Orientierung über die Schweisserprüfung nach

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Orientierung über die Schweisserprüfung nach
Orientierung über die Schweisserprüfung nach
SN EN 287-1 / SN EN ISO 9606
Allgemeine Informationen
Das Ziel der ISO (International Organization for Standardization), die Prüfung von Schweissern
in der ganzen Welt nach der gleichen Norm durchzuführen, konnte leider nicht realisiert werden.
Wegen Einsprachen von zwei Ländern wurde die bereits durch alle Vernehmlassungsverfahren
gelaufene Norm ISO 9606 Teil 1 (Stahl) auf politischer Ebene blockiert. Die CEN hat daraufhin
entschieden, die EN 287-1 für Stahl zu aktualisieren. Seit September 2011 gibt es nun die
überarbeitete SN EN 287-1.
EN ISO Normen für die Prüfung von Schweissern sind für folgende Werkstoffe vorhanden:
- EN ISO 9606-2
Aluminium/Aluminiumlegierungen
- EN ISO 9606-3
Kupfer/Kupferlegierungen
- EN ISO 9606-4
Nickel/Nickellegierungen,
- EN ISO 9606-5
Titan/Titanlegierungen, Zirkon/ Zirkonlegierungen
Teil 1, allgemein gültige Regelungen
1. Zweck der Prüfung
Die Schweisserprüfung dient der vorbeugenden Gütesicherung beim manuellen Schweissen.
Durch die bestandene Schweisserprüfung qualifiziert sich der Schweisser für die Ausführung
von qualitativ anspruchsvollen Schweissarbeiten im Gültigkeitsbereich seiner Prüfung(en).
2. Prüfungsumfang
Die Schweisserprüfung ist eine Handfertigkeitsprüfung. Die Art und Anzahl der Prüfstücke richtet sich nach dem gewünschten Einsatzbereich. Die Durchführung der Fachkundeprüfung ist
fakultativ und wird für den Arbeitsplatz Schweiz nicht verlangt. Schweisser, die in Deutschland
eingesetzt werden, haben in der Fachkundeprüfung mindestens ihre Kenntnisse im Bereich der
Arbeitssicherheit nachzuweisen.
3. Prüfungsdurchführung
Die Schweisserprüfung ist unter der Aufsicht eines Beauftragten der anerkannten Prüfstelle
durchzuführen. Prüfungen können anschliessend an einen Schweisskurs oder zu einem festgelegten Termin beim Schweizerischen Verein für Schweisstechnik SVS in Basel abgelegt werden. Auf besonderen Wunsch erfolgt die Prüfungsabnahme auch in der Werkstatt des Auftraggebers durch einen Beauftragten des SVS.
Zu beachten ist:
Die Art der Prüfstücke muss auf die Fertigung abgestimmt sein.
Es sollen nicht die Prüfstücke mit dem grössten Geltungsbereich geschweisst werden,
sondern diejenigen, die den vorhandenen Fertigungsbereich entsprechend abdecken.
Alle Prüfstücke sind verwechslungsfrei zu kennzeichnen.
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Es ist nach einer schriftlichen Schweissanweisung (WPS) zu schweissen, die von der
betrieblichen Schweissaufsicht zu erstellen ist. Musterformulare können beim SVS bezogen werden.
Die Zeit zum Schweissen der Prüfstücke muss den üblichen Fertigungsbedingungen
entsprechen.
Alle Prüfstücke müssen in der Wurzel- und Decklage eine Unterbrechung und eine Neuansatzstelle aufweisen.
Schleifarbeiten dürfen nur in einem für die Fertigung üblichen Umfang vorgenommen
werden. Das Beschleifen der sichtbaren Nahtwurzel- und Decklagenseite ist nicht erlaubt. (Ausgenommen Anfang und Ende nach SN EN 287-1 / 6.3). Für jedes Schleifen
ist vorgängig die Erlaubnis des Prüfungsabnehmers einzuholen.
4. Schweissverfahren
Für jedes Schweissverfahren müssen separate Schweisserprüfungen abgelegt werden. Die
Schweissprozesse nach dieser Norm schliessen nur solche Schweissprozesse ein, die als
Handschweissen oder teilmechanisiertes Schweissen bezeichnet werden.
Ordnungsnummern der Schweissverfahren nach EN ISO 4063 (2009)
Nr.
Verfahren
111
114
121
125
131
135
136
138
141
142
143
145
Lichtbogenhandschweissen mit Stabelektrode
Metall-Lichtbogenschweissen mit Fülldrahtelektrode ohne Schutzgas
Unterpulverschweissen mit Massivdrahtelektrode
Unterpulverschweissen mit Fülldrahtelektrode
Metall-Inertgasschweissen mit Massivdrahtelektrode (MIG)
Metall-Aktivgasschweissen mit Massivdrahtelektrode (MAG)
Metall-Aktivgasschweissen mit schweisspulvergefüllter Drahtelektrode
Metall-Aktivgasschweissen mit metallpulvergefüllter Drahtelektrode
Wolfram-Inertgasschweissen mit Massivdraht- oder Massivstabzusatz (WIG)
Wolfram-Inertgasschweissen ohne Schweisszusatz
Wolfram-Inertgasschweissen mit Fülldraht- oder Füllstabzusatz
Wolfram-Inertgasschweissen mit Massivdraht- oder Massivstabzusatz, inertes Gas
mit reduzierenden Gasanteilen
Plasmaschweissen
Gasschweissen mit Sauerstoff-Acetylen-Flamme
15
311
Es ist erlaubt, am gleichen Prüfstück zwei verschiedene Schweissverfahren einzusetzen und
sich somit für beide Verfahren zu qualifizieren.
Beispiel: Wurzelschweissung mit Verfahren 141, Füll- und Decklagen mit Verfahren 111.
Der Einsatzbereich der beiden Verfahren ergibt sich aus der jeweils geschweissten Lagenart
und der eingebrachten Schweisslagendicke:
Annahme Gesamt-Wanddicke
141-Wurzelschweissung
111-Füll- und Decklagenschweissung
s = 14 mm Gültigkeitsbereich
≥ 5.0 mm
s = 3 mm Gültigkeitsbereich 3.0 – 6.0mm (nb)
s = 11 mm Gültigkeitsbereich 3.0 – 22 mm (mb)
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5. Prüfstücke
Es wird unterschieden zwischen
Blechstumpfnaht:
Blechkehlnaht:
P
P
BW
FW
Rohrstumpfnaht:
Rohrkehlnaht:
T
T
BW
FW
Für die Blechstumpfnaht betragen die Abmessungen der Einzelbleche mindestens 125 x 300
mm, für die Blechkehlnaht 125 x 150 mm. Die Länge der einzelnen Rohrabschnitte für die
Rohrstumpf- und Kehlnaht beträgt 125 mm.
Geltungsbereiche
Die Stumpfnähte qualifizieren keine Kehlnähte oder umgekehrt.
Wenn eine Stumpfnahtprüfung geschweisst wurde, kann ergänzend ein Kehlnahtprüfstück geschweisst werden. Die Blechdicke muss min. 10mm betragen, die Ausführung
erfolgt einlagig in der Position PB. Diese ergänzende Prüfung qualifiziert alle Kehlnähte
im Geltungsbereich der Stumpfnahtqualifizierung.
Die Rohrschweissung D > 25 mm schliesst die Blechschweissung ein.
Die Blechschweissung schliesst Rohrschweissungen ein für:
D ≥ 150 mm bei den Positionen PA, PB und PC
D ≥ 500 mm bei allen Positionen.
Das Schweissen mit Zusatzwerkstoff deckt das Schweissen ohne Zusatzwerkstoff ab,
aber nicht umgekehrt.
6. Geltungsbereich für Schweissnahteinzelheiten von Stumpfnähten
7. Schweisspositionen
Die Schweisspositionen werden durch den Buchstaben „P“ plus einen Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge gekennzeichnet. Ausnahme: schräg liegende Achse beim Rohrschweissen.
Die Schweissposition bei Rohren mit geneigten Achsen mit Schweissrichtung „steigend“ (H)
und einem Neigungswinkel von 45° wird wie folgt bezeichnet:
H-L045
Die Schweissposition bei Rohren mit geneigten Achsen mit Schweissrichtung „fallend“ (J)
und einem Neigungswinkel von 45° wird wie folgt bezeichnet:
J-L045
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Geltungsbereich der Schweisspositionen
8. Auswertung der Prüfung
Alle Prüfstücke werden zuerst einer Sichtkontrolle unterworfen.
Kontrollpunkte sind:
- keine Spritzer und Schlackenreste
- keine Beschleifung von Wurzel und Decklage
- Ansatzstelle in Wurzel und Decklage
- keine Poren und Risse an der Oberfläche
- Form von Decklage und Wurzel
- Masskontrolle bei Kehlnähten
Erfüllen die Prüfstücke die Bedingungen der Sichtkontrolle, so werden die gemäss dem entsprechenden Normteil geforderten weiteren Prüfungen durchgeführt.
Falls ein Prüfstück die Anforderungen der EN 287-1 nicht erfüllt, muss dem Schweisser die Gelegenheit gegeben werden, die Prüfung zu wiederholen.
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9. Prüfungsbescheinigung
Aus den Prüfungsangaben kann der Geltungsbereich der Prüfung ermittelt werden.
Die Angaben werden in EDV-erfassbarer Form wiedergegeben.
Beispiele von vollständigen Prüfungsbezeichnungen:
1
EN 287-1 (2011)
2
111
3
P
4
BW
5
1.2
6
B
7
t10.o
8
----
9
PF
10
ss
11
nb
EN ISO 9606-4
141
T
BW
W43
wm
t6.0
D60.3
PA
ss
nb
Erklärung
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Normteil (EN 287-1 = Stahl, EN ISO 9606-4 = Nickelwerkstoffe)
Schweissverfahren (Ordnungsnummer nach EN ISO 4063-2009)
Werkstückart (Blech P, Rohr T)
Stumpfnaht BW, Kehlnaht FW
Werkstoffgruppe (nach CR ISO 15608)
Angaben zu Schweisszusatz (S= Massivdraht, oder wm mit Zusatz)
Werkstückdicke
Rohrdurchmesser (bei Blech keine Angabe)
Schweissposition (nach EN ISO 6947)
Nahtausführung (ss einseitig oder bs beidseitig, nur bei Stumpfnähten)
Nahtwurzel (nb = ohne Unterlage, mb = Schweissbeilage oder Wurzel
vorgeschweisst)
Falls mehr als ein Prüfstück von einem Schweisser geschweisst worden ist, kann eine Schweisserprüfbescheinigung ausgestellt werden, die die Geltungsbereiche der jeweiligen Prüfstücke
kombiniert.
10. Gültigkeitsdauer und Erneuerung
Erstmalige Prüfung
Die Gültigkeit der Schweisserprüfung beginnt mit dem Datum des Schweissens des (der) Prüfstücke, vorausgesetzt, dass die Prüfungen die Anforderungen der Norm erfüllen.
Bestätigung der Gültigkeit
Die ausgestellte Schweisserprüfung bleibt zwei Jahre gültig, vorausgesetzt dass die Schweissaufsichtsperson oder das verantwortliche Personal des Arbeitgebers bestätigen kann, dass der
Schweisser innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs gearbeitet hat. Dies muss alle
sechs Monate bestätigt werden.
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Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um jeweils zwei Jahre durch die Prüfstelle (Ausgabestelle der Bescheinigung) ist möglich wenn:
der Schweisser in der Produktion zufriedenstellend gearbeitet hat
der Schweisser regelmässig auch die schwierigsten Positionen seines Geltungsbereiches geschweisst hat
mindestens zwei Prüfberichte aus dem letzten 6 Monaten über Ultraschall-, Durchstrahlungsprüfung oder zerstörende Prüfungen an von ihm im schwierigsten Geltungsbereich seiner Bescheinigung ausgeführten Schweissarbeiten vorgelegt werden können
alle Berichte und Unterlagen, die zur Bestätigung genutzt werden müssen, zum
Schweisser rückverfolgbar und zuordenbar sind (sie sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren)
Schweisserprüfungsbescheinigungen können auch aufgrund erfolgreich abgelegter Verfahrensoder Arbeitsprüfungen ausgestellt oder ihre Gültigkeit sinngemäss verlängert werden.
Erneuerung
In allen übrigen Fällen hat der Schweisser eine Erneuerungsprüfung zu bestehen, die nach den
Regeln der Erstprüfung durchgeführt wird.
11. Anmeldung zur Prüfung
Die offiziellen Anmeldeformulare können beim Schweizerischen Verein für Schweisstechnik,
4052 Basel, Tel. 061 / 317 84 84, Fax 061 / 317 84 80 bezogen werden. Beim Prüfungsantritt
hat sich der Schweisser mittels Personalausweis (ID, Reisepass, Führerschein) auszuweisen.
12. Prüfkosten
Für die Prüfungen gelten die offiziellen Tarife gemäss Preisliste. Die Prüfungskosten basieren
auf der Anzahl der geschweissten Prüfungsstücke. Bei Mehrfachprüfungen werden entsprechende Rabatte gewährt. Prüfmaterialien können zur Prüfung mitgebracht werden.
13. Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu den Schweisserprüfungen und Ansprechpersonen finden Sie
auf unserer Homepage: http://www.svsxass.ch/UserFiles/File/pdfdocs/sp_orientierung.pdf
14. Beschwerderecht
Prüfungskandidaten, die der Auffassung sind, während der Prüfung ungerecht behandelt worden zu sein oder mit der Bewertung der Prüfung nicht einverstanden sind, können innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate eine schriftliche Beschwerde an die
Geschäftsleitung des SVS einreichen. Die dafür vorgesehene Beschwerdekommission behandelt die Beschwerde und entscheidet gegebenenfalls nach Anhörung aller involvierten Personen endgültig. Der Entscheid wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
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Teil 2, Werkstoffspezifische Regelungen
EN 287-1 : Schweisserprüfung an Stahl
Um die Anzahl der Prüfungen zu reduzieren, sind Werkstoffe mit vergleichbarem Schweissverhalten in Werkstoffgruppen nach CR ISO 15608 eingeteilt.
1. Gruppeneinteilung nach CEN ISO/TR 15608
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2. Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe
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3. Geltungsbereich für die Zusatzstoffe
4. Geltungsbereich der Werkstoff- / Schweissgutdicken:
von Stumpfnähten
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Geltungsbereich für Rohraussendurchmesser a)
5. Geltungsbereich für Kehlnähte a)
Art der Kehlnähte, Geltungsbereich
6. Anzahl Prüfstücke
Bei Rohrschweissungen ist eine Mindestschweissnahtlänge von 150 mm erforderlich. (Bei D <
150 mm können zusätzliche Prüfstücke notwendig sein, es sind aber max. 3 Rohre zu schweissen.)
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EN ISO 9606-2: Schweisserprüfung an Aluminium und seinen Legierungen
1. Werkstoffgruppen
Gruppe 21: Reinaluminium und AlMn-Legierungen mit weniger als 1%
Legierungs- und/oder Fremdelementen
Gruppe 22: Nichtaushärtbare Legierungen, z.B. AlMg-, AlSi- und AlMgMn-Legierungen
Gruppe 23: Aushärtbare Legierungen, z.B. AlMgSi-, AlZnMg-Legierungen
Gruppe 24: Aluminium-Silicium-Legierungen mit Cu ≤ 1% z.B. AlSi-, AlSiMg-Legierungen
Gruppe 25: Aluminium-Silicium-Kupfer-Legierungen mit 5%<Si≤14% ; 1%<Cu≤5%; Mg≤0.8%
Gruppe 26: Aluminium-Kupfer-Legierungen 2%<Cu≤6%
2. Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe, Verbindung unterschiedlicher
Gruppen und Werkstückdicke
Das Schweissen irgendeines Grundwerkstoffes in einer Werkstoffgruppe qualifiziert den
Schweisser für alle anderen Grundwerkstoffe derselben Werkstoffgruppe sowie anderer Werkstoffgruppen nach folgender Tabelle:
Grundwerkstoffe
"Zusatzwerkstoff", Seite 16
Ein Prüfstück bestehend aus Werkstoffen der Gruppen 21 bis 23 und Werkstoffen der Gruppen
24 oder 25 qualifiziert jede unterschiedliche Verbindung, die aus irgendeiner Kombination von
Werkstoffen der Gruppen 21 bis 23 mit Werkstoffen der Gruppen 24 oder 25 besteht.
Jede unterschiedliche Verbindung mit Werkstoffen der Gruppe 26 fordert eine spezielle Prüfung.
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Zusatzwerkstoff:
- Der Zusatzwerkstoff AlMg qualifiziert den Zusatzwerkstoff AlSi, jedoch nicht umgekehrt.
- Eine Qualifizierung mit Schweisszusatz, z.B. mit den Schweissprozessen 141, 15 und 311,
qualifiziert für Schweissen ohne Schweisszusatz, aber nicht umgekehrt.
- Beim Prozess 131 ist bei einer Erhöhung des Helium-Gehalts im Schutzgas von >50 % eine
neue Prüfung erforderlich.
Werkstückdicke in mm
3. Schweissprozess
Beim Schweissprozess 141 verlangt der Wechsel der Stromart von Gleichstrom zu Wechselstrom und umgekehrt eine neue Prüfung.
4. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung
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EN ISO 9606-3: Schweisserprüfung an Kupfer und seinen Legierungen
1. Werkstoffgruppen
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
W31:
W32:
W33:
W34:
W35:
W36:
Reinkupfer
CuZn-Legierungen (Messing)
CuSn-Legierungen (Zinnbronzen)
CuNi-Legierungen
CuAl-Legierungen (Al-Bronzen)
CuNiZn-Legierungen (Neusilber)
Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe
Werkstoffgruppe
des Prüfstückes
W31
W32
W33
W34
W35
W36
W31
X
------
Geltungsbereich
W33
W34
X
X
--X
--X
-X
---
W32
-X
---X
W35
X
--X
X
--
W36
-X
---X
Diese Tabelle gilt unter der Voraussetzung, dass artgleiche Schweisszusätze verwendet werden. Für das Schweissen von Mischverbindungen sind gegebenenfalls separate Prü-fungen
durchzuführen.
2. Geltungsbereich für die Werkstückdicke
Prüfstückdicke: t
Geltungsbereich:
0,5 t – 1,5 t
Beim Gasschweissen soll die kleinste und die grösste in der Produktion vorkommende Werkstückdicke geprüft werden.
3. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung
Prüfmethode
Stumpfnaht Blech
Stumpfnaht Rohr
Kehlnaht
Sichtprüfung
Durchstrahlungsprüfung
Biegeprüfung
Bruchprüfung
Makroschliff
Eindringprüfung
notwendig
notwendig
notwendig
notwendig
notwendig
nicht gefordert
notwendig 1)
notwendig 1)
nicht gefordert
nicht gefordert
notwendig 1)
notwendig 1)
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
notwendig 2)
nicht gefordert 2)
nicht gefordert
1) Biege- oder Bruchprüfung, aber nicht beide Prüfverfahren
2) Die Bruchprüfung kann durch 4 Makroschliffe ersetzt werden, wobei einer in der Ansatzstelle zu
entnehmen ist.
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EN ISO 9606-4: Schweisserprüfung an Nickel und seinen Legierungen
1. Werkstoffgruppen
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
Gruppe
W41:
W42:
W43:
W44:
W45:
W46:
W47:
W48:
Reinnickel
NiCu-Legierungen (Monel)
NiCr-Legierungen
NiMo-Legierungen
NiFeCr-Legierungen
NiCrCo-Legierungen
NiFeCrCu-Legierungen
NiFeCoCrMoCu-Legierungen
Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe:
Eine Prüfung, ausgeführt in Gruppe W41, deckt auch alle übrigen Gruppen ab aber nicht umgekehrt. Eine Prüfung, ausgeführt in einer der Gruppen von W42 bis W48, deckt jede dieser
Gruppen ab.
Eine Prüfung, ausgeführt in einer Gruppe von W41 bis W48, deckt ebenfalls die Gruppe 8 nach
EN 287-1 ab, aber nicht umgekehrt.
Mischverbindungen: Eine Prüfung, ausgeführt in einer der Gruppen W41 bis W48, deckt alle
Kombinationen Stahl/Stahl und Stahl/Nickelwerkstoffe ab, wenn ein Zusatzwerkstoff aus einer
dieser Gruppen verwendet wird.
2. Geltungsbereich für die Werkstückdicke
Prüfstückdicke
mm
t
3
3 < t
12
t > 12
Geltungsbereich
mm
t bis 2t
3 mm bis 2t
> 5 mm
3. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung
Prüfmethode
Stumpfnaht Blech
Stumpfnaht Rohr
Kehlnaht
Sichtprüfung
notwendig
notwendig
notwendig
Durchstrahlungsprü- notwendig 1)
notwendig 1)
nicht gefordert
fung
Biegeprüfung
notwendig 2)
notwendig 2)
nicht gefordert
Bruchprüfung
notwendig 1)
notwendig 1)
notwendig
Makroschliff
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert 3)
Oberflächenrissprünicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
fung
1) Durchstrahlungsprüfung oder Bruchprüfung, aber nicht beide Prüfverfahren
2) Bei Anwendung der Durchstrahlungsprüfung ist die Biegeprüfung für die Verfahren 131,
135 und
311 notwendig.
3) Die Bruchprüfung kann durch 4 Makroschliffe ersetzt werden, wobei einer aus der Ansatzstelle zu
entnehmen ist.
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EN ISO 9606-5: Schweisserprüfung an Titan, Zirkon und ihren
Legierungen
1. Werkstoffgruppen
Gruppe W51: Reintitan
Gruppe W52: Alpha-Legierungen (z.B. Ti-0,2Pd, Ti-2,5Cu, Ti-5Al-2,5Sn)
Gruppe W53: Alpha-Beta-Legierungen (z.B. Ti-3Al-2,5V, Ti-6Al-4V, Ti-6Al-6V-2Sn)
Gruppe W54: Beta-Legierungen (z.B. Ti-10V-2Fe-3Al, Ti-13V-11Cr-3Al)
Gruppe W61: Reinzirkon
Gruppe W62: Zirkon mit 2,5 % Nb
Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe
Jede Prüfung, ausgeführt in einer der Gruppen W51 - W54 und W61 - W62, deckt jede dieser
Gruppen ab. Wenn der Schweisser vorwiegend Zirkoniumschweissungen in der Produktion
auszuführen hat, so ist die Prüfung in einer der Gruppen W61/W62 abzulegen.
2. Geltungsbereich für die Werkstückdicke
Prüfstückdicke
mm
t
3
t > 3
Geltungsbereich
mm
t bis 2,5 t
3 mm
3. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung
Prüfmethode
Sichtprüfung 1)
Biegeprüfung
Bruchprüfung
Eindringprüfung
Makro + Härtemessung
Durchstrahlungsprüfung
Stumpfnaht Blech
notwendig
notwendig
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
Stumpfnaht Rohr
notwendig
notwendig
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
Kehlnaht
notwendig
nicht gefordert
notwendig
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
nicht gefordert
1) Die Sichtprüfung muss auch die Beurteilung der Anlauffarben enthalten
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