Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO)

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Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO)
Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen
(IGSVO)
Stand: 6. Februar 2004
Erster Abschnitt Errichtung von Integrierten Gesamtschulen...................................................2
§1 Voraussetzungen.....................................................................................................2
§2 Anmeldeverfahren und Errichtung ...........................................................................2
Zweiter Abschnitt Struktur des Bildungsgangs.........................................................................2
§3 Gliederung ...............................................................................................................2
§4 Unterrichtsorganisation............................................................................................3
§5 Fachleistungsdifferenzierung...................................................................................3
§6 Wahlpflichtbereich ...................................................................................................3
Dritter Abschnitt Aufnahme, Ein- und Umstufung, Wechsel.....................................................4
§7 Aufnahme ................................................................................................................4
§8 Ein- und Umstufung .................................................................................................4
§9 Aufsteigen und Wiederholen....................................................................................5
§10 Übergang in andere Schulen .................................................................................5
Vierter Abschnitt Abschlüsse und Berechtigungen ..................................................................5
§11 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen ...........................................................5
§12 Information der Eltern ............................................................................................6
§13 Qualifikation der Berufsreife ..................................................................................6
§14 Qualifizierter Sekundarabschluss I ........................................................................6
§15 Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen
Oberstufe ......................................................................................................................7
Fünfter Abschnitt Zeugnis ........................................................................................................8
§16 Inhalt ......................................................................................................................8
§17 Aufstellung der Vergleichsnoten ............................................................................8
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen ...................................................9
§18 Sonderregelung für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun ...............................9
§18a Geltung der Übergreifenden Schulordnung .........................................................9
§19 Inkrafttreten............................................................................................................9
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Aufgrund des §53 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §454 Abs. 4 Satz 1 Nr.4 und des §92 Abs.
7 des Schulgesetzes (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBI. S. 487), zuletzt geändert
durch Artikel 121 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBI. S. 325), BS 223-1, wird im
Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:
Erster Abschnitt Errichtung von Integrierten Gesamtschulen
§1 Voraussetzungen
(1) Die oberste Schulbehörde kann eine Integrierte Gesamtschule im Bereich der
allgemeinbildenden Schulen errichten, wenn der Schulträger nach Anhörung des
Schulträgerausschusses einen entsprechenden Antrag gestellt und die
Errichtungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Der Schulträger ist im Rahmen des Antragsverfahrens verpflichtet, in Zusammenarbeit
mit der Schulbehörde festzustellen, ob der Wille der Eltern und die Zahl der Schülerinnen
und Schüler, die voraussichtlich angemeldet werden, die Errichtung einer Integrierten
Gesamtschule rechtfertigen.
(3) Der Wille der Eltern ist in einem geordneten Verfahren zu ermitteln. Zu befragen sind die
Eltern, die im Einzugsgebiet der zu errichtenden Integrierten Gesamtschule wohnen und
deren Kinder den Eingangsjahrgang einer künftigen Integrierten Gesamtschule bilden
würden. Auf eine Elternbefragung kann verzichtet werden, wenn im Einzugsgebiet bereits
eine Integrierte Gesamtschule besteht und die Zahl der Anmeldungen, die an dieser Schule
nicht berücksichtigt werden können, die Errichtung einer weiteren Integrierten Gesamtschule
rechtfertigt.
(4) Der Schulträger hat nach Auswertung der Befragung in seinem Errichtungsantrag
darzulegen, dass der Besuch anderer Schularten in zumutbarer Entfernung gewährleistet
bleibt.
§2 Anmeldeverfahren und Errichtung
(1) Ist die Eignung eines zukünftigen Schulstandortes in einem geregelten Verfahren ermittelt
und ergibt die Ermittlung des Elternwillens, dass die Nachfrage nach einer Integrierten
Gesamtschule die Schülerzahl erreicht, die für die Errichtung einer Gesamtschule
erforderlich ist, so kann das Anmeldeverfahren eingeleitet werden.
(2) Ist im Anmeldeverfahren die erforderliche Schülerzahl erreicht worden, kann die
Integrierte Gesamtschule von der obersten Schulbehörde errichtet werden.
Zweiter Abschnitt Struktur des Bildungsgangs
§3 Gliederung
Die Integrierte Gesamtschule umfasst als pädagogische und organisatorische Einheit die
Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe) sowie die Klassenstufen 7 bis 10 der
Sekundarstufe I. Eine dem §10 Abs. 5 des Schulgesetzes entsprechende Oberstufe kann
eingerichtet werden, wenn ein ausreichendes Kursangebot sichergestellt ist; Voraussetzung
dafür ist eine hinreichende Zahl von Schülerinnen und Schülern, die den Erwerb der
Übergangsberechtigung für die gymnasiale Oberstufe nach §15 erwarten lassen.
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§4 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in je nach Leistung sowie nach Begabung
und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. Beim Unterricht im Klassenverband soll
durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der
Schülerinnen und Schüler eingegangen werden.
(2) Das Unterrichtsangebot umfasst den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich, den
Wahlbereich und den Förderunterricht. Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden
auf die Fächer und Klassenstufen regelt die Stundentafel.
§5 Fachleistungsdifferenzierung
(1) An der Integrierten Gesamtschule wird der Unterricht in bestimmten Fächern und
Klassenstufen nach dem Prinzip der äußeren Fachleistungsdifferenzierung auf
verschiedenen Leistungsebenen, in den übrigen Fächern und Klassenstufen ohne diese
Differenzierung erteilt.
(2) Soweit eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durchgeführt wird, erfolgt diese nach
Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 getroffenen Regelungen auf zwei oder drei
Leistungsebenen.
(3) Die Differenzierung in Leistungsgruppen findet wie folgt statt:
1. In den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach
Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 7, spätestens ab Klassenstufe 8 und in den
naturwissenschaftlichen Fächern, mindestens jedoch in den Fächern Physik und
Chemie, ab Klassenstufe 9;
2. zu Beginn der Klassenstufe 8 kann die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach auf
der obersten und der mittleren Leistungsebene unterrichtet werden; damit gelten für
die zweite Fremdsprache die Regelungen für Fächer mit drei Leistungsebenen.
(4) Entscheidungen über die Fachleistungsdifferenzierung trifft die Gesamtkonferenz im
Benehmen mit dem Schulausschuss. Eine Änderung der Fachleistungsdifferenzierung wird
nach dem gleichen Verfahren auf Antrag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen und tritt
erst für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, für die noch keine
Fachleistungsdifferenzierung in dem entsprechenden Fach erfolgt ist.
§6 Wahlpflichtbereich
(1) Der Wahlpflichtunterricht ergänzt den Pflichtunterricht durch Unterrichtsangebote, die den
unterschiedlichen Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung
tragen sollen. Ab Klassenstufe 7 umfasst der Wahlpflichtunterricht für die einzelnen
Schülerinnen und Schüler vier Wochenstunden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden
entscheidet sich entweder für die zweite Fremdsprache oder aber nach Maßgabe der
Stundentafel für ein anderes vierstündiges Fach oder für zwei zweistündige Fächer. In der
Klassenstufe 9 können sie im Rahmen des Angebots der Schule diese Wahl neu treffen.
(2) Auf Empfehlung der Klassenkonferenz kann eine Schülerin oder ein Schüler am Ende
des ersten Halbjahres der Klassenstufe 7 und, soweit dem keine schulorganisatorischen
Gründe entgegenstehen, am Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 7 nach
Maßgabe der Stundentafel im Wahlpflichtbereich neu wählen.
(3) Wegen der Bedeutung des Wahlpflichtunterrichts für die Abschlüsse und Berechtigungen
sind die Eltern rechtzeitig vor der Wahl zu beraten.
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Dritter Abschnitt Aufnahme, Ein- und Umstufung, Wechsel
§7 Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Integrierten Gesamtschule ist
der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 der Grundschule im vorausgegangenen
Schuljahr.
(2) Bei Integrierten Gesamtschulen erfolgt eine Aufnahme nur in die Eingangsklasse; über
Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Bei der Zusammensetzung der Klassen in der Klassenstufe 5 soll auf der Grundlage der
Halbjahreszeugnisse der Klassenstufe 4 der Grundschule auf eine möglichst ausgewogene
Leistungsverteilung geachtet werden.
(4) Über die Aufnahme in die Integrierte Gesamtschule entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter auf Grund eines Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule
gebildeten Aufnahmeausschuss. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu
erstellen.
(5) Dem Aufnahmeausschuss gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als
vorsitzendes Mitglied,
2. eine Lehrkraft, die Koordinatorin oder Koordinator der künftigen Klassenstufe 5 ist,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern auf Antrag des Schulelternbeirats.
(6) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache sollen bei
der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden.
(7) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, wird
ein Losverfahren durchgeführt. Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und
leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist dabei nach Leistungsgruppen zu
differenzieren; bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die
Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des
Schulträgers haben.
(8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das
Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Integrierten Gesamtschule setzt im Benehmen
mit den Schulen im Einzugsbereich einen Anmeldetermin fest, der vor dem für die Schulen
des gegliederten Schulwesens geltenden Anmeldetermin liegt.
§8 Ein- und Umstufung
(1) Einstufung ist die Zuweisung zu einem Kurs auf der für ein Fach in einer Klassenstufe
vorgesehenen Leistungsebene. Grundlage der Einstufung sind die im vorhergehenden
Halbjahr in dem betreffenden Fach erbrachten Leistungen und die pädagogische Beurteilung
der Leistungsentwicklung.
(2) Umstufungen in den leistungsdifferenzierten Kursen erfolgen, wenn ein eine Schülerin
oder ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches
Mitarbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Für die Entscheidung über Einstufung und Umstufung gelten die Bestimmungen des §18
der Übergreifenden Schulordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung
durch die Klassenkonferenz erfolgt, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die
Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Eltern werden über die von der Konferenz
beschlossene Einstufung oder Umstufung durch einen entsprechenden Vermerk im
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Halbjahres- oder Jahreszeugnis unterrichtet. Widersprechen die Eltern der vorgesehenen
Einstufung, so ist ihr Wunsch zunächst zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach
einer weiteren Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn,
spätestens nach einem halben Schuljahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern
schriftlich mitgeteilt; zuvor ist ihnen auf Wunsch Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
§9 Aufsteigen und Wiederholen
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler der Integrierten Gesamtschule steigt unbeschadet der
Regelung des Absatzes 2 zu Beginn eines neuen Schuljahres in die nächste Klassenstufe
auf. Für das Überspringen von Klassenstufen gilt §39 der Übergreifenden Schulordnung .
(2) Am Ende der Klassenstufe 9 ist eine Versetzungsentscheidung nach §61 der
Übergreifenden Schulordnung mit der Maßgabe zu treffen, dass die Noten in den Fächern
mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gemäß §14 Abs. 4 zu gewichten sind.
(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist zulässig. In besonderen Fällen kann
unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine
Wiederholung empfohlen werden; die Empfehlung trifft die Klassenkonferenz gemäß §8 Abs.
3 auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Eine Wiederholung der Klassenstufe 9 bei
erreichter Qualifikation der Berufsreife und der Klassenstufe 10 bei erreichtem qualifizierten
Sekundarabschluss I ist nur gestattet, wenn das Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers
erwarten lässt, dass nach der Wiederholung ein weitergehender Schulabschluss oder eine
Berechtigung gemäß §15 erreicht werden kann.
(4) Für das freiwillige Zurücktreten innerhalb eines Schuljahres gilt §40 der Übergreifenden
Schulordnung .
§10 Übergang in andere Schulen
(1) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers von einer Integrierten Gesamtschule
in eine andere Schule des Sekundarbereichs I ist bei einem Wohnungswechsel zu jedem
Zeitpunkt, sonst in der Regel nur zum Ende eines Schuljahres zulässig.
(2) Bei dem Übergang von einer Integrierten Gesamtschule in eine andere Schule erhalten
die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis.
(3) In das Zeugnis wird ein Vermerk aufgenommen, aus dem ersichtlich ist, zum Besuch
welcher Schulart und welcher Klassenstufe das Zeugnis berechtigt.
(4) Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz gemäß §8 Abs. 3; sie orientiert sich bei den
Klassenstufen 5 bis 7 an den Anforderungen der aufnehmenden Schulart und bei den
Klassenstufen 8 bis 10 an den in den §§13 bis 15 festgelegten Abschlussprofilen. Vor der
Entscheidung ist den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch und zur Beratung zu geben.
Vierter Abschnitt Abschlüsse und Berechtigungen
§11 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen
(1) An der Integrierten Gesamtschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen
erworben werden:
1. nach dem Besuch der Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife (Abschluss der
Hauptschule);
2. nach dem Besuch der Klassenstufe 10
a. der qualifizierte Sekundarabschluss I (Abschluss der Realschule),
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b. die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen
Oberstufe.
(2) Über die Zuerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen entscheidet die
Klassenkonferenz gemäß §8 Abs. 3 unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters
oder einer Vertreterin oder eines Vertreters.
(3) Ist an der Integrierten Gesamtschule eine Oberstufe eingerichtet, wird mit dem Bestehen
der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben.
§12 Information der Eltern
In den Klassenstufen 8, 9 und 10 wird den Eltern halbjährlich gleichzeitig mit dem Zeugnis
mitgeteilt, welchen Abschluss der Sekundarstufe I die Schülerin oder der Schüler nach dem
gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich erreichen kann. Die Mitteilung muss schriftlich
erfolgen. Sie kann im Rahmen der verbalen Beurteilung nach §16 erfolgen. Den Eltern ist
eine Beratung anzubieten.
§13 Qualifikation der Berufsreife
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten die Qualifikation der Berufsreife am Ende der
Klassenstufe 9, wenn ihre Leistungen bei Zugrundelegung der unteren oder untersten
Leistungsebene in nicht mehr als zwei Fächern unter der Note "ausreichend" liegen. Die
Qualifikation der Berufsreife wird nicht zuerkannt, wenn die Leistungen in den Fächern
Deutsch und Mathematik oder in mehr als drei Fächern schlechter als "ausreichend"
bewertet sind. Ein Ausgleich ist in diesen Fällen nicht möglich.
(2) Liegen die Noten in drei Fächern unter ,,ausreichend“, wird die Qualifikation der
Berufsreife zuerkannt, wenn eine dieser Noten ausgeglichen werden kann. Ist eines dieser
drei Fächer Deutsch oder Mathematik, muss ein Ausgleich durch die Note im jeweils
anderen Fach oder durch die Note im Wahlpflichtfach oder in Englisch erfolgen. Wird eine
Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den
Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden; für die Ermittlung der Note gilt §56 Abs. 4
der Übergreifenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gilt für den Ausgleich §60 Abs.
4 der Übergreifenden Schulordnung .
(3) In den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung werden für die Zuerkennung der
Qualifikation der Berufsreife die Noten der unteren und der untersten Leistungsebene
unverändert in das Abschlusszeugnis übernommen. Für den Ausgleich der Einzelnoten
werden die auf den höheren Leistungsebenen erzielten Noten je Leistungsebene um eine
Notenstufe besser gewertet.
§14 Qualifizierter Sekundarabschluss I
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten den qualifizierten Sekundarabschluss I, wenn am
Ende der Klassenstufe 10 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Schülerin oder der Schüler muss in mindestens zwei Fächern an Kursen der
oberen Leistungsebene bei Differenzierung auf zwei Leistungsebenen oder der
mittleren Leistungsebene bei Differenzierung auf drei Leistungsebenen teilgenommen
haben.
2. In den Kursen der oberen oder mittleren Leistungsebene müssen mindestens
ausreichende, in den Kursen der unteren oder untersten Leistungsebene mindestens
befriedigende Leistungen erbracht werden.
3. In den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung sind mindestens in zwei Fächern
befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich.
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(2) Der qualifizierte Sekundarabschluss I wird auch zuerkannt, wenn lediglich in einem Fach
die Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten worden ist oder ein Ausgleich erfolgt. Für
den Ausgleich gilt §61 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung mit der Maßgabe, dass eine
Unterschreitung der Mindestleistung ,,befriedigend“ um eine Notenstufe durch die Note
,,gut“, eine Unterschreitung um zwei Notenstufen durch die Note ,,sehr gut“ in einem
anderen Fach ausgeglichen wird. Unterschreitungen in Deutsch, Englisch und Mathematik
können nur durch Noten innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Note im
Wahlpflichtfach ausgeglichen werden. §13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn bei Zugrundelegung des Absatzes 4
Unterschreitungen vorliegen
1. in vier Fächern oder
2. in drei Fächern, sofern mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, Englisch und
Mathematik gehört.
(4) In den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung werden für die Zuerkennung
des qualifizierten Sekundarabschlusses I bei einem Unterricht auf zwei Leistungsebenen die
Noten der oberen Ebene, bei einem Unterricht auf drei Leistungsebenen die Noten der
mittleren Ebene unverändert übernommen. Für den Ausgleich der Einzelnoten wird jede
Note der obersten Leistungsebene sowie in der zweiten Fremdsprache, falls sie
lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet ist, um eine Notenstufe besser
gewertet. Noten der untersten Leistungsebene werden entsprechend um eine Notenstufe
schlechter gewertet. Bei den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei
Leistungsebenen werden die Noten der unteren Leistungsebene um eine Notenstufe
schlechter gewertet.
§15 Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen
Oberstufe
(1) Schülerinnen und Schülern wird die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe
11 der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn am Ende der Klassenstufe 10 folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Schülerin oder der Schüler muss in mindestens drei Fächern an Kursen der
jeweils höchsten Leistungsebene teilgenommen haben. Die Teilnahmeverpflichtung
erstreckt sich dabei auf mindestens zwei Kurse der Fächer Deutsch, Mathematik und
Englisch. Ist die zweite Fremdsprache lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe
ausgerichtet, wird sie als weiterer Kurs bei der Teilnahmeverpflichtung nach Satz 1
berücksichtigt.
2. In den Fächern mit zwei Leistungsebenen sind in Kursen auf der oberen
Leistungsebene jeweils mindestens befriedigende, in den Kursen der unteren
Leistungsebene jeweils mindestens gute Leistungen zu erbringen.
3. In den Fächern mit drei Leistungsebenen sind in Kursen der obersten
Leistungsebene mindestens ausreichende Leistungen, in Kursen auf der mittleren
Leistungsebene jeweils mindestens befriedigende Leistungen und in Kursen auf der
unteren Leistungsebene jeweils mindestens gute Leistungen zu erbringen.
4. Bei Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung sind mindestens
ausreichende Leistungen und im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen
zu erbringen.
(2) Die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe wird auch zuerkannt, wenn
lediglich in einem Fach die Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten wird oder ein
Ausgleich erfolgt. Für den Ausgleich gilt §14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.
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§16 Inhalt
(1) Die Leistungen werden mit den Noten 1 bis 6 und den jeweils entsprechenden
Wortbezeichnungen (§48 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung) ausgewiesen; diese
werden in den Klassenstufen 5 bis 8 durch eine verbale Beurteilung ergänzt. Eine verbale
Beurteilung kann darüber hinaus auch in den Klassen 9 und 10 erfolgen. Werden bei den
verbalen Beurteilungen Mitarbeit und Verhalten beurteilt, entfällt deren gesonderte Benotung.
(2) Bei der Benotung der Fächer mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung muss kenntlich
gemacht werden, auf welcher Leistungsebene die festgestellten Leistungen jeweils erbracht
wurden. Noten, die in Wahlpflichtfächern erworben wurden, sind entsprechend zu
kennzeichnen.
(3) Aus dem Zeugnis muss ersichtlich sein, nach welchem Differenzierungssystem der
Unterricht organisiert war und in welcher Rangfolge die angegebenen Kursbezeichnungen
stehen.
(4) In die Abschlusszeugnisse ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Abschluss
entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge
im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993) erworben wurde und dass er
dem Abschluss der Hauptschule oder der Realschule gleichgestellt ist oder die Berechtigung
zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe verleiht.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Integrierte Gesamtschule verlassen und in einer
früheren Klassenstufe einen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit
einem Vermerk über den erreichten Abschluss. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Integrierte Gesamtschule ohne Qualifikation der
Berufsreife verlassen und die Pflicht zum Schulbesuch in der Sekundarstufe I erfüllt haben,
erhalten ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält unter ,,Bemerkungen“ folgenden
Vermerk: ,,Die Schülerin/Der Schüler hat ihre/ seine Schulpflicht in der Sekundarstufe I
erfüllt.”
§17 Aufstellung der Vergleichsnoten
(1) Dem Zeugnis kann auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers eine
Aufstellung der Vergleichsnoten beigefügt werden. In der Aufstellung werden die in Fächern
mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf den verschiedenen Leistungsebenen erzielten
Noten der Integrierten Gesamtschule in die vergleichbaren Noten des an Haupt- und
Realschulen nur auf einer Leistungsebene unterrichteten jeweiligen Fachs umgeschrieben.
Die Noten in den Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung werden unverändert
übernommen. Noten in Kursen und Fächern, die lehrplanmäßig auf die gymnasiale
Oberstufe ausgerichtet sind, werden wie Noten der obersten Leistungsebene behandelt.
(2) Bei der Umschreibung auf Hauptschulniveau werden die auf einer höheren als der
unteren oder untersten Leistungsebene erzielten Noten je Leistungsebene um eine
Notenstufe besser ausgewiesen.
(3) Bei der Umschreibung auf Realschulniveau werden die erzielten Noten
1. in Fächern mit drei Leistungsebenen auf der obersten Ebene um eine Notenstufe
besser, auf der untersten Ebene um eine Notenstufe schlechter,
2. in Fächern mit zwei Leistungsebenen auf der unteren Leistungsebene um eine
Notenstufe schlechter ausgewiesen.
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§18 Sonderregelung für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun
Für die Integrierte Gesamtschule Kastellaun, in deren Einzugsgebiet es in zumutbarer
Entfernung keine Hauptschule gibt, gelten folgende Sonderregelungen:
1. Die Integrierte Gesamtschule Kastellaun hat in den Klassenstufen 6 bis 10 die
Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in der Verbandsgemeinde nehmen und von einer Integrierten
Gesamtschule oder einer Hauptschule kommen oder zum Besuch einer Hauptschule
verpflichtet sind.
2. Zur Vorbereitung der Fachleistungsdifferenzierung kann in der Klassenstufe 6 in den
Fächern Mathematik und Englisch der Unterricht für besonders förderungsbedürftige
Schülerinnen und Schüler in einem Förderkurs auf der unteren Leistungsebene erteilt
werden.
3. Ab Klassenstufe 9 können zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife Profilklassen
eingerichtet werden. Insoweit gilt für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife §64
, den Übergang in die Klassenstufe 10 der Integrierten Gesamtschule und in das
freiwillige 10. Schuljahr an der Hauptschule §29 und für den Übergang in die
Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums §27 der Übergreifenden Schulordnung .
§18a Geltung der Übergreifenden Schulordnung
Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für
Integrierte Gesamtschulen die Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung vom 14.
Mai 1989 (GVBl. S. 129, BS 223-1-35) in der jeweils geltenden Fassung.
§19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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