Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für
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Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für
VerBaFin April 2006 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 55. Jahrgang Nr. 5 Bonn, Mai 2006 Amtl. Abk.: VerBaFin Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze • Krankenversicherung Limitierung mit Mitteln aus dem Beitragszuschlag gemäß § 12b Abs. 4a VAG Bekanntmachungen • Übertragung eines Versicherungsbestandes • Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWRVersicherungsunternehmen • Abspaltung von Versicherungsunternehmen • Bestellung eines Sonderbeauftragten • Bestellung eines Hauptbevollmächtigten • Verschmelzung • Namens- und Adressänderung • Einstellung der Niederlassungstätigkeit in Deutschland • Regulierung der Pensionskassen • Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht • Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen 1 VerBaFin Mai 2006 Bereich Versicherungsaufsicht Anordnungen und Verwaltungsvorschriften Limitierung mit Mitteln aus dem Beitragszuschlag gemäß § 12b Abs. 4a VAG Seit dem 1. Januar 2000 ist gemäß § 12 Abs. 4a VAG für substitutive Krankheitskostenversicherungen ein Zuschlag auf den Beitrag zu zahlen. Für zuvor geschlossene Verträge wurde dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Es wird daher noch für einen langen Zeitraum Versicherte geben, die keinen Beitragszuschlag gezahlt haben. Der Zuschlag wurde eingeführt, um zusätzliche Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen bereitzustellen. Diese werden für jeden Versicherten individuell geführt und ab Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 12a Abs. 2a VAG zur Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen verwendet. Die BaFin beobachtet bei einigen Krankenversicherungsunternehmen, dass bei Limitierungen von Prämienerhöhungen die Mittel aus dem Beitragszuschlag generell vor den Mitteln nach § 12a Abs. 3 VAG oder der erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) verwendet werden. Diese Mittel stammen aus Überschüssen des Krankenversicherungsunternehmens, zu deren Entstehung das gesamte Kollektiv der Versicherten beigetragen hat. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Krankenversicherung gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 VAG ist es erforderlich, alle Versicherten an diesen Überschüssen zu beteiligen. Dagegen wird jedoch verstoßen, wenn daran erst dann partizipiert wird, wenn die individuellen Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag verbraucht sind. Dadurch erhalten diejenigen, die den Beitragszuschlag gezahlt haben, systematisch weniger Überschüsse. Umgekehrt wäre es auch unzulässig, die Personen zu bevorzugen, die den gesetzlichen Zuschlag gezahlt haben. Das Verbot der Ungleichbehandlung ergibt sich zudem aus § 12b Abs. 1a VAG. Danach hat der mathematische Treuhänder auf die Angemessenheit der Verteilung der erfolgsabhängigen RfB und der Mittel nach § 12a Abs. 3 VAG auf die Versichertenbestände mit und ohne einem Beitragszuschlag zu achten. Die Formulierung wurde wortgleich aus dem Gutachten der „Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter“ übernommen (Bundestagsdrucksache 13/4945). Zur Begründung heißt es dort in Abschnitt 12.2: „Bei der Durchführung 2 VerBaFin Mai 2006 von Limitierungen ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Vorschlag der Kommission künftig zwei Gruppen von Versicherten geben wird. Ein Teil der Versicherten zahlt einen Prämienzuschlag zur Beitragsermäßigung im Alter, ein anderer Teil hat diesem Zuschlag widersprochen. Es erscheint nicht vertretbar, wenn diejenigen Versicherten, die keine Vorsorge für das Alter betrieben haben, später im Rahmen der Limitierung von Prämienerhöhungen deshalb begünstigt werden, weil ihre Beitragsbelastung deutlich stärker steigt als die der anderen Versicherten. Die Kommission hält es für notwendig, dass beide Teilbestände bei einer Limitierung getrennt betrachtet werden.“ Die in der Praxis vorgefundene vorrangige Verwendung der Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag erfüllt diese Anforderungen nicht. Bei der Verteilung der erfolgsabhängigen RfB und der Mittel nach § 12a Abs. 3 VAG ist darauf zu achten, dass weder die Versicherten, die dem Beitragszuschlag widersprochen haben, noch die übrigen Versicherten benachteiligt werden. Dies könnte zum Beispiel dadurch erreicht werden, indem bei der Zuteilung der Überschussmittel davon ausgegangen wird, kein Versicherter habe den gesetzlichen Zuschlag gezahlt. Hierzu gleichwertige Verteilungsverfahren sind ebenfalls zugelassen. Unberührt bleibt die Möglichkeit besonders starke Beitragssteigerungen bei einzelnen Versicherten aufgrund von § 12b Abs. 1a Satz 3 a.E. VAG zu limitieren. 3 VerBaFin Mai 2006 Bekanntmachungen Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 16. Februar 2006 die Teil-Bestandsübertragungsverträge vom 23. Dezember 2005 genehmigt, durch die die Victoria Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Teile ihres Versicherungsbestandes in den Sparten Leben und Fondsgebundene Lebensversicherung auf die Volksfürsorge Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg, R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Swiss Life Lebensversicherung AG, München, Hamburg-Mannheimer Versicherungs Aktiengesellschaft, Hamburg, übertragen hat. Die Verträge sind mit Zugang der Genehmigung am 20. bzw. am 22. Februar 2006 wirksam geworden. VA 23 – 1140 - 2005/0025 4 VerBaFin Mai 2006 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 24. April 2006 den Vertrag vom 27. Oktober 2005 nebst Nachtrag vom 07. November 2005 genehmigt, durch den die R+V PENSIONSVERSICHERUNG a.G., Wiesbaden, die im Nichtmitgliedergeschäft geführten Pensionsversicherungsverträge auf die R+V PENSIONSKASSE AG, Wiesbaden, überträgt. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigung am 28. April 2006 wirksam geworden. VA 52 – VU 2045 – 2005/2 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWRVersicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Aioi Insurance Company of Europe Limited Niederlassung für Deutschland Leopoldstraße 204 80804 München seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen Aioi Motor and General Insurance Company of Europe Limited Niederlassung für Deutschland Leopoldstraße 208 80804 München 5 VerBaFin Mai 2006 übertragen. Die BaFin hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 24.Oktober 2005 zugestimmt. VA 31 – 5551 – 2005/1 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR-Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Eagle Star Insurance Company Limited The Zurich Centre 3000 Parkway, Whiteley, Fareham Hampshire PO 15 7JZ, United Kingdom Teile seines Versicherungsbestands, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf die britische Niederlassung des schweizerischen Versicherungsunternehmens Zürich Versicherung AG Mythenquai 2 8002 Zürich Schweiz übertragen. Die Niederlassung hat folgende Adresse: The Zurich Centre 3000 Parkway, Whiteley, Fareham Hampshire PO 15 7JZ, United Kingdom Im selben Vertrag hat das britische Versicherungsunternehmen Midland Assurance Limited The Zurich Centre 3000 Parkway, Whiteley, Fareham Hampshire PO 15 7JZ, 6 VerBaFin Mai 2006 United Kingdom Teile seines Versicherungsbestands, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmens Eagle Star Insurance Company Limited The Zurich Centre 3000 Parkway, Whiteley, Fareham Hampshire PO 15 7JZ, United Kingdom übertragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 17. Januar 2006 zugestimmt. VA 31 – VU 7036 – 2005/2 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR-Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen The Northern Assurance Company Limited PO Box 420 St. Helens 1 Undershaft London EC3P 3DQ, United Kingdom seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen The Ocean Marine Insurance Company Limited P.O. Box 4 Surrey Street Norwich Norfolk NR1 3NG 7 VerBaFin Mai 2006 soweit es sich um im Londoner Markt gezeichnetes Geschäftskunden Versicherungsgeschäft handelt und auf das britische Versicherungsunternehmen CGU International Insurance plc. P.O. Box 4 Surrey Street Norwich Norfolk NR1 3NG soweit es sich um das übrige Versicherungsgeschäft handelt übertragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 26. November 2004 zugestimmt. VA 31 – VU 7080 – 2004/1 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR-Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d VAG hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen The Steamship Underwriting Association (Europe) Limited 3, Bd. Royal L- 2449 Luxembourg seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen The Steamship Underwriting Association Limited Aquatical House 39, Bell Lane, London E1 7LU übertragen. 8 VerBaFin Mai 2006 Das luxemburgische Versicherungsunternehmen The Steamship Underwriting Association (Europe) Limited ist weiterhin im Dienstleistungsverkehr in Deutschland tätig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 16. Februar 2005 zugestimmt. VA 31 – VU 7051 – 2005/1 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWRVersicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111 d VAG hat das italienische Versicherungsunternehmen Zurich International Italia S.p.A. Piazza Carlo Erba, 6 I – 20129 Milano seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das italienische Versicherungsunternehmen Zuritel S.p.A. Piazza Carlo Erba, 6 I – 20129 Milano übertragen. Die BaFin hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 der Bestandsübertragung zugestimmt. VA 31 – 7129 – 2005/1 Abspaltung von Versicherungsunternehmen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 30. März 2006 den Vertrag vom 21. März 2006 genehmigt, durch den die 9 VerBaFin Mai 2006 Allianz Versicherungs–Aktiengesellschaft, München, als übertragende Gesellschaft den im Vertrag näher be- und umschriebenen „Teilbetrieb Vertrieb“, zu dem keine Versicherungsverträge zwischen der Allianz Versicherungs–Aktiengesellschaft und ihren Versicherungsnehmern gehören, auf die Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, München, als übernehmende Gesellschaft abgespalten hat. VA 41 - VU 5312 - 2005/27 Verschmelzung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 5. Januar 2006 die Verschmelzung der Allianz Versicherungs–Aktiengesellschaft, München, als übernehmender Gesellschaft und der Bayerische Versicherungsbank Aktiengesellschaft, München, als übertragender Gesellschaft genehmigt. VA 41 - VU 5312 - 2005/35 10 VerBaFin Mai 2006 Verschmelzung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 28. April 2006 die Verschmelzung der DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln als übernehmende Gesellschaft und der GLOBALE Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln als übertragende Gesellschaft genehmigt. VA 16 – VU 4044 – 2005/37 Bestellung eines Sonderbeauftragten Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 24. Mai 2006 die Verfügung vom 13. Februar 2006 geändert und Herrn Dr. Dr. Ernst August zur Linden Ballastkai 7 24937 Flensburg als Sonderbeauftragten für die gesamten Aufgaben des Vorstands der Ancora Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg bestellt. Die Bestellung wurde mit Aushändigung der Bestallungsurkunde am 24. Mai 2006 wirksam. VA 36 – VU 5609 – 2005/13 11 VerBaFin Mai 2006 Bestellung eines Hauptbevollmächtigten Die St. Paul Travelers Insurance Company Limited La Touche House International Financial Services Centre IRL – Dublin 1 hat Frau Hilary Norman Schwabstrasse 20 70197 Stuttgart mit Wirkung vom 01. Januar 2005 zu ihrer Hauptbevollmächtigten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestellt. Die vorstehende Adresse ist auch die neue Adresse der Niederlassung in Deutschland. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Manfred Bill, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 31 – VU 5063 – 2006/1 Namens- und Adressänderung Die St. Paul International Insurance Company Limited Niederlassung Deutschland Gustav-Heinemann-Ufer 84 – 88 50968 Köln hat ihren Namen und die Adresse in St. Paul Travelers Insurance Company Limited Niederlassung Deutschland Schwabstrasse 20 70197 Stuttgart 12 VerBaFin Mai 2006 geändert. VA 31 – VU 5063 – 2006/1 Adressänderung Das in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung tätige britische Versicherungsunternehmen Sompo Japan Insurance Company of Europe Limited Gereonstraße 43-65 50670 Köln hat seine Adresse wie folgt geändert: Sompo Japan Insurance Company of Europe Limited Balkauser Weg 19 42555 Velbert VA 31 – VU 5039 – 2006/1 Einstellung der Niederlassungstätigkeit in Deutschland Das als Niederlassung gemeldete Versicherungsunternehmen Aioi Insurance Company of Europe Limited Niederlassung für Deutschland Leopoldstraße 204 80804 München hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. VA 31 – VU 5551 – 2005/1 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 04. Mai 2006 der 13 VerBaFin Mai 2006 VERSEIDAG Werks-Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Krefeld den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2041 – 2006/2 14 VerBaFin Mai 2006 Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungs- Versicherungssparten/-arten Unternehmen / Lebensversicherungs- (Bezifferung gem. Anlage Teil A Unternehmen zum VAG) 5121 1. Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle Rhion Versicherung AG und Berufskrankheiten) RheinLandplatz a) Summenversicherung 41460 Neuß b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Dienstleistungsverkehr in Österreich d) Personenbeförderung 2. Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen 6. See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen 7. Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 8. Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm e) Kernenergie 15 VerBaFin Mai 2006 f) Bodensenkungen und Erdrutsch 9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind 13. Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen 16. Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste 5862 VHV Allgemeine Versicherung AG Nr. 15 Kaution Constantinstrasse 40 - direkte Kaution 30177Hannover - indirekte Kaution Dienstleistungsverkehr in Österreich 16 VerBaFin Mai 2006 5038 Nr. 1 Unfall EURO-AVIATION Versicherungs-AG Hochallee 80 Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko 20149 Hamburg Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Dienstleistungsverkehr in Polen, Slowenien und Ungarn 5438 1. Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle R+V Allgemeine Versicherung AG und Berufskrankheiten) Taunusstrasse 32 a) Summenversicherung 65193 Wiesbaden b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Dienstleistungsverkehr in Estland, d) Personenbeförderung Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, der Slowakischen und Tschechischen Republik 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an a) Kraftfahrzeugen b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb 6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen 7. Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 17 VerBaFin Mai 2006 8. Feuer– und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch 9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind 13. Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen 16. Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste 18 VerBaFin Mai 2006 17. Rechtsschutz Rechtsschutz 1028 Deutscher Ring Leben Lebensversicherung AG (Nr. 19) Ludwig-Erhard-Str. 22 20459 Hamburg Dienstleistungsverkehr in Österreich Einstellung der Geschäftstätigkeit in Deutschland Das als Niederlassung gemeldete britische Versicherungsunternehmen: The Northern Assurance Company Limited, London Niederlassung für Deutschland Herrlichkeit 6 28199 Bremen hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. VA 31 – VU 5634 – 2006/1 Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Erweiterung des Geschäftsbetriebs Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 36 der dritten Schadenversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) ist für die Arch Insurance Company (Europe) Limited Direktion für Deutschland Friedrich-Ebert-Anlage 18 60325 Frankfurt am Main 19 VerBaFin Mai 2006 eine Erweiterung des Geschäftsbetriebes auf die Versicherungssparte (Bezifferung im Sinne der Anlage A zum VAG) 3. Landfahrzeug-Kasko und 4. SchienenfahrzeugKasko ab April 2006 angezeigt worden. VA 31 – VU 5027 – 2006/2 20