Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für

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Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für
VerBaFin
April 2006
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
55. Jahrgang Nr. 5
Bonn, Mai 2006
Amtl. Abk.: VerBaFin
Versicherungsaufsicht
Inhaltsverzeichnis
Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze
•
Krankenversicherung
Limitierung mit Mitteln aus dem Beitragszuschlag gemäß § 12b Abs. 4a VAG
Bekanntmachungen
•
Übertragung eines Versicherungsbestandes
•
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWRVersicherungsunternehmen
•
Abspaltung von Versicherungsunternehmen
•
Bestellung eines Sonderbeauftragten
•
Bestellung eines Hauptbevollmächtigten
•
Verschmelzung
•
Namens- und Adressänderung
•
Einstellung der Niederlassungstätigkeit in Deutschland
•
Regulierung der Pensionskassen
•
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
•
Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der
Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten
Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen
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VerBaFin
Mai 2006
Bereich Versicherungsaufsicht
Anordnungen und Verwaltungsvorschriften
Limitierung mit Mitteln aus dem Beitragszuschlag gemäß § 12b Abs. 4a VAG
Seit dem 1. Januar 2000 ist gemäß § 12 Abs. 4a VAG für substitutive
Krankheitskostenversicherungen ein Zuschlag auf den Beitrag zu zahlen. Für zuvor
geschlossene Verträge wurde dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht
eingeräumt. Es wird daher noch für einen langen Zeitraum Versicherte geben, die
keinen Beitragszuschlag gezahlt haben.
Der Zuschlag wurde eingeführt, um zusätzliche Mittel zur Begrenzung von
Prämienerhöhungen bereitzustellen. Diese werden für jeden Versicherten individuell
geführt und ab Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 12a Abs. 2a VAG zur
Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen verwendet.
Die BaFin beobachtet bei einigen Krankenversicherungsunternehmen, dass bei
Limitierungen von Prämienerhöhungen die Mittel aus dem Beitragszuschlag generell
vor den Mitteln nach § 12a Abs. 3 VAG oder der erfolgsabhängigen Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (RfB) verwendet werden. Diese Mittel stammen aus
Überschüssen des Krankenversicherungsunternehmens, zu deren Entstehung das
gesamte Kollektiv der Versicherten beigetragen hat. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Krankenversicherung gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. § 11
Abs. 2 VAG ist es erforderlich, alle Versicherten an diesen Überschüssen zu
beteiligen. Dagegen wird jedoch verstoßen, wenn daran erst dann partizipiert wird,
wenn die individuellen Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag verbraucht sind.
Dadurch erhalten diejenigen, die den Beitragszuschlag gezahlt haben, systematisch
weniger Überschüsse. Umgekehrt wäre es auch unzulässig, die Personen zu
bevorzugen, die den gesetzlichen Zuschlag gezahlt haben.
Das Verbot der Ungleichbehandlung ergibt sich zudem aus § 12b Abs. 1a VAG.
Danach hat der mathematische Treuhänder auf die Angemessenheit der Verteilung
der erfolgsabhängigen RfB und der Mittel nach § 12a Abs. 3 VAG auf die
Versichertenbestände mit und ohne einem Beitragszuschlag zu achten. Die
Formulierung wurde wortgleich aus dem Gutachten der „Unabhängigen
Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der
privat Krankenversicherten im Alter“ übernommen (Bundestagsdrucksache
13/4945). Zur Begründung heißt es dort in Abschnitt 12.2: „Bei der Durchführung
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Mai 2006
von Limitierungen ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Vorschlag der
Kommission künftig zwei Gruppen von Versicherten geben wird. Ein Teil der
Versicherten zahlt einen Prämienzuschlag zur Beitragsermäßigung im Alter, ein
anderer Teil hat diesem Zuschlag widersprochen. Es erscheint nicht vertretbar, wenn
diejenigen Versicherten, die keine Vorsorge für das Alter betrieben haben, später im
Rahmen der Limitierung von Prämienerhöhungen deshalb begünstigt werden, weil
ihre Beitragsbelastung deutlich stärker steigt als die der anderen Versicherten. Die
Kommission hält es für notwendig, dass beide Teilbestände bei einer Limitierung
getrennt betrachtet werden.“
Die in der Praxis vorgefundene vorrangige Verwendung der Mittel aus dem
gesetzlichen Zuschlag erfüllt diese Anforderungen nicht. Bei der Verteilung der
erfolgsabhängigen RfB und der Mittel nach § 12a Abs. 3 VAG ist darauf zu achten,
dass weder die Versicherten, die dem Beitragszuschlag widersprochen haben, noch
die übrigen Versicherten benachteiligt werden. Dies könnte zum Beispiel dadurch
erreicht werden, indem bei der Zuteilung der Überschussmittel davon ausgegangen
wird, kein Versicherter habe den gesetzlichen Zuschlag gezahlt. Hierzu gleichwertige
Verteilungsverfahren sind ebenfalls zugelassen. Unberührt bleibt die Möglichkeit
besonders starke Beitragssteigerungen bei einzelnen Versicherten aufgrund von
§ 12b Abs. 1a Satz 3 a.E. VAG zu limitieren.
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Mai 2006
Bekanntmachungen
Übertragung eines Versicherungsbestandes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
16. Februar 2006 die Teil-Bestandsübertragungsverträge vom 23. Dezember 2005
genehmigt, durch die die
Victoria Lebensversicherung Aktiengesellschaft,
Düsseldorf,
Teile ihres Versicherungsbestandes in den Sparten Leben und Fondsgebundene
Lebensversicherung
auf die
Volksfürsorge Lebensversicherung Aktiengesellschaft,
Hamburg,
R + V Lebensversicherung AG,
Wiesbaden,
Swiss Life Lebensversicherung AG,
München,
Hamburg-Mannheimer Versicherungs Aktiengesellschaft,
Hamburg,
übertragen hat.
Die Verträge sind mit Zugang der Genehmigung am 20. bzw. am 22. Februar 2006
wirksam geworden.
VA 23 – 1140 - 2005/0025
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Mai 2006
Übertragung eines Versicherungsbestandes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
24. April 2006 den Vertrag vom 27. Oktober 2005 nebst Nachtrag vom
07. November 2005 genehmigt, durch den die
R+V PENSIONSVERSICHERUNG a.G.,
Wiesbaden,
die im Nichtmitgliedergeschäft geführten Pensionsversicherungsverträge auf die
R+V PENSIONSKASSE AG,
Wiesbaden,
überträgt.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigung am 28. April
2006 wirksam geworden.
VA 52 – VU 2045 – 2005/2
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWRVersicherungsunternehmen
Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d
VAG hat das britische Versicherungsunternehmen
Aioi Insurance Company of Europe Limited
Niederlassung für Deutschland
Leopoldstraße 204
80804 München
seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische
Versicherungsunternehmen
Aioi Motor and General Insurance Company of Europe Limited
Niederlassung für Deutschland
Leopoldstraße 208
80804 München
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übertragen.
Die BaFin hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 24.Oktober 2005
zugestimmt.
VA 31 – 5551 – 2005/1
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein
EU/EWR-Versicherungsunternehmen
Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d
VAG hat das britische Versicherungsunternehmen
Eagle Star Insurance Company Limited
The Zurich Centre
3000 Parkway, Whiteley, Fareham
Hampshire PO 15 7JZ,
United Kingdom
Teile seines Versicherungsbestands, in dem auch in Deutschland belegene Risiken
bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf die britische Niederlassung
des schweizerischen Versicherungsunternehmens
Zürich Versicherung AG
Mythenquai 2
8002 Zürich
Schweiz
übertragen. Die Niederlassung hat folgende Adresse:
The Zurich Centre
3000 Parkway, Whiteley, Fareham
Hampshire PO 15 7JZ,
United Kingdom
Im selben Vertrag hat das britische Versicherungsunternehmen
Midland Assurance Limited
The Zurich Centre
3000 Parkway, Whiteley, Fareham
Hampshire PO 15 7JZ,
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Mai 2006
United Kingdom
Teile seines Versicherungsbestands, in dem auch in Deutschland belegene Risiken
bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische
Versicherungsunternehmens
Eagle Star Insurance Company Limited
The Zurich Centre
3000 Parkway, Whiteley, Fareham
Hampshire PO 15 7JZ,
United Kingdom
übertragen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit
Verfügung vom 17. Januar 2006 zugestimmt.
VA 31 – VU 7036 – 2005/2
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein
EU/EWR-Versicherungsunternehmen
Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d
VAG hat das britische Versicherungsunternehmen
The Northern Assurance Company Limited
PO Box 420
St. Helens 1 Undershaft
London EC3P 3DQ, United Kingdom
seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische
Versicherungsunternehmen
The Ocean Marine Insurance Company Limited
P.O. Box 4
Surrey Street
Norwich
Norfolk
NR1 3NG
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Mai 2006
soweit es sich um im Londoner Markt gezeichnetes Geschäftskunden
Versicherungsgeschäft handelt
und auf das britische Versicherungsunternehmen
CGU International Insurance plc.
P.O. Box 4
Surrey Street
Norwich
Norfolk
NR1 3NG
soweit es sich um das übrige Versicherungsgeschäft handelt
übertragen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit
Verfügung vom 26. November 2004 zugestimmt.
VA 31 – VU 7080 – 2004/1
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein
EU/EWR-Versicherungsunternehmen
Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111d
VAG hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen
The Steamship Underwriting Association (Europe) Limited
3, Bd. Royal
L- 2449 Luxembourg
seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische
Versicherungsunternehmen
The Steamship Underwriting Association Limited
Aquatical House
39, Bell Lane,
London E1 7LU
übertragen.
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Das luxemburgische Versicherungsunternehmen The Steamship Underwriting
Association (Europe) Limited ist weiterhin im Dienstleistungsverkehr in Deutschland
tätig.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit
Verfügung vom 16. Februar 2005 zugestimmt.
VA 31 – VU 7051 – 2005/1
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWRVersicherungsunternehmen
Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111 d
VAG hat das italienische Versicherungsunternehmen
Zurich International Italia S.p.A.
Piazza Carlo Erba, 6
I – 20129 Milano
seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das italienische
Versicherungsunternehmen
Zuritel S.p.A.
Piazza Carlo Erba, 6
I – 20129 Milano
übertragen.
Die BaFin hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 der Bestandsübertragung
zugestimmt.
VA 31 – 7129 – 2005/1
Abspaltung von Versicherungsunternehmen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 14a VAG durch
Verfügung vom 30. März 2006 den Vertrag vom 21. März 2006 genehmigt, durch
den die
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Allianz Versicherungs–Aktiengesellschaft,
München,
als übertragende Gesellschaft den im Vertrag näher be- und umschriebenen
„Teilbetrieb Vertrieb“, zu dem keine Versicherungsverträge zwischen der Allianz
Versicherungs–Aktiengesellschaft und ihren Versicherungsnehmern gehören,
auf die
Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG,
München,
als übernehmende Gesellschaft abgespalten hat.
VA 41 - VU 5312 - 2005/27
Verschmelzung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 14a VAG durch
Verfügung vom 5. Januar 2006 die Verschmelzung der
Allianz Versicherungs–Aktiengesellschaft,
München,
als übernehmender Gesellschaft
und der
Bayerische Versicherungsbank Aktiengesellschaft,
München,
als übertragender Gesellschaft
genehmigt.
VA 41 - VU 5312 - 2005/35
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Mai 2006
Verschmelzung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
28. April 2006 die Verschmelzung der
DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
mit Sitz in Köln
als übernehmende Gesellschaft und der
GLOBALE Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
mit Sitz in Köln
als übertragende Gesellschaft genehmigt.
VA 16 – VU 4044 – 2005/37
Bestellung eines Sonderbeauftragten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
24. Mai 2006 die Verfügung vom 13. Februar 2006 geändert und
Herrn
Dr. Dr. Ernst August zur Linden
Ballastkai 7
24937 Flensburg
als Sonderbeauftragten für die gesamten Aufgaben des
Vorstands
der
Ancora Versicherungs-Aktiengesellschaft
Hamburg
bestellt.
Die Bestellung wurde mit Aushändigung der Bestallungsurkunde am
24. Mai 2006 wirksam.
VA 36 – VU 5609 – 2005/13
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Mai 2006
Bestellung eines Hauptbevollmächtigten
Die
St. Paul Travelers Insurance Company Limited
La Touche House
International Financial Services Centre
IRL – Dublin 1
hat
Frau
Hilary Norman
Schwabstrasse 20
70197 Stuttgart
mit Wirkung vom 01. Januar 2005 zu ihrer Hauptbevollmächtigten für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland bestellt. Die vorstehende Adresse ist auch die neue
Adresse der Niederlassung in Deutschland.
Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Manfred Bill, erteilte Vollmacht ist
zum gleichen Zeitpunkt erloschen.
VA 31 – VU 5063 – 2006/1
Namens- und Adressänderung
Die
St. Paul International Insurance Company Limited
Niederlassung Deutschland
Gustav-Heinemann-Ufer 84 – 88
50968 Köln
hat ihren Namen und die Adresse in
St. Paul Travelers Insurance Company Limited
Niederlassung Deutschland
Schwabstrasse 20
70197 Stuttgart
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Mai 2006
geändert.
VA 31 – VU 5063 – 2006/1
Adressänderung
Das in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung
tätige britische Versicherungsunternehmen
Sompo Japan Insurance Company of Europe Limited
Gereonstraße 43-65
50670 Köln
hat seine Adresse wie folgt geändert:
Sompo Japan Insurance Company of Europe Limited
Balkauser Weg 19
42555 Velbert
VA 31 – VU 5039 – 2006/1
Einstellung der Niederlassungstätigkeit in Deutschland
Das als Niederlassung gemeldete Versicherungsunternehmen
Aioi Insurance Company of Europe Limited
Niederlassung für Deutschland
Leopoldstraße 204
80804 München
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
VA 31 – VU 5551 – 2005/1
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 04. Mai
2006 der
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Mai 2006
VERSEIDAG Werks-Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Krefeld
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2041 – 2006/2
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Mai 2006
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13 b oder 13 c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Schaden- und Unfallversicherungs-
Versicherungssparten/-arten
Unternehmen / Lebensversicherungs-
(Bezifferung gem. Anlage Teil A
Unternehmen
zum VAG)
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1. Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle
Rhion Versicherung AG
und Berufskrankheiten)
RheinLandplatz
a) Summenversicherung
41460 Neuß
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
Dienstleistungsverkehr in Österreich
d) Personenbeförderung
2. Krankheit
a) Tagegeld
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
6. See-, Binnensee- und
Flussschiffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
7. Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten
Gütern, unabhängig von dem jeweils
verwendeten Transportmittel
8. Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie
nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7
fallen), die verursacht werden durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer
Sturm
e) Kernenergie
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f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Hagel-, Frost- und sonstige
Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie
nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7
fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie
beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese
Ursachen nicht unter Nummer 8
erfasst sind
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die
nicht unter die Nummern 10, 11
und 12 fallen
16. Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen
(allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste
außer den bereits erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
5862
VHV Allgemeine Versicherung AG
Nr. 15 Kaution
Constantinstrasse 40
- direkte Kaution
30177Hannover
- indirekte Kaution
Dienstleistungsverkehr in Österreich
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5038
Nr. 1 Unfall
EURO-AVIATION Versicherungs-AG
Hochallee 80
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
20149 Hamburg
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Dienstleistungsverkehr in Polen,
Slowenien und Ungarn
5438
1. Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle
R+V Allgemeine Versicherung AG
und Berufskrankheiten)
Taunusstrasse 32
a) Summenversicherung
65193 Wiesbaden
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
Dienstleistungsverkehr in Estland,
d) Personenbeförderung
Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, der
Slowakischen und Tschechischen Republik
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne
Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen
Antrieb
6. See-, Binnensee- und
Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
7. Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten
Gütern, unabhängig von dem jeweils
verwendeten Transportmittel
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8. Feuer– und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie
nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7
fallen), die verursacht werden durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer
Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Hagel-, Frost- und sonstige
Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie
nicht unter die Nrn. 3, 4, 5, 6 oder 7
fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie
beispielsweise Diebstahl)
hervorgerufen werden, soweit diese
Ursachen nicht unter Nummer 8
erfasst sind
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die
nicht unter die Nummern 10, 11 und
12 fallen
16. Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen
(allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene
Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste
außer den bereits erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
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17. Rechtsschutz
Rechtsschutz
1028
Deutscher Ring
Leben
Lebensversicherung AG
(Nr. 19)
Ludwig-Erhard-Str. 22
20459 Hamburg
Dienstleistungsverkehr in Österreich
Einstellung der Geschäftstätigkeit in Deutschland
Das als Niederlassung gemeldete britische Versicherungsunternehmen:
The Northern Assurance Company Limited, London
Niederlassung für Deutschland
Herrlichkeit 6
28199 Bremen
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
VA 31 – VU 5634 – 2006/1
Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten
Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete
Versicherungsunternehmen
Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 36 der dritten Schadenversicherungsrichtlinie
(92/49/EWG) ist für die
Arch Insurance Company (Europe) Limited
Direktion für Deutschland
Friedrich-Ebert-Anlage 18
60325 Frankfurt am Main
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eine Erweiterung des Geschäftsbetriebes auf die Versicherungssparte (Bezifferung im
Sinne der Anlage A zum VAG) 3. Landfahrzeug-Kasko und 4. SchienenfahrzeugKasko ab April 2006 angezeigt worden.
VA 31 – VU 5027 – 2006/2
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