Amerikanische Faulbrut [Kompatibilitätsmodus]
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Amerikanische Faulbrut [Kompatibilitätsmodus]
Amerikanische Faulbrut und ihre gesetzlichen Bestimmungen Verbreitung Biologie, Entwicklung und Übertragungswege Diagnose Futterkranzprobe Tierseuche Amerikanische Faulbrut Sanierung und Desinfektion - Obmann für Bienengesundheit Dr. Thomas Klüner Verbreitung der Krankheit bereits 116 v. Chr. bis 300 n. Chr. von römischen Schriftstellern beschrieben Bösartige Faulbrut, Amerikanische Faulbrut Erreger wurde 1920 von White, Amerika, beschrieben kommt überall vor, wo Bienenzucht betrieben wird Verbreitung in den Völkern unterschiedlich, je nach Behandlungsregime der einzelnen Länder ca. 90% der Völker in Westfalen-Lippe ohne Erreger ca. 1-2% der Völker in Westfalen-Lippe können als erkrankt gelten oder stehen kurz vor Ausbruch der Krankheit Entwicklung der Amerikanische Faulbrut in NRW 100 Entschädigte Völker 900 Völker Entschädigung 90 800 80 700 70 600 60 500 50 400 40 300 30 200 20 100 10 0 1986 Entschädigung in Tausend € 1000 0 1991 1996 Jahr 2001 2006 2011 Quelle: Tierseuchenkasse NRW Ergebnisse AFB-Monitoring 2012 0,3% 0,2% 0,9% 98,5% hoch niedrig frei n.a. Ergebnisse AFB-Monitoring 100% Futterkranzprobenergebnis 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Jahr 2009 2010 2011 2012 frei niedrig hoch n.a. Ergebnisse AFB-Monitoring 2012 Wittgenstein Warendorf Unna Tecklenburger Land Steinfurt Soest Siegerland Recklinghausen Paderborn Olpe Münster Minden Meschede Märk. Kreis Lübbecke Lippe Höxter Herford Hagen Gütersloh Ennepe-Ruhr Dortmund Coesfeld Brilon Borken Bochum Bielefeld Arnsberg hoch 0 10 20 30 Anzahl niedrig 40 frei 50 n.a. 60 70 Der Erreger Paenibacillus larvae larvae (Bacillus larvae) ein Bakterium vegetative Form: Stäbchen (2,5-5,0 µm lang, 0,5-0,8 µm ø) überlebt nur in der Bienenlarve Dauerform: eiförmige Sporen (1,0-1,9 µm lang, 0,4-0,7 µm ø) bleiben auch außerhalb des Bienenvolkes über 60 Jahre infektiös ertragen trockene Hitze (bei 100°C) oder Tieffrieren (unter –90°C) sind in Honig über mehr als einem Jahr überlebensfähig Sichere Abtötung der Sporen nur bei Temperaturen über 100°C und Überdruck in Wasser Sicheres Abtöten mit heißer 3-5% Natronlauge möglich Sonneneistrahlung ertragen ungeschützte Sporen schlecht Mikroskopische Aufnahme des Erregers Paenibacillus larvae larvae Stäbchen (allseitig begeißelt), Sporenmutterzelle (1) mit Sporenanlage und freien Sporen (2) Quelle: Zander/Böttcher, Krankheiten der Bienen Labordiagnose anhand der Geißelzöpfe Paenibacillus larvae larvae, freie Sporen und Geißelzopf (3) Quelle: Zander/Böttcher, Krankheiten der Bienen Entwicklungszyklus Amerikanische Faulbrut A) Räubernde Sammlerin kehrt mit Sporenhaltigem Honig zurück A B B) Imker bringt Faulbrut-Sporen ins Volk (hier mit Waben) Sporenverteilung durch Futteraustausch und Körperkontakt Einlagerung des Sporenhaltigen Futters durch Stockbienen Verfütterung der Sporen durch Ammenbiene an die Larve orale Infektion der Larve AFB-Bakterien zersetzen die Larve: fadenziehende Masse Faulbrut-Schorf (hochinfektiös, bis zu 2,5-Milliarden Sporen pro Larve) Sporenverteilung durch Putzbienen beim Entfernen des Schorfes Pohl, Die Faulbrut (1999) Verbreitung der Krankheit Biene Räuberei Verflug Eintrag von Faulbrutsporen aus kontaminierten Honigresten (Mülldeponien, Leckagen, Nahrungs- und Futtermittel) Imker Vereinigen von gesunden und kranken Völkern Austausch von Waben Gebrauch kontaminierter Geräte und Beuten Verabreichen von infektiösem Futter (Honig, Futterteig) Verstellen infizierter Völker Erfolgreiche Infektion von Bienenlarven Alter der Larve Anzahl Sporen jünger als 1 Stunde 1 1 Stunde bis 1 Tag 10 1 bis 2 Tage 10.000 2 bis 4 Tage 100.000 4 bis 5 Tage 10.000.000 älter als 5 Tage Infektion nicht möglich Wirkung der Krankheit Brut wird zersetzt und stirbt weniger Bienen schlüpfen es werden immer mehr Larven angesteckt immer weniger Bienen schlüpfen Volk stirbt aus Volk wird vor dem Zusammenbruch häufig von anderen Völkern ausgeräubert Krankheit kann in anderen Völkern ausbrechen Selbstheilung der Völker nach Ausbruch der Krankheit nicht möglich Sporen im Futter eines Volk bedeuten aber nicht den Ausbruch der Krankheit Grobdiagnose der Amerikanische Faulbrut Keine geschlossene Brutfelder Dunkle eingefallene Zelldeckel Löchrige Zelldeckel Quelle: Ritter, Bienenkrankheiten Feindiagnose der Amerikanische Faulbrut Fadenziehende zersetzte Brut Schwarze festhaftende Schorfe Quelle: Ritter, Bienenkrankheiten Frühdiagnose durch Futterkranzproben Honig- und Futtervorräte können Sporen enthalten eingetragener kontaminierter Honig aus Schorfen oder fadenziehenden Massen im Volk Sporen werden im Labor nachgewiesen Hinweise zur Durchführung Honigglas mit kl. Tüte od. Urinbecher, Etikett und Holzspachtel i.d.R. Sammelprobe von 6 Völkern (mind. ¼ Honigglas) Probenformular ausfüllen Vorteile der Frühdiagnose Hinweise auf eine Gefahr, bevor massive Erkrankung vorliegt bei Verdacht erfolgt Durchsicht durch BSV oder Veterinär bevor Krankheit ausbricht können wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen werden Probleme in der Nachbarschaft können entdeckt werden Entnahme der Futterkranzprobe Pohl, Die Faulbrut (1999) Verpacken der Futterkranzprobe Tüte immer zubinden (evtl. mit Band) Keine Tüten mit Eigenverschluss verwenden Spatel nicht in der Tüte lassen Pohl, Die Faulbrut (1999) Ergebnis der Futterkranzdiagnostik Kategorie 0: unter der Nachweisgrenze keine besonderen Maßnahmen erforderlich Kategorie 1: niedrige Sporenmenge Durchsicht der Völker durch BSV Entnahme von Futterwaben Bauerneuerung Kunstschwarmverfahen Ursachen suchen Kategorie 2: hohe Sporenmenge Meldung an den Amtstierarzt / die Amtstierärztin BSV informieren bis zur Klärung persönliche Standsperre Anweisungen des Veterinäramtes befolgen nicht bestimmbar: Probe war überwachsen neue Probe zur Untersuchung entnehmen Probe nicht von schimmligen Waben Anzeigepflichtige Tierseuchen volkswirtschaftliche Bedeutung hoher wirtschaftlicher Schaden Ausbreitung in der Tierpopulation keine Möglichkeit sich selbst zu schützen Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Amerikanische Faulbrut Kleiner Beutenkäfer Tropilaelaps-Milbe Anzeigepflicht nach §9 (1) TSG Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen. Bienenseuchenverordnung I Begriffsbestimmungen II Allgemeine Vorschriften III Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut 1. 2. 3. 4. Verschluss der Bienenwohnung Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachtes Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut Aufhebung der Schutzmaßregeln IV Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche V Schutzmaßregeln gegen die Varroatose VI Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer VII Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben VI Ordnungswidrigkeiten VII Schlussvorschriften Anzeige von Ständen nach §1a Bienenseuchenverordnung Wer Bienen halten will, hat dieses spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Wanderbestimmung nach §5a der Bienenseuchenverordnung Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Hygienebstimmungen nach §6 der Bienenseuchenverordnung Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten. Verwaltungsvorschrift NRW zu §6 Bienenseuchenverordnung Besondere Sorgfaltspflicht des Imkers: Waben mit Brut oder Futter, Entdecklungswachs und Behältnisse die Honig oder Futter enthalten vor dem Zutritt von Bienen schützen. Nicht zum Auslecken außerhalb des besetzen Stockes darbieten. Gesundheitszeugnis nach §5 der Bienenseuchenverordnung (1) Der Besitzer ... haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde ... eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde ... einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer ... wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden. Verwaltungsvorschrift NRW zu §5 Bienenseuchenverordnung Gesundheitsbescheinigung des Amtstierarztes ist für Verbringen von Völkern, Ablegern, Schwärmen an anderen Dauerstandort, Wanderung, Beschicken von Belegstellen, Versand von Königinnen und Zukauf von Völkern erforderlich und vorzulegen. Freiheit eines Bestandes von Amerikanischer Faulbrut ist durch amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativem Befund oder Untersuchung von durch BSV entnommenen Futterkranzproben zu belegen. Wenn Ergebnis der Futterkranzprobe Kategorie 2 ergibt, muss eine klinische Nachuntersuchung durch den Amtstierarzt erfolgen. Verzicht auf eine Gesundheitsbescheinigung, beim Verbringen von Bienen innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, in denen seit 12 Monaten die Amerikanische Faulbrut nicht auftrat. Voraussetzungen für das Gesundheitszeugnis Sperrgebiet nein Alle Bienenvölker eines Standes Futterkranzprobe Sporenzahl hoch ja klinische Untersuchung Fadenziehende Brut nein nein ja Gesundheitszeugnis negativ Labordiagnose positiv kein Gesundheitszeugnis ja Behandlung der Krankheit Verdacht ist zu melden (Bienensachverständige(r), Veterinär) Fadenziehende Massen Nachweis von Sporen (bei „hoch“ zwingend) Keine Maßnahme ohne Anordnung des Veterinäres oder des beauftragten BSV ergreifen Achtung: im Verdachtsfall gilt Standsperre Bestätigt sich der Verdacht wird ein Sperrgebiet errichtet Sanierung und Desinfektion erfolgt nach Anordnung des Veterinärs bzw. dessen Vertreter/in (BSV) Zuwiderhandlungen sind ordnungsgeldbewährt Entschädigungen werden für Völkerverluste gezahlt, wenn bei Tierseuchenkasse gemeldet Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachtes keine Veränderungen am Bienenstand vornehmen nichts entfernen (Völker, Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen, benutzte Gerätschaften) keine Völker oder Bienen an den Stand verbringen Zutritt nur für Besitzer, dessen Vertreter, betreuenden Personen, Tierärzten, Personen im amtlichen Auftrag Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut keine Veränderungen am Bienenstand vornehmen nichts entfernen (Völker, Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen, benutzte Gerätschaften) keine Völker oder Bienen an den Stand verbringen Zutritt nur für Besitzer, dessen Vertreter, betreuenden Personen, Tierärzten, Personen im amtlichen Auftrag Hinweise zur Entseuchung und unschädlichen Beseitigung Abgabe von „Seuchenwachs“ und Honig zum menschlichem Verzehr Sanierung der Völker durch Tötung oder Kunstschwärme Untersuchungsfristen nach Sanierung Errichtung eines Sperrgebietes Auflagen für den Sperrbezirk nach §11 der Bienenseuchenverordnung (1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes: 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. (2) Die Vorschrift des Absatz 1 Nr.3 findet keine Anwendung auf 1. Waben, Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung, Seuchenwachs abgegeben werden, und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Sanierung und Desinfektion Auftrag durch Amtstierarzt Sanierungsmöglichkeiten Töten, verbrennen Zustand Völker Desinfektionsmöglichkeiten Kunstschwarm Größe der Imkerei Natronlauge Hilfskräfte Gemeinsame Entscheidung Zeit-/Arbeitsplan Materialbeschaffung Abflämmen Verbrennen Zustand Inventar Zeit Sanierungsvarianten Töten aller Völker eines Standes sehr kleine Stände und nur ein Stand im Sperrgebiet Imkerei soll aufgegeben werden und kein Nachfolger vorhanden alle Völker sind stark betroffen oder schwach Imker/in ist nicht fähig oder einsichtig Töten der befallenen Völker, Kunstschwärme von den anderen Völkern eines Standes wenige Völker befallen und viele ohne Anzeichen der Erkrankung große Imkereien Imker/in ist fähig und zuverlässig, Helfer vorhanden Kunstschwärme von allen Völkern eines Standes Volksstarke Völker mit maximal 100 befallenen Zellen kleinere und mittlere Imkereien Zucht- und Prüfvölker sehr zuverlässige/r und sehr fähige/r Imker/in mit eben solchen Helfern nur befallene Völker töten bzw. Kunstschwarm Erstinfektion (ein Volk mit maximal 5 befallenen Zellen) Ergebnis 0 bei lückenloser Futterkranzdiagnostik (jetzt höchsten 1) extrem hohe Kompetenz und Zuverlässigkeit flankierende Maßnahmen (Bauerneuerung, Futter entfernen ...) Desinfizierbarkeit Nicht desinfizierbar: Bienenbesen, Feder, Gänseflügel Strohkörbe Beuten mit Wärmedämmaterial (offen zugänglich) oder Kanälen stark rissige oder löchrige Beuten oder Rähmchen Kunststoffwaben Durch Abflammen: Holzbeuten Metallteile (Stockmeißel, Metallgitter) Durch kochende Natronlauge: Holz- und Kunststoffbeuten Holzrähmchen, Schiete Metallteile (nicht aus Aluminium oder Emaille) Durch kalte Natronlauge (10-12 Stunden): Kunststoff- und Glasscheiben Kunststoffteile (z.B. Auflageleisten, Futterbehälter, Futterdeckel) Metallteile (nicht aus Aluminium) Nach F. Pohl: Die Faulbrut Sanierungsschema Amerikanische Faulbrut Imkerei mit AFB Bienenvölker Kunstschwarm nein Abtöten Verbrennen Beuten, etc. nein Desinfektion nein ja Seuchenwachs ja Schmelzen ja Waben, etc. Völker einlogieren Neuerwerb Bienenvölker Mittelwände Beuten, etc. Aufhebung der Schutzmaßnahmen Aufhebung der Maßnahmen wenn Amerikanische Faulbrut erloschen alle Völker des Standes tot und beseitigt oder erkrankte Völker tot und beseitigt oder behandelt sowie Untersuchungen einen negativen Befund ergeben und Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und Stand durch Amtstierarzt abgenommen Aufhebung des Sperrgebietes wenn befallene Stände saniert und Ergebnis der Untersuchungen aller Völker des Gebietes negativ Aufhebung des Sperrgebietes Stände mit erkrankten Völkern positiv Sanierung und Desinfektion 1. Kontrolle (ca. 8 Wochen) Labordiagnose ja Fadenziehende Brut positiv negativ nein Sporen nein Labordiagnose negativ ja ja 2. Kontrolle (ca. 16 Wochen) Fadenziehende Brut nein Aufhebung des Sperrgebietes Tierseuchenkasse NRW Meldepflicht (Meldebogen auf Homepage LV) Jahresmeldung 01.01. d.J., Post oder Internet Beitrag: bis 10 Völker 10€, danach pro Volk 1€ Entschädigungsleistung pro Volk maximal 150€ (Tötung), maximal 75€ (Kunstschwarm) nach Anordnung Amtstierarzt Beihilfe Desinfektion: Kosten BIG-Mobil und Kosten BSV nach Anordnung Amtstierarzt Beihilfe Monitoring Amerikanische Faulbrut: Kostenübernahme für 890 Futterkranzproben in WL Achtung: keine Entschädigung oder Beihilfe wenn Imkerei nicht gemeldet, Abzüge wenn unkorrekt gemeldet Vielen Dank für Ihr Interesse - Obmann für Bienengesundheit Dr. Thomas Klüner