Wer wann Schneeschaufeln soll! - Trust-Wi
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TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Wer wann Schneeschaufeln soll! Beigesteuert von Manuela Lindl [Finanzfachwirtin] Dienstag, 1. März 2011 09. Woche | 2011 - Wer wann Schneeschaufeln soll! Hausbesitzer oder Mieter sind zum Winterdienst verpflichtet. Bei Unfällen auf vereisten Wegen drohen ... 09. Woche | 2011 -"Immobilienwirtschaft Aktuell" Hausbesitzer oder Mieter sind zum Winterdienst verpflichtet. Bei Unfällen auf vereisten Wegen drohen SchadensersatzAnsprüche. Für die Räumung der Gehwege von Schnee und Eis sind meist sie verantwortlich, mitunter auch die Mieter. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, stehen Streitigkeiten ins Haus, falls Passanten auf glatten Wegen stürzen und sich verletzen. Wer räumen soll Grundsätzlich sind die Kommunen dafür verantwortlich, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. In ihren Ortssatzungen wälzen sie diese Verpflichtung in der Regel auf die Hauseigentümer ab. Die wiederum beauftragen einen Räumdienst, die Kosten dafür gelten als allgemeine Betriebskosten und sind von den Mietern zu bezahlen. Der Eigentümer kann die Aufgabe auch den Mietern übertragen. Dies soll im Mietvertrag geregelt sein. Ohne eine solche Vereinbarung braucht der Mieter nicht fegen [OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87]. Ist verpflichtet, entbinden ihn selbst Berufstätigkeit, Krankheit oder Urlaub nicht davon. Notfalls kann er einen Vertreter finden. Was geräumt werden soll Die Räumpflicht bezieht sich auf den Eingangsbereich und den kompletten Fußweg vor dem Haus. Dort ist ein bis 1.20 Meter breiter Streifen frei zu halten, gerade so groß, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen [OLG Nürnberg, Az.: 6 U 2402/00]. Soweit noch andere Wege zu räumen sind, etwa jene zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen, reicht ein halb so breiter Streifen aus [OLG Frankfurt, Az.: 23 U 195/00]. Wann geräumt werden soll Hausbesitzer sollen ihren Schlaf nicht unterbrechen, wenn nachts Schnee fällt. Früh aufstehen sollten sie schon. Die Streuund Räumpflicht bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs und dessen Ende in den Abendstunden [OLG Koblenz, Az.: 5 U 101/08]. Nach Ansicht der Richter können Passanten ab 07.00 Uhr darauf vertrauen, dass die Wege geräumt sind. Die Streupflicht endet gegen 20 Uhr [Brandenburgisches OLG, Az.: 5 U 86/06]. http://www.trust-wi.de Powered by Joomla! Generiert: 20 January, 2017, 22:28 TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Ist zu dem Zeitpunkt absehbar, dass es nachts zur Glatteisbildung kommt, sollen die Hauseigentümer die Gehwege vorbeugend streuen. Auch die Ortssatzungen geben in der Regel den Zeitraum von 07.00 bis 20.00 Uhr für den Winterdienst vor. An Sonn- und Feiertagen ist ein um ein bis zwei Stunden späterer Beginn festgelegt. Für besondere Einrichtungen haben die Gerichte die Verpflichtung ausgeweitet. Betreiber von Kinos oder Restaurants sollen im Interesse ihrer Gäste länger als sonst die Wege räumen [BGH, Az.: VI ZR 125/83]. Wie oft geräumt werden soll Mitunter schneit es mehrmals am Tag, dann soll auch öfter geräumt und gestreut werden [BGH VI ZR 49/03]. Bei Dauerschneefall ist es nicht Pflicht, unentwegt mit der Kehrschaufel oder dem Sandeimer den Gehweg abzulaufen, weil das völlig sinnlos wäre. Ob solch extreme Witterungsverhältnisse vorgelegen haben, hat der Streupflichtige im Streitfall zu beweisen [BGH VI ZR 219/04]. Sobald sich die Wetterlage beruhigt, sollen die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Haftung Stürzen Mieter oder Passant auf ungeräumten Wegen und verletzen sich, können sie vom Streupflichtigen Schadensersatz oder eventuell Schmerzensgeld fordern [BGH VI ZR 126/07]. Unter Umständen kann man ihnen ein Mitverschulden anrechnen lassen. Wer ausgerechnet die Straßenseite nutzt, die erkennbar weder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig. Das Landgericht Trier sieht hier ein Mitverschulden zu drei Vierteln [Az.: 3 S 100/03]. Auch wenn der Eigentümer die Winterpflichten an die Mieter übertragen hat, bleibt er in der Verantwortung. Er soll Stichproben machen und kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wird [OLG Köln, Az.: 19 U 37/95]. Versicherung Hauseigentümer sind bei Schadenfällen über die Haus- und Gebäudeversicherung geschützt. Sie erfasst mitunter auch die streupflichtigen Mieter, wenn sie die Versicherung über die jährliche Betriebskostenabrechnung zahlen. Zudem hilft verpflichteten Mietern eine private Haftpflichtversicherung. Vorsicht Dachlawinen Grundsatz für Personen- und Sachschäden durch Dachlawinen oder herabstürzende Eisbrocken haften die Hauseigentümer grundsätzlich nicht, solange sie Schneefanggitter angebracht haben. Solche Gitter reichen zum Schutz in aus [Amtsgericht München, Az.: 63 C 10.893/07]. Ausnahme Etwas anderes gilt nur, wenn die Gitter unzureichend waren oder der Eigentümer die Gefahr eines Abrutschens erkannte, ohne etwas dagegen unternommen zu haben. „Wenn andere das schaffen konnten, dann kann ich das auch! Ich habe die gleichen Voraussetzungen.“ TRUST-Financial-Personal-Trainer hilft! Jetzt zur Finanzwissenserweiterung anmelden oder anrufen [089-550 79 600]! Zurück zu "Immobilien-Magazin" Gesamtübersicht Hinweis Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die TRUST-WI GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus. http://www.trust-wi.de Powered by Joomla! Generiert: 20 January, 2017, 22:28 TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Sie haben Ambitionen, einen Gastartikel auf "TRUST-Magazin" zu veröffentlichen? Dann eine kurze Vorstellung und Artikelidee an [ [email protected] ] senden. http://www.trust-wi.de Powered by Joomla! Generiert: 20 January, 2017, 22:28