pdf - Brix + Partners LLC

Transcrição

pdf - Brix + Partners LLC
NEWSLETTER DEZEMBER 2011
Brix + Partners LLC
U.S. STEUERBERATUNG
USA: Keine Nachlasssteuer in 2010 – Paradies oder Falle?
In den USA unterliegen Nachlässe grundsätzlich der Nachlasssteuerpflicht sowohl auf Bundes- als auch
Einzelstaatenebene. Dabei entsteht der Vorteil, dass gleichzeitig eine Anhebung des Buchwertes auf den
Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles erfolgt (sog. Step-up in Basis nach IRC Sec.1014 (a)(1)). Für
Nachlässe des Jahres 2010 besteht allerdings ein Wahlrecht auf Nichtbesteuerung (Section 1022 election),
grundsätzlich jedoch unter gleichzeitiger Beibehaltung des fortgeführten Buchwertes des Erblassers (modified carryover basis system). Die Wahl muss bereits bis spätestens 17. Januar 2012 durch Einreichung
des Formulars 8939 (Allocation of Increase in Basis for Property Acquired From a Decedent) erfolgen und
ist nur mit Zustimmung der Finanzbehörden widerrufbar. 1 Doch wer die Wahl hat, hat die Qual. Fraglich
ist somit, ob das Wahlrecht auf Nichtbesteuerung vorteilhafter ist als die Nachlassbesteuerung bei gleichzeitiger Anhebung auf den Verkehrswert.
Die Bemessung des Anschaffungswertes von Vermögen bei den Erben ist nicht nur im Rahmen der laufenden Besteuerung (z.B. bei Berechnung der Abschreibungen) bedeutsam, sondern auch bei der Ermittlung
eines späteren Veräußerungsgewinnes. Da im Zuge der Nachlassbesteuerung ein Step-up in Basis gewährt
wird, ist bei einer späteren Veräußerung geerbter Vermögensgegenstände nur die Differenz zwischen dem
Veräußerungspreis sowie dem Wert des Vermögens beim Erbfall steuerpflichtig. Mithin bleiben im Ergebnis Wertsteigerungen bis zum Erbfall steuerfrei.
Bei Wahl auf Nichtbesteuerung des Nachlasses hingegen werden grundsätzlich die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortgeführt; d.h. es kommt zu keinem Step-up in Basis. Lediglich eine betragsmäßig beschränkte
Erhöhung der übernommenen Buchwerte wird unter Umständen gewährt. Im Jahr 2010 liegt dieser Anpassungsbetrag für beschränkt steuerpflichtige Nachlässe bei mindestens USD 60.000 und im Falle unbeschränkter Nachlasssteuerpflicht bei USD 1.300.000. 2
Grundsätzlich besteht folglich die Möglichkeit zur Wahl zwischen Verzicht auf die Nachlasssteuer, bei
gleichzeitigem Verlust aller Vorteile eines Step-up in Basis; d. h. bei einer Veräußerung der geerbten Vermögensgegenstände wird eine durch die beschränkten Aufwertungsbeträge der Buchwerte höhere Einkom1
2
Notice 2011-66, Sec. I(A), 2011-35 IRB 179; as modified by Notice 2011-76, 2011-40 IRB.
IRC Sec. 1022(a), (b).
Brix+Partners LLC • 666 Third Avenue • 30th Floor • New York, NY 10017 • [email protected]
NEWSLETTER DEZEMBER 2011
Brix + Partners LLC
U.S. STEUERBERATUNG
mensteuer beim Erben akzeptiert. Oder es erfolgt eine rückwirkende Nachlassbesteuerung, dabei jedoch
mit dem uneingeschränkten Vorteil eines Step-up in Basis und einer evtl. geringeren Einkommensteuer bei
Veräußerung durch den Erben. Sollte es in beiden Fällen aufgrund gewährter Frei- und Anrechnungsbeträge
zu keiner Nachlasssteuer kommen, so ist somit in jedem Fall die Möglichkeit der Besteuerung zu wählen.
Zusammengefasst hängt das Ergebnis der Entscheidung, bei Betrachtung vor dem Hintergrund der Gesamtsteuerlast (d.h. US-Nachlasssteuer auf den vererbten Vermögensgegenstand plus US-Einkommensteuer beim
Erben bei späterer Veräußerung), insbesondere von folgenden Faktoren ab: Marktwert als auch Buchwert
des US-Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls sowie späterer Veräußerungserlös. Zusätzlich spielen der Wert
des weltweiten Bruttonachlasses und die Natur des betreffenden Vermögensgegenstandes eine entscheidende
Rolle, da diese gewährte Frei- und Anrechnungsbeträge im Rahmen der Nachlasssteuer bzw. ggf. den Steuersatz der Einkommensteuer beim Erben auf den Veräußerungsgewinn beeinflussen. Dazu ein kurzes Beispiel:
Ein in Deutschland ansässiger Erblasser verstirbt im Jahr 2010 und hinterlässt u.a. eine in den USA belegene Immobilie. Insgesamt hinterlässt der Erblasser ein weltweites Vermögen in Höhe von USD 6 Mio.
Im Zeitpunkt des Nachlassfalls beträgt der Buchwert der Immobilie beim Erblasser USD 240.000, der
Marktwert USD 500.000. Der Erbe, nicht Ehegatte des Erblassers, ebenfalls in Deutschland ansässig und
somit in den USA nur beschränkt steuerpflichtig, verkauft die Immobilie im Jahr X und erzielt daraus einen
Veräußerungserlös in Höhe von USD 1 Mio. 3
Nachlassbesteuerung
im Jahr 2010
2010 Nachlasssteuer
USD
Bruttonachlass
./. USD
Abzgl. Allgemeine Abzugsbeträge
= USD
Bemessungsgrundlage
USD
Vorläufige Steuer
Abzgl. Anrechnungsbetrag; Erb-DBA Art. 10(5) ./. USD
USD
Steuerbelastung
US-Einkommensteuer beim Erben im Jahr X
Veräußerungserlös
Abzgl. Buchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs*
Capital Gain aus Veräußerung der Immobilie
Abzgl. Freibetrag (personal exemption)
Bemessungsgrundlage
Steuerbelastung (15 % capital gains tax rate)
Gesamtsteuerbelastung
*
3
Keine Nachlassbesteuerung im Jahr 2010
500.000,00
0,00
500.000,00
155.800,00
144.233,00
11.567,00
USD
/
/
/
/
/
0,00
USD
./. USD
= USD
./. USD
= USD
USD
1.000.000,00
500.000,00
500.000,00
3.700,00
496.300,00
74.445,00
USD
./. USD
= USD
./. USD
= USD
USD
1.000.000,00
300.000,00
700.000,00
3.700,00
696.300,00
104.445,00
USD
86.012,00
USD
104.445,00
Step-up in Basis bei Nachlassbesteuerung im Jahr 2010; modified carryover basis bei Nichtbesteuerung
(USD 240.000 plus USD 60.000).
Es wird unterstellt, dass es sich beim Veräußerungsgewinn der Immobilie vollständig um capital gain handelt.
Capital gains unterliegen einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 15 %.
Brix+Partners LLC • 666 Third Avenue • 30th Floor • New York, NY 10017 • [email protected]
NEWSLETTER DEZEMBER 2011
Brix + Partners LLC
U.S. STEUERBERATUNG
Im Beispiel ergibt sich ein Vorteil der Nachlassbesteuerung gegenüber der Nichtbesteuerung. Ändert man
im Beispiel jedoch lediglich den Buchwert der Immobilie beim Erblasser zum Zeitpunkt des Nachlassfalls,
so dreht sich das Ergebnis in das Gegenteil um, und die Wahl zur Nichtbesteuerung des Nachlasses im
Jahr 2010 wird vorteilhaft.
Nicht vergessen werden darf bei der Beurteilung im Falle eines nur beschränkt US-steuerpflichtigen Nachlasses allerdings, dass dieser – unabhängig von einer US-Nachlassbesteuerung im Jahr 2010 oder nicht
– im Ansässigkeitsstaat des Versterbenden grundsätzlich der vollen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht ein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Ansässigkeitsstaat und den USA, kann dies das Ergebnis
wiederum beeinflussen – je nachdem ob zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Weg der Anrechnung
oder Befreiung vorgesehen ist.
Es bleibt somit festzustellen, dass im Falle eines in den USA steuerpflichtigen Nachlasses im Jahr 2010
eine genaue Analyse der beiden Alternativen – Besteuerung des Nachlasses oder Wahlrecht auf Nichtbesteuerung – unumgänglich ist. Das Ergebnis kann abhängig vom Einzelfall unterschiedlich ausfallen und
kann nicht in jedem Falle eindeutig vorherbestimmt werden. Ins Gewicht fällt dabei zumindest ein Problem: Die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts einer späteren Veräußerung des vererbten Vermögensgegenstands sowie des späteren Veräußerungserlöses. Nicht vergessen werden sollte schließlich auch der Vorteil
des Zinseffekts, der sich aus einer (zeitlich) späteren Steuerzahlung ergibt.
Brix+Partners LLC • 666 Third Avenue • 30th Floor • New York, NY 10017 • [email protected]
Unsere Kanzlei
Wir sind eine führende US-Steuerberatungsgesellschaft für deutschsprachige Mandanten in den USA. Unsere Beratungsleistungen
umfassen die Bereiche Steuerplanung und Compliance und berücksichtigen dabei insbesondere die Anforderungen von Private Clients
sowie Tochtergesellschaften mittelständischer Unternehmen aus
Deutschland, der Schweiz und Österreich.
Schwerpunkte unseres Dienstleistungsangebotes sind sämtliche
Bereiche der US-Rechnungslegung und US-Besteuerung, insbesondere Unternehmensteuerrecht, Erb- bzw. Nachlasssteuerrecht
sowie Immobiliensteuerrecht. Unsere Kanzlei wurde 1995 von
Gerald Brix mit Hauptsitz in New York gegründet.
Brix + Partners LLC
U.S. Steuerberatung
Gerald Brix
666 Third Avenue, 30th Floor New York, New York 10017
Fon (212) 983-1550
Fax (212) 983-1554
1 West Avenue, Suite 212
Larchmont, New York 10538
Fon (914) 834-2813
Fax (914) 834-2829
www.brixcpa.com
[email protected]

Documentos relacionados