Absender: - Pferdefreunde Schwandorf
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Absender: - Pferdefreunde Schwandorf
SATZUNGSNEUSCHRIFT Pferdefreunde im Lkr. Schwandorf e.V. §1 Name, Sitz und Einzugsgebiet des Vereins Der Verein führt den Namen Pferdefreund Landkreis Schwandorf e.V. Er hat seinen Sitz in Schwandorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwandorf eingetragen. Das Einzugsgebiet des Vereins ist das Gebiet des Landkreises Schwandorf §2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ und Abgabenordnung 1977( AO 1977) Zweck des Vereins ist die Förderung sportlichen Reitens und Fahrens sowie die Zucht und Erhaltung des Pferdes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kursen, Versammlungen und Vorträgen, sowie durch die Ausrichtung von Reit- und Fahrturnieren, Reitjagden, Wanderritten und sonstigen Veranstaltungen sowie die Teilnahme daran. Ferne widmet sich der Verein der Aufzucht und Haltung von Pferden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Niederbayern/Oberpfalz und erkennt deren Satzungen an. §3 Mitgliedschaft Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglied kann jeder werden, der - einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt, die Satzung des Vereines anerkennt, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und im Einzugsgebiet wohnhaft ist (Ausnahmen mit Zustimmung des Vorstandes möglich) Bei Minderjährigen ist allerdings die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (beide Elternteile oder Vormund) erforderlich, der im Bedarfsfalle auch stimmberechtigt ist. §3a Pflichten der Mitglieder LPO und Verstöße gegen den Tierschutz Abs. 1 Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets- auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 1.1 1.2 1.3 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich abzutransportieren Abs. 2 Die Mitglieder unterwerfen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO). Können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. §4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft Über den Beginn der Mitgliedschaft bzw. die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorlage des Aufnahmeantrages. Für die Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Aufnahme erfolgt per Handzeichen. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zu Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied muss aus dem Verein bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Bei nicht Bezahlung trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet bei vereinsschädigendem Verhalten die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit. §5 Mitgliederbeiträge Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag. Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag können in jeder Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder geändert werden. §6 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: - der Vorstand der Vereinssausschuss die Mitgliederversammlung §7 Der Vorstand besteht aus dem 1. 2. 2. - Vorsitzenden Vorsitzenden Schriftführer Kassier Kassier Jugendwart Technischer Leiter Pressewart Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im vereinsinternen Verkehr wird angeordnet, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorstand erhält zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nummer 26 a EStG. § 8 Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: - 2 Kassenprüfern 3 -5Beiräten Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und im Interesse des Vereins durchzuführen. §9 Mitgliederversammlung: Als satzungsgemäße Mitgliederversammlung gelten: - die Jahreshauptversammlung die Monatsversammlung die außerordentliche Versammlung Die Mitgliederversammlung findet in dem vom Vorstand und Vereinsausschuss bestimmten Lokal statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der 1. Vorsitzende hat die Versammlung zu leiten. Die Vereinsmitglieder müssen mindesten 5 Tage vor Stattfinden der Versammlung im Besitz einer schriftlichen Einladung sein. Aus der Einladung müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte ersichtlich sein. Das Stattfinden der Versammlung soll zuvor in der Tagespresse bekanntgegeben werden. §10 Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung soll im Monat Januar jeden Jahres durchgeführt werden. Folgende Punkte sollen auf der Tagesordnung stehen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht des Schriftführers Kassenbericht Wünsche und Anträge Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (nur alle 2 Jahre) Neuwahl des Vereinsausschusses (Nur alle 2 Jahre) §11 Monatsversammlung Der Termin für die Monatsversammlung wird vom Vorstand und Vereinsausschuss festgelegt und in der Mitgliederversammlung bekanntgeben. Eine schriftliche Einberufung ergeht hierzu nicht. §12 Außerordentliche Versammlung Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt, wenn Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins vorliegen. §13 Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt alle 2 Jahre durch den Beschluss der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung. Für die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Die Wahl des Vereinsausschusses braucht nicht schriftlich und geheim zu erfolgen (Handzeichen genügt). §14 Ausschusssitzungen Die Ausschusssitzungen sind vom Vorstand einzuberufen. Für die Beschlussfassung in diesen Sitzungen entscheidet die einfache Mehrheit aller Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. §15 Geschäftsführung und Geschäftsjahr Für die Geschäftsführung des Vereins gelten die Bestimmungen der §§ 664 – 670 des BGB (§ 27 ab. 3 BGB). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §16 Beurkundung von Beschlüssen Über die Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen sind Protokolle zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulesen. §17: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen First einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse und Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. §18 Schlussbestimmung Enthält die vorstehende Satzung für bestimmte Fälle keine Vorschriften, so finden die einschlägigen Bestimmungen des BGB entsprechende Anwendung. §19 Inkrafttreten Diese Satzung ist geändert und neugefasst durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2. November 1979 und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft. Die bisher geltende Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Schwandorf, den 2. November 1979 Gez. Josef Brunner 1. Vorsitzender gez. Ursula Ehrenstraßer Schriftführer Durch die Mitgliederversammlung wurde am 21. Januar 1994 beschlossen ,in die Satzung den §3a „Pflichten der Mitglieder“, „LPO und Verstöße gegen den Tierschutz“ einzufügen. Diese Satzungsänderung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Schwandorf, den 12. Januar 1994 Gez. Herrmann Ehrenstraßer 1. Vorsitzender gez.: Ursula Ehrenstraßer Schriftführer Durch die Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2011 wurde beschlossen, die Satzung in den §§ 4, 7, 8, 17 zu ändern: Schwandorf, 16.8.2011 Gez.: Myriam Rödl 1. Vorsitzende Maria Viehauser Schriftführer