Facharzt für Chirurgie

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Facharzt für Chirurgie
SIWF
ISFM
Facharzt für Chirurgie
inkl. Schwerpunkte
- Allgemeinchirurgie und Traumatologie
- Viszeralchirurgie
Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2006
(letzte Revision: 2. Mai 2012)
Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 1. September 2011
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue
FMH | Elfenstrasse 18 | Postfach 300 | 3000 Bern 15 | Telefon +41 31 359 11 11 | Fax +41 31 359 11 12 | [email protected] | www.siwf.ch
Facharzt für Chirurgie
Facharzt für Chirurgie
Weiterbildungsprogramm
1.
Allgemeines
1.1
Umschreibung des Fachgebietes
Die Chirurgie beschäftigt sich mit den konservativ und operativ zu behandelnden chirurgischen
Erkrankungen und Verletzungen. Ihre Lehre umfasst alle Aspekte der zu behandelnden Leiden
und der Chirurg * berücksichtigt bei der Behandlung den ganzen Menschen mit allen medizinischen, sozialen, ethischen und ökonomischen Folgen seiner Krankheit oder Verletzung.
1.2
Ziele der Weiterbildung
Ziel der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie ist die Befähigung zur selbständigen sowie
eigenverantwortlichen Beurteilung und Versorgung häufiger chirurgischer Erkrankungen, Verletzungen und anderer Notfallsituationen auf der Grundlage wissenschaftlichen, kritischen und
ökonomischen Denkens, fundierter Kenntnisse und Fertigkeiten, ständiger Fortbildung sowie
dem Einbezug des Patienten und seines Umfeldes.
Fachärzte für Chirurgie sind befähigt, eine selbständige, eigenverantwortliche chirurgische
Tätigkeit auszuüben.
2.
Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1
Dauer und Gliederung der Weiterbildung
2.1.1 Die fachspezifische Weiterbildung dauert 6 Jahre und gliedert sich wie folgt:
• Mindestens 4 Jahre Chirurgie inkl. 3 Monate Anästhesiologie und/oder chirurgische/interdisziplinäre Intensivmedizin an dafür anerkannten Weiterbildungsstätten und 6
Monate chirurgische/interdisziplinäre Notfallstation.
• Höchstens 2 Jahre in Schwerpunktgebieten (vgl. Ziffer 6) und/oder in chirurgischen Spezialdisziplinen (Herz- und thorakale Gefässchirurgie, Handchirurgie, Kinderchirurgie, Kieferund Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Urologie).
• höchstens 2 Jahre wissenschaftliche Tätigkeit in einer universitären oder vergleichbaren
anerkannten Weiterbildungsstätte. Es empfiehlt sich, vorgängig die Titelkommission anzufragen.
2.1.2 Fachspezifische Weiterbildung
Die Weiterbildung besteht aus 3 Blöcken à 2 Jahren:
Block A = Basisweiterbildung
Block B = «Chirurgie des Häufigen»
Block C = Vervollständigung des Operationskataloges, optional überlappend mit Schwerpunktweiterbildung (vgl. Ziffer 3)
Für die 6-jährige Weiterbildung werden anerkannt:
Kliniken der Kat. U: maximal 4 Jahre
Kliniken der Kat. A: maximal 4 Jahre
Kliniken der Kat. B: maximal 1 bis 3 Jahre
*
Dieses Weiterbildungsprogramm gilt in gleichem Masse für Ärztinnen und Ärzte. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur
männliche Personenbezeichnungen verwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.
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Jeder Weiterbildungskandidat muss mindestens zwei Jahre an Weiterbildungsstätten der Kategorie U oder A und mindestens ein Jahr an einer Weiterbildungsstätte der Kategorie B absolvieren. Mindestens ein Klinik- und ein Kategorie-Wechsel sind während der sechsjährigen
Weiterbildung obligatorisch.
Für Weiterbildungskandidaten, welche eine akademische Laufbahn eingeschlagen haben,
kann die Titelkommission auf Antrag des Leiters der akademischen Weiterbildungsstätte die
gesamte Weiterbildung an Kliniken der Kategorie U zulassen. Für Kandidaten mit akademischer Laufbahn werden maximal 2 Jahre eines erfolgreich absolvierten MD-PhD-Programms
oder postgraduate Kurses angerechnet.
Mindestens zwei Jahre der gesamten Weiterbildung müssen an einer für Chirurgie anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz absolviert werden (Art. 33 WBO).
2.2
Weitere Bestimmungen
a) Erfüllung des Operationskataloges gemäss Ziffer 3.3
b) Teilnahme an 3 Jahreskongressen der SGC
c) Teilnahme an 4 von der SGC jährlich bezeichneten und publizierten Weiter- bzw. Fortbildungsveranstaltungen / Postgraduate-Kursen
d) Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Chirurgie als Erst- oder
Letztautor (in einer peer-reviewed-Zeitschrift oder als Dissertation).
e) Weiterbildung für «dosisintensives Röntgen» gemäss Ziffer 7 inkl. BAG-anerkannter Strahlenschutzkurs
f) Teilnahme an fünf mindestens zweitägigen von der SGC anerkannten Kursen mit folgendem Inhalt:
• Kurs für Osteosynthesen
• Kurs für chirurgische Naht- und Anastomosentechniken
• Laparoskopie/Thorakoskopie-Workshop
• Kurs für Ultraschalldiagnostik des Abdomens
• ATLS-Kurs
• Kurs für wissenschaftliches Schreiben
• Management Grundlagenkurs
• Kurs für Kommunikation und Teamverhalten
• Kurs für Evidence based Medicine
• Vorbereitungskurs auf das Facharztexamen
• Kurs für Gefässchirurgische Naht- und Anastomosentechniken
• Kurs für endovaskuläre Grundtechniken
3.
Inhalt der Weiterbildung
3.1
Allgemeine Lernziele
Die Lernziele beinhalten sowohl das Erlernen der theoretischen Kenntnisse (Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pathologie, Diagnostik) der Chirurgie wie auch die Befähigung zur
selbständigen Indikationenstellung bei konservativem und operativem Vorgehen, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Operationen, sowie zur entsprechenden
Nachbehandlung gemäss aktuellen Standards in der Chirurgie. Neben der chirurgischen
Fachausbildung sind die Schulung der Kommunikationsfähigkeit und das Erreichen einer hohen Sozialkompetenz Lernziele von hoher Priorität. Die Lernziele beinhalten auch die für das
Fachgebiet Chirurgie relevanten Kenntnisse der Pharmakotherapie, deren gesetzliche Grundlagen sowie die Kenntnisse über die Arzneimittelprüfung in der Schweiz.
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Zusätzlich eingeschlossen sind Grundkenntnisse in:
• Qualitätsmanagement und Sicherheitskultur
• Pädagogik (Studenten, Ärzte, Pflegepersonal)
• Beurteilung und Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Patienten
• Juristische und ethische Aspekte
• Zusammenarbeit im Rahmen der SGC sowie mit den Schwerpunktgesellschaften und
Fachgesellschaften
3.2
Fertigkeiten und Kenntnisse
3.2.1 Viszeralchirurgie
• Erkennen und Behandeln häufiger abdomineller Notfallsituationen (akutes Abdomen,
stumpfes oder penetrierendes abdominelles Trauma)
• Kenntnis der gängigen Diagnostik gastrointestinaler Erkrankungen in Elektiv- und Notfallsituationen
• Erkennen und Behandeln von Pathologien der Bauchwand
• Kenntnis der Prinzipien der onkologischen Chirurgie
• Häufige Chirurgie des oberen Gastrointestinaltraktes (z.B. Cholezystektomie, Dünndarmoperationen, Mageneingriffe, Splenektomie)
• Häufige Chirurgie des unteren Gastrointestinaltraktes (z.B. Kolonchirurgie, Appendektomie,
Proktologie)
• Häufige Schilddrüseneingriffe (z.B. Strumaresektion)
• Mammachirurgie und Chirurgie der axillären Lymphknoten
• Grundsätze des septischen Abdomens
• Fähigkeit zum Management von postoperativen Schmerzen, Flüssigkeits- und Elektrolytstörungen nach abdominellen Eingriffen
• Selbständiges Durchführen von Endoskopien (Laparoskopie, Prokto- und Rektoskopie)
• Kenntnisse bildgebender Verfahren des Abdomens und Fähigkeit zu deren Indikationsstellung und Bewertung deren Resultat im Rahmen von viszeralchirurgischen Problemen
• praktische Erfahrung mit abdominellen Sonographien.(Erkennen von Cholezystolithiasis,
Aszites, Harnretention, Appendizitis, Organomegalien)
3.2.2 Traumatologie
• Erkennen und Behandeln lebensbedrohlicher Zustände beim polytraumatisierten Patienten
• Beurteilung und Behandlung von Wunden
• Fähigkeit zum Management von Weichteil- und Knocheninfektionen.
• Konservative und operative Behandlung häufiger Frakturen der Extremitäten als Sofortmassnahme und zur definitiven Versorgung
• Diagnostik und Behandlung von posttraumatischen Komplikationen wie Kompartmentsyndrom, Thrombosen, Lungenembolie
• Diagnostik und Behandlung frischer Gelenksverletzungen einschliesslich Arthroskopie des
Knies.
3.2.3 Grundsätze und Kenntnisse in weiteren Gebieten
• Grundsätze aus den chirurgischen Spezialfächern, die im Rahmen einer chirurgischen
Grundversorgung relevant sind:
- Urologie (Chirurgie des Skrotums, Circumzision, Zystostomie/ Blasenkatheter)
- Orthopädie (Grundlagen der Endoprothetik, im Besonderen Fähigkeit zum Einsetzen einer Femurkopfprothese)
- Kinderchirurgie ( Fähigkeit zur Chirurgie der Appendix, Hernien, konservative und einfache operative Frakturbehandlung)
- Onkologie (Chirurgische Resektionstechniken, Grundlagenverständnis der adjuvanten,
neo-adjuvanten und palliativen Therapiekonzepte)
- Thoraxchirurgie (Thoraxdrainage, Behandlung des Pneumothorax, einfache Keilexzision
der Lunge)
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•
•
•
•
•
- Gefässchirurgie (Venenchirurgie und arterielle Embolektomie, Grundsätze der Anastomosentechnik)
- Handchirurgie (Strecksehnennaht, einfache plastische Eingriffe)
- Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie (Erkennen von Situationen mit Bedarf für diese spezialisierte Chirurgie)
Grundsätze der Intensivmedizin und Fähigkeit zur Einleitung von lebensrettenden Massnahmen (u.a. hypovolämer und toxischer Schock; Asthmaanfall, Lungenembolie, Herzstillstand, Verbrennungen, Coma diabeticum)
Grundsätze der allgemeinen internmedizinischen Erkrankungen, speziell Fähigkeiten zum
Management von folgenden Begleitkrankheiten im Rahmen chirurgischer Erkrankungen:
- Diabetes mellitus
- Arterielle Hypertonie
- COPD
- Alkoholismus (u. a. Delirium tremens)
- Koronare Herzkrankheit
- Störungen des Immunsystems
- Häufige Infektionskrankheiten (v.a. HIV, Hepatitis B und C, Pneumonie, Harnwegsinfektionen)
Kenntnisse über Durchführung und Aussagekraft sowie allfälliger Risiken, Fähigkeit zur
Indikationsstellung und Bewertung der Resultate der bildgebenden Verfahren (Sonographie,
CT, MRI, Szintigraphie) in der Chirurgie
Prinzipien der Abläufe beim Massenanfall (Katastrophenmedizin)
Grundkenntnisse im Qualitätsmanagement
3.2.4
Gesundheitsökonomie und Ethik
3.2.4.1 Ethik
Erwerb der Kompetenz in der medizinisch-ethischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Betreuung von Gesunden und Kranken. Dies beinhaltet folgende Lernziele:
Kenntnis der relevanten medizinisch-ethischen Begriffe
• Selbständige Anwendung von Instrumenten, die eine ethische Entscheidungsfindung erleichtern
• Selbständiger Umgang mit ethischen Problemen in typischen Situationen (beispielsweise
Patienteninformation vor Interventionen, Forschung am Menschen, Bekanntgabe von Diagnosen, Abhängigkeitsbeziehungen, Freiheitsentzug, Entscheidungen am Lebensende,
Sterbebegleitung, Organentnahme)
3.2.4.2 Gesundheitsökonomie
Erwerb der Kompetenz im sinnvollen Einsatz der diagnostischen, prophylaktischen und therapeutischen Mittel bei der Betreuung von Gesunden und Kranken. Dies beinhaltet folgende
Lernziele:
• Kenntnis der relevanten gesundheitsökonomischen Begriffe
• Selbständiger Umgang mit ökonomischen Problemen
• Optimaler Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen
3.2.5
Patientensicherheit
Kenntnis der Prinzipien des Sicherheitsmanagements bei der Untersuchung und Behandlung
von Kranken und Gesunden sowie Kompetenz im Umgang mit Risiken und Komplikationen.
Dies umfasst u. a. das Erkennen und Bewältigen von Situationen, bei welchen das Risiko unerwünschter Ereignisse erhöht ist.
3.3
Operationskatalog
Der Operationskatalog ist in untenstehender Liste festgelegt. Die vollumfängliche Erfüllung des
Operationskataloges muss für die Gesamtdauer der Weiterbildung durch ein Logbook belegt
und nachgewiesen werden. Halbjährlich ist die Unterschrift des Weiterbildners erforderlich. Die
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Kandidaten erstellen jährlich, oder bei jedem Wechsel der Weiterbildungsstätte, eine ad hoc
Liste ihrer Weiterbildung.
Mindestanforderung an operativer Tätigkeit: (siehe Tabelle unten)
• Erfüllung der Gesamtzahl von Operationen (545). Diese ergibt sich aus der Summe der
Sollzahlen für jeden Eingriff.
• Erfüllung der Mindestzahl an Eingriffen im leichten Block A (125), im mittleren Block B (290)
und im schweren Block C (130). Die Kategorie ist für jeden Eingriff im Logbook festzuhalten.
• Die Mindestzahl eines Eingriffes muss von jedem Kandidaten erfüllt werden.
• Werden von einem Eingriff mehr als die Sollzahl durchgeführt, können damit bis zu einer
Maximalzahl fehlende Eingriffe des gleichen Schweregrades (Block A/B/C) ausgeglichen
werden.
• Instruktionsassistenzen dürfen gezählt werden.
Erklärende Beispiele:
• Ein vornehmlich an Traumatologie interessierter Kollege hat 5 Mageneingriffe (Block C)
durchgeführt (Mindestzahl). Zum Soll von 10 fehlen weitere 5 Eingriffe, die er durch 5 operative Frakturversorgungen (Block C) über dem Soll ausgleicht.
• Eine viszeralchirurgisch interessierte Kollegin hat nur 20 Metallentfernungen (Block A)
durchgeführt (Mindestzahl). Die 20 fehlenden Eingriffe gleicht sie durch 15 proktologische
Operationen und Einlage von 5 Bülaudrainagen aus.
Tabellarischer Operationskatalog
In Klammern ist die Operationskategorie angegeben (A = klein, B = mittel, C = gross)
Total
Davon: Block A: 125, Block B: 290, Block C: 130
545
Minimal
15
5
Maximal
25
15
Soll
20
5
5
5
5
5
5
Brust
Einfache Mastektomie (A) und axilläre Ausräumung (C)
Brusterhaltende Operationen (B)
5
5
15
15
10
Thorax
Bülaudrainagen (A)
Einfache Thoraxchirurgie, Pleurektomie (B), Lungenresektion (C),
Thorakotomie (B)
15
10
5
35
20
15
25
15
Abdomen
Chirurgische Zugänge bei unklarem Abdomen:
1. diagnostische Laparoskopie (B)
2. explorative Laparotomie (B)
Appendektomie (offen und laparoskopisch) (B)
Cholezystektomie (offen und laparoskopisch) (B)
Hernien konventionell (A), videotechnisch (C)
Dünndarmeingriffe, Stomata (B)
Mageneingriffe (C)
Colon / Rectum (C)
Operationen an der Milz / Leber / Pankreas / Gallenwege (C)
110
10
300
20
205
10
20
15
25
15
5
5
5
20
60
45
55
45
15
25
15
15
40
30
40
30
10
15
10
Proktologische Eingriffe
Hämorrhoiden (B), Perianalabscesse, Pilonidalsinus etc. (A)
15
15
45
45
30
30
Kopf und Hals
Strumaresektionen (C)
Op von Zysten (B) und/ oder Divertikel (C)
Tracheotomie und/ oder percutane Tracheotomie (B)
Lymphknotenexcision (A)
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10
10
10
15
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Facharzt für Chirurgie
Minimal
70
20
20
Maximal
270
60
60
5
25
20
5
100
25
60
20
70
45
5
25
15
45
30
Handchirurgie
Versorgung von Handverletzungen exklusive einfache Wundversorgung (B/C)
5
5
35
35
20
Urogenitaltrakt
Op bei Hodentorsion (B), Hydrocele (B), Kryptorchismus (C), Phimose
(A), Paraphimose (A), Cystostomie (A)etc.
5
5
35
35
20
Extremitäten
Metallentfernungen (A), Spickungen (A)
Reposition an der oberen und unteren Extremität mit
Extension oder Ruhigstellung im Gips (B)
Amputationen kleine (A) mittlere z.B Vorfuss (B)
Grosse z.B. Unterschenkel (C)
Operative Versorgung von Frakturen exklusive Spickungen (C)
Operationen an Sehnen und Ligamenten (B), Arthroskopien
(B),Operationen an Nerven (C)
Gefässchirurgie
Eingriffe an grossen Gefässen und peripheren Arterien
Embolektomien (C)
Varizenoperationen und andere Venenoperationen (B)
Total
4.
Soll
170
40
40
15
15
15
20
20
545
Prüfungsreglement
4.1
Prüfungsziel
Die bestandene Facharztprüfung erbringt den Nachweis, dass der Kandidat zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Facharzttätigkeit befähigt ist.
Die Prüfungsziele beinhalten die Evaluation der Kenntnisse und der Fertigkeiten der in Ziffer
3.1 und 3.2 definierten Materie.
4.2
Prüfungsstoff
Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.
4.3
Prüfungskommission
4.3.1 Wahl und Zusammensetzung
Die SGC bildet aus ihren Mitgliedern für jeden Teil der Facharztprüfung (Basisexamen und
mündliches Schlussexamen Chirurgie) eine Prüfungskommission, die sowohl freipraktizierende Chirurgen wie Spitalärzte und an Universitäten tätige Chirurgen umfasst.
An den Prüfungen müssen mindestens 2 Experten teilnehmen. Der Vorsitzende soll über eine
angemessene Prüfungserfahrung verfügen, muss aber nicht ein Universitätschirurg sein.
4.3.2 Aufgaben der Prüfungskommission
Die SGC organisiert die Prüfung, legt das Prüfungsziel, die Prüfungsart sowie die Bewertungskriterien gemäss den spezifischen Reglementen fest, in denen die Lernziele gemäss Ziffer 3.1
und 3.2 aufgeführt sind.
4.4
Prüfungsart
Die Facharztprüfung besteht aus 2 Teilen:
1. Teil (Basisexamen): Schriftliche Prüfung über allgemeine chirurgische Kenntnisse.
2. Teil (Schlussexamen): Mündliche Prüfung über spezielles chirurgisches Fachwissen. Zulassung gemäss Prüfungsreglement.
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Facharzt für Chirurgie
4.5
Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Es empfiehlt sich, das Basisexamen nach zwei Jahren klinischer Tätigkeit zu absolvieren.
4.5.2 Es empfiehlt sich den zweiten Teil im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung
zu absolvieren. Zugelassen werden nur Kandidaten, welche den ersten Teil bestanden
haben.
4.5.3 Beide Teile der Facharztprüfung werden durch die SGC mindestens einmal jährlich
durchgeführt. Die SGC bestimmt Zeit und Ort der Prüfung und veröffentlicht diese Angaben mindestens 6 Monate vor dem Termin in der Schweizerischen Ärztezeitung
(SÄZ). In der Bekanntmachung sind die Anmeldestelle, der Termin des Anmeldeschlusses und die Anmeldeformalitäten zu nennen.
4.5.4 Über beide Teile der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt.
4.5.5 Eine Prüfungsgebühr wird für jeden Teil separat erhoben.
4.6
Bewertungskriterien
Beide Teile der Facharztprüfung werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich abgelegt
werden. Die Schlussbeurteilung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».
4.7
Wiederholung der Prüfung und Einsprache
4.7.1 Eröffnung
Das Ergebnis der beiden Prüfungsteile ist dem Kandidaten schriftlich zu eröffnen.
4.7.2 Wiederholung
Beide Teile der Facharztprüfung können beliebig oft abgelegt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss.
4.7.3 Einsprache
Der Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung kann innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art.
27 WBO).
5.
Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten
5.1
Grundlagen für alle Weiterbildungsstätten
Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte ist das Vorliegen eines
Weiterbildungskonzeptes, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert
dokumentiert (Art. 41 WBO). Das Weiterbildungskonzept muss realistisch und nachvollziehbar
das Weiterbildungsangebot und auch die Maximalzahl der möglichen Weiterbildungsplätze
definieren.
Eine für die Einteilung der Weiterbildungsstätten verlässliche Angabe sind die stationären chirurgischen Eintritte. Erfahrungen zeigen, dass pro 500 stationäre Eintritte maximal ein Weiterbildungskandidat gemäss dem vorliegenden Facharztcurriculum und unter Einhaltung der zeitlichen Vorgaben (Facharzttitel in 6 Jahren) weitergebildet werden kann.
Alle Weiterbildungsstätten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
• strukturierte theoretische Weiterbildung (3 Wochenstunden)
• Vermittlung der praktischen Fähigkeiten in Strahlenschutz (Durchleuchtung)
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Facharzt für Chirurgie
• Möglichkeit des Einsatzes auf einer Notfallstation (Rotation garantiert)
• Teaching der internmedizinischen Lerninhalte (Ziffer 3.2.3) innerhalb der chirurgischen Weiterbildungsstätte
• Zugang zu Internet, Fachbibliothek und Fachzeitschriften
• Mentoring- und Tutoring-System
• Praktische Vermittlung des Umgangs mit ethischen und gesundheitsökonomischen Problemen in der Betreuung von Gesunden und Kranken in typischen Situationen des Fachgebietes.
• Der Umgang mit Risiken und Fehlern wird im Weiterbildungskonzept geregelt. Dazu gehören u. a. ein Zwischenfallerfassungssystem («CIRS»), ein Konzept über die Vorgehensweise gegenüber den meldenden Personen, eine regelmässige systematische Bestandesaufnahme zu Untersuchungen und Behandlungen zur Überprüfung von Zwischenfällen sowie
aktive Teilnahme an deren Erfassung und Analyse
Verschiedene chirurgische Weiterbildungsstätten können sich zu einem Verbund zusammenschliessen. Alle angeschlossenen Einheiten gelten als eine Weiterbildungsstätte mit einem
Weiterbildungskonzept in der entsprechenden Kategorie.
Zwischen den einzelnen Weiterbildungsstätten können Weiterbildungsnetze gebildet werden,
in denen mittels Rotationen die Vermittlung der Lerninhalte gewährleistet wird. Im Netz bleiben
die einzelnen Weiterbildungsstätten und Kategorien bestehen. Die Anzahl Weiterbildungskandidaten richtet sich nach der Zahl der stationären Eintritte aller am Netz beteiligten Weiterbildungsstätten.
5.2
Kategorie U (4 Jahre)
Für die Anerkennung in der Kategorie U kommen ausschliesslich universitäre Kliniken oder
Abteilungen mit folgendem Schwerpunkt in Frage:
• Allgemeinchirurgie
• Viszeralchirurgie
• Unfallchirurgie
Universitäre Kliniken und Abteilungen die nicht unter die Kategorie U fallen, können im Rahmen der jeweiligen Schwerpunktprogramme anerkannt werden (siehe Kategorie B).
5.3
Kategorie A (4 Jahre)
Grosse nichtuniversitäre chirurgische Kliniken und Abteilungen mit breitem Schwerpunktspektrum und integriertem interdisziplinärem Angebot:
• minimal 2’700 stationäre chirurgische Eintritte pro Jahr
• minimal 1'500 für das Teaching verfügbare, dokumentierte operative Eingriffe pro Jahr
• minimal 3 verschiedene Schwerpunkte im Leitungsteam
• minimal 2 zusätzliche chirurgische Spezialgebiete im Angebot (Ziffer 2.1)
• von der FMH anerkannte Weiterbildungsstätte für Intensivmedizin (Kategorie A, B oder C)
mit garantierter Assistentenrotation
• regelmässige interdisziplinäre Konferenzen (Morbidity-Mortality-Konferenzen, Onkologische
Konferenzen, etc.)
• Einsatzmöglichkeit der Assistenten in einem Schockraum
• habilitierter Leiter der Weiterbildungsstätte
5.4
Kategorie B (1, 2, 3 Jahre)
Universitäre Spezialabteilungen, welche im Rahmen eines Schwerpunktes anerkannt sind,
gelten als Kategorie B3 oder B2 (B3, wenn die Weiterbildung 1 Jahr Forschung beinhaltet).
5.4.1 Kategorie B3 (3 Jahre)
• Chefarzt oder Leitender Arzt der Weiterbildungsstätte ist Inhaber des Schwerpunktes Allgemeinchirurgie und Traumatologie
• minimal 2'000 stationäre chirurgische Eintritte pro Jahr
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Facharzt für Chirurgie
• minimal 1'000 für das Teaching verfügbare, dokumentierte operative Eingriffe pro Jahr
• minimal 2 verschiedene Schwerpunkte im Leitungsteam
• von der SGI (Schweiz. Gesellschaft für Intensivmedizin) anerkannte Intensivstation
5.4.2 Kategorie B2 (2 Jahre)
• minimal 1'200 stationäre chirurgische Eintritte pro Jahr
• minimal 500 für das Teaching verfügbare, dokumentierte operative Eingriffe pro Jahr
5.4.3 Kategorie B1 (1 Jahr):
Alle übrigen chirurgischen Kliniken und Abteilungen im Netz mit einer Weiterbildungsstätte der
Kategorie U oder A.
6.
Schwerpunkte
Zum Facharzttitel für Chirurgie können höchstens zwei der folgenden Schwerpunkte erteilt
werden:
• Allgemeinchirurgie und Traumatologie (Anhang I)
• Viszeralchirurgie (Anhang II)
7.
Dosisintensive Röntgenuntersuchungen
1.
1.1.
Allgemeines
Für die Durchführung von dosisintensiven Röntgenuntersuchungen setzt Artikel 11
Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung eine entsprechende Sachkunde voraus, welche
zum Erwerb des Facharztes Chirurgie notwendig ist.
1.2.
Inhalt der Weiterbildung für dosisintensives Röntgen bilden sowohl theoretische Kenntnisse wie praktische Fähigkeiten.
2.
Durchführung
Die Durchführung der entsprechenden Weiterbildung wird in separaten Bestimmungen geregelt (vgl. Anhang).
3.
Weiterbildungsstätten
Die Weiterbildungsstätten für dosisintensives Röntgen sind identisch mit den von der FMH
anerkannten Weiterbildungsstätten für Chirurgie. Der Weiterbildner ist Inhaber des Facharzttitels für Chirurgie und verfügt über entsprechende theoretische und praktische Erfahrungen.
8.
Übergangsbestimmungen
Das vorliegende Weiterbildungsprogramm wurde vom Zentralvorstand der Verbindung der
Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) am 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Wer die Weiterbildung gemäss altem Programm bis am 30. Juni 2009 abgeschlossen hat,
kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Juli 1996 verlangen (gilt
nicht für das dosisintensive Röntgen; vgl. Ziffer 5 des Anhangs).
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Facharzt für Chirurgie
Alle vor der Inkraftsetzung dieses Programms absolvierten Weiterbildungsperioden können für
diejenige Dauer angerechnet werden, die im jeweiligen Zeitpunkt Gültigkeit hatte.
Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO):
• 16. Januar 2007 (Ziffer 8; genehmigt durch Büro KWFB)
• 29. März 2007 (Ziffern 3.2.4 und 5.1; genehmigt durch KWFB)
• 7. Juni 2007 (Ziffern 2.1. und 2.2; genehmigt durch KWFB)
• 6. September 2007 (Ziffern 3.2.5 und 5.1, Ergänzung Patientensicherheit; genehmigt durch
KWFB)
• 19. März 2009 (Ziffer 5.4.1; genehmigt durch KWFB)
• 11. März 2010 (Ziffer 2.2 lit. e) und Ziffer 2.2 im Anhang; genehmigt durch SIWF)
• 16. April 2010 (Ziffer 2.1.1, 4.4, 4.6, 4.7, 5.2, 5.3, 5.4, 5.4.1 und 5.4.2 ; genehmigt durch
Geschäftsleitung SIWF)
• 16. September 2010 (Ziffer 2.1.1; genehmigt durch Geschäftsleitung SIWF)
• 2. Mai 2012 (Ziffer 2.2 lit. f (Ergänzung von 2 Kursen); genehmigt durch Geschäftsleitung
SIWF)
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Facharzt für Chirurgie
Anhang dosisintensive Röntgenuntersuchungen
Weiterbildungsprogramm Facharzt für Chirurgie inkl. Schwerpunkte
1.
Allgemeines
Für die Durchführung von dosisintensiven Röntgenuntersuchungen setzt Art. 11 Abs. 2 der
Strahlenschutzverordnung eine entsprechende Weiterbildung voraus. Mit der vorliegenden
Ergänzung zum Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Chirurgie» inkl. Schwerpunkte Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Gefässchirurgie, Thoraxchirurgie und Viszeralchirurgie (siehe Ziffer 7) soll jeder künftige Facharzttitelträger während der Weiterbildungszeit die nötige
Sachkunde erwerben (Kurs für Sachkunde). Dies beinhaltet die radiologischinterventionellen
Eingriffe mit dem Bildwandler.
2.
Inhalt der Weiterbildung
2.1
Theoretische Weiterbildung:
Die theoretischen Kenntnisse werden im Rahmen eines vom BAG anerkannten Strahlenschutzkurses vermittelt.
Allgemeiner Strahlenschutz: Oberstes Ziel der Weiterbildung ist optimaler Strahlenschutz für
das Individuum bei gesicherter Versorgungsqualität für die gesamte Bevölkerung.
•
•
•
•
•
•
Kenntnis des Risikos und der Strahlenoptimierung dosisintensiver Untersuchungen;
Kenntnis der eingesetzten Strahlenquelle;
Kenntnis der Grundprinzipien des Strahlenschutzes;
Kenntnis der Dosimetrie, inklusive Flächendosisprodukt;
Kenntnis der Rechtfertigung zur Anwendung ionisierender Strahlen = genaue Indikation;
Kenntnis der Dosisgrenzwerte.
Fachspezifische Teilgebietsradiologie:
• Kenntnis der Röntgenanatomie der intrathorakalen Strukturen sowie Röntgenzeichen von
pathologischen intrathorakalen Befunden.
• Kenntnis der Röntgenzeichen von pathologischen Befunden intraabdominaler und retroperitonealer Strukturen.
• Kenntnis der Röntgenanatomie des Skeletts der Extremitäten, des Beckens und der Wirbelsäule.
• Kenntnis der Röntgenzeichen von Verletzungen, Erkrankungen, Fehlbildungen der Knochen und ihrer Reparationsvorgänge.
• Kenntnis der Röntgenanatomie des arteriellen und venösen Gefässsystems.
2.2
Praktische Weiterbildung:
Korrekte Einstelltechnik
Durchführung und Interpretation der dosisintensiven und interventionell-diagnostischen Röntgenuntersuchungen unter korrekter Anwendung der notwendigen und praktischen Strahlenschutzmassnahmen.
2.3
Anzahl vorzunehmender Röntgenuntersuchungen im interventionellen Bereich
(Bildverstärkereinsatz):
50 Fälle; zusammengestellt aus Anwendungen bei geschlossenen und offenen Frakturrepositionen, Gelenkpunktionen, Fremdkörpersuche, Implantatkontrolle, Marknagelverriegelung und
intraoperativen Kontrastmitteldarstellungen (u. a. Gallenwege).
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Facharzt für Chirurgie
3.
Durchführung
Während der Weiterbildungsperiode führt der Kandidat die unter 2.3 im interventionellen Bereich vorgenannte Anzahl von Röntgenuntersuchungen an reellen Patienten mit entsprechender Indikation unter Kontrolle eines Weiterbildners durch und befundet diese.
Die Kenntnisse im Bereich der Röntgenuntersuchungen werden am Ende der theoretischen
Kurse für Sachkunde geprüft.
4.
Weiterbildungsstätten / Weiterbildner
Chirurgische Einrichtungen, die von der FMH als Weiterbildungsstätten für Chirurgie anerkannt
sind und deren Leiter Facharzt für Chirurgie ist.
5.
Übergangsbestimmungen
Wer bis am 30. Juni 2005 die Weiterbildung zum Facharzttitel «Chirurgie» abgeschlossen hat,
ist vom Erwerb der Sachkunde für dosisintensive Röntgenuntersuchungen befreit.
Bern, 09.03.2015/pb
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