Versteigerungsbedingungen für Fahrzeuge

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Versteigerungsbedingungen für Fahrzeuge
Versteigerungsbedingungen für Fahrzeuge
Die Versteigerung oder der Verkauf erfolgt im Namen oder für Rechnung der
Einlieferer. Hierzu führt HENRY’s über ein Losnummernverzeichnis die Adresse der
Bieter/Käufer.
Katalognummern HENRY’s behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinigen, zu
trennen und wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten
oder zurückzuziehen.
Gewährleistung HENRY's übernimmt keine Haftung für Mängel an den Waren.
Gewährleistungsansprüche richten sich ausschließlich an den Einlieferer. Die
Katalogangaben sind keine Garantieangaben gemäß § 443 BGB. Die Auktionsangebote
sind gebraucht und können vor der Versteigerung besichtigt werden. Die Kraftfahrzeuge
werden als Sammlerstücke und nicht als Verkehrsmittel verkauft. Käufer werden besonders
darauf hingewiesen, dass bei verkauften Fahrzeugen möglicherweise Ersatzteile eingebaut
wurden, dass die Lackierung erneuert wurde oder die Fahrzeuge aus Teilen anderer
Fahrzeuge bestehen können.
HENRY’s verlässt sich auf Angaben des Verkäufers und Sachverständige zu Alter, Zustand
und Echtheit und führt keine eigenen Prüfungen von Fahrzeugen durch.
Mit wenigen Ausnahmen sind alle hier angebotenen Automobile bis Baujahr 1989 6
Wochen nach der Auktion mit einer Allgefahren Versicherung der BELMOT versichert.
Sie umschließt Fälle wie Motor-/Getriebe- und/oder Unfallschäden und kann nach
Ablauf des versicherten Zeitraums für Käufer in Deutschland, Österreich und der
Schweiz zu Sonderkonditionen weitergeführt werden.
Bietaufträge müssen in schriftlicher Form erfolgen und gelten als unwiderruflich erteilt. Es
kann eine Unterrichtung seitens HENRY’s erfolgen, sollte ein Bietauftrag unterhalb des
Höchstgebotes anderer Bietaufträge liegen; in diesem Fall wird der Bietauftragnicht
unwirksam. Bei Versteigerungen beträgt die Steigerungsquote im Normalfall 10% zum
nächst höheren 100er, 1.000er oder 10.000er-Betrag. Angegebene
Schätzpreise
(Estimates) stellen keine Limitpreise dar, sondern geben die (Preisspanne der) erwarteten
Verkaufspreise wieder. Der untere Preis ist der Startpreis der Auktion. Der Limitpreis beruht
auf einer Vereinbarung von HENRY’s mit dem jeweiligen Einlieferer und muss den Bietern
nicht mitgeteilt werden. Bei Nichterreichen des Limitpreises kann der Zuschlag „unter
Vorbehalt“ erteilt werden und bedarf der Zustimmung des Einlieferers. HENRY‘s kann für
den Einlieferer bis zum vereinbarten Limitpreis bieten, ohne dies anzuzeigen und
unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Schriftliche Gebote werden
unabhängig von ihrer Höhe „billigst“ bedient, d.h. HENRY’s verpflichtet sich, lediglich das
letzte vorliegende Gebot mit höchstens der Summe zu überbieten, die als Steigerungsquote
vorgegeben ist. Bei „Ohne-Limit Angeboten“ beginnt HENRY’s beim höchsten, evtl. vor der
Auktion abgegebenen schriftlichen Gebot.
Zuschlag Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebots kein
höheres Gebot erfolgt. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Bieter und dem Einlieferer
ein Kaufvertrag zustande. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position
angerufen, falls hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Eine Garantie für das
Zustandekommen der Telefonverbindung übernimmt HENRY’s nicht. Der Anruf erfolgt auf
Kosten von HENRY’s. Der Zuschlag kann im Namen des Einlieferers vorbehalten oder
verweigert werden. Bei mehreren gleichen Geboten entscheidet die Reihenfolge des
Auftragseingangs. Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot oder ein
Telefonauftrag übersehen wurde, ist HENRY’s befugt, den Zuschlag zurückzunehmen und
den Gegenstand erneut anzubieten. Dies gilt auch für alle Beanstandungen unmittelbar nach
dem Zuschlag oder nach der Auktion. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter 14 Tage an
sein Gebot gebunden.
Internet-Live-Bietsystem HENRY’s übernimmt keine Garantie für die technische
Möglichkeit des Aufbaus einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von
Geboten während einer Auktion. Hierbei empfiehlt sich eine frühzeitige Gebotsabgabe um
sicher in der Auktion berücksichtigt zu werden.
Zahlung und Aufgeld Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Zahlung in bar zzgl. 24%
Aufgeld auf die ersten € 50.000,- pro Fahrzeug, 12 % auf jeden Betrag, der € 50.000,-
übersteigt. Im Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Mehrwertsteuer aus
dem Aufgeld wird erstattet, wenn binnen Monatsfrist ein zollamtlicher Ausfuhrnachweis
erbracht wird oder die Ausfuhr durch den Versteigerer zu bewirken ist. Rechnungen an
Fernbieter sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen gelten erst
nach unwiderruflicher Gutschrift als bewirkt. Eine spätere und unbare Zahlung ist nur mit
Einverständnis des Versteigerers zulässig. Alle Kosten, Steuern, Spesen etc. einer unbaren
Zahlung gehen zu Lasten des Ersteigerers.
Übergang von Besitz und Gefahr Besitz und Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Beschädigung gehen unmittelbar mit Zuschlag/Kauf - das Eigentum erst bei
vollständiger Zahlung - auf den Käufer über.
Abholung Der Käufer ist verpflichtet, das ersteigerte/gekaufte Gut sofort abzuholen und den
Kaufpreis zu entrichten. Holt der Käufer die Waren nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem
Auktions bzw. Kaufdatum ab, kommt er in Verzug. Danach können
die Waren einer Spedition zur Lagerung übergeben werden. Die Kosten der Lagerung und
der Spedition sind vom Käufer zu tragen. Sie betragen 25,- € pro Tag.
Zahlungsverzug Entrichtet der Käufer nach Ablauf des 10. Tages nach
Auktions-/Kaufdatum nicht den vollständigen Kaufpreis, kommt er ohne gesonderte Mahnung
in Verzug. Der Käufer hat insoweit die gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Eine weitere
Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Kann HENRY’s nicht bis zu dem genannten Datum keine
Gutschrift auf seinem Konto verzeichnen, behält sich HENRY’s sowohl im Namen des
Verkäufers als auch im eigenen Namen sämtliche Rechte vor. Insbesondere behält sich
HENRY‘s vor, für den Verkäufer den Rechnungsbetrag zzgl der weiteren Kosten einzuklagen
bzw. im eigenen Namen Schadensersatzansprüche gemäß den vereinbarten
Versteigerungs- und Lieferbedingungen (Aufgeld, Abgeld, Verzugszinsen sowie weitere
Verzögerungsschäden) geltend zu machen oder die Ware erneut in einer der nächsten
Auktionen zu versteigern, wobei der Käufer keinen Anspruch auf einen eventuellen
Mehrerlös hat und einen etwaigen Mindererlös auszugleichen hat.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Ist der Käufer Kaufmann, ist der Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Firmensitz von HENRY’s Auktionshaus. Es gilt deutsches Recht. Sollte
eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Verantwortlichkeit für die Auktion: Ralf Häge
Stand 11/2015