Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

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Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Niederschrift von:
Name, Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
I.
Vorsorgevollmacht
(Seiten Nr. 1 und 2)
II. Betreuungsverfügung
(Seiten Nr. 3 und 4)
III. Patientenverfügung
(Seiten Nr. 5 bis 7)
Original je hinterlegt bei:
1.
Name, Vorname
Geburtsdatum
vollständige Anschrift
2.
Name, Vorname
Geburtsdatum
vollständige Anschrift
3.
Name, Vorname
vollständige Anschrift
Geburtsdatum
Seite 1 von 7
I. Vorsorgevollmacht
Hiermit bevollmächtige ich,_________________________________________
Vor- und Nachname
geboren am
in
Datum
, wohnhaft
Geburtsort
Straße und Hausnummer , Postleitzahl und Ort
folgende Personen
1. a. Frau/Herrn ,_________________________________________
Vor- und Nachname
geboren am
wohnhaft in
Datum
,
Postleitzahl und Ort
Straße und Hausnr.
Tel.:
Mobil:
oder 1. b. Frau/Herrn ,_________________________________________
Vor- und Nachname
geboren am
wohnhaft in
Datum
,
Postleitzahl und Ort
Straße und Hausnr.
Tel.:
Mobil:
mich in meinen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuern und sonstigen
Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Im Rahmen dieser Vollmacht soll insbesondere
mein Vermögen verwaltet werden. Verfügungen über Konten und Depots sind in
dem gleichen Umfang zulässig, wie dieses bei dem jeweils betreffenden
Kreditinstitut im Rahmen der dort allgemein geltenden Bankvollmacht geregelt ist.
Mit erfasst sind Verfügungen über Sachgegenstände – auch Immobilien – und
Verpflichtungen diesbezüglich. Zu beachten ist dabei, dass diese Vollmacht nicht
notariell beurkundet werden muss, auch nicht bezüglich der Immobilien, da sie
widerruflich ist (siehe Kommentare zu §§ 128, 167 II. BGB).
Mit erfasst sind die rechtliche Fähigkeit einen Heimunterbringungsvertrag abzuschließen (§ 1906 Abs. 1+4 BGB) und mein Mietverhältnis aufzulösen, ebenso,
wie die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung oder der Widerruf in ärztliche
Eingriffe, Heilbehandlungen oder in die Untersuchung meines Gesundheitszustandes (§ 1904 Abs. 1-4 BGB).
Die Vollmacht soll nur dann gelten, wenn der Bevollmächtigte das Original der
Vollmacht vorlegt. Untervollmacht soll nicht erteilt werden. Die Vollmacht und das ihr
zugrunde liegende Auftragsverhältnis sollen auch nach meinem Tod in Kraft bleiben
und zwar so lange, bis der/die Erben die Vollmacht widerrufen. Im Übrigen ist diese
Vollmacht zu Lebzeiten stets widerruflich.
Seite 2 von 7
Die Vollmacht schließt für die Bevollmächtigten deren Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB ein.
Sollte der/die von mir benannte Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht mehr
willens sein, den dieser Vollmacht zugrunde liegenden Auftrag auszuüben, so
benenne ich als Ersatzperson:
2. Frau/Herrn ,_________________________________________
Vor- und Nachname
geboren am
wohnhaft in
Datum
Postleitzahl und Ort
Straße und Hausnummer
Tel.:
Mobil:
Im Außenverhältnis gilt aber auch diese Vollmacht / Ersatzvollmacht sofort (ohne
Einschränkung).
___________________
Ort, Datum
________________________________________
Unterschrift des Verfassers (Vollmachtgebers)
Ich erkläre mich mit der Übernahme der Stellvertretung einverstanden:
Bevollmächtigte/r zu 1.a.:
Ort, Datum
Unterschrift vollständiger Name
Bevollmächtigte/r zu 1.b.:
Ort, Datum
Unterschrift vollständiger Name
Ersatzbevollmächtigte/r zu 2.:
Ort, Datum
Unterschrift vollständiger Name
Seite 3 von 7
II.
II Betreuungsverfügung
für den Fall meiner Entscheidungsunfähigkeit
Verfasser:
geboren am
Vor – und Nachname
Datum
Vorsorgevollmacht:
Sollte ich auf Grund körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung meine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, so
bevollmächtige ich gemäß den §§ 1896 II 2 , 185, ff des BGB, hiermit als meinen
gesetzlichen Vertreter:
geboren am
1.
Vor- und Nachname
Datum
Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort
Tel.:
Mobil:
Die / Der Bevollmächtigte kennt den Inhalt meiner Betreuungsverfügung vom
___________________ und hat eingewilligt, für mich und an meiner Stelle und ohne
Einschaltung des Betreuungsgerichtes für den Fall meiner Entscheidungsunfähigkeit, Entscheidungen in meinem Sinne zu treffen und auszuführen.
Ich verpflichte die / den Bevollmächtigte/n sich an meiner vorsorglichen Verfügung
auf den Seiten Nr. 5 bis 7 (Patiententestament) zu orientieren.
Sollte die / der von mir genannte Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht willens
sein, die Vollmacht zu übernehmen, so benenne ich:
2.
geboren am
Vor- und Nachname
Datum
Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort
Tel.:
Mobil:
Sollte es schwierig sein, meine geäußerten Wünsche, Werte und Verfügungen zu
verstehen und wenn es deshalb zu Meinungsverschiedenheiten zwischen
Medizinern, Pflegenden, Betreuern und Familienangehörigen kommt, dann soll die
letzte Entscheidung bei den von mir in dieser Vorsorgevollmacht genannten
Bevollmächtigten liegen.
Seite 4 von 7
Bestätigung und Unterschrift
Ich bestätige meine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung
vom______________________ und die ausgesprochene Bevollmächtigung.
Solange ich bei Bewusstsein bin und klar entscheiden kann, sollen die mich
behandelnden Ärzte sich vergewissern, ob diese Betreuungsverfügung noch in
vollem Umfang gilt.
Sollte ich jedoch nicht mehr entscheidungsfähig oder zustimmungsfähig sein oder
sollte eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit in ihre letzten Stadien treten
oder ein unumkehrbarer Sterbeprozess beginnen, dann erwarte ich, dass ich meinen
Wünschen, Werten und Verfügungen entsprechend menschlich und medizinisch
behandelt werde. Insbesondere ist der Bevollmächtigte berechtigt, in Untersuchungen meines Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen bzw. nicht einzuwilligen oder eine Einwilligung zu widerrufen
(§1904 Abs. 5 S.2 n.F.BGB), obwohl dieses medizinisch angezeigt ist, auch wenn
die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen
schweren und länger andauernden Schaden erleide (§1904 BGB). Weiter kann der
Bevollmächtigte entscheiden, ob bei schweren Beeinträchtigungen meines Gesundheitszustandes mit aussichtsloser Prognose lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen oder fortgesetzt werden.
Die Betreuungsverfügung habe ich freiwillig, nach reiflicher, langer Überlegung,
vielen Gesprächen und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst.
Ich habe die Absicht, diese Festlegungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen und, falls
die nicht mehr meinen Wünschen und Werten entsprechen, auch zu ändern.
Solange ich jedoch keine Änderungen vorgenommen habe, ist dies der letzte und
endgültige Ausdruck meines Willens.
Kopien
Ich werde
Originale
dieser Betreuungsverfügung der von mir Bevollmächtigten, meinen nächsten
Angehörigen, meinem Hausarzt und sofern ich betreut lebe, der Leitung des Hauses
übergeben.
Ort, Datum
Unterschrift des Verfassers
Ich kenne den Inhalt der Betreuungsverfügung vom_____________________
und bin bereit, die Bevollmächtigung anzunehmen.
Person zu 1.
Ort, Datum
Unterschrift mit vollständigem Namen
Person zu 2.
Ort, Datum
Unterschrift mit vollständigem Namen
Seite 5 von 7
III.
III Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung
(Patientenverfügung)
Wünsche und Forderungen an Bevollmächtigte und Ärzte, an Familie und Freunde
für den Fall meiner Entscheidungsunfähigkeit.
Verfasser:
Vor- und Nachname
geboren am
in
Datum
, wohnhaft
Geburtsort
Straße und Hausnummer , Postleitzahl und Ort
1.) Meine Werte, Wünsche und Hoffnungen:
Alles Leben, auch mein Leben, hat einen Anfang und ein Ende. Wenn mein Leben
sich dem Ende nähert und wenn ich nicht in der Lage sein sollte, medizinischen
Maßnahmen zuzustimmen oder solche abzulehnen, so soll der/die hier benannte
Bevollmächtigte, die mich betreuenden Ärzte, Pflegenden und nächsten
Angehörigen meine Wünsche, Werte, Hoffnungen und Verfügungen zur Grundlage
ihrer Entscheidungen machen. Sie sollen sich an diesen Werten und Verfügungen
orientieren und nicht an dem, was medizinisch und technisch machbar ist. Sie sollen
sich auch nicht daran orientieren, was andere Menschen oder was sie selbst für sich
in vergleichbaren Situationen wünschen würden. Vor allem wünsche ich, dass
natürliche Vorgänge von Sterbeprozessen und unheilbare zum Tode führende
Krankheiten im Endstadium akzeptiert und höher bewertet werden als die
technischen Möglichkeiten einer zeitlichen Verlängerung meines Lebens.
2.) Verfügungen für medizinische Versorgung und Beistand
Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbar tödlich verlaufenden Krankheit
befinde, wenn ich geistig so verwirrt bin, dass ich nicht mehr weiß, wer ich bin oder
wenn ich an unerträglichen Schmerzen leide, dann verlange ich, dass alle
medizinischen Maßnahmen unterbleiben, die mich am Sterben hindern. Sollte eine
dieser Situationen eintreten, so bitte ich um mitmenschlichen und pflegerischen
Beistand und darum, dass nichts gegen den Lauf der Natur des Sterbeprozesses
und das Verlöschen meines Lebens unternommen wird. Gleichzeitig bitte ich aber,
alle Möglichkeiten der modernen Schmerztherapie zu nutzen und dafür zu sorgen,
dass ich ohne körperliche und seelische Schmerzen und Leiden bin. Wenn möglich,
möchte ich in einer mir vertrauten Umgebung meine letzten Tage und Stunden
verbringen.
Seite 6 von 7
Insbesondere treffe ich folgende Verfügung:
Schmerztherapie:
Ich wünsche eine wirksame Behandlung quälender und unangenehmer Zustände
wie Atemnot, Schmerzen, Angst, Übelkeit und Erbrechen, selbst wenn ich durch die
Behandlung müde und schläfrig werde, selbst wenn starke Betäubungsmittel
erforderlich sind, durch die ich, vergleichbar einer Narkose, auch das Bewusstsein
verliere, selbst wenn durch die Behandlung unbeabsichtigt die mir noch verbleibende
Lebensspanne verkürzt wird.
Künstliche Beatmung:
Ich wünsche keine künstliche Beatmung und keine Wiederbelebung, auch wenn
mein Herz zum Stillstand kommen sollte und auch keine künstliche Ernährung, wenn
dieses nach ärztlichem Ermessen nur eine unnötige Verlängerung des
Sterbeprozesses bedeutet.
Ort, Datum
Unterschrift des Verfassers
Vollmachten:
1. Im Falle eines Unfalls, einer Verletzung oder einer Krankenhauseinweisung ist
sofort:
1a. Frau/Herr:
Vor- und Nachname
Tel.:
Mobil:
oder:
1b. Frau/Herr:
Vor- und Nachname
Tel.:
Mobil:
ersatzweise:
2. Frau/Herr:
Vor- und Nachname
Tel.:
Mobil:
zu benachrichtigen und über meinen Zustand zu informieren. Die behandelnden
Ärzte befreie ich ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht.
Dieselben Personen bevollmächtige ich weiter an meiner Stelle mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und zu medizinischen Eingriffen zu erteilen, zu widerrufen oder zu verweigern, wenn ich
selbst zur Willensbildung und Willensäußerung außerstande bin.
Seite 7 von 7
Die Vertrauensperson soll meinen Willen entsprechend der vorstehenden
Patientenverfügung einbringen.
Ort, Datum
Unterschrift des Verfassers
Person zu 1a.
Zur Übernahme der auf Seite 5 und Seite 6 genannten Verpflichtungen bin ich bereit
Ort, Datum
vollständige Unterschrift
Person zu 1b.
Zur Übernahme der auf Seite 5 und Seite 6 genannten Verpflichtungen bin ich bereit
Ort, Datum
vollständige Unterschrift
Person zu 2.
Zur Übernahme der auf Seite 5 und Seite 6 genannten Verpflichtungen bin ich bereit
Ort, Datum
vollständige Unterschrift
Ich bestätige, dass Frau/Herr______________________, Verfasser der
Vorsorgevollmacht vom_____________________, der Betreuungsverfügung
vom_____________________und des Patiententestaments vom _______________
eigenhändig unterschrieben hat und dass ich an ihrer/seiner Fähigkeit zu einer freien
und selbstbestimmten Entscheidung keinen Zweifel habe.
_
Ort, Datum
Unterschrift des Hausarztes
Name des Hausarztes:
_
Anschrift:
_
Zusatz zur Vorsorgevollmacht:
Grundsätzlich bedarf, anders als in vielen Vorsorgeformularen
geschrieben, die widerrufliche Vollmacht selbst dann keiner
notariellen Beurkundung, wenn der Stellvertreter auch Immobiliengeschäfte (Verkauf, Beleihung, Grundschuldbestellung)
tätigen soll / muss (§ 167 II BGB); die Vollmacht muss nur
dann notariell sein, wenn sie unwiderruflich ist (aber wer erteilt schon eine unwiderrufliche Vollmacht ?).
In vielen Gerichten (Grundbuchämtern) ist es allerdings
üblich, dass Sie beim Verkauf von Immobilien durch einen
Stellvertreter / Bevollmächtigten wenigstens notariell beglaubigte Vollmachten benötigen (§§ 29,30 GBO); zu einem
Verkauf kann es unter Umständen dann kommen, wenn man
nach einer Heimeinweisung nicht in der Lage ist, dieses Heim
mit seiner eigenen Rente oder seinen eigenen Ersparnissen
zu bezahlen.
Denn bevor dann der Staat zahlt, muss man sein eigenes
Vermögen – bis auf einen Schonbetrag – verbrauchen!
Sollte dieser Fall also bei Ihnen vorliegen, machen Sie es wie
folgt:
Sie machen einen Termin mit einem Notar Ihrer Wahl zwecks:
1.) Notarieller Beglaubigung (§ 129 BGB)
(NICHT: notarieller Beurkundung!!)
2.) Bei dem Termin schreiben Sie Ihren Namen auf die
„Seite 2 von 7“ (Unterschrift des Vollmachtgebers)
erst dann, wenn Sie vor dem Notar sitzen (aber nur
auf dieser Seite !)
3.) Der Notar macht das Ganze dann mit Siegel fertig und
Sie erhalten es zurück; Kosten max. € 20,00.
4.) Wenn Sie jetzt noch zusätzlich auf „Seite 7 von 7“
Ihren Arzt unterschreiben lassen – ist diese Urkunde
für alle Fälle perfekt!
Denn dann akzeptieren auch die Grundbuchämter / Banken
den Verkauf / die Beleihung Ihrer Immobilie durch den
Stellvertreter.
Anrufung des Gerichtes:
Seit dem 01. September 2009 muss nur noch bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer
bezüglich schwerwiegender Entscheidungen das Betreuungsgericht eingeschaltet werden und entscheiden.
Sind sich Arzt und Bevollmächtigter / Betreuer einig, braucht
kein Betreuungsgericht mehr angerufen werden!
Für den Fall, dass ich
aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung
durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht
Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich
eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen
Geburtsdatum: ____________________
persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt
Anschrift:
bei meiner Vertrauensperson:
__________________________________
__________________________________
Name und Telefonnr. des Hausarztes:
Name: ____________________________________
Telefon: ____________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
Für den Fall, dass ich
aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung
durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht
Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich
eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen
Geburtsdatum: ____________________
persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt
Anschrift:
bei meiner Vertrauensperson:
__________________________________
__________________________________
Name und Telefonnr. des Hausarztes:
Name: ____________________________________
Telefon: ____________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
Für den Fall, dass ich
aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung
durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht
Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich
eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen
Geburtsdatum: ____________________
persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt
Anschrift:
bei meiner Vertrauensperson:
__________________________________
__________________________________
Name und Telefonnr. des Hausarztes:
Name: ____________________________________
Telefon: ____________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
Für den Fall, dass ich
aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung
durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht
Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich
eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen
Geburtsdatum: ____________________
persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt
Anschrift:
bei meiner Vertrauensperson:
__________________________________
__________________________________
Name und Telefonnr. des Hausarztes:
Name: ____________________________________
Telefon: ____________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
Vorsorgeregister – ein großer Erfolg
Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 080151
10001 Berlin
Tel.: 01805 – 35 50 50*
*(0,14€/Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif)
Fax: 030 – 38 38 66 77
E-Mail: [email protected]
Internet: www.vorsorgeregister.de
Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen
Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78a bis 78c der Bundesnotarordnung das Zentrale Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über vorhandene
Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt
und Justizressourcen geschont.
Eintragungsverfahren
Kosten der Eintragung
Mit der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister
ist keine eigenständige Vollmachtserteilung bzw. Betreuungsverfügung verbunden. Alle rechtlichen Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt.
Wenn Sie eine wirksame Vorsorgeurkunde errichtet haben, können Sie den Antrag auf Eintragung
in das Zentrale Vorsorgeregister mit dem Daten-
Für die Registrierung werden aufwandsbezogene
Gebühren erhoben. Die Gebühr fällt nur einmal an
und deckt die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung der Gerichte ab. Sie beträgt für InternetMeldungen 13,00 €. Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, kostet es 15,50 €.
Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich
2,50 € an. Bei postalischen Anmeldungen erhöhen
formular für Privatpersonen (P) oder – gebührenermäßigt – unter www.vorsorgeregister.de stellen.
sich die Gebühren um 3,00 € und der Zuschlag für
jeden weiteren Bevollmächtigten um 0,50 €.
Für jeden Vollmachtgeber / Verfügenden ist ein
eigenes Datenformular auszufüllen. Füllen Sie bitte
den Antrag deutlich und vollständig aus und senden Sie ihn unterschrieben per Post an das ZVR.
Alle Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet. Schicken Sie bitte keinesfalls Ihre Vorsorgeurkunde –
diese wird hier nicht hinterlegt.
Daten der Vorsorgeurkunde (Ziffern 1 bis 4)
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine
Rechnung mit einem Datenkontrollblatt, aus dem
Sie die erfassten Daten ersehen und noch eventuelle Korrekturen vornehmen können. Nach Eingang
der Eintragungsgebühr erfolgt die Eintragung Ihrer Vorsorgeurkunde, so dass die zuständigen Gerichte Einsicht erhalten. Zum Abschluss des Verfahrens wird Ihnen eine Eintragungsbestätigung
und Ihre ZVR-Card übermittelt.
Ř Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis, über Vermögensgegenstände zu verfügen,
Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber
Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Vermögensangelegenheiten
zu handeln. Für Verfügungen über Grundbesitz ist
zwingend eine notarielle Urkunde erforderlich. Auch
die Aufnahme von Verbraucherdarlehen erfordert
eine notarielle Vollmacht.
Ziffer 1: Die Angabe des Datums der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist zwingend.
Ziffer 2: Die Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgevollmacht erleichtern dem Betreuungsgericht, den
Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen.
Telefon: (0 18 05) 35 50 50 * · Telefax: (0 30) 38 38 66 77 · E-Mail: [email protected] · Internet: www.vorsorgeregister.de
Bankverbindung: Postbank Berlin · Bankleitzahl 100 100 10 · Konto 529 940 107
*(0,14 €/Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif )
Ř Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen bspw. die Einsicht in Krankenunterlagen
und das Besuchsrecht. Die Befugnis des Bevollmächtigten zur Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
bedarf nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB bei bestimmten Gefahrenlagen der ausdrücklichen
Erwähnung in der Vollmacht. Das gilt nach
§ 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB auch, wenn diese
Einwilligung nicht erteilt werden soll (Behandlungsabbruch).
Ř Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung
können auch freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen (z. B.
freiheitsentziehende Unterbringung oder Freiheitsentziehung in einer Anstalt, einem Heim
oder einer sonstigen Einrichtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
auf andere Weise). Diese bedürfen nach § 1906
BGB Abs. 1 und 4 BGB aber ebenfalls einer
ausdrücklichen Erwähnung dieses Aufgabenbereiches in der Vollmacht.
Ziffer 3: Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie
Einfluss auf den durch ein Gericht zu bestellenden
Betreuer. Sie können darin auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der Betreuung
festgelegen. Mit einer Patientenverfügung können
Wünsche zur ärztlichen Behandlung für den Fall
geäußert werden, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.
Ziffer 4: Die weiteren Angaben können kurze Notizen zum Aufbewahrungsort der Vorsorgeurkunde
enthalten.
Daten des Vollmachtgebers / Verfügenden
(Ziffern 5 bis 13)
Geben Sie die Daten zu Ihrer Person bitte besonders sorgfältig an. Sie sind für die spätere Suche
nach der Vorsorgeurkunde unentbehrlich.
Daten Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers (Ziffern 14 bis 35)
Die Eintragung der Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuer ist dringend zu empfehlen,
um diese im Ernstfall zügig ermitteln zu können.
Zum Schutze des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung wird die Vertrauensperson
über die Eintragung immer informiert und auf das
Recht hingewiesen, die Löschung der Daten zu
beantragen.
Auf dem Datenformular „P“ ist die Angabe von
zwei Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuern möglich. Falls Sie die Eintragung weiterer Bevollmächtigter / vorgeschlagener Betreuer
beantragen möchten, verwenden Sie hierfür bitte
das Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“.
Angaben zur Zahlungsweise (Ziffern 36 bis 40)
Wenn Sie die anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren begleichen möchten, machen Sie bitte die erforderlichen Angaben. Sie können auch
nach Anforderung durch Überweisung zahlen. Hierfür fallen um 2,50 € erhöhte Gebühren an.
Spätere Änderungen
Spätere Änderungen oder Ergänzungen der Eintragung Ihrer Vorsorgeurkunde sind gebührenpflichtig. Verwenden Sie für die entsprechende
Meldung bitte die Eintragungsbestätigung unter
Angabe der mitgeteilten Register- und Buchungsnummer. Auch bspw. die Adressänderung eines
Bevollmächtigten kann auf diesem Wege mitgeteilt werden, jedoch werden Änderungen grundsätzlich nur auf Antrag des Vollmachtgebers entgegen genommen.
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen
wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten kundtun und eine ausgehändigte
Vollmachtsurkunde zurückverlangen. Der Widerruf sollte auch zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldet werden.
Telefon: (0 18 05) 35 50 50 * · Telefax: (0 30) 38 38 66 77 · E-Mail: [email protected] · Internet: www.vorsorgeregister.de
Bankverbindung: Postbank Berlin · Bankleitzahl 100 100 10 · Konto 529 940 107
*(0,14 €/Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif )
Datenformular für Privatpersonen
P
Antrag auf Eintragung einer Vorsorgeurkunde
Bitte Informationen beachten!
Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet.
Seite 1 von 2
* Daten der Vorsorgeurkunde
1
Datum der Urkunde*
2
Vollmacht zur
Erledigung von
Vermögensangelegenheiten
Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich umfasst
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung
Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst
sonstige persönliche Angelegenheiten
3
Urkunde enthält
Anordnungen
oder Wünsche
für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)
4
Weitere Angaben (z. B. Aufbewahrungsort der Vorsorgeurkunde)
* Daten des Vollmachtgebers / Verfügenden (für jeden Vollmachtgeber / Verfügenden bitte ein eigenes Formular verwenden)
5
Anrede*
7
Familienname*
8
Vornamen*
9
Geburtsname
10
Geburtsort*
12
Straße, Hausnummer*
13
Postleitzahl, Ort*
14
Daten des 1.
15
Anrede*
17
Familienname*
18
Vornamen*
19
Geburtsname
21
Straße, Hausnummer*
22
Postleitzahl, Ort*
23
Telefon
24
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)
Herr
6
Frau
Akademischer Grad
11
Bevollmächtigten
Herr
Frau
Geburtsdatum*
vorgeschlagenen Betreuers
16
Akademischer Titel
20
Geburtsdatum
Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zwingend erforderlich (s. Informationen)
Name des Vollmachtgebers / Verfügenden
P
Geburtsdatum
Seite 2 von 2
25
Daten des 2.
26
Anrede*
28
Familienname*
29
Vornamen*
30
Geburtsname
32
Straße, Hausnummer*
33
Postleitzahl, Ort*
34
Telefon
35
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)
Bevollmächtigten
Herr
Frau
vorgeschlagenen Betreuers
27
Akademischer Titel
31
Geburtsdatum
Ich - der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer - bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zwingend erforderlich (s. Informationen)
* Zahlungsweise (für Eintragungsgebühr)
36
Überweisung
Lastschrift
Kreditinstitut
37
Bankleitzahl
39
Kontonummer
40
Kontoinhaber (falls abweichend vom Vollmachtgeber)
38
Hiermit ermächtige ich die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - widerruflich, die von mir zu entrichtenden Gebühren von
meinem o.g. Girokonto durch Lastschrift einzuziehen (bei Zahlung durch Überweisung entbehrlich).
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Kontoinhabers)
Ich - der Vollmachtgeber / Verfügende - beantrage die Eintragung der vorstehenden Daten.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Vollmachtgebers / Verfügenden)
Anzahl Zusatzblätter “PZ” bei mehr als 2 Bevollmächtigten/Betreuern:
Bitte per Post zurücksenden an:
Bundesnotarkammer
- Zentrales Vorsorgeregister Postfach 08 01 51
P - 0909
10001 Berlin
Bitte übersenden Sie uns nur das ausgefüllte
und unterschriebene Formular und nicht die
Vorsorgevollmachtsurkunde selbst.
Informationen zum Zusatzblatt für Bevollmächtigte / Betreuer (PZ)
Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78a bis 78c der Bundesnotarordnung das Zentrale Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über vorhandene
Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt
und Justizressourcen geschont.
Eintragung von Vertrauenspersonen sinnvoll (Bevollmächtigte oder vorgeschlagene Betreuer)
Die Eintragung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen zu der Vorsorgeurkunde ist zu empfehlen, um dem Betreuungsgericht eine möglichst
breite Informationsgrundlage zu bieten, anhand
der es entscheiden kann, ob die Vorsorgeurkunde
für das Betreuungsverfahren relevant und wer die
bewünschte Vertrauensperson ist. Bei Eintragung
des Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuers ist zudem sichergestellt, dass er oder sie
im Ernstfall zügig ermittelt werden kann.
Zusatzblatt „PZ“ nur bei drei oder mehr Vertrauenspersonen erforderlich
Das Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer für
Privatpersonen „PZ“ ist nur erforderlich, wenn Sie
die Eintragung von mehr als zwei Bevollmächtigten bzw. Betreuer beantragen möchten. Denn auf
dem Datenformular für Privatpersonen „P“ selbst
ist bereits die Angabe von zwei Bevollmächtigten
bzw. vorgeschlagenen Betreuern möglich.
Der Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter /
Betreuer ist nur im Zusammenhang mit der Eintragung
der Vorsorgeurkunde (Datenformular „P“) möglich.
Zusatzblatt „PZ“
Wenn Sie mehr als zwei Bevollmächtigte/Betreuer
benennen und das Papiermeldeverfahren nutzen
möchten, füllen Sie bitte den Antrag deutlich und
vollständig aus. Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet. Der Antrag muss vom Vollmachtgeber
unterschrieben werden.
Ziffern 1 und 2: Das Zusatzblatt „PZ“ muss sich
stets auf ein Datenformular „P“, somit auf einen
Vollmachtgeber bzw. Verfügenden beziehen. Deshalb müssen Sie unter Ziffern 1 und 2 die entsprechenden Angaben vom Datenformular „P“ übernehmen. Diese dienen der eindeutigen Zuordnung
der/des Bevollmächtigten/Betreuers zu einem
Vollmachtgeber/Verfügenden.
Bitte geben Sie in Ihrem Antrag auf Eintragung
einer Vorsorgevollmacht, dem Datenformular „P“,
die Anzahl der beigefügten Zusatzblätter Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ an.
Übersenden Sie bitte das Zusatzblatt „PZ“ stets mit
dem dazugehörigen Datenformular „P“. Anstelle des
Papierverfahrens ist die Online-Registrierung jederzeit unter www.vorsorgeregister.de gebührenermäßigt möglich.
Ein Datenformular „P“ kann mit mehreren Zusatzblättern „PZ“ kombiniert werden. Es ist jedoch
nicht möglich, ein Zusatzblatt „PZ“ mit mehreren
Datenformularen „P“ zu kombinieren.
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Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer
für Privatpersonen
PZ
Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter
zu einer Vorsorgevollmacht
Bitte Informationen beachten!
1
Name des Vollmachtgebers / Verfügenden*
2
Geburtsdatum*
3
Daten des
Bevollmächtigten
vorgeschlagenen Betreuers
4
Anrede*
6
Familienname*
7
Vornamen*
8
Geburtsname
10
Straße, Hausnummer*
11
Postleitzahl, Ort*
12
Telefon
13
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)
Herr
Frau
5
Akademischer Titel
9
Geburtsdatum
Ich - der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer - bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zwingend erforderlich (s. Informationen)
14
Daten des
Bevollmächtigten
vorgeschlagenen Betreuers
Akademischer Titel
15
Anrede*
17
Familienname*
18
Vornamen*
19
Geburtsname
21
Straße, Hausnummer*
22
Postleitzahl, Ort*
23
Telefon
24
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)
Herr
Frau
16
20
Geburtsdatum
Ich - der Bevollmächtigte / vorgeschlagene Betreuer - bin mit der Eintragung meiner Daten einverstanden.
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten / vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zwingend erforderlich (s. Informationen)
PZ - 0909
Ich - der Vollmachtgeber - beantrage die Eintragung der vorstehenden Daten.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Vollmachtgebers / Verfügenden)
Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht, wer sich um Sie kümmert, wenn Sie geistig oder
körperlich nicht mehr so fit sind? Krankheit oder Altersschwäche können bei jedem von uns zu
einer hilflosen Lage führen.
Sicher, der Staat kümmert sich. Wenn Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst in die
Hand nehmen können, bestellt Ihnen der Richter einen Betreuer. Das ist gesetzlich vorgesehen
für kranke, geistig behinderte oder Menschen, die aufgrund eines Unfalls oder hohen Alters nicht
mehr selbst für sich sorgen können. Doch bei dem vom Richter bestellten Betreuer kann es sich
um einen für Sie fremden Menschen handeln.
Aber gerade wenn man sich in einer solch hilflosen Lage befindet, möchte man doch Gewissheit
haben, dass die Regelung der eigenen Angelegenheiten in vertrauenswürdigen Händen liegt. Sie
können daher schon heute bestimmen, wer sich um Sie kümmern soll, wenn es nötig werden
sollte: Ihre Kinder, Ihr Ehegatte/-gattin, Freunde oder Nachbarn. Und damit der oder die
Betreffende später auch in Ihrem Sinne entscheidet, sollten Sie wichtige Dinge wie
beispielsweise eine Einwilligung in schwierige Operationen oder Heimunterbringung vorab
regeln. Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung heißt das im Gesetz. Auch gibt es die
Möglichkeit, eine Patientenverfügung niederzulegen. Durch diese Institute können Sie Ihre
Zukunft selbst gestalten.
Selbst wenn Sie sich jetzt noch zu jung und zu gesund fühlen, an Hilflosigkeit im Alter oder bei
Krankheit zu denken, so sollten Sie nicht vergessen, in eine hilflose Lage kann leider jeder zu
jeder Zeit kommen.
Jetzt stellen Sie sich sicher die Frage, wofür Sie denn überhaupt Vorsorge treffen sollten. Aber
stellen Sie sich vor, Sie können die wichtigsten Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbst
regeln, was wird dann, wenn Sie auf Hilfe angewiesen sind? Wer handelt und entscheidet für
Sie? Und wird überhaupt Ihr Wille beachtet werden?
Natürlich werden Ihnen - hoffentlich - Ihre Angehörigen beistehen, wenn Sie wegen Unfalls,
Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aber
rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatten oder
Kinder Sie vom Gesetz her nicht automatisch vertreten.
In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes
Sorgerecht und damit die gesetzliche Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen
Angelegenheiten, also ein gesetzlich geregeltes Vertretungsrecht. Für einen Volljährigen können
hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben. Entweder
aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie vom Gericht als Betreuer bestellt
sind.
1
Was sind nun Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?
1. Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßer Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Denn ein
gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht
erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.
Vollmacht nennt man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt
sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Man unterscheidet bei der Vollmacht ein Außenverhältnis und ein Innenverhältnis. Das
Außenverhältnis besteht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten einerseits sowie auf
der anderen Seite Dritten, denen gegenüber Erklärungen abzugeben sind (z. B. Vertragspartner,
Behörden, Ärzte usw.). Im Außenverhältnis interessiert für die Wirksamkeit der Erklärungen des
Bevollmächtigten nun der Inhalt der Vollmacht, nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem
Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu deren Gebrauch. Diese betreffen vielmehr das
Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Diesem liegt rechtlich ein
Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein - auch stillschweigend abschließbarer - Vertrag
zugrunde.
Vollmachten können Befugnisse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beinhalten und/oder
Befugnisse in persönlichen Angelegenheiten.
Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten: über Vermögensgegenstände, z.B.
Grundstücke und Bankkonten zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber
Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln.
Persönliche Angelegenheiten können umfassen: Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten
(z.B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben, Entscheidungen über freiheitsentziehende
Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt
einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der
Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen
durch die behandelnden Ärzte einzuholen.
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2. Betreuungsverfügung
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur
Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss.
Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den
Betreuungsfall.
Mit der Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung
genommen werden. Das Gericht hat Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch
festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für
das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Zur Verfassung einer Betreuungsverfügung müssen Sie, anders als bei der Vorsorgevollmacht,
nicht geschäftsfähig sein. Es reicht hier aus, den natürlichen Willen zu erklären.
3. Patientenverfügung
Zu unterscheiden ist weiterhin die Patientenverfügung. Sie dient zur Beantwortung der Frage,
wer über Ihre ärztliche Behandlung entscheidet.
Solange Sie als Patient selbst einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung
und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch,
wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde.
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern
können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein
Bevollmächtigter noch Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach
ihrem mutmaßlichen Willen handeln. Bei nichteilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss
gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist überhaupt
maßgebend für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es
muss - gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer - ermittelt werden, wie Sie sich
in der gegebenen Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.
Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur
mündlich, Z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung,
insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies
vorausschauend in einer Patientenverfügung festzulegen. Darüber sollten Sie sich also auch
Gedanken machen, wenn Sie sich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen.
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Was genau spricht denn nun für eine Vorsorgevollmacht?
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie
benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu
handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten
lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten, z.B. Angehörige
und Freunde, bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
Sie sollten sich allerdings nicht auf eine Generalvollmacht beschränken, also jemanden durch die
Formulierung "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" bevollmächtigen.
Denn eine solche Generalvollmacht deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab:
1. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer
Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei
Lebensgefahr besteht (etwa bei Herzoperationen) oder ein schwerer länger andauernder
Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einer Amputation).
2. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige
geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme wie
etwa Bettgitter einwilligen.
3. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.
In diesem Fall verlangt das Gesetz (§ 1904 11 BGB), dass die schriftliche Vollmacht diese
Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine Generalvollmacht genügt also nicht. Außerdem
braucht der Bevollmächtigte in den ersten beiden Fallgruppen für seine Entscheidung die
Genehmigung des Betreuungsgerichts (§§ 1904, 1906 BGB).
Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in
Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind. Aber auch im
Übrigen empfiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen
ermächtigen soll.
Wie setze ich eine solche Vollmacht am besten auf?
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken,
z.B. nur für den Gesundheitsbereich. Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderen
Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muss.
Es empfiehlt sich daher in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die
bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise
wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen
Angelegenheiten tätig zu werden.
Die Vollmacht sollte weiterhin aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft schriftlich abgefasst
werden. Auch wenn das Gesetz eine schriftliche Form nur für bestimmte Teile der
Vorsorgevollmacht ausdrücklich vorschreibt - nämlich bei den Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung wie ärztliche Behandlungen, bei denen Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht
4
oder regelmäßige bzw. länger andauernde freiheitsentziehende Maßnahmen - sollte die
Vollmacht in jedem Fall schriftlich abgefasst werden, damit der Bevollmächtigte sich auch
ausweisen kann. Auch die Betreuungsverfügung kann nur dann Geltung erlangen, wenn sie vor
dem Betreuungsfall schriftlich niedergelegt worden ist.
In beiden Fällen ist es natürlich möglich, diese auch von einem Notar aufsetzen zu lassen.
Notwendig und gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. II BGB) ist dieses bei einer Vollmacht
allerdings nur dann, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder
Grundschuldbestellungen berechtigen soll und zwar unwiderruflich (aber wer erteilt schon eine
Vollmacht unwiderruflich?).
Und hin und wieder erkennen auch Banken nur ihre eigenen Bank- bzw. Kontovollmachten an
oder nur eine notarielle Vollmacht. Dieses sollte man bei seiner Bank erfragen und sich sowieso
für eine gesonderte Bank- bzw. Kontovollmacht entscheiden.
Denn um eine Vorsorgevollmacht abgeben zu können, müssen Sie als Vollmachtgeber
geschäftsfähig sein, d.h. Sie dürfen sich nicht in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befinden.
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht hat nun den Vorteil, dass wegen der Prüfungspflicht
des Notars alles dafür spricht, dass Sie als Bevollmächtigender sich zum Zeitpunkt der
Abfassung der Vollmacht im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte befunden haben und
geschäftsfähig waren. Es können also durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der
Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden.
Weiterer Vorteil einer notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung ist, dass der Notar die
entsprechenden notwendigen Erklärungen für Sie nach Ihren Wünschen entwirft, Sie müssen
selber also keine Formulierungen entwerfen, die dann möglicherweise auch noch im
Rechtsverkehr als nicht eindeutig angesehen werden. Zudem genießen notarielle Urkunden im
Rechtsverkehr höchstes Vertrauen. Anders als einfache schriftliche Vorsorgevollmachten werden
öffentliche Urkunden des Notars allseits akzeptiert.
Weiterhin kann der Vollmachtgeber bei einer notariellen Beurkundung zum einen die
Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der
Vergütung des Bevollmächtigten klären. Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses
vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten und dient damit sowohl dem Schutz
des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten. So lässt sich z.B.
die - häufig streitige - Frage eindeutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch
zur Veräußerung von Grundbesitz erteilt worden ist.
Im Gegensatz zur notariellen Vollmacht gibt es jedoch eine Person, die ganz klar feststellen
kann, ob Sie beim Abfassen der Vollmacht geistig „fit“ sind und Inhalt und Umfang genau
erkennen/erfassen – und das ist Ihr Hausarzt! Eine Urkunde mit dessen Unterschrift versehen
muss also die Beste sein!
Demgegenüber bedarf es bei der Betreuungsverfügung nicht der Geschäftsfähigkeit, um eine
solche zu verfassen. Dennoch ist es allemal empfehlenswert, eine Betreuungsverfügung bei
voller Geschäftsfähigkeit durch einen Notar beurkunden zu lassen, um keinerlei Zweifel an der
Wirksamkeit derselben aufkommen zu lassen.
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Wie kann ich dem Bevollmächtigten meine Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?
Zur Verdeutlichung Ihrer Wünsche und Vorstellungen gegenüber dem Bevollmächtigten sollte
zunächst beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie
bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser "im
Außenverhältnis" mit Rechtswirkung für Sie tun darf. Anweisungen an den Bevollmächtigten
zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht können in diese selbst mit aufgenommen werden.
Beispiel:
Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche,
welches Heim vorrangig in Betracht kommt - oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werden
sollte - können mit niedergelegt werden. Dasselbe gilt z.B. für die Aufforderung, bestimmte
Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen
Spendengewohnheiten fortzuführen.
Welchen Inhalt dieser unter Umständen mit aufzunehmende Auftrag an den Bevollmächtigten im
Einzelnen haben kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab.
Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?
Zum Geltungszeitpunkt und zur Geltungsdauer lässt sich sagen, dass die Vollmacht im
"Außenverhältnis" ab ihrer Ausstellung gilt. Im "Innenverhältnis" zum Bevollmächtigten ist. aber
die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird wörtlich oder stillschweigend
dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht
mehr handlungsfähig sind. Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie gleichzeitig
das ausgehändigte Formular - bei notarieller Beurkundung die vom Notar erteilte Ausfertigung zurückverlangen.
Der Tod des Vollmachtgebers führt nach dem Gesetz in der Regel nicht zum Erlöschen der
Vollmacht. Da der Vollmacht ein Auftrag zugrunde liegt, ist der Bevollmächtigte auch nach dem
Tod des Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Seine
Erklärungen berechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlich des Nachlasses.
Die Erben können Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen und die Vollmacht widerrufen.
Diese Wirkung Ihrer Vollmacht über den Tod hinaus können Sie aber auch ausschließen, indem
Sie eine entsprechende Bestimmung in die Vollmachtsurkunde aufnehmen. Enthält Ihre
Vollmacht einen derartigen Ausschluss, kann es aber sein, dass bei Verwendung der Vollmacht
zur Vornahme von Rechtsgeschäften eine Lebensbescheinigung verlangt wird.
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Kann es auch zu einem Missbrauch der Vollmacht kommen?
Sicherlich besteht bei einer Vorsorgevollmacht eine Missbrauchsgefahr. Bedenken Sie, dass eine
Vollmacht zur Vorsorge je nach Umfang dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit
reichende Befugnisse gibt.
Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich
bis zu Ihrem Lebensende und darüber hinaus mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Sie müssen
aber bei der Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen nicht gänzlich auf Vorkehrungen gegen
Missbrauch verzichten. Möglich ist ein Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder
Bestellung mehrerer nur gemeinschaftlich zu handeln berechtigter Bevollmächtigter.
Sie können für verschiedene Aufgabengebiete, also zum Beispiel Gesundheitsfürsorge einerseits
und Vermögensangelegenheiten andererseits, jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen.
Allerdings benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Weiterhin wird die
Vorsorgevollmacht bereits mit ihrer Erstellung wirksam. Sie soll aber gerade erst durch den
Vollmachtnehmer verwendet werden, wenn eine Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist Eine
Möglichkeit, mit diesem Problem umzugehen ist es, den Eintritt der Wirksamkeit der Vollmacht
an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, z.B. die Vorlage eines ärztlichen Attests über die
Versorgungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder die Aushändigung einer Ausfertigung der Urkunde durch einen beauftragten Notar.
Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf?
Die Vollmacht soll zudem zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die
Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner im
Original bzw. Ausfertigung vorlegen kann, denn handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter nur,
wenn er die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vorweisen kann. Sorgen Sie
deshalb stets dafür, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur Verfügung steht,
wenn sie benötigt wird.
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den
der Bevollmächtigte kennt (z.B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).
2. Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornherein dem Be-vollmächtigten mit der
Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zumachen. Wie schon
gesagt, sollten Sie ohnehin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen
können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch
machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadenersatz fordern.
3. Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur
treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall
auszuhändigen.
4. Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken:
Sie können den Notar anweisen, an den Bevollmächtigten nur dann eine Ausfertigung der
Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie
die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. Sie
können mit dem Notar absprechen, wie alt das Attest sein darf und dass er dessen
Richtigkeit nicht überprüfen muss.
7
5. Vorsorgevollmachten
können
zudem
im
Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer registriert werden. Eine solche Vorgehensweise ist sehr sinnvoll.
Durch das Register soll die Vorsorgevollmacht einfach, schnell und sicher gefunden
werden. Die Vorsorgevollmacht kann nur funktionieren, wenn das zuständige Gericht vor
der Bestellung eines Betreuers Kenntnis von der Vollmacht erlangt. Das ist nicht immer
selbstverständlich. Gerade wenn das Gericht sehr kurzfristig eine Betreuung anordnen
muss, weil nach einem Unfall Ärzte Zustimmungen zu den notwendigen Behandlungen
benötigen, kann das Gericht keine längeren Nachforschungen über das Vorliegen einer
entsprechenden Verfügung anstellen. Die Folge ist, dass auch dann, wenn Vorsorge
getroffen wurde, das Gericht, welches die Verfügung nicht kennt, einen Fremden zum
Betreuer bestellt. Dieser Fremde muss kurzfristig die schwerwiegenden Entscheidungen
über medizinische Behandlungen treffen.
Ist aber eine Vollmacht, Patienten- oder/und Betreuungsverfügung beim Zentralen
Vorsorgeregister registriert, können die Gerichte über einen besonders geschützten Bereich im
Internet beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen. Diese Anfrage beim
Zentralen Vorsorgeregister ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das
Gericht kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung treffen.
Sollte statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errichtet werden?
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen
können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht
vorzuziehen sein. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - eine risikoreiche Heilbehandlung
oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen - braucht
er für seine Entscheidungen auch keine richterlichen Genehmigungen.
Ihr Bevollmächtigter steht - anders als der Betreuer - nicht unter der Kontrolle des
Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass
bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen.
Dieser "Vollmachtsbetreuer" hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen, Ihre
Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch zu
widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis
bestellen, der zuvor dem "ungetreuen" Bevollmächtigten übertragen war.
Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt
sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall ein
Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres
Handeln für Sie.
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Kombinationsmöglichkeiten
Es gibt keinen Grund für eine strikte Trennung von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung, da dies in der Durchführung ohnehin nur schwer durchzuhalten ist. Eine
Patientenverfügung lässt sich immer sinnvoll mit einer Vorsorgevollmacht oder einer
Betreuungsverfügung kombinieren. In der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann
ein Vertreter für den Gesundheitsbereich bevollmächtigt bzw. bestellt werden, der im Fall der
eigenen Äußerungsunfähigkeit für die Inhalte der Patientenverfügung eintritt und diese
gegebenenfalls auch gegenüber Anderen durchsetzt. Auch umgekehrt ist es ratsam,
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung zu verbinden, damit
Ärzte, Angehörige und Vormund-schaftsgericht Ihre Wünsche berücksichtigen können. Es gilt,
dass eine Patientenverfügung an den Arzt auch immer eine Betreuungsverfügung an den
bestellten Betreuer ist, die den Betreuer verpflichtet, anhand der vorgegebenen Leitlinien zu
entscheiden.
9
Die Vorsorgevollmacht
Die Praxis des Betreuungsrechts ist geprägt
durch förmliche Verfahren, die von den
Betroffenen und ihren Angehörigen als
Belastung empfunden werden. Statt der
erwarteten Hilfe wird die Bestellung eines
Betreuers zur Entrechtung. Zudem werden
die Justizhaushalte mit ständig steigenden
Aufwendungen
konfrontiert,
dies
gilt
insbesondere für Berufsbetreuervergütungen –
denn sollte das Vermögen des Betreuten für
die Aufwendungen des Betreuers nicht
ausreichen, dann zahlt der Staat. Diese
erheblichen finanziellen Beiträge kommen
jedoch nicht den betroffenen Menschen zugute
(Dieckmann, Justizminister NVV, Zeitschrift
für Rechtspolitik 2002, 425). Die Betreuung ist
also für die Gerichte als auch die Behörden
eine kostspielige Angelegenheit. Auf der
anderen Seite mischt sich der Staat in private
Angelegenheiten ein, die eigentlich auch ohne
diesen geregelt werden können. Deshalb
favorisiert der Staat eine privatrechtliche
Lösung und diese ist in der Vorsorgevollmacht
zu sehen.

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