Geh- und Fahrtrecht
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Geh- und Fahrtrecht
Sachlage: Geh- und Fahrtrecht - Wer ist für Straße zuständig? RechtsauskunftOberösterreich Wir haben unserem Grundnachbarn ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt. Dieser hat den Straßenbelag/ Asphalt selber erstellt. Er ist verpflichtet, für die Erhaltung der Straße zu sorgen. Wir haben ein Geh- und Fahrtrecht selbstverständlich behalten. Vertraglich ist auch geregelt, dass wir die Straße bis zum Ende/Umkehrplatz, welcher allerdings bereits auf seinem Grund liegt, benützen dürfen. Es ist eine Geländelage und das Umkehren sonst nicht möglich. Problem: Nun hat der Nachbar seit Jahren die Zufahrt am Beginn seines Grundstückes versperrt, auf zweimaliges Ersuchen nach Öffnung nicht reagiert. Das Recht ist leider nicht im Grundbuch eingetragen. 1.) Was können wir machen, um zu unserem Recht zu kommen? 2.) Vor wenigen Tagen ist eine Mure abgegangen, die Straße ist verschmutzt und noch schlimmer - durch das Hochwasser stark beschädigt. Wer ist für die Instandsetzung zuständig? Die Beschädigungen liegen in dem uns zugänglichen Bereich. Antwort Welzl - Schuster - Schenk Rechtsanwälte GmbH Auf Basis der rechtswirksamen Vereinbarung eines Geh- und Fahrtrechtes kann Ihr Nachbar dennoch durch "Freiheitsersitzung" erwirken, dass Sie das Ihnen eingeräumte Geh- und Fahrtrecht (Umkehrrecht) verlieren. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Nachbar der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und Sie als Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre Ihr Recht nicht geltend machen. Wir empfehlen eine umgehende Abklärung und Feststellung, seit wann sich Ihr Nachbar der Ausübung Ihres Gehund Fahrtrechtes (Umkehrrecht) widersetzt und gegebenenfalls kurzfristige Einbringung einer entsprechenden Klage. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erhaltung der Straße, die nach Ihrer Schilderung Ihren Nachbarn trifft, empfehlen wir, Ihren Nachbar vorerst schriftlich zur entsprechenden Instandhaltung aufzufordern. WELZL SCHUSTER SCHENK Rechtsanwälte GmbH Fabrikstraße 3 4020 Linz Tel.: +43 (0) 732 / 77 33 33 eMail: office@welzlschuster -schenk.at Internet: www.welzl-schusterschenk.at FN 308370k, LG Linz Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer