Standard-Dokumentvorlage für die Tiroler

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Standard-Dokumentvorlage für die Tiroler
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Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Amtssigniert. SID2014111053577
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Verkehr
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Gerhard Kurz
Amt der Tiroler Landesregierung
Telefon +43 5372 606 6090
Baubezirksamt Kufstein
Fax +43 5372 606 746070
Josef Aufschnaiter
[email protected]
per E-Mail an: [email protected]
DVR:0017931
§ 90 STVO - Bescheid/Verordnung - Technische Tunnelüberprüfung - B 178 Loferer Straße,
Tunnelstrecke Bruckhäusl
Geschäftszahl
Kufstein,
KU-VK-BAU-121/1-2014
17.11.2014
BESCHEID
Spruch:
Straßenpolizeiliche Bewilligung:
Es wird die Bewilligung erteilt, folgende Arbeiten durchzuführen:
Antrag vom:
10.1.2014
Antragsteller:
Straßenmeisterei Wörgl, Möslbichl 30, 6300 Wörgl
Straßenbezeichnung:
B 178 Lofererstraße
Straßenkilometer:
0,0 bis 3,9
Art der Arbeiten:
Technische Tunnelüberprüfung
Bewilligungsdauer:
18.11.2014
Folgende Bestimmungen (Bedingungen, Auflagen und Fristen) sind dabei einzuhalten:
1. Der Beginn der Arbeiten ist der Behörde schriftlich mitzuteilen.
Bauführer ist Hr. Josef Aufschnaiter, Handy 0676/885087987.
2. Der Fahrzeugverkehr ist aufrechtzuerhalten:
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durch Sperre der B 178 und Einrichtung einer Umleitung über die Lofererstraße in der Gemeinde
Kirchbichl.
-2Der Fahrzeugverkehr ist wie angeführt umzuleiten.
3. Mit der Regelung des Straßenverkehrs wird gemäß § 40 Abs.2 StVO 1960 der Bewilligungsinhaber
betraut. Dieser kann sich dazu geeigneter Personen bedienen. Die vom Bauführer mit der
Verkehrsregelung beauftragten Personen müssen großjährig, der deutschen Sprache mächtig und
mit derartigen Aufgaben vertraut sein Die Regelung hat im Einzelnen mit Einvernehmen und gemäß
den Anweisungen der zuständigen Exekutive bzw. der Straßenmeisterei zu erfolgen.
Es dürfen nur Verkehrszeichen gemäß § 52/15 StVO in hochrückstrahlender Ausführung
aufgestellt werden.
4. Die Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Arbeiten
aufgestellt werden. Die Aufstellung hat in Fahrtrichtung und das Abräumen entgegen der
Fahrtrichtung möglichst bei Tageslicht zu geschehen. Dabei darf keine verkehrsgefährdende
Situation herbeigeführt werden.
Weiters sind die auf Grund der Verordnung zu diesem Bescheid erforderlichen
Straßenverkehrszeichen aufzustellen.
Es dürfen nur Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen verwendet werden, die den
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, insbesondere §§ 48 bis 57 und der
Straßenverkehrszeichenverordnung entsprechen:
Ortsgebiet:
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Gefahrenzeichen ( § 50) im KLEINFORMAT ( Seitenlänge 70 cm)
Vorschriftszeichen( § 52) im MITTELFORMAT 2 ( Durchmesser 67 cm)
Hinweiszeichen (§53) im KLEINFORMAT (47 x 47 cm - 47 x 63 cm – Einbahn 31 x 96 cm)
Freiland :
− Gefahrenzeichen ( § 50) im MITTELFORMAT ( Seitenlänge 100 cm)
− Vorschriftszeichen( § 52) im MITTELFORMAT 1 ( Durchmesser 96 cm)
− Hinweiszeichen (§53) im MITTELFORMAT (63 x 63 cm – 63 x 96 cm)
5. Es wird darauf hingewiesen, dass Straßenverkehrszeichen, Leitplanken und Leitbaken
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aus festem, rückstrahlendem (oder hochrückstrahlendem ,wo vorgeschrieben) zu bestehen
haben;
so aufzustellen sind, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig
erkannt werden können;
Bei Verschmutzung zu reinigen sind und bei Beschädigungen oder Verbeulungen, die Ihre
Erkennbarkeit beeinträchtigen, nicht verwendet werden dürfen.
6. Auf einem Verkehrszeichen- Steher (Standsäule) dürfen nicht mehr als 2 (zwei) Verkehrszeichen
angebracht werden.
Der Bodenabstand hat mindestens 0,6m, jedoch max. 2,2m, von der Straßenverkehrszeichenunterkante gemessen, zu betragen.
Der Seitenabstand bezogen auf den Fahrbahnrand muss
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im Ortsgebiet 0,3m – 2m
im Freiland 1m – 2,5m betragen.
7. Die Stand- und Verdrehsicherheit der Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen gegen Wind /
Schneedruck / Fahrtwindböen vorbeifahrender Fahrzeuge ist zu gewährleisten.
8. Alle vorhandenen Straßenverkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung im
Widerspruch stehen, sind entweder abzumontieren, zu durchkreuzen oder abzudecken.
-3Abdeckungen sind wind- und wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexion zulassen. Sind
Sperrlinien, Sperrflächen oder Pfeilmarkierungen vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind diese
entweder zu entfernen, abzudecken oder durch eine Zeichen „Bodenmarkierung ungültig“ auf die
geänderte Verkehrssituation hinzuweisen.
9. Der jeweilige Aufstellungsort, der genaue Zeitpunkt ( Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung,
Änderung und / oder Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, sowie der
genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Straßenverkehrszeichen sind
schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde unter genauer Anführung der einzelnen
Straßenverkehrszeichen schriftlich bekannt zugeben
10. An der Arbeitsstelle, wo der fließende Verkehr zu einer Richtungsänderung ( Fahrstreifenwechsel,
Umleitung) verhalten wird, ist der geänderte Fahrbahnrand mit
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Leitbaken zu kennzeichnen;
zusätzlich ist ein gelbes Blinklicht bzw. eine Lauflichtanlage anzubringen.
11. Bei Dämmerung, Nebel, Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind
Verkehrshindernisse durch rotes Licht, wenn nur links, durch weißes Licht, wenn nur rechts, und
durch gelbes Licht, wenn an beiden Seiten der Abschrankung vorbeigefahren werden kann, zu
kennzeichnen.
12. Bei der Absicherung der Arbeitsstelle ( Aufstellen der Straßenverkehrszeichen und
Verkehrsleiteinrichtungen) sowie der Verkehrsregelung ist auf alle im gekennzeichneten
Arbeitsbereich einmündenden Straßen und Wege derart Bedacht zu nehmen, dass die
Verkehrsteilnehmer, welche in die Verkehrsfläche einfahren, sofort die Verkehrsbeschränkungen und
die vorgeschriebene Fahrtrichtung im Baustellenbereich erkennen können.
13.
Gegenstände, die weniger als 4,5m über dem Fahrbahnrand angebracht sind,
bzw. weniger als 0,6m Abstand vom Fahrbahnrand haben,
sind mit rot-weiß gestreiftem rückstrahlendem Material auffällig zu kennzeichnen!
14. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ordnungsgemäße Straßenzustand, besonders des
Straßenbelages wieder herzustellen, sodass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
15. Der Bescheid über die bewilligten Arbeiten hat auf der Baustelle aufzuliegen und ist den Organen der
Exekutive, der Straßenaufsicht, dem Straßenerhalter und Organen der Bewilligungsbehörde auf
Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Rechtsgrundlagen: § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
Der Gesamtbetrag von € ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels
beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu überweisen.
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Begründung:
Gemäß § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 bedarf die Durchführung von Arbeiten auf oder neben
einer Straße, durch welche der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, einer Bewilligung. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs in anderer Weise zu sorgen. Die Prüfung des Bauvorhabens hat ergeben, dass unter
Berücksichtigung
der
Art
und
des
Umfanges
der
beabsichtigten
Bauführung
sowie
der
Verkehrsbedeutung der Straße bei Beachtung der Vorschreibungen im Spruch dieses Bescheides den
Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprochen wird. Die
Bewilligung ist daher zu erteilen.
Die Höhe der Kosten ergibt sich direkt aus den zitierten Rechtsvorschriften.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein schriftlich (§ 13 Abs. 1 AVG) Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat einen begründeten
Berufungsantrag zu enthalten und ist zu vergebühren: Die Eingabe mit 13,20 €, die Beilage pro Bogen
mit 3,60, höchstens aber 21,80 €.
Hinweise
1. Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nach
anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen.
2. Bei Änderung der Sach- oder Rechtslage ist dieser Bescheid je nach Bedarf abzuändern bzw.
aufzuheben. Insoweit ist also auch ein Widerruf der bereits erteilten Bewilligungen möglich.
3. Die Baustelle ist aufgrund der Gewerbeordnung 1994 idgF mit einer Firmentafel zu beschildern.
Verordnung
Anlässlich der Durchführung der mit obenstehendem Bescheid bewilligten Arbeiten werden im Interesse
der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten
beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen verordnet:
A) Art der vorübergehenden Verkehrsmaßnahmen:
1. Das Fahren in beiden Fahrtrichtungen ist verboten („Fahrverbot in beiden
Richtungen“ § 52 / 1 StVO):
•
auf der A 12 Inntalautobahn, Abfahrtsrampen Wörgl Ost ab der Verzweigung
Zufahrt B 178 Lofererstraße/Rampe zur Kreuzung Grattenbrücke
•
auf der B 178 Lofererstraße von km 0,0 bis 4,050
•
auf den Rampenzufahrten zur B 178 Lofererstraße im Bereich km 0,0 sowie
Knoten Luech
-5unter Berücksichtigung der Planbeilagen „Knoten Luech“ und „Wörgl Ost km 0,0“,
die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bilden
Ausgenommen: Baustellenverkehr
2. Die Verkehrsteilnehmer haben die auf Lichtzeichen oder Signalscheiben
beruhende Verkehrsregelung zu befolgen (§ 38 bzw. 40 StVO 1960).
3. Im Bereich der Arbeitsstelle haben
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die Fahrzeuglenker nach in der durch den Pfeil angegebenen
Fahrtrichtung zu fahren. („Vorgeschriebene Fahrtrichtung § 52 / 15 StVO
schräg nach unten in Richtung des zu benützenden Fahrstreifens geneigt.)
B) Dauer und Inkrafttreten:
1. Zeitraum: Bewilligungsdauer des obenstehenden Bescheides
2. Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten
Straßenverkehrszeichen in Kraft.
Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 1a / § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 94b Straßenverkehrsordnung
1960 – StVO 1960
Für den Bezirkshauptmann:
Kurz
Anlagen:
Beilage Knoten Luech
Beilage Wörgl Ost km 0,0
Ergeht an:
Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Kufstein, Josef Aufschnaiter, per E-Mail an:
[email protected]
Zur Kenntnis an:
Autobahnmeisterei Vomp, Vomp, Ing. Berger Christian, per E-Mail an: [email protected]
Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Kufstein, per E-Mail an: [email protected]
Gemeinde Kirchbichl, per E-Mail an: [email protected]
Landesverkehrsabteilung, per E-Mail an: [email protected]
LPD-Tirol LVA API Wiesing, per E-Mail an: [email protected]
-6PI Wörgl, per E-Mail an: [email protected]
Stadtpolizei Wörgl, per E-Mail an: [email protected]