Schöneweide – Berlin – Adlershof - Eisenbahn

Transcrição

Schöneweide – Berlin – Adlershof - Eisenbahn
Außenstelle Berlin
Steglitzer Damm 117
12169 Berlin
Az.: 511ppa/037-3266
Planfeststellungsbeschluss
zu dem Plan der
DB Netz AG
für das Bauvorhaben
„Parallelverlegung Fernbahn
Berlin – Schöneweide – Berlin – Adlershof“
Strecke 6142
Berlin - Ostkreuz - Görlitz
km 7,2+40 bis km 10,1+80
Land:
Bezirk:
Berlin
Treptow-Köpenick von Berlin
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die Seiten 1 bis 128.
.
Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Inhaltsverzeichnis
Seite
A.
VERFÜGENDER TEIL
7
A.1.
Feststellung des Plans
7
A.2.
Planunterlagen
7
A.2.1
Festgestellte Planunterlagen
7
A.2.2
Planunterlagen "Nur zur Information"
9
A.2.3.
Änderung der Planunterlagen
10
A.3.
Besondere Entscheidungen
10
A.3.1
A.3.1.1
A.3.1.2
A.3.2.
Wasserrechtliche Erlaubnisse
Niederschlagswasser
Einbringen von Stoffen in das Grundwasser
Konzentrationswirkung
10
10
11
12
A.4.
Nebenbestimmungen und Hinweise
12
A.4.1
A.4.2
A.4.3
A.4.4
A.4.5
A.4.6
A.4.7
A.4.8
A.4.9
Anzeigen
12
VV BAU, VV BAU-STE, VV IST und Ril Anforderungen des Brand- und
Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach
AEG
12
Sicherung von Leitungen
13
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
13
Behandlung von Abfall- und Reststoffen
13
Baubedingter Lärm
14
Schutz vor bauzeitlichen Erschütterungen
16
Planung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
18
Wasser- und Altlastenbelange
21
A.5
Zusagen des Vorhabenträgers
24
A.6
Entscheidungen über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
25
A.7
Sofortige Vollziehung
25
A.8
Kosten
25
B.
BEGRÜNDUNG
25
B.1.
Sachverhalt
25
B.1.1
B.1.2
B.1.3
Vorhaben
Verfahren
Anhörungsverfahren
25
26
27
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
B.1.3.1
B.1.3.2
B.1.3.3
B.1.3.4
B.1.3.5
Beteiligung von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und
Vereinigungen
öffentliche Planauslegung
Erörterung
Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde
Änderungen und Ergänzungen nach dem Anhörungsverfahren
27
28
28
28
28
B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
29
B.2.1
B.2.2
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
29
30
B.3
Umweltverträglichkeit
30
B.3.1
B.3.2
Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Umweltverträglichkeitsprüfung
30
30
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
30
B.4.1
B.4.2
Planrechtfertigung
Entscheidungen zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Träger
öffentlicher Belange, Stellen und der anerkannten Vereinigungen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (E1)
Landesdenkmalamt
Oberste Naturschutzbehörde
Städtebau und Projekte/Städtebauliche Projekte)
Verkehr
Integrativer Umweltschutz, Wasserbehörde
Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz
Tiefbau
Landeseisenbahnbehörde (LEB)
Bezirksamt Treptow-Köpenick (E2)
Industrie- und Handelskammer(IHK) (E8)
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, II B 13 (E10)
Landesamt für Gesundheit und Soziales (E11)
Bezirksamt Spandau von Berlin (E41)
Adlershof Projekt GmbH (E40)
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) (E31)
Berliner Wasserbetriebe (E14)
Vattenfall Europe Netzservice GmbH (E15A)
NBB Netzgesellschaft Berlin - Brandenburg (E16)
Versatel Deutschland GmbH (E19)
BTB GmbH Berlin (E22)
Colt Technology Services GmbH (E23)
Entscheidungen zu den Einwendungen Privater
Einwender-Nr. E50
Begründung der besonderen Entscheidungen
Begründung der Nebenbestimmungen
Baubeginn
VV BAU, VV BAU-STE, VV IST und Ril Anforderungen des Brand- und
Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen
nach AEG
Sicherung von Leitungen, Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln,
Behandlung von Abfall- und Reststoffen
Baubedingter Lärm
Erschütterungsschutz
30
B.4.2.1
B.4.2.1.1
B.4.2.1.2
B.4.2.1.3
B.4.2.1.4
B.4.2.1.5
B.4.2.1.6
B.4.2.1.7
B.4.2.1.8
B.4.2.2
B.4.2.3
B.4.2.4
B.4.2.5
B.4.2.6
B.4.2.7
B.4.2.8
B.4.2.9
B.4.2.10
B.4.2.11
B.4.2.12
B.4.2.13
B.4.2.14
B.4.3
B.4.3.1
B.4.4
B.4.5
B.4.5.1
B.4.5.2
B.4.5.3
B.4.5.4
B.4.5.5
31
32
32
32
39
42
43
45
49
51
51
64
65
65
67
68
69
96
97
99
100
100
101
102
102
103
104
104
104
106
107
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B.4.5.6
B.4.5.7
B.5
B.5.1
B.5.2
B.5.3
Planung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
Wasser- und Altlastenbelange, Bodenschutz
Bewertung der für und gegen das Vorhaben sprechende Belange
Planerische Bewertung, Alternativenprüfung
Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Gesamtabwägung
114
119
119
119
120
126
B.6
Sofortige Vollziehung
127
B.7.
Kostenentscheidung
127
C.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
128
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Planfeststellungsbeschluss
A.
Verfügender Teil
A.1.
Feststellung des Plans
Auf Antrag der DB Netz AG vom 19.06.2012, vertreten durch die DB Projektbau GmbH, wird
der Plan für das Vorhaben
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz
Bahn – km 7,2+40 – 10,1+80
mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Erlaubnissen und
Nebenbestimmungen festgestellt.
Gegenstand der Planung ist die Parallelverlegung der Fernbahngleise im Bereich Berlin –
Schöneweide – Berlin – Adlershof der Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn-km
7,2+40 – 10,1 + 80.
A.2.
A.2.1
Planunterlagen
Festgestellte Planunterlagen
Bezeichnung der Planunterlage
Band Anlagen-Nr. Plan-Nr.
Bl.-Nr.
Seitenzahl
Anlage, Anhang
Erläuterungsbericht
1
1
Lagepläne
1
3
km 7,0+95 - 7,40+48
Bl. 1
km 7,4+48 - 7,7+08
Bl. 1
km 7,7+08 - 7,9+69
Bl. 1
km 7,9+69 - 8,4+25
Bl. 1
S. 1-36
Planunterlage
geändert bzw.
neu eingefügt
X
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Bezeichnung der Planunterlage
km 8,4+25 – 8,8+77
Band Anlagen-Nr. Plan-Nr.
Bl.-Nr.
Seitenzahl
Anlage, Anhang
Bl. 1
Planunterlage
geändert bzw.
neu eingefügt
X
km 8,8+77 – 9,3+29
Bl. 1
X
km 9,3+29 - 9,7+80
Bl. 1
X
km 9,7+80 – 10,2+32
Bl. 1
X
km 7,9+03 – 8,2+31 (Gleis 1)
Bl. 1
Querprofile
1
4
km 7,4+62
Bl. 1
km 7,6+01
Bl. 1
km 7,6+96
Bl. 1
km 8,4+76
Bl. 1
X
km 9,1+90
Bl. 1
X
km 9,3+60
Bl. 1
X
km 9,8+27
Bl. 1
X
Bauwerksverzeichnis
1
5
Grunderwerb
2
6
S. 1-4
X
Grunderwerbsplan
6.1
M 1:2000
X
Grunderwerbsverzeichnis
6.2
S. 1
X
S. 1-16 N6
X
(verschlüsselt)
Landschaftspfleg. Begleitplan
2
7
Maßnahmenblätter
7.3
Planunterlagen
7.3
Konfliktplan
7.3.2
Bl. 1A-4 A
X
Maßnahmenpläne
7.3.3
Bl. 1 A-6 AA
X
Artenschutzrechtlicher Fachbei-
7.4
S. 1 A-13
X
trag
Maßnahmenblätter
7.4.2
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A.2.2 Planunterlagen "Nur zur Information"
Bezeichnung der Planunterlage
Übersichtspläne
Band Anlagen-Nr. Plan-Nr.
Bl.-Nr.
Seitenzahl
Anlage, Anhang
1
2
Übersichtskarte Lage im Netz
2
1-5
Übersichtsplan
2
M 1:2500
Fotodokumentationen 1-3
2
1-5,1-4,1-6
Umweltverträglichkeitsstudie
2
Planunterlage
geändert bzw.
neu eingefügt
7
Erläuterungsbericht Teil 1
7.1
Planunterlagen
7.1
UVS Bestandsplan, Mensch etc.
S. 1-66 N 3
X
7.1.1
Bl.1 A
X
UVS Bestandsplan, Pflanzen
7.1.2
Bl.1 A
X
UVS Bestandsplan, Pflanzen
7.1.2
Bl.2 A
X
UVS Bestandsplan, Pflanzen
7.1.2
Bl.3 B
X
UVS Bestandsplan, Pflanzen
7.1.2
Bl.4 A
X
UVS Bestandsplan, Tiere
7.1.3
Bl.1
X
UVS Bestandsplan Boden und
7.1.4
Bl.1
X
Erläuterungsbericht Teil 2
7.2
S. 1-62
UVS Auswirkungen und Konflikte
7.2.1
Bl.1
Wasser
Landschaftspfleg. Begleitplan
2
X
7.3
Erläuterungsbericht
7.3
Artenschutzrechtlicher Fachbei-
7.4
S. 1-77
trag
Erläuterungsbericht
Schalltechnische und Erschütt.-
7.4.1
3
8
3
8.1
3
8.2
S. 1-36A
X
techn. Untersuchung
Unterlagen zur Schall- und Erschüt-
Diverse Unterlagen
terungstechnischen Untersuchung
vom 15.12.2011
Untersuchung zu Lärmimmissionen aus Baubetrieb
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Bezeichnung der Planunterlage
Lärmimmissionen aus Baubetrieb
Band Anlagen-Nr. Plan-Nr.
Bl.-Nr.
Seitenzahl
Anlage, Anhang
8.2
Diverse Unterlagen
Planunterlage
geändert bzw.
neu eingefügt
Sonstige Anlagen
3
9
Wasserrechtliche Belange
3
9.1
Diverse Unterlagen
X
9.2
Diverse Unterlagen
X
Rettungswegekonzept nach EBA Richtlinie
A.2.3
Änderung der Planunterlagen
Die aus dem Anhörungsverfahren bzw. aus Änderungen des Planes nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens resultierenden Planänderungen sind in den Plänen und Texten mit
Blaudruck bzw. in Magenta dargestellt. Die geänderten Pläne haben entsprechende Änderungsvermerke im Planspiegel.
A.3
Besondere Entscheidungen
A.3.1
Wasserrechtliche Erlaubnisse
Gemäß § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird der DB Netz AG nach § 8 WHG in Verbindung mit § 16 Berliner Wassergesetz (BWG) die folgende Erlaubnis erteilt:
A.3.1.1
Niederschlagswasser
Dem Vorhabenträger wird die Erlaubnis erteilt, Niederschlagswasser aus dem Bereich der
Bahnanlagen wie folgt zu versickern:
Innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Johannisthal/Altglienicke
von Baubeginn, Bahn-km 7,25 bis Bahn-km 8,4+80 über eine belebte Bodenzone:
• „mulde 1“ zwischen Gleis 1 und 2 ab km 7,2+45 bis km 7,3+06
• „mulde 2“ am Gleis 1 ab km 7,9+45 bis km 8,4+40
• „mulde 10“ links vom Gleis 1 ab km 7,4+46 bis km 7,5+85 (gilt nur eingeschränkt, da überwiegend innerhalb größerer Längsneigung), gilt auch am Gleis 2 ab km 7,4+50 bis km
7,5+85 (aber nur eingeschränkt, da überwiegend innerhalb größerer Längsneigung)
• „mulde 11“ beidseits von Gleis 1 ab km 7,6+46 bis km 7,9+12 (gilt nur eingeschränkt, da
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überwiegend innerhalb größerer Längsneigung), gilt auch am Gleis 2 ab km 7,6+46 bis km
7,9+12 (aber nur eingeschränkt, da überwiegend innerhalb größerer Längsneigung)
• „rigole 2 a“ zwischen S-Bahn und Gleis 2 ab km 7,5+85 bis km 7,6+46 (im Bereich des
Stellwerks „Sw“)
+ 15)
• „versick 1b“ Versickerungsbecken bei km 7,9+50 bahnrechts
• „versick 3“ Versickerungsbecken am Gl.1 bei km 8,0+82
• „versick 4.1“ Versickerungsbecken am GI.1 bei km 8,3+08
• versick 4.2“ Versickerungsbecken am Gl.1 bei km 8,3+47
Außerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Johannisthal/Altglienicke
von Bahn-km 8,4+80 bis Bauende, Bahn-km 8,9+15 über eine belebte Bodenzone:
• „mulde 2a“ am Gleis 1 ab km 8,4+80 bis km 8,7+50
• „mulde l0a“ am Gleis 1 ab km 8,7+50 bis km 9,7+50 (gilt weiter bis km 9,8+30 trotz etwas
verbreiterter Planumsfläche)
• „mulde 11a“ am Gleis 1 ab km 9,7+50 bis km 10,0+40
• „versick 2“ Versickerungsbecken am Gl.1 bei km 9,8+45
Die nachfolgenden Versickerungsanlagen außerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Johannisthal/Altglienicke erhalten einen Aufsatz (Versickerungsbox) mit
Reinigungssubstrat:
• „Sickeranlage 3“ zwischen S-Bahn und Gleis 2 ab km 8,4+80 bis km 9,1+50
• „Sickeranlage 4“ zwischen S-Bahn und Gleis 2 ab km 9,1+50 bis km 9,7+ 50
• „Sickeranlage 5“ zwischen S-Bahn und Gleis 2 ab km 9,7+50 (Anschluss an im-Bestand 9,9
A.3.1.2
Einbringen von Stoffen in das Grundwasser
Für die Gründung der Oberleitungsmasten der Strecke 6142 Berlin – Ostkreuz – Görlitz,
Bahn-km 7,2+40 – 10,1+80 wird dem Vorhabenträger die Erlaubnis erteilt Stoffe, hier Stahlprofile in das Grundwasser einzubringen.
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A.3.2
Konzentrationswirkung
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
Hinweis:
Unter Ziffer 4.1-4.9 werden Auflagen von grundsätzlicher Bedeutung für das Vorhaben verfügt. Weitere Auflagen, die sich aufgrund einer Stellungnahme oder Einwendung ergeben
haben, sind der jeweiligen Entscheidung im Teil B, Ziffer 4.2 bzw. 4.3 dieses Beschlusses zu
entnehmen.
A.4.1
Anzeigen
Der Zeitpunkt des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin mittels beigefügten Vordrucks, der oberen Naturschutzbehörde des Landes
Berlins und den unteren Naturschutzbehörden der Bezirke Treptow- Köpenick und Spandau
von Berlin rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben.
A.4.2
VV BAU, VV BAU-STE, VV IST und Ril Anforderungen des Brand- und Kata-
strophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau
und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-,
Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAU-STE) sind zu beachten.
Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die
notwendigen Anträge zu stellen.
Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der “Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme Strukturelle Teilsysteme des Transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen“ (VV IST) zu beachten.
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Der Vorhabenträger hat das in der Antragsunterlage 9.2 vorgelegte Konzept gemäß der
Richtlinie Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG bis zur Inbetriebnahme umzusetzen. Darüber hinaus
wird dem Vorhabenträger aufgegeben das Konzept bei Änderungen der Flucht- und Rettungswege im Zuge der Neuordnung der öffentlichen Straßen im Plangebiet des Bebauungsplanes 9-60 fortzuschreiben und zu ändern.
A.4.3
Sicherung von Leitungen
Vor Beginn von Gleis-, Abbruch-, Tief- und Erdbauarbeiten sind Lage, Art und Zustand vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen oder Kabeltrassen im Baufeldbereich festzustellen.
Nicht mehr genutzte Leitungen sind stillzulegen und mindestens so zu sichern, dass Gefahren oder unzumutbare Umstände nicht eintreten können.
Notwendige Verlegungen oder Sicherungen von Leitungen sind in Abstimmung mit den betroffenen Leitungsträgern auszuführen. Die bauausführenden Unternehmen sind darauf hinzuweisen, dass bei Arbeiten innerhalb der Leitungsschutzzonen sowie in Kabelnähe die einschlägigen DIN-Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind.
A.4.4
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
Bei der Durchführung von Gleis-, Abbruch-, Tief- und Erdbauarbeiten sind bei einem Verdacht oder dem Auffinden von munitionsverdächtigen Gegenständen (z. B. Kampfmittel) die
Arbeiten sofort einzustellen, der Fundort zu sichern und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder das zuständige Ordnungsamt zu benachrichtigen.
Auf eine Baufelderkundung vor Beginn der Arbeiten, insbesondere für Ramm- und Gründungsarbeiten, wird hingewiesen.
A.4.5
Behandlung von Abfall- und Reststoffen
Werden bei Abbruch-, Tief- oder Erdarbeiten Bodenverunreinigungen festgestellt, sind diese
unverzüglich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Oberste Abfallwirtschaftsbehörde, bzw. dem Umweltamt des Bezirkes Treptow-Köpenick anzuzeigen.
Die Verwendung und Verwertung aller Abfall- und Reststoffe, die bei Bau-, Abbruch- und
Erdarbeiten anfallen, hat gemäß den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" (LAGA-TR) zu erfolgen. Zur Wiederverwendung von nicht geeignetem kontaminierten Abbruch- und Aushubmaterial ist dieses ordSeite 13 von 128
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nungsgemäß der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen anzudienen.
A.4.6
1.
Baubedingter Lärm
Allgemeines
Während der Bauzeit haben die Vorhabenträger zu gewährleisten, dass die "Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen" vom 19.08.1970
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) und das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 05.12.2005 (GVBl. S. 735) beachtet werden. Soweit Bauarbeiten in
den nach §§ 3 und 4 LImSchG besonders geschützten Zeiten, d.h. an allen Tagen von 22.00
– 06.00 Uhr (Nachtruhe) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 06.00 – 22.00
Uhr, durchgeführt werden sollen, ist hierzu nach § 10 LImSchG ein Antrag auf Zulassung von
Ausnahmen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu stellen. Nach
dem Stand der Technik vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Baulärm
sind zu unterlassen.
2.
Schallschutzmaßnahmen
Zum Schutz der Anwohner vor Baulärm werden folgende Maßnahmen festgesetzt:
a)
Verzicht auf den Einsatz von Schlagrammen für das Einbringen der Gründung der
Oberleitungsanlagen und Anwendung weniger lärmintensiver Bauverfahren (z.B. Vibrationsramme). Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Nebenbestimmung unter Teil A,
Ziffer 4.7 (bauzeitliche Erschütterungen) verwiesen.
b)
Einsatz mobiler Abschirmungen bei kleinräumigen Tätigkeiten und eingesetzten Maschinen, z. B. bei Arbeiten mit Presslufthämmern.
c)
Verzicht auf Rottenwarnanlagen und Einsatz fester Absperrungen bzw. Einsatz mobiler Funkwarnsysteme, soweit technisch und arbeitsschutzrechtlich vertretbar.
3.
Überwachungsmaßnahmen
Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften sowie der in diesem Beschluss angeordneten Auflagen hat der Vorhabenträger durch regelmäßige Baustellenkontrollen sicherzustellen. Die Durchführung und Ergebnisse der Kontrollen sind zu
dokumentieren.
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4.
Baulärmverantwortlicher
Der Vorhabenträger hat für die Zeit der Bauausführung insbesondere zur Überwachung und
Vorbeugung der durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen einen Baulärmverantwortlichen einzusetzen. Dieser steht auch von Baulärm und bauzeitlichen Erschütterungen Betroffenen vor Ort als Ansprechpartner für Beschwerden zur Verfügung. Name und
Erreichbarkeit des Verantwortlichen sind der Immissionsschutzbehörde des Landes
Berlins, der Planfeststellungsbehörde und den Anliegern rechtzeitig vor Baubeginn
mitzuteilen.
5.
Information der Anlieger
Der Vorhabenträger hat die Bauablaufdaten insbesondere den geplanten Beginn und die
Dauer der Bauarbeiten und das geplante Ende der Baumaßnahmen sowie die Durchführung
besonders lärm- und erschütterungsintensiver Bautätigkeiten jeweils unverzüglich nach
Kenntnis den Anliegern in geeigneter Weise mitzuteilen. Absehbare Abweichungen von dem
Zeitplan sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Beginns der
Bauarbeiten muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauarbeiten erfolgen.
6.
Detaillierte Baulärmprognosen
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, zur Ermittlung der in der Nachbarschaft zu erwartenden
baubedingten Lärmimmissionen rechtzeitig vor dem Beginn der Bauarbeiten und nachfolgend jeweils im Abstand von 3 Monaten unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und der
einzusetzenden Maschinen schalltechnische Prognosen (Quartalsprognosen) zu erstellen.
Bei erkennbaren Immissionskonflikten ist zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten
oder temporäre Abschirmmaßnahmen (z.B. Verwendung von Erdaushub als Schallschutzwall) eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie
wirtschaftlich vertretbar ist.
Im Ergebnis dieser Berechnungen sind für alle Gebäudefassaden etagengenau (nachfolgend
Immissionsorte genannt) die Tage gesondert auszuweisen, an denen der Beurteilungspegel
den jeweils heranzuziehendem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm überschreitet. Dabei ist der jeweils ermittelte zugehörige Beurteilungspegel mit anzugeben.
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7.
a)
Entschädigungsregelungen
Bereitstellung von Ersatzwohnraum
Den betroffenen Eigentümern/Mietern steht gegen den Vorhabenträger ein Anspruch auf
Bereitstellung von Ersatzwohnraum zu für Immissionsorte nach vorstehender Nr. 6 für Tage
mit einem Beurteilungspegel Tags von mehr als 67 dB(A) bezogen auf Wohnräume bzw. mit
einem Beurteilungspegel von mehr als 72 dB(A) tags bezogen auf Büro- und Gewerberäume
ohne Eigenlärm.
b)
Außenwohnbereiche
Den betroffenen Eigentümern steht gegen den Vorhabenträger ein Anspruch auf Zahlung
einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen unzumutbarer baubedingter Lärmbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen zu für Immissionsorte nach vorstehender Nr. 6 für
Tage in den Monaten April bis September, an denen der Beurteilungspegel den jeweils nach
Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert tagsüber überschreitet.
Der Anspruch entfällt jedoch für Tage, an denen nach lit. a) Ersatzwohnraum bereitgestellt
wird.
Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe sind zu berücksichtigen:
-
die Höhe der Überschreitung der gem. Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden
Immissionsrichtwerte tagsüber durch den Baulärmpegel als energieäquivalenter Mittelwert der nach Nr. 6 ermittelten Baulärmpegel; in diese Mittelung einzubeziehen
sind ausschließlich die Pegel, die die Immissionsrichtwerte überschreiten,
-
die Anzahl der Tage, die in diese Mittelung eingeflossen sind. Tage, an denen Ersatzwohnraum nach lit. a) bereitgestellt wird, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Anspruchsberechtigte und der Vorhabenträger über die Höhe der Entschädigung keine Einigung erzielen, erfolgt eine Entscheidung in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
A.4.7
Schutz vor bauzeitlichen Erschütterungen
a) Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden
Zum Schutz von Menschen in Gebäuden durch bauzeitliche Erschütterungen haben die
Vorhabenträger sicherzustellen, dass folgende Anhaltswerte eingehalten werden:
Erschütterungseinwirkungen bis zu 78 Tage
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Tagzeitraum: Stufe II der Tabelle 2 der DIN 4150, Teil 2, Ausgabe Juni 1999
Nachtzeitraum: Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 2, Ausgabe Juni 1999
Erschütterungseinwirkung über 78 Tage
Tab. 1 der DIN 4150, Teil 2, Ausgabe Juni 1999
b) Einwirkung von Erschütterungen auf Bauwerke
Der Vorhabenträger haben zu gewährleisten, dass während der Baudurchführung keine solchen Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden,
die zu Überschreitungen der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, Ausgabe Februar 1999 führen. Insbesondere dürfen Rammarbeiten in der Nähe von erschütterungsgefährdeten Bauwerken erst nach Durchführung von Rammversuchen ausgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist der Zustand von erschütterungsgefährdeten Bauwerken zu kontrollieren.
b) Einwirkung von Erschütterungen auf Bauwerke
Der Vorhabenträger hat zu gewährleisten, dass während der Baudurchführung keine solchen
Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden, die zu
Überschreitungen der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, Ausgabe Februar 1999 führen.
Zum Schutz vor bauzeitlichen Erschütterungen durch Herstellung der Gründung der Oberleitungsanlagen wird dem Vorhabenträger aufgegeben, auf den Einsatz von Schlagrammen zu
verzichten und hier erschütterungsärmere Verfahren (z.B. Vibrationsramme) anzuwenden.
Welches der erschütterungsärmeren Einbringverfahren einschließlich der dabei einzusetzenden Maschinen aufgrund der konkreten Beschaffenheit des Baugrundes geeignet ist, ist
durch Probeversuche zu ermitteln, die von einer erfahrenen Fachfirma durchzuführen sind.
Die Ergebnisse der Versuche sind zu dokumentieren und der Planfeststellungsbehörde auf
Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Rechtzeitig vor Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten (z.B. Rammarbeiten, Einsatz
schwerer Bodenverdichtungsmaschinen) sind an erschütterungsgefährdeten Gebäuden, Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen.
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Während der Durchführung erschütterungsintensiver Arbeiten sind an erschütterungsgefährdeten Gebäuden begleitend erschütterungstechnische Überwachungsmessungen durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Erreichen kritischer Werte sind die Arbeiten sofort einzustellen und dürfen erst nach Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen (z.B. Wahl eines anderen Bauverfahrens) wieder aufgenommen werden. Dies gilt gleichermaßen für die Durchführung von Proberammungen.
A.4.8
Planung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
Artenschutzrechtliche Ausnahme
•
Zauneidechse
Es wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme
•
vom Verbot des Fangens und Tötens von Zauneidechsen nach § 44 Abs.1. Nr.1
BNatSchG und zum Umsetzen auf die geplanten Ansiedlungsflächen gemäß Maßnahme E2 und
•
vom Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG durch bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme von Zauneidechsenlebensräumen
mit folgenden Auflagen erteilt.
•
Das Abfangen der Zauneidechsen hat nach Maßgabe der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4, die Vorbereitung der neuen Ansiedlungsfläche und das Umsetzen nach Maßgabe der Ersatzmaßnahme E2 zu erfolgen. Im Übrigen sind die
Festlegungen des Protokolls vom 14.03.2014 nebst den mit der Bestätigung verbundenen Hinweisen der Obersten Naturschutzbehörde und des Bezirksamtes
Spandau zu beachten.
•
Das Fangen und Umsetzen der Tiere ist durch einen Reptilienexperten zu betreuen. Die Fangergebnisse sind unter Angabe von Datum und Zeit der durchgeführten Fangaktion, Anzahl der gefangenen Tiere und der jeweiligen Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Das Protokoll ist nach Beendigung der Fangaktion der Planfeststellungsbehörde und der Obersten Naturschutzbehörde zu übergeben.
•
Die vorbereiteten Hälterungsgehege H1 und H2 sind von der zuständigen Naturschutzbehörde vor Beginn der Umsiedlung abnehmen zu lassen. Die künftige Ansiedlungsfläche ist nach Fertigstellung von der zuständigen Naturschutzbehörde
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abnehmen zu lassen. Die Abnahmeprotokolle sind der Planfeststellungsbehörde
zu übergeben.
•
Die Funktionsfähigkeit der Reptilienschutzzäune ist bis zu ihrem Rückbau sicherzustellen.
•
Monitoring
Der Vorhabenträger beauftragt und finanziert nach Durchführung der Maßnahme
E2 ein Monitoring der Zauneidechsenpopulation nach fachlich anerkannten Standards. Sollten Fehlentwicklungen der Maßnahmefläche festgestellt werden, sind
unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Sollten signifikante Einbußen der
Population im Vergleich zum Fangergebnis festgestellt werden, sind in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden unverzüglich Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Diese können u.a. in der weiteren Optimierung des Habitats,
der Durchführung zusätzlicher Pflegemaßnahmen, der Verbesserung des Nahrungsangebotes oder dem verbesserten Schutz gegen Prädatoren liegen.
•
Heidelerche
Es wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme
•
Vom Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG durch baubedingte Flächeninanspruchnahme
mit folgenden Auflagen erteilt:
•
Die Baufeldfreimachung und Baustelleneinrichtung hat nach Maßgabe des Vermeidungsmaßnahme V2 außerhalb der Brutzeiten zu erfolgen.
Auflagen zum Naturschutz
1. Die Ausführungsplanung für die Maßnahmen E1 und E2 ist rechtzeitig vor Beginn der
Durchführung zu erstellen und mit den zuständigen Naturschutzbehörden einvernehmlich abzustimmen. Die Ausführungsplanung und die Realisierung für die Maßnahme E2 ist darüber hinaus mit dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamtes Spandau abzustimmen. Die Hälterungsfläche H2 ist mit einem 1,5 m hohen Stabgitterzaun einzufrieden, zu unterhalten und nach Beendigung der Zwischenhälterung
abzubauen.
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2. Für die Maßnahme E1 ist in Abänderung des Maßnahmeblattes eine 20 jährige Pflege vorzusehen. Für die Maßnahme E1 ist im Rahmen der Ausführungsplanung ein
Pflegeplan zu erstellen, der mit der UNB des Bezirksamtes Treptow-Köpenick und
den Berliner Forsten abzustimmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, sind
die Oberste Naturschutzbehörde als Fachbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt
als Planfeststellungsbehörde einzubeziehen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet darüber, ob ein ergänzendes Verfahren zur Ausgestaltung der Maßnahme E1
durchzuführen ist. Mit der Umsetzung der Maßnahme E1 ist spätestens ab 2015 zu
beginnen.
3. Für die Maßnahme E2 ist auf der Grundlage einer Vegetationsaufnahme ein Entwicklungskonzept für die zukünftigen Vegetationsstrukturen und ein Pflegeplan zu erstellen und mit der UNB des Bezirksamtes Spandau abzustimmen.
4. Die Nisthilfe für den Hausrotschwanz (Maßnahme S3) ist vor Beginn der Brutperiode,
die von Mitte März bis Anfang September dauert, anzubringen. Der zu wählende
Standort hat sicherzustellen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Standort ist
mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. Mit dem Abriss
des Stellwerks darf frühestens Mitte September 214 begonnen werden.
5. Der Sichtschutzzaun (Maßnahme V1) ist mit einer Höhe von 2m vorzusehen.
6. In Ergänzung der Schutzmaßnahmen S1 wird dem Vorhabenträger aufgegeben,
Baumaschinen und Arbeitsgeräte möglichst so aufzustellen, dass sie nicht in den
Kronenbereich von Bäumen hineinragen. Sollte das im Einzelfall nicht vermeidbar
sein, hat zuvor ein fachgerechter Kronenrückschnitt zu erfolgen.
7. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, unmittelbar vor dem Abriss des Stellwerks
durch eine fachkundige Person prüfen zu lassen, ob Sommer- oder Winterquartiere
von Fledermäusen vorhanden sind. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der oberen Naturschutzbehörde und der Planfeststellungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Im
Falle des Vorhandenseins sind Vorschläge zur weiteren Verfahrensweise einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Kommt keine Einigung
zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde mit einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
8. In Ergänzung der Schutzmaßnahme S2 hat der Vorhabenträger das Ergebnis der
Überprüfung von Altbäumen auf Bruthöhlen zu protokollieren und den zuständigen
Naturschutzbehörden und der Planfeststellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
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9. Für das Vorhaben ist eine ökologische Bauaufsicht zu benennen. Hierzu sind Gutachter vorzusehen, die eine entsprechende Qualifikation für die im Maßnahmeblatt ÖBB
enthaltenen Aufgaben und die zu kontrollierenden Nebenbestimmungen aufweisen.
Soweit erforderlich, sind ornithologisch und herpetologisch spezialisierte Biologen zur
Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen hinzuzuziehen. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich so auszugestalten, dass eine
lückenlose Kontrolle des Baugeschehens ermöglicht wird. In Verträgen mit den bauausführenden Firmen ist ein Procedere festzuschreiben, das im Falle der Feststellung
drohender oder eingetretener Umweltschäden die schnellstmögliche, wirksame und
effektive Verhinderung, Eindämmung bzw. Behebung dieser Schäden sicherstellt.
Die zur ökologischen Bauaufsicht bestellte Fachkraft ist den zuständigen Naturschutz-, Forst- und Wasserbehörden sowie der Planfeststellungsbehörde zu benennen. Als Beginn der Baumaßnahme gilt der Beginn des Absammelns der Zauneidechsen aus dem Baufeld und das Aufstellen von Reptilien-Leitzäunen.
Die ökologische Bauaufsicht kontrolliert die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften, die Nebenbestimmen sowie die Ausführung der Vermeidungs-, Schutz- und Ersatzmaßnahmen. Sie erstellt ab Beginn der Baumaßnahme alle 3 Monate einen Bericht über die Durchführung der oben genannten Maßnahmen sowie über unvorhergesehene Ereignisse und deren Bewältigung. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Der Bericht ist den zuständigen Naturschutzbehörden sowie der Planfeststellungsbehörde und - soweit betroffen - der Forstbehörde
und der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich zu übermitteln. Nach Abschluss
der Baumaßnahme ist jährlich über die Fertigstellung der Ersatzmaßnahmen (Abschluss der Entwicklungspflege) zu berichten. Während des Pflegzeitraumes ist alle 3
Jahre zu berichten.
A.4.9
Wasser- und Altlastenbelange
Der Vorhabenträger hat folgend Auflagen und Hinweise der obersten Wasserbehörde des
Landes Berlins zu beachten und einzuhalten:
A.
Niederschlagsentwässerung
1. Das anfallende Niederschlagswasser auf den Bahngleisen ist über die DIBt zugelassenen Mulden (Zulassungsnummer Z.84.2-1) zu entwässern.
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2. Die DIBt zugelassenen Mulden sind entsprechend der Allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung (Zulassungsnummer Z.84.2-1) einzubauen, zu warten und zu reinigen.
Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten:
a) Verunreinigungen sind regelmäßig zu entfernen.
b) Im ersten Betriebsjahr ist Höhe der Substratschüttung monatlich zu kontrollieren.
Wenn erforderlich ist das Substrat zu ergänzen. Die Unterlagen sind der Wasserbehörde in Form eines Jahresberichts unaufgefordert vorzulegen.
c) Zeitpunkte und Ergebnisse der Kontrollen und Wartungen, sowie die Beseitigung
von festgestellten Mängeln sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der Wasserbehörde in Form eines Jahresberichts unaufgefordert vorzulegen.
d) Wenn die Versickerungsmulde häufiger überstaut als in der Bemessung vorgesehen,
mind. aber in Abständen von 10 Jahren, ist die Versickerungsrate durch einen Fachbetrieb zu prüfen. Wenn ein kf-Wert von < 9*10-4 m/s festgestellt wird, ist die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.
e) Im Abstand von mind. 10 Jahren ist der Zinkgehalt durch einen Fachbetrieb zu prüfen. Bei einem mittleren Zinkgehalt von < 0,5 g/kg ist das Substrat zu entnehmen
und durch neues zu ersetzten.
3. Die Errichtung von Sickerschlitzen oder Negativbrunnen ist verboten.
B.
Durchführung der Bauarbeiten
1.
Der Beginn der Bauarbeiten und die Fertigstellung müssen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) unter dem o.g. Geschäftszeichen (VIII
D 25) schriftlich angezeigt werden.
2.
Vor Inbetriebnahme muss gemäß § 70 des Berliner Wassergesetzes (BWG) die Abnahme des Bauvorhabens bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
(Wasserbehörde) unter dem o.g. Geschäftszeichen (VIII D 25) schriftlich beantragt werden.
3.
Offene Baugruben, Flächen auf denen der Oberboden abgeschoben wurde sowie alle
sonstigen Erdaufschlüsse müssen gegen eindringendes Schmutzwasser sowie gegen
das von Kfz-, Befahr- oder -Stellflächen abfließende Regenwasser gesichert werden.
4.
Bei der Baumaßnahme vor Ort anfallender Bodenaushub darf ohne weitere Beteiligung
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) nur wieder
eingebaut werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte auf Altlasten (z.B. Vornutzung)
und keine organoleptischen Hinweise (Geruch, Verfärbung) auf mögliche Bodenverunreinigungen vorliegen.
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5.
Angelieferter Boden und Recyclingmaterial (u.a. Betonbruch, Bauschutt) darf nur dann
eingebaut werden, wenn die Zuordnungswerte Z0 der Technischen Regel der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen, Kap. 1.2 Boden bzw. Kap. 1.4 Bauschutt (LAGA-Mitteilung 20)
unterschritten werden.
Entsprechende Zertifikate sind mindestens 14 Tage bei der Bauabnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) vorzulegen.
Der Einsatz von Schlacke ist verboten.
6.
Baumischabfälle müssen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung in niederschlagsgeschützten Containern gelagert werden.
7.
Die Lagerung und Umfüllung wassergefährdender Stoffe ist auf ungeschütztem Untergrund verboten. Sie dürfen nur in Originalgebinden oder in für den Transport oder die
Lagerung zugelassenen Behältern gelagert werden. Diese Behälter müssen in abflusslosen Auffangwannen stehen, deren Rauminhalt mindestens dem Volumen aller in ihr
lagernden Behälter entspricht.
Behälter einschließlich Auffangwanne sind regengeschützt aufzustellen.
8.
Es muss eine ausreichende Menge an Absorptionsmitteln vorgehalten werden, um austretende wassergefährdende Stoffe unverzüglich aufnehmen zu können.
9.
Falls eine Baustelleneinrichtung ohne Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation
geplant ist, müssen Abwässer und Fäkalien in wasserdichten Behältern gesammelt und
ordnungsgemäß entsorgt werden.
10. Alle am Bau Beschäftigten müssen nachweislich auf die besondere Sorgfaltspflicht bei
der Baumaßnahme im Wasserschutzgebiet hingewiesen und über den Inhalt dieses
Bescheides unterrichtet werden.
C.
Einbringen von Stoffen in das Grundwasser
Für die Gründung der Oberleitungsmasten mittels Doppel T-Träger ist es erforderlich
Stoffe in das Grundwasser einzubringen. Die Gründungstiefe und somit die Einbindung
in das Grundwasser kann erst nach Erstellung der Ausführungsplanung unter Berücksichtigung des Grundwasserstandes erfolgen. Der Vorhabenträger hat daher die Ausführungsplanung zu den Standorten und den Gründungen der Oberleitungsmaste der
obersten Wasserbehörde des Landes Berlins rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen
und einvernehmlich abzustimmen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden entscheidet
die Planfeststellungsbehörde abschließend.
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D.
Technologischer Streifen der Baustelleneinrichtung
Der Vorhabenträger hat die Art der Befestigung des 8 m breiten, parallel zum neuen
Gleis 1 verlaufenden technologischen Streifens und der Baustelleneinrichtungsflächen
von Bahn-km 8,0 – Bahn-km 9,6 im Rahmen der Ausführungsplanung vor Beginn der
Arbeiten mit der Oberen Wasser- und Bodenschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. Die Hinweise und Forderungen der zuständigen Behörden sind zu beachten. Auf
die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal wird hingewiesen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die
Planfeststellungsbehörde abschließend.
Der An - und Abtransport der Materialien hat aufgrund der zu erwartenden Mengen
gleisgebunden zu erfolgen.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist die Befestigung zurückzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist herzustellen.
A.5
Zusagen des Vorhabenträgers
1. Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
Der Vorhabenträger sagt zu, alle Baumaschinen und Geräte vor und während der Bauarbeiten regelmäßig auf Leckagen zu kontrollieren und ggf. zu warten, um sicherzustellen, dass
keine Schadstoffe wie Öle, Lacke, Lösungsmittel oder Kraftstoffe über den Boden ins
Grundwasser gelangen können. Etwaige Bodenverunreinigungen werden unverzüglich wieder entfernt. Der Vorhabenträger sagt zu, dafür Sorge zu tragen, dass Baufahrzeuge möglichst nur auf versiegelten und gepflasterten Flächen abgestellt werden.
2. Schutzmaßnahmen S4
Der Vorhabenträger sagt zu, die Maßnahmen S4 erst dann durchzuführen, wenn aktuelle
Vorkommen betroffen sind, die witterungsabhängig zu erfassen sind. Wenn erforderlich werden Raupenfutterpflanzen (Weidenröschenarten, Nachtkerzenarten und Blutweiderich) vor
Eiablage (witterungsabhängig zwischen Juni und August) vor Baubeginn entfernt.
3. Maßnahmen E1 und E2
Der Vorhabenträger sichert die Verwendung gebietsheimischer Gehölze zu.
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A.6
Entscheidungen über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden
und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit
ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
A.7
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
A.8
Kosten
Die Kosten dieses Bescheides trägt der Vorhabenträger. Die Höhe der Kosten wird in einem
gesonderten Bescheid vorbehalten.
B.
Begründung
B.1.
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Plangegenstand des Bauvorhabens ist die Parallelverlegung der Fernbahngleise im Bereich
Berlin – Schöneweide – Berlin – Adlershof der Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahnkm 7,2+40 – 10,1 + 80. Die Bahnstrecke 6142 des Streckenabschnittes zwischen dem
Bahnhof Schöneweide und dem S-Bahnhof Adlershof befindet sich im Bundesland Berlin.
Baulastträger des Schienenweges ist die DB Netz AG.
Die Fernbahngleise der Strecke 6142 zwischen dem Bahnhof Schöneweide und dem SBahnhof Adlershof, das heißt im Abschnitt EÜ Sterndamm (a) bis EÜ Rudower Chaussee
(a), führen derzeit um den ehemaligen Rangierbahnhof / Betriebsbahnhof Schöneweide. Das
Gleis 2 (das bahnlinke Gleis, nach Berlin) verläuft parallel zur S-Bahn, das Gleis 1 (das
bahnrechte Gleis, von Berlin) führt südlich um den ehemaligen Rangierbahnhof / Betriebsbahnhof Schöneweide.
Bestandteil der vorliegenden Planung ist die Verlegung des stadtauswärts führenden Gleises
1 parallel an die Trasse des Gleises 2 heran. Das Gleis 1 in alter Lage wird zurückgebaut.
Da das Gleis 2 derzeit nicht elektrifiziert ist, aktuell als Baugleis genutzt wird und keinen regelkonformen Abstand zum S-Bahngleis aufweist, wird das Gleis 2 mit einem Abstand von
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6,05 m zum S-Bahngleis neu aufgebaut und das Gleis 1 ebenfalls mit einem regelkonformen
Gleisabstand von 4,00 m neben dem Gleis 2 hergestellt. Des Weiteren werden Verbindungsweichen (W 107 und W 108) zwischen den Gleisen 1 und 2 gemäß der Richtlinien der
DB AG mit neuer Geometrie eingebaut. Auf Grund einer notwendigen Umfahrung des Stellwerkes „Sw“ bei km 7,64 mit dem Gleis 1 und wegen der anzuschließenden Abstellgleise
werden die Weichen im Bereich Schöneweide, also im nordwestlichen Teil der Bahnanlagen,
erneuert. Die Gleise 163, 7, 8 und 9 bleiben unverändert. Sie werden jeweils mit einer neuen
Weiche angebunden. Das Gleis 163 erhält einen neuen Gleisabschluss. Der ehemalige Lokschuppen mit den vorhandenen Gleisanlagen im Betriebsbahnhof Schöneweide (vertraglich
an die Vereine „Dampflokfreunde e.V.“ und „Traditionszug Berlin e.V.“ überlassen) wird zukünftig über das neue Gleis 1 mit der neuen Weiche 134 und der Schutzweiche 146 angebunden.
Der Anschluss und die Weichenverbindung 501 /504 im Bereich Adlershof wurden bereits im
Bauvorhaben EÜ Rudower Chaussee hergestellt.
Die vorhandene Elektrifizierung der Strecke und des Betriebsbahnhofs / Rangierbahnhofs
wurde vor einigen Jahren zu Teilen abgebaut. Derzeit werden beide Gleise nicht elektrisch
betrieben. Im Zuge der Parallelverlegung wird die Oberleitungsanlage für beide Gleise wieder errichtet. Diese Elektrifizierung der Gleise 1 und 2 ist ebenfalls Gegenstand dieses Bauvorhabens.
Die Sicherungstechnik für den Streckenabschnitt wird als elektromechanisches Stellwerk
errichtet. Die sicherungstechnischen Anlagen (Streckenblock, Signale, u.a.) werden in den
Stellwerken angepasst.
Das Vorhaben ist in den Antragsunterlagen erläutert und dargestellt.
B.1.2
Verfahren
Die DB Projektbau GmbH hat mit Schreiben vom 19.06.2012, Posteingang 26.06.2012 im
Auftrag der DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG für das Vorhaben „Parallelverlegung der Fernbahngleise im
Bereich Berlin – Schöneweide – Berlin – Adlershof der Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn-km 7,2+40 – 10,1 + 80 “ beantragt.
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B.1.3
Anhörungsverfahren
B.1.3.1
Beteiligung von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde hat die Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen, deren Belange berührt sein können, um Stellungnahme gebeten.
Folgende Träger öffentlicher Belange, Stellen und Vereinigungen haben keine Bedenken
geäußert und keine Hinweise oder Forderungen vorgetragen:
Berliner Feuerwehr
BVG
S-Bahn Berlin GmbH
Wehrbereichsverwaltung OstLaGetSi
Vattenfall Europe Wärme AG
Alliander Stadtlicht Gmbh
EKT Energie, DANPOWER
Degewo Technische Dienste GmbH
Polizeipräsident von Berlin
ITDZ
Kabeldeutschland Vertrieb & Service GmbH
GLH Auffanggesellschaft GmbH
GDMcom
Folgende Träger öffentlicher Belange, Stellen und Vereinigungen haben keine Stellungnahmen vorgetragen:
Senatsverwaltung für Finanzen
Bundeseisenbahnvermögen
Deutsche Telekom
Vodafone AG & Co. KG
Eunetworks AG
Tele Columbus Berlin - Brandenburg
Die Stellungnahmen, die Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen enthalten, sind unter
B.4.2 wiedergegeben.
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B.1.3.2
öffentliche Planauslegung
Der Plan und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen haben nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 08.04.2013 bis
08.05.2013 im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin zu jedermanns Einsicht ausgelegen
(§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die in ihren Belangen von dem Vorhaben Betroffenen hatten
Gelegenheit, bis zum 22.05.2013 Einwendungen zu erheben.
In dem Anhörungsverfahren wurden Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange
und Stellen abgegeben und Einwendungen erhoben. Auf die Bedenken und Hinweise in den
Stellungnahmen sowie auf die Einwendungen hat der Vorhabenträger schriftlich erwidert.
Diese Erwiderungen wurden den Behörden und Stellen sowie den Einwendern durch die
Anhörungsbehörde zur Kenntnis gegeben.
B.1.3.3
Erörterung
Auf einen Erörterungstermin hat die Anhörungsbehörde verzichtet (§ 18 a Ziffer 5 AEG).
B.1.3.4
Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde
Das Anhörungsverfahren wurde mit der Stellungnahme der Anhörungsbehörde zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens vom 21.10.2013 abgeschlossen (§ 73 Abs. 9 VwVfG). Die abschließende Stellungnahme wurde der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Die Änderungen
der Planunterlagen im Anhörungsverfahren wurden durch den Vorhabenträger in blau dargestellt.
B.1.3.5
Änderungen und Ergänzungen nach dem Anhörungsverfahren
Die Planfeststellungsbehörde forderte den Vorhabenträger nach dem Anhörungsverfahren
aufgrund der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) mit E-Mail vom
07.02.2014 auf, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und den Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag zu überarbeiten und zu ergänzen. Der Erläuterungsbericht und die Grunderwerbsunterlagen waren hierdurch ebenfalls zu ergänzen. Am 14.03.2014 erfolgte eine Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger, der obersten Naturschutzbehörde, der unteren
Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Spandau und Hr. Kühnel als Vertreter der Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde. Dem Protokoll stimmten die oberste Naturschutzbehörde, der Vertreter der Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde und die
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
untere Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Spandau mit Anmerkungen am 03.04.2014
zu. Die vorgenannten Anmerkungen und Ergänzungen fanden Eingang in den Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Die wasserrechtlichen Unterlagen wurden aufgrund der Stellungnahme der obersten Wasserbehörde überarbeitet.
Die Antragsunterlagen wurden darüber hinaus um ein Rettungskonzept gemäß EBARichtlinie „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb nach AEG“ ergänzt.
Die Änderungen der Planunterlagen erfolgten in Magenta.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 beteiligte die Planfeststellungsbehörde die untere Naturschutzbehörde des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin und die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft e.V. (BLN) mit den geänderten natur- und artenschutzrechtlichen Planunterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.04.2014. Der Vorhabenträger übergab mit
Schreiben vom 04.04.2014 der Planfeststellungsbehörde die zustimmende Stellungnahme
der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde – Landesverband Berlin,
vertreten durch Hr. K.-D. Kühnel, vom 02.04.2014. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft
e.V. (BLN) übersandte keine Stellungnahme zu den vorgenannten Planänderungen. Die untere Naturschutzbehörde des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin übersandte ihre Stellungnahme am 09.04.2014.
B.2
B.2.1
Verfahrensrechtliche Bewertung
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut
oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung
sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
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B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach
§ 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
– BVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen des Eisenbahninfrastrukturbetreibers DB Netz AG.
B.3
B.3.1
Umweltverträglichkeit
Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Für das gegenständliche Vorhaben ist nach § 18 Satz 2 AEG in Verbindung mit §§ 2,3 Abs. 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Nummer 14.7 der Anlage 1
zu § 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVP ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil
verwaltungsbehördlicher Verfahren, welche der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 UVPG erforderlichen Angaben über die Umweltauswirkungen sind in den Planunterlagen enthalten. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach
§ 9 Abs. 1 UVPG erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens.
B.3.2
Umweltverträglichkeitsprüfung
Angaben zum Untersuchungsraum sowie eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Teil B, Ziffer 5.
B.4
B.4.1
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
Planrechtfertigung
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen Umbau Berlin Ostkreuz soll die sich anschließende Fernbahnstrecke 6142 instandgesetzt und erneuert werden. Dazu erfolgt die Wiederinbetriebnahme der Oberleitungsanlage zwischen Ostkreuz und Grünauer Kreuz (südlich von
Adlershof) sowie einzelne Modernisierungsmaßnahmen auf dem gesamten Streckenabschnitt. Für den Bereich Schöneweide - Adlershof ist eine parallele Führung beider Fernbahngleise zur S-Bahn vorgesehen, um so einen gebündelten Verkehrsstrom und eine optimierte Verkehrsführung zu realisieren. Durch den Neubau werden nicht mehr benötigte Wei-
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chenstraßen aufgehoben und zurückgebaut (W 110 – W 113 und W 119, W 120 sowie
W130, W131, W132). Weiterhin erfolgt eine Verkürzung der Oberleitungsanlage gegenüber
der Ausgangssituation. Damit kann der Instandhaltungsaufwand für die DB Netz AG gesenkt
werden. Mit dem Bauvorhaben zur Parallelführung des Gleises 1 und gleichzeitiger Verschiebung des Gleises 2 auf Regelabstand zum S-Bahn - Gleis erfolgt die Herstellung des
Soll-Zustandes entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.
Die Planungen des Vorhabenträgers entsprechen den hohen Anforderungen der obersten
Wasserbehörde des Landes Berlins zur Entwässerung der Gleisanlagen sowohl in der
Trinkwasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Johannisthal über die Versickerung
mit belebter Bodenzone als auch außerhalb der Schutzzone durch zusätzlichen Einbau von
Rigolen.
Die gesamte Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofs / Betriebsbahnhofs Schöneweide
südöstlich vom Lokschuppen bis zum S-Bahnhof Adlershof wird von der Deutschen Bahn AG
nicht mehr benötigt. Dieser Bereich ist durch das stadtauswärts führende Gleis 1 für die Allgemeinheit unzugänglich und abgegrenzt und nur über den bestehenden Bahnübergang
Feuerstraße als höhengleiche Kreuzung erreichbar. Diese rund 42 ha große überwiegend
brach liegende Fläche soll im Zusammenhang mit weiteren Bahnflächen am Groß-Berliner
Damm in Berlin - Schöneweide in den Folgejahren zu einem Gewerbe- und Wohnstandort
weiterentwickelt werden.
Es ist vorgesehen ein Freistellungsverfahren gemäß § 23 AEG nach Umsetzung des Vorhabens durchzuführen. Es wird nachrichtlich an dieser Stelle auf den Bebauungsplan 9-60 in
der Fassung vom 21.11.2013 verwiesen.
Die Planung ist „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
B.4.2
Entscheidungen zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange, Stellen und der anerkannten Vereinigungen
Die Stellungnahmen werden teilweise in einer auf die Schwerpunkte eingekürzten Form wiedergegeben. Die ergänzend angegebene E-Schlüssel-Nr. ist identisch mit der Untergliederung des von der Anhörungsbehörde verwendeten Einwendererfassungssystems im Rahmen des Anhörungsverfahrens.
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B.4.2.1
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (E1)
B.4.2.1.1 Landesdenkmalamt
Schreiben vom 17.05.2013
Gegen das Bauvorhaben werden aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken erhoben.
Für das Stellwerk SWS ist davon auszugehen, dass die Eintragungsvoraussetzungen für ein
Baudenkmal bestehen bzw. die Denkmaleigenschaft vorliegt. Wegen des laufenden Verfahrens und der Aussichtslosigkeit im Hinblick auf zukünftig Erhaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten werden Bedenken gegen den Abbruch daher zurückgestellt.
Entscheidungen:
Die Hinweise werden durch die Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis genommen. Das
Stellwerk SWS ist Gegenstand es Vorhabens und wird ersatzlos zurückgebaut.
B.4.2.1.2 Oberste Naturschutzbehörde
Schreiben vom 17.05.2013 und 10.09.2013, GR B 12
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde:
Soweit sich die Stellungnahmen zum Natur- und Artenschutz auf die in der ursprünglichen
Planung vorgesehenen Maßnahmen V5/A1CEF – Aufwertung von Zauneidechsenlebensräumen -, A2 - Aufwertung der ehemaligen Bahntrasse des Gleises 1 zur Umsetzung der Zauneidechsen auf benachbarte Flächen - und A3 – Rückbau versiegelter Flächen und Ansaat
von blütenreicher krautiger Vegetation – am Standort Betriebsbahnhof Schöneweide bezieht,
ist die Wiedergabe entbehrlich, da der Vorhabenträger auf diese Maßnahme verzichtet und
seinen Plan insoweit geändert hat.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Mit der Ersatzmaßnahme E 1 soll auf dem ehemaligen Schießplatz Mittelheide ein Trockenrasenbiotop gefördert werden. Dazu wird vorgeschlagen, auf 6 ha Fläche die vorhandene
Vegetation abzuschieben und anschließend diese Fläche neu aufzusanden. Prinzipiell ist die
Förderung von Trockenrasen in diesem Gebiet zu begrüßen und die vorgeschlagene Arbeitsweise sinnvoll. Allerdings wachsen auf der ca. 11 ha großen Gesamtfläche bereits jetzt
überwiegend geschützte Biotope gem. § 26a des Berliner Naturschutzgesetzes bzw. gem.
§30 Bundesnaturschutzgesetz (Sandheiden, Trocken- und Magerrasen, Silbergras- sowie
teilw. Blauschillergrasfluren). Als FFH-Lebensraumtypen sind Heiden, GrasnelkenBlauschillergrasfluren und lichte Eichenwälder kartiert. Damit sind nur Maßnahmen zum Erhalt - also zur Pflege der Flächen - zulässig. Eine auf diesen wertvollen Flächen abgegrenzte
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Maßnahme zum vollflächigen Bodenabtrag würde einen verbotenen Eingriff in diese Biotope
darstellen.
Aus diesen Gründen sind weitere Kompensationsmaßnahmen notwendig:
• Für E1: Kleinflächig kartierte und mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Berliner
Forsten (als Flächeneigentümerin) abgestimmte örtlich begrenzte Pflegemaßnahmen auf
dem gesamten Schießplatzgelände. (Schätzungsweise sind weniger als 1 ha Landreitgrasflächen verteilt auf mehreren Kleinflächen auf dem gesamten Gelände vorhanden.)
Diese Flächen sind langfristig (mind. 10 Jahre) zu pflegen.
• Abriss der Kugelfangwand am Schießplatz.
• verbleibende Defizite im Bahnkreuz Wuhlheide nutzen zum Abriss von Gebäuden/Ruinen
zw. der Bahnunterführung vom S-Wuhlheide und der Bahnunterführung zum Zugangsbereich des Freizeit- und Erholungszentrums (FEZ-Wuhlheide) - Flur 8 Flurstücke 8 und 31.
Die dortigen ca. 0,5 ha Entsiegelungspotenziale sollten als offener Boden belassen werden und können sicherlich den verbleibenden Bedarf an der verbliebenen naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kompensieren. Die Flächen befinden sich in der Zuständigkeit der Berliner Forsten, die selbst großes Interesse an dieser Maßnahme haben.
Die Pflanzung von einer begleitenden Baumreihe (Eichen) entlang des Weges sollte die
Gestaltung des Landschaftsbildes verbessern.
• Hinter der zu entsiegelnden Fläche sollten auf den Flächen der DB-AG (Flur 8, Flurstück
9) Aufwertungsmaßnahmen (abschieben der Landreitgrasdecke) erfolgen, die der örtlichen Zauneidechsenpopulation dienen würde, bzw. dort Maßnahmen zur Ansiedlung abgefangener Exemplare dienen würde.
Die grundbuchrechtliche Sicherung der Maßnahmen wird von den Berliner Forsten intern
geprüft.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Als oberste Naturschutzbehörde wird zur Erwiderung der Antragstellerin und zu den geänderten Planfeststellungsunterlagen wie folgt Stellung genommen:
Im Plan 3A von 6 (LBP Maßnahmenplan km 8,750 bis 9,510) ist die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „ehemaliges Flugfeld Johannisthal“ falsch abgegrenzt. Die Nordostgrenze des LSG reicht nicht über die rückzubauende Gleistrasse hinaus, sondern endet bereits 10 m südöstlich dieser Trasse. Anderenfalls wäre eine Streichung der Ausgleichsmaßnahme A 2 (Aufwertung der ehemaligen Bahntrasse für die Zauneidechse) für diesen Bereich nicht vorgeschlagen und würde einer solchen auch nicht zustimmt worden.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Die Ersatzmaßnahmen E1 – Förderung von Trockenrasen in der Mittelheide (Alter Schießplatz) über einen Zeitraum von 10 Jahren wird grundsätzlich begrüßt.
Laut den vorliegenden Unterlagen werden die tatsächlichen Maßnahmen vor Ort erst in einem noch zu erstellenden Pflegeplan bestimmt. Dieser Pflegplan soll selbst erst im Rahmen
der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung auf der Grundlage einer detaillierten Bestandskartierung erarbeitet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Vorstellungen
der Antragstellerin und des Landes Berlin (vertreten durch die Berliner Forsten und die Untere Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Treptow-Köpenick) zum notwendigen Maßnahmenumfang auf dem ehemaligen Schießplatz deutlich voneinander unterscheiden können.
Bei Differenzen zu dem o.g. Pflegeplan ist daher die Oberste Naturschutzbehörde als Fachbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Berlin als Planfeststellungsbehörde
zu beteiligen. Der Ersatzmaßnahme E1 wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass dieSeite 33 von 128
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se Pflege nach den Vorgaben der Vertreter des Landes Berlin tatsächlich auf den gesamten
angegebenen 6 ha Fläche stattfindet, ggf. auch die Beweidung auf dieser gesamten Fläche
erfolgt. Dabei muss nicht nur eine Mahd, sondern ggf. auch eine stattfindende Beweidung
abschnittsweise erfolgen (keine dauerhafte Standweide auf der gesamten Fläche, sondern
mind. 2 abgezäunte Teilbereiche sind dafür einzuplanen). Wenn die Pflege nur auf geringeren Flächen stattfinden soll muss sich das in einer Erhöhung des Pflegezeitraums angemessen wiederspiegeln.
Entscheidung:
Maßnahme E 1:
Dier Vorhabenträger hat das Maßnahmeblatt E1 präzisiert. Durch gezielte Pflegemaßnahmen wie z.B. Zurückdrängen von Dominanzbeständen des Landreitgrases durch zeitlich und
räumlich versetztes Abplaggen, die Entfernung von Neophyten am nordöstlichen Rand der
Fläche und eine an die Bestände angepasste extensive Mahd oder Beweidung soll eine ökologische Aufwertung vorgenommen werden, insbesondere die Entwicklung von Sandtrockenrasen gefördert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Pflegemaßnahmen soll gemäß
Maßnahmeblatt im Rahmen der Ausführungsplanung auf der Grundlage detaillierter Bestandskartierungen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Bezirks Treptow
– Köpenick und den Berliner Forsten erfolgen.
Die Planfeststellungsbehörde hält zur nachhaltigen Sicherung des zu erreichenden Zielbiotops (Trockenrasen: Heidenelken – Grasnelkenflur) eine 20-jährige Pflege für erforderlich.
Die Entscheidung beruht auf § 15 Abs. 4 BNatSch G. Im Übrigen wird auf die Auflage unter
Teil A, Ziffer 4.8 verwiesen. Unter Berücksichtigung des geänderten Maßnahmeblattes E1
mit der Verpflichtung von Pflegemaßnahmen über einen Zeitraum von 20 Jahren sind weitere Kompensationsmaßnahmen in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht festzusetzen.
Darstellung des Landschaftsschutzgebietes im Plan:
Der Vorhabenträger hat die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes „ehemaliges Flugfeld
Johannisthal“ im Plan 3A (jetzt 3B) des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Anlage 7)
korrigiert.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
In den Unterlagen zur Ersatzmaßnahme E2 - Biotopkomplex Fort Hahneberg wird vorgeschlagen, dass die Stubben der zu rodenden Gehölze grundsätzlich „im Erdreich“ verbleiben
sollen. Dies ist in sich widersprüchlich, da das Ziel einer Rodung ausdrücklich die Entfernung
der Stubben aus dem Erdreich ist. Die gerodeten Stubben sollten deshalb lediglich „im Gebiet“ verbleiben. Durch die Fähigkeit der Robinien, Luftstickstoff im Boden zu binden und bei
Fällung mit Wurzelbrut zu reagieren, kann der Standort der Teilfläche T1 bereits so stark
verändert sein, dass eine Entwicklung zu einem Halbtrockenrasen (Grundlage der Ausgleichsberechnung) selbst durch jährliches Mähen einschließlich Entfernen des Mahdgutes
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
nur schwer erreicht werden kann. Gegebenenfalls ist daher eine mehrmalige Mahd incl. Beräumung der Flächen und unter Umständen ein lokal begrenztes Abschieben von Oberboden vorzunehmen. Unter dieser Bedingung wird der Ersatzmaßnahme E2 ebenfalls zugestimmt.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger ist den Hinweisen gefolgt und hat das Maßnahmeblatt E2 geändert und
ergänzt. Danach erfolgt die Fällung von Gehölzen außerhalb der Brutperiode von Vögeln.
Die Rodung der Wurzelstubben und das Abschieben des Oberbodens in Bereichen mit dichtem Brombeerbewuchs sollen zum Schutz vorhandener Zauneidechsen während der Aktivitätszeiten erfolgen. Im Übrigen wird auf die Besprechung zwischen dem Vorhabenträger, der
Obersten Naturschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamtes
Spandau am 14.03.2014 und das dazugehörige Protokoll verwiesen. Die dort getroffenen
Festlegungen sind in den Landschaftspflegerischen Begleitplan und den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag eingeflossen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Artenschutz:
Ergänzend zu den in der Stellungnahme der Abteilung II aufgeführten Kritikpunkten hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen für Zauneidechsen (Herrichtung von Zauneidechsenhabitaten im geplanten Gewerbegebiet lt. B-Plan-Entwurf 9-60) wird folgendes mitgeteilt:
Auf S. 34 (letzter Absatz) des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Erhaltungszustand der Zauneidechse in der kontinentalen biogeografischen Region vom BfN als ungünstig/unzureichend bewertet wird und dass der Erhaltungszustand für Berlin ebenfalls nicht günstig ist. Die Aussage, dass die Zauneidechse in Berlin
(und Deutschland) flächendeckend verbreitet ist, ist nicht zutreffend und muss korrigiert werden. Die Aussage wird offenbar aus der sehr groben Verbreitungskarte abgeleitet, die im
Messtischblattraster vorliegt. Die Verbreitungskarte enthält jedoch nur die Aussage, ob die
Art innerhalb eines ca. 11,5 x 11km großen Rasterfeldes vorkommt oder nicht. Da die Zauneidechse oft linear an Bahndämmen vorkommt, wird ein gesamtes Rasterfeld als besetzt
dargestellt, obwohl die Art dort nur auf minimaler Fläche vorkommt. Jedenfalls kann von einem flächendeckenden Vorkommen der Zauneidechse insbesondere in Berlin nicht die Rede
sein. Erhebliche Arealverluste gerade in den letzten 10 Jahren tragen zur Gefährdung des
Bestandes bei. Aus dem vermeintlich flächendeckenden Vorkommen wird dann noch abgeleitet („somit“), dass sich das Vorhaben neutral oder sogar günstig auf die Population auswirkt. Dies wird nicht substantiiert belegt, sondern lediglich behauptet. Das Vorhaben bedarf
einer Zulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Für die Zulassung ist eine der Voraussetzungen, dass sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art (in der biogeographischen Region des Bundeslandes) nicht verschlechtert. Zudem darf bei Arten, die sich in
ungünstigem Erhaltungszustand befinden, der Zugriff auf ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. die trotz größter Sorgfalt unvermeidbare Tötung die Wiederherstellung des guten Erhaltungszustandes nicht behindern. Dies muss mit Fakten belegt werden. Um im vorliegenden Fall zu einer Zulassung zu kommen, müssen auf jeden Fall Flächen für die Aufnahme der im Baugebiet verloren gehenden Zauneidechsenhabitate bereitgestellt werden,
die dauerhaft für diesen Zweck rechtlich gesichert werden. Dazu hat es inzwischen weitere
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Untersuchungen gegeben, deren Ergebnisse aber offenbar noch keinen Eingang in die Planungsunterlagen gefunden haben. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung gegenwärtig noch nicht erfüllt.
Entscheidung:
Der artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, S. 35A (Bestandteil des Landschaftspflegerischen
Begleitplans, Anlage 7) sagt aus, dass der Erhaltungszustand der biogeografischen Region
und für Berlin ungünstig ist. Der Vorhabenträger die Aussage für Berlin ergänzt und auf den
hohen Isolationsgrad vorhandener Teilpopulationen verwiesen. Auf die artenschutzrechtliche
Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter Teil A Ziffer 4.8 wird verwiesen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Zu Vermeidungsmaßnahme V3 - Abfang von Zauneidechsen: Angesichts der im Baugebiet
vorhandenen dichten Population ist der Abfang unbedingt über eine gesamte Aktivitätsperiode (April bis Ende September/Oktober; je nach Witterung) nicht nur durch Handfang, sondern im Wesentlichen durch Fallenfang durchzuführen (Eimer mit Deckel-Dach gegen Prädatoren). Eine Fallenkontrolle bzw. Entnahme gefangener Tiere muss mindestens alle zwei
Tage, bei hohen Temperaturen täglich erfolgen. Erfahrungsgemäß wird dabei ein Vielfaches
der zuvor bei den Kartierungen gesichteten Tiere gefangen.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger ist den Forderungen nachgekommen und hat das Maßnahmeblatt V3
entsprechend geändert und ergänzt.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt,
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Artenschutzrechtliche Stellungnahme:
I. Rechtslage
Nach Auswertung der überarbeiteten Planunterlagen einschl. des Artenschutzfachbeitrages
wird mitgeteilt, dass dem Planfeststellungsbeschluss keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe aufgrund der Zugriffsverbote des § 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 BNatSchG entgegenstehen. Da das Vorhaben aber auf Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten der gemeinschaftsrechtlichen Arten ‚Heidelerche‘ und ‚Zauneidechse‘ sowie ‚Hausrotschwanz‘ zugreift,
werden die Verbote des § 44 Abs.1 Nr. 3, in Bezug auf die Zauneidechse auch Abs.1 Nr.1
BNatSchG, berührt:
Die Spezialnorm des § 44 Abs.5 BNatSchG ist hier trotz zulässigen Vorhabens nicht anwendbar, da der Entfall dieser Habitate nicht im Wege einer CEF-Maßnahme kompensierbar
ist, mithin es an der Voraussetzung des § 44 Abs.5 Satz 2 BNatSchG scheitert, wonach die
ökologische Funktion der eingriffsbetroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein muss. Korrekturhinweis zu Seite 6 A, Pkt. 2, An-
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hang 1 des Fachbeitrages: Der Satz „Ein Ausweichen in angrenzende Lebensräume ist möglich.“ ist zwingend zu streichen, da Falschaussage.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat das Artenblatt für die Heidelerche (S.6B Punkt 2, Anhang 1 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) geändert. Ein Ausweichen in angrenzende Lebensräume
wird nicht unterstellt.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Artenschutzrechtliche Stellungnahme:
Hausrotschwanz (Gebäudebrüter)
Die Rechtsaussage, dass die Beseitigung des Hausrotschwanznistplatzes außerhalb der
Brutsaison keinen Zugriff im Sinne des Verbots § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG darstellt, ist irrig
(S.28). Sie ist zu korrigieren. Auch wenn dieser Nistplatz Teil eines Nistplatzregimes ist, so
gilt auch hier – wie bei Fledermausquartieren – dass diese individuelle Strukturen unabdingbarer Teil des Gesamten sind und dauerhaften Schutz genießen, da sie über Jahre wiederkehrend genutzt werden. Auf eine vorübergehende Abwesenheit der Tiere oder Nutzung
durch dieselben Individuen kommt es nicht an. Wir verweisen auf die ständige Rechtsprechung. Diese Strukturen stehen nicht beliebig oder austauschbar im Naturhaushalt (zu dem
auch solche bauliche Strukturen gehören, an die eine artspezifische Bindung besteht) zur
Verfügung, so dass eine Bestandsreduzierung in jedem Einzelfall zu kompensieren ist und
nicht - quasi einer‚ Salami-Taktik‘ folgend – unter dem verengten Blick auf den Einzelfall Bestandsminderungen mit dem dann unausweichlichen Ergebnis des Artenaussterbens erfolgen. Es bedarf mithin wegen des Zugriffs im Sinne des § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG auch hier
der Ausnahme mit der Maßgabe eines entsprechenden ökologischen Ausgleichs in Form
einer artspezifischen Nisthilfe an geeigneter Stelle in räumlicher Nähe des Entnahmeorts.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag korrigiert und die in Rede
stehende Passage gestrichen. Das Maßnahmeblatt S3 sieht infolge des Verlustes eines
Nistplatzes am abzureißenden Stellwerk das frühzeitige Anbringen einer geeigneten Nisthilfe
vor. Die Nisthilfe ist vor Beginn der Brutperiode (Mitte März bis Anfang September) anzubringen. Der Vorhabenträger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit dem Abriss des
Stellwerks frühestens Mitte September 2014 begonnen werden darf. Auf die Auflage unter
Teil A Ziffer 4.8 wird verwiesen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Artenschutzrechtliche Stellungnahme:
II. Ausnahmezulassungen nach § 45 Abs.7 Satz 1 , Satz 2 BNatSchG
a) Heidelerche (Zugriff auf Habitat–Verbot § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG)
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Es liegt eine Fallgestaltung des Satzes 1 Nr.4 vor, wonach eine Ausnahme u.a. aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit (hier: Verkehrssicherung) zugelassen werden darf. Die in Satz 2
genannten weiteren zwingenden Anforderungen werden ebenfalls erfüllt:
- keine zumutbare Alternative (selbsterklärend aus dem Sachverhalt heraus)
- keine Verschlechterung des Erhaltungszustands regional zu betrachten: Herrichtung des
Ersatzhabitats – identisch mit der Zauneidechsenersatzfläche in Berlin–Spandau von
Berlin.
b) Zauneidechse
ba) Zugriff auf Habitat (Verbot § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG - Einfangen, Umsiedeln wird nicht
als gesonderter Verbotstatbestand betrachtet, da Bedingung für Habitatzugriff)
- wie zu a) - mit Ergänzung um folgende Anforderung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots sowie der den Mitgliedstaaten obliegenden jährlichen Meldeverpflichtungen
gegenüber der EU-Kommission: „Der obersten Naturschutzbehörde sind die am Eingriffsort
abgefangenen und umgesiedelten Zauneidechsen zahlenmäßig bis zum 31.12. des Fangjahres zu benennen, da nach Art. 12 der FFH-Richtlinie der EU-Kommission über Abweichungen von den Verboten berichtet werden muss.“
bb) Unvermeidbares Töten einzelner Individuen oder Entwicklungsformen (Verbot § 44 Abs1
Nr. 1 BNatSchG)
Da das Töten einzelner Individuen trotz aller Sorgfalt beim Abfangen der Tiere nicht vermieden werden kann, tritt dieser Verbotstatbestand mit hoher Wahrscheinlichkeit ein. Daher wird
auch für diesen i.d.R. nicht abwendbaren Umstand vorsorglich die erforderliche Ausnahme
zugelassen.
c) Hausrotschwanz (Beseitigung Nistplatz-Verbot §44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG)
- wie zu a) – mit der Auflage/Frist: Anbringen einer artspezifischen Nisthilfe in räumlicher
Nähe des Zugriffs. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Obersten Naturschutzbehörde bis
zum 31.03.2014 zu melden, da auch hier Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission besteht.
Unter Verweis auf die Ausnahmezulassungen im Zusammenhang mit vergleichbaren Planfeststellungsverfahren wird auf weitere Begründungsausführungen verzichtet.
Entscheidung:
Es wird auf die artenschutzrechtlichen Ausnahmen für die Zauneidechse und die Heidelerche in Teil A, Ziffer 4.8 und die Begründung in Teil B, Ziffer 4.5.6 verwiesen.
Eine artenschutzrechtliche Ausnahme für den Hausrotschwanz ist nicht erforderlich. Gemäß
§ 44 Abs. 5 BNatSchG ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 3 (Zerstörungsverbot
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) dann nicht gegeben, wenn die ökologische Funktion
der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Gegenstand des nach § 18 AEG zu genehmigenden Planes ist
neben der Gleisverschiebung u.a. der Abriss eines alten Stellwerks. Der gesamte Plan ist
Gegenstand der Eingriffsregelung. Der Planfeststellungsbeschluss bewertet den Eingriff als
zulässig. Am Stellwerk befindet sich ein Nistplatz des Hausrotschwanzes. Die Beseitigung
des Nistplatzes erfüllt den Verbotstatbestand des 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte). Der Landschaftspflegerische Begleitplan sieht mit der
Schutzmaßnahme S3 die frühzeitige Anbringung einer geeigneten Nisthilfe vor, deren genauer Standort mit der unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld abzustimmen ist. Mit dem
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Abriss des Stellwerks darf erst nach Beendigung der diesjährigen Brutperiode begonnen
werden. Der Nistkasten muss vor Beginn der neuen Brutperiode angebracht werden. Mit der
Maßnahme wird im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sichergestellt, dass die ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte
weiterhin erfüllt wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Ein
Verbot gegen den Abs. 1 Nr. 3 liegt nicht vor.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Oberste Naturschutzbehörde
Artenschutzrechtliche Stellungnahme:
III. Sonstiger Hinweis/ Korrekturbedarf im Fachbeitrag
Auf. S. 29 A wird zusammen mit der Nebelkrähe die Straßentaube abgehandelt. Erstens unterliegt die Straßentaube als domestizierte Form nicht dem besonderen Artenschutz und
zweitens ist sie reiner Gebäudebrüter und kein Freibrüter. Die Beschreibung des Brutverhaltens lässt die Vermutung aufkommen, dass eine Verwechselung mit der Ringeltaube (Columba palumbus) vorliegt, die allerdings wegen ihrer Häufigkeit auch nicht als planungsrelevante Art einzustufen wäre. In der Tabelle 2.2 (S. 15) müsste auch die Kennzeichnung der
Straßentaube als planungsrelevante Art gelöscht werden.
Entscheidungen:
Der Vorhabenträger hat den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag den Hinweisen entsprechend korrigiert.
B.4.2.1.3 Städtebau und Projekte/Städtebauliche Projekte)
Schreiben GR B 12 vom 17.05.2013 und 10.09.2013
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Städtebau und Projekte/Städtebauliche Projekte
Ca. 40 ha der Flächen des ehemaligen Rangierbahnhofes Schöneweide - die sogenannte
„Gleislinse“ im Eigentum der DB Netz AG - sollen im Zusammenhang mit den angrenzenden
Flächen des städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Berlin-Johannisthal / Adlershof“ koordiniert zu einem den Wissenschafts- und Technologiepark ergänzenden Gewerbegebiet
entwickelt werden. Berlin stellt auf Grundlage einer GRW-Förderung die öffentliche Erschließung her. Darüber hinaus sind - als Ausgleichsmaßnahmen vor Ort - umfangreiche öffentliche Grünflächen sowie eine Fuß- und Radwegebrücke über das Adlergestell und die Öffnung des S-Bahnhofes „Betriebsbahnhof Schöneweide“ nach Westen geplant. Damit wird
die Anbindung von Johannisthal sowie der nördlichen Bereiche des Entwicklungsgebietes an
den öffentlichen Nahverkehr verbessert. Zur Schaffung der planungsrechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Entwicklung haben SenStadtUm IV und der Bezirk TreptowKöpenick, Abt. Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt, im August 2012 einen städtebaulichen
Rahmenvertrag mit der DB Netz AG abgeschlossen. Wenn die Voraussetzungen aus dem
städtebaulichen Rahmenvertrag vorliegen, soll eine sogenannte Fortführungserklärung mit
Ergänzungsvertrag zur Umsetzung der geplanten Gebietsentwicklung zwischen dem Land
Berlin und der DB Netz AG abgeschlossen werden (für Ende 2013 anvisiert). Eine wesentliche Voraussetzung für den Vertrag stellt die Freistellung der Flächen durch das EisenbahnSeite 39 von 128
Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Bundesamt (EBA) auf Grundlage der Durchführung des o.g. zur Planfeststellung beantragten
Bauvorhabens dar. SenStadtUm II A / IV JA ist auf Landesseite zuständig für die Steuerung
und Koordinierung der Entwicklung der „Gleislinse“ (Schaffung von Planungsrecht durch
Festsetzung des Bebauungsplanes 9-60, Herstellung der öffentlichen Erschließung sowie
der öffentlichen Grünflächen einschließlich Ordnungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Planungsvorbereitung für den Bau der Fuß- und Radwegebrücke) und nimmt in dieser Funktion
zu der o. g. öffentlichen Auslegung wie folgt Stellung:
Die zur Planfeststellung beantragte Parallelverlegung der Gleise 1 und 2 der Fernbahn
Schöneweide-Adlershof ist die wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des brachgefallenen ehemaligen Bahngeländes zu einem Gewerbegebiet. Damit können den Wissenschafts- und Technologiestandort Adlershof ergänzende Produktionsflächen entstehen und
Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein Standort der Innenentwicklung wird so einschließlich
der verkehrlichen und landschaftsräumlichen Anbindung aktiviert. Die vom Verein der
Dampflokfreunde genutzten Flächen sollen in diesem Zuge langfristig erhalten werden.
Vor diesem Hintergrund wird die beantragte Planfeststellung ausdrücklich befürwortet.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Land Berlin wird aufgefordert, die verfestigte Brückenplanung schnellstmöglich an die
Vorhabenträgerin zu übergeben.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Städtebau und Projekte/Städtebauliche Projekte
Einwände bzw. Hinweise werden zu zwei Planungsinhalten gegeben:
Artenschutz / Ausgleichsmaßnahmen
(vgl. Erläuterungsbericht zur der Plangenehmigungsunterlage Teil III LBP Text und Anlage
7.3.3., Schimmelmann Consult, 06.06.2012 )
Die artenschutzrechtlich besonders streng geschützte Zauneidechse wurde mit zahlreichen
Exemplaren auf der gesamten Bahnbrache nachgewiesen. Es handelt sich um einen großflächigen Lebensraum mit einer großen bis sehr großen Zauneidechsenpopulation. Fundorte
bzw. Lebensräume von Zauneidechsen werden durch die geplanten Baumaßnahmen an
mehreren Stellen beschädigt oder zerstört. Es kann dabei zu Verlusten von Individuen kommen.
Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG werden Ausnahmen auf der Grundlage von Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung der Zauneidechsen beantragt, insbesondere auf den geplanten Gewerbegebieten, die in dem Entwurf zum Bebauungsplan 9-60 entsprechend festgesetzt werden sollen.
Dabei handelt es sich um die Maßnahmen:
- A1_CEF („continued ecological functionality“): Umgestaltung und langfristige Aufwertung
von Lebensräumen für die Zauneidechse (LBP, S. 64, Anlage 7.3.3., Blätter 3, 4).
- A 2: Aufwertung der ehemaligen Bahntrasse (Gleis 1) für die Zauneidechse, langfristiger
Erhaltung als Lebensraum (LBP, S. 67 LBP, Anlage 7.3.3, Blätter 1 – 4).
- Des Weiteren soll mit der Ausgleichsmaßnahme A 3 eine Fläche von ca. 1.000 m², die
zum Teil in dem geplanten Gewerbegebiet GE 8 liegt, als Kompensation für Neuversiegelungen entsiegelt und zur Entwicklung von trockenen Ruderalfluren gefördert werden
(LBP, S. 67, Anlage 7.3.3, Blatt 3).
Die Maßnahmen A1_CEF, A 2 und A 3 sind im Lageplan (Anlage) in den Entwurf zum Bebauungsplan 9-60 grob übernommen, um den Widerspruch zu verdeutlichen. Der Bebauungsplanentwurf ist mit den für die Entwicklung der Gleislinse zuständigen Vertreterinnen
und Vertretern der Deutschen Bahn (DB Netz AG, DB Services und Immobilien GmbH) abgestimmt. Die Ausgleichskonzeption des o.g. Antrages, insoweit sie dem Entwurf zum Bebauungsplan 9-60 widerspricht, wird abgelehnt.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Zugleich sind wir sehr verwundert über diese Widersprüche, da doch die Verlagerung des
Gleises insbesondere der vollständigen und wirtschaftlichen Entwicklung der brachgefallenen Flächen der „Gleislinse“ zu Gewerbegebieten dienen soll.
Unserer Kenntnis nach liegen Untersuchungsergebnisse der DB AG vor, die gleichwertige
externe Habitate für die Zauneidechsen im Eigentum der DB AG oder des Landes Berlin für
den erforderlichen Ausgleich identifiziert haben. Wir bitten vor diesem Hintergrund um entsprechende Änderung der Ausgleichskonzeption.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde geändert.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Städtebau und Projekte/Städtebauliche Projekte
Fußgängerbrücke S-Bahnhof „Ehemaliger Betriebsbahnhof Schönweide“
Laut Anlage 1 – Erläuterungsbericht zu den Unterlagen der Auslegung (S. 15) soll die bestehende Fußgängerbrücke bei km 8,45, die den S-Bahnsteig Betriebsbahnhof Schöneweide
mit dem Lokschuppen verbindet, nicht verändert werden.
Das aktuell und zukünftig bahnbetriebstechnisch nicht mehr notwendige Verbindungsstück
hinter dem ersten Abgang südlich des Adlergestells bzw. hinter der Gleisquerung bis zu dem
Lokschuppen führt gemäß dem Entwurf zum Bebauungsplan 9-60 über die geplante öffentliche Grünfläche und hat den Abgang auf dem vorgesehenen Quartiersplatz. Dieser soll mit
den angrenzenden Grünflächen einheitlich und hochwertig gestaltet werden. Der überflüssige Teil des Brückenbauwerkes würde hier zukünftig die Blick- und Wegebeziehungen sowie
die Gestaltung und Nutzung des Platzbereiches beeinträchtigen.
II A bittet deshalb um Bestellung des Abrisses des nicht mehr erforderlichen Abschnittes der
Fußgängerbrücke hinter der Gleisüberführung durch das Land Berlin, wie im Lageplan rot
schraffiert (Anlagen), einschließlich einer behindertengerechten Ausführung des neuen Abganges (Bau eines Fahrstuhls). Der späteste Zeitpunkt des Abrisses wäre definiert durch
den Baubeginn für den Quartiersplatz voraussichtlich im Jahr 2016.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Abriss des nicht mehr erforderlichen Abschnittes der Fußgängerbrücke ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Es steht SenStadtUm frei, weitere Bestellungen
bei DB Station & Service AG auszulösen.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Städtebau und Projekte/Städtebauliche Projekte)
Zu den Planänderungen bzw. zu den Erwiderungen der Vorhabenträgerin im Rahmen des o.
g. Planfeststellungsverfahrens wird wie folgt Stellung genommen:
Die von II A geäußerten Widersprüche zwischen den im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP, Stand: Öffentlichkeitsbeteiligung), hier zum Artenschutz (Erhaltung / Aufwertung
von Lebensräumen für die Zauneidechsen), und dem Bebauungsplanentwurf 9-60 als planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der Flächen des ehemaligen Rangierbahnhofes Schöneweide zu einem Gewerbegebiet wurden mit dem geänderten LBP aufgehoben. Das heißt, durch die Streichung / Verlagerung der Maßnahmen der A1_CEF („continued ecological functionality“), A 2 und A 3 sind mögliche Überschneidungen von Naturschutzmaßnahmen und geplanter Gewerbeentwicklung beseitigt.
Die Ausgleichskonzeption wurde im Sinne von II A geändert und das Vorhaben wird auf dieser Basis aus Sicht von II A befürwortet.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Zu unserer Bitte um Bestellung des Abrisses eines Teils der Fußgängerbrücke zum SBahnhof nach Herstellung der geplanten öffentlichen Grünflächen und des Bahnhofsvorplatzes erwidert die Vorhabenträgeren richtig, dass dies nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Im Zuge der weiteren Entwicklung ist die Bestellung zu gegebener Zeit
bei der DB Station & Services AG auszulösen bzw. ist dies zu veranlassen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Entscheidungen:
Es sind keine Entscheidungen zu treffen. Der LBP wurde geändert und es wurde richtig dargestellt, dass der Abriss bzw. die Verlängerung der Fußgängerbrücke am Betriebsbahnhof
Schöneweide nicht Gegenstand des Vorhabens ist.
B.4.2.1.4 Verkehr
Schreiben vom 17.05.2013 und 10.09.2013
Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das o.g.
Vorhaben. Es werden jedoch folgende Hinweise gegeben:
• Im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen ist neben der SPNV-Linie 24 auch die
SPNV-Linie 36 für den Zeithorizont 2025 berücksichtigt worden. Auch wenn aus derzeitiger Sicht die SPNV-Linie 36 im Jahr 2025 nicht mehr über die zu beurteilende Strecke
verkehren wird, ist die Berücksichtigung einer zweiten SPNV-Linie für die Emissionsberechnungen positiv zu bewerten.
• Für die S-Bahnstrecke 6143 (siehe Tabelle 4 in Anlage 4.4 Betriebsprogramm 2025, Seite
19/32) ist in der Tabellenüberschrift der Textteil "Züge je Richtung" in "Züge beide Richtungen" zu ersetzen. Vgl. dazu auch Anlage Emissionen 1.3.1-03 Tabelle zur Strecke
6143.
• Im Zusammenhang mit der o.g. Gleisverlegung wurde eine neue Flächenentwicklung
möglich und der angrenzende B-Plan 9-60 aufgestellt. Die Abgrenzung beider Verfahren
ist zu überprüfen und eine Überschneidung beider Bereiche zu vermeiden bzw. die Kompatibilität sicherzustellen.
• Planerisch ist für die Erschließung der Gewerbeentwicklung im B-Plan langfristig die Option sicherzustellen, dass sich hier ansiedelnde Unternehmen an die bestehenden Gleisanlagen anbinden (Reaktivierung oder Neuschaffung von Gleisanschlüssen). Ist diese Option einer Schienenanbindung des Gebietes auch weiterhin möglich? Aus den Planfeststellungsunterlagen konnte dies nicht erkannt werden.
• Innerhalb der Planfeststellungsgrenzen befindet sich eine Fuß- und Radwegebrücke in
Verlängerung der Ostfuge des Landschaftsparks über die Gleisanlagen und die B 96 a in
Planung. In den Unterlagen zum o.g. Vorhaben sollte zumindest eine nachrichtliche Darstellung erfolgen und die Umsetzbarkeit der Brücken-Planung gewährleistet werden.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Zu Pkt. 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu Pkt. 2: Der Hinweis wird beachtet und in den Planunterlagen im Rahmen eines Planänderungsverfahrens geändert.
Zu Pkt. 3: Eine Überschneidung der beiden Verfahren erfolgt nicht.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Zu Pkt. 4: Die optionale langfristige Schienenanbindung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Derartige Planungen werden nur aufgrund konkreter Bestellungen vorgenommen, da
es sich ansonsten um rechtswidrige Vorratsplanung handelt.
Zu Pkt. 5: Eine Darstellung in den Planunterlagen ist aus Sicht der Vorhabenträgerin aufgrund der seitens des Landes Berlin noch nicht vorliegenden verfestigten Planung zur Fußgänger – und Radwegbrücke nicht erforderlich. Die Planungen haben nach Information der
Vorhabenträgerin lediglich den Stand eine Machbarkeitsstudie. Die Lage der Brücke ist einerseits durch die bestehende Tankstelle und andererseits durch die Oberleitungsanlage der
Bahn vorgegeben. Im Rahmen der Ausführungsplanung zum hier in Rede stehenden Vorhaben wird die durch das Land Berlin vorzugebende Lage der Fußgängerbrücke beachtet. Das
Land Berlin wird aufgefordert, die verfestigte Brückenplanung schnellstmöglich an die Vorhabenträgerin zu übergeben.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Verkehr
Die wesentlichen aus Sicht der Verkehrsplanung und des Kreuzungsrechts geäußerten Bedenken sind mit der Erwiderung des Vorhabenträgers ausgeräumt.
Entscheidungen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Schalltechnische Untersuchung
(S.19/32) wurde entsprechend korrigiert. Das Bebauungsplanverfahren 9-60 ist planungsrechtlich dem Planfeststellungsverfahren gem. § 18 AEG nachgelagert. Eine Überprüfung
bzw. Abgleichung der Planungen erfolgt daher nicht. Die Reaktivierung bzw. der Neubau von
Gleisanschlüssen für die Erschließung/Nachnutzung der freigesetzten Flächen ist nicht Gegenstand des Vorhabens. Die Planungen für eine Fuß-und Radwegbrücke in der Verlängerung der Ostfuge über die B 96 / Gleisanlagen der DB AG sind nicht Gegenstand des Vorhabens. Des Weiteren sind die Planungen nicht konkretisiert, da diese sich im Planungsstand
einer Machbarkeitsstudie mit unterschiedlichen Varianten befindet. Diese Planungen können
daher im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
B.4.2.1.5 Integrativer Umweltschutz, Wasserbehörde
Schreiben vom 17.05.2013, 10.09.2013 und 13.09.2013
Gegen das o.g. Vorhaben an sich bestehen keine Bedenken, allerdings verstößt die vorliegende Planung gegen § 8 (1) Nr. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal, wonach eine Versickerung von Niederschlagswasser nur über die belebte Bodenzone möglich
ist sowie gegen §§ 29d und 36a des Berliner Wassergesetzes. Das o.g. Bauvorhaben liegt
teilweise in der Schutzzone III B für das Wasserschutzgebiet Johannisthal. Der geplanten Art
der Entwässerung über Sickerschlitze bzw. Rigolen ohne Passage einer belebten Bodenzone kann daher nicht zugestimmt werden. Weiter machen wir darauf aufmerksam, dass das
DWA-Arbeitsblatt A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) Niederschlagswasser von Bahnanlagen als nicht geeignet für die VersiSeite 43 von 128
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ckerung einstuft wird. Es wird daher empfohlen, die Niederschlagsentwässerung in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften zu überarbeiten und mit der Wasserbehörde abzustimmen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Vorhabenträgerin wird die Versickerung außerhalb der Trinkwasserschutzzone ändern.
Vorab werden die entsprechenden Abstimmungen mit der Wasserbehörde geführt.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Integrativer Umweltschutz
Wasserbehörde:
Der Vorhabenträger hat zwecks Abstimmung zur geplanten Entwässerung bereits Kontakt
mit der Wasserbehörde aufgenommen. Das Abstimmungsergebnis hierzu liegt derzeit noch
nicht vor, wird jedoch zeitnah nachgereicht.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 13.09.2013
Integrativer Umweltschutz
Stellungnahme der Wasserbehörde zu den nachgereichten Unterlagen des Vorhabenträgers
v. 19.03.2013, Einbau von Mulden zur Behandlung und Versickerung von Niederschlagswasser von Kfz-Verkehrsflächen, D-Rainclean (DIBt Zulassungsnummer Z.84.2-1).
Nach direkten Abstimmungen mit dem Vorhabenträger zu den noch offenen Punkten bezüglich der Entwässerung der Bahnanlagen äußert sich die Wasserbehörde Berlin (Ref. VIII D)
abschließend wie folgt:
Das Bauvorhaben Parallelverlegung der Fernbahn Schöneweide-Adlershof Gleise 1 und 2
liegt teilweise in der Schutzzone III B des Wasserwerks Johannisthal. Bei diesem Bauvorhaben sollen DIBt zugelassene Mulden D-Rainclean zur Versickerung von Niederschlagabflüssen von Regenereignissen bis zu 270 l/(s*ha) und dem Rückhalt von u.a. Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen eingesetzt werden. Gegen den Einsatz der Mulden im Bereich der
Gleise der weiteren Schutzzone III B des Wasserwerks Johannisthal bestehen keine Bedenken, wenn folgende Auflagen und Hinweise vom Vorhabenträger berücksichtigt werden:
Entscheidung:
Die Auflagen zur Niederschlagswasserversickerung wurden unter Teil A, Ziffer 4.9 wiedergegeben und dem Vorhabenträger aufgegeben diese zu beachten.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die seitens der Oberen Wasserbehörde gegebenen Hinweise und Auflagen werden im
Rahmen der weiteren Planung und Bauausführung beachtet. Die Vorhabenträgerin gibt den
Hinweis, dass die mit Stand 16.08.2013, Anlage 3 der am 19.08.2013 an die Wasserbehörde
überreichten und geänderten Unterlagen, nur den Bereich außerhalb der Trinkwasserschutzzone IIIB betrifft. Entsprechend § 8 (1) Nr. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal, wonach eine Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone im
Trinkwasserschutzgebiet IIIB möglich ist (s. auch Stellungnahme SenStadtUm vom
17.05.2013), wird die Versickerung über die belebte Bodenzone in den ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen beibehalten. Dies betrifft die Pläne GP_VA_LP_TP_101,
GP_VA_LP_TP_102, GP_VA_LP_TP_103, GP_VA_LP_TP_104, GP_VA_LP_TP_109. Die
geänderten
Planrechtsunterlagen
(Blaudruck
Pläne
GP_VA_LP_TP_105a,
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GP_VA_LP_TP_106a, GP_VA_LP_TP_107a und GP_VA_LP_TP_108a) sowie das Besprechungsprotokoll vom 19.08.2013 (vgl. Anl. 2), in dem der Hinweis auf das Beibehalten der
Planung im Bereich der Trinkwasserschutzzone ebenfalls enthalten ist, wird dem Eisenbahn
– Bundesamt und der Anhörungsbehörde zur Verfügung gestellt. Sickerschlitze oder Negativbrunnen werden nicht errichtet.
Mit E-Mail vom 19.09.2013 bestätigte SenStadtUm, Wasserbehörde, dass in der Trinkwasserschutzzone die Versickerung über die belebte Bodenzone beibehalten werden kann.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 13.09.2013
Integrativer Umweltschutz, Wasserbehörde
… Benennung der Auflagen und Hinweise durch SenStadtUm zur Durchführung der Bauarbeiten, Punkte 1 – 10 …
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die unter Punkt 1. bis 10. aufgeführten Hinweise und Auflagen werden bei der weiteren Planung und Realisierung der Maßnahme beachtet.
Entscheidungen:
Die Auflagen und Hinweise zur Niederschlagswasserversickerung und zur Durchführung der
Bauarbeiten wurden unter Teil A, Ziffer 4.9 wiedergegeben und dem Vorhabenträger aufgegeben diese zu beachten. Die Planunterlagen wurden entsprechend den Forderungen der
obersten Wasserbehörde des Landes Berlins geändert. Die Niederschlagwasserentwässerung wurde nachweislich mit Vorlage der E-Mail vom 19.09.2013 mit der Wasserbehörde
einvernehmlich abgestimmt. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger aufgegeben die Planunterlagen zur Niederschlagswasserentwässerung hinsichtlich der vorgenannten Änderungen anzupassen. Die Antragsunterlagen Ziffer 9.1 wurden mit Datum
11.03.2014 geändert. Die Änderungen wurden in Magenta eingetragen. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben die geänderten Planunterlagen der obersten Wasserbehörde des Landes Berlins zum Nachweis der einvernehmlichen Abstimmung gemäß E-Mail vom
19.09.2013 zu übersenden.
B.4.2.1.6 Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz
Schreiben vom 17.05.2013
Berücksichtigung der Belange der Lärmbekämpfung
Grundlage der Stellungnahme sind die Antragsunterlagen vom 31.08.2013 sowie die zugehörigen Schalltechnische Untersuchung und die Erschütterungstechnische Stellungnahme
vom 15.12.2011.
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Verkehrslärm:
Durch die geplante Verlegung des stadtauswärts führenden Fernbahngleises kann die zwischen den Trassen liegende Fläche als Gewerbegebiet erschlossen werden. Durch die geplante Baumaßnahme werden die westlich des Bahngeländes befindlichen Gebiete von
Schienenverkehrslärm entlastet und die östlich gelegenen Gebiete um bis zu ca. 2 dB höher
belastet. Der Abstand zwischen der alten und der neuen Gleislage beträgt teilweise über 200
m, so dass sich die Frage aufdrängt, ob es sich tatsächlich über die gesamte Länge des
Bauvorhabens nur um einen erheblichen baulichen Eingriff handelt oder ob nicht zumindest
streckenweise eine Erweiterung eines Schienenweges um ein durchgehendes Gleis zu konstatieren ist. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wird das Vorhaben ausschließlich als erheblicher baulicher Eingriff angesehen und es ergeben sich daraus keine
Ansprüche auf Schallschutz. Betrachtet man das Vorhaben teilweise als Erweiterung eines
Schienenweges um ein durchgehendes Gleis, ergeben sich für einige Anwohner Ansprüche
auf Schallschutz dem Grunde nach, so dass die Beantwortung o. g. Frage tatsächliche Auswirkungen nach sich zieht. In Abschnitt 5 der Hinweise zur Erstellung Schalltechnischer Untersuchungen in der eisenbahn-rechtlichen Planfeststellung des EBA vom 15.06.2009 werden Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage beschrieben. Aus Sicht der Lärmbekämpfung sprechen diese Hinweise dafür, im vorliegenden Fall zumindest teilweise von getrennten Verkehrswegen auszugehen, so dass diesbezüglich eine eingehende Prüfung vorzuschlagen ist. Unabhängig von dieser grundlegenden Frage besitzen die der Schalltechnischen Untersuchung beiliegenden Lagepläne Legenden, die zur Verbesserung der Verständlichkeit ergänzt werden sollten. In Tabelle 4 der Schalltechnischen Untersuchung werden in
Klammern Emissionspegel angegeben, die mit dem Hinweis versehen sind, dass sie auf die
Berücksichtigung des Brückenzuschlages zurück zu führen sind. Die Differenz zwischen dem
Pegel in der Klammer und dem vor der Klammer beträgt jeweils 1 dB.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Vorhabenträger hat seine Einstufung als erheblichen baulichen Eingriff nochmals anhand des Umwelt-Leitfadens des Eisenbahn-Bundesamtes zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen überprüft und hält an
seiner Bewertung fest. Gemäß Urteil des VGH München vom 05.03.1996 – 20 B 92.1055 –,
liegt dann eine bauliche Erweiterung um ein weiteres durchgehendes Gleis vor, wenn das
neue Gleis auf eine bestimmte Länge gebaut wird, die für sich selbst verkehrswirksam ist. Es
muss auf diesem Gleis ein zusätzlicher Verkehr abgewickelt werden. Dies ist vorliegend trotz
der erheblichen Verschiebung um bis zu 260 Meter nicht der Fall. Bestandteil der vorliegenden Planung ist die Verlegung des stadtauswärts führenden Gleises 1 parallel zum Gleis 2.
Bei diesem Gleis 1 handelt es sich heute bereits um ein Fernbahngleis der Strecke 6142,
Berlin Görlitzer Bahnhof – Görlitz. Auch in Zukunft wird dieses Gleis seine Funktion als Fernbahngleis der gleichen Strecke beibehalten. Es erhält durch das Vorhaben keine neue eigene Wirksamkeit im Fernverkehr. Deshalb kann hier nicht von einer baulichen Erweiterung
ausgegangen werden. Trotz der erheblichen Verschiebung liegt hier ein Anwendungsfall von
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV vor.
In den Übersichtslageplänen sollte vordergründig die Lage der Immissionsorte dargestellt
werden. Die in den Übersichtlageplänen enthaltenen Legenden kennzeichnen Flächennutzungen, enthaltene Objekte (Immissionspunkte, Schiene, Straße etc.) und ggf. auch ISO-dB
Linien (farblich), die in den Plänen für die Erhaltung der Übersichtlichkeit nicht enthalten sind.
Im Sinne der Übersichtlichkeit bezieht sich der Planinhalt nur auf fachlich und inhaltlich wichtige Information (z.B. Immissionsorte).
Tabelle 4 (Seite 24) : Gleisbezogene Emissionen
Für den in ()* angegebenen Emissionswert wird in der Anmerkung ein Zuschlag von DBr =
3 dB ausgewiesen (Brückenzuschlag). Der Zuschlag gilt für die Gleise auf den Brücken für
Fern-Bahn und S-Bahn - EU Sterndamm, EÜ Rudower Chaussee und EÜ Adlergestell.
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„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
1. EU Sterndamm, EÜ Rudower Chaussee und EÜ Adlergestell liegen jedoch außerhalb
des Bauabschnitts. Alle genannten EÜs sind nicht Gegenstand dieses Bauvorhabens. Es
erfolgen im Rahmen dieser Baumaßnahme keine erheblichen baulichen Eingriffe.
2. Alle Brücken wurden als Stahlbrücken behandelt. Auf Stahlbrücken gibt es kein Schotterbett mit Betonschwelle, deshalb Korrektur für Fahrbahn DFb = 0, sonst DFb = 2, auf
den Brücken wäre also nur ein Zuschlag von DBr = 3 dB anzurechnen. Die Emissionswerte der Gleise auf den (Stahl)Brücken unterscheiden sich deshalb von denen der
freien Strecke (Schotter und Betonschwelle) nur um 1 dB mehr.
3. Die Brücken haben bei der Ermittlung von Ansprüchen auf Lärmschutz mit ihrer erhöhten
Schallemission (ob 1 dB oder 3 dB) keinerlei Bedeutung, da die zunächst erfolgte Prüfung, ob der erhebliche bauliche Eingriff an den Gleisen im Bauabschnitt zu einer wesentlichen Änderung führt, an keinem einzigen der betrachteten Immissionsorte eine wesentliche Änderung nach §1 (2) Pkt. 2 16. BImSchV ergab. Ohne wesentliche Änderung
entsteht auch kein Anspruch auf Lärmschutz. Eine diesbezügliche Prüfung war deshalb
auch nicht erforderlich. Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung erfordert immer eine
durch den erheblich baulichen Eingriff verursachte Pegelerhöhung. Da in die Brücken
baulich nicht eingegriffen wurde, kann von ihnen auch ein ggf. erwarteter Beitrag für eine
Pegelerhöhung nicht ausgehen. Es ist demnach auch unerheblich, dass die erneuerte
EÜ Rudower Chaussee und demnächst auch die EÜ Sterndamm keine Stahlbrücken
sind.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Verkehrslärm
Die Einwendung zur Beurteilung des Vorhabens als erheblicher baulicher Eingriff und nicht
als teilweiser Neubau wird aufrechterhalten. Die Argumentation des Vorhabenträgers ist
nicht schlüssig, weil postuliert wird, dass alle Neubauvorhaben, die als Ersatz einer vorhandenen Strecke fungieren, als erheblicher baulicher Eingriff anzusehen ist – unabhängig von
der tatsächlichen Trassenlage. M.E. können die Bestimmungen der 16. BImSchV nicht in
dieser Weise ausgelegt werden. Die Erläuterung zu Tabelle 4 der Schalltechnischen Untersuchung wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz
Erschütterungen:
Zur vorgelegten Untersuchung der Erschütterungen bestehen keine Bedenken.
Baulärm:
Zur Durchführung des Bauvorhabens sind umfangreiche Bauarbeiten erforderlich. In dessen
näherer Umgebung befinden sich sensible Nutzungen, auf die die Geräusche der Bauarbeiten einwirken. In den Unterlagen findet sich eine Untersuchung, die auf der Basis der aktuell
bekannten Arbeiten Angaben zu den zu erwartenden Belästigungen macht. Diese Aussagen
sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind bei der Vorbereitung der Bauarbeiten, so sie
Beachtung finden, hilfreich. Die dabei getroffenen Annahmen sind plausibel. Der Umfang der
nächtlichen Arbeiten kann verständlicherweise nicht abschließend beschrieben werden und
ist nach Vorlage der genauen Planungen mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Der
Einsatz einer schlagenden Ramme ist auf das unumgängliche Minimum zu beschränken.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Der Stand der Technik sollte es ermöglichen, auf dieses Aggregat weitgehend verzichten zu
können.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gründungen für die Oberleitungsmaste
sind lt. technischer Mitteilung TM 2012-339 I.NVT 3, gültig seit 22.03.2013, einzurammen.
Falls Bauarbeiten in der Nacht notwendig werden, werden die entsprechend § 10 LImSchG
Berlin erforderlichen Anträge bei der zuständigen Behörde gestellt.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Verkehrslärm
Baulärm
Die Erwiderung des Vorhabenträgers zur Notwendigkeit einer schlagenden Ramme kann
nicht akzeptiert werden, weil die Aussage der technischen Mitteilung, dass etwas einzurammen ist, nicht zwingend den Einsatz einer schlagenden Ramme nach sich ziehen muss. Dies
wird schon dadurch deutlich, dass im Sprachgebrauch von Baumaschinenherstellern das
Wort „Vibrationsramme“ existiert. Es verdeutlicht, dass die Funktion, die vormals ausschließlich schlagende Rammen ausführen konnten, nunmehr auch durch Aggregate realisiert werden kann, die deutlich geringere Geräuschimmissionen verursachen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die in der Stellungnahme der Vorhabenträgerin erwähnte technische Mitteilung 2012-339
I.NVT 3 bezieht sich auf das reine Einrammen der Oberleitungsmaste. Der Einsatz schlagender Rammen ist aufgrund der als Gründung für die Oberleitungsmaste vorgesehen TT –
Träger konstruktiv bedingt. Gerammt wird nur tagsüber.
Entscheidungen:
1.
Die Auffassung der Immissionsschutzbehörde, dass die Verlegung des vorhandenen stadtauswärts führenden Gleises 1 der Fernbahnstrecke 6142 parallel zum stadteinwärts führenden Gleis 2 keinen erheblichen baulichen Eingriff sondern die Erweiterung eines Schienenwegs um ein durchgehendes Gleis darstellt, wird von der Planfeststellungsbehörde nicht geteilt. Die Anzahl der Gleise der Fernbahnstrecke 6142 erhöht sich durch die Baumaßnahme
nicht, d.h. es wird kein neues Gleis geschaffen. Vielmehr wird das bereits vorhandene
Gleis 1 auf gewidmetem Bahngelände in seiner Lage geändert (verschoben), wobei in Teilbereichen der hierfür erforderliche Platz durch Rückbau vorhandener Gleisanlagen geschaffen wird. Auch wenn in Teilbereichen die Verschiebung des Gleises 1 beträchtlich ist, handelt
es sich dennoch lediglich um einen erheblichen baulichen Eingriff. Die Tatsache, dass eine
Betrachtung der Baumaßnahme als Erweiterung eines Schienenwegs um ein durchgehendes Gleis mit hoher Wahrscheinlichkeit Schallschutzansprüche auslösen würde, ist hingegen
nicht geeignet, die vom Vorhabenträger vorgenommene Einstufung als erheblichen baulichen Eingriff in Frage zu stellen.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
2.
Der Vorhabenträger konnte trotz intensiver Nachforderungen des Eisenbahn-Bundesamtes,
Ast. Berlin nicht nachweisen, dass für die Gründung der Oberleitungsanlagen ausschließlich
Schlagrammen mit Rammkopf D 5 oder D 12 verwendet werden müssen. Aus diesem Grund
wurde dem Vorhabenträger aufgegeben auf den Einsatz von Schlagrammen zu verzichten.
Vgl. Teil A, Ziffer 4.6 und 4.7.
B.4.2.1.7 Tiefbau
Schreiben vom 17.05.2013 und 10.09.2013
Tiefbau
Kampfmittel:
Für das o. g. Planfeststellungsverfahren wird Fehlanzeige gemeldet. Das Planfeststellungsverfahren ist nicht geeignet, Recherchen/ Aktivitäten bzgl. der Ermittlung und Bergung von
Kampfmitteln auszulösen. Die für die Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln zuständige
Ordnungsbehörde verfolgt das Ziel im Sinne des Planfeststellungsverfahrens, der Planung
zuwiderlaufende Belange im Rahmen der Betroffenenanhörung oder notfalls im Klageweg
geltend zu machen.
Es steht dem Bauherren unabhängig vom Planfeststellungsverfahren frei, bei Bedarf einen
Antrag auf Prüfung eines konkreten Kampfmittelverdachtes zu stellen
(http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/Kampfmittel/Me
rkblatt_zur_Kampfmittelbergung.pdf).
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Das Planfeststellungsverfahren und insbesondere das Anhörungsverfahren sind nach Ansicht des Vorhabenträgers dazu bestimmt, den das Projekt betreffenden Sachverhalt zu ermitteln. Dies gilt auch für die Frage, ob im Vorhabensbereich Kampfmittelaufkommen bekannt sind.
Der Vorhabenträger nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Senatsverwaltung mit Klage
gedroht wird.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Tiefbau
Ingenieurbauwerke (X PI E):
Die vorliegenden Unterlagen dokumentieren keinen Standpunkt für den im „Städtebaulichen
Rahmenvertrag für die Entwicklung der nordöstlich an die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/ Adlershof angrenzenden, für den Bahnbetrieb nicht mehr erforderlichen Bahnflächen “Gleislinse/ ehemaliger Rbf Schöneweide“ im § 10 (Fußgänger-/ Radfahrerbrücke) beschlossenen Brückenneubau. Da eine abschließende Entscheidung zur Lage der Brücke nicht vorliegt, ist sicherzustellen, dass eine Realisierung des Brückenneubaus
unter denen in der Machbarkeitsstudie (abgeschlossen 08/2009) fest gehaltenen Parametern
für die beschriebenen Brückenlagen möglich ist.Gleislagen, Höhe der Gleislagen und Maststandorte sind auch unter Berücksichtigung des Schreibens SenStadtUm IV JA-extern vom
20.06.2012 zu berücksichtigen.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Brückenneubau ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Das Land Berlin wird aufgefordert, die verfestigte Brückenplanung schnellstmöglich an die Vorhabenträgerin zu übergeben.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 10.09.2013
Tiefbau
Ingenieurbauwerke (X PI E):
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nimmt zur Kenntnis, dass der Brückenneubau nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist. Die erfolgten Anmerkungen werden weiterhin aufrechterhalten. Nach Vorliegen der verfestigten Brückenplanung
wird das Land Berlin diese an die Vorhabenträgerin übergeben.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
GR B 12 vom 17.05.2013
Tiefbau
Beleuchtung:
Sind von der Baumaßnahme Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin einschließlich der Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber,
derzeit Vattenfall GmbH, Potsdamer Straße 72, Telefon 030/ 49202-8100 abzustimmen. Das
gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und Provisorien gehen zu Lasten des
Verursachers. Ein neues Beleuchtungskonzept sollte sich harmonisch in das Gesamtensemble einfügen und die entsprechende funktionelle und gestalterische Tag- und Nachtwirkung
zeigen. Eine neu zu errichtende öffentliche Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der
öffentlichen Beleuchtung Berlins übernommen werden (BerlStrG). Für öffentliche Straßenbaumaßnahmen ist ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung
Berlins einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsmaßnahme sind in die Baumaßnahme
mit aufzunehmen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die hier in Rede stehende Baumaßnahme
greift nicht in den öffentlichen Straßenraum ein. Neue Beleuchtungskonzepte sind demnach
nicht vorgesehen.
Entscheidung:
Die Ausführungen der Abt. Tiefbau/Kampfmittel sind für die Planfeststellungsbehörde nicht
nachvollziehbar. Dem Vorhabenträger wird unter Teil A, Ziffer 4.4 aufgegeben eine Baufelderkundung für Ramm- und Gründungsarbeiten durchzuführen.
Die Planungen für eine Fuß-und Radwegbrücke in der Verlängerung der Ostfuge über die B
96 / Gleisanlagen der DB AG sind nicht Gegenstand des Vorhabens. Des Weiteren sind die
Planungen nicht konkretisiert, da diese sich im Planungsstand einer Machbarkeitsstudie mit
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„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
unterschiedlichen Varianten befindet. Diese Planungen können daher im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin sind durch das Vorhaben nicht berührt. Das Vorhaben wird ausschließlich auf Flächen der DB AG umgesetzt.
B.4.2.1.8 Landeseisenbahnbehörde (LEB)
Stellungnahme vom 20.05.2013
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Baumaßnahme. Betroffen von der geplanten Baumaßnahme ist die jetzige Anschlussbahn „Dampflokfreunde Berlin e.V.“ mit ihrem Vereinsgelände. Während der gesamten Bauzeit ist eine Gleisanbindung an das Streckennetz der DB Netz AG zu gewährleisten. Wenn es die bahnbetrieblichen Erfordernisse
zulassen, können in Abstimmung mit dem Verein „Dampflokfreunde Berlin e.V“ auch baubedingte Trennungen erfolgen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Erwiderung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Landeseisenbahnbehörde vom 21.08.2013
Die Stellungnahme der Landeseisenbahnbehörde wird vom Vorhabenträger akzeptiert. Daher besteht kein weiterer Anmerkungsbedarf.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat während der gesamten Bauzeit sicher zu stellen, dass eine Gleisanbindung der „Dampflokfreunde Berlin e.V“ an das Streckennetz der DB Netz AG gewährleistet wird. Zwingend erforderliche baubedingte Trennungen des Gleisanschlusses der „Dampflokfreunde Berlin e.V“ sind einvernehmlich abzustimmen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden entscheidet die Planfeststellungsbehörde abschließend.
B.4.2.2
Bezirksamt Treptow-Köpenick (E2)
Schreiben vom 21.05.2013
Die vorliegende Planung wird grundsätzlich begrüßt. Durch die geplante Gleisverlegung wird
die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die nicht mehr für Bahnzwecke benötigte Fläche
einer anderweitigen Nutzung mit dem Ziel der Erhöhung der städtebaulichen und wirtschaftlichen Attraktivität des Bezirkes Treptow-Köpenick zugeführt werden kann.
Gegenstand des Planverfahrens sind
• die Verlegung des stadtauswärts führenden Gleises 1 parallel an die Trasse des Gleises 2
heran,
• der Neuaufbau des Gleises 2 in einem regelkonformen Abstand von 6,05 m zum S-BahnGleis,
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• Änderungen von Weichen, u.a. geänderte Anbindung des zu erhaltenden Lok-Schuppens
sowie
• die Elektrifizierung der Gleise 1 und 2 mit einer neuen Oberleitungsanlage.
Zu den übergebenen Planunterlagen werden durch das Stadtentwicklungsamt die folgenden
Hinweise gegeben:
1. Parallel zu dieser Planfeststellung nach AEG werden durch das Land Berlin verschiedene Planverfahren nach BauGB geführt. Dazu gehört zum einen das bereits recht weit
fortgeschrittene FNP-Änderungsverfahren 08/08 „Nachnutzung Betriebsbahnhof Schöneweide“. Hier wird der gesamte Bereich der sogenannten Gleislinse planerisch überformt und Nutzungsänderungen hinsichtlich einer Bebauung zugeführt. Des Weiteren befindet sich der Bebauungsplan 9-60 im Verfahren, der die Planungen des Landes planungsrechtlich sichern soll. Die Verlegung des Fernbahngleises ist in dem Sinne als eine
Maßnahme zu verstehen, welche die Umsetzung der städtebaulichen Planungen des
Landes Berlin ermöglicht. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abteilung IV, das Bezirksamt Treptow-Köpenick und die DB Netz AG haben für die Umsetzung der Planung am 17.08.2012 einen Städtebaulichen Rahmenvertrag unterzeichnet.
2. Im Zuge der Umsetzung der städtebaulichen Planung für die Gleislinse plant das Land
Berlin den Neubau einer Fuß- und Radwegbrücke über die Bahnanlagen Gleis 1 – 4 und
das Adlergestell in Höhe der Ostfuge des Landschaftsparks ehemaliges Flugfeld Johannisthal – KGA Am Adlergestell. Die DB Netz AG, vertreten durch die DB Services Immobilien ist über diese Planung informiert. Die Brücke wird gemäß Städtebaulichem Rahmenvertrag überwiegend durch die DB Netz AG finanziert. Die bisherigen und künftigen
Untersuchungsergebnisse zu der geplanten Brücke sind bei der Planung des vorliegenden Vorhabens – insbesondere bei der Planung der Oberleitungsanlage – zu berücksichtigen.
3. Die straßenmäßige Erschließung des Baufeldes soll über die Landfliegerstraße / BÜ
Feuerstraße erfolgen. Um die an der Landfliegerstraße befindliche Wohnbebauung nicht
übermäßig zu belasten, ist der An- und Abtransport von Baumaterialien vorrangig über
das Schienennetz abzuwickeln.
4. Die Ausführungen zum Landschafts- und Naturschutz bezüglich des oben genannten
Planfeststellungsverfahrens sind insgesamt gut nachvollziehbar. Die Stellungnahme der
Landschaftsplanung betrifft in erster Linie die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen.
• Die in Aussicht genommene Umsetzung der Maßnahme A2, Aufwertung der ehemaligen Bahntrasse für die Zauneidechse, findet auf Grund der oben dargestellten Planungsintentionen des Landes Berlin keine Zustimmung.
Es ist absehbar, dass die Ausgleichsmaßnahme A 2 nicht dauerhaft gesichert werden
kann. Das ehemalige Gleis 1 ist vollständig zurück zu bauen
• Das Gleiche gilt für die Maßnahme V5/A1, soweit es sich auf eine nachhaltige, dauerhafte Lösung bezieht. Die Maßnahme ist planungsrechtlich nicht sicherbar, da andere
übergeordnete Zielvorgaben laut FNP existieren und im Bebauungsplanverfahren
vorbereitet werden.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Zu 1: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2: Der Brückenneubau ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Das
Land Berlin wird aufgefordert, die verfestigte Brückenplanung schnellstmöglich an die Vorhabenträgerin zu übergeben.
Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 4: Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde geändert.
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Entscheidung:
Die Ausführungen zu den Planungsüberlegungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Planungen für eine Fuß-und Radwegbrücke in der Verlängerung der Ostfuge über die B
96 / Gleisanlagen der DB AG sind nicht Gegenstand des Vorhabens. Des Weiteren sind die
Planungen nicht konkretisiert, da diese sich im Planungsstand einer Machbarkeitsstudie mit
unterschiedlichen Varianten befindet. Diese Planungen können daher im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde geändert und überarbeitet. Das Gleis 1 wird
vollständig zurückgebaut, die Ausgleichsmaßnahme A 2 und die Maßnahmen V5/A1 wurden
geändert. Die Änderungen wurden mit der Nachbeteiligung der unteren Naturschutzbehörde
Treptow-Köpenick vom 20.03.2014 zur Kenntnis gegeben und die Gelegenheit gegeben eine
Stellungnahme zu den Änderungen ab zugeben.
Bezirksamt Treptow–Köpenick
BauStadtDez vom 21.05.2013
Umwelt- und Naturschutzamt
Das Umwelt- und Naturschutzamt nimmt als zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB)
zu der Planung wie folgt Stellung:
Das geplante Bauvorhaben erstreckt sich zum Teil auf Flächen im zeitparallel aufgestellten
Bebauungsplan 9-60 welcher auch im Interesse der DB AG durchgeführt wird, und dort die
Festsetzung von Gewerbegebiet vorbereitet. Diesbezüglich wird eine Umplanung von auf
den planungsbefangenen Flächen vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
gefordert.
Im Einzelnen betrifft dies:
Biotopbewertung:
Die im Rahmen der Bestandsermittlung dargestellten Wertstufen (Tab. 3) sind für verschiedene Biotoptypen nicht nachvollziehbar (05121; 0710201; 08281; 032001) und stehen im
Gegensatz zu den bei der Eingriffsbewertung nach Auhagen in Tab. 16 LBP verwendeten,
fachlich getragenen Wertpunkten.
Beispielsweise sind Sandtrockenrasen im Vergleich zu ruderalen Halbtrockenrasen
(0322021) infolge ihres Inventars, seltener, gefährdeter Arten u.a. anderer Wertkriterien von
höherer ökologischer Bedeutung. Das muss sich natürlich in der zugewiesenen Wertstufe
ausdrücken. Eine Korrektur der relevanten Tab. ist erforderlich.
Gesetzlich geschützte Biotope:
Mit der Planung wird die nach § 30, Abs. 2 BNatSchG verbotene Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope vorbereitet. Entsprechend § 30, Abs.3 BNatSchG kann eine Ausnahme
von diesen Zugriffsverboten zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden können.
Die Planunterlage lässt eine eindeutige Zusammenstellung der betroffenen Flächenkulisse
vermissen.
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Als Voraussetzung für eine Benehmensherstellung mit der zuständigen UNB vor Plangenehmigung ist für diese Bereiche der 100%ige Ausgleich separat nachzuweisen. Diesbezüglich besteht weiterer Abstimmungsbedarf.
Umwelt- und Naturschutzamt
Stellungnahme vom 09.04.2014
Kompensationsmaßnahme für gesetzlich besonders geschützte Biotope:
Vorwald trockener Standorte (08281):
Mit Verweis auf unsere Stellungnahme vom 17.05.13 wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in den Planunterlagen keine Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme für die 0,13 ha
nach § 30 BNatSchG geschützte Vorwälder trockener Standorte vorgesehen ist.
Im Rahmen des benachbart verorteten Bebauungsplangebietes 9-60 wird dort von der zuständigen UNB für vergleichbare Eingriffe ein Kompensationsverhältnis von 1:2 gefordert,
was wir auch für die vorliegende Planung als fachlich relevant betrachten.
Der Planfeststellungsbeschluss sollte eine Festlegung zu diesem, entsprechend BNatSchG §
30 Abs. 3 erforderlichen Ausgleich beinhalten. Angeregt wird die Pflanzung von 0.26 ha
Traubeneichenwald (Quercus petraea) im Randbereich der Ausgleichsfläche Mittelheide.
Sandtrockenrasen(05121):
Weiterhin ist dem Vorhabenträger definitiv der Ausgleich von 2,48 ha gesetzlich geschützte
Trocken- und Halbtrockenrasenflächen durch 2,5 ha zu entwickelnder HeidenelkenGrasnelkenflur im Bereich der Mittelheide aufzuerlegen. Nur im Kontext mit diesen konkreten
Forderungen ist es vertretbar die Details auf der Ebene der Ausführungsplanung zu klären.
Diese Forderung ist fachlich relevant, da in Bereichen der Mittelheide bereits HeidenelkenGrasnelkenfluren existieren, so dass das ökologische Aufwertungspotential gegeben ist.
Erwiderung des Vorhabenträgers
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde bezüglich der genannten LBP-Maßnahmen
geändert.
Zu Biotopbewertung: Die Ermittlung der Bestandswerte entspricht dem bis 2012 gültigen
Ansatz des Auhagen-Verfahrens. Zur Verdeutlichung der Einzelkriterien bezüglich der Biotoptypen wird dem LBP eine ergänzende Tabelle beigefügt.
Die ruderalen Halbtrockenrasen wurden entsprechend des genannten Verfahrens mit 36
Punkten/1.000 qm bewertet. Sandtrockenrasen erhalten verfahrensgerecht 52 Punkte/1.000
qm. Die Höherwertigkeit des Sandtrockenrasens im Vergleich zu ruderalen Staudenfluren
wurde berücksichtigt. Auf Grund der hohen Bedeutung der Flächen für gefährdete Arten sowie dem Biotopverbund wurden die ruderalen Halbtrockenrasen hoch gewertet. Die genannten Sandrockenrasen haben bereits die höchste Wertung, die das genannte Verfahren zulässt. Eine Korrektur der für die Eingriffsermittlung relevanten Tabelle 16 auf Seite 60 des
LBP ist nicht erforderlich.
Zu gesetzlich geschützte Biotope: Die betroffenen Biotope sind im Konfliktplan des LBP dargestellt. Die betroffenen Flächen sind in die Tabelle 16 des LBP eingegangen. Die Vorhabenträgerin geht davon aus, dass durch die vorgelegten landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen eine vollständige Kompensation der Zerstörung geschützter Biotope
erfolgt.
Erwiderung des Vorhabenträgers zur Stellungnahme vom 09.04.2014
Geschützte trockene Vorwälder werden gemäß dem vorliegenden AUHAGEN-Verfahren
kompensiert. Hierbei erfolgt die Kompensation durch Pflege und Entwicklung von Trockenrasen im Bereich der Maßnahme E1, die mit der Krautschicht trockener Vorwälder vergleichbar
ist sowie der Anlage von trockenenheitsliebenden Strauchbeständen zur Förderung der ZauSeite 54 von 128
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neidechse im Bereich der Maßnahme E2. Eine Änderung der Planunterlagen ist aus Sicht
der Vorhabenträgerin nicht erforderlich.
Stellungnahme der Vorhabenträgerin:
Die genannte Vegetation wurde gemäß dem von den Naturschutzbehörden geforderten
AUHAGEN-Verfahren bewertet und kompensiert. Starre Kompensationsverhältnisse sind
nicht Bestandteil des Verfahrens. Die Vorhabenträgerin bleibt daher bei der vorgelegten
Kompensationsberechnung.
Die Maßnahme E1 in der Mittelheide wurde von der Unteren Naturschutzbehörde des Bezirks Treptow-Köpenick vorgeschlagen. Eine Pflanzung von Eichenwald war bisher nicht Bestandteil dieses Vorschlages. Auch von der für das FFH-Gebiet zuständigen Senatsverwaltung sowie der Forstverwaltung als Besitzer der Fläche wurde kein Vorschlag in dieser Richtung getätigt. Bei einem Abstimmungstermin im Dezember 2013 zur künftigen Pflege der
Fläche wurden von den genannten Beteiligten lediglich Maßnahmen zur Reduzierung der
Gehölzvegetation vorgeschlagen.
Da zusätzliche Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich sind, sieht es die Vorhabenträgerin als nicht erforderlich an, die Planunterlagen diesbezüglich zu ändern.
In der vorliegenden Bewertung der Kompensationsmaßnahme E1 auf Seite 71A der LBP ist
ausgewiesen, dass ca. 1 ha Landreitgrasfluren über Maßnahmen wie Abplaggen zu Trockenrasen umgewandelt werden sollen. Auf der Restfläche der knapp 6 ha großen Fläche
sollen bestehende Sandtrockenrasen gefördert werden. Daher ist hier nur eine Aufwertung
von 27 Auhagenpunkten auf 30 Auhagenpunkte vorgesehen. Es können auf der abgestimmten Maßnahmenfläche aus diesem Grund keine 2,5 ha Sandtrockenrasen entwickelt werden.
Entscheidung:
Biotopbewertung:
Der Vorhabenträger hat die Tabelle 3 (im Untersuchungsraum festgestellte Biotope und deren Schutzstatus) im Punkt 2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans „Beschreibung und
Darstellung des Bestandes“, mit Verweis auf Anlage 7.1, UVS Teil I Bestand, korrigiert und
dabei die Auhagen – Methodik, SenStadt, 2013 zugrunde gelegt.
Gesetzlich geschützte Biotope:
Die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs.2 BNatSchG und § 28 NatSchG Bln sind
im Landschaftspflegerischen Begleitplan S. 17 A bis 23 A und im Konfliktplan zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 7.1.2) ausgewiesen. Die betroffenen Biotope sind
in die Eingriffsbewertung nach Auhagen – Wertpunkten (Vor-Eingriffs-Zustand und NachEingriffs-Zustand) eingeflossen. Aus der Differenz war der Kompensationsbedarf zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der Ersatzmaßnahmen E1 und E2 wurde ein Kompensationsüberschuss von 24 Wertpunkten ermittelt.
Die Forderung nach weiteren Kompensationsmaßnahmen wird zurückgewiesen.
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Bezirksamt Treptow–Köpenick
BauStadtDez vom 21.05.2013
Umwelt- und Naturschutzamt
Landschaftspflegerische Maßnahmen für Schutz, Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und
Ersatz:
Alle trassennahen, im Bereich der vom Bebauungsplan 9-60 überplanten Flächen, vorgesehenen Maßnahmen (V 3; V 5/A 1_CEF; A 2 und A3) werden als nicht zielführend abgelehnt
und müssen für andere Flächen im betroffenen Naturraum neu konzipiert und bilanziert werden.
Zu V 1:
Um den zentralen Bereich des ehemaligen Betriebsbahnhofes Schöneweide während der
Baumaßnahme weitest möglich von Störungen frei zu halten, begrüßen wir die Maßnahme
grundsätzlich. Der Schutzzaun sollte allerdings mindestens 2,50 m hoch sein und so positioniert werden, dass Begängnis und Befahren der jenseitigen Biotopflächen nicht möglich sind.
Zu V 3, 4 und 5/A 1_CEF:
Zuständige Einvernehmensbehörde ist die Oberste Naturschutzbehörde bei SenStadtUm.
Nachfolgend ergehen Hinweise aus unserer Praxis.
Entsprechend vorhandener Biotopstrukturen wird der überwiegende Teil des Planungsraums
als Zauneidechsenhabitat angesehen. Demzufolge schlagen wir im Vorfeld der Baumaßnahme vor, die Zauneidechsen (ZE) aus dem unmittelbaren Baufeld zu vergrämen, durch
• intensive Mahd der relevanten Offenflächen
• den Einbau eines Reptilienschutzzaunes einschließlich Fangeimer, wie in den Planunterlagen vorgesehen, aber entlang des gesamten Baubereiches für den Neubau von Gleis 1
und 2 am südwestlichen Rand des technologischen Streifens und für den Ausbau des alten Gleises 1 etwa zw. Km 8,3 und Bauende beidseitig an der Grenze des Technologiestreifens.
• Das Ziel, möglichst alle ZE aus dem Baubereich zu vergrämen und abzufangen, zumindest aber den Großteil der Population, kann mit dem angesetzten Umfang von 10 Begehungen nicht erreicht werden.
Wir konnten in ähnlichem Zusammenhang die Erfahrung machen, dass nach intensivem
Abfangen an jedem zweiten Tag während eines Aktivitätsjahres (Anfang Mai bis Ende Oktober) ca. 60 % einer Population abgefangen werden konnten. (Diese Aussage ist belastbar, da hier noch in den Folgejahren weiter abgefangen wurde).
Bezüglich einer neu zu findenden, geeigneten Aussetzungsfläche präferieren wir die Nutzung nicht mehr betriebsnotwendiger ca. 1,2 ha Grün- und Freiflächen auf dem Gelände der
Hauptwerkstatt Schöneweide. Hier wird neben der eingriffsnahen Lage, einem bestehenden,
aber noch näher zu definierenden Aufwertungspotential auch die Vernetzung der Population
mit benachbarten ihrer Art über bestehende Biotopverbundflächen entlang von Betriebsgleisen sowie der Köllnischen Heide gesichert.
Im Zusammenhang mit den im LBP beschriebenen Maßnahmen zur Aufwertung bzw. Entwicklung von Zauneidechsenlebensraum weisen wir darauf hin, dass optimale Strukturen
eher mosaikartig, abwechselnd gestaltet werden sollten. Die erwähnten 15 m langen Steinriegel sind in der beschriebenen Form nicht zielführend. Der Zweigriffelige Weißdorn ist in
Berlin vom Aussterben bedroht und sollte durch Crataegus monogyna ersetzt werden. Geeignete Zwergsträucher für trockenwarme ZE-Habitate sind auch Himbeeren und ev.
schwach thamnophile, niedrig wachsende Brombeeren.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde geändert. Die neu konzipierten Maßnahmen
werden innerhalb des betroffenen Naturraumes liegen.
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„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Zu V1: Der Vorhabenträger bedankt sich für die grundsätzliche Zustimmung zur Vermeidungsmaßnahme V1. Das Ziel des Zaunes ist, ein Befahren der der Baufläche abgewandten
Seite zu vermeiden. Die Höhe des Zaunes ist mit mindestens 1,8 m im Maßnahmenblatt angegeben. Eine Höhe von 2,5 m ist aus Sicht der Vorhabenträgerin nicht erforderlich.
Zu V3, 4 und 5/A_CEF: Die Vorhabenträgerin weist darauf hin, dass eine Vergrämung der
streng geschützten Zauneidechse bereits den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand der
Störung erfüllt.
Da es sich bei den betroffenen Lebensräumen zu großen Teilen um Trockenrasen und
Schotterflächen handelt, erscheint eine intensive Mahd wenig zielführend. Da mit der Baumaßnahme ein Lebensraumverlust verbunden ist, sollte eine Rückwanderung der Individuen
nach der Bauzeit nicht erfolgen. Daher wird eine Vergrämung als nicht geeignet erachtet. Es
wird deshalb auf die vorgezogene Schaffung zusätzlichen Lebensraumes sowie ein Umsetzen der betroffenen Individuen der Art zurückgegriffen.
Die Maßnahme V4 ist Gegenstand des geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplanes
sein. Die Einbeziehung des alten Gleises 1 ist vorgesehen.
Die beiden Teilmaßnahmen „Vergrämen“ und “Fangen“ schließen sich weitgehend aus. Eine
optimale Vergrämung würde im Idealfall dazu führen, dass keine Zauneidechsen im Baubereich gefangen werden könnten.
Der Fangzeitraum wird entsprechend den Forderungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf den Zeitraum von April bis September/Oktober erweitert. Dies ist Gegenstand
des geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplanes.
Die genannte Fläche an der Hauptwerkstatt Schöneweide steht nicht im genannten Umfange
zur Verfügung, da die Fläche planungsbefangen ist. In dem genanntem Bereich stehen lediglich ca. 0,6 ha zur Verfügung.
Diese im vorliegenden LBP derzeit bestehende Maßnahme ist mosaikartig strukturiert. Dies
wird auch Gegenstand des geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplanes sein. Die
Länge der Steinriegel von 15 m ist durchaus geeignet, zumal die bestehenden - offensichtlich sehr geeigneten - Steinstrukturen (Gleisschotter) deutlich größere Längen aufweisen.
Auf den Zweigriffligen Weißdorn wurde im geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplan
verzichtet, da er für die Zauneidechse gegenüber der häufigeren Weißdornart keine erheblichen Vorteile bietet.
Bezirksamt Treptow–Köpenick
UmNat II 3 vom 10.09.2013
Umwelt- und Naturschutzamt
Erwiderung zur Einwendung des Vorhabenträgers S. 4 - Landschaftspflegerische Maßnahmen:
Zu V1:
Die geforderte Zaunhöhe (2,50 m) wird begründet durch den Schutz der im Bauumfeld vorhandenen Brutvögel.
Beispiel: Die im Einzugsbereich des Bauumfeldes vorkommenden, nach Vogelschutzrichtlinie besonders geschützten und RL-Arten Heidelerche, Brachpieper, Steinschmätzer und
Dohle haben Effektdistanzen im Bereich von 100 bis 300 m. Der Zaun fungiert zum Schutz
vor den Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten (Silhouetten von Baumaschinen...) und
muss entsprechend hoch sein.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Vorhabenträgerin sieht es nicht als erforderlich an, den bauzeitlichen Sichtschutzzaun
von 1,80 m auf 2,50 m zu erhöhen, da der Zaun im Wesentlichen ein Befahren der dem Baufeld abgewandten Seite vermeiden soll. Das weitaus größere Störungspotenzial für die
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
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Avifauna als die Baumaschinen besitzen Menschen. Von Baumaschinen geht in der Regel
ein deutlich geringeres Störungspotenzial aus. Nach dem Standardwerk von FLADE „Die
Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands“ werden die Fluchtdistanzen für die
genannten Brutvögel wie folgt ausgewiesen:
Brachpieper < 10 bis 30 m
Heidelerche < 10 bis 20 m
Steinschmätzer 10 bis 30 m
Dohle < 10 bis 20 m.
Entscheidung:
Maßnahme V1
Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, einen Schutzzaun von 2m Höhe vorzusehen.
Einen 2,50m hohen Schutzzaun hält die Planfeststellungsbehörde nicht für erforderlich. Das
Maßnahmeblatt V1 sieht einen Sichtschutzzaum von mindestens 1,80m zum Schutz von
Vögel (z.B. Brachpieper, Steinschmetzer) vor optischen Reizen vor. Ein Fluchtverhalten wird
nach den einschlägigen Erfahrungen (siehe Einschätzung des Vorhabenträgers, veranlasst
durch seinen Fachgutachter) durch den Menschen, nicht durch sich bewegende Fahrzeuge,
Geräte oder Maschinen ausgelöst. Diesem Umstand wird durch einen 2m hohen Schutzzaun
ausreichend Rechnung getragen (siehe Auflage unter Teil A. Ziffer 4.8).
Maßnahmen V3, V4 und V5/A1 CEF
Hierzu wurde eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Vorhabenträger und der zuständigen obersten Naturschutzbehörde und dem Bezirksamt Spandau hergestellt. Der Vorhabenträger hat auf Maßnahmen zur Aufwertung von an den Baubereich angrenzenden
Zauneidechsenlebensräumen verzichtet (Entfall Maßnahmeblatt V5/A1CEF) und das Maßnahmeblatt E2 geändert und ergänzt. Auf die Entscheidung zu den Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Oberste Naturschutzbehörde unter B.4.2.1.2 wird verwiesen.
Zur Forderung, Flächen im Bereich der Hauptwerkstatt Schöneweide als Aussetzungsflächen für Eidechsen vorzusehen, wird auf nachfolgende Entscheidung verwiesen.
Bezirksamt Treptow–Köpenick
UmNat II 3 vom 10.09.2013
Umwelt- und Naturschutzamt
E 2: Wie bereits in der Stellungnahme beschrieben, bleiben wir bei unserer fachlich begründeten Meinung, die nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen der Hauptwerkstatt Schöneweide als Aussetzungsfläche für Zauneidechsen zu nutzen.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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In wie weit die Planungsbefangenheit der o.g. Bahnfläche zwingend ist, wird in der Erwiderung nicht näher erläutert.
Die hier geplante Fuß- und Radwegebrücke über Bahnanlagen und Adlergestell kann gemäß
Bezirksposition ohne Beanspruchung von Bahnbetriebsflächen realisiert werden, so dass
eine Planbefangenheit ausgeschlossen werden kann.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die angebotene Fläche im Bereich der S-Bahn Hauptwerkstatt Schöneweide mit einer Größe
von 0,6 ha ist auf Grund bestehender größerer Zauneidechsenvorkommen für die Umsiedlung von Zauneidechsen nicht geeignet.
Nach Informationen der DB Services Immobilien GmbH wird davon ausgegangen, dass im
Zusammenhang mit dem geplanten Fuß- und Radweg in Rtg. Köllnische Heide eine räumliche Verlegung von Kleingärten erfolgen soll.
Entscheidung:
Die Forderung nach Umsiedlung der Zauneidechsen in den Bereich der S-Bahn - Hauptwerkstatt Schöneweide wird zurückgewiesen. Das Areal im Bereich der Hauptwerkstatt ist
nicht besser geeignet für die Umsetzung als das vom Vorhabenträger vorgesehene Areal im
Deponiebereich des Landschaftsschutzgebiets „Hahneberg und Umgebung“ im Bezirk
Spandau.
Ausweislich des Protokolls der Besprechung vom 14.03.2014 zwischen dem Vorhabenträger, der Obersten Naturschutzbehörde, dem Bezirksamt Spandau und Herrn Kühnel muss
von ca. 200 Zauneidechsen im Baufeld ausgegangen werden. Das Abfangen soll zwischen
April und Oktober dieses Jahres erfolgen. Die Zauneidechsen sollen in ein insgesamt ca.
6ha großes Areal in Spandau umgesiedelt werden, das zurzeit mit nur wenigen Eidechsen
besiedelt ist und die Möglichkeit zulässt, konkrete Maßnahmebereiche ohne Zauneidechsennachweise mit Reptilienleitzäunen abzugrenzen, um eine Konkurrenz zwischen
der allochthonen (umgesetzten) und autochthonen (vorhandenen) Population zu vermeiden.
Die vom Bezirksamt Treptow Köpenick vorgeschlagene Fläche besteht aus einem 0,6 ha
großem Areal im ehemaligen Betriebsbahnhof und einer 0,9 ha großen Erweiterungsfläche.
Die vom Bezirksamt vorgeschlagenen Areale liegen deutlich eingriffsnäher. Jedoch weist die
0,6ha große Fläche bereits eine hohe Populationsdichte an Zauneidechsen auf. Der Vorhabenträger hat dazu entsprechend der Forderung der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben
(Mail vom 19.02.2014) erklärt, dass dazu Begehungen im Jahr 2013 durchgeführt wurden,
die dieses Ergebnis bestätigen. Eine Eignung der Fläche für die umzusetzenden Zauneidechsen ist damit ausgeschlossen. Die Erweiterungsfläche ist 0,9 ha groß und damit nicht
ausreichend als Umsiedelungsfläche.
Im Übrigen liegt der Planfeststellungsbehörde eine Erläuterung der DB Immobilien, Region
Ost vom 26.03.2014 zur Planung einer Fuß- und Radwegbrücke vor, die eine barrierefreie
Verbindung des Landschaftsparks westlich der Bahnanlage und des Adlergestells und der
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Köllnischen Heide und damit auch eine Anbindung von Adlershof an den Landschaftspark
Johannisthal herstellen soll. Dafür gibt es eine Machbarkeitsstudie mit vier Varianten. Eine
Entscheidung ist noch nicht erfolgt. Die Vorzugsvariante 4 ist mit den Grundstückseigentümern noch nicht abgestimmt. Deshalb ist die Variante 3 weiterhin zu berücksichtigen. In dieser Variante ist die Beseitigung von Kleingärten vorgesehen, die innerhalb dieses 0,9 ha
großen Areal der S-Bahn – Hauptwerkstatt ersetzt werden sollen. Eine langfristige Sicherstellung der Flächen als Zauneidechsenhabitat kann nach derzeitiger Lage mit hinreichender
Sicherheit nicht gewährleistet werden. Die Fläche ist daher auch aus diesem Grunde nicht
geeignet.
Bezirksamt Treptow–Köpenick
BauStadtDez vom 21.05.2013 (Einw. 2)
Umwelt- und Naturschutzamt Treptow-Kopenick
Zu E1:
Diese Maßnahme ist fachlich differenzierter zu planen.
Zuvorderst muss unserer Meinung nach eine detaillierte Bestandskartierung folgender Aspekte erfolgen:
• Biotoptypen/Pflanzengesellschaften,
• streng geschützte bzw. RL-Arten der Pflanzen,
• relevante bodengebundene Tiergruppen (ZE, Heuschrecken)
• Bodenaufbau.
Danach können Bereiche definiert werden, wo das Landreitgras gegebenenfalls durch Pflegemaßnahmen zurückzudrängen ist bzw. wo es durch Abplaggen (mosaikartig, zeitlich und
räumlich versetzt) entfernt werden kann. (Natürlich dürfen diese Maßnahmen nicht auf jetzt
schon geschützten Flächen oder an Standorten von Arten des Berliner Florenschutzkonzeptes stattfinden.)
In Abhängigkeit vom Bodenprofil ist weiterhin zu überlegen ob alle abgeplaggten Flächen
wieder übersandet werden sollen.
Für die weitere konzeptionelle Vorbereitung und Untersetzung dieser Maßnahme schlagen
wir die Beauftragung eines botanisch sowie eines herpetologisch versierten Gutachters sowie eine enge Einbeziehung der Fachkollegen der Naturschutzbehörden und der Berliner
Forsten vor.
Die Maßnahme E 1 ist unter den genannten Einschränkungen nur zu akzeptieren, wenn eine
dauerhafte Pflege gesichert wird. Hierzu ist zwischen dem Vorhabenträger und den Berliner
Forsten eine geeignete vertragliche Übereinkunft zu treffen.
Neben der eigentumsrechtlichen Zustimmung ist vor der Umsetzung eine naturschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.
Erwiderung der Vorhabenträgerin:
Eine Bestanderfassung ist erfolgt. Die Ausgestaltung der Teilmaßnahmen erfolgt im Rahmen
der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung. Diese wird mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt.
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Bezirksamt Treptow–Köpenick
UmNat II 3 vom 10.09.2013
Umwelt- und Naturschutzamt
E 1:
Wir gehen davon aus, dass die in unserer Stellungnahme vom 17.05.13 geäußerten Anregungen in die Landschaftspflegerische Ausführungsplanung aufgenommen werden und
stimmen unter dieser Voraussetzung der Ersatzmaßnahme zu.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Wie schon in der Stellungnahme der Vorhabenträgerin zur Einwendung der unteren Naturschutzbehörde vom 17.05.2013 (innerhalb der Gesamtstellungnahme des TBA vom
21.05.2013) mitgeteilt, wird die landschaftspflegerische Ausführungsplanung mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt.
Entscheidung:
Den Forderungen wird entsprochen. Im Einzelnen wird auf die Entscheidung zur Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde unter B.4.5.6 und die Auflage unter Teil A. Ziffer
4.8 verwiesen.
Bezirksamt Treptow–Köpenick
BauStadtDez vom 21.05.2013 (Einw. 2)
Umwelt- und Naturschutzamt
Ergänzungen:
In der Planunterlage fehlt der gesonderte artenschutzrechtliche Fachbeitrag, in dem die Prüfung der Betroffenheit der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ausgeführt wird.
Zur Steuerung der fachlich korrekten Durchführung aller o.g. naturschutzrelevanten Schutzmaßnahmen während der Bauzeit (z.B. Bauzeitenregelungen, Kontrollen durch Ornithologen, Aufhängung von Nistkästen) empfehlen wir die Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung durch einen besonders ornithologisch und herpetologisch bewanderten Biologen.
Im Rahmen der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen verpflichten wir zur Verwendung
gebietsheimischen Saat- bzw. Pflanzguts mit Nachweis vor Pflanzung.
Entscheidung:
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist Bestandteil der Landschaftspflegerischen Begleitplanung und wurde im Laufe des Verfahrens entsprechend den Forderungen der zuständigen Naturschutzbehörde mehrfach angepasst. Die ökologische Baubegleitung ist in einem
gesonderten Maßnahmeblatt ausgewiesen. Auf die ergänzenden Auflagen unter Teil A. Ziffer
4.8 wird verwiesen.
Die Verwendung gebietseinheimischer Gehölze wurde vom Vorhabenträger zugesagt. Über
gebietseinheimisches Saatgut ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu entscheiden.
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Umwelt- und Naturschutzamt vom 09.04.2014
Bewertung der Bitotptypen 07300 und 07311:
Bezüglich der Beurteilung des Risikowertträgers Wiederherstellbarkeit der abiotischen
Standortbedingungen sind wir im Kontext mit den herrschenden Umweltbedingungen
(Klimawandel, permanente Nährstofffracht aus der Luft …) und in Übereinstimmung mit
der Auhagen-Bewertungstabelle der Meinung, dass die Wiederherstellbarkeit der
Standortbedingungen für eine langfristig garantierte, stabile Entwicklung der Lebensgemeinschaften der Bitotptypen 07300 und 07311 ein hohes Risiko birgt und demzufolge mit 5 statt 0 Punkten bewertet werden sollte.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die bestehenden Gehölzbestände (Biotoptyp 07300/ mehrschichtige Gehölbestände
und 07311/ mehrschichtige Gehölzbestände aus überwiegend heimischen Arten, alt)
sind relativ gut wiederherstellbar. Eine erhöhte Bewertung des Risikowertes bezüglich
der „Wiederherstellbarkeit der abiotischen Standortbedingungen“ ist fachlich nicht gerechtfertigt. Es ist erkennbar, dass sich auch unter dem Vorzeichen der Klimaveränderung solche Gehölzbestände im Siedlungsraum ansiedeln. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gehölze des Baubereichs bereits im städtischen Klima mit im Verhältnis zum Freiland erhöhten Temperaturen und Luftbelastungen gedeihen. Ähnliche
Gehölzbestände finden sich auch in noch stärker städtisch geprägten Bereichen, so
dass eine erschwerte Widerherstellbarkeit der Standortbedingungen nicht gegeben ist.
Die Vorhabenträgerin bleibt daher bei der vorliegenden Bewertung.
Entscheidung:
Die Forderung nach Neubewertung der Biotoptypen 07300 und 07311 wird unter Hinweis auf
die Erwiderung des Vorhabenträgers zurückgewiesen.
Umwelt- und Naturschutzamt vom 09.04.2014
Entsprechend NatSchGBln § 17 Abs.1 ist mit der Kompensation ohne großen time lag
Effekt zeitnahe, spätestens ab 2015 zu beginnen.
Entscheidung:
Der Forderung wird entsprochen. Es wird auf die Auflage unter Teil A, Ziffer 4.8 verwiesen.
Umwelt- und Naturschutzamt vom 09.04.2014
Nach fachlicher Einschätzung ist es nicht sicher, die angestrebte dauerhafte, nachhaltige Zurückdrängung ausgedehnter Calamagrostisbestände mittels differenzierter extensiver Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (u.a. Beweidung) und Etablierung der
Heidenelke-Grasnelkenflur, als eines „reifen Trockenrasenstadiums“ innerhalb eines
Zeitraumes von 10 Jahren stabil erreichen zu können.
Auch unter dem Aspekt, dass der Eingriff dauerhaft angelegt ist sowie von relevanten
Rechtsentscheidungen, vertreten wir die, mit einem Mitarbeiter des Landesbeauftragten, dem Koordinator des Berliner Florenschutzkonzepts sowie den Berliner Forsten
abgestimmte Meinung, dass zum Erreichen und zur nachhaltigen Sicherung des ange-
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strebten Endzustands (Heidenelke-Grasnelkenflur) hier eine Pflegezeit von 20 bis 25
Jahren festgesetzt werden muss.
Entscheidung:
Der Forderung wird unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 BNatSchG entsprochen. Zur
nachhaltigen Sicherung des angestrebten Endzustandes ist die Maßnahme für 20 Jahre zu unterhalten.
Umwelt- und Naturschutzamt vom 09.04.2014
S4:
Diese Maßnahme sollte, da der streng geschützte Nachtkerzenschwärmer eine sehr
mobile, wenig standorttreue Art ist, erst durchgeführt werden, wenn aktuelle Vorkommen betroffen sind, die witterungsabhängig, im Mai, Juni zu erfassen wären.
Wenn erforderlich, sind die Raupenfutterpflanzen (Weidenröschenarten, Nachtkerzenarten und Blutweiderich) vor Eiablage (witterungsabhängig zw. Juni und August), vor
Baubeginn zu entfernen. Bei erfolgreicher Eiablage könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auch im Zusammenhang mit Bodenbewegungen betroffen sein, das
die Larven im Boden des unmittelbaren Vorkommensgebietes überwintern.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Forderung widerspricht nicht der Maßnahme S4. Die Forderungen werden bei der
Umsetzung der Maßnahme S4 berücksichtigt.
Entscheidung:
Es wird auf die Zusage des Vorhabenträgers unter Teil A. Ziffer 5 verwiesen.
Umwelt- und Naturschutzamt vom 09.04.2014
Verwendung gebietsheimischen Saat- und Pflanzguts:
Im Rahmen der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen verpflichten wir zur
Verwendung gebietsheimischen Saat- und Pflanzguts. Die Zertifizierung ist der UNB
vor Pflanzung/Ansaat nachzuweisen.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Vorhabenträgerin sichert die Verwendung gebietsheimischer Gehölze zu. Gebietsheimisches Saatgut kann nicht zugesichert werden, da das Regio-Saatgut noch in der
Entwicklungsphase ist.
Entscheidung:
Die Saatgutverwendung ist im Rahmen der Ausführungsplanung abzustimmen.
Umwelt- und Naturschutzamt vom 09.04.2014
Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung für die Maßnahme E1:
Im Bestand sind die hochwertigen Trockenrasenbiotope und die ruderalen Halbtrockenrasen jeweils getrennt zu bewerten und darzustellen. Die verwendeten Wertpunkte sind nicht selbsterklärend d.h. nicht nachvollziehbar.
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Erwiderung des Vorhabenträgers:
Hierbei handelt es sich um relativ hochwertige Ausbildungen von trockenen Ruderalfluren – diese wurden daher genauso wie die genannten Trockenrasen bewertet. Die Bewertung ist im Folgenden dargestellt:
Code
Hem.
Gef.
Art.
Sel.
Viel.
Dau.
Ris.
Biov.
Wert.
5
4
3
5
2
5
0
27
5
7
3
5
2
5
0
30
Biotop
05121
Bestands Sandtrostandsckenrasen
wert
§
05121
SandtroZielwert ckenrasen
§
Die Aufwertung um 3 Auhagenpunkte basiert auf einer Aufwertung des Kriteriums
„Vorkommen gefährdeter Arten“ durch die Maßnahme E1.
Entscheidung:
Es wird auf die Erwiderung des Vorhabenträgers verwiesen. Vonseiten der für die Eingriffsbewertung zuständigen obersten Naturschutzbehörde wurden keine Einwendungen dazu vorgetragen.
B.4.2.3
Industrie- und Handelskammer(IHK) (E8)
Schreiben vom 21.05.2013
Das Bauvorhaben wird begrüßt. Die Modernisierung des Streckenabschnittes ist ganz im
Sinne der Förderung des grenzüberschreitenden Verkehres auf der Schiene.
Insbesondere begrüßen wir die Entwicklung eines städtebaulich hochwertigen Gewerbegebietes mit einer Kernzone mit Mischgebiet auf den dann freiwerdenden 48 ha Bahnflächen
am Groß-Berliner-Damm. Seitens unserer Mitglieder (Arbeitskreis Bauleitplanung vom
22.04.2013) wurde jedoch bemängelt, dass keine weitere Querung der Bahn vorgesehen ist
und das Gebiet zukünftig weiterhin im Stadtraum als Barriere wirkt. Zudem wird die Überlastung der angrenzenden Stadtstraßen durch den zukünftig zusätzlichen Verkehr sowie Einschränkungen für die im Gebiet ansässigen Gewerbegebiete befürchtet. Wir möchten aus
diesem Grund bezüglich der Wahrung geordneter Verkehrsverhältnisse bitten zu prüfen, ob
eine zusätzliche Durchquerungsmöglichkeit für KfZ zwischen Groß Berliner Damm und Adlergestell hin geschaffen werden kann. Diesbezüglich haben wir auch schon gegenüber der
zuständigen Abteilung zum Bebauungsplan 9-60 Rangierbahnhof Schöneweide Stellung
genommen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Schaffung zusätzlicher innerörtlicher Verbindungsstraßen obliegt der Kommune als
Straßenbaulastträger. Die DB Netz AG ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist damit
rechtlich bereits nicht der richtige Ansprechpartner
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Entscheidungen:
Die zustimmende Stellungnahme zum Vorhaben wird durch die Planfeststellungsbehörde zur
Kenntnis genommen. Die benannte zusätzliche Durchquerungsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge zwischen Groß Berliner Damm und Adlergestell ist nicht Gegenstand des Vorhabens. Die
Forderung ist daher zurückzuweisen. Des Weiteren ist der Adressat dieser Forderung das
Land Berlin bzw. das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin.
B.4.2.4
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, II B 13 (E10)
Schreiben vom 18.04.2013
Ihre mit Schreiben vom 19.03.13 zur Stellungnahme übersandten Unterlagen über das Planfeststellungsverfahren „Parallelverlegung Fernbahn Schöneweide - Adlershof Gleis 1 und 2,
km 7,240 bis km 10,180“ haben der ABSV und ich durchgesehen. Von unserer Seite gibt es
keine Anmerkungen, es handelt sich laut Erläuterungsbericht um reine Gleisbauarbeiten bei
denen lediglich einige technische Bauten betroffen sind. Allerdings wird die Auflassung des
Bahnübergangs Feuerstraße erwähnt, die in einem gesonderten Verfahren behandelt wird.
Hier wäre zu gegebener Zeit unsere Beteiligung sinnvoll, um die Betroffenheit von Fußgängerbelangen zu prüfen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Bahnübergang bleibt bis auf die im Rahmen dieses Bauvorhabens zurückzubauenden
signaltechnischen Anlagen erhalten. Dies wird in den Planunterlagen entsprechend geändert.
Entscheidungen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger die Planunterlagen dahingehend korrigiert, dass der Bahnübergang Feuerstraße ersatzlos zurückgebaut wird bzw. entfällt. Ein ergänzendes Planrechtsverfahren gemäß § 18 AEG ist daher nicht durchzuführen. Durch die Umverlegung des
Gleises 1 entfällt die höhengleiche Kreuzung. Die freizusetzende Fläche kann somit ohne
Kreuzung eines Gleises befahren bzw. erreicht werden.
B.4.2.5
Landesamt für Gesundheit und Soziales (E11)
Schreiben vom 22.05.2013 und 09.09.2013
Aufgrund der vorhandenen linksseitigen Vorbelastung durch den teilweise parallel verlaufenden S-Bahnbetrieb und den Straßenverkehr auf der B 96a schätzt die Antragstellerin die
Mehrbelastung nach der Baumaßnahme in Bezug auf die Schallimmissionen als geringfügig
ein.
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Die Stellungnahme aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes stützt sich auf die
vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Erläuterungsbericht und die Umweltverträglichkeitsstudie einschließlich der Schallschutzuntersuchungen.
Die Prüfung durch das beauftragte Ingenieurbüro auf die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen erfolgte auf der Grundlage 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung).
Die Zumutbarkeitsgrenzen dieser Verordnung orientieren sich am Stand der Technik und an
finanziellen Abwägungen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Lärmwirkungsforschung ist
jedoch davon auszugehen, dass Gesundheitsbelastungen, Kommunikationsstörungen sowie
Störungen bei geistiger Arbeit, sowie der Ruhe und Erholung nur bei Mittelungspegeln im
Außenbereich bis zu 55 dB(A) tagsüber weitestgehend auszuschließen sind. Die „Night Noise Guidelines“ der WHO geben einen mittleren Immissionsschallpegel außerhalb von Wohnungen von 45dB(A) als Zielwert an, um Schlafstörungen zu vermeiden, 55 dB (A) wird nur
als Interimszielwert für lokale oder überregionale Ausnahmesituationen angesehen. Somit
sind aus präventivmedizinischer Sicht die Regelungen der 16. BlmSchV -nachts 54 bzw. 49
dB (A) je nach Zuordnung- allein nicht hinreichend, um die betroffenen Anwohner vor extraauralen Lärmbelastungen zu schützen. Damit wäre der durch die geplante Maßnahme ermittelte maximale Pegelerhöhung nachts von 1,9 dB (A) - von bereits 56 auf 57,9 dB (A) - im
Außenbereich am Wohngebäude „Am Adlergestell Nr.139" neu zu bewerten.
Inwieweit der Schallpegel in Bezug auf die Wohnbebauung auf dem noch nicht endgültig
strukturierten neu erschlossenen Areal akzeptabel sein wird, ist zu gegebener Zeit zu prüfen,
wenn diesbezügliche Planfeststellungen rechtswirksam sind.
Baubedingte Auswirkungen durch Staubablagerungen auf Oberböden und Sand/Kies auf
Spielplätzen sind in den an die Baubereiche angrenzenden Wohngebieten und ggf. Spielplätzen möglich. Diese sind durch Maßnahmen zur Staubminimierung wie Befeuchten und
Abdecken von Staub entwickelnden Materialien beim Transport und Lagerung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Solche Maßnahmen sind bei der Querung von Altlastenflächen
von besonderer Bedeutung.
Zu den in der UVS vorgeschlagenen Festlegungen zum Trinkwasserschutz gibt es keine
weiteren Ergänzungen. Hinsichtlich des Baustellenbetriebs sollten zur Vermeidung eines
möglichen Schadstoffeintrags auf unversiegelten Arbeitsräumen insbesondere nachfolgende
Maßnahmen eingehalten werden:
• Baufahrzeuge und -maschinen sind regelmäßig auf Leckagen zu kontrollieren
• Bodenverunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen
• Baufahrzeuge sind auf versiegelten oder gepflasterten Flächen abzustellen
• Vermeidung von Grundwasserfreilegungen
• Klärung des Pumpwassers im Zuge von erforderlichen Grundwasserabsenkungen vor der
Wiederversickerung
• Bau- und Lagerflächen sollten zum Schutz der angrenzenden Flächen (vor Verschmutzung und Verdichtung) durch Bauzäune eindeutig abgegrenzt werden
• Gründungsarbeiten und andere Spezialtiefbauarbeiten sollten nur erfahrenen Baufirmenübertragen werden, die den einschlägigen Normen entsprechen.
Die Stellungnahme wurde mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Zum Lärmschutz: Die Prüfung auf die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen erfolgte
auf Grundlage der 16. BImSchV -, da diese das geltende Recht darstellt.
Die behauptete Belastung des Gebäudes „Am Adlergestell Nr.139" von 57,9 dB (A) im Außenbereich überschreitet nicht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Eingriffsschwelle von 60 db(A) in der Nacht.
Zum Baustellenbetrieb: Die Hinweise werden beachtet und bereits im Rahmen der Ausschreibung dem Bauunternehmer aufgegeben.
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Erwiderung Landesamt für Gesundheit und Soziales vom 09.09.2013
Ich nehme die Erwiderung der Vorhabenträgerin zur Kenntnis. Die Hinweise zu den aktuellen
Erkenntnissen in der Lärmwirkungsforschung bleiben bestehen, jedoch spiegeln diese sich
nicht im derzeit gültigen Regelwerk nieder.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entscheidungen:
Die Ausführungen zum Stand der Lärmwirkungsforschung werden zur Kenntnis genommen.
Sowohl Vorhabenträger als auch die Planfeststellungsbehörde sind an die normativen Regelungen der 16. BImSchV gebunden. Ausweislich der auf der Grundlage dieser Verordnung
erstellten Schalltechnischen Untersuchung bestehen keine Lärmschutzansprüche.
Die Hinweise zum Baustellenbetrieb sind durch den Vorhabenträger zu beachten.
B.4.2.6
Bezirksamt Spandau von Berlin (E41)
Schreiben vom 10.09.2013
Mit der Ersatzmaßnahme E2 am Fort Hahneberg im Bezirk Spandau sind wir einverstanden.
Die Maßnahme ist sowohl mit der Unteren Naturschutzbehörde als auch mit dem Flächeneigentümer und Unterhaltungspflichtigen (Fachbereich Grün des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes) abgestimmt. Wir gehen davon aus, dass die Deutsche Bahn AG nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens mit dem Bezirk in Kontakt tritt, um das weitere Procedere hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten abzuklären.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden bei der weiteren Planung und Bauausführung beachtet.
Entscheidungen:
Die Maßnahme E2 einschließlich des weiteren Procederes wurde einvernehmlich zwischen
dem Vorhabenträger, der Obersten Naturschutzbehörde und Bezirksamt Spandau abgestimmt (vgl. Protokoll vom 14.03.2014). Die Zustimmung zur Flächeninanspruchnahme wurde mit Schreiben vom 11.04.2014 erteilt. Die an die Einverständniserklärung des Bezirksamtes geknüpfte Bedingung hat der Vorhabenträger am 10.04.2014 zugestimmt. Soweit die
bedingungen planfeststellungsrelevant ist, sind sie in den Auflagen unter Teil A, Ziffer 4.8
bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan enthalten. Kosten- und Finanzierungsfragen
sind nicht Gegenstand der Planfeststellung und daher zwischen dem Vorhabenträger und
dem Bezirksamt privatrechtlich zu regeln.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
B.4.2.7
Adlershof Projekt GmbH (E40)
Schreiben vom 21.05.2013 und 09.09.2013
Die Adlershof Projekt GmbH ist als Treuhändler des Landes Berlin für die Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Berlin Johannisthal/Adlershof eingesetzt. Das Entwicklungsgebiet
Berlin Johannisthal/Adlershof grenzt unmittelbar an die von der Planfeststellung betroffenen
Bahnflächen des ehemaligen Betriebsbahnhofes Schöneweide (Gleislinse) an. Das Land
Berlin hat die Adlershof Projekt GmbH des Weiteren beauftragt, Bauherrenaufgaben für die
zur sogenannten Gleislinse gehörenden Teilprojekte, insbesondere die Bauleitplanung, die
verkehrliche Erschließung und die Herstellung öffentlicher Grünflächen zu übernehmen. Aus
diesen Gründen möchten wir zu den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen Stellung
nehmen.
Die Parallelverlegung der Fernbahn Schöneweide-Adlershof Gleis 1 und 2, km 7,240 bis km
10,180, sowie die beantragte Planfeststellung wird von uns ausdrücklich befürwortet. Sie ist
Voraussetzung für eine sinnvolle Entwicklung der derzeit brachliegenden Flächen und für
eine Arrondierung des Entwicklungsgebietes. Die DB Netz AG und das Land Berlin beabsichtigen die Flächen des ehemaligen Rangierbahnhofes Schöneweide („Gleislinse") nach
der Freistellung von den Bahnbetriebszwecken für gewerbliche Nutzungen zu entwickeln.
Hierfür wurde in den vergangenen Jahren ein Rahmenplan erarbeitet, der die städtebaulichen Leitlinien über die Art der Nutzung, die Erschließung, Eingriffe und deren Ausgleich etc.
festgelegt. Diese Planungsinhalte sowie das weitere Prozedere werden in einem städtebaulichen Rahmenplan, der im August 2012 zwischen dem Land Berlin und der DB Netz AG abgeschlossen wurde, geregelt.
Zur Sicherung der Planungsziele hat das Land Berlin einen Bebauungsplan (9-60) aufgestellt. Dieser durchlief vom 11.03. bis zum 11.04.2013 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Grundsätzlich ist der Bebauungsplan von
diesen positiv aufgenommen worden. Allerdings gibt es in den Planfeststellungsunterlagen
Ansätze, wie auch die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II A vom 13.05.2013 zeigt, die der gewerblichen Entwicklung der Gleislinse entgegenstehen.
Konkret betrifft dies die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Zauneidechsen auf Flächen, die im Entwurf des Bebauungsplans 9-60 als Gewerbegebiete ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich um die Maßnahmen:
• A1_CEF: („continued ecological functionality"): Umgestaltung und langfristige Aufwertung
von Lebensräumen für die Zauneidechse (LBP, S. 64, Anlage 7.3.3., Blätter 3, 4).
• A 2: Aufwertung der ehemaligen Bahntrasse (Gleis 1) für die Zauneidechse, langfristiger
Erhaltung als Lebensraum (LBP, S. 67 LBP, Anlage 7.3.3, Blätter 1-4).
• A 3: Mit der Ausgleichsmaßnahme A 3 soll eine Fläche von ca. 1.000 m², die zum Teil in
dem geplanten Gewerbegebiet GE 8 liegt, als Kompensation für Neuversiegelungen entsiegelt und zur Entwicklung von trockenen Ruderalfluren gefördert werden (LBP, S. 67,
Anlage 7.3.3, Blatt 3).
Um die gewerbliche Nutzung gemäß Bebauungsplan ermöglichen zu können, müssten diese
aus unserer Sicht zwingend anderweitig verortet werden.
Ferner ist im Rahmen der Planfeststellung keine Änderung der Fußgängerbrücke bei km
8,45 zum S-Bahnhof Betriebsbahnhof Schöneweide vorgesehen worden. Die Bitte von SenStatUm II A nach einer Abpassung dieser Brücke in Hinblick auf die Planungen für den vorgesehenen Quartiersplatz und für die angrenzenden Grünflächen möchten wir bekräftigen.
Der überflüssige Teil des Brückenbauwerkes sollte unbedingt zurückgebaut werden, um die
hochwertige Gestaltung der zukünftigen Anrainerflächen nicht zu beeinträchtigen.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde geändert.
Die Änderung der Fußgängerbrücke bei km 8,45 zum S-Bahnhof Betriebsbahnhof Schöneweide ist nicht Gegenstand dieses Bauvorhabens. Eine Bestellung seitens des Landes Berlins liegt nicht vor.
Erwiderung Adlershof Projekt GmbH
Schreiben vom 09.09.2013 (Einw. 40)
In den vorliegenden Unterlagen (LBP, Anlage 7.3.3, Blatt 3A von 6) wurden die ursprünglich
vorgesehenen Maßnahmen A1–A3 gestrichen, so dass nunmehr keine Widersprüche zwischen den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes 9-60 (Gewerbegebiet) und den
Ausgleichsmaßnahmen für die Zauneidechsen mehr bestehen. Unseren diesbezüglichen
Einwendungen wurde somit gefolgt. Des Weiteren haben Sie richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Änderung der Fußgängerbrücke bei km 8,45 zum S-Bf. Betriebsbahnhof Schöneweide nicht Gegenstand dieses Bauvorhabens ist und keine Bestellung seitens des Landes Berlin vorliegt. Dem geplanten Bauvorhaben wird nunmehr zugestimmt.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Entscheidungen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch die Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans bzw. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ist die Adlershof Projekt
GmbH nicht mehr betroffen.
Die Änderung der Fußgängerbrücke bei Bahn-km 8,45 zum S-Bf. Betriebsbahnhof Schöneweide ist nicht Gegenstand des Vorhabens. Die Fußgängerbrücke wird während der Baumaßnahme gesichert (Vgl. Bw.-Vz. Nr. 11)
B.4.2.8
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) (E31)
Schreiben vom 22.05.2013 und 10.09.2013
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013 (Einw. 31)
(…) Die DB Netze plant, die Verlegung des Gleises 1 (Fernbahn) zwischen Adlershof und
Schöneweide in Richtung S-Bahn-Gleise sowie das vorhandene Gleis 2 mit größerem Abstand zur S-Bahnstrecke zu errichten. Dazu gehören die Neuerrichtung der Oberleitungsanlage, welche erst vor einigen Jahren zurück gebaut wurde, die Erneuerung der Versickerungsanlagen sowie die Veränderung bzw. Neuanlage des Dienstweges.
Da es sich hierbei um ein Planfeststellungsverfahren handelt, irritiert die Formulierung „Erläuterungsbericht zu der Plangenehmigungsunterlage“ auf den Deckblättern der UVS und
des LBP.
Entscheidung:
Der Hinweis wurde beachtet und die Deckblätter diesbezüglich geändert.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Als Begründung für das Bauvorhaben (BV) werden hauptsächlich die Optimierung der Verkehrswege, -flüsse und die Verringerung des Instandhaltungsaufwandes der elektrischen
Oberleitungen für die DB AG genannt. Der Ausbau der Görlitzer Bahnstrecke (Ostkreuz –
Grünau) wird nur indirekt, da noch nicht abschließend bewertet, heran gezogen. Die Erfahrung zeigt, dass derartig kostenintensive Änderungsbauten auch in Hinblick der Erhöhung
von Taktzeiten / Fahrten geplant werden (Wirtschaftlichkeitszwang DB – AG). Auf S. 27,
LBP, wird ausgeführt, dass zwar die Geschwindigkeiten der Züge nach Fertigstellung nicht
zunehmen, die Frequenz sich jedoch erhöhen sollen. Daher ist die Prämisse, dass es nach
Abschluss der Bauarbeiten nicht zu erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die
Fauna kommen wird, falsch! Hier sind entsprechende Berechnungskorrekturen notwendig.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Ein Hinweis auf die Erhöhung der Frequenz der Züge kann durch die Vorhabenträgerin auf
der Seite 27 des LBP nicht gefunden werden.
Auf Seite 27 wird unter betriebsbedingte Auswirkungen pauschal darauf hingewiesen, dass
es zur Zunahme von Immissionen und optischen Reizen kommen kann. Gleichzeitig wird
darauf verwiesen, dass der alte Trassenverlauf von Störungen und Reizen befreit wird.
Die Grundlage für die Schalltechnische Berechnung bildet das Betriebsprogramm 2025. Das
Schalltechnische Gutachten sagt aus, dass der erhebliche bauliche Eingriff nicht zu einer
wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV führt.
Der pauschalen Hinweise im LBP auf Seite 27 (und 28) werden entsprechend korrigiert.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 1, Abschnitt 3:
Wir finden den entsprechenden Passus unserer Stellungnahme eindeutig:
„Die Erfahrung zeigt, dass derartig kostenintensive Änderungsbauten auch in Hinblick der
Erhöhung von Taktzeiten / Fahrten geplant werden (Wirtschaftlichkeitszwang DB – AG). Auf
S. 27, LBP, wird ausgeführt, dass zwar die Geschwindigkeiten der Züge nach Fertigstellung
nicht zunehmen, die Frequenz sich jedoch erhöhen sollen. (s. auch Neue Unterlagen LBP
Seite 29; Abs. 4) Daher ist die Prämisse, dass es nach Abschluss der Bauarbeiten nicht zu
erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Fauna kommen wird, falsch! Hier sind
entsprechende Berechnungskorrekturen notwendig. Die Begründung, dass sich etwaige Beeinträchtigungen durch Rückbau des alten Trassenverlaufs aufheben, ist unlogisch und nicht
nachvollziehbar. Dies betrifft nicht nur Lärm, sondern auch Erschütterungen.“ Zumal neu
hinzukommt, dass der Rückbau doch nicht erfolgt, sondern es lediglich zu einer Außerbetriebnahme kommt, was jederzeit rückgängig gemacht werden kann.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Wie bereits in der ersten Erwiderung der Vorhabenträgerin dargestellt, erhöht sich die Frequenz der Zugfahrten nicht. Die Grundlage für die Schalltechnische Berechnung stellt das
Betriebsprogramm 2025 dar. Im Rahmen der Baumaßnahme wird das bisherige Gleis 1 zurückgebaut - hierfür werden im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung die
Auswirkungen betrachtet. Eine Wiederinbetriebnahme ist nicht vorgesehen und würde auch
der in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr. 9-60) widersprechen. Die Vorhabenträgerin hat ihre Planung hinsichtlich des Rückbaues des Gleises 1 nicht geändert. Ohne
den Rückbau des Gleises 1 wäre die Realisierung des o.g. Bebauungsplanes nicht möglich.
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Die Begründung, dass sich etwaige Beeinträchtigungen durch Rückbau des alten Trassenverlaufs aufheben, ist unlogisch und nicht nachvollziehbar. Dies betrifft nicht nur Lärm, sondern auch Erschütterungen.
Leider fehlt in den Unterlagen jeglicher Hinweis darauf. Da hiermit auch die Festlegung des
Untersuchungsraums sowie des Untersuchungsrahmens für die Bewertung der Eingriffe in
Natur und Landschaft zusammenhängt, sehen wir hierin einen erheblichen Formfehler und
inhaltlichen Mangel.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 2, Abschnitt 2:
Beeinträchtigungen durch Rückbau des Trassenverlaufs heben sich deshalb nicht auf, weil
wie schon in der Stellungnahme vom 22.05.13 vorgetragen, erfahrungsgemäß „derartig kostenintensive Änderungsbauten auch in Hinblick der Erhöhung von Taktzeiten / Fahrten geplant werden“ (s.o.). Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm und Erschütterungen werden also
durch den Neubau zunehmen, der Rückbau des alten Trassenverlaufs hat damit nichts zu
tun.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Vorhabenträgerin weist darauf hin, dass es sich bei dieser Einwendung um eine bloße,
nicht untersetzbare Vermutung durch den BLN handelt. Grundlage ist das Betriebsprogramm
2025. Im Rahmen der Betrachtungen der Beeinträchtigungen der Fauna müssen und werden
selbstverständlich be- sowie entlastende Wirkungen durch das Bauvorhaben betrachtet.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Desweiteren entnehmen wir der S. 29, LBP: „Eine Erhöhung der Streckengeschwindigkeit ist
nicht vorgesehen“, dies zeigt eine Möglichkeitsform, d.h. es ist nicht ausgeschlossen! Was
folgt aus Geschwindigkeitserhöhungen? Dies ist zu bilanzieren, da immer die schlimmstmöglichen Auswirkungen berechnet werden müssen.
Entscheidung:
Gegenstand und Auswirkungen der Baumaßnahme:
Das bisherige Gleis 1 wird zurückgebaut und unter Berücksichtigung EBO-gerechter Abstände parallel zum Gleis 2 verlegt. Die Beschreibung Außerbetriebnahme des Gleises 1 auf S.
27A und S.29A des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist missverständlich. Maßgeblich
sind die Lagepläne Anlage 3 und das Bauwerksverzeichnis lf. 20, die den Rückbau des am
südwestlichen Rand der Bahnanlage gelegenen Gleises 1 vorsehen (vgl. auch Teil B, Ziffer
1.1).
Eine Erhöhung der Taktzeiten / Anzahl der Fahrten und eine Geschwindigkeitserhöhung sind
mit diesem Vorhaben auf der Strecke 6142 (Görlitzer Bahn) nicht geplant. Die Schalltechni-
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sche Untersuchung setzt identische Betriebsprogramme für den Prognosefall und den Prognosenullfall an, d.h. der für den Zeitpunkt 2025 prognostizierte Zugverkehr ließe sich auch
ohne die Baumaßnahmen auf dem vorhandenen Gleisbestand abwickeln.
Eine erhöhte Zahl der Zugbewegungen pro Zeiteinheit – wie im Landschaftspflegerischen
Begleitplan dargestellt – resultiert nicht aus einer künftigen Zunahme der absoluten Zugzahlen, sondern aus der Betrachtung des Gefährdungsbereichs. Dieser beinhaltet im jetzigen
Zustand eine 3gleisige Trasse (2 S-Bahn – und 1 Fernbahngleis) und im künftigen Zustand
eine 4gleisige Trasse (2 S-Bahn – und 2 Fernbahngleise), d.h. der Gefährdungsbereich
schließt den Verkehr auf dem zu verschiebenden Gleis 1 in die Gesamtbetrachtung richtigerweise ein und führt einzig deshalb zu einer geringfügigen Erhöhung.
Mit dem Vorhaben ist ausweislich der schalltechnischen Untersuchung keine Erhöhung der
Streckengeschwindigkeit vorgesehen. Für den Schienenpersonennahverkehr ist eine Geschwindigkeit von V= 100 km/h und für den Güterverkehr eine Geschwindigkeit von 90 km/h
vorgesehen (S. 18 STU). Die Formulierung unterstellt nicht, dass höhere Geschwindigkeiten
dennoch möglich sein könnten und unberücksichtigt bleiben.
Künftige Betriebsprogramme sind Prognosen, die nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnis
getroffen werden. Sollte sich eine Prognose hinsichtlich der Zugzahlen und / oder der Geschwindigkeiten als unzutreffend herausstellen (unvorhersehbare Wirkungen), sieht das
Verwaltungsverfahrensgesetz den Weg eines ergänzenden Verfahrens nach § 75 Abs. 2
Satz 2 vor. In einem solchen Verfahren wären die Auswirkungen einer geänderten Prognose
zu ermitteln und Konflikte zu bewältigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach es dem Wesen der prognostischen Einschätzung entspricht, dass PrognoseBetriebsprogrammen ein Prognoserisiko anhaftet, das durch § 75 Abs. 2 Satz2 VwVfG rechtlich begrenzt ist.
Optische und akustische Reize als Auswirkungen des Vorhabens:
Die Zunahme der optischen und akustischen Reize resultiert lediglich im Bereich der neuen
Trassenführung durch das Heranrücken des Gleises 1 an das vorhandene Gleis 2. Diese
Zunahme wird vom Gutachter des Landschaftspflegerischen Begleitplans als gering eingeschätzt. Die führt nicht zu zusätzlichen Funktionsstörungen durch optische Reize und zu keiner erheblichen und nachhaltigen Störung der Kommunikation von Individuen (S.27A, 28 des
Landschaftspflegerischen Begleitplans). Dieser Bewertung schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.
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Kollisionsrisiko
Bezüglich des Kollisionsrisikos für die Avifauna unterstellt der Landschaftspflegerische Begleitplan eine Verbreiterung des Gefährdungsbereiches infolge der künftig 4gleisigen Trasse
(2 S-Bahn- und 2 Fernbahngleise) anstelle der bisher 3gleisigen Trasse. Durch das Heranrücken des 2. Fernbahngleises erhöht sich auch die Zahl der Zugbewegungen pro Zeitabschnitt gegenüber dem bisherigen Zustand in dem betrachteten Gefährdungsbereich. Die
Planfeststellungsbehörde schätzt in Übereinstimmung mit dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan ein, dass dies gegenüber der Vorbelastung auf der 3gleisigen Trasse keine signifikante Zunahme des Kollisionsrisikos für Singvögel zur Folge hat.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Das geplante Vorhaben wird weiterhin auch damit begründet, das Gebiet des ehemaligen
Rangier- und Betriebsbahnhofes Schöneweide, auf der sich derzeit ungestörte, großflächige,
gesetzlich geschützte Biotope und Lebensräumen streng geschützter Arten befinden, als
attraktives Gewerbegebiet zu nutzen. Die Nutzung des Gebietes als Gewerbegebiet, ist
durch uns bereits in einer Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 9-60 abgelehnt wurden, u.a. wegen:
- der berlinweiten Bedeutung dieses Gebietes für den Naturschutz
- der Einmaligkeit (Individualität) und daher Unersetzlichkeit der Lebensräume und ihrer
Artengemeinschaft im geografischen Kontext (siehe jeweils Bgmr Landschaftsarchitekten
Hrsg. 2010 in Verbindung mit BLN Hrsg. 2013),
- der noch ungeklärten Ausgleichbarkeit der geplanten Eingriffe in Boden, Natur (Arten und
Biotope) und Landschaft (SenStadtUm mündlich: noch laufendes Gutachten sowie BLN
Hrsg. 2013)
- möglicherweise vorhandener Alternativstandorte für diese Gewerbenutzung.
Zumindest sollten Alternativen zu einer Nachnutzung naturschutzfachlich bedeutsamer Teilflächen als Gewerbegebiet und zur Parallelverlegung begründet ausgeschlossen sein, wenn
dieses Vorhaben wie geplant umgesetzt werden soll. Alternativen wurden in den Planfeststellungsunterlagen aber nicht aufgeführt und diskutiert. Zudem ist die Planrechtfertigung mit
der Nachnutzung des ehemaligen Rangier- und Betriebsbahnhofes als Gewerbegebiet unsicher, weil der geplante Ausgleich für diese Nutzung derzeit nicht gesichert ist. Das liegt daran, dass in dem für den Ausgleich vorgesehenen Gebiet im Land Brandenburg die Tierarten, für welche dort ein Ersatzlebensraum geschaffen werden soll, dort im Jahre 2013 bereits
vorkommen (Vogelarten Brachpieper, Steinschmätzer, Heidelerche, ….) bzw. dort vorkommen könnten [Zauneidechse (ZE)]. Es ist damit fraglich, ob und in wie weit in der genannten
Ausgleichsfläche noch Platz für den artenschutzrechtlichen Ausgleich vorhanden ist. Fraglich
ist zudem, ob und wenn ja, mit welchem Aufwand der biotopschutzrechtliche Ausgleich in
diesem Gebiet erfolgen kann, da dieses Gebiet in einem anderen Naturraum (Grundmoränenplatte Barnim) liegt. Es müssten daher eventuell erst andere Ausgleichsflächen gefunden
werden. Da die Ausgleichbarkeit, als eine Voraussetzung für die Nachnutzung als Gewerbegebiet, nicht gesichert ist, ist auch die Planrechtfertigung in diesem Punkt unsicher und möglicherweise hinfällig. Es verbliebe als Begründung des Vorhabens die Modernisierung der
Bahnanlagen. Diese ließe sich aber auch ohne die Verlegung des Gleises 1 und damit mit
geringeren Eingriffen und möglicherweise auch investiv billiger im Bestand umsetzen. Wir
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können nicht einschätzen, ob sich die geplante Modernisierung mit der Parallelverlegung des
Gleises 1 ohne eine Nachnutzung als Gewerbegebiet ökonomisch langfristig rechnen würde.
Entscheidung:
Die Forderung auf Verzicht der Parallelverlegung der beiden Fernbahngleise wird zurückgewiesen. Ein Verzicht wegen zurzeit ggf. noch bestehender Probleme des B-Planverfahrens
9-60 ist nicht gerechtfertigt. Zum einen rechtfertigen bahnbetriebliche Belange - die Realisierung einer optimierten Verkehrsführung – die hier in Rede stehende Eisenbahnplanung, insoweit wird auf die Planrechtfertigung unter Punkt B.4.1 verwiesen. Zum anderen handelt es
sich bei der B-Planung um eine bereits verfestigte Planung, die von der eisenbahnrechtlichen Fachplanung zu berücksichtigen ist.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Wir bemängeln, dass der Rückbau des Bahnüberganges Feuerstraße nicht Inhalt dieses
Verfahrens ist (Unterlage für eine Entscheidung nach § 18 AEG, S. 9 unten). Dadurch wird
der Eindruck der Vereinzelung der Gesamtmaßnahme und Verschleierung der gesamten
Auswirkungen erweckt. Die Begründung für die Behandlung dieser Maßnahme in einem separaten Verfahren fehlt. Soll in dem separaten Verfahren ggf. eine weitere Fußgängerübergangbrücke in das bereits vorhandene LSG behandelt und zur Genehmigung gebracht werden? Wird befürchtet, dass das BV dann nicht genehmigungsfähig wäre?
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat den Plan bezüglich des BÜ Feuerstraße geändert und sieht den
Rückbau der signaltechnischen und der Telekommunikationsanlagen vor. Die vorhandene
Straße bleibt befahrbar (vgl. S. 9 des Erläuterungsberichts).
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Des Weiteren wird in der Begründung stetig darauf verwiesen, dass der Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollständig ausgeschlossen bzw. abgewendet werden kann. Das soll mit den vorgeschlagenen A- und E-Maßnahmen, auf die weiter unten
noch detaillierter eingegangen wird, ausgeglichen und somit eine Ausnahmegenehmigung
von dem Verbotstatbestand für dieses BV erreicht werden. Dabei wird leider vergessen, dass
die Ziele dieser Maßnahmen mit Realisierung der FNP-Änderung und B-Plans 9-60 (Gleislinse) zur Schaffung eines Gewerbegebietes auf dem ehemaligen Gelände des Betriebsbahnhofes Schöneweide (in den Unterlagen mehrfach aufgeführt), NULL und NICHTIG werden und der Erhaltungszustand der ZE-Population, welche die derzeit größte Population Berlins ist, nicht garantiert werden kann. Vor diesem Hintergrund können wir auch die Aussage
„es sei perspektivisch geplant, den Grünzug an der Bahn auszubauen“ (S. 12, UVS Teil I)
nicht nachvollziehen. Es kann also nicht behauptet werden, dass der Erhaltungszustand der
ZE „günstig“ ist. – Weitere Verbotstatbestände für nach Roter Liste geschützte Arten werden
nicht erwähnt, müssten aber als Gesamtsumme gezählt werden, auch wenn die ZE am
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höchsten einzustufen ist. Zumal der Fläche mehrfach eine landesweite Bedeutung für den
Schutz der Bienen (79 Arten) und Wespen (60 Arten) zugeschrieben wird. Diese hohe Dichte
an Stechimmen findet sich kaum woanders in Berlin. Selbst das NSG / LSG Flugfeld Johannisthal steht dieser hohen Artenvielfalt nach.
Es muss bezweifelt werden, ob das ganze BV sinnvoll und realisierbar ist.
Wozu sollen streng geschützte Tiere gestresst, umgesetzt bzw. „weggelockt“ und vergrämt
und deren verbleibende Habitate aufgewertet werden, wenn sie dann anschließend doch
nicht dort erhalten werden können? (Und das gilt nicht nur für die ZE!)
Und dass der Eingriff durch den B-Plan 9-60 erheblich ist - Vernichtung von ca. 90% der
Trocken-Habitate - und die ZE-Population nicht vor Ort erhalten werden kann, ist bereits
durch die Vorlage der Unterlagen zur FNP-Änderung und zum B-Plan 9-60 allen Behörden
und Trägern öffentlicher Belange bekannt.
Demzufolge darf dem BV nur dann zugestimmt werden, wenn der Ausschluss des Verbotstatbestandes für die ZE auch auf DAUER garantiert werden kann, was zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall ist.
Wir lehnen das Bauvorhaben aus den o.g. Gründen ab.
Wir verstehen nicht, wieso sich die DB AG diese Fläche nicht als Instrument der Schaffung
eines Umweltkontos sichert. Da die Fläche des ehemaligen Betriebsbahnhofes Schöneweide
sehr viel Potential zur Aufwertung und Pflege enthält, würde sich die DB AG mit deren Sicherung für die Umwelt eine gutes Polster für zukünftige BV in Berlin anlegen. Leider wird das
Instrument des Umweltkontos nicht ausreichend propagiert und genutzt.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
(…) Im Rahmen des vorliegenden Artenschutzfachbeitrages wurden alle relevanten Arten
betrachtet – nicht nur die streng geschützte Zauneidechse.
Der genannte Grünzug ist im Kapitel „Entwicklungstendenzen für die Raum- und Infrastruktur“ im Rahmen der Ausweisungen des Landschaftsprogramms erwähnt. Hierbei wird mitnichten aus diesem Grünzug ein günstiger Erhaltungszustand für die Zauneidechse abgeleitet. Der Grünzug ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung..
Die hohe Bedeutung der Flächen für Stechimmen ist der Vorhabenträgerin bekannt und ist in
die vorliegende Planung eingeflossen.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat den Plan geändert, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu Erhaltung der Zauneidechsenpopulation sind im Bereich der Gleislinse nicht mehr geplant (vgl.
geänderte Maßnahme E2). Mit dem geänderten Maßnahmekonzept sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme gegeben (vgl. Teil A. Ziffer 4.8).
Zum Ausbau des „Grünzugs an der Bahn“ verweist die Planfeststellungsbehörde auf die Erwiderung des Vorhabenträgers.
Die Aussagen zum Erhaltungszustand der Zauneidechsen wurden in den Planunterlagen
präzisiert. Insgesamt wird der Erhaltungszustand für Deutschland und Berlin als ungünstig
bewertet. Trotz flächendeckender Verbreitung der Zauneidechsen ist ein hoher Isolationsgrad der einzelnen Teilpopulationen festzustellen. Dieser Isolationsgrad wird durch das
Bahnvorhaben nicht verschlechtert, da die Bahnanlage als Verbreitungskorridor erhalten
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Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
bleibt. (S. 35 A Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Anlage 7). Dieser Einschätzung schließt
sich die Planfeststellungsbehörde an.
Die nach Roter Liste geschützten Arten einschließlich der Bienen und Wespen wurden bei
der Bestandserfassung und der Bewertung der vorhabenbedingten (bau- und anlagebedingten) Auswirkungen berücksichtigt (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht S.5 mit Verweis auf die UVS S: 25 ff).
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 5, Abschnitt 2:
Ihre Aussage, dass in der Änderung der Landschaftspflegerischen Begleitplanung auf alle
Kompensationsmaßnahmen im Bereich des genannten B-Planes verzichtet wird, können wir
nur zum Teil begrüßen, weil nicht zum Ausdruck kommt, ob und wenn ja, wo die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen anstelle dessen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auf unsere von Ihnen auf den Seiten 2, Abschnitt 4 und Seiten 3 und
4 zitierten Bedenken verweisen und diese erneut äußern. Welche Berliner Fläche ist dauerhaft für die Kompensationsmaßnahmen geeignet? Bei der Kompensation darf kein erneuter
ausgleichspflichtiger Eingriff erfolgen. So dürfte es z.B. nicht sein, dass bei der Kompensation am Ort des Ausgleiches eventuell vorhandene Zauneidechsen durch Hinzugesetzte an
ungeeignete Orte verdrängt oder in ihrer Reproduktion beeinträchtigt werden, so dass es
letztlich bezogen auf die Summe der Bestände der Orte des Eingriffs- und des Ausgleiches
zu einer Bestandsverminderung kommt.
Entscheidung:
Die Änderungen bei den Kompensationsmaßnahmen E1 und E2 sind farblich kenntlich gemacht. Die Maßnahmen stellen ausweislich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nach dem
Auhagenverfahren sicher, dass kein Kompensationsdefizit besteht (S. 69 ff. des Erläuterungsberichts des Landschaftspflegerischen Begleitplans). Die geänderte Maßnahmen E2
stellt durch eine Reihe flankierender Maßnahmen bei der Umsiedlung sicher, dass vorhandene Eidechsen am Ersatzstandort nicht verdrängt und nicht in ihrer Reproduktion beeinträchtigt werden. Soweit der Tod einzelner Individuen nicht auszuschließen ist, konnte vorsorglich unter Abwägung aller Belange eine Ausnahme erteilt werden.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Trotz unserer Ablehnung des BV’s möchten wir auf diverse Inhalte der vorliegenden Unterlagen eingehen:
Wir begrüßen, dass für die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft im Land Berlin den Leitfaden von SenStadtUm gewählt haben. Allerdings ist seit Juni
2012 eine überarbeitete und aktualisierte Fassung veröffentlicht worden. D.h. die gewählte
Fassung von 2004 ist veraltet, die hierdurch ermittelten Punktewerte und Kostenäquivalente
wurden nicht aktualisiert und müssen überarbeitet werden. Wir verweisen an dieser Stelle
auf die während der Erörterung am 28.03.2013 festgestellte notwendige Überarbeitung der
Eingriffsberechnungen für das Planfeststellungsverfahren zum BV „Veränderung Gleislayout
Rummelsburg BRGBA“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin. Hier wurde ebenfalls das veraltete
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Verfahren verwendet. Aufgrund der Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde und der
BLN wurde festgestellt und veranlasst, dass die Berechnungen zu aktualisieren sind. Schon
allein wegen der von uns angeführten jährlichen Inflationsrate seit 2004 ist für die ermittelten
Kosten für Ausgleich und Ersatz insgesamt ein entsprechender Aufschlag von mindestens
10% vorzunehmen (Rückfragen an Frau Köhler, Lichtenberg, Tel. 90296-4290).
Auffällig ist bereits auf S. 6, LBP unter „Anlagebedingte Wirkungen“, dass hier Biotopverbund
/ Biotopvernetzungen völlig fehlen.
Im parallel ausliegenden Planfeststellungsverfahren DB-Lückenschluss Ruhleben-Spandau
ist dieser extra aufgeführt und bewertet (Tab. 13), und zwar folgendermaßen:
Kriterium
Die Fläche hat sehr hohe Bedeutung für den Biotopverbund. Der Biotopverbund ist nicht eingeschränkt
Die Fläche hat hohe Bedeutung für den Biotopverbund. Der Biotopverbund ist nur gering eingeschränkt
Die Fläche hat mittlere Bedeutung für den Biotopverbund. Der Biotopverbund ist eingeschränkt
fehlender Biotopverbund
Bezeichnung
sehr hoch
Punktzahl
20
hoch
10
mittel
5
nicht vorhanden
0
Da hier unserer Meinung nach eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund besteht, sind die
entsprechenden Berechnungen nachzuholen!
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 5, Abschnitt 4 (und folgende):
Wir begrüßen Ihr Vorhaben hinsichtlich der Eingriffsbewertung auf der Grundlage der aktualisierten Fassung vom Mai 2013 auch im Hinblick auf die Bedeutung für den Biotopverbund
und für Biotopvernetzungen zu überprüfen und falls erforderlich zu ändern.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Bedeutung der von der Baumaßnahme betroffenen Flächen für den Biotopverbund ist im
Rahmen der Eingriffsbewertung berücksichtigt worden.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat den Landschaftspflegerischen Begleitplan (s. 13ff.) bei der Darstellung und Bewertung der nicht weiter zu minimierenden Eingriffe und der Gegenüberstellung
von Eingriff und Ausgleich / Ersatz (S. 69A ff) anhand des Leitfadens SenStadtUm Ausgabe
2013 überarbeitet. Die Bedeutung der in Anspruch zu nehmenden Flächen für den Biotopverbund ist in der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt. Die Handlungsanleitung gemäß
Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (S. 44/45) sieht vor,
dass der für den Biotopverbund relevante Teil abzugrenzen und deren Flächengröße zu ermitteln ist. Dieser für den Biotopverbund relevanten Fläche wird die höchste Wertstufe zugeordnet. Der Rest der Fläche wird auf „Null“ gesetzt. Der Planfeststellungsbehörde liegt die
Bilanzierungstabelle des für die landschaftspflegerischen Begleitplanung zuständigen Büros
vor. Danach sind mit Ausnahme von Wegen, Straßen, Industrieflächen, Gärten und jungen
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nicht heimischen Gehölzen sowie Kahlflächen alle Biotope mit dem Höchstwert 10 (Spalte
Bio-V) bewertet.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Da die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeintrag aufgrund der geringen Flurabstände sehr hoch ist (S. 45, UVS Teil I), sollte unbedingt vermieden werden, dass
es durch Baumaschinen o.ä. zum Schadstoffeintrag kommt (S.56, UVS Teil I). Alle Baumaschinen müssen im Vorfeld und während der Bauarbeiten regelmäßig auf Leckagen kontrolliert und gewartet werden, um sicher zu stellen, dass keine Schadstoffe wie Öle, Lacke, Lösungsmittel oder Kraftstoffe über den Boden ins Grundwasser gelangen können. Etwaige
Bodenverunreinigungen müssen unverzüglich entfernt werden. Baufahrzeuge sollten auf
versiegelten oder gepflasterten Flächen abgestellt werden.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger sagt die Einhaltung der Forderungen zu. Auf Teil A, Ziffer 5 wird verwiesen.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Unverständlich ist die Flächeninanspruchnahme für die Baulogistik im Trockenrasen bzw.
ruderalen Halbtrockenrasen. (S. 26, LBP). Da die für die Baulogistik benötigte Fläche nur
temporär in Anspruch genommen wird, ist fraglich, ob dafür nicht eine weniger wertvolle Fläche genommen werden kann. Es ist nicht ganz klar, wie breit der „technologische Streifen“
tatsächlich ausfällt. Es gibt mehrere Angaben (5 m bzw. 8 m breit). Was ist richtig und wurde
das entsprechend bei der Bewertung berücksichtigt?
Wird die Baustraße zur BE-Fläche wieder zurückgebaut? In den Dokumenten wird darüber
keine Aussage getroffen.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 7, Abschnitt 4:
Wenn die „Baustraße“ nicht als solche ausgebaut wird, wird dieser technologische Streifen
dann trotzdem mit Baufahrzeugen befahren? Wenn ja, welcher Untergrund besteht dafür
(Sand)? Wie wird bei Nutzung durch Baufahrzeuge ggf. garantiert, dass es zu keinem Eintrag von Schad- / Gefahrenstoffen in den Boden kommt? Und wenn der Streifen im Anschluss an das Bauvorhaben als Grünstreifen genutzt werden soll, wird die Fläche dann sich
selbst überlassen oder ggf. aufgewertet, wenn ja, in welcher Form? Wenn die Fläche nicht
von Baufahrzeugen befahren wird, wozu dient dann diese Fläche?
Seite 9, Abschnitt 2:
Unsere Nachfrage ist: Wurde der 8 m breite bautechnologische Streifen auch in dieser Ausdehnung bewertet / berechnet? Wir bitten um Konkretisierung der Antwort.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die technologischen Flächen dienen als bauzeitliche Zwischenlagerflächen sowie als Logistikflächen zum Transport, zur Aufstellung von Geräten und Maschinen. Diese Flächen siSeite 78 von 128
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chern auch den schienengebundenen An- und Abtransport von Teilen. Bereits in der Ausschreibung werden die Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass die Baufahrzeuge / -maschinen dem Stand der Technik entsprechen müssen, sodass Verunreinigungen vermieden
werden können (…).
Es ist aufgrund des langestreckten Bauvorhabens, der Bautechnologie und der vorhandenen
Flora und Fauna in diesem Bereich nicht möglich, geeignete Flächen insbesondere für die
Baustelleneinrichtungsflächen zu finden.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat in einer erneuten Stellungnahme (Mail) vom 03.04.2014 erklärt, dass
der technologische Streifen von km 8,0 bis km 9,6 parallel zum neuen Gleis 1 verläuft, nicht
(auch nicht teilweise) identisch mit dem Instandhaltungsstreifen ist und in der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt wurde. Der technologische Streifen und die Baulogistikflächen werden
für den Baustellenbetrieb hergerichtet, d.h. eingeebnet und mit einer sandgeschlämmten
Schotterdecke versehen. Der Vorhabenträger wurde in Teil A, Ziffer 4.9 D beauflagt, nach
Beendigung der Bauarbeiten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Andere geeignete Flächen kommen nicht in Frage. Da An- und Abtransport für Materialien,
Arbeitsgeräte usw. überwiegend gleisgebunden erfolgen soll, muss sich auch der technologische Streifen in Gleisnähe befinden. Andere, insbesondere weniger schützenswerte Flächen kommen nicht in Frage.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Die Baufeldfreimachung muss außerhalb der Brutperiode der Heidelerche stattfinden. Da
diese streng geschützte Art hier vergrämt werden soll, muss unter allen Umständen, wie bei
der streng geschützten ZE und dem besonders geschützten Hausrotschwanz, für den verlorenen Lebensraum resp. Bruthabitat Ersatz geschaffen werden. Geeignete Habitate an anderer Stelle sind in der Regel bereits durch entsprechend andere Individuen besetzt, sodass
die Heidelerche keine Ausweichmöglichkeiten hat.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 7, Abschnitt 5:
Wenn der Ausgleich für die Heidelerche an den der Zauneidechse gekoppelt wird, gelten für
die Heidelerche unsere oben unter „Seite 5, Abschnitt 2“ geäußerten Bedenken.
Entscheidung:
Ausweislich des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags S.21 B f. befindet sich einer der drei
Brutplätze der Heidelerche im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche bei km 9,65. Die
beiden anderen Brutplätze liegen außerhalb des Eingriffsbereichs Der Bereich bei km 9,65
diente bereits im Zuge der Baumaßnahmen zum Bahnhof Adlershof als Baustelleneinrich-
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tungsfläche. Insofern ist fraglich, ob die Heidelerche dort noch vorkommt. Im Sinne einer
Worst-Case–Betrachtung wird ihr Vorkommen unterstellt. Die Vermeidungsmaßnahmen V2
(Baufeldfreimachung und Baustelleneinrichtung außerhalb der Brutperiode der Heidelerche
bzw. Vergrämen durch eine Mahd vor der Brutperiode) stellt die Vermeidung von Brutverlusten sicher. Der bauzeitliche Lebensraumverlust kann jedoch nicht vermieden werden. Mit
den Ersatzmaßnahmen E1 und E2 werden Strukturen geschaffen, die auch als Lebensraum
für Heidelerchen geeignet sind. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (S. 35 N1A) führt aus,
dass sich die Heidelerche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet im Bereich des Berliner
Urstromtals in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Durch die baubedingte Inanspruchnahme i.V.m. den Kompensationsmaßnahmen E1 und E2 ist eine Verschlechterung
des Erhaltungszustandes im natürlichen Verbreitungsgebiet nicht zu befürchten. Im Übrigen
wird auf die artenschutzrechtliche Ausnahme unter Teil A, Ziffer 4.8 verwiesen.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
S. 34, UVS bzw. LBP: Zum einen wird das BfN von 2007 zitiert, dass der ZE-Erhaltungszustand im Berliner Urstromtal (Fürstenwalder Auwald-Niederung) – speziell Berlin – ungünstig
ist und gleichzeitig wird erwähnt, dass Berlin- bzw. Deutschlandweit eine flächendeckende
Verbreitung ausgewiesen wird. Daraus schlussfolgert das Planungsbüro, dass sich das BV
neutral bzw. sogar positiv auf die ZE auswirkt. Nur weil die Tiere flächendeckend (großflächig verbreitet mangels fehlender Kleinstrukturen) vorkommen und einige Kleinstrukturen
geschaffen werden sollen, bedeutet es nicht, dass die Tiere auch resistent gegen jegliche
Beeinträchtigung, Habitatverlust, Stress, Umsetzung, Erschütterung, Sogwirkung, etc. sind
und sich eine Population automatisch erhält. Wir halten die Beurteilung auf S. 35 oben für
falsch.
Entscheidung:
Zur Einschätzung des Erhaltungszustandes der Zauneidechsen wird auf die oben bereits
getroffene Entscheidung und auf die Entscheidung zur Stellungnahme der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt im Punkt Artenschutz (Teil B, Ziffer 4.2.1.2) verwiesen.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Bei den Untersuchungen zu Fledermäusen fehlen die Aussagen über die noch vorhandenen
Gebäude, die z.T. unterkellert sind (mögliches Habitat sowie vorhandene Spalten - Abendsegler). Wurden diese untersucht? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum
nicht bzw. wann werden diese noch untersucht? Genauso ist fraglich, ob die Kellerräume im
Zuge des Rückbaus der gleisnahen Gebäude die Keller erhalten bleiben, um mögliche Habitate zu schaffen und anbieten zu können.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Im Rahmen des Bauvorhabens wird ein ehemaliges Stellwerk abgerissen. Das Bauwerk ist
seit längerem verriegelt. Deshalb wird davon ausgegangen, dass hier keine Vorkommen der
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Artengruppe bestehen. Dieses Ergebnis wurde vor Änderung des LBPs nochmals kontrolliert.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 8, Abschnitt 2:
Wurden bereits weitere Untersuchungen zu Fledermäusen am Stellwerk vorgenommen und
liegen ggf. bereits Ergebnisse vor, die von uns eingesehen werden können oder die Sie uns
zur Verfügung stellen könnten?
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Auf Grund der Struktur und der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen des Gebäudes ist eine
Nutzung durch artenschutzrechtlich relevante Arten sehr unwahrscheinlich. Das Stellwerk ist
aufgrund der derzeitigen Sicherungsmaßnahmen nicht begehbar.
Entscheidung
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und die Erwiderung des Vorhabenträgers kommen zu
dem Ergebnis, dass Fledermausquartiere im Untersuchungsgebiet sehr unwahrscheinlich
sind. Da das abzureißende Stellwerk zurzeit nicht begehbar ist, kann eine belastbare Aussage nicht getroffen werden. Vorsorglich wurde dem Vorhabenträger in Teil A, Ziffer 4.8 eine
Auflage zur Begehung vor dem Abriss erteilt.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Es wird ausgesagt, dass für Libellen die geeigneten Habitate fehlen (S. 24, LBP). Fraglich
bleibt, ob diese intensiv genug untersucht wurden, da Heidelibellen auch auf Brachflächen zu
finden sind und die Auflistungen der vorhandenen Arten auf dem Gutachten von 2010 beruhen, aber keine eigenen Untersuchungen vorgenommen wurden.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Es ist nicht völlig auszuschließen, dass Heidelibellen gelegentlich das Gebiet befliegen. Auf
Grund fehlender Reproduktionsgewässer in der Nähe des Bauvorhabens wird nicht davon
ausgegangen, dass das Untersuchungsgebiet ein bedeutsames Jagdgebiet für diese Artengruppe darstellt. Zudem wird ein großer Teil der Brachflächen von dem hier in Rede stehenden Vorhaben nicht in Anspruch genommen.
Entscheidung:
Die Planfeststellungsbehörde verweist auf die Erwiderung des Vorhabenträgers und hält die
Beauflagung weiterer Untersuchungen für nicht erforderlich.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Auch wird der Feldhase (Leitart des Biotopverbundes und geschützte Art) nur am Rande
erwähnt.
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Erwiderung des Vorhabenträgers:
Der Feldhase ist nicht erheblich durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Die Art ist in der vorliegenden Planunterlage ausreichend beachtet.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 8, Abschnitt 4:
Wir bleiben bei unserem Einwand, dass der Feldhase, eine Leitart des Biotopverbundes,
nicht ausreichend untersucht wurde. Lediglich in der UVS Teil I, S. 31 wird der Feldhase kurz
als Zufallsfund erwähnt und nicht weiter untersucht. Daher können wir die Aussage, dass
diese Art durch das Bauvorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird, nicht akzeptieren
(Lärm, Unruhe, Erschütterungen).
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Da der weit überwiegende Teil der Habitate des Feldhasen im Rahmen der Baumaßnahme
erhalten bleibt, besteht keine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Art. Ausreichende
Rückzugsräume bleiben im Zentrum der Gleislinse bestehen. Randflächen der Bahnanlagen
können von der Art nach Abschluss der Baumaßnahme weiterhin zur Nahrungssuche genutzt werden. Das Habitat ist daher auch nach Abschluss der Baumaßnahme weiterhin für
den Feldhasen geeignet. Die Störungsempfindlichkeit von Feldhasen im Stadtgebiet Berlins
liegt deutlich unter der von Hasen im Bereich der freien Feldflur (vgl. Homepage Nabu Landesverband Berlin; Artikel Dr. Köhler 2013 „Feldhasen im Berliner Stadtgebiet!“), so dass
Schutzmaßnahmen für die Art überflüssig sind. Die für die Avifauna gewählten Schutzmaßnahmen reduzieren die in der Einwendung genannten Belastungen durch Störwirkungen für
den Feldhasen ebenfalls. Selbst wenn man, der Stellungnahme folgend, eine erhebliche Beeinträchtigung der Art konstatieren würde, wäre die großflächige Kompensationsmaßnahme
im Bereich der Deponie des Fort Hahneberg geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen zu
kompensieren, da diese geeignete Lebensräume für die Art schafft und die anschließende
freie Feldflur eine Besiedlung ermöglicht. Weitere Untersuchungen der Art sind daher im
Rahmen der UVS sowie im LBP entbehrlich.
Entscheidung:
Die Planfeststellungsbehörde verweist auf die Erwiderung des Vorhabenträgers und hält die
Beauflagung weiterer Untersuchungen für nicht erforderlich.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Ist für den Nachtkerzenschwärmer ausreichend Ausweichmöglichkeit vorhanden, d.h. wird im
Vorfeld an anderer geeigneter Stelle für Aussaat oder Anpflanzung der Nachkerze gesorgt?
Von August bis Mai des Folgejahres lebt der Nachtkerzenschwärmer als Puppe in Erdhöhlen, also unter der Erde in der Nähe der Futterpflanzen. Wie wird hier mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen umgegangen?
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Hauptwirtspflanzen der Art (Nachtkerze; Weidenröschen) sind in den von der Baumaßnahme betroffenen Biotopen kaum vertreten. Durch frühzeitiges Entfernen der Wirtspflanzen
im Baubereich wird verhindert, dass sich Puppen der Art im Baubereich befinden. Auf Grund
der sehr geringen Anteile der Wirtspflanzen sowie deren Häufigkeit in Berlin kann auf die
Schaffung von Ausweichquartieren verzichtet werden.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 8, Abschnitt 5 und folgende: (und Seite 9, Abschnitt 1: mit Bezug auf S 4)
Auch wenn es irgendwo in Berlin „häufige“ Vorkommen von Nachtkerzen und Weidenröschen gibt, werden diese vor Ort durch das Bauvorhaben vernichtet. Da es vor Ort auf diese Wirtspflanzen angewiesene Nachtkerzenschwärmer gibt und da nach unseren Recherchen z.B. das Saatgut erschwinglich ist (für ca. 1000 Pflanzen ca. 25 € im Fachhandel),
bitten wir die Vorhabenträgerin, in diesem Fall unserer Anregung nachzukommen, auf geeigneten baunahen Flächen rechtzeitig (blühen erst im 2. Jahr) Ansaaten zu veranlassen - ggf.
auch Umpflanzungen, die allerdings wegen der Pfahlwurzeln der Pflanzen unsicherer anwachsen und deshalb die 3. Wahl sind. Die 1. Wahl wäre Saatgutgewinnung vor Ort durch
entnommene Wirtspflanzen. Diese könnten z.B. auf der restlichen Fläche verteilt, in der Nähe anderer Wirtspflanzen, abgelegt werden. Das dient gleichzeitig dazu, ggf. doch vorhandenen Tieren den Wechsel auf bestehende Pflanzen zu ermöglichen.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Vorhabenträgerin verweist darauf, dass der überwiegende Teil der Populationen an
Nachtkerzen und Weidenröschen im Bereich der Gleislinse im Rahmen der Baumaßnahme
erhalten bleibt. Beide Artengruppen sind zudem in Berlin auch im bebauten Bereich weit verbreitet. Über die geeignete Schutzmaßnahme S4 sollen Verluste des streng geschützten
Nachtkerzenschwärmers vermieden werden. Darüber hinaus gehende Maßnahmen zur baustellennahen Ausbreitung der Nachtkerze sind nicht erforderlich - zumal sich nach Abschluss
der Baumaßnahme innerhalb des ehemaligen Baubereichs in der Regel große Populationen
der störungszeigenden Nachtkerzenarten einstellen.
Entscheidung:
Die Planfeststellungsbehörde verweist auf die Schutzmaßnahme S 4, die Zusage des Vorhabenträgers unter Teil A, Ziffer 5 und schließt sich der Auffassung des Vorhabenträgers an,
dass Ansaaten der Nachtkerzen nicht erforderlich sind. Dabei stützt sie ihre Entscheidung
auf entsprechende Belege aus der Fachliteratur. „Besonders … sonnenexponierte Stellen an
Verkehrstrassen, vor allem Bahnkörper bieten …Nachtkerzenarten …Wuchsmöglichkeiten“
(Wegener, U, 1991: Schutz von Lebensräumen – Naturschutzmagazin, S. 272). „Auf stark
gestörten Standorten an Baustellen, Lager- und Abstellplätzen sowie auf Aufschüttungen
wachsen kurzlebige Pflanzengesellschaften. ….und Gemeine Nachtkerze sind die auffälligsten Störungsanzeiger“ (Sukopp, H. Stadtökologie- Das Beispiel Berlin S. 312).
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Untersuchungen der Gefäßpflanzen werden nicht erwähnt. Wurden diese durchgeführt?
Wann, in welchem Umfang? Welche Arten wurden ggf. gefunden? Kommen ggf. Arten des
Berliner Florenschutzes vor? Es sollte die Verwendung von Zielarten des Berliner Florenschutzes nur in Abstimmung mit der Steuerungsgruppe Florenschutz (Oberste Naturschutzbehörde, Koordinierungsstelle Florenschutz und anderen) erfolgen (Koordinierungsstelle
Florenschutz mündlich). Dies gilt auch für die vorgesehene Verwendung der Zielart Zweigriffeliger Weißdorn, Crataegus laevigata, der nach den Planfeststellungsunterlagen im Rahmen
von Ausgleichsmaßnahmen für die ZE Verwendung finden soll. Nach Aussage der KoordiSeite 83 von 128
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nierungsstelle Florenschutz kommt auf der Ausgleichsfläche, ehemaliger Schießplatz Mittelheide, Filago minima (eines der größten Vorkommen in Berlin) und Rubus hevellicus vor,
zwei Zielarten des Florenschutzkonzeptes [Koordinierungsstelle Florenschutz – Stiftung Naturschutz Berlin im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Florenschutz Berlin – Altnachweise und Erfassung (Stand 2009-2012). – Export digitaler Originaldaten der Fachschale Florenschutz. Information zur Verfügung gestellt mit dem Hinweis: Da
die Lebensräume der Arten und der Zustand der Populationen einer schnellen Veränderung
unterliegen können, entbindet die Bereitstellung der vom Land Berlin erhobenen Daten nicht
von der Pflicht der Überprüfung im Rahmen von Umweltverträglichkeits- und Zulassungsverfahren]. Nach SenStadtUm (Hrsg.) (2013) soll bei Pflanzvorhaben auf Pflanzen bzw.
Saatgut mit einer zertifizierten und gebietseigenen Herkunft zurückgegriffen werden (Näheres siehe dort).
Es wird mehrfach erwähnt, dass nur wenige ältere Bäume vorhanden sind. Jedoch ist nirgendwo ersichtlich, um wie viele es sich handelt sowie welche Arten und deren Maße.
Auch wird nicht geklärt, wie viele davon ggf. bei der Beräumung der Baufelder entfernt werden müssen, vom Ausgleich ganz zu schweigen. Selbst ein Negativhinweis fehlt. Auch wurden diese nicht genauer untersucht, um Aussagen über mögliche Brutreviere von Höhlenbrütern treffen zu können. Bahnbegleitende Vegetationsstrukturen sind bahntypische prägende
und natürliche/naturnahe Landschaftselemente. Deren Verlust müsste bei der Bewertung
des Eingriffs in das Schutzgut Landschaft einfließen!
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Vegetation wurde von BGMR Landschaftsarchitekten (2010) im Rahmen eines Landschaftsökologischen Gutachtens erfasst. (…)Einzelbäume sind in der Biotopkartierung dargestellt. Im Baubereich befinden sich keine älteren Bäume, die von der Baumaßnahme betroffen sind. Der überwiegende Teil der Bäume befindet sich in Gehölzbiotopen. Wie aus der
Biotopkartierung ersichtlich, handelt es sich meist um Robinien. Wie ausgeführt handelt es
sich um jüngere Bäume, für die Bruthöhlen sehr unwahrscheinlich sind. Trotzdem erfolgt im
Rahmen der Maßnahme S2 eine abschließende Überprüfung. Bäume sind selbstverständlich
kompensiert. Jedoch wird bei einer jüngeren Robinie innerhalb eines Trockenrasens selbstverständlich die höhere Wertigkeit des Trockenrasens bei der Flächenermittlung zugrunde
gelegt.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 9, Abschnitt 3:
Zitat Erwiderung: Auf die Verwendung des gebietseigenen Eingriffligen Weißdorns wird auf
Hinweis der UNB verzichtet – Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine Verwechslung des Namens handelt. Sicherlich ist der Zweigrifflige Weißdorn, wie auch in den
vorgelegten Unterlagen genannt, gemeint.
Wir möchten Sie fragen, ob die vorgesehene Verwendung der Zielart des Berliner Florenschutzes „Zweigrifflige Weißdorn, Crataegus laevigata“, wie in unserer Stellungnahme angemahnt mit der Steuerungsgruppe Florenschutz von Berlin abgestimmt wurde oder wird.
Entscheidung:
Die Maßnahme V5/A1 und daher die Pflanzung von Zweigriffeligem Weißdorn ist nicht mehr
Bestandteil des Planes.
Zur Maßnahme E1 hat die Untere Naturschutzbehörde darauf hingewiesen, dass die Ersatzmaßnahmen nicht an Standorten von Arten des Berliner Florenschutzkonzeptes stattfinSeite 84 von 128
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den dürfen. Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Obersten und der unteren Naturschutzbehörde hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger unter Teil A, Ziffer 4.8
beauflagt, eine Ausführungsplanung und einen Pflegeplan zur Umsetzung der Maßnahmen
E1 zu erstellen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Damit wird die Berücksichtigung des Berliner Florenschutzkonzeptes sichergestellt.
Zur Berücksichtigung des Baumbestandes in der Eingriffsbewertung wird auf die Erwiderung
des Vorhabenträgers verwiesen. Mit der Maßnahme S2 und der Auflage unter Teil A, Ziffer
4.8 wird sichergestellt, dass vorsorglich alle Altbäume auf Bruthöhlen untersucht werden.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Untersuchungen zum Klima wurden nicht gemacht, sondern lediglich Bezug auf den Umweltatlas Berlin genommen, wo der Bereich als Siedlungsraum eingestuft wird. Es gibt keine
Erwähnungen zu Kaltluftentstehungsgebieten bzw. Kaltluftschneisen, welche auf solchen
Flächen oftmals vorhanden sind. Auch wenn diese bei dem genannten BV nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
Entscheidung:
Die Gehölzvegetation auf dem ehemaligen Betriebsbahnhof befindet sich noch im Pionierstadium. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (S. 18) bewertet den die bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen des Klimas als geringfügig und nicht kompensationsbedürftig.
Weitere Erhebungen hält die Planfeststellungsbehörde nicht für erforderlich.
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Stellungnahme vom 22.05.2013
S. 49, LBP – Schutzgut Landschaftsbild: Zusammenfassend wird gesagt, dass keine Auswirkungen durch Flächen- oder Eigenartsverluste erfolgen. Fraglich ist jedoch die Auswirkung
des geplanten Sichtschutzzaunes (V1) für die Avifauna (Brachpieper + Steinschmätzer), um
Störungen während der Bauphase in den Dämmerungs- und Abendstunden zu vermeiden.
Im gleichen Zuge ist fraglich, ob der erwähnte Zaun wirklich nötig und sinnvoll ist und Störungen ggf. auch anders vermieden werden können, z.B. durch Verwendung von entsprechenden Lichtquellen bzw. einem Verbot der Bautätigkeiten in den genannten Zeiten.
Entscheidung:
Die Forderung auf Verzicht des Sichtschutzzaunes wegen vermuteter Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes wird zurückgewiesen. Hier handelt es sich um eine zeitweilige Vermeidungsmaßnahme, die nach Beendigung der Baumaßnahme zurückgebaut wird und demzufolge keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellt. Er dient der Abschirmung der Offenlandbereiche und wird in Teilen mit dem erforderlichen Reptilienschutzzaun kombiniert. Von der
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unteren Naturschutzbehörde wurde eine Höhe von 2,50m gefordert. Die Planfeststellungsbehörde hält 2m für angemessen und ausreichend (vgl. Auflage unter Teil A, Ziffer 4.8).
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Stellungnahme vom 22.05.2013)
Es ist irreführend, dass die Statie im LBP Tab. 15 S. 53 ff und bei den Beeinträchtigungen S.
56 f. unterschiedlich aufgeführt sind. Z.B. 0322011, 0322021 in Tabelle ohne „§“, aber auf S.
56 mit diesem Zeichen – 05121, 08281, 082817 einmal mit Klammern, einmal ohne Klammern – Was stimmt nun? Aus welchem Grund werden die Biotope 082814/-15 geringer bewertet als die Biotope 08282 sowie 08930?
Erwiderung des Vorhabenträgers:
(…) Die genannten Aufzählungen werden bezüglich des Schutzstatus ergänzt.
Zur Erläuterung der korrekten Biotopwerte nach Auhagen wird der Unterlage eine erläuternde Biotopbewertungstabelle beigelegt. In der Tabelle auf Seite 60 des LBP sind die richtigen Biotopwerte ausgewiesen.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat den Landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechend ergänzt.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
Warum werden innerhalb eines 6 m breiten Instandhaltungsstreifens KEINE baubedingten
Eingriffe bilanziert? Begründung fehlt. (S. 55 oben, LBP)
Entscheidung:
Die Planung erfolgte in Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
22.11.2000, Az. 11 A 4.00.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 22.05.2013
S. 59, LBP – km 9,67 (bahnrechts) – Baubedingter Verlust – Heidelerche durch BE-Fläche –
Kann diese ggf. verlegt werden, trotz V2?
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die BE-Flächen wurden im Hinblick auf logistische Abläufe unmittelbar neben die derzeit
vorhandenen Gleise 1 und 2 angeordnet, damit Transporte von Rückbaustoffen und Neumaterialien gleisgebunden erfolgen können.
Die Anordnung der BE-Fläche im Bereich km 9,6 - 9,75 erfolgte eben deshalb dort, da hierüber beide vorhandene Gleise 1 und 2 mit größter Nähe sowohl zum vorhandenen Gleis 2
als auch zum vorhandenen Gleis 1 erreichbar sind. Bei Verschiebung dieser BE-Fläche würde der Vorteil dieses Umschlagplatzes für gleisgebundene Transporte verloren gehen.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 11, Abschnitt 4:
In der Begründung der Anordnung der Baustelleneinrichtungsfläche km 9,6 - 9,75 an dieser
Stelle heißt es, dass auf größte Nähe zu Gleis 1 und 2 Wert gelegt wurde. Jedoch stellt sich
uns dabei die Frage, ob größtmögliche Nähe (kürzeste Erreichbarkeit) wichtiger ist, als der
damit verbundene Biotopverlust? Des Weiteren ist die Begründung in Anbetracht der Tatsache, dass der Rückbau des Gleises 1 NICHT erfolgen soll, noch sinnvoll? Ggf. sollte das
noch mal geprüft werden.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
In der Regel bedeutet die größere Nähe der BE-Flächen zum Bauvorhaben eine geringere
Flächeninanspruchnahme durch verringerte Zuwegungen. Daneben bedeuten kürze Fahrwege für die Baufahrzeuge geringere Luftemissionen und Schallbelästigungen.
Die Wahl der Baustelleneinrichtungsflächen unterliegt jedoch nicht nur dem genannten Kriterium. Die Eingriffsvermeidung wurde bei der Auswahl der genannten Flächen selbstverständlich berücksichtigt.
Hinsichtlich des Rückbaues des Gleises 1 wurde die Planung durch die Vorhabenträgerin
nicht geändert. Es bleibt beim Rückbau des Gleises 1.
Entscheidung:
Ein Verzicht auf die Baustelleneinrichtungsfläche wäre untunlich und wird von der Planfeststellungsbehörde nicht beauflagt. Es wird auf die Begründung zur artenschutzrechtlichen
Ausnahme verwiesen.
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Stellungnahme vom 22.05.2013
Zu V4: Reptilienleitzäune – besser –Fangzäune sollten mind. beidseitig der Gleisbaufelder,
sowohl am Gleis 1 (Rückbau) und Gleis 2 gestellt werden, um ein Einwandern der Tiere von
allen Seiten zu vermeiden. U.a. auch aus dem Bahndamm- / Gleisbereich der S-Bahn bzw.
vom Adlergestell. Fraglich ist auch, wie verhindert werden kann, dass weitere Tiere aus den
Bereichen Bf. Adlershof sowie Bf. Schöneweide zum Betriebsbahnhof einwandern können,
da dort ebenfalls Baumaßnahmen stattfinden. Der Schutzzaun für die ZE sollte vor Beginn
der Abfangaktion installiert werden, da die örtlich verbrachten Individuen noch am selben
Tag wieder zurück wandern würden. Wir betonen das an der Stelle, weil das aus den Ausführungen von UVS und LBP nicht eindeutig hervorgeht; lediglich dass der Zaun vor Baubeginn installiert werden soll. Die Fangeimer sollten mehrmals täglich kontrolliert werden – sind
die Eimer den ganzen Tag einer hohen Sonneneinstrahlung ausgesetzt, kann das zum Tod
der Tiere führen. Die Anlage eines Ersatzquartieres vor Ort erachten wir als äußerst positiv.
Leider konnten wir die Größe dieses Quartiers den Unterlagen nicht entnehmen, genauso
wenig wie die Populationsgröße der ZE im Plangebiet. Entspricht die Größe des Ersatzquartiers auch der Populationsgröße? Weiterhin sollte der Rückbau der Rückhaltezäune nicht
schon nach Beendigung der Erdarbeiten, sondern erst nach Ende des BVs erfolgen, um zu
frühzeitige Wieder-Zuwanderungen zu vermeiden.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Maßnahme V4 wurde an die geänderte Planung angepasst. Hierbei wurde auch eine
Vermeidungsmaßnahme am zurück zu bauenden Gleis 1 vorgesehen.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 11, Abschnitt 5:
Lt. vorgelegter Unterlagen ist die Maßnahme V 4 noch nicht geändert (blau). Ist evtl. V 3 gemeint? - Soll noch eine Anpassung der V 4 erfolgen und wenn ja, wann? Wie ist die Antwort
der DB AG zu verstehen, in Anbetracht dessen, dass M 3 (Rückbau von Gleisanlagen) völlig
wegfällt? Wir bitten um Erklärung.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Eine Anpassung der geänderten Lage sowie zusätzliche Ausweisungen der Maßnahme V 4
sind in den Maßnahmenplänen des LBP dargestellt. Eine Überarbeitung der Maßnahmenbeschreibung ist hierzu nicht erforderlich.
Entscheidung:
Der Darstellung des Maßnahmeplanes ist zu entnehmen, dass die auf dem zurückgebauten
Gleis 1 die Maßnahmen V5/A1, A2 und A3 entfallen. Die Maßnahmen V1 (Sichtschutzzaun),
V3 (Abfangen der Zauneidechsen) und V4 (Aufstellen von Reptilienleitzäunen) ist vorgesehen. Ausweislich des Maßnahmeblattes V4 erfolgt die Maßnahme am Gleis 1 und Gleis 2.
Das zurückzubauende Gleis 1 wird mit einem einseitigen Reptilienschutzzaun versehen, um
Tötungen beim Rückbau des Gleises zu vermeiden. Da nach Aussage des Büros für die
Landschaftspflegerische Begleitplanung die Zauneidechsenreviere ausschließlich auf der
Ostseite des Gleises liegen und auf der Westseite keine geeigneten Strukturen für die Zauneidechsen vorhanden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Zaun nur auf der Ostseite
vorgesehen ist.
Im Bereich zwischen den bauzeitlich weiterhin in Betrieb befindlichen Gleisen und dem Baubereich ist aus Sicherheitsgründen kein Zaun möglich und nach Aussage des Büros auch
nicht erforderlich, da sich die bekannten Zauneidechsenreviere nicht im Bereich der im Betrieb befindlichen Gleise befinden. Auf Grund des Ausbauzustandes sowie der fehlenden
Vegetationsstrukturen des anschließenden Gleisgeländes ist dieses auch nicht als Lebensraum geeignet.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 12, Abschnitt 1:
Leider wurde die Frage, ob die Größe des Ersatzquartiers (auch nach Ergänzung E 2), der
vermuteten, umzusetzenden Populationsgröße entspricht, nicht beantwortet. Auch erweitert
sich die Frage, ob ggf. „Puffer“ in der neuen Fläche vorgesehen sind, falls sich die Anzahl
der gefangenen Tiere erheblich erhöht.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Größe des Ersatzquartiers von insgesamt ca. 6,3 ha erscheint ausreichend und geeignet, die betroffene Population an Zauneidechsen aufzunehmen. Unter Zugrundlegung von
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ca. 100 qm pro Zauneidechse könnten hier bis zu 6.300 Zauneidechsen (abzüglich des geringen Bestandes; geschätzt von Fachgutachter Hartung ca. 100 Exemplare) umgesiedelt
werden. Gegenwärtig wird von einer Umsiedlung ca. 200 bis 300 Zauneidechsen aus dem
Baubereich ausgegangen. Der vorgesehene „Puffer“ ist erheblich, weist große Sicherheiten
auf und wird als ausreichend erachtet. Hierbei wird berücksichtigt, dass es in der Vergangenheit bei mehreren Projekten erhebliche Abweichungen von erwarteten und tatsächlichen
Fangzahlen der Zauneidechse gab.
Entscheidung:
Die Maßnahme E2 wurde ergänzt und einvernehmlich mit der Obersten Naturschutzbehörde,
dem Bezirksamt Spandau und der Gesellschaft für Herpetolgie und Terrarienkunde, vertreten durch Herrn Kühnel abgestimmt. Von Seiten die BLN liegt keine Stellungnahme zur ergänzten Maßnahme E2 vor.
Derzeit wird mit ca. 200 abzusammelnden Zauneidechsen gerechnet. Die Größe der Fläche
ist ausreichend bemessen.
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Stellungnahme vom 22.05.2013
Eine Aufschüttung von >0,2 m Sand auf einem abgeplaggten Standort ist immer fraglich, da
die Herkunft des Sandes oftmals nicht klar ist und welche Samen darin ggf. vorkommen. Es
ist immer besser, die abgeplaggten Rohböden sich selbst zu überlassen. Gleiches gilt für die
Ansaat heimischen Saatgutes. Wenn, dann müsste mind. 1 Jahr vorab, Saatgut von den
derzeit vorhandenen Arten (außer Neophyten) von der aufzuwertenden Fläche gesammelt
werden, um diese dann wieder auszubringen. Ob das bezahlbar und durchführbar ist, wird
unsererseits bezweifelt. Daher bitten wir, von einer Aufschüttung und Ansaat abzusehen. (s.
auch A3 S. 67 LBP). Auch sollte der Pflegezeitraum wesentlich verlängert werden, da die
Baumaßnahme allein schon 2 Jahre dauert. Demzufolge müsste die Pflege mind. 5-10 Jahre
erfolgen. Bei einer Förderung von Trocken-Habitaten ist eine Bewässerung immer fraglich.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Im Bereich der Maßnahmenfläche E1 ist ein Abplaggen nicht vorgesehen. Eine Sandaufschüttung erfolgt zur Sicherung geeigneter Standortbedingungen für die Zauneidechse. Eine
Ansaat erfolgt zur Gewährleistung einer ausreichenden insektenreichen Ausbildung der
Standorte zur Sicherung der Nahrungsgrundlage der Zauneidechsen. Eine Bewässerung
erfolgt nur im Bereich der vorgesehenen Gehölze.
Entscheidung:
Für die Maßnahme E1 wurde eine 20-jährige Pflege beauflagt. Hinsichtlich des Abplaggen
und Aufsandens wurde die Maßnahme E1 geändert. Dem Vorhabenträger wurde auferlegt,
eine Ausführungsplanung und ein Pflegekonzept zu erarbeiten und mit den zuständigen Behörden abzustimmen (vgl. Teil A, Ziffer 4.8).
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Stellungnahme vom 22.05.2013
LBP S. 65 S 1 – Es fehlt der Kronenschutz bei Verwendung von ggf. höheren Baumaschinen, z.B. für die Errichtung der Oberleitungsanlagen.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Im Bereich der Oberleitungsanlagen verbleiben keine Bäume, die über einen Kronenschutz
zu sichern wären.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 13, Abschnitt 2:
Wir bleiben bei unserem Einwand, dass ein Kronenschutz im Blatt S 1 fehlt, auch wenn im
Bereich der Oberleitungsanlagen keine Bäume verbleiben. Denn unser Einwand bezog sich
allgemein auf den in S 1 dargestellten Baumschutz. Wir sind der Meinung, dass wenn schon
Baumschutz vorgesehen ist, dieser allumfassend sein sollte und demzufolge auf den Kronenschutz ausgeweitet werden muss. Es sei denn, die Baumaschinen und Fahrzeuge sind
so klein, dass sie die Kronen nicht erreichen. Ist das der Fall?
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Ein Kronenschutz zum Erhalt von Bäumen am Rande des Baubereiches ist nicht erforderlich.
Sollten Äste von Bäumen in den Baubereich hineinragen und diese sich auf Höhe der nutzenden Baufahrzeuge befinden, erfolgt ein fachgerechter Rückschnitt der Äste.
Entscheidung:
Die Forderung nach einem Kronenschutz kann nicht uneingeschränkt erfüllt werden. Soweit
die für die Arbeiten erforderlichen Maschinen und Geräte in den Bereich der Kronen ragen
und ein Hochbinden tief hängender Zweige nicht ausreichend ist, hat der Vorhabenträger
einen fachgerechten Rückschnitt zu veranlassen (vgl. Auflage in Teil A, Ziffer 4.8).
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Stellungnahme vom 22.05.2013
Für die S 3 sollte überlegt werden, ob die potenziellen Brutplätze nach der Saison 2013 bzw.
2014 nicht grundsätzlich verschlossen und durch Ausbringung von Nistplätzen an anderen
Stellen ausgeglichen werden sollten.
Entscheidung:
Der Abriss des Stellwerks hat gemäß Auflage unter Teil A, Ziffer 4.8 nach Abschluss der
Brutperiode und das Anbringen der Nistkästen vor Beginn der neuen Brutperiode zu erfolgen.
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Stellungnahme vom 22.05.2013
S. 67, LBP - A2: Auf Empfehlung von Sachverständigen für Laufkäfer sollte das Gleis 1
(nach Rückbau) nicht komplett zugeschüttet werden, da gerade der Vierpunkt-Krallenläufer
ein sog. „Lückenläufer“ ist. D.h. für diese Art wäre eine komplette Zuschüttung eine nicht
passierbare Barriere. LBP S. 68 – E1: Leider wurde der Vorschlag seitens der UNB hier ungenau eingebracht. Es sollen NICHT 6 ha auf einmal auf dem Schießplatz in der Mittelheide
abgeplaggt und wieder aufgeschüttet werden. Das kann nur kleinteilig und sehr detailliert
erfolgen, zumal auf das Vorkommen von Leitarten des Florenschutzes von Berlin zu achten
ist. (z. B. Kleines Filzkraut – Filago minima). Fraglich bleibt, wieso für diese Maßnahme keine
Pflege vorgesehen wird.
Entscheidung:
Die Maßnahme A2 ist nicht mehr Gegenstand der Planung. Die Maßnahmen E1 hat der Vorhabenträger geändert und ergänzt. Auf die dazugehörige Auflage unter Teil A, Ziffer 4.8 wird
verwiesen. Die Berücksichtigung der Hinweise ist damit sichergestellt.
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Stellungnahme vom 22.05.2013
Als weitere geeignete Maßnahme fehlt die Aufstellung bzw. Beauftragung einer ökologischen
Baubegleitung. Das sollte zwingend vorgenommen / auferlegt werden.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Seite 13, Abschnitt 6:
„Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Ökologische Baubegleitung zu beauftragen.“ Unsere Frage konkretisiert: „beabsichtigt“ sie oder „wird“ sie beauftragen?
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat ein entsprechendes Maßnahmeblatt für die ökologische Bauüberwachung erstellt. Auf die dazugehörige Auflage unter Teil A, Ziffer 4.8 wird verwiesen.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Zum geänderten LBP, zur geänderten UVS und zu den geänderten Maßnahmeblättern nehmen wir wie folgt Stellung:
Zum geänderten LBP:
In Tabelle 16, Seite 60 A, sind ohne vorherige Erklärung diverse Komponenten des Vor-Eingriffs-Zustands herabgestuft worden und erhalten dadurch niedrigere Wertpunkte. Dies ist
nirgends erklärt! Z.B. Abflussbildung und Wasserhaushalt statt hoch, mittel. Wieso wurde
diese Bewertung bei demselben Ist-Zustand herabgestuft? Damit verringern sich insgesamt
die Punkte für die Bewertung des Ist-Zustand, es muss also weniger ausgeglichen werden!
Wieso?
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Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Grundlagen der Bestandsbewertung der Schutzgüter sind in Teil I der Unterlage. Umweltbeiträge - Bestand ausführlich dargestellt. Die Herabstufung der Bewertung des Parameters „Abflussbildung und Wasserhaushalt“ ist mit der Anwendung des neuen Bewertungsrahmens (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Mai 2013) zu erklären. Bezüglich der Bestimmung des Ausgleichsumfangs ist zu berücksichtigen, dass auch bei der
Bewertung der Kompensationsmaßnahmen der neue Bewertungsrahmen angewendet wurde.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Dass sich die Wertpunkte für die Biotischen Komponenten des Naturhaushalts des Vor-Eingriffs-Zustands im Einzelnen und insgesamt verringert haben, ist ebenfalls nirgends erklärt
und uns nicht verständlich. Wir bitten daher um Erklärung der Wertefindung.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Veränderungen der Punktwerte resultieren auf der vom BLN geforderten Anwendung des
aktualisierten Bewertungsverfahrens mit Stand von Mai 2013.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Nach wie vor fehlt in der Bewertung des Eingriffs die Bewertung des Biotopverbunds (siehe
oben).Die Eingriffs-Bilanzierung ist auch im geänderten LBP zumindest unvollständig und
muss ergänzt bzw. korrigiert werden.
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Die Bewertung sämtlicher Biotope erfolgte in Teil I der Unterlage auf S. 66 N 1 ff. – hierbei
wurden gemäß Handlungsanleitung „Verfahren zur Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Stand Mai 2013) entsprechende Werte in Spalte
9 ausgewiesen. Diese Werte gehen im Rahmen des Bestandswertes in die Eingriffsbilanzierung ein. Die Eingriffsbilanzierung ist vollständig und bedarf daher keiner Korrektur.
Entscheidung:
Die Planfeststellungsbehörde verweist hinsichtlich der Einwendungen zur Eingriffsbewertung
auf die Erwiderungen des Vorhabenträgers. Die für den Bewertungsrahmen zuständige
oberste Naturschutzbehörde hat bezüglich der richtigen Anwendung keine Einwände vorgetragen.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Wir halten die, in Maßnahme E 2 – Biotopkomplex Fort Hahneberg –, genannte Fläche als
ungeeignet für die Umsetzung einer Zauneidechsen-Population. Es handelt sich um eine mit
Robinien stark bewachsene Fläche. D. h. der Boden ist sehr stickstoffhaltig. Das bedeutet,
dass die Robinie, welche eh schon schwer zu bekämpfen ist, und andere stickstoffliebende
Pflanzen (meist Neophyten) beste Bedingungen finden, um sich intensiv auszubreiten. Das
wiederum bedeutet, dass für eine Offenhaltung des Geländes, wie es für Zauneidechsen
notwendig ist, nur eine intensive Pflege Erfolg versprechend ist. Intensive Pflege bedeutet in
dem Falle, die Fläche mehrmals im Jahr von neuen Keimlingen zu befreien, sprich aus der
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Erde zu ziehen und zu graben. Das steht dem Ziel, die Tiere nach Umsetzung so wenig wie
möglich zu stören, beunruhigen und ggf. zu verletzen, entgegen. Hinzu kommt, dass trotz
des Bewuchses nicht garantiert werden kann, dass dort nicht bereits Zauneidechsen vorhanden sind. Daher ist es notwendig, vorab mittels Aufstellen von Fangzäunen in der vorgesehenen Fläche, das nachzuprüfen. Denn wenn es der Fall ist, dass Zauneidechsen vorhanden sind, kann es zu Revierkämpfen zwischen den vorhandenen und neu dazu kommenden
Tieren kommen, die bis zum Tode von Individuen führen. Somit wäre es ebenfalls nicht möglich, das angestrebte Ziel der guten Populationserhaltung zu garantieren, d.h., dass erst
nach Abschluss einer solchen Prüfung und einem Negativergebnis dieses Gelände zur Verfügung steht. Dann muss das Gebiet unüberwindbar eingezäunt und anschließend beräumt
werden, um neue Strukturen anlegen zu können. Bei einem positiven Fundergebnis muss
eine andere Fläche gesucht werden. Andererseits verstehen wir nicht, warum eine besser
geeignete, vorhandene Fläche, in diesem Bauvorhaben anscheinend nicht in Betracht gezogen wurde. Diese Fläche liegt auf der gegenüber liegenden Seite des Adlergestells auf dem
DB-Werksgelände. Diese Fläche wäre insofern geeignet, da sie in der näheren Umgebung
des Ursprungslebensraumes, mit gleichen klimatischen Bedingungen und Temperaturen
liegt. Sie hat nur wenige Strukturen, die Anpassung für Zauneidechsen wäre wesentlich einfacher, der Boden ist weniger stickstoffhaltig und es besteht eine Verbindung zur Köllnischen
Heide und zur S-Bahn-Trasse Oberspree. Aus welchen Gründen wurde diese Fläche nicht in
die Betrachtung mit einbezogen?
Erwiderung des Vorhabenträgers:
Im Rahmen der Maßnahme E2 ist ein entsprechendes langfristiges Pflegekonzept für 20
Jahre ausgewiesen, daher können die Ausführungen der Stellungnahme nicht nachvollzogen
werden. Pflegemaßnahmen werden zudem fast ausschließlich im Bereich der Vegetationsruhe durchgeführt, so dass Störungen der Zauneidechsen weitgehend auszuschließen sind.
Die Population von Zauneidechsen am Fort Hahneberg ist im Rahmen der FFH-Managementplanung gründlich und wiederholt untersucht worden. Zusätzliche Erhebungen zum
Zauneidechsenbestand sind nicht erforderlich. Auf der Maßnahmenfläche im Bereich der
Deponie ist auf Grund der Sukzession in den letzten Jahren ein sehr starker Rückgang der
Population der Zauneidechse zu konstatieren. Mit der Zurückdrängung invasiver Gehölze
(vor allem Robinien) wird zusätzlicher Lebensraum für die Zauneidechse geschaffen. Auf
Grund ausreichender zusätzlicher Lebensräume kann die Population aus dem Baubereiches
umgesiedelt werden. Revierkämpfe auf Grund fehlender geeigneter Lebensräume können
somit weitgehend ausgeschlossen werden.
Entscheidung:
Die Maßnahme E2 wurde auch unter Berücksichtigung der von der BLN gegebenen Hinweise im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde, dem Umweltamt des Bezirksamtes Spandau und Herrn Kühnel als Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie
und Terrarienkunde einvernehmlich geändert und ergänzt. Die Maßnahme stellt sicher, dass
der Ersatzlebensraum die Ansprüche der umzusiedelnden Zauneidechsen erfüllt und die
gesetzlich gebotenen artenschutzrechtlichen Regelungen erfüllt werden. Die Eignung des
DB-Werksgeländes erweist sich auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht
als geeigneter. Auf die entsprechende Entscheidung zur Stellungnahme des Bezirksamtes
Treptow – Köpenick unter Teil B, Ziffer 4.2.2 wird verwiesen.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
UVS Teil II-S. 59 Abs. 4–Allgemeinverständliche Zusammenfassung der UVS
„Für Brutvögel sind nur in sehr geringem Umfang erhebliche Auswirkungen zu verzeichnen.
Für Reptilien, Heuschrecken, Laufkäfer und Schmetterlinge können trotz Vermeidungsmaßnahmen bauzeitliche Lebensraum- und Tierverluste sowie anlagebedingte Lebensraumverluste nicht ausgeschlossen werden.“ Diese Sätze müssen korrigiert werden, in Anbetracht
der in den restlichen Unterlagen häufigen Hinweise auf die erheblichen Auswirkungen und
Lebensraumverluste. Siehe dazu auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 30 Abs. 8: „Die
anlagenbedingte Lebensraumverluste durch Errichtung einer parallel geführten Fernbahntrasse sind trotz Größe des Lebensraumes als erheblich einzuschätzen….“ Das ist deshalb wichtig, da diese Zusammenfassung alle Für und Wider des Bauvorhabens darstellt und
somit nachhaltig bei der Einschätzung wirkt.
Entscheidung:
Die bau- und anlagenbedingten Lebensraumverluste für Flora und Fauna wurden in ausreichendem Maße in der Eingriffsbilanzierung und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erfasst und bewertet. Mit den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen und den Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erfolgt eine vollständige Kompensation. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sind zulässig. Soweit Verbote gegen die Bestimmungen des § 44 BNatSchG nicht vermeidbar waren, konnte eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG erteilt werden. Im Ergebnis der Abwägung war das Bauvorhaben zuzulassen.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Wieso ist die Maßnahme A 3 weggefallen? (Siehe dazu auch UVS S. 25 A Streichung des
Rückbaus alte Gleisanlage und nur noch Außerbetriebsetzung).
Zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag:
Seite 32 f. Pkt. 4.1 Abs. 2
„Durch den Neubau werden nicht mehr benötigte Weichenstraßen aufgehoben und zurück
gebaut.“ – Gilt das auch noch, obwohl Maßnahme A 3 wegfällt? Wenn nein, muss dieser
Satz hier gestrichen werden. Da er nicht mehr der Realität entspricht.
Gleiches gilt für die UVS Teil II S. 52 A – Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch bauliche Anlagen, Abs. 3 „Eher kann davon ausgegangen werden, dass sich die Belastungen
des Landschaftsbildes reduzieren, da Altanlagen (z.B. nicht mehr benötigte Oberleitungsmasten und das Stellwerk) zurückgebaut werden.“ Auch dieser Satz müsste gestrichen bzw.
korrigiert werden.
Entscheidung:
Der Rückbau des Gleises 1 und weiterer nicht mehr benötigter Gleisabschnitte und Weichen
sowie des Stellwerks ist - wie im Plan ausgewiesen - Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Nach einem sich anschließenden Freistellungsverfahren steht die Fläche der so-
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genannten Gleislinse der kommunalen Bauleitplanung zur Verfügung. Daher besitzt die
Maßnahmen A 3 keine Nachhaltigkeit und ist nicht mehr im Plan enthalten.
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Stellungnahme vom 10.09.2013
Pkt. 4.2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Es fehlt uns noch die Betrachtung der Null-Variante.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat in der UVS Teil II die Entwicklungstendenzen für den Untersuchungsraum ohne das geplante Vorhaben dargestellt. Das Gelände des ehemaligen Betriebsbahnhofs wird im Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg als „Gestaltungsraum
Siedlung“ bezeichnet und im Berliner Stadtentwicklungsplan als potentielle Gewerbefläche
eingestuft. Das Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlins zählt den Untersuchungsraum zum Städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen.
Das jetzt vorhandene Arteninventar, insbesondere spezialisierter Arten der Fauna wäre mit
dem Fortschreiten der natürlichen Sukzession auf Dauer ohne Pflegemaßnahmen nicht zu
erhalten. Mit Veränderungen der Artenzusammensetzung wäre zu rechnen.
Landes- und kommunale Planungen lassen sich ohne das Bauvorhaben der Parallelverschiebung und ohne die Freistellung der nicht mehr bahnnotwenigen Flächen nicht im vorgesehenen Maße verwirklichen.
Das Vorhaben ist jedoch vorrangig aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen geboten.
Auf die Planrechtfertigung unter B.4.1 wird verwiesen. Zur Betrachtung der Null-Variante
unter artenschutzrechtlichen Aspekten wird auf die Begründung zur artenschutzrechtlichen
Ausnahme unter Teil B, Ziffer 4.5.6 verwiesen.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)
Stellungnahme vom 10.09.2013
Sonstiges:
Bestehen die mehrfach erwähnten hohen Entwässerungsanforderungen seitens der Berliner
Wasserbetriebe für die Sanierung der Gleisanlagen noch? Die Frage stellt sich uns deshalb,
da sich inzwischen die Trinkwasserschutzzone von III A auf III B verändert (verschlechtert)
hat. Das ist deshalb wichtig, da sich die Begründung des Bauvorhabens z.T. darauf stützt.
Entscheidung:
Zuständiger Träger öffentlicher Belange für die wasserrechtlichen Belange ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Oberste Wasserbehörde. Mit ihr war im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens das Benehmen herzustellen (vgl. Teil B, Ziffer 4.5.7).
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Die Änderung der Trinkwasserschutzzone von III A in III B hatte keine Auswirkungen auf die
Planung des Vorhabenträgers.
B.4.2.9
Berliner Wasserbetriebe (E14)
Schreiben vom 29.04.2013
Im Bereich des o. g. Planfeststellungsverfahrens befinden sich Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Diese Anlagen sind in Betrieb
und werden auch weiterhin benötigt. Die Bereiche, bei denen die Ver- und Entsorgungsanlagen von dem geplanten Bau der Bahnstrecke betroffen sind, sind von der Deutschen Bahn
AG im Detail (mindestens im Maßstab 1:500) darzustellen und im Einzelnen rechtzeitig (d. h.
mind. ein Jahr vor Baubeginn) mit der Abteilung Gl-G/V abzustimmen. Die Planungsgesellschaft muss sich rechtzeitig vor Beginn der Objektplanung bei Gl-G/V nach aktuellen Bauvorhaben im Bereich der Bahntrasse erkundigen.
Die aktuellen Bestandsunterlagen sind dementsprechend zu berücksichtigen. (ca. km 8,079,
Lagepläne GP_VA_LP_TB_104 und 109, Bestandsplan Entwässerung 40509 A, C, 40510 B,
D, Übersichtsplan Entwässerung 4025 A, B)
Im Bereich Landfliegerstraße in Richtung Adlergestell quert ein Regenwasserkanal MA 1200
das ehemalige Rangierbahnhofsgelände (Bauwerksverzeichnis Nr. 62 ca. km 8.079). Für
diesen Kanal liegt ein Gestattungsvertrag / leitungsrechtliche Sicherung vor. Dieser Kanal ist
in Betrieb und muss erhalten bleiben.
Das Gelände liegt teilweise in der Schutzzone III B des Wasserwerkes Johannisthal. Die
Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal vom 31. August 1995 § 8 „Schutz
der Zone III B" müssen bei diesem Bauvorhaben eingehalten werden. In einer vorläufigen
Anordnung zum Vollzug der Schutzzonenverordnung vom 18.01.2013 ist die Anwendung der
unterschiedlichen Auslegung der Schutzzonen geregelt.
Die zuständige Senatsbehörde (SenStadtUm / Abt. VIII D 1) muss mit einbezogen werden.
Sie wird die einzelnen Verbote in der dringend erforderlichen Genehmigung benennen und
diesen ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Wir bitten Sie, die Belange der Berliner Wasserbetriebe im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen.
Zusätzlich verweisen wir auf die Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise zum Anlagenbestand werden beachtet.
Der Hinweis zum Regenwasserkanal im Bereich Landfliegerstraße wird beachtet. Der RKanal ist in den Planrechtsunterlagen enthalten. Der R-Kanal wird von den Baumaßnahmen
nicht berührt. Der Bauunternehmer wird bereits in den Ausschreibungsunterlagen auf diesen
Regenwasserkanal hingewiesen.
Die zuständige Behörde wurde von der Anhörungsbehörde am Verfahren beteiligt.
Die technischen Vorschriften werden Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.
Entscheidungen:
Der Vorhabenträger hat die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der
Berliner Wasserbetriebe im Baufeld zu beachten und ggf. zu sichern. Der Regenwasserkanal
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
MA 1200 (Bauwerksverzeichnis Nr. 62 ca. km 8.079) ist in Betrieb und muss gesichert werden. Die Baubereiche der betroffenen Ver- und Entsorgungsanlagen der BWB sind vom Vorhabenträger im Detail mindestens im Maßstab 1:500 im Rahmen der Ausführungsplanung
darzustellen und rechtzeitig mit der Abteilung Gl-G/V der BWB einvernehmlich abzustimmen.
Auf die aktuellen Bestandsunterlagen wird nachrichtlich verwiesen (ca. km 8,079, Lagepläne
GP_VA_LP_TB_104 und 109, Bestandsplan Entwässerung 40509 A, C, 40510 B, D, Übersichtsplan Entwässerung 4025 A, B).
Der Vorhabenträger hat die Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe im Rahmen der Ausführungsplanung zu
beachten.
Die oberste Wasserbehörde des Landes Berlins wurde im Planrechtverfahren beteiligt.
B.4.2.10 Vattenfall Europe Netzservice GmbH (E15A)
Schreiben vom 26.04.2013
Im Namen und in Vollmacht der Stromnetz Berlin GmbH erheben wir Einwände im Rahmen
des oben genannten Planfeststellungsverfahrens. Durch die Baumaßnahme sind Anlagen
der Stromnetz Berlin GmbH betroffen. Durch die Baumaßnahme wird das Eigentum der
Stromnetz Berlin GmbH an den nachfolgend aufgeführten Anlagen betroffen und deren Betrieb beeinträchtigt. Auf dem Grundstück befindet sich die Ü 52624. Die Einspeisekabel dieser Übergabestation (Eigentümer: Deutsche Bahn) queren bei ca. km 8,7 die Bahngleise.
Die Kabeltrasse (2x10kV-Kabel u.1x1kV-Kabel) ist bei der geplanten Baumaßnahme vor
Beschädigungen zu schützen.
Im Bereich der EÜ Sterndamm befindet sich in unmittelbarer Nähe zum planfestgestellten
Bauvorhaben das Grundstück Michael-Brückner-Straße 31-32 der Stromnetz Berlin GmbH.
Dieses ist mit dem derzeit nicht in Betrieb befindlichen Umspannwerk Schöneweide bebaut.
Derzeit laufen Planungen für einen Umspannwerksneubau (voraussichtliche Inbetriebnahme
im Jahr 2024). Aus dem planfestgestellten Bauvorhaben dürfen der Stromnetz Berlin GmbH
keine Nachteile entstehen. Insbesondere dürfen sich die Bauarbeiten sowie der geänderte
Betrieb der Gleise 1 und 2 nicht negativ auf die Planungen für den Umspannwerksneubau
auswirken. Dies gilt insbesondere für unter Umständen erhöhte Schall- und Erschütterungswerte nach der geplanten Parallelverlegung der Fernbahn, da die Anlagenteile im Umspannwerk sehr empfindlich auf diese reagieren können.
Wir gestatten keine Nutzung unserer Grundstücke, auch nicht teilweise oder temporär. Alle
Anlagen werden weiterhin benötigt und der uneingeschränkte Betrieb muss jederzeit gesichert sein. Als Anlage erhalten Sie einen Lageplan, aus dem sich die Lage des Grundstücks
der Stromnetz Berlin GmbH ergibt.
Wir gehen davon aus, dass sämtliche Umbaukosten, die durch den gegebenenfalls benötigten Umbau unserer Energieanlagen anfallen, vom Vorhabenträger, übernommen werden.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Es werden die „Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ und
die Richtlinie zum Schutz von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der
Vattenfall Europe Netzservice GmbH übergeben.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Einspeisekabel werden bei der weiteren Planung und Bauausführung beachtet.
Das Umspannwerk liegt nicht im Baubereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens. Im
Übrigen wird darauf verwiesen, dass die vorliegende Planung zeitlich und damit planerisch
prioritär ist. Die Einwenderin hat bei ihrer Planung, die noch nicht konkretisiert ist, die vorliegende Planung zu berücksichtigen.
Der Hinweis zur Nichtgestattung der Nutzung der Grundstücke wird zur Kenntnis genommen,
§§ 21 und 22 AEG. In den beigefügten Unterlagen sind die Grundstücke der Stromnetz
GmbH nicht erkennbar. Entsprechend dem den Planunterlagen der Vorhabenträgerin beigefügten Grunderwerbsverzeichnis sind jedoch keine Grundstücke der Stromnetz Berlin GmbH
betroffen.
Die Einwendung zu den Umbaukosten ist nicht schlüssig. Die Einwenderin betreibt nach eigenen Angaben eigene Planungen für den Neubau eines Umspannwerkes. Es ist nicht ersichtlich, wieso die DB Netz AG hierfür Kosten übernehmen soll.
Die Hinweise und die Richtlinien werden beachtet. Öffentliche Beleuchtungsanlagen sind
vom Verfahren nicht betroffen.
Erwiderung Vattenfall Europe Netzservice GmbH vom 04.09.2013
Im Namen und in Vollmacht der Stromnetz Berlin GmbH nehmen wir termingerecht zum
10.09.2013 Bezug auf die Erwiderung der Vorhabenträgerin DB Netz AG vom 21.08.2013 zu
unserer Stellungnahme vom 26.04.2013 und teilen folgendes mit:
Die Erläuterungen zum in Planung befindlichen Umspannwerksneubau auf dem Grundstück
Michael-Brückner-Straße 31-32, das sich außerhalb, jedoch direkt angrenzend an das planfestgestellte Bauvorhaben befindet, wurden zur Kenntnis genommen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich unsere Forderung bezüglich der anfallenden Umbaukosten (siehe Einwendung Nr. 15A / Vattenfall Europe Netzservice GmbH vom
26.04.2013 „Wir gehen davon aus, dass sämtliche Umbaukosten, die durch den gegebenenfalls benötigten Umbau unserer Energieanlagen anfallen, vom Vorhabenträger übernommen
werden.“) in erster Linie auf die im Plangebiet befindlichen Anlagen bezog.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Fragen der Kostentragung sind nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens. Sie
werden außerhalb des Verfahrens geregelt.
Entscheidung:
Der Vorhabenträger hat das Einspeisekabel bei ca. Bahn - km 8,7 zu beachten und im Rahmen der Bauausführung zu sichern und die Kabeltrasse (2x10kV-Kabel u.1x1kV-Kabel) vor
Beschädigungen zu schützen. Hierbei sind die Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen
bei geplanten Bauvorhaben“ und die Richtlinie zum Schutz von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH zu beachten und einzuhalten.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Die Planungen für den Neubau des Umspannwerks mit der voraussichtlichen Inbetriebnahme im Jahr 2024 sind nicht hinreichend konkretisiert und werden daher nicht berücksichtigt.
Grundstücke der Vattenfall Europe Netzservice GmbH sind gemäß Grunderwerbsverzeichnis
durch das Vorhaben nicht berührt. Kostentragungspflichten sind nicht Gegenstand des Planrechtsverfahrens. Des Weiteren sind keine Umbauten an den Anlagen der Vattenfall Europe
Netzservice GmbH geplant.
B.4.2.11 NBB Netzgesellschaft Berlin - Brandenburg (E16)
Schreiben vom 15.04.2013
Die WGI GmbH (nachfolgend WGI genannt) wird von der NBB Netzgesellschaft BerlinBrandenburg mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen zu
bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt namens und im
Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der
Stadtwerke Belzig GmbH, Gasversorgung Zehdenick GmbH und der SpreeGas GmbH.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen
enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat,
Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen
sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.
In Ihrem Baubereich befinden sich keine Leitungen und Anlagen der NBB. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass im näheren Umfeld in Betrieb befindliche Anlagen liegen. Bitte beachten Sie
den beiliegenden Bestandsplan.
Aussagen zu Anlagen anderer Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber können wir
nicht treffen. Hierzu sind von Ihnen gesonderte Auskünfte einzuholen. Die Bestandspläne
werden laufend aktualisiert. Bei aktuell neuverlegten Gasleitungen ist es möglich, dass diese
noch nicht in den Bestandsplänen enthalten sind. Hierzu bitten wir Sie, sich mit der NBB unter (030) 81876 1890, Fax-Nr.: (030) 81876 1749 abzustimmen.
Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum
den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung
einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Es befinden sich keine Anlagen im Baubereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung und Bauausführung beachtet.
Entscheidung:
Die Zustimmung zum Vorhaben wird zur Kenntnis genommen. Die Bestandspläne wurden
dem Vorhabenträger in Verbindung mit den Stellungnahmen zur Kenntnis und Beachtung der
bei der weiteren Planung und Baudurchführung des Vorhabens durch die Anhörungsbehörde
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
übergeben. Die genannte „Richtlinie zum Schutz der BerliKommTelekommunikationsinfrastruktur“ ist bei der Planung und Baudurchführung zu beachten. Ergänzend wird auf die Nebenbestimmungen unter Teil A, Ziffer 4.3 hingewiesen.
B.4.2.12 Versatel Deutschland GmbH (E19)
Schreiben vom 08.04.2013
Die von Ihnen gewünschte Leitungsauskunft entnehmen Sie bitte dem beigefügten Planauszug. Aus dem Planauszug sind die von Versatel im angefragten Planungsgebiet betriebenen
Telekommunikationslinien und -anlagen ersichtlich. Bitte beachten Sie, dass Sie auch dann
einen Planauszug erhalten, wenn in dem angefragten Planungsgebiet keine Kabelanlagen
der Versatel vorhanden sind.
Die Leitungsauskunft ist innerhalb der Versatel Gruppe zentral organisiert. Sofern die Auskunft auch Kabelanlagen anderer Versatel Gesellschaften beinhaltet, ist die Versatel Ost
GmbH von der jeweiligen Gesellschaft zur Auskunftserteilung bevollmächtigt worden.
Mit dem Schreiben erhalten Sie unsere „Richtlinie zum Schutz der Versatel Telekommunikationsinfrastruktur" zur Kenntnis und Beachtung.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es befinden sich keine Anlagen der Versatel
Deutschland GmbH im Baubereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens.
Entscheidungen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es befinden sich keine Anlagen der Versatel
Deutschland GmbH im Baufeld.
B.4.2.13 BTB GmbH Berlin (E22)
Schreiben vom 13.05.2013
bezüglich des Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben „Parallelverlegung Fernbahn
Schöneweide - Adlershof Gleis 1 und 2, km 7,240 bis km 10,180" können wir Ihnen mitteilen,
dass die BTB GmbH im Zuge der weiteren Verdichtung des Fernwärmenetzes, Überlegungen zur Querung der Bahn und des Adlergestells mit Fernwärmerohren anstellt. Die Querung
soll im Bereich Ausbesserungswerk der S-Bahn durchgeführt werden. Wie gewünscht haben
wir dies in die entsprechende Anlage skizziert. Die genaue Festlegung der Trassierung wird
im Rahmen Planung mit den zuständigen Stellen festgeschrieben.
Die vorhandenen Leitungen und Trassen im Bereich Schöneweide sind in die Pläne eingearbeitet worden und sind somit berücksichtigt.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planungen der BTB GmbH sind nicht
konkretisiert.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Entscheidungen:
Die Planungen der BTB GmbH Berlin zum Neubau einer Fernwärmeleitung im Plangebiet
sind nicht hinreichend konkretisiert und können somit nicht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt werden. Die Bestandsleitungen sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten und ggf. zu sichern. Auf die Nebenbestimmung unter Teil A, Ziffer 4.3 wird hingewiesen.
B.4.2.14 Colt Technology Services GmbH (E23)
Schreiben vom 26.03.2013
In dem oben genannten Bereich befinden sich Anlagen der Colt Technology Services GmbH.
Bei Aufgrabungsarbeiten in diesem Bereich sind folgende Punkte zu beachten:
1) 5 Arbeitstage vor Baubeginn muss Ihre Aufgrabung schriftlich angezeigt werden.
2) Durch eine ausreichende Anzahl von Probeschlitzen ist die tatsächliche Lage der Colt Trasse zu ermitteln.
3) Generell ist eine Überbauung unserer Anlage nicht zulässig. Die Schächte müssen jederzeit zugänglich bleiben.
Sollte es zu einer Störung an unseren Anlagen kommen und eine unzulässige Überbauung
unsere schnelle Schadensbeseitigung verhindern, so werden Ihre Anlagen ohne jede Ankündigung und Übernahme irgendwelcher Kosten ausgebaut.
Wir weisen insbesondere darauf hin, dass stillgelegte Gasrohre nicht ausgebaut werden dürfen, Colt-Trassen können sich auch in stillgelegten Gasrohren befinden.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung und Bauausführung beachtet. Es befinden sich keine Anlagen der Colt Technologie GmbH im Baubereich
des hier in Rede stehenden Bauvorhabens.
Entscheidungen:
Gemäß der Planunterlagen der Stellungnahme vom 26.03.2013 befinden sich Anlagen der
Colt Technologie GmbH nur im Bereich Adlergestellt/Rudower Chaussee im Bereich der Eisenbahnüberführung Rudower Chaussee, die nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Somit liegen keine Leitungen der Colt Technologie GmbH im Plangebiet.
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
B.4.3
Entscheidungen zu den Einwendungen Privater
B.4.3.1
Einwender-Nr. E50
Schreiben vom 22.05.2013, Posteingang 27.05.2013 AHB (verspätet)
Wegen einer längeren Abwesenheit aus Berlin, habe ich es leider nicht geschafft, meine
Einwände zum o.a. Bauvorhaben der DB zu artikulieren. Trotzdem möchte ich einen Umstand dem Antragsverfahren beifügen, der vielleicht ja doch noch Relevanz für das Bauvorhaben haben könnte.
Wie Sie den beigefügten 3 Lichtbildern entnehmen können, hat die Bahn schon vor ca. 2
Monaten den Bahndamm an der Seite, wo die Gleisverlegungen vorgesehen sind, komplett
abgeholzt.
Dies hat nicht nur weitere Lärmbelästigungen zur Folge, es drängt sich unwillkürlich der Eindruck auf, die Bahn schaffe bereits vor Abschluss des Einspruchsverfahrens, vollendete Tatsachen.
Wie ich erfahren konnte, darf die Bahn aber nicht vor dem Genehmigungsbeschluss bauliche
Maßnahmen oder Veränderungen treffen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Baumaßnahme stehen. Das wäre strafbar, so verstand ich die Dame von der Bahn bei meiner Vorstellung im Rathaus Köpenick.
Da ich zwar einige Einwände gehabt hätte, besonders die zu erwartende Lärmsteigerung,
nun aber offensichtlich nicht „mehr zum Zuge komme" bleibt es ein schon länger kaum hinzunehmendes Ärgernis, dass sich (besonders) der S-Bahnlärm (Züge besonders älterer
Baureihen) nach Beendigung der Baumaßnahmen im Bereich S-Bahnhof Adlershof, sehr
verschlimmert hat. Der Bürger wundert sich nur, dass keine Behörde oder Institution sich
berufen fühlt, mal direkt durch Dezibel-Messungen den tatsächlichen Lärm festzustellen.
Stattdessen verweist man auf Jahre alte Lärmberechnungen, die ja bestimmt nicht auf die
durch bauartbedingten Lärmunterschiede der Züge eingehen.
Wenn sich in Ihrem Hause eine Dienststelle diesen Bürgerärgernissen annähme, würde ich
Sie bitten, meine Einwände dorthin weiterzuleiten. Wegen meiner Hinweise auf (mögliche)
Verstöße gegen vorgreifender bauvorbereitender „Abholzungen" bitte ich in eine allgemeine
Prüfung und ggf. Kontaktaufnahme zur Deutschen Bahn einzutreten.
Stellungnahme des Vorhabenträgers:
Die Einwendung wurde nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben.
Die aufgeführten Arbeiten wurden in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Änderung des
Erdbauwerkes Bahndamm, Bereich EÜ Rudower Chaussee von Bahn-km 9,94 bis km 10,16,
bezogen auf die Strecke 6142 Berlin/Görlitzer Bf. – Görlitz“ ausgeführt. Für diese Maßnahme
liegt eine bestandskräftige Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 10.04.2013
mit dem Az.: 511ppe/013-124.101 / 3210 vor.
Die Vorhabenträgerin erkennt den Bezug der weiteren Einwendung zum Vorhaben nicht.
Entscheidungen:
Die Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass die aufgeführten Rodungsarbeiten an der
Bahnböschung im Bereich der EÜ Rudower Chaussee Gegenstand der bestandskräftigen
Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 10.04.2013 mit dem Az.: 511ppe/013124.101 / 3210 sind. Des Weiteren ist die benannte Bahnböschung nicht Gegenstand des
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
gegenständlichen Planrechtsverfahrens. Ein unzulässiger vorgezogener Baubeginn liegt
somit nicht vor.
Darüber hinaus ist die Einwendung mit Datum vom 22.05.2013, Posteingang am 27.05.2013
bei der Anhörungsbehörde verspätet erhoben worden, da die Einwendungsfrist mit dem
22.05.2013 endete. Die Einwendung der Einwenderin ist daher präkludiert. Den Planunterlagen liegt eine schalltechnische Untersuchung bei. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine
Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm vorzusehen sind. Auf Teil B, Ziffer 5.2 Immissionsschutz wird verwiesen.
B.4.4
Begründung der besonderen Entscheidungen
Wasserrechtliche Erlaubnis
Gemäß § 19 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde bei der Durchführung
von Planfeststellungsverfahren über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Eisenbahnen des
Bundes. Das Vorhaben sieht die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern i. S. des § 9
WHG vor.
Die nach den § 8 WHG in Verbindung mit § 16 Berliner Wassergesetz (BWG) erforderlichen
Erlaubnisse konnten nach Anhörung der zuständigen Wasserbehörde sowie unter weitgehender Berücksichtigung der in den Stellungnahmen erhobenen Forderungen und Hinweise
erteilt werden (vgl. Teil A, Ziffern 3.1 und 4.9 sowie Teil B, Ziffer 4.2.1.5).
Das Niederschlagswasser aus dem Bereich der im Planfeststellungsabschnitt befindlichen
Bauwerke und Gleisanlagen wird versickert. Den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung
gemäß § 55 Abs. 2 WHG wird durch die vorgesehene ortsnahe Versickerung entsprochen.
Bei Beachtung der Auflagen im Planfeststellungsbeschluss sind nachteilige Wirkungen des
Vorhabens auf das Grundwasser, die Bebauung in der Umgebung und die Natur nicht zu
besorgen. Die nach § 8 WHG erforderlichen Erlaubnisse konnten erteilt werden (vgl. Teil A,
Ziffer 3.1).
Bodenverunreinigungen im Bereich des Planfeststellungsabschnittes sind nicht auszuschließen. Dem Vorhabenträger wurde dazu beauflagt, Böden, die bei Abbruch-, Tiefbau- und
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
Erdarbeiten ausgehoben werden, zu untersuchen, ggf. sachgerecht zu entsorgen, sowie
Verunreinigungen der zuständigen Behörde anzuzeigen (Teil A, Ziffer 4.5).
Der Plan ist in Bezug auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden zulässig
i.S. des § 12 UVPG.
B.4.5
Begründung der Nebenbestimmungen
B.4.5.1
Baubeginn
Dem Vorhabenträger war aufzugeben den Zeitpunkt des Baubeginns und der Fertigstellung
dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin und den Trägern öffentlicher Belange schriftlich bekannt zu geben, um die benannten Auflagen und Hinweise im Rahmen der Vollzugskontrolle während der Umsetzung des Vorhabens kontrollieren zu können.
B.4.5.2
VV BAU, VV BAU-STE, VV IST und Ril Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach
AEG
Im verfügenden Teil A. Ziffer 4.2 ist den Vorhabenträgern aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen
und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der
Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten
Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren
sind die unter Teil B, Ziffer 2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht.
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die beim Bau und Betrieb von Anlagen entstehen können, die den Voraussetzungen des § 4 AEG nicht entsprechen, war dem Vorhabenträger aufzugeben, die Regelungen der Verwaltungsvorschrift im Ingenieurbau, Oberbau und
Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) zu beachten und beim Eisenbahn-Bundesamt als Bauaufsichtsbehörde die nach diesen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Anzeigen einzureichen und notwendigen Anträge zu stellen. Die vorliegende
planungsrechtliche Zulassungsentscheidung enthält keine Detailaussagen zur technischen
Ausgestaltung der Anlagen. Solche Details wären im Hinblick auf die Funktion des VerfahSeite 104 von 128
Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
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rens nach § 18 AEG, die planerische Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Belangen und den widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen zu ermöglichen,
auch nicht erforderlich. Es besteht keine Notwendigkeit, Fragen der Ausführungsplanung in
Entscheidungen nach § 18 AEG zu regeln. Es ist zulässig und sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Bauausführungsunterlagen zum Gegenstand einer gesonderten Prüfung
zu machen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 – Az. 11 A 5.96, Urteilsabdruck S. 7;
Urteil vom 18.06.1997 – Az. 11 A 79/95, Urteilsabdruck S. 15). Die der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung zu Grunde liegende Genehmigungsplanung ist
von der Planfeststellungsbehörde daher nur insoweit technisch geprüft worden, als es für die
Beurteilung der Realisierbarkeit des Vorhabens im Rahmen des geltenden technischen Regelwerks erforderlich war. Geprüft wurde also nicht, ob ggf. bereits aus den Genehmigungsunterlagen erkennbare Details der Ausführungsplanung vollumfänglich und in jeder Hinsicht
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische
Prüfung der Bauausführungsunterlagen zum Gegenstand einer gesonderten Entscheidung
durch das Eisenbahn-Bundesamt zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die
unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten
Rechten zu prüfen. Bei der bauaufsichtlichen Freigabe wird aus den detaillierten Bauausführungsunterlagen entnommen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der
Technik entspricht. Das Procedere zur Prüfung und Freigabe der Ausführungsplanung während der Bauphase und bei der Inbetriebsetzung der errichteten bzw. geänderten Anlagen
sowie das bauaufsichtliche Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der VV BAU
bzw. der VV BAU-STE. Danach hat grundsätzlich der Vorhabenträger im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 AEG in eigener Verantwortung für das gegenständliche Vorhaben eine
detaillierte Ausführungsplanung aufzustellen und deren bautechnische Prüfung bzw. Planprüfung unter Einhaltung des Vier-Augen- Prinzips zu veranlassen. Der Vorhabenträger darf
die Ausführungsplanung erst dann zur Ausführung freigeben, wenn sie die Übereinstimmung
der Ausführungsplanung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln
der Technik im Rahmen ihrer Betreiberverantwortung nach § 4 AEG nachweislich festgestellt
hat. Von den anerkannten Regeln der Technik darf nur abgewichen werden, soweit ein
Nachweis gleicher Sicherheit erbracht wurde.
Errichtete bzw. geänderte Anlagen darf der Vorhabenträger erst dann in Betrieb nehmen,
wenn sie sich im Zuge der erforderlichen Teil- und Endabnahmen bzw. Abnahmeprüfungen
davon überzeugt hat, dass auch bei der tatsächlichen Realisierung des Vorhabens nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bzw. anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde.
Auch diese Feststellung ist durch den Vorhabenträger in eigener Verantwortung gemäß § 4
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Planfeststellungsbeschluss Az.: 511ppa/037-3266 vom 11.04.2014
„Parallelverlegung Fernbahn Berlin – Schöneweide – Berlin - Adlershof“,
Strecke 6142 Berlin Ostkreuz – Görlitz, Bahn - km 7,2+40 –10,1+80
AEG zu treffen. Darüber hinaus kann als weitere Voraussetzung für die Inbetriebsetzung
einer baulichen Anlage eine Inbetriebnahmegenehmigung nach §§ 6 oder 9 der Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) oder eine Nutzungsgenehmigung
des Eisenbahn-Bundesamtes nach den VV BAU und VV BAU-STE notwendig sein.
Soweit eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, sind bei der Ausführungsplanung
die Anforderungen der “Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme Strukturelle Teilsysteme des Transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen“ (VV IST) zu beachten.
Brand- und Katastrophenschutz
Zum Brand- und Katastrophenschutz legte der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde
nach dem Anhörungsverfahren ein Konzept gemäß der Richtlinie Anforderungen des Brandund Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG der
Antragsunterlage 9.2 bestehend aus Rettungswegen entlang der Baustraßen bzw. bereits
vorhandener Wege auf dem Bahngelände zur Bahnstrecke vor. Das Konzept wurde durch
den Vorhabenträger einvernehmlich mit dem Sachbereich 2, Bauaufsicht des EisenbahnBundesamtes Ast. Berlin abgestimmt. Das Konzept des Brand- und Katastrophenschutzes
wird zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des umgebauten Streckenabschnittes
der Strecke 6142 umgesetzt sein. Durch die Planungen des Bebauungsplanes B 9-60 ist
bereits heute ersichtlich, dass das Konzept fortgeschrieben und geändert werden muss.
Durch die Nebenbestimmung Teil A, Ziffer 4.2 wird sichergestellt, dass die Anforderungen
des Brand- und Katastrophenschutzes auch zukünftig sichergestellt werden.
B.4.5.3
Sicherung von Leitungen, Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln, Behandlung von Abfall- und Reststoffen
Die den Stellungnahmen der Leitungsträger beigefügten Bestandspläne sind teilweise mit
Hinweisen auf eine nicht maßstabsgetreue Darstellung versehen bzw. es können im Laufe
des mehrjährigen Verfahrens zwischenzeitlich Veränderungen an den Anlagen erfolgt sein,
so dass eine aktualisierte Erhebung des Leitungsbestandes geboten ist.
Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden aufgrund fehlender Erkenntnisse
über das Vorhandensein von Kampfmitteln keine gesonderten Suchmaßnahmen im Baufeld
veranlasst. Das schließt mögliche Kampfmittelfunde im Zuge der Baumaßnahmen jedoch
nicht aus. Vorsorglich wurde deshalb auf eine entsprechende Baufelderkundung vor Beginn
und während der Bauarbeiten hingewiesen.
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Die Auflagen unter Teil A, Ziffer 4.3 – 4.5 sind insofern im öffentlichen Interesse und zum
Schutz der Allgemeinheit vor Auswirkungen des Vorhabens erforderlich. Sie konkretisieren
die gesetzlichen Verpflichtungen des Bauherrn aus § 4 AEG.
B.4.5.4
Baubedingter Lärm
1. Allgemeine Regelungen
Mit den Auflagen soll die Nachbarschaft vor nach dem Stand der Technik vermeidbarem
Baulärm geschützt werden. Die Vorhabenträgerin wird hierzu ausdrücklich auf ihre Verpflichtung zur Beachtung der genannten Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Nachbarschaft vor
Baulärm sowie die nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Berlin erforderliche Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von Bauarbeiten im Nachtzeitraum und an Sonn- und Feiertagen hingewiesen. Bauarbeiten in der Nacht sowie an Sonnund Feiertagen, die dabei zu erwartenden Geräuschimmissionen und deren Beurteilung sind
nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, da hierfür - wie vorstehend ausgeführt - Ausnahmegenehmigungen der Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin erforderlich sind.
2. Schallschutzmaßnahmen
Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger diejenigen Vorkehrungen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
anderer erforderlich sind. Darin erfasst sind auch nachteilige Wirkungen, die durch Lärm aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen. Der Begriff der nachteiligen Wirkungen wird bezogen auf Baulärm durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) konkretisiert.
Der Vorhabenträger hat in einer Schalltechnischen Untersuchung die Auswirkungen des
Vorhabens auf die Nachbarschaft durch Baulärmimmissionen untersucht (vgl. Kap. 8 in Anlage 8.2 der Planunterlagen). Im Ergebnis dieser Untersuchung werden Überschreitungen
der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm bis zu ca. 15 dB(A) tagsüber prognostiziert.
In der Schalltechnischen Untersuchung werden auf S. 26 mögliche Schallschutzmaßnahmen
wie z.B. Einsatz lärmarmer Baumaschinen, aktive Maßnahmen (Einhausungen, temporärere
Schallschutzwände), passive Schallschutzmaßnahmen oder auch Betriebszeiteneinschränkungen genannt. Auf eine konkrete Betrachtung der Wirksamkeit derartiger Maßnahmen
wurde jedoch verzichtet und darauf verwiesen, dass die genauen Bauabläufe und die einzuSeite 107 von 128
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setzenden Baumaschinen zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt sind und eine eventuelle
notwendige Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen an Hand der tatsächlichen
Standorte und Einsatzzeiten rechtzeitig vor Realisierung der Einzelmaßnahmen durchgeführt
werden muss.
Der Vorhabenträger hat in seine Planung keine konkreten Maßnahmen zum Schutz vor Baulärm einbezogen. Die Planfeststellungsbehörde hält die unter Ziffer 6 (Seite 26) genannten
Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Bauvorhabens insofern für geeignet
und erforderlich.
Die Auflage zum Verzicht auf den Einsatz von Schlagrammen beruht primär auf der Vermeidung der bei Schlagrammen auftretenden sehr hohen Lärmbelastung (Vgl. S. 25 Baulärmgutachten)
Der Einsatz mobiler Abschirmungen bei kleinräumigen Tätigkeiten stellt grundsätzlich eine
wirksame Schallschutzmaßnahmen z.B. bei Abbrucharbeiten mit Presslufthämmern dar (vgl.
Anlage 5 Nr. V der AVV Baulärm). Die akustische Wirksamkeit derartiger Maßnahmen lässt
sich in einer Baulärmprognose zum Zeitpunkt der Planfeststellung nur schwerlich quantifizieren, da zu diesem Zeitpunkt noch keine genauen Kenntnisse zum Bauablauf und Standort
von Baumaschinen vorliegen. Die aus dem Einsatz mobiler Abschirmungen resultierenden
Pegelminderungen fließen jedoch in die vom Vorhabenträger zu erstellenden detaillierten
Baulärmprognosen (vgl. Auflage Teil A, Ziffer 4.6, Abs. 6) ein.
Weiterhin wurde der Vorhabenträger zur Reduzierung des Baulärms der Verzicht auf Rottenwarnanlagen und der Einsatz fester Absperrungen bzw. der Einsatz mobiler Funkwarnsysteme, soweit technisch und arbeitsschutzrechtlich vertretbar, auferlegt. Auf eine generelle
Verpflichtung zur Umsetzung der genannten Maßnahmen wurde verzichtet, da der Planfeststellungsbehörde die hierzu erforderlichen detaillierten Kenntnisse im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben nicht vorliegen.
Die Planfeststellungsbehörde hat auf Auflagen zur Verminderung von Baulärm durch Beschränkung der Betriebszeiten insbesondere lautstarker Baumaschinen verzichtet. Die Planfeststellungsbehörde hält eine Übertragbarkeit der Regelungen nach Nr. 5.2.2 der AVV Baulärm, wonach von einer Stilllegung von Baumaschinen trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte abgesehen werden kann, wenn die Bauarbeiten
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-
im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind und
-
ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt
werden können
grundsätzlich auch auf Betriebszeiteneinschränkungen für gerechtfertigt.
Das hier in Rede stehende Bauvorhaben steht im öffentlichen Interesse und Beschränkungen der Betriebszeiten von Baumaschinen wären mit erheblichen Bauzeitverlängerungen
verbunden. Eine Betriebszeitenregelung von Baumaschinen wäre insofern untunlich.
3. Überwachungsmaßnahmen
Zur Sicherstellung der Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften sowie der in diesem Beschluss angeordneten Auflagen wurde der Vorhabenträgerin die
Durchführung und Dokumentation regelmäßiger Baustellenkontrollen auferlegt.
4. Baulärmverantwortlicher
Zur Überwachung der durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen und insbesondere auch zur Vorbeugung bzw. Unterbindung vermeidbarer Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft durch Baulärm und auch baubedingte Erschütterungen wurde der Vorhabenträgerin der Einsatz eines Baulärmverantwortlichen auferlegt. Damit besteht insbesondere
auch die Möglichkeit, nötigenfalls noch zusätzliche Maßnahmen zu treffen, wenn etwa während der Bauzeit kurzfristig Veränderungen z.B. beim Einsatz von Arbeitsgeräten oder Bauverfahren o.ä. eintreten. Weiterhin steht der Baulärmverantwortliche von Baulärm oder bauzeitlichen Erschütterungen Betroffenen als Ansprechpartner für Beschwerden zur Verfügung
und kann vor Ort mit den bauausführenden Betrieben ggf. weitere Maßnahmen wie z.B.
Standortverlegung von Baumaschinen, Verschiebungen von Maschineneinsatzzeiten in für
Anwohner weniger sensible Zeitbereiche oder zusätzliche Schutzmaßnahmen abstimmen.
5. Information der Anlieger
Damit sich die Betroffenen auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen einstellen können, sind sie rechtzeitig und umfassend sowie insbesondere über
lärm- und erschütterungsintensive intensive Bauarbeiten zu informieren. Dabei erstreckt sich
die Informationsverpflichtung auch darauf, dass ein Ansprechpartner konkret zu benennen
ist. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Akzeptanz der Bauarbeiten durch die Anwohner
geleistet.
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6. Detaillierte Baulärmprognosen
Im Rahmen der vom Vorhabenträger erstellten Baulärmprognose werden trotz festgestellter
Richtwertüberschreitungen der AVV Baulärm keine konkreten Maßnahmen zum Schutz vor
Baulärm untersucht. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass eine eventuell notwendige Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen an Hand der tatsächlichen Standorte und Einsatzzeiten von Baumaschinen rechtzeitig vor Realisierung der Einzelmaßnahmen durchgeführt werden muss. Unabhängig davon ist die Planfeststellungsbehörde zu der Einschätzung
gelangt, dass die in der derzeit vorliegenden Prognose ermittelten Beurteilungspegel im Hinblick auf die erforderlichen Gründungsarbeiten der Oberleitungsanlagen eher eine untere
Abschätzung darstellen (vgl. Hinweis unter Ziffer 2). Aus den genannten Gründen ist die Erstellung detaillierter Baulärmprognosen als Grundlage für ggf. erforderliche Entschädigungen
bei Überschreitungen der nach der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwerte
erforderlich. Weiterhin bieten diese Prognosen die Möglichkeit, bereits vor Beginn einzelner
Baumaßnahmen konkret zu prüfen, durch welche Schutzmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann.
7. Entschädigungsregelungen
Als Maßnahme zum Schutz vor Baulärm kommt auch passiver Lärmschutz an besonders
stark von Baulärm betroffenen Gebäuden in Betracht. In diesem Zusammenhang sind nach
Auffassung der Planfeststellungsbehörde jedoch im Rahmen der Abwägung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a. Baulärm ist im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich zu
dulden. Kein Nachbar kann ein Bauwerk errichten, umbauen oder auch instand halten, ohne dass dabei Lärm verursacht wird. Im Übrigen wirkt hier die
Nachbarschaft zu einer bestehenden Eisenbahnanlage weiter schutzmindernd, da nach allgemeiner Lebenserfahrung die Durchführung von Bauarbeiten an einer solchen Anlage nahe liegend ist. Daraus lässt sich allerdings
nicht ableiten, dass Baulärm in beliebiger Höhe und Zeitdauer, insbesondere
bei Änderungen der Eisenbahnanlage hingenommen werden muss.
b. Auch wenn sich die Bauarbeiten über mehrere Monate erstrecken, sind die
hiervon ausgehenden Lärmimmissionen im Gegensatz zu dem durch den Betrieb der fertig gestellten Anlage bedingten Verkehrslärm oder auch den von
einem Gewerbebetrieb verursachten Gewerbelärm zeitlich begrenzt. Wesentlich ist insbesondere, dass dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, sein ansonsten zulässiges
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Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu realisieren (vgl. Urteil
VGH Baden-Württemberg vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05).
Insofern kann nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde den Anwohnern
zugemutet werden, in diesem letztlich überschaubaren Zeitraum den auftretenden Baulärmimmissionen tagsüber durch weitestgehendes Geschlossenhalten der Fenster zu begegnen. In Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der
24. BImSchV kann davon ausgegangen werden, dass Tags eine Stoßbelüftung eine ausreichende Frischluftzufuhr ermöglicht. Die Stoßbelüftung ist auch
nicht aufgrund der dann im Raum kurzzeitig höheren Lärmbelastung unzumutbar. Auch kann die Lüftung in Phasen erfolgen, in denen die Bauarbeiten
unterbrochen sind oder in denen die Räume nicht genutzt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall alle erkennbaren technisch realisierbaren, geeigneten und der Vorhabenträgerin zumutbaren aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt sind und dennoch mit Richtwertüberschreitungen zu rechnen ist.
c. Hierauf kann jedoch nicht mehr abgestellt werden, wenn trotz geschlossener
Fenster zumutbare Innenraumpegel insbesondere über längere Zeiträume erheblich überschritten werden. In Anlehnung an die 24. BImSchV ist für Wohnräume von einem Innenraumpegel von 40 dB und für Büroräume von einem
Innenraumpegel von 45 dB auszugehen.
Anmerkung:
Der von der Raumnutzung abhängige Korrektursummand D nach der Anlage zur 24. BImSchV hat unter Hinzurechnung von 3 dB die Bedeutung eines „zulässigen (zumutbaren) Innenraumpegels“. Für Wohnräume ist nach Tab. 1 der Anlage zur 24. BImSchV von
D = 37 dB und für Büroräume von D = 42 dB auszugehen. Unter Hinzurechnung von 3 dB
ergeben sich als Innenraumpegel die o. g. Werte von 40 dB bzw. 45 dB.
d. Für übliche Raumgeometrien und Außenwandschalldämmmaße sowie unter
Berücksichtigung eines Fensterschalldämmmaßes der Schallschutzklasse 2
(neuere Fenster erfüllen grundsätzlich diese Anforderungen) lässt sich nach
der in der Anlage zur 24. BImSchV genannten Gleichung 2 ein Baulärmaußenlärmpegel abschätzen, bei dessen Einhaltung Überschreitungen eines Innenraumpegels von 40 dB bzw. von 45 dB nicht zu erwarten sind. Dieser Außenlärmpegel beträgt ca. 67 dB(A) für Wohnräume und ca. 72 dB(A) für Büroräume. Bei der Ermittlung dieser Werte wurden die bei Baulärm typischer-
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weise auftretenden niederfrequenten Geräusche und die daraus resultierende
geringere Pegelminderung durch die Fenster – die Schalldämmung von Fenstern ist frequenzabhängig, d.h. niederfrequente Geräusche werden weniger
vermindert als solche mit höherer Frequenz – durch einen Korrektursummanden von 6 dB wie für innerstädtische Straßen nach Tab. 2 Zeile 2 der Anlage
zur 24. BImSchV berücksichtigt.
Nach den vorstehenden Überlegungen wäre Lärmschutz in Form passiver Maßnahmen erst
bei Überschreiten der genannten Außenlärmpegel von 67 bzw. 72 dB(A) zu gewähren. Unabhängig davon, ob im Verlauf der Baumaßnahme diese Pegel tatsächlich überschritten
werden und in welchen Teilzeiträumen der Dauer des gesamten Vorhabens Überschreitungen auftreten, hält die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der überschaubaren
lärmintensiven Bauzeit die Festsetzung passiver Maßnahmen dem Grunde nach für untunlich. In diese Überlegung ist auch eingeflossen, dass der Einbau von Fenstern höherer
Schalldämmung eine Anwesenheit der Mieter bzw. Eigentümer erfordert und zeitweilige Einschränkungen der Nutzbarkeit der betroffenen Räume unvermeidlich wären. Darüber hinaus
wäre der Austausch von Fenstern mit zusätzlicher Lärm- und Schmutzentwicklung verbunden.
Aus den genannten Gründen wird mit diesem Beschluss eine Entschädigung in Form der
Bereitstellung von Ersatzwohnraum festgesetzt für die Tage, an denen der im Rahmen detaillierter Prognosen (Quartalsprognosen) berechnete Beurteilungspegel tagsüber 67 dB(A)
bezogen auf Wohnräume bzw. 72 dB(A) bezogen auf Büroräume überschreitet.
Für Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) – diese können durch passive Maßnahmen in
der Regel nicht geschützt werden – ergibt sich der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung unmittelbar bei Überschreitung des jeweils nach der AVV Baulärm heranzuziehenden Tagrichtwertes. Darüber hinaus wird der Zeitraum, in dem bei Überschreitung des Tagrichtwertes Entschädigungszahlungen dem Grunde nach zu leisten sind, auf die
Monate April bis September beschränkt, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung Außenwohnbereiche im Zeitraum von Oktober bis März regelmäßig nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Von einer Nutzung zu Wohnzwecken und damit als zentraler
Lebensmittelpunkt in diesem Zeitraum kann deshalb nicht ausgegangen werden. Darüber
hinaus entfällt der Anspruch außerhalb des vorstehend genannten Zeitraumes für die Tage,
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an denen Ersatzwohnraum bereitgestellt wird und insofern keine Nutzung des eigenen Außenwohnbereichs stattfindet.
Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen
durch Baulärm bei Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfG, wonach der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld
hat, sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Der Entschädigungsanspruch ist
dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen. Zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – Az. 7 A
11.11, Rdn. 70 mit weiteren Nachweisen). Diese sind unter Teil A, Ziffer 4.6, Abs. 7) dieses
Beschlusses genannt und damit hinreichend konkretisiert. Eine gesonderte Ermittlung der
Entschädigungshöhe für jeden einzelnen Tag mit Überschreitungen des jeweils nach der
AVV Baulärm für den Tagzeitraum heranzuziehenden Immissionsrichtwertes hält die Planfeststellungsbehörde angesichts des damit verbundenen erheblichen Aufwandes für untunlich.
Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren nicht getroffen werden, da dieses von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht
die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss
Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es sich –
wie im vorliegenden Fall – um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen
handelt. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die erst rückblickend nach Abschluss der Baumaßnahme festgestellt werden können
(vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – Az. 7 A 11.11, Rdn. 86). Im vorliegenden Fall betrifft
dies insbesondere die erst nach Abschluss der Baumaßnahmen mögliche Auswertung aller
Quartalsprognosen hinsichtlich der Anzahl der Tage mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sowie der Höhe der ermittelten Überschreitungen.
B.4.5.5
Erschütterungsschutz
Mit der Auflage sollen Menschen in benachbarten Gebäuden sowie die Gebäude selbst vor
bauzeitlichen Erschütterungen geschützt werden.
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a) Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden
Die Anhaltswerte der Tab. 2 der DIN 4150 Teil 2 gelten grundsätzlich nur für Erschütterungseinwirkungen bis zu 78 Tagen (Abschnitt 6.5.4.2). Länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen sollen dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt
werden. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) als Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz hat mit Datum 10.05.2000 die „Hinweise zur Messung,
Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen - Erschütterungs- Leitlinie“
herausgegeben, die auch für die Beurteilung von länger als 78 Tage andauernde Erschütterungseinwirkungen Anhaltswerte vorsieht. Abschnitt 5.2 der LAI Leitlinie verweist hierfür auf
Tab. 2. Die dort aufgeführten Werte entsprechen den in Tab. 1 der DIN 4150, Teil 2 genannten Werten und sind am Tage und in der Nacht beurteilungsrelevant. Ergänzend wird auf
Abschnitt 5.2 der „Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Leitlinie)“ des Landes Brandenburg (Amtsblatt für Brandenburg
– Nr. 23 vom 15. Juni 2005) verwiesen, dessen Regelungsinhalte mit Abschnitt 5.2 der LAILeitlinie übereinstimmen. Die LAI-Leitlinie wurde von Fachleuten des Bundes und der Länder
erarbeitet und vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 2000 beschlossen. Die
Leitlinie konkretisiert insbesondere die Immissionsschutzanforderungen der DIN 4150, Teil 2
durch Vorgabe von Anhaltswerten für länger als 78 Tage andauernde baubedingte Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden. Diese Leitlinie wird daher zur Beurteilung
herangezogen.
b) Einwirkung von Erschütterungen auf Bauwerke
Der Schutz der vorhandenen Bebauung vor Erschütterungseinwirkungen während der
Baudurchführung wird dadurch gewährleistet, dass der Vorhabenträger verpflichtet
wird, während der Bauzeit die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3 einzuhalten.
B.4.5.6
Planung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
Artenschutzrechtliche Ausnahmen
1. Zauneidechsen
Mit den beauflagten Nebenbestimmungen liegen die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor.
Es ist verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen. Die Ausnahmevoraussetzungen für den Fang der Tiere im Vorfeld der Realisierung des Bauvorha-
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bens sind gegeben, da diese Maßnahme ergriffen wird, um die baubedingte Tötung der Zauneidechsen weitestgehend zu vermeiden.
Es ist nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Das Tötungsverbot kann für die Zauneidechse durch die geplante
Maßnahme des Absammeln und Umsetzens weitgehend vermieden werden. Es ist allerdings
nicht auszuschließen, dass einzelne Tiere übersehen und im Zuge der Baumaßnahme getötet werden. Nach der gutachterlichen Aussage des Büros Umland, Büro für Umwelt- und
Landschaftsplanung vom 20.02.2014 (Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) ist
bei der Umsiedlung von Zauneidechsen mit vermehrten Todesfällen bei umgesiedelten Tieren zu rechnen. Darüber hinaus kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es
auf der Aussetzungsfläche bei der bestehenden Population zu einem Anstieg der Todesrate
durch Revierkämpfe, Stress oder Krankheit kommen kann. Dagegen spricht zwar, dass die
Aussetzungsflächen relativ groß und weitgehend unbesiedelt sind und zudem zunächst von
der vorhandenen Population durch Reptilienschutzzäune abgetrennt werden. Aufgrund des
nicht vollständig auszuschließenden Risikos umfasst die Ausnahme vom Verbot des Tötens
vorsorglich auch diese Fälle.
Das Tötungsrisiko kann nicht - wie dargestellt - vollständig abgewendet werden. Bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Auflagen dieses
Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch lediglich von der Betroffenheit einzelner Tiere auszugehen. Deren Verlust wirkt sich nicht populationsrelevant aus.
Bau- und anlagebedingt kommt es zu unvermeidbaren Lebensraumverlusten gemäß § 44
Abs.1 Nr.3 BNatSchG. An den Eingriffsort angrenzende Ersatzlebensräume können nicht
geschaffen werden. Die angrenzenden Flächen sind planungsbefangen (B-Plan 9-60). Ein
dauerhafter Erhalt als Eidechsenhabitat kann daher rechtlich nicht sichergestellt werden.
Durch die Ersatzmaßnahme E2 wird jedoch ein Ausweichlebensraum geschaffen, der eine
Zunahme der Population zulässt. Auch die Aufwertungsmaßnahmen auf der Fläche gemäß
Ersatzmaßnahme E1 dienen der Habitatverbesserung für die Eidechse.
Das Planvorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für
sich in Anspruch nehmen, die Abweichungen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG
BNatSchG rechtfertigen. Voraussetzungen dieses Ausnahmegrundes sind nicht, „dass Sachentscheidungen vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Es reicht vielmehr ein durch
Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus“ (BVerwG,
14.07.2011, 9 A 12/10).
Die Anforderungen werden erfüllt. Bei der wertenden Gegenüberstellung ist zu beachten,
dass die tatbestandlichen Handlungen nur von begrenztem Gewicht sind. Für das Einfangen
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und Umsetzen der Tiere, um sie vor Tötung oder Schädigung zu bewahren, liegt das auf der
Hand. Da durch die festgesetzten Nebenbestimmungen die Mortalität auf ein Minimum reduziert wird und der Lebensraumverlust ausreichend kompensiert wird, kommt den artenschutzrechtlichen Belangen gegenüber den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein vergleichsweise geringeres Gewicht zu.
Die mit dem Vorhaben verfolgten Verbesserungen der verkehrlichen, betrieblichen und anlagenspezifischen Belange stellen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dar und
überwiegen die hier geringfügigeren Verbotsverletzungen. Die durch das Vorhaben geplante
Begradigung der Trassierung des Gleises 1 führt zu einer deutlichen Verkürzung der Streckenlänge durch den Entfall von Radien und Übergangsbögen und erhöht somit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes. Die Herstellung der Sollgleisabstände zwischen den Fernbahngleisen 1 und 2 und dem Gleisabstand zu den S-Bahngleisen gemäß der DB - Ril 800
entspricht den anerkannten Regeln der Technik und stellt die Bündelung der Verkehrs- bzw.
Schienenwege her. Hierdurch wird die Optimierung des Instandhaltungsaufwandes erreicht.
Im Übrigen führt die Bündelung des Schienenwegs zur einer Reduzierung der für die Bahnanlagen benötigten Flächen. Für diese Flächen kann der Fachplanungsvorbehalt aufgegeben werden. Dazu bedarf es eines noch durchzuführenden Freistellungsverfahrens. Danach
werden die Flächen wieder für kommunale Planungen, im konkreten die Festsetzung des BPlans 9-60 zur Verfügung stehen.
Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben. Andere, insbesondere schonendere Möglichkeiten, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele zu erreichen, sind nicht erkennbar. Die Baumaßnahmen beschränken sich auf die unabdingbaren baulichen Elemente. Inhalt und Ziel der
Baumaßnahmen lassen sich an einem anderen Standort, der frei von Zauneidechsen ist,
nicht verwirklichen. Auch der Verbleib des Gleises 1 in alter Lage ist keine zumutbare Alternative. Die Beibehaltung der Gleislage des Gleises 1 hätte zur Folge, dass die höhengleiche
Kreuzung am Bahnübergang Feuerstraße weiterhin bestehen bleiben müsste. Höhengleiche
Kreuzungen stellen ein erhöhtes Risiko für den Eisenbahnbetrieb dar. Bei Neubauten und
umfassenden Umbauten von Schienenwegen ist daher grundsätzlich darauf hin zu wirken,
dass höhengleiche Kreuzungen zwischen Gleisen und Straßen entfallen. Gemäß § 12 EBO
dürfen neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen nicht errichtet werden. Das
Vorhaben sieht den Entfall des Bahnüberganges Feuerstraße vor. Dies führt zu einer Erhöhung der Betriebssicherheit und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
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Eine Abweichung darf weiterhin nur erteilt werden, wenn sich der Erhaltungszustand einer
Art nicht verschlechtert (§45 Abs. 7BNatSchG) bzw. die Art in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt (Art. 16 Richtlinie 92/43/EWG -FFH-RL-). Bezüglich der letzten Vorgabe hat
das BVerwG festgestellt, dass auch im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustandes der
Population der betroffenen Arten Ausnahmen nach Art 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig sind,
wenn nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Population weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
behindern; darüber hinaus müssen keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen
(BVerwG, 17.04.2010. 9 B 5/10).
Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Erhaltungszustand der Zauneidechsen in der
kontinentalen Region in Deutschland ist ungünstig. Gleiches gilt für den Erhaltungszustand in
Berlin. Zwar besteht eine flächendeckende Verbreitung, jedoch ist der Bestand durch einen
hohen Isolationsgrad der einzelnen Teilpopulation gekennzeichnet. Der Erhaltungszustand
der Art wird sich jedoch in Folge der Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtern. Es wird
ein neuer geeigneter Lebensraum geschaffen, der infolge der angeordneten Aufwertung im
neu zu schaffenden Ersatzlebensraum gemäß Maßnahmen E2 und auch nach Umsetzung
der Maßnahme E1 das Potential für ein erhebliches Wachstum der Population enthält. Unsicherheiten bei der Entwicklung der Maßnahmefläche E2 werden durch die Anordnung des
Monitoring mit angeschlossenem Krisenmanagement Rechnung getragen. Weiterhin ist in
Rechnung zu stellen, dass die gesamte Bahnanlage im Planfeststellungsabschnitt nach
Durchführung der Baumaßname wieder als Lebensraum und insbesondere als Verbindungskorridor zur Verfügung steht. Auf Grund der festgesetzten Maßnahmen ist mittelfristig mit
einer Stützung und einem Wachstum der Population im Raum Berlin zu rechnen.
2. Heidelerche
Ausweislich des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags S.21 B f. befindet sich einer der drei
Brutplätze der Heidelerche auf dem ehemaligen Betriebsbahnhof Schöneweide im Bereich
der Baustelleneinrichtungsfläche bei km 9,65. Die anderen beiden Brutplätze sind von dem
Vorhaben nicht betroffen. Störwirkungen für diese Brutpaare sind unter Berücksichtigung der
Entfernung und dem Betrieb der S-Bahn sowie der Nutzung der Wegeverbindungen auf dem
ehemaligen Betriebsbahnhof nicht erheblich. Außerdem wird zur Minderung optischer Störwirkungen für Bodenbrüter auf der Offenlandfläche ein Schutzzaun am Rande des Baufelds
errichtet (Maßnahmen V1 i.V. mit der Auflage unter Teil A, Ziffer 4.8).
Der betroffene Bereich bei km 9,65 diente bereits im Zuge der Baumaßnahmen zum Bahnhof Adlershof als Baustelleneinrichtungsfläche. Insofern ist fraglich, ob die Heidelerche dort
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noch vorkommt. Im Sinne einer Worst-Case–Betrachtung wird ihr Vorkommen unterstellt. Die
Vermeidungsmaßnahmen V2 (Baufeldfreimachung und Baustelleneinrichtung außerhalb der
Brutperiode der Heidelerche bzw. Vergrämen durch eine Mahd vor der Brutperiode) stellt
jedenfalls die Vermeidung von Brutverlusten sicher. Der bauzeitliche Lebensraumverlust
(Fortpflanzungs- und Ruhestätte) kann jedoch nicht vermieden werden. Ausweichmöglichkeiten auf dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal sind nach den gutachterlichen Recherchen
(artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 35 N 1 A) nicht gegeben. Das Areal ist bereits von
Brutpaaren besetzt.
Wegen des Vorhandenseins weiterer Brutpaare kann der Erhalt von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten in unmittelbarer Nachbarschaft ebenfalls nicht gesichert werden. Die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang gemäß § 44 Abs. 1 i.V. m. Abs.5 BNatSchG bleibt nicht gewahrt, so dass
eine Ausnahme zu erteilen ist.
Auch hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens. Auf die
entsprechende Begründung zu den Zauneidechsen wird verwiesen.
Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben. Auf die Baustelleneinrichtungsfläche kann zur
Realisierung der Maßnahme nicht verzichtet werden. Auch die Verlegung an einen anderen
Ort, der nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dient, ist sinnvoll nicht möglich. Die zwischen km 9,6 und 9,75 vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche mit einer Fläche von ca.
8860 m2 liegt in unmittelbarer Nähe zu den Gleisen 1 und 2, um Transporte von Rückbaustoffen und Neumaterialien gleisgebunden durchführen zu können. Damit verringern sich
baustellenbedingte Beeinträchtigungen, wie z.B. Flächeninanspruchnahmen für Zuwegungen, kürzere Wegstrecken für Baufahrzeuge, Schadstoffausstoß und Lärmbelästigungen.
Unter Würdigung aller Belange ist dieser Standort als Baustelleneinrichtungsfläche der geeignetste.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population der Heidelerche und der Population in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet im Berliner Urstromtal ist ungünstig. Mit den Ersatzmaßnahmen E1 und E2 werden Strukturen geschaffen, die auch als Lebensraum für Heidelerchen
geeignet sind. Mit der Erteilung der Ausnahme verschlechtert sich der Erhaltungszustand der
Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht. Die Ausnahme führt auch nicht zu
einer Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes..
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Begründung der Auflagen
Die Auflagen resultieren aus berechtigten Forderungen der Träger öffentlicher Belange und
dienen dem Schutz des Naturhaushaltes und der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Nähere Begründungen sind in den jeweiligen Entscheidungen zu den Stellungnahmen enthalten.
B.4.5.7
Wasser- und Altlastenbelange, Bodenschutz
Die Auflagen unter Teil A, Ziffer 4.9 sollen sicherstellen, dass schädliche Umweltauswirkungen hinsichtlich des Wasserhaushaltes und des Bodenschutzes nicht zu besorgen sind.
Der Vorhabenträger teilte gegenüber der Planfeststellungsbehörde mit E-Mail vom
03.04.2014 mit, dass der 8 m breite, parallel zum neuen Gleis 1 verlaufende technologische
Streifen einschließlich der Baulogistikflächen von Bahn-km 8,0 – Bahn-km 9,6 mittels einer
sandgeschlemmten Schotterdecke befestigt werden soll. Die Maßnahme dient der Herrichtung für den Baustellenbetrieb. Die Flächen sollen für die entsprechende Nutzung vorbereitet, d.h. eingeebnet, ggf. befestigt und für die Lagerung der erforderlichen Hilfsmittel (Lagermulden, Paletten, Lagerstützen etc.) hergerichtet werden. Es ist geplant, die Flächen nicht
vollständig zu versiegeln. Es ist die Herstellung einer sandgeschlemmten Schotterdecke vorgesehen.
Die Maßnahme dient der Umsetzung des Vorhabens und ist erforderlich, um einen sicheren
Baustellenbetrieb durch Herstellung verkehrssicherer Baustelleneinrichtungsflächen zu gewährleisten. Durch die Auflage, die Maßnahme mit der oberen Wasser- und Bodenschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen wird die fachbehördliche Überprüfung der geplanten
zusätzlichen Maßnahme sichergestellt.
Der beauflagte gleisgebundene An - und Abtransport der Materialien ist geboten, um die
Nachbarschaft vor umfangreichen Zu- und Abfahrten von Lastkraftwagen zu entlasten.
B.5
Bewertung der für und gegen das Vorhaben sprechende Belange
B.5.1
Planerische Bewertung, Alternativenprüfung
Die durch das Vorhaben geplante Begradigung der Trassierung des Gleises 1 führt zu einer
deutlichen Verkürzung der Streckenlänge durch den Entfall von Radien und ÜbergangsböSeite 119 von 128
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gen und erhöht somit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes. Die Herstellung der Sollgleisabstände zwischen den Fernbahngleisen 1 und 2 und dem Gleisabstand zu den SBahngleisen gemäß der DB - Ril 800 entspricht den anerkannten Regeln der Technik und
stellt die Bündelung der Verkehrs- bzw. Schienenwege her. Hierdurch wird die Optimierung
des Instandhaltungsaufwandes erreicht. Eine Beibehaltung der Gleislage des Gleises 1 hätte
zur Folge, dass die höhengleiche Kreuzung am Bahnübergang Feuerstraße weiterhin bestehen bleiben müsste. Höhengleiche Kreuzungen stellen ein erhöhtes Risiko für den Eisenbahnbetrieb dar. Bei Neubauten und umfassenden Umbauten von Schienenwegen ist daher
grundsätzlich darauf hin zu wirken, dass höhengleiche Kreuzungen zwischen Gleisen und
Straßen entfallen. Gemäß § 12 EBO dürfen neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen nicht errichtet werden. Das Vorhaben sieht den Entfall des Bahnüberganges Feuerstraße vor. Dies führt zu einer Erhöhung der Betriebssicherheit und entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Alternativen zu dem beantragten Vorhaben drängen sich nicht auf.
Das Vorhaben ist im Sinne des Fachplanungsrechtes geboten.
B.5.2
Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Das Bauvorhaben unterliegt gemäß § 3b Abs.1 UVPG und der Anlage 1 zu § 3 Ziffer 14.7
der Umweltverträglichkeitsprüfung. Den Anforderungen entsprechend wurde für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt (Anlage 7). Die Untersuchungen für den Planfeststellungsabschnitt umfassen einen Bereich von 100m beiderseits der Fernbahntrasse. Im
Bereich von Bahn – km 8,25 bis 10,2 wird aufgrund der parallelen Schnellstraße (Adlergestell) nur ein einseitiger (bahnrechter Korridor angesetzt. Für das Schutzgut Mensch wurde
ein Untersuchungsraum von 250m beidseitig der Fernbahngleise angesetzt. Im Untersuchungsraum befinden sich das Landschaftsschutzgebiet „Ehemaliges Flugfeld Johannisthal“
(LSG-48). Auswirkungen für das bei Bahn-km 9,2 randliche gelegene Landschaftsschutzgebiet sind nicht zu erwarten. Ein Eingriff in die Flächen des Schutzgebietes findet nicht statt.
Der Vorhabenträger hat die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen schutzgutbezogen erfasst und die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Umwelt dargestellt. Dabei wurden
Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die
Umweltverträglichkeitsstudie beinhaltet die entscheidungserheblichen Unterlagen, die für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens relevant sind. Dies schließt die Bewertung ein,
ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt infolge der Baumaßnahmen zu erwarten ist.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan sind vertiefende projektbezogene Darstellungen der
Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter
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enthalten und notwendige Kompensationsmaßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich
der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe dargestellt.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde in Anlehnung an den Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes (Teil V) erarbeitet. Er enthält die Auswahl der relevanten Arten, die
Prüfung der Verbotstatbestände und die Ausweisung von Vermeidungs- und CEFMaßnahmen, sowie eine Einschätzung des Vorhabenträgers zur Erteilung von Ausnahmen
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Darüber hinaus enthält der Plan Unterlagen zu Schall- und Erschütterungsuntersuchungen
und Unterlagen zu Lärmimmissionen aus dem Baubetrieb.
Immissionsschutz
Zur Vermeidung und Minderung baubedingter Immissionen und baubedingter Erschütterungen sowie zum Schutz vor diesen Immissionen waren dem Vorhabenträger ergänzende Auflagen zu erteilen. (s. Teil A, Ziffer 4.6 und A.4.7). Die Schalltechnische und Erschütterungstechnische Untersuchung kommen zu dem Ergebnis, dass zum Schutz vor betriebsbedingten Immissionen und Erschütterungen keine Schutzmaßnahmen vorzusehen sind. Es ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben nicht zu unzumutbaren Belastungen durch
Lärm- oder Erschütterungsimmissionen führt.
Belange des Naturschutzes
Das Vorhaben wird auf dem Gelände des ehemaligen seit 2008 stillgelegten Betriebsbahnhofs Schöneweide verwirklicht. Das Gelände von ca. 42 ha weist ausgeprägte Vorkommen
von trocken-warmen Habitaten mit sehr hohem Potential für arten- und individuenreiche Vorkommen aus. Es hat hohe Bedeutung für den Biotopverbund innerhalb des Stadtgebietes
von Berlin (Halfmann, Rothe, Einschätzung der Biotopausstattung auf dem Betriebsbahnhof
Schöneweide, Oktober / November 2008). Vorhabenbedingt werden jedoch nur geringe Flächen des gesamten Areals beansprucht.
Die Auswirkungen der durch das Vorhaben bedingten Eingriffe in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbildsind sind in der Umweltverträglichkeitsstudie und im Landschaftspflegerischen Begleitplan umfassend beschrieben und bewertet worden. Erhebliche bau-, betriebsund anlagenbedingten Beeinträchtigungen werden durch das Vorhaben verursacht.
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Schutzgüter Pflanzen und Tiere
Flächen- und Funktionsverlust, Biotope, Auswirkungen auf die Fauna
Der Verlust resultiert aus der Neuerrichtung der Gleisanlagen (Fernbahngleis 1 und 2) einschließlich der Oberleitungsanlage, der Entwässerung und der Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. Die baubedingten Vegetationsverluste gehen auf Baustelleneinrichtungsflächen und einen 8 m breiten Arbeitstreifen zurück. Der baubedingte Verlust beläuft sich auf
ca. 28.000 m2 und der anlagenbedingte Verlust auf ca. 27.200 m2 (Landschaftspflegerischer
Begleitplan S.23, Tabelle 3). Darin enthalten sind auch gesetzlich geschützte Biotope (Sandtrockenrasen, Vorwälder trockener Standort, und ruderale Halbtrockenrasen).
Die bau- und anlagenbedingten Flächeninanspruchnahmen sind zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde schätzt ein, dass die baubedingte Inanspruchnahme auf das notwenige Maß beschränkt ist.
Tiere
Ein Funktionsverlust tritt bei den Tierlebensräumen auf, bei denen im Zuge der Flächeninanspruchnahme ihre Minimalarealgröße unterschritten wird.
Fledermäuse
Sie nutzen möglicherweise den Baubereich als Teil von Flugstraßen bzw. Jagdhabitaten. Da
die Bauarbeiten überwiegend tagsüber und zeitlich begrenzt sind, sind nachhaltige Beeinträchtigungen auszuschließen. Die noch jungen Gehölzbestände und das abzureißende
Stellwerk weisen eine nur geringe Eignung als Sommer- oder Winterquartier aus. Mit der
Auflage, vor Beginn des Abrisses des Stellwerkes eine Begehung durch eine fachkundige
Person zu veranlassen, wird ein Tötungsrisiko für Individuen ausgeschlossen. Ein erhöhtes
Kollisionsrisiko infolge der Zugbewegungen schließt der Landschaftspflegerische Begleitplan
aus (vgl. S. 29A, 30). Der Bewertung schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.
Avifauna
Baubedingte Brutplatzverluste lassen sich nicht vollständig vermeiden. Durch das Verbot
Gehölze im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09., d.h. nur außerhalb der Brutperiode zu schneiden
(Maßnahmen S2 und V2) und einen 2m hohen Sichtschutzzaun zur Abschirmung des Offenlandbereichs zu errichten sowie das Verbot des Befahrens und Betretens dieses Bereichs
(Maßnahme V1) werden Beeinträchtigungen minimiert. Ein erheblich gesteigertes Kollisionsrisiko für Singvögel ist auszuschließen. Zwar nimmt die Zahl der Zugbewegungen auf der
bisher 3gleisigen und nunmehr 4gleisigen Strecke zu. Dies führt jedoch nicht zu einer signifi-
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kanten Erhöhung des Risikos. Darüber hinaus verringert sich das Risiko durch den Entfall
des bisherigen Gleises 1 im südwestlichen Abschnitt des Bahngeländes.
Zauneidechsen
Als erheblich sind die Lebensraumverluste für die Zauneidechsen durch die Baustelleneinrichtungsflächen und die neuen Bahnanlagen einzuschätzen. Mit bis zu 200 abzusammelnden Tieren ist nach gutachterlicher Aussage zu rechnen. Durch das Abfangen im Baubereich
(MaßnahmeV3) und die Abgrenzung des Baubereichs zur Verhinderung eines erneuten Einwanderns (V4) werden Individuenverluste weitestgehend vermieden. Für die verlorengehenden Lebensräume wird in ausreichendem Maße Ersatz geschaffen (Maßnahme E2).
Heuschrecken, Laufkäfer und Schmetterlinge
Es treten bau- und anlagebedingte Teilraumlebensverluste ein. Sie werden mit den Ersatzmaßnahmen E1 und E2 durch Schaffung neuer geeigneter Lebensräume kompensiert.
Bienen und Wespen
Der ehemalige Betriebsbahnhof ist Lebensraum für viele Bienen- und Wespenarten. Von
besonderer Bedeutung für die Stechimmenarten sind Kraut- und Staudenfluren sowie Rohbodenstandorte. Erhebliche anlagebedingte Lebensraumverluste bestehen nicht. Im Übrigen
werden auch hier mit den Maßnahmen E1 und E2 neue geeignete Lebensräume geschaffen.
Schutzgut Boden
Es dominieren anthropogen veränderte Böden, die Mehrzahl der anlagenbedingten Beeinträchtigungen ist laut Landschaftspflegerischem Begleitplan als nicht erheblich zu bewerten.
Insgesamt ist von einer Neuversiegelung von 1460 m2 auszugehen. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Befestigung der Baustelleneinrichtungsflächen und des technologischen Streifens wirkt nur temporär auf das Schutzgut Boden. Sie sind nach Beendigung der Baumaßnahmen zu beseitigen. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen
(vgl. Auflage Teil A, Ziffer 4.9).
Schutzgut Wasser
Das Vorhaben befindet sich zum Teil in der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserwerks
Johannisthal. Die Neuversiegelung und die Herstellung einer Planumsschutzschicht aus einem wasserundurchlässigen Korngrößengemisch (K1) führen zu einer Reduzierung der
Grundwasserneubildung. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen.
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Die Kompensation für die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ist im Untersuchungsraum nur in begrenztem Umfang möglich. Eine Teilkompensation findet durch den Rückbau
nicht mehr benötigter Anlagen (Flächenentsiegelung) statt.
Schutzgut Klima / Luft
Der bau- und anlagebedingte Verlust von Vegetation (Gehölzstrukturen, Verlust von Vorwäldern, Pionierwäldern und mehrschichtigen Gehölzbeständen) wird unter Berücksichtigung
des geringen Umfangs als nicht erheblich und nicht kompensationspflichtig bewertet.
Schutzgut Landschaftsbild
Die Gleisverschiebung ist eine Ausweitung einer bestehenden Bahnanlage auf vorbelasteten
Flächen. Der randliche Verlust von bahnbegleitenden Gehölzstrukturen ist nicht als Eingriff in
das Schutzgut Landschaftsbild zu werten.
Schutzgut Kultur - und sonstige Sachgüter
Baudenkmale, Bodendenkmale und Naturdenkmale treten im Bereich der direkten Flächeninanspruchnahme nicht auf. Die Baustelleneinrichtungsfläche (Bahn-km 8,16 bis 8,43) grenzt
an das denkmalgeschützte Bahnbetriebswerk. Beeinträchtigungen sind hieraus nicht zu erwarten.
Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen sind bei den jeweiligen Schutzgütern (Tiere Pflanzen, Boden / Wasser) behandelt worden.
Eingriffsregelung / Biotopschutz
Das Vorhaben ist mit nicht vermeidbaren Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden. Der
Landschaftspflegerische Begleitplan hat die zur Realisierung des Vorhabens notwendigen
Eingriffe ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Grundlage der Bewertung der Eingriffe sind
die Biotope des Untersuchungsgebietes, denen Wertstufen zugeordnet wurden, aus denen
sich der Kompensationsbedarf herleitet. Dies erfolgte nach dem Verfahren zur Bilanzierung
von Eingriffen im Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2013). Von den Eingriffen betroffen sind nach § 30 BNatSchG und § 28 NatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Deren besonderer Bedeutung wird mit den zu verwendenden Wertstufen bei der Eingriffsermittlung Rechnung getragen. Die Ersatzmaßnahmen E2 beinhaltet die Herstellung eidechsengerechter Ersatzhabitate zur Aufnahme der aus dem Baubereich abzusammelnden Tiere.
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Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Hahneberg und Umgebung. Die Herrichtung der Fläche entspricht dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, „die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere den Hahneberg als halboffene Wiesenlandschaft sowie als Lebensraum für die hier vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und entwickeln (§ 3 Abs.1 der Schutzgebietsverordnung vom 22.07.2009, GVBl vom
25.08.2009). Die erforderliche Beseitigung des Robinienaufwuchses wurde in der Eingriffsbewertung berücksichtigt.
Ein Ausgleich der Eingriffe kann nicht auf trassennahen Flächen erfolgen. Wegen der laufenden Bauleitplanung (B-Plan 9-60) wäre ein dauerhafter Erhalt der Maßnahmen nicht sicherzustellen. Deshalb wurden die Maßnahmen E1 (Förderung von Trockenrasen in der Mittelheide) und E2 (Biotopkomplex am Hahneberg) vorgesehen. Die Maßnahmen sind geeignet, die Eingriffe zu kompensieren. Bau- und anlagebedingte Verluste von trockenen Ruderalfluren und Sandtrockenrasen werden im Rahmen der Förderung von Trockenrasen auf
dem alten Schießplatz in der Mittelheide kompensiert, womit gleichzeitig eine Kompensation
der bauzeitlichen Beeinträchtigung der Fauna erfolgt. Im Bereich Hahneberg werden bestehende Habitate der Zauneidechse optimiert und neue zur Aufnahme der aus dem Baufeld
abzusammelnden Tiere geschaffen. Diese entsprechen den beeinträchtigten Biotopen. Der
Eingriff kann zugelassen werden. Die Beeinträchtigungen können mit den Ersatzmaßnahmen E1 und E2 in angemessener Frist vollständig ersetzt werden (Landschaftspflegerischer
Begleitplan, vgl. Tabelle 18, S 72 A unten). Daher kann auch im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG
vom Verbot der Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope zugelassen werden. Die
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben sind der Planrechtfertigung (Teil B, Ziffer 4.1) und der vorgenannten Begründung zur artenschutzrechtlichen Ausnahme zu entnehmen. Ein Verzicht auf die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des
Biotopschutzes würde zu einer unzumutbaren Härte für den Vorhabenträger und die Umsetzungen der Planungen des Landes Berlins führen. Da die Eingriffe in die Biotope kompensiert werden können, ist die Abweichung von dem Verbot des § 30 BNatSchG und § 28
NatSchG Bln mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar.
Artenschutzbelange
Die Vegetation auf der Bahnbrache befindet sich in einem frühen Stadium der natürlichen
Sukzession. Es dominieren trockene Kraut- und Staudenfluren sowie blütenreiche Magerrasen. Dichtere Gehölzbestände kommen nur im Randbereich vor. Von besonderer Bedeutung
ist die zentrale Offenlandfläche, die u.a. den Vogelarten Brachpieper und Steinschmätzer
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sowie zahlreichen streng geschützten Heuschrecken-, Laufkäfer- Bienen- und Wespenarten
Lebensraum bietet. In den Randbereichen befinden sich halboffene Lebensbereiche mit einer artenreichen Brutvogelfauna (u.a. Heidelerche, Dorngrasmücke, Girlitz, Feldsperling).
Außerdem wurde die Zauneidechse auf dem gesamten Areale mit zahlreichen Exemplaren
nachgewiesen.
Die bau-, betriebs- und anlagebedingten Auswirkungen des Bahnvorhabens auf die betroffenen Vogelarten und streng geschützten Arten wurden im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
und im Landschaftspflegerischen Begleitplan hinsichtlich der Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG untersucht. Soweit eine Betroffenheit ermittelt wurde, sehen der Landschaftspflegerische Begleitplan entsprechende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und der Planfeststellungsbeschluss weitergehende Auflagen zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen vor. Für den Hausrotschwanz stellt die Schutzmaßnahme S3 (rechtzeitiges Anbringen einer Nisthilfe) sicher, dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Die Vermeidungsmaßnahmen V3 und V4 sowie die Ersatzmaßnahme E2 dienen dem Erhalt
der Zauneidechsenpopulation, dennoch lassen sich die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1 und Nr.3 BNatSchG nicht vermeiden, so dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG zu erteilen war.
Auch für die Heidelerche war wegen des Verlustes einer Brutstätte eine Ausnahme zu erteilen.
Für die übrigen Arten treten vorhabenbedingt keine die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG erfüllenden Beeinträchtigungen ein.
B.5.3
Gesamtabwägung
Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens die unterschiedlichen
öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und
diese gegeneinander und untereinander abgewogen.
Die Nebenbestimmungen sind in dem festgesetzten Umfang erforderlich. Sie greifen in die
Rechte des Vorhabenträgers nicht in unverhältnismäßigem Maße ein, weil der Vorhabenträger als Veranlasser der Baumaßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass vermeidbare nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung möglichst unterbleiben.
Das Vorhaben ist im öffentlichen Interesse, weil es der Verbesserung der Sicherheit und der
Abwicklung des Schienenpersonen- und -güterverkehrs auf der Strecke Berlin – Görlitz dient.
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Nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechender Belange ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung
des Vorhabens die dem Vorhaben entgegen stehenden Belange überwiegt.
B.6
Sofortige Vollziehung
Der Vorhabenträger beantragte mit Schreiben vom 10.03.2014 die sofortige Vollziehbarkeit
des Planfeststellungsbeschlusses und begründet dies u.a. mit der Anbindung des Flughafens BER aus Richtung Ostkreuz.
Die Planfeststellungsbehörde ordnet die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
an. Die kurzfristige Realisierung des Vorhabens liegt im öffentlichen Interesse. Das Vorhaben betrifft die Fernbahnstrecke 6142 (Görlitzer Bahn). Die DB Netz AG plant bis zur Inbetriebnahme der Dresdner Bahn den Flughafenshuttle zum neuen Flughafen BER vom
Hauptbahnhof über die Bahnhöfe Gesundbrunnen, Ostkreuz sowie Schöneweide – mithin
über die beiden parallel verlegten Fernbahngleise – und die Flughafenostanbindung in den
unterirdischen Flughafenbahnhof zu führen. Für das hier planfestgestellte Vorhaben ist eine
Bauzeit von 2 Jahren vorgesehen (vgl. Erläuterungsbericht S. 37, Anlage 1 der Planunterlagen). Die aufschiebende Wirkung einer Klage hätte einen einjährigen Verzug zur Folge, d.h.
erst 2017 könnte die Shuttleverbindung in Betrieb genommen werden. Im Baubereich befindet sich eine große Zauneidechsenpopulation. Ausweislich des Protokolls der Besprechung
des Vorhabenträgers, Obersten Naturschutzbehörde, dem Vertreter der Gesellschaft für
Herpetologie und Terrarienkunde und dem Bezirksamt Spandau vom 14.03.2014 muss vor
Beginn der Bauarbeiten, innerhalb der diesjährigen Aktivitätsperiode beginnend im April bis
zum Oktober das Absammeln der Zauneidechsen erfolgen. Im Falle des verspäteten Beginns oder der Unterbrechung der Fangaktion wäre ein wiederholtes Abfangen im Jahr 2015
ab April erforderlich. Die Folge wäre der Einsatz des Flughafenshuttles frühestens ab 2017.
Dies würde dem öffentlichen Interesse an einer schnellen Flughafenanbindung mit kurzen
Taktzeiten zuwiderlaufen.
B.7.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf
§ 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Die Festsetzung
der
Kostenhöhe
bleibt
einem
gesonderten
Bescheid
vorbehalten
(§ 14
Abs. 1
Satz 2 VwKostG).
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C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117 in 12169 Berlin] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat
innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach
Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen
werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1
und Absatz 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, gestellt und
begründet werden.
Berlin, den 11.04.2014
Im Auftrag
Wolff
(Dienstsiegel)
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