HEIRATEN IN ABU DHABI, V.A.E. Allgemeines Deutsche, die sich

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HEIRATEN IN ABU DHABI, V.A.E. Allgemeines Deutsche, die sich
Stand: Dezember 2016
Merkblatt Eheschließung in den Vereinigten Arabischen Emiraten
Die nachfolgenden Hinweise beruhen auf den Erfahrungen der deutschen
Auslandsvertretungen in den VAE und sollen als erste Orientierungshilfe für deutsche
Staatsangehörige dienen, die in den VAE die Ehe schließen wollen. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Es wird den Verlobten
daher empfohlen, rechtzeitig (mindestens sechs Monate vorher) bei dem örtlichen
ausländischen Trauungsorgan verbindliche Auskünfte zu den genauen Formalitäten
einzuholen.
Deutsche, die sich legal in Abu Dhabi bzw. in Dubai und den nördlichen Emiraten aufhalten
(auch Touristen), können in den Vereinigten Arabischen Emiraten heiraten. Für Christen
besteht die Möglichkeit der Eheschließung in einer der örtlichen Kirchen. Ein wesentlicher
Unterschied zu einer kirchlichen Trauung in Deutschland liegt darin, dass die kirchliche
Trauung in den VAE keine standesamtliche Trauung voraussetzt, sondern diese ersetzt.
Eheschließungen
vor
Konsularbeamten
einer
deutschen
Auslandsvertretung
(Botschaft/Generalkonsulat) im Ausland sind nicht zulässig.
Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in den V.A.E. (Pfarrer Moritz Drucker)
Telefon:
+971 (0)50 996 9463
E-Mail:
[email protected]
Webseite:
http://kirchevae.com/lebensschritte/#1461133209871-5dff160b-7629
Katholische Kirche Abu Dhabi (Pfarrer Reinhold Sahner)
Telefon:
+971 (0)55 859 6238
E-Mail:
[email protected]
Webseite:
http://katholischekirche-vae.org
St. Andrew’s Church (Reverend Canon Andrew Thompson)
Telefon:
+971 (0)2 446 1631
E-Mail:
[email protected]
Webseite:
http://standrewauh.org/life-events/weddings/
St Joseph’s Cathedral
Telefon:
+971 (0)2 446 1929
E-Mail:
[email protected]
Webseite:
http://www.stjosephsabudhabi.org/sacraments/#marriage
Ehen können auch vor dem Scharia Gericht in Abu Dhabi geschlossen werden:
Abu Dhabi Judicial Department (ADJD)
(near Zayed Sports City, Musaffah Street, P.O. Box 84, Abu Dhabi)
Telefon:
+971 (0)2 651 2222
E-Mail:
[email protected]
https://www.abudhabi.ae/portal/public/en/citizens/family/marriage/gen_info6?docName=ADEGP_DF_1
43778_EN&_adf.ctrl-state=t0k74hvdc_4&_afrLoop=11815150758508615#!
Stand: Dezember 2016
Vor Eheschließung
Zuerst benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Hierunter versteht man eine amtliche
Bescheinigung, dass dem Eheschluss kein Ehehindernis, insbesondere kein Mangel der
Ehefähigkeit oder ein Eheverbot, entgegensteht.
Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses liegt beim Standesamt an
Ihrem aktuellen gemeldeten deutschen Wohnsitz, sonst an Ihrem zuletzt gemeldeten
deutschen Wohnsitz. Hatten Sie noch nie Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt I
in Berlin zuständig. Es empfiehlt sich, vor Zusammenstellung aller Dokumente unmittelbar
mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung zu treten und zu klären, welche Unterlagen
dort vorzulegen sind. Sofern der Antrag nicht persönlich beim Standesamt in Deutschland
gestellt wird, bedarf die Unterschrift des Antragstellers (deutscher Verlobter) auf dem
Antragsformular der Unterschriftsbeglaubigung z.B. durch eine deutsche Auslandsvertretung.
Folgende Unterlagen werden für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines
Ehefähigkeitszeugnisses in der Regel benötigt:
-
ausgefülltes Antragsformular (ggf. mit beglaubigter Unterschrift des Antragstellers)
beglaubigte Passkopien beider Verlobter
Geburtsurkunden* beider Verlobter
Ledigkeitsnachweis* und ggf. auch eidesstattliche Erklärung* zum Familienstand
des/der ausländischen Verlobten
Heirats- und Scheidungsurkunde* eventueller Vorehen
*Urkunden sind in Form von „notariellen Urkunden“ vorzulegen (ggf. deutsche Übersetzung sowie
Überbeglaubigung erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt zu Legalisation und Apostille)
Sofern der emiratische Standesbeamte eine konsularische Bescheinigung verlangt,
beachten Sie bitte, dass die deutschen Auslandsvertretungen solche nur auf der Grundlage
des standesamtlichen Ehefähigkeitszeugnisses ausstellen. Eine Meldebescheinigung des
Einwohnermeldeamtes mit Angabe des Personenstandes reicht für die Ausstellung einer
Konsularbescheinigung nicht aus. Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Ehefähigkeitszeugnis im Original mit einer Kopie
- Kopien der Reisepässe beider Verlobten
Mitwirkung der deutschen Auslandsvertretung
Die Unterschriftsbeglaubigung auf Ihrem Antragsformular sowie die konsularische
Bescheinigung können von der zuständigen Auslandsvertretung ausgestellt werden.
Antragsteller mit Wohnsitz im Emirat Abu Dhabi wenden sich mit ihrem Anliegen an die
Botschaft in Abu Dhabi. Eine Terminvereinbarung ist bei der Botschaft nicht erforderlich, bitte
beachten Sie die Öffnungszeiten (Sonntag bis Donnerstag, 09.00-12.00 Uhr).
Antragsteller, die in Dubai und den nördlichen Emiraten wohnhaft sind, wenden sich an das
Generalkonsulat in Dubai und buchen ihren Termin unter diesem Link:
Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai
An der Botschaft Abu Dhabi können die anfallenden Gebühren entweder bar in AED oder per
Kreditkarte (nur Visa, Mastercard) in EUR bezahlt werden.
Am Generalkonsulat Dubai können die anfallenden Gebühren ausschließlich bar in AED
gezahlt werden.
Stand: Dezember 2016
Nach Eheschließung
Eine in den VAE nach Ortsrecht geschlossene Ehe ist in der Bundesrepublik Deutschland
gültig. Es wird empfohlen, Ihre von den VAE Behörden ausgestellte Heiratsurkunde vor
Verwendung in Deutschland zunächst vorbeglaubigen und durch die zuständige deutsche
Auslandsvertretungen legalisieren zu lassen. Für die Vorbeglaubigung ist das
Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate zuständig. Gegebenenfalls - sofern
die Urkunde nicht auch in Englisch ausgestellt ist, was in der Regel von deutschen Behörden
akzeptiert wird - ist auch die Übersetzung ins Deutsche erforderlich.
Die im Ausland geschlossene Ehe kann auf Antrag in einem deutschen Eheregister
nachbeurkundet werden (Merkblatt Eheregister), ggf. muss zur Führung eines gemeinsamen
Ehenamens eine gesonderte Namenserklärung vor einem deutschen Standesbeamten oder
in der Botschaft zur Weiterleitung an das Standesamt abgegeben werden. Sollten Sie in
Deutschland noch einen Meldewohnsitz haben, können Sie sich auch direkt an Ihr
zuständiges Standesamt wenden.