Üblicher Routenplaner ist Maßstab für gefahrene Kilometer
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Üblicher Routenplaner ist Maßstab für gefahrene Kilometer
Sachverständigenvergütung 28 Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses erfolgte Zurückweisung der Erinnerung vom 12./24.7.2002 richtet. Gegen die gleichzeitig nach § 16 ZSEG festgesetzte Sachverständigenentschädigung steht der Bekl. keine Beschwerde zu (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., 16 ZSEG Rdnr. 22). Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als in der angefochtenen Kostenrechnung XII vom 02. 07. 2002 unter der laufenden Nummer 2 eine Entschädigung nach dem ZSEG für den Sachverständigen M enthalten ist; der Betrag von 11.561,11 Euro ist um 3.210,51 Euro herabzusetzen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Dem Sachverständigen M steht für seine Tätigkeit in diesem Verfahren ein Vergütungsanspruch nicht zu, da er durch Beschluss des LG vom 19.6.2000 für befangen erklärt wurde und seine Ablehnung grob fahrlässig verschuldet hat. Nach Übernahme des Gutachtenauftrags entstandene Ablehnungsgründe lassen den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen entfallen, wenn das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden kann und der Sachverständige diesen Umstand durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat. Dies wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Sachverständige zur Durchführung eines Ortstermins nur eine der Parteien lädt (OLG München, NJWRR 1998, 1687) und sich damit willentlich über elementare Regeln des Berufsausübung als Gerichtssachverständiger hinwegsetzt. Dabei kann es dahinstehen, ob schon die unterbliebene Bekanntgabe des Ortstermins am 16.2.2000 ausgereicht hätte. Spätestens bei der Ansetzung des Termins am 14.3.2000 hat der Sachverständige die Rechte der Bekl. in schwerwiegender Weise verletzt, indem er ihr die Möglichkeit einer Teilnahme an dem Termin faktisch genommen hat. Ausweislich der Faxprotokolle hatte der Sachverständige wenn auch wegen der falschen Telefonnummer im Ergebnis vergeblich - die Bekanntgabe des Ortstermins vom 14.3.2000 am 13.3.2000 um 22:52 Uhr die Prozessbevollmächtigten der Bekl. gefaxt. Er musste davon ausgehen, dass diese Nachricht die Bekl. frühestens am 14.3. erreichen würde und ihr wegen der weiten Anreise eine Teilnahme nicht möglich sein würde. Die Bekanntgabe ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil in dem Anschreiben zwar das Datum, aber keine Uhrzeit der Besichtigung genannt ist. Da der Termin mit der anderen Seite - offensichtlich - abgestimmt war, ist der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Der Sachverständige M hat elementare Pflichten seines Amtes nicht beachtet und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dass ihm der Termin selbst durch den weiteren (Unter-)Sachverständigen B erst am 13. 3. mitgeteilt worden war, vermag den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Denn als gerichtlich bestellter Sachverständiger war Herr M für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren verantwortlich und hätte - falls anders die Möglichkeit der Teilnahme nicht hätte sichergestellt werden können - auf eine Verlegung des Termins hinwirken müssen. Auf Grund der Ablehnung waren die von ihm erbrachten Leistungen in dem Verfahren unverwertbar mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung, der in die Kostenrechnung mit einem Betrag von 3.210,51 Euro eingegangen ist, nicht zusteht. Die weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz wegen der Entschädigung des Sachverständigen D ist nicht begründet. Der Beschwerde der Bekl. ist insoweit zuzustimmen, dass der Sachverständige das Ergebnis seiner Untersuchungen in dem Gutachten vom 10.12.2001 in sehr knapper Weise darstellt und deshalb vom Leser hinsichtlich des Verständnisses erhöhte Anforderungen zu erbringen sind. Gleichwohl sind die Ausführungen / Feststellungen aus sich heraus verständlich und fachlich nachvollziehbar. Dass in beiden Instanzen eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen erwogen, aber letztlich nicht durchgeführt wurde, steht dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. : Üblicher Routenplaner ist Maßstab für gefahrene Kilometer Streitigkeiten über Fahrtzeiten und Entfernungen sind an der Tagesordnung. Die Kostenbeamten halten sich ausnahmslos an die im Internet von sog. Routenplanern vorgegebenen Entfernungsangaben. Die Sachverständigen gehen dagegen von den tatsächlich gefahrenen Kilometern aus, die länger sein können, weil Straßensperrungen oder Staus umfahren werde müssen, weil ein Parkplatz gefunden werden muss oder weil man auf Umwegen schneller zum Ziel kommt, also Zeit einspart. Letztere Berechnung ist die richtige, wenn sie sachgemäß nachgewiesen werden kann. In dem vom Bayerischen Landessozialgericht (2.1.2007, AZ: L 3 U 195/06 Ko) entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin für den Hin- und Rückweg eine Strecke von 220 Kilometern angegeben, wobei von einer reinen Entfernung mit 187,60 km ausgegangen wurde; die darüber hinausgehenden Kilometer wurden mit der Suche des Zielorts und eines Parkplatzes begründet. Der Kostenbeamte hat sich an den Routenplaner gehalten und zusätzlich 14 km für Parkplatzsuche gewährt, so dass er auf 200 Kilometer kam. Gestritten wurde also letztlich um eine Differenz von 20 Kilometern (x 0,25 € = 5 €). Das Bay LSG hat sich der Berechnung des Kostenbeamten angeschlossen und eine Entfernung von 200 km zugrunde gelegt. Die Begründung der Antragstellerin für eine noch höhere Kilometerzahl wurde für nicht glaubhaft gehalten. Fundstelle: DS 2004, S. 263. Leitsatz der Entscheidung Anmerkung der Redaktion Die Ladungsfrist sollte in der Regel zwei Wochen betragen und für beide Prozessparteien am selben Tag zur Post gegeben werden. Bestehen sachliche Gründe (z. B. Gefahr in Verzug oder das zu begutachtende Objekt wird zugebaut oder vernichtet), kann der Sachverständige nach Rücksprache mit dem Gericht oder beiden Parteien eine kürzere Ladungsfrist ansetzen. In Ausnahmefällen braucht der Sachverständige keine der beiden Parteien zu laden. Beispiele: Geräuschmessungen einer Baustelle; hier besteht die Gefahr, dass der Geräuschpegel gesenkt wird, wenn der Termin der Ortsbesichtigung vorher bekannt gegeben wird; Schussversuche mit einer zu begutachtenden Waffe oder Untersuchungen eines Patienten durch den Sachverständigen. In ständiger Rechtsprechung ist daran festzuhalten, dass übliche Routenplaner als geeignete Grundlage zur Ermittlung der notwendig gefahrenen Kilometer herangezogen werden können. Gründe I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Streitverfahren L 3 U 195/06 der Antragstellerin gegen die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik ist die Antragstellerin am 29.08.2006 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. J. (Krankenhaus D. in M.) untersucht worden. Die gutachtliche Untersuchung hat ausweislich der Bestätigung von Dr. J. vom 29.08.2006 um 10.03 Uhr begonnen; die Antragstellerin ist um 13.45 Uhr entlassen worden. Nach eigenen Angaben hat die Antragstellerin die Reise von ihrem Wohnsitz um 8.30 IfS-Informationen 3/2007 Sachverständigenvergütung Uhr angetreten; die Rückreise ist am 29.08.2006 erfolgt (15.00 Uhr). Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 16.11.2006 insgesamt 50,00 Euro an Entschädigung bewilligt. Laut ShellAtlas-Routenplaner seien maximal 200 PkwKilometer x 0,25 Euro pro Kilometer = 50,00 Euro zu bewilligen. Nach § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gäbe es Zehrkosten erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.02.2006 die richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, dass die einfache Strecke vom Wohnsitz der Antragstellerin bis zum Krankenhaus D. in M., M.straße, konkret gemessen 93,08 Kilometer betrage. Die Antragstellerin sei von der Gutachterstelle mit Begleitperson geladen worden. Diese habe das Fahrzeug gesteuert. Da sich die Antragstellerin und die Begleitperson nicht in M. ausgekannt hätten, aber auch von der Parkplatzsuche bis zum Arztzimmer Strecken von erheblichem Umfang und Zeitaufwand zurückzulegen gewesen seien und die Antragstellerin nicht genau gewusst habe, wo der Arztraum zu finden sei, habe nicht mit den kürzesten Zeiten kalkuliert werden können. Geladen worden sei für 10.00 Uhr. Ein Aufwand für die Fahrzeit inclusive das Parken und Aufsuchen des Arztbehandlungszimmers von 1,5 Stunden sei angemessen. Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Angelegenheit mit Nachricht vom 20.12.2006 dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.12.2006 die richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt. Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungs- und Begutachtungstermines bei Dr. J. (Krankenhaus D. in M.) am 29.08.2006. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs sind der Antragstellerin gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG 0,25 Euro pro Kilometer zu bewilligen. In ständiger Rechtsprechung ist daran festzuhalten, dass übliche Routenplaner als geeignete Grundlage zur Ermittlung IfS-Informationen 3/2007 der notwendig gefahrenen Kilometer herangezogen werden können. Die Routenplaner von Shell, Falk und maps.Google weisen die Entfernung einfach mit 90 Kilometer bis 91,4 Kilometer aus. Entsprechend den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.12.2006 hat diese konkret einfach 93,08 Kilometer gemessen. Vorgetragen worden ist darüber hinaus eine Strecke von insgesamt 220 km beziehungsweise „erheblichem Umfang“ mangels ausreichender Ortskenntnis und Parkplatzsuche. Dies hat der Kostenbeamte des BayLSG bereits zutreffend berücksichtigt, wenn er von einer Gesamt-Strecke von maximal 200 Pkw-Kilometer ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch größerer Umweg als insgesamt rund 14 Kilometer gefahren worden sein können, sind nicht aktenkundig und auch nicht glaubhaft. Denn bei der M.straße handelt es sich um die unmittelbare Verlängerung der V.straße (= Haupteinfallstraße im Westen M. beginnend unmittelbar am Autobahn-Ende). Mit anderen Worten: Auch Ortsunkundige gelangen unmittelbar zum Krankenhaus D. in M., wenn sie die Autobahn von A. her kommend verlassen und stets geradeaus fahren, bis sie auf Höhe des Krankenhauses D. nach links auf den dortigen Parkplatz einbiegen. Wenn der Kostenbeamte des BayLSG von einer Wegstrecke einfach von 100 Kilometer ausgegangen ist, ist dies eben noch vertretbar großzügig zu bestätigen. Ausweislich des Gutachtens vom 26.10.2006 von Dr. J. ist die Antragstellerin von ihrem Mann begleitet worden. Sie haben die Wohnung um 8.30 Uhr verlassen, um rechtzeitig zur Untersuchung um 10.00 Uhr anwesend zu sein. Dies korrespondiert mit den Angaben im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.12.2006, wenn dort ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angegeben worden ist. Für die Rückreise ist etwas weniger Zeit benötigt worden. Entsprechend der Bestätigung von Dr. J. vom 29.08.2006 ist die Antragstellerin am 29.08.2006 um 13.45 Uhr entlassen worden. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Entschädigungsantrag vom 09.11.2006 ist die Rückreise am 29.08.2006 um 15.00 Uhr erfolgt (= Rückreisezeit von 1 1/4 Stunden). Die Gesamtabwesenheitszeit hat somit 6 1/2 Stunden betragen. Hiervon ausgehend steht ein Tagegeld gemäß § 6 Abs.1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht zu. Denn ein Tagegeld von 6,00 EUR ist erst bei einer Abwesenheit von acht bis weniger als vierzehn Stunden gesetzlich vorgesehen. Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden : gehabt. Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG). Fundstelle: juris JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1. Bei Unverwertbarkeit des Gutachtens entfällt der Vergütungsanspruch Die Frage, wann der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, ist im JVEG nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat dazu folgende Fallgruppen entwickelt: : wenn das Gutachten des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt verwertbar ist; : wenn der persönlich beauftragte Sachverständige das Gutachten in den wesentlichen Passagen nicht in selbst erarbeitet hat; : wenn der Sachverständige die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Das OLG Schleswig (6.10.2006; AZ: 15 WF 244/06) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Gericht ein zweites Gutachten eingeholt hatte und dessen Inhalt seinem Urteil zu Grunde legte. Die unterlegene Prozesspartei schloss daraus, dass das erste Gutachten nicht verwertbar gewesen sei und verlangte im kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren, dass dem ersten Sachverständigen seine Vergütung wegen Unverwertbarkeit ersatzlos gestrichen werde. Mit anderen Worten hätte dann der Sachverständige die bereits ausgezahlte Vergütung wieder zurückzahlen müssen. Das Gericht verneinte einen solchen Rückerstattungsanspruch gegen den ersten Sachverständigen. Sein Gutachten sei nicht unter jeder Hinsicht „unbrauchbar“. Der Vergütung eines Sachverständigen bestehe unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten. Der Sachverständige verliere diesen Vergütungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar sei und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet habe. Beide Voraussetzungen eines Verlustes des Vergütungsanspruchs seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Leitsätze der Entscheidung 1. Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach §§ 8 ff. JVEG entfällt nur, wenn der Sachverständige schuldhaft 29