Standard-Dokumentvorlage für die Tiroler
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Standard-Dokumentvorlage für die Tiroler
-1- Bezirkshauptmannschaft Kufstein Amtssigniert. SID2014111053577 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Verkehr Allgemeine Verkehrsangelegenheiten Gerhard Kurz Amt der Tiroler Landesregierung Telefon +43 5372 606 6090 Baubezirksamt Kufstein Fax +43 5372 606 746070 Josef Aufschnaiter [email protected] per E-Mail an: [email protected] DVR:0017931 § 90 STVO - Bescheid/Verordnung - Technische Tunnelüberprüfung - B 178 Loferer Straße, Tunnelstrecke Bruckhäusl Geschäftszahl Kufstein, KU-VK-BAU-121/1-2014 17.11.2014 BESCHEID Spruch: Straßenpolizeiliche Bewilligung: Es wird die Bewilligung erteilt, folgende Arbeiten durchzuführen: Antrag vom: 10.1.2014 Antragsteller: Straßenmeisterei Wörgl, Möslbichl 30, 6300 Wörgl Straßenbezeichnung: B 178 Lofererstraße Straßenkilometer: 0,0 bis 3,9 Art der Arbeiten: Technische Tunnelüberprüfung Bewilligungsdauer: 18.11.2014 Folgende Bestimmungen (Bedingungen, Auflagen und Fristen) sind dabei einzuhalten: 1. Der Beginn der Arbeiten ist der Behörde schriftlich mitzuteilen. Bauführer ist Hr. Josef Aufschnaiter, Handy 0676/885087987. 2. Der Fahrzeugverkehr ist aufrechtzuerhalten: − durch Sperre der B 178 und Einrichtung einer Umleitung über die Lofererstraße in der Gemeinde Kirchbichl. -2Der Fahrzeugverkehr ist wie angeführt umzuleiten. 3. Mit der Regelung des Straßenverkehrs wird gemäß § 40 Abs.2 StVO 1960 der Bewilligungsinhaber betraut. Dieser kann sich dazu geeigneter Personen bedienen. Die vom Bauführer mit der Verkehrsregelung beauftragten Personen müssen großjährig, der deutschen Sprache mächtig und mit derartigen Aufgaben vertraut sein Die Regelung hat im Einzelnen mit Einvernehmen und gemäß den Anweisungen der zuständigen Exekutive bzw. der Straßenmeisterei zu erfolgen. Es dürfen nur Verkehrszeichen gemäß § 52/15 StVO in hochrückstrahlender Ausführung aufgestellt werden. 4. Die Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Arbeiten aufgestellt werden. Die Aufstellung hat in Fahrtrichtung und das Abräumen entgegen der Fahrtrichtung möglichst bei Tageslicht zu geschehen. Dabei darf keine verkehrsgefährdende Situation herbeigeführt werden. Weiters sind die auf Grund der Verordnung zu diesem Bescheid erforderlichen Straßenverkehrszeichen aufzustellen. Es dürfen nur Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen verwendet werden, die den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, insbesondere §§ 48 bis 57 und der Straßenverkehrszeichenverordnung entsprechen: Ortsgebiet: − − − Gefahrenzeichen ( § 50) im KLEINFORMAT ( Seitenlänge 70 cm) Vorschriftszeichen( § 52) im MITTELFORMAT 2 ( Durchmesser 67 cm) Hinweiszeichen (§53) im KLEINFORMAT (47 x 47 cm - 47 x 63 cm – Einbahn 31 x 96 cm) Freiland : − Gefahrenzeichen ( § 50) im MITTELFORMAT ( Seitenlänge 100 cm) − Vorschriftszeichen( § 52) im MITTELFORMAT 1 ( Durchmesser 96 cm) − Hinweiszeichen (§53) im MITTELFORMAT (63 x 63 cm – 63 x 96 cm) 5. Es wird darauf hingewiesen, dass Straßenverkehrszeichen, Leitplanken und Leitbaken − − − − aus festem, rückstrahlendem (oder hochrückstrahlendem ,wo vorgeschrieben) zu bestehen haben; so aufzustellen sind, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; Bei Verschmutzung zu reinigen sind und bei Beschädigungen oder Verbeulungen, die Ihre Erkennbarkeit beeinträchtigen, nicht verwendet werden dürfen. 6. Auf einem Verkehrszeichen- Steher (Standsäule) dürfen nicht mehr als 2 (zwei) Verkehrszeichen angebracht werden. Der Bodenabstand hat mindestens 0,6m, jedoch max. 2,2m, von der Straßenverkehrszeichenunterkante gemessen, zu betragen. Der Seitenabstand bezogen auf den Fahrbahnrand muss − − im Ortsgebiet 0,3m – 2m im Freiland 1m – 2,5m betragen. 7. Die Stand- und Verdrehsicherheit der Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen gegen Wind / Schneedruck / Fahrtwindböen vorbeifahrender Fahrzeuge ist zu gewährleisten. 8. Alle vorhandenen Straßenverkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung im Widerspruch stehen, sind entweder abzumontieren, zu durchkreuzen oder abzudecken. -3Abdeckungen sind wind- und wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexion zulassen. Sind Sperrlinien, Sperrflächen oder Pfeilmarkierungen vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind diese entweder zu entfernen, abzudecken oder durch eine Zeichen „Bodenmarkierung ungültig“ auf die geänderte Verkehrssituation hinzuweisen. 9. Der jeweilige Aufstellungsort, der genaue Zeitpunkt ( Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung, Änderung und / oder Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Straßenverkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde unter genauer Anführung der einzelnen Straßenverkehrszeichen schriftlich bekannt zugeben 10. An der Arbeitsstelle, wo der fließende Verkehr zu einer Richtungsänderung ( Fahrstreifenwechsel, Umleitung) verhalten wird, ist der geänderte Fahrbahnrand mit − − Leitbaken zu kennzeichnen; zusätzlich ist ein gelbes Blinklicht bzw. eine Lauflichtanlage anzubringen. 11. Bei Dämmerung, Nebel, Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Verkehrshindernisse durch rotes Licht, wenn nur links, durch weißes Licht, wenn nur rechts, und durch gelbes Licht, wenn an beiden Seiten der Abschrankung vorbeigefahren werden kann, zu kennzeichnen. 12. Bei der Absicherung der Arbeitsstelle ( Aufstellen der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen) sowie der Verkehrsregelung ist auf alle im gekennzeichneten Arbeitsbereich einmündenden Straßen und Wege derart Bedacht zu nehmen, dass die Verkehrsteilnehmer, welche in die Verkehrsfläche einfahren, sofort die Verkehrsbeschränkungen und die vorgeschriebene Fahrtrichtung im Baustellenbereich erkennen können. 13. Gegenstände, die weniger als 4,5m über dem Fahrbahnrand angebracht sind, bzw. weniger als 0,6m Abstand vom Fahrbahnrand haben, sind mit rot-weiß gestreiftem rückstrahlendem Material auffällig zu kennzeichnen! 14. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ordnungsgemäße Straßenzustand, besonders des Straßenbelages wieder herzustellen, sodass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 15. Der Bescheid über die bewilligten Arbeiten hat auf der Baustelle aufzuliegen und ist den Organen der Exekutive, der Straßenaufsicht, dem Straßenerhalter und Organen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen. Rechtsgrundlagen: § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 Der Gesamtbetrag von € ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu überweisen. -4- Begründung: Gemäß § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 bedarf die Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, durch welche der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, einer Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen. Die Prüfung des Bauvorhabens hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der beabsichtigten Bauführung sowie der Verkehrsbedeutung der Straße bei Beachtung der Vorschreibungen im Spruch dieses Bescheides den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprochen wird. Die Bewilligung ist daher zu erteilen. Die Höhe der Kosten ergibt sich direkt aus den zitierten Rechtsvorschriften. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein schriftlich (§ 13 Abs. 1 AVG) Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist zu vergebühren: Die Eingabe mit 13,20 €, die Beilage pro Bogen mit 3,60, höchstens aber 21,80 €. Hinweise 1. Mit diesem Bescheid wird Bewilligungen (Genehmigungen, Feststellungen), die allenfalls nach anderen gesetzlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen. 2. Bei Änderung der Sach- oder Rechtslage ist dieser Bescheid je nach Bedarf abzuändern bzw. aufzuheben. Insoweit ist also auch ein Widerruf der bereits erteilten Bewilligungen möglich. 3. Die Baustelle ist aufgrund der Gewerbeordnung 1994 idgF mit einer Firmentafel zu beschildern. Verordnung Anlässlich der Durchführung der mit obenstehendem Bescheid bewilligten Arbeiten werden im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen verordnet: A) Art der vorübergehenden Verkehrsmaßnahmen: 1. Das Fahren in beiden Fahrtrichtungen ist verboten („Fahrverbot in beiden Richtungen“ § 52 / 1 StVO): • auf der A 12 Inntalautobahn, Abfahrtsrampen Wörgl Ost ab der Verzweigung Zufahrt B 178 Lofererstraße/Rampe zur Kreuzung Grattenbrücke • auf der B 178 Lofererstraße von km 0,0 bis 4,050 • auf den Rampenzufahrten zur B 178 Lofererstraße im Bereich km 0,0 sowie Knoten Luech -5unter Berücksichtigung der Planbeilagen „Knoten Luech“ und „Wörgl Ost km 0,0“, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bilden Ausgenommen: Baustellenverkehr 2. Die Verkehrsteilnehmer haben die auf Lichtzeichen oder Signalscheiben beruhende Verkehrsregelung zu befolgen (§ 38 bzw. 40 StVO 1960). 3. Im Bereich der Arbeitsstelle haben − die Fahrzeuglenker nach in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung zu fahren. („Vorgeschriebene Fahrtrichtung § 52 / 15 StVO schräg nach unten in Richtung des zu benützenden Fahrstreifens geneigt.) B) Dauer und Inkrafttreten: 1. Zeitraum: Bewilligungsdauer des obenstehenden Bescheides 2. Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft. Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 1a / § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 94b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 Für den Bezirkshauptmann: Kurz Anlagen: Beilage Knoten Luech Beilage Wörgl Ost km 0,0 Ergeht an: Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Kufstein, Josef Aufschnaiter, per E-Mail an: [email protected] Zur Kenntnis an: Autobahnmeisterei Vomp, Vomp, Ing. Berger Christian, per E-Mail an: [email protected] Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Kufstein, per E-Mail an: [email protected] Gemeinde Kirchbichl, per E-Mail an: [email protected] Landesverkehrsabteilung, per E-Mail an: [email protected] LPD-Tirol LVA API Wiesing, per E-Mail an: [email protected] -6PI Wörgl, per E-Mail an: [email protected] Stadtpolizei Wörgl, per E-Mail an: [email protected]