Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

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Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle
des Landes Brandenburg
Stand April 2010
Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 1 1)
Das vorliegende Informationsblatt enthält Hinweise zu
- den gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand,
- den Anspruchsvoraussetzungen für ein Ruhegehalt,
- der Berechnung des Ruhegehaltssatzes und
- der Berechnung des Ruhegehaltes sowie
- zwei Beispielsberechnungen.
Rechtsgrundlagen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand
Die Voraussetzungen und Maßgaben zur Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Landesbeamtengesetz vom 03.04.2009 (LBG) geregelt. Neben § 32
BeamtStG und § 44 LBG (allgemeine Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand) handelt es sich
insbesondere um nachfolgend aufgeführte Rechtsgrundlagen:
Beamte auf Lebenszeit
- § 25 BeamtStG
- § 45 Abs. 1 LBG
- § 26 BeamtStG
- § 46 Abs. 1 LBG
-
§§ 110, 117, 118 LBG
->
->
->
->
Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze
Altersgrenze = Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres*
Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit
Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze
Abs. 1 Satz 1 LBG ab Vollendung des 63. Lebensjahres
Abs. 1 Satz 2 LBG ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderten
-> besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes und Beamte im Justizvollzugsdienst, Ablauf des Monats der Vollendung des
60. Lebensjahres
* für Lehrer gilt das Ende des Schulhalbjahres, für Hochschullehrer das Ende des Semesters, in dem sie jeweils die Altersgrenze erreichen
Beamte auf Probe
- § 28 Abs. 1 BeamtStG -> Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (Dienstunfall)
- § 28 Abs. 2 BeamtStG -> Versetzung in den Ruhestand bei nicht dienstbedingter Dienstunfähigkeit (Ausnahmefall
im Wege der Ermessensentscheidung)
Beamte auf Widerruf können nicht in den Ruhestand versetzt werden.
Hinweis: Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nicht die ZBB, sondern die personalverwaltenden Dienststellen.
Bei Fragen, die das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihren Personalsachbearbeiter oder Ihre Personalsachbearbeiterin.
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehaltes
Ist ein Beamter in den Ruhestand getreten, hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt (§ 4 BeamtVG), wenn er
a) eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat (vergleichbar mit der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder
b) infolge Dienstbeschädigung oder Dienstunfall dienstunfähig geworden ist.
1)
Das nachfolgende Informationsblatt soll einen Überblick bieten. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsansprüche können aus dem Informationsblatt nicht hergeleitet werden.
ZBB 702/2 - 06/2010 -
Bei der erforderlichen Dienstzeit von 5 Jahren sind ruhegehaltfähige Zeiten im Beamten- bzw. Richterverhältnis zu berücksichtigen. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 8, 9, 10 und § 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG sind in die fünfjährige Dienstzeit einzurechnen (vergleiche hierzu nachfolgend „ruhegehaltfähige Dienstzeiten“).
Hinweis: Da viele Beamtinnen und Beamte erst zu einem späteren Zeitpunkt ihres Berufslebens in das Beamtenverhältnis berufen wurden, besteht regelmäßig neben dem Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auch ein Anspruch auf
Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger (Zahlung auf Antrag durch den entsprechenden gesetzlichen
Rentenversicherungsträger). Soweit bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag mit Vollendung
des 63. Lebensjahres (§ 46 Abs. 1 S. 1 LBG) oder mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 46 Abs. 1 S. 2 LBG - bei Schwerbehinderung) ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht, ergibt sich daraus nicht automatisch die Konsequenz, dass zu diesem
Zeitpunkt bereits ebenfalls ein Anspruch auf vorgezogener Altersrente vorliegt. Hier gelten die eigenen Anspruchsvoraussetzung der gesetzlichen Rentenversicherung (in der Regel steht eine Rente erst nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
zu)!
Beamte, die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden (z. B. durch Entlassung), sind in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Die Beamten werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung so
behandelt, als wenn sie während der Zeit als Beamter versicherungspflichtig gewesen wären. Die Beiträge für die Nachversicherung trägt der Dienstherr in voller Höhe (§ 8 Sozialgesetzbuch VI). Eine Nachversicherung erfolgt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Allgemeine Erläuterungen zum Ruhegehalt
Nach Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand besitzt der Beamte einen Anspruch auf Ruhegehalt. Die Versorgungsbezüge
eines Ruhestandsbeamten umfassen das Ruhegehalt und den Kinderanteil im Familienzuschlag, wenn dem Ruhestandsbeamten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG zustehen würde. Das Ruhegehalt wird wie die Besoldung monatlich im Voraus gezahlt und ist unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.
Der maßgebende Vomhundertsatz des Versorgungsfreibetrages, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages sowie der
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 01.01.2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2
EStG) und werden für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Beamten/Richter bis 2040 abgeschmolzen. Der in Abhängigkeit zum Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten
grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.
Beispiel:
Versorgungsbeginn
ab 2005
ab 2006
ab 2007
ab 2008
ab 2039
Freibetrag
40,0 v. H.
38,4 v. H.
36,8 v. H.
.....
0,8 v. H.
Höchstbetrag *
3000 €
2880 €
2760 €
.....
60 €
Zuschlag *
900 €
864 €
828 €
.....
18 €
* /jährlich
Empfänger von Beamtenversorgung unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
(§ 6 SGB V); sie können sich privat versichern und sind beihilfeberechtigt. Ist der Ruhestandsbeamte Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und erhält er gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sind von den Versorgungsleistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten (§ 229 SGB V).
Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt
Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltes sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,875 v. H.* (sog. Steigerungssatz) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 BeamtVG, in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung = Ruhegehaltssatz), höchstens 75 v. H.* mindestens 35 v. H. (sog. amtsabhängige Mindestversorgung). An die Stelle dieses Ruhegehaltes treten, wenn dies günstiger ist, 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 30,68 € (sog. amtsunabhängige Mindestversorgung). Bleibt das „erdiente“ Ruhegehalt allein wegen nach dem 30.06.1997 angetretener Freistellungszeiten (Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung ohne
Dienstbezüge) hinter der Mindestversorgung zurück, ist eine Mindestversorgung nicht gewährleistet. Das Ruhegehalt wird bei
Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen gezahlt und ist nicht antragsgebunden.
* siehe Seite 3, oben
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes oder eine Verminderung des Ruhegehaltes in Form eines Versorgungsabschlages (siehe auch gesonderte Ausführungen).
2
* Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde u. a. eine Absenkung des Anstiegs der Versorgungsbezüge und der
Ruhegehaltssätze einschließlich des Höchstruhegehaltssatzes in acht Schritten beschlossen (Stichwort: „Absenkung des
Versorgungsniveaus“). Die schrittweise Absenkung erfolgt in Zusammenhang mit den acht auf das In-Kraft-Treten des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 folgenden allgemeinen Versorgungsanpassungen („allgemeine Erhöhung der Versorgungsbezüge“). Danach verringert sich der jährliche Steigerungssatz von 1,875 v. H. auf 1,79375 v. H., der Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. auf 71,75 v. H. In der Übergangsphase wird der Ruhegehaltssatz und der jährliche Steigerungssatz nach den bisher geltenden Regelungen berechnet. Um die schrittweise Absenkung des Versorgungsniveaus zu
erreichen, werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch Anpassungsfaktoren verringert.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zu den „Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetz 2001 - speziell Absenkung des Versorgungsniveaus“.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Die für die Höhe des Ruhegehaltes maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten regeln sich nach den §§ 6 bis 13 und § 67
des BeamtVG. Eine Anrechnung von Zeiten vor dem 03.10.1990 ist durch § 2 der BeamtVÜV jedoch regelmäßig ausgeschlossen (Vergleiche auch Hinweise am Ende dieses Abschnitts).
Ruhegehaltfähig bzw. berücksichtigungsfähig sind im Wesentlichen zunächst folgende Zeiten nach Vollendung des
17. Lebensjahres:
1. Die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten (einschließlich Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe). Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich
nicht ruhegehaltfähig. Ausgenommen davon sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn durch die personalverwaltende Dienststelle vor Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser im dienstlichen Interesse liegt oder öffentlichen Belangen dient und die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt wurde (§ 6 BeamtVG).
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei einer nach dem 01.07.1997 erfolgten Freistellung von mehr als zwölf Monaten (Teilzeitbeschäftigung bzw. Sonderurlaub ohne Bezüge) werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem
Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre (sog. Quotelung). Zeiten einer Altersteilzeit nach
§ 133 LBG werden zu 9/10 berücksichtigt.
Zeiten vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis (Vordienstzeiten) „können“ bzw. „sollen“ berücksichtigt werden, soweit die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies sind insbesondere:
2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, wenn es sich um eine
in der Regel einem Beamten obliegende oder später einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung oder um eine
für die spätere Laufbahn bedeutsame Tätigkeit gehandelt hat, die ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zu seiner Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG); hierzu gehören insbesondere die Zeiten, in denen sich der Beamte aus dem Beitrittsgebiet entsprechend der Bewährungsanforderungsverordnung vor der Ernennung auf seinem
Dienstposten bewährt hat,
3. Mindestzeiten, der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit) sowie Mindestzeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind (§ 12 Abs. 1 BeamtVG), ein Studium ist mit höchstens 3 Jahren berücksichtigungsfähig,
4. sonstige Zeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung als Beamter stehen (z. B. Tätigkeit
als Rechtsanwalt, Notar, bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften usw. - § 11 BeamtVG),
5. bei Beamten des Vollzugsdienstes Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit
bis zu 5 Jahren, wenn sie für das spätere Amt förderlich waren (§ 12 Abs. 2 BeamtVG).
6. Für Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten gelten darüber hinaus Sonderregelungen (§ 67 BeamtVG).
Weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten:
7. Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten eines berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder vergleichbare Zeiten,
die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden (§§ 8 und 9 BeamtVG).
3
8. Ist der Beamte infolge Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten, wird die Zeit
vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zu zwei Drittel
hinzugerechnet. Das Versorgungsrecht spricht hier von der sogenannten Zurechnungszeit (§ 13 BeamtVG).
Bei einer nach dem 01.07.1997 erfolgten Freistellung von mehr als zwölf Monaten (Teilzeitbeschäftigung bzw. Sonderurlaub
ohne Bezüge) werden die in Ziffer 3 und 5 aufgeführten Ausbildungszeiten sowie die in Ziffer 8 aufgeführte Zurechnungszeit
nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre (sog. Quotelung).
Vordienstzeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, sind nicht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zu berücksichtigen, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese als
rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Vor
dem 2. Oktober 1990 absolvierte Ausbildungszeiten sind nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, soweit die
allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
Soweit vorgenannte Ausschlussgründe nicht vorliegen, können Vordienstzeiten jeweils höchstens bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt
zugestanden hat, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind, z. B. ruhegehaltfähige Amts- und Stellenzulagen. Hat ein Beamter die Bezüge aus einem Beförderungsamt
nicht mindestens 2 Jahre erhalten, sind die Dienstbezüge aus dem vorhergehenden Amt maßgeblich (§ 2 Beamtenversorgungsergänzungsgesetz). Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sonderregelungen. Bei Freistellungen (Teilzeit bzw. Beurlaubung ohne Dienstbezüge) werden die Bezüge
zugrunde gelegt, die bei Vollbeschäftigung zugestanden hätten. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird neben
dem Ruhegehalt gezahlt (§ 50 BeamtVG).
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Ruhestandsbeamte/innen, die „vorzeitig“ wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts oder Erreichens der besonderen Altersgrenze für Vollzugsbeamte (60. Lebensjahr) in den Ruhestand getreten sind, können auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten, wenn sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, die Rente jedoch erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können (§ 3
Beamtenversorgungsergänzungsgesetz).
Hinweis: Dies gilt nicht für Beamte/innen, die auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit mit Vollendung des
60. Lebensjahres (bei Schwerbehinderung) oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden
(siehe auch Seite 1, Rechtsgrundlagen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand, § 46 LBG).
Der anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ermittelte Ruhegehaltssatz („erdienter Ruhegehaltssatz“) wird um 1 v. H. für
je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach dem 17. Lebensjahr zurückgelegten anrechnungsfähigen
Pflichtversicherungszeiten und die nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, erhöht. Der vorübergehend erhöhte
Ruhegehaltssatz darf 70 v. H. nicht überschreiten. Die zu berücksichtigenden Zeiträume sind durch einen zeitnah vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger erstellten Versicherungsverlauf nachzuweisen. Vorgenannte Werte sind ebenfalls von
der „Absenkung des Versorgungsniveaus“ betroffen (siehe auch Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt).
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entfällt bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres sowie bei Bezug eines Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens über 325 €.
Versorgungsabschläge
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag zu mindern (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert
auch die Hinterbliebenenversorgung. Vermindert wird das Ruhegehalt, nicht der Ruhegehaltssatz!
Der Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn Sie
4
-
die allgemeine Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen (§ 46 Abs. 1 S. 1 LBG)
oder
- die für Schwerbehinderte geltende besondere Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch
nehmen (§ 46 Abs. 1 S. 2 LBG)
oder
- vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden.
Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt
wird, 3,6 v. H. des Ruhegehaltes. Die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen.
Beispielsberechnung 1: Ruhestand ab 65. Lebensjahr
Sachverhalt: Frau Mustermann, geb. 15.05.1949, verheiratet, wurde am 01.11.1994 zur Beamtin auf Probe ernannt. Bereits
seit 01.03.1970 war Frau M. in der Finanzverwaltung tätig. Entsprechend der derzeit gültigen Altersgrenze (65. Lebensjahr)
wird Frau M. mit Ablauf des 31.05.2014 in den Ruhestand treten. Hinsichtlich ihrer langjährigen Tätigkeit als Angestellte kann
im Folgenden unterstellt werden, dass Frau M. die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und
die entsprechenden Zeiten bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt werden. Die nachfolgende Berechnung unterstellt,
dass Frau M. als Steueramtfrau (BesGr. A 11) in den Ruhestand treten wird.
Berechnung
a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
03.10.1990 bis 31.10.1994 (Vordienstzeit *)
01.11.1994 bis 31.05.2014 (Beamtin)
=
=
=
b) Ruhegehaltssatz: 23,66 Jahre x 1,875 v. H.
c)
4 Jahre
19 Jahre
23 Jahre
29 Tage
212 Tage
241 Tage
= 23,66 Jahre
= 44,37 v. H.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand 1. März 2010):
Grundgehalt BesGr. A 11 (Endstufe)
Familienzuschlag Stufe 1
Allgemeine Zulage
Summe
=
=
=
3.393,16 €
111,40 €
75,35 €
3.579,91 €
d) Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge per Anpassungsfaktor:
3.579,91 € x 0,9675
e) Ruhegehalt:
*
44,37 v. H. von 3.463,56 €
=
3.463,56 €
=
1.536,78 €/brutto
anrechenbare Zeit, soweit die Voraussetzungen zu Nr. 2 vorliegen
Zum Vergleich -> die sog. amtsunabhängige Mindestversorgung berechnet sich wie folgt:
Grundgehalt BesGr. A 4 (Endstufe)
Familienzuschlag Stufe 1
Summe
x 65 v. H.
zuzüglich
amtsunabhängiges Mindestruhegehalt
=
=
=
=
1.966,14 €
106,06 €
2.072,20 €
1.346,93 €
30,68 €
1.377,61 €/brutto
Da die von Frau Mustermann bis zum 31.10.1994 erworbenen Rentenansprüche durch die Verbeamtung nicht verloren gehen, wird ihr neben dem Ruhegehalt eine Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Die sich aus dem
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen (hier: Ruhegehalt) mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen ergebenden Konsequenzen bitte ich dem Informationsblatt Teil 3, „Zusammentreffen von Versorgung mit Renten“ zu entnehmen.
5
Beispielsberechnung 2: Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Sachverhalt: wie vor, abweichend davon wird Frau Mustermann mit Ablauf des 30.4.2006 wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt, die Dienstunfähigkeit beruht nicht auf einen Dienstunfall, ein Antrag auf vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes nach § 3 BbgBBeamtVG liegt vor, lt. Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
liegen bei Frau M. insgesamt 269 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeit vor.
Berechnung
a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
03.10.1990 bis 31.10.1994 (Vordienstzeit *)
01.11.1994 bis 30.04.2006 (Beamtin)
01.05.2006 bis 31.05.2009 (Zurechnungszeit zu 2/3)
=
=
=
=
b) Ruhegehaltssatz: 17,63 Jahre x 1,875 v. H.
c)
4 Jahre
11 Jahre
2 Jahre
17 Jahre
29,00 Tage
181,00 Tage
20,67 Tage
230,67 Tage = 17,63 Jahre
= 33,06 v. H.
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
269 berücksichtigungsfähige Monate dividiert durch 12
=
22,42 v. H.
vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz
=
55,48 v. H.
d) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand 1. März 2010):
siehe Beispiel 1
3.579,91 €
e) Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge per Anpassungsfaktor:
f)
siehe Beispiel 1
=
3.463,56 €
Ruhegehalt: 55,48 v. H. von 3.463,56 €
=
1.921,58 €
=
6 Jahre
g) abzüglich Versorgungsabschlag
01.05.2006 bis 31.05.2012 (Zeitraum zur Berechnung)
6,08 Jahre x 3,6 v. H. = 21,89 v. H.
höchstens
Versorgungsabschlag: 10,8 v. H. von 1.921,58 €
*
= 10,8 v. H.
=
h) Ruhegehalt
31 Tage = 6,08 Jahre
=
207,53 €
1.714,05 €/brutto
anrechenbare Zeit, soweit die Voraussetzungen zu Nr. 2 vorliegen
Mit Bezug der Altersrente (voraussichtlich ab 01.06.2014) entfällt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die
Berechnung des Ruhegehaltes erfolgt nunmehr anhand des „erdienten“ Ruhegehaltssatzes von 33,06 v. H. abzüglich des
Versorgungsabschlages.
Ruhegehalt: 33,06 v. H. von 3.463,56 €
=
1.145,05 €
abzüglich Versorgungsabschlag: 10,8 v. H. von 1.145,05 €
=
123,67 €
Ruhegehalt
=
1.021,38 €/brutto
Als Zwischenergebnis kommt zwar hier die sog. amtsunabhängige Mindestversorgung i. H. v. 1.377,61 € zum Tragen, allerdings sind die speziellen Regelungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen (hier: Ruhegehalt) mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu beachten (siehe auch Informationsblatt Teil 3, „Zusammentreffen von Versorgung mit
Renten“).
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