Wann muss der Vermieter Betriebskosten in seine Steuererklärung
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Wann muss der Vermieter Betriebskosten in seine Steuererklärung
Wann muss der Vermieter Betriebskosten in seine Steuererklärung aufnehmen? Bei der Vermietung von Immobilien, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, dürfen nur bestimmte, im Gesetz dezidiert angeführte Kosten, als Betriebskosten an die Mieter weiterverrechnet werden. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um folgende Kostenpositionen: 1. Wassergebühren sowie Kosten zur Überprüfung und Erhaltung der Wasserversorgung 2. Kosten für Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen, sofern die Mietermehrheit einer Abrechnung (z.B. Wärme) nach dem individuellen Verbrauch zugestimmt hat (grundsätzlich erfolgt die Aufteilung nämlich anteilig gemäß der jeweiligen Nutzfläche der einzelnen Wohnungen) 3. Kosten für Rauchfangkehrer, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung 4. Kosten für Beleuchtung der Allgemeinflächen (Treppenhaus, Hof, etc.) 5. Feuerversicherung 6. Haftpflichtversicherung für gesetzliche Haftpflicht der Hauseigentümer und Leitungswasserschäden 7. Andere Versicherungen, sofern die Mietermehrheit diesen zugestimmt hat (z.B. Versicherung gegen Glasbruch, Sturmschäden etc.) 8. Honorar der Hausverwaltung 9. Kosten für die Hausbetreuung (darunter fallen vor allem Kosten für die Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Liegenschaft bzw. des Mietobjekts inkl. der hierzu verwendeten Materialien und Gerätschaften von geringem Anschaffungswert wie z.B. Putzmittel und Putzgeräte) 10. Öffentliche Abgaben und Grundsteuer Diese mietrechtlich an die Mieter weiterverrechenbaren Betriebskosten stellen steuerlich grundsätzlich so genannte Durchläufer dar, sofern der Vermieter seine Betriebskosten 1:1 an seine Mieter weiterverrechnen kann. Da sich beim Vermieter in diesem Fall ein Nullsummenspiel (Ausgaben entsprechen Einnahmen aus Weiterverrechnung) ergibt, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, dass der Vermieter die Betriebskosten sowie seine Einnahmen aus der Betriebskostenweiterverrechnung in seine Einkommensteuererklärung nicht aufnimmt. Lediglich Betriebskosten für leer stehende Wohnungen, die der Eigentümer bzw. Vermieter selbst zu tragen hat und nicht an seine übrigen Mieter weiterverrechnen darf (somit kein Durchläufer!), kann er als Werbungskosten steuerlich absetzen. Anderes gilt bei der Selbstverwaltung bzw. -betreuung durch den Vermieter: Mietenrechtlich kann der Eigentümer bzw. Vermieter tendenziell mehr verrechnen, als er steuerlich absetzen kann (z.B. auch ein fiktives Entgelt für seine eigene Arbeitszeit). Steuerlich müssen sämtliche an die Mieter verrechneten Betriebskosten erklärt werden, hingegen werden nur die tatsächlich verausgabten Aufwendungen (wie z.B. Kosten für Büromaterial, Telefon, Fahrten, Putzmaterial etc.) zum Abzug zugelassen. Jedenfalls nicht abzugsfähig sind Kosten des Eigentümers bzw. Vermieters für eigene Arbeitszeit sowie Kosten für sein Arbeitszimmer. Da bei der Selbstverwaltung bzw. -betreuung somit die Einnahmen tendenziell höher sein werden, als die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben (somit kein Durchläufer!), müssen die Betriebskosten sowie die Einnahmen aus der Betriebskostenweiterverrechnung in die Steuererklärung aufgenommen werden. Ferner ist sowohl bei der Selbst- als auch Fremdbetreuung darauf zu achten, dass Gerätschaften mit einem Anschaffungswert von über € 400 steuerlich nur verteilt über die Nutzungsdauer als Abschreibung abzugsfähig sind. Die Autorin: Mag. (FH) Sonja Druml Steuerberaterin bei LBG Wirtschaftstreuhand Österreich (www.lbg.at) Kritik, Fragen, Hinweise oder Diskussionen zu diesem Beitrag gerne an: Tel: +43/1/53105-720; Email: [email protected]