Wochenmarktverkehr - Verordnung über die Zulassung von

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Wochenmarktverkehr - Verordnung über die Zulassung von
Stadt Soest
Der Bürgermeister
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die zusätzliche Zulassung von Waren im Wochenmarktverkehr der
Stadt Soest vom 21.11.1981
Aufgrund des § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBl. I S. 97) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der
Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV NW 1977 S. 170/SGV. NW 7107) und § 1 der Verordnung über die
zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 6. Mai 1977 (GV NW 1977 S. 241/SGV. NW
7101) sowie des § 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 528/SGV. NW 2060) wird von der Stadt Soest als örtliche
Ordnungsbehörde auf Beschluss des Rates der Stadt Soest vom 28 Oktober 1981 für das Gebiet der Stadt Soest
folgende Verordnung erlassen.
§1
Auf den Wochenmärkten der Stadt Soest werden gemäß § 67 Abs. 1 GewO folgende Warenarten feilgeboten:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1945 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. S S. 2445
ff.), mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Darüber hinaus sind folgende Waren des täglichen Bedarfs im Wochenmarktverkehr zugelassen:
a) Bürsten, Holz-, Korb- und Seilewaren;
b) Porzellan-, Glas-, Emaille-, Töpfer-, Steingut-, Keramik-, Messing- und Zinnwaren;
c) Gegenstände des täglichen Küchenbedarfs einschließlich Metallwaren (ausgenommen
elektromechanisch angetriebene Küchengeräte);
d) unechter Schmuck (Modeschmuck);
e) Wachs- und Paraffinwaren;
f) Textilwaren mit Ausnahme solcher Waren, die in Kabinen o.ä. anprobiert werden müssen;
Wochenmarktverkehr - Verordnung über die Zulassung von
Waren.doc
Stand: 11.1981
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g) Lederjacken und Ledergürtel;
h) Kurzwaren aller Art;
i)
Werbeartikel und Neuheiten, über die Zulassung der Werbeartikel und der Marktneuheiten entscheidet die Marktaufsicht.
§2
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als die in § 1 dieser Verordnung zugelassenen Waren feilhält, handelt ordnungswidrig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 146 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Gewerbeordnung mit
einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden.
§3
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt 1 Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW
1979 S. 594/SGV. NW 2023) kann gegen die ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf
1 Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei den,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden,
c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Soest vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Soest, den 21. November 1981
Stadt Soest
Der Stadtdirektor
Holtgrewe

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