Ausgabe Nr. 07/08 Juli/August 2014

Transcrição

Ausgabe Nr. 07/08 Juli/August 2014
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG „Entgelt bezahlt“
7/ 8
magazin
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Juli/August 2014 – 64. Jahrgang
Neue Rahmenintegrationsvereinbarung
gemäß § 83 SGB IX zur Integration von
schwerbehinderten Menschen in der
Justiz NRW wurde am 8. Mai 2014 im
Justizministerium NRW unterzeichnet
mit dbb Seiten
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DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
<< DJG
Liebe Kolleginnen
und Kollegen,
wie häufig an mich herangetragen wird, ist im Dienst­
alltag aller Kolleginnen und Kollegen der Arbeitsdruck
ein weiterhin brandaktueller Sachverhalt in der Justiz.
Häufig kommen zu der Stressbelastung durch hohe Arbeitspensen, geringe Personalausstattung und längere
Krankheitsausfälle bei jedem Einzelnen noch Sorgen
und unvermeidliche Kümmernisse im privaten Bereich
hinzu.
<<
Mein Tag mit Pebb§y
4
<<
Die neue Bundesleitung stellt sich vor:
Helmut Leu
5
<<
Fachtagung mittlerer Dienst
6
<<
Aus den Bundesländern:
Saarland8
Hessen8
Rheinland-Pfalz9
<<
Protest-Performance
vor dem Kanzleramt
<<
Bundesjugendausschuss
der dbb jugend
Es hilft den leidenden Kollegen dabei häufig nicht, deren Belastungen pauschal zu re<<
„Die Unverzichtbaren“
lativieren beziehungsweise kleinzureden. Es ist die Aufgabe und sollte eine Verpflichtung für den Dienstherrn sein, die Sorgen und tatsächlichen Nöte seiner Bediensteten
ernst zu nehmen und daran mitzuwirken, diese möglichst nachhaltig zu beheben. An
<< dbb
vielen Gerichten sind bereits sogenannte Soziale Ansprechpartner installiert worden,
das heißt besonders geschulte Kolleginnen und Kollegen, die sich kümmern.
<
Beteiligungsgespräch
Weithin ist die Wahrnehmung, dass diese Unterstützung nicht nachhaltig genug
greift, wenn es bereits an der generellen Frage der Anerkennung der geleisteten Arbeit scheitert. Wünschenswert wäre es daher, dass hier auch die Personalräte oder
Vertrauenspersonen in der Gewerkschaft als Ansprechpartner deutlicher wahrgenommen werden, gerade damit in einem solidarischen Zusammenwirken einer
starken Gemeinschaft jeder Einzelne in all seinen Nöten nicht seine Gesundheit
und seine Leistungsmotivation auf dem Altar der so oft eingeredeten Ersetzbarkeit
opfern muss.
Schöne und unbelastete Sommertage wünscht Ihnen
Ihr/Euer
Emanuel Schmidt,
Bundesvorsitzender
Titelbild: MEV
<< Impressum
Herausgeber: Deutsche Justiz-Gewerkschaft. Verantwortlich: Emanuel Schmidt, Landgericht Dortmund, Elisabethstraße 2, 44139
Dortmund. E-Mail: [email protected]. Redaktion: Margot Scherer, Auf der Heide 9, 54317 Thomm. E-Mail: margot.scherer@
ko.mjv.rlp.de. Internet: www.deutsche-justiz-gewerkschaft.de. Fotos: DJG, MEV. Beiträge: Beiträge, die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnet sind, stellen nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers dar. Presseveröffentlichungen, Zeitungsbeiträge, Leserbriefe usw. bitte an obige Anschrift.
Herausgeber der dbb Seiten: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion, Friedrichstr. 169/170, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40.
Telefax: 030.4081-5598. Internet: www.dbb.de. Chefredaktion: Dr. Walter Schmitz. Redaktion: Christine Bonath, Jan Brenner. Fotos:
Brenner, Fiegel, MEV, Fotolia. Bezugsbedingungen: Das DJG magazin erscheint zehnmal im Jahr und wird allen DJG-Mitgliedern im
Rahmen der Mitglied­schaft gegen Beitrag geliefert. Der Abonnementspreis für Nichtmitglieder beträgt 7,70 Euro jährlich zzgl. Postgebühren, der Bezugspreis für das Einzelheft 1,– Euro, Bezug durch die Post, Auslieferung der Einzelstücke erfolgt durch den Verlag.
Verlag: dbb verlag gmbh. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: [email protected]. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrich­straße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Bankverbindung: Sparkasse Köln/Bonn, BIC: COLSDE 33,
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Telefon: 02102.74023-712. Anzeigentarif Nr. 13 (DJG magazin) und Nr. 55 (dbb magazin), gültig ab 1. 10. 2013. Druckauflage: dbb magazin 612 827 (IVW 2/2014). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42­–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. ­Gedruckt auf Papier aus chlorfrei gebleichtem Z
­ ellstoff. ISSN 1438-1397
10
11
12
zur Besoldungsanpassung
13
<
Anhörung zur Rentenreform
14
<
dbb im Internet
14
<
Beihilfe für den öffentlichen Dienst
15
<
Geordnete Bahnen?
15
<
dbb gegen Zwangstarifeinheit
16
<
Nachwuchsgewinnung17
<
Anhörung zum GKVFinanzstrukturgesetz18
<
BVerwG zum Streikverbot für Beamte
18
<
Karl-Josef Laumann, Beauftragter
der Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten sowie
Bevollmächtigter für Pflege 20
<
Gewerkschaftstage in NRW
und Rheinland-Pfalz
22
<
Transatlantisches
Freihandelsabkommen (TTIP)
23
<
„IS(S) WAS?! Essen und Trinken
in Deutschland
24
<
Gesetzentwurf zur Pflegereform
26
<
Der Fall des Monats
29
<
Neue Elterngeld- und
Elternzeitregelungen geplant
30
<
Gespräch mit Bundesministerin
Manuela Schwesig
31
<
Europawahl32
<
Finanztipp Beamtendarlehen
<
Glosse37
<
Bundesjugendministerin trifft
Jugendverbände38
<
Gesundheitsamt Hamburg-Altona: Raus
aus dem Haus ...
40
<
Zertifikatslehrgang Teamleiter/-in
44
<
Interview mit Cornelia Prüfer-Storcks
46
34
> DJG magazin | Juli/August 2014
3
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
<< Auf ein Wort
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
<< In eigener Sache


Liebe Mitglieder aus dem Gerichtsvollzieherbereich,
Ihr eigener Fachbereich braucht noch tatkräftige Unterstützung und plant für die nähere Zukunft eine Sitzung.
Nur wer sich aktiv einbringt, kann den Berufsstand attraktiv mitgestalten.
Einzelstimmen werden selten wahrgenommen, aber eine große Gemeinschaft findet bei den politisch
Verantwortlichen immer Gehör.
Melden Sie sich einfach mit einer E-Mail bei unserem stellvertretenden Bundesvorsitzenden unter
[email protected] an, denn wer kann Sie besser vertreten, als Sie selbst?
Ihre/Eure
DJG-Bundesleitung
Über den eigenen Tellerrand schauen ...
Leipziger Rechtspflegerinnen zum Gespräch und
Erfahrungsaustausch bei der brandenburgischen Justiz
Unsere in den vergangenen Jahren durchgeführten politischen Bildungsreisen führten uns 2012
in die historische, interessante und schöne sächsische Stadt Leipzig.
Im dortigen Amtsgericht wurden wir mit dem Sicherheitskonzept und der Rolle der Justizwachtmeister vertraut
gemacht. So erfuhren wir
unter anderem auch, dass
zum Beispiel allen Mitarbeiterinnen des Gerichts durch die
Justizwachtmeister Kurse zur
Selbstverteidigung angeboten
werden. Die vorgeführten
„handfesten“ Selbstverteidigungsgriffe waren beeindruckend. Schon damals kam mir
der Gedanke, dass auch unseren Frauen diese Unterweisungen nicht schaden würden ...
Deshalb war es für mich eine
Selbstverständlichkeit zu helfen, als mich der Vizepräsident
Dr. Schulz Anfang des Jahres
2014 um organisatorische Hilfe
bei einem Erfahrungsaustausch mit Verantwortlichen
der Justiz in Brandenburg bat.
„Über den eigenen Tellerrand
schauen“ und mit Kolleginnen
> DJG magazin | Juli/August 2014
und Kollegen aus anderen
Justizverwaltungen über bestimmte Probleme ins Gespräch zu kommen oder in
den Erfahrungsaustausch
zu treten, haben sich die
Kolleginnen aus Sachsen
vorgenommen und wer­den dabei kräftig durch
den Prä­sidenten und Vize­
präsidenten des Amtsgerichts
unterstützt.
Eine Superidee – wie ich finde.
Fotos: DJG Brandenburg
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
4
<
< Gruppe im Landtag Brandenburg unter Leitung der Landesvorsitzenden der DJG, Sabine Wenzel, und
der stellvertretenden Landesvorsitzenden Petra Schmidt des Landesverbandes Brandenburg
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Nun war es also soweit.
stand der Besuch des Amtsgerichts Potsdam auf dem Plan.
Das Programm war reichhaltig
und abwechslungsreich und
bot bereits am ersten Begegnungstag neben Gesprächen
mit der Präsidentin a. D. des
LSG Berlin-Brandenburg, Frau
Paulat, zu den Problemen und
Erfahrungen des Zusammenschlusses von Obergerichten
zweier Länder, dem Bundesvorsitzenden der DAAV, Herrn
Nitsche, zur Thematik der Ausbildung und des Laufbahnrechts der Amtsanwälte und
eine interessante Führung
durch den neu errichteten
Landtag unseres Landes, dem
sogenannten Stadtschloss, die
ersten Höhepunkte.
Der Landesvorsitzende des
dbb beamtenbund und tarif­
union, Herr Roggenbuck, ließ
es sich selbstverständlich nicht
nehmen, diese Delegation in
der Landesgeschäftsstelle persönlich zu begrüßen.
Der zweite Tag gehörte der
Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.
Die Atmosphäre in der Gedenkstätte der JVA, in der durch das
Naziregime von August 1940
bis April 1945 insgesamt 2 030
Menschen durch Fallbeil und
Erhängen hingerichtet wurden,
war emotional sehr bedrückend. Unter den Hinrichtungsopfern waren politische Häftlinge aus fast allen Ländern
Europas. Das jüngste Opfer
war 15 Jahre und das älteste
Opfer 72 Jahre alt. Sehr kompetent und sachkundig führte
uns Herr Neumann durch die
Anstalt (Alt- und Neubau). Unser Aufenthalt dort verging
rasch. Die Teilnehmerinnen
hatten zuvor nur kurz während
ihrer Ausbildung eine Justizvollzugsanstalt von innen gesehen und stellten deshalb
sehr viele Fragen.
Weiter ging es nun zum Brandenburgischen Oberlandes­
gericht.
PowerPoint-Vorführungen zum
Sicherheitskonzept und zu ITAngelegenheiten standen auf
dem Programm und die inter-
essierten Kolleginnen und Kollegen aus Brandenburg bereit.
Wir kamen in aufschlussreiche
und interessante Gespräche, an
deren Ende E-Mail-Adressen getauscht wurden. Nun ist der
Schritt, sich gegenseitig zu bestimmten Fragen und Problemen anzurufen, ein leichter.
Herzlich sei an dieser Stelle Frau
Beiler und Herrn Schäfer für die
organisatorische Unterstützung
sowie Herrn Mracsek als Gesprächspartner zur IT gedankt.
Der geführte Stadtrundgang
durch Potsdam zum Thema
„Justiz im 18. Jahrhundert –
Tatort Potsdam“ endete im
„Holländer Viertel“, wo die
Gruppe in einem gemütlichen
Restaurant vom Erlebten ausruhen und ein köstliches Mahl
genießen konnten.
Am letzten Tag dieser länder­
übergreifenden Begegnung
Dieses Gericht wurde als „Königliches Landgericht“ nach
einer dreijährigen Bauzeit am
22. Mai 1883 fertiggestellt und
erhielt auf Wunsch der Kronprinzessin Viktoria als besonderen Schmuck der Fassade die
überlebensgroßen Statuen König Friedrichs des Zweiten und
des Kaisers Wilhelm I., die heute noch in voller Größe die Fassade zieren.
Herrn Meyerhoff war die Freude über unser Interesse an der
Geschichte dieses Gebäudes,
das nun als Amtsgericht (Prä­
sidialgericht) genutzt wird,
anzusehen.
Einen weiteren Höhepunkt bildete ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter I im Ministerium
der Justiz, Herrn Koldehoff.
Zum Abschluss dieses „Tellerrandschauens“ versicherten
wir uns gegenseitig, wie wertvoll Gedankenaustausche und
Begegnungen dieser Art sind,
und würden es sehr begrüßen,
wenn auch Justizverwaltungen
anderer Bundesländer diesen
Nutzen erkennen und es ihren
Kolleginnen und Kollegen ermöglichen würden.
Sabine Wenzel,
Landesvorsitzende
DJG Brandenburg
SPD-Fraktionsvorsitzende Johanne Modder
zu Besuch beim Amtsgericht in Leer
Dort erfuhr sie, dass Bedarf an zusätzlichen Angestellten und Beamten besteht. Die Sozialdemokratin wies aber auch auf die Schuldenbremse hin.
<<
Die Personalsituation
Zum Stichtag am 1. Juli 2014
waren beim Amtsgericht in
Leer 60 Mitarbeiter im mittle-
ren Dienst beschäftigt, davon
26 Angestellte und 34 Beamte.
Im höheren Dienst arbeiten am
Amtsgericht derzeit 14 Richter.
Im gehobenen Dienst kommen
18 Rechtspfleger hinzu.
Im einfachen Dienst – als
Wachtmeister – sind aktuell
sechs Personen am Leeraner
Gericht beschäftigt. Die gesamte Mitarbeiterzahl liegt
demzufolge bei 98. Im mittleren Dienst des Amtsgerichtes
in Leer gibt es demnach zu we-
nig Mitarbeiter. Und für die 60
Beamten und Angestellten, die
dort beschäftigt sind, ist die
Arbeitsbelastung zu hoch.
Dieses Problem schilderten
der Leiter der Einrichtung,
Norbert Bruns, und weitere
Führungskräfte jetzt der
Landtagsabgeordneten
Johanne Modder, Mitglied
> DJG magazin | Juli/August 2014
5
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Neun Rechtspflegerinnen und
der Vizepräsident des Amtsgerichts Leipzig kamen nach Potsdam.
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Bruns sprach von einem landesweiten Problem, das sich
auch in Leer bemerkbar mache.
Ihm gehe es vor allem um die
Zielsetzung, das Personal aufzustocken und Ausbildungs­
kapazitäten zu erhöhen. Vom
mittleren Dienst, der sich beispielsweise um den gesamten
Publikumsverkehr und um die
Vor- und Nachbereitung der
Gerichtsverfahren kümmere,
sei die Bearbeitungsdauer unmittelbar abhängig.
„Wir bilden zu wenig aus“,
räumte Modder ein. Den Vertretern des Amtsgerichtes sag-
te sie zu, ihr Anliegen als Prüfauftrag zu verstehen. Was die
Arbeitsbelastung betreffe,
müsse man ermitteln, wie
hoch diese sei, um dann entscheiden zu können, „ob da
was passieren muss“, so die
Fraktionsvorsitzende der Sozialdemokraten im Landtag.
Grundsätzlich sei es so, „dass
wir im mittleren Dienst was
machen müssen, ihn stärken
wollen – speziell in der Justiz“,
stellte Modder fest. Darauf
werde man bei den Haushaltsberatungen ein besonderes
Augenmerk legen. Sie wies
aber auch darauf hin, dass
man die „Schuldenbremse“
beachten müsse.
Foto: Behrendt
der rot-grünen Regierung in
Hannover.
<
< Tauschten sich aus: der Personalratsvorsitzende des Gerichtes, Wilfried
Heikens, die SPD-Fraktionsvorsitzende im Landtag, Johanne Modder,
der stellvertretende Geschäftsleiter des Amtsgerichtes, Tim Achenbach,
der Leiter des Gerichtes, Norbert Bruns, und der Geschäftsleiter Andreas
Barsch (von links).
Das Ziel sei, den mittleren
Dienst auch für junge Leute attraktiv zu halten und Abwanderungen in andere Bundeslän-
der zu verhindern, in denen
die Arbeitsbedingungen
und die Bezahlung zum Teil
besser sind. Herzliche Glückwünsche zur Ernennung!
Bereits am 28. Februar 2014 sprach Oberregierungsrat Heinz David im Oberlandesgericht
Braunschweig den neun Anwärterinnen und Anwärtern, die im Januar die schriftliche Prüfung und
am 27. Februar 2014 die mündliche Prüfung abgelegt hatten, zur bestandenen Prüfung und den
guten Prüfungsergebnissen Glückwünsche aus.
In Anwesenheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des
Ausbildungsreferats beim
OLG, der Sachgebietsleiterin
vom LG Braunschweig, der
Ausbildungsbetreuerin, der
beiden Ausbildungsleiter sowie der Vorsitzenden des Be-
zirkspersonalrats wurden die
Ernennungsurkunden ausgehändigt.
Alle Justizsekretärinnen und
-sekretäre waren mit ihren
künftigen Einsatzorten einverstanden (AG Helmstedt, AG
Goslar, LG Braunschweig, OLG
Braunschweig und StA Braunschweig). Eine Kollegin wechselt aus persönlichen Gründen
in den Geschäftsbereich des
OLG Stuttgart.
In diesem Jahr wurde erstmals
ein Buchpreis – gestiftet von
der DJG – überreicht. In ihrer
Funktion als stellvertretende
Landesvorsitzende der DJG
Niedersachsen überreichte
Birgit Kanwischer den Roman
an Jana Drewes.
Jana erhielt diesen Preis für das
beste Prüfungsergebnis ihres
Jahrgangs, jedoch auch stell-
Fotos: DJG Niedersachsen
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
6
vertretend für das gute Gesamtergebnis aller Prüflinge.
Unseren jungen Kolleginnen
und Kollegen wünschen wir
alles Gute für die Zukunft und
viel Erfolg bei ihrem beruf­
lichen Werdegang.
Ihre/Eure
Birgit Kanwischer
> DJG magazin | Juli/August 2014
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Gespräch mit Staatssekretär in Braunschweig
Im Rahmen einer zweitägigen
Fortbildungsveranstaltung, die
vom 28. Februar bis 1. März
2014 im Amtsgericht Braunschweig stattfand, trafen sich
unter anderm die Mitglieder
des Landesvorstandes der
DJG-Landesgewerkschaft
Niedersachsen mit dem Staatssekretär im Niedersächsischen
Justizministerium, Wolfgang
Scheibel. Inhalt dieses Gesprächs waren folgende
aktuelle Themen:
>>der elektronische
Rechtsverkehr,
>>der Arbeitsplatz der
Zukunft für die
mittlere Beschäf­
tigungsebene,
<
< Wolfgang Schmidt im Gespräch mit Staatssekretär Wolfgang Scheibel
gen und mit dem Staatssekretär erörtert.
>> Richterwahlausschuss – Sachstand und Auswirkungen auf
den nichtrichterlichen Dienst.
Auf diesem Weg bedanken
wir uns herzlich bei Herrn
Staatssekretär Scheibel,
dass er unsere Einladung
angenommen hat und uns
an einem Samstagvormittag
für ein Gespräch zur Verfü­gung stand.
Die Landtagseingaben der DJG
Niedersachsen wurden durch
den DJG-Landesvorsitzenden
Wolfgang Schmidt vorgetra-
Neue Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX zur
Integration von schwerbehinderten Menschen in der Justiz
NRW wurde am 8. Mai 2014 im Justizministerium NRW
unterzeichnet
Mit den Worten „Heute ist ein guter Tag für die
Justiz“ unterschrieb Herr Justizminister Kutschaty
als Erster die neue Rahmenintegrationsvereinbarung. Hiermit wurden die Rahmenbedingungen
für eine erfolgreiche Inklusion von Menschen mit
Behinderungen in der Justiz geschaffen. Die neue
Rahmenintegrationsvereinbarung gilt nun für alle
Bediensteten der Justiz.
<<
Wesentliche
Änderungen sind:
Erbringen schwerbehinderte
Menschen infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend eine wesentlich vermin-
derte Arbeitsleistung, ist unter
Beteiligung der Integrationsfachdienste ein Antrag auf finanzielle Hilfe aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe e des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB
IX) zu stellen. Das Pensum für
schwerbehinderte Menschen
ist entsprechend der vermin-
derten Arbeitsleistung anzupassen.
Nunmehr ist bei Neu- und Umbauten sicherzustellen, dass
> DJG magazin | Juli/August 2014
7
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
<
< Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium, Wolfgang Scheibel, und Mitglieder des Landesvorstandes der DJG Niedersachsen
>>Selbstverwaltung in der
Justiz Niedersachsen,
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
sowohl das Gebäude als auch
die Inneneinrichtung barrierefrei gestaltet werden. Die
Hauptschwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Alle
Dienststellen sind aufgefordert, im Rahmen der großen
Geschäftsprüfungen die Barrierefreiheit der Dienststellen zu
prüfen und gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen
festzustellen. Die Schwerbehindertenvertretung ist über
die Ergebnisse der Geschäftsprüfung und die gegebenenfalls erforder­lichen Maßnahmen zu infor­mieren.
Bereits bei der Entwicklung
neuer IT-Verfahren sind die Anforderungen der Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Um den besonderen Belangen
schwerbehinderter Menschen
Rechnung tragen zu können,
ist nunmehr verbindlich auf­
genommen worden, dass bei
Führungskräftefortbildungen
sämtliche gesetzliche Vorschriften zum Schwerbehindertenrecht einschließlich der
neuen Rahmenvereinbarung
vermittelt werden. Unter anderem sollen die finanziellen
Fördermöglichkeiten und das
Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement als Präventionsaufgabe von Führungs-
kräften vermittelt werden, um
Frühverrentung und vorzeitige
Zurruhesetzung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Falls Sie weitere Informationen
wünschen, nehmen Sie bitte
Kontakt mit uns auf unter:
E.-Mail: geschaeftsstelle@
djg-nrw.de
Klaus Plattes,
Landesvorsitzender
Günter Uhlworm – 30 Jahre Mitglied der
Schwerbehindertenvertretung
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
8
Seit dem 14. Januar 1995 bin
ich Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim
OLG Köln zunächst als 1. Stellvertreter, seit dem 1. September 1999 als Bezirksvertrauensperson.
Seit dem 1. März 2003 bin ich
Mitglied der Hauptschwer­
behindertenvertretung. Am
9. Juni 2008 habe ich die Geschäfte als Hauptvertrauensperson der Hauptschwer­
behindertenvertretung der
nichtrichterlichen schwerbehinderten Menschen in der
Justiz (Gerichte und Staatsanwaltschaften) – Geschäftsbereich Justiz – übernommen.
Vor 30 Jahren habe ich quasi
bei null angefangen. Die erste
> DJG magazin | Juli/August 2014
Erfahrung war ein Antrag
auf Zuschuss nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung. Ich
habe einen Antrag für einen
Zuschuss zur Erlangung des
Führerscheins und zur An­
schaffung eines neuen Kraftfahrzeugs gestellt. Da ich den
Antrag erst nach Ende der
Ausbildung gestellt hatte, bekam ich nur einen Zuschuss in
Höhe von 50 Prozent der Kosten. Während der Ausbildung
hätte ich einen wesentlich höheren Zuschuss bekommen, da
mein Einkommen geringer war.
Schade, dass die damalige Vertrauensperson mir keinen Tipp
gegeben hatte. Ich wollte es
für die Zukunft besser machen.
So habe ich mich 1984 zur
Wahl in die Schwerbehindertenvertretung gestellt. Ich
Foto: DJG NRW
Am 5. Juni 1984 begann meine Karriere in der
Schwerbehindertenvertretung als erster Stellvertreter der örtlichen Schwerbehindertenvertretung beim Amtsgericht Düsseldorf. Am 7. Oktober 1986 wurde ich dann als örtliche Vertrauens­person gewählt bis zum Wechsel der Dienststelle
am 1. Dezember 1988. Am 26. November 1990
wurde ich dann beim Amtsgericht Aachen als örtliche Vertrauensperson gewählt. Als örtliche Vertrauensperson bei den Amtsgerichten Aachen,
Eschweiler, Jülich, Monschau, Schleiden war ich
dann 20 Jahre bis zum 30. November 2010 tätig.
<
< Günter Uhlworm
habe zu Beginn viel Zeit dafür
aufgewendet, Gesetzeskommentare zu lesen, Fachliteratur
anzuschaffen und zu studieren
sowie Kontakte zum Landschaftsverband aufzubauen.
Ich habe viele Schulungsver­
anstaltungen besucht. Beim
Landschaftsverband sind diese
kostenlos. Mit viel Neugier,
Fleiß und Engagement habe
ich mir sehr viel Anerkennung
erworben. Ich kann stolz dar-
auf sein, in den letzten Jahren
viele neue Entwicklungen eingeführt und begleitet zu haben. Insbesondere hilfreich
war mir dabei immer wieder
die hervorragende und sehr
gute Zusammenarbeit mit dem
Bezirkspersonalratsvorsitzenden des BPR beim OLG Köln,
Herrn Wolfgang Meyer, und
dem Personaldezernenten des
OLG Köln, Herrn Gerd Nolden,
sowie allen Mitarbeitern des
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Dezernats 2. Dank Ihrer Unterstützung und Anerkennung
konnte ich viele Maßnahmen
zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen umsetzen. Beispiel: Die Einstellung
von schwerbehinderten
Menschen.
Die Erstellung der Rahmendienstvereinbarung zur Inte­
gration schwerbehinderter
Menschen gemäß § 83 SGB IX
und die Rahmenvereinbarung
des Justizministeriums mit den
Integrationsämtern zur Zusammenarbeit mit den Integrationsfachdiensten gemäß § 109
SGB IX habe ich maßgeblich
auf den Weg gebracht. Die
Einführung des betrieblichen
Wiedereingliederungsmanagements (BEM) habe in vielen
Dienststellen vorgestellt. Seit
vielen Jahren wird insbesondere im OLG-Bezirk Köln die be-
hinderungsbedingte Min­
derleistung von schwer
behinderten Menschen wie
zum Beispiel bei sehbehinderten oder blinden Menschen
und bei psychisch erkrankten
Mitarbeitern anerkannt. Zuschüsse zum Ausgleich wurden
in zahlreichen Fällen beim
Landschaftsverband Rheinland
beantragt und bewilligt.
Bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze für Menschen mit
Behinderungen habe ich mit
vielen Ideen mitgewirkt. So
wurden in Telefonzentralen
blinde oder sehbehinderte
Menschen eingestellt. Im letzten Jahr ist beim Justizministerium eine Person aus einer
Werkstatt für behinderte Menschen übernommen worden.
Nun werden in diesem Jahr
zwei Stellen geschaffen für Förderschülerinnen und Förder-
schüler aus dem Projekt STAR
der Landschaftsverbände.
Besonderes Engagement habe
ich seit 2008 mit dem Neubau
des Justizzentrums Düsseldorf
auf das barrierefreie Bauen in
der öffentlichen Verwaltung
verwendet. Hierfür habe ich
mir zahlreiche DIN-Normen
und Fachliteratur angeschafft,
Messen besucht und an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Auch hier zeigte
sich die gute Vernetzung der
Schwerbehindertenvertretungen mit den Kolleginnen der
örtlichen Schwerbehindertenvertretungen. Gemeinsam
haben wir dort einen guten
Standard zum barrierefreien
Bauen erreicht.
Die Software in der Justiz wird
barrierefrei. Gerade mit Blick
auf den elektronischen Rechts-
verkehr und die Einführung der
elektronischen Akte wird die
Barrierefreiheit bei neuer Software beachtet.
Auch wenn die Rechte der
Schwerbehindertenvertretungen zuletzt etwas gestärkt
worden sind und die Anerkennung insbesondere durch
die UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt wor­den ist, bleibt noch viel zu
verbessern.
Erreicht wurde die Sensibilität
zur Einhaltung der Vorschriften
zum barrierefreien Bauen und
zur barrierefreien Informationstechnikverordnung. Weiter zu
stärken sind die Rechte der
Schwerbehindertenvertretung.
Zum Beispiel sollte eine Maßnahme ohne Zustimmung der
Schwerbehindertenvertretung
unwirksam sein. Die Schwerbehindertenvertretung –
Eine starke Stimme in der Dienststelle
Bald ist es wieder soweit: Die Schwerbehindertenvertretung wird neu gewählt. Von ihrem Engagement profitieren nicht nur die schwerbehinderten
Beschäftigten, sondern die ganze Dienststelle.
Engagierte Schwerbehindertenvertretungen werden dringend gebraucht.
Warum ist es interessant im
Ehrenamt Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen zu sein?
Als örtliche Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen komme ich mit sehr vielen Kolleginnen und Kollegen
sowie deren Arbeitsaufgaben
und Arbeitsplätzen in Kontakt.
Ich lerne dadurch die gesamte
Dienststelle mit den vielfältigen Aufgaben kennen. Diese
Kenntnis ist zur Erfüllung der
Arbeit einer Schwerbehindertenvertretung allerdings
zwingend notwendig.
Es ist einfach schön, wenn man
informieren, beraten, auch
trösten und konkrete Hilfe
leisten kann; man ist immer
ganz nah am betroffenen
Menschen dran und die Hilfe
ist konkret erlebbar.
Die Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen
nimmt an allen Personalratssitzungen sowie deren Ausschüssen, Vierteljahresgesprächen zwischen Personalrat und
Behördenleitung und allen Arbeitskreisen, wo die Interessen
der schwerbehinderten Bediensteten betroffen sind, teil.
Ein Weiteres sind die vielen
formellen und informellen Gespräche mit den Betroffenen,
der Geschäftsleitung, dem Ge-
sundheitsmanager, den BEMAkteuren, den Behördenleitungen und und und …
Die Vertrauensperson sollte
bereit sein, Seminare und Arbeitstagungen zu besuchen.
Dort erhält man das Handwerkszeug für die tägliche Arbeit und, was genauso wichtig
ist, dort ergeben sich nette
Kontakte, die als Netzwerk genutzt werden können. Die Zusammenarbeit mit vielen internen und externen Stellen
ist die Voraussetzungen für
eine gute SBV-Arbeit. Durch
diese vielfältigen Kontakte
entwickelt sich ein enormes
Wissen in vielen Bereichen,
welches die Vertrauensperson
für ihre Arbeit einsetzen kann.
Auch die Deutsche Justiz-Gewerkschaft unterstützt Sie bei
Ihrer Arbeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen.
Am 13. Juni 2014 findet eine
Schulung der DJG zur Wahl der
Schwerbehindertenvertretung
statt. Hier werden alle Infos
rund um die Wahl zur Verfügung gestellt. Ob einfaches
Wahlverfahren oder förmliches
Wahlverfahren.
Am 9. April 2014 findet die
nächste Fachbereichssitzung des
Fachbereichs „Schwerbehinderte“ in Mülheim statt. Es können
sich noch Interessenten für die
Fachbereichs­sitzung melden.
Hier werden aktuelle Themen
besprochen und diskutiert.
Gäste aus dem Justizminis­
terium stehen zum Erfahrungsaustausch und zur Diskussion
bereit.
Melden Sie sich bei der Geschäftsstelle der DJG unter
[email protected],
wenn Sie Interesse, Fragen und
Anregungen zur Schwerbehindertenvertretung haben.
> DJG magazin | Juli/August 2014
Deutsche Justiz-Gewerkschaft
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DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Satz ist unvollständig. Bitte prüfen.
Über 2 000 schwerbehinderte
Beschäftigte gibt es in der Justiz Nordrhein-Westfalen.
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Deutsche Justiz-Gewerkschaft
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Gestaltungsspielraum
nutzen
Das Amt umfasst vielfältige
Aufgaben, die im Sozialgesetzbuch IX festgelegt sind. Das
Spektrum reicht von der persönlichen Beratung und Unterstützung schwerbehinderter
Mitarbeiter über die Mitwirkung bei Neueinstellungen bis
hin zur Überwachung der Einhaltung von Regelungen zugunsten schwerbehinderter
Menschen. Die Bedeutung des
Amtes ist in den letzten Jahren
enorm gewachsen. Neue Aufgaben sind hinzugekommen.
Der Gesetzgeber hat die Beteiligungsrechte und die Stellung
der Schwerbehindertenvertretung gestärkt, so hat die Vertrauensperson beispielsweise
bei Einstellungsverfahren das
Recht, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber einzusehen
und an allen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Die
Einführung des Betrieblichen
Eingliederungsmanagements
(BEM) an ihrer Rolle nochmals
aufgewertet. Tatsächlich ist es
die Schwerbehindertenvertretung, die in vielen Betrieben
und Dienststellen Initiative für
ein BEM ergreift. Hier zeigt
sich: Was eine Vertrauensperson bewegt, hängt in hohem
Maße auch von ihrer Motivation und Kreativität ab, allerdings ist der Rückhalt durch
den Arbeitgeber unerlässlich.
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Spezialist und Bindeglied
Schwerbehindertenvertretungen werden von schwerbehinderten Bediensteten gewählt.
Ihre Position als Interessenvertretung der betroffenen Menschen ist daher eindeutig.
Dennoch profitieren auch Arbeitgeber von einer kompetenten Vertrauensperson. Kluge
Arbeitgeber unterstützen daher
ihre Arbeit und schätzen Sie als
einen in Behindertenfragen
kenntnisreichen Kümmerer.
Die Schwerbehindertenvertretung berät und unterstützt Arbeitgeber bei allen Fragen rund
um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, etwa
wenn es um der Beantragung
von Förderleistungen geht.
Bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz schaltet sie sich frühzeitig
ein und zieht bei Bedarf externe Fachleute hinzu. Das kommt
der gesamten Dienststelle zugute. Aus Sicht der Integrationsämter und Arbeitsagenturen sind die Schwerbehindertenvertretungen ein wichtiges
Bindeglied in die Betriebe und
Dienststellen. Ihre Bemühungen, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten und die Schaffung neuer
Arbeitsplätze zu fördern, haben
mehr Aussicht auf Erfolg, wenn
Vertrauensleute als kundige
Partner zur Verfügung stehen.
Denn sie kennen sich mit den
Gegebenheiten vor Ort am besten aus und werden frühzeitig
auf Probleme und Möglichkeiten aufmerksam.
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Zukunftsfragen –
neue Aufgaben
Der elektronische Rechtsverkehr und die Einführung der
elektronischen Akte sowie die
demografische Entwicklung
bedeuten weitere große Herausforderungen für die nächsten zehn Jahre. In sechs Jahren
werden laut statistischem Bundesamt fast 40 Prozent der Erwerbstätigen älter als 50 sein!
Das bedeutet, dass es auch
mehr schwerbehinderte Mitarbeiter geben wird, denn mit
dem Alter nehmen auch gesundheitliche Einschränkungen
zu. Hinzu kommt die Einführung
des elektronischen Rechtsverkehrs im Jahre 2018. Auch hier
sind die Schwerbehindertenvertretungen gefordert, gilt es
doch, auf barrierefreie Software
zu achten.
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Persönliche Qualitäten
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist zweifelsohne
anspruchsvoll: Es verlangt fundiertes Fachwissen – vor allem
im Schwerbehindertenrecht,
Arbeitseinsatz sowie beson­dere persönliche Qualitäten,
etwa kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen
und diplomatisches Geschick.
Gerade am Anfang können Widerstände von verschiedenen
Seiten die Arbeit der Vertrauensperson erschweren. Sie
müssen durch beharrliches Engagement und überzeugende
Argumente überwunden werden. Weil das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht
aus einem Gremium besteht,
sondern von einer einzelnen
Person ausgeübt wird, sollte
sich die Vertrauensperson um
eine gute Vernetzung in der
Dienststelle bemühen.
Für die Durchsetzung ihrer Ideen und Vorschläge braucht sie
in der Regel Mitstreiter. Betriebsinterne Partner sind vor
allem der Personalrat und der
Beauftragte des Arbeitgebers
für die Belange schwerbehinderter Menschen. Externe Partner sind das Integrationsamt
und seine Integrationsfachdienste, die Agenturen für
Arbeit und die anderen RehaTräger. Neulingen im Amt wird
empfohlen, auch Kontakte zu
anderen Vertrauenspersonen
aufzubauen und untereinander
Erfahrungen und Anregungen
auszutauschen. Als Kontaktbörse eignen sich die Einsteigerkurse der Integrationsämter besonders gut.
Kühne-Hörmann möchte „Kettenverträge“ umwandeln
In einem am 20. Mai 2014 erschienenen Artikel in „Die
Welt“ kündigt die hessische
Justizministerin Frau KühneHörmann an, dass zunächst bis
zum Jahresende 50 befristete
Stellen in unbefristete Stellen
umgewandelt werden sollen.
Damit soll das Problem der Justizangestellten gelöst werden,
die zehn Jahre und mehr nur
mit Zeitverträgen beschäftigt
> DJG magazin | Juli/August 2014
werden konnten. Danach sollen weitere 50 Stellen umgewandelt werden.
Als DJG-Mitglieder sollten wir
mit dem Verfasser des Artikels
etwas Nachsicht üben, so wird
im Artikel von der DJG als „Justizangestelltengewerkschaft“
und bei den Beschäftigten von
„Gerichtssekretärinnen“ gesprochen, des Weiteren wurden die Ausführungen unseres
Landesvorsitzenden stark verkürzt wiedergegeben.
Fall jede Menge Arbeitsplätze,
die wir hoffentlich bekommen.
Wir, die DJG Hessen, befürworten diese Entscheidung. Es ist
ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn in Hessen der elektronische Rechtsverkehr schon
bis 2018 eingeführt werden
soll, wird der Blick besonders
auf die Kollegen/-innen in den
Serviceeinheiten zu richten
sein. Das braucht auf jeden
In diesem Zusammenhang
weisen wir darauf hin, dass in
einem Klageverfahren zur Zulässigkeit von sogenannten
Kettenarbeitsverträgen am
4. Juli 2014 Termin zur Urteilsverkündung ansteht.
Die Entscheidung werden wir
hier bekannt machen.
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Satz passt nicht. Bitte prüfen.
Rente mit 63
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Hintergrund
Besonders langjährig Versicherte sind Beschäftigte, die
mindestens 45 Jahre als
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
aufweisen können. Für diese
Beschäftigten besteht bereits
seit 2012 die abschlagsfreie
Rente ab 65, ungeachtet der
schrittweisen Anhebung der
Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67. Die Altersrente für besonders langjährig
Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen
werden – auch nicht mit Ab-
schlägen. Eine Auflistung der
für die 45 Versicherungsjahre
mitzählenden Zeiten findet
sich weiter unten.
Demgegenüber konnte auch
schon zuvor die Rente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren bezogen werden – auch
vorgezogen beispielsweise ab
63 und mit Abschlägen. Die Altersgrenze wird gegenüber Beschäftigten ab Jahrgang 1949
schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Vertrauensschutz und somit keine Anhebung der Altersgrenze haben
insbesondere vor 1955 geborene Beschäftigte, die spätestens
im Jahr 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem TV
ATZ abgeschlossen haben.
Die Berechnung im Fall von
Rentenabschlägen wegen des
vorzeitigen Rentenzugangs
berücksichtigt 0,3 Prozent je
vorgezogenem Jahr. Wer beispielsweise in 2006 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem
57. Lebensjahr und bis zum 65.
Lebensjahr (Vertrauensschutz)
vereinbart hat, hätte die Beendigung ebenso gut mit beispielsweise 63 und dann mit
Abschlägen in Höhe von (24
Monate mal 0,3 Prozent =) 7,2
Prozent vereinbaren können.
Dieser Abschlag entfällt bei einem Rentenzugang mit 45 Versicherungsjahren ab dem 1. Juli
2014 in die Rente ab 63 gänzlich (Jahrgänge 1951 und 1952)
beziehungsweise fällt niedriger
aus, wenn Versicherte der Jahrgänge bis 1963 vor ihrem 65.
Geburtstag die Altersrente für
besonders langjährig Versicherte beantragen.
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Auswirkungen der Rente
ab 63 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Bei einem beispielsweise nach
TV ATZ vor dem Jahr 2010 vereinbarten und ab 1. Juli 2014
noch andauernden Altersteil-
zeitarbeitsverhältnis kann die
Rente ab 63 den sogenannten
Störfall (§ 9 Abs. 2 Buchstabe a
TV ATZ) auslösen. Nach dieser
Regelung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn
die Möglichkeit für eine abschlagsfreie Altersrente besteht – auch wenn sie vom
Beschäftigten gar nicht beantragt wird. Zur Klarstellung:
Vorzeitig automatisch beendet
wird das Arbeitsverhältnis,
nicht lediglich die Altersteilzeitvereinbarung.
Die Folge des Störfalls bei
einer Vereinbarung nach TV
ATZ im Blockmodell ist dann
insbesondere die Rückabwicklung hinsichtlich der gezahlten
Teilzeitentgelte nebst der Aufstockungsleistungen. Demgegenüber bleibt es sozialversicherungs-rechtlich für den
bereits abgelaufenen Zeitraum
der Altersteilzeit bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts
aus der Altersteilzeit­arbeit sowie des Aufstockungs­betrages
und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.
Der Störfall bedeutet zusammengefasst, dass dem Arbeitnehmer eine individuell nie­
drigere gesetzliche und be­triebliche Rentenleistung
aufgedrängt wird, obwohl
nach der zuvor geschlossenen
Altersteilzeitvereinbarung
noch weitere Zeit das höhere
Arbeitsentgelt nebst der Aufstockungsbeträge in Höhe
von insgesamt 83 Prozent
des bisherigen Bruttoentgelts
zu beanspruchen wäre.
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Beispiel
Der Störfall in der Altersteilzeit
kann durch die Rente ab 63 beispielsweise dann eintreten,
wenn ein Beschäftigter des
Jahrgangs 1951 noch im Jahr
2006 eine Vereinbarung über
acht Jahre im Blockmodell
nach TV ATZ abgeschlossen
hat mit
>>der Arbeitsphase vom 1. Oktober 2008 bis 30. September
2012 (48 Monate) und
>>der Freistellungsphase vom
1. Oktober 2012 bis 30. September 2016 (48 Monate),
hier also bis zum Erreichen der
Regelaltersrente mit 65 (Vertrauensschutzregelung). Von
der bisherigen Möglichkeit, als
langjährig Versicherter die Beendigung auf den Zeitpunkt
für ein vorgezogenes Ausscheiden mit Vollendung beispielsweise des 63. Lebensjahres am
1. Oktober 2014 – bei einer
dauerhaften Rentenkürzung
von (24 Monate mal 0,3 Prozent =) 7,2 Prozent – zu vereinbaren, wurde abgesehen.
> 1. Auswirkung des Störfalls
auf den Entgelt- und Erstattungsanspruch
Während vereinbarungsgemäß
eigentlich über den 63. Geburtstag hinaus weitere 24 Monate
das Altersteilzeitentgelt und
der steuerfreie Aufstockungsbetrag in der Freistellungsphase
nach TV ATZ zustehen würden,
ist das Arbeitsverhältnis wegen
der ab 1. Oktober 2014 ohne Abschläge möglichen Rente bereits
nach 72 Monaten Altersteilzeit
automatisch beendet:
a) Dem Beschäftigten stünde
eine etwaige Entgeltdifferenz zu, die sich aus dem gezahlten Entgelt für die Altersteilzeit (vereinfacht: 72
Monate mal 83 Prozent =
Faktor 60, bezogen auf das
bisherige Bruttoentgelt) und
den Entgelten für die tatsächliche Beschäftigung
ohne Altersteilzeit (vereinfacht: 48 Monate mal 100
Prozent = Faktor 48, bezogen
auf das bisherige Bruttoentgelt) ergibt. Hiernach besteht
kein Differenzanspruch zugunsten des Beschäftigten.
b) Daneben erlischt bei einem
vorgezogenen Ausscheiden aus
> DJG magazin | Juli/August 2014
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Zum 1. Juli 2014 wird die sogenannte Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte
eingeführt. Sofern bei einem
Rentenzugang frühestens zum
1. Juli 2014 bereits mindestens
45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung
vorliegen, besteht danach die
Möglichkeit der abschlagsfreien Rente – mit 63 für die Jahrgänge 1951 und 1952 – beziehungsweise Auswirkungen der
ab 1. Juli 2014 beantragten
Rente ab 63 auf aktuell laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell eingegangen. Hierbei ist zu
beachten, dass diese Auswirkungen von den Arbeitsvertragsparteien abgewendet
werden können: Aus Vertrauensschutzgründen kann insbesondere die planmäßige Beendigung der Altersteilzeitarbeit
von Beschäftigten mit 45 Versicherungsjahren auch weiterhin nach Vollendung des 63.
Lebensjahres erfolgen – beispielsweise mit 65, wie ursprünglich vereinbart. Dazu
müssen sich die betroffenen
Beschäftigten mit dem Arbeitgeber entsprechend verständigen. Entgegen der Forderung
des dbb haben die Arbeitgeber
insbesondere eine Änderung
des TV ATZ abgelehnt, womit
den betroffenen Beschäftigten
die geforderte Rechtssicherheit
verschafft werden könnte.
DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
der Altersteilzeit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich
der Aufstockungsleistungen ab
Oktober 2014, auch wenn die
Stelle des Altersteilzeitbeschäftigten ab dessen Freistellungsphase dauerhaft wiederbesetzt wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
Altersteilzeitgesetz).
> 2. A
uswirkung des Störfalls
auf das sozialversicherungsrechtliche
Wertguthaben
Der Störfall besteht hier darin,
dass das in der Arbeitsphase
des Blockmodells aus den angesparten Entgeltansprüchen
gebildete Wertguthaben nicht
wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet
und aufgebraucht wird.
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Für den bereits abgelaufenen
Zeitraum der Altersteilzeit
bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung
des Arbeitsentgelts und des
Aufstockungsbetrages sowie
der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Eine Rückrechnung ist – anders als beim
Altersteilzeitentgelt – nicht
zulässig.
Das Wertguthaben ist grundsätzlich auch nicht als Einmalzahlung zu behandeln. Vielmehr wird das Wertguthaben
hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Rentenversicherung in einem besonderen
Beitragsberechnungsverfahren
abgewickelt. Hierbei kann festgestellt werden, dass der vorzeitig aus dem (Altersteilzeit-)
Arbeitsverhältnis ausscheidende Beschäftigte durchweg finanzielle Nachteile gegenüber
der planmäßigen Durchführung und Beendigung der Altersteilzeit hat. Vereinfacht
ausgedrückt wird im Beispielsfall das über 48 Monate angesparte Wertguthaben lediglich
bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit und Höhe abgebaut.
Der bei Eintritt des Störfalls am
1. Oktober 2014 verbleibende
> DJG magazin | Juli/August 2014
Rest des Wertguthabens wird
in den Zweigen der Sozialversicherung jeweils beitrags­
pflichtig.
> 3. Auswirkungen
des Störfalls auf
die Rentenhöhe
Anders als vorgesehen, sammelt der Beschäftigte bei der
Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch die
Rente ab 63 für die Zeit bis zur
ursprünglich vereinbarten Beendigung mit Vollendung des
65. Lebensjahres keine weiteren (regelmäßig auf 90 Prozent
aufgestockten) Rentenversicherungs- sowie Zusatzversorgungsbeiträge an. Diese Auswirkungen sind auch mit Blick
auf die bei der Vereinbarung
der Altersteilzeit zugrunde gelegten Auskünfte (Rentenver­
sicherung und 4 VBL/ZVK) zu
berücksichtigen.
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Schutz laufender
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell
Um die individuell ungewollten Auswirkungen der automatischen Beendigung der Altersteilzeit ab dem Zeitpunkt, zu
dem die abschlagsfreie Rente
ab 63 beansprucht werden
kann, zu vermeiden, ist mangels einer tarifvertraglichen
Vertrauensschutzregelung
im TV ATZ Folgendes zu
beachten:
Das Bundesfinanzministerium
hat in einem Schreiben vom
11. April 2014 mitgeteilt, dass
Aufstockungsleistungen auf
das Altersteilzeitentgelt nach
dem TV ATZ, die
>>ungeachtet der abschlagsfreien Rentenzugangsmöglichkeit
>>bei 45 Beitragsjahren über
das 63. Lebensjahr des Beschäftigten
>>bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinausgehend gezahlt
werden, weiterhin steuerfrei
sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG.
Nur wenn der entsprechende
Rentenantrag gestellt und
die Rente auch tatsächlich
bezogen wird, endet demnach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wegen der
Rente ab 63 „als Störfall“.
Im Altersteilzeitgesetz selbst
wird in § 15 h AtG eine Vertrauensschutzbestimmung
zugunsten des Arbeitgebers
eingefügt. Dies schützt Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2010 im
Vertrauen auf eine nach der
damaligen Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit
bis zum vereinbarten Ende
der Altersteilzeitarbeit be­
gonnen wurden.
§ 15 h AtG sichert damit lediglich die Erstattungsfähigkeit
seitens der Bundesagentur
für Arbeit gegenüber Aufstockungsleistungen, die ungeachtet der Möglichkeit auf
eine abschlagsfreie Rente ab
63 Jahren weiterhin an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Ob der Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung aber weiter erfüllt, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die
Vorschrift des § 15 h AtG greift
nicht in bestehende einzeloder tarifvertragliche Regelungen wie den § 9 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ ein.
Vielmehr setzt § 15 h AtG lediglich ein „Signal für die Vertragsparteien“, ihre Vereinbarung an die neue Rechtslage
anzupassen: „Altersteilzeitfälle
sollten auch dann bis zum vereinbarten Ende laufen können,
wenn in vertraglichen Vorschriften eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen ist, sobald ein Anspruch
auf eine ungeminderte Rente
besteht“ (BT-Drucksache
18/1489 Seite 26). Die Anpassung der Verträge erfolgt aber
nicht kraft Gesetzes. Hier müssen die Arbeitsvertragsparteien zügig eine einvernehmliche
Lösung finden.
fortlaufend?
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Grundsätzlich keine automatische Beendigung
von Arbeitsverhältnissen
Vorhandene Arbeitnehmer, die
ab dem 1. Juli 2014 die Voraussetzungen für eine Altersrente
für besonders langjährig Versicherte erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können
– allerdings vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen – weiterarbeiten. Eine
tarifliche Einschränkung ist die
automatische Beendigung von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in § 9 Abs. 2 Buchstabe a
TV ATZ.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Rente ab 63 nicht
der Regelaltersrente gleichsteht, deren Erreichen (gegenwärtig für den Jahrgang 1949
mit 65 Jahren und drei Monaten)
nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a
TVöD/TV-L ausdrücklich die
automatische Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bedeutet.
Insoweit Beschäftigte ab dem
1. Juli 2014 mit 45 Versicherungsjahren die weiteren Voraussetzungen der Rente ab 63
erfüllen und diese auch beantragen, wäre das Arbeitsverhältnis daher nicht automatisch am Ende des Monats
seiner Zustellung durch den
Rentenbescheid beendet. Vielmehr sollten sich diese Beschäftigten mit dem Arbeit­
geber beziehungsweise der
personalführenden Stelle absprechen und gegenseitiges
Einvernehmen herstellen
(§ 33 Abs. 1 Buchstabe b
TVöD/TV-L).
Ein einmal gestellter Renten­
antrag kann zurückgenommen
werden, solange über die be­
antragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt
worden ist. Bindend ist ein
Rentenbescheid dann, wenn
er – zum Beispiel wegen Ab­lauf der Widerspruchsfrist –
nicht mehr angefochten
werden kann. 

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