Arznei-Liefervertrag - AOK

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Arznei-Liefervertrag - AOK
Arznei-Liefervertrag
Der Landesapothekerverband Niedersachsen e. V.
- im folgenden „Apothekerverband" -
und
die AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
der IKK-Landesverband Niedersachsen
die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen,
die Seekrankenkasse Hamburg
- nachstehend „Verbände“ genannt -
schließen
gemäß § 129 Abs. 5 SGB V zur Ergänzung des Rahmenvertrages
nach § 129 Abs. 2 bis 4 SGB V und
zur Ergänzung der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten
im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V
nachfolgenden Vertrag
vom 01.07.2003 in der Fassung vom 01.01.2008
Anlagen:
Anlage 1:
Belieferung mit Sprechstundenbedarf
Anlage 2:
Abgabe von Hilfsmitteln durch Apotheken
Anlage 3:
Preisliste für Mietgeräte und weitere technische Geräte/Medizinprodukte
Anlage 4:
Preisliste für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Anlage 5:
Ergänzungsvereinbarung
Anlage 6:
Serviceleistungen der Rechenzentren
1
§1
Gegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Belieferung der Anspruchsberechtigten der am Vertrag beteiligten Krankenkassen durch die öffentlichen Apotheken im Vertragsgebiet mit allen Artikeln und Mitteln, die vom Vertragsarzt/Vertragszahnarzt - beide nachfolgend „Vertragsarzt“ genannt - verordnet und gem. § 25 Apothekenbetriebsordnung apothekenüblich
sind.
(2) Zur Lieferung von Hilfsmitteln gelten die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände
der Krankenkassen gem. § 126 Abs. 2 SGB V. Ergänzende Vereinbarungen sind in Anlage
2 getroffen.
(3) Die Belieferung von Sprechstundenbedarf der Vertragsärzte wird in Anlage 1 gesondert
geregelt.
§2
Geltung
(1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für die den vertragsschließenden Landesverbänden angeschlossenen Krankenkassen.
(2) Der Vertrag gilt für die Mitglieder des Apothekerverbandes. Er gilt darüber hinaus für Apotheken, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfüllen und sowohl dem Rahmenvertrag als auch diesem Vertrag durch Erklärung gegenüber
den Verbänden beigetreten sind.
(3) Die Vereinbarungen gelten auch bei der Abgabe an Anspruchsberechtigte der Vertragskrankenkassen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben.
§3
Verordnungsblätter
Die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrags nach § 87 SGBV vereinbarten Verordnungsblätter (Muster 16) sowie die amtlichen Verordnungsblätter in der jeweils gültigen
Fassung werden verwendet.
§4
Abgabe- und Lieferbestimmungen
(1) Ist eine ärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform oder
der Dosierung unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht zu erreichen, glaubt aber
der Apotheker, die Ausgabe der Arznei nicht verweigern zu dürfen, so ist er berechtigt, diejenige Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für
die richtige hält (vgl. § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung). Die Verordnung ist mit Datum
und Unterschrift des Apothekers zu ergänzen, so dass die Ergänzung eindeutig erkennbar
vom Apotheker stammt. Hinsichtlich der Menge erhöhte Verordnungen sind nur abrechnungsfähig, wenn der Arzt die Änderung in der Regel1 vor der Abrechnung durch seine
Unterschrift mit Datum auf der Vorderseite des Musters 16 bestätigt hat. Dies gilt nicht für
die Fälle, in denen der Arzt eine Menge innerhalb einer Normgröße verordnet, diese Menge
1
Als Ausnahme gilt z. B.: Bei Krankenhausverordnungen oder Verordnungen aus einem MVZ ist es ausreichend,
wenn der Arzt die Änderungen nach der Abrechnung bestätigt und der Apotheker die Arztbestätigung im Einspruchsverfahren vorlegt.
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Fälle, in denen der Arzt eine Menge innerhalb einer Normgröße verordnet, diese Menge innerhalb der Normgröße aber vom selben Hersteller nicht mehr im Handel ist; in diesem Fall
reicht eine entsprechende Ergänzung des Apothekers auf dem Verordnungsblatt.
(2) Fehlen auf der Verordnung Angaben, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie
vom Apotheker hinzuzufügen; bei Artikeln, die weder in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe ("Lauer-Taxe") noch in den Anlagen mit einem Einkaufspreis aufgeführt sind, hat
der Apotheker die Lieferfirma und den Einkaufspreis zu vermerken, wobei die Krankenkasse das Recht hat, Kopien der Rechnungen der Lieferfirma anzufordern.
(3) Sämtliche, handschriftlich vorgenommene Veränderungen sind auf der Vorderseite des
Musters 16 im roten Feld in schwarzer Schrift vorzunehmen. Auf eine auf der Rückseite einer Verordnung erfolgten Genehmigung eines Kostenträgers ist von der Apotheke auf der
Vorderseite zu verweisen.
(4) Verordnungen von
1. Fertigarzneimitteln, die nach § 34 Absatz 3 SGB V von der Versorgung nach § 31
SGB V ausgeschlossen sind,
2. nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die nicht von der Richtlinie nach
§
34 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, dürfen nicht zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden, es sei denn,
sie sind bei bestimmten Indikationsstellungen verordnungs- und erstattungsfähig.2
Satz 1 gilt nur, wenn das verordnete Produkt zum Zeitpunkt der Belieferung der Verordnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) als ein nach Satz 1 nicht
abgabefähiges Produkt gekennzeichnet ist.
(5) Verbandstoffe müssen mindestens Arzneibuchqualität aufweisen, bzw. den vom Deutschen
Normenausschuß (DNA) herausgegebenen Normblättern entsprechen (DIN-Qualität).
(6) Eine Verordnung darf nur innerhalb eines Monats nach dem Ausstellungstag beliefert werden. Bei Fristüberschreitung entfällt der Anspruch auf Bezahlung, es sei denn, der Apotheker macht glaubhaft, dass die Fristüberschreitung aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war. Es werden keine Beanstandungen seitens der
Krankenkassen vorgenommen, wenn eine Dauerverordnung/ Dauerrezept zur Abrechnung
im Monat nach Ablauf der Belieferung eingereicht wird. Eine Dauerverordnung ist in der
Regeln für 3 Monate gültig, es sei denn, die Dauerverordnung sieht einen anderen Verordnungszeitraum vor.
(7) Die unvermeidbaren und glaubhaft gemachten Beschaffungskosten für Fertigarzneimittel,
die beim Großhandel nicht vorrätig sind, können in folgenden Fällen berechnet werden:
a) beim Import aus dem Zoll-Ausland,
b) bei Fertigarzneimitteln, die wegen termingebundener Anwendung oder individueller
Herstellung für einen bestimmten Patienten nicht in der Apotheke vorrätig gehalten
werden können,
c) bei seltenen Impfstoffen und seltenen Seren,
d) in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der Krankenkasse.
Übersteigen die Beschaffungskosten € 10,00, so ist vorab die Zustimmung der
zuständigen Krankenkasse einzuholen.
(8) Eine in der Apotheke vorgelegte Verordnung kann von der Krankenkasse nicht zur Belieferung an einen Dritten weitergeleitet werden, sofern der Apotheker zu dem von der Krankenkasse mitzuteilenden Preisen lieferbereit ist.
(9) Die Kosten der abgegebenen Mittel sind von der Krankenkasse zu tragen, die der
Vertragsarzt auf der Verordnung als Kostenträger bezeichnet hat.
2
Zur Unterstützung der Apotheken bei der Umsetzung des Absatzes 4 erstellen die Krankenkassen zusammen mit
dem Apothekerverband eine gemeinsame Versicherteninformation, die den Apotheken zur Verfügung gestellt wird.
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(10)Die Krankenkassen sind verpflichtet, gefälschte oder unbefugt oder missbräuchlich ausgestellte Verordnungen zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder missbräuchliche Ausstellung nicht erkennen konnte. Diese Verpflichtung der Krankenkasse entfällt,
wenn der Apotheker begründeten Zweifeln nicht nachgegangen ist.
§5
Abgabe von Hilfsmitteln
(1) Die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen Verkaufspreis mehr als € 160,00 (inkl. Mehrwertsteuer) beträgt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die
Krankenkasse kann auf das Genehmigungsrecht ganz oder teilweise verzichten.
(2) Die Abgabe eines Hilfsmittels ohne Hilfsmittelpositionsnummer, dessen Stückpreis mehr
als 50,00 € (inkl. MWSt.) beträgt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann auf das Genehmigungsrecht ganz oder teilweise verzichten.
Die Apotheke ist verpflichtet, grundsätzlich nur Hilfsmittel mit Hilfsmittelpositionsnummer
abzugeben. Die Abgabe eines Hilfsmittels ohne Hilfsmittelpositionsnummer kommt also nur
dann in Betracht, wenn kein Hilfsmittel mit Hilfsmittelpositionsnummer zur Verfügung steht.
Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(3) Hilfsmittel, die in Zusammenhang mit einer parenteralen Lösung nach Ziffer 1 der Anlage 3
des Vertrages zur Hilfstaxe auf Muster 16 verordnet werden und zu den Gruppen der Pumpenbestecke, Verlängerungsleitungen, Filter, Kanülen, Verschlusssysteme, Hähne gehören, unterliegen keinen vertraglichen Abgabebeschränkungen.
Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Insbesondere können in diesen Fällen auch Hilfsmittel
ohne Hilfsmittelpositionsnummer abgegeben werden. Weiterhin sind für die Zulassung
nach § 126 Absatz 1 SGB V keine besonderen Qualifikationen nachzuweisen.
(4) Vertragspartner treffen weitere Regelungen zur Abgabe von Hilfsmitteln in Anlage 2.
§6
Preisberechnung
(1) Für die Preisberechnung der Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den
Apotheken vorbehalten ist gilt die Arzneimittelpreisverordnung und die Große Deutsche
Spezialitäten-Taxe ("Lauer-Taxe") in der jeweils geltenden Fassung. Maßgebend sind die
am Tage der Abgabe gültigen Preise.
(2) Der Preisaufschlag für die Preisberechnung beträgt:
a) für Sondennahrung (siehe Protokollnotiz)
10 % netto
b) für Verbandstoffe und Pflaster
10 % netto
c) für Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophilie) bestimmt
sind ( § 1 Abs. 3 Nr.6 AmPreisVO)
3,4 % netto
Protokollnotiz: Die erstmalige Belieferung eines Versicherten mit Sondennahrung ist der
zuständigen Krankenkasse bzw. der von ihr benannten Stelle umgehend
anzuzeigen. Folgebelieferungen sind nicht mehr anzuzeigen.
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(3)
Für Hilfsmittel und Medizinprodukte gelten, sofern keine Festbeträge oder in den Anlagen
andere Preise vorgeschrieben sind, folgende Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis
der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) bzw. - falls ein Apothekeneinkaufspreis nicht angegeben ist - auf den Listenverkaufspreis des Herstellers/ Großhändlers:
a) Stomaartikel (mit Zubehör lt. Hilfsmittelkatalog)
10 % netto
b) Inkontinenzartikel - soweit in der Lauertaxe gelistet
- soweit nicht in der Lauertaxe gelistet
10 % netto
15 % netto
c) Medizinische Bandagen
20 % netto
d) Bade- und Toilettenhilfen
10 % netto
e) Applikationshilfen für i.v., i.m., s.c., i.a.
(z.B. Pens, Kanülen, Lanzettiergeräte, Einmalspritzen)
15 % netto
f) Diagnostika (z.B. Teststreifen für Urin- und Blutwertbestimmungen)
g) Sonstige Hilfsmittel und sonstige Medizinprodukte
15 % netto
13 % netto
Für Mietgeräte und weitere technische Geräte / Medizinprodukte gelten die Preise nach
Anlage 3. Für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie gelten die Preise nach Anlage 4.
(4) Für die Berechnung des Sprechstundenbedarfs gilt die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Anlage 1.
(5) Alle Preise und Entgelte nach diesem Vertrag sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
zu berechnen, soweit in der Arzneimittelpreisverordnung oder in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.
§7
Abschläge
Abschläge werden nur vorgenommen, sofern diese gesetzlich bzw. im SGB V vorgesehen
sind. Bei der Berechnung nach § 6 wird kein Abschlag gewährt.
§8
Bestimmungen zur Rechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter erfolgt jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat nach Maßgabe der Vereinbarung nach §
300 SGB V bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Krankenkassen benannten Stellen. Anderenfalls entfällt der
Anspruch auf Bezahlung.
(2) Die Apotheken bzw. die von Ihnen beauftragten Rechenzentren erstellen eine einheitliche
Rechnung jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat im Folgemonat. Maßgeblich
für die Rechnungslegung sind die von den Krankenkassen benannten Stellen gemäß Kostenträgerstammdatei.
(3) Die Rechnung einer Apotheke enthält neben Name, Anschrift und Institutionskennzeichen
sowie dem Rechnungsdatum mindestens folgende Angaben, bezogen auf die Summe der
von der Apotheke insgesamt abgerechneten Verordnungsblätter:
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a)
Rechnungsnummer
b)
Gesamtbetrag Brutto
c)
Gesamtbeträge der jeweiligen gesetzlichen Abschläge
d)
Gesamtbetrag Zuzahlung
e)
Gesamtbetrag Netto (Hilfsmittel und Impfstoffe sind separat auszuweisen).
f)
Zahlbetrag
g)
Gesamtanzahl Verordnungsblätter
h)
Gesamtbetrag und Anzahl der korrigierten Zeichen (nach Anlage 6)
i)
Importquote gemäß § 4 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung
nach § 129 SGBV
(4) Das beauftragte Rechenzentrum erstellt zusätzlich zur Rechnung nach Absatz 3 je eine
Sammelrechnung je Krankenkasse und eine Einzelrechnung je Apotheke. Diese Rechnung
muss die Gesamtanzahl der abrechnenden Apotheken und das Institutionskennzeichen
des Rechenzentrums enthalten.
(5) Die der abrechnenden Stelle zustehende Kostenpauschale für die Digitalisierung der Verordnungsblätter (gemäß § 5 Abs.2 der Vereinbarung nach § 300 SGB V ) wird in Zusammenhang mit der Rechnungslegung nach Absatz 3 geltend gemacht und ist im Zeitpunkt
der Restzahlung zu begleichen.
(6) Der Mehraufwand, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld entsteht (§ 6 Absatz 7 der Vereinbarung nach §
300 SGB V) wird nach Anlage 5 dieses Vertrages berechnet und mit der Rechnung des
zweiten Monats, der dem Kalendermonat der Lieferung folgt, in Rechnung gestellt und ist
im Zeitpunkt der Restzahlung auf diese Rechnung der abrechnenden Stelle zu begleichen.
§9
Bestimmungen zur Rechnungsbegleichung
(1) Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Verordnungsdatensätze
(ABRP) bei den von den Kostenträgern benannten Annahmestellen zu begleichen. Eingangstag der Rechnung ist
a) bei persönlicher Übergabe der Tag der Ablieferung,
b) bei Übersendung durch die Post der durch den Eingangsstempel des Empfängers
ausgewiesene Tag.
Protokollnotiz: Die Vertragspartner stimmen überein, dass bis zum Entfallen der Übermittlung
der Rechnungsunterlagen in Papierform die Frist des § 9 Absatz 1 mit Eingang der Rechnungsunterlagen in Papierform beginnt.
(2) Zu einem von den Vertragspartnern dieser Vereinbarung noch zu bestimmenden Zeitpunkt
entfällt die Übermittlung der Rechnungsunterlagen in Papierform gemäß Absatz 1. Die Vertragspartner regeln in diesem Fall die organisatorischen Einzelheiten der Abrechnung auf
Grundlage der RECP-Daten.
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(3) Die Rechnungen gelten als beglichen
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an den Empfänger mit dem Tage
der Übergabe oder der Absendung,
b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit dem Tage der Hingabe des Auftrages an das
Geldinstitut oder an die Post.
Die Krankenkasse stellt sicher, dass die Wertstellung zu dem auf die Übergabe des Auftrags an das Geldinstitut folgenden Banktag erfolgt (24.12. sowie 31.12 sind keine Banktage); etwaige hierfür anfallenden Kosten trägt die Abrechnungsstelle.
(4) Zahlungen an die von der Apotheke mit der Rezeptabrechnung beauftragte Abrechnungsstelle haben befreiende Wirkung gegenüber dieser Apotheke. Die Apotheke haftet für Fehlverhalten der von ihr beauftragten Abrechnungsstelle im gleichen Umfang wie für einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Forderungen der Apotheken an die Krankenkassen dürfen
nur an eine Abrechnungsstelle abgetreten werden.
(5) Alle Zahlungen an ein Rechenzentrum erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichrechnerischen Prüfung. Etwaige Differenzen aus der bisherigen Abrechnung werden vom
Rechenzentrum bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
(6) Das Rechenzentrum berichtigt Beanstandungen nach § 10 Arzneiliefervertrag mit der
nächstmöglichen Abrechnung.
(7) Die Orginal-Verordnungsblätter sind innerhalb der Krankenkasse aufsteigend nach Belegnummern sortiert den von den Krankenkassen benannten Stellen bis spätestens vier Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, zur Verfügung zu
stellen.
(8) Rechenzentren, die die Voraussetzungen der Anlage 6 erfüllen, erhalten eine Abschlagszahlung zum 4. des Monats in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrags der Rechnung aus
dem letzten abgerechneten Monat. Die Abschlagszahlung entfällt, wenn die Abschlagssumme je Kassenart € 50.000,- unterschreitet, da der Verwaltungsaufwand den Nutzen für
das Rechenzentrum übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze).
(9) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 a) und b) sowie Absatz 8 genannten Zahlungsfristen
entfällt der Rabatt nach § 130 SGB V bzw. der Abschlag gemäß § 7 dieses Vertrages hinsichtlich des nicht fristgerecht geleisteten Teilbetrages.
§ 10
Rechnungs- und Taxberichtigungen
(1) Sachliche und rechnerische Berichtigungen, Taxbeanstandungen sowie Beanstandungen
wegen fehlender Verordnungsblätter sind innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der
Verordnungsblätter möglich. Abweichend von Satz 1 sind Taxbeanstandungen für Verordnungsblätter, die ab dem 01.07.2006 ausgestellt sind, innerhalb von 15 Monaten nach Eingang der Verordnungsblätter möglich. Taxbeanstandungen sind gegenüber der Apotheke
geltend zu machen. Geeignete Beweismittel (z. B. Verordnungsblätter, Fotokopien, PrintImages) sind beizufügen.
(2) Einwendungen der Apotheke gegen Beanstandungen der Krankenkasse sind unter Angabe
der Gründe schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Beanstandung bei
der Krankenkasse zu erheben. Andernfalls gilt die Beanstandung als anerkannt. Einwendungen können auch über den Landesapothekerverband Niedersachsen e.V. erfolgen. Dafür ist die Vorlage einer Vollmacht bei der Krankenkasse nicht erforderlich.
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(3) Die Prüfung des Einspruches hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des
Einspruchs bei der Krankenkasse zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Krankenkasse gegenüber der Apotheke, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber dem Landesapothekerverband Niedersachsen e.V., gilt der Einspruch als anerkannt.
§ 11
Vertragsverstöße
Die Vertragskrankenkassen können nach vorheriger Anhörung des Apothekerverbandes gegen
Apothekenleiter, die gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen schuldhaft verstoßen, eine der folgenden Vertragsmaßnahmen verhängen:
- Verwarnung
- Vertragsstrafe bis € 25.000,- Ausschluss von der Teilnahme am Vertrag bis zur Dauer von 2 Jahren
Von der Anhörung des Apothekerverbandes kann im Einzelfall abgesehen werden.
§ 12
Anlagen
Die zu diesem Vertrag vereinbarten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt
diejenige Regelung, die in rechtlich zulässiger Weise dem beiderseits wirtschaftlich Gewollten
am nächsten kommt.
§ 14
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2003 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Halbjahres gekündigt werden. Die
Kündigung kann von einer Vertragspartei nur durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen
werden. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages bleibt dieser Vertrag in Kraft, jedoch
längstens für 6 Monate.
(3) Die Anlagen 1, 3, 4, 5 und 6 zu diesem Vertrag sind mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gesondert kündbar. Bis zur Vereinbarung neuer Anlagen bleiben die bisherigen
Anlagen in Kraft, längstens jedoch 6 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die Anlage 2 gilt die Frist nach Absatz 2.
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Anlage 1
Belieferung mit Sprechstundenbedarf
§1
Sprechstundenbedarfsanforderungen werden zu Lasten der von den Krankenkassen benannten
Sprechstundenbedarfsumlagekasse abgegeben. Die Vereinbarung nach § 300 SGB V gilt auch für den
Sprechstundenbedarf.
§2
(1) Für die Preisberechnung sowie die Rechnungs- und Taxbeanstandungen gelten - solange nichts
Abweichendes vereinbart wird - die Regelungen des Arzneiliefervertrages/ Hilfsmittelliefervertrages
VdAK/AEV mit dem DAV in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Abgabe und Abrechnung von Impfstoffen folgende
Vereinbarung:
a) Die vom Arzt verordnete Menge des Impfstoffes ist grundsetzlich in der jeweils wirtschaftlichsten
Stückelung von regulär im Handel gemeldeten Packungsgrößen zu beliefern und abzurechnen.
b) Sollten diese ausnahmsweise nicht beschafft werden können, und eine dringliche Verordnung
vorliegen, so können abweichen von a) andere Packungsgrößen angegeben werden. In diesen
Fällen ist auf der Verordnung ein entsprechender Vermerk über die abweichende Stückelung anzubringen und auf begründete Anforderung der Sprechstundenbedarfsumlagekasse die Unmöglichkeit der Beschaffung glaubhaft zu machen.
c) Abgerechnet werden kann der am Tag der Abgabe gültige Einkaufspreis gemäß der Großen
Spezialitäten Taxe (Lauer-Taxe) zuzüglich 0,40 € pro Ampulle/ Fertigspritze zuzüglich gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei die Vergütung der Apotheke auf Basis der regulär im Handel gemeldeten und belieferten Packungsgrößen zu erfolgen hat.
Abweichend hiervon gilt für die Verordnung der Impfstoffe gegen Hepatitis A, Tollwut, Röteln, Tetanus und Masern zu Lasten der Sprechstundenbedarfsumlagekasse in der Packungsgröße 1
Stück pro Verordnungsblatt folgende Preisvereinbarung: der am Tag der Abgabe gültigen Einkaufspreis der Großen Spezialitäten Taxe (Lauer-Taxe) zuzüglich 8,10 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Abschläge von den Abrechnungspreisen sind nicht vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verbandstoffe ein Abschlag in Höhe von 15 % auf den am Tage
der Abrechnung gültigen Einkaufspreis der Großen Spezialitäten-Taxe (Lauer-Taxe) zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verbandstoffe deren Einkaufspreis nicht in der Großen SpezialitätenTaxe (Lauer-Taxe) enthalten sind, können von den Apotheken nicht abgegeben bzw. abgerechnet
werden.
§3
Beabsichtigen die Vertragspartner der Vereinbarung über die Verordnung des Sprechstundenbedarfs
deren Änderung, so informieren sie den Apothekerverband.
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Anlage 2
Abgabe von Hilfsmitteln durch Apotheken
Bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung zum Umfang der neben Arzneimitteln in den Verkehr gebrachten Waren von den Apotheken zu beachten. Weiter sind die
Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu berücksichtigen.
Bei Änderungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 128 oder der Gemeinsamen Empfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 2 SGB V wird die Anlage 2 entsprechend angepasst.
Die Abgabe von Hilfsmitteln nach Maßgabe dieser Anlage beschränkt sich auf das qualifizierte Fachpersonal der Apotheke bzw. Personal mit spezieller beruflicher Qualifikation (Einzelhandelskaufmann/-frau
des medizinisch-technischen Bereichs, Bandagist/in, Orthopädiemechaniker/in, Krankenschwester/pfleger).
Entsprechend der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien kann bei der ärztlichen Verordnung eines Hilfsmittels
entweder die Produktart oder die entsprechende 7stellige Positionsnummer angegeben werden, wobei
die Verantwortung für die Auswahl und Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Hilfsmittels beim Fachhandel liegt. Um die qualifizierte Auswahl hinsichtlich Versichertenbedürfnissen und Wirtschaftlichkeit zu
gewährleisten, bieten die Apotheken zu jeder Produktart eine Auswahl an Einzelprodukten.
Sofern bei Hilfsmitteln (z.B. Badehilfen, Toilettenhilfen, Ernährungspumpen und Sauerstofftherapiegeräten) die Anpassung an die räumlichen Gegebenheiten des Versicherten oder die Einweisung in der
häuslichen Umgebung erforderlich ist, sind die Versicherten nach vorheriger Terminabsprache aufzusuchen.
Hilfsmittel, bei denen eine Genehmigung des Kostenträgers notwendig ist, sind in den nachfolgenden
Listen mit * und in der „Lauer-Taxe“ entsprechend gekennzeichnet. Dies bezieht sich sowohl auf die Abgabe als auch auf den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Hiervon unberührt bleibt die Genehmigung der
Hilfsmittel gemäß § 5 dieses Vertrages. Weiter ist die Abgabe von wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln an
Bewohner von Pflegeheimen genehmigen zu lassen, wenn dies eindeutig anhand der Adresse auf dem
Verordnungsblatt für die Apotheke erkennbar ist.
Die an diesem Vertrag teilnehmenden Apotheken sind bei Anerkennung der Regelungen der Anlage 2
berechtigt, die im folgenden genannten Hilfsmittel (Produktarten bzw. Untergruppen mit den zugehörigen
Produktarten nach dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 128 SGB V) an Versicherte der Krankenkassen
abzugeben.
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Teil A
Für die nachstehend aufgeführten Hilfsmittel ist ein gesondertes Zulassungsverfahren im Einzelfall gemäß § 126 SGB V nicht erforderlich. Die Zulassung gilt durch Allgemeinverfügung gemäß § 31 Satz 2
SGB X als erteilt. Soweit diese Anlage nicht mehr gilt, gilt die Zulassung als widerrufen. Der Apothekerverband verpflichtet sich, seine Mitglieder darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Hilfsmittelpositions-Nr.
01
01.24.01
01.24.02
01.35.01
01.99.01
Produktart bzw. Untergruppe
*
*
Absauggeräte
Sekret-Absauggeräte, netzabhängig
Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig
Milchpumpen
Zubehör
02
02.40
Adaptionshilfen
Adaptionshilfen (häuslicher Bereich)
03
03.36.01
03.99.01
03.99.02
03.99.03
03.99.04
03.99.05
03.99.08
03.99.09.0
03.99.99.0
03.99.99.1
Applikationshilfen
Spülsysteme
Spritzen
Anwendungshilfen für Spritzen
Pens
Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch)
Elektronische Infusionspumpen
Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie
Infusionsständer
Abrechnungspositionsnummer für Kanülen
Abrechnungspositionsnummer für Zubehör zu Infusionsbestecken/Überleitsystemen
*
*
04
04.40.02
04.40.03.1
04.40.03.2
04.40.03.3
04.40.04
Badehilfen
Badewannensitze
Duschhocker
Duschstühle
Duschliegen
Badewanneneinsätze
07
07.50.01.0
07.50.01.1
07.99.99.0
Blindenhilfsmittel
Einteilige Blindenlangstöcke
Mehrteilige Blindenlangstöcke
Blindenlangstockspitzen
09
09.31.01
09.99.99
Elektrostimulationsgeräte
Schmerztherapiegeräte TENS
Zubehör
10
10.46.01
10.46.02
10.50.01
10.50.02
10.50.03
10.50.04
10.99.01
Gehhilfen
Gehgestelle
Gehwagen
Hand-/Gehstöcke
Unterarmgehstützen
Achselstützen
Fahrbare Gehhilfen
Zubehör
11
Hilfsmittelpositions-Nr.
Produktart bzw. Untergruppe
11
11.11.05.0
11.39.01.0
11.39.01.1
11.39.02.0
11.39.03.0
11.29.01.0
11.29.01.1
11.11.03.4
Hilfsmittel gegen Dekubitus
Fersenschützer,
Stat. Positionierungshilfen zur Lagerung (Extremitäten)
Ellenbogenschützer,
Stat. Positionierungshilfen zur Lagerung (Extremitäten)
Weichpolsterkissen
Schaumsitzkissen mit Sitzfläche
Polymer-, Elastomer- oder Fluid-Gelkissen
Luftgefüllte Sitzkissen, Einkammer/ Mehrkammer
Weichpolsterauflagen
Fellauflagen 90x140 cm
Schaumauflage mit Liegefläche
12
Hilfsmittel Tracheostoma ( nur Nachlieferungen)
14
14.24.01
14.24.02
14.24.08.0
14.24.08.1
Inhalations- und Atemtherapiegeräte
Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege
Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege
PEP-Mundsysteme
PEP-Maskensysteme
15
Inkontinenzhilfen
19
19.40.04
19.40.05
19.99.01
Krankenpflegeartikel
Stechbecken (Bettpfannen)
Bettschutzeinlagen (Krankenunterlagen)
Einmalhandschuhe
21
21.24.01
21.28.01
21.34.01
21.34.02
21.99.01
21.99.99.001
21.99.99.1000
Meßgeräte für Körperzustände/-funktionen
Spirometer
Blutdruck-Meßgeräte
Blutgerinnungs-Meßgeräte (Quickwert)
Blutzucker-Meßgeräte
Personenwaagen
Stechhilfen
Lanzetten
11.11.05.0
*
25
25.21.36.4
25.21.37
Sehhilfen
Okklusionspflaster
Uhrglasverbände
29
Stomaartikel (nach Erstversorgung)
33
33.40.01
33.40.04.0
33.40.04.1
Toilettenhilfen
Toilettensitze
Feststehende Toilettenstühle aus Metall oder Kunststoff
Feststehende Holztoilettenstühle
99
99.27.01
99.27.02
Verschiedenes
Erektionsringe
Vakuum-Erektionssysteme
12
Teil B
Hilfsmittel, deren Abgabe durch Apotheken keiner Zulassung nach § 126 SGB V bedürfen, aber
für deren Abgabe ein der Hilfsmittelversorgung entsprechender Qualifikationsnachweis erforderlich ist.
Apotheken, die die im folgenden genannten Hilfsmittel abgeben, weisen gegenüber den Verbänden
nach, dass sie entsprechend ausgebildetes Personal der eingangs erwähnten Berufsgruppen beschäftigen. Entsprechend ausgebildet ist das pharmazeutische Personal, wenn es an einer von den Verbänden
anerkannten Schulung zu den spezifischen Produktgruppen teilgenommen hat (Nachweis anhand von
Seminarbescheinigungen) und über eine zweijährige einschlägige Tätigkeit verfügt (Nachweis anhand
von Bescheinigungen über den Abschluss der Berufsausbildung und über Arbeitsverhältnisse). Entsprechendes gilt für die anderen aufgeführten Berufsgruppen. Es ist sicher zustellen, dass ganztägig (während der Öffnungszeiten) an allen Werktagen fachlich qualifiziertes Personal beschäftigt wird.
Die Qualifikation kann nur aufrecht erhalten werden, wenn diese Hilfsmittel regelmäßig abgegeben werden. Die Verbände haben das Recht, Belege über den Umfang der Abgabe anzufordern. Die Apotheken
teilen Veränderungen beim fachlich qualifizierten Personal gegenüber den Verbänden mit.
Die Nachweise über die Erfüllung aller genannten fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen sind den von den Verbänden genannten Stellen zu übermitteln. Die Verbände behalten sich vor,
Begehungen vor Ort vorzunehmen.
Für die Mitglieder des Apothekerverbandes kann auch der Apothekerverband den Verbänden eine Bestätigung über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen übermitteln. In diesem Fall haben die Verbände das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Apotheken, die die im folgenden genannten Bandagen bzw. Hilfsmittel zur Kompressionstherapie abgeben, weisen neben den zuvor genannten spezifischen fachlichen Voraussetzungen nach:
-
Sie verfügen mindestens über eine Liege, eine Kabine mit einer Sitzgelegenheit und einem Spiegel
(Nachweis anhand einer Planskizze) und über eine Maßeinheit.
Hilfsmittelpositions-Nr.
Produktart bzw. Untergruppe
05
05.01
05.02
05.03
05.04.01
05.07
05.08
05.12
05.16.03
Bandagen
Vor- und Mittelfuß
Sprunggelenk
Fuß
Knie, Kompressionsbandagen mit Pelotte(n)
Hand
Ellenbogen
Halswirbelsäule
Suspensorien
05
Bandagen (soweit es sich nicht um Orthesen handelt oder
handwerkliche Zurichtungen erforderlich sind)
Schultergelenkbandagen
Claviculabandagen
Rippenbruchbandagen
Symphysenbandagen
BWS-Bandagen
LWS-Bandagen (außer Rückenstützmieder 05.14.01.1027)
05.09.01
05.09.02
05.11.01
05.11.02
05.13.01
05.14.01
13
Hilfsmittelpositions-Nr.
Produktart bzw. Untergruppe
17
17.06.01
17.06.02
17.06.03
17.06.04
17.06.07
17.06.10
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Med. Kompressionswadenstrümpfe, Serienanfertigung
Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Serienanfertigung
Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Serienanfertigung
Med. Kompressionsstrumpfhosen, Serienanfertigung
Befestigungshilfen
Med. Kompressionswadenstrümpfe, nach Maßanfertigung,
rundgestrickt
Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Maßanfertigung,
rundgestrickt
Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Maßanfertigung,
rundgestrickt
Med. Kompressionsstrumpfhosen, Maßanfertigung, rundgestrickt
Med. Kompressionsarmstrümpfe
Med. Kompressionsarmstrümpfe, Maßanfertigung
Kompressionspelotten inkl. Tasche
Hüftbefestigung für A-F und A-G Strümpfe
Haftrand
Eingriff für Leibteil
Stomaöffnung im Leibteil
17.06.11
17.06.12
17.06.13
17.10.01
17.10.03
17.99.99.0002
17.99.99.2006
17.99.99.2008
17.99.99.2018
17.99.99.2020
Applikationshilfen zur enteralen Ernährung und Sauerstofftherapiegeräte
Apotheken, die die im folgenden genannten Applikationshilfen zur enteralen Ernährung bzw. Sauerstofftherapiegeräte abgeben, weisen gegenüber den Verbänden nach, dass der Apothekenleiter oder sein
Stellvertreter entsprechend ausgebildet sind und die Funktion des fachlichen Leiters wahrnehmen.
Auf dem Vordruck (Anhang 1 zur Anlage 2) mit den notwendigen Angaben für die jeweilige Produktgruppe weisen die Apotheken neben den zuvor genannten spezifischen fachlichen Voraussetzungen nach:
-
-
Sie verfügen über eine Werkstatt und einen Lagerraum für die Hilfsmittel und die Ersatz- und Zubehörteile (Nachweis anhand einer Planskizze) oder geeignete Ersatzvorkehrungen (d.h. Vorlage eines
Wartungsvertrages mit einem Hersteller oder einem Sanitätshaus; Nutzung eines gemeinsamen Lagers mit anderen Apotheken).
Sie stellen die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft hinsichtlich der Ersatzbeschaffung durch die Apotheke, den Lieferanten oder dessen Vertreter sicher (d.h. Benennung der Person oder der Firma mit
Dauer der Erreichbarkeit und Telefonnummer). Die Person oder die Firma werden den Versicherten
in geeigneter Weise bekannt gemacht (d.h. Angaben über die Art der Bekanntmachung).
Hilfsmittelpositions-Nr.
Produktart bzw. Untergruppe
3
03.99.06.0
03.99.07
Applikationshilfen
Ernährungspumpen, enteral, netzabhängig
Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie
14
14.24.04.0
14.24.05.0
14.24.05.4
14.99.99.
*
*
*
*
*
Inhalations- und Atemtherapiegeräte
O2-Konzentratoren, stationär
Druckminderer für Druckgasflaschen
Sauerstoffsparsystem
Zubehör
14
Anhang 1 zur Anlage 2
Landesapothekerverband Nds. e.V.
Rendsburger Straße 24
30659 Hannover
Qualifikationsnachweis zur Hilfsmittelversorgung
gemäß Anlage 2, Teil B,
Arznei-Liefervertrag mit den Primärkassen in Niedersachsen
Sofern Apotheken Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Bandagen, Applikationshilfen (Ernährungspumpen enteral) sowie Inhalations- und Atemgeräte (Sauerstofftherapiegeräte) abgeben,
haben Sie gegenüber den Verbänden nachzuweisen, dass sie über die vereinbarten Voraussetzungen gemäß der Anlage 2, Teil B, Arzneiliefervertrag verfügen und entsprechend ausgebildetes Personal beschäftigen.
Hiermit wird bestätigt, dass für die Abgabe von (zutreffendes bitte ankreuzen)
o Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie
o Bandagen
o Applikationshilfen (Ernährungspumpen enteral)
o Inhalations- und Atemgeräte (Sauerstofftherapiegeräte)
die
räumlich/sachlichen Voraussetzungen
und die
personellen Voraussetzungen (Zertifikate(e) über eine anerkannte Schulung)
gemäß Anlage 2, Teil B, erfüllt sind.
.................................
(Apothekenstempel)
.................................
(Datum)
...................................................
Unterschrift der(s) Apothekenleiterin/ -leiters
15
Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Die Apotheke verfügt mindestens über eine Liege, eine Kabine mit einer Sitzgelegenheit und einem Spiegel (Nachweis anhand einer Planskizze) und über eine Maßeinheit.
Applikationshilfen zur enteralen Ernährung und Sauerstofftherapie
Die Apotheke verfügt über eine Werkstatt und einen Lagerraum für die Hilfsmittel und
die Ersatz- und Zubehörteile (Nachweis anhand einer Planskizze) oder geeignete
Ersatzvorkehrungen (d.h. Vorlage eines Wartungsvertrages mit einem Hersteller oder
einem Sanitätshaus; Nutzung eines gemeinsamen Lagers mit anderen Apotheken).
Sie stellen die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft hinsichtlich der Ersatzbeschaffung
durch die Apotheke, den Lieferanten oder dessen Vertreter sicher (d. h. Benennung
der Person oder der Firma mit Dauer der Erreichbarkeit und Telefonnummer). Die
Person oder die Firma werden den Versicherten in geeigneter Weise bekannt gemacht (d. h. Angaben über die Art der Bekanntmachung).
16
Anlage 3
Preisliste für Mietgeräte und technische Geräte / Medizinprodukte
Für die nachstehenden Preislisten gilt: Angegeben ist jeweils der Nettopreis. Nettopreis ist
der von der Krankenkasse zu zahlender Preis ohne Mehrwertsteuer. Die jeweils gesetzlich
gültige Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu zahlen; ein Abschlag ist auf den Nettopreis nicht
vorzunehmen.
Teil 1
Preisberechnung für Mietgeräte
Hilfsmittelpositionsnummer
Bezeichnung
Elektrische Inhaliergeräte zur
Kaltvernebelung (z.B. Pariboy)
Elektrische Milchpumpen
Babywaagen
Unterarmgehstützen
Blutdruckmessgerät
Nettopreis
Einheit
3,00 €
1. – 21. Tag
2,00 €
ab 22. Tag
01.35.01
1,47 €
pro Tag
21.99.01
1,47 €
pro Woche
10.50.02
1,67 €
pro Woche
21.28.01
2,09 €
pro Woche
14.24.01
Bei den elektrischen Inhaliergeräten sind mit den Mietpreisen alle Kosten für Reinigung,
Wartung, Instandhaltung und ggf. Ersatzbeschaffung (z.B. Austauschset, Kindermaske) abgegolten.
Die Mindestmietdauer
14 Kalendertage.
beträgt
für
elektrische
Inhaliergeräte
und
Milchpumpen
Die Kosten für Mietgeräte werden - sofern die Verordnung keine andere Mietzeit vorschreibt
- zunächst für 4 Wochen übernommen.
Die darüber hinausgehende Kostenübernahme ist von der Genehmigung des Kostenträgers
abhängig.
Die Gesamtmiete darf die Kosten eines Neugerätes nicht übersteigen. Werden dennoch
durch die Miete die Kosten eines Neugerätes erreicht, geht das Gerät in das Eigentum des
Kostenträgers über. Wird das Gerät nach Ablauf der Mietzeit erworben, ist die Mietzahlung
auf den Kaufpreis anzurechnen.
Teil 2
Blutdruckmeßgeräte
Bezeichnung
Blutdruckmeßgeräte
- vollautomatisch
Hilfsmittelpositionsnummer
Nettopreis
21.28.01
58,34 €
17
Teil 3
Inhalations- und Atemtherapiegeräte
Bezeichnung
Inhalations- und Atemtherapiegeräte
z. B. Pari Turbo Boy/ N
z. B. Pari Junior Boy/ N
Pariboy mit LL Vernebler/ N
Hilfsmittelpositionsnummer
Nettopreis
14.24.01
121,18 €
130,38 €
143,16 €
Pari Turbo Year Pack
Pari Junior Boy Year Pack
Pari LC Plus Junior Package II
25,54 €
26,38 €
46,06 €
Pari Filter
1,63 €
Teil 4
Absaugsets für elektrische Milchpumpen
Bezeichnung
Hilfsmittelpositionsnummer
Nettopreis
Zubehörset classic Typ 015,
Medela
12,65 €
Zubehörset Lactina Lacta Set,
Medela
17,49 €
Zubehörset Ameda 360601
26,17 €
Zubehörset Ameda 360501
13,82 €
Teil 5
Diabetikerbedarf
1. Alle Blutzuckerteststreifen in der Packungseinheit 50/51 Stück sind zum Nettopreis in
Höhe von 23,50 € abrechnungsfähig. Von der Packungseinheit 50/51 Stück
abweichende Packungsgrößen werden auf der Basis von 23,50 € pro 50 Stück kalkuliert.
2. Die Krankenkassen erklären sich bereit:
a.) Ihre Versicherten über die Möglichkeiten des wirtschaftlichen Bezuges von
Diabetesbedarf in den Apotheken zu unterrichten.
b.) Die Selbstabgabe von Diabetesartikeln einzustellen.
c.) Die Vertragsärzte in Niedersachsen über die getroffenen Vereinbarungen mit
dem LAV zu unterrichten.
18
Artikel
Lanzettiergeräte
PZN
Nettopreis
Accu Check Softclix
Glucolet
Omnican Lance Soft Startset +50 Lanzetten
17,48 €
12,27 €
12,04 €
11,76 €
17,48 €
ONE TOUCH Ultra soft
Softclix II + 25 Lanzetten
Lanzetten (200 Stück)
Autoclix-Lanzetten
Glucolet
Microlet
Omnican Lance Soft
One Touch Ultra soft
2293644
8890795
7652734
7275421
1516214
Accu Check Softclix
Unilet-Lanzetten
Accu Check Multiclix
1410763
7394002
3746183
100
St.
204
St.
15,59 €
19,17 €
15,08 €
12,66 €
11,76 €
16,80 €
13,04 €
20,03 €
Einmalspritzen
für Insulin
mit Nadeln (100 Stück)
BD Micro 0,3ml bis 2ml
Terumo 1ml
Terumo 2 ml
16,87 €
14,28 €
13,34 €
Nadeln (100 St.)
Novofine
Omnican Fine
18,16 €
16,46 €
Harnteststreifen (50 St.)
Diabur Test 5000
Glucostix
Blutzuckermeßgeräte
(als Set)
6,92 €
32,14 €
incl. Lanzettiergerät ,
10 Lanzetten und
10 Blutzuckerteststreifen
25,00 €
19
Teil 6
Inkontinenzbedarf
Bezeichnung
Nettopreis
Endloswindeln
z. B. Coldex Endloswindeln
0,16 €
20
Anlage 4
Preise für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Ohne Inhalt. ab 01.01.2005 Festbeträge
21
Anlage 5
Ergänzungsvereinbarung zum § 6 Abs. 7 der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V
§1
Kosten der Korrektur des Arztfeldes
1. Die Krankenkassen zahlen ab 01. Januar 1996 als Mehraufwand, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld
entsteht, für jedes korrigierte sowie jedes im Ersatzverfahren erfasste Zeichen € 0,006.
2. Auf diese Leistung zahlen die Krankenkassen ab 01. April 1996 nur noch einen Abschlag
in Höhe von € 0,005.
3. Vorstehende Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§2
Verbesserung der Druckqualität im Arztfeld
Die Vertragspartner vereinbaren die Bildung einer technischen Arbeitsgruppe, die eine
Analyse der Rezeptbedruckung im Arztfeld durchführt und durch geeignete Maßnahmen auf
die Ärzte bzw. Kassenärztliche Vereinigungen der Druckqualität im Arztfeld einwirkt.
22
Anlage 6
Serviceleistungen der Rechenzentren in Verbindung mit der Gewährung von
Abschlagszahlungen gemäß § 9 Abs. 7 Arzneiliefervertrag.
§ 1 Die Rechenzentren müssen folgende Leistungen erbringen können:
1. Auswertungen auf Rezeptebene
a.
b.
c.
Arzneikostenstatistik (KV-bezogen)
Fachgruppendurchschnittswerte aus Arzneikostenstatistik
Versicherteninformationen (Arzneikostennachweis versichertenbezogen)
2. Image-Archivierung
a.
b.
c.
d.
e.
Bereithaltung der Images bis zu 4 Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonates gemäß § 7 Absatz 1 der Arzneimittelabrechungsvereinbarung
Archivierung bis zu 24 Monaten
Batch-Abfrage aus dem Archiv
Erstellen von Printimages
Archivierung von Images von Apotheken, die über Dritte abrechnen
3. Verordnungsblätter
a.
b.
c.
Sortierung nach Ärzten oder Apotheken
Einlagerung Originalbelege für eine Dauer von bis zu 6 Monaten bzw. bis zu
9 Monaten
Ziehen von einzelnen Originalbelegen nach Arzt oder Apotheke auf Anforderung
4. Auswertung auf PZN-Ebene
a.
b.
c.
d.
§2
Arzneimittelindex (Stichprobenziehung, jedes 100. Rezept)
Arzneimittelindex (Zufälligkeitsprüfung/Auffälligkeitsprüfung, Basis 2 % der Vertragsärzte pro Jahr und Bundesland)
Arztmappe mit pharmakologischen Beratungsunterlagen
Sprechstundenbedarf-Index entsprechend GKV-Index
Imageverarbeitung und -weitergabe
Die Rechenzentren halten die Images bis zu 4 Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonats gemäß § 7 der Vereinbarung nach § 300 SGB V bereit.
Anschließend übersenden die Rechenzentren die Images den von den Verbänden benannten zentralen Stellen unaufgefordert und kostenlos innerhalb von 10 Werktagen.
Die verwendeten Datenträger sind den Rechenzentren zu Lasten der Krankenkasse
zurückzugeben. Das Nähere regelt die Technische Anlage 4 der Vereinbarung nach
§ 300 SGB V.
23
Diese Ergänzungsvereinbarung tritt zum 01.01.2008 in Kraft.
Hannover, den
………………………………………………………………………………………………….
AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
-zugleich für die Seekrankenkasse Hamburg-
...........................................................................................................................
IKK-Landesverband Niedersachsen
............................................................................................................................
Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
..............................................................................................................................
Berend Groeneveld
Stellv. Vorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e.V.
...............................................................................................................................
Uwe Hansmann
Stellv. Vorsitzender des Landesapothekerverbandes Niedersachsen e.V.
24