KFZ-Zulassung - Deutsche Vertretungen in Spanien

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KFZ-Zulassung - Deutsche Vertretungen in Spanien
Stand: November 2014
Ref: RK 451 E
Merkblatt zur Zulassung eines deutschen Fahrzeugs in Spanien
Pflicht zur Anmeldung des Fahrzeugs in Spanien:
Die Zulassung und Ummeldung eines Fahrzeugs richtet sich nach dem Residenzprinzip; d.h.
sobald Sie in Spanien Ihren Wohnsitz genommen haben, muss Ihr Kfz auf spanische Zulassung
umgemeldet werden. Hierzu haben Sie 90 Tage nach Ihrer Einreise nach Spanien Zeit. Sie
haben alle anfallenden Gebühren und Steuern danach in Spanien zu entrichten, in Spanien eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen und das Kfz beim örtlichen TÜV (ITV) abnehmen zu
lassen. Sollten Sie nicht in Spanien gemeldet sein, das Auto sich jedoch über einen längeren
Zeitraum in Spanien befinden, muss Ihr Fahrzeug ebenfalls auf spanische Kennzeichen
umgemeldet werden.
Ablauf der Ummeldung:
Eigentlich sieht das EU-Recht vor, dass die Ummeldung eines Fahrzeugs von einem
Mitgliedsstaat zu einem anderen direkt im Kontakt zwischen den Straßenverkehrsbehörde
dieser Länder erfolgt. D.h. dass das spanische Straßenverkehrsamt dem Deutschen die
Ummeldung mitteilt und dieses die Abmeldung automatisch vornimmt. Leider nimmt die
Kommunikation zwischen den Behörden der verschiedenen Länder noch sehr viel Zeit in
Anspruch – Zeit, in der für Sie das neue Steuerjahr anbrechen kann und sie plötzlich in beiden
Staaten zur Abführung von Kfz-Steuer herangezogen werden. Daher empfiehlt sich ein anderer
Weg:
1. Prüfung, ob Ihr Fahrzeug in Spanien überhaupt angemeldet werden kann
(Homologisierung)
Bevor Sie überhaupt einen Schritt zur Ausfuhr des Fahrzeugs unternehmen, sollten Sie prüfen,
ob Ihr Fahrzeugtyp in Spanien homologisiert ist, d.h. dass der Fahrzeughersteller seinerzeit den
Typ Ihres Fahrzeugs (nicht nur Marke und Modell, sondern den Typ mit all seinen
Charakteristika) für den spanischen Verkehr abnehmen lassen hat. Ihr Fahrzeugtyp kann
nämlich u.U. nur für den deutschen Verkehr zugelassen sein. Hier kann Ihnen Ihr
Vertragshändler oder die Generalvertretung Ihrer Fahrzeugmarke helfen.
2. Anmeldung auf Exportkennzeichen in Deutschland
Fahrzeuge, die definitiv aus Deutschland ausgeführt und ins Ausland verbracht werden sollen,
sollten auf Ausfuhrkennzeichen (auch Zoll- oder Exportkennzeichen genannt) angemeldet
werden. Dieses ist weiß mit schwarzer Schrift und hat auf der rechten Seite einen roten Balken,
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Botschaft Madrid
Tel.: 0034 91 557 90 95
Fax: 0034 91 557 90 70
E-Mail: [email protected]
www.madrid.diplo.de
Generalkonsulat Barcelona
Tel.: 0034 93 292 10 00
Fax: 0034 93 292 10 02
E-Mail: [email protected]
www.barcelona.diplo.de
Konsulat Malaga:
Tel.: 0034 952 363 591
Fax: 0034 952 320 033
E-Mail: [email protected]
www.malaga.diplo.de
Konsulat Las Palmas de Gran Canaria
Tel.: 0034 928 49 18 80
Fax: 0034 928 26 27 31
E-Mail: [email protected]
www.las-palmas.diplo.de
Konsulat Palma de Mallorca
Tel.: 0034 971 70 77 37
Fax: 0034 971 70 77 40
E-Mail: [email protected]
www.palma.diplo.de
in den das Ablaufdatum schwarz eingeprägt ist. Zuständig für die Ausgabe von
Ausfuhrkennzeichen sind die Kfz-Zulassungsstellen / Straßenverkehrsämter. Bitte beachten Sie,
dass Sie das Ausfuhrkennzeichen nur für ein Fahrzeug mit gültiger Prüfplakette und gültiger
AU erhalten. Sollte die Prüfplakette abgelaufen sein, muss erst die Hauptuntersuchung bei der
zuständigen technischen Prüfstelle gemacht werden.
(Nur in Ausnahmefällen kann die Abmeldung durch den im Kfz-Brief bzw. der
Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Eigentümer in der deutschen
Auslandsvertretung erfolgen. Hierzu sind der Kfz-Schein und Kfz-Brief bzw.
Zulassungsbescheinigung Teil I und II und die amtlichen Kennzeichen vorzulegen. Die Gebühr
für die Abmeldung beträgt 50 EUR. Die Original-Fahrzeugpapiere werden nach Abmeldung
des Kfz und Entwertung wieder ausgehändigt.)
3. Anmeldesteuer und deren Vermeidung
Bei der Einfuhr eines Fahrzeuges werden unter Umständen sog. Anmeldesteuern (impuestos de
matriculación) fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs, dem CO2-Ausstoß
und dem Kaufpreis. Kleinwagen mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 120 g/km sind
steuerfrei; für Pkws mit einem CO2-Ausstoß von 121 bis 160 g/km werden 4,75 % „Impuestos
de Matriculación“ auf den Neuwagen fällig, bei einem Ausstoß von 161 bis 200g/km 9,75 %.
Der Höchststeuersatz liegt bei 14,75 % für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als
200g/km.
Wenn Sie gegenüber dem spanischen Straßenverkehrsamt den Nachweis erbringen können,
dass Sie selbst mindestens ein Jahr in Deutschland gemeldet waren, während sich das Auto
mindestens sechs Monate in Ihrem Besitz befand, werden Ihnen die Steuern erlassen. Die
deutschen Auslandsvertretungen können Ihnen gegen eine Gebühr von 25 EUR eine
Bescheinigung in spanischer Sprache ausstellen, dass dies bei Ihnen der Fall ist. Hierzu
benötigen wir von Ihnen die Vorlage einer sogenannten Meldebescheinigung (Bescheinigung
über Meldezeiten in Deutschland, in der An- und Abmeldedatum verzeichnet sind. Nicht
ausreichend sind An- und Abmeldebescheinigung), die Ihnen Ihr Bürgeramt in Deutschland
ausstellt. Einen Termin für die Ausstellung dieser Bescheinigung können Sie telefonisch oder
per E-Mail beantragen.
4. Die Anmeldung in Spanien
Die Zulassung in Spanien kann jeder selbständig erledigen oder durch so genannte Gestorías
vornehmen lassen. Für Mitglieder des spanischen Automobilclubs RACE übernimmt dieser
Verein die Anmeldung. Für die Anmeldung beim spanischen Straßenverkehrsamt sind nach
unseren Erfahrungen folgende vier Schritte notwendig:
1. Sie beschaffen sich als erstes bei einem Vertragshändler ihres Fahrzeugs ein
sogesnanntes „Certificado de caracteristicas“, das die Charakteristika ihres Fahrzeuges
auf Spanisch festlegt und damit den spanischen Behörden die Typenprüfung (auf
Spanisch homologación) vereinfacht.
2. Sie lassen beim spanischen TÜV, hier ITV genannt, eine technische Abnahme
vornehmen.
3. Sie gehen zum örtlichen Finanzamt (Hacienda oder agencia tributaria) und entrichten
dort die Anmelde- und Kfz-steuer (Impuestos des Matriculación und Impuesto
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Botschaft Madrid
Tel.: 0034 91 557 90 95
Fax: 0034 91 557 90 70
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Generalkonsulat Barcelona
Tel.: 0034 93 292 10 00
Fax: 0034 93 292 10 02
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Konsulat Malaga:
Tel.: 0034 952 363 591
Fax: 0034 952 320 033
E-Mail: [email protected]
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Konsulat Las Palmas de Gran Canaria
Tel.: 0034 928 49 18 80
Fax: 0034 928 26 27 31
E-Mail: [email protected]
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Konsulat Palma de Mallorca
Tel.: 0034 971 70 77 37
Fax: 0034 971 70 77 40
E-Mail: [email protected]
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Municipal) für das eingeführte Fahrzeug. Hier können Sie zur Vermeidung der
Anmeldesteuer die eben genannte konsularische Bescheinigung vorlegen. Die KfzSteuer müssen Sie in jedem Falle entrichten.
4. Mit allen Bescheinigungen, die Sie bei den bisherigen Schritten erhalten haben, gehen
Sie zu dem für Sie zuständigen Straßenverkehrsamt (jefatura de trafico). Dort wird man
Ihnen eine Betriebserlaubnis (permiso de circulación) ausstellen.
Alle Antragsformulare enthalten Sie bei den jeweiligen Behörden, die Ihnen auch Auskunft
darüber geben, welche Dokumente Sie vorlegen müssen.
Wichtig:
Bitte beachten Sie regionale Besonderheiten, hierzu lesen Sie bitte auch die Merkblätter und
evtl. Fußnoten der für Ihren Amtsbezirk zuständigen konsularischen Vertretung (Amtsbezirke
siehe interaktive Karte auf der Startseite).
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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Fax: 0034 952 320 033
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