zuchtordnung

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zuchtordnung
ZUCHTORDNUNG
Inhalt:
§ 1 – Allgemeines
§ 2 – Zuchtrecht
§ 3 – Zuchtberatung
§ 4 – Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert.
§ 5 – Zwingernamen und Zwingernamenschutz
§ 6 – Deckakt
§ 7 – Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
§ 8 – Zuchtbuch
§ 9 – Ahnentafel
§ 10 – Gebühren
§ 11 – Schlussbestimmungen
Abkürzungen
Nachfolgend aufgeführte Abkürzungen werden in den weiteren Ausführungen gebraucht und hier erklärt:
WSS Weißer Schweizer Schäferhund
BVWS Bundesverein für Weiße Schweizer Schäferhunde in Deutschland
FCI Fédération Cynologique Internationale
ZO Zuchtordnung
ZZLP Zuchtzulassungsprüfung
HD Hüftgelenksdysplasie
ZB Zuchtbuch
ZBA Zuchtbuchamt
BZW Bundeszuchtwart
ZW Zuchtwart
ZZL Zuchtzulassung
VK Verbandskörperschaft
AO Ausstellungsordnung des BVWS
VDH Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.
AKZ Ausbildungskennzeichen
FH Fährtenhundprüfung
SE Speiseröhrenerweiterung
AVK Ahnenverlustkoeffizient
§ 1 - Allgemeines
1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die
Zuchtordnung des VDH sowie die Zuchtordnung des Bundesvereins für Weiße Schweizer
Schäferhunde e. V. (BVWS e.V.) sind für alle Mitglieder des BVWS e.V. verbindlich.
2. Für Eigentümer und Halter von WSS, die das ZB des BVWS e. V. in Anspruch nehmen wollen, ist
die Mitgliedschaft im BVWS e. V. und die Akzeptanz der ZO und aller anderen sich ergebenden
Verpflichtungen verbindlich.
3. Die Zuchtordnung des BVWS e. V. dient der Förderung planmäßiger Zucht funktionaler und
erbgesunder, wesensfester Rassehunde, die über gute Konstitution, lebhaftes Temperament
und ein kräftiges und Ausdauer gewährendes Gebrauchsgebäude verfügen.
4. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches
Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit
seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten.
5. Die Rassekennzeichen der Rasse Berger Blanc Suisse (Weißer Schweizer Schäferhund) sind im
Standard der FCI festgelegt und haben für die Zuchtordnung des BVWS e.V. verbindlichen
Charakter.
6. Ziel des Züchtens muss sein, die genetische Vielfalt der Rasse zu bewahren und soweit möglich
zu erweitern.
7. Unzweckmäßige Zwingerhaltung der Zuchttiere sowie kommerzielle Massenzucht und
Hundehandel sind verwerflich. In bestätigten Verdachtsfällen wird der Vorstand des BVWS e. V.
den Ausschluss solcher Züchter veranlassen.
8. Der BVWS e. V. verpflichtet sich zur methodischen Bekämpfung erblicher Defekte.
9. Zuständig für die Zucht ist der BVWS e.V. Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung und
Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuchs mit ein.
10. Bestehen für die gleiche Rasse mehrere VDH-Mitgliedsvereine, so versucht der BVWS e. V. die
Einigung auf einen HD-Gutachter, mindestens jedoch auf einen Obergutachter zu erzielen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDH-Vorstand nach § 12 Ziff. 2.2
VDH-Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH.
11. Eine vom BVWS e. V. oder von einem, für die gleiche Rasse zuständigen VDH-Zuchtverein
rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder –versagung kann nur einvernehmlich
zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. Auch in diesen Fällen obliegt die
Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss.
12. Rechtswirksame Zuchtverbote von Züchtern aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle VDHMitgliedsvereine für die Dauer von mindestens 5 Jahren verbindlich und der VDHGeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
13. Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den
anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsleitung unverzüglich
mitzuteilen.
14. Die Zuchtordnungen sind nach Änderung durch die Rassehundezuchtvereine in ihrer jeweils
gültigen Fassung unter Kennzeichnung der durchgeführten Änderung in dreifacher Ausfertigung
unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden (§ 6 VDH-Satzung).
15. Das Wohl der Rasse soll für alle Mitglieder des BVWS e.V. stets Priorität haben.
16. Züchter, Zuchtwarte, Deckrüdenbesitzer und BVWS-Funktionäre müssen regelmäßig an
Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Fortbildungen sind wie folgt nachzuweisen:
16.1.
Züchter: 2 Nachweise innerhalb von 24 Monaten
16.2.
Deckrüdenbesitzer, Zuchtwarte u. Funktionäre: 1 Nachweis innerhalb von 24
Monaten.
16.3.
Hunde von Züchtern und Deckrüdenbesitzern, die nicht am vorgeschriebenen
Fortbildungsseminar teilgenommen haben, werden für das folgende Jahr nach Ablauf
der gültigen Seminarnachweise für die Zucht gesperrt, bis entsprechende durch den
Züchter oder den Deckrüdenbesitzer vorgelegt wurden.
16.4.
Fortbildungsnachweise werden beim BZW eingereicht und registriert. Sie gelten für
eine Dauer von 12 Monaten vom Durchführungsdatum des Seminares. Die
Züchterprüfung für neue Zwingerzulassungen gilt als erste eingetragene Fortbildung.
17. Der BVWS e. V. darf alle erhobenen und erfassten Daten von Hunden uneingeschränkt für die
Zucht verwenden. Dazu zählen auch Forschungsprojekte, Abstammungskontrollen, Kataloge,
Drucke, Zuchtbuchveröffentlichungen und Ähnliches. Die Daten können zu diesen Zwecken auch
an Dritte weitergegeben werden. Der Verein stellt in diesen Fällen durch vertragliche
Regelungen sicher, dass die Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und die
Ergebnisse nur an den Vorstand des BVWS e. V. zurückgegeben werden dürfen. Der Verein darf
auf erforderlichen Formularen (Zwingerschutzantrag, HD-/ ED-Auswerteformularen, DNA
Hinterlegung usw.) entsprechende Erklärungen einfordern. Bei Verweigerung der Erklärungen
gilt das entsprechende Formular als nicht abgegeben. Der entsprechende Punkt der
Zuchtordnung ist damit nicht erfüllt.
§ 2 – Zuchtrecht
1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens.
2. Der Mieter der Hündin wird als Züchter anerkannt wenn:
2.1.
BVWS/VDH-Zwingerschutz vorliegt
2.2.
Der Mieter die gemietete Hündin ab dem Zeitpunkt der sichtbaren Trächtigkeit in
eigenem Gewahrsam hat. Von diesen Bedingungen hat sich der zuständige Zuchtwart
zu überzeugen.
3. Der Mieter die gemietete Hündin und die Welpen bis zum Absäugen der Hündin und bis zur
Abgabe der Welpen in eigenem Gewahrsam hat.
4. Die Zuchtmiete ist schriftlich mittels beim Zuchtbuchamt erhältlichem, VDH-konformen
Mietvertrages zu vereinbaren und bedarf der unbedingten Zustimmung des BZW. Dem
Zuchtbuchamt ist eine entsprechende Mitteilung zu übersenden.
5. Für Eigentümer und Halter von Weißen Schäferhunden, die das Zuchtbuch des BVWS in
Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im BVWS zwingende Voraussetzung. Die
Akzeptanz der ZO und aller anderen sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten als
verbindlich vereinbart.
6. Einer mit Zuchtsperre belegten Person wird untersagt, das Zuchtrecht für eine belegte Hündin
an eine andere Person abzutreten.
7. Mit dem Eintritt einer Zuchtsperre wird automatisch auch eine Sperre der im Besitz der
betreffenden Person stehenden Hunde, sowohl Rüden als auch Hündinnen verbunden.
8. Rüden im Eigentum einer mit Zuchtsperre belegten Person dürfen nicht auf Deckstation
weggegeben bzw. auf Deckstation genommen werden.
9. Eine mit Zuchtsperre belegte Person kann ihren Zwingernamen nicht auf ein Familienmitglied
oder auf andere Personen übertragen.
10. Eine durch den BZW ausgesprochene Zuchtsperre wird sofort von diesem der BVWSHauptgeschäftsstelle, dem Zuchtbuchamt des BVWS e. V. und der VDH-Geschäftsstelle bekannt
gegeben.
§ 3 – Zuchtberatung
1. Bundeszuchtwart
1.1. Der Bundeszuchtwart ist oberstes Aufsichtsorgan für die Zucht. Ihm fällt die Aufgabe zu, die
Zucht von Weißen Schweizer Schäferhunden zu überwachen, die Züchter, besonders
Anfangszüchter ständig über die bestehenden Zuchtbestimmungen aufzuklären und die Züchter
anzuhalten, zuchtunsichere und zuchtschädigende Verpaarungen zu unterlassen.
1.2. Der BZW ernennt Zuchtwarte zu seiner Unterstützung, wobei diese über entsprechende
Qualifikation verfügen müssen und sowohl eine praktische als auch theoretische Prüfung
absolvieren müssen, die der BZW abnimmt. Die ZW sind dem Vorstand durch den BZW bekannt
zu geben.
1.3. Grundsätzlich sollte in jeder LG/OG wenigstens ein ZW tätig sein. BZW und ZW arbeiten eng
zusammen. Die ZW haben dem BZW von allen vorgenommenen Zwingerabnahmen,
Wurfabnahmen und dergleichen unaufgefordert Berichte zu übersenden, insbesondere
Bemerkungen zu den Würfen und Welpen anzufertigen, die der BZW archiviert.
1.4. Der BZW legt die Zuständigkeitsgebiete der ZW fest und entscheidet in unklaren Fällen über die
Zuständigkeit.
2. Zuchtwarte
Die Zuchtwarte erfüllen eine wichtige, vertrauensvolle Aufgabe im BVWS. Pflichten, Aufgaben und
Ausbildung des Zuchtwartes regelt die Zuchtwartordnung.
3. Zuchtkommission
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Zuchtkommission regelt die Satzung des BVWS e. V..
§ 4 – Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert
1. Voraussetzungen
1.1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom FCI/VDH
anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die die vom BVWS e. V. festgelegten
Voraussetzungen erfüllen. Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden.
1.2. Die BVWS-Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden sind im BVWS e. V. verbindlich,
siehe Anhang 1, Mindestvoraussetzungen.
1.3. Bekämpfung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie
1.3.1 Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die aufgrund der von der zentralen
Auswertestelle des BVWS e. V. ergangenen Befunde mit HD-A oder HD-B und ED 0 oder 1
ausgewertet sind.
1.3.2 Die Röntgenuntersuchung ist von einem dazu befähigten Tierarzt oder einer Tierklinik
durchzuführen, wobei der zu untersuchende Hund nicht jünger als 12 Monate sein darf.
1.3.3 Zur Identifikation ist auf dem Röntgenbild in manipulationssicherer Art festzuhalten:
Datum der Aufnahme, Name, ZB-Nr, Täto-Nr. oder Chipnummer des Hundes.
1.3.4 Alle Hunde, die bis 31.12.2004 vom VDH eine Zuchtzulassung erhalten haben und mit HDC ausgewertet wurden, dürfen nur mit HD-A ausgewerteten Hunden verpaart werden.
1.3.5 Der vom Züchter in Anspruch genommene Röntgentierarzt darf seine Bewertung nur in
den vom VDH erhältlichen oder dem inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen
eintragen.
1.3.6 Auf diesem Bewertungsbogen sind vom Röntgentierarzt zu bestätigen:
- dass der Röntgentierarzt zugunsten des BVWS auf etwaige Urheberrechts-ansprüche an
den Röntgenaufnahmen verzichtet.
- dass der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat.
- dass der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert
hat.
- dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
1.4. Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD-/ED-Gutachter auszuwerten. Dieser darf im BVWS e.
V. keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter von Weißen Schweizer Schäferhunden sein.
Für die Bestellung des Gutachters gilt:
1.4.1 Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das
Qualifikationsverfahren des „Hohenheimer Modells“ erfolgreich durchlaufen und sich zu
einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Dies umfasst die
Verpflichtung, regelmäßig an Treffen der HD-Zentralen teilzunehmen.
1.4.2 Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDHVorstand auf Vorschlag des BVWS e. V. nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses.
Voraussetzung zur Bestellung ist das Vorliegen der unter Punkt a) genannten
Voraussetzungen. Die Abberufung muss erfolgen, wenn diese Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind, im Übrigen auf begründeten Antrag des BVWS e. V. Der VDHVorstand ist an den Antrag nicht gebunden.
1.4.3 Als HD-/ED-Gutachter wird Frau Dr. Silke Viefhues, Bunsenstraße 20, 59229 Ahlen bestellt.
1.4.4 Betreuen mehrere Zuchtvereine eine Hunderasse, soll nur ein Gutachter bestellt werden.
Es gilt das Verfahren gem. § 4, 1.4. ff. Der VDH-Vorstand kann in begründeten Fällen eine
abweichende Regelung treffen. Das gilt auch für den Fall, dass einer der beteiligten
Rassezuchtvereine einen Wechsel in der Person des Gutachters begründet verlangt.
1.4.5 Erstellung eines Obergutachtens.
Der Antragssteller hat im Antragsformular zu erklären, dass er das beantragte
Obergutachten als verbindlich und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung eines
Obergutachtens sind die Erstaufnahmen sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2
beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik angefertigt sein.
Bezüglich des Obergutachtens gilt folgendes:
- Dr. Tellhelm, Universitätsveterinärklinik Gießen wird als Obergutachter bestellt.
- Für die Rasse darf nur ein Obergutachter bestellt werden.
- Für das Bestellungsverfahren gelten die unter § 4, 1.4.1 ff. aufgeführten Vorschriften
entsprechend, gleiches gilt für das Abberufungsverfahren.
1.5. Bekämpfung der Speiseröhrenerweiterung
Die Speiseröhrenerweiterung ist nach Meinung des BVWS e. V. ein nicht zu unterschätzendes
Problem. Zur Bekämpfung der SE gelten folgende Punkte:
1.5.1 Tritt in einem Wurf SE auf, müssen die Welpen in der 6. Lebenswoche geröntgt werden.
Ebenso müssen beide Elterntiere geröntgt werden.
1.5.2 Bei Rüden oder Hündinnen, bei denen bereits einmal ein SE-Fall bekannt wurde, muss bei
einer weiteren Verpaarung genauestens auf den Zuchtpartner und dessen Linien geachtet
und sorgfältig unter Einbeziehung des BZW recherchiert und geplant werden. Welpen aus
weiteren Verpaarungen der betroffenen Hunde müssen in der 6. Lebenswoche mittels
Konstrastmittelaufnahme auf SE geröntgt werden, auch wenn sie sich völlig unauffällig
zeigen.
1.5.3 Welpen, die wegen SE positiv ausgewertet wurden, erhalten eine Nachzuchtsperre. Die
wegen SE negativ ausgewerteten Hunde dürfen in der Zucht bleiben, es gilt für sie jedoch
§ 4 Ziff. 1.5.2.
1.6. Bekämpfung des MDR1-Gendefekts
Zur Bekämpfung des MDR1-Gendefekts gelten folgende Punkte:
1.6.1 Hunde mit MDR1-Auswertung -/- (betroffene Hunde) oder Auswertung -/+
(Merkmalsträger) dürfen nur mit MDR-freien Hunden mit Auswertung +/+ verpaart
werden.
1.6.2 Alle in der Zucht verwendeten Tiere müssen einen gültigen MDR1-Test nachweisen.
1.7. Bekämpfung der Taubheit
In Anlehnung an die Vorschriften der Durchführungsbestimmungen zur VDH-ZO VII –
Bekämpfung der Taubheit (siehe Anhang 2, Durchführungsbestimmungen ZO VDH) gilt
folgendes:
1.7.1 Alle Elterntiere von Würfen, aus denen ein- oder beidseitig taube Welpen hervorgegangen
sind, haben einen Audiometrietest „einwandfrei hörend“ nachzuweisen, ehe sie weiter in
der Zucht eingesetzt werden können.
1.7.2 Alle Welpen aus Würfen, in denen ein- oder beidseitige Taubheit aufgetreten ist, müssen
vor Abgabe einer Audiometrieuntersuchung unterzogen werden.
1.7.3 Vorhandene Formulare müssen verwendet werden. Vorhandene Erklärungen, dass
entsprechende Daten durch den Verein uneingeschränkt verwendet und an Dritte
weitergegeben werden dürfen, müssen unterschrieben werden. Bei Streichungen oder
fehlenden Unterschriften gilt das entsprechende Formular als nicht abgegeben und der
Punkt für die Zuchtvoraussetzungen ist nicht erfüllt.
1.8. Bekämpfung sonstiger genetischer Erkrankungen
Für den Fall, dass andere Erberkrankungen (z.B. Epilepsie, Herzerkrankungen, Degenerative
Myelopathie etc.) vermehrt auftreten, kann der Vorstand auf Empfehlung des BZW sowie der ZK
entsprechende Maßnahmen ergreifen bzw. Auflagen verhängen.
2. Grundlagen
2.1.
Das Mindestalter für Zuchtrüden liegt bei 20 Monaten.
2.2.
Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 24 Monate nicht unterschreiten.
2.3.
Hündinnen dürfen bis zum Erreichen ihres 8. Geburtstages in der Zucht verbleiben.
Sonderregelungen für eine längere Zuchtverwendung werden generell nicht erteilt.
2.4.
Unbeabsichtigte Deckakte außerhalb des Zuchtalters sind unverzüglich dem zuständigen ZW
und dem BZW anzuzeigen. Die Eintragung solcher Welpen ist in § 8 dieser ZO geregelt. Ein
Abstammungsnachweis muss bei allen Welpen gemacht werden.
2.5.
Der Rüde darf nach der erstmaligen Zuchtzulassung im ersten folgenden Jahr maximal fünf
Decksprünge ausführen. Sofern sich keine missliebigen Erbfehler erkennbar zeigen, darf der
Rüde weiterhin für acht Decksprünge pro Jahr eingesetzt werden. Deckrüden aus anderen FCIVK, die im BVWS eingesetzt werden, dürfen pro Jahr max. 3 mal innerhalb des BVWS decken,
sofern seine Nachkommen keine missliebigen Erbfehler erkennen lassen.
2.6.
Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Es ist nicht
erlaubt, die Hündin für mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr zur Zucht einzusetzen. Stichtag
ist der Wurftag. Hündinnen dürfen frühestens nach 300 Tagen ab dem 1. Decktag wieder
belegt werden. Zwischen zwei Belegungen muss mindestens eine Hitze ausgesetzt werden.
2.7.
Im Fall einer ungewollten Doppelbelegung oder Belegung vor dem festgesetzten
Mindestzuchtalter muss die Hündin 18 Monate aussetzen, bevor sie wieder belegt werden
darf. Ein Abstammungsnachweis für alle Welpen muss gemacht werden.
2.8.
Grundsätzlich sind für jeden Züchter pro Kalenderjahr maximal drei Würfe erlaubt, unabhängig
wie viele Hündinnen er zur Zucht hält. Dies ist damit zu begründen, dass den Welpen eine
artgerechte, menschenbezogene und verantwortungsbewusste Aufzucht zuteilwerden soll.
2.9.
Alle Welpen, die normal entwickelt und lebensfähig sind, dürfen bei der Hündin belassen
werden. Bei großen Würfen hat der Züchter sicherzustellen, dass entweder mit einer
entsprechenden Zufütterung oder einer Ammenaufzucht die Mutterhündin entlastet wird.
Entsprechende Maßnahmen sind in jede Falle mit einem Tierarzt und dem zuständigen
Zuchtwart ohne Verzögerung einzuleiten.
2.10. Der BZW ist unverzüglich nach Beendigung der Geburt über die Wurfstärke, Geschlecht der
Welpen und besondere Vorkommnisse bei der Geburt (Totgeburten, Kaiserschnitt etc.) zu
unterrichten. Dies kann telefonisch oder schriftlich, per Fax oder per Telemedien erfolgen.
2.11. Der Wurf ist in den ersten drei Tagen von einem Tierarzt zu besichtigen. Eine schriftliche
Bestätigung des Tierarztes über die Beschaffenheit der Welpen und der Mutterhündin ist
unverzüglich mit der Wurfmeldung an das ZBA zu senden.
2.12. Bei allen, beim Züchter verstorbenen Welpen ab der 3. bis zur 12. Lebenswoche muss die
Todesursache durch eine Obduktion zweifelsfrei festgestellt werden. Die Obduktion muss in
einer regional erreichbaren Universitätsklinik mit einem angeschlossenen Institut für
Veterinär-Pathologie bzw. der durch den BVWS e.V. festgelegten Zentralstelle (Dr. Reinacher in
Gießen) durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Verein.
2.13. Fremdverpaarung ist die Verpaarung von Tieren gleicher Rasse, die nicht miteinander
verwandt sind, wobei der Verwandtschaftsbegriff auf die ersten vier Ahnenreihen beschränkt
wird.
2.14. Inzestzucht, also Verpaarungen 1. und 2. Grades in gerader oder in Seitenlinie ist nicht
gestattet. Zur Vermeidung missliebiger Erscheinungen dürfen bis auf weiteres auch keine
Verpaarungen vorgenommen werden, die näher als 2/3 bzw. 3/2 ingezüchtet wären.
2.15. Generell darf der Ahnenverlustkoeffizient in der vierten Generation bei einer geplanten
Verbindung 85 % nicht unterschreiten. Ausnahmen können nur in schriftlicher Form durch den
BZW erteilt werden.
2.16. Verpaarungen von Fellvarianten dürfen vom BVWS e. V. ohne genetische Begründung nicht
untersagt werden, es sei denn, diese würden durch die Bestimmungen der FCI ausgeschlossen.
2.17. Versuchszüchtungen, z.B. Kreuzungen von Rassen oder Rassevarietäten dürfen nur mit
vorheriger Zustimmung des BVWS e.V. und des VDH durchgeführt werden.
3. Zuchtzulassung, Zuchtwert
3.1.
Überträgt der BVWS e. V. die Zuchtzulassung einem Gremium, handelt er nur dann nach § 6 Abs.
3 der VDH-Satzung, wenn das abschließende Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung
von mindestens einem in die VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird.
3.2.
Beim Zuchtwert sind folgende Klassifizierungen unterschieden:
Zur Zucht zugelassen, sind alle in einem VDH-anerkannten Zuchtbuch oder Register
eingetragenen Hunde, die die vom BVWS und auch alle anderen sich aus diesen ZO ergebenden
Voraussetzungen erfüllen.
Folgende Zuchtvarianten sind möglich:
3.2.1. Allgemeinzucht: beide Elterntiere haben kein bei einer F.C-I.-VK anerkanntes AKZ
3.2.2. Teilleistungszucht: eines der beiden Elterntiere hat eine, bei einer FCI-VK abgelegte und
bestandene VPG-Prüfung (SchH)
3.2.3. Leistungszucht: beide Elterntiere verfügen über eine, bei einer FCI-VK abgelegte und
bestandene VPG-Prüfung (SchH)
Die Ahnentafeln der Welpen erhalten einen entsprechenden Eintrag beim betreffenden
Elterntier.
Zur Zucht empfohlen sind die Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen nach
Maßgabe des BVWS. Die Qualifikationskriterien werden bei Bedarf zu einem später
Zeitpunkt festgelegt.
3.3.
Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben, wie
z.B. Wesensschwache, bissige, nervenschwache Hunde (Rutenklemmer, Angstbeißer, zittrig,
nervös, scheu, nicht schussfest), leichte bis schwere HD, Hodenmängel (auch ein oder beidseitig
zu kleine), schwere Pigmentmängel (Albinismus, Blauäugigkeit, starke Wildfärbung,
fleischfarbene Nasenspiegel) Wechselnase wird nicht als ausschließender Fehler gesehen,
entstellende Ohren- oder Rutenfehler, Fehlen anderer Zähne als ein P1, Kieferanomalien,
angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, PRA, Epilepsie,
Skelettdeformationen.
3.4.
Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die
Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden
hat, darf nicht in das Zuchtbuch eines VDH-Mitgliedsvereins eingetragen werden.
3.5.
Das Mindestalter für die Zulassung zur ZZLP ist für Rüden und Hündinnen auf 16 Monate
festgesetzt. Importhunde müssen vorgängig im Zuchtbuch des BVWS e. V. registriert worden
sein, d. h. bei Antritt zur ZZLP bereits über eine BVWS-Zuchtbuchnummer verfügen.
Ausländische Hunde können dann auch ohne BVWS-Registrierung an der ZZLP teilnehmen, wenn
sie in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind.
3.6.
Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden.
3.7.
Termine und Orte der ZZLP werden jeweils in der BVWS-Vereinszeitung oder im „Unser
Rassehund“ bekannt gegeben. Die Anzahl der jährlich stattfindenden ZZLPs wird vom BVWSVorstand nach Bedarf anhand der schriftlich eingehenden
3.8.
Die ZZLP besteht aus einer Exterieurbeurteilung, der Überprüfung standardmäßig
vorgegebener Größenverhältnisse und einer Wesensbeurteilung mit integrierten Bestandteilen
in Anlehnung an eine Begleithundprüfung (BH/VT). Die ZZLP kann nur von einem in der VDHZuchtrichterliste eingetragenen und für die Rasse zugelassenen Zuchtrichter (Formwertrichter)
in Verbindung mit einem berufenen Wesensprüfer des BVWS e.V. abgenommen werden.
Die Ahnentafel sowie der Impfausweis sind zwingend mitzubringen. Der Zuchtrichter
verfasst einen Zuchtbericht, welcher allein für spätere Eintragungen in den Ahnentafeln
zugelassen ist. Insgesamt werden bei ZZLP die Formwert- und Wesensbeurteilung mit den
Wertnoten „Vorzüglich“, „sehr gut“ oder „gut“ vergeben und ausschließlich verwendet.
3.9.
3.10. Hunde, die bereits dreimal eine ZZLP in Folge nicht bestanden haben, erhalten keine
Möglichkeit zur erneuten ZZLP und sind generell von der Zucht ausgeschlossen (Ausnahmen wie
z. B. die Zulassung für einen Probewurf o. ä. sind nicht möglich).
3.11. Für Zuchthunde, die aus einer FCI-VK in den BVWS e.V. wechseln, werden zeitlich beschränkte
Zuchtzulassungen übernommen. Um im BVWS e.V. eine Zuchtzulassung auf Lebenszeit zu
erlangen, ist der Zuchthund bis zum Ablauf einer bestehenden Zulassung, spätestens jedoch im
2. Jahr nach dem Wechsel auf einer BVWS-ZZLP vorzustellen. Zuchthunde, für die bereits in der
entsendenden FCI-VK eine Zuchtzulassung auf Lebenszeit ausgesprochen wurde, können diese
bestätigt bekommen. Bei Vorlage der Unterlagen über eine im Rahmen einer ZZL
vorgenommene Formwertbeurteilung und einer annähernd vergleichbaren Wesensprüfung
entscheiden Zucht- und Wesenskommission darüber, ob der Hund nochmals im BVWS e.V. bei
einer ZZLP vorgestellt werden muss. Die Hunde müssen die anderen, neben der ZZLP unter § 4
Punkt 3.12 aufgeführten Forderungen erfüllen. Alle außerhalb von FCI-VK erlangte ZZLP werden
nicht anerkannt.
3.12. Die Zuchtzulassung wird ausgestellt, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
3.12.1. Erfolgreiche ZZLP (bestandene Wesensbeurteilung und Formwert mit V, SG oder G)
3.12.2. Eingang des DNA-Nachweises durch das vom BVWS e. V. beauftragte Institut im
Zuchtbuchamt
3.12.3. HD-Auswertung mit „A“ oder B“
3.12.4. ED-Auswertung mit „0“ oder „1“
3.12.5. Gültiger MDR1-Test
3.12.6 2 Formwertbeurteilungen mit der Bewertung „Sehr gut“, erlangt auf FCI- oder VDHanerkannten, termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen, bei denen mindestens das
CAC vergeben wurde. Der Hund muss mindestens in der Zwischenklasse gemäß der AO
des VDH/BVWS e.V. vorgeführt worden sein. Eine Bewertung sollte bei einer
Spezialausstellung des BVWS e. V. erzielt werden.
3.13. Die Zuchtzulassung gilt für zwei Jahre, anschließend müssen die Tiere erneut vorgestellt werden
und alle Zuchtvoraussetzungen laut der zu diesem Zeitpunkt geltenden ZO erfüllen. Die
Wiederholungsprüfung darf frühestens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, der
Formwert kann aus der ersten ZZLP übernommen werden. Bei der Wiederholungsprüfung kann
die Zuchtzulassung auf Lebenszeit erteilt werden. Es können aufgrund gegebener Umstände
durch den BZW oder die ZK jederzeit Zuchteinschränkungen bei der Zuchtzulassung
ausgesprochen werden.
3.14. Hunde, die mehr als 2 cm über oder unter der Standardgröße liegen sind nicht zur Zucht
zugelassen. Bestehende Zuchttauglichkeiten sind davon unberührt. Hunde die aufgrund ihrer
Größe keine Zuchtzulassung erhalten haben, können auf schriftlichen Antrag einmalig bei einer
ZZLP oder Spezialausstellung des BVWS e.V. eine Größenüberprüfung durchführen lassen.
3.15. Hunde können nur eingesetzt werden, wenn der Besitzer erklärt, dass die Daten des Hundes
uneingeschränkt vom BVWS e. V. verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Das schließt
auch die Weitergabe an Dritte ein. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Satzung,
dieser ZO und anderer Ordnungen des BVWS e.V.
4. Aberkennung der Zuchtzulassung
4.1. Zuchttauglich geschriebene Hunde, auch bereits auf Lebenszeit zuchttauglich geschriebene
Hunde, die nachgewiesenermaßen und wiederholt zuchtausschließende Fehler hinsichtlich
Lebensfähigkeit, Gesundheit, Wesen und Exterieur vererben, oder bei denen eine Krankheit
auftritt, von der feststeht oder nicht auszuschließen ist, dass sie vererbt werden kann, können
durch den Zuchtausschuss unter Vorsitz des BZW die Zuchtzulassung entzogen bekommen.
4.2. Hündinnen, die zweimal nur per Kaiserschnitt entbinden konnten, erhalten ausnahmslos
Zuchtverbot. Der Beschluss ist dem Eigentümer zuzustellen.
4.3. Die Aberkennung der Zuchtzulassung ist anschließend in der BVWS-Verbandszeitung zu
veröffentlichen.
5. Zucht mit Hunden nach Registereintragungen durch Phänotypbeurteilung
5.1. Registereintragungen nach Phänotypbeurteilungen regeln sich nach VDH-Zuchtordnung §§ e, e.
und 5. Sowie den Durchführungsbestimmungen zur VDH-Zuchtordnung (I.17.3.). Eine
Zuchtverwendung von außerhalb der FCI/VDH-VK gezüchteten Hunden ist nur noch möglich,
wenn diese für den BVWS e.V. eine Bereicherung für die Zucht darstellen. Das ist im Einzelfall
nach Antragsstellung zu entscheiden.
5.2. Dem Antrag auf Registrierung für eventuelle Zuchtverwendung müssen alle vom Hund
vorhandenen Unterlagen in Kopie beigefügt sein, z. B. die von einem seriösen Zuchtverband (*)
glaubhaft bestätigte Dokumentation der Abstammung (Ahnentafel), aus denen möglichst auch
Gesundheitsdaten der Vorfahren zu erschließen sind, die vom VDH vorgeschriebene
Verpflichtungserklärung des Eigentümers, den Hund nach einer Registrierung für
Zuchtverwendung nicht mehr außerhalb von FCI-VK zur Zucht einzusetzen
(Durchführungsbestimmungen zur VDH-Zuchtordnung Punk I.17.3.), Unterlagen über bereits
außerhalb der FCI-VK abgelegte Zuchtzulassungsprüfungen, wenn vorhanden
Zertifikate/Unterlagen über den gesundheitlichen Status.
5.3. Der Antrag mit den vorgelegten Unterlagen des Hundes wird der Zuchtkommission zur Beratung
vorgelegt und im Vorstand entschieden. Dem Besitzer ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen mit
dem Hinweis, dass im Falle einer Registrierung zur Zuchtverwendung die Originalahnentafel
vorgelegt und vom BVWS e.V. eingezogen werden muss.
5.4. Nach den VDH-Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung „Zuchtbuch-/Registerführung
Punkt I.10“ können Nachkommen von Hunden, denen in Deutschland aufgrund
zuchtausschließender Fehler die Zuchtzulassung verweigert und mit denen im Ausland bzw.
außerhalb des VDH gezüchtet wurde, nicht „zur Zuchtverwendung“ in das Register eingetragen
werden. Dies gilt analog für die Nachkommen von Hunden, deren Zuchtzulassung durch einen
VDH-Mitgliedsverein rechtmäßig aberkannt wurde, sofern der Deckakt nach Aberkennung der
Zuchtzulassung stattgefunden hat.
5.5. Sollte der Hund nach der Registrierung alle Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung nach
BVWS-Zuchtordnung erbringen, kann sie erteilt werden. Die Zuchtkommission ist berechtigt, im
Sinne der Erhaltung und Verbesserung der Erbgesundheit der Rasse begründete Auflagen zu
erteilen.
5.6. Eine Registrierung „nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken“ muss dem Eigentümer des
Hundes immer geboten werden.
§ 5 – Zwingernamen und Zwingernamenschutz
1. Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim BVWS (Hauptgeschäftsstelle) beantragt, der
den Zwingerschutz über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende
Zwingername muss sich deutlich von den bereits für die Rasse vergebenen Namen unterscheiden. Er
ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden.
2. Verzicht auf den Zwingernamen
Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der
Zuchtbuchstelle verzichtet werden, jedoch darf dem Inhaber kein anderer Name geschützt werden.
3. Zwingernamenschutz
3.1.
Der BVWS e. V. muss über die von ihm geschützten Zwingernamen Nachweise führen.
3.2.
Durch die FCI zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die FCI
geschützten Zwingernamen unterscheiden.
3.3.
Der BVWS e. V. muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingername nicht zuvor vom Züchter
außerhalb des FCI-Bereichs verwendet wurde.
Wenn mehrere Rassehundezuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur
Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die anderen
Vereine den Namen nicht geschützt haben.
Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz.
In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert
werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Gebühren dürfen nur von dem Verein
erhoben werden, der den Namen einträgt.
3.4.
Der Zwingerschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des
Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis 10 Jahre nach dem Tode des
Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder
Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen.
Übertragungen sind nur durch Erbfolge möglich.
3.5.
Der Antrag auf Schutz eines Zwingernamens ist mittels bei der Hauptgeschäftsstelle
erhältlichen Formulars vorzunehmen.
Der beantragte Zwingername darf höchstens aus drei Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger
von“) bestehen. Der Antragssteller hat mindestens drei verschiedene Zwingernamen
vorzuschlagen.
3.6.
Nach Antragsstellung und Entrichtung der in der Gebührenordnung festgesetzten
Zwingerschutzgebühr wird dem Antragssteller durch den BVWS e. V. das gesamte
Richtlinienpaket und weiteres Lernmaterial zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage der
Bewerber eine Züchterprüfung ablegen muss.
Nach positiver Ablegung der Züchterprüfung hat ein ZW die zukünftige Zuchtstätte
abzunehmen.
Erst nach dessen positiven Bericht mittels dazu aufgelegten Formulars erteilt der
BVWS e. V. den Zwingerschutz und teilt dem Züchter eine Züchternummer zu.
3.7.
In Ahnentafeln von aus dem Ausland übernommenen Hunden werden nur die dort
geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
3.8.
Zwingergemeinschaften sind vom BVWS e. V. zu genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer
Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist
eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich.
Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen
weiterführen.
3.9.
Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten
Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes beim BVWS e. V. einen Beinamen eantragen, der in
Beziehung zum Eigentümer steht.
Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.
3.10. Zwingerschutz wird nur erteilt, wenn der Züchter auf dem Formular zur Beantragung eines
Zwingerschutzes erklärt, dass der BVWS e. V. alle Daten der Hunde für Vereinszwecke
uneingeschränkt verwenden darf.
3.11. Wenn ein Züchter von einer FCI-VK in den BVWS e. V. wechselt, muss der Züchter die
Zuchtauflagen des BVWS e. V. wie Zwingerabnahme, Züchterprüfung usw. uneingeschränkt
erfüllen.
4. Geltung des Zwingernamens
4.1. Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen
schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehundezuchtverein noch nicht
geschützt ist.
4.2. Besteht bereits Zwingerschutz für die Rasse Weißer Schweizer Schäferhund in einer anderen FCIVK, wird eine ermäßigte Zwingerschutzgebühr nach der Gebührenordnung berechnet.
4.3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte an einem Rüden bzw. einer Hündin, kann das
Zuchtrecht von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine
Zwingergemeinschaft besteht.
In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der
Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehundezuchtvereinen des In- und Auslandes.
§ 6 – Deckakt
1. Der Deckrüdenbesitzer oder Züchter hat spätestens nach den ersten Anzeichen der Läufigkeit unter
Bekanntgabe der geplanten Verpaarung beim BZW einen Deckschein anzufordern. Für den Fall, dass
eine andere FCI-VK einen Deckschein ausstellt, ist zusätzlich ein BVWS-Deckschein zu einer
ermäßigten Gebühr gem. Gebührenordnung zu beantragen. In begründeten Fällen kann der BZW
einer geplanten Verpaarung widersprechen.
2. Die Eigentümer von zur Verpaarung vorgesehen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt
über die gegebenen Zuchtvoraussetzungen zu informieren, d. h. die Zuchtzulassung gegenseitig zu
überprüfen. Nach dem vollzogenen Deckakt ist das Original des Deckscheins unverzüglich an das
BVWS-ZBA einzusenden, je eine Kopie erhalten Rüden- und Hündinnenbesitzer sowie der BZW.
3. Eine Belegung ohne Deckschein ist unzulässig und kann zu Sanktionen durch den BZW führen.
4. Außerhalb des BVWS e. V. stehende Deckrüden können nur eingesetzt werden, wenn sie in ein
Zuchtbuch einer FCI/VDH-VK eingetragen sind, über eine Zuchtzulassung der FCI-VK verfügen, bereit
sind die beim BVWS vorgeschriebene DNA-Probe abzugeben und dem BVWS zur Verfügung stellen.
5. Die im BVWS e. V. zur Zucht zugelassenen Rüden dürfen außerhalb des BVWS e. V. nur Hündinnen
von Züchtern decken, die einer FCI-VK angehören.
6. Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden – auch derselben Rasse –
gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.
7. Ab 01.08.2012 sind von allen im BVWS fallenden Welpen DNA-Abstammungsnachweise
durchzuführen. Dies kann durch Mundschleimhautabstrich z.B. im Zuge der Impfung geschehen. Die
DNA-Proben sind an Dr. Schelling, Uni Zürich zu schicken. Sie werden dort in der DNA-Datenbank
eingelagert und können zu Forschungszwecken verwendet werden. Die Kosten trägt der Züchter
gem. Gebührenordnung. Der erbrachte Abstammungsnachweis wird in den Ahnentafeln bzw.
Registrierbescheinigungen vermerkt.
8. Eine künstliche Besamung muss vorher beim Zuchtbuchamt beantragt und von diesem genehmigt
werden. Die ZZL-relevanten Bedingungen sind einzuhalten. Eine künstliche Besamung darf nur nach
dem FCI-Zuchtreglement erfolgen.
§ 7 – Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
1. Zuchtkontrollen
1.1. Der BVWS e. V. ist verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte beim Weißen
Schweizer Schäferhund zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig
aufzuzeichnen. Ein Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage, mindestens aber
mit Vorlage des Zuchtbuches zu erstatten.
1.2. Als Maßnahme sind in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufzuführen, die begründet von
der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind.
2. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen
2.1. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten
Hundezucht im VDH. Der BVWS e. V. ist zur Benennung qualifizierter Personen (ZW) für
Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet. Bei Zwingergemeinschaften über FCILandesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrolle der FCI-Landesverband zuständig, in dessen
Bereich der Wurf gefallen ist.
2.2. Die Züchter haben ihre Würfe mittels des Wurfmeldescheins unverzüglich dem BVWS zu
melden. Fällt ein Wurf über zwei Kalendertage, ist als Wurftag der des erstgeborenen Welpen
anzugeben. Das Zuchtbuchamt übersendet dann an den Züchter die entsprechenden
Zuchtbuchnummern. Züchter haben Beauftragten des BVWS e. V. jederzeit Kontrollen von Wurf,
Hündin und Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen. Der Züchter hat zusätzlich innerhalb von 48
Stunden nach Vollendung des Wurfes dem BZW die Wurfstärke, Totgeburten, verstorbene
Welpen, Anzahl und Geschlecht der Welpen bekannt zu geben.
2.3. Die vollständigen Würfe sind durch den BVWS e. V. nicht vor Vollendung der siebten
Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen.
Bei zu großem Zuständigkeitsbereich mit unzumutbar umfangreicher Tätigkeit oder zu großen
Anfahrtswegen muss der jeweilige ZW nach Absprache mit dem BZW den
Züchter darüber informieren, dass die Wurfabnahme einem Zuchtwart eines dem VDH
angeschlossenen Vereins überlassen wird. Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, die
Impfbescheinigungen sind dem ZW bei der Wurfabnahme vorzulegen.
2.4. Sämtliche Welpen müssen außerdem bei der Wurfabnahme mit einem Transponder (Mikrochip)
nach ISO 11784 gekennzeichnet sein. Tätowierungen werden grundsätzlich nicht mehr
durchgeführt.
2.5. Ist der Züchter gleichzeitig ZW, so müssen dessen Würfe von einem anderen ZW abgenommen
werden.
2.6. Der ZW muss die Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen.
2.7. Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine
Kopie bekommt.
2.8. Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist, und die
Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Der BVWS e. V. kann hiervon in begründeten
Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.
2.9. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und
Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird
empfohlen.
§ 8 - Zuchtbuch
1. Grundlagen
1.1. Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so
umfassend wie möglich sein.
1.2. Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben
werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein:
- Zwingername
- Name und Anschrift des Züchters
- Wurftag der Welpen
- Namen und Zuchtbuchnummern der Elterntiere
- Geschlecht, Vorname, Chipnummer und Zuchtbuchnummer der Welpen
- Abstammungsnachweis, sofern durchgeführt
- Über die Eintragung weiterer wurfbezogener Daten in das Zuchtbuch entscheidet der BVWS
e.V.
1.3. Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen
nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbüchern
eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern ggf. Eintragungen über Farbe,
Tätowierung, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen.
1.4. Der BVWS e. V. ist verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d’attend) zu
führen. In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in drei anerkannten
Zuchtbuchgenerationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten
Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorheriger Überprüfung durch
mindestens einen Zuchtrichter aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen.
1.5. In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch
übernommen werden.
1.6. Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können durch den BVWS e.
V. nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.
2. Verfahren
2.1. Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden, mindestens
jedoch als Sammelband alle zwei Jahre. Jede aktive Zuchtstätte im BVWS e.V. bekommt ab
sofort für jedes laufende Jahr in dem in der Zuchtstätte ein Wurf gefallen ist ein Zuchtbuch als
Datei zur Verfügung gestellt.
2.2. Der BVWS e. V. muss dem VDH von jedem Zuchtbuch zwei Exemplare jeweils bis zum 15. Mai
des nächsten Jahres kostenlos zuschicken. Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist
dem VDH jedes Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten ebenfalls bis zum 15. Mai des folgenden
Jahres zuzuschicken.
§ 9 - Ahnentafeln
1. Grundlagen
1.1. Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit
den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln müssen deutlich mit
dem Emblem des VDH und der FCI gekennzeichnet sein. Jeder der im BVWS e. V. gezüchteten
Hunde erhält eine Ahnentafel. In den Ahnentafeln werden vier Generationen geführt.
1.2. Ahnentafeln bleiben Eigentum des BVWS e. V. Besitzrecht an den Ahnentafeln hat der
Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an den Ahnentafeln kann auch ein Pfandgläubiger
während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken
während der Dauer des Mietverhältnisses haben.
1.3. Eigentumswechsel sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort und Unterschrift des
Verkäufers zu bestätigen.
2. Verfahren
2.1. Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine derselben Rasse im VDH, sowie die Ahnentafeln des
VDH müssen gegenseitig anerkannt werden.
2.2. Der BVWS e. V. kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu
überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
2.3. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.
2.4. Der BVWS e. V. kann seine Ahnentafeln und das Zuchtbuch vom VDH anfertigen lassen.
2.5. Auf den vom BVWS e. V. herauszugebenden Antragsformularen (Deckschein, Wurfmeldeschein
etc.) muss nachgewiesen werden:
Name und Anschrift des Züchters, Zwingername, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel und
Zuchtbewertung, HD-Grad, Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen der Eltern, Unterschrift
des Rüden- und Hündinnenbesitzers auf der Deckbestätigung.
2.6. Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen:
- Original-Ahnentafel der Hündin beim 1. Wurf. Bei allen weiteren Würfen Kopie der Ahnentafel
- Kopie der Ahnentafel des Rüden
- Belege über Bewertung, Prüfung, Titel, soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt.
- Wurfabnahmebericht (Endabnahme mit Bericht über den Zustand der Mutterhündin, der
Welpen und der Zwingeranlage)
- Aufklärung (Atteste) über eventuelle Welpenverluste
3. Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden
und Daten dem BVWS e. V. zustellen. Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch seine
Unterschrift zu bestätigen.
4. Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch
die Zuchtbuchstelle übernommen werden, nach der Wurfeintragung erworbene Titel und
Leistungskennzeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
5. Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.
6. Ahnentafeln des BVWS e. V. für Hunde von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit
Auslandsanerkennung des VDH gültig.
Beim Verkauf von Hunden ins Ausland muss vom Verkäufer eine Auslandsanerkennung beim VDH
oder über den BVWS e. V. beim VDH beantragt werden. Anträge unter Beifügung der OriginalAhnentafeln können formlos gestellt werden.
7. Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen vom Verkäufer des Hundes nicht
gesondert berechnet werden.
8. In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der BVWS e. V. veranlasst nach der
Prüfung der Nachweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift. Dies ist in der
Vereinszeitung des BVWS e. V. bekannt zu geben und den Rassehundezuchtvereinen im VDH, die die
gleiche Rasse betreuen, mitzuteilen.
§ 10 – Gebühren
1. Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängende
Leistungen setzt der BVWS e. V. fest.
2. Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher richten sich nach den
Vereinbarungen des BVWS e. V. mit dem VDH.
§ 11 – Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt
nach sich.
2. Bei der vorliegenden BVWS-ZO wurde die VDH-ZO vom Zuchtausschuss des BVWS erweitert/ergänzt
und in der Jahreshauptversammlung am 22.03.2014 mehrheitlich beschlossen.
Die Neufassung der BVWS-ZO tritt mit Veröffentlichung in der BVWS-Vereinszeitschrift in Kraft.
Änderungen der Zuchtordnung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2014 in
Großenlüder
Stand: 22.03.2014
BVWS-Mindestanforderung an die Haltung von Hunden
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGB l S.1106) verlangt, dass:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des
Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindest-anforderungen,
die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des BVWS, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch
bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an
den BVWS(Bundes)zuchtwart weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen
Welpen:
Zuchthunde:
Junghunde:
Hunde:
Züchter:
Zwinger:
A. Ernährung
Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Hunde im zuchtfähigen Alter, siehe Zuchtordnung
die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben
Eigentümer oder Besitzer (z. B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im BVWS einen
eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden
züchtet.
Im Folgenden unter Punkt C. aufgeführten Haltungsformen von Zuchthunden. Die
Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der BVWS gem. den Richtlinien des VDH
unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.
„Angemessene Ernährung“ bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf
seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse darüber
hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf
größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B. Pflege
Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische Pflege“, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen,
was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur
Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung
b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten)
c. der Krallenlänge
d. der Sauberkeit von Ohren und Augen
Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen. Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom
zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der
Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist,
den gestellten Forderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Bundeszuchtwart
Auflagen erteilt werden.
C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, aus
gebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:
a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag
versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht
verletzten können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen
die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens 8 m² zur Verfügung stehen und für jeden weiteren, in der
gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 4 m² mehr gefordert.
d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der selbst wenn nur ein Hund
gehalten wird, mindestens 20 m² sein muss.
e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18–
20°C zu erreichen sein muss.
In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzelheizquelle angebracht sein.
Ist dies nicht möglich siehe Punkt I.1.f. Satz 2.
f. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen
Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden
können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes
entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die
Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in
der Behausung der Hunde auftritt.
g. Für tragende, werfende oder /und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum
zu schaffen.
Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:
• Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer
durchschnittlichen Welpenzahl von 6 Hunden nicht kleiner als 20 m².
• Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen
Welpenaufzucht gerecht wird.
• An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und
der Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem,
desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.
• Der Hündin muss genügend Platz und Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht,
von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann.
• Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.
• Der Wurf und Aufzuchtraum muss auf ca. 18-20°C temperierbar sein; evtl. ist eine
zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter
der Wurfkiste erforderlich.
• Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
• Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden.
• Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
• Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freilauf haben, der wie unter
I.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu
belüften sein.
i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.
2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen
können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann. In jedem Auslauf muss ein über dem
Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein.
Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch
außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der
Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz
versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden. Ein Bereich der
Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder
Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche
eine dicke Schicht Mittel- oder Feinkies.
4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur
während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn
entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur
1oder 2 x täglich aufsucht.
5. Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten
werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen
Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen
Hunden beschäftigen sollte. Die Freiläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet
sein.
6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens 3 Stunden menschliche
Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische
Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in
enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen.
Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden
Personen. Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und bedürfen sich
nicht auf flüchtiges streicheln beschränken.
7. Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen
Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu
artgemäßer Bewegung genommen wird. Ein „Stapeln“ von Hunden in Boxen ist daher nicht
statthaft.
II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise
offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1. Jedem Hund muss mindestens 8 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im
gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind 4 m² hinzuzurechnen. Der zusätzliche Auslauf muss eine
Grundfläche von mindestens 20 m² haben und den Bedingungen des Punktes I.3. entsprechen.
2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum
(Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss:
a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmenden (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit
einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein.
Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich ein Hund daran nicht verletzten kann. Der
Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit
nicht eindringen (siehe weiter I.1.f).
b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen
und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes
muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich
Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß
sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite
abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher
Windfang eingebaut sein.
d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit
umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt
werden.
e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf
die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen in den Schatten
legen kann.
3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein.
4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die
Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben zur
Verfügung steht.
5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und
menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine
doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.
III. Werden die Hunde nicht im gesamten im Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen
Hunderäumen untergebracht (z.B. Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden
Bedingungen entsprechen:
1.
a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigende Belag
versehen sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht
verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen
die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens 8 m² zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der
gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 4 m² mehr gefordert. d. Die Räume sollten
beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20°C zu erreichen sein muss. Die Anbringung
von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere Lösung.
d. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In
großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequelle angebracht
werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des
Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.
e. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von
Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der
Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut belüftet sein.
2.
3.
4.
Für tragende, werfende oder /und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein
eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss. Ist kein
direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die
Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und
ungezieferfrei gehalten werden.
Die Punkte I.5.-I.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für
die Haltung von Hunden im Haus.
Anhang zur Zuchtordnung
I. Durchführungsbestimmungen zur Zuchtmiete bzw. Zuchtrechtsabtretung
Zuchtmiete:
1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens.
2. Der Mieter der Hündin wird als Züchter anerkannt, wenn:
- BVWS/VDH-Zwingerschutz vorliegt
- der Mieter die gemietete Hündin zum Zeitpunkt der sichtbaren Trächtigkeit in eigenem
Gewahrsam hat.
- der Mieter die Hündin bis zum Absäugen und bis zur Abgabe der Welpen in eigenem
Gewahrsam hat.
Von den Bedingungen hat sich der zuständige Zuchtwart zu überzeugen.
3. Die Zuchtmiete ist schriftlich, mittels bei Zuchtbuchamt erhältlichem VDH-konformen
Mietvertrag zu vereinbaren und bedarf der Zustimmung des BZW.
Dem Zuchtbuchamt ist eine entsprechende Mitteilung zu übersenden.
4. Für Eigentümer, Halter oder Mieter von Weißen Schweizer Schäferhunden, die das
Zuchtbuch des BVWS e.V. in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im BVWS
e.V. zwingende Voraussetzung.
5. Die Akzeptanz der ZO und aller anderen sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten
als verbindlich vereinbart.
Zuchtrechtsabtretung (in Anlehnung an FCI-Reglement § 14)
1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Rüden kann durch vertragliche
Vereinbarung auf eine Drittperson übertragen werden.
2. Wer eine Hündin oder einen Rüden temporär (für länger als eine Zuchtmiete) zur
Zuchtverwendung übernimmt, gilt als Eigentümer des Hundes im Sinne der BVWS-ZO.
3. Die Zuchtrechtsabtretung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem geplanten Deckakt zu
erfolgen. Die schriftliche Zuchtrechtsabtretung ist dem BZW sowie dem Zuchtbuchamt
gleichzeitig zu melden und zu belegen. In der Zuchtrechtsabtretung sind alle Rechten
und Pflichten der Vertragsparteien genau zu umschreiben. Die Zuchtrechtsabtretung
muss der Wurfmeldung beigelegt werden.
4. Im Falle einer Zuchtrechtsabtretung greift für Züchter/Deckrüdenbesitzer sowie für die
Zuchthunde die BVWS-ZO mit allen zuchtrelevanten Voraussetzungen.
5. Zuchthunde, die im Eigentum gesperrter Züchter/Deckrüdenbesitzer stehen oder die
selbst mit Zuchtsperren belegt sind, dürfen weder für Zuchtmiete noch für
Zuchtrechtsabtretung verwendet werden.
Stand 24.05.2014