Absender: - Pferdefreunde Schwandorf

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Absender: - Pferdefreunde Schwandorf
SATZUNGSNEUSCHRIFT
Pferdefreunde im Lkr. Schwandorf e.V.
§1
Name, Sitz und Einzugsgebiet des Vereins
Der Verein führt den Namen
Pferdefreund Landkreis Schwandorf e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwandorf und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Schwandorf eingetragen.
Das Einzugsgebiet des Vereins ist das Gebiet des Landkreises Schwandorf
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ und
Abgabenordnung 1977( AO 1977)
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlichen Reitens und Fahrens
sowie die Zucht und Erhaltung des Pferdes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung
von Kursen, Versammlungen und Vorträgen, sowie durch die Ausrichtung
von Reit- und Fahrturnieren, Reitjagden, Wanderritten und sonstigen
Veranstaltungen sowie die Teilnahme daran. Ferne widmet sich der Verein
der Aufzucht und Haltung von Pferden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und
des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Niederbayern/Oberpfalz und
erkennt deren Satzungen an.
§3 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Mitglied kann jeder werden, der
-
einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt,
die Satzung des Vereines anerkennt,
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und
im Einzugsgebiet wohnhaft ist (Ausnahmen mit Zustimmung des
Vorstandes möglich)
Bei Minderjährigen ist allerdings die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters (beide Elternteile oder Vormund) erforderlich, der im
Bedarfsfalle auch stimmberechtigt ist.
§3a
Pflichten der Mitglieder
LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
Abs. 1
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet,
stets- auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu
beachten, insbesondere
1.1
1.2
1.3
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu
ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen
den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu
misshandeln oder unzulänglich abzutransportieren
Abs. 2
Die Mitglieder unterwerfen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO).
Können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für
Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
§4
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Über den Beginn der Mitgliedschaft bzw. die Aufnahme in den Verein
entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorlage des
Aufnahmeantrages.
Für die Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die
Aufnahme erfolgt per Handzeichen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zu Ende des
Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied muss aus dem Verein bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise
sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig
macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz einmaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Bei nicht Bezahlung trotz
einmaliger, schriftlicher Mahnung wird das Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen.
Über den Ausschluss entscheidet bei vereinsschädigendem Verhalten die
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3
Stimmenmehrheit.
§5
Mitgliederbeiträge
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag.
Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag können in jeder
Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder geändert werden.
§6
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
-
der Vorstand
der Vereinssausschuss
die Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand besteht aus dem
1.
2.
2.
-
Vorsitzenden
Vorsitzenden
Schriftführer
Kassier
Kassier
Jugendwart
Technischer Leiter
Pressewart
Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im
vereinsinternen Verkehr wird angeordnet, dass der 2. Vorsitzende von
seiner Vertretungsbefugnis nur im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden
Gebrauch machen darf.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen.
Der Vorstand erhält zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit
eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale
nach §3 Nummer 26 a EStG.
§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
-
2 Kassenprüfern
3 -5Beiräten
Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und die
ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und im Interesse des Vereins
durchzuführen.
§9
Mitgliederversammlung:
Als satzungsgemäße Mitgliederversammlung gelten:
-
die Jahreshauptversammlung
die Monatsversammlung
die außerordentliche Versammlung
Die Mitgliederversammlung findet in dem vom Vorstand und
Vereinsausschuss bestimmten Lokal statt.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Der 1. Vorsitzende hat die Versammlung zu leiten.
Die Vereinsmitglieder müssen mindesten 5 Tage vor Stattfinden der
Versammlung im Besitz einer schriftlichen Einladung sein.
Aus der Einladung müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte
ersichtlich sein.
Das Stattfinden der Versammlung soll zuvor in der Tagespresse
bekanntgegeben werden.
§10
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll im Monat Januar jeden Jahres
durchgeführt werden.
Folgende Punkte sollen auf der Tagesordnung stehen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
Bericht des Schriftführers
Kassenbericht
Wünsche und Anträge
Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (nur alle 2 Jahre)
Neuwahl des Vereinsausschusses (Nur alle 2 Jahre)
§11 Monatsversammlung
Der Termin für die Monatsversammlung wird vom Vorstand und
Vereinsausschuss festgelegt und in der Mitgliederversammlung
bekanntgeben.
Eine schriftliche Einberufung ergeht hierzu nicht.
§12
Außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert, wenn mindestens 1/3 aller
Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt, wenn Anträge auf
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins vorliegen.
§13
Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt alle 2 Jahre
durch den Beschluss der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung.
Für die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
Die Wahl des Vorstandes hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
Die Wahl des Vereinsausschusses braucht nicht schriftlich und geheim zu
erfolgen (Handzeichen genügt).
§14
Ausschusssitzungen
Die Ausschusssitzungen sind vom Vorstand einzuberufen.
Für die Beschlussfassung in diesen Sitzungen entscheidet die einfache
Mehrheit aller Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
§15
Geschäftsführung und Geschäftsjahr
Für die Geschäftsführung des Vereins gelten die Bestimmungen der §§
664 – 670 des BGB (§ 27 ab. 3 BGB).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16
Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen sind
Protokolle zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung vorzulesen.
§17: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit
einer vierwöchigen First einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der Vereinsmitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu
bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das
vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung mit der
Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse und Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§18
Schlussbestimmung
Enthält die vorstehende Satzung für bestimmte Fälle keine Vorschriften,
so finden die einschlägigen Bestimmungen des BGB entsprechende
Anwendung.
§19
Inkrafttreten
Diese Satzung ist geändert und neugefasst durch den Beschluss der
außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2. November 1979 und tritt
zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Die bisher geltende Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Schwandorf, den 2. November 1979
Gez. Josef Brunner
1. Vorsitzender
gez. Ursula Ehrenstraßer
Schriftführer
Durch die Mitgliederversammlung wurde am 21. Januar 1994
beschlossen ,in die Satzung den §3a „Pflichten der Mitglieder“, „LPO und
Verstöße gegen den Tierschutz“ einzufügen. Diese Satzungsänderung tritt
mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schwandorf, den 12. Januar 1994
Gez. Herrmann Ehrenstraßer
1. Vorsitzender
gez.: Ursula Ehrenstraßer
Schriftführer
Durch die Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2011 wurde
beschlossen, die Satzung in den §§ 4, 7, 8, 17 zu ändern:
Schwandorf, 16.8.2011
Gez.: Myriam Rödl
1. Vorsitzende
Maria Viehauser
Schriftführer