Amtliche Bekanntmachung - Landkreis Märkisch

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Amtliche Bekanntmachung - Landkreis Märkisch
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sonnaoeno¡sonntag, zo./zz. renruar zoos
MOZ
Natursch utzrechtl iche Al
zum Schutz von Fauna. Flora und
des Landkreises Märkisch-Oderland
des Odervorlandes
vor Störungen und Beschädigungen durch Befahren des Odervorlandes m¡t KFZ
l. Auf Grund S 46 (3) BbgNatschc sowie $ 2 Sperrv erlässt der oder
Landkreis Mårkisch-Oderland als gemäß S 52 SaÞ 2 BbgNatSchG untere
NaturschuÞbehörde folgende Ailgõmeinveirftigung:
-
durch die untere NaturschuEbehörde selbst, in ihrem Auftrag oder mit
ihrer Genehmigung zu naturschuøachlichen Zwecken vorgenommen
weroen,
-
von Angehörigen anderer Behörden aus zwingenden dienstlichen
Grunden zu Ortlichkeiten innerhalb der in g I genannten Geb¡ete
1.1. Sachlicher und rãumliche¡ Geltungsbereich
(1) lch uniersage allen Kratthhzeugführern und -frlhrerinnen das
Befahren
folgender Teilflåchen des Odervorlandes mit Knafthh¡zeugen aller Art
außerhalb der öfientlichen Straßen und Wege sowie daran angebundener
und gekennzeichneter PárkplãEe:
Teilflãche A: Das von der südlichen Kreisorenze. der Búndesstraße 1 12.
der Zufahrt zur Landeslehrstãtte fùr'Naturschutz
Lebus', dem von dort zur Kirschallee in Lebus"Oderbergé
führenden
Radweg, der Kirschallee, dem von der Kirschallee zum
Berg'führenden Weg (Gemarkung Lebus Flur g,
"Kietzer
Flurstück 28), den Wohngrundstricken am ,KieÞer Berg'
in Lebus und der Wasserflåche der Stromoder umorenãe
Gebiet mit Ausnahme der an der Kirschallee in Lebu-s gelegenen, bebauten Grundstucke,
Teilflåche B: Das von der Zuwegung zum Schifisanleger ,Anglerheim"
in Lebus, dem ParkplaE vor dem Anglerheim Lebus, der
Oderstraße, dem von der Oderstriaße b-is zum Oder-Hâupt
deich, Deich-Kilometer 0,0 führenden Radweg, dem OdèrHauptdeich und derWasserflåche der Stromoder umgrenzte
Gebiet bis zur Hõhe des Deich-Kilometers 71.6 (Einmündunq
der NeuenglieEener Straße auf den Deich).
Teilflâche C: Das zwischen dem so genannten
Deich' (Odergelegene Gebiet des
Hauptdeich) und dem Schlafdeich "Neuen
Polders'.
"Sophienthaler
Teillläche D: Das vom FährplaE HohenwuÞen (Gemarkung HohenwuEen, Flur 5, Flurstûck 291), dem Oder-Hauptdeich, der
Gemarkungsgrenze Hohensaaten - HohenwuÞen (ca. 100
Meter nordlich Deich-Kilometer 75,0) und der Wasserfläche
der Slromoder umgrenzte Gebiet.
(2) Absatz 1 gilt auch fúr das Abstellen von Krafthhzeugen.
(3) Als ötfentliche Straßen und Wege im Sinne von 1.1. (1) dieser
Allgemeir¡verfügung gelten unbeschadet ¡hres tatsächl¡chen rechtlichen
durchgefùhrt werden müssen:
Als Nachweis im,Sinne des SaÞes 1 gelten die BenuÞung eines eindeutig
als solchen erkennbaren Betriebs- oder Dienstfahzeugs (Bsp.TraKor, KFZ
mit Aufschritt des Betriebs, PKW mit Behörden-Kennzeichen) oder das
Mitführen einer aut Antrag von der unteren NaturschuÞbehõrde kostenfrei
ausgestellten, mit Zulassungs-Nummer des KFZ, Diensts¡egel und dem
Jahr der Gûltigkeit versehenen Berechtigungskarte in Verbindung mit der
in Satz 1 oder Satz 2 jeweits genannten NuÞung bzw.
4yqUþu.{rg der
Tårigkeit.
(2) Die
Berechtigungskarten nach Abs. 1 SaE 3 oder Abs.2 Satz 1 sind
deutlich sichtbar im KFZ anzubringen (WindschuEscheibe).
1.3. SofortigeVollziehung
Für diese Enscheidung wird gemãß S 80 (2) Nr, 4 VwGO die sofortige
Vollziehung angeordnet.
1.4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Rechtsvorschritten, auch solchen des NaturschuErechts.
Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung weitergehende
Beschrãnkungen, Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernissen béstehen,
bleiben diese unberührt.
für den
1.5. Widerrufsrecht
Fúr den Fall, dass nachträglich.e¡ngetretene oder festgestellte Tatsachen die
Voraussetzungen fur die Verfügung erhebtich ándern, behalte ich mir den
Widenuf des Bescheides (insgesamt oder in Teilen) vor.
1.6. Kos{en, Gebähren
Für diese Allgemeinverfùgung werden keine Kosten oder Gebúhren erhoben.
1.7.
ln-Kr¡ft.Treten
gegenüber
(sog.
Abzweig Wüste Kunersdorf
Plattenweg) von der
WeS
B 1 12 bis zum Ende der Befestigung
Diese Allgemeinverfügung ùitt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
gilt mit diesem Iag als bekannt gegeben.
Zuhhrt zur Landeslehrståtte
Lebus"
"Oderberge
Zufahrt von der Kirschallee in Lebus zum Wasserwerk (Gemarkunq
Wichtige Hinweise
st¿trus:
1.
2.
3.
Lebus, Flur
9,
Flurstück
39) einschließlich der
anìgrenzendeñ
Steltfläche.
4. Fähmeg am Dammhaus Reitwein
5. Bundesstraße B
6. Bleyen, Weg (Flurstuck 22312) von der Spinne bis zum Altarm
7. Nieschen, Zufahrt zum ehemaligen Ubungsgelånde
8. Nieschen, Sophienthaler Polder: Weg zum Gehöfl Henschel und
daruber hinaus bis zum polderseitigen Fuß des neuen Deichs
9. KieniE, befestigerWeg ab Stele
1
1
0. .Ehemalige Militårstraße Gieshof-Zelliner Loose
ll.
a) Die Allgemeinverfügung mit Begrundung kann beim Umweltamt
des Landkreises Märkisch€derland, Fachdienst Untere NatuÊ
schuÞbehörde, im Kreishaus (PuschkinplaE 12, f5306 Seelow)
während der Sprechzeiten (Di. von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie von
13:00 bis 18:00 Uhr, Fr.09:00 bis 12:00 Uhr) eingesehen werden. Bitie
sprechen Sie dazu im Haus B, Erdgeschoss, Zimmer B 9 vor. Eine
.v.orherige Terminvereinbarung unter Tel.-Nr: 0 33 46/85 02 67 oder
0 33 46/85 03 60 wird emofohlen.
b) Wer vorsäÞlich oder fahrlässig dieser Verlügung
1. Landesstraße L 34 zur Gústebieser Fähre.
(4) Die zur Abgrenzung der in AbsaÞ 1 genannten Teilflåchen genannten
De¡chabschñitte, Súaßen und Wege õowie die Straßen-, Wihn- und
1
Erholungsgrundstücke am KieÞer Berg sowie an der Kirschallee in Lebus
sind nicht Bestandteil der Teilflächen.
c)
zuwiderhandeli,
handelt ordnungsrvidrig im Sinne des S 73 (2) Nr. 1. BbgNatSchG.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von g 73 (2) Nr. 1. BbgNatSchG können
gemåß $ 74 BbgNatschc mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bis zur Auweisung e¡nes Parkplaues durch die Stadt Lebus ist das
Abstellen von KFZ am Ende des unter lll. c) Nr. 1 genannten, befestigten Plattènweges zulässig.
1.2. Frcistellungen
(1) FestseÞung 1.1. gilt nicht fûr Fahrten, d¡e nachweislich
Rechtsbehelf sbelehrun g:
der rechtmåßig und erwerbsmåßig ausgeübten land-, forst- oder lischereiwirtschafi lichen BodennuÞuno
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntqabe
(hierzu zãhlt nicht die Angéffischerci),
Widerspruch erhoben werden. DerWiderspruch ist beim
der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr f ür die ötfentliche Sicher- Landkreis Märkisch-Oderland
heii und Ordnung,
Fachbereich lll, Umweltamt - Fachdienst Untere Naturschuübehörde
der Unterhaltung der zum Zeiþunkt des ln-Kratt-Tretens dieser PuschkinplaE 12, 15306 Seelow
Allgemeinverfùgu-ng innerhalb der in 1.1. genannten Gebiete vo¡handeschrifllich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklåren.
nen legal errichteten baulichen Anlagen, Leitungen, Straßen und Wege,
der rechtmäßigen Ausübung der Jagd,
gez. Bonin
gofis]igen bei ln-Kraft-Treten dieser Allgemeinverfügung auf Grund amtierender Landrat
-unð
behördl¡cher Einzelfallentscheidungen rêchtmäßig
unbefristet
ausgeubten NuÞungen und Befugniésen dienen
Seelow, 26.02.2005
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