Die Vorsorgevollmacht Einführung Im Allgemeinen ist es bekannt

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Die Vorsorgevollmacht Einführung Im Allgemeinen ist es bekannt
Die Vorsorgevollmacht
Einführung
Im Allgemeinen ist es bekannt, dass der so genannte „letzte Wille“ durch die Errichtung von i.d.R.
Testamenten bestimmt werden kann. Weniger bekannt ist jedoch, dass es auch für bestimmte
Lebenssituationen vor dem Tod (Demenzerkrankungen, Komazustände et cetera) die Möglichkeit gibt,
Anordnungen zu treffen, die von Dritten in der Regel beachtet werden müssen. Ein besonderes Mittel hierfür
ist die so genannte Vorsorgevollmacht, welche in der Regel auch eine Betreuungsverfügung und eine
Patientenverfügung enthält. Nachfolgend versuche ich Ihnen einen kleinen Überblick über die Vorzüge der
Vorsorgevollmacht gegenüber der sonst womöglich notwendigen Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu
geben. Hierzu erfolgt zunächst eine kurze Beschreibung der gesetzlichen Betreuung und sodann eine
Erläuterung einer umfassenden Vorsorgevollmacht einschließlich einer so genannten Betreuungs- und
Patientenverfügung.
I. Gesetzliche Betreuung
Sofern eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, was
regelmäßig der Fall ist, wenn man nicht mehr in der Lage ist einen eigenen Willen zu bilden und
umzusetzen, also insbesondere bei einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung oder einem komatösen
Zustand, ist von einer Notwendigkeit auszugehen, ihr einen so genannten „Betreuer“ zu bestellen. Die
entsprechende gerichtliche Anordnung kann sowohl von Amts wegen als auch aufgrund einer Anregung
durch Dritte, insbesondere der entsprechenden Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
erfolgen.
Zwar wird das Betreuungsgericht zunächst ermitteln, ob Angehörige bereit und in der Lage sind, das Amt des
Betreuers zu übernehmen und auszuüben und diese Angehörigen zum Betreuer bestellen.
Der Betreuer wird jedoch regelmäßig nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt und ist in seinen
Entscheidungen im Gegensatz zu einem von ihnen bevollmächtigten Dritten erheblichen Beschränkungen
unterliegen. Insbesondere im Bereich medizinischer Eingriffe, der Wohnungssuche Angelegenheiten und
eventuell hiermit zusammenhängender Immobilienveräußerungen die notwendig werden, damit die Kosten
der Unterbringung in einem Pflegeheim gedeckt werden können, muss der Betreuer häufig die
Genehmigung durch das Betreuungsgericht beantragen. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie die Übertragung
von Vermögenswerten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder oder Enkelkinder können
seitens des Betreuers überhaupt nicht vorgenommen werden.
Sofern keiner ihrer Angehörigen zu einem Betreuer bestellt wird, sondern das Betreuungsgericht einen so
genannten Berufsbetreuer (z.B. Rechtsanwälte, Betreuungsvereine et cetera) einsetzt, erhalten diese für ihre
Tätigkeit eine Vergütung.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers eine erhebliche Belastung
der Justiz darstellt und auch in der Regel vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit im Rechtssinne von den
betroffenen Personen nicht gewünscht wird. Er hat daher gesetzlich geregelt, dass die Anordnung einer
rechtlichen Betreuung nicht erfolgen soll, wenn bereits zu Zeiten vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit eine
Vertrauensperson umfangreich bevollmächtigt worden ist. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen einer so
genannten Vorsorgevollmacht.
II. Die Vorsorgevollmacht
1. Allgemeines
Die Vorsorgevollmacht setzt sich in aller Regel zusammen aus einer Generalvollmacht (siehe unten 2.), einer
Betreuungsverfügung (siehe unten 3.) und einer Patientenverfügung (siehe unten 4.). Nur in diesem
Zusammenwirken besteht in aller Regel die Gewähr, dass Ihren Wünschen unter Vermeidung der Bestellung
eines gerichtlichen Betreuers und unter Einräumung einer weit reichenden Handlungsmöglichkeit des von
ihnen bevollmächtigten Rechnung getragen wird und diese Wünsche erfüllt werden.
2. Die Generalvollmacht in der Vorsorgevollmacht
Im Hinblick auf die unserem Rechtssystem innewohnende „Privatautonomie“ können Sie einem Dritten das
Recht einräumen, sämtliche Erklärungen bezüglich derer eine Stellvertretung nicht kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Errichtung von Testamenten oder Eheschließungen), in ihrem
Namen abzugeben (Generalvollmacht). Im Rahmen dieser Generalvollmacht ist der von Ihnen
bevollmächtigte folglich in der Lage, sie vollumfänglich nach außen gegenüber anderen Personen und
Institutionen zu vertreten. Zwar geht mit einzelnen gesetzlichen Ausnahmen der Grundsatz, dass die
Vollmacht nicht in der Form erteilt werden muss, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die
Vollmacht bezieht. Dennoch sollte in Bezug auf manche Rechtsgeschäfte, für die die notarielle Beurkundung
oder notarielle Beglaubigung erforderlich ist, soll auch die erteilte Vollmacht zumindest notariell beglaubigt
oder, wenn die Vollmacht besonders weit reichenden ausgestaltet ist, also beispielsweise nur eingeschränkt
widerruflich oder mit der Befugnis des Bevollmächtigten ausgestaltet ist, Rechtsgeschäfte auch in Ihrem
Namen mit sich selbst vorzunehmen, sogar notariell beurkundet sein.
Ich empfehle, die Vollmacht stets notariell beurkunden zu lassen, insbesondere da der Notar im Rahmen der
Beurkundung auch immer eine Aussage über ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung trifft.
Es ist folglich für Dritte äußerst schwierig, die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht in Abrede zu stellen.
Sofern der Notar auch bei einer bloßen Beglaubigung den Text der Vollmacht entwirft, entstehen durch die
Beurkundung Kosten in gleicher Höhe wie bei der bloßen Beglaubigung. Der weitere Vorteil der
Beurkundung ist, dass anlässlich des verlesen des Textes auch noch Fragen ihrerseits beantwortet und
einzelne Regelungen Ihnen nochmals vom Notar erläutert werden.
Die Generalvollmacht muss im Rahmen der Vorsorgevollmacht im Bereich der Personen- und
Gesundheitssorge jedoch die gravierenden Maßnahmen im Einzelnen konkret aufgezählt enthalten zwar im
Sinne einer Aufzählung. Hierzu gehören Wohnungs-/Unterbringungsangelegenheiten, die Einwilligung in
ärztliche Maßnahmen, die schwer wiegende Folgen haben können bzw. deren Untersagung, die Einwilligung
in ärztliche Zwangsmaßnahmen sowie freiheitsbeschränkende & freiheitsentziehende Maßnahmen die aus
Fürsorge notwendig werden.
Bei der Erteilung einer Vollmacht ist zwischen dem so genannten Außenverhältnis und dem so genannten
Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem von ihnen bevollmächtigten zu unterscheiden.
a) Außenverhältnis
Die Generalvollmacht regelt im Rahmen ihrer Erteilung grundsätzlich zunächst das so genannte
Außenverhältnis. Unter dem Außenverhältnis versteht man die Frage des rechtlichen Könnens. Hiervon zu
unterscheiden ist das rechtliche dürfen im Innenverhältnis. Das rechtliche dürfen wird von Ihnen gegenüber
dem Bevollmächtigten in Ausgestaltung des Innenverhältnisses festgelegt.
b) Innenverhältnis
Da die Erteilung einer Vollmacht aufgrund ihrer eigenen Willensbildung erfolgt, können Sie im
Innenverhältnis auch den Umfang der Bevollmächtigung wegen, insbesondere einschränken. Allerdings
sollte berücksichtigt werden, dass die Einschränkungen im Innenverhältnis die Vollmacht in ihrer Nutzbarkeit
nicht entwerten dürfen. Ich empfehle daher, dass die Vereinbarungen im Innenverhältnis, insbesondere auch
bezüglich der Frage, wann und in welchem Umfang der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch
machen darf, keine Auswirkungen auf das Außenverhältnis haben sollen, sondern der Dritte, gegenüber dem
der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch macht, auf die unbeschränkte der Bevollmächtigung
vertrauen können soll.
In meinen Augen ist es empfehlenswert, die Generalvollmacht im Außenverhältnis sofort wirksam werden zu
lassen und auch die Geltung über den Tod hinaus zu vereinbaren. Dies führt dazu, dass auch nach ihrem
Ableben der Bevollmächtigte in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, beispielsweise
solche die sich um ihre Bestattung ranken.
Schließlich empfehle ich, dass Sie einen weiteren Bevollmächtigten für den Fall bestellen, dass der
„Hauptbevollmächtigte“ nicht in der Lage ist von der Vollmacht Gebrauch zu machen oder erklärt, von der
Vollmacht keinen Gebrauch machen zu wollen.
Da die Erteilung einer Vollmacht in der Regel auf einer persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Ihnen
und dem Bevollmächtigten beruht, die, wie alles im Leben, einem steten Wandel unterliegt, rate ich dringend
davon ab, eine Vorsorgevollmacht unwiderruflich zu erteilen. Der Rechtsverkehr wird bei einer widerruflichen
Vollmacht dadurch geschützt, dass er, sofern eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, auf
den Bestand der Vollmacht zu diesem Zeitpunkt vertrauen darf. Im Rahmen eines von ihnen eventuell zu
erklärenden Widerrufs ist der Bevollmächtigte verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche
Ausfertigungen der Vollmacht an Sie herauszugeben.
3. Betreuungsverfügung
Als Ausfluss der Privatautonomie und der vorrangig zu achtenden eigenen Willensbildung können Sie, wie
oben aufgeführt, gegenüber dem Betreuungsgericht bestimmen, wer als Betreuer bestimmt werden soll und
was der Betreuer dürfen soll (Aufgabenkreis). Das Betreuungsgericht darf hiervon nur abweichen, wenn die
von Ihnen erteilten Anweisungen ihrem Wohle zuwiderlaufen würden oder aus objektiven Umständen
anzunehmen ist, dass Sie an Ihren Anweisungen nicht festhalten würden. Grundsätzlich können Sie diese
Betreuungsverfügung auch isoliert verfassen. In diesem Fall empfiehlt sich, wie auch übrigen, die Eintragung
im so genannten Vorsorgeregister, welches bei der Bundesnotarkammer geführt wird. Hierzu verweise ich
auf die Hinweise unter III. dieses Merkblattes.
4. Patientenverfügung
Ein jeder hat das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Gerade in Grenzsituationen des
Lebens schützt dieses Recht vor einer Fremdbestimmung durch Ärzte, die vielfach befürchtet wird und die
aus Sicht der Ärzte in Grenzsituationen notwendig ist, damit dieser nicht selbst Gefahr laufen, Ermittlungen
wegen unterlassener Hilfeleistung in strafrechtlicher Hinsicht ausgesetzt zu werden.
Im Rahmen der Selbstbestimmung können sie jedoch erklären, dass sie bestimmte
Behandlungsmaßnahmen nicht wünschen und insoweit eine ärztlich indizierte lebenserhaltende Behandlung
bzw. deren Fortsetzung ablehnen. Dies gilt auch für eine künstliche Ernährung, maschinelle Beatmung et
cetera. Sofern Sie eine solche Behandlung ablehnen, erhalten Sie nur noch so genannte Fall die aktive
Maßnahmen (Hilfen bei der Nahrung-/Flüssigkeitsaufnahme, Pflege von Mund und Schleimhäuten, lindern
von Schmerzen und sämtlichen weiteren belastenden Symptomen, auch unter Gabe starker Schmerzmittel.
Die in der Patientenverfügung niedergelegten Anweisungen ihrerseits an die Mediziner und die
Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich zu beachten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Sie diese Anweisungen widerrufen hätten. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, dass das
medizinische und pflegende Personal bei Befolgung eindeutiger und wirksam abgegebener
Patientenverfügungen einerseits ohne strafrechtliches Risiko handeln, andererseits die Anweisungen jedoch
zu beachten haben.
III. Vorsorgeregister
Damit die Betreuungsgerichte unverzüglich ermitteln können, ob ihrerseits eine Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung errichtet wurde, wer der jeweilige Bevollmächtigte ist und
was ihrem Willen entspricht, hat die Bundesnotarkammer das so genannte zentrale Vorsorgeregister
eingerichtet. Dort können die Daten und der jeweilige Umfang insbesondere der erteilten Vorsorgevollmacht
gespeichert und abgerufen werden. Ich empfehle die Registrierung auf alle Fälle vorzunehmen. Die
Registrierung kostet bei dem Zentralen Vorsorgeregister, sofern sie über den beurkundenden Notar
geschieht, weniger als 15 €, bei einer Registrierung durch sie selbst knapp 20 €. Ich erachte es als sinnvoll,
dass auch die Daten des oder der Bevollmächtigten im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert werden. Ich
empfehle, damit der Bevollmächtigte sich insoweit datenschutzrechtlich nicht übergangen führt, im Vorfeld
dessen Einverständnis einzuholen. Das Zentralen Vorsorgeregister übermittelt dem/den Bevollmächtigten,
dass sie im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert sind.
IV. Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser bemisst sich in Bezug auf die Generalvollmacht
nach dem hälftigen Wert des Aktivvermögens. In Bezug auf die Patientenverfügung beträgt der
Geschäftswert in der Regel 5000 €. Eine Vorsorgevollmacht bei einem Aktivvermögen von 100.000 € führt
einschließlich der Kosten der Patientenverfügung zu einem Geschäftswert von 55.000 € und damit zu
Notarkosten in Höhe von ca. 250 € einschließlich der Kosten der Registrierung im Zentralen
Vorsorgeregister.

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