWSt-Erklärung
Die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung hat obligatorisch in elektronischer Form,
also über die Webseite der Agenzia delle Entrate, zu erfolgen.
Das für die Jahreserklärung zu verwendende Formular „Modello IVA 2010“ ist in einer
zweisprachigen Version (dt./ital.) hier unter folgendem Pfad abrufen: Homepage der
Agenzia delle Entrate -> Dichiarire -> Dichiarazione IVA -> IVA/2010 -> Modello e
Istruzioni -> MWST.-Vordruck 2010/Modello Iva 2010 - pdf).
Für die Einreichung der Erklärung gibt es zwei Arten von Software:
Die erste Software heißt ENTRATEL und steht Professionisten (z.B. Steuerberatern) sowie
italienischen Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern zur Verfügung. Nur dieses System
erlaubt auch die Abgabe der Steuererklärung für Dritte, also z.B. für die Mandanten
eines Steuerberaters. ENTRATEL ist nur auf Italienisch abrufbar.
Das zweite System basiert auf der Software IVA 2010 und soll von italienischen Firmen
mit weniger als 20 Mitarbeitern sowie ausländischen Firmen verwendet werden. Dieses
System erlaubt die Abgabe der Steuererklärung nur für die eigene Firma, nicht aber für
Dritte. Die Software selbst besteht aus drei Teilen: einer Software für die Eingabe der
Daten, einer Software für die formale Kontrolle der eingegebenen Daten sowie einer
Software für die Übertragung der Daten an die Agenzia delle Entrate.
Besagte Software finden man auf der Webseite www.agenziaentrate.it. Unter
„Strumenti“ klickt man auf „Software“ und „Dichiarazioni“ und danach auf „IVA“.
Darunter ist schließlich die „Software IVA 2010“ in italienischer und englischer Fassung
abrufbar. Die Software kann für ein Windows oder Apple-Umfeld heruntergeladen und
installiert werden.
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Da sowohl das Ausfüllen der MWSt-Erklärung als auch die elektronische Einreichung
kompliziert sind, wird auch direkt registrierten EU-Firmen die Einschaltung eines
Steuerberaters empfohlen.
Refundierung eines Vorsteuerüberschusses
Entsteht nach Abzug der anrechenbaren Mehrwertsteuer ein Vorsteuerüberschuss und
wird seitens des Steuerpflichtigen die Rückerstattung gewünscht, ist unter Verwendung
des Formulars VR ein entsprechender Antrag an das Finanzamt zu stellen. Dieser Antrag
kann ab dem 01.02. des Folgejahres bis 40 Tage nach Abgabe der Jahreserklärung
(letztmögliche Frist für die Jahreserklärung: 31.10.) eingebracht werden.
Wird die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses beantragt, muss für den Zeitraum von 3
Jahren eine Bankgarantie in Höhe des zurückerstatteten bzw. gegengerechneten
Vorsteuerbetrages zuzüglich 5 % Verzugszinsen p.a. erlegt werden, d.s. bis zu 15 % des
Vorsteuerbetrages. Wird die Auszahlung nicht beantragt, erfolgt nach 5 Jahren
automatisch eine Rückvergütung, für die keine Garantie erforderlich ist. Stellt sich im
Zuge einer Mehrwertsteuerprüfung des Finanzamtes jedoch heraus, dass die Vorsteuer zu
Unrecht abgezogen wurde, ist diese mit 5 % verzinst über die Anzahl der Jahre bis zur
Feststellung rück zu erstatten.
Für die Beantragung der Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gilt ein Mindestbetrag
von € 2.582,28. Liegt der Betrag darunter, so ist er ins folgende Jahr zu übertragen. Erst
ab dem dritten Jahr kann auch ein geringerer Betrag abgerufen werden. Der maximale
Rückerstattungsbetrag pro Kalenderjahr beträgt € 516.456,90. (Ausnahme: wenn es sich
um einen Unternehmer im Bauwesen handelt, der mind. 80 % seines Umsatzes mit
Dienstleistungen als Subunternehmer für Bauunternehmen erbringt, erhöht sich der
maximale Rückerstattungsbetrag auf € 1 Mio.).
Der Antrag ist unter Angabe der Kontoverbindung und Beilage der geforderten
Garantieerklärung an folgende Stelle zu richten:
Concessionario della Riscossione di Pescara
SO.GE.T. SPA
Viale D'Annunzio 50
65127 Pescara
Tel. +39 0854 54551
Das Formular VR/2006 für die Refundierung des Vorsteuerguthabens aus 2009 kann auf
der Webseite http://www.agenziaentrate.it heruntergeladen werden (oder Eingabe
„VR/2010“ unter www.google.it).
Wenn die Behörde das Guthaben nicht binnen einem Jahr ab Antrag refundiert, so
besteht ein Anspruch des Steuerzahlers auf Verzugszinsen. In der Praxis hängt die
Geschwindigkeit der Bearbeitung bzw. Auszahlung von der Verfügbarkeit der Mittel
seitens der Steuerbehörde ab.
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Steuerberater (deutschsprachig), die auch die Funktion des Fiskalvertreters
übernehmen
BALDESSARELLI HESSE
Dr. Marco Baldessarelli
Via Goethe 7
I-39012 Meran (BZ)
Tel.: +39 0473 44 33 33
Fax: +39 0473 44 01 70
E-mail: [email protected]
Webseite: www.fiscalconsulent.com
EUROPICHLER SRL
Hr. Bruno Zanotto
Altenmarktgasse 1
I-39042 Brixen (BZ)
Tel.: +39 0472 832 552, 837 200
Fax: +39 0472 832 655
E-mail: [email protected]
Webseite: www.pichlerco.it
Dr. Antonio ORLANDI CONTUCCI
Via Castelfidardo, 8
00185 ROMA (RM)
Tel.: +39 06 4745932, 42012800
Fax: +39 06 4873864
E-mail : [email protected]
Webseite : www.orlandi-contucci.com
STUDIO LOBIS MAUGERI
Dr. Eduard Lobis
Via Boccaccio 29
I-20123 Milano (MI)
Tel.: +39 02 43980204
Fax: +39 02 43980208
E-mail: [email protected]
Dr. Giuliano Ravasio
Via Cuneo 20
33100 Udine (UD)
Tel. +39 0432 481366
Fax. +39 0432 478260
E-mail: [email protected]
Dr. Renato Zaffalon
Via Teatro Vecchio 8
30175 Mestre (VE)
Tel./Fax +39 041 974954
E-mail: [email protected]
12
Anhang: Schema MWSt-Verrechnung bei Warenlieferungen und Dienstleistungen
(a) Lieferung von Waren nach Italien
Warenempfänger:
italienisches Unternehmen
Österr. Lieferant ohne
italienische UID-Nummer
Der österr. Lieferant erstellt
eine innergemeinschaftliche
Rechnung ohne MWSt. Der ital.
Kunde weist im Rahmen des
Reverse Charge Verfahrens
direkt auf der österr. Rechnung
die ital. MWSt aus. Der ital.
Kunde ist zur Abfuhr der ital.
MWSt verpflichtet.
Österr. Lieferant mit italienischer
UID-Nummer
Der österr. Lieferant erstellt eine
innergemeinschaftliche Rechnung
ohne Mehrwertsteuer. Der ital.
Kunde weist im Rahmen des Reverse
Charge Verfahrens direkt auf der
öst. Rechnung die ital. MWSt aus.
Der ital. Kunde ist zur Abfuhr der
ital. MWSt verpflichtet.
= innergemeinschaftlicher Verkauf
= innergemeinschaftlicher
Verkauf
Warenempfänger: italienische
Privatperson
Der österr. Lieferant darf bei
Versandverkäufen an ital.
Privatkunden pro Jahr einen
Gesamtumsatz bis zur Höhe von
€ 27.888,67 unter Verrechnung
der österr. MWSt tätigen. Ital.
MWSt kommt bis zum obigen
Betrag nicht zur Verrechnung.
Ausschlaggebend ist, dass der
Versand nachweislich von
Österreich nach Italien erfolgt.
Übersteigt der Gesamtjahresumsatz
im Versandverkauf mit ital.
Privatkunden € 27.888,67, so muß
der österr. Lieferant unter Angabe
einer ital. UID-Nummer ital. MWSt
verrechnen und direkt bzw. über
den Fiskalvertreter an den ital. Staat
abführen.
Für die nicht in Form des
Versandverkaufs getätigten Verkäufe
gibt es dagegen keine
Freibetragsgrenze!
Die entsprechenden Intrastat-Meldungen in Österreich und Italien durchzuführen.
(b) Erbringung von Dienstleistungen in Italien
DL-Empfänger: italienisches
Unternehmen
DL-Empfänger: italienische
Privatperson
Österr. Lieferant ohne
italienische UID-Nummer
Der österr. Lieferant erstellt
eine Faktura ohne MWSt. Der
italienische Kunde stellt
entweder eine Eigenrechnung
mit ital. MWSt aus, der er die
österr. Rechnung beilegt, oder
er weist im Rahmen des
Reverse Charge Verfahrens
direkt auf der österr. Rechnung
die ital. MWSt aus. Der ital.
Kunde ist zur Abfuhr der ital.
MWSt verpflichtet.
Dienstleistungserbringung und –
fakturierung sind ohne ital.
UID-Nummer nicht möglich, da
in diesem Fall keine ital. MWSt
abgeführt werden würde!
Österr. Lieferant mit italienischer
UID-Nummer
Der österr. Lieferant erstellt eine
Faktura ohne MWSt. Der italienische
Kunde stellt entweder eine
Eigenrechnung mit ital. MWSt aus,
der er die österr. Rechnung beilegt,
oder er weist im Rahmen des
Reverse Charge Verfahrens direkt
auf der österr. Rechnung die ital.
MWSt aus. Der ital. Kunde ist zur
Abfuhr der ital. MWSt verpflichtet.
Der österr. Lieferant bzw. sein
Fiskalvertreter legt die Faktura
unter Angabe der ital. UID-Nummer
und weist auf dieser die ital. MWSt
aus. Die Abfuhr der ital. MWSt
erfolgt in Italien durch den österr.
Lieferanten direkt oder im Weg über
seinen Fiskalvertreter.
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Bei den Dienstleistungen sind die Bereiche Transport, Provisionen (Handel) und
Lohnveredlung bereits gem. der 6. EU-Richtlinie Nr. 77/388 innergemeinschaftlich
geregelt. Hier kommt der Art. 40 des Gesetzes 331/93 zur Anwendung, der die
Vervollständigung der österr. DL-Rechnung durch das ital. Unternehmen vorsieht. Für
alle anderen Dienstleistungen erstellt der ital. Unternehmer gem. Art. 17 des Gesetzes
633/72 eine Eigenrechnung.
Für in Italien erbrachte Dienstleistungen ist generell MWSt in Italien abzuführen. Die
Definition des Begriffs „Dienstleistung“ ist in Italien enger gefasst als in Österreich; die
Dienstleistungsregelung kommt bereits zur Anwendung, sobald die Warenlieferung eine
Dienstleistungskomponente enthält (sog. „contratto d’appalto“).
Wird die Dienstleistung – unter Einhaltung der gewerberechtlichen italienischen
Vorschriften - in Italien als Sublieferant für ein anderes österr. Unternehmen erbracht,
so wird dem österr. Generalunternehmer vom österr. Sublieferanten eine Nettorechnung
gelegt. Gibt es aus der Sicht des Dienstleisters in Italien keine Notwendigkeit eines
Vorsteuerabzugs (etwa für Vorleistungen weiterer Sublieferanten oder für Material- oder
Werkzeugzukäufe), so besteht für ihn auch keine Notwendigkeit einer MWStRegistrierung in Italien. Er legt somit Nettorechnungen an seinen österreichischen
Auftraggeber unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer seines
Auftraggebers, auf denen er anführt, dass die von ihm erbrachte Dienstleistung in
Österreich nicht steuerpflichtig ist (da zur Gänze im Ausland erbracht). Der
Generalunternehmer ist seinerseits angehalten, den Leistungsanteil des Sublieferanten
in seine Rechnung an den italienischen Kunden aufzunehmen, um die italienische MWSt
zu ergänzen und selbige abzuführen.
Gesetzesquellen:
Gesetz 633/72 (Mehrwertsteuergesetz), Art. 17: Eigenrechnung
Gesetz 331/93 (innergemeinschaftliche MWSt-Regelung), Art. 40: Vervollständigung der
Rechnung = Reverse Charge System