Rechtsanwalt Jürgen Greß

Transcrição

Rechtsanwalt Jürgen Greß
Fachvortrag
Erbrecht („Behindertentestament“)
und
wichtige Sozialleistungen
für
Familien mit Kindern mit Behinderung
Samstag, den 22. März 2014
dsai Mitgliederversammlung, München
Referent:
Jürgen Greß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rechtsanwälte Hoffmann & Greß
Fürstenrieder Str. 281
81377 München
Telefon:
(089) 76 73 60 70
Telefax:
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I.
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Das Behindertentestament
Typische Fragestellung zum Behindertentestament:
Wir sind Eltern von 2 Kindern, von denen eines körperlich und geistig behindert ist. Wir machen uns
große Sorgen darüber, wie wir unsere behinderte Tochter Lisa nach unserem Tod finanziell absichern
können. Wir denken daran, unserem nichtbehinderten Kind unser Vermögen zu verschenken. Wir
besitzen ein Haus und etwas Ersparnisse. So hoffen wir zu vermeiden, dass der Sozialhilfeträger das
Erbe unseres behinderten Kindes z. B. für Heimkosten beansprucht. Halten sie diese Idee für sinnvoll?
Könnten wir unsere Tochter Lisa über ein sogenanntes „Behindertentestament“ nach unserem Tod
langfristig absichern. Was genau ist ein solches „Behindertentestament“ und wie sicher ist es?
1.
Einführung:
Viele Menschen mit Behinderung sind nicht in der Lage, die Kosten ihrer Betreuung und Pflege selbst
zu bezahlen. Trotz der Pflegeversicherung sind sie auf zusätzliche staatliche Hilfen wie z. B. Leistungen
der Grundsicherung, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege (gesetzlich geregelt im
Sozialgesetzbuch (SGB) XII) angewiesen.
Die Sozialhilfe geht jedoch von dem Grundsatz aus, dass nur die Menschen Anspruch auf Sozialhilfe
haben, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften selbst zu helfen. Eigene Einkünfte und ein
etwa im Wege des Erbfalles erlangtes Vermögen sind bis auf geringe Freibeträge vorrangig
einzusetzen bzw. zu verbrauchen. Viele Eltern von behinderten Kindern haben daher die große Sorge,
dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall innerhalb kürzester Zeit für die Pflege- und
Betreuungskosten des Kindes, die monatlich Beträge bis zu € 10.000,00 umfassen können,
aufgebraucht wird, ohne dass ihr Kind Vorteile aus seinem Erbe hat.
Einige Eltern überlegen daher, ihrem behinderten Kind nichts oder nur wenig zu vererben. In diesen
Fällen entsteht jedoch zumindest auch der Pflichtteilsanspruch des Kindes, der dann wiederum vom
Sozialhilfeträger eingefordert werden kann. Darüber hinaus soll dem behinderten Kind ja eigentlich
gerade etwas zugewendet werden, um seine Lebenssituation zu verbessern.
Ziel des Behindertentestamentes ist es, die Zugriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers auf das Erbe
des Kindes zu verhindern, damit das Kind über Zuschüsse aus seinem geschützten Erbe lebenslang
unterstützt werden kann. Mit einem Behindertentestament sichern Sie Ihrem Kind eine über das
sozialhilferechtlich gesicherte reine Existenzminimum hinausgehende Lebensqualität.
2.
Schenkungen zu Lebzeiten:
Durch die Schenkungen an Ihre nichtbehinderten Kinder könnten Sie unter Umständen den Erbteil
bzw. den Pflichtteil Ihres behinderten Kindes Lisa verringern. Dies ist zwar im Hinblick auf evtl.
Forderungen des Sozialhilfeträgers sinnvoll, ich kann es Ihnen jedoch trotzdem nicht empfehlen. Denn
auf diese Weise sichern Sie Lisa ja gerade nicht finanziell ab. Und Sie gehen hierbei noch erhebliche
Risiken ein:
Versterben Sie innerhalb von 10 Jahren nach dem Schenkungszeitpunkt, erhält Lisa über ihren
Pflichtteilsergänzungsanspruch nachträglich noch einen Anteil an den Schenkungen (abgestuft nach
der Zeitdauer; pro vergangenem Jahr reduziert sich der Wert der anzurechnenden Schenkung um 10
%). Bei zwei Kindern wäre dies beim erstversterbenden Elternteil ein Anteil von 1/8 des
Schenkungswertes und beim letztversterbenden Elternteil ein Anteil von 1/4, auf den dann der
Sozialhilfeträger zugreifen könnte. Ein weiterer gravierender Nachteil wäre, dass Sie für Ihren
Lebensunterhalt und Ihre Altersversorgung nicht mehr genug Vermögen besitzen und Sie auf das
Wohlwollen der von ihnen beschenkten Kinder angewiesen wären. Zur eigenen Absicherung könnten
Sie sich zwar ein Nießbrauchsrecht an den verschenkten Vermögenswerten vorbehalten, in diesem Fall
würde jedoch die 10-Jahres-Frist nicht gelten (und Lisa hätte auch noch ihren
Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Schenkungen, wenn Sie erst nach mehr als 10 Jahre
versterben).
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3.
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Vorteile des Behindertentestaments:
Wenn Lisa in einem Wohnheim leben würde, erhielte sie für ihre persönlichen Bedürfnisse vom
Sozialhilfeträger ein monatliches Taschengeld von € 103,14 sowie einen Bekleidungszuschuss von
monatlich € 28,50. Diese geringen Beträge wären für eine angemessene Versorgung von Lisa jedoch
nicht ausreichend.
Durch das Behindertentestament könnten Sie Lisa eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende
Lebensqualität sichern. Die Zukunft Ihres behinderten Kindes für die Zeit nach dem Versterben der
Eltern wird geregelt und abgesichert. Der gewünschte Lebensstandard des Kindes wird sichergestellt
und Leistungseinschränkungen durch eventuell weiter sinkende Sozialleistungen können ausgeglichen
werden. Denn zusätzlich zu den Leistungen der Sozialhilfe erhält sie lebenslang Zuwendungen
aus ihrem Erbe, die sie ausschließlich für ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Hobbys und
Urlaubsreisen, nicht erstattungsfähige ärztliche Therapien, Hilfsmittel oder Zahnersatz verwenden kann.
Die Zugriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers auf das von Lisa geerbte Vermögen und dessen
Erträge werden bei einem Behindertentestament weitgehend ausgeschlossen.
Ohne die Absicherung durch ein Behindertentestament erhält das Kind mit Behinderung dagegen
beim Versterben der Eltern (ungeschützt) seinen gesetzlichen Erbteil oder zumindest im Falle seiner
Enterbung seinen Pflichtteil. Sein Erbe bzw. seinen Pflichtteil müsste dann das Kind zunächst für die
Heimkosten oder die Kosten für betreutes Wohnen bis auf den Vermögensfreibetrag von € 2.600
nahezu vollständig aufbrauchen. Erst danach würde der Sozialhilfeträger wieder die Kosten
übernehmen. Dem Kind würde dann aber nur noch für seine persönlichen Bedürfnisse das vom
Sozialhilfeträger gewährte monatliche Taschengeld von monatlich € 103,14 zur Verfügung stehen.
4.
Erbeinsetzung als Vorerbe und Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung:
Anders als z.B. beim sogenannten „Berliner Testament“, bei welchem sich typischerweise die
Ehegatten zunächst als alleinige Erben gegenseitig einsetzen, wird im klassischen
Behindertentestament eine Erbeinsetzung des behinderten Kindes verfügt, und zwar bereits beim
Versterben eines Elternteils. Das Kind wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der deutlich über dem
gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum Vorerben eingesetzt.
Als Vorerbe erbt es nur für eine begrenzte Zeit, nämlich auf seine Lebenszeit. Im Falle seines
Versterbens fällt sein Erbe, ohne dass eine Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers besteht, direkt an
die im Testament bestimmten Nacherben. Als Nacherben beim Tod des behinderten Kindes werden in
der Regel seine Abkömmlinge, seine Geschwister, andere Verwandte oder auch
Behindertenorganisationen eingesetzt.
Die Erbeinsetzung als Erbe ist erforderlich, da ansonsten der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch
geltend machen könnte. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wenn das behinderte Kind
enterbt wird oder weniger erbt, als den Wert seines Pflichtteils. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erbteil des behinderten Kindes kann im Gegensatz zum Pflichtteil
durch die Anordnung von Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung „geschützt“ werden.
Für den Schutz des Erbteiles vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Kindes muss
zusätzlich zur Einsetzung als Vorerben eine (Dauer-)Testamentsvollstreckung bis zum Tod des
behinderten Kindes angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker ist der alleinige und
ausschließliche Vermögensverwalter des geerbten Vermögens. Nur er ist befugt, über das Vermögen
zu verfügen. Dabei hat er die testamentarischen Anordnungen der verstorbenen Eltern zu beachten.
Das Kind selbst, ein eventueller Betreuer oder auch der Sozialhilfeträger haben keine
Zugriffsmöglichkeiten auf das Erbe.
Besonders wichtig ist die genaue Regelung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers, damit das Erbe
nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt wird. Hierzu wird der Testamentsvollstrecker
verpflichtet, das Erbe ausschließlich für (persönliche) Zwecke, z. B. Urlaub, Freizeit, besondere
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Therapien, Zahnersatz und Hilfsmittel, die unter die Regelungen des sozialhilferechtlich geschützten
Vermögens fallen, zukommen zu lassen. Die bereits über Sozialhilfeleistungen abgedeckten Kosten
des allgemeinen Lebensunterhaltes und die Pflege- und Betreuungskosten des Kindes darf er nicht
finanzieren, da andernfalls Leistungen des Testamentsvollstreckers auf Sozialhilfeleistungen
angerechnet werden könnten.
Häufig wird vorgesehen, dass der Testamentsvollstrecker nur die Erträge aus dem Erbe wie Zins- oder
Mieteinnahmen, nicht aber die Substanz des geerbten Vermögens verbrauchen darf. Zur besseren
Absicherung des Kindes ist jedoch eine Regelung empfehlenswert, dass unter bestimmten
Voraussetzungen auch die Erbsubstanz selbst für den Behinderten verwendet werden darf.
Zum Testamentsvollstrecker sollten die Eltern eine dem Kind besonders verbundene Person bestellen.
Soweit möglich sollte diese Auswahl auch mit dem Kind abgesprochen werden. Möglich ist auch, dass
dem Kind gestattet wird (vorausgesetzt es ist geschäftsfähig), selbst eine Person seines Vertrauens als
Testamentsvollstrecker nach dem Tod der Eltern zu benennen.
5.
Betreuervorschlag:
Als weitere Regelung können die Eltern in dem Testament eine Person ihres Vertrauens als Betreuer
vorschlagen, die sich nach ihrem Tod um den behinderten Familienangehörigen kümmern soll. Diese
Person sollte möglichst nicht mit der als Testamentsvollstrecker vorgeschlagenen Person identisch
sein.
6.
„Sicherheitsklausel“:
Da Vermögensübertragungen (z. B. Schenkungen) der Eltern zu Lebzeiten an nichtbehinderte Kinder
oder dritte Personen für das Behindertentestament gefährlich werden können, empfiehlt sich schließlich
auch die vorsorgliche Aufnahme einer entsprechenden „Sicherheitsklausel“, um auszuschließen, dass
der Wert des Erbteiles unter dem Wert der Pflichtteilsansprüche liegt.
7.
Testamentsformen:
Das Testament muss mit der Hand geschrieben wird. Das Verwenden einer Schreibmaschine oder
eines PC genügt nicht. Der Testamentstext ist mit der Nennung des Ortes, des Datums und der eigene
Unterschrift abzuschließen. Beim gemeinschaftlichen Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte
das Testament abschreibt und beide Ehegatten mit Ort, Datum und ihrer eigenhändigen Unterschrift
unterschreiben. Möglich ist jedoch auch die Errichtung eines notariellen Testaments vor einem Notar.
Das Testament kann zu Hause oder beim zuständigen Amtsgericht gegen eine Hinterlegungsgebühr
verwahrt werden.
8.
Wie und bei wem können Eltern ein Behindertentestament errichten?
Die Erstellung eines Behindertentestamentes gehört zu den schwierigsten und komplexesten
Gestaltungen in der Erbrechtsberatung. Ein "Standard-Behindertentestament" gibt es nicht. Erforderlich
sind in jedem Einzelfall individuelle, an die konkreten Vermögensverhältnisse, die familiären Umstände
und vor allem den Wünschen der Beteiligten angepasste Regelungen. Für nicht juristisch vorgebildete
Eltern ist es nahezu unmöglich, ein wirksames und vom Sozialhilfeträger nicht angreifbares
Behindertentestament zu entwerfen. Die insbesondere im Internet kursierenden Vorlagen und
Anleitungen sind häufig unvollständig oder fehlerhaft.
Interessierte Eltern sollten sich daher unbedingt von einem sowohl im Behinderten- und
Sozialhilferecht, als auch im Erbrecht einschlägig fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwalt oder
Notar beraten lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die gewünschten Regelungen einer
gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten und der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen kann.
Wichtig ist ein auf die familiären Verhältnisse und auf die speziellen Bedürfnisse des jeweiligen
behinderten Kindes abgestimmtes Behindertentestament. In einem Behindertentestament sollte zudem
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auf die Bedürfnisse und Wünsche von Geschwistern des behinderten Kindes und von sonstigen nahen
Angehörigen eingegangen werden, um den Zusammenhalt der verbleibenden Familienmitglieder nach
dem Tod der Eltern zu sichern. Daher sollen Eltern besonders darauf achten, dass der von ihnen
ausgewählte Rechtsanwalt oder Notar Erfahrungen in Hinblick auf die besondere Lebenssituation von
Familien mit behinderten Angehörigen besitzt. Günstig wäre es auch, wenn der mit der
Testamentserstellung beauftragte Rechtsanwalt oder Notar auch noch nach der Fertigstellung des
Testamentes von sich aus die Eltern über eventuelle Änderungen der Rechts- oder Gesetzeslage und
deren Auswirkungen auf das Behindertentestament informieren würde. Die Kosten für die Erstellung
eines Behindertentestaments richten sich im Allgemeinen nach dem Wert des zu vererbenden
Vermögens und nach dem konkreten Aufwand. Vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Notars
sollten sich Eltern einen verbindlichen Kostenvoranschlag geben lassen, um keine Überraschungen bei
der späteren Abrechnung zu erleben.
9.
Ergebnis:
Das Behindertentestament ist die wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung
sicherste Möglichkeit zur Versorgung und Absicherung von behinderten Familienangehörigen!
In seinem Urteil vom 19.01.2011 (Az.: IV ZR 7/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige
Rechtsprechung zur Wirksamkeit des so genannten „Behindertentestamentes“ noch einmal bekräftigt.
Den in der Vergangenheit immer wieder erhobenen Vorwurf der angeblichen Sittenwidrigkeit eines
solchen Testamentes weist der BGH in seiner neuen Entscheidung erneut zurück.
Wie bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1993 zum „Behindertentestament“ (Urteil
vom 20.10.1993, Az: IV ZR 231/92, in: NJW 1994, Seite 248 ff) stellt der BGH in seinem Urteil vom
19.01.2011 noch einmal ausdrücklich fest:
Die Eltern eines behinderten Kindes können in ihrem Testament eine Vor- und Nacherbschaft sowie
eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung anordnen, um
ihrem Kind eine über das sozialhilferechtlich gesicherte reine Existenzminimum hinausgehende
Lebensqualität zu sichern. Dies sei grundsätzlich nicht sittenwidrig, auch wenn damit der Zugriff der
Sozialhilfeträger auf dieses Erbe ausgeschlossen wird. Vielmehr sei dies „Ausdruck der sittlich
anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus,“ so der BGH.
Der BGH gesteht damit den Eltern ausdrücklich die Möglichkeit zu, das Erbe ihres behinderten Kindes
über ein Behindertentestament vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers bzw. des Staates zu schützen.
Eine Einschränkung macht der BGH jedoch: Wenn die Eltern ein beträchtliches Vermögen hinterlassen
und der Pflichtteil des behinderten Kindes so hoch wäre, dass es daraus - oder sogar nur aus den
Erträgen - seine Versorgung sicherstellen könnte, könnte ein Behindertentestament sittenwidrig
werden. Von diesem Fall abgesehen kann Eltern die Errichtung eines Behindertentestamentes zur
Versorgung ihres behinderten Kindes uneingeschränkt empfohlen werden.
10.
Checkliste zur Überprüfung des eigenen Behindertentestamentes:
Die nachfolgend genannten Anhaltspunkte sollen es Eltern erleichtern, ein bereits vorliegendes
„Behindertentestament“ selbst dahingehend durchzusehen, ob es zumindest die wesentlichen
Regelungen enthält. Stellen Sie bereits anhand der Checkliste selbst fest, dass einige Punkte nicht
oder nur ungenau geregelt sind, sollte das Testament sicherheitshalber überarbeitet werden. Für eine
vollständige und verbindliche Überprüfung und Überarbeitung des Testamentes empfiehlt sich dringend
die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwalts oder Notars.
a)
b)
Wurde das behinderte Kind sowohl für den Erbfall nach dem erstversterbenden Elternteil als auch
für den Schlusserbfall (Versterben des zweiten Elternteils oder auch gleichzeitiges Versterben)
als Erbe eingesetzt? Fehlt dies beispielsweise für den ersten Erbfall, könnte der Sozialhilfeträger
den Pflichtteil des Kindes einfordern.
Ist der Erbteil bzw. die Erbquote des behinderten Kindes deutlich höher als sein Pflichtteil?
Wurde der Güterstand der Eltern dabei richtig berücksichtigt? Sind eventuelle lebzeitige
Zuwendungen oder Schenkungen der Eltern bei der Bestimmung der erforderlichen Höhe der
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c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
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Erbquote des behinderten Kindes berücksichtigt? Zuwendungen zu Lebzeiten können den Wert
der Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes so erhöhen, dass diese möglicherweise den
Wert der Erbquote übersteigen und der Sozialhilfeträger zumindest einen Restpflichtteil oder
Pflichtteilsergänzungsansprüche einfordern könnte.
Wurde Immobilienvermögen im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern
bei der Testamentserstellung berücksichtigt?
Ist das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt? Wurden Nacherben und ausreichend
Ersatznacherben benannt, so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls ein Nacherbe das behinderte
Kind überlebt?
Wurde eine Regelung getroffen für den Fall, dass das behinderte Kind vorverstirbt?
Wurde geregelt, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte nach dem Versterben des ersten
Ehegatten das Testament noch abändern darf?
Ist eine auf die konkreten familiären und finanziellen Verhältnisse abgestimmte
Teilungsanordnung enthalten? Ist geregelt, in welcher Form das behinderte Kind seinen Erbteil
erhält (z. B. in bar oder als Immobilienanteil)? Ansonsten droht u. U. eine langwierige und
schwierige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Wird sowohl für den Erbfall nach dem Erstversterbenden als auch für den Schlusserbfall für den
Erbteil des behinderten Kindes Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet?
Ist konkret festgelegt, für welche (sozialhilferechtlich nicht angreifbare) Zwecke und nach welchen
Modalitäten der Testamentsvollstrecker die Erträgnisse des behinderten Kindes zu verwenden
hat? Sonst droht der Zugriff des Sozialhilfeträgers.
Wurde an eine Regelung gedacht, die es dem behinderten Kind ermöglicht, zusätzlich zu den
Erträgen seines Vorerbes erforderlichenfalls auch auf den Stamm seiner Erbschaft zuzugreifen?
Sind ausreichend Testamentsvollstrecker und Ersatztestamentsvollstrecker benannt und eine
Vergütung für diese festgelegt?
Wurden Vorschläge für den Fall gemacht, dass eine Betreuung für das Kind erforderlich ist oder
wird? Ist für ein minderjähriges Kind ein Vormund gemäß § 1776 Abs. 1 BGB benannt? Sind als
Testamentsvollstrecker und als Betreuer bzw. Vormund unterschiedliche Personen vorgesehen?
Besteht vorsorglich für den Fall, dass die Erbeinsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe
(evtl. aufgrund Sittenwidrigkeit) unwirksam sein sollte, eine Ersatzerbeneinsetzung, wonach das
behinderte Kind nur seinen Pflichtteil erhält?
Wenn eine Behinderteneinrichtung als Nacherbe eingesetzt ist, wurde das Verbot des Art. 8
PfleWoqG - Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (ehemals Art. 14 HeimG) beachtet? Jegliche
faktische Verbindung des Bedachten (z. B. Förderverein, Stiftung) mit dem Heimträger ist
gefährlich!
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II.
Übersicht Kostenbeiträge
(gemäß SGB XII bei Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Grundsicherung, vereinfachter Überblick)
WfbM
Förderstätte
Tagesstätte
(vollstationäre
Maßnahme)
Ambulante
Maßnahmen
(z. B. ambulant
betreutes Wohnen,
persönl. Assistenz)
(für volljährige,
dauerhaft voll
Erwerbsgeminderte)
Einkommen ist
einzusetzen
Einkommen ist
einzusetzen
Einkommen ist
einzusetzen
Vermögensfreibetrag:
€ 2.600,-
Vermögensfreibetrag:
€ 2.600,-
Vermögensfreibetrag:
€ 2.600,-
Häusliche
Ersparnis, wenn für
Schulbildung
bei Besuch HPT
= regelmäßig nur
Mittagessen
Häusliche
Ersparnis, wenn
für Schulbildung
Häusliche
Ersparnis, wenn
für Schulbildung;
(= max. 150 %
des
Regelsatzes)
andernfalls wie
bei volljährigen
Kindern
Kein
Kostenbeitrag
Monatlich
€ 54,96
Monatlich
€ 31,06
SGB XII
Wohnheim und
Internat
monatliche
Einkünfte
über € 782,- für
Lebensunterhalt
Volljährige
Kinder
Vermögen nicht
einzusetzen
minderjährige
Kinder
und
ihre Eltern
Eltern von
volljährigen
Kindern
Grundsicherung
X
Kein Anspruch,
wenn jährliche
Einkünfte der Eltern
über € 100.000,-
Kostenbeteiligung aus Einkommen bei Persönlicher Assistenz
Für Kosten der Pflege und Eingliederungshilfe ist das Einkommen einzusetzen (§§ 85, 87 SGB XII),
soweit die Einkommensgrenze, die sich aus dem zweifachen Grundbetrag von € 782,00, dem
Familienzuschlag für einen Ehegatten (70 % des Grundbetrages) und den Kosten der Unterkunft
ergibt, überschritten ist.
Eigenbeteiligung für die Kosten der persönlichen Assistenz:
Das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen ist einzusetzen wie folgt:
bei Pflegestufe III:
40 % des übersteigenden Einkommens
bei Pflegestufe 0 bis II:
zwischen 70 und 100 % des übersteigenden Einkommens
Berechnungsbeispiel:
Einkommenseinsatz für Kosten der Persönlichen Assistenz für alleinstehende Person
Gehalt (netto): € 2.000,00
Einkommensfreigrenze:
€ 782,00
(zweifacher Regelsatz)
+ € 600,00
(Kosten der Unterkunft, Miete)
€ 1.382,00
Übersteigendes Einkommen: € 618,00
Kostenbeitrag bei Pflegestufe III: 40 %
40 % aus € 618,00 = € 247,20
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III.
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Hinweise zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung (vgl. §§ 42 ff SGB XII), wenn sie das
18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll
erwerbsgemindert sind. Das sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Die Grundsicherung umfasst hauptsächlich die folgenden Leistungen:
1.
den für den Antragsteller maßgebenden sozialhilferechtlichen Regelsatz regelmäßig € 391 bzw.
€ 313, sofern er noch bei den Eltern wohnt)
2.
angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und zentrale
Warmwasserversorgung (gemäß Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, ist jetzt der
Abschluss eines Mietvertrages erforderlich)
3.
Mehrbedarf von € 8 bzw. € 7 monatlich pro Person, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft
installierte Elektroboiler/Durchlauferhitzer erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)
4.
einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes (€ 52,02) bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“
Leistungen der Grundsicherung erhält nicht, wer über eigenes Einkommen oder Vermögen
(Vermögensfreibetrag € 2.600,00) verfügt, dass zur Deckung seines Lebensbedarfes ausreicht.
Werkstattbeschäftigte müssen ihr Einkommen jedoch nicht in voller Höhe einsetzen.
Werkstattbeschäftigten verbleibt von ihrem Werkstatteinkommen ein Freibetrag, der sich wie folgt
berechnet: 1/8 des Eckregelsatzes (= 1/8 * € 391) zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden
Entgelts. Bei einem Einkommen von monatlich € 250,00 verbliebe ein Freibetrag von € 99,15 (€ 48,87 +
(250,00 – 48,87) x 25 %).
Bei der Einkommens- und Vermögensermittlung bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern
bzw. den eigenen Kindern unberücksichtigt, sofern diese ein jährliches Einkommen abzüglich
Werbungskosten von unter € 100.000 (Vermögen spielt keine Rolle) haben.
Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
Anschließend beauftragt das Sozialamt den zuständigen Rentenversicherungsträger mit der Prüfung,
ob der Antragsteller dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Ist der Antragsteller in einer WfbM beschäftigt,
entfällt regelmäßig die Überprüfung, da er während seiner Tätigkeit in der WfbM (oder auch
Förderstätte) regelmäßig als voll erwerbsgemindert gilt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XII).
Schwierigkeiten bestehen aktuell für Menschen im Berufsbildungsbereich einer WfbM. Hier wird die
Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung von Seiten der Sozialämter bestritten. Dagegen sollten
Betroffene regelmäßig Widerspruch einlegen, bis die Rechtslage gerichtlich geklärt ist.
Eltern sollten bedenken, dass mit der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung die dauerhafte
Erwerbsunfähigkeit des Kindes geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird. Nur sofern absehbar ist,
dass das Kind einmal aufgrund seiner Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
arbeiten wird, ist diese Feststellung unbedenklich. Andernfalls werden dem Kind jedoch
Arbeitsförderungsmaßnahmen bzw. ein möglicher Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest
erschwert.
Ein noch andauernder Schulbesuch schließt Leistungen der Grundsicherung nicht aus. Entscheidend
ist die Feststellung, dass der Schüler dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, also nicht in Lage ist,
mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu
arbeiten. Während einer Berufsausbildung (z. B. in einem Berufsbildungswerk) ist ein Antrag auf
Grundsicherung allerdings wenig erfolgversprechend, da die Voraussetzungen der dauerhaften vollen
Erwerbsminderung in dieser Zeit gerade nicht vorliegen.
Für Menschen mit Behinderung, die in einer WfbM arbeiten, sollte es in der Regel keine Probleme
bereiten, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen und zu erhalten. Leider erlebe ich immer
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wieder, dass Eltern bzw. deren behinderte Kinder mit unvollständigen oder falschen Informationen
davon abgehalten werden, Grundsicherung zu beantragen.
Lassen Sie sich bitte nicht davon abhalten, Grundsicherung für Ihr Kind zu beanspruchen!
Aktuelle Streitfälle:
Abzweigung des Kindergeldes durch Sozialhilfeträger:
Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 18.04.2013, Az. V R 48/11):
Danach
ist
die
Abzweigung
von
Kindergeld
grundsätzlich
unzulässig,
wenn
der
Grundsicherungsberechtigte im Haushalt der Eltern lebt. Dann ist davon auszugehen, dass die Eltern
aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen Aufwendungen in erheblichem Umfang für das Kind
mit Behinderung erbringen mit der Folge, dass eine Abzweigung des Kindergeldes nicht in Betracht
kommt. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass die Eltern Art und Höhe von monatlichen
Aufwendungen für das grundsicherungsberechtigte behinderte Kind darlegen und nachweisen.
Die Anwendung dieses Urteils ist nur ausgeschlossen, wenn die Eltern selbst bedürftigkeitsabhängige
Sozialleistungen wie Alg. 2 oder Grundsicherung beziehen.
IV.
Hinweise zur Pflegeversicherung (SGB XI)
1.
Pflegegeld
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Einstufung in eine der drei Pflegestufen. Die für die
Einstufung notwendige Begutachtung wird von Fachkräften des medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt. Die Begutachtung erfolgt
auf der Grundlage der Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch
des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) in der Fassung vom 08.06.2009. Diese
Richtlinien können im Internet unter http://www.aok-gesundheitspartner.de eingesehen und
heruntergeladen werden. Die Eltern sollten die Einstufung durch den medizinischen Dienst der
Krankenkassen möglichst vorbereiten. Ideal wäre ein über mehrere Tage geführtes Pflegetagebuch, in
dem der gesamte Pflegeaufwand minutiös dokumentiert wird.
Das monatliche Pflegegeld beträgt ab 01.01.2012
- bei Pflegestufe I:
€ 235,00
- bei Pflegestufe II:
€ 440,00
- bei Pflegestufe III:
€ 700,00
2. Änderungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG)
Menschen mit anerkannter Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten ab dem 01.01.2013
zusätzlich zu den bestehenden zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI ein erhöhtes
monatliches Pflegegeld (§ 123 SGB XI).
Pflegestufe:
Pflegestufe 0
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
2013
€ 120
€ 305
€ 525
€ 700
mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
bisher in 2012
€ --€ 235
€ 440
€ 700
ohne
eingeschränkte
Alltagskompetenz
2013
€ --€ 235
€ 440
€ 700
Wichtig: Auch Personen, die nicht mind. in Pflegestufe 1 eingestuft sind und die daher bisher kein
Pflegegeld erhielten, seht bei eingeschränkter Alltagskompetenz ab 01.01.2013 ein monatliches
Pflegegeld von € 120,00.
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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine
Ersatzpflegekraft für bis zu 4 Wochen pro Jahr, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson (Angehörige,
Lebensgefährten, Bekannte) z. B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit verhindert ist.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Leistung ist beschränkt auf die Dauer von vier Wochen pro
Kalenderjahr und auf einen Betrag von € 1.550 im Kalenderjahr. Die tatsächlichen Kosten werden bis
zur Höhe von € 1.550 übernommen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen
sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Als üblicher Stundensatz für die
Pflegeperson werden in der Regel € 10 - € 12 akzeptiert. Bei näher verwandten Pflegepersonen
übernimmt die Pflegekasse nur den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe, außer die
Pflege wird nachweislich erwerbsmäßig ausgeübt. Zusätzlich kann die Pflegeperson jedoch den Ersatz
ihrer notwendigen Aufwendungen wie Fahrtkosten verlangen. Der Höchstbetrag beträgt € 1.550
einschließlich Pflegegeld. Alternativ kann der Pflegebedürftige für die Dauer von vier Wochen in einer
Pflegeeinrichtung betreut werden. Auch der Aufenthalt in einem Feriencamp oder Ferienheim einer
Behinderteneinrichtung kann als Verhinderungspflege anerkannt werden. Die Pflegekasse übernimmt
pflegebedingte Kosten bis zu € 1.550,00. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige
jedoch selbst aufkommen.
Unter die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) fällt die vorübergehende Aufnahme in eine für die
Kurzzeitpflege anerkannte vollstationäre Einrichtung. Sie ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr
beschränkt. Auch hier übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu € 1.550 im
Kalenderjahr und zwar zusätzlich zur Verhinderungspflege. Für Zeiten der Verhinderungspflege und
Kurzzeitpflege kann jedoch kein Pflegegeld beansprucht werden.
4.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit eingeschränkter
Alltagskompetenz (auch ohne eine Pflegestufe, sog. „Pflegestufe 0“). Diese liegt bei einem erheblichen
und dauerhaften Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vor. Voraussetzung ist, dass
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung des
Pflegebedürftigen an Hand eines gesetzlich geregelten Kriterienkatalogs (§ 45 a Abs. 2 SGB XI)
Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens feststellt, die dauerhaft zu einer erheblichen
Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Anspruchsberechtigt sind in der Regel Menschen mit
geistiger und seelischer Behinderung. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz
auf Dauer erheblich ist, sind z. B. die folgenden Fähigkeitsstörungen maßgebend: Weglauftendenz;
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu
planen und zu strukturieren; Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in
Alltagssituationen. Die Leistung muss allerdings zweckgebunden für qualitätsgesicherte
Betreuungsleistungen (z. B. Pflegedienste) eingesetzt werden. Die Aufwendungen für die Betreuung
durch ehrenamtliche Pflegepersonen (Angehörige, Lebensgefährten, Bekannte) sind nicht mit umfasst.
Zusätzliche Betreuungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Entsprechende Anträge sind bei der
Pflegekasse zu stellen. Der Betrag wird nur gegen Nachweis der entstandenen Aufwendungen für
besondere Betreuungsleistungen erstattet. Nicht in einem Kalenderjahr ausgeschöpfte Leistungen
werden in das folgende Jahr übertragen. Jährlich werden € 1.200 (bei geringem allg.
Betreuungsaufwand) bzw. € 2.400 (bei hohem allg. Betreuungsaufwand) von der Pflegekasse
übernommen.
5.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson
Zur sozialen Sicherung sind Pflegepersonen regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert, wenn sie einen pflegebedürftigen Menschen mindestens 14 Stunden wöchentlich in
seiner häuslichen Umgebung pflegen. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die
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Seite 12
Pflegeperson nicht länger als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Sofern die Voraussetzungen
gegeben sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe
der Beiträge bestimmt sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus
ergebenden Umfang der notwendigen Pflegetätigkeit.
Beispiel: Pflegetätigkeit über 14 Stunden bei Pflegestufe I; monatliche Beiträge von € 135,59
(entspricht einem fiktivem Einkommen von € 681,14); Rentenanspruch von ca. € 7,14 pro Jahr
Pflegetätigkeit
Wichtig: Die Pflegetätigkeit möglichst nicht auf mehrere Personen (z. B. Mutter und Vater) aufteilen, da
für die Rentenversicherungspflicht jede Pflegeperson allein mindestens 14 Stunden in der Woche
pflegen muss.
6.
Große Reform der Pflegeversicherung
Bisher beschränkt sich die Pflegeversicherung auf zeitlich eng begrenzte Hilfen bei einzelnen
Alltagsverrichtungen, insbesondere von vorrangig körperlich beeinträchtigten Menschen. Damit grenzt
sie Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen weitgehend aus.
Auf der Grundlage des Abschlussberichtes des (mittlerweile zweiten) Expertenbeirates vom 27.06.2013
soll jetzt endlich die „große Reform“ der Pflegeversicherung erfolgen.
Der Expertenbeirat empfiehlt die Schaffung eines neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit, der fünf
Pflegegrade anstelle der bisherigen drei Pflegestufen umfasst. Die neuen Pflegegrade sind maßgebend
für die Höhe der Sach- und Geldleistungen. Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit bezieht neben den
körperlich Betroffenen jetzt auch pflegebedürftige Menschen mit kognitiven Erkrankungen und
psychischen Störungen gleichberechtigt mit ein. Grundlage für die Einstufung in Pflegegrade soll ein
neues Begutachtungsassessment werden.
Entscheidend soll künftig der Grad der Selbstständigkeit (bzw. der Umfang des Hilfebedarfs) in den
pflegerelevanten Bereichen des täglichen Lebens sein. Zu den pflegerelevanten Bereichen gehören
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Probleme,
- Selbstversorgung,
- Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte,
- außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung.
Die bisherige Beschränkung auf nur bestimmte, körperbezogene Verrichtungen und das hieraus
resultierende „Minutenzählen“ soll entfallen. Zudem soll die Einstufung pflegebedürftiger Kinder
verbessert werden. Für Kinder von 0–18 Monaten wird eine pauschale Einstufung empfohlen. Die
bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung (ambulante Sachleistungen, Geldleistungen,
Kombinationsleistungen, vollstationäre Sachleistungen) sollen nach Ansicht des Expertenbeirats
erhalten bleiben. Weiter sprach sich der Expertenbeirat dafür aus, dass das bisherige Leistungsniveau
auf dem Stand des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes bei der Gestaltung neuer Leistungsbeträge bei
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht unterschritten wird. Für die Umstellung auf
einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff soll ein formales Überleitungsverfahren zur Anwendung
kommen, ohne dass Neubegutachtungen erfolgen müssen.
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V.
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Schwerbehindertenausweis
1.
Schwerbehinderte Personen
Als schwerbehindert gelten gem. § 2 Abs. 2 SGB IX Personen, bei denen ein Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 50 vorliegt. Behinderte Menschen, die einen GdB von insgesamt mindestens 30
oder 40 aufweisen, können auf Antrag mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn in
Folge der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz entweder nicht erlangt oder behalten werden kann
(§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 2 SGB IX).
2.
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Das Versorgungsamt ist zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, für die
Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und die Eintragung von gesundheitlichen Merkmalen
(Merkzeichen) in den Ausweis. Bei einem GdB von mindestens 50 stellt das Versorgungsamt einen
Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch aus. In diesem Ausweis sind auch die
Merkzeichen eingetragen. Der Ausweis dient zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn
Leistungen und Hilfen für Schwerbehinderte in Anspruch genommen werden.
Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Behinderung. Er sagt jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit des Behinderten im
konkret ausgeübten oder angestrebten Beruf aus. Grundlage für die Feststellung des GdB sind die
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.
Dezember 2008). Diese können im Internet von der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, www.bmas.de, heruntergeladen und eingesehen werden.
3.
Feststellung der Merkzeichen - gesundheitliche Voraussetzungen
Merkzeichen H: -HilflosigkeitDieses Merkzeichen bekommen Personen, die aufgrund ihrer Behinderung im Alltag regelmäßig in
größerem Umfang fremder Hilfe bedürfen. Die Hilfe muss nötig sein beim Aufstehen und Zubettgehen,
beim An- und Auskleiden, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege oder dem Besuch der Toilette. Die
Hilfsbedürftigkeit muss länger als sechs Monate vorliegen. Voraussetzung ist im Allgemeinen, dass
jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden fremde Hilfe geleistet wird. Tätigkeiten im
Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Wäschewaschen zählen
dabei nicht mit. Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurde, erhält
daher in der Regel das Merkzeichen H. Bei Pflegestufe I und einer Körperbehinderung wird
grundsätzlich noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes angenommen.
Hat jemand eine geistige oder psychische Behinderung, können jedoch die Voraussetzungen für das
Merkzeichen H bereits bei Pflegestufe I oder auch, wenn keine Pflegestufe zuerkannt ist, vorliegen.
Hilflosigkeit liegt dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch infolge einer
Wahrnehmungs-, Denk- oder Antriebsschwäche im Alltag ständige Überwachung benötigt.
Bei Kindern gelten für die Zuerkennung des Merkzeichens H besondere Kriterien. Geistig behinderten
Kindern wird daher häufig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Merkzeichen H zuerkannt,
insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Bei
autistischen Syndromen sowie anderen erheblichen emotionalen und psychosozialen Störungen ist bei
Kindern in der Regel Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr – in manchen Fällen auch darüber hinaus –
anzunehmen. Bei hirnorganischen Anfallsleiden (Epilepsie) wird häufiger als bei Erwachsenen
Hilflosigkeit anerkannt.
Ab Volljährigkeit wird das Merkzeichen H regelmäßig weiter zuerkannt bei Hirnschäden, Anfallsleiden,
geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen.
Bei Kindern sollte folglich darauf geachtet werden, dass ein GdB von 100 festgestellt wird, um die
Chancen für die weitere Zuerkennung des Merkzeichens H ab Volljährigkeit zu erhöhen.
Merkzeichen B: -Notwendigkeit ständiger BegleitungStändige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (regelmäßig wenn die Voraussetzungen für
die Merkzeichen "G" oder "aG" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur
Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
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regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung des Merkzeichen „B“ bedeutet jedoch
nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder
andere darstellt (§ 146 Abs.2 SGB IX).
Merkzeichen G: -erheblich gehbehindertDie Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr muss erheblich beeinträchtigt sein. Das ist der Fall, wenn
man infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden und aufgrund
Schmerzen oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht mehr in der
Lage ist, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche
Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Merkzeichen aG: -außergewöhnlich gehbehindertDas Merkzeichen "aG" ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim
Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des
Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.
Überblick über GdB und Merkzeichen abhängige Vergünstigungen / Nachteilsausgleiche:
GdB 30
GdB 50
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GdB 60
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GdB 70
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GdB 80
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GdB 90
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Gleichstellung von Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
Kündigungsschutz bei Gleichstellung von Arbeitnehmern (§ 68 Abs. 3 SGB IX)
Steuerfreibetrag: GdB 30: € 310 (§ 33 b EStG)
Steuerfreibetrag: GdB 40: € 430 (§ 33 b EStG)
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
Steuerfreibetrag: € 570 (§ 33 b EStG)
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 81, 122 SGB IX)
Kündigungsschutz; Integrationsamt muss Kündigung zustimmen (§§ 85 ff SGB IX)
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX), z. B. Arbeitshilfsmittel, Arbeitsassistenz
Freistellung von Mehrarbeit (§ 124 SGB IX)
Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX)
Vorzeitige Altersrente ohne Rentenabzüge (§§ 37, 236 a SGB VI)
Vorgezogene Pensionierung von Beamten (§ 42 Abs. 4 BBG)
Stundenermäßigung bei Lehrern (bundeslandabhängig)
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z.B. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV)
Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100 € (§ 24 WoFG)
Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: € 1.200 (§ 17
WoGG)
Schutz bei Wohnungskündigung, § 574 BGB
Ermäßigung bei Kurtaxen (je nach Ortssatzung)
Steuerfreibetrag: € 720 (§ 33 b EStG)
Steuerfreibetrag: € 890 (§ 33 b EStG)
anstelle der Entfernungspauschalen können die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 2 EStG)
Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x € 0,30 = € 900 (§ 33
EstG), ohne Nachweis pauschal möglich
Steuerfreibetrag: € 1.060 (§ 33 b EStG)
Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: € 1.500 (§ 17
WoGG)
Abzug eines höheren Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: € 4.500 (§ 24 WoFG)
Abzugsbetrag für behinderungsbedingte unvermeidbare Privatfahrten: bis zu 3.000 km x €
0,30 = € 900 (§ 33 EStG), ohne Nachweis pauschal möglich
Steuerfreibetrag € 1.230 (§ 33 b EStG)
Bei GdB von mindestens 90 und zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder
Sprachbehinderung gewährt die Telekom eine monatliche Vergünstigung auf die
Telefongebühr von monatlich bis zu 10,62 €
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GdB 100:
G (gehbehindert)
aG
(außergewöhnlich
gehbehindert)
B (Notwendigkeit
ständiger
Begleitung)
H (hilflos)
Bl (blind)
Gl (gehörlos)
RF
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 Steuerfreibetrag € 1.420 (§ 33 b EStG)
 Vorzeitige Verfügungsmöglichkeit über Bauspar- bzw. Sparbeträge
 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§
145, 146, 147 SGB IX) oder 50 % Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (§ 3 a Abs. 2 Satz 1
KraftStG)
 Abzugsbetrag für behinderungsbedingte unvermeidbare Privatfahrten bei GdB ab 70 und
„G“: bis zu 3.000 km x € 0,30 = € 900 (§ 33 EStG), ohne Nachweis pauschal möglich
 Mehrbedarf Grundsicherung von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes (§ 30 Abs. 1 SGB
XII)
 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
(§§ 145, 146, 147 SGB IX)
 Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3 a Abs. 1 KraftStG)
 Anerkennung der Kfz-Kosten für alle Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung: bis zu
15.000 km x € 0,30 = € 4.500 (§ 33 EStG); Nachweis erforderlich
 Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen
kommunalen Regelungen
 Parkerleichterungen (§ 46 Abs. 1 StVO)
 Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr,
ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen (§§ 145 ff SGB IX)
 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke (§§ 145 ff SGB IX)
 Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3 a Abs. 1 KraftStG)
 Anerkennung der Kfz-Kosten für alle Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung: bis zu
15.000 km x € 0,30 = € 4.500 (§ 33 EStG); Nachweis erforderlich
 Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer: € 3.700 (§ 33 b EStG)
 Pflegepauschbetrag: € 924 (§ 33 b Abs. 6 EStG), wenn zu pflegende Person hilflos ist und
Eltern pflegen oder wenn Pflegeperson dafür keine Einnahmen wie Pflegegeld erhält)
 In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
 Vergünstigungen wie bei Merkzeichen H
 Befreiung vom Rundfunkbeitrag, wenn auch Gl
 Parkerleichterungen (§ 46 Abs. 1 StVO)
 Gewährung von Blindengeld (gemäß den Landesblindengeldgesetzen)
 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke (§§ 145 ff SGB IX)
oder 50 % Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (§ 3 a Abs. 2 Satz 1 KraftStG)
 Befreiung vom Rundfunkbeitrag, wenn auch Bl
 Ermäßigung Rundfunkbeitrag auf 5,99 €
 Ermäßigung der Telekom auf die Telefongebühr von monatlich bis zu 8,26 €