Amerikanische Faulbrut [Kompatibilitätsmodus]

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Amerikanische Faulbrut [Kompatibilitätsmodus]
Amerikanische Faulbrut und ihre
gesetzlichen Bestimmungen
Verbreitung
Biologie, Entwicklung und Übertragungswege
Diagnose
Futterkranzprobe
Tierseuche Amerikanische Faulbrut
Sanierung und Desinfektion
- Obmann für Bienengesundheit Dr. Thomas Klüner
Verbreitung der Krankheit
bereits 116 v. Chr. bis 300 n. Chr. von römischen
Schriftstellern beschrieben
Bösartige Faulbrut, Amerikanische Faulbrut
Erreger wurde 1920 von White, Amerika, beschrieben
kommt überall vor, wo Bienenzucht betrieben wird
Verbreitung in den Völkern unterschiedlich, je nach
Behandlungsregime der einzelnen Länder
ca. 90% der Völker in Westfalen-Lippe ohne Erreger
ca. 1-2% der Völker in Westfalen-Lippe können als erkrankt
gelten oder stehen kurz vor Ausbruch der Krankheit
Entwicklung der Amerikanische Faulbrut in
NRW
100
Entschädigte Völker
900
Völker
Entschädigung
90
800
80
700
70
600
60
500
50
400
40
300
30
200
20
100
10
0
1986
Entschädigung in Tausend €
1000
0
1991
1996
Jahr
2001
2006
2011
Quelle: Tierseuchenkasse NRW
Ergebnisse AFB-Monitoring 2012
0,3% 0,2% 0,9%
98,5%
hoch
niedrig
frei
n.a.
Ergebnisse AFB-Monitoring
100%
Futterkranzprobenergebnis
90%
80%
70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
0%
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Jahr
2009
2010
2011
2012
frei niedrig hoch n.a.
Ergebnisse AFB-Monitoring 2012
Wittgenstein
Warendorf
Unna
Tecklenburger Land
Steinfurt
Soest
Siegerland
Recklinghausen
Paderborn
Olpe
Münster
Minden
Meschede
Märk. Kreis
Lübbecke
Lippe
Höxter
Herford
Hagen
Gütersloh
Ennepe-Ruhr
Dortmund
Coesfeld
Brilon
Borken
Bochum
Bielefeld
Arnsberg
hoch
0
10
20
30
Anzahl
niedrig
40
frei
50
n.a.
60
70
Der Erreger
Paenibacillus larvae larvae (Bacillus larvae) ein Bakterium
vegetative Form: Stäbchen (2,5-5,0 µm lang, 0,5-0,8 µm ø)
überlebt nur in der Bienenlarve
Dauerform: eiförmige Sporen (1,0-1,9 µm lang, 0,4-0,7 µm ø)
bleiben auch außerhalb des Bienenvolkes über 60 Jahre infektiös
ertragen trockene Hitze (bei 100°C) oder Tieffrieren (unter –90°C)
sind in Honig über mehr als einem Jahr überlebensfähig
Sichere Abtötung der Sporen nur bei Temperaturen über 100°C
und Überdruck in Wasser
Sicheres Abtöten mit heißer 3-5% Natronlauge möglich
Sonneneistrahlung ertragen ungeschützte Sporen schlecht
Mikroskopische Aufnahme des Erregers
Paenibacillus larvae larvae Stäbchen (allseitig begeißelt),
Sporenmutterzelle (1) mit Sporenanlage und freien Sporen (2)
Quelle: Zander/Böttcher, Krankheiten der Bienen
Labordiagnose anhand der Geißelzöpfe
Paenibacillus larvae larvae, freie Sporen und Geißelzopf (3)
Quelle: Zander/Böttcher, Krankheiten der Bienen
Entwicklungszyklus Amerikanische Faulbrut
A) Räubernde Sammlerin kehrt mit
Sporenhaltigem Honig zurück
A
B
B) Imker bringt Faulbrut-Sporen ins
Volk (hier mit Waben)
Sporenverteilung durch
Futteraustausch und Körperkontakt
Einlagerung des Sporenhaltigen Futters
durch Stockbienen
Verfütterung der Sporen durch
Ammenbiene an die Larve
orale Infektion der Larve
AFB-Bakterien zersetzen die Larve:
fadenziehende Masse
Faulbrut-Schorf (hochinfektiös, bis zu
2,5-Milliarden Sporen pro Larve)
Sporenverteilung durch Putzbienen
beim Entfernen des Schorfes
Pohl, Die Faulbrut (1999)
Verbreitung der Krankheit
Biene
Räuberei
Verflug
Eintrag von Faulbrutsporen aus kontaminierten Honigresten
(Mülldeponien, Leckagen, Nahrungs- und Futtermittel)
Imker
Vereinigen von gesunden und kranken Völkern
Austausch von Waben
Gebrauch kontaminierter Geräte und Beuten
Verabreichen von infektiösem Futter (Honig, Futterteig)
Verstellen infizierter Völker
Erfolgreiche Infektion von Bienenlarven
Alter der Larve
Anzahl Sporen
jünger als 1 Stunde
1
1 Stunde bis 1 Tag
10
1 bis 2 Tage
10.000
2 bis 4 Tage
100.000
4 bis 5 Tage
10.000.000
älter als 5 Tage
Infektion nicht möglich
Wirkung der Krankheit
Brut wird zersetzt und stirbt
weniger Bienen schlüpfen
es werden immer mehr Larven angesteckt
immer weniger Bienen schlüpfen
Volk stirbt aus
Volk wird vor dem Zusammenbruch häufig von anderen Völkern
ausgeräubert
Krankheit kann in anderen Völkern ausbrechen
Selbstheilung der Völker nach Ausbruch der Krankheit nicht
möglich
Sporen im Futter eines Volk bedeuten aber nicht den Ausbruch
der Krankheit
Grobdiagnose der Amerikanische Faulbrut
Keine geschlossene Brutfelder
Dunkle eingefallene Zelldeckel
Löchrige Zelldeckel
Quelle: Ritter, Bienenkrankheiten
Feindiagnose der Amerikanische Faulbrut
Fadenziehende zersetzte Brut
Schwarze festhaftende Schorfe
Quelle: Ritter, Bienenkrankheiten
Frühdiagnose durch Futterkranzproben
Honig- und Futtervorräte können Sporen enthalten
eingetragener kontaminierter Honig
aus Schorfen oder fadenziehenden Massen im Volk
Sporen werden im Labor nachgewiesen
Hinweise zur Durchführung
Honigglas mit kl. Tüte od. Urinbecher, Etikett und Holzspachtel
i.d.R. Sammelprobe von 6 Völkern (mind. ¼ Honigglas)
Probenformular ausfüllen
Vorteile der Frühdiagnose
Hinweise auf eine Gefahr, bevor massive Erkrankung vorliegt
bei Verdacht erfolgt Durchsicht durch BSV oder Veterinär
bevor Krankheit ausbricht können wirkungsvolle Maßnahmen
ergriffen werden
Probleme in der Nachbarschaft können entdeckt werden
Entnahme der Futterkranzprobe
Pohl, Die Faulbrut (1999)
Verpacken der Futterkranzprobe
Tüte immer zubinden (evtl. mit Band)
Keine Tüten mit Eigenverschluss verwenden
Spatel nicht in der Tüte lassen
Pohl, Die Faulbrut (1999)
Ergebnis der Futterkranzdiagnostik
Kategorie 0: unter der Nachweisgrenze
keine besonderen Maßnahmen erforderlich
Kategorie 1: niedrige Sporenmenge
Durchsicht der Völker durch BSV
Entnahme von Futterwaben
Bauerneuerung
Kunstschwarmverfahen
Ursachen suchen
Kategorie 2: hohe Sporenmenge
Meldung an den Amtstierarzt / die Amtstierärztin
BSV informieren
bis zur Klärung persönliche Standsperre
Anweisungen des Veterinäramtes befolgen
nicht bestimmbar: Probe war überwachsen
neue Probe zur Untersuchung entnehmen
Probe nicht von schimmligen Waben
Anzeigepflichtige Tierseuchen
volkswirtschaftliche Bedeutung
hoher wirtschaftlicher Schaden
Ausbreitung in der Tierpopulation
keine Möglichkeit sich selbst zu schützen
Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen
Amerikanische Faulbrut
Kleiner Beutenkäfer
Tropilaelaps-Milbe
Anzeigepflicht nach §9 (1) TSG
Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder
zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer
solchen befürchten lassen, so hat der Besitzer der
betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen
Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu
machen.
Bienenseuchenverordnung
I Begriffsbestimmungen
II Allgemeine Vorschriften
III Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
1.
2.
3.
4.
Verschluss der Bienenwohnung
Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der
Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachtes
Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der
Amerikanischen Faulbrut
Aufhebung der Schutzmaßregeln
IV Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
V Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
VI Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem kleinen
Beutenkäfer
VII Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
VI Ordnungswidrigkeiten
VII Schlussvorschriften
Anzeige von Ständen nach
§1a Bienenseuchenverordnung
Wer Bienen halten will, hat dieses spätestens bei Beginn der
Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der
Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Wanderbestimmung
nach §5a der Bienenseuchenverordnung
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen
anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild
mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der
Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar
anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in
seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von
dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine
solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
Hygienebstimmungen
nach §6 der Bienenseuchenverordnung
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets
bienendicht verschlossen zu halten.
Verwaltungsvorschrift NRW
zu §6 Bienenseuchenverordnung
Besondere Sorgfaltspflicht des Imkers:
Waben mit Brut oder Futter, Entdecklungswachs und Behältnisse
die Honig oder Futter enthalten vor dem Zutritt von Bienen
schützen.
Nicht zum Auslecken außerhalb des besetzen Stockes darbieten.
Gesundheitszeugnis nach
§5 der Bienenseuchenverordnung
(1) Der Besitzer ... haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort
verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den
neuen Standort zuständigen Behörde ... eine Bescheinigung des für
den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus
der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von
Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort
der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die
Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden
Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen
Standort zuständigen Behörde ... einbehalten. Für Bienenvölker, die
nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie
in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der
Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand
festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem
Besitzer ... wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem
Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.
Verwaltungsvorschrift NRW
zu §5 Bienenseuchenverordnung
Gesundheitsbescheinigung des Amtstierarztes ist für Verbringen
von Völkern, Ablegern, Schwärmen an anderen Dauerstandort,
Wanderung, Beschicken von Belegstellen, Versand von
Königinnen und Zukauf von Völkern erforderlich und vorzulegen.
Freiheit eines Bestandes von Amerikanischer Faulbrut ist durch
amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativem Befund
oder Untersuchung von durch BSV entnommenen
Futterkranzproben zu belegen. Wenn Ergebnis der
Futterkranzprobe Kategorie 2 ergibt, muss eine klinische
Nachuntersuchung durch den Amtstierarzt erfolgen.
Verzicht auf eine Gesundheitsbescheinigung, beim Verbringen von
Bienen innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, in
denen seit 12 Monaten die Amerikanische Faulbrut nicht auftrat.
Voraussetzungen für das Gesundheitszeugnis
Sperrgebiet
nein
Alle Bienenvölker eines Standes
Futterkranzprobe
Sporenzahl hoch
ja
klinische Untersuchung
Fadenziehende Brut
nein
nein
ja
Gesundheitszeugnis
negativ
Labordiagnose
positiv
kein Gesundheitszeugnis
ja
Behandlung der Krankheit
Verdacht ist zu melden (Bienensachverständige(r), Veterinär)
Fadenziehende Massen
Nachweis von Sporen (bei „hoch“ zwingend)
Keine Maßnahme ohne Anordnung des Veterinäres oder des
beauftragten BSV ergreifen
Achtung: im Verdachtsfall gilt Standsperre
Bestätigt sich der Verdacht wird ein Sperrgebiet errichtet
Sanierung und Desinfektion erfolgt nach Anordnung des
Veterinärs bzw. dessen Vertreter/in (BSV)
Zuwiderhandlungen sind ordnungsgeldbewährt
Entschädigungen werden für Völkerverluste gezahlt, wenn bei
Tierseuchenkasse gemeldet
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
der Amerikanischen Faulbrut oder des
Seuchenverdachtes
keine Veränderungen am Bienenstand vornehmen
nichts entfernen (Völker, Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen,
benutzte Gerätschaften)
keine Völker oder Bienen an den Stand verbringen
Zutritt nur für Besitzer, dessen Vertreter, betreuenden
Personen, Tierärzten, Personen im amtlichen Auftrag
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
der Amerikanischen Faulbrut
keine Veränderungen am Bienenstand vornehmen
nichts entfernen (Völker, Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen,
benutzte Gerätschaften)
keine Völker oder Bienen an den Stand verbringen
Zutritt nur für Besitzer, dessen Vertreter, betreuenden
Personen, Tierärzten, Personen im amtlichen Auftrag
Hinweise zur Entseuchung und unschädlichen Beseitigung
Abgabe von „Seuchenwachs“ und Honig zum menschlichem
Verzehr
Sanierung der Völker durch Tötung oder Kunstschwärme
Untersuchungsfristen nach Sanierung
Errichtung eines Sperrgebietes
Auflagen für den Sperrbezirk
nach §11 der Bienenseuchenverordnung
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und
benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt
werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht
werden.
(2) Die Vorschrift des Absatz 1 Nr.3 findet keine Anwendung auf
1. Waben, Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an
wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung
zur
Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung,
Seuchenwachs abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Sanierung und Desinfektion
Auftrag durch Amtstierarzt
Sanierungsmöglichkeiten
Töten, verbrennen
Zustand Völker
Desinfektionsmöglichkeiten
Kunstschwarm
Größe der Imkerei
Natronlauge
Hilfskräfte
Gemeinsame Entscheidung
Zeit-/Arbeitsplan
Materialbeschaffung
Abflämmen
Verbrennen
Zustand Inventar
Zeit
Sanierungsvarianten
Töten aller Völker eines Standes
sehr kleine Stände und nur ein Stand im Sperrgebiet
Imkerei soll aufgegeben werden und kein Nachfolger vorhanden
alle Völker sind stark betroffen oder schwach
Imker/in ist nicht fähig oder einsichtig
Töten der befallenen Völker, Kunstschwärme von den anderen Völkern
eines Standes
wenige Völker befallen und viele ohne Anzeichen der Erkrankung
große Imkereien
Imker/in ist fähig und zuverlässig, Helfer vorhanden
Kunstschwärme von allen Völkern eines Standes
Volksstarke Völker mit maximal 100 befallenen Zellen
kleinere und mittlere Imkereien
Zucht- und Prüfvölker
sehr zuverlässige/r und sehr fähige/r Imker/in mit eben solchen Helfern
nur befallene Völker töten bzw. Kunstschwarm
Erstinfektion (ein Volk mit maximal 5 befallenen Zellen)
Ergebnis 0 bei lückenloser Futterkranzdiagnostik (jetzt höchsten 1)
extrem hohe Kompetenz und Zuverlässigkeit
flankierende Maßnahmen (Bauerneuerung, Futter entfernen ...)
Desinfizierbarkeit
Nicht desinfizierbar:
Bienenbesen, Feder, Gänseflügel
Strohkörbe
Beuten mit Wärmedämmaterial (offen zugänglich) oder Kanälen
stark rissige oder löchrige Beuten oder Rähmchen
Kunststoffwaben
Durch Abflammen:
Holzbeuten
Metallteile (Stockmeißel, Metallgitter)
Durch kochende Natronlauge:
Holz- und Kunststoffbeuten
Holzrähmchen, Schiete
Metallteile (nicht aus Aluminium oder Emaille)
Durch kalte Natronlauge (10-12 Stunden):
Kunststoff- und Glasscheiben
Kunststoffteile (z.B. Auflageleisten, Futterbehälter, Futterdeckel)
Metallteile (nicht aus Aluminium)
Nach F. Pohl: Die Faulbrut
Sanierungsschema Amerikanische Faulbrut
Imkerei mit AFB
Bienenvölker
Kunstschwarm
nein
Abtöten
Verbrennen
Beuten, etc.
nein
Desinfektion
nein
ja
Seuchenwachs
ja
Schmelzen
ja
Waben, etc.
Völker einlogieren
Neuerwerb
Bienenvölker
Mittelwände
Beuten, etc.
Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Aufhebung der Maßnahmen wenn Amerikanische Faulbrut
erloschen
alle Völker des Standes tot und beseitigt oder
erkrankte Völker tot und beseitigt oder behandelt sowie
Untersuchungen einen negativen Befund ergeben
und Entseuchung unter amtlicher Überwachung
durchgeführt und Stand durch Amtstierarzt
abgenommen
Aufhebung des Sperrgebietes wenn befallene Stände saniert
und Ergebnis der Untersuchungen aller Völker des Gebietes
negativ
Aufhebung des Sperrgebietes
Stände mit erkrankten Völkern
positiv
Sanierung und Desinfektion
1. Kontrolle (ca. 8 Wochen)
Labordiagnose
ja
Fadenziehende Brut
positiv
negativ
nein
Sporen
nein
Labordiagnose
negativ
ja
ja
2. Kontrolle (ca. 16 Wochen)
Fadenziehende Brut
nein
Aufhebung des Sperrgebietes
Tierseuchenkasse NRW
Meldepflicht (Meldebogen auf Homepage LV)
Jahresmeldung 01.01. d.J., Post oder Internet
Beitrag: bis 10 Völker 10€, danach pro Volk 1€
Entschädigungsleistung pro Volk maximal 150€ (Tötung),
maximal 75€ (Kunstschwarm) nach Anordnung Amtstierarzt
Beihilfe Desinfektion: Kosten BIG-Mobil und Kosten BSV nach
Anordnung Amtstierarzt
Beihilfe Monitoring Amerikanische Faulbrut: Kostenübernahme
für 890 Futterkranzproben in WL
Achtung: keine Entschädigung oder Beihilfe wenn Imkerei
nicht gemeldet, Abzüge wenn unkorrekt gemeldet
Vielen Dank für
Ihr Interesse
- Obmann für Bienengesundheit Dr. Thomas Klüner

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