Abschnitt 4 Territoriale Selbstverwaltung I: Gemeinden11

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Abschnitt 4 Territoriale Selbstverwaltung I: Gemeinden11
Abschnitt 4
Territoriale Selbstverwaltung I:
Gemeinden11
Öffentliche Verwaltung umfasst alle Verwaltungsorgane und ihre Dienststellen
(Behörden, Ämter), die verpflichtet sind, staatliche (öffentliche) Aufgaben praktisch
zu erfüllen.
Der Verwaltungsaufbau in Polen ist von der Unterscheidung zwischen
‒ der Regierungsverwaltung (der Staatsverwaltung, der staatlichen Verwaltung)12
und
‒ der Selbstverwaltung
bestimmt.13
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Gebietskörperschaft ist die örtliche Gemeinschaft aller Einwohner, die auf einem bestimmten Gebiet (z. B. dem einer Gemeinde oder eines Kreises) ansässig sind; sie ist
eine an das Vorhandensein eines territorialen Gebiets gebundene juristische Person
des öffentlichen Rechts.
T. Dobrzyński, Nowy system, nowe kompetencje/Neues System – neue Kompetenzen, [in:] Wiadomości Gospodarcze/Wirtschaftsnachrichten 02/1999, Zeitschrift der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer, Warszawa, 1999;
L. Jung, Rechtswissenschaft. Lese- und Arbeitsbuch, Ismaning 1994; U. Kalina-Prasznic (Hrsg.), Encyklopedia prawa,
Warszawa 2004; Z. Leoński, Materialne prawo administracyjne, Warszawa 2006; W. Rittershofer, Wirtschaftslexikon,
München 2005; S. Sulowski, K. A. Wojtaszczyk (Hrsg.), Das politische System Polens, Warszawa 2001; B. Szmulik, S.
Serafin, K. Miaskowska, Zarys prawa administracyjnego, Warszawa 2007; Territoriale Selbstverwaltung: http://samorzady.polska.pl/leksykon, abgerufen am 11.11.2007; http://www.mswia.gov.pl/portal/pl, abgerufen am 11.11.2007.
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In manchen polnischen Quellen (z. B. http://www.mswia.gov.pl/portal/pl) werden die Bezeichnungen öffentliche
Verwaltung und staatliche Verwaltung als synonym betrachtet. Diese Quellen unterteilen die öffentliche Verwaltung in
Selbstverwaltung und Regierungsverwaltung. Andere Autoren (z. B. B. Szmulik u. a., 2007) stellen dagegen die staatliche
Verwaltung der Selbstverwaltung gegenüber, so dass die Staatsverwaltung und Regierungsverwaltung gleichgesetzt
werden. In deutschen Quellen (z. B. L. Jung, 1994, nach: Das Fischer Lexikon Recht, Frankfurt am Main, 1971) wird
die staatliche Verwaltung der Selbstverwaltung gegenübergestellt.
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Vgl. Abschnitt 6.
Abschnitt 4
Zu den Gebietskörperschaften zählen in Polen:
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
Gemeinden
Gemeindeverbände
Kreise
Woiwodschaften
4.1 Aufbau der Selbstverwaltung
Die territoriale Selbstverwaltung in Polen ist dreistufig und besteht aus den Gemeinden,
den Kreisen und den Woiwodschaften.
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Dieser Aufbau der Selbstverwaltung hat in Polen eine historische Tradition. Er wurde
nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit durch Polen im Jahre 1918 allmählich
eingeführt und nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1950 beibehalten. In diesem Jahr wurde
die polnische Verwaltung nach dem sowjetischen Modell reorganisiert. Die gesellschaftspolitische Transformation Polens nach der Wende im Jahre 1989 musste notwendigerweise grundlegende Veränderungen in der Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltung mit
sich bringen. Am Anfang dieser Transformation stand das Gesetz über die kommunale
Selbstverwaltung vom 8. März 1990 (GBl. der RP 2001, Nr. 142, Pos. 1591, m. Ä.). Es
bestimmte die ländlichen und städtischen Gemeinden als organisatorische Grundeinheiten der örtlichen Selbstverwaltung und regelte neu ihre Aufgaben und Befugnisse;
doch der Verwaltungsaufbau, der aus zwei Ebenen: den selbstverwalteten Gemeinden
und den relativ kleinen Woiwodschaften (deren Anzahl damals 49 betrug) bestand, blieb
bis Ende 1998 unverändert. Erst am 1. Januar 1999 trat die Verwaltungsreform in Kraft,
die den dreistufigen Selbstverwaltungsaufbau in Polen wieder einführte. Hauptanliegen
der Verwaltungsreform waren:
Es gibt in Polen zur Zeit 2478 Gemeinden. Die Anzahl der Landkreise beträgt 314, die Anzahl der Stadtkreise (der kreisfreien Städte) 65 und die Anzahl der Woiwodschaften 16.
Territoriale Selbstverwaltung I: Gemeinden
‒ Gebietsreform (Territorialreform), die zu infrastrukturell besser ausgewogenen
Verwaltungsräumen führen sollte;
‒ Kommunalreform mit dem Ziel, leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen;
‒ Funktionalreform zur zweckmäßigeren Verteilung und Abstimmung der Aufgaben der einzelnen Verwaltungseinheiten, nicht zuletzt mit dem Ziel einer stärkeren
Dekonzentration und Dezentralisierung der Aufgaben.
4.2 Gemeinde
Die Gemeinden bilden als Gebietskörperschaften die unterste Stufe der territorialen
Selbstverwaltung. Sie haben das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
entsprechend den Regelungen der Verfassung der Republik Polen (Art. 164) und im
Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Die Grundlage ihrer Tätigkeit bildet die vom Gemeinderat, der das Beschluss- und
Kontrollorgan der Gemeinde ist, beschlossene Gemeindesatzung. Der Gemeinderat (in
einer Stadtgemeinde: der Stadtrat) beschließt außerdem kommunale Rechtsakte und die
Haushaltspläne der Gemeinde und prüft Berichte über ihre Erfüllung. Er bestimmt die
kommunalen Flächennutzungspläne, verwaltet die kommunalen Immobilien, entscheidet
über die Investitionen in der Gemeinde und geht im Namen der Gemeinde Verbindlichkeiten ein, wie die Aufnahme von Krediten oder Darlehen.
Das Exekutivorgan der Gemeinde ist der Gemeindevorstand und sein Vorgesetzter,
also der Gemeindevorsteher (Gemeindedirektor), der sie nach außen vertritt. Der
Gemeindevorsteher heißt je nach der Größe und dem Standort der Gemeinde Vogt
(in einer Dorfgemeinde), Bürgermeister (in einer Stadtgemeinde) oder Präsident (in einer Woiwodschaftsstadt oder Stadtgemeinde mit mehr als 100 000 Einwohnern). Bei
der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt ihn die ihm untergeordnete Dienststelle,
das Gemeindeamt oder (in einer Stadtgemeinde) das Stadtamt (z. B. der Vogt, Bürgermeister oder Stadtpräsident führt das Gewerberegister; das örtlich zuständige
Gemeindeamt nimmt die Gewerbeanmeldung an und vollzieht die Eintragung ins
Gewerberegister).
Den Gemeinden obliegt grundsätzlich die Wahrnehmung aller Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft.
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Abschnitt 4
GEMEINDE
Gemeinderat
(Beschluss- und Kontrollorgan)
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Gemeindevorsteher
= Gemeindedirektor
Gemeindevorstand
(Exekutivorgan)
– Vogt
– Bürgermeister
– Präsident
Gemeindeamt/
Stadtamt
Zu den wichtigsten Pflichtaufgaben der Gemeinden gehören:
‒ Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
‒ Energie-, Gas- und Wärmeversorgung;
‒ Müllentsorgung;
‒ Unterhaltung von Handelsmärkten und Friedhöfen;
‒ Bau, Instandhaltung und Beleuchtung von Gemeindestraßen;
‒ öffentlicher Nahverkehr im kommunalen Bereich, einschließlich der Bestimmung
der Fahrpreise;
‒ Bau und Unterhaltung von Schulen, Kindergärten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Bibliotheken, Museen, Sport- und Kulturzentren in der Gemeinde,
einschließlich der Vergütung ihrer Mitarbeiter;
‒ städtebauliche Planung;
‒ Veräußerung oder Verpachtung von kommunalen Grundstücken und Nutzflächen;
‒ Hütung der öffentlichen Ordnung, z. B. durch Einsatz der Gemeindegarde;
‒ Brand- und Überschwemmungsschutz;
‒ Grünflächenplanung und -bewirtschaftung;
‒ Naturschutz;
‒ Bau und Instandhaltung von Sozialwohnungen;
‒ Sozialfürsorge, Finanzierung von Pflege- und Altersheimen;
‒ Verwaltungsaufgaben wie das Registrieren von Geburten, Eheschließungen und
Sterbefällen, die Vergabe der Identifikationsnummer PESEL, die Aufenthaltsbescheinigung;
‒ Eintragung der Gewerbetätigkeit in das Gewerberegister.
Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschließen. Am meisten kooperieren Gemeindeverbände bei der
Bewältigung von Aufgaben in den Bereichen Wasser- und Abwasserwirtschaft und
Schulwesen.
Territoriale Selbstverwaltung I: Gemeinden
Außer der Pflichtaufgaben, können die Gemeinden in Abhängigkeit von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln auch freiwillige Leistungen zu Gunsten der örtlichen
Gemeinschaft erbringen, wie z. B. die Errichtung von Radwegen, den Bau von Schwimmbädern oder die Organisation von kulturellen Veranstaltungen. Sowohl die Pflichtaufgaben als auch die freiwilligen Leistungen gehören zu den sog. eigenen (weisungsfreien)
Aufgaben, bei deren Erledigung die Gemeinden der bloßen Rechtsaufsicht des Staates
unterstehen. Den Gemeinden können jedoch auch andere öffentliche Aufgaben von der
staatlichen Verwaltung übertragen werden. In diesem Fall handelt es sich um die sog.
Auftragsangelegenheiten (Weisungsaufgaben), bei denen auch fachaufsichtliche Weisungen
des Staates möglich sind. Als Beispiel für eine solche Weisungsaufgabe kann die Organisation
und Durchführung von allgemeinen Wahlen oder Volksabstimmungen dienen.
AUFGABEN DER GEMEINDEN
eigene (= wisungsfreie) Aufgaben
– Pflichtaufgaben
– freiwillige Leistunegen
Auftragsangelegenheiten
(= Weisungsaufgaben)
Kommunale Selbstverwaltung und Selbstständigkeit können nicht wahrgenommen und
ausgeübt werden, wenn den Gemeinden das Geld zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlt.
Deshalb wird die angemessene finanzielle Ausstattung der Gemeinden immer wieder
diskutiert. Die Finanzen der Gemeinden werden im Gesetz über die Einnahmen der
Gebietskörperschaften vom 13. November 2003 (GBl. der RP 2003, Nr. 203, Pos. 1966
m. Ä.) geregelt.
Zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden zählen demnach:
‒ Einnahmen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer (der Anteil der Gemeinde an der Einkommensteuer von natürlichen Personen, die auf dem Gemeindegebiet
wohnhaft sind, beträgt zur Zeit 39,34%, der Anteil an der Körperschaftsteuer von Unternehmen, die auf dem Gemeindegebiet ihren Sitz haben – 6,71%);
‒ Einnahmen aus lokalen Abgaben, u. a. aus der Immobilien- Land- und Forstwirtschaftsteuer, der Hunde- und Marktsteuer, der Verwaltungsgebühr, der Stempelgebühr
und der Kurtaxe (in vielen Fällen sind die Gemeinden berechtigt, die Höhe der lokalen
Abgaben selbstständig zu beschließen, sie dürfen jedoch die gesetzlich festgelegten
Höchstwerte nicht übersteigen);
‒ Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und aus eigener Wirtschaftstätigkeit;
‒ staatliche Zweckzuwendungen und Zuschüsse;
‒ Strukturfonds der Europäischen Union.
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Abschnitt 4
Übungen
Schriftliche Übungen zum Text
1. Beantworten Sie die folgenden Fragen:
1. Wie ist die territoriale Selbstverwaltung in Polen aufgebaut?
2. Welche grundlegende Veränderungen brachte das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung
mit sich?
3. Welches waren die wichtigsten Zielsetzungen der Verwaltungsreform vom Jahre 1999?
4. Welche Rolle spielen die Gemeinden innerhalb der territorialen Selbstveraltung?
5. Welche sind die wichtigsten Aufgaben des Gemeinderates?
6. Welches Organ ist das Exekutivorgan der Gemeinde?
7. Welche Aufgaben nimmt das Gemeindeamt wahr?
8. Zu welchen Zwecken schließen sich Gemeinden zusammen?
9. Welche Aufgaben gehören zu den weisungsfreien Aufgaben?
10. Welcher Aufsicht unterliegen die Gemeinden bei der Wahrnehmung der weisungsfreien Aufgaben
und welcher bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten?
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2. Finden Sie deutsche Äquivalente.
1. społeczność lokalna zamieszkała na danym terenie
2. zasadnicze zmiany w funkcjonowaniu samorządu terytorialnego
3. wprowadzić trójstopniowy samorząd terytorialny
4. podstawowa jednostka samorządu terytorialnego
5. wykonywać lokalne zadania publiczne na własną odpowiedzialność
6. organ stanowiący i kontrolny gminy
7. uchwalić budżet gminy
8. tworzyć związki gminne w celu wykonywania wspólnych zadań publicznych
9. zadania zlecone przez administrację państwową
3. Ordnen Sie die Begriffe (1-10) den Definitionen (a-j) zu.
1. Gemeinde
2. Gemeindesatzung
3. Gemeindesteuer
4. Gemeindevorsteher
5. Gemeinderat
6. Gemeindeverband
7. Gebietskörperschaft
8. Staatsverwaltung/staatliche Verwaltung
9. Weisungsaufgaben
10. Selbstverwaltung
Territoriale Selbstverwaltung I: Gemeinden
a) Abgabe der Bürger zu Gunsten einer Gemeinde;
b) von der Gemeinde gewählte Gruppe von Gemeindemitgliedern für die Regelung aller Angelegenheiten und die Verwaltung der Gemeinde, Gemeindevertretung;
c) Leiter des Gemeindevorstandes, Gemeindedirektor;
d) kleinster Verwaltungsbezirk, Kommune;
e) die der Gemeinde von der Staatsverwaltung übertragenen öffentlichen Aufgaben;
f) juristische Person des öffentlichen Rechts, die an das Vorhandensein eines territorialen Gebiets
gebunden ist/die von einem bestimmten territorialen Gebiet abhängig ist;
g) Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben durch eigene Organe (Behörden) des
Staates;
h) Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben;
i) das von Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten
gesetzte Recht;
j) Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, deren
Verwaltung und Finanzierung die Möglichkeiten einer Gemeinde übersteigen würde.
4. Bilden Sie Wörter aus den angegebenen Wortbestandteilen und füllen Sie damit die Lücken im nachfolgenden Text.
Gemeinde • Gemeinde • Dorf • Stadt • Selbständig • Woiwodschafts • Aus
• gemeinden • vorstehers • viertel • führungs • rat • rat • organ • bild • eigen
• tä • keit • tig • en • en
Laut Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung (1)....................... eine Gemeinde und das entsprechende Territorium die Selbstverwaltungsgemeinschaft. In dem Gesetz wurde auf die traditionelle
Aufteilung in Stadt- und (2)......................... verzichtet und ein universelles System von Gemeinden
und ihren Organen gebildet. Selbstverständlich sind die Städte erhalten geblieben. Dort ist statt des
(3)......................... ein Bürgermeister tätig, in den Städten mit über 100 000 Einwohnern oder in
solchen, wo früher ein Präsident (4)................... war (d. h. in den Städten mit über 50 000 Einwohnern), sowie in den Städten, in denen sich ein (5).............................. befand, ein Stadtpräsident.
Die Stadt kann in (6).................... eingeteilt werden. Eine Gemeinde stellt eine juristische Person
dar. Sie führt die öffentlichen Aufgaben im (7)....................... Namen und auf eigene Verantwortung
durch. Die (8)....................... der Gemeinde wird gerichtlich geschützt. Die Organe der Selbstverwaltung in der Gemeinde sind der (9)..................................... (in einer Stadt heißt es Stadtrat) und als
(10).............................. die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung mit dem Gemeindevorsteher (in den
Städten Bürgermeister oder Stadtpräsident).14
Territoriale Selbstverwaltung: http://www.mepa.net/SiteCollectionDocuments/PL_MepaBuch_Teil_A.pdf, abgerufen
am 18.12.2007.
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Abschnitt 4
5. Entscheiden Sie, welche der folgenden Aussagen richtig und welche falsch sind:
R F
1. Nach der gesellschaftspolitischen Transformation Polens im Jahre 1989 bestand der Verwaltungsaufbau bis zum Jahre 1998 aus zwei Ebenen.
2. Die Grundlage der Tätigkeit der Gemeinden bildet die Gemeindesatzung.
3. Der Gemeinderat ist das Exekutivorgan der Gemeinde.
4. Das Gemeindeamt unterstützt den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
5. Für die Gemeinden ist die Wahrnehmung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
obligatorisch.
6. Gemeindeverbände kooperieren vor allem im Bereich der Wasser- und Abwasserwirtschaft
sowie des Schulwesens.
7. Die Gemeinden müssen nur ihre Pflichtaufgaben wahrnehmen.
8. Wahlen und Volksabstimmungen gehören zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde.
9. Die Finanzen der Gemeinde werden im Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung geregelt.
10. Zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinde zählen die Strukturfonds der EU.
6. Ordnen Sie das jeweils passende Verb zu und verbinden Sie es mit dem entsprechenden polnischen
Äquivalent.
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A. uwzględnić w budżecie wpływy
z podatku od nieruchomości,
leśnego, i rolnego
B. organizować i przeprowadzać
powszechne wybory i referenda
C. podlegać wyłącznemu nadzorowi prawnemu państwa
D. świadczyć usługi na rzecz lokalnej wspólnoty
E. strzec porządku publicznego
poprzez użycie straży gminnej
F. sprzedawać i dzierżawić komunalne nieruchomości
G. rejestrować narodziny, śluby
i zgony
H. dokonywać wpisów do Ewidencji Działalności Gospodarczej
I. wprowadzić trójstopniowy podział administracji samorządowej
J. uchwalać akty prawa miejscowego
1. Eintragungen ins Gewerberegister
2. kommunale Grundstücke und
Nutzflächen
3. den dreistufigen Selbstverwaltungsaufbau
4. allgemeine Wahlen und Volksabstimmungen
5. Geburten, Eheschließungen
und Sterbefälle
6. Leistungen zu Gunsten der
örtlichen Gemeinschaft
7. kommunale Rechtsakte
8. der bloßen Rechtsaufsicht des
Staates
9. öffentliche Ordnung durch
Einsatz der Gemeindegarde
10. im Haushalt Einnahmen aus
der Immobilien-, Land-, und
Forstwirtschaftssteuer
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
unterstehen
registrieren
berücksichtigen
beschließen
hüten
einführen
organisieren und
durchführen
h. veräußern und verpachten
i. erbringen
j. vollziehen
Übersetzen Sie ins Deutsche:
Budżet gminy Kamieniec Podlaski na rok 200X
Uchwała Rady Miejskiej w Kamieńcu Podlaskim Nr V/CC/0X z dnia 09.02.200X
Załącznik nr 1: Dochody
Pozycja
Suma
Dotacje celowe z budżetu państwa na realizację zadań z zakresu administracji rządowej oraz innych zadań zleconych gminom (związkom gmin)
ustawami
4 903 717,00
Dotacje celowe z budżetu państwa na realizację zadań własnych gmin (związków gmin)
907 500,00
Subwencja oświatowa z budżetu państwa
6 725 000,00
Usługi i własna działalność gospodarcza gminy
936 800,00
Dochody z najmu i dzierżawy nieruchomości
622 756,00
Wpływy z podatków:
podatek od nieruchomości
2 951 939,00
podatek rolny
3 668,00
podatek leśny
2 501,00
podatek od czynności cywilno-prawnych
opłata targowa
podatek od posiadania psów
podatek od spadków i darowizn
260 000,00
79 300,00
6 000,00
38 000,00
podatek od działalności gospodarczej osób fizycznych
104 248,00
opłata skarbowa
320 000,00
opłaty za zezwolenia na sprzedaż alkoholu
145 000,00
podatek dochodowy od osób fizycznych
3 746 869,00
podatek dochodowy od osób prawnych
257 309,00
Razem
Territoriale Selbstverwaltung I: Gemeinden
Übersetzungsübung
22 010 607,00
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Abschnitt 4
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Mündliche Übung zum Text
1. Kamieniec Podlaski ist eine fiktive Gemeinde in Polen. Die Einwohnerzahl beträgt etwa 15 000. Analysieren Sie im Forum die in der Übersetzungsübung enthaltene Tabelle, die die Einnahmen der Gemeinde
darstellt, und stellen Sie sich vor, Mitglieder des Stadtrates zu sein. Wie würden Sie die Ausgaben der
Gemeinde gestalten? Diskutieren Sie in der Gruppe und erstellen Sie einen Haushaltsplan für die Gemeinde. Denken Sie dabei sowohl an Pflichtaufgaben der Gemeinde als auch an freiwillige Leistungen
und Auftragsangelegenheiten.