Geh- und Fahrtrecht

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Geh- und Fahrtrecht
Sachlage:
Geh- und Fahrtrecht - Wer ist für Straße zuständig?
RechtsauskunftOberösterreich
Wir haben unserem Grundnachbarn ein Geh- und Fahrtrecht
eingeräumt. Dieser hat den Straßenbelag/ Asphalt selber erstellt.
Er ist verpflichtet, für die Erhaltung der Straße zu sorgen. Wir haben
ein Geh- und Fahrtrecht selbstverständlich behalten. Vertraglich ist
auch geregelt, dass wir die Straße bis zum Ende/Umkehrplatz,
welcher allerdings bereits auf seinem Grund liegt, benützen dürfen.
Es ist eine Geländelage und das Umkehren sonst nicht möglich.
Problem:
Nun hat der Nachbar seit Jahren die Zufahrt am Beginn seines
Grundstückes versperrt, auf zweimaliges Ersuchen nach Öffnung
nicht reagiert. Das Recht ist leider nicht im Grundbuch eingetragen.
1.) Was können wir machen, um zu unserem Recht zu kommen?
2.) Vor wenigen Tagen ist eine Mure abgegangen, die Straße ist
verschmutzt und noch schlimmer - durch das Hochwasser stark
beschädigt. Wer ist für die Instandsetzung zuständig? Die
Beschädigungen liegen in dem uns zugänglichen Bereich.
Antwort Welzl - Schuster - Schenk Rechtsanwälte GmbH
Auf Basis der rechtswirksamen Vereinbarung eines Geh- und
Fahrtrechtes kann Ihr Nachbar dennoch durch "Freiheitsersitzung"
erwirken, dass Sie das Ihnen eingeräumte Geh- und Fahrtrecht
(Umkehrrecht) verlieren. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Nachbar
der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und Sie als Berechtigte
durch drei aufeinanderfolgende Jahre Ihr Recht nicht geltend
machen. Wir empfehlen eine umgehende Abklärung und
Feststellung, seit wann sich Ihr Nachbar der Ausübung Ihres Gehund Fahrtrechtes (Umkehrrecht) widersetzt und gegebenenfalls
kurzfristige Einbringung einer entsprechenden Klage.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erhaltung der Straße, die nach
Ihrer Schilderung Ihren Nachbarn trifft, empfehlen wir, Ihren
Nachbar vorerst schriftlich zur entsprechenden Instandhaltung
aufzufordern.
WELZL SCHUSTER SCHENK
Rechtsanwälte
GmbH
Fabrikstraße 3
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Tel.:
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33
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Linz
Oberösterreichische
Rechtsanwaltskammer

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