Mitteilungen der RAK - Westfälische Notarkammer

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Mitteilungen der RAK - Westfälische Notarkammer
KammerReport
Hamm
d e r R e c h t s a n wa l t s k a m m e r u n d d e r N o t a r k a m m e r f ü r
d e n O b e r l a n d e s g e r i c h t s b e z i r k H a m m ( We s t f. )
– zugleich amtliche Mitteilungen –
K 43036
55. Jahrgang
Hamm,
den 12. Dezember 2002
Rechtsanwaltskammer
Zum Jahreswechsel
3
Neuwahl des Präsidiums der
RAK Hamm
5
Nr. 5
Notarkammer
Notarkammer aktuell
31
Berufsrecht aktuell
34
Handels- und Gesellschaftsrecht
35
Steuerrecht
36
Kostenrecht
38
Elektronische Kommunikation
38
Internationales
39
Auszeichnungen und Ehrungen
39
Literatur
40
Aus-, Fort- und Weiterbildung
41
RAin Kristina Schmitz, Dortmund:
Die Abtretung der anwaltlichen
Honorarforderung an einen RA
6
Treffen mit den Vorsitzenden
der Anwaltvereine
9
Meinungsaustausch mit den
Vertretern der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
10
Berufstracht vor Gericht
11
Auszeichnungen und Ehrungen
12
Namen und Nachrichten
13
Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung
14
Rechtsprechung
17
Gesetzgebung
22
Literatur
23
Veranstaltungen
25
Hinweise
27
Stellenmarkt
30
KammerReport
Inhalt
Inhalt
Rechtsanwaltskammer
Zum Jahreswechsel
Neuwahl des Präsidiums der RAK
Hamm
3
Treffen mit den Vorsitzenden der
Anwaltvereine
9
Meinungsaustausch mit den
Vertretern der Steuerberaterkammer
10
Westfalen-Lippe
12
13
13
14
Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung
Abschlussprüfung Sommer 2003
Beendigung von Ausbildungsverhältnissen
Notarausbildung
Führung des Berichtsheftes
Abschlussfeier
Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r
Rechts- und Notarfachwirt/-in
Literaturhinweis
14
Rechtsprechung
17
15
15
15
16
16
Gesetzgebung
Änderung des § 87 BRAGO
Änderungen in der BORA und FAO
zum 1. Januar 2003
22
22
Literatur
23
Veranstaltungen
25
26
26
Hinweise
Nachweis der Zulassung bei einem OLG
Akteneinsicht bei Asylstreitverfahren
Mandanteninformationen
„Anwaltsgebühren“, „Mietrecht“,
„Arbeitsrecht“ und „Verkehrsrecht“
Ausstellungsdokumentation
„Zeit ohne Recht – Justiz in Bochum
nach 1933“
2
27
27
27
27
Grunderwerbsteuer – Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung
Grunderwerbsteuer – Verzicht auf
die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
37
38
Kostenrecht
Makler als Kostenschuldner
38
Kein Gebührenanspruch eines
Anwaltsnotars nach BRAGO im Verfahren
nach § 15 BNotO
38
Fortbildungsveranstaltungen der
RAK Hamm 2003
Anmeldung Fortbildungslehrgang
Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in
Elektronische Kommunikation
Geplante Einrichtung eines Registers
für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Notarnet
Elektronischer Nachrichtendienst
der Notarkammer Hamm
Notarkammer
Notarkammer aktuell
Namen und Nachrichten
Kammerversammlung 2003
Praktikerseminare für junge Anwälte 2003
Veranstaltungen des DAI
30
11
Auszeichnungen und Ehrungen
Wolfgang Gerhards zum neuen
NRW-Justizminister berufen
Neuer Staatssekretär im
Justizministerium NRW
Stellenmarkt
Beilagen
6
Anwaltsjubiläen
Ehrung von Büroangestellten
28
28
5
RAin Kristina Schmitz, Dortmund:
Die Abtretung der anwaltlichen
Honorarforderung an einen RA
Berufstracht vor Gericht
Elektronisches Handels- und
Genossenschaftsregister
Auszüge aus den Empfehlungen
zum Verhalten bei einer EDV-gestützten
Betriebsprüfung
Eigenheimzulage
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Notare
Durchführung förmlicher Zustellungen
und Annahme nicht oder unzureichend
freigemachter Postsendungen
Bestellung eines Notarvertreters
Beurkundung von Vorsorgevollmachten
Umstellung des Lebenshaltungskostenindex auf die Basis 2000
31
32
32
32
Internationales
Vertragsverletzungsverfahren wegen Staatsangehörigkeitsvorbehalt für das Notariat
39
Auslandsimmobilien in der
notariellen Praxis
39
Auszeichnungen und Ehrungen
33
Ehrung von Büroangestellten
39
Literatur
35
Krauß, Grundstückskaufverträge nach
der Schuldrechtsreform
v. Schlieffen/Wegmann (Hrsg.), Mediation
in der notariellen Praxis, 2002
Zimmer/Kersten/Krause, Handbuch für
Notarfachangestellte
35
35
Aus-, Fort- und Weiterbildung
34
35
Fachinstitut für Notare im Deutschen
Anwaltsinstitut
40
40
41
00
35
36
36
Steuerrecht
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau
von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
36
Vorlage des BFH an das BVerfG
betreffend Erbschaft- und Schenkungsteuer 37
Einkommensteuerrechtliche Behandlung
von wiederkehrenden Leistungen im
Zusammenhang mit der Übertragung von
Privat- oder Betriebsvermögen
37
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
39
31
Berufsrecht aktuell
Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von
Genossenschaftsbanken
Vereinbarkeit des Notaramtes mit dem
Amt eines kommunalen Wahlbeamten
Führung der Amtsbezeichnung „Notarin“
oder „Notar“
Anzeigepflicht bei Berufsverbindungen,
§ 27 BNotO
Verwendung der Bezeichnung „Notariat“
Vorbereitung einer Vertretungsbescheinigung durch Notare durch Einsicht
in das EDV-Handelsregister
Firmen-, Marken- und DomainnamenRecherchen
Rechtsformzusatz bei Einzelkaufleuten
und Personenhandelsgesellschaften ab
dem 1.4.2003
38
38
Personalien
Sterbefälle
Neuzulassungen und Umzulassungen
Anderweitige Zulassungen
Wechsel in andere Kammerbezirke
Löschungen als Rechtsanwalt
Ernennungen zum Fachanwalt
Löschungen als Fachanwalt
Notarernennungen
Löschungen als Notar
Amtssitzverlegung
42
42
44
45
45
45
46
46
46
46
Zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel
Der Gesetzgeber hat es, wie wir alle
täglich leidvoll erfahren, in der
zurückliegenden Legislaturperiode
nicht geschafft, den von einer eigens
eingesetzten Kommission vorgelegten
Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Gesetz werden
zu lassen. Völlig zu Recht ist die
Anwaltschaft hierüber empört. Ich
habe meinen Briefwechsel mit der
vormaligen Bundesministerin der
Justiz, veröffentlicht im KammerReport Nr. 4 vom 10. September 2002,
sämtlichen Rechtspolitikern des Bundestags und Landtags NRW unseres
Kammerbezirks sowie dem Justizminister NRW übersandt. Die Entscheidungsträger müssen nämlich allmählich verinnerlichen, dass die Anwaltschaft die angespannte Haushaltslage
und den allseits geforderten Verzicht
bereits seit Jahren erdulden muss und
nicht bereit ist, weiterhin mit Nullrunden zu leben. Es reicht! Und dies
müssen alle wissen!
Die Anwaltschaft muss deshalb
geschlossen dem Gesetzgeber deutlich
machen, dass auch die Erhöhung der
Anwaltsgebühren in die Agenda des
Koalitionsvertrages gehört. Dort findet sich nämlich bezeichnenderweise
nichts hierüber. Von den 603 Abgeordneten des Bundestages sind 74
Rechtsanwälte. Dies entspricht einem
Anteil von rund 12 %. Und hierzu
gehören neben dem Bundeskanzler
auch der Bundesinnenminister, der
Bundesverteidigungsminister und der
neue SPD-Generalsekretär.
Sollte man da nicht erwarten können,
dass unserem berechtigten Anliegen
endlich Rechnung getragen wird?
Die 2. Satzungsversammlung ist
am 7. November 2002 zu ihrer 5. Sitzung in Berlin zusammengetreten.
Viele hatten geglaubt, es würde die
letzte Sitzung dieser Legislaturperiode
sein. Diese Hoffnung oder Befürchtung – je nach Standpunkt – hat sich
nicht bewahrheitet. Nach erneuter
eingehender Diskussion entschied sich
die Satzungsversammlung mit 56 zu
32 Stimmen bei 6 Enthaltungen für
die Einführung des Fachanwalts für
Versicherungsrecht. Es hat sich also
noch keine satzungsändernde Mehrheit (§ 191 d Abs. 3 BRAO) hierfür
ausgesprochen, es ist aber davon auszugehen, dass die Satzungsversammlung in ihrer nächsten, noch in dieser
Legislaturperiode Anfang 2003 stattfindenden 6. Sitzung mit satzungsändernder Mehrheit die Einführung des
Fachanwalts für Versicherungsrecht
beschließen wird. Deshalb wurde der
zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung beauftragt, bis zur
nächsten Sitzung die inhaltliche Ausgestaltung dieser neuen Fachanwaltschaft auszuarbeiten.
Es bleibt zu hoffen und zu wünschen,
dass Ausschuss und Satzungsversammlung den Spagat schaffen zwischen den gesteigerten Anforderungen
an den Erwerb einer Fachanwaltschaft
einerseits und der flächenübergreifend
realisierbaren Möglichkeit des
Erwerbs dieser Fachanwaltschaft
andererseits. Es wird manchem Kollegen schwer fallen, 120 Fälle innerhalb
von 3 Jahren aufzuweisen, erst recht
dann, wenn diese auch noch das
Recht der Versicherungsaufsicht
(VAG), Transport-, Verkehrshaftungsund Speditionsversicherung sowie
beispielsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder Haftpflichtversicherung der freien Berufe betreffen
müssen.
Hier ist Augenmaß angesagt, damit
die 50 Mio. Schadenfälle und mehr als
1 Mio. Prozesse bei Schadenszahlungen von über 130 Mrd. Euro pro Jahr
nicht unter denjenigen aufgeteilt wer-
den, die das „Recht des ersten
Zugriffs“ haben. Immerhin geht es, so
gleichfalls nachzulesen bei van Bühren
in: Spektrum für Versicherungsrecht
2002, S. 5, um jährlich etwa 2,5 Mrd.
Euro Anwaltshonorare.
Hoffentlich müssen nicht diejenigen,
die nicht in den Ballungszentren residieren, „draußen vor der Tür“ bleiben.
Die Satzungsversammlung hat sich
aber nicht nur auf die Einführung des
Fachanwalts für Versicherungsrecht
verständigt. Mit satzungsändernder
Mehrheit wurde darüber hinaus beschlossen, der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zu gestatten,
Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte zu führen.
Daneben kann jedes einzelne Kanzleimitglied zusätzlich – soweit die Voraussetzungen vorliegen – eine entsprechende personenbezogene Benennung
vornehmen.
Sofern das Bundesministerium der
Justiz die beschlossene Regelung
genehmigt, wird die Berufsausübungsgemeinschaft künftig Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte führen dürfen,
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
3
Zum Jahreswechsel
„wenn einer oder mehrere der
dort tätigen Rechtsanwälte dazu
nach den Absätzen 1 und 2 des
§ 7 BORA berechtigt sind“.
Die Satzungsversammlung hat damit
der Berufsausübungsgemeinschaft die
Chance gegeben, nach außen kundzugeben, welche Schwerpunkte sie in
ihren Reihen beherbergt. Es wird
klargestellt, dass Rechtsgebietsbezeichnungen auf dem anwaltlichen
Briefkopf gleichzeitig mit den
Schwerpunktbezeichnungen des § 7
BORA versehen werden müssen und
die zahlenmäßige Begrenzung des § 7
auch bei einer Benennung für die
Berufsausübungsgemeinschaft nicht
überschritten werden darf. Sprachlicher Wildwuchs und abenteuerliche
Bezeichnungen („Kompetenzfelder“
u. ä.) werden damit ebenso vermieden
wie unterschiedliches Richterrecht zur
Anwendung des § 7 BORA.
Darüber hinaus hat die Satzungsversammlung einen gleichfalls vom Bundesjustizministerium noch zu genehmigenden Zusatz zu § 9 Abs. 2
BORA beschlossen. Hiernach sollen
künftig Zusätze zur Kurzbezeichnung nur erlaubt sein,
„soweit dadurch keine Sach- oder
Phantasiebezeichnung entsteht“.
Die Satzungsversammlung hat sich
damit an die CMS-Entscheidung des
BGH vom 17.12.2001 (AnwZ B12/01)
angelehnt. Hiernach soll jeder im
Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten
erkennen können, mit wem er es zu
tun hat, wer Rechtsberatung anbietet
oder als Vertreter gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb
müssen, so stellt der BGH in der vorzitierten Entscheidung fest, „bei der
Wahl einer Kurzbezeichnung die
Namen eines oder mehrerer Anwälte
den Aussagekern der Firma darstellen“.
4
Die Regelung soll also klarstellen,
dass Phantasiebezeichnungen, wie
etwa „curata“, „Advoteam“, „Juralex“ oder „Artax“ nicht zulässig sind
und der personale Bezug in der
Kurzbezeichnung sichergestellt ist.
Dies steht im Übrigen im Einklang
mit der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 59 k BRAO, wonach
die Firma der Anwalts-GmbH den
Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten
muss.
Gebrauchsmuster – und MarkenG
sowie UWG bis hin zu BauGB, StPO,
OWiG, GVG, BGB, GerichtskostG,
KostO, SGB und HeimG, um nur
einige zu nennen, dann wundert nicht
mehr, dass nun auch noch die Neuregelung des § 139 ZPO wieder abgeschafft werden soll.
Wir haben uns bereits seit langem
abgewöhnt, gesetzgeberische Großtaten zu erwarten. Dass die Zivilprozessreform in Teilen tatsächlich
keine Reform geworden ist, dürfte
mittlerweile feststehen. Man mag dem
rechtsuchenden Bürger einmal
erklären, wo denn die Waffengleichheit bleibt angesichts der Tatsache,
dass dem Berufungsführer im Zivilprozess (nach Fristverlängerung)
3 Monate zur Fertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung stehen, während sich der Berufungsgegner für eine unselbstständige
Anschlussberufung mit einem Monat
(ohne Verlängerungsmöglichkeit)
beschränken muss. Und es dürfte
kaum eine arbeitsmäßige Erleichterung für die Richter sein, eine Berufung im Beschlussverfahren zurückzuweisen, von dem Frust des rechtsuchenden Bürgers hierüber ganz abgesehen.
Depeschen, so will es Meyers Großes
Konversations-Lexikon (6. Aufl.
1908) wissen, waren ursprünglich
amtliche Schreiben, die zwischen dem
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und den ihm unterstellten
diplomatischen Agenten gewechselt
wurden. Den Namen haben die Depeschen, so heißt es dort weiter, von der
Notwendigkeit ihrer schleunigen
Besorgung. Man versteht hierunter
die „Zufertigungen von Wichtigkeit,
die durch Kuriere oder sonst auf
schleunigem Weg befördert werden“.
Und nun hört man, dass die richterliche Hinweis- und Dokumentationspflicht gem. § 139 ZPO sowie die
obligatorische Güteverhandlung im
Zivilprozess aufgrund einer Bundesratsinitiative wieder abgeschafft werden sollen. Damit entfiele letztlich das
Korrelat zu den Einschränkungen in
der Berufungsinstanz. Im Klartext
bedeutet dies: Der rechtsuchende
Bürger wird doppelt bestraft.
Aber wenn man bedenkt, dass sich
hinter dem am 1. August 2002 in
Kraft getretenen „OLG Vertretungsänderungsgesetz“ die Änderung
einer Fülle anderer Gesetze findet,
beginnend mit dem PatentG über
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
Wie lautet doch noch die Überschrift
des Koalitionsvertrages der neuen und
alten rot-grünen Bundesregierung:
„Erneuerung“?
Der deutsche Anwaltverein hat diese
Form der Mitteilung wiederentdeckt.
Soeben flattert die erste „DAV-Depesche“ vom 27. November 2002 auf
den Tisch. Sie wurde weder mit einem
reitenden Boten, noch mit einer Postkutsche und schon gar nicht von
einem verkappten Marathonläufer
überbracht. Wir sind nämlich, wie
man weiß, im 21. Jahrhundert und da
bietet es sich an, die neue Form der
Kommunikation zu wählen, nämlich
die jeweilige anwaltliche E-mailAdresse.
Zum Jahreswechsel
So also flattert uns nun in schöner
Regelmäßigkeit zusätzlich zu der
ohnehin vorhandenen Zeitschriftenflut die DAV-Depesche ins Haus.
Es bleibt zu wünschen, dass dieses
neue Informationsmedium seinem
selbst gesetzten Anspruch gerecht
wird, der Kollegenschaft „einen regelmäßigen kurzen Überblick über interessante Informationen rund um das
Thema – Recht und Rechtsanwalt –
zu liefern“. Hoffen wir, dass die
Weihnachtsausgabe nur Frohe Botschaften enthält.
Zum Schluss noch einen Hinweis in
eigener Sache: Die nächste Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, 2. April 2003, 16.30 Uhr, im
Mercure Hotel in Hamm. Ich lade
Sie alle, verehrte Kolleginnen und
Kollegen, bereits heute zu dieser
Kammerversammlung ein. Herr
Micha Guttmann, Redakteur des
Westdeutschen Rundfunks, wird uns
nahebringen, warum gutes Deutsch
auch für Rechtsanwälte nicht standeswidrig ist.
Ich könnte mir vorstellen, dass sein
Vortrag für uns amüsant und lehrreich
zugleich sein wird. Es ist nämlich ein
weit verbreiteter Irrtum unserer
Zunft, anzunehmen, nur derjenige sei
intelligent, der sich nicht klar ausdrückt. Nach wie vor gilt: Wer etwas
Wichtiges zu sagen hat, macht kurze
Sätze.
Ich wünsche Ihnen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, frohe und
gesegnete Weihnachtsfeiertage, Erholung vom Stress des Alltags, eine
geruhsame Zeit „zwischen den Jahren“ und einen guten und erfolgreichen Start in ein hoffentlich friedvolles 2003!
Ihr
Dr. Dieter Finzel
Präsident
Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm
Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm
Nach Ablauf der Wahlperiode am
31. Oktober 2002 wurde das Präsidium der Rechtsanwaltskammer in
der Vorstandssitzung vom 13. November 2002 wie folgt gewählt:
Präsident:
RA Dr. Dieter Finzel, Hamm
Vizepräsident:
RA Dietrich Meißner, Bielefeld
Vizepräsident:
RA Dr. Wilhelm Krekeler,
Dortmund
Dr. Dieter Finzel
Dietrich Meißner
Schriftführerin:
RAin Kornelia Urban, Dortmund
Schatzmeister:
RA Dr. Ulrich Wessels, Münster
Elsbernd, Münster, ist mit Ablauf seiner Wahlzeit zum 31. Oktober 2002
aus dem Kammervorstand ausgeschieden.
Die Kollegen Dr. Dieter Finzel,
Dietrich Meißner und Dr. Ulrich
Wessels wurden damit in ihren bisherigen Ämtern bestätigt. Der bisherige
Schriftführer, Herr Kollege Dr. Wilhelm Krekeler, wurde zum Vizepräsidenten und Frau Kollegin Kornelia
Urban zur Schriftführerin gewählt.
Der bisherige Vizepräsident Dr. Leo
Frau Kollegin Urban ist seit 1984 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist
Fachanwältin für Familienrecht. Seit
dem 1. April 1995 ist sie Mitglied des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer
Hamm.
Dr. Wilhelm Krekeler
Kornelia Urban
Dr. Ulrich Wessels
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
5
Die Abtretung der anwaltlichen HonorarDie Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen Rechtsanwalt
forderung an einen Rechtsanwalt
Rechtsanwältin Kristina Schmitz,
Dortmund
II. Abtretung einer Honorarforderung an einen Rechtsanwalt?
I. Vorbemerkung
Es ist zunächst festzustellen, dass die
Abtretung einer anwaltlichen
Honorarforderung zwangsläufig mit
einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verbunden ist, da schon
der Umstand, dass jemand einen
Rechtsanwalt beauftragt hat, von der
Verschwiegenheitspflicht erfasst wird.5
Davon abgesehen ist der Zedent
jedoch nach § 402 BGB zur umfassenden Weitergabe aller erlangten Kenntnisse und Unterlagen an den Zessionar verpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht gehört
zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts. Sie wird zum Teil als eine der
„tragenden Säulen des Anwaltsberufs
schlechthin“ bezeichnet, da sie die
Grundlage bildet für einen absolut
offenen und rückhaltlosen Informationsaustausch des Mandanten mit seinem Rechtsanwalt.1
Es ist jedoch allgemein anerkannt,
dass der Rechtsanwalt, der seinen ihm
streitig gemachten Honoraranspruch
gerichtlich geltend macht, von der
Verschwiegenheitspflicht befreit ist.2
Dem berechtigten Honoraranspruch
des Rechtsanwalts gebührt insoweit
der Vorzug vor der Pflicht zur Verschwiegenheit, da der Mandant durch
seine Zahlungsverweigerung den
Interessenkonflikt selbst verursacht.3
Sowohl der Rechtsanwalt als auch die
Rechtsordnung insgesamt haben ein
berechtigtes Interesse daran, dass auch
Ansprüche beruflich zum Schweigen
Verpflichteter gegen ihre Mandanten
durchsetzbar bleiben.4
Zwar ist auch die grundsätzliche
Zulässigkeit der Abtretung eines
anwaltlichen Honoraranspruchs allgemein anerkannt. Uneinigkeit herrscht
aber insbesondere bei der Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine derartige Abtretung an einen anderen
Rechtsanwalt zulässig ist.
Im Folgenden soll untersucht werden,
unter welchen Voraussetzungen eine
Gebührenabtretung an einen anderen
Rechtsanwalt berufsrechtlich zulässig
ist, was der Zessionar in der mündlichen Verhandlung vortragen darf und
schließlich, ob der Zedent in der
mündlichen Verhandlung als Zeuge
zur Verfügung steht.
6
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte
vom 2. September 1994 war daher
nach der Rechtsprechung des BGH6
die Abtretung der Honorarforderung
eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten wegen der
damit nach § 402 BGB verbundenen
umfassenden Informationspflicht in
der Regel gemäß § 134 BGB i.V.m.
§ 203 StGB nichtig. Der BGH hat
seine Rechtsprechung dabei auch auf
solche Fälle erstreckt, in denen Abtretungsempfänger ein Rechtsanwalt ist.7
Mit der Berufsrechtsnovelle 1994 hat
der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 4
BRAO die Abtretung von Honoraransprüchen gesetzlich geregelt: Der
Rechtsanwalt, der eine fremde anwaltliche Gebührenforderung erwirbt,
wird gem. § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO
ausdrücklich zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Nach Satz 2 ist die
Abtretung von Gebührenforderungen
oder die Überlassung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt
zugelassenen Dritten unzulässig, es sei
denn die Forderung ist rechtskräftig
festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch ist fruchtlos ausgefallen und
der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des
Mandanten eingeholt.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
§ 49 b Abs. 4 BRAO knüpft an die
Abtretung der Honorarforderung an
einen Rechtsanwalt keine besonderen
Voraussetzungen. Daher stellt sich
nun die Frage, wie sich diese Bestimmung zur früheren Rechtsprechung
verhält, wonach auch die Zession an
einen Rechtsanwalt die Einwilligung
des Mandanten voraussetzte. Bleibt es
auch weiterhin bei diesem Zustimmungserfordernis oder sind Abtretungen von Honorarforderungen an
Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich
unbeschränkt zulässig?
Der BGH hat zur Problematik dieser
erst seit dem Jahre 1994 in Kraft
befindlichen Vorschrift bislang noch
nicht Stellung nehmen müssen.
1. Teilweise wird darauf hingewiesen,
dass es nicht das Ziel des § 49 b
Abs. 4 BRAO sei, den Schutz der
Mandantengeheimnisse abzusenken,
weshalb es folglich dabei verbleibe,
dass eine Mitteilung von Geheimnissen auch im Rahmen eines Abtretungsvorgangs an einen Rechtsanwalt
nur mit der Einwilligung des Mandanten zulässig sei.8 Es dürfe insoweit
nicht übersehen werden, dass auch die
Weitergabe von vertraulichen Tatsachen an einen seinerseits schweigepflichtigen Rechtanwalt die Geheim-
Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung
haltungsinteressen des Mandanten
berühren könne.9 So werde bei einer
Abtretung das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten aufgrund der
umfassenden Informationspflicht des
§ 402 BGB weitaus schwerwiegender
beeinträchtigt, als wenn der Rechtsanwalt seine Honorarforderung als Prozessbevollmächtigter selbst im Klagewege geltend machte, da es dort keinesfalls feststehe, dass im gerichtlichen Verfahren alle Einzelheiten zur
Sprache kommen.10 Dagegen sei der
Rechtsanwalt bei einer Nichtzulassung der Abtretung aufgrund der
eigenen Klagemöglichkeit keinesfalls
rechtlos gestellt, sodass für eine
Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt auch keine Notwendigkeit
bestehe.11
2. Nach anderer Auffassung erlaubt
§ 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO die Zession an einen Rechtsanwalt dagegen
ohne Einschränkungen, insbesondere
auch ohne Zustimmung des Mandanten.12 Die damit verbundene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
habe der Gesetzgeber zugelassen, da
auch der Abtretungsempfänger der
Verschwiegenheitspflicht unterliege.13
Damit sei ein Ausgleich gefunden
worden zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis der Mandanten und
dem Interesse des Rechtsanwalts an
einer Realisierung der Honorarforderungen, beispielsweise bei einem Verkauf der Praxis.14 Für die freie Übertragbarkeit spricht, dass dadurch der
Rechtsverkehr unter Rechtsanwälten,
insbesondere bei der Veräußerung
einer Kanzlei, erheblich erleichtert
würde.
Für denjenigen, der sich erstmalig mit
der Problematik der Honorarabtretung an einen Rechtsanwalt beschäftigt, liegt es nahe, diese Vorschrift im
Wege eines Umkehrschlusses aus
§ 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO so zu
verstehen, dass die in dem vorausgehenden Satz angesprochene Abtretung
an Rechtsanwälte, für die keine derartig engen Zulässigkeitsvoraussetzungen angeführt werden, grundsätzlich
zulässig ist, und auch der Gesetzgeber
diese Regelung so verstanden wissen
wollte. Hätte der Gesetzgeber, der ja
gerade mit der Einführung des § 49 b
Abs. 4 BRAO die Honorarabtretung
an einen anderen Rechtsanwalt
erleichtern wollte, diese Abtretung
anwaltlicher Honorarforderungen an
die Zustimmung des Mandanten
knüpfen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln können und sich
nicht darauf verlassen, dass die Voraussetzungen für diese Abtretung an
einen Rechtsanwalt durch die Rechtsprechung geregelt werden.
Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll es für die Wirksamkeit der
Abtretung einer Honorarforderung
ausreichen, den Zessionar ebenfalls
der Schweigepflicht zu unterwerfen.
So beruht die Fassung des § 49 b
Abs. 4 BRAO auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 24.05.199415, in dessen
Begründung unter Bezugnahme auf
die Entscheidungen des BGH vom
25.03.199316 und 13.05.199317 festgestellt wird, dass eine Abtretung von
anwaltlichen Gebührenforderungen
im Hinblick auf § 134 BGB nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des Mandanten
zur Weitergabe von Informationen
aus dem Mandatsverhältnis einholt
oder Zessionar und Zedent denselben
Schweigepflichten unterworfen sind.
Dieser Forderung des BGH wurde
nach der Begründung des Rechtsausschusses mit der veränderten Fassung
des § 49 b Abs. 4 BRAO klarstellend
Rechnung getragen.18
Da somit mit der Einführung des
§ 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO Zedent
und Zessionar denselben Schweigepflichten unterworfen sind, liegen die
Voraussetzungen für eine wirksame
Forderungsübertragung ohne Einwilligung des Mandanten vor.
III. Was kann der Zessionar in der
mündlichen Verhandlung vortragen?
verpflichtet, sämtliche erlangten
Kenntnisse und Unterlagen an den
Zessionar weiterzugeben.
Fraglich ist jedoch, was der nun
umfassend informierte Zessionar bei
der gerichtlichen Geltendmachung des
Honoraranspruchs im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vortragen
darf, ohne gegen die ihm gemäß
§ 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO obliegende Schweigepflicht zu verstoßen.
Es ist allgemein anerkannt, dass ein
Rechtsanwalt im Honorarprozess
gegen seinen Mandanten Tatsachen
offenbaren darf, soweit er die für den
Mandanten erbrachte Tätigkeit zur
Schlüssigkeit seiner Honorarklage
darlegen muss.19
Auch insoweit entfällt jedoch das
Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nicht. Es tritt vielmehr lediglich hinter dem Vermögensinteresse
des Rechtsanwaltes zurück, dem
gerade aus der Sphäre des Mandanten
Gefahr droht.20 Daher gilt im Hinblick
auf das noch bestehende Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als selbstverständliche Einschränkung, dass von dem Rechtsanwalt im
Prozess nur soviel vorgetragen werden darf, wie zur Erfüllung seiner
Darlegungs- und Beweislast notwendig ist.21
Diese Grundsätze sind auch auf den
Zessionar anzuwenden, der nun mit
der Einführung des § 49 b Abs. 4 Satz
1 BRAO derselben Verschwiegenheitsverpflichtung unterworfen ist wie
der abtretende Rechtsanwalt. Auch
der Zessionar muss im Prozess alles
zur Erfüllung seiner Darlegungs- und
Beweislast Notwendige vortragen
dürfen, da für ihn anderenfalls die
gerichtliche Geltendmachung der
abgetretenen Forderung nicht möglich
ist, und die Abtretung, deren generelle
Zulässigkeit allgemein anerkannt ist,
sonst wirtschaftlich sinnlos wäre.
Dem immer noch bestehenden
Geheimhaltungsbedürfnis des Man-
Den Zedenten treffen bei der Abtretung die umfassenden Informationspflichten aus § 402 BGB, d. h. er ist
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
7
Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung
danten wird dadurch Rechnung getragen, dass auch der Zessionar die
Grenze zur Unverhältnismäßigkeit
nicht überschreiten darf und folglich
besorgt sein muss, im Prozess nicht
mehr vorzutragen, als zur Begründung der Klage erforderlich ist.
IV. Darf der abtretende Rechtsanwalt als Zeuge aussagen?
Fraglich ist schließlich noch, ob der
abtretende Rechtsanwalt in dem
Honorarprozess des Zessionars als
Zeuge aussagen darf.
Die Frage der Auswirkungen der
Abtretung auf die Verschwiegenheitspflicht des abtretenden Rechtsanwalts
ist in § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO
nicht geregelt. Die anwaltliche
Schweigepflicht besteht nach § 2
Abs. 2 BerufsO auch nach Beendigung des Mandats fort, sodass auch
nach einer Abtretung unverändert von
einer Verschwiegenheitspflicht des
Zedenten auszugehen ist.
Auch hier könnte jedoch eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht zu machen sein. Allerdings
sind Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, wie soeben dargelegt,
mit Rücksicht auf das noch bestehende Geheimhaltungsinteresse des
Mandanten nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nur in engen
Grenzen zulässig.
Der abtretende Rechtsanwalt ist nach
der erfolgten Abtretung rechtlich
nicht mehr Inhaber der Forderung,
sodass das Argument, dem Vermögensinteresse des Rechtsanwaltes
gebühre im Hinblick auf seinen
Honoraranspruch der Vorzug vor der
Verschwiegenheitspflicht, nicht mehr
greift. Man könnte jedoch einwenden,
allein der Gesichtspunkt, dass nach
einer Forderungsabtretung der
frühere Gläubiger bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung als
Zeuge zur Verfügung steht, sei vielfach Hauptmotiv derartiger Abtretungen.
8
Zunächst sind jedoch derartige prozesstaktische Gründe nicht als entscheidendes Hauptmotiv einer
Honorarabtretung anzusehen, da insbesondere auch der bereits erwähnten
Erleichterung des Rechtsverkehrs,
etwa bei dem Verkauf einer Anwaltskanzlei, erhebliche Bedeutung
zukommt.
Des Weiteren verbessert eine Zeugenaussage des abtretenden Rechtsanwalts die rechtliche Position des Zessionars auch nicht entscheidend, da
ein bloßer Rollentausch bei richtig
verstandener Beweiswürdigung keine
rechtlichen Vorteile gewährt.
Auch einer Parteierklärung kann,
selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist,
im Rahmen der Würdigung des
gesamten Inhalts der Verhandlung
und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme der Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen gegeben werden,
sodass die formale Stellung des früheren Forderungsinhabers als Zeuge bei
der Beweiswürdigung von untergeordneter Bedeutung ist.22
Da der Zessionar aufgrund der Informationspflicht des § 402 BGB von
dem abtretenden Rechtsanwalt über
sämtliche Einzelheiten umfassend
informiert wird und in der mündlichen Verhandlung alles Erforderliche
vortragen darf, ist somit für die
gerichtliche Geltendmachung der
Honorarforderung eine Zeugenaussage des abtretenden Rechtsanwalts
weder erforderlich noch stellt sie ihn
im Rahmen der Beweiswürdigung
besser.
Nach alledem besteht keine Notwendigkeit, erneut eine Ausnahme von
der Verschwiegenheitspflicht zuzulassen und dem abtretenden Rechtsanwalt zu gestatten, als Zeuge im
Honorarprozess des Zessionars auszusagen.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
V. Zusammenfassung
Nach der Einführung des § 49 b
Abs. 4 BRAO ist die Zession an einen
Rechtsanwalt nun ohne Einschränkungen, insbesondere auch ohne
Zustimmung des Mandanten, zulässig.
Der Zessionar darf, ebenso wie der
Rechtsanwalt, der seinen eigenen
Honoraranspruch gerichtlich geltend
macht, alles vortragen, was die ihm
obliegende Darlegungspflicht im Prozess erfordert, darf aber andererseits
auch nicht mehr offenbaren, als zur
Klagebegründung notwendig ist.
Eine Ausnahme von der anwaltlichen
Schweigepflicht, die es dem abtretenden Rechtsanwalt gestattet, in dem
Honorarprozess des Zessionars als
Zeuge auszusagen, ist nicht zuzulassen.
1) Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, § 43
a Rn.12
2) BGH NJW 1993, 1640; Henssler/PrüttingEylmann, BRAO, § 43 a Rn. 64
3) Hartung/Holl-Hartung, Anwaltliche
Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, § 2 BerufsO
Rn. 32
4) LG Hamburg NJW 1992, 843
5) Hartung/Holl-Hartung, § 2 BerufsO Rn. 29
6) BGH NJW 1993, 1638
7) BGH NJW 1993, 1912; BGH NJW 1993,
2795f
8) Berger, NJW 1995, 1407
9) Berger, NJW 1995, 1407
10) Prechtel, NJW 1997, 1815, 1816
11) Prechtel, NJW 1997, 1815
12) Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2000, § 49 b Rn. 7;
Henssler/Prütting-Eylmann, § 43 a Rn. 62
13) Hartung/Holl-Hartung, § 2 BerufsO Rn. 29
14) Jessnitzer/Blumberg, § 49 b Rn. 7
15) BT-Dr 12/7656, S. 49
16) BGH NJW 1993, 1638
17) BGH NJW 1993, 1912
18) BT-Dr 12/7656, S. 49
19) Römermann/Hartung, Anwaltliches
Berufsrecht 2002, § 16 Rn. 6
20) BGH NJW 1993, 1640
21) Henssler/Prütting-Eylmann, § 43 a Rn. 64
22) BGH NJW-RR 1990, 1061; BGH NJW
1993, 1640
Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine
Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine
Das traditionelle Herbsttreffen des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
mit den Vorsitzenden und Vertretern
der Anwaltvereine fand in diesem Jahr
am 11. September in Hamm statt.
Präsident Dr. Finzel konnte insgesamt
29 Teilnehmer begrüßen.
Ganz oben auf der Tagesordnung
stand die Diskussion zur Reform des
anwaltlichen Gebührenrechts. Es
bestand Einigkeit unter den Teilnehmern, dass die Anwaltschaft das
Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht hinnehmen kann. Nachdrücklich wurde die Meinung vertreten, dass das RVG in der von der
Kommission vorgelegten Form in der
neuen Legislaturperiode möglichst
zügig verabschiedet werden muss. In
diesem Zusammenhang schloss sich
der Teilnehmerkreis dem im KammerReport Nr. 4/2002 vom 10. September
2002 veröffentlichten Antwortschreiben des Präsidenten an die Bundesjustizministerin vom 5. Juli 2002 an.
Die Teilnehmer lehnten auch die
Neuregelung des § 174 ZPO ab,
wonach Frankierkosten zur Rücksendung des EB’s künftig vom
Rechtsanwalt zu verauslagen sind. Es
bestand jedoch Einigkeit, dass diese
Kosten an die Mandantschaft weitergegeben werden können und sich in
diesem Zusammenhang die Frage
stellt, ob diese Kosten möglicherweise
von den Gerichtskosten gedeckt sind.
Dr. Finzel berichtete sodann über eine
Anweisung des Bezirksrevisors beim
LAG Hamm, wonach die per Telefax
bei Gericht eingehenden Schriftsätze
mit Kosten zu belegen seien. Die
Kammer Hamm habe daraufhin ein
Kurzgutachten der Bundesrechtsanwaltskammer eingeholt, welches zu
dem Ergebnis gelangt sei, dass ein einschlägiger Kostentatbestand im GKG
nicht existiere. Das Problem habe sich
zwischenzeitlich erledigt, da der
Justizminister NRW die Anordnung
des Bezirksrevisors aufgehoben und
mitgeteilt habe, auch in Zukunft seien
keinerlei Aktivitäten in diese Richtung geplant.
Weiter wurde der neu eingeführte
§ 14 Abs. 1 a UStG diskutiert,
wonach die nach dem 30.07.2002 ausgestellten Anwaltsrechnungen die
vom Finanzamt erteilte Steuernummer enthalten müssen. Hierzu wird
auf den Beitrag im KammerReport
Nr. 4/2002, S. 31 verwiesen.
Breiten Raum nahm auch die Diskussion zum Stand der Juristenausbildungsreform in Anspruch. Es
bestand Einigkeit, dass die Anwaltschaft eingebunden werden muss und
hierzu auch bereit ist. Dies gilt
sowohl für eine qualitativ hochwertige Anwaltsausbildung als auch die
Mitwirkung bei der Bestimmung der
Prüfungsinhalte. Insoweit bedürfe es
eines klaren und eindeutigen Konzepts zu Kosten und Inhalt der
anwaltsorientierten Ausbildung.
Unter dem Tagesordnungspunkt
„anwaltliche Werbung“ wurde ein
wettbewerbsrechtliches Verfahren des
Anwaltvereins Münster diskutiert. Es
geht um die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung auf dem Deckblatt
eines Telefonbuchs. Nach Auffassung
des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist eine solche Werbung
unzulässig.
Dr. Finzel berichtete sodann über die
Beschlüsse der 4. Sitzung und die
vorgesehene Beschlussfassung der
5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dieser 5. Sitzung über die Einführung eines
Fachanwalts für Versicherungsrecht
beschlossen werde.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
9
Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine
tausch zwischen den Anwaltvereinen
einerseits und dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer andererseits
nützlich und zweckmäßig ist und deshalb auch in Zukunft fortgesetzt werden sollte.
Abschließend wurden noch Fragen
des Ausbildungswesens, der Berufshaftpflichtversicherung, der Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO diskutiert sowie die praktischen Aus-
wirkungen der Änderung der unterhaltsrechtlichen Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB.
Das Treffen schloss mit einem
gemeinsamen Abendessen. Es bestand
Einigkeit, dass der Gedankenaus-
Meinungsaustausch mit den Vertretern
Meinungsaustausch mit den Vertretern
der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Am 3. September 2002 fand in Münster das traditionelle Treffen der Präsidien und Geschäftsführungen der
Steuerberaterkammer WestfalenLippe und der Rechtsanwaltskammer
Hamm statt.
Auf der umfangreichen Tagesordnung
standen u. a. ein Erfahrungsaustausch zur Übernahme des Zulassungsgeschäfts, die Harmonisierung
der Berufsrechte, das Rechtsberatungsgesetz und die Angabe der
Steuernummer auf Gebührenrechnungen.
Ebenso wie die Rechtsanwaltskammern haben nunmehr auch die Steuerberaterkammern das Zulassungsgeschäft (dort: „Bestellungs- und Anerkennungsverfahren“) übernommen.
Die Kammer Hamm konnte hier aus
mehrjähriger Erfahrung nützliche
Hinweise für das Verfahren geben. Im
Jahre 2001 sind von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe bereits 185
Bestellungen vorgenommen worden –
mit steigender Tendenz.
10
Die Harmonisierung der Berufsrechte geht auf eine gemeinsame
Initiative mehrerer Kammern zurück.
Es wurde ein Arbeitskreis gegründet,
dem Vertreter der BRAK, der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Patentanwaltskammer angehören. Die Überlegungen gehen dahin, die Berufsrechte der einzelnen Berufsgruppen in
einem für alle verbindlichen „Allgemeinen Teil“ zusammenzuführen und
die auf den einzelnen Berufsstand
zugeschnittenen Regelungen einem
für den jeweiligen Berufsstand geltenden „Besonderen Teil“ zu überlassen.
Lebhaft diskutiert wurde das Rechtsberatungsgesetz. Hier ging es insbesondere um die Grenzen der Rechtsberatungsbefugnis und eine mögliche
Öffnung zugunsten der Angehörigen
anderer, hier insbesondere der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
Berufe. In diesem Zusammenhang
wurde auch die geschäftsmäßige
Testamentsvollstreckung durch einen
Steuerberater erörtert. Nach der
Rechtsprechung des OLG Hamm
liegt hierin ein Verstoß gegen das
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
Rechtsberatungsgesetz. Seitens der
Vertreter der RAK Hamm wurde die
Ansicht vertreten, dem Bedürfnis des
rechtsuchenden Publikums nach einer
„Rundumberatung“ könne durch
interdisziplinäre Zusammenschlüsse
am besten entsprochen werden.
Unzulässig wäre es allerdings, Steuerberater über die Anstellung eines
Rechtsanwalts umfassend rechtsberatende Leistungen erbringen zu lassen.
Ein angestellter Rechtsanwalt erweitere die Rechtsberatungsbefugnis
eines Steuerberaters nicht.
Zur Angabe der Steuernummer auf
Gebührenrechnungen wurde der
teilweise streitige Meinungsstand diskutiert.
Dies nur auszugsweise. Einhellig
bestand die Auffassung, dass das
intensiv und in harmonischer Atmosphäre geführte Gespräch auch in
Zukunft fortgesetzt werden soll.
Berufstracht vor Gericht
Berufstracht vor Gericht
– Robe, weißes Hemd und
weißer Binder? –
Nach Aufhebung der Singularzulassung treten nun auch bislang erstinstanzlich tätige Kollegen beim hiesigen Oberlandesgericht auf. Dies ist
offenbar Anlass für die wiederholt an
die Kammer gerichtete Anfrage von
Richterseite, ob das Berufsrecht eine
bestimmte „Berufstracht“ vorschreibt,
bejahendenfalls in welcher Form.
Dabei wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht wenige Kollegen
zwar die Robe tragen, darunter aber
„bunt gewandet“ sind.
Wir sind der Frage nachgegangen und
zu folgendem Ergebnis gelangt:
§ 20 BORA lautet:
„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht
als Berufstracht die Robe, soweit das
üblich ist. Eine Berufspflicht zum
Erscheinen in Robe besteht beim
Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“
Ermächtigungsgrundlage des § 20
BORA ist § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c
BRAO, wonach durch Satzung das
Tragen der Berufstracht näher geregelt
werden kann. § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c
BRAO wurde mit dem Gesetz zur
Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und Patentanwälte
vom 2. September 1994 (BGBl. I
2278) eingefügt. Nach ganz h. M.
wurde die Pflicht zum Tragen einer
Berufstracht damit aus dem Regelungskomplex „GVG und gerichtliches Verfahren“, dem es bislang zugeordnet wurde (vgl. BVerfG NJW
1970, 851, 852), herausgelöst und dem
Regelungskomplex „Recht der
Anwaltschaft“ zugeordnet (Feuerich /
Braun, § 20 BO Rdnr. 2; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30;
Albers in Baumbach / Lauterbach,
§ 176 GVG Rdnr. 4). Der Bundesgesetzgeber habe, so die Argumentation,
damit von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren“) Gebrauch gemacht, deshalb sei
für evtl. existierende landesrechtliche
Ausführungsbestimmungen des GVG,
die die Berufstracht betreffen, kein
Raum mehr (Koch in Henssler / Prütting, § 1 Rdnr. 79; Holl in Hartung /
Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Feuerich /
Braun, § 20 BO Rdnr. 2).
Hieraus folgt:
Beim Amtsgericht in Zivilsachen
besteht gem. § 20 S. 2 BORA keine
Berufspflicht zum Erscheinen in
Berufstracht; anderslautende ältere
Rechtsprechung (z. B. OLG Braunschweig, AnwBl. 1995, 371 „Braunschweiger Robenstreit“) oder Verwaltungsvorschriften sind überholt.
Hieraus folgt des Weiteren:
Im Übrigen, etwa beim LG und der
im Instanzenzug höheren Gerichte,
kommt es ausschließlich darauf an, ob
das Tragen einer Berufstracht üblich
ist. Kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Üblichkeit soll dabei
sein, ob das Gericht in Amtstracht
erscheint (Holl in Hartung / Holl,
§ 20 BerufsO Rdnr. 40).
Entscheidend ist demnach, ob eine
„Üblichkeit“ des Tragens einer
Berufstracht festgestellt werden kann.
Hierzu kann wohl auch auf „altes
Recht“ (alte AV zum GVG etc.)
zurückgegriffen werden, denn obwohl
es verdrängt wurde, kann aus ihm
eine dauernde und ständige Übung
des Tragens einer Berufstracht abgelesen werden.
auf § 89 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz vom 24.
April 1878. Die Bestimmung lautete:
„Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen
Sitzungen eine von dem Justizminister
zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe
Vorschrift findet Anwendung auf die
in den öffentlichen Sitzungen der
Oberlandesgerichte und Landgerichte
auftretenden Rechtsanwälte.“
Für Nordrhein-Westfalen bestimmte
die Anordnung über die Amtstracht
bei den ordentlichen Gerichten (AV d.
JM vom 5. Februar 1963 (3152-I A.5)
- JMBl. NRW S. 49 - ) Folgendes:
„I. Personenkreis
1. Zum Tragen einer Amtstracht sind
berechtigt und verpflichtet:
...
c) Rechtsanwälte
...
II. Beschreibung der Amtstracht
1. Die Amtstracht besteht aus einer
Robe und einem Barett von
schwarzer Farbe. Zur Amtstracht
ist ein weißes Hemd mit einem
weißen Langbinder zu tragen.
Frauen tragen zur Amtstracht eine
weiße Bluse, zu der eine weiße
Schleife getragen werden kann.
Rechtsanwälte und Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle können auch ein
Hemd von unauffälliger Farbe tragen.
2. An der Robe und am Barett wird
ein Besatz getragen; er besteht
...
d) bei Rechtsanwälten aus Seide.
...
Früher beruhte, so BVerfG, NJW
1970, 851, die Pflicht zum Auftreten
in Amtstracht auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht, zurückgehend
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
11
Berufstracht vor Gericht
III. Tragen der Amtstracht
1. Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung
einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. ... Rechtsanwälten ist das Tragen des Baretts freigestellt. ...
2. Die Amtstracht ist auch bei anderen
richterlichen Amtshandlungen zu
tragen, wenn es mit Rücksicht auf
das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.
3. Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die
Amtshandlung leitende Richter.
...
Demnach existieren Vorgaben, die
lange Zeit als verbindliche Verpflichtung zum Tragen einer Berufstracht
anerkannt worden sind. Dies ist Beleg
dafür, dass eine längere tatsächliche
Übung besteht, es also „üblich“ i. S. v.
§ 20 S. 1 BORA ist, eine Berufstracht
zu tragen.
ken. Die Wahl von Hemd und Krawatte wäre dann dem modischen
Empfinden des Rechtsanwalts selbst
überlassen. Andererseits könnte § 20
S. 1 BORA lückenhaft sein, sodass für
Hemd und Krawatte vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht / alte AV
zum GVG etc. eingreifen könnten.
Zwischenergebnis:
Da es üblich ist, besteht gem. § 20
BORA die Pflicht, eine Berufstracht
zu tragen (außer beim Amtsgericht in
Zivilsachen).
Die Kommentierung schweigt hierzu.
Man könnte sich auf den Standpunkt
stellen: in dubio pro libertate – man
könnte aber auch der Ansicht sein: in
dubio pro dignitate. Und die Kontrollfrage könnte lauten: Welcher
Richter trägt unter der Robe ein buntes Cowboyhemd?
Damit bleibt noch zu klären, welche
Kleidungsstücke der Berufstracht
unterfallen. § 20 BORA bestimmt: „...
trägt als Berufstracht die Robe ...“, so
dass die Norm zwei Auslegungsmöglichkeiten zulässt:
Einerseits könnte § 20 BORA abschließend sein, also die Berufstracht
auf das Tragen einer Robe beschrän-
Auszeichnungen und Ehrungen
Auszeichnungen und Ehrungen
Anwaltsjubiläen
Ein besonderes Praxisjubiläum konnten feiern:
40 Jahre Rechtsanwalt
02. November Maria-Elisabeth Peters, Bad Salzuflen
02. November Hans Beckmann, Marl
20. November Klaus Petri, Lippstadt
04. Dezember Paul-Heinrich Gothe, Bochum
12. Dezember Herbert Söbke, Lennestadt
50 Jahre Rechtsanwalt
25. September Wolfgang Schröpfer, Hüllhorst
27. September Dr. Erhardt Weber, Bad Salzuflen
22. Oktober
Dr. Hermann Hallermann, Münster
22. Oktober
Dr. Heinz Dreismann, Münster
31. Oktober
Christoph Knapp, Dortmund
03. Dezember Dr. Wilhelm Bergmann, Iserlohn
Der Präsident hat die herzlichsten Glückwünsche des Kammervorstands übermittelt. Auch von hier aus wünschen
wir noch einmal alles Gute, persönliches Wohlergehen und – soweit der Anwaltsberuf noch ausgeübt wird –
weiterhin Freude am Beruf.
12
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
Auszeichnungen und Ehrungen
Ehrung von Büroangestellten
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm hat den nachstehend genannten Büromitarbeiterinnen und
-mitarbeitern für ihre langjährige treue Mitarbeit im Dienste der deutschen Anwaltschaft durch Überreichung einer
Ehrenurkunde den Dank des Kammervorstands übermittelt:
Herrn Bürovorsteher
Horst Schmidt
35-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Dr. Wessel pp., Paderborn
Frau
Angela Richert
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Hüsemann pp., Schlangen
Frau Bürovorsteherin
Karin Seidel
25-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Brückner pp., Essen
Frau
Gertrud Spengler
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RA Wolfgang A. Jehn, Bochum
Frau Bürovorsteherin
Sigrid Kuhoff-Kunde
25-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Cramer pp., Paderborn
Frau
Daniela Kasparek
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Greine pp., Marl-Hüls
Herrn
Andreas Mai
20-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RA Heiner Klausing, Altenberge
Frau
Silva Tasci
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Rudolph pp., Siegen
Frau
Cornelia Liese-Koch
20-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Leibenath pp., Blomberg
Frau
Angelika Wehle
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Rudolph pp., Siegen
Frau Bürovorsteherin
Monika Link
15-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Filbrand pp., Ennepetal-Voerde
Frau
Sylvia Niklaus
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Rudolph pp., Siegen
Frau
Birgit Wellmann
15-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RA Helmut P. Voß, Ladbergen
Frau
Jeannine Schiecke
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RA Ulrich Hesse, Marl-Hüls
Frau Bürovorsteherin
Kornelia Manz
10-jähriges Dienstjubiläum
Praxis RAe Schroeder pp., Lünen-Brambauer
Namen und Nachrichten
Namen und Nachrichten
Wolfgang Gerhards zum
neuen NRW-Justizminister
berufen
Ministerpräsident Peer Steinbrück hat
am 12. November 2002 Wolfgang
Gerhards zum neuen Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
berufen. Der aus Mülheim an der
Ruhr stammende 52 Jahre alte
gelernte Verwaltungsrechtler hatte
zuletzt das Amt des Finanzministers
des Landes Sachsen-Anhalt inne.
Als Verwaltungsrichter war Wolfgang
Gerhards in Köln und Münster tätig,
bevor er u. a. ständiger Vertreter des
Ministers für Bundesangelegenheiten
und Europa des Landes RheinlandPfalz und Chef der Staatskanzlei des
Landes Sachsen-Anhalt wurde.
Anschließend war er drei Jahre Stellvertretender Bundesgeschäftsführer
der SPD in Bonn.
W. Gerhards
Wolfgang Gerhards folgt Jochen
Dieckmann nach, der das Amt seit
März 1999 inne hatte und nun an die
Spitze des Finanzministeriums NRW
wechselt.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
13
Namen und Nachrichten
Neuer Staatssekretär im
Justizministerium NRW
Neuer Staatssekretär im Justizministerium des Landes NRW ist Herr Dieter Schubmann-Wagner, dessen Vorgänger, Herr Dr. Christian Dästner,
im Oktober dieses Jahres leider verstorben ist. Herr Dieter SchubmannWagner, geboren am 17. November
1950 in Herford, ist verheiratet und
hat zwei Kinder. Er begann seine
juristische Laufbahn im Jahre 1979 als
Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, war Richter am Amtsgericht
Bielefeld und Direktor am Amtsgericht Herford, sodann Referatsleiter
in der Vertretung des Landes NRW
beim Bund und zuletzt als Staatssekretär im Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig.
D. Schubmann-Wagner
Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung
Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung
Abschlussprüfung
Sommer 2003
Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung Sommer 2003 in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/-r und Rechtsanwalts- und
Notarfachangestellte/-r findet am
Dienstag, 20.05.2003 (1. Tag) und
Mittwoch, 21.05.2003 (2. Tag) statt.
Anmeldeschluss: 12. März 2003
(Ausschlussfrist). Eine Anmeldung
kann nur mit den einheitlichen
Anmeldeformularen erfolgen.
Prüfungsbeginn ist jeweils 8.30 Uhr
in den Klassenräumen der zuständigen Berufsschulen.
Folgender Zeitplan ist vorgesehen:
1. Prüfungstag am 20. Mai 2003
8.30 Uhr - 10.00 Uhr
Rechtsanwaltsgebühren
Gebühren- und Kostenrecht
90 Minuten
10.30 - 12.00 Uhr
Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde
90 Minuten
2. Prüfungstag am 21. Mai 2003
8.30 Uhr - 10.00 Uhr
Zivilprozessrecht
Zivilprozessrecht und freiwillige
Gerichtsbarkeit
90 Minuten
10.30 - 11.30 Uhr
Rechnungswesen
(Rechnen und Buchführung)
60 Minuten
Die schriftliche Prüfung im Fach
„Fachbezogene Informationsverarbeitung“ findet in einem Zeitraum
von einer Woche nach der schriftlichen Abschlussprüfung statt. Der
Termin wird vom zuständigen Prü-
14
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
fungsausschuss in Absprache mit
den Berufskollegs festgesetzt und
rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, Gesetzestexte ohne Kommentierungen (z. B. „Schönfelder“, alle in
den Praxen gebräuchlichen Tabellen
ohne Kommentierungen, Taschenrechner, für ReNo-Prüflinge zusätzlich Text der Dienstordnung für Notare (DONot), JMBl NW 2001, S. 117
ff.) mitzubringen.
Aufgefordert zur Prüfung sind alle
Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am 30.09.2003
endet, sowie Wiederholer.
Ferner werden auch diejenigen Auszubildenden zur Prüfung aufgerufen,
die eine vorzeitige Zulassung zur
Abschlussprüfung gemäß § 40 Abs. 1
BBiG oder eine Zulassung als Externe
gemäß § 40 Abs. 2 BBiG anstreben.
Eine vorzeitige Zulassung kommt nur
bei – nachgewiesenen – überdurchschnittlichen Leistungen (2.0) in der
Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung
Praxis und in der Berufsschule in
Betracht. Ob die Voraussetzungen
vorliegen, wird von den Prüfungsausschüssen im Einzelnen geprüft.
Prüfungsgebühr: € 100,00 je Prüfling, fällig mit der Anmeldung und
zahlbar auf das Sonderkonto RAK
Hamm, Sparkasse Hamm, Kto.:
124032, BLZ.: 410 500 95 (siehe
Anmeldeformular und Überweisungsträger; bitte nur den beigefügten
Überweisungsträger benutzen).
Der Termin der mündlichen
Abschlussprüfung wird wie bisher
von den örtlichen Prüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit festgelegt. Zur Freistellung für Prüfungen
von Auszubildenden wird auf die
gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere § 7 BBiG; § 10 JarbSchG hingewiesen.
Die Anschriften der örtlichen Prüfungsausschüsse sind abgedruckt im
KammerReport Nr. 3 vom
20.06.2002, Seite 18.
Beendigung von
Ausbildungsverhältnissen
Ausbildungsverhältnisse enden entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der
Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 1 und 2
BBiG).
Die vorzeitige Beendigung von Ausbildungsverhältnissen durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung
ist der Rechtsanwaltskammer unter
Angabe der Beendigungsgründe und
der Vertragsnummer des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse
unverzüglich mitzuteilen.
Notarausbildung
Auszubildende, die ihre Ausbildung
zum/r ReNo-Gehilfen/in oder ReNoFachangestellten/e bei einem Rechtsanwalt (ohne Notarzulassung) absolvieren, müssen ein Jahr bei einem
Notar ausgebildet werden. Die Notariatsausbildung muss spätestens zum
31.05. des 3. Ausbildungsjahres beendet sein.
Führung des Berichtsheftes
Folgende Richtlinien sind für das
Führen von Berichtsheften in der
Form von Ausbildungsnachweisen zu
beachten:
Der/die Auszubildende hat aufgrund des § 10 der Ausbildungsverordnung vom 23.11.1987 regelmäßig ein Berichtsheft zu führen.
Der Ausbildende hat die Führung
des Berichtsheftes regelmäßig zu
überprüfen.
Durch die Führung des Berichtsheftes ist der zeitliche und sachliche
Ablauf der Ausbildung für alle
Beteiligten – Auszubildenden, seinen gesetzlichen Vertretern, Ausbildenden – nachweisbar zu
machen.
Für den Ausbildungsnachweis
wird eine Lose-Blatt-Sammlung
im Format DIN A 4 empfohlen.
Der/die Auszubildende hat den
Ausbildungsnachweis während der
Ausbildungszeit monatlich in möglichst einfacher Form (stichwortartig) zu führen.
Der Ausbildungsnachweis soll enthalten:
a) Angabe des Ausbildungsstoffes,
in dem eine theoretische Unterweisung erfolgte;
b) Angaben der Tätigkeiten, die
praktisch ausgeübt wurden;
c) Angabe des Lehrstoffes, der im
Berufsschulunterricht vermittelt
wurde.
Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis zu prüfen und
abzuzeichnen.
Der Ausbildungsnachweis ist den
Anmeldungen zur Zwischenprüfung und zur Abschlussprüfung
beizufügen. Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist gemäß § 39
Abs. 1 Ziffer 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur
Abschlussprüfung. Eine Bewertung
des Ausbildungsnachweises in der
Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
Abschlussfeier Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r
Rechtsfachwirt/-in
In einer Feierstunde am 10.10.2002 in
den Räumen des Mercure Hotels in
Hamm überreichte der Präsident der
Rechtsanwaltskammer Hamm, Dr.
Dieter Finzel, den glücklichen Teilnehmern/innen ihre Urkunden über
die Prüfung zum anerkannten
Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“.
Damit fand der erste Fortbildungslehrgang zur Ausbildung zum/r
„Geprüften Rechtsfachwirt/Geprüften Rechtsfachwirtin“ in einer Rechtsanwaltskanzlei seinen Abschluss. Der
Präsident sprach allen Teilnehmern
seine Glückwünsche aus und hob
lobend den Einsatz und das Durchhaltevermögen hervor. Anerkennung
und Dank zollte er der Dezernentin
für Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung der Kammer, Frau Christel Seegraef, die den Fortbildungslehrgang
organisatorisch leitete und pädagogisch betreute, so wie der Dozentin
und den Dozenten für ihre erfolgreiche Lehrtätigkeit, die sich im Einzelnen wie folgt darstellt:
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
15
Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung
Dozent/Dozentin
Fach/Fächer
Anzahl der Stunden
Rechtsanwältin und Notarin
Maria Henning,
Havixbeck
ZPO/Familien- und Erbrecht
38 Stunden
Steuerberater
Karl-Heinz Kracht,
Münster
Steuern und Versicherungen/
Grundzüge des Steuerrechts/
Grundzüge des Sozialrechts
42 Stunden
nicht bearbeitet werden. Für die
Aufnahme in den Lehrgang ist der
zeitliche Eingang der Anmeldungen
bei der Rechtsanwaltskammer maßgebend.
Bürovorsteher
Ulrich Kellermann,
Bochum
Büroorganisation/Personalwesen/
EDV/Mahnverfahren
Zwangsvollstreckungsrecht/
Insolvenzrecht
52 Stunden
Meldeschluss (Ausschlussfrist):
3. März 2003
Rechtsanwalt
Jens Andernacht,
Bielefeld
Grundzüge des BGB/
Grundzüge des Arbeitsrechts
45 Stunden
Rechtsanwalt
Michael Richter,
Essen
BRAGO
64 Stunden
Professor Dr. jur.
Rolf-Dieter Theisen,
Senden
Verwaltungsrecht/Strafrecht/
Owi-Recht
23 Stunden
Diejenigen, die bereits zum Lehrgang
ihr Interesse bekundet haben, müssen
sich bis zum zuvor genannten Termin unter Vorlage aller notwendigen
Unterlagen anmelden. Auch hier ist
der zeitliche Eingang bei der Rechtsanwaltskammer maßgebend.
Die Organisation und Abnahme der
Prüfung der Fortbildungslehrgänge
wird nach der im KammerReport
Nr. 3/02 vom 20.06.2002 veröffentlichten Prüfungsordnung durchgeführt.
Literaturhinweis
„Grundriss für Rechtsanwaltsfachangestellte“, Kollbach-Mathar,
5. Auflage, Carl Heymanns Verlag
KG, ISBN 3-452-25098-9, € 26,00
Die erfolgreichen Teilnehmerinnen und die Dozenten/-in
Fortbildungslehrgang
Geprüfte/-r Rechts- und
Notarfachwirt/-in
Auch im Jahre 2003 beginnt ein neuer
Fortbildungslehrgang mit dem
Abschluss zum Geprüften Rechtsund Notarfachwirt/zur Geprüften
Rechts- und Notarfachwirtin.
Einzelheiten über Teilnahmevoraussetzungen und Bewerbungsunterlagen
finden Sie in der Beilage zu diesem
KammerReport.
16
Vorab an dieser Stelle: Der Lehrgang
beginnt am 9. Juli 2003 und endet
voraussichtlich im Dezember 2004.
Die Prüfungen schließen sich dann
Anfang 2005 an.
Ort: In den Räumen der Rechtsanwaltskammer, Ostenallee 18, 59063
Hamm.
Die Teilnehmeranzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Anmeldungen können ab sofort bei der Rechtsanwaltskammer, Ostenallee 18, 59063 Hamm
(Fax: 02381/98 50 50) mit den erforderlichen Unterlagen abgegeben werden. Anmeldungen mit unvollständigen Unterlagen können leider
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
Seit dem Erscheinen der Vorauflage
hat sich sowohl das materielle Recht
als auch das Verfahrensrecht stürmisch weiter entwickelt. In der mehr
als 100-jährigen Geschichte des BGB
trat die bislang größte Reform des
Schuldrechts zum 01.01.2002 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt erfuhr auch
die Zivilprozessordnung eine grundlegende Reformierung. Die vorliegende,
völlig überarbeitete 5. Auflage erleichtert nicht nur Auszubildenden und
Berufsanfängern, sondern allen Kanzleimitarbeitern den schnellen Einstieg
in die neue Materie. Die Neubearbeitung beinhaltet eine Erweiterung im
Bereich des Kostenrechts, insbesondere des Rechts der Prozesskostenund Beratungshilfe. Die Verfasserin
hat sich dabei am täglichen Arbeitsaufkommen der Mitarbeiter einer
Anwaltskanzlei orientiert. Auch hier
wurde Wert auf eine noch stärkere
Einarbeitung praktischer Hinweise
gelegt.
Rechtsprechung
Rechtsprechung
Zur Parteifähigkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
BVerfG, B. v. 2. September 2002 – 1
BvR 1103/02
Das Bundesverfassungsgericht hat in
einem noch nicht veröffentlichten
Beschluss – mit dem es im Ergebnis
eine Verfassungsbeschwerde als
unzulässig abgewiesen hat – die
Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Die Parteifähigkeit hänge davon ab, ob die GbR
als solche Trägerin eines Grundrechts
gemäß Art. 19 Abs. 2 GG sein könne.
Das Bundesverfassungsgericht hatte
bereits in früheren Urteilen die
Parteifähigkeit der OHG und der KG
bejaht. Gleiches lasse sich auf die
GbR übertragen. Damit bestätigte das
Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001,
1056), wonach diese rechtsfähig sei, da
sie nach § 718 BGB Rechtspositionen
– wie insbesondere das Eigentumsrecht – einnehmen könne. Demnach
stehe der GbR ebenso wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Das Recht zu
dessen Geltendmachung im Wege der
Verfassungsbeschwerde sei die weitere
Konsequenz. Gleiches gelte für die
Verfahrensgrundrechte aus den Art.
101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG.
(Fundstelle: Schreiben der BRAK
vom 12. November 2002)
Berufsrecht
1. Auch als „Organ der Rechtspflege“ haften die Rechtsanwälte
nicht ersatzweise für Fehler der
Rechtsprechung, nur weil sie
haftpflichtversichert sind.
2. Rechtskenntnis und -anwendung
sind vornehmlich Aufgaben der
Gerichte. Fehler der Richter sind
– soweit möglich – im Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies
aus Gründen des Prozesses ausscheidet, greift grundsätzlich
nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein.
3. Zwar gehört die Beratung über
die Erfolgsaussichten einer Berufung gebührenrechtlich nicht zu
dem für die Vorinstanz erteilten
Mandat. Hat ein Anwalt jedoch
eine durch Richterspruch verfestigte ungünstige Rechtsposition
seines Mandanten mitverschuldet,
so hat er nicht nur auf die
Rechtsmittelmöglichkeit und die
einzuhaltende Frist hinzuweisen,
sondern auch auf die Erfolgsaussichten einer Korrektur des Fehlers im vorgesehenen Instanzenzug.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
B. v. 12. August 2002 – 1 BvR
399/2002-11-19
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 655 ff.)
BGH lässt Anwaltshotline zu
BGH, U. v. 26. September 2002 – I
ZR 44/00 und I ZR 102/00
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass weder
das Rechtsberatungsgesetz noch das
anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine
0190er-Nummer entgegenstehen.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei
Verfahren zu entscheiden, in denen
die Betreiberin einer Anwalts-Hotline
einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer Münchener
Anwaltssozietät auf Unterlassung in
Anspruch genommen worden war.
Die Beklagte ist eine GmbH, die für
einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und
außerhalb üblicher Geschäftszeiten
wirbt. Rechtsfragen – so die Werbung
– müssten nicht unbedingt in einer
Kanzlei besprochen werden; häufig
reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In
einem der beiden Fälle hatte die
Beklagte mit zehn 0190er-Nummern
für verschiedene Rechtsgebiete
geworben. Wählte man eine dieser
Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet
einen Interessenschwerpunkt hatte.
Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der
Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, dass der Anruf 3,60
DM pro Minute koste. Diese
Gebühren werden über die Deutsche
Telekom eingezogen, die einen Anteil
von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die
Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den
jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung
für seine anwaltliche Leistung weiter.
Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche
Pauschale sowie einen bestimmten
Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein
Anwalt einen solchen Zeitblock bei
der Beklagten gebucht, werden alle in
dieser Zeit über die fragliche 0190erNummer eingehenden Gespräche
unmittelbar an ihn weitergeleitet.
In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte – das Kammergericht in
Berlin und das OLG München – ein
Verbot ausgesprochen, allerdings mit
unterschiedlichen Begründungen: Das
Kammergericht sah in dem Angebot
der Beklagten einen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz. Durch den
Anruf komme ein Vertrag zwischen
dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine
Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten
verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München
hatte das Angebot verboten, weil die
Vereinbarung der Zeitvergütung
gegen geltendes Gebührenrecht verstoße.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
17
Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die
Klage in beiden Fällen abgewiesen.
Richtig sei, dass eine Beratung durch
die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser
komme aber kein Beratungsvertrag
zustande. Der Anrufer schließe mit
dem Rechtsanwalt als seinem
Gesprächspartner und Ratgeber den
Vertrag. Die Anrufer seien an einem
Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, dass
das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum
Abschluss eines Vertrages an den
Rechtsanwalt gerichtet sei, der das
Gespräch entgegennehme. Auch die
gebührenrechtlichen Bedenken des
OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die
Gebührenordnung für den Regelfall
eine streitwertabhängige Vergütung
vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung
von Zeitvergütungen zulässig. In den
meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die
Gebührenüberschreitung, zu der es
bei niedrigen Gegenstandswerten ab
einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant
darüber informiert sei, dass die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen
Vergütung führe. Es könne nicht
angenommen werden, dass die
Rechtsberatung über die 0190erNummern zu einer systematischen
Missachtung der Gebührenordnung
führe oder darauf angelegt sei, dass
der beratende Rechtsanwalt seine
beruflichen Pflichten verletze.
Das in Rede stehende System berge
Risiken hinsichtlich der Qualität der
anwaltlichen Beratungsleistung. Es
bestehe die Gefahr, dass dem Anwalt
bei der gebührenpflichtigen telefonischen Beratung nicht immer alle
Umstände des Sachverhalts mitgeteilt
werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestextes oder eines Kommentars zu
18
kurz kommen. Diese Gefahr könne
jedoch ein generelles Verbot nicht
rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof
auch veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags
nicht zu verkennen sei.
(Fundstelle: Pressemitteilung
des BGH Nr. 96/2002)
1. Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung
„Notariat“ nicht verwenden.
2. Der Begriff „Notariat“ geht in
unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es
auch das von der BNotO nicht
geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine
gewisse Institutionalisierung des
Notarberufs ausdrückt. Dies
kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das
personenbezogene Berufsbild
eines Notars führen.
3. Darüber hinaus erweckt die
Bezeichnung „Notariat“ auf
einem gemeinsamen Praxisschild
mit einem RA den irreführenden
Eindruck, auch der Sozius sei
zum Notar bestellt bzw. in der
Lage, die Tätigkeiten eines Notars
auszuüben.
BGH, B. v. 8. Juli 2002 – NotZ 28/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002,
S. 228)
1. Ein RA, der eine so genannte
Vanity-Nummer nutzt, die mit
den berufsbezeichnenden bzw.
tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht
gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1
BORA.
2. Eine Vanity-Nummer mit einer
Berufsbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung stellt eine
Unterrichtung über die berufliche
Tätigkeit eines RA dar und ist
daher berufsbezogen.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
3. Die Tatsache, dass eine bestimmte
Form der anwaltlichen Werbung
tatsächlich beschränkt ist, macht
die Nutzung dieser Werbeform
nicht unsachlich.
4. Die Gefahr einer Kanalisierung
der Kundenströme, wie sie bei der
Verwendung bestimmter
beschreibender Begriffe als
Domain-Name gegeben sein mag,
besteht bei der Nutzung einer
Vanity-Nummer mit den betreffenden Gattungsbezeichnungen
nicht, weil der Verkehr erkennt,
dass es sich bei dem Inhaber der
Nr. nicht um den alleinigen
Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt.
BGH, U. v. 21. Februar 2002 – I ZR
281/99
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 231)
1. Die Regeln der anwaltlichen
Berufsordnung sind auch auf die
Anwalts-GmbH anwendbar. Dies
gilt zunächst jedenfalls für die in
der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA
verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der
sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die
Bestimmungen der BORA
zumindest analog anwendbar.
2. Nicht sozietätsfähige Personen
dürfen auf dem Briefbogen einer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gem. § 8 BORA nicht geführt
werden.
AGH Hamm, U. v. 7. Juni 2002 – 2
ZU 2/02 AGH/NW
Der AGH Hamm hatte einen Fall zu
entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH eine „Diplom-Verwaltungswirtin“ aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist.
Rechtsprechung
Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß
gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die
Regeln der Berufsordnung seien auch
auf die Anwalts-GmbH anwendbar.
Die in der Kommentierung vertretene
Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO
Rdnr. 20 und 29), wonach eine
Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der
Berufsordnung fehle, da in § 59 m
Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO
verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst
sei festzuhalten, dass die BORA
jedenfalls für die in der GmbH tätigen
Rechtsanwälte gelte. Diese seien
zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die
Regeln der Berufsordnung, die gem.
§ 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch
von der Organisation eingehalten
werden, in der sie tätig sind. Da gem.
§ 59 e Abs. 3 und § 59 f Abs. 1 BRAO
Gesellschafter und Geschäftsführer
der Anwalts-GmbH mehrheitlich
Rechtsanwälte sein müssen, bestehe
auch die tatsächliche Möglichkeit,
diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem
Grunde bedürfe es einer eigenen
Berufsordnung für die GmbH nicht.
Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des § 59 b BRAO anwendbar.
Eine Begründung für das Aussparen
der RA-GmbH im Rahmen der
Berufsordnung sei nicht ersichtlich.
Es handele sich um ein Versehen des
Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem
Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu
anderen Zusammenschlüssen fehle.
Auch § 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher
Zusammenarbeit mit Personen, die
nicht sozietätsfähig im Sinne des
§ 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei
auf eine Anwalts-GmbH anwendbar.
Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft
auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine
Personengesellschaft nicht, sei nicht
ersichtlich. Auch werde § 8 BORA
nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die
Einschränkung auf „sozietätsfähige
Berufe“. Dies führe jedoch nicht
dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht
sozietätsfähige Angestellte in den
Briefbogen aufgenommen werden
dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit
kundgeben darf, werde grundsätzlich
in § 8 BORA geregelt.
(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.)
1. Rechtsanwälten ist die Werbung
mit kostenloser Erstberatung über
eine Tageszeitung gem. § 49 b
BRAO, § 20 BRAGO verboten.
Anwaltlichen Wettbewerbern
steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.
2. Für die wettbewerbsrechtliche
Störereigenschaft kommt es nicht
darauf an, ob der Rechtsanwalt
die Informationen, die der Werbung zugrunde liegen, selbst an
die Tagezeitung weitergibt oder
einem Dritten überlässt, sofern
der Rechtanwalt damit rechnen
muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet.
3. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden,
Rechtsrat und diesen nicht im
Rahmen eines ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese
Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es
sich nicht um eine ehrenamtliche
Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts.
4. Veranstaltet eine behördliche
Frauenbeauftragte für einen
unbestimmten Kreis von Interes-
sierten Beratungsveranstaltungen
in ehe- und familienrechtlichen
Angelegenheiten, so kann die
Befugnis der Behörde und ihrer
Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz liegt dann
nicht vor.
5. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten
tätig werden will, muss in seinen
als Werbung zu verstehenden
Informationen nach Außen
unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern
der Behörde geht.
KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02
(Fundstelle: NJW-RR 2002,
S. 2497 ff.)
1. Die Zusendung unerwünschter
E-Mails werbenden Inhalts stellt
einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2. In den Schutzbereich des Rechts
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch
die Angehörigen freier Berufe,
wie vorliegend ein Rechtsanwalt.
3. Das Aussortieren und Löschen
von Werbe-E-Mails verursacht
gerade bei einem Rechtsanwalt
eine Störung des Betriebsablaufs,
da der Rechtsanwalt wegen der
Gefahr des versehentlichen
Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere
Sorgfalt walten lassen muss.
4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist
bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail-Werbung
die Gefahr der „Ausuferung“ und
des weiteren „Umsichgreifens“
verbunden ist, was zu einer
untragbaren Belästigung und
einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
19
Rechtsprechung
5. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt
keine Rechtfertigung für E-MailWerbung.
6. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilungen aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt
keine Rechtfertigung für die EMail-Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade
erst deutlich wird, dass es sich um
eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-MailAdresse handelt, die in der Folge
wegen der Gefahr der Weitergabe
besonders häufig von weiteren
Werbe-Mails betroffen sein kann.
LG Berlin, U. v. 16. Mai 2002 – 16 O
4/02
(Fundstelle: JurPC Web-Dok.
281/2002)
Wird die Mandatserteilung unter
Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine
gegen die guten Sitten verstoßene
Wettbewerbshandlung
OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2
U 43/01
(Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.)
Gebührenrecht
1. Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist
gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO
nicht ausschließlich nach einem
bestimmten Vielfachen der
gesetzlichen Gebühr, sondern
unter Berücksichtigung aller
Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.
2. Soweit in der Rechtsprechung
vertreten wird, ein Überschreiten
der gesetzlichen Gebühren um
das 5- bis 7-fache führe nicht zur
Unangemessenheit des Honorars,
erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.
OLG Hamm, U. v. 18. Juni 2002 – 28
U 3/02
20
Der Kläger und Berufungskläger
begehrte die Rückzahlung vereinbarten Anwaltshonorars, da dessen Höhe
unangemessen und somit gem. § 3
Abs. 3 S. 1 BRAGO herabzusetzen
sei. Zugrunde lagen zwei Honorarvereinbarungen, die eine über einen
Betrag von 15.000,00 DM für die Vertretung des Klägers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und
die andere über 5.000,00 DM für seine
Verteidigung in der Hauptverhandlung. Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen.
Zwar werden in Rechtsprechung und
Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der
Angemessenheit eines vereinbarten
Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der
Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. § 3
Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung
„aller Umstände“, und nicht nur von
einem bestimmten festen Verhältnis
zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es
unter Berücksichtigung aller
Umstände unerträglich und mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den
Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten.
Die Höhe der gesetzlichen Gebühren
sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in
der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren
um das 5- bis 7-fache führe nicht zur
Unangemessenheit des Honorars,
erlaube dies nicht den Rückschluss
auf eine allgemein verbindliche
Höchstgrenze.
Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den
erforderlichen Zeitaufwand und einen
sowohl die Reputation/Qualifikation
des Anwalts, als auch dessen Gemein-
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
kosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz
von 500,00 DM erscheine nicht als
unangemessen. Dieser könne auch für
Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt
(z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn
wer diese Zeit eines Anwalts in
Anspruch nimmt, halte ihn davon ab,
anderer gewinnbringender Tätigkeit
nachzugehen.
Auch der Zeitaufwand ist allerdings
nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die
vereinbarte Vergütung nicht schon
mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann unter Berücksichtigung der
weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auch auf
die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache
jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt.
1. Stellt die Staatsanwaltschaft das
Ermittlungsverfahren wegen
eines Verkehrsdelikts ein und gibt
sie die Sache gem. § 43 OWiG an
die Bußgeldbehörde ab, verdient
der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die
Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1
BRAGO.
2. Bei dem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren und dem
nachfolgenden Bußgeldverfahren
handelt es sich nicht um dieselbe
Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2
S. 1 BRAGO, sodass zunächst die
Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO
und sodann des § 105 BRAGO
ausgelöst werden.
AG Rheinbach, U. v. 11. Juni 2002 –
3 C 403/01
Zu entscheiden war über die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten , nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren
gegen den Mandanten wegen des
Rechtsprechung
Verdachts der Fahrerflucht gem. § 170
Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt, die Sache
zwecks Ahndung einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 43
OWiG an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zurückgenommen worden war.
Nach Auffassung des Gerichts löst die
anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
eine volle Gebühr nach den §§ 84
Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO aus. Die Einstellung eines
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Verfahrenseinstellung i. S. v. § 84 Abs. 2
Nr. 1 BRAGO, auch dann, wenn die
Sache wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten an die Bußgeldbehörde
abgegeben wird. Die Regelung des
§ 84 BRAGO stehe im 6. Abschnitt
der BRAGO und damit in dem
Abschnitt über die Gebühren in Strafsachen, sodass schon nach systematischen Gesichtspunkten das in § 84
BRAGO erwähnte „Verfahren“, also
das Strafverfahren bzw. das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren,
bezogen auf Straftaten, gemeint sei.
Der Einwand, wegen der Abgabe der
Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde liege keine endgültige Einstellung vor, trage nicht. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handele es sich nicht um „dieselbe Angelegenheit“
i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Von
einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne könne nur ausgegangen
werden, wenn ein einheitlicher Auftrag
vorliegt, bei der Verfolgung mehrerer
Ansprüche oder Vorwürfe der gleiche,
einheitliche Rahmen eingehalten wird
und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht. An einem gleichen,
einheitlichen Rahmen fehle es im vorliegenden Falle, denn dieser würde
durch die Verfahrensordnungen, die
beteiligten Behör-den und die ver-
schieden zu qualifizierenden Unrechtsvorwürfe der in den Verfahren abzuhandelnden Tat vorgegeben. Strafverfahren und Bußgeldverfahren seien
unterschiedliche Verfahrensarten vor
zwei verschiedenen staatlichen Einrichtungen, denen auch unterschiedliche Verfahrensordnungen zugrunde
liegen. Die BRAGO trage den
getrennten Verfahrensordnungen
dadurch Rechnung, dass sie die
Gebühren für verschiedene Verfahren
auch in verschiedenen Abschnitten des
Gesetzes regelt. Für das Strafverfahren
bestimme § 87 BRAGO, dass durch
die Gebühren nach den §§ 83 ff.
BRAGO die gesamte Tätigkeit des RA
als Verteidiger abgegolten wird, damit
konkretisiere aber § 87 BRAGO den
Begriff „dieselbe Angelegenheit“ des
§ 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO dahingehend,
dass als solch eine Angelegenheit allein
die Tätigkeit des RA als Verteidiger im
Strafverfahren zu sehen ist. Die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Bußgeldverfahren sei demgegenüber innerhalb der BRAGO in einem anderen,
dem 7. Abschnitt geregelt und insoweit von § 87 BRAGO nicht umfasst,
sodass diese Tätigkeit nicht mit der
Gebühr im Strafverfahren abgegolten
sein soll.
Der fehlende einheitliche Rahmen
werde auch nicht dadurch überwunden, dass der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten möglicherweise ein
einheitlicher Auftakt zugrunde liegt.
Dieses Kriterium sei nicht geeignet,
die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, Ordnungswidrigkeiten
bzw. Bußgeldverfahren und Strafverfahren zu trennen, zu übergehen.
Liege bereits eine konkrete Wertung
des Gesetzgebers im Rahmen eines
Regelwerks vor, so sei diese auch und
gerade bei der Auslegung einzelner
Begriffe zugrunde zu legen. Dies
zeige auch die anerkannte Handhabe
der Abrechnung zivilrechtlicher
Angelegenheiten, die sich aus einer
Verkehrsstrafsache oder Ordnungswidrigkeit ergeben. Trotz in der Regel
umfassender Bevollmächtigung seien
die Gebühren für die Tätigkeit in solchen Angelegenheiten unstreitig von
den in §§ 83 ff. BRAGO festgesetzten
Gebühren nicht umfasst und unab-
hängig von diesen gesondert geltend
zu machen.
Auch das mögliche Vorliegen eines
einheitlichen Lebenssachverhalts reiche allein für die Annahme des Vorliegens „derselben Angelegenheit“ i. S. v.
§ 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht aus.
Aus einer einheitlichen strafprozessualen Tat i. S. v. § 264 Abs. 1 StPO
ergebe sich nicht zwingend „dieselbe
Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1
BRAGO. Da die BRAGO erkennbar
nach Verfahrensarten unterscheide, sei
ein Begriff aus einer dieser Verfahrensarten gerade nicht geeignet, einen
einheitlichen, unterschiedliche Verfahrensarten umfassenden Gebührentatbestand im Rahmen der BRAGO zu
begründen. Es verbleibe vielmehr bei
der vom Gesetzgeber getroffenen, insbesondere auch in § 87 BRAGO ausgedrückten Wertung als getrennt zu
verfolgende und abzurechnende
Angelegenheit.
Da es sich also bei dem eingestellten
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden
Bußgeldverfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, stehe
den Prozessbevollmächtigten für
deren Tätigkeit in dem nachfolgenden
Bußgeldverfahren eine Gebühr nach
den §§ 105 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 84
Abs. 2 Nr. 3 BRAGO zu, denn
danach könne im Bußgeldverfahren
bei Rücknahme des Einspruchs die
volle Gebühr i. S. v. § 83 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO berechnet werden. § 84 Abs.
2 BRAGO gelte nach richtiger Ansicht schon ausweislich des Wortlauts
von § 105 BRAGO auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.
(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial
2002, S. 225 ff.) *
*) Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig.
– Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13
Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991,
68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro
92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471
– Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS
1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
21
Rechtsprechung
Eine RechtsanwaltsgesellschaftsmbH nach §§ 59 c ff. BRAO kann
im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121
Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren
beigeordnet werden.
OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002
(Fundstelle: MDR 2002,
Seite 1219 f.)
Zur Erstattung von Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts, der
sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt.
BGH, B. v. 17. Oktober 2002 – AnwZ
(B) 37/00
Der Antragsteller obsiegte in einem
Verfahren wegen Widerrufs der
Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des
Verfahrens und die dem Antragsteller,
der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller
beantragte daraufhin – entsprechend
§ 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die
Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener
Sache.
Nachdem dieser Antrag vom AGH
zurückgewiesen worden war, hat der
BGH auch die Gegenvorstellung des
Antragstellers zurückgewiesen, da die
zugrunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller
und materieller Rechtskraft erwachsen
war. Sie könne daher auch nicht auf
Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es
jedoch hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattungen der ihm
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch
der gesetzlichen Gebühren eines RA
zugebilligt würde. Da sich der
Antragsteller vor dem AGH und dem
Gesetzgebung
Gesetzgebung
Änderung des § 87
BRAGO
Das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
vom 21. August 2002 ist am 27.
August 2002 (BGBl. I S. 3344) verkündet worden und am Tag der Verkündung in Kraft getreten. Durch
Artikel 6 des Gesetzes ist die
BRAGO geändert worden. Dem § 87
BRAGO ist der folgende Satz angefügt worden:
„Für die Tätigkeit im Verfahren über
die Entscheidung über die im Urteil
vorbehaltene Sicherungsverwahrung
(§ 275 a der StPO) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr gesondert.“
Bitte beachten: Änderungen
in der BORA und FAO zum
1. Januar 2003!
Bereits im KammerReport Nr. 3/2002
S. 3 – 5 haben wir ausführlich über
die satzungsändernden Beschlüsse, die
in der 4. Sitzung der Satzungsversammlung am 25. / 26. April 2002
gefasst wurden, berichtet. Die geänderten Bestimmungen der BORA und
FAO wurden in den BRAK-Mitt.
5/2002, S. 220 veröffentlicht, nachdem
die Satzungsbeschlüsse zuvor vom
Bundesjustizministerium genehmigt
worden waren. Die Änderungen treten gem. § 35 BORA somit am
1. Januar 2003 in Kraft.
Demnach besteht zum Jahreswechsel
insbesondere dann Handlungsbedarf,
wenn die werbende Außendarstel-
22
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
BGH selbst vertreten hat, seien ihm
entsprechende Auslagen nicht entstanden.
Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt,
der sich in einem berufsrechtlichen
Verfahren selbst vertritt und obsiegt,
keinen Anspruch auf Erstattung von
Gebühren und Auslagen nach der
BRAO. Es bestehe kein zureichender
Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2
Satz 4 ZPO in den so genannten
Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem
Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das
Obsiegen und Unterliegen eines
Beteiligten an; sie hänge vielmehr
davon ab, ob die Anordnung der
Kostenerstattung der Billigkeit entspräche.
lung den neuen Bestimmungen
nicht mehr entspricht. So darf Interessenschwerpunkte gem. § 7 Abs. 2
BORA n. F. nur derjenige benennen,
der besondere Kenntnisse auf dem
benannten Gebiet nachweisen kann,
die im Studium, durch vorherige
Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise
erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer
zusätzlich auf dem benannten Gebiet
nach der Zulassung seit mindestens
zwei Jahren in erheblichem Umfang
tätig gewesen ist.
Hier nochmals der neue Wortlaut des
§ 7 Abs. 2 BORA:
„Interessenschwerpunkte darf nur
benennen, wer besondere Kenntnisse
auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise
erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer
Gesetzgebung
zusätzlich auf dem benannten Gebiet
nach der Zulassung seit mindestens
zwei Jahren in erheblichem Umfang
tätig gewesen ist.“
In diesem Zusammenhang hat der
Kammervorstand in seiner Sitzung am
13. November 2002 beschlossen, dass
die Abkürzung „ISP“/„TSP“ den
Anforderungen des § 7 BORA zur
Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten nicht genügt.
Ebenso ist es unzulässig, statt einer
ausdrücklichen Benennung als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt
Rechtsgebiete nur mit einem „Sternchenzusatz“ zu versehen, welcher an
anderer – meist versteckter – Stelle
erläutert wird.
Des Weiteren ist auch die Neufassung
des § 6 Abs. 2 BORA zu beachten,
wonach in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren
Informationsmitteln auch andere als
die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie
Erläuterungen der Interessen- /
Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden dürfen. Hierdurch wird klargestellt, dass auch in Praxisbroschüren
etc. die Restriktionen des § 7 BORA
(zahlenmäßige Begrenzung etc.) gelten.
Diese Veröffentlichung bietet eine
systematische und aktuelle Bestandsaufnahme aller Verfahrensfragen des
Arbeitsgerichtsprozesses. Durch das
am 01.01.2002 in Kraft getretene
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
ist die ZPO umfassend geändert worden. Die Reform hat unmittelbare
Auswirkungen auf das Arbeitsgerichtsverfahren durch die in Art. 30
des Gesetzes angeordneten Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes. Weitere Änderungen ergeben sich durch
die Verweisungsnormen in §§ 46 Abs.
2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5, 80 Abs. 2 und
87 Abs. 2 ArbGG. Die Verfasser
haben in der Neuauflage das ZPORG eingearbeitet. Die unmittelbaren
Hier nochmals der neue Wortlaut des
§ 7 a BORA:
„Als Mediator darf sich bezeichnen,
wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze
des Mediationsverfahrens beherrscht“.
Hier nochmals der neue Wortlaut des
§ 6 Abs. 2 BORA:
„(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren
Informationsmitteln dürfen auch
andere als die nach § 7 BORA erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden.“
Literatur
Literatur
„Der Arbeitsgerichtsprozess“,
Ostrowicz / Künzl / Schäfer,
2. Auflage, Erich Schmidt Verlag,
ISBN: 3 503 06655 1, € 86,00
Als Mediator darf sich gem. § 7 a
BORA bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann,
dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.
Änderungen
des Arbeitsgerichtsgesetzes und die jeweiligen Übergangsvorschriften werden in den einzelnen
Abschnitten erörtert; außerdem wurden die Verweisungen auf die ZPOVorschriften und deren Auswirkungen auf den neuesten Stand gebracht.
„Der Bauprozess“, Werner / Pastor,
10. Auflage, Werner Verlag GmbH
& Co. KG, ISBN: 3-8041-4138-2,
€ 145,00
Mit der 10. Auflage wird das Standardwerk auf den neuesten Stand
gebracht. Neben der umfangreichen
Rechtsprechung und Literatur der
letzten drei Jahre sind alle neuen
Gesetzesänderungen eingearbeitet
worden: VOB 2002, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen,
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses.
Als „Lotse von Praktikern für Praktiker“ führt das Werk durch das
gesamte materielle und prozessuale
private Baurecht und orientiert sich
konsequent an Ansprüchen,
Anspruchsgrundlagen, Klagearten
und einschlägigen kasuistischen Fragestellungen, die in der Praxis immer
wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen sind: Die Sicherung bauvertraglicher Ansprüche, Zulässigkeitsfragen im Bauprozess, die mündliche Verhandlung in Bausachen, die
Hono-rarklage des Architekten, die
Werklohnklage des Bauunternehmers,
die Honorarklage des Sonderfachmannes, die Honorarklage des Projektsteuerers, die Klage auf Mängelbeseitigung (Nachbesserung), die
Gewährleistungsklage des Bauherrn,
besondere Fallgestaltungen außerhalb
der Gewährleistung, besondere Klagearten, die Einwendungen der Baubeteiligten im Bauprozess, der Beweis,
Kosten und Streitwerte, die Zwangsvollstreckung in Bausachen.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
23
Literatur
„Anwaltkommentar Schuldrecht“,
Erläuterungen der Neuregelungen
zum Verjährungsrecht, Schuldrecht,
Schadensersatzrecht und Mietrecht,
B. Dauner-Lieb / Th. Heide /
M. Lepa / G. Ring (Hg.), Deutscher
Anwaltverlag, Bonn 2002, 1031 S.,
geb., € 76,00
Das gewohnte Ruhekissen der seit 100
Jahren bekannten Strukturen und
Normen des Schuldrechts ist durch
den Reformübereifer des Gesetzgebers in ungewöhnlich kurzer Zeit
einer Fülle von Unsicherheiten und
Anwendungsproblemen gewichen.
Gefestigte Rechtsprechung zu den
zentralen Normen des Zivilrechts
steht mit deren Wegfall nicht mehr
zur Verfügung. Der Deutsche
Anwaltverein und die Herausgeber
des Anwaltkommentars „Schuldrecht“ möchten dem Praktiker in
einer Zeit der Rechtsunsicherheit eine
verlässliche Arbeitshilfe zur Seite stellen. Die Herausgeber haben sich
zudem ein ehrgeiziges Ziel gesetzt:
Mit dem vorliegenden Band zum
Schuldrecht wird der Auftakt zu
einem fünfbändigen Großkommentar
des gesamten bürgerlichen Rechts
gemacht, welcher in den nächsten
zwei bis drei Jahren komplettiert sein
soll. Der Titel „Anwaltkommentar“
und das verlegerische Engagement des
Deutschen Anwaltvereins zeigt, dass
vor allem Benutzer aus der Anwaltschaft angesprochen werden sollen.
Da es sich bei 15 der 16 Autoren um
Professoren handelt, ist die Neugier
des Praktikers geweckt. Der Aufbau
des Anwaltkommentars Schuldrecht
folgt der klassischen Gesetzeskommentierung. Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des BGB und einigen erneuerten Normen des Allgemeinen Teils, des Erbrechts und des
EGBGB ist das Unterlassungsklagengesetz, die Zahlungsverzugsrichtlinie
2000/35/EG vom 29. Juni 2000 und
die Verbrauchsgüterrichtlinie
1999/24/EG vom 25. Mai 1999 kommentiert. Die Aufnahme der Richtlinien ist besonders zu begrüßen, da sie
Ausgangspunkt der Neuregelungen
sind und deutlich machen, welche
24
gesetzlichen Mindestanforderungen
nun grenzüberschreitend EU-einheitlich gelten. Die Kommentierung
besteht in einer Darstellung der
gesetzlichen Neuregelungen und insbesondere deren Systematik. In der
Regel enthalten die Ausführungen zu
Beginn eine kurze Zusammenfassung
der Rechtslage bis zum 31. Dezember
2001. Die Ausführungen sind überwiegend von hervorragender Qualität,
klar strukturiert, präzise, und damit
auf die Bedürfnisse des Praktikers
zugeschnitten. Der Anwaltkommentar Schuldrecht kann zwar die vorhandenen Arbeitsmittel des Praktikers
nicht vollständig ersetzen. Um z. B.
ein Ergebnis der Rechtsanwendung
im Einzelfall mit Gerichtsentscheidungen zu „unterfüttern“ oder Einzelfallergebnisse zu überprüfen, muss
auf Bewährtes zurück gegriffen werden. In der Vermittlung der neuen
Strukturen des neuen Schuldrechts
allerdings setzt der Kommentar Maßstäbe. Die Autoren gewährleisten ein
hohes Niveau der Kommentierung
aller Regelungsbereiche. Sie können
für sich in Anspruch nehmen, der
überwiegenden Zahl der Rechtsanwender in der Durchdringung der
Neuregelungen weit voraus zu sein.
Die Qualität der Kommentierung ist
um so höher zu bewerten, als zwischen dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetzes und
dem Erscheinungsdatum des Kommentars ein sehr kurzer Zeitraum lag.
Dem Anspruch, ein gutes Werkzeug
bei der Anwendung der Neuregelungen in der täglichen Praxis zu sein,
wird der Kommentar gerecht. Nach
diesem Eindruck darf man den
angekündigten vier Bänden mit freudiger Erwartung entgegensehen.
(RA Elmar Grewel, Dortmund)
„Streitwertlexikon“, Anders /
Gehle / Kunze, 4. Auflage,
Hermann Luchtermann Verlag,
ISBN: 3-8041-1079-7, € 52,00
Auch in einer 4. Auflage präsentiert
sich das Streitwertlexikon in seiner
bewährten Aufteilung in eine allgemeine Einleitung und einen alphabe-
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
tisch geordneten Stichwortkommentar, sodass der Leser einen schnellen
Zugriff auf das für ihn relevante Sachgebiet hat, aber auch die Grundfragen
des Streitwertsrechts in einer systematischen Abhandlung übersichtlich
nachlesen kann. Durch die auf das
Wesentliche konzentrierte Wiedergabe
können alltäglich vorkommende
Streitwertprobleme zeitsparend und
treffsicher bewältigt werden. Zu allen
Punkten finden sich umfangreiche
Nachweise aus der Rechtsprechung.
Die Neuauflage berücksichtigt eine
Vielzahl von Gesetzesänderungen,
allen voran die Zivilprozessreform,
Neuregelungen des Kindschafts-,
Unterhalts- und Eheschließungsrechts
sowie im Bereich der Zwangsvollstreckung und nicht zuletzt die
EURO-Einführung. Zusätzlich enthält der Kommentar eine erweiterte
Darstellung von Streitwertfragen aus
dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Auch wurden Streitwertprobleme des Verfassungsrechts
sowie des Sozial- und Finanzrechts in
die Kommentierung aufgenommen.
„Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen“,
Serwe, Verlag C. H. Beck,
ISBN: 3-406-49244-4, € 19,50
Im Oktober 2000 trat in NordrheinWestfalen das zunächst bis 2005
befristete Gütestellen- und Schlichtungsgesetz in Kraft.
Dieses neue Handbuch bietet – auf
der Grundlage der ersten Erfahrungen
mit dem neuen Gesetz – professionellen Rat für alle, die mit dem neuen
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz
arbeiten oder danach ihre Streitigkeiten schlichten wollen.
Der Autor Andreas Serwe ist Richter
am Oberlandesgericht Hamm. Er
bringt seine langjährige Erfahrung als
Schulungsleiter beim Bund Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen mit
Sitz in Bochum in dieses Werk ein.
Literatur
„Kostenabwicklung in Zivil- und
Familiensachen und bei PKH“,
Hünnekens, 3. Auflage, zu beziehen
über die Fachhochschule für Rechtspflege NRW, Bad Münstereifel,
€ 22,00.
Das Lehrbuch vermittelt die grundlegenden Kenntnisse zur Abwicklung
von Kosten in Zivil- und Familiensachen, auch unter Berücksichtigung
der Bewilligung von PKH. Es bietet
mit seiner praxisorientierten und verständlichen Darstellung eine gute
Grundlage für die Ausbildung und
eignet sich auch als Orientierungshilfe
für den anwaltlichen Praktiker. Systematisch wird an die Probleme des
Kostenrechts herangeführt und werden die Zusammenhänge von Kostenberechnung, Kosteneinziehung und
Kostenfestsetzung anhand von praktischen Beispielen und Fällen erläutert.
Die Neuauflage berücksichtigt die bis
November 2001 bekannten Gesetzesänderungen, die zu diesem Zeitpunkt
bereits in Kraft getreten oder ab dem
01.01.2002 in Kraft getreten waren, so
z. B. die Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, des Zivilprozessreformgesetzes, des Gewaltschutzgesetzes und natürlich des
KostREuroUG. Soweit bei der
Kostenabwicklung landesrechtliche
Vorschriften maßgebend sind, finden
die des Landes Nordrhein-Westfalen
Anwendung.
„Kleine Stilkunde für Juristen“,
Walter, Verlag C. H. Beck,
ISBN: 3-406-49879-5, € 18,00
Juristische Texte genießen unter
sprach- und stilempfindlichen Lesern
einen verheerenden Ruf. Der Verfasser will den Leser für die typischen
Schwächen des Juristendeutsch sensibilisieren. Er vermittelt, wie man mit
wenigen und einfachen Mitteln
„lebendig, kurz und nützlich“
schreibt.
Den Leser erwartet eine erfrischende
Mischung aus grammatischen Grundlagen, Stilregeln und Stilsünden sowie
kurze Exkurse in Sprachwissenschaft,
Literatur und Geschichte. Er erfährt
über die Vorzüge des Deutschen, er
liest über den Humor in juristischen
Texten und erhält anhand von zahlreichen Beispielen und kleinen Übungen
Hinweise zu wichtigen Formalien.
Das Buch motiviert, Texte lesbarer zu
gestalten und so erfolgreicher zu sein:
In Büchern, Aufsätzen und Vorträgen,
Schriftsätzen, Briefen, Klausuren und
Hausarbeiten.
Veranstaltungen
Veranstaltungen
Kammerversammlung
2003
Bitte bereits vormerken: Die nächste
Kammerversammlung wird am Mittwoch, 2. April 2003, 16:30 Uhr, im
Mercure-Hotel in Hamm stattfinden.
Als Gastreferenten des Vortrags, den
wir traditionell im Anschluss an die
Kammerversammlung anbieten, haben
wir Herrn Micha Guttmann gewinnen
können. Micha Guttmann, Jurist und
Journalist beim WDR, hat sich spezialisiert auf Rechts- und Justizberichterstattung. Er ist seit langem im Bereich
des Medientrainings tätig, speziell
auch für Juristen, unter anderem für
die Deutsche Anwaltsakademie und
für das Deutsche Anwaltsinstitut. Sein
Thema wird sein:
Die lohnende Suche nach dem verlorenen Schatz
Oder: Warum Juristen die deutsche
Sprache wiederentdecken sollten
Als einen kleinen „Vorgeschmack“
auf seinen sicherlich ebenso amüsanten wie lehrreichen Vortrag hat uns
Herr Guttmann folgendes Statement
zukommen lassen:
„Vielen von uns ist es im Laufe der
Jahre verloren gegangen: Das klare
und verständliche Wort. Ganze
Berufsgruppen verwenden viel
Anstrengung und Zeit darauf, ihre
Gedanken so zu formulieren, dass
keiner sie versteht. Die gesprochenen
oder geschriebenen Sätze sind ineinander möglichst vielfältig verschachtelt. Je länger sie sind, um so bedeutsamer fühlt sich der Autor. Berufsspezifische Begriffe und Fremdwörter
beweisen obendrein, dass der Referent
wohl intelligent ist und Wichtiges zu
sagen hat, auch wenn das Publikum
ihm nicht folgen kann.
Gerade Juristen gehören sehr oft zu
den potenziellen Straftätern an der
deutschen Sprache. So manches Referat, so manche Pressemitteilungen
M. Guttmann
deutscher Gerichte oder juristischer
Fach-Verbände könnten Tatbestände
unseres Strafrechts tangieren. Sie versetzen den Leser oder den Hörer in
einen anhaltenden Zustand höchsten
Unwohlseins (Körperverletzung).
Außerdem stehlen sie ihm oft Geduld
und viel Zeit (Diebstahl).
Doch es gibt Hoffnung, den verlorenen Schatz in uns zurückzufinden.
Eine erste Rückbesinnung auf den
Zweck unserer Sprache ist bereits hilfreich. Kommunikation und Verständlichkeit sind der Ausgangspunkt. Die
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
25
Veranstaltungen
deutsche Sprache bietet hierfür eine
Fülle von Möglichkeiten. Einfache
Hauptsätze, Verben statt Substantivierungen und vor allem: Klare Gliederung im grammatikalischen Aufbau.
Hierfür gibt es einfache handwerkliche Regeln, die aber dennoch reichlich Raum lassen für Kreativität und
Leidenschaft beim Reden und Schreiben. Dieser Weg führt uns dann
unweigerlich zurück zum verlorenen
Sprachschatz und zur Wiederentdeckung der Lust an der deutschen
Sprache. Vielleicht gehen wir den Weg
gemeinsam?“
Praktikerseminare für
junge Anwälte 2003
Auch im Jahr 2003 veranstaltet das
Deutsche Anwaltsinstitut in Zusammenarbeit mit der BRAK und der
Rechtsanwaltskammer Hamm ein
Praktikerseminar zur Einführung in
den Anwaltsberuf. Folgende Veranstaltungen werden angeboten:
1. Tag: „Steuerrecht im anwaltlichen Mandat“
(Darlehens-, Miet-, Arbeits- und
Gesellschaftsverträge, Schenkungen, Schadensersatzzahlungen und
Kostenersatz im Zivilprozess,
Abfindungen aufgrund der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
Eherecht, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Scheidung, Strafrecht)
18.01.2003, 9.00 bis 18.00 Uhr
2. Tag: „Anwaltliches Marketing
und Berufsrecht“
(Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Werberecht, Strategisches
und Operatives Marketing)
08.02.2003, 9.00 bis 17.00 Uhr
3. Tag: „Sozialrecht“
(Versicherungspflicht, Betriebsprüfung, Haftung für rückständige
Beiträge, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Teilrente, Sperrzeittatbestände, Arbeitsunfall)
05.04.2003, 9.00 bis 17.00 Uhr
26
4. Tag: „Strafrecht“
(Rechtsstellung des Strafverteidigers, Ermittlungsverfahren, Haftrecht, Prozessuale Mittel gegen den
Erlass und die Aufrechterhaltung
des Haftbefehls, Hauptverhandlung, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittel)
12.04.2003, 9.00 bis 17.00 Uhr
4. Fach-Lehrgang „Insolvenzrecht“
Teil 1: 3. bis 12. März 2003
Teil 2: 7. bis 12. April 2003
Teil 3: 12. bis 17. Mai 2003
Teil 4: 23. bis 28. Juni 2003
jeweils in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Fachinstitut für Sozialrecht
Die Veranstaltungen können von
Rechtsanwälten mit weniger als zwei
Jahren Zulassung einzeln zum Preis
von 95,00 € oder als Gesamtlehrgang
zum Preis von 220,00 € gebucht werden. Veranstaltungsort ist das Ausbildungscenter des DAI in Bochum.
Weitere Informationen unter:
www.anwaltsinstitut.de. Anmeldungen an: Deutsches Anwaltsinstitut
e. V., Universitätsstr. 140, 44799
Bochum, zur Tagungsnummer 9015,
per Telefax: (0234) 70 35 07.
Veranstaltungen des DAI
Fachinstitut für Arbeitsrecht
47. Soest-Bad Sassendorfer
Arbeitsrecht-Lehrgang
Teil 1: 20. – 25. Januar 2003 –
Soest, Stadthalle
Teil 2: 17. bis 22. März 2003 –
Soest, Stadthalle
Teil 3: 5. – 10. Mai 2003 –
Soest, Stadthalle
Arbeitsrecht – aktuell –
1. März 2003, 7. Juni 2003,
30. August 2003 und
22. November 2003,
jeweils in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Fachinstitut für Insolvenzrecht
17. Intensiv-Lehrgang „Sozialrecht“
Teil 3: 6. - 11. Januar 2003 in
Bochum, Ausbildungscenter des
DAI
Masseinsuffizienz im Regelund im Verbraucherinsolvenzverfahren
7. Februar 2003 – Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
Einführung in das Vertragsarztrecht
10. Januar 2003 in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Fachinstitut für Wirtschaftsrecht
Arzthaftung in Geburtshilfe und
Perinatologie
25. Januar 2003 in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Schuldrechtsreform und IT
17. Januar 2003 in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
3. Fachlehrgang Baurecht
Teil 4: 9. - 11. Januar 2003
Teil 5: 23. - 25. Januar 2003
Teil 6: 27. Februar - 1. März 2003
jeweils in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Effizientes Kanzlei-Management
durch Optimierung von Geschäftsprozessen und Business-Planung
29. März 2002 in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Sonstiges
Die anwaltliche Beratung im
Verkehrsrecht
29. März 2002 in Bochum,
Ausbildungscenter des DAI
Weitere Informationen, der komplette Veranstaltungskalender und
Anmeldungen beim:
Deutschen Anwaltsinstitut e.V.,
Universitätsstr. 140, 44799 Bochum,
Tel: (02 34) 970 64-0;
Fax: (02 34) 70 35 07,
e-mail: [email protected];
Homepage: www.anwaltsinstitut.de.
Hinweise
Hinweise
Nachweis der Zulassung bei
einem Oberlandesgericht
Von verschiedenen Oberlandesgerichten wurden wir gebeten, die Kollegenschaft darauf hinzuweisen, dass
die Gerichte die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts von Amts
wegen zu prüfen haben. Das Problem stellt sich nunmehr nach Aufhebung des Lokalisationszwangs bei den
Oberlandesgerichten. Im Hinblick auf
die uns gegebenen Hinweise empfiehlt
die Kammer, die Vertretungsberechtigung entweder auf dem Briefkopf
oder bei der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu vermerken. Sollte ein anderer Kollege der
Sozietät den Termin wahrnehmen,
dürfte es sich bei fehlendem Hinweis
auf dem Briefkopf empfehlen, die
Zulassungsurkunde oder eine Ablichtung hiervon mitzuführen.
Akteneinsicht bei Asylstreitverfahren
Das Auswärtige Amt hat sich an die
BRAK mit folgendem Anliegen
gewandt:
Das Auswärtige Amt nimmt im Rahmen der Amtshilfe in Asylstreitverfahren zu von den Gerichten aufgeworfenen Fragen Stellung. Diese Stellungnahmen setzen sich nicht selten
sehr kritisch mit der Lage in den relevanten Asyl-Herkunftsländern auseinander; ihre Veröffentlichung kann
daher zu einer erheblichen Belastung
der außenpolitischen Beziehungen
führen. Das auswärtige Amt hat
Kenntnis davon erlangt, dass Kopien
solcher Stellungnahmen von Rechtsanwälten, die an Asylstreitverfahren
als Prozessbevollmächtigte beteiligt
sind oder waren, an verschiedene im
Asylbereich tätige Nichtregierungsorganisationen weitergegeben und von
diesen u. a. im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
sind. Dem ging voraus, dass diesen
Rechtsanwälten im Rahmen des
Akteneinsichtsrechts der Akteninhalt
zugänglich und eine Ablichtung (von
Teilen) der Gerichtsakten möglich
gemacht wurde.
Die BRAK weist deshalb darauf hin,
dass schutzbedürftige Informationen,
die im Rahmen der Akteneinsicht zur
Kenntnis gelangt sind, gem. § 19 der
Berufsordnung nicht an Personen
weitergegeben werden dürfen, die
nicht am Verfahren beteiligt sind.
Diese Flyer informieren
auf jeweils 8 Seiten
über das jeweilige
Rechtsgebiet, die Notwendigkeit anwaltlichen Rats, die entstehenden Kosten und
die Suche nach dem
„richtigen“ Anwalt.
Auf der Rückseite
des Mandantenflyers
kann in einem eigens
dafür vorgesehenen Feld die Anschrift
bzw. die Kanzleiadresse eingestempelt
werden.
Von der BRAK haben wir die Flyer in
einer Auflage von jeweils 1.000 Stück
erworben. Sie können über die
Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Hamm bezogen werden. Die
Abgabe erfolgt kostenfrei. Um möglichst viele Kolleginnen und Kollegen
bedienen zu können, wird um Verständnis dafür gebeten, dass jeweils
nur eine begrenzte Anzahl übersandt
werden kann.
Mandanteninformationen
„Anwaltsgebühren“,
„Mietrecht“, „Arbeitsrecht“
Ausstellungsdokumentation
und „Verkehrsrecht“
„Zeit ohne Recht – Justiz in
Bochum nach 1933“
Rege Nachfrage
hat bereits der in
Form eines
Informationsflyers für
Mandanten gestaltete Leitfaden
zum anwaltlichen
Gebührenrecht gefunden, auf den wir
in unserem KammerReport Nr.
5/2001, S. 33, hingewiesen haben.
Zwischenzeitlich sind seitens der
Bundesrechtsanwaltskammer Mandanteninformationen auch zu den
Tätigkeitsbereichen „Arbeitsrecht“,
„Mietrecht“ und „Verkehrsrecht“
erarbeitet worden.
Von den 128 im Jahr 1933 am Amtsund Landgericht Bochum zugelassenen Rechtsanwälten waren 22 jüdischer Herkunft, einer galt in der Definition der Nationalsozialisten als
„Mischling“. Zwölf von ihnen konnten ins Ausland fliehen, einer überlebte im Untergrund, sechs wurden in
die Vernichtungslager deportiert und
dort ermordet, das Schicksal von
dreien ist unbekannt. Die Lebenswege
dieser Bochumer Anwälte wurden
thematisiert in einer ergänzten Ausstellung „Anwalt ohne Recht –
Schicksale jüdischer Rechtsanwälte in
Deutschland nach 1933“, die vom 27.
April bis 30. Mai 2001 im Bochumer
Landgericht zu sehen war.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
27
Hinweise
Zur Ausstellung hat der Bochumer
Anwalt- und Notarverein eine Dokumentation in Buchform herausgegeben. Sie präsentiert den lokalen Bezug
des Themas, dem eine Zusatzausstellung und Vorträge im Rahmenprogramm gewidmet waren. Als Ergänzung wurde ein Aufsatz aufgenommen, der das Schicksal der an den
Bochumer Gerichten tätigen Richter
jüdischer Herkunft behandelt.
Das Buch soll nicht nur Erinnerung
sein, sondern auch Mahnung, Acht zu
geben auf ähnliche Gefahren in heutiger Zeit, wo diskriminiert wird aus
vielerlei Gründen – aber eben „ohne
Recht“.
Das Buch kann über den Bochumer
Anwalt- und Notarverein – ServiceCenter – im Land- und Amtsgericht
Bochum, Viktoriastr. 14, 44787
Bochum, bezogen werden. Der Verkaufspreis beträgt 10,15 €. Ein
Bestellformular findet sich auch auf
der Homepage des Anwaltvereins
(www.bochumeranwaltverein.de).
Anfragen bitte
direkt an den
Vereinsvorsitzenden, Herrn
RA Jürgen
Widder, Wattenscheider
Hellweg 83,
44869
Bochum.
Elektronisches Handels- und
Genossenschaftsregister
Die Justizverwaltung NRW bietet im
Wege eines Pilotbetriebs die Möglichkeit zur kostenpflichtigen Einsichtnahme per Internet in das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister.
Das Handels- und Genossenschaftsregister wird gegenwärtig in NRW bei
12 Amtsgerichten in elektronischer
Form geführt, nämlich bei den
Gerichten Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Bonn, Düren, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln,
Neuss und Siegburg. Zu diesen
Gerichten sind teilweise Gerichte
konzentriert worden, so Hattingen zu
Essen, Wermelskirchen, Wipperfürth
und Bergheim zu Köln, Gelsenkirchen-Buer zu Gelsenkirchen. Eine
Ausweitung auf weitere Gerichte und
weitere Konzentrationen soll in
Kürze erfolgen.
Über das Internet können die infolge
der Einführung der elektronischen
Registerführung neu angelegten bzw.
umgeschriebenen Registerblätter eingesehen werden. Eine Einsichtnahme
in die aus Anlass der Umschreibung
geschlossenen sowie die bereits früher
geschlossenen Registerblätter ist nicht
möglich.
Die elektronische Einsichtnahme in
die Registerblätter ist nach dem
Gesetz über elektronische Registerund Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.2001 (ERJuKoG)
gebührenpflichtig. Dieses Gesetz soll
aus Vereinfachungsgründen beim
geplanten Pilotbetrieb noch nicht
direkt, sondern nur entsprechend
angewandt werden. Pro Abruf (Treffer) entsteht eine Gebühr von 4,00 €.
Weitere Informationen und Anmeldung zur Teilnahme beim: Direktor
des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, Tel.: (0 23 31)
98 57 07.
Auszüge aus den Empfehlungen zum Verhalten
bei einer edv-gestützten
Betriebsprüfung
Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat Empfehlungen zum
Verhalten von Steuerpflichtigen bei
einer edv-gestützten Betriebsprüfung,
veröffentlicht als Beihefter zu DStR
3/2002 v. 18. Januar 2002, erarbeitet,
28
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
deren auszugsweiser Abdruck uns
freundlicherweise über die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gestattet wurde.
Anlass der Empfehlungen ist die
Änderung der Abgabenordnung in
den §§ 146, 147, 200 durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433;
BStBl. I 2000, 1428 (1455)), die den
Finanzbehörden das Recht einräumt,
im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen
zuzugreifen und die mit Hilfe des
DV-Systems erstellte Buchführung
des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die
neue Prüfungsmethode tritt neben die
Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Durch die Regelung zum
Datenzugriff wird der sachliche
Umfang der Außenprüfung (§ 194
AO) nicht erweitert. Gegenstand der
Prüfung sind wie bisher nur die nach
§ 147 AO aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen.
Die hinsichtlich des Datenzugriffs
relativ weit gefassten Befugnisse der
Finanzbehörden sind durch das BMFSchreiben vom 16.07.2001 (BStBl. I
2001, 415) zu den Grundsätzen zum
Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen konkretisiert
worden, um die Regelungen in der
Praxis handhabbar zu machen.
Die Bundessteuerberaterkammer
weist darauf hin, dass sowohl das
Bundesministerium der Justiz als auch
der Bundesdatenschutzbeauftragte
bereits im Vorfeld der verabschiedeten
Gesetzesregelung und des entsprechenden BMF-Schreibens vom 16. Juli
2001 verfassungsrechtliche Einwendungen angemeldet haben. Die vorgetragenen Bedenken haben im Wesentlichen den folgenden Inhalt: Durch
die Neuregelungen sind sowohl der
Schutz betrieblicher Geheimnisse als
auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Steuerpflichtigen, ihrer Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer
Hinweise
gefährdet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Protokollierungspflicht
der in den Datennetzen der Steuerpflichtigen vorgenommenen Auswertungen nicht vorgesehen ist. Hierdurch ist eine Nachverfolgung von
unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen bzw.
ihrer Arbeitnehmer nicht möglich.
Außerdem weist die Bundessteuerberaterkammer darauf hin, dass es sich
bei dem in dem BMF-Schreiben vom
16.07.2001 verwandten Begriff der
„steuerlich relevanten Daten“ um
einen unbestimmten Rechtsbegriff
handelt, dessen Inhalt und Umfang
bisher nicht eindeutig definiert sind.
A. Änderung in der Abgabenordnung
Bei der Führung der Bücher und der
sonst erforderlichen Aufzeichnungen
auf Datenträgern muss nun insbesondere sichergestellt werden, dass die
Daten während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und
unverzüglich lesbar gemacht werden
können. Hinzu kommt, dass diese
Daten während der Aufbewahrungsfrist auch unverzüglich maschinell
auswertbar sein müssen.
Für den Datenzugriff vorzuhalten
sind gemäß dem BMF-Schreiben vom
16.07.2001 die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und
der Lohnbuchhaltung sowie die
Daten anderer Bereiche, sofern sie
steuerlich relevant sind. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer
kann es sich bei dem in dem BMFSchreiben verwendeten Begriff der
Buchhaltung nur um die Buchführung
gem. § 145 AO handeln.
Die Finanzbehörde hat im Rahmen
der Außenprüfung das Recht,
das Datenverarbeitungssystem des
Steuerpflichtigen einschließlich der
darin enthaltenen Auswertungsprogramme zu nutzen (unmittelbarer
Datenzugriff) und / oder
nach ihren Vorgaben eine maschinelle Auswertung der Daten durch
den Steuerpflichtigen oder einen
von ihm beauftragten Dritten mit
Hilfe des DV-Systems des Steuerpflichtigen zu verlangen (mittelbarer Datenzugriff) und / oder
die Überlassung der steuerlich relevanten Daten auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger (z. B.
CD-ROM, DVD) zu verlangen.
Der Steuerpflichtige muss im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht die Finanzbehörde unterstützen. Die Auswahl
der Möglichkeiten steht im Ermessen
der Behörde.
I. Unmittelbarer Zugriff,
so genannter Nur-Lesezugriff
Beim unmittelbaren Zugriff hat die
Finanzbehörde das Recht, in Form
des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die
gespeicherten Daten zu nehmen und
dabei das Datenverarbeitungssystem
des Steuerpflichtigen (Hard- und
Software) zur Prüfung der Daten zu
nutzen. Der Steuerpflichtige hat den
Prüfer insbesondere hinsichtlich des
Nur-Lesezugriffs in das DV-System
einzuweisen. Der Nur-Lesezugriff
umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten gegebenenfalls unter
Nutzung der vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen
muss die Unveränderbarkeit des
Datenbestands gewährleisten, um eine
Veränderung durch die Finanzbehörde auszuschließen. Enthalten die
Datenbestände steuerlich nicht relevante Daten (z. B. personenbezogene
oder nach § 102 AO dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten), muss
der Steuerpflichtige sicherstellen, dass
der Prüfer nur auf die steuerlich relevanten Daten zugreifen kann.
Die Finanzbehörde darf nur mit Hilfe
der beim Steuerpflichtigen vorhandenen Hard- und Software auf die elektronisch gespeicherten Daten zugreifen; eine Auswertung im DV-System
des Steuerpflichtigen mittels eigener
Softwareprogramme kommt nicht in
Betracht. Auch die Fernabfrage
(Online-Zugriff) auf das Datenverar-
beitungssystem des Steuerpflichtigen
ist ausgeschlossen.
II. Mittelbarer Zugriff
Die Finanzbehörde kann beim mittelbaren Datenzugriff verlangen, dass die
gespeicherten Daten nach ihren Vorgaben vom Steuerpflichtigen oder
einem von ihm beauftragten Dritten
maschinell ausgewertet werden. Die
maschinelle Auswertung kann nur
unter Verwendung der im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten
vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten erfolgen. Auswertungen, die
bestimmte Sortier- oder Filterfunktionen voraussetzen, die das Softwareprogramm des Steuerpflichtigen nicht
enthält und die deshalb extra programmiert werden müssten, sind ausgeschlossen. Der Umfang der zumutbaren Hilfe richtet sich nach den
betrieblichen Gegebenheiten des
Unternehmens.
III. Überlassung von Daten auf
Datenträgern
Die Finanzbehörde kann ebenfalls
verlangen, dass ihr die gespeicherten
Unterlagen und Aufzeichnungen auf
einem maschinell verwertbaren
Datenträger zur Auswertung überlassen werden.
Zu beachten ist, dass die Finanzbehörde verpflichtet ist, den zur Auswertung überlassenen Datenträger
spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen
Bescheide an den Steuerpflichtigen
zurückzugeben oder zu löschen.
B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Finanzbehörde hat bei der
Anwendung der Regelungen zum
Datenzugriff stets den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
In der Übergangsphase gilt insbesondere Folgendes:
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
29
Hinweise
Bei vor dem 01.01.2002 archivierten Daten kann beim unmittelbaren
Datenzugriff und beim mittelbaren
Datenzugriff nicht verlangt werden, dass diese Daten für Zwecke
ihrer maschinellen Auswertung
nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist werden,
wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden ist (z. B. bei fehlender Speicherkapazität, Wechsel
des Hard- oder Software-Systems).
Müssen die Daten nicht reaktiviert
werden, muss auch nicht die für die
maschinelle Auswertung erforderliche Hard- und Software vorgehalten werden, wenn sie nicht mehr
im Einsatz ist. Dies gilt auch, wenn
die Aufbewahrungsfrist noch nicht
abgelaufen ist. Die Einschränkung
bezieht sich nicht auf die Lesbarmachung der Daten, diese muss während
der gesamten Aufbewahrungsfrist
sichergestellt sein.
Stellenmarkt
Stellenmarkt
Seit April 2000 in Bielefeld niedergelassene türkischsprachige Rechtsanwältin
sucht ab sofort Kollegen / Kolleginnen
zur Gründung einer Bürogemeinschaft.
Kanzleiräumlichkeiten vorhanden.
Stellenangebote /
berufliche Zusammenarbeit
Rechtsanwalt- und Steuerberaterkanzlei in Essen sucht jüngere(n) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin – vorzugsweise mit eigener Klientel – mit den
Interessenschwerpunkten Wirtschafts-/
Gesellschafts- / Steuerrecht zum
Zwecke der Zusammenarbeit. Räumlichkeiten und Büroorganisation sind
vorhanden. Spätere Soziierung wird
angestrebt.
Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 001
Bei Daten, die nach dem 31.12.2001
archiviert worden sind, ist beim
unmittelbaren und beim mittelbaren Datenzugriff die maschinelle
Auswertbarkeit in Form des NurLesezugriffs sicherzustellen. Hat
ein System- oder Versionswechsel
stattgefunden, so ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche Hardund Software vorzuhalten, wenn
die maschinelle Auswertbarkeit
auch für die nach dem 31.12.2001,
aber vor dem System- bzw. Versionswechsel archivierten Daten
durch das neue oder ein anderes
System gewährleistet ist.
Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 002
Größeres Steuerberatungsbüro zwischen Ruhrgebiet und Münsterland
bietet einem jungen Rechtsanwalt /
einer jungen Rechtsanwältin Bürogemeinschaft an. Entsprechende Räumlichkeiten sind vorhanden.
Stellengesuche
Rechtsanwalt, 29 Jahre, LL. M. im
Wirtschafts- und Steuerrecht (Bochum),
theoretische Kenntnisse für FA für Steuerrecht (Detmold), weitere Schwerpunkte: Gesellschafts-, Wettbewerbsund Kartellrecht, Berufserfahrung bei
nicht börsennotierter Aktiengesellschaft,
derzeit als freier Mitarbeiter in Anwaltskanzlei tätig, mit Liebe zum Anwaltsberuf sucht neuen Wirkungskreis mit Entwicklungsmöglichkeiten.
Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 005
Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 003
Alteingesessene Essener Anwaltskanzlei, heute Einzelanwalt, bietet
mehrere Kanzleiräume Nähe Landgericht und Sekretariatsservice für Bürogemeinschaft. Wegen Arbeitsüberlastung ist die Bearbeitung von Überhangmandaten und die gegenseitige
Urlaubsvertretung erwünscht. Gerne
auch jüngere/r Kollege/n mit noch
ausbaufähigem Mandantenstamm.
Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 004
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Wählt die Finanzbehörde die
Datenträgerüberlassung, so kann
sie nicht verlangen, dass die Daten,
die vor dem 01.01.2002 auf nicht
maschinell auswertbaren Datenträgern (z. B. Mikrofilm) archiviert
worden sind, auf maschinell auswertbare Datenträger aufgezeichnet
werden.
KammerReport Hamm 5/2002
Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt, 29 Jahre; erste Berufserfahrungen als Wiss. HK an Uni
Münster (Institut) für Europ. und
Deutsche Rechtsgeschichte Abt. I;
Englisch, Spanisch, Französisch
fließend; belastbar, teamfähig; Promotion im Völkerrecht sucht Halbtagstätigkeit im Raum NRW (Hamm,
Münster, Dortmund, Soest).
Angebote bitte unter Chiffre-Nr.: 006
Notarkammer
VermögensschadenHaftpflichtversicherung
der Notare
Notarkammer aktuell
Notarkammer aktuell
Eigenheimzulage
In Artikel 14 des im Entwurf vorliegenden Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG, www.bundesfinanzministerium.de) plant die
Bundesregierung durch die Änderung
des Eigenheimzulagengesetzes eine
Reduzierung der Eigenheimzulagen
mit Wirkung ab dem 1.1.2003.
Anspruchsberechtigt sollen zukünftig
nur noch Familien mit Kindern sein.
Der Anspruch auf Eigenheimzulagen
lebt rückwirkend auf, wenn spätestens
im dritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr
ein Kind in die Familie kommt. Die
Einkommensgrenzen sollen auf
70.000,00 EUR für Ledige bzw.
140.000,00 EUR für Verheiratete zzgl.
jeweils 20.000,00 EUR pro Kind
gesenkt werden. Die Eigenheimzulage
soll künftig den Familiengrundbetrag
in Höhe von höchstens 1.000,00 EUR
pro Jahr und die Kinderzulage von
jährlich 800,00 EUR pro Kind betragen. Erhöhungen des Familiengrundbetrages kommen für ökologische
Baumaßnahmen in Betracht.
Nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de/
Anlage15304/Erlaeuterungen-zu-denim-Entwurf-des-Steuerverguenstigungsabbaugesetz-vorgesehenenMassnahmen.pdf) kommt noch in den
Genuss der bisherigen Eigenheimzulage, wer bis zum 31.12.2002 beim
Bestandserwerb einen notariellen Vertrag schließt oder wer beim Neubau
bis zum Jahresende einen Bauantrag
oder eine Bauanzeige abgibt. Die
Notarkammer geht – unverbindlich –
davon aus, dass beim Erwerb einer
noch zu errichtenden Immobilie vom
Bauträger der Abschluss des notariellen Vertrages ausreicht.
Die Notarkammer hat das Deutsche
Notarinstitut um Auskunft zu der
Frage gebeten, ob es für die Inanspruchnahme der bisherigen Eigenheimzulage erforderlich ist, dass der
notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag vor dem 31.12.2002 wirksam wird, insbesondere also keine
Genehmigungen mehr erforderlich
sind. Hierzu hat das Deutsche Notarinstitut – unverbindlich – mitgeteilt,
dass die im Gesetzentwurf vom
20.11.2002 vorgesehene Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 6 Eigenheimzulagegesetz wortgleich der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 Eigenheimzulagegesetz beim Übergang von
§ 10 e EStG entspricht, sodass die zu
dieser Vorschrift ergangene Literatur
und Rechtsprechung herangezogen
werden kann. Danach sei entscheidend, dass die Vertragsparteien
gebunden sind und sich nicht mehr
einseitig aus der Bindung lösen können. Bedingungen, Zeitbestimmungen
und Genehmigungen – gleichgültig,
ob sie ex nunc oder ex tunc wirken –
beeinflussen die Bindung nicht (vgl.
BFH, BStBl II 1982, 390). Damit ist
im Sinne der Übergangsvorschrift
rechtswirksam abgeschlossen auch ein
Vertrag, der erst nach Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung, nach
Ablauf einer Frist, nach Erteilung der
Genehmigung eines Dritten oder
einer behördlichen Genehmigung
wirksam werden soll. Bei einem Vertragsschluss durch einen Vertreter
ohne Vertretungsmacht gilt jedoch der
obligatorische Vertrag erst im Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung durch den Vertretenen als rechtswirksam abgeschlossen.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass
die vorstehenden Überlegungen
unverbindlich sind.
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sehen sich derzeit
zahlreiche Kolleginnen und Kollegen
mit Kündigungen ihrer Versicherungsverträge durch ein großes Versicherungsunternehmen konfrontiert.
Dem vorausgegangen waren verschiedene Schreiben des Versicherers, mit
denen versucht worden war, die Versicherungsnehmer zu einer freiwilligen
Erhöhung der Versicherungsprämien
zu bewegen. Die Durchsetzung dieser
Prämienerhöhung erfolgt nunmehr
durch die reguläre Kündigung der
Vertragsverhältnisse. In Einzelfällen,
in denen der Versicherungsverlauf
Schäden aufweist, verlangt das Versicherungsunternehmen erhöhte Prämien, die als so genannte „Sanierungsprämien“ individuell errechnet werden und eine beträchtliche Höhe
erreichen können. Eine Verlängerung
des Versicherungsverhältnisses nach
Kündigung durch Neuabschluss geht
einher mit der Vereinbarung neuer
Versicherungsbedingungen, die insbesondere einen festen Selbstbehalt von
5.000 EUR im Schadensfall vorsehen;
bisher eingeräumte Rabatte sollen entfallen. Das Versicherungsunternehmen hat die Situation in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
der Notare aus seiner Sicht in einem
Memorandum dargestellt, das die
Notarkammer interessierten Kolleginnen und Kollegen auf Anfrage zur
Verfügung stellt.
Die Kammer kann keine Verhaltensempfehlungen abgeben. Im Einzelfall
mag es sinnvoll sein, durch die
Annahme des Angebotes zur freiwilligen Erhöhung der Versicherungsprämie der Kündigung des Versicherungsvertrages zuvor zu kommen,
und/oder über eine individuelle
Gestaltung der Prämien unter Berücksichtigung der Größe des Notariats
und des Schadensverlaufes zu verhandeln. Auf Wunsch stellt die Notarkammer eine Liste der Versicherungsunternehmen zur Verfügung, die
nach hiesiger Kenntnis das Risiko der
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
31
Notarkammer aktuell
Vermögensschaden-Haftpflicht für
Rechtsanwälte und Notare eindecken.
Die Einrichtung einer obligatorischen
oder fakultativen Gruppenversicherung im Bereich der Basis-Haftpflichtversicherung der Notare wird
derzeit auf der Ebene der Bundesnotarkammer erörtert. Voraussetzung
für den Abschluss eines solchen
Gruppenvertrages ist, dass den Notarkammern eine entsprechende Kompetenz in § 67 BNotO durch Gesetzesänderung eingeräumt wird. Mit einer
schnellen Lösung kann daher nicht
gerechnet werden.
Durchführung förmlicher
Zustellungen und
Annahme nicht oder unzureichend freigemachter
Postsendungen
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat um folgenden Hinweis gebeten: Rechtsanwälte
und Notare haben sich darüber
beschwert, dass die Gerichte und
Staatsanwaltschaften bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis dieses nicht mehr vorfrankieren bzw.
keinen Freiumschlag mehr für die
Rücksendung des Empfangsbekenntnisses beifügen. Diese Handhabung
beruht auf der RV des Justizministeriums vom 3. Mai 2002 (1420 - I B. 47).
Danach sind die Kosten für die Freimachung des Empfangsbekenntnisses
bzw. des Rückumschlages seit dem 1.
Juli 2002 nicht mehr von der Justiz zu
tragen. Dies entspreche der Regelung
in § 174 Abs. 1 ZPO. Der gesetzgeberische Wille sei eindeutig dahin gegangen, durch Einführung einer Pflicht
zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in § 174 Abs. 1 ZPO
zugleich auch zu regeln, dass der
Adressat des zuzustellenden Schriftstücks die Kosten der Rücksendung
zu tragen hat. Dies ergebe sich auch
eindeutig aus den Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks. 14/4554, S. 31).
32
Diese Auffassung wird von den
Justizverwaltungen des Bundes und
der Länger einhellig vertreten, wie
sich einem entsprechenden Erlass des
Bundesministeriums der Justiz vom
14. August 2002 entnehmen lässt.
Ein Abdruck der RV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002 sowie des
Erlasses des Bundesministeriums der
Justiz vom 14. August 2002 kann bei
der Geschäftsstelle der Notarkammer
Hamm angefordert werden.
Bestellung eines Notarvertreters
Zum Notarvertreter darf nur bestellt
werden, wer fähig ist, das Amt eines
Notars zu bekleiden. Die Prüfung der
persönlichen Eignung im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO erfolgt
durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte anhand
eines nicht amtlichen Antragsvordrucks für die Bestellung zum Notarvertreter, den der Präsident des
Oberlandesgerichts Hamm gemeinsam mit der Notarkammer entwickelt
hat. Dieser Antragsvordruck steht auf
der Internetseite des Oberlandesgerichts Hamm unter der Adresse
www.olg-hamm.nrw.de/formular/
notarvertreter.pdf sowie in Kürze auf
der Internetseite der Notarkammer
unter der Adresse www.notarkammerhamm.de zur Verfügung und kann
dort heruntergeladen werden.
Beurkundung von
Vorsorgevollmachten
Die Bundesnotarkammer beabsichtigt,
ein elektronisch geführtes Register für
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen einzurichten. In diesem
Register sollen Vorsorgevollmachten
und Patientenverfügungen vermerkt
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
werden, um dadurch die Möglichkeit
der Auffindung im Falle von Betreuungsbedürftigkeit oder Krankheit zu
erhöhen. Die vorbereitende Planung
ist weitgehend abgeschlossen. Die
Übermittlung der Daten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht bzw.
Patientenverfügung an das Register
durch den Notar setzt voraus, dass er
von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 18 BNotO entbunden wird. Es dürfte sich deshalb empfehlen, ab sofort in Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
eine Klausel aufzunehmen, wonach
die Urkundsbeteiligten den Notar
ermächtigen, dem demnächst bei der
Bundesnotarkammer geführten Register über Vorsorgevollmachten und
Patientenverfügungen die notwendigen Angaben zu übermitteln.
Im Zusammenhang mit der Beurkundung von Vorsorgevollmachten hat
der für Betreuungsangelegenheiten
zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Hamm auf folgenden Missstand hingewiesen: Es würden häufig
„Generalvollmachten“ als Vorsorgevollmachten beurkundet, in denen
keine Regelungen zur Frage der
Unterbringung, Fixierung und der
Gesundheitsfürsorge (§§ 1904,
1906 BGB) enthalten sind. Dies habe
zur Folge, dass gerade in den Fällen
notwendiger Fixierungen der Pflegebedürftigen nur zur Regelung dieses
Lebenssachverhaltes eine Betreuung
eingerichtet werden muss, wodurch
das gesamte Betreuungsverfahren in
Gang gesetzt wird. Es dürfte sich deshalb empfehlen, diesen Punkt bei der
zukünftigen Beurkundung von Vorsorgevollmachten mit den Beteiligten
zu erörtern und gegebenenfalls eine
Regelung unter weitgehender Übernahme des Textes der vorbezeichneten
Vorschriften in die Vollmacht aufzunehmen. Ein Muster einer solchen
Vorsorgevollmacht findet sich z. B. in
der entsprechenden Broschüre des
Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz, die unter der Internetadresse
www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/
vorsorge.pdf abgerufen werden kann.
Notarkammer aktuell
Umstellung des Lebenshaltungskostenindex auf
die Basis 2000
Auswirkungen auf die Vereinbarungen von Wertsicherungsklauseln
Das statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass es im Berichtsmonat Januar
2003 den Preisindex für die Lebenshaltung auf das neue Basisjahr 2000
umstellen wird. Die neu berechneten
Ergebnisse werden voraussichtlich am
26.02.2003 veröffentlicht. Wie bereits
bei der letzten Umstellung der Preisindizes im Jahre 1999 (Umstellung
auf das Basisjahr 1995) angekündigt,
wurde zugleich bekannt gegeben, dass
mit der Umstellung auf das neue
Basisjahr nur noch zwei Verbraucherpreisindizes verfügbar sein werden:
der Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte in Deutschland (künftig: Verbraucherpreisindex
für Deutschland) und der „Harmonisierte Verbraucherpreisindex“ (HVPI)
für die EU-Mitgliedstaaten. Eingestellt werden somit insbesondere die
folgenden Indizes für das frühere
Bundesgebiet und die neuen Länder
und Berlin-Ost: Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte, Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von
Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen, Preisindex für die
Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, Preisindex für die Lebenshaltung von 2Personen-Rentnerhaushalten mit
geringem Einkommen. Für sie stehen
ab Jahresbeginn 2003 keine aktuellen
Zahlen mehr zur Verfügung.
Dies hat nicht zuletzt Auswirkung auf
die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln, die auf die verschiedensten Preisindizes Bezug nehmen
können (vgl. dazu allgemein Kluge,
MittRhNotK 2000, 409 ff.). In notariellen Verträgen sind sie etwa bei der
Vereinbarung eines Erbauzinses, einer
Leibrente oder bei Geldvermächtnissen gebräuchlich. Hierbei gilt es, drei
Problemkreise zu unterscheiden: Die
Neuvereinbarung (Ziff. 1.), die
Anpassung einer Wertsicherungsklausel, der der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland (künftig: Verbraucherpreisindex für Deutschland) zugrunde
liegt, aufgrund der Umbasierung von
1995 auf das Jahr 2000 (Ziff. 2.) und
schließlich die Anpassung einer Wertsicherungsklausel, die noch auf einen
der genannten Teilindizes bzw. der
Preisindizes nach verschiedenen
Haushaltstypen Bezug nimmt (Ziff. 3.).
1.
Bei Neuvereinbarungen ist darauf zu
achten, dass in Wertsicherungsklauseln – soweit nicht schon bisher
geschehen – künftig ausschließlich auf
den Verbraucherbereichsindex für
Deutschland Bezug genommen wird.
Die Verwendung des harmonisierten
Verbraucherpreisindex (HVPI)
erscheint demgegenüber nur unter
bestimmten Voraussetzungen und für
eingeschränkte Zwecke sinnvoll, da er
vornehmlich dem Vergleich zwischen
den Europäischen Mitgliedstaaten
dient und für den Verbrauch in
Deutschland nicht repräsentativ ist
(ausführlich dazu Elbel, NJW 1999,
Beilage zu Heft 48, 2/3). Das Gleiche
gilt für die bisherigen nach Haushaltstypen bzw. Teilen Deutschlands
abgegrenzten Lebenshaltungskostenindizes, die mangels Fortführung
keine Grundlage mehr für eine künftige Veränderung bilden können.
Um künftige Umbasierungen, die
grundsätzlich alle fünf Jahre erfolgen
sollen (vgl. hierzu Kluge, MittRhNotK 2000, 409/416, Fn 119) einfacher handhaben zu können, ist die
Prozent-Veränderung gegenüber der
Punkte-Veränderung vorzuziehen.
Dies lässt nicht nur die Bezugnahme
auf ein bestimmtes Basisjahr entbehrlich werden, sondern ermöglicht auch
eine einfache und unmittelbare Fortberechnung, losgelöst von künftig fol-
genden Umbasierungen (zu den
Schwierigkeiten der Punkte-Veränderung bei der Umbasierung vgl. Rasch,
DNotZ 1999, 467/472 ff sowie
www.destatis.de/basis/d/preis/vpitsti11.htm).
2.
Soweit bestehende Wertsicherungsklauseln bereits heute auf den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland verweisen, ist aufgrund der Umbasierung auf
das Basisjahr 2000 bei Vereinbarung
einer Punkte-Veränderung eine
Umrechnung auf das neue Basisjahr
vorzunehmen. Für diese Umrechnung
wird auf die Ausführungen von Rasch
in DNotZ 1996, 411 (416/417) bzw.
1999, 467/473 verwiesen. Für die Vereinbarung von Prozent-Veränderungen ist eine Umrechnung – wie bereits
ausgeführt – entbehrlich.
Zu beachten ist allerdings, dass mit
der Umbasierung auf das Jahr 2000
die noch auf der Basis 1995 = 100 seit
Januar 2000 veröffentlichten Zahlen
nunmehr überholt sind. Für eine
größtmögliche Berücksichtigung der
tatsächlichen Preisentwicklung in den
vergangenen Jahren muss die Umbasierung bzw. Neuberechnung deshalb
ggf. rückwirkend aufgrund der aktuellen Zahlen erfolgen. Diese aktuellen
Zahlen sowie neue Zahlen werden
künftig unter der Bezeichnung „Verbraucherpreisindex für Deutschland“
veröffentlicht werden.
3.
Nehmen alte Wertsicherungsklauseln
hingegen auf künftig wegfallende
Preisindizes Bezug, können die Vertragsparteien die vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Zahlen
nur noch bis zum Ende des Jahres
2002 verwenden. Für spätere Zahlungsanpassungen ist im Wege der
ergänzenden Auslegung auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland
zurückzugreifen, da dieser den vereinbarten Teilindizes am nächsten
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
33
Notarkammer aktuell
kommt (so schon Elbel, a. a. O.).
Gerechtfertigt wird dies nicht zuletzt
damit, dass die Preisentwicklung bei
den einzelnen Haushaltstypen bzw. in
den verschiedenen Teilen Deutschlands insb. in den letzten Jahren sehr
ähnlich verlaufen ist. Eine vertragliche
Anpassung ist demgegenüber nicht
erforderlich, da die Vertragsparteien
mit der Wertsicherungsklausel gerade
zum Ausdruck gebracht haben, keine
bloße Verhandlungspflicht statuieren
zu wollen, sondern eine automatische
Anpassung zu erreichen. Diese Auffassung wurde nach telefonischer
Auskunft, die die BNotK eingeholt
hat, vom Statistischen Bundesamt
bestätigt.
Diese Grundsätze gelten in gleicher
Weise für wertgesicherte Reallasten,
wie sie vor allem in jüngeren Erbbaurechtsverträgen vorzufinden sind (vgl.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRVO i. V. m.
§ 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch
soweit in alten Erbbaurechtsverträgen
die nur schuldrechtliche Pflicht zur
Vertragsanpassung mit Hilfe einer
Vormerkung gesichert wurde, bestehen hinsichtlich deren Sicherungswir-
kung in Bezug auf künftige, auf der
geänderten Grundlage beruhenden
Anpassungen keine Bedenken. Auch
insoweit ist aufgrund der ergänzenden
Vertragsauslegung von einem hinreichend bestimmten Anspruch auszugehen. Da die Vertragsanpassung damit
weiterhin automatisch aufgrund der
ursprünglichen Vereinbarung erfolgt,
ist auch eine Zustimmung nachrangiger Gläubiger sowohl im Falle der
Reallast als auch der Vormerkung
nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt
es den Vertragsparteien bei entsprechendem Einvernehmen selbstverständlich unbenommen, ihre Wertsicherungsklausel etwa im Rahmen
einer anstehenden Zahlungsanpassung
zugleich vertraglich zugunsten des
Verbraucherpreisindexes für Deutschland abzuändern. Dabei sollten jedoch
die Überlegungen zur Prozent- bzw.
Punkte-Veränderung unter Ziff. 1 in
die Gestaltung mit einfließen.
Um den Übergang im Einzelnen zu
erleichtern, hat das Statistische Bundesamt angekündigt, dass zum
Umstellungstermin sowohl für
Umrechnung aufgrund der Umbasierung (Ziff. 2) als auch aufgrund einer
Umstellung auf den Verbraucherindex
für Deutschland (Ziff. 3) ein interaktives Rechenprogramm im Internet
unter www.destatis.de zur Verfügung
stehen wird, das Anleitungen zur
selbstständigen Berechnung von Leistungsanpassungen bei vorhandenen
Wertsicherungsklauseln enthalten
wird. Parallel wird diese Anleitung
auch in schriftlicher Form angeboten
werden. Darüber hinaus sind entsprechende Fortbildungsveranstaltungen
für die rechtsberatenden Berufe, insb.
auch für Notare, beabsichtigt.
Weitere Auskünfte enthält ein Rundschreiben des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2002,
das in Kürze auf der Internetseite der
Notarkammer Hamm zur Verfügung
stehen wird. Eine Kopie kann bei der
Geschäftsstelle der Notarkammer
Hamm angefordert werden.
Berufsrecht aktuell
Berufsrecht aktuell
Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Genossenschaftsbanken
Am 23. September 2002 hat die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ihren mit
Spannung erwarteten Beschluss zur
Frage der Genehmigungsfähigkeit der
Tätigkeit von Notaren in Aufsichtsräten von Genossenschaftsbanken, die
sich nach ihrer Satzung auch mit
Immobiliengeschäften befassen,
gefasst. Das Bundesverfassungsgericht
hat die Beschlüsse des BGH, der die
34
Verweigerung der Genehmigungen
durch die Justizverwaltung für rechtens hielt, aufgehoben und die Sachen
an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. In der Begründung seines
Beschlusses hat das Bundesverfassungsgericht die Argumentation des
BGH zurückgewiesen, die Genehmigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat sei
schon deshalb zu versagen, weil anderenfalls immer der böse Schein eines
Verstoßes gegen Amtspflichten entstehen könnte. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass
der Wortlaut des § 14 Abs. 3 BNotO
es nicht zulasse, den möglichen bösen
Schein nur darauf zu stützen, dass die
Notare die ihnen auferlegten Pflichten
durchweg mißachten könnten. Ginge
man nämlich davon aus, dürfte man
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
sie nicht länger als selbstständige
Amtsträger walten lassen. Der Bundesgerichtshof hätte daher die Frage,
ob ein böser Schein entstehen könnte,
unter Hinzuziehung aller gesetzlichen
Ge- und Verbote prüfen, ihre Einhaltung unterstellen und dennoch Gefahren sehen müssen; dies sei nicht
geschehen. Zur Abwehr etwaiger
Gefahren durch die Tätigkeit von
Notaren in den genannten Aufsichtsräten kämen verschiedene Auflagen
im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4
BNotO in Betracht. Zu denken sei
insbesondere an das vollständige oder
ein weitgehendes Verbot, in Angelegenheiten der Bank zu beurkunden
Berufsrecht aktuell
oder sonst tätig zu werden. Eine
abschließende Entscheidung hierüber
hat das BVerfG dem BGH überlassen.
Der Präsident des OLG Hamm erteilt
derzeit die Genehmigungen gem. § 8
Abs. 3 Nr. 2 BNotO unter Auflagenvorbehalt.
Vereinbarkeit des
Notaramtes mit dem Amt
eines kommunalen
Wahlbeamten
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass
vom 13.5.2002 mitgeteilt, daß Notaren eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 8 Abs. 1 BNotO für die Übernahme
des Amtes eines kommunalen Wahlbeamten nicht mehr in Aussicht
gestellt werden könne. Dies gebiete
die Gleichbehandlung mit Beamten
und Richtern, denen entsprechende
Ausnahmebewilligungen für die
Übernahme eines kommunalen Wahlamtes nicht erteilt würden.
Führung der Amtsbezeichnung „Notarin“
oder „Notar“
Im Justizministerialblatt vom
1.4.2002, S. 69, ist die Neufassung der
AV des Justizministeriums über die
Angelegenheiten der Notarinnen und
Notare (AVNot) veröffentlicht worden. Aus gegebenem Anlass weist die
Notarkammer darauf hin, daß gem.
§ 1 Abs. 2 der AVNot n. F. Anwaltsnotarinnen und -notare in Ausübung
ihres Amtes ausschließlich die
Bezeichnung „Notarin“ oder
„Notar“, in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ führen. Die
bisherige Regelung, die es gestattete,
im Rahmen der anwaltlichen Betätigung beide Berufsbezeichnungen
gemeinsam zu führen, ist außer Kraft
getreten.
Anzeigepflicht bei Berufsverbindungen, § 27 BNotO
Aus gegebenem Anlass weist die Notarkammer erneut darauf hin, dass
Notare verpflichtet sind, eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der
Notarkammer anzuzeigen. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort
der beteiligten Berufsangehörigen.
Der Präsident des OLG Hamm hat
gemeinsam mit der Notarkammer ein
entsprechendes Formblatt entwickelt,
das bei der Geschäftsstelle der Notarkammer angefordert werden kann.
Des Weiteren wird das Formblatt in
Kürze auf der Internetseite der Notarkammer abrufbar sein.
Verwendung der
Bezeichnung „Notariat“
In seinem Beschluss vom 8.7.2000 –
NotZ 28/01 –, NJW-RR 2002, 1493,
hat der BGH festgestellt, dass eine
Aufsichtsbehörde berechtigt sei,
einem Anwaltsnotar, der seine Praxis
gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten ausübt, die Verwendung der
Bezeichnung „Notariat“ auch im
Zusammenhang mit Zusätzen wie
„Anwalts- und Notariatskanzlei“ auf
Praxisschildern zu untersagen. Dies
ergebe sich aus § 3 DONot in der
jeweiligen landesrechtlichen Fassung.
Die Personenbezogenheit der in § 3
DONot getroffenen Regelung über
die Berechtigung und gleichzeitige
Verpflichtung der Notare zur Kennzeichnung ihrer Geschäftsstelle sei
sachgerecht. Ein Notar der Bundesnotarordnung sei Träger eines persönlichen Amtes. Demgegenüber sei der
Begriff „Notariat“ weiter als der dieses Notaramtes. Er umfasse auch das
von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat im
Sinne der §§ 114 ff. BNotO. Überdies
drücke er eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs aus. Sein
Gebrauch als Bezeichnung für die
Geschäftsstelle des Notars könne
daher beim rechtsuchenden Publikum
zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen. Der
BGH knüpft damit an seine bisherige
Rechtsprechung an. Er betont allerdings, dass an dieser Rechtsprechung
„jedenfalls für den vorliegenden Fall“
festzuhalten sei. Die Notarkammer
sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, den Beschluss des BGH zu verallgemeinern.
Handels- und
Handels- und
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
GbR nicht grundbuchfähig
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist nach dem Beschluss des BayObLG
vom 31.10.2002 – 2 Z BR 70/02 – nicht
grundbuchfähig; sie kann nicht unter
ihrem Namen als Eigentümerin eines
Grundstücks oder als Berechtigte eines
beschränkten dinglichen Rechts in das
Grundbuch eingetragen werden.
Der Beschluss kann im Volltext unter
der Fax-Abruf-Nr. 10235 beim DNotI
in Würzburg angefordert werden.
Vorbereitung einer Vertretungsbescheinigung durch
Notare durch Einsicht in
das EDV-Handelsregister
Die Notarkammer hat auf Anregung
eines Kammermitglieds dem DNotI
die Frage vorgelegt, ob zur Erstellung
einer Vertretungsbescheinigung nach
§ 21 BNotO die Einholung der Daten
aus einem maschinell geführten Handelsregister durch Übermittlung mittels Abruf nach § 9 a Abs. 1 HGB
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
35
Handels- und Gesellschaftsrecht
genügt. In seiner Stellungnahme vom
7.11.2002 hat das DNotI – unverbindlich – folgende Erwägungen angestellt:
Für die Einsichtnahme in das Handelsregister („EDV-Register“) sieht § 9
Abs. 1 HGB i. V. m. § 63 Abs. 1 HRV
entweder die Einsichtnahme über ein
Datensichtgerät vor oder die
Gewährung der Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck.
Neben dieser klassischen Form der
Einsicht sieht § 9 a HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische
Register und Justizkosten für Telekommunikation – ERJuKoG – vom
10.12.2001 die Möglichkeit einer Übermittlung der Daten aus dem maschinell
geführten Handelsregister durch Abruf
vor. Diese Einsichtnahmemöglichkeit
ist nur unter sehr eingeschränkten
technischen Voraussetzungen zulässig.
Sofern diese gegeben sind, greift
sodann der Nutzer im Rahmen des
Abrufs unmittelbar auf den Datenbestand des Handelsregisters zurück.
Nach allgemeiner Auffassung bietet
§ 9 a Abs. 1 HGB eine zusätzliche
Einsichtmöglichkeit, in dem ein externer Abruf der Registerdaten im
Online-Verfahren ermöglicht wird.
Für die Frage, ob im Rahmen des § 21
Abs. 2 BNotO die Abrufung der
Registerdaten nach § 9 a Abs. 1 HGB
i. V. m. § 65 HRV ausreicht, ist nach
Auffassung des Sachbearbeiters beim
DNotI danach zu differenzieren, ob der
Abruf der Daten (sei es durch den die
Bescheinigung erstellenden Notar selbst
oder durch dessen Hilfskräfte) über die
eigens für diesen Notar eingerichtete
Abrufeinrichtung erfolgt oder ob der
Datenabruf durch eine andere Stelle,
insbesondere auch durch die Abrufmöglichkeit bei einem anderen Notar
erfolgt ist. Ruft der Notar selbst oder
eine seiner Hilfskräfte die Daten aus
dem Bestand des Handelsregisters ab,
so verschafft er sich über seine eigene
Abrufeinrichtung selbst den entsprechenden Datenbestand und nimmt auf
diesem Wege „Einsicht in das Handelsregister“. Anders sei dies allerdings zu
beurteilen, wenn eine eigene Einsichtnahme mittels Datenabrufs nicht möglich ist oder nur bei einem dritten
Notar erfolgen kann. Denn in diesem
Fall beruhe die Kenntnis der Register-
36
daten weder auf einer eigenen Einsichtnahme noch auf einer Verschaffung der
im Datenbestand des Handelsregisters
vorhandenen Informationen mittels der
eigens für das Notariat eingerichteten
Abrufmöglichkeit.
Im Ergebnis ist das BNotI folgender
Auffassung: Der Notar hat sich
zumindest in den Fällen „durch Einsichtnahme in das Register“ „Gewissheit“ i. S. d. § 21 Abs. 2 BNotO verschafft, in denen er selbst oder seine
Hilfskräfte den Abruf der Daten über
eine für ihn eingerichtete Abrufmöglichkeit vorgenommen haben.
Abschließend sei darauf hingewiesen,
dass Rechtsprechung und Literatur zu
der aufgeworfenen Frage bislang nicht
vorliegen.
Firmen-, Marken- und
Domainnamen-Recherchen
In Anschluss an die Hinweise im KammerReport 2/2000 vom 27.3.2000, S. 42,
in dem die Notarkammer Adressen von
Unternehmen genannt hat, die Recherchen im vorgenannten Sinne im Auftrag
von Kunden durchführen, hat das
Unternehmen ECOFIS Wirtschaftsinformationen Folgendes mitgeteilt:
Im Januar 2002 hat die ECOFIS
GmbH diese Dienstleistung auf das
Tochterunternehmen ComnetMedia
AG übertragen. Die Kommunikationsverbindung lautet: ComnetMedia
AG, Emil-Figge-Straße 86, 44227
Dortmund, Telefon 0231-7545489,
Telefax 0231-7554222.
Rechtsformzusatz
bei Einzelkaufleuten und
Personenhandelsgesellschaften ab dem 1.4.2003
Durch das Handelsrechtsreformgesetz
ist im Jahre 1998 eine umfassende
Änderung des Firmenrechts erfolgt.
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
Nach § 19 HGB muss die Firma bei
Einzelkaufleuten, einer OHG oder
einer KG einen Rechtsformzusatz
enthalten (z. B. e. K., OHG, KG
u. s. w.). Die Übergangsvorschrift des
Artikel 38 EGHGB erlaubt, dass die
vor dem 1. Juli 1998 im Handelsregister eingetragenen Firmen bis zum
31.3.2003 weitergeführt werden dürfen. Ältere Firmen von Einzelkaufleuten oder Personenhandelsgesellschaften können deshalb zur Zeit noch
ohne Rechtsformzusatz geführt werden, müssen aber nach dem 1.4.2003
im vorstehenden Sinne geändert werden. Hierzu sieht Artikel 38 Abs. 2
EGHGB vor, dass eine Firmenänderung, die lediglich in der Aufnahme
des nach § 19 Abs. 1 HBG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes
besteht, nicht der Anmeldung zum
Handelsregister bedarf. Gleichwohl
dürfte es sinnvoll sein, dem Handelsregister die Änderung der Firma
anzuzeigen, um die Übereinstimmung
der tatsächlich geführten mit der im
Handelsregister eingetragenen Firma
sicherzustellen. Eine solche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Steuerrecht
Steuerrecht
Entwurf eines Gesetzes
zum Abbau von Steuervergünstigungen und
Ausnahmeregelungen
Der Entwurf der Bundesregierung
eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen – Steuervergünstigungsabbaugesetz – vom 20.11.2002 steht als
pdf-Dokument auf der Internetseite
des Bundesfinanzministeriums
(www.bundesfinanzministerium.de/
Anlage15065/Entwurf-des-Steuerverguenstigungsabbaugesetz.pdf) zur
Einsicht und zum Ausdruck zur Verfügung. Dies gilt auch für die Erläuterungen des Ministeriums zu den im
Entwurf des Gesetzes vorgesehenen
Steuerrecht
Maßnahmen. Diejenigen Kammermitglieder, die dem elektronischen Nachrichtendienst der Notarkammer angeschlossen sind, haben die Erläuterungen bereits am 21.11.2002 als E-Mail
übersandt bekommen.
Vorlage des BFH an
das BVerfG betreffend
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im Hinblick auf das Urteil des BFH
vom 22.05.2002 (ZEV 2002, 372)
weist die Notarkammer auf den
gleichlautenden Erlass der Obersten
Finanzbehörden der Länder vom
6.12.2001 hin, der mit folgendem
Wortlaut im Bundessteuerblatt 2001
Teil I S. 985 veröffentlicht worden ist:
„ Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren II R 61/99 (BStBl II S. 834), in
dem der Bundesfinanzhof auch die
Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgeworfen hat, sind ab
sofort Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in
vollem Umfang für vorläufig zu
erklären. Die im BMF-Schreiben vom
10. April 1995 – IV A 4 – S 0338 –
13/95IV A 5 – S 0622 – 23/95 – (BStBl
I S. 264) getroffenen Regelungen gelten entsprechend.“
Nachteile aus der Vorläufigkeit drohen prinzipiell nicht, weil insoweit
der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1
AO wirkt. Der Vertrauensschutz
greift aber nur dann ein, wenn ein
Steuerbescheid ergangen ist. Hierauf
hat anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung Notar Dr. Sebastian Spiegelberger, Rosenheim, hingewiesen und
angeregt, in geeigneten Fällen einen
Steuerbescheid mit einer geringen
Steuerbelastung zu provozieren, weil
ein „Nichtbescheid“ den Schutz des
§ 176 Abs. 1 AO nicht entstehen lässt.
Die Notarkammer weist auf diese
Anregung unverbindlich hin.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung
von wiederkehrenden
Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder
Betriebsvermögen
Das BMF-Schreiben vom 26.08.2002
zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen
im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen ist im BStBl. I 2002 S. 893 veröffentlicht worden. Das BMF-Schreiben
steht darüber hinaus auf der Internetseite des BMF unter der Adresse
www.bundesfinanzministerium.de/
Anlage13993/BMF-Schreiben-vom26.-August-2002.pdf zur Verfügung.
Grunderwerbsteuer –
Erschließungsbeiträge als
Teil der Gegenleistung
Mit Erlass vom 25.7.2002 hat sich das
Finanzministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der anderen
Bundesländer zu der Frage geäußert,
in welchem Umfang bei einem
Grundstückskauf Erschließungsbeiträge als sonstige Leistungen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen
seien. Die Besteuerung richte sich
danach, in welchem tatsächlichen
Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht
wurde. Das Finanzministerium hat
wie folgt differenziert:
„1. Das Grundstück ist im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs bereits
erschlossen
Sind sämtliche nach dem örtlichen
Baurecht vorgeschriebenen öffentlichen Erschließungsanlagen, die ein
Grundstück zu einem „erschlossenen
Grundstück“ machen, im Zeitpunkt
des Abschlusses des Erwerbsvorganges bereits vorhanden, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das
„erschlossene“ Grundstück sein,
selbst wenn nach den Vertragserklärungen das Grundstück als „unerschlossen“ erworben werden soll. Es
liegt nicht in der Willensmacht der
Beteiligten, ein Grundstück in einem
Zustand zum Gegenstand des
Erwerbvorgangs zu machen, den es
nicht mehr hat und auch nicht mehr
erhalten soll. Zu den Erschließungsanlagen gehören im Wesentlichen die
Verkehrs- und Grünanlagen, sowie
die Anlagen zur Ableitung von
Abwässern und Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Nicht zu den Erschließungsanlagen
gehören die auf den (Privat-)Grundstücken selbst notwendigen
Anschlüsse, wie Zufahrtswege und
Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (BFH-Urteil vom
15. März 2001, BStBl. 2002 II S. 93).
Die Merkmale der entgültigen
Erschließung sind von der Gemeinde
durch Satzung geregelt (§ 132 Nr. 4
BauGB).
Wird ein in diesem Sinn erschlossenes
Grundstück zum Gegenstand des
Erwerbsvorgangs, ist Gegenleistung
für den Erwerb des Grundstücks
grundsätzlich auch der auf die
Erschließung entfallende Betrag, unabhängig davon, ob er im Kaufpreis
enthalten ist oder neben dem Kaufpreis gesondert ausgewiesen wird.
Dies gilt nicht, wenn die Kommune
eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag
abgabenrechtlich geltend macht.
2. Das Grundstück ist im Zeitpunkt
des Erwerbsvorgangs noch nicht
erschlossen
Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossenes
Grundstück als solches zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht, ist die
vom Käufer eingegangene Verpflichtung, die zukünftige Erschließung zu
bezahlen, nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen, auch wenn sie
zusammen mit der Übereignungsverpflichtung beurkundet wird. Die Einbeziehung der Erschließungskosten
nach den Grundsätzen zum Erwerb
eines Grundstücks im zukünftig
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
37
Steuerrecht
bebauten Zustand scheidet wegen des
sich aus der öffentlich-rechtlichen
Erschließungslast der Gemeinde ergebenden besonderen Charakters der
Grundstückserschließung regelmäßig
aus (BFH-Urteil vom 15. März 2001
a. a. O.). Gleiches gilt für die Erstattung der vom Verkäufer als Vorausleistung oder aufgrund einer Ablösungsvereinbarung bereits geleisteten Zahlung und für die Übernahme noch
bestehender Verpflichtungen.
Hat der Verkäufer die Verpflichtung
übernommen, das Grundstück im
erschlossenen Zustand zu verschaffen,
wird das Grundstück in diesem
Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, mit der Folge, dass der auf die
Erschließung entfallende Teil des
Kaufpreises Gegenleistung für den
Erwerb des Grundstücks darstellt.
Hat sich dagegen der Verkäufer durch
eine weitere, rechtlich selbstständige
Vereinbarung (Werkvertrag,
Geschäftsbesorgungsvertrag) neben
der Grundstücksübertragung auch
selbst zur Durchführung der
Erschließung verpflichtet, ist das Entgelt hierfür nicht als Gegenleistung
für die Grundstücksübertragung zu
behandeln, auch wenn beide Verpflichtungen zusammen beurkundet
werden. Für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verpflichtungen sprechen folgende Indizien (BFH-Urteil
vom 9. Mai 1979, BStBl. II S. 577):
zwei selbstständige Geldforderungen,
unterschiedliche Leistungspflichten
des Veräußerers, selbstständige Fälligkeiten beider Forderungen, rechtliche
Unabhängigkeit des Kaufvertrages
von der Durchführung der
Erschließung.“
Grunderwerbsteuer –
Verzicht auf die Erteilung
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Auf Anfrage eines Kammermitglieds
hat das Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 5.8.2002 mitgeteilt, dass in
Fällen eines Gesellschafterwechsels
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes auch dann erforderlich ist, wenn es sich bei den Gesellschaftern um miteinander in gerader
Linie verwandte Personen oder um
Ehegatten handelt. Der Erwerb von
Gesellschaftsanteilen in diesen Fällen
unterfalle nicht der Verfügung vom
16.6.1999, die in den dort geregelten
Fällen den Verzicht auf die Erteilung
der Unbedenklichkeitsbescheinigung
anordnet.
Kostenrecht
Kostenrecht
Makler als
Kostenschuldner
Das Landgericht Kleve hat in einem
Beschluss vom 4.1.2001 (RNotZ 2002,
290 f.) festgestellt, dass ein Immobilienmakler gem. § 2 Nr. 1 KostO für
die Entwurfsgebühr des Notars einzustehen hat, wenn er den Entwurf in
Auftrag gegeben hat, ohne von den
am Vertragsabschluss Interessierten
hierzu bevollmächtigt zu sein. Eine
Ablichtung des Beschlusses des Landgerichts Kleve kann bei der
Geschäftsstelle der Notarkammer
Hamm angefordert werden.
Kein Gebührenanspruch
eines Anwaltsnotars nach
BRAGO im Verfahren nach
§ 15 BNotO
In einem Beschluss vom 16.8.2002 (5
W 135/02) hat das Oberlandesgericht
Oldenburg festgestellt, dass der Notar
38
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
in einem Beschwerdeverfahren nach
§ 15 BNotO die Stelle einer ersten
Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
einnimmt, nicht aber die eines
Beschwerdegegners und auch nicht
die eines Verfahrensbeteiligten (unter
Bezugnahme auf OLG Hamm,
DNotZ 1985, 56, 58 und DNotZ
1989, 648, 649). Mithin stehen dem
Notar auch keine Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO zu, denn
der Notar ist weder als Anwalt tätig
geworden noch ist er Verfahrensbeteiligter des Beschwerdeverfahrens.
Elektronische
Elektronische
Kommunikation
Kommunikation
Geplante Einrichtung
eines Registers für
Vorsorgevollmachten und
Patientenverfügungen
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zum Themenkreis „Vorsorgevollmachten“ oben S. 32 verwiesen.
Notarnet – Vereinfachte
Beantragung der Signaturkarten der BNotK
Im Juni 2002 wurde das Projekt
„Notarnetz“ vom Pilot- in den Regelbetrieb überführt. Eine der zentralen
Neuerungen im Zuge der Aufnahme
des Regelbetriebs betrifft die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Ab sofort ist es möglich, Signaturkarten von der Bundesnotarkammer ohne Teilnahme am eigentlichen
Elektronische Kommunikation
Intranet des Deutschen Notariats zu
erwerben. Das dazu erforderliche
Antragsverfahren ist wesentlich vereinfacht worden. Das zur Beantragung der Signaturkarte erforderliche
Datenblatt kann nunmehr im Internet
ausgefüllt werden. Der Online-Antrag
findet sich über die Internetseite der
Bundesnotarkammer unter
www.bnotk.de in der linken Leiste
unter der Rubrik „elektronische Signatur“. Über den Online-Antrag kann
auch die für die Nutzung der Signaturkarte erforderliche Soft- und
Hardware bezogen werden.
Elektronischer
Nachrichtendienst der
Notarkammer Hamm
Wie bereits mehrfach mitgeteilt,
besteht die Möglichkeit, sich für den
elektronischen Nachrichtendienst der
Notarkammer einschreiben zu lassen.
Alle Teilnehmer erhalten in unregelmäßigen Abständen sowohl aktuelle
Informationen als auch den KammerReport (zusätzlich) per E-Mail. Die
E-Mail-Anschrift kann formlos per
Fax oder per E-Mail der Notarkammer mitgeteilt werden. Außerdem
wird in Kürze auf der Internetseite
der Notarkammer (www.notarkammer-hamm.de) ein Anmeldeformular
zur Verfügung stehen.
schreiben Nr. 30/2002 der BundesnoInternationales
mit dem die Stellungnahme
Internationales tarkammer,
der Bundesregierung vom 31.10.2002
übersandt worden ist, kann bei der
Geschäftsstelle der Notarkammer
Hamm angefordert werden.
Vertragsverletzungsverfahren wegen Staatsangehörigkeitsvorbehalt
für das Notariat
Auslandsimmobilien in der
notariellen Praxis
Im KammerReport Nr. 4/2002 vom
10.9.2002, S. 45, hatte die Notarkammer auf das ergänzende Aufforderungsschreiben der Europäischen
Kommission an die Bundesrepublik
Deutschland berichtet, das einen frontalen Angriff nicht nur gegen das
Notariat, sondern auch gegen die freiwillige Gerichtsbarkeit enthält. Die
Bundesregierung hat mit Schreiben
vom 31.10.2002 zu dem erneuten Aufforderungsschreiben Stellung genommen. Sie hält in ihrem Schreiben
unverändert an der Auffassung fest,
dass die Tätigkeit der Notare in
Deutschland unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden ist. Das Rund-
Im Anschluss an die Veröffentlichungen der Notarkammer im KammerReport Nr. 3/2001 vom 25.6.2001 sind
folgende weitere Länderberichte zum
Immobilienrecht erschienen:
Frank, Bauträgerrecht in Europa,
MittBayNot 2001, 113
Kopp, Immobilienerwerb und
-vererbung in England, MittBayNot 2001, 287
Heinemann, Der Immobilienerwerb
in Argentinien, MittBayNot 2001,
553
Kopien der Aufsätze können bei der
Geschäftsstelle der Notarkammer
Hamm angefordert werden.
Auszeichnungen und Ehrungen
Auszeichnungen und Ehrungen
Ehrung von Büroangestellten
Der Präsident der Notarkammer hat in besonderer Urkunde folgenden verdienten
Angestellten im Notariat Glückwünsche ausgesprochen:
Frau Notariatsfachangestellten
Birgit Wellmann
15-jähriges Dienstjubiläum
bei Notar Helmut P. Voß, Ladbergen
Frau Notariatsfachangestellten
Astrid Bockschatz
bei Notar Dr. Wienke, Spenge
10-jähriges Dienstjubiläum
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
39
Literatur
Literatur
Krauß, Grundstückskaufverträge
nach der Schuldrechtsreform, 2002,
ZAP-Verlag, Recklinghausen, 584
Seiten, 69,00 €, ISBN 3-89655-122-1
Um es gleich vorwegzunehmen:
Anzuzeigen ist ein Werk, das praktische Lebenshilfe im Notariat bietet.
Der Autor, hauptberuflich Notar in
Hof/Saale, ist vielen Kammermitgliedern auch als Referent des Fachinstituts für Notare im Deutschen
Anwaltsinstitut bekannt. Er referiert
nicht nur in einzelnen Fortbildungsveranstaltungen, sondern in seinen Händen liegt auch das Thema „Grundstückskaufverträge“ im Grundkurs
für angehende Anwaltsnotare. Diesen
auch didaktisch geprägten Umgang
mit der Materie merkt man dem Buch
jederzeit an, denn es ist verständlich
geschrieben ohne oberflächlich zu
sein und es bietet den praktischen
Nutzen, den der Leser in der täglichen Arbeit sucht. Die Untertitel des
Buches lauten nicht von ungefähr:
„Erläuterungen, Gestaltungshinweise,
Muster“. Ergänzt wird das Buch
durch eine hervorragende CD-Rom,
auf der sich eine Vielzahl von Mustertexten und Bearbeitungsformularen
finden, die sich für die eigene Textverarbeitung weiterverwenden lassen.
Der erste Abschnitt des Buches gibt
einen knappen Überblick über die
Prinzipien der Schuldrechtsmodernisierung und ihre Auswirkungen auf
die Vertragsgestaltung. Dargestellt
werden die Strukturänderungen im
Leistungsstörungsrecht, im Schadensersatzrecht, im Rücktrittsrecht und –
in einem eigenen Abschnitt – die
Neuregelungen der Mängelrechte des
Käufers. Sodann stellt Krauß die von
Gesetzes wegen vorzunehmenden
Differenzierungen zwischen Individualvertrag, Formularvertrag und Verbrauchervertrag dar und erläutert die
jeweilige Reichweite der Inhaltskontrolle. In den nächsten Abschnitten
wird sodann der Grundstückskaufvertrag über die Vertragsvorbereitung
40
und die Vertragsgestaltung bis zur
Vertragsabwicklung anhand von praktischen Beispielen und Formulierungsmustern dargestellt.
Ab Seite 321 gibt Krauß unter der
Überschrift „Querschnittsdarstellungen“ nicht nur kostenrechtliche Hinweise, sondern er erläutert auch steuerrechtliche Grundzüge mit Bezug auf
die Veräußerung von Immobilien und
das Sonderrecht der neuen Bundesländer. Daran schließen sich 28 Formulierungsmuster an, die auf der CDRom elektronisch zur Verfügung
stehen.
Krauß hat ein Arbeitsbuch im besten
Sinne vorgelegt, das sich gewiß in
kurzer Zeit seinen festen Platz in den
Notariaten – und nicht nur auf den
Schreibtischen der Notarinnen und
Notare – erobern wird.
Im ersten Abschnitt finden sich allgemeine Beiträge zur Mediation. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die
Ausführungen von Rieger/Mihm
sowie von Jung, die die Vereinbarkeit
mediativer Verfahren mit dem notariellen Berufsrecht untersuchen. Erstmals werden systematisch insbesondere die Kollisionsprobleme dargestellt, die sich aus den verschiedensten
Mitwirkungs- und Tätigkeitsverboten
des BeurkG und der BRAO ergeben
können.
Begreift man Mediation richtigerweise
als Verhandlungstechnik, drängt sich
die Frage auf, ob sich Notare, die aufgrund ihrer neutralen Stellung zwischen den Beteiligten ohnehin in die
Rolle des Moderators schlüpfen müssen, einer bestimmten Verhandlungstechnik verschreiben sollten. Dieser
Frage geht Walz nach, der die verschiedenen Verhandlungstechniken –
ob bewußt oder unbewußt angewendet – darstellt und zu dem Ergebnis
kommt, dass Notare täglich wie
Mediatoren tätig werden und auf das
Verhandlungsgeschehen einwirken.
Gerade darum sollten sie nach Auffassung von Walz bezogen auf eine mehr
„formalisierte“ Mediation Zurückhaltung üben.
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler
v. Schlieffen/Wegmann (Hrsg.),
Mediation in der notariellen Praxis,
2002, Carl-Heymanns-Verlag, Köln,
336 Seiten, 56 €, ISBN 3-452-24584-5
Darstellungen und Handbücher zur
Mediation gibt es mittlerweile viele,
denn die Mediation liegt – auch in der
Juristerei – im Trend. Juristische
Fachliteratur zum Thema war aber
bisher zentriert auf die anwaltliche
Berufsausübung, in deren Umfeld sich
die Mediation als Methode der Streitbeilegung fast zu verselbständigen
beginnt. Das hier anzuzeigende Werk
beleuchtet die Mediation erstmals aus
der Sicht der notariellen Praxis. Dazu
vereinigt das Werk eine Vielzahl verschiedener Beiträge, die ein facettenreiches Bild mediativer Verfahren im
Rahmen notarieller Amtstätigkeit
zeichnen.
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
Im zweiten Teil des Buches werden
einzelne Anwendungsfälle der Mediation im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit erörtert. Betrachtet
werden Ehe- und Partnerschaftssachen, betriebliche Nachfolgeprobleme,
die Erbrechtsplanung und die vorweggenommene Erbfolge, das Gesellschaftsrecht, das Baurecht und die
Mediation mit Bezug zum öffentlichen
Recht. Abgeschlossen wird das Buch
von einer Dokumentation, die u. a. das
Schreiben der bayerischen Landesnotarkasse zur kostenrechtlichen Behandlung einer Mediation enthält.
Wer die Mediation in der notariellen
Praxis nicht nur als Schlagwort im
Munde führen will, sondern sich mit
ihren Chancen und Risiken im Notariat vertieft auseinandersetzen will, der
kommt an diesem Werk nicht vorbei.
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler
Zimmer/Kersten/Krause, Handbuch
für Notarfachangestellte, 2. Auflage
2002, Hermann-Luchterhand-Verlag, Neuwied, 560 Seiten, 42,00 €,
ISBN 3-472-05152-3
Die 1. Auflage dieses Handbuches ist
im KammerReport Nr. 5/2000 gelobt
worden und dieses Lob gilt uneingeschränkt auch der zweiten Auflage.
Das Handbuch, das als Ausbildungsund Nachschlagewerk für die praktische Tätigkeit im Notariat konzipiert
ist, kann nicht nur den Mitarbeitern
im Notariat ohne Einschränkung
empfohlen werden, sondern es leistet
auch jungen Notarinnen und Notaren
hervorragende Dienste. Besonders die
vielfältigen Formulierungsbeispiele
und Checklisten sind für die tägliche
Arbeit im Notariat sehr hilfreich.
Getragen durch die klare Gliederung
und durch das ausführliche Sachverzeichnis hilft das Handbuch bei der
täglichen Arbeit im Notariat. Ergänzt
wurde die 2. Auflage durch Fragenund Antwortkataloge, die es den
Leserinnen und Lesern ermöglichen,
ihr Wissen zu kontrollieren.
Es macht Spaß, mit dem Handbuch
von Zimmer/Kersten/Krause zu
arbeiten.
Fazit: Zur Anschaffung empfohlen.
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Fachinstitut für Notare im
Deutschen Anwaltsinstitut
Ausgewählte Probleme der notariellen Vertragsgestaltung – Aktuelle Fragestellungen im Immobilien- u. Erbrecht ein Jahr nach
der Schuldrechtsmodernisierung
10.1.2003, Frankfurt
11.1.2003, Gelsenkirchen
Referenten:
Notar a. D. Christian Hertel,
Geschäftsführer des DNotI,
Würzburg
Notar Dr. Hermann Amann,
Berchtesgaden
Tagungsleitung:
Notar Dr. Norbert Franz,
Mönchengladbach
Praktikertagung zum
Bauträgervertrag
18.1.2003, Homburg/Saar
Referent:
Dr. Gregor Basty, München
Die GmbH in der notariellen
Praxis
24.1.2003, Osnabrück
25.1.2003, Berlin
Referent:
Notar Dr. Bernhard Schaub,
München
Aktuelles Steuerrecht für Notare
21.2.2003, Frankfurt
22.2.2003, München
Referenten:
Rechtsanwalt, Steuerberater Klaus
Koch, Baden-Baden
Notar Dr. Sebastian Spiegelberger,
Rosenheim
KammerReport Hamm 5/2002
Notarkammer
41
Personalien
Wir gedenken der
verstorbenen Kollegin
und Kollegen:
RAuN
RAuN
RA
RA
RAuN
RA
RAin
RA
Wolf-Dieter Schulten,
Dortmund
60 Jahre
Hartwig Pfaff,
Hagen
68 Jahre
Dr. Gerhard Rock,
Iserlohn
85 Jahre
Andreas Kindermann
36 Jahre
Franz-Josef Jungensbluth
74 Jahre
Dr. Hans-Hermann Emmelius,
Hagen
66 Jahre
Christiane Melchior,
Detmold
37 Jahre
Dieter Latsch,
Lennestadt
55 Jahre
Neuzulassungen und
Umzulassungen
(Zugänge aus anderen Bezirken)
Landgericht Arnsberg
AG Menden
Kirsten Scherzant
Klaus Hagemeyer
Jürgen Känzler
AG Meschede
Jan Müller
Karsten Drews-Kreilmann
AG Warstein
Peter Weiken
Landgericht Bielefeld
AG Bielefeld
Selda Kirmaz
Ina Langerbein
Falk Schade
Ralf Seemann
Petra Wessels
Marvin Milleschewski
Oliver Meinert
Henrik Godejohann
Lisa Steinmeier-Held
Rolf Formanski
Kai Schulz
Carsten Thiel
André Ballay
Xenia Gorzny
Kirsten Zieren
Maik Lange
Henning Fischer
Ann-Kathrin Schrepfer
Lutz Amelung
Kathrin Peter
Christian Krahl
AG Bad Oeynhausen
Sabine Blöbaum
AG Recklinghausen
Regina Rodriguez Kapitza
Thomas Cyrol
Dietmar Kühn
Dr. Ralf Lenz
AG Gütersloh
Stephanie Brunner
Volker Küpperbusch
Carsten Venherm
Dirk Schott
Jens Schott
Britta Hollwitt
Dr. Birgit Mester
AG Herne-Wanne
Angeli Witte
AG Witten
Malgorzata Eggner
Christian Röpke
Landgericht Detmold
AG Herford
Carsten Tews
Ralf Opitz
Annegret Hofemeier
AG Detmold
Grit Sonntag
Prof. Dr. Ralf Holland
AG Lübbecke
Jörg Siemers
AG Blomberg
Ingo Gierschner
AG Minden
Sven Ortlepp
Christian Zimmermann
AG Lemgo
Axel Meckelmann
Jörg Pietschke
AG Rahden
Christina Schramm
Landgericht Dortmund
AG Rheda-Wiedenbrück
Dr. Ira Janzen
Thomas Setzer
Hauke Sieverts
Viktoria Brommer
Tillmann Wolff
Landgericht Bochum
AG Bochum
Hans-Joachim Jankuhn
Dr. Markus Emmerich
Heiko Hadjian
42
AG Herne
Florian Kirchhof
Jörg Brinkmann
Katrin Kleyboldt
KammerReport Hamm 5/2002
Pe r s o n a l i e n
AG Dortmund
Horst Fischer
Severin-Michaela Sandfort
Christine Baltzer
Christian Busch
Personalien
Doris Ginelli
Martin Riekenbrauck
Dr. Eckart Feifel
Marcus Rohner
Pascale-Christine Woeste
Olaf Küker
Dr. Martin Schimke
Dr. Bernd Zimmermann
Uwe Lungmuß
Marc Schroeder
Sandra Drews
Oliver Knuth
AG Castrop-Rauxel
Britta Ostrowski
Heike Rister
AG Hamm
Alexa Vedovelli
Nando Mack
Peter Krone
AG Lünen
Martin Aurich
Dr. Rudolf Salmen
AG Dorsten
Jürgen Pasterkamp
AG Gelsenkirchen
Olaf Lange
Svenja Kremser
Nicole Seier
AG Gelsenkirchen-Buer
Gregor Matuszczyk
AG Gladbeck
Christian Mack
Dr. Harald Kloetsch
AG Hattingen
Julia Suhre
Anja Dinter
AG Marl
Uta-Maria Kunold
Bernd Püttmann
Tom Bub
Landgericht Münster
AG Münster
Wilma Schulze Froning
Udo Winne
Ulrike Menning-Wilde
Nicola Deneke
Rainer Stockmann
Thomas Waschki
Marc Popp
Dr. Thomas Endemann
Dr. Hans-Joachim Bodenbenner
Christian Liebmann (Mitglied der
RAK nach § 3 EuRAG)
Guido Bleckmann
Miléa Giannakoulis
Andreas Lüpkes
Harmut Bechmann
Sascha Lehmann
Torsten Maag
Sebastian Reifig
Marc Schrameyer
Frank Kortüm
Ursula Meer
Thomas Evenkamp
Landgericht Hagen
AG Unna
Dirk Orth
Landgericht Essen
AG Essen
Christian Schäfer
Reinhard Struck
Holger Theurich
Kai Kern
Tim Brune
Anika Bischoff
Lars Kolks
Simone Rust
Dirk Keller
Ulrike Kullik
Henrik Rinnert
Frank Zehnpfennig
Dr. Oliver Thiemann
Frank Spieker
Antje Selter
AG Bottrop
Reinhard Dücker
Sandra Mittnacht
AG Hagen
Bernd Hefelmann
Tanja Nimser
Hartwig Vöhrs
Karin Krause
AG Iserlohn
Hans-Georg Berkel
Sascha Conradi
Matthias Schwenner
AG Lüdenscheid
Andreas Moriße
AG Plettenberg
Kai Herrmann
AG Schwelm
Dipl.-Jur. Michael Schoelling
Martin Seier
AG Ahlen
Michael Schulte Westenberg
AG Beckum
Axel Staubach
AG Bocholt
Frank Wildtraut
AG Borken
Eric Sander
AG Coesfeld
Daniel Janning
Sven Nesbit
AG Gronau
Dr. Dietmar Breer
Klaus-Peter Kollmann
AG Ibbenbüren
Daniel Brückner
Marc Daniel Schulz
AG Rheine
Matthias Friedemann
Michael Sippel
KammerReport Hamm 5/2002
Pe r s o n a l i e n
43
Personalien
AG Tecklenburg
Sonja Caspary
Thomas Vahrmann
Dr. Martin Gellermann
AG Warendorf
Stephan Kastner
AG Halle
Jörg Bühler (AG Bielefeld)
AG Gelsenkirchen
Ralph Muck (AG Siegen)
AG Herford
Holger Peterk (AG Detmold)
AG Gladbeck
Rolf Sanders (AG Marl)
Georg Weidener (AG Essen)
AG Rahden
Claudia Holle (AG Gütersloh)
Landgericht Paderborn
AG Hattingen
Annette Lipphaus (AG Bochum)
Daniela Novakov (AG Bochum)
Landgericht Bochum
AG Paderborn
Dirk Appelt
Gabriele Thombansen
Martina Schlichting
AG Bochum
Thomas Kuhn (AG Ahaus)
AG Herne
Thomas Gurk (AG Borken)
AG Brakel
Carina Becker
Tobias Seck
AG Siegen
Christine Grebe
Cornelia Freerk
Anderweitige Zulassungen
Landgericht Bielefeld
AG Bielefeld
Ralf Rösler (AG Gütersloh)
Nicole Busch (AG Halle)
Achim Heining (AG Hamm)
AG Bad Oeynhausen
Bernd Hopf (AG Bochum)
AG Bünde
Dr. Jörn Pannkoke (AG Hamm)
AG Gütersloh
Klaus Mensing (AG Warendorf)
Marc Puskaric (AG Essen)
Andreas Guntermann (AG Herford)
AG Iserlohn
Sven-Henning Neuhaus (AG Essen)
Heyko Gülicher (AG Castrop-Rauxel)
Landgericht Detmold
AG Schwelm
Dirk Rabenschlag (AG Herford)
AG Detmold
Michael Tröster (AG Bielefeld)
Joachim Diekmann (AG Lemgo)
AG Schwerte
Björn-Erik Morgenroth (AG Dortmund)
AG Lemgo
Silke Streit (AG Bielefeld)
Landgericht Münster
Landgericht Dortmund
AG Dortmund
Lars Koerner (AG Münster)
Heike Ambrosy (AG Bochum)
Mario Obst (AG Schwerte)
Ingo Göhring (AG Dortmund)
AG Castrop-Rauxel
Christian Bülow (AG Bochum)
AG Hamm
Ulf Schürkamp (AG Soest)
Antje Herz (AG Steinfurt)
AG Unna
Christiane Ricker (AG Bochum)
Annette Lanfermann (AG Hamm)
Landgericht Essen
AG Essen
Birgit Landgraf (AG Bochum)
Markus Wentz (AG Dortmund)
44
AG Hagen
Barbara Boesenberg (AG Iserlohn)
AG Recklinghausen
Dr. Bernd Gall (AG Bochum)
AG Höxter
Daniel Radix
Landgericht Siegen
Landgericht Hagen
KammerReport Hamm 5/2002
Pe r s o n a l i e n
AG Münster
Heike Holtmann (AG Hamm)
Tim Stoll (AG Warendorf)
Josef Rohde (AG Unna)
Dr. Jörn Haverkämper (AG Hamm)
Dr. Dino Sikora (AG Hamm)
Phyllis Kauke (AG Marl)
AG Ahaus
Caren Donschen (AG Bochum)
AG Ahlen
Viktoria von Radatzki (AG RhedaWiedenbrück)
AG Borken
Jürgen Eskes (AG Ahaus)
AG Gronau
Ulrich Möllers (AG Borken)
AG Ibbenbüren
Detlev Roode (AG Unna)
AG Lüdinghausen
Dr. Jürgen Austrup (AG Dortmund)
Dirk von Olleschik-Elbheim (AG
Rheine)
Kurt Vennemann gen. Nierfeld, Essen
Christoph Meyer-Rahe, Bielefeld
Nico Michalowski, Bielefeld
Michael Herkenhoff, Hamm
Jochen Wiethaus, Essen
Jean-Pierre Fumagalli, Gütersloh
AG Warendorf
Volker Kleine (AG Münster)
Löschungen als
Rechtsanwalt
Landgericht Paderborn
Dieter Schroeren, Detmold
Marianne Klingenberg, Dortmund
Christian Vierrath, Bielefeld
Heike Bußian, Münster
Carola Hinke, Essen
Wilhelm Knippschild, Herne
Paul Meinersmann, Brakel
Norbert Sladek, Witten
Achim Kölsch, Siegen
Wanja Valid, Ahaus
Franz-Heinrich Fritz, Schwelm
Nicol Maschke-Dassmann, Gütersloh
Dr. Hubert Brandts, Bochum
Klaus Siering, Bochum
Hubert Harff, Siegen
Marcus Erdmann, Münster
Martin Werner Bohnenkämper, Brilon
Konstantin Mehring, Bielefeld
Andreas Marott, Bielefeld
Falco Rustige, Bielefeld
Ulrich Ottlinger, Bochum
Karlheinz Domininghaus, Lüdenscheid
Hans-Joachim Lange, Warendorf
Dr. Rolf Zielke, Bielefeld
(Rechtsbeistand)
Frauke Rochel, Paderborn
Dr. Wilhelm van Aalten, Bocholt
Rainer Berninghaus, Iserlohn
Birgit Seipel, Paderborn
Dr. Michael Trockel, Essen
Rosemarie Lichte, Lüdenscheid
Albert Bönnighausen, Unna
AG Paderborn
Gregor Mederski (AG Delbrück)
Landgericht Siegen
AG Siegen
Volker Niemeck (AG Plettenberg)
Wechsel in
andere Kammerbezirke
Angelika Lübke-Ridder, Bielefeld
Denise Rosin, Essen
Michael Wenig, Essen
Dr. Winfried Richardt, Essen
Dr. Sandra Kirchheim, Essen-Borbeck
Thomas Dudzik LL.M., Essen
Dr. Hans-Dirk Möller, Essen
Dr. Jürgen Breuer, Essen
Ulrike Burmann, Dortmund
Stefan Möllenbeck, Warendorf
Michael Helmers, Münster
Christian Füllgraf, Münster
Christoph Ertel, Bielefeld
Harald Gätje, Münster
Katja Potthast, Siegen
Manuel Jansen, Münster
Christoph Rümmele, Paderborn
Reiner Frensemeyer, Bochum
Gabriele Festing-Jodocy, Gelsenkirchen
Jessica Wehmeier, Bielefeld
Ines Egbers, Münster
Klemens Werner, Essen
Dr. Winfried Hammacher, Essen
Dr. Danja Domeier, Minden
Ralf Lensing, Bochum
Ernennungen zum
Fachanwalt
Arbeitsrecht
Claudia Petersmeier, Bielefeld
Klemens Wirth, Paderborn
Felix Prinz, Lünen
Peter Stelzer, Bochum
Jan Tibor Lelley, Essen
Guido Gerdes, Rheine
Stefan Radmacher, Bielefeld
Klaus-Ludwig Steverding, Bocholt
Ralf Scholten, Gelsenkirchen
Dr. Marco Krenzer, Essen
Uwe Klinzmann, Unna
Susanne Elsner, Bottrop
Dr. Annette Grotkamp, Essen
Susanne Schröder, Essen
Familienrecht
Margit Baumhöfner, Bielefeld
Dr. Michael Sikora, Iserlohn
Michael Hecker, Soest
Dr. Alexander Sturm, Herne
André Gebauer, Bochum
Claudia Nöcker, Herford
Margarete Elisabeth Bökenkamp,
Herford
Stefanie Gödde, Warstein
Regine Thoden, Münster
Ulrike Hinz-Proyer, Witten
Miriam Meyer, Hagen
Birge Meyerholz, Münster
Frank Gromnitza, Recklinghausen
Stefan Schröder, Bielefeld
Carsten Engel, Essen-Steele
Jennifer Külpmann, Witten
Anna Maria Göbel, Hagen
Klaudia Eckhardt, Bad Oeynhausen
Andreas Otto, Bottrop
Angelika Bockel, Hamm
José Catalán-Bermudez, Werl
Sabine Wyrwa, Unna
Klaus-Benedikt Behler, Gladbeck
Steffen Heine, Bielefeld
Dr. Ralf Leiner, Gütersloh
Anja Schruff, Essen
Angelika Flechsig, Unna
Serpil Sevis, Dortmund
Ernst Johann to Settel, Ibbenbüren
Burkhard Badtke, Iserlohn
Ulrich Simmet, Bochum
Ilona Schmidt, Gütersloh
Martina Baars-Böttcher, Bochum
Hans-Joachim Haake, Dortmund
Dr. Ute Lohrentz, Ibbenbüren
Detlef Kenkel, Gelsenkirchen
Peter Hermann Reeken, Warendorf
KammerReport Hamm 5/2002
Pe r s o n a l i e n
45
Sozialrecht
Hans-Jörg Esmeier, Bochum
Ulrich Rüsing, Lünen
Jens-Oliver Siebold, Gelsenkirchen
Notarernennungen
Steuerrecht
Dr. Volker Kaiser, Essen
Carolyn Voßkuhl, Coesfeld
Löschungen als Notar
Strafrecht
Heiko Kölz, Lüdenscheid
Ingo Jürgens, Gronau
Robert Ingenbleek, Medebach
Jutta Meichsner, Ibbenbüren
Birgit von der Heyde, Dortmund
Thomas Otten, Ibbenbüren
Gerhard Hauptvogel, Lüdenscheid
Annegret Hofemeier, Herford
Andreas Steffen, Ahlen
Insolvenzrecht
Kai Henning, Dortmund
Gerhard Schoon, Rödinghausen
Paul Meinersmann, Steinheim
Wolf-Dieter Schulten, Dortmund
Diethard Wolter, Höxter
Karl-Werner Abel, Dortmund
Karl-Heinz Domininghaus, Halver
Konstantin Mehring, Bielefeld
Hans-Jost Weber, Gelsenkirchen
Hartwig Pfaff, Hagen
Wilhelm aus dem Siepen, Essen
Franz Schumacher, Essen
Albert Bönnighausen, Unna
Heinrich Hillebrandt, Iserlohn
Franz-Josef Jungensbluth, Lippstadt
Karl Reyerding, Bocholt
Amtssitzverlegung
Löschungen als
Fachanwalt
Notar Karl Wilp von Steinfurt
nach Greven
Steuerrecht
Joachim Dirks, Dortmund
Peter Heimeshoff, Bochum
46
KammerReport Hamm 5/2002
Pe r s o n a l i e n
KammerReport Hamm 5/2002
Pe r s o n a l i e n
47
Gebrüder Wilke GmbH
Postvertriebsstück
Postfach 27 67
Münster
Detmold
Paderborn
Hamm
Bochum
Dortmund
Essen
Hagen
Arnsberg
Düsseldorf
Köln
Siegen
Herausgeber:
Rechtsanwaltskammer Hamm
Telefon 0 23 81 / 98 50 00
Telefax 0 23 81 / 98 50 50
e-mail [email protected]
Internet www.rak-hamm.de
Notarkammer Hamm
Telefon 0 23 81 / 98 50 01
Telefax 0 23 81 / 98 50 51
e-mail [email protected]
Internet www.notarkammer-hamm.de
Schriftleitung:
Rechtsanwalt Stefan Peitscher,
Geschäftsführer
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler,
Geschäftsführer
Geschäftsstelle der Rechtsanwalts- und Notarkammer: Ostenallee 18, 59063 Hamm
Druckerei und Verlag Gebrüder Wilke GmbH, Caldenhofer Weg 118, 59063 Hamm, Tel.: 0 23 81 / 9 25 22-0
59017 Hamm
Entgelt bezahlt
Bielefeld

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