Idiotentest – Änderungen im Rahmen der MPU

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Idiotentest – Änderungen im Rahmen der MPU
Idiotentest – Änderungen im Rahmen der MPU
Änderungen der
Kraftfahrereignung
Fahrerlaubnisverordnung
und
der
Begutachtungsleitlinien
zur
Es gibt 3 wesentliche Berührungspunkte für den Führerschein-Inhaber mit einer MPU,
nämlich Alkohol, Drogen und Punkte. Immer wieder machen Betroffene den Fehler und
gehen ohne Vorbereitung in eine angeordnete MPU. Das Ergebnis ist leider fast immer das
gleiche, die MPU wird nicht bestanden. Was viele Betroffene ebenfalls nicht wissen ist, dass
sie bei einem Alkohol- oder Drogenverstoß, der dann vor Gericht abgeurteilt wird und häufig
mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperre zur Wiedererteilung verbunden ist,
leider nicht zwingend nach Ablauf der Sperrfrist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
rechnen können. Allzu häufig werden diese Betroffenen auch von ihren Rechtsanwälten nur
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Delikt beraten, nicht jedoch im Hinblick auf die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. So ist bei Drogenfunden in einem gewissen Umfang ein
immer wiederkehrender Rat des Anwaltes, eine große Menge als Eigenkonsum anzugeben.
Das mag vielleicht für das jeweilige Delikt etwas bringen, im Hinblick auf die Widererlangung
der Fahrerlaubnis ist diese Angabe jedoch äußerst bedenklich. Auch sollte sich jeder
Betroffene darüber im klaren sein, dass die Führerscheinbehörden in der Regel vom Verstoß
erfahren, aus § 2 Absatz 12 StVG ergibt sich eine Verpflichtung der Polizei, entsprechende
Erkenntnisse an die zuständigen Behörden mitzuteilen.
Die Beratung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt also nicht erst, wenn die
Fahrerlaubnisbehörde nach Ende einer Sperrfrist mitteilt, dass eine MPU notwendig ist
sondern viel früher. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass inzwischen bei Alkohol, aber
auch bei Drogen Abstinenzzeiträume von einem Jahr und mehr verlangt werden. Zum
01.07.2009 hat sich die Fahrerlaubnisverordnung geändert, auch die Begutachtungsleitlinien
zur Kraftfahrereignung haben sich verändert. Es soll im groben über die Änderungen
informiert werden und die Auswirkungen auf die Praxis dargelegt werden.
War es in der Vergangenheit möglich, sowohl einen Vorbereitungskurs als auch die
eigentliche Begutachtung bei ein und demselben Träger zu machen, so ist es den Träger
dieser Begutachtungsstellen nunmehr untersagt, Maßnahmen zur Vorbereitung
durchzuführen. Dies heißt für den Betroffenen, dass er Institutionen aufsuchen muss, die
gerade keine Begutachtungsstellen sind, es empfiehlt sich insoweit ein sachkundiger
verkehrspsychologischer Berater. Auch haben sich die Anlässe für die MPU geändert. Es
reicht ein erheblicher Verstoß aus, um eine MPU anzuordnen.
Im Rahmen von Alkohol wird unterschieden zwischen Alkoholabhängigkeit,
Alkoholmissbrauch und Alkoholgefährdung. Welche dieser 3 Hypothesen vorliegt, kann nur
der Verkehrpsychologe entscheiden. Aus den unterschiedlichen Hypothesen ergeben sich
unterschiedlich lange Abstinenzzeiträume. Liegt Alkoholabhängigkeit vor, so ist über einen
Zeitraum von 12 Monaten die Abstinenz nachzuweisen. Wartet der Betroffene bis zum
Ablauf der Sperrfrist, wird die Dauer, die er führerscheinlos ist, wesentlich länger dauern als
die angeordnete Sperrfrist.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Änderungen empfehlen wir dringend, sich im Falle eines
Deliktes im Straßenverkehr unter Beteiligung von Alkohol oder Drogen, sich rechtzeitig mit
einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gerne. Ihr
Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Föhr, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Rechtsanwalt Andreas Föhr Fachanwalt für Verkehrsrecht