Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)

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Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)
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Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Joachim Kind
Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Wer mit einer Photovoltaikanlage Geld sparen und die Umwelt schonen will, muss sich auskennen. Der Staat fördert Ihr Engagement mit einer garantierten Vergütung für eingespeisten
und selbst verbrauchten Strom sowie mit verschiedenen Förderprogrammen. Die Broschüre
zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Photovoltaikanlage oder Ihr Kleinkraftwerk reibungslos und kostengünstig errichten und was der laufende Betrieb für Einkommen- und Umsatzsteuer bedeutet.
Neue
Rechtslage
2012
Aus dem Inhalt:
> Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?
> Was muss ich baurechtlich beachten?
> Wie groß sollte die Anlage sein, welche Komponenten benötige ich?
> Wie hoch werden Kosten und Einnahmen sein?
> Wie fördert der Staat meine Anlage?
> Wie wird meine Anlage in der Steuererklärung berücksichtigt?
> Um welche Genehmigungen und Formalitäten muss ich mich kümmern?
> Wie finde ich die richtigen Fachleute?
> Muss der Energieversorger meinen Strom einspeisen?
> Welche Versicherungen und Verträge sind notwendig?
Mit ausführlichem Glossar, nützlichen Adressen, Checklisten,
Musterberechnungen und umfassendem Stichwortverzeichnis.
ISBN 978-3-86817-190-7
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Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk (BHKW)
Die Neuauflage berücksichtigt neben den Anpassungen der Einspeisevergütungen insbe­
sondere die Änderungen bei den Förderprogrammen, den Sonderabschreibungen und
dem Investitionsabzugsbetrag, ist deutlich erweitert bei der Gewinnermittlung und dem
Vorsteuerabzug beim Direktverbrauch sowie der umsatzsteuerlichen Behandlung von KraftWärme-Kopplungsanlagen.
Förderung sichern
Einnahmen erzielen
Steuern sparen
Umwelt entlasten
21.08.12 11:32
Photovoltaikanlage und
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Joachim Kind
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag I Mannheim
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Joachim Kind, Dipl. Ing. (FH)
Nach dem Studium der Versorgungstechnik an der Fachhochschule Trier
war der Autor zunächst mehrere Jahre als Planungsingenieur für Heizung–
Lüftung–Sanitär in München und im Saarland beschäftigt. Anschließend
arbeitete er im Bereich technische Beratung, Schulung und Vorakquisition für
einen großen Heiztechnik-Konzern in Luxemburg. Seit 2006 ist er im eigenen
Ingenieurbüro als Energieberater und Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung in Saarburg (Rheinland-Pfalz) tätig.
Kontakt:
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© 2012 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag
eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH
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7. überarbeitete Auflage
Stand: August 2012
Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb
der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt
insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und
Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Redaktion: Dipl.-Kfm. Ulrich Schneider-Fresenius
Verlagsleitung: Hubert Haarmann
Druck: Poligrafia, Posen
ISBN 978-3-86817-190-7
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Vorwort |
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Staat fördert Ihr Engagement für die Umwelt mit einer garantierten Vergütung für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlagen. Allerdings wird
diese Förderung für neue Anlagen schrittweise zurückgefahren und damit an
die gesunkenen Anlagenpreise angepasst. Nach monatelangem Tauziehen ist
rückwirkend zum 1. 4. 2012 eine weitere Senkung beschlossen worden.
Kernpunkt: Die Einspeisevergütung verringert sich
 für kleine Dachanlagen bis 10 kW von jetzt 24,43 auf 19,50 Cent / kWh;
 für mittelgroße Dachanlagen von 10 kW bis 40 kW von jetzt 23,23
auf 18,50 Cent / kWh;
 für größere Dachanlagen bis 1 000 kW von derzeit 21,98
auf 16,50 Cent / kWh;
 für Freiflächenanlagen von derzeit 17,94 auf 13,50 Cent / kWh.
Außerdem wichtig: Die Eigenverbrauchsförderung für selbst verbrauchten
Strom fällt komplett weg.
Wichtig: Die Änderungen gelten immer nur für die Anlagen, die nach den
entsprechenden Stichtagen in Betrieb gehen. Die gute Nachricht ist also: Für
alle älteren Anlagen bleibt es bei der Vergütung, die zum jeweiligen Zeitpunkt
der Inbetriebnahme gegolten hat – und zwar 20 Jahre lang. Diese Förderdauer
hat der Gesetzgeber auch mit der jüngsten Solarkürzung nicht angetastet.
Neben der Vergütung gibt es verschiedene öffentliche Förderprogramme.
Dazu gehören insbesondere zinsgünstige Investitionskredite der staatlichen
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Und: Photovoltaikanlagen und BHKW müssen Sie in der Steuererklärung berücksichtigen. Wir zeigen Ihnen genau, wie das für die Erklärung 2011 funktioniert – anhand von Musterberechnungen und beispielhaft ausgefüllten Steuerformularen.
Fazit: In der vorliegenden Broschüre bekommen Sie alle Informationen, um
die finanziellen Förderungen für Ihre Photovoltaikanlage und Ihr BHKW voll
ausschöpfen zu können. Denn die Erzeugung erneuerbarer Energien bleibt
weiterhin attraktiv – sowohl für die Umwelt als auch für Ihren Geldbeutel.
Mit den besten Grüßen
Ihre »Steuertipps«-Redaktion
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Inhalt |
Inhalt
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Allgemeine Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.2 Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien . . . . . . . 10
1.2.1 Welche Energieformen stehen zur Verfügung? . . . . . . . . . . 10
1.2.2 Die erneuerbaren Energien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.3 Nutzung im privaten Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.3.1 Solarenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.3.2 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1.4 Gesetzliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1.4.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1.4.2 Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung mit
fossilen Brennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
1.4.3 Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. . . 25
1.4.4 Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen . . . . . . . . . . . 28
1.4.5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). . . . . . 30
1.4.6 Energieeinsparverordnung (EnEV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
1.5 Checkliste: Das sollten Sie beachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
2
Erneuerbare Energien und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
2.1 Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung . . . . . . . .
2.1.1 Angaben zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen . . .
2.1.2 Angaben zur Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Schrift- und Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Die Photovoltaikanlage in Ihrer Steuererklärung . . . . . . . .
2.2.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Gewinnermittlung bei Direktverbrauch . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.4 So ermitteln Sie Ihren Gewinn (als Kleinunternehmer) . .
2.3 Umsatzsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1 Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2 Vorsteuerabzug: Nur bei ordnungsgemäßer Rechnung
oder Gutschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3 Berechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer . . . . . . . . . .
2.3.4 Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug. . . . . . . . . .
2.3.5 Kleinunternehmer-Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.6 Umsatzsteuer-Voranmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhalt
2.3.7 Umsatzsteuer-Jahreserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.8 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Kraft-WärmeKopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.9 So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011 –
Berechnungsbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5 Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Das sollten Sie zur Technik wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3.1 Photovoltaik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3.1.1 Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine
Photovoltaikanlage?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3.1.2 Strahlungsangebot der Sonne. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
3.1.3 Komponenten einer Photovoltaikanlage . . . . . . . . . . . . . . . 90
3.1.4 Allgemeine Ertragsvorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
3.1.5 Ertragsvorhersage: Beispielsrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 106
3.2 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
3.2.1 Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . 107
3.2.2 Wo können BHKW sinnvoll eingesetzt werden?. . . . . . . . 110
3.2.3 Einspeisung oder Selbstverbrauch: Was ist sinnvoller? . . 112
3.2.4 Beispielsrechnung für eine BHKW-Anlage . . . . . . . . . . . . 113
4
Planung, Ausführung und Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
4.1 Planung und Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1.1 Checkliste: Woran müssen Sie denken? . . . . . . . . . . . . . . .
4.1.2 Welcher Typ sind Sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1.3 Genehmigungen und Formalitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1.4 Gefahren durch Photovoltaikanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Finanzierung und Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.1 Investitions- und Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.2 Förderprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
6
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
6.1 Anlage 1: Nützliche Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
6.2 Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte im Internet . . . . . . . . 147
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Inhalt |
6.3 Anlage 3: Maße und Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
6.4 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
6.4.1 Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von
Photovoltaikanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
6.4.2 Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG für
Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile eines
Gebäudes sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
6.4.3 Grundstücksveräußerungen mit Solar- oder Photovoltaikanlagen, Gegenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
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Einleitung
1
Allgemeine Informationen
1.1
Einleitung
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Seit dem UN-Klimabericht 2007 sind sich die Wissenschaftler einig, dass
Kohlendioxid, neben anderen Gasen, maßgeblich am Treibhauseffekt beteiligt
ist. Dazu muss man wissen, dass bei der Verbrennung fossiler Energieträger
wie Öl, Gas oder Kohle immer Kohlendioxid (CO2) freigesetzt wird – egal ob
dies zu Zwecken der Gebäudebeheizung im privaten Bereich oder zur Stromerzeugung in einem Kraftwerk geschieht.
Da fossile Energieträger Kohlenwasserstoffverbindungen sind, in denen das
Kohlendioxid chemisch gebunden ist, lässt sich deren Freisetzung bei der
Verbrennung nicht verhindern. Das Ziel muss also sein, den Verbrauch der
fossilen Energieträger durch modernste Anlagentechnik und eine hoch wärmedämmende Gebäudehülle zu reduzieren oder sie mithilfe erneuerbarer
Energien zu ersetzen.
Verschiedene staatliche Förderprogramme sollen mithilfe von finanziellen
Anreizen die Bereitschaft stärken, in neue Technologien oder Sanierungen zu
investieren. Damit beschäftigt sich diese Broschüre ausführlich.
Aber auch eine Verschärfung der Gesetze soll einen gewissen Handlungsdruck erzeugen. Die Energiepolitik der Europäischen Union zwingt die Mitgliedsstaaten durch die Umsetzung der EU-Verordnungen in nationale Gesetze
dazu. Ein Beispiel dafür ist die Einführung des Verkaufsverbots für konventionelle Glühlampen im Jahr 2009. Bis September 2012 sollen diese sukzessive
aus den Läden verschwinden. Weitaus stärkere Auswirkungen hat die bevorstehende Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2012), die eine
weitere Erhöhung des Wärmeschutzes sowie eine Senkung des Primärenergiebedarfs im Bereich der Gebäude fordert. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt seit 2008 erstmalig den Einsatz erneuerbarer Energien im
Neubau verpflichtend vor.
Durch die Einführung des Energieausweises für Alt- und Neubauten, der
Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes liefert, soll
ebenfalls Handlungsdruck erzeugt werden. Schlechte Ergebnisse im Energieausweis werden sich künftig negativ auf die Vermietung und den Verkauf von
Immobilien auswirken. Da die Höhe der Kfz-Steuer bereits abhängig vom CO2Ausstoß eines Fahrzeuges ist, liegt der Gedanke nahe, dass zukünftig auch die
Einführung einer CO2-Steuer für Gebäude beschlossen werden könnte. Da der
Energieausweis den spezifischen CO2-Ausstoß dokumentiert, wäre er das ideale Werkzeug dazu. Im Hinblick darauf empfiehlt es sich, bereits jetzt auf CO2senkende Maßnahmen zu setzen.
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| Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien
1.2
Erneuerbare Energien und sich
aufbrauchende Energien
1.2.1 Welche Energieformen stehen zur Verfügung?
Unter Primärenergie versteht man die unmittelbar aus natürlichen Quellen gewonnene Energie. Erneuerbare Energien, oder auch regenerative Energien
genannt, sind ständig und unbegrenzt verfügbar, geografisch aber in unterschiedlicher Stärke vorhanden.
Im Gegensatz zu den erneuerbaren Energien sind die sich aufbrauchenden
Energien nicht unbegrenzt verfügbar. Fossile Energieträger wie Öl, Gas und
Kohle sind sich aufbrauchende Energien. Uran zählt ebenfalls zu den sich aufbrauchenden Energien, ist aber nicht fossiler Herkunft. Mit beiden Energieformen, den erneuerbaren Energien und den sich aufbrauchenden Energien, kann
gleichermaßen die Sekundärenergie Elektrizität gewonnen werden.
Charakteristisch für die Sekundärenergie ist, dass sie nur über einen mit Verlusten behafteten Prozess aus der Primärenergie gewonnen werden kann.
Der Wirkungsgrad ist bei den Technologien, die erneuerbare Energien nutzen,
vergleichsweise gering. Gemeint ist das Verhältnis von eingesetzter Energie zur
nutzbaren Energie. Der Wirkungsgrad eines Photovoltaikmoduls, das Sonnenlicht in Strom umwandelt, beträgt beispielsweise nur ca. 10 bis 15 %. Der Wirkungsgrad eines konventionellen Kraftwerkes, das als Brennstoff Kohle oder
Uran benutzt, beträgt ca. 30 %.
Im Vergleich zum Wirkungsgrad eines Photovoltaikmoduls ist dieser zwar
wesentlich höher, jedoch muss der in einem Kraftwerk genutzte Brennstoff
erst einmal mit hohem Kostenaufwand gewonnen und aufbereitet werden.
Das Photovoltaikmodul nutzt dagegen die kostenlos zur Verfügung stehende
Sonne.
Die kostenlosen erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind und Wasserkraft
haben somit einen deutlichen Vorteil gegenüber den fossilen Energieträgern.
Ein Anstieg der allgemeinen Energiepreise bereitet dem Betreiber einer solchen Anlage keine Sorgen.
1.2.2 Die erneuerbaren Energien
Zu den erneuerbaren Energiequellen zählen Sonne, Wind, Wasser und Biomasse. Die Nutzungsformen sind vielfältig. Die Nutzung im privaten Bereich
beschränkt sich in erster Linie auf die Energieträger Sonne und Biomasse.
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Erneuerbare Energien und sich aufbrauchende Energien |
Solare Strahlungsenergie
Die Nutzung der Sonnenenergie mithilfe der Photovoltaik hat in den letzten
Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2000 betrug der Anteil der
Photovoltaik an der Strombereitstellung aus erneuerbaren Energien 0,18 %, im
Jahr 2007 3,48 %, im Jahr 2009 bereits 6,6 % und 2011 15,58 % (Quelle: BMU,
März 2012). Aufgrund der bisher sehr positiven politischen Rahmenbedingungen ist diese Entwicklung äußerst erfolgreich verlaufen.
Inwieweit die nun zum Teil vorgenommenen drastischen Senkungen der Einspeisevergütung diese Entwicklung beeinflussen werden, wird die Zukunft zeigen.
Da in den folgenden Kapiteln sehr ausführlich auf das Thema Photovoltaik eingegangen wird, sei an dieser Stelle nur Folgendes erwähnt: Bei der Nutzung
der solaren Strahlungsenergie handelt es sich um eine sehr umweltverträgliche
Technik, deren »Brennstoff« völlig kostenlos und überall auf der Erde zur Verfügung steht.
Biomasse
Von zunehmender Bedeutung wird in Zukunft sicherlich die Nutzung der Biomasse sein. Die Verbreitung der Biomassenutzung hat in den letzten Jahren
sehr stark zugenommen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der
Brennstoff Holz in Form von Holzhackschnitzeln, Pellets oder Scheiten erwähnt. Holz ist ein Brennstoff, der in Deutschland in großer Menge zur Verfügung steht und bei einer weiterhin nachhaltigen Forstwirtschaft auch künftig
zur Verfügung stehen wird. Natürlich hat auch hier die starke Nachfrage den
Preis ansteigen lassen. Zwei Faktoren spielen jedoch für die künftige Bedeutung von Holz als Energieträger eine wichtige Rolle:
 Der Preis des Holzes bleibt unberührt von weltpolitischen Ereignissen.
 Der Preis bewegt sich dauerhaft unter dem Preisniveau von Öl und Gas. Andernfalls kann sich die ansonsten teurere Technik der Pellet- oder Holzhackschnittkessel gegenüber den herkömmlichen Öl- oder Gasheizkesseln nicht
dauerhaft am Heiztechnikmarkt behaupten.
In Bezug auf die eingangs erwähnte Kohlendioxiddiskussion hat der Brennstoff Holz eine Sonderstellung. Bei der Verfeuerung von Holz spricht man von
der CO2-neutralen Verbrennung. Das bedeutet: Es wird genau die Menge an
Kohlendioxid freigegeben, die während des Wachstums aufgenommen wurde.
Der Brennstoff Holz ist also unter dem Aspekt der CO2-Emissionen als sehr
positiv zu betrachten.
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| Nutzung im privaten Bereich
1.3
Nutzung im privaten Bereich
Die Nutzung der solaren Energie zur Stromerzeugung macht zweifelsohne im
privaten Bereich den größten Anteil an der Nutzung erneuerbarer Energien
aus. Hier liegt deshalb der Schwerpunkt der folgenden Seiten.
Darüber hinaus wird die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen
Brennstoffen wie Heizöl und Gas sowie mit Biomasse behandelt.
Eine Nutzung von Wind und Wasserkraft oder Deponie-, Klär- und Grubengas
spielt im privaten Bereich eine eher untergeordnete Rolle und wird hier deshalb nicht weiter vertieft.
1.3.1 Solarenergie
Zunächst soll der Unterschied zwischen den Begriffen Photovoltaik und Solarthermie geklärt werden.
Photovoltaik
Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Licht in elektrische Energie. Die Umwandlung beruht auf einem physikalischen Effekt, der
völlig lautlos und ohne Emissionen abläuft.
Der erzeugte Strom kann dann an das öffentliche Netz abgegeben werden, man
spricht hier von netzgekoppelten Anlagen. Das ist der Regelfall.
Wird der Strom für die Versorgung von Ferienhäusern, Gartenhäusern oder
sonstigen Einrichtungen dagegen selbst verbraucht, spricht man von netzunabhängigen Anlagen.
Solarthermie
Unter Solarthermie versteht man die Nutzung der Sonnenenergie zur Erwärmung von Wasser. Das funktioniert so: Ein Solarkollektor gibt über einen geschlossenen Kreislauf, der mit einem Wasser-Glykol-Gemisch gefüllt ist, seine
eingefangene Wärme über einen Wärmetauscher an das häusliche Trinkwasser
oder an das angeschlossene Heizungssystem ab.
Der Solarkollektor besteht aus einem kastenförmigen Gehäuse mit einer speziellen Solarverglasung, die stark lichtdurchlässig ist. Im Kollektor befindet sich
ein schwarz beschichteter Absorber aus gut wärmeleitendem Blech. Im Absorberblech sind dünne Rohre angebracht, die vom Wasser-Glykol-Gemisch
durchströmt werden und die aufgenommene Wärme über eine Rohrleitung
12
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Gesetzliche Rahmenbedingungen |
zum Solarspeicher im Keller transportieren. Dort wird die Wärme über einen
Wärmetauscher an das Trink- und / oder Heizungswasser abgegeben.
Bekannt sind auch die sogenannten Vakuumröhrenkollektoren, die nach
dem gleichen Prinzip arbeiten. Hier wird mithilfe eines künstlich erzeugten
Vakuums der Wärmeverlust des Absorbers an die Umgebung minimiert. Die
Energieausbeute ist etwas höher als bei den Flachkollektoren, allerdings ist der
Preis sehr hoch.
Bei diesen Systemen spricht der Fachmann von solarthermischen Anlagen zur
Trinkwassererwärmung und / oder von Anlagen zur Heizungsunterstützung.
1.3.2 Kraft-Wärme-Kopplung
Unter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) versteht man die gleichzeitige Nutzung
von Wärme und elektrischem Strom in einem Blockheizkraftwerk (BHKW).
Die Kraft-Wärme-Kopplung ist sowohl mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl
oder Erdgas möglich als auch mit Brennstoffen aus Biomasse wie z. B. Rapsöl.
Und so funktioniert ein BHKW:
Ein mit diesen Brennstoffen gespeister Verbrennungsmotor treibt einen Generator an, der elektrischen Strom erzeugt. Die gleichzeitig bei diesem Prozess anfallende Wärme an Motor und Generator wird zu etwa 90 % genutzt
und als Nutzwärme an das zu beheizende Gebäude abgegeben. Das Verhältnis
von erzeugter Wärme zu Strom beträgt etwa 60 % zu 40 %. Der Strom kann
in das öffentliche Netz eingespeist oder im Objekt selbst verbraucht werden.
Die genaue Wirkungsweise wird im Kapitel »Das Prinzip der Kraft-WärmeKopplung« ausführlich erklärt.
1.4
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Der Gesetzgeber schreibt mittlerweile in Neubauten den Einsatz erneuerbarer
Energien zwingend vor. Teilweise wird dieser jedoch mit erheblichen finanziellen Mitteln gefördert. Im nachfolgenden Kapitel und im Kapitel »Finanzierung
und Förderung« erfahren Sie, wie hoch Ihre möglichen Förderungen sind und
in welchem Umfang erneuerbare Energien eingesetzt werden müssen.
1.4.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist erstmalig am 1. 4. 2000 in Kraft
getreten. Es regelt
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| Gesetzliche Rahmenbedingungen
 den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze der allgemeinen Versorgung mit
Elektrizität und
 die Verpflichtung zur Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses
Stroms durch die Netzbetreiber sowie
 den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
Das EEG garantiert Ihnen die Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers sowie eine feste Einspeisevergütung über einen festgelegten Zeitraum.
Höhe der Vergütung und Länge des Vergütungszeitraums hängen ab
– vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
– von der Form der erneuerbaren Energie und
– der Größe der Anlage.
Die gesetzlich garantierten Mindestvergütungssätze sinken stetig um einen
bestimmten Prozentsatz. Dieses Abschmelzen der Vergütung (Degression) soll
den Anreiz schaffen, die Anlage möglichst bald zu erstellen.
Die Höhe der Mindestvergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und bleibt dann für den Vergütungszeitraum von 15,
20 oder 30 Jahren konstant. Für Photovoltaikanlagen gelten 20 Jahre. Das
Jahr der Inbetriebnahme wird dabei nicht mitgerechnet. Geht eine Photovoltaikanlage zum Beispiel am 31. März eines Jahres in Betrieb, beträgt der Vergütungszeitraum 20 Jahre und 9 Monate.
Finanziert wird die Photovoltaikförderung über die sogenannte EEG-Umlage. Die von den Energieversorgern an die Anlagenbetreiber gezahlten Einspeisevergütungen führen selbstverständlich zu zusätzlichen Kosten bei den
Energieversorgern. Diese werden wiederum über die EEG-Umlage an alle
Stromkunden weitergegeben. Konkret bedeutet das, dass sich der Preis pro
Kilowattstunde damit derzeit (2012) um 3,592 Cent erhöht. Beim Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Privathaushaltes von 4 000 Kilowattstunden
sind dies ca. € 144,– pro Jahr.
Die EEG-Umlage resultiert jedoch nicht nur aus den Vergütungen von Solarstrom, sondern aus den Vergütungen aller erneuerbarer Energien.
Hinweis: Je später Sie den Betrieb Ihrer Anlage beginnen, desto geringer ist die
Vergütung – und zwar über den gesamten Vergütungszeitraum.
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Begriffserklärung: Leistung und Arbeit
Das EEG garantiert Ihnen also eine Vergütung für Ihren Strom. Um zu verstehen, wie sich diese Vergütung bemisst, sollten Sie die physikalischen Begriffe
Leistung in Kilowatt (kW) und Arbeit in Kilowattstunden (kWh) kennen.
Beide Begriffe werden nachfolgend in Form eines Beispiels kurz erklärt:
»
Beispiel: Die Außenbeleuchtung eines Wohnhauses besteht aus 10
Energiesparlampen von jeweils 11 Watt oder umgerechnet 0,011 Kilowatt (1 000 Watt entsprechen einem Kilowatt). Bleibt die Außenbeleuchtung über eine Zeit von fünf Stunden eingeschaltet, erbringt
sie folgende Arbeit:
Leistung × Zeit = Arbeit
10 × 0,011 Kilowatt × 5 Stunden = 0,55 Kilowattstunden
Die Anzahl der verbrauchten Kilowattstunden findet man auch auf der Abrechnung des Stromversorgers. Multipliziert man die verbrauchten Kilowattstunden mit dem Preis pro Kilowattstunde – zuzüglich des Grundpreises –,
ergeben sich die jährlichen Stromkosten.
Aber nicht nur die Stromkosten, sondern auch Ihre Einspeisevergütung berechnet der Stromversorger pro Kilowattstunde.
Vergütung für Energieeinspeisung aus Photovoltaikanlagen
Die vorletzte Novellierung des EEG ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten. Jedoch
schon wenige Wochen später haben sich das Bundesumwelt- und das Bundeswirtschaftsministerium zu einer weiteren, zum Teil drastischen Neuregelung
der Solarstromförderung entschlossen. Als Begründung wird der massive Zubau an Photovoltaikanlagen zum Jahresende 2011 angeführt und die stark gesunkenen Marktpreise. Aufgrund des heftigen Widerstandes der Länder gegen
die massiven Kürzungen wurde durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuss eingeschaltet und die Novellierung vorläufig gestoppt. Am 27. 6. 2012
konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden, die eine Milderung der geplanten Kürzungen bewirkte.
Diese Gesetzesänderung trat rückwirkend zum 1. 4. 2012 in Kraft. Das
Grundprinzip der Vergütung für die Einspeisung aus Photovoltaikanlagen sowie die wichtigsten Neuerungen erfahren Sie in den folgenden
Abschnitten.
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Der Betreiber einer Photovoltaikanlage verkauft den von ihm erzeugten Strom
an das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (z. B. Stadtwerke). Im Gegenzug kauft der Betreiber den für seinen Haushalt benötigten Strom von den
Energieversorgungsunternehmen zurück.
Der Betreiber erhält vom Energieversorger eine Vergütung für jede erzeugte
Kilowattstunde, deren Höhe im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt
ist. Sie hängt von der Art der gewählten erneuerbaren Energie und der Anlagengröße ab. Die Vergütung setzt sich aus der »Grundvergütung« sowie verschiedenen Erhöhungsbeträgen zusammen (§§ 32 f. EEG).
Wichtig: Einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung haben
Sie nur dann, wenn Sie als Anlagenbetreiber die Anlage bei der Bundesnetzagentur anmelden. Unter www.bundesnetzagentur.de können
Sie ein entsprechendes Anmeldeformular herunterladen. Im Klartext
heißt das: Ohne Anmeldung bei der Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Vergütung.
Die Vergütungen für Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom auf Gebäuden
und Freiflächen sind bei Inbetriebnahme zum 1. 4. 2012 oder später gegenüber der davor geltenden Regelung deutlich niedriger.
Die bisherige Aufteilung für Dachanlagen gibt es in der Form nicht mehr. Die
alte Aufteilung sah Vergütungsklassen bis 30 kW, über 30 bis 100 kW, über 100
bis 1 000 kW und über 1 000 kW vor.
Es hat eine Umstrukturierung der Vergütungsklassen stattgefunden. Bei Dachanlagen gibt es jedoch weiterhin vier Klassen, die sich wie folgt gliedern:
 bis 10 kW
 über 10 kW bis 40 kW
 über 40 kW bis 1 000 kW
 über 1 000 kW bis 10 MW installierter Leistung.
Freiflächenanlagen erhalten eine einheitliche Vergütung. Alle Anlagen über
10 MW erhalten für den Leistungsanteil über 10 MW keine Vergütung mehr.
Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen wird bereits seit 2010 nicht
mehr vergütet.
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Gesetzliche Rahmenbedingungen |
Geplanter Zubaukorridor
Neu ist ebenfalls die monatliche Degression, also das Abschmelzen des Vergütungssatzes abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Zuvor gab es zweimal im Jahr eine Degression der Vergütungssätze, jeweils am 1. Januar und
am 1. Juli. Bis zum 1. 10. 2012 findet jetzt eine monatliche Degression um 1 %
statt, beginnend ab dem 1. 5. 2012.
Bewegt sich der jährliche Zubau an installierter Photovoltaikleistung im Bereich des gewünschten Zubaukorridors von 2 500 bis 3 500 MW, bleibt es bei
einer monatlichen Degression von 1 %. Dies entspricht einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4 %.
Weicht der Zubau vom gewünschten Zielkorridor ab, ändert sich auch die monatliche Degression. Wird der Zielkorridor überschritten, steigt die monatliche
Degression, wird er unterschritten, fällt der Degressionssatz. Sehen Sie hierzu
die nachfolgende Tabelle.
Jährlicher Zubau
Überschreitung
Zielkorridor
Unterschreitung
Ab 7 500 MW
Ab 6 500 MW
Ab 5 500 MW
Ab 4 500 MW
Ab 3 500 MW
2 500 bis 3 500 MW
Unter 2 500 MW
Unter 2 000 MW
Unter 1 500 MW
Unter 1 000 MW
Degression
jährlich
monatlich
29,00 %
2,80 %
26,00 %
2,50 %
23,00 %
2,20 %
19,00 %
1,80 %
15,00 %
1,40 %
11,40 %
1,00 %
9,00 %
0,75 %
6,00 %
0,50 %
0,00 %
0,00 %
-6,00 %
-0,50 %
Ab dem 1. 11. 2012 findet eine erste Degression in Abhängigkeit des Zubaus
an installierter Photovoltaikleistung statt. Verantwortlich für diese Degression
ist der Zubau der Monate Juli bis September 2012, der auf zwölf Monate hochgerechnet wird. Die Degressionsschritte werden alle drei Monate angepasst,
jedoch in Monatsschritten umgesetzt.
Um jahreszeitliche Schwankungen auszugleichen, erhöht sich in der Folge der
Bezugszeitraum, der als Basis für die Berechnung der Degression dient.
Berechnungsbasis ab 1. 2. 2013: Zubau der Monate Juli 2012 – Dezember 2012
Berechnungsbasis ab 1. 5. 2013: Zubau der Monate Juli 2012 – März 2013
Berechnungsbasis ab 1. 8. 2013: Zubau der Monate Juli 2012 – 30. 6. 2013
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| Gesetzliche Rahmenbedingungen
In den folgenden Jahren werden jeweils die letzten zwölf Monate für die Berechnung der Degression verwendet.
Im EEG ist ein Gesamtausbauziel von 52 Gigawatt (GW) für die geförderte
Photovoltaik in Deutschland verankert. Ist das Gesamtausbauziel erreicht, werden neue Anlagen nicht mehr gefördert. Derzeit (Stand Januar 2012) sind in
Deutschland ca. 25 GW installiert.
Wie hoch die Mindestvergütungen nach §§ 32 und 33 EEG aufgrund dieser
Änderungen im Einzelnen sind, zeigt die folgende Tabelle. Die Vergütungen
sind in Cent / kWh angegeben.
Installierte Leistung
Dachanlagen
Vergütungsfähiger Anteil
des gesamten Stromertrages1)
Ab 1. 4. 2012
Bis 10 KW
100 %
19,50
Ab 1. 5. 2012
19,31
Ab 1. 6. 2012
19,11
Ab 1. 7. 2012
18,92
Ab 1. 8. 2012
18,73
Ab 1. 9. 2012
18,54
Ab
1. 10. 2012
18,36
Ab
1. 11. 2012
Bis 40 KW
90 %
Bis 1000 KW
90 %
bis 10 MW
100 %
18,50
16,50
Degression 1 % gegenüber Vormonat
18,32
16,34
Degression 1 % gegenüber Vormonat
18,13
16,17
Degression 1 % gegenüber Vormonat
17,95
16,01
Degression 1 % gegenüber Vormonat
17,77
15,85
Degression 1 % gegenüber Vormonat
17,59
15,69
Degression 1 % gegenüber Vormonat
17,42
15,53
Freiflächenanlagen
bis 10 MW
100 %
13,50
13,50
13,37
13,37
13,23
13,23
13,10
13,10
12,97
12,97
12,84
12,84
12,71
12,71
Degression in Abhängigkeit des Zubaus
Bekanntgabe durch die Bundesnetzagentur
1) Regelung gilt erst ab dem 1. 1. 2014.
Dachanlagen unterliegen weiterhin der gestuften Vergütung. Das bedeutet,
dass die Vergütung einer Photovoltaikanlage, die sich über mehrere Leistungsstufen erstreckt, anteilig zu ermitteln ist.
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Gesetzliche Rahmenbedingungen |
»
Beispiel: Eine am 1. 10. 2012 installierte Photovoltaik-Dachanlage
mit einer Leistung von 40 kW erhält für den eingespeisten Strom folgende Vergütung:
10 kW × 18,36 Cent / kWh + 30 kW × 17,42 Cent / kWh
40 kW
= 17,66 Cent / kWh
Übergangsbestimmungen der Novellierung 2012
Bei Dachanlagen, für die vor dem 24. 2. 2012 beim Netzbetreiber eine schriftliche Anschlussanfrage auf Stromeinspeisung gestellt wurde, gelten die alten
Vergütungssätze, wenn die Anlage bis spätestens 30. 6. 2012 in Betrieb genommen wurde.
Für Freiflächenanlagen, für die vor dem 1. 3. 2012 ein Planungsverfahren
begonnen wurde und die bis zum 30. 6. 2012 in Betrieb genommen wurden,
gelten die alten Vergütungssätze.
Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die bis spätestens 30. 9. 2012 in
Betrieb gehen, erhalten die alte Vergütung, welche jedoch wie vormals zum
1. 7. 2012 um 15 % gesenkt wird.
Was versteht man unter Konversionsflächen?
»Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung sind
solche, die ehemals für militärische oder wirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Dabei handelt es sich nur noch dann um eine Konversionsfläche, wenn
die Auswirkungen dieser Nutzungsarten noch fortwirken. Eine lang zurückliegende Nutzung, die keine Auswirkung mehr auf den Zustand der Flächen
hat, ist also nicht ausreichend. Zu Konversionsflächen können beispielsweise
Abraumhalden, ehemalige Tagebaugebiete, Truppenübungsplätze und Munitionsdepots zählen. Die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes und anderer Gesetze, die Anforderungen an die Wiederherstellung der Bodenqualität
stellen und dem Schutz des Grundwassers dienen, bleiben unberührt« (Quelle:
Bundestags-Drucksache 15 / 2864, Seite 45).
Wegfall des Eigenverbrauchsbonus
Der Eigenverbrauchsbonus entfällt für alle Anlagen, die nach dem 1. 4. 2012
in Betrieb genommen wurden. Eine Vergütung für den selbst produzierten
Strom, der direkt im Objekt verbraucht wird, gibt es somit nicht mehr. Ausnahmen bilden lediglich die vorher beschriebenen Übergangsregelungen. Die
Möglichkeit des Direktverbrauchs ist weiterhin gegeben und auch sinnvoll, da
der Strombezugspreis in aller Regel höher ist als die jetzigen Vergütungssätze.
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Eine Vorgabe, wie die Messeinrichtung aussehen muss, gibt der Gesetzgeber
nicht vor. In der Regel wird der normale Haushaltszähler durch einen elektronischen Zweirichtungszähler (1) ausgetauscht. Bei einer Vergütung durch Direktverbrauch ist ein weiterer Zähler (2) notwendig. Eine mögliche Verschaltung zeigt die folgende Abbildung:
Marktintegrationsmodell
Unter dem Begriff Marktintegrationsmodell sollen die Photovoltaikanlagen
stärker an den Markt herangeführt werden. Die Bundesregierung hat sich zum
Ziel gesetzt, die Solarförderung bei weiterer Senkung der Marktpreise gänzlich
zu streichen.
Das bedeutet, dass nur noch ein Teil des gesamten produzierten Stroms aus der
Photovoltaikanlage vergütet wird. Dies sieht im Einzelnen so aus:
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Gesetzliche Rahmenbedingungen |
 Anlagen bis 10 kW installierter Leistung werden weiterhin mit 100 % vergütet
 Anlagen von über 10 bis 40 kW installierter Leistung werden 90 % vergütet
 Anlagen von über 40 kW bis 1 MW werden zu 90 % vergütet
 Freiflächenanlagen und sonstige Anlagen bis 10 MW werden zu 100 % vergütet.
Diese Regelung wird erst ab dem 1. 1. 2014 angewendet, gilt aber für
alle Anlagen, die nach dem 1. 4. 2012 errichtet wurden, außer den
Anlagen, die unter die Übergangsregelungen fallen. Die unvergütete
Strommenge kann selbst verbraucht werden oder direkt vermarktet
werden.
Photovoltaikanlagen auf Nichtwohngebäuden
Photovoltaikanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden erhalten nur
dann die Vergütung für Gebäudeanlagen, wenn:
 für das Gebäude der Bauantrag, die Bauanzeige oder der Antrag auf Zustimmung vor dem 1. 4. 2012 gestellt wurde,
 im Falle eines nicht genehmigungsbedürftigen Gebäudes, welches nach Bauordnungsrecht der zuständigen Behörde jedoch zur Kenntnis zu bringen ist,
dies bereits vor dem 1. 4. 2012 erfolgt ist,
 im Falle einer sonstigen genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung eines Gebäudes der Baubeginn vor dem 1. 4. 2012 erfolgt ist,
 das Gebäude Teil eines landwirtschaftlichen Gehöfts ist.
Alle Nichtwohngebäude, die nicht darunter fallen, erhalten die Vergütungssätze für Freiflächenanlagen. Die Errichtung von Solaranlagen auf bereits bestehenden Nichtwohngebäuden ist nicht von dieser Regelung betroffen.
Definition der Inbetriebnahme
Ab dem 1. 4. 2012 reicht es nicht mehr aus, dass die Module nur miteinander verschaltet sind und Strom liefern. Die Module müssen jetzt an ihrem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit dem für die Erzeugung von
Wechselstrom erforderlichen Zubehör ausgestattet sein (technische Inbetriebnahme).
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| Gesetzliche Rahmenbedingungen
Einspeisemanagement
Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW, die ab dem 1. 1. 2012 in
Betrieb gegangen sind, erhalten noch bis zum 1. 1. 2013 Zeit, technische Einrichtungen für die Abregelung ihrer Leistung einzubauen. Ab dem 1. 1. 2013
müssen solche Einrichtungen installiert sein, sodass die Anlagen in das Einspeisemanagement einbezogen werden können (§ 6 EEG).
Für Anlagen bis 30 kW gilt wahlweise Folgendes:
 vereinfachtes Einspeisemanagement (Möglichkeit zur ferngesteuerten Begrenzung der Einspeiseleistung durch den Verteilnetzbetreiber) oder
 generelle Begrenzung der Einspeisewirkleistung auf 70 % der maximalen
Generatorleistung
Anlagen über 30 kW müssen generell mit der Möglichkeit zur ferngesteuerten
Begrenzung der Einspeiseleistung durch den Verteilnetzbetreiber ausgestattet
sein.
In der Regel geschieht die ferngesteuerte Begrenzung der Einspeiseleistung über
ein Rundsteuersignal, welches über ein in der Anlage des Betreibers installiertes
Empfangsteil auf den Wechselrichter einwirkt und die Leistung drosselt.
50,2-Hz-Problematik
Im europäischen Stromnetz beträgt die normale Netzfrequenz 50,0 Hz (Hertz).
Leichte Schwankungen nach oben und unten können von den Netzbetreibern
ausgeglichen werden. Wenn die Netzfrequenz ansteigt, liegt die Ursache darin,
dass mehr Leistung ins öffentliche Stromnetz eingespeist als zur gleichen Zeit
verbraucht wird. Zu einem Problem kommt es allerdings, wenn die Frequenz
stark über- oder unterschritten wird.
In einer bislang gültigen Richtlinie der Netzbetreiber ist vorgeschrieben, dass
bei Erreichen einer Netzfrequenz von 50,2 Hz alle Photovoltaikanlagen abgeschaltet werden müssen. Dieser abrupte Ausfall an Erzeugerkapazität wirft
jedoch wieder andere Probleme auf. Die neue VDE-Anwendungsregelung
(VDE-AR-N 4105) hat deshalb zunächst einmal den zulässigen Frequenzbereich (47,5 bis 51,5 Hz) erweitert. Oberhalb von 50,2 Hz wird die momentane
Einspeiseleistung in Abhängigkeit der Netzfrequenz sukzessive reduziert. Erst
bei Erreichen einer Netzfrequenz von 51,5 Hz trennt sich die Anlage vom Netz.
Die Installation der notwendigen technischen Einrichtungen obliegt dem
Netzbetreiber. Die Kosten werden zur Hälfte über die Netzentgelte und die
EEG-Umlage finanziert. Der Anlagenbetreiber ist zur Mitwirkung und Duldung der notwendigen Installationen verpflichtet.
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Gesetzliche Rahmenbedingungen |
Vergütung für die Einspeisung aus Biomasseanlagen
§ 27 EEG regelt die Mindestvergütung für Strom aus Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden. Die entsprechenden Vergütungssätze
zeigt die folgende Tabelle:
bis einschl. 150 kWel
in Cent / kWh
2012
2013
2014
2015
2016
14,30
14,01
13,73
13,46
13,19
über 150 kWel bis
einschl. 500 kWel
in Cent / kWh
12,30
12,05
11,81
11,58
11,35
über 500 kWel bis
einschl. 5 MWel
in Cent / kWh
11,00
10,78
10,56
10,35
10,15
ab 5 bis 20 MWel
in Cent / kWh
6,00
5,88
5,76
5,65
5,53
Die jährliche Degression beträgt 2 %.
Neben dem Vergütungssystem mit vier leistungsbezogenen Anlagenkategorien
(Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 Cent/ kWh) gibt es zwei EinsatzstoffVergütungsklassen mit einem zusätzlichen Bonus. Zur Einsatzstoff-Vergütungsklasse I gehören z. B. Mais, Getreide, Sonnenblumen etc., zur Einsatzstoff-Vergütungsklasse II gehören Mist, Gülle und Abfallprodukte aus der
Landschaftspflege.
Vergütet werden die Einsatzstoff-Vergütungsklasse I mit, je nach Anlagengröße, 4 bis 6 Cent / kWh bzw. bei Waldrestholz 2,5 Cent / kWh und die Einsatzstoff-Vergütungsklasse II mit 6 bis 8 Cent / kWh.
1.4.2 Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung
mit fossilen Brennstoffen
Diese Regelung galt bis zum 31. 3. 2012. Ende Oktober 2011 hat die
Bundesregierung einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung gestellt, über den jedoch bis heute noch nicht entschieden wurde. Daher
wurde ein vorläufiger Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für Anträge nach dem 31. 3. 2012 verfügt.
Anträge werden durch die zuständigen Hauptzollämter zwar weiterhin
angenommen, die Bearbeitung ist aber bis auf Weiteres ausgesetzt.
Die nachfolgenden Erläuterungen gelten deshalb nur unter dem Vorbehalt der Verlängerung.
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photovoltaik_buch.indb 23
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24.08.2012 11:47:21
| Gesetzliche Rahmenbedingungen
Auch der Betrieb eines BHKW mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas wird begünstigt.
Das am 1. 8. 2006 in Kraft getretene Energiesteuergesetz (EnergieStG) löste das
bis dahin gültige Mineralölsteuergesetz ab. Nach § 53 EnergieStG sind Anlagen
zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit
einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % von der Energiesteuer befreit. Das bedeutet: Sie können sich die bereits gezahlte Steuer zurückerstatten lassen.
Die Energiesteuer beträgt nach § 2 EnergieStG derzeit für
Erdgas
schwefelarmes Heizöl (Schwefelgehalt bis 50 mg / kg)
Standard-Heizöl EL (Schwefelgehalt größer 50 mg / kg)
Flüssiggas
»
0,55 Cent / kWh
6,135 Cent / Liter
7,635 Cent / Liter
6,06 Cent / kg
Beispiel: Die Energiesteuer-Rückerstattung für ein Klein-BHKW mit
einem Brennstoffbedarf von 1,79 Liter Heizöl (Standard) pro Stunde
und einer jährlichen Betriebsstundenzahl von 3 500 Stunden berechnet sich wie folgt:
3 500 Stunden × 1,79 Liter / Stunde × € 0,07635/Liter = € 478,33
Für die Rückerstattung der Energiesteuer ist das Hauptzollamt zuständig.
Hier muss ein Antrag auf Befreiung von der Energiesteuer gestellt werden.
Formulare sind auf der Homepage des Hauptzollamtes unter www.zoll.de verfügbar.
Schwefelarmes Heizöl steuerbegünstigt
Um die Verwendung des umweltfreundlichen schwefelarmen Heizöls und
die Einführung von Öl-Brennwerttechnik zu fördern, hat der Bundestag am
26. 10. 2006 eine Steueränderung beschlossen, die am 1. 1. 2009 in Kraft getreten ist. Schwefelarmes Heizöl ist mit dem bis dahin geltenden Steuersatz für
Standard-Heizöl EL belegt worden. Das Standard-Heizöl EL (Schwefelgehalt
bis zu 1000 mg / kg) wurde mit 1,5 Cent pro Liter höher besteuert.
Wichtig: Diese Steuerbegünstigung ist nicht zu verwechseln mit der
Rückerstattung der Energiesteuer bei Kraft-Wärme-Kopplung.
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photovoltaik_buch.indb 24
24.08.2012 11:47:21
Gesetzliche Rahmenbedingungen |
1.4.3 Vergütung nach dem Kraft-Wärme-KopplungsGesetz
Für den eingespeisten elektrischen Strom aus der Kraft-Wärme-Kopplung gilt
das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) aus dem Jahre 2002. Die
derzeit gültige Fassung ist die Novellierung 2012, die am 19. 7. 2012 in Kraft
trat. Ziel dieses Gesetzes ist es, bis zum Jahre 2020 den Beitrag der Stromerzeugung aus der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 % der Gesamtstromerzeugung zu erhöhen.
Das KWK-Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWKAnlagen, der in das Netz der allgemeinen Stromversorgung eingespeist wird.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen. Die Vergütung setzt sich nach § 4 KWK-Gesetz zusammen aus der
Summe
– der variablen Einspeisevergütung und
– einem gesetzlich geregelten Bonus.
Bis Ende 2008 wurde nur der ins öffentliche Netz eingespeiste Strom vergütet. Seit 1. 1. 2009 ist das anders: Der selbst genutzte KWK-Strom wird –
genau wie eingespeister Strom – mit einem Zuschlag von 5,41 Cent je Kilowattstunde (Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung) für einen Zeitraum von
10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebes vergütet.
Gefördert werden jedoch nur noch Anlagen, die hocheffizient sind im Sinne
der EU-Richtlinie 2004 / 8 / EG vom 11. 2. 2004. Die Primärenergieeinsparung
muss mindestens 10 % betragen im Vergleich zur getrennten Strom- u. Wärmeerzeugung. Eine Liste der förderfähigen BHKW finden Sie unter www.bafa.
de.
Den Anspruch auf KWK-Zuschlag müssen Sie für den selbst genutzten Strom
– wie bisher für den eingespeisten Strom – beim Netzbetreiber geltend machen.
Der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird über einen sogenannten
Zweirichtungszähler erfasst. Der selbst genutzte Strom muss in der Regel über
einen zusätzlichen geeichten Zähler ermittelt werden, der den gesamten von
der KWK-Anlage erzeugten Strom zählt. Dieser Zähler ist Eigentum des Anlagenbetreibers. Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Netzbetreiber klären.
Strom, der bereits nach dem EEG-Gesetz vergütet wird, kann nicht zusätzlich
über das KWK-Gesetz gefördert werden.
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photovoltaik_buch.indb 25
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| Gesetzliche Rahmenbedingungen
Variable Einspeisevergütung
Diese besteht entweder aus einem vereinbarten Preis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber oder setzt sich, wenn kein Preis vereinbart wurde,
aus dem »üblichen Preis« und den vermiedenen Netznutzungskosten für die
dezentrale Einspeisung zusammen. Der übliche Preis ermittelt sich aus dem
Durchschnitt der an der Strombörse festgelegten Preise. Eine Aussage über die
Höhe der Einspeisevergütung macht das KWK-Gesetz nicht.
Gesetzlicher Bonus aus dem KWK-Gesetz
In § 7 KWK-Gesetz ist die Höhe der Bonuszahlung genau geregelt. Diese Regelung gilt für Anlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zum
31. 12. 2020 in Dauerbetrieb genommen wurden oder werden. Siehe hierzu die
nachfolgende Tabelle.
Übersicht der Einspeisevergütung aus dem KWK-Gesetz 2012 in
Cent / kWh
Leistungsklasse
Cent / kWh Dauer des Förderzeitraums
Kleine KWK-Anlagen bis 2 MW und Brennstoffzellen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3
KWK-Anlagen
5,41
10 Jahre oder wahlweise
bis 50 kW und Brennstoffzel30 000 Vollbenutzungsstunden
len
KWK-Anlagen
über 50 KW bis 2 MW
– für den Leistungsanteil
5,41
30 000 Vollbenutzungsstunden
bis 50 KW
– für den Leistungsanteil
4,0
über 50 kW bis 250 KW
– für den Leistungsanteil
2,4
über 250 kW bis 2 MW
Sonderregelung für sehr kleine Anlagen bis 2 KW und Brennstoffzellen: Optional pauschalierte Vorabzahlung des Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden
(innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung)
Neue KWK-Anlagen über 2 MW gemäß § 7 Abs. 4
– für den Leistungsanteil
5,41
bis 50 kW
– für den Leistungsanteil
4,0
über 50 KW bis 250 KW
– für den Leistungsanteil
2,4
30 000 Vollbenutzungsstunden
über 250 KW bis 2 MW
– für den Leistungsanteil
1,8
über 2 MW
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photovoltaik_buch.indb 26
24.08.2012 11:47:21
Gesetzliche Rahmenbedingungen |
– für den Leistungsanteil
2,1
über 2 MW
(ab dem 1. 1. 2013 für Anlagen im Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)
Modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 7 Abs. 5
für den Leistungsanteil
5,41
5 Jahre oder wahlweise
bis 50 KW
15 000 Vollbenutzungsstunden
10 Jahre oder wahlweise
15 000 Vollbenutzungsstunden
(wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen)
für den Leistungsanteil
Zuschläge
30 000 Vollbenutzungsstunden
über 50 KW
entspre(wenn die Kosten der Modernisierung minchend den destens 50 % der Kosten für die NeuerrichWerten für tung betragen)
Anlagen aus 15 000 Vollbenutzungsstunden
§ 7 Abs. 4
(wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen)
Nachgerüstete KWK-Anlagen über 2 MW gemäß § 7 Abs. 6
KWK-Anlagen
Zuschläge
30 000 Vollbenutzungsstunden
über 2 MW
entspre(wenn die Kosten der Modernisierung minchend den destens 50 % der Kosten für die NeuerrichWerten für tung betragen)
Anlagen aus 15 000 Vollbenutzungsstunden
§ 7 Abs. 4
(wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen)
10 000 Vollbenutzungsstunden
(wenn die Kosten der Modernisierung weniger als 25 %, mindestens aber 10 % der
Kosten für die Neuerrichtung betragen)
Für die Durchführung des KWK-Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Soll für eine KWK-Anlage ein Zuschuss durch Ihren Netzbetreiber gezahlt werden, so ist diese beim BAFA anzumelden.
Für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer
Leistung sind neben dem Inbetriebnahmeprotokoll technische Daten des Herstellers vorzulegen. Für die Zulassung von größeren oder nicht serienmäßig
hergestellten Anlagen ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich. Entsprechende Formulare finden
Sie unter www.bafa.de.
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photovoltaik_buch.indb 27
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24.08.2012 11:47:21
| Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Zulassung von KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von
10 kW erfolgt in Form einer kostenfreien Allgemeinverfügung. Eine Einzelzulassung ist dann nur noch in speziellen Fällen notwendig, in denen die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind.
Weiterhin muss der Anlagenbetreiber jährlich dem BAFA die in das öffentliche
Netz eingespeiste Strommenge mitteilen. Dazu muss der Anlagenbetreiber auf
eigene Kosten eine Messeinrichtung installieren.
Für Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW verzichtet das BAFA
auf diese Jahresmitteilung.
Für die Bearbeitung des Zulassungsantrages erhebt das BAFA Gebühren gemäß der »Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-WärmeKopplungs-Gesetzes«. Diese liegen bei € 75,– für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung. Für Anlagen über 50 kW betragen sie 0,2 % der zu erwartenden
KWK-Zuschläge.
1.4.4 Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen
Zum 1. 4. 2012 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz:
BAFA) eine neue Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung (20 kWel) herausgebracht.
Im Jahre 2009 wurde die bis dahin geltende Förderung für KWK-Anlagen aufgrund der starken Nachfrage eingestellt.
Allgemeine Voraussetzungen für eine Förderung von KWK-Anlagen nach der
neuen Richtlinie sind:
 Einbau in einem Bestandsgebäude (Bauantrag vor 1. 1. 2009)
 Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel
 Abschluss eines Wartungsvertrags
 Kein Benutzungsgebot für Fernwärmeanschluss
 Einbau eines Energiezählers für Strom und Wärme.
Folgende technische Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein:
 Pufferspeichervolumen mindestens 1,6 kWh pro installierte kWth
 Steuerung und Regelung für wärme- und stromgeführte Betriebsweise
 Messsystem zur Bestimmung des aktuellen Strombedarfs
 Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe
 Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems
 Umwälzpumpen der Effizienzklasse A
Eine Liste der förderfähigen Mini-KWKs finden Sie unter:
http://www.bafa.de / bafa / de / energie / kraft_waerme_kopplung / mini_kwk_
anlagen / publikationen / liste_foerderfaehigen_mini_kwk_anlagen.pdf
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photovoltaik_buch.indb 28
24.08.2012 11:47:21
Gesetzliche Rahmenbedingungen |
Die Fördersätze gliedern sich wie folgt:
Leistung Min. in kWel
Leistung Max. in kWel
>0
>1
>4
> 10
≤=1
≤=4
≤ = 10
≤ = 20
Förderbetrag in Euro je kWel,
kumuliert über die Leistungsstufen
1 500
300
100
50
Die Fördersätze bei den einzelnen Leistungen entnehmen Sie der folgenden
Tabelle:
Elektrische Leistungen in
kWel
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Förderbetrag in Euro
1 500,–
1 800,–
2 100,–
2 400,–
2 500,–
2 600,–
2 700,–
2 800,–
2 900,–
3 000,–
3 050,–
3 100,–
3 150,–
3 200,–
3 250,–
3 300,–
3 350,–
3 400,–
3 450,–
3 500,–
Volumen des Pufferspeichers
in Liter
300
300
420
560
700
840
980
1 120
1 260
1 400
1 540
1 600
1 600
1 600
1 600
1 600
1 600
1 600
1 600
1 600
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Freiberufler, kleine, mittlere und private Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Investoren und Energiedienstleister, insofern sie für einen vorgenannten Antragsberechtigten handeln.
Die Antragstellung beim BAFA muss vor Vorhabensbeginn erfolgen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie ebenfalls auf der Website des BAFA.
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photovoltaik_buch.indb 29
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24.08.2012 11:47:21
| Gesetzliche Rahmenbedingungen
1.4.5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Im Rahmen des umfassenden Gesetzespakets zum Klimaschutz hat die Bundesregierung erstmalig ein Gesetz erlassen, das den Einsatz regenerativer Energien
im Neubau verpflichtend vorschreibt. Das Gesetz trat zum 1. 1. 2009 in Kraft.
Gesetzeszweck ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung aus
erneuerbaren Energien zu fördern. Dadurch soll der Klimaschutz verbessert,
fossile Ressourcen geschont und die Abhängigkeit von Energieimporten gemindert werden. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu verdoppeln.
Der folgende Abschnitt kann nicht alle Einzelheiten des EEWärmeG erläutern;
er soll helfen, sich einen Überblick zu verschaffen.
Das Gesetz von 2009 sah eine Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien
nur für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2
vor, die beheizt oder gekühlt werden.
Die Novelle von 2011 gilt nun auch für die umfassende Sanierung öffentlicher
Gebäude. Hierbei sollen die öffentlichen Gebäude eine besondere Vorbildfunktion erfüllen.
Eine Reihe von Gebäuden wie zum Beispiel Kirchen, Gewächshäuser und Ställe
sind von diesem Gesetz ausgenommen und für den hier betrachteten privaten
Wohnungsbau nicht relevant.
Abhängig von der Art der genutzten erneuerbaren Energie und der angewendeten Technik müssen bestimmte Prozentsätze des benötigten Wärmeenergiebedarfs durch diese Energieform gedeckt werden.
Die Prozentsätze gemäß § 5 EEWärmeG betragen
Nutzung gemäß
EEWärmeG
Deckungsrate
Neubau
Solarenergie
30
Solarthermische
Anlagen mit dem
Prüfzeichen
»Solar Keymark«
Grundlegend
renovierte
öffentliche
Gebäude
15 %
Mindestens
Gilt auch dann als erfüllt, wenn 15 %
bei
a) Wohngebäuden bis
2 Wohnungen 0,04 m2
Solarfläche pro m2 Nutzfläche
b) Wohngebäuden mit mehr
als 2 Wohnungen 0,03 m2
Solarfläche pro m2 Nutzfläche
installiert werden
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photovoltaik_buch.indb 30
24.08.2012 11:47:21
Gesetzliche Rahmenbedingungen |
Biogas
Flüssige Biomasse
Feste Biomasse
Geothermie und
Umweltwärme
In Kraft-WärmeKopplungsanlagen
oder Heizungskesseln neuester
Technik
Als Bioöl in Heizungskesseln
Wärmepumpen mit
Prüfzeichen:
»Euroblume«,
»Blauer Engel« oder
»European Quality
Label for Heat
Pumps«
Erneuerbare Kälte Direkte Nutzung
aus der Erde, dem
Grundwasser oder
Oberflächenwasser
Indirekte Nutzung
aus Wärme, die aus
erneuerbaren Energien stammt
Mindestens 30 %
Mindestens
25 %
Mindestens 50 %
Mindestens
15 %
Mindestens
15 %
Mindestens
15 %
Mindestens 50 %
Mindestens 50 %
Kälte indirekt aus Wärmeerzeu- Mindestens
gung, Anteil wie oben
15 %
Kälte direkt aus Geothermie
oder Umweltwärme: mindestens 50 %
Gemäß § 7 EEWärmeG sind Ersatzmaßnahmen möglich, um diese Pflichten
zu erfüllen. Die wichtigste Ersatzmaßnahme in Bezug auf den Inhalt dieser
Broschüre ist die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung. Mindestens 50 % des
Wärme- bzw. Kältebedarfs müssen aus der Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung stammen. Die Nutzung von Wärme aus einer KWK-Anlage gilt jedoch
nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie
2004 / 8 / EG des Europäischen Parlaments ist. Für KWK-Kleinstanlagen (bis
500 kWel) kann dieser Nachweis anhand zertifizierter Herstellerangaben erfolgen.
Andere mögliche Ersatzmaßnahmen sind:
– die Nutzung von Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpen,
– die Nutzung von Nah- oder Fernwärme aus erneuerbaren Energien,
– die Unterschreitung der geforderten Höchstwerte gemäß Energieeinsparverordnung 2009. Hier müssten die zulässigen Höchstwerte für Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmedämmung der Gebäudehülle um 15 % unterschritten werden.
Zulässig ist auch eine Kombination aus verschiedenen Ersatzmaßnahmen. So
wären z. B. eine Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung
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photovoltaik_buch.indb 31
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24.08.2012 11:47:22
| Gesetzliche Rahmenbedingungen
(EnEV) um 7,5 % (50 % der Anforderung) und eine Kombination mit einer
Solarthermie-Anlage, die 7,5 % (50 % der Anforderung) der benötigten Wärmeenergie deckt, ebenfalls gesetzeskonform.
1.4.6 Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die EnEV ist ein Bestandteil des deutschen Baurechts. Auf der gesetzlichen
Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) werden bautechnische
Standards zur Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden gefordert.
Sie gilt für Neubauten und für Änderungen an Gebäuden.
Im Jahr 2002 löste die Energieeinsparverordnung die seit 1977 bestehende
Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Seit ihrer ersten Fassung ist sie mehrfach novelliert worden. Die derzeit gültige Fassung (EnEV 2009) ist seit dem
1. 10. 2009 gültig. Diese stellt eine etwa 30-prozentige Verschärfung der Anforderungen an Energieeffizienz und Wärmeschutz gegenüber der vorherigen
Fassung dar.
In der EnEV schreibt der Gesetzgeber die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust vor. Diese werden im Energieausweis dargestellt, der als öffentlich-rechtlicher Nachweis Bestandteil des
Bauantrages ist.
Unter Transmissionswärmeverlust versteht man die Verluste über Außenwände, Bodenplatte, Fenster und Dach an die Umgebung. Er hat direkten Einfluss auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes.
Der Primärenergiebedarf stellt die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes
dar. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die sogenannte »Vorkette«
(Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten
Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.).
Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf des zu betrachtenden Gebäudes darf
den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden Referenzgebäudes, das
in der EnEV definiert ist, nicht überschreiten. Das Referenzgebäude hat die
gleiche Geometrie, die gleiche Gebäudenutzfläche sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante Gebäude. Die Vorgaben für die energetische Qualität der
einzelnen Bauteile der Gebäudehülle gibt die EnEV somit vor.
In der zum 1. 10. 2009 in Kraft getretenen Fassung wird gemäß § 5 erstmalig
auch Strom aus erneuerbaren Energien bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs berücksichtigt. Voraussetzung für dessen Anrechnung ist, dass er
32
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photovoltaik_buch.indb 32
24.08.2012 11:47:22
Gesetzliche Rahmenbedingungen |
 im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
 vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur der überschüssige Strom
in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Wichtig: Selbst genutzter Strom aus Photovoltaik oder Kraft-WärmeKopplung mit erneuerbarem Brennstoff kann also zum Zwecke der Einhaltung der Forderung aus der EnEV genutzt werden.
Energieeinsparverordnung und Wärmegesetz schließen künftig eine konventionelle Bauweise in puncto Gebäudehülle und Heizungsanlagetechnik aus.
Konventionell soll hier heißen: Wärmeerzeugung ausschließlich mit Öl oder
Gas, einschaliges Mauerwerk ohne Zusatzdämmung und 2-fache Wärmeschutzverglasung.
Wer sich im Bereich der Erstellung von öffentlich-rechtlichen Nachweisen im
Baugenehmigungsverfahren auskennt, weiß, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit konventioneller Bauweise bereits mit der »alten« Gesetzeslage
schwierig war.
Zukünftige Neubauten werden ohne zusätzliche auf das Außenmauerwerk aufgebrachte Dämmung, 3-fache Wärmeschutzverglasung und den Einsatz von
erneuerbaren Energien zu Heizzwecken nicht mehr auskommen.
Zu Nachweiszwecken ist in § 26 a der EnEV 2009 Folgendes festgelegt:
Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
 zur Änderung von Außenbauteilen,
 zur Dämmung der obersten Geschossdecken,
 zum Einbau oder Ersatz von Heizkesseln, Warmwasseranlagen und Verteileinrichtungen, Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik
durchführt, hat schriftlich zu bestätigen, dass die Maßnahmen der EnEV entsprechen. Diesen Nachweis hat der Fachunternehmer dem Eigentümer unverzüglich vorzulegen. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Nachweis 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis: Bereits jetzt ist sicher, dass es eine weitere Novellierung der EnEV
geben wird, dies schreibt eine EU-Richtlinie vor. Bis zum 9. 7. 2012 muss die
Bundesregierung die nationalen Umsetzungsregelungen erlassen haben. Danach räumt die EU-Richtlinie sechs Monate als Übergangsfrist ein, bis die Regelungen angewendet werden müssen. Das bedeutet: Die EnEV 2012 müsste
spätestens am 9. 1. 2013 in Kraft treten. Der Referentenentwurf für die EnEV
2012 soll voraussichtlich bis Ende 2012 vorliegen.
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photovoltaik_buch.indb 33
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24.08.2012 11:47:22
| Checkliste: Das sollten Sie beachten
1.5
Checkliste: Das sollten Sie beachten
Die folgende Checkliste verschafft Ihnen einen schnellen Überblick darüber,
was zur Realisierung der geplanten Baumaßnahme getan werden muss. Eine
weitere Checkliste finden Sie in der »Checkliste: Woran müssen Sie denken«:
 Eignet sich mein Haus überhaupt für eine Photovoltaikanlage?
Alternative zur Dachmontage: Freiflächen- / Fassadenanlage → Kapitel »Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?«;
 Informationen beschaffen über Preise, Produkte und Fördermöglichkeiten;
 baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen (Bebauungsplan) prüfen;
 prüfen, ob eine störende Verschattung durch Bäume, Gebäude etc. vorliegt;
 Standort, Größe und Komponenten der Anlage festlegen;
 Ertragsvorhersage (zu erwartende jährliche Stromproduktion) erstellen;
 Angebote für Fachhandwerker und / oder Fachplaner einholen und prüfen;
 Gewerbepflicht prüfen;
 Versicherungsschutz prüfen;
 Finanzierungsmöglichkeiten klären → Kapitel »Investitions- und Betriebskosten«;
 ggf. Kreditanträge stellen bei der KfW-Bank;
 Aufträge an Fachhandwerker und / oder Fachplaner vergeben → Kapitel
»Welcher Typ sind Sie?«;
 Baumaßnahme durchführen bzw. überwachen;
 beim Energieversorgungsunternehmen (EVU) anmelden;
 ggf. Einspeisevertrag abschließen;
 Inbetriebnahme der Anlage durch EVU und konzessionierten Elektriker;
 Abnahme und ggf. Kontrolle der Mängelbeseitigung;
 Wartungsvertrag abschließen;
 bei der Bundesnetzagentur anmelden (nur bei Photovoltaik).
Notwendige Anmeldungen nach der Installation eines BHKW:
 BAFA: Förderantrag;
 BAFA (nach Fertigstellung): bei BHKW über 10 kWel jährliche Mitteilung
bis 31. 3. des Folgejahres über die erzeugte Strommenge;
 EVU bezüglich Netzeinspeisung;
 Gasversorger (bei gasbetriebenen BHKW);
 zuständiger Schornsteinfeger;
 zuständiges Hauptzollamt bezüglich Energiesteuer-Rückerstattung (bei gasoder ölbetriebenen BHKW).
34
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photovoltaik_buch.indb 34
24.08.2012 11:47:22
Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung |
2
Erneuerbare Energien und Steuern
2.1
Fragebogen des Finanzamts zur
steuerlichen Erfassung
Wer als privater Hausbesitzer eine Photovoltaikanlage betreibt und daraus
Strom gegen Vergütung ins örtliche Stromnetz einspeist, betreibt bei kleineren Anlagen bis etwa 30 m2 Solarzellenfläche kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. In diesen Fällen ist deshalb eine Gewerbeanmeldung beim
Gewerbeamt nicht erforderlich. Größere Anlagen müssen Sie dagegen bei der
jeweiligen Kommune anmelden.
Unabhängig von der Anmeldung beim Gewerbeamt müssen Sie als Betreiber
einer Photovoltaikanlage die Inbetriebnahme auf jeden Fall Ihrem Finanzamt
anzeigen, da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schicken.
Diesen Fragebogen können Sie über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Die InternetAdresse lautet www.formulare-bfinv.de. Klicken Sie auf der Startseite
die »Formularsuche« an und geben Sie in der Suche den Begriff »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung« ein.
Als Anlage zu diesem Fragebogen hat das Bayerische Landesamt für Steuern
ein Zusatzformular für ergänzende Angaben zu Photovoltaikanlagen entwickelt. Nach unseren Erkenntnissen wird dieses Formular aber (noch) nicht
bundesweit eingesetzt. In der Anlage wird abgefragt:
 Standort der Photovoltaikanlage,
 Eigentümer der Photovoltaikanlage,
 Betreiber der Photovoltaikanlage,
 Zeitpunkt der Inbetriebnahme und
 was passiert mit dem erzeugten Strom (Abgabe an Energieversorgungsunternehmen oder Verbrauch für eigene Zwecke)?
|
photovoltaik_buch.indb 35
35
24.08.2012 11:47:22
| Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung
Zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
an das
Finanzamt ……………………………..
…………………………………………..
…………………………………………..
Anlage zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung;
Ergänzende Angaben bei Photovoltaik-Unternehmen
Name und Anschrift Unternehmer: ………………………………………………………………………….
1. Standort der Photovoltaikanlage: ......................................................................................................
2. Eigentümer der Photovoltaikanlage: .................................................................................................
3. Betreiber der Photovoltaikanlage: .....................................................................................................
4. Zeitpunkt der Inbetriebnahme (Monat/Jahr): ...................................
5. Der erzeugte Strom
† wird insgesamt an das Energieversorgungsunternehmen abgegeben.
† wird teilweise für eigene Zwecke verbraucht (§ 33 Abs. 2 EEG).
6. Anlagen (Bitte stets beifügen!):
: Kopie Einkaufsrechnung der Photovoltaikanlage
: Kopie Zahlungsnachweis / Finanzierung Kaufpreis
: Kopie Einspeisevertrag (sofern vorhanden) oder Netzanschlussvertrag
oder Einspeisezusage oder Mitteilung über Einspeisevergütung
36
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photovoltaik_buch.indb 36
24.08.2012 11:47:22
Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung |
Melden Sie sich selbst als Gewerbetreibender bei Ihrer Gemeinde an, brauchen Sie sich nicht beim Finanzamt anzumelden. Grund: Die Gemeinde schickt
eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung direkt an das Finanzamt. Mehr zur
Gewerbeanmeldung lesen Sie im Kapitel »Genehmigung und Formalitäten«.
Es gibt kleine Unterschiede zwischen den Bundesländern, aber die Art der Fragen ist im Wesentlichen überall gleich. Eigentlich kann man den Fragebogen
als eine verkürzte Steuererklärung im Voraus bezeichnen. Sie müssen nämlich
sehr viele Angaben zu Ihrer persönlichen und steuerlichen Situation machen.
Meist erhält der Unternehmensgründer zusätzlich zum Fragebogen auch noch
ein umfangreiches Merkblatt (Ausfüllhilfe der Finanzverwaltung). Nachfolgend geben wir nützliche Hinweise zu den wichtigsten Punkten.
Das will Ihr Finanzamt durch den Fragebogen erfahren
 Müssen Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden?
 Müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden?
!
Sie sollten unbedingt den sachlichen Hintergrund der einzelnen Fragen kennen. Denn durch Ihre Einkünfteprognose legen Sie selbst
fest, wie viel Steuer Sie in den nächsten zwei Jahren zahlen werden.
So lange dauert es nämlich meist, bis aufgrund einer Steuererklärung der tatsächlich erzielte Gewinn festgestellt werden kann.
Wenn Sie dem Finanzamt Ihren Gründungsfragebogen zusenden, erhalten Sie
eine Steuernummer für Ihr Unternehmen. Betreiben Sie nur eine Photovoltaikanlage und sind darüber hinaus nicht unternehmerisch tätig, wird es sich um
ein und dieselbe Steuernummer handeln, die Sie sowohl für Ihre Einkommensteuererklärung als auch für Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung nutzen.
Die Steuernummer müssen Sie dem Energieversorger mitteilen, damit er Ihnen die Einspeisevergütung gutschreiben kann. Außerdem muss der Versorger
wissen, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen oder zur
Umsatzsteuer optieren. Mehr dazu finden Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«.
Bauabzugssteuer
Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen, zu denen auch
die Betreiber einer Photovoltaikanlage gehören, müssen bei jeder Bau- oder
Handwerkerrechnung 15 % des Bruttorechnungsbetrags abziehen und an das
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photovoltaik_buch.indb 37
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24.08.2012 11:47:22
| Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung
Finanzamt des Bauunternehmers oder Handwerkers abführen (§ 48 EStG). Mit
diesen 15 % des Rechnungsbetrags leisten Sie quasi eine Vorauszahlung auf die
späteren Steuerschulden des beauftragten Unternehmers.
Diesen Steuerabzug können Sie aber vermeiden, wenn Sie sich von dem beauftragten Bauunternehmer oder Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen. Die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung können
Sie online unter www.bzst.de überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) stellt dafür eine Datenbank zur Verfügung.
Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten müssen Sie sich aber an das Finanzamt
wenden, das die Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat.
Wenn Sie diesen Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchführen, haften Sie
als Immobilieneigentümer für den Abzugsbetrag von 15 %. Konsequenz: Das
Finanzamt darf diese Steuer von Ihnen auch dann fordern, wenn Sie bereits
100 % der Rechnung an den Unternehmer gezahlt haben.
2.1.1 Angaben zu den EinkommensteuerVorauszahlungen
Sehr wichtig ist die Frage nach der Höhe der voraussichtlichen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr. Achtung: Sie
dürfen hier nicht den erwarteten Umsatz angeben. Es geht vielmehr um den
von Ihnen erwarteten Gewinn aus dem Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage, also
die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Antwort darauf entscheidet darüber, wie hoch Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen, gegebenenfalls auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, in der nächsten Zeit sein werden.
Wonach bemisst sich die Höhe der Vorauszahlungen?
Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen richtet sich nach den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Mit Einnahmen werden die Ihnen tatsächlich zugeflossenen Brutto-Beträge
bezeichnet (Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer). Von diesen Bruttobeträgen dürfen Sie noch alle Aufwendungen abziehen, die mit diesen aus dem
Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Aufwendungen bezeichnet man als
Betriebsausgaben. Nicht abziehbar von Ihren Einnahmen sind alle sonstigen
Aufwendungen, die mit der Photovoltaikanlage nichts zu tun haben.
Sie können gleichzeitig Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Dazu
gehört auch der Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, der zu den
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photovoltaik_buch.indb 38
24.08.2012 11:47:22
Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung |
Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt. Diese unterschiedlichen Einkünfte werden immer getrennt voneinander ermittelt und erst anschließend zur Summe
der Einkünfte addiert.
Für Vorauszahlungen gibt es einen eigenen Bescheid
Vorauszahlungen sind nicht nur auf die Einkommensteuer, sondern auch auf
den Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer zu leisten. Die
Höhe dieser Vorauszahlungen setzt das Finanzamt in einem Vorauszahlungsbescheid fest.
Ohne einen solchen Bescheid müssen Sie keine Vorauszahlungen leisten. Zu
leisten sind die Vorauszahlungen immer zu bestimmten vierteljährlichen
Terminen: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Es gibt eine
kleine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Wenn Sie diese versäumen, wird ein
Säumniszuschlag fällig.
Eine Steuervorauszahlung kann jedoch nicht rückwirkend fällig werden.
Nehmen Sie etwa am 11. Juni Ihre steuerpflichtige Tätigkeit auf, darf das Finanzamt die erste Vorauszahlung erst zum 10. September einfordern. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens
€ 400,– im Kalenderjahr und mindestens € 100,– im Vierteljahr betragen (§ 37
Abs. 5 EStG).
Vorauszahlungen richten sich nach der voraussichtlichen
Steuerschuld
Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuerschuld, die für das laufende Jahr voraussichtlich zu bezahlen ist. Denn Vorauszahlungen und spätere Steuerschuld sollen möglichst deckungsgleich sein. Um
dies näherungsweise zu erreichen, richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen
grundsätzlich nach der Einkommensteuerschuld aus dem letzten Steuerbescheid.
Nehmen Sie Ihre Photovoltaikanlage erst im laufenden Jahr in Betrieb, ist von
der voraussichtlichen Steuerschuld auszugehen. Die Vorauszahlungshöhe
wird dann vom Finanzamt anhand Ihrer geschätzten Einkünfte festgelegt.
Werden in den ersten Jahren aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage wegen
Inanspruchnahme der Sonderabschreibung Verluste prognostiziert, kann es zu
keinen Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommen.
Grundsätzlich setzt das Finanzamt jede der vier Vorauszahlungen mit einem
Viertel der voraussichtlichen Steuerschuld fest. Diese nach der Steuerschuld
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photovoltaik_buch.indb 39
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24.08.2012 11:47:22
| Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung
der letzten Veranlagung festgesetzten Vorauszahlungen bleiben grundsätzlich
so lange gültig, bis sich mit einem neuen Steuerbescheid für ein späteres Kalenderjahr die Bemessungsgrundlage verändert.
Wann die Vorauszahlung steigt oder sinkt
Da sich die Höhe der zu zahlenden Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Einkommensteuer richtet, werden spätere Gesetzesänderungen nicht
berücksichtigt. Daher müssen Sie aktiv werden und beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen nach der aktuellen Rechtslage sinken wird.
Die festgesetzten Steuervorauszahlungen können im Laufe des Kalenderjahres immer an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Das kann zum
einen durch das Finanzamt erfolgen, etwa weil ein neuer Steuerbescheid für ein
zurückliegendes Kalenderjahr erlassen wurde, zum anderen aber auch durch
Ihren begründeten Antrag. Dabei können die Vorauszahlungen auch zum
nächsten Fälligkeitstermin kurzfristig erhöht werden, ohne dass die sonst übliche Zahlungsfrist von einem Monat gewährt werden muss.
Eine Erhöhung bereits festgesetzter Vorauszahlungen für das laufende Jahr
ist nur möglich, wenn der Erhöhungsbetrag bei mindestens € 100,– liegt (§ 37
Abs. 5 Satz 2 EStG). Bereits fällig gewesene Vorauszahlungen dürfen nicht
nachträglich erhöht werden. Einzige Ausnahme bildet die Vorauszahlung zum
10. Dezember.
Die künftigen Vorauszahlungen sind so festzusetzen, dass sie insgesamt mit
den schon fällig gewesenen Vorauszahlungen der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld entsprechen. Mit anderen Worten: Auf die neu festgesetzte
Jahressteuerschuld werden die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Der Restbetrag wird auf die verbleibenden Zahlungstermine gleichmäßig
verteilt.
Eine Herauf- oder Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist auch aufgrund Ihres Antrages jederzeit möglich, denn die Festsetzung von Vorauszahlungen steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher
jederzeit geändert werden.
Haben Sie die Vorauszahlungen herabsetzen lassen und kommt es bei der
Veranlagung nun zu einer Nachzahlung, wird Ihnen das Finanzamt regelmäßig diesen Nachzahlungsbetrag nicht stunden. Außerdem sind ggf. Zinsen zu
zahlen. Aber insgesamt haben Sie natürlich durch die Herabsetzung der Vorauszahlungen einen Liquiditätsvorteil.
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Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung |
Andererseits sind Sie nicht verpflichtet, eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu beantragen, wenn die Jahressteuerschuld voraussichtlich höher sein
wird als die bis Ende des Jahres geleisteten Vorauszahlungen. Das gilt auch,
wenn sich nach einem Herabsetzungsantrag die Verhältnisse steuererhöhend
entwickelt haben (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein
vom 16. 6. 1994, DStR 1994 S. 1085). Forscht das Finanzamt allerdings nach,
müssen Sie unrichtige Angaben berichtigen (FG Düsseldorf vom 24. 5. 1989, 4
K 397/83 AO, EFG 1989 S. 491).
2.1.2 Angaben zur Umsatzsteuer
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
Ob Sie aber tatsächlich Umsatzsteuer zahlen müssen, hängt von Ihrer Umsatzprognose ab: Wenn Sie in Ihrem ersten Unternehmerjahr als Kleinunternehmer zählen, bleiben Sie aus dem System der Umsatzsteuer ganz draußen (§ 19
Abs. 1 UStG). Voraussetzung dafür: Der geschätzte Gesamtumsatz des ersten
Jahres übersteigt nicht die Grenze von € 17 500,–, was bei Betreibern einer
Photovoltaikanlage i. d. R. der Fall ist. Dabei ist vorher der geschätzte Umsatz
ab Betriebsgründung auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Wenn Sie diese
Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, brauchen Sie die weiteren
Fragen zur Umsatzsteuer nicht zu beantworten.
Sie können aber auch als Kleinunternehmer freiwillig zur Regelbesteuerung
»optieren«. In diesem Fall dürfen Sie Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, müssen aber im Gegenzug auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer abführen. An
diese Handhabung sind Sie dann fünf Jahre lang gebunden. Wollen Sie sich
dafür entscheiden, was empfehlenswert ist, müssen Sie die Zeile 124 des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ankreuzen (»Ich verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung«). Mehr zur Umsatzsteuer und zur
Kleinunternehmer-Regelung finden Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«.
2.1.3 Schrift- und Zahlungsverkehr
Ein Empfangsbevollmächtigter ist normalerweise nicht erforderlich. Sollten Sie
jedoch längere Zeit krank oder im Ausland sein, müssen Sie sicherstellen, dass
dennoch Ihre Zahlungen pünktlich erfolgen und Steuerbescheide rechtzeitig
überprüft werden.
Viele Existenzgründer haben anfangs Probleme, die verschiedenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt unter Kontrolle zu behalten. Verspätete Zahlungen aber kosten sofort einen Säumniszuschlag.
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| Einkommensteuer
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Sparen Sie sich den Ärger und das Geld und geben Sie dem Finanzamt Ihr Einverständnis zum Lastschrifteinzugsverfahren. Sie können damit Umsatzsteuer- und / oder Einkommensteuerzahlungen
abbuchen lassen. Dabei haben Sie – allerdings nicht in allen Bundesländern – die Wahl, sich auf die laufenden Vorauszahlungen zu
beschränken oder die Abbuchung auch auf Abschlusszahlungen aufgrund eines Steuerbescheides auszudehnen.
2.2 Einkommensteuer
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den »klassischen« privaten
Hauseigentümer, der auf seinem selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus
eine Photovoltaikanlage installiert und den daraus gewonnenen Strom in das
Stromnetz einspeist.
2.2.1 Die Photovoltaikanlage in Ihrer Steuererklärung
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage unterstellt Ihnen das Finanzamt normalerweise eine Gewinnerzielungsabsicht. Voraussetzung: Sie erwirtschaften
über die Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren voraussichtlich einen Totalüberschuss. Der Vorteil in diesem Fall: Wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage
in den Anfangsjahren Verluste einfahren, werden diese ebenfalls steuerlich berücksichtigt. Diese Verluste können Sie mit positiven Einkünften zum Beispiel
aus nichtselbstständiger Tätigkeit verrechnen und dadurch Steuern sparen.
Der Nachweis Ihrer Gewinnerzielungsabsicht ist auf Basis der Amortisationsrechnung des Anlagebauers möglich, die in aller Regel bei planmäßiger Nutzung über 20 Jahre einen Totalüberschuss ausweisen wird. Allenfalls wenn Sie
den selbst erzeugten Strom hauptsächlich in Ihrem eigenen Haushalt verbrauchen und nur einen geringen Teil in das Netz einspeisen, könnte die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden.
Den Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ermitteln Sie, indem
Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung von den Betriebseinnahmen
Ihre Betriebsausgaben abziehen. Dieser Gewinn gehört zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb. In die Zeile 4 der Anlage G tragen Sie als Art des Betriebs
»Photovoltaikanlage« und in die Kästen dahinter den ermittelten Gewinn ein.
Bei Betriebseinnahmen unter € 17 500,– inklusive Umsatzsteuer jährlich
können Sie Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung formlos erstellen. Betragen Ihre Betriebseinnahmen dagegen mindestens € 17 500,–, müssen Sie die
amtliche Anlage EÜR ausfüllen.
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Einkommensteuer |
2.2.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Betriebseinnahmen
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage erhalten Sie für jede Kilowattstunde
eine gesetzlich geregelte Einspeisevergütung. Diese gehört zu Ihren Betriebseinnahmen. Ausführliche Informationen zur Einspeisevergütung finden Sie im
Kapitel »Gesetzliche Rahmenbedingungen«.
Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört die Vorsteuer, die Ihnen das Finanzamt für Ihre Photovoltaikanlage erstattet. Diese Vorsteuererstattung bekommen
Sie allerdings nur, wenn Sie nicht die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch
nehmen, sondern zur Umsatzsteuer optieren → Kapitel »Umsatzsteuer«.
Was hat es mit der Vorsteuer auf sich? Dazu folgendes Beispiel: Sie haben im
Jahr 01 eine Photovoltaikanlage erworben und auch bezahlt (Kosten: € 20 000,–
plus € 3 800,– Umsatzsteuer). Die bezahlte Umsatzsteuer von € 3 800,– ist eine
Betriebsausgabe des Jahres 01. Sobald das Finanzamt Ihnen diese Umsatzsteuer
im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstattet, ist sie als Betriebseinnahme zu behandeln. Meist erfolgt diese Erstattung aber erst im Folgejahr, also im Jahr 02.
!
Wichtig ist, dass Sie die bezahlte Umsatzsteuer bereits im Jahr der
Zahlung als Betriebsausgabe geltend machen, also zeitnah zur Anschaffung. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Teilen Sie dem Finanzamt direkt nach der Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage formlos mit, dass Sie die Anlage als Gewerbe betreiben
wollen. Nachdem Sie den »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung«
ausgefüllt und zur Umsatzsteuer optiert haben, werden Sie aufgefordert, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. In der ersten
Umsatzsteuer-Voranmeldung sollten Sie die bezahlte Umsatzsteuer
aus der Anschaffung als Vorsteuer geltend machen, spätestens aber
in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das erste Jahr.
Wenn Sie sich zu viel Zeit lassen, gefährden Sie den Vorsteuerabzug:
Der BFH verweigerte diesen einem Photovoltaikanlagenbesitzer, der
erst fünf Jahre nach Anschaffung die Erstattung mit einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung beantragt hatte (BFH-Urteil vom 11. 4. 2008,
V R 10/07, BStBl. 2009 II S. 741).
Mehr zur Vorsteuer lesen Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«.
Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört beispielsweise der Verkauf von
nicht mehr benötigten Teilen der Photovoltaikanlage oder von überzähligem
Material.
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| Einkommensteuer
Betriebsausgaben
Bestimmte Kosten entstehen bereits vor Inbetriebnahme, zum Beispiel Fahrtkosten zu Solaranbietern oder Dachverstärkungen vor der Montage. Diese
Ausgaben sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
Nachfolgend haben wir in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Betriebsausgaben bei einer Photovoltaikanlage zusammengestellt.
Abschreibung
Die Kosten Ihrer Photovoltaikanlage dürfen Sie nur über viele Jahre verteilt
als Betriebsausgaben absetzen. Diese Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, kurz: AfA) bemessen sich nach den Anschaffungskosten für die
Photovoltaikanlage (die Aufdachanlage bzw. bei dachintegrierten Anlagen das
Photovoltaikmodul), gemindert um eventuelle Zuschüsse. Kleinunternehmer
ohne Vorsteuerabzug schreiben die Brutto-Anschaffungskosten ab (inklusive
MwSt.). Dagegen sind für vorsteuerabzugsberechtigte Anlagenbetreiber die
Netto-Anschaffungskosten (ohne MwSt.) Basis der Abschreibung.
Zu den Anschaffungskosten gehören beispielsweise neben den Kosten der
Anlage selbst auch die Transport-, Installations- und Abnahmekosten sowie
die Kosten für eine erforderliche Dacheindeckung. Mehr dazu finden Sie unter dem Stichwort »Dacheindeckung und Dachsanierung«.
Finanzieren Sie das Modul fremd, sind die dabei entstehenden Aufwendungen ebenfalls nach diesen Grundsätzen aufzuteilen.
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Eigenleistungen.
Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung der Anlage. Steuerlich gilt
eine Anlage mit Beendigung der vollständigen Montage als angeschafft. Eine
Ausnahme gilt für Photovoltaikanlagen, die nicht durch die liefernde Firma
montiert werden. Diese Anlagen gelten bereits mit der Lieferung als angeschafft. Dagegen haben das Vertragsdatum oder die tatsächliche Inbetriebnahme auf die Anschaffung und damit den Beginn der AfA keine Auswirkung. In der Praxis kann es Zweifel geben, wann eine Anlage als vollständig
montiert gilt. Da der Beginn der AfA bei Betrachtung des gesamten Abschreibungszeitraumes auf das steuerliche Gesamtergebnis keine Auswirkung hat,
akzeptieren die Finanzämter meist die Angaben der Steuerzahler, wenn diese
nicht offensichtlich unzutreffend sind.
Die Abschreibungsdauer beträgt 20 Jahre, sodass Sie Jahr für Jahr 5 % linear
abschreiben können. Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung nur zeitanteilig möglich. Das bedeutet: Ihnen steht für jeden Monat 1/12 der Jahres44
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Einkommensteuer |
AfA zu. Einen angebrochenen Monat dürfen Sie voll rechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 4
EStG, R 7.4 Abs. 2 EStR).
Neuanschaffung seit 2011: nur lineare Abschreibung
Wer sich im Jahr 2011 (und Folgejahre) eine Photovoltaikanlage zulegt, kann
nur die lineare Abschreibung von 5 % (bei einer betrieblichen Nutzungsdauer
von 20 Jahren) nutzen. Im Jahr der Anschaffung ist die lineare Abschreibung
monatsgenau zu berechnen. Die degressive Abschreibung, wie sie für in den
Jahren 2009 und 2010 angeschaffte Photovoltaikanlagen zulässig war, ist aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem Jahr 2011 nicht mehr zulässig.
»
Beispiel: Sie haben sich Anfang 2012 eine Photovoltaikanlage für
€ 30 000,– netto angeschafft. Die lineare AfA beträgt bei einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren € 1 500,– jährlich.
Neben der linearen Abschreibung ist noch die Sonderabschreibung möglich.
Mehr dazu finden Sie unter dem Stichwort »Sonderabschreibung«.
Insgesamt können Sie nur 100 % der Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage abschreiben. Die lineare bzw. degressive sowie die
zusätzlich mögliche Sonderabschreibung bewirken nur, dass Sie Abschreibungsbeträge im Vergleich zur »nur« linearen Abschreibung vorziehen können.
Besonderheiten bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen
Bei diesen Anlagen werden die Solarmodule nicht auf das vorhandene Dach
aufgesetzt (Aufdachanlage), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt, zum
Beispiel als Dachziegel mit eingebautem Modul. Obwohl sie in das Gebäude
integriert sind, betrachtet die Finanzverwaltung dachintegrierte Photovoltaikanlagen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter – genauso wie Aufdachanlagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage bereits mit dem Neubau
installiert wird oder ob Sie sie erst später nachrüsten.
Erfreuliche Konsequenz: Die Anschaffungskosten der Anlage sind nicht zusammen mit dem Gebäude über 50 Jahre abzuschreiben, sondern nur über
20 Jahre. Bei linearer Abschreibung ergibt das eine jährliche AfA von 5 %.
Aber: Die Dachkonstruktion gehört zum Gebäude und nicht zur Photovoltaikanlage. Die Kosten dafür sind deshalb dem Gebäude zuzurechnen: Bei einem
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| Einkommensteuer
Neubau handelt es sich um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes, bei einer Dachsanierung um Erhaltungsaufwand am Gebäude.
Die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul einer dachintegrierten Anlage dürfen Sie aufteilen, und zwar in die Kosten für die »normale« Dacheindeckung einerseits und die Mehrkosten für das Photovoltaikmodul andererseits. Sind die Kosten in der Rechnung nicht entsprechend ausgewiesen,
können Sie diese sachgerecht schätzen. Dazu vergleichen Sie die Kosten für
eine Dacheindeckung mit konventionellen Ziegeln einerseits und mit Ziegeln,
die integrierte Photovoltaikmodule haben, andererseits. Dabei gilt: Kosten
für die Dachkonstruktion gehören in jedem Fall zum Gebäude und nicht zur
Photovoltaikanlage. Nur die Zusatzaufwendungen für die Photovoltaikkomponenten gehen in die Abschreibung der Anlage ein (OFD Niedersachsen vom
26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs).
Blockheizkraftwerke
Diese Grundsätze gelten auch für Blockheizkraftwerke. Sie gelten wie Photovoltaikanlagen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter und sind über
eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben (Verfügung der OFD
Rheinland vom 10. 7. 2012, Az. S 2130 - 2011/0003 - St 142 (Rhld)).
Dacheindeckung und Dachsanierung
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten einer
Photovoltaikanlage gehören nur die Aufwendungen für eine »erforderliche«
Dacheindeckung. Wichtig ist hierbei der Begriff »erforderlich«. Denn nur die
Kosten, die notwendigerweise und somit ausschließlich mit der Installation
der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehen, gehören zu deren Anschaffungskosten.
Eine Neueindeckung des Daches bzw. eine Asbestsanierung des Daches
hängt – steuerlich betrachtet – oft nicht mit der Installation der Photovoltaikanlage zusammen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Fachplaner bei der
Errichtung der Anlage diese Maßnahmen empfiehlt. Zwar kann es aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig sein, zusammen mit der
Installation der Kollektoren auch andere Dachdeckerarbeiten durchzuführen.
Diese Aufwendungen werden originär aber nicht geleistet, um die Photovoltaikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Vielmehr dienen
sie der Werterhaltung bzw. Verbesserung des Daches (z. B. Witterungsschutz,
Gebäudeisolierung). Sie werden deshalb auch nicht der Anlage selbst, sondern
nur dem Vermögensgegenstand »Gebäudedach« zugeordnet. Negative Konse46
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Einkommensteuer |
quenzen: Diese Aufwendungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten der
Photovoltaikanlage, sondern des Gebäudes. Daraus folgt leider auch, dass Sie
für diese Kosten keine Vorsteuer erstattet bekommen. Mehr zum Vorsteuerabzug lesen Sie im Kapitel »Umsatzsteuer«.
In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Hessen entschieden: Im konkreten
Fall hatten die Kläger vor der Installation einer Aufdachanlage die bisher vorhandene asbesthaltige, aus dem Jahr 1961 stammende Dacheindeckung durch
einen nicht asbesthaltigen Dachbelag ersetzt. Dabei wurden u. a. dicke Unterdeckdämmplatten verlegt und zwei Dachfenster eingebaut. Die Kläger wollten
50 % der Aufwendungen für die Dachsanierung bei der Photovoltaikanlage ansetzen – vergeblich (Hessisches FG vom 20. 1. 2011, 11 K 2735/08, EFG 2011
S. 1158). Das Finanzgericht ordnete die Aufwendungen komplett dem Gebäude zu, weil das Dach für die Anlage nur eine vollkommen untergeordnete
Bedeutung hat, da es ihr nur als Halterung dient. Da das Haus nicht vermietet
wurde, blieben die Aufwendungen komplett unberücksichtigt.
Ebenfalls nicht zu den Kosten der Photovoltaikanlage gehört es, wenn Sie eine
neue Dachteilfläche mit der optimalen Neigung für die Photovoltaikanlage
errichten.
Etwas anderes gilt für Aufwendungen, die geleistet werden, um diese Anlage
zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie der
Anlage einzeln zugeordnet werden können. Das gilt für Dachdeckerarbeiten,
die unmittelbar bei der Installation der Photovoltaikanlage anfallen. Sie
können der Anlage direkt zugeordnet werden.
Soweit es infolge der Installation der Anlage notwendig ist, aus statischen
Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, sind die dafür anfallenden Kosten durch den Aufbau der Anlage verursacht und deshalb
abziehbar. Das gilt aber nicht für die restlichen Sanierungskosten, sie werden weiterhin dem Gebäude zugeordnet (FG München vom 27. 7. 2009, 14 K
595/08, EFG 2009 S. 1977).
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wenn Sie die Kosten einer Dachreparatur für Ihre selbst genutzte Immobilie
nicht bei der Photovoltaikanlage »unterbringen« können, gibt es noch einen
Ausweg: Machen Sie die von einem Handwerksunternehmen für die Dachreparatur erbrachte Arbeitsleistung (nicht die Materialkosten!) als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35 a EStG geltend. Steuerbegünstigt sind 20 %
der Kosten der Arbeitsleistung des Handwerkers, maximal € 1 200,–. Diese
Kosten zieht das Finanzamt direkt von Ihrer Steuerschuld ab.
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| Einkommensteuer
Und das sollten Sie im Einzelnen wissen:
 Begünstigt sind die vom Handwerksunternehmen für die Arbeitsleistung
in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Auch die auf diesen Teil der Rechnung entfallende Umsatzsteuer
zählt dazu. Nicht begünstigt ist das eingesetzte Material einschließlich der
darauf entfallenden Umsatzsteuer. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht
gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sie müssen sich also eine Rechnung ausstellen lassen, in der die begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat genannt sind. Die auf
diesen Teil der Rechnung entfallende Umsatzsteuer gehört ebenfalls zu den
begünstigten Kosten.
 Keinen Steuerabzugsbetrag gibt es aber für Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus. Als Neubau gilt jede Maßnahme, mit der Sie die Nutzoder Wohnfläche erweitern (BMF-Schreiben vom 15. 2. 2010, BStBl. 2010 I
S. 140 Rz. 20).
 Wird die Handwerkerleistung bereits nach dem (zwischenzeitlich ausgelaufenen) CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert, bekommen Sie für die gleichen Leistungen nicht noch zusätzlich den
Steuerabzugsbetrag.
 Die Kosten dürfen keine Betriebsausgaben / Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sein. Daher gibt es die
Steuerermäßigung nach § 35 a EStG nur für selbst genutzte Wohnungen
und Häuser. Anders bei einer vermieteten Immobilie: Hier ist die Dachreparatur als Erhaltungsaufwand des Gebäudes abziehbar – und zwar sowohl
die Arbeitsleistung als auch die Materialkosten.
Gehören die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zum Teil
zu Ihren Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und zum Teil
in Ihren privaten Bereich, müssen Sie die Kosten aufteilen.
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Beispiel: Sie lassen im Zuge des Einbaus einer Photovoltaikanlage
in Ihr Zweifamilienhaus auch eine schon länger notwendige Dachreparatur vornehmen. Die untere Wohnung bewohnen Sie selbst, die
obere Wohnung ist vermietet. Hier dürfen Sie die Kosten der Dachreparatur aufteilen in Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und den privaten Anteil, für den es den Abzugsbetrag gibt. Aufgeteilt wird anhand der Nutzflächen der Wohnungen.
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Einkommensteuer |
 Um für haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuervergünstigung zu bekommen, müssen Sie eine Rechnung vorlegen können, die folgende Angaben
enthält (BFH-Urteil vom 29. 1. 2009, VI R 28/08, BFH/NV 2009 S. 823):
– den Erbringer der haushaltsnahen Leistung als Rechnungsaussteller,
– den Empfänger der Leistung,
– die Art, den Zeitpunkt und den Inhalt der Dienstleistung sowie
– das dafür geschuldete Entgelt.
Der Staat fördert mit dem Abzugsbetrag die Arbeitsleistung sowie die Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb müssen diese Kosten getrennt von den
nicht begünstigten Materialkosten ausgewiesen sein.
Leisten Sie eine Abschlagszahlung, um bei umfangreicheren Arbeiten um
den Jahreswechsel den Höchstbetrag für zwei Jahre auszuschöpfen, müssen
Sie sich eine Abschlagsrechnung geben lassen.
Zusätzlich zur Rechnung benötigen Sie einen Beleg, dass Sie das Entgelt auf
ein Konto des Empfängers eingezahlt haben. Ausreichend ist hier zum Beispiel Ihr Kontoauszug, nicht hingegen ein abgestempelter Überweisungsträger. Zahlen Sie niemals bar direkt an den Unternehmer! Ein solcher
Fehler lässt sich nicht revidieren. Diese Regelung hat der BFH inzwischen
bestätigt (BFH-Urteil vom 20. 11. 2008, VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469).
Achten Sie unbedingt darauf, dass Rechnung und Zahlungsbeleg in korrekter Form vorliegen, auch wenn keine Pflicht besteht, diese der Steuererklärung beizulegen. Rechnen Sie immer damit, dass der Finanzbeamte deren
Vorlage verlangt. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb auf – zumindest solange der betroffene Steuerbescheid noch geändert werden kann.
 Damit Sie die Steuervergünstigung schon im laufenden Jahr bekommen, können Sie sich beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag eintragen lassen.
Die Höhe des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beträgt das Vierfache des
Steuerermäßigungsbetrages (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Alternativ können
Sie Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung senken (§ 37 Abs. 3 EStG).
 So beantragen Sie den Abzugsbetrag in Ihrer Steuererklärung: Tragen Sie
die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen auf Seite 3 des Mantelbogens zur Steuererklärung 2011 in die Zeile 78 ein.
 Den Steuerabzugsbetrag setzt der Finanzbeamte in dem Steuerbescheid des
Jahres fest, in dem Sie die Zahlung geleistet haben (BMF-Schreiben vom
15. 2. 2010, BStBl. 2010 I S. 140 Rz. 40).
 Abzugsbeträge gibt es sowohl für Arbeiten in einem inländischen Haushalt
als auch in einem Haushalt, der in einem anderen Land der Europäischen
Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt.
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| Einkommensteuer
Investitionsabzugsbetrag
Wer eine Photovoltaikanlage anschaffen will, darf die Kosten dafür schon im
Vorfeld dieser geplanten Investition berücksichtigen: Durch den Investitionsabzugsbetrag, eine gewinnmindernde Rücklage, sinkt die Steuerbelastung in
der Investitionsphase. Damit steht mehr Liquidität zur Verfügung für die geplante Neuanschaffung.
Abschreibungen gibt es normalerweise nur für tatsächlich angeschaffte Gegenstände. Nicht so beim Investitionsabzugsbetrag. Hier dürfen Sie bereits drei
Jahre vor der geplanten Anschaffung bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (bei Umsatzsteuerpflicht: ohne MwSt.) als Betriebsausgaben
berücksichtigen (§ 7g Abs. 1 – 4 EStG). Begünstigt ist beispielsweise auch eine
neue Photovoltaikanlage. Ihr Vorteil: Der Investitionsabzugsbetrag mindert
den Gewinn des Jahres, in dem Sie ihn geltend machen.
Den Investitionsabzugsbetrag gibt es auch für Dachziegel-Photovoltaikanlagen (OFD Niedersachsen vom 26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Grund: Diese Anlagen betrachtet die Finanzverwaltung als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter, obwohl sie in das Gebäude integriert sind.
Eine Einschränkung gilt allerdings in der Phase der Betriebseröffnung (also
zwischen der Anmeldung Ihres Unternehmens und der Inbetriebnahme Ihrer
Photovoltaikanlage): Hier wird der Investitionsabzugsbetrag nur dann berücksichtigt, wenn Sie die Anlage zum Ende des entsprechenden Jahres verbindlich bestellt haben. Das wird das Finanzamt mithilfe der Auftragsbestätigung
kontrollieren (BMF-Schreiben vom 8. 5. 2009, BStBl. 2009 I S. 633 Tz. 28 ff.).
In vielen Zeitschriften der steuerlichen Fachpresse ist zu lesen, dass
der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Strom bis zum Ende des Jahres nach
der Inbetriebnahme zu mindestens 90 % in das Netz eingespeist wird.
Als Begründung wird auf die Vorschrift des § 7g Abs. 1 Nr. 2b EStG verwiesen.
Die Finanzverwaltung in Niedersachsen ist in ihrer aktuellen Verfügung dieser Auffassung entgegengetreten (OFD Niedersachsen vom
26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Nach ihrer
Meinung können Betreiber einer Photovoltaikanlage auch dann den
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, wenn
sie mehr als 10 % des produzierten Stroms für private Zwecke nutzen,
also selbst verbrauchen.
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24.08.2012 11:47:24
Einkommensteuer |
Bundeseinheitlich wird der Wegfall der 10 %-Grenze für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonderabschreibung von 20 % der
Anschaffungskosten künftig in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt. Der Entwurf von R 4.3 Abs. 4 Satz 2 EStR 2012 sieht vor, dass auch
bei privatem Verbrauch von mehr als 10 % eine 100 %ige betriebliche
Nutzung gegeben ist. Mehr zu dieser Abschreibung finden Sie unter
dem Stichwort »Sonderabschreibung«.
Wie sich der Investitionsabzugsbetrag finanziell auswirkt, entnehmen Sie folgendem Beispiel.
»
Beispiel: Frau Warnke meldet im Jahr 01 beim Finanzamt den Betrieb
einer Photovoltaikanlage an, die sie im Jahr 02 errichtet. Sie bestellt
die Anlage verbindlich am 15. 11. 01 und schafft sie am 1. 3. 02 für
€ 25 000,– netto (ohne MwSt.) an.
Frau Warnke kann im Jahr 01 einen Investitionsabzugsbetrag von bis
zu € 10 000,– (das entspricht 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) geltend machen, da sie bereits im Jahr 01 die Anlage
verbindlich bestellt hat. Wenn sie den Investitionsabzugsbetrag in
voller Höhe nutzt, verbleiben ihr noch € 15 000,– an Abschreibungsvolumen.
Im Jahr 02 kann Frau Warnke € 625,– (= 10 / 12 von 5 % von
€ 15 000,–) linear abschreiben. Außerdem ist noch eine Sonderabschreibung von maximal € 3 000,– (= 20 % von € 15 000,–) möglich.
Nutzt sie alle Abschreibungsmöglichkeiten in den Jahren 01und 02
voll aus, verbleibt für die Jahre ab dem Jahr 03 ein Abschreibungsvolumen (Restbuchwert) von € 11 375,– (= € 15 000,– ./. € 3 000,–
./. € 625,–). Diesen Restbuchwert kann Frau Warnke linear über die
verbleibende Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage abschreiben.
Wie Sie diese Abschreibungen konkret in der Steuererklärung unterbringen,
erläutern wir im Kapitel »So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011 –
Berechnungsbeispiele«.
Reparaturen
Reparaturen an Ihrer Photovoltaikanlage sind sofort in voller Höhe Betriebsausgaben. Das sind z. B. Wartungsarbeiten oder die Reparatur von Schäden an
der Anlage.
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photovoltaik_buch.indb 51
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| Einkommensteuer
Schuldzinsen
Schuldzinsen, die für Ihre Photovoltaikanlage entstehen, dürfen Sie ohne Abzugsbeschränkung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist aber, dass Sie das jeweilige Darlehen Ihrer Bank oder der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) nur für diese Anlage verwenden. Mehr Informationen zu den KfW-Darlehen finden Sie im Kapitel »Förderprogramme«.
Sonderabschreibung
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, soll durch zeitliches Vorziehen von Abschreibungsbeträgen zusätzliche Liquidität bekommen. Deshalb dürfen Sie für
Ihre Anlage neben der normalen Abschreibung und unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag noch eine Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten vornehmen (§ 7 g Abs. 5 EStG). Diese 20 % gibt es im Anschaffungsjahr
nicht nur zeitanteilig, sondern in voller Höhe – auch wenn Sie die Photovoltaikanlage erst im Dezember in Betrieb genommen haben.
Die Sonderabschreibung dürfen Sie beliebig auf das Jahr der Anschaffung
oder die darauffolgenden vier Jahre verteilen. Sie dürfen sie also auch in voller Höhe im Jahr der Inbetriebnahme nutzen. Die Sonderabschreibung ist an
bestimmte Voraussetzungen geknüpft (z. B. eine Gewinnobergrenze), die Sie
als Betreiber einer Photovoltaikanlage in aller Regel erfüllen.
Wichtig: Insgesamt können Sie nur 100 % der Anschaffungskosten
Ihrer Photovoltaikanlage abschreiben. Die Sonderabschreibung bewirkt aber, dass Sie Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen
Abschreibung vorziehen können.
»
Beispiel: Sie haben am 10. 7. 2012 eine Photovoltaikanlage gekauft.
Neben der zeitanteiligen linearen Abschreibung für sechs Monate
(die Hälfte von 5 %, also 2,5 %) können Sie noch 20 % Sonderabschreibung geltend machen. Insgesamt sind also 22,5 % Abschreibung möglich.
Sie dürfen im Jahr 2012 aber auch weniger als 22,5 % abschreiben
und dafür den »Rest« der Sonderabschreibung auf die Jahre 2013 bis
2016 verteilen.
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24.08.2012 11:47:24
Einkommensteuer |
Die Sonderabschreibung gibt es künftig auch dann, wenn Sie den
Strom zu mehr als 10 % privat nutzen. So steht es im Entwurf von R 4.3
Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien 2012. Danach soll auch
bei privatem Verbrauch von mehr als 10 % eine 100 %ige betriebliche
Nutzung und damit die Voraussetzung für die Sonderabschreibung gegeben sein.
Die Sonderabschreibung gibt es auch für Dachziegel-Photovoltaikanlagen
(OFD Niedersachsen vom 26. 3. 2012, DStR 2012 S. 6 → Anlage 4 des Anhangs). Grund: Diese Anlagen betrachtet die Finanzverwaltung als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter, obwohl sie in das Gebäude integriert sind.
Steuern
Steuern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um betrieblich
veranlasste Steuern handelt (z. B. Umsatzsteuer). Private Steuern sind keine
Betriebsausgaben, beispielsweise die Einkommen- oder Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Säumnis- oder Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Vollstreckungskosten sowie Mahngebühren, die Ihnen das Finanzamt bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen oder verspäteten Steuerzahlungen auferlegt, »teilen das Schicksal« der betreffenden Steuer. So gehören Umsatzsteuer-Säumniszuschläge zu
den Betriebsausgaben, Einkommensteuer-Säumniszuschläge jedoch nicht.
Versicherungsbeiträge
Versicherungsprämien gehören je nach Art der Versicherung zu den Betriebsausgaben oder den Sonderausgaben.
Betriebsausgaben sind nur die Prämien für Sachversicherungen, die eindeutig der Photovoltaikanlage zuzuordnen sind (z. B. Haftpflichtversicherung oder
Ertragsausfallversicherung). Tritt ein Schaden ein, so ist die von der Versicherung gezahlte Leistung in der Regel als Betriebseinnahme zu versteuern.
Bei Versicherungen, die zum Teil betriebliche und zum Teil private Risiken abdecken (beispielsweise kombinierte Gebäudeversicherungen), dürfen Sie den
auf das betriebliche Risiko (also die Photovoltaikanlage) entfallenden Anteil
als Betriebsausgabe abziehen. Der Betrag muss häufig geschätzt werden. Oft
verlangen Versicherungen für diese Anlagen einen Prämienzuschlag.
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| Einkommensteuer
Weitere abziehbare Kosten
Zusätzlich zu den genannten Kosten sind außerdem abzugsfähig:
 Gebühren für den Rechtsanwalt und den Steuerberater, soweit sie mit den
Einkünften aus der Photovoltaikanlage zusammenhängen,
 Wartungskosten für die Photovoltaikanlage,
 Mietzins für den Zähler; der Energieversorger verrechnet die Zählermiete
entweder mit der Einspeisevergütung oder weist sie als eigene Kostenposition aus.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind hingegen nicht abzugsfähig.
In einem Streitfall mussten sich die Richter des Finanzgerichts Nürnberg mit
der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Betreibers einer Photovoltaikanlage auseinandersetzen
(FG Nürnberg vom 19. 3. 2012, 3 K 308/11). Nach rechtskräftigem Urteil werden die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung
einer Photovoltaikanlage nicht anerkannt. Grund: Die zeitliche Inanspruchnahme des häuslichen Arbeitszimmers für die Verwaltung der Photovoltaikanlage (Überwachung der Abrechnungen nur eines Energie-Abnehmers und
die Erstellung von einfachen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Gewinnermittlungen) ist nach Auffassung der Richter regelmäßig von untergeordneter
Bedeutung, der Raum ist also für diese Tätigkeit nicht erforderlich.
!
Gleichwohl können Sie Kosten für Schriftverkehr und Korrespondenz
mit dem Finanzamt oder mit Ihrem Steuerberater (z. B. Porto, Büromaterial) als Betriebsausgaben berücksichtigen, soweit diese durch
die Verwaltung der Photovoltaikanlage veranlasst sind.
2.2.3 Gewinnermittlung bei Direktverbrauch
Nutzt der Anlagenbetreiber einen Teil des Stroms selbst, muss er für diesen
Strom eine Entnahme erfassen. Diese Entnahme ist mit dem Teilwert zu bewerten, also den Wiederherstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms (=
Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen und Finanzierungskosten).
»
54
Beispiel: Sie haben im Januar 2011 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 30 kWp (Kilowatt-Peak, Spitzenleistung) auf Ihrem
Einfamilienhaus installieren lassen. Der im Kalenderjahr 2011 insgesamt produzierte Strom beträgt 20 000 kWh, von dem 4 000 kWh
selbst verbraucht wurden (Direktverbrauch).
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Einkommensteuer |
Im Kalenderjahr 2011 sind neben den Anschaffungskosten in Höhe
von € 20 000,– (netto) Finanzierungskosten in Höhe von € 2 000,–
und weitere laufende Kosten (u. a. Versicherung, Reinigung und Reparatur) in Höhe von € 500,– angefallen.
Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ihren Gewinn
können Sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3
EStG ermitteln.
Der Gewinn beträgt € 2 292,80 und berechnet sich wie folgt:
Betriebseinnahmen:
Erlöse Stromverkauf (16 000 kWh × 0,2874 €/kWh)
Erlöse Direktverbrauch (4 000 kWh × 0,1236 €/kWh)
Entnahme Strom zum Teilwert (€ 3 500,– × 20 %)
abzüglich Betriebsausgaben:
Absetzung für Abnutzung
(Anschaffungskosten € 20 000,–/Nutzungsdauer 20 Jahre)
Finanzierungskosten
Weitere laufende Kosten
€ 4 598,40
€   494,40
€   700,_–_
€ 5 792,80
€ 1 000,_–_
€ 2 000,_–_
€   500,_–_
€ 3 500,_–_
Wo die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Anlage EÜR
eingetragen werden, erfahren Sie in den Kapiteln »So ermitteln Sie
Ihren Gewinn (als Kleinunternehmer)« bzw. »So ermitteln Sie Gewinn
und Umsatzsteuer 2011 – Berechnungsbeispiele«, falls Sie zur Umsatzsteuer optieren.
2.2.4 So ermitteln Sie Ihren Gewinn (als
Kleinunternehmer)
Für die Finanzverwaltung ist es bei der Einkommensteuer letztlich entscheidend, ob Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage einen Totalüberschuss über die
Laufzeit der Anlage einfahren können oder nicht. Nur wenn Sie zumindest
langfristig einen Gewinn erzielen können, wird der Fiskus Ihre Anlaufverluste
steuerlich berücksichtigen.
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| Einkommensteuer
Diese Verluste können Sie mit anderen positiven Einkünften zum Beispiel
aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung verrechnen und damit Ihre
Steuern senken. Das gilt auch dann, wenn Sie nur aufgrund steuerlicher Gestaltungen wie Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbetrag Verluste
einfahren.
Das nachfolgende Beispiel bezieht sich auf die Gewinnermittlung eines Kleinunternehmers, der nicht zur Umsatzsteuer optiert. Die Berechnung erfolgt
also ohne Umsatzsteuer.
»
Beispiel: Familie Neumann hat Anfang 2011 auf dem Dach ihres
Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von
2,5 kWp (dies entspricht einer Fläche von ca. 25 m2) installiert. Die
Anschaffungskosten für die gesamte Anlage betragen € 20 000,–
inkl. Mehrwertsteuer.
Anschaffungskosten Photovoltaikanlage
= Bemessungsgrundlage für Jahresabschreibung
5 % (linear)
€ 20 000,_–_
€ 20 000,_–_
€  1 000,_–_
Einen Teil der Anschaffungskosten hat Herr Neumann mit einem Darlehen finanziert, für das er im Jahr 2011 Zinsen in Höhe von € 800,–
bezahlen musste.
An Einspeisevergütung erhält Herr Neumann € 700,–. Es ergibt sich
jetzt folgende Rechnung:
Gewinnermittlung für das Jahr 2011:
Betriebseinnahmen
Einspeisevergütung Stadtwerke
Betriebsausgaben
Lineare Abschreibung der Anlage
Darlehenszinsen
Zählerüberlassung
Wartung
Summe
Verlust
€   700,_–_
€ 1 000,_–_
€   800,_–_
€    30,_–_
€    35,_–_
€ 1 865,_–_
./. € 1 865,_–_
€ 1 165,_–_
Fazit: Für 2011 erzielt Herr Neumann einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Wenn über die gesamte Laufzeit der Anlage aber die Betriebseinnahmen über den Betriebsausgaben liegen, unterstellt das Finanzamt Gewinnerzielungsabsicht (keine Liebhaberei). In diesem Fall wird
es die anfänglichen Verluste aus Gewerbebetrieb anerkennen.
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Umsatzsteuer |
So füllen Sie die Anlage EÜR 2011 aus
Ihre Betriebseinnahmen von € 700,– gehören in Zeile 11 der Anlage EÜR.
Falls Sie keine weiteren Betriebseinnahmen haben, wird dieser Betrag in den
Zeilen 20 und 61 wiederholt.
Ihre Betriebsausgaben tragen Sie wie folgt ein:
– Die Abschreibung für die Photovoltaikanlage in Höhe von € 1 000,– kommt
in Zeile 28 und wird auf die Seite 2 oben in der Anlage EÜR übertragen.
– Die Darlehenszinsen von € 800,– vermerken Sie in Zeile 42.
– Die Ausgaben für Zählerüberlassung und Wartung von insgesamt € 65,–
gehören in Zeile 47.
– Die Gesamtsumme der Betriebsausgaben von € 1 865,– notieren Sie in den
Zeilen 57 und 62 sowie den Verlust von € 1 165,– in Zeile 72.
2.3 Umsatzsteuer
2.3.1 Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der seinen Strom zumindest teilweise
gegen Vergütung in das allgemeine Netz abgibt, ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn.
Und so funktioniert die Umsatzsteuer: Einerseits unterliegen die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens erbringt, der Umsatzsteuer, soweit keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften eingreifen. Andererseits können Unternehmer für die von anderen Unternehmern bezogenen Lieferungen und sonstigen
Leistungen die in Rechnung gestellte und gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
als Vorsteuer geltend machen.
Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, muss die Photovoltaikanlage zu Ihrem Unternehmensvermögen gehören. Das ist nur möglich, wenn Sie die Anlage zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzen, also den erzeugten Strom
zu höchstens 90 % privat verbrauchen. Da bei den meisten Photovoltaikanlagen zumindest ein erheblicher Teil der Stromerzeugung ins Netz eingespeist
wird, ist diese Bedingung in aller Regel erfüllt.
Die Zuordnung der Anlage zu Ihrem Unternehmensvermögen nehmen
Sie vor, indem Sie die Vorsteuer aus den gesamten Anschaffungskosten in Ihrer ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen. Die Vorsteuer berechnet sich aus den belegmäßig nachgewiesenen Anschaf|
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fungskosten (z. B. Transport-, Installations- und Abnahmekosten).
Wichtig: Diese Kosten sind nur so weit abziehbar, wie sie die Photovoltaikanlage betreffen. Außerdem können Sie die Vorsteuer aus den
Wartungskosten der Anlage geltend machen.
Für Eigenleistungen wird dagegen keine Vorsteuer erstattet.
Als Anlagenbetreiber bekommen Sie die auf dem Kaufbeleg der Photovoltaikanlage ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Dazu geben Sie während des Jahres Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab
→ Kapitel »Umsatzsteuer-Voranmeldungen«. Darin melden Sie beim Finanzamt die von Ihnen abzuführende Umsatzsteuer an, die Sie von Ihrem Energieversorger für den eingespeisten Strom bekommen haben. Von dieser Umsatzsteuer ziehen Sie die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen ab. Als Differenz
ergibt sich entweder eine Zahlung an das Finanzamt oder eine Erstattung.
Bei der Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) ist ebenfalls der Vorsteuerabzug möglich – genau wie bei Photovoltaikanlagen (BFH-Urteil vom
18. 12. 2008, V R 80/07, BStBl. 2011 II S. 292; BMF-Schreiben vom 14. 3. 2011,
BStBl. 2011 I S. 254). In dem vom BFH entschiedenen Fall ließ ein Lokführer
in sein von ihm und seiner Familie genutztes Einfamilienhaus ein BHKW einbauen. 80 % des damit erzeugten Stroms lieferte er aufgrund eines Vertrages an
ein Energieversorgungsunternehmen, den Rest verbrauchte er selbst.
Wichtig: Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt,
darf keine Vorsteuer abziehen → Kapitel »Kleinunternehmer-Regelung«.
2.3.2 Vorsteuerabzug: Nur bei ordnungsgemäßer
Rechnung oder Gutschrift
Die Vorsteuerbeträge müssen Sie gegenüber dem Finanzamt belegmäßig nachweisen, da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von
§ 14 UStG zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Eine Rechnung ist letztlich jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich bezeichnet wird. Eine Rechnung kann
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Umsatzsteuer |
auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Die Rechnungsangaben müssen
nach Auffassung der Finanzverwaltung leicht und eindeutig nachprüfbar sein
(Vollständigkeit der Rechnungsangaben). Erfüllt eine Rechnung nicht die
gesetzlichen Anforderungen, lehnt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug
ab.
Sie müssen dem Energieversorger deshalb eine ordnungsgemäße Rechnung
stellen, auf der Sie die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine solche ordnungsgemäße Rechnung muss den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Dazu gehören folgende Angaben:




Ihre vollständige Anschrift;
die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Stromabnehmers);
Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (Rechnungsnummer);
Zeitpunkt der Stromlieferung;
das Rechnungsdatum;
die Menge des gelieferten Stroms;
der Steuersatz (bei Strom 19 %);
der Nettopreis;
der Steuerbetrag (19 % vom Nettopreis);
der Bruttobetrag.







Die Finanzverwaltung überprüft die Angaben in den Rechnungen sorgfältig.
Gerade in Existenzgründungsfällen (d. h., wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erstmals unternehmerisch tätig werden) werden die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die dazugehörigen Belege intensiv kontrolliert. Sie sollten
daher sorgfältig darauf achten, dass die Rechnungsangaben vollständig und
korrekt sind.
!
Insbesondere der Leistungsempfänger auf den (Eingangs-)Rechnungen muss mit den Angaben zum Betreiber der Photovoltaikanlage aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übereinstimmen. Die Finanzverwaltung versagt z. B. den Vorsteuerabzug, wenn
Leistungsempfänger in der Rechnung lediglich der Ehemann ist, die
Photovoltaikanlage aber von den Eheleuten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird.
Hinweis: Von dem Grundsatz, dass Sie dem Energieversorger eine Rechnung
stellen müssen, kann abgewichen werden. Stattdessen kann der Energieversorger die von Ihnen erbrachte Stomlieferung mittels einer Gutschrift abrechnen,
sofern dies vorher vereinbart wurde. Die Gutschrift verliert allerdings dann
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| Umsatzsteuer
die Wirkung einer Rechnung, wenn Sie als Empfänger der Gutschrift diesem
Dokument widersprechen.
In der Praxis hat sich zunehmend durchgesetzt, dass die Energieversorger mittels Gutschrift abrechnen. Dies hat für Sie als Solarstromerzeuger den Vorteil, dass Sie keine Rechnung stellen müssen.
2.3.3 Berechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer
Vorsteuer für die Photovoltaikanlage und das Gebäude
Verwenden Sie als Anlagenbetreiber ein Grundstück sowohl für Zwecke Ihres Unternehmens (also der Photovoltaikanlage) als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, ist die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Unternehmenszwecke entfällt (§ 15 Abs. 1 b Satz 1 UStG).
Im Ergebnis können Sie den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage nur insoweit geltend machen, als die Vorsteuer durch die unternehmerische Tätigkeit veranlasst ist. Das bedeutet konkret:
 Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage im Zusammenhang mit einem Neubau können Sie die Vorsteuerbeträge nur anteilig geltend machen.
Die Vorsteuerbeträge sind nur abzugsfähig, soweit sie auf die Errichtung der
Photovoltaikanlage entfallen.
Dagegen sind die übrigen Vorsteuerbeträge, die auf die Herstellungskosten
für das privat genutzte Wohnhaus entfallen, nicht abzugsfähig. Mehr dazu
lesen Sie im Kapitel »Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug«.
Die Zuordnung der Vorsteuerbeträge, die auf die Errichtung der Photovoltaikanlage entfallen, sollten Sie sorgfältig dokumentieren und – wenn möglich
– gesonderte (Eingangs-)Rechnungen anfordern.
 Die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaikanlage können in vollem Umfang geltend gemacht
werden. Hierüber werden Sie in der Regel gesonderte Rechnungen erhalten.
Die hierin gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbeträge stehen regelmäßig in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage
und somit mit der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze.
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Umsatzsteuer |
Vorsteuer für den Direktverbrauch
In den meisten Fällen wird der durch den Betrieb der Photovoltaikanlage produzierte Strom in vollem Umfang ins Netz eingespeist. Die Netzbetreiber sind
nach § 8, 16 und 18 ff. EEG zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie
Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Photovoltaikanlage erzeugten
Elektrizität verpflichtet.
Der vom Anlagenbetreiber produzierte Strom kann dabei auch dezentral genutzt werden (sog. Direktverbrauch). Nach Auffassung der Finanzverwaltung
wird aus umsatzsteuerlicher Sicht zunächst die gesamte vom Anlagenbetreiber
aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Die dafür gezahlte Einspeisevergütung ist somit umsatzsteuerpflichtig.
Wichtig: Eine Vergütung des Direktverbrauchs gibt es nur für Photovoltaikanlagen, die Sie bis zum 31. 3. 2012 in Betrieb genommen haben.
Nur für diese Anlagen gelten die folgenden Absätze.
Bei Anlagen, die ab 1. 4. 2012 in Betrieb genommen wurden oder werden, fällt die Vergütung des Direktverbrauchs komplett weg. Für sie
sind der nächste Absatz und das Beispiel nicht relevant.
Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33
Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerlich eine
(Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor (Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet,
abzüglich der Umsatzsteuer.
»
Beispiel: Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt
für eine Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW, die vor
dem 1. 1. 2012 in Betrieb genommen wurde, 28,74 Cent / kWh. Nach
§ 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG verringert sich diese Vergütung
 um 16,38 Cent / kWh für den Anteil des direkt verbrauchten
Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten
Strommenge nicht übersteigt, und
 um 12 Cent / kWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses
Stroms.
Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach
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§ 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG.
Da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen.
Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des
direkt verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 28,74 Cent / kWh, verringert um 16,38 Cent / kWh,
also 12,36 Cent / kWh.
Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 28,74 Cent / kWh, verringert um 12,36 Cent / kWh,
also 16,38 Cent / kWh.
»
Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers
umfasst neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten
Vergütung von 12,36 Cent / kWh auch die Vergütung für die (Rück-)
Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber von 16,38
Cent / kWh. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den
o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt
somit 28,74 Cent / kWh.
Beispiel: Umsatzsteuer und Vorsteuer ohne Direktverbrauch
Sie lassen Anfang Januar 2011 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach
Ihres privaten Einfamilienhauses installieren. Die Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage betragen € 15 000,– zzgl. € 2 850,–
Umsatzsteuer. Noch im Januar erhalten Sie vom Lieferanten eine
ordnungsgemäße Rechnung, in der die Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2 850,– gesondert ausgewiesen ist.
Die Jahresleistung der Photovoltaikanlage im Kalenderjahr 2011 beträgt 5 500 kWh und wird in vollem Umfang in das Stromnetz eingespeist. Gegenüber dem Finanzamt haben Sie auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG verzichtet.
Für die Stromlieferung bzw. die Energieeinspeisung erhalten Sie vom
Stromversorger im Kalenderjahr einen Betrag in Höhe von € 1 580,70
zzgl. € 300,33 Umsatzsteuer, somit € 1 881,03 (brutto). Der Jahresumsatz in Höhe von € 1 580,70 berechnet sich wie folgt:
Erlöse Stromverkauf: 5 500 kWh × 0,2874 €/kWh
= € 1 580,70
Die in der Eingangsrechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage in
Höhe von € 2 850,– können Sie in vollem Umfang als Vorsteuer gel62
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Umsatzsteuer |
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tend machen. Im Kalenderjahr 2011 beträgt die Umsatzsteuererstattung insgesamt € 2 549,67 (= € 2 850,– ./. € 300,33).
Beispiel: Umsatzsteuer und Vorsteuer mit Direktverbrauch
Sie lassen Anfang Januar 2011 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach
Ihres privaten Einfamilienhauses installieren. Die Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage betragen € 15 000,– zzgl. € 2 850,–
Umsatzsteuer. Noch im Januar erhalten Sie vom Lieferanten eine
ordnungsgemäße Rechnung, in der die Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2 850,– gesondert ausgewiesen ist.
Die Jahresleistung der Photovoltaikanlage im Kalenderjahr 2011 beträgt 5 500 kWh und wird in Höhe von 4 000 kWh in das Stromnetz
eingespeist. Im Übrigen wird der produzierte Strom selbst genutzt.
Gegenüber dem Finanzamt haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG verzichtet.
Für die Stromlieferung bzw. die Energieeinspeisung erhalten Sie vom
Stromversorger im Kalenderjahr einen Betrag in Höhe von € 1 335,–
zzgl. € 253,65 Umsatzsteuer, somit € 1 588,65 (brutto). Der Jahresumsatz in Höhe von € 1 335,– berechnet sich wie folgt:
Erlöse Stromverkauf: 4 000 kWh × 0,2874 € / kWh
Erlöse Direktverbrauch: 1 500 kWh × 0,1236 € / kWh
Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer:
= € 1 149,60
= €   185,40
€ 1 335,_–_
Die in der Eingangsrechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage in
Höhe von € 2 850,– können Sie in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen. Im Kalenderjahr 2011 beträgt die Umsatzsteuererstattung insgesamt € 2 596,35 (= € 2 850,– ./. € 253,65).
2.3.4 Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug
Vorsteuer für die Dachsanierung
Lassen Sie das Dach Ihres Wohnhauses neu eindecken, bevor Sie eine Photovoltaikanlage installieren, dürfen Sie für den unternehmerisch genutzten Teil
des Daches Vorsteuer abziehen. Voraussetzung: Die Immobilie wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt. Den unternehmerischen Anteil dürfen Sie wie folgt schätzen: Sie müssen für die Dachfläche fiktive Mieten für
den Teil mit und den Teil ohne Photovoltaikanlage schätzen (BFH-Urteil vom
14. 3. 2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192).
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| Umsatzsteuer
Die gleichen Spielregeln gelten auch, wenn Sie das Dach einer leer stehenden
Scheune sanieren, um darauf eine Photovoltaikanlage zu errichten (BFH-Urteil
vom 19. 7. 2011, XI R 29/10, BStBl. 2012 II S. 438) oder wenn Sie einen Schuppen neu errichten und dessen Dach ausschließlich für eine Photovoltaikanlage
nutzen (BFH-Urteil vom 19. 7. 2011, XI R 29/09, BStBl. 2012 II S. 430).
Bei der Ermittlung der fiktiven Miete für den neu errichteten Schuppen würden Sie zwischen dem Dach und dem Innenraum des Gebäudes unterscheiden:
 Wenn Sie das Dach einem fremden Investor zwecks Installation einer Photovoltaikanlage vermieten würden, wäre dies eine unternehmerische Nutzung. Das Gleiche gilt für den Platz, den der Wechselrichter, der Einspeisezähler und der Schaltschrank im Gebäudeinneren beanspruchen, und für
den der Investor ebenfalls anteilig Miete zahlen würde.
 Dagegen wäre die (relativ niedrige) fiktive Miete für den Rest des leer stehenden Gebäudes keine unternehmerische Nutzung.
Der unternehmerische Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der beiden Beträge.
Bei dem Scheunen-Fall gilt eine Besonderheit: Da es sich nicht um Herstellungskosten, sondern um Erhaltungsaufwand handelt, ist der unternehmerische Nutzungsanteil nach der Verwendung des gesamten Gebäudes zu berechnen, also Innenfläche und Dachfläche. Die 10%-Grenze gilt – anders als
bei dem neu errichteten Schuppen - in diesem Fall nicht, denn sie greift nur bei
Herstellungskosten.
»
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Beispiel: Sie lassen Ihr Dach wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage für € 20 000,– netto plus € 3 800,– Mehrwertsteuer neu
eindecken. Ein fremder Mieter würde für die Fläche mit der Anlage
€ 2 400,– zahlen, für die restliche Dachfläche aber nur € 800,–.
Damit würden 75 % der fiktiven Miete auf die unternehmerisch genutzte Dachfläche entfallen. Demzufolge wäre die Vorsteuer zu 75 %
abziehbar, also in Höhe von € 2 850,–.
Damit das Finanzamt Ihre Umsatzschätzung möglichst akzeptiert,
sollten Sie einen Gutachter oder Architekten hinzuziehen, um die
möglichen Mieteinnahmen zu bewerten.
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Umsatzsteuer |
Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines
Carports
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach
die Anlage installiert wird und den er zum Unterstellen eines privat genutzten
Pkw verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Aufgrund der
Unternehmenszuordnung ist er in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus
den Herstellungskosten des Carports berechtigt. Denn der Carport ist weder
ein Gebäude noch ein Gebäudeteil. Im Gegenzug muss er für die private Verwendung des Carports eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern (BFH-Urteil
vom 19. 7. 2011, XI R 21/10, BFH/NV 2011 S. 2201).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: Der Carport wird zu mindestens
10 % unternehmerisch genutzt. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs ein Umsatzschlüssel in Betracht. Dabei ist ein fiktiver
Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des
Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen
Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüberzustellen.
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Beispiel: Sie lassen einen Carport für € 20 000,– zzgl. € 3 800,–
Umsatzsteuer errichten. Die fiktive Miete für das Dach des Carports
beträgt jährlich € 1 500,– (netto) und für den Unterstellplatz für insgesamt 2 Fahrzeuge € 500,– pro Jahr.
Aus den Herstellungskosten für den Carport können Sie die Umsatzsteuer in Höhe von € 3 800,– in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist lediglich die
mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung durch die
Zuordnung der fiktiven Mieten für das Dach und den Unterstellplatz.
Im Gegenzug muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer auf die sog. unentgeltliche Wertabgabe an das Finanzamt gezahlt werden. Die nichtunternehmerische Nutzung des Carports führt
zu einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 61,75, die sich wie folgt
berechnet:
(Jahres-)Abschreibung des Carports
(betriebliche Nutzungsdauer 20 Jahre)
Sonstige Kosten mit Vorsteuer
Bemessungsgrundlage für private Nutzung
hiervon wird ein Teil (25 %; € 500,– / € 2 000,–) privat genutzt
hierauf entfällt eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (pro Jahr)
€ 1 000,–
€ 300,–
€ 1 300,–
€ 325,–
€ 61,75.
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Als Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen Sie die Berechnung
(insbesondere die Ermittlung des Umsatzschlüssels) für die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern sorgfältig dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
2.3.5 Kleinunternehmer-Regelung
Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist möglich
Die Leistungen von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen
verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung
der Umsatzsteuer (sog. Kleinunternehmer-Regelung).
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ansässig sind und deren
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 17 500,– nicht überstiegen hat
und im laufenden Kalenderjahr € 50 000,– voraussichtlich nicht überschreiten wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Durch die Anwendung der KleinunternehmerRegelung ist der Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn er
nicht gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Befreiung verzichtet. Als Betreiber einer
Photovoltaikanlage auf einem privaten Einfamilienhaus werden Sie die Voraussetzung für die Kleinunternehmer-Regelung regelmäßig erfüllen.
Nehmen Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des
laufenden Kalenderjahres abzustellen. Entsprechend der Zweckbestimmung
der Kleinunternehmer-Regelung ist hierbei die Umsatzgrenze von € 17 500,–
maßgebend. Der erwartete Umsatz ist auf einen Jahreswert hochzurechnen, da
sich die Grenze von € 17 500,– stets auf ein ganzes Jahr bezieht. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat berücksichtigt.
Ihre Umsatz-Schätzung für das erste Betriebsjahr und das Folgejahr müssen Sie
dem Finanzamt in Zeile 111 auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
mitteilen.
Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bedeutet für Sie konkret:
 Der Verkauf des erzeugten Stroms an den Energieversorger erfolgt
ohne Umsatzsteuer. In der Praxis erhalten Sie vom Energieversorger
Abschlagszahlungen im Gutschriftsverfahren sowie jeweils Endab-
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Umsatzsteuer |
rechnungen (ohne Umsatzsteuer). Folglich müssen Sie auch keine
Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben.
 Gleichwohl sind Sie dazu verpflichtet, bis zum 31. Mai des Folgejahres (bei steuerlicher Beratung bis zum 31. Dezember des Folgejahres) eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung haben Sie auf der Seite 1 in den beiden
Zeilen der Rubrik »Angaben zur Besteuerung als Kleinunternehmer«
Ihre Umsätze des Vorjahres und des abgelaufenen Jahres einzutragen. Eine Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch das Finanzamt ist möglich, wenn Sie schon längere Zeit
umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer geführt werden.
Wenn Sie diese Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, müssen Sie
im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Zeilen 122 und 123 ankreuzen.
Die weiteren Fragen zur Umsatzsteuer brauchen Sie nicht zu beantworten.
Umsatzsteuerpflicht ist aber meist vorteilhafter
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet und somit die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für ihn gelten. Als Kleinunternehmer haben Sie somit ein Wahlrecht und
können freiwillig zur Regelbesteuerung optieren. In diesem Fall dürfen Sie
die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und müssen im Gegenzug auf
Ihre Umsätze Umsatzsteuer abführen.
Im Ergebnis tritt für Sie keine wirtschaftliche Belastung ein, da die Umsatzsteuer auf Ebene der Unternehmen neutral bleibt. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Lieferungen gegenüber Ihrem Stromversorger ausführen, muss der
Stromversorger Ihnen zusätzlich zur Einspeisevergütung die dazugehörige
Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zahlen. Diese Umsatzsteuer führen Sie
dann als durchlaufenden Posten an das zuständige Finanzamt ab.
Wenn Sie auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten und zur Regelbesteuerung
optieren, sind Sie an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden und werden
dann umsatzsteuerlich wie ein »normaler« Unternehmer behandelt. Sie müssen dafür im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Zeile 124 ankreuzen
(»Ich verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung«). Haben
Sie das versäumt, können Sie auch später noch zur Umsatzsteuer optieren, indem Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung Ihre umsatzsteuerpflichtigen
Umsätze aufführen und die Vorsteuer geltend machen.
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| Umsatzsteuer
Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung sind Sie als Existenzgründer (d. h., wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erstmals unternehmerisch tätig werden) in den ersten beiden Jahren dazu verpflichtet, auch bei
geringen Umsätzen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. elektronisch zu übermitteln. Erst nach
Ablauf der ersten beiden Jahre können Sie einen entsprechenden (formlosen)
Antrag zur Abgabe von Quartalsmeldungen oder zur Abgabe einer Jahresmeldung stellen.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung birgt einen großen
Vorteil: Sie können aus den Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaikanlage die Vorsteuern geltend machen. Nachteilig wirkt sich sicherlich ein etwas höherer Verwaltungsaufwand aus, da sie bei Verzicht
auf die Kleinunternehmer-Regelung – zumindest für die ersten beiden
Jahre – monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt
elektronisch übermitteln müssen.
!
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollten Sie auf jeden Fall zur
Umsatzsteuerpflicht und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung
anstreben. Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung
erhalten Sie im ersten Jahr die vom Lieferanten der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf den Kaufpreis der Anlage vom Finanzamt zurückerstattet – immerhin ein paar Tausend
Euro!
Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung ist zu beachten, dass innerhalb eines fünf- bzw. zehnjährigen Zeitraums
seit Anschaffung der Photovoltaikanlage die geltend gemachte Vorsteuer teilweise an das Finanzamt zurückzuzahlen ist. Für Aufdach-Photovoltaikanlagen (kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes) gilt eine Wartezeit von
5 Jahren und für dachintegrierte Photovoltaikanlagen (Bestandteil des Gebäudes) gilt eine Wartezeit von 10 Jahren (Verfügung der OFD Frankfurt vom
17. 10. 2011, Az. S 7316 A - 2 - St 128).
Innerhalb dieses Wartezeitraums führt ein Wechsel von der Regelbesteuerung
zur Kleinunternehmer-Regelung zu einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG. Konsequenz: Die Vorsteuerbeträge sind im Falle eines Wechsels zeitanteilig zurückzuzahlen.
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Umsatzsteuer |
Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung wechseln, sollten Sie nach
Möglichkeit noch vor einem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung
anstehende Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen lassen,
um somit noch die Vorsteuern aus diesen Kosten erstattet zu bekommen. Für den Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt der Ausführung der
Wartungs- und Reparaturarbeiten maßgeblich. Gleichwohl sollten Sie
– um unnötige Rückfragen durch das Finanzamt zu vermeiden – die
Rechnung auch auf ein Datum vor dem Wechsel ausstellen lassen.
!
2.3.6 Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Im Unterschied zur Einkommensteuer ist die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer. Unternehmer müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Darin müssen Sie die Höhe der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst berechnen. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Sie
Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und müssen demzufolge auch die
Abgabefristen beachten.
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für
das vorangegangene Kalenderjahr mehr als € 7 500,–, ist die Voranmeldung
monatlich abzugeben.
Monatliche Abgabe für Neugründungsfälle zwingend: Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht die Verpflichtung zur Abgabe
monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr
(Neugründungsfälle). Somit müssen Sie im Jahr der Anschaffung der
Photovoltaikanlage und im Folgejahr monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln.
Zahlungen, die auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruhen, stellen Vorauszahlungen auf die Jahres-Umsatzsteuerschuld dar. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgt dann eine Endabrechnung. Die in den Voranmeldungen
ausgewiesenen Beträge werden dabei berücksichtigt.
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Dauerfristverlängerung bringt Vorteile
Um Unternehmern mehr Zeit für die Erstellung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu verschaffen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung vor. Die Dauerfristverlängerung ist sinnvoll, da die Zeit zwischen
dem Ende des Voranmeldezeitraums und dem Ablauf der Abgabefrist sehr
knapp bemessen ist.
Die Fristverlängerung muss nur einmal beim Finanzamt beantragt werden
und gilt dann bis auf Widerruf. Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung können Sie jederzeit stellen. Der Antrag darf nur im Ausnahmefall abgelehnt werden, und zwar dann, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2
UStDV).
Auch als Existenzgründer können Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen.
!
Einem Antrag auf Dauerfristverlängerung muss das Finanzamt nicht
ausdrücklich zustimmen. Wird der Antrag nicht abgelehnt, kann von
der Genehmigung ausgegangen werden. Zwingend vorgeschrieben
ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Beantragung der
Fristverlängerung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Im Falle einer Dauerfristverlängerung verschieben sich die Abgabefristen für
die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils um einen Monat. Dasselbe gilt für
die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Endete die Abgabe- und
Zahlungsfrist bei der vierteljährlichen Erstellung von Voranmeldungen bislang
zum Beispiel am 10. 4. 2011, bewirkt die Dauerfristverlängerung einen Aufschub bis zum 10. 5. 2011.
Die Finanzbehörde kann eine Sondervorauszahlung festsetzen. Wenn Sie zur
monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind,
gilt: Um das ganze Jahr von der Fristverlängerung zu profitieren, müssen Sie
zu Beginn eines Kalenderjahres 1 / 11 Ihrer gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres als Sondervorauszahlung leisten. Das gilt auch, wenn
Sie bereits eine Dauerfristverlängerung beantragt haben. Kommen Sie dieser
Pflicht nicht nach, kann das Finanzamt Ihre Dauerfristverlängerung widerrufen.
Die Sondervorauszahlung muss bis zum 10. Februar des Jahres beim Finanzamt angemeldet und gezahlt worden sein, für das Sie die Dauerfristverlängerung wünschen (für 2013 also der 10. 2. 2013). Dabei verwenden Sie denselben
amtlichen Vordruck wie bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung.
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Umsatzsteuer |
Im Jahr der Unternehmensgründung sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Wird im Gründungsjahr eine Dauerfristverlängerung beantragt, ist also auch eine Sondervorauszahlung fällig. Da es an einem
Vorjahreswert fehlt, sind die geschätzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des
laufenden Jahres heranzuziehen, um die Höhe der Sondervorauszahlung zu
ermitteln. Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung werden gleichzeitig beantragt.
Elektronische Übermittlung
Das Gesetz schreibt die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Allerdings kann das Finanzamt zur
»Vermeidung unbilliger Härten« auf die elektronische Abgabe verzichten. Die
Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht muss beantragt werden. Dann
müssen Sie wie bisher eine Papiererklärung einreichen.
Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar
ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem
nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seien individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu
nutzen.
Über die von der Finanzverwaltung betriebene Webseite Elster (www.elster.de)
gibt es zwei Möglichkeiten, um Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch
einzureichen: Zum einen kann die kostenlose Software ElsterFormular genutzt
werden, zum anderen ein ElsterOnline-Zugang.
Das Programm ElsterFormular ist zwar kostenlos, muss aber zunächst von der
Elster-Webseite heruntergeladen und auf dem eigenen Computer gespeichert
werden. Erst dann lassen sich Voranmeldungen via ElsterFormular an das Finanzamt übermitteln. Der Vorteil von ElsterFormular: Die Voranmeldungen
können offline, also ohne eine aktive Internetverbindung, erstellt werden.
Bei ElsterOnline sieht dies anders aus. Ohne aktive Internetverbindung läuft
hier nichts, denn sämtliche Eingaben finden direkt auf der Webseite der Finanzverwaltung statt. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass das Herunterladen
einer Elster-Software aus dem Internet nicht erforderlich ist.
Auf der Webseite www.elster.de erhalten Sie ausführliche Informationen über
die Einsatzmöglichkeiten von ElsterFormular und ElsterOnline, die voneinander abweichen.
Zur elektronischen Abgabe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie
nicht auf ElsterFormular und ElsterOnline zurückgreifen. Viele der im Handel
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| Umsatzsteuer
angebotenen Steuererklärungs- und Buchhaltungsprogramme verfügen über
eine Elster-Schnittstelle und ermöglichen daher ebenfalls den Transfer von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Ein leistungsstarkes Produkt ist die SteuerSpar-Erklärung Business der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Die Software können Sie über die Webseite www.steuertipps.de herunterladen.
Ausfüllhinweise zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
In Zeile 3 können Sie Ihre aktuell gültige Steuernummer eintragen. Darunter
(Zeilen 5 bis 10) können Sie das für Sie zuständige Finanzamt und dessen Anschrift eintragen.
In den Kästen auf Seite 1 oben rechts kreuzen Sie an, für welchen Monat bzw.
welches Quartal Sie die Voranmeldung ausfüllen (Voranmeldungszeitraum).
Sollten Sie einmal versehentlich eine unzutreffende Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Monat an das Finanzamt elektronisch übermittelt haben,
können Sie eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt
übermitteln. In diesem Fall müssen Sie für die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 14, Kennzahl 10 eine »1« eintragen.
Die Umsätze für den durch die Photovoltaikanlage erzeugten und verkauften
Strom (z. B. Einspeisevergütung) ist in der Zeile 26, Kennzahl 81 zu erfassen.
In der linken Spalte ist das Entgelt (Nettobetrag) zu erfassen und in der dazugehörigen rechten Spalte in der gleichen Zeile ist die Umsatzsteuer einzutragen.
Die Summe der Umsatzsteuer übertragen Sie in die Zeilen 43, 45 und 54.
Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage oder aus dem
Unterhalt der Anlage (z. B. Reinigung, Wartung, Reparatur) können Sie in der
Zeile 56, Kennzahl 66 erfassen.
Die Differenz zwischen zu zahlender Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer
(verbleibender Betrag) vermerken Sie in Zeile 63. Zwingend eintragen müssen
Sie die verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Zeile 68).
Wie oft Sie Voranmeldungen abzugeben haben
Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beginnt mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Der Abgaberhythmus richtet sich nach
der Umsatzsteuerzahllast (= Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) des Vorjahres.
Als Existenzgründer (d. h., wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erstmals unternehmerisch tätig werden) müssen Sie im Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage und im folgenden Kalenderjahr monat72
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Umsatzsteuer |
liche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Das gilt unabhängig
von der Höhe der Umsatzsteuerzahlung für das Vorjahr (§ 18 UStG).
Erst nach Ablauf des zweiten Geschäftsjahres entscheidet auch bei
Existenzgründern die Höhe der Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr
über den Abgaberhythmus.
Das Gesetz unterscheidet drei Abgabegruppen:
 Monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. des Folgemonats (10. 1. , 10. 2. , 10. 3. usw.), wenn im Vorjahr mehr als € 7 500,–
Umsatzsteuer zu entrichten war.
 Vierteljährliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. nach
Quartalsende (10. 4. , 10. 7. , 10. 10. und 10. 1. ), wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr über € 1 000,– lag, der Betrag von € 7 500,– aber nicht
überschritten wurde.
 Keine Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr den Betrag von € 1 000,– nicht überschritten hat.
Ist es im Vorjahr dagegen zu einem Überschuss (= Vorsteuerüberhang) zu
Ihren Gunsten gekommen, sind vierteljährlich Voranmeldungen zu erstellen,
es sei denn, Sie beantragen die Befreiung von der Abgabepflicht (R 18.2 Abs. 2
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
!
Wer als umsatzsteuerpflichtige Einkünfte nur die Vergütungen aus
einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Haus hat, wird ab dem
dritten Jahr in den meisten Fällen nur noch die Jahreserklärung abgeben müssen, aber keine Voranmeldungen mehr. Das gilt bei einer
jährlichen Umsatzsteuer bis € 1 000,– (§ 18 UStG), was bei einem
Umsatzsteuersatz von 19 % einer Netto-Einspeisevergütung von
knapp € 5 300,– für etwa 28 600 kWh entspricht (bei einer Vergütung von 18,50 Cent pro kWh).
Wann Ihre Umsatzsteuerschuld entsteht
Allein mit dem Wissen, wie oft Sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben
haben, ist es noch nicht getan. Denn schließlich müssen Sie auch entscheiden,
welche Umsatzsteuerbeträge in der jeweiligen Voranmeldung zu erfassen sind.
Wichtig ist also der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht.
Unser Umsatzsteuersystem geht als Normalfall von der Sollversteuerung aus.
Dabei müssen Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, sobald Sie Ihre
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| Umsatzsteuer
Rechnung geschrieben haben – unabhängig davon, wann Ihr Energieversorger
zahlt. Bei der Istversteuerung dagegen müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann
ans Finanzamt zahlen, wenn der Versorger gezahlt hat.
Die günstige Istversteuerung passiert aber nicht »automatisch«, sondern nur
auf formlosen Antrag beim Finanzamt. Sie können die Istversteuerung bereits
beantragen, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt Ihre umsatzsteuerpflichtige
Tätigkeit erstmals anzeigen. Kreuzen Sie dazu das entsprechende Kästchen im
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an (Zeile 131). Die Istversteuerung
betrifft nur die abzuführende Umsatzsteuer, am Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ändert sie nichts. Die Vorsteuer machen Sie in derjenigen UmsatzsteuerVoranmeldung geltend, die den Monat betrifft, in dem Ihnen die Rechnung des
Versorgers vorliegt bzw. die Lastschrift erfolgte.
2.3.7 Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf dem amtlichen Formular verpflichtet, und zwar
unabhängig davon, ob Sie im Laufe des Jahres Umsatzsteuer-Voranmeldungen
abgegeben haben oder nicht. Seit 2011 müssen Sie die Umsatzsteuererklärung
grundsätzlich elektronisch abgeben, so wie es für die Voranmeldung bereits
seit 2009 gilt. Allerdings kann das Finanzamt zur »Vermeidung unbilliger Härten« genauso wie bei der Voranmeldung auch bei der Jahreserklärung auf die
elektronische Abgabe verzichten. Die Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht muss beantragt werden. Erfahrungsgemäß stehen die Chancen auf
Genehmigung eines Antrages sehr gut, wenn der Antragsteller weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt.
Der Erklärungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, es sei denn, Sie haben
die Photovoltaikanlage nicht das ganze Jahr betrieben. Die gesetzliche Abgabefrist endet am 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine Fristverlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden, die Behörde entscheidet
darüber nach eigenem Ermessen.
Die nachfolgenden Zeilenangaben gelten für die Umsatzsteuererklärung sowohl des Jahres 2011 als auch für 2012.
In Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen Sie als Kleinunternehmer nur
die Zeilen 24 und 25 ausfüllen. Haben Sie dagegen zur Umsatzsteuer optiert,
müssen Sie sämtliche Umsatz- und Vorsteuerbeträge erfassen, die innerhalb
des jeweiligen Jahres aufgelaufen sind.
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Umsatzsteuer |
Die in der Voranmeldung geltend gemachten Umsätze (Einnahmen) und die
Umsatzsteuer daraus sind in Zeile 33 zusammenzufassen. Sie werden dann in
die Zeilen 60, 92 und 98 übertragen.
Die vom Einrichter der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) gehört in Zeile 62. Sie wird dann in die Zeilen 71 und 99 übertragen.
In die Zeilen 101, 105, 107 und 109 tragen Sie Ihre verbleibende Umsatzsteuerschuld bzw. Ihren Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch an das Finanzamt
ein.
Im Idealfall müssten demnach die Beträge in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Summe den in der Jahreserklärung angegebenen Beträgen entsprechen.
!
Ergibt sich dagegen aus Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, dass
Sie dem Fiskus noch Umsatzsteuer schulden, dann begleichen Sie
Ihre Steuerschuld unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist. Diese
beträgt einen Monat und beginnt mit Eingang der UmsatzsteuerJahreserklärung bei Ihrem Finanzamt (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG). Vom
Finanzamt werden Sie erst dann zur Zahlung aufgefordert, wenn die
gesetzliche Zahlungsfrist überschritten ist. Ihnen droht dann ein
Säumniszuschlag.
2.3.8 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei KraftWärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen)
Neben der Solartechnik investieren die deutschen Bürger zunehmend in KraftWärme-Kopplungs-Anlagen (sog. Blockheizkraftwerke). Durch den Betrieb
eines Blockheizkraftwerks werden Sie ebenfalls umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. Daraus folgt: Auch hier ist der Vorsteuerabzug möglich.
Die Vergütungen für die Lieferung von Strom (Einspeisevergütung) unterliegen der Umsatzsteuer, soweit Sie nicht die Kleinunternehmer-Regelung nach
§ 19 UStG in Anspruch nehmen. Umsatzsteuerlich wird der durch ein Blockheizkraftwerk erzeugte und gelieferte Strom genauso wie der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom behandelt. Die Finanzverwaltung geht – auch bei
dezentralem Stromverbrauch (Direktverbrauch) – davon aus, dass zunächst
der gesamte erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird und anschließend eine Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms vorliegt (Abschn. 2.5
Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
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| Umsatzsteuer
Neben der Produktion von Strom erzeugen Sie als Betreiber eines Blockheizkraftwerks (auch) Wärme. Wenn Sie die erzeugte Wärme an einen Dritten weiterverkaufen, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vor. Die vereinbarten
Entgelte unterliegen demzufolge der Umsatzsteuer.
Soweit Sie die Wärme für private Zwecke verwenden, müssen Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe
nach § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG berücksichtigen. Die unentgeltliche Wertabgabe
ist mit den Selbstkosten zu bewerten.
Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Blockheizkraftwerks auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
von zehn Jahren zu verteilen. Zu beachten ist, dass nicht eines der Endprodukte (Elektrizität oder Wärme) ein Nebenprodukt der Gewinnung des anderen Produktes darstellt. Die Selbstkosten müssen Sie aufteilen, z. B. im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie oder
anhand der Leistungskennzahlen der Anlage. Einheitliche Messgröße für die
elektrische und thermische Energie sind kWh.
!
»
Beachten Sie, dass Sie beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks etwa
bei Diesel- oder Gasbetrieb die Energiesteuer nach § 53 Abs. 1 EEG
zurückerstattet bekommen. Hierzu müssen Sie einen gesonderten
Antrag stellen.
Beispiel: Sie haben im Januar 2011 ein Blockheizkraftwerk angeschafft und erzielen im Kalenderjahr 2011 insgesamt 20 000 kWh
Strom, wovon Sie 2 000 kWh in Ihrem Wohnhaus direkt selbst verbrauchen.
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des
Stroms durch den Anlagenbetreiber setzt sich aus dem üblichen
Strompreis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und eventuell zu zahlender Vergütungen für vermiedene Nutzungsentgelte abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer
zusammen. Als üblicher Preis gilt für Anlagen mit einer Leistung bis
zu zwei Megawatt der an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils
vorangegangenen Quartal durchschnittlich zu zahlende Preis für
Grundlaststrom.
EEX-Referenzpreis
(aus Vereinfachungsgründen I.2011 bis IV.2011)
Vermiedene Nutzungsentgelte
Zuschlag nach KWKG
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€ 0,06000/kWh
€ 0,00012/kWh
€ 0,05110/kWh
€ 0,11122/kWh
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Umsatzsteuer |
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Direktverbrauch der 2 000 kWh beträgt demzufolge € 222,44 (= 0,11122 €/
kWh × 2 000 kWh). Die hierauf entfallende Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe beträgt € 42,26.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die
(Rück-)Lieferung durch den Netzbetreiber ermittelt sich ausschließlich aus dem EEX-Referenzpreis zuzüglich der vermiedenen Nutzungsentgelte. Der Zuschlag nach KWKG ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
EEX-Referenzpreis
(aus Vereinfachungsgründen I.2011 bis IV.2011)
Vermiedene Nutzungsentgelte
€ 0,06000/kWh
€ 0,00012/kWh
€ 0,06012/kWh
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung der selbst verbrauchten 2 000 kWh durch den Netzbetreiber
beträgt demzufolge € 120,24 (= 0,06012 €/kWh × 2 000 kWh). Die
hierauf entfallende Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe
beträgt € 22,85.
2.3.9 So ermitteln Sie Gewinn und Umsatzsteuer 2011
– Berechnungsbeispiele
Ermittlung der Umsatzsteuer 2011 (ohne
Kleinunternehmer-Regelung)
Sie schaffen sich am 2. 11. 2011 eine Photovoltaikanlage an. Die Anschaffungskosten betragen netto € 16 806,72. Die Umsatzsteuer aus diesen Kosten
(€ 3 193,28) erhalten Sie sofort im Jahr der Anschaffung zurück. Dadurch
vermindert sich auch die Abschreibung. An laufenden Kosten und damit Betriebsausgaben fallen 2011 an: € 35,– (brutto) für die Wartung der Anlage und
€ 30,– (brutto) für die Zählerüberlassung.
Die für die Anschaffung der Anlage gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) und
die Vorsteuer aus den Betriebskosten zählen zu den Betriebsausgaben.
So ermitteln Sie die Vorsteuer:
Vorsteuer aus dem Betrieb der Anlage
(aus Wartung € 35,– und
Zählerüberlassung € 30,–)
Vorsteuer aus Anschaffungskosten
Summe
€    10,38
€ 3 193,28
€ 3 203,66
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| Umsatzsteuer
Vom Stromversorger erhalten Sie im November und Dezember 2011 zwei Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung von brutto jeweils € 200,–. Darin enthalten sind € 63,86 Umsatzsteuer (für beide Monate). Die Abschlagszahlungen und die darauf vom Stromversorger entrichtete Umsatzsteuer gehören
zu Ihren Betriebseinnahmen.
Für die Umsatzsteuer-Erstattung ergibt sich folgende Berechnung:
Abschlagszahlungen vom
Stromversorger (November und Dezember)
./. Summe der Vorsteuer
Erstattung vom Finanzamt für 2011
Umsatz
€   400,–
Steuer
€    63,86
./. € 3 203,66
€ 3 139,80
Den Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der
Anlage haben Sie für das Jahr, in dem Sie die Photovoltaikanlage angeschafft
haben. In den nachfolgenden Jahren können Sie nur noch die geringe Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten geltend machen.
Die vom Finanzamt für 2011 erstattete Vorsteuer von € 3 203,66 zählt in Ihrer
Gewinnermittlung zu den Betriebseinnahmen – und zwar im Jahr des Zuflusses. Wenn Sie die Vorsteuer aufgrund Ihrer ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung am 10. 12. 2011 vom Finanzamt noch bis Ende 2011 gutgeschrieben
bekommen haben, gehört sie in die Gewinnermittlung des Jahres 2011.
Ermittlung des Gewinns 2011 (ohne KleinunternehmerRegelung)
Sie schreiben Ihre Photovoltaikanlage linear ab. Außerdem nutzen Sie die maximale Sonderabschreibung von 20 % im ersten Betriebsjahr.
Im Jahr 2010 bildeten Sie einen Investitionsabzugsbetrag von € 6 600,–
(= 40 % der geschätzten Anschaffungskosten von € 16 500,–netto). Er wird bei
der Abschreibung der Photovoltaikanlage und damit als Betriebsausgabe berücksichtigt, bei der Gewinnermittlung jedoch wieder hinzugerechnet.
Die Abschreibung auf die Photovoltaikanlage ermitteln Sie wie folgt:
AfA
Kaufpreis netto
./. Investitionsabzugsbetrag
AfA-Bemessungsgrundlage
lineare AfA (5 %) für zwei Monate
Sonder-AfA nach § 7 EStG (20 %)
Summe der Abschreibungen
€ 16 806,72
€  6 600,_–_
€ 10 206,72
€  6 600,_–_
€     85,06
€  2 041,35
€  8 726,41
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An Betriebsausgaben entstehen darüber hinaus Schuldzinsen von monatlich
€ 75,–. Das entspricht 6 % Jahreszins für einen Darlehensbetrag von € 15 000,–.
Für November und Dezember ergibt das einen Zinsbetrag von insgesamt
€ 150,–
Betriebseinnahmen:
Abschlag Einspeisevergütung
November und Dezember
Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung
in 2011 erstattete Vorsteuer
Summe
€     63,86
€  3 139,80
€  3 539,80
Betriebsausgaben:
Abschreibung Anlage
Zählerüberlassung (€ 30,– ./. USt € 4,79)
Wartung (€ 35,– ./. USt € 5,59)
Schuldzinsen
Vorsteuer
Summe
€  8 726,41
€     25,21
€     29,41
€    150,_–_
€  3 203,66
€ 12 134,69
Gewinnermittlung:
Summe der Betriebseinnahmen
./. Summe der Betriebsausgaben
+ Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag
Verlust
€  3 539,80
./. € 12 134,69
+ €  6 600,_–_
€  1 994,89
€    336,14
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| 85
photovoltaik_buch.indb 85
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| 2.4
Gewerbesteuer
2.4 Gewerbesteuer
Gewerbesteuer wird erst ab einem Gewinn von über € 24 500,– pro Jahr fällig. Private Anlagenbetreiber mit Anlagen bis 10 kWp und mehr werden in aller Regel keine jährlichen Gewinne in dieser Höhe erzielen und bleiben damit
gewerbesteuerfrei.
2.5 Grunderwerbsteuer
Wer eine Immobilie mit einer auf Dauer installierten Photovoltaikanlage kauft,
kann von der Grunderwerbsteuer betroffen sein. In diesen Fällen sollten Sie
Ihren Grunderwerbsteuerbescheid genau prüfen. Denn oft darf der auf die
Photovoltaikanlage entfallende Teil des Kaufpreises nicht mit Grunderwerbsteuer belegt werden. Allerdings: Dient eine Photovoltaikanlage ausschließlich der Eigenversorgung des Gebäudes, ist sie steuerlich ein Gebäudebestandteil. Konsequenz: Ihr Kaufpreisanteil erhöht die Grunderwerbsteuer.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Nutzt der Erwerber des Grundstücks die
in Aufdachmontage errichtete Photovoltaikanlage nach dem Eigentumsübergang für gewerbliche Zwecke, ist sie steuerlich eine »Betriebsvorrichtung«
und gehört nicht zum Gebäude (Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom
8. 7. 2008, Az. 53 - S 4521 - 009/06 → Anlage 4 des Anhangs). Die meisten
Immobilienerwerber können von dieser Ausnahmeregelung profitieren, denn
sie betreiben ein Kleingewerbe. Das gilt für alle, die einen Teil des von ihnen
erzeugten Stroms in das Netz einspeisen und dafür Geld vom Energieversorger
bekommen.
Wie im deutschen Steuerrecht üblich, gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Für
eine mittels Indachmontage errichtete Dachziegel-Photovoltaikanlage ist auf
jeden Fall Grunderwerbsteuer fällig, auch wenn der Erwerber sie gewerblich
nutzen will. Grund: Diese Anlage ersetzt die ansonsten erforderliche Dacheindeckung und gehört deshalb zum Gebäude. Im Klartext heißt das: Obwohl
Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtungen sind und nicht zum Gebäude gehören, werden Dachziegel-Photovoltaikanlagen bei der Grunderwerbsteuer
doch dem Gebäude zugerechnet und besteuert.
Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises. Allerdings dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen, was auch immer
mehr von ihnen tun und den Steuersatz erhöhen. Wie hoch der Steuersatz in
einem bestimmten Bundesland ist, erfahren Sie auf den Internet-Seiten des jeweiligen Landesfinanzministeriums.
86
|
photovoltaik_buch.indb 86
24.08.2012 11:47:28
Photovoltaik |
3
Das sollten Sie zur Technik wissen
3.1
Photovoltaik
3.1.1 Bestandsanalyse: Eignet sich mein Haus für eine
Photovoltaikanlage?
Ausrichtung der Solarfläche
Wichtig bei der Wahl des Standortes der Solarmodule ist die Ausrichtung zur
Himmelsrichtung Süden. Diese Ausrichtung nennt man auch Azimut. Ein Azimut von 0° bezeichnet die Ausrichtung exakt nach Süden. Nach Osten werden
die Winkel mit negativem Vorzeichen versehen, nach Westen mit positivem
Vorzeichen. Die Himmelsrichtung Süd-West wäre dann ein Azimut von +45°.
Himmelsrichtung und Azimut
NW
+135°
N
180°
W
+90°
SW
+45°
NO
-135°
O
-90°
S
0°
SO
-45°
Ein anderer wichtiger Parameter bei der Ausrichtung der Photovoltaikanlage
ist der Neigungswinkel. Als Neigungswinkel bezeichnet man den Winkel zwischen Kollektorfläche und Aufstellebene.
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photovoltaik_buch.indb 87
87
24.08.2012 11:47:29
| Photovoltaik
Wenn die Photovoltaikanlage auf einem vorhandenen Schrägdach installiert
werden soll, so sind Azimut und Neigungswinkel festgelegt. Bei der Montage
auf einem Flachdach oder im freien Gelände können beide Parameter optimal
gewählt werden. Als optimale Ausrichtung gelten ein Azimut zwischen +/– 10°
und ein Neigungswinkel zwischen 25 und 35°.
Ein Neigungswinkel im Bereich von 10 bis 50° und ein Azimut von +/–50° haben
lediglich Leistungseinbußen in Höhe von etwa 10 % zur Folge. Ein zu flacher
Neigungswinkel hat aufgrund stärkerer Verschmutzung durch Staub und Laub
zusätzliche Leistungseinbußen. Mit steigendem Neigungswinkel nimmt der
Selbstreinigungseffekt durch Regen zu.
Möglicher Ertrag in Abhängigkeit der Dachneigung und Ausrichtung
Dachneigung
0°
10°
20°
30°
40°
50°
60°
70°
80°
90°
Süd
0°
87 %
93 %
97 %
100 %
100 %
98 %
94 %
88 %
80 %
69 %
DachOst
neigung West
90°
0°
87 %
10°
86 %
20°
85 %
30°
82 %
40°
79 %
50°
75 %
60°
70 %
70°
70 %
80°
56 %
90°
48 %
10°
87 %
93 %
97 %
99 %
99 %
97 %
93 %
87 %
79 %
69 %
100°
87 %
85 %
82 %
79 %
75 %
70 %
65 %
58 %
51 %
44 %
20°
87 %
93 %
97 %
99 %
99 %
96 %
92 %
86 %
78 %
69 %
110°
87 %
84 %
80 %
75 %
71 %
66 %
60 %
58 %
47 %
40 %
30°
87 %
92 %
96 %
97 %
97 %
95 %
91 %
85 %
77 %
67 %
Süd-Ost
Süd-West
40°
50°
87 % 87 %
92 % 91 %
95 % 93 %
96 % 94 %
95 % 93 %
93 % 90 %
88 % 85 %
82 % 79 %
75 % 72 %
65 % 63 %
120°
87 %
83 %
77 %
72 %
67 %
61 %
55 %
49 %
42 %
35 %
Nord-Ost
Nord-West
130° 140°
87 % 87 %
81 % 81 %
75 % 73 %
69 % 66 %
63 % 59 %
56 % 52 %
50 % 46 %
44 % 39 %
37 % 33 %
31 % 27 %
60°
87 %
90 %
91 %
91 %
90 %
87 %
82 %
76 %
68 %
60 %
70°
87 %
89 %
89 %
88 %
86 %
83 %
78 %
72 %
65 %
56 %
80°
87 %
88 %
87 %
85 %
83 %
79 %
74 %
68 %
61 %
53 %
Ost
West
90°
87 %
86 %
85 %
82 %
79 %
75 %
70 %
70 %
56 %
48 %
Nord
150°
87 %
80 %
71 %
64 %
56 %
48 %
41 %
34 %
29 %
24 %
160°
87 %
79 %
70 %
62 %
54 %
45 %
38 %
32 %
26 %
21 %
170°
87 %
79 %
70 %
61 %
52 %
44 %
36 %
29 %
24 %
19 %
180°
87 %
79 %
70 %
61 %
52 %
43 %
35 %
28 %
23 %
18 %
bis 5 % Verlust
bis 10 % Verlust
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Photovoltaik |
Verschattung
Große Beachtung muss dem Thema Verschattung geschenkt werden. Neben
Leistungseinbußen sind auch Beschädigungen der Solarmodule möglich. Bei
der Verschattungsthematik muss beachtet werden, dass die Schatten im Laufe
des Tages und der Jahreszeit wandern. Gerade im Winter, wenn die Sonne sehr
tief steht, können extrem lange Schatten entstehen.
Störende Schatten verursachen z. B. Bäume, Nachbargebäude, Schornsteine,
Dachgauben, Antennen, Satellitenschüsseln und Blitzableiter. Bei Bäumen in
der Umgebung ist auch zu berücksichtigen, dass manche Arten recht schnell
an Höhe und Umfang zulegen.
Bei kritischen Anlagenstandorten sollte zur Sicherheit eine Verschattungsanalyse durchgeführt werden. Dazu wird im Winkel von 180° von Ost nach
West die Horizontlinie festgelegt. Für Schatten werfende Objekte werden Entfernung und Abmessung bestimmt. In Verbindung mit den unterschiedlichen
jahreszeitbedingten Sonnenbahnen können die daraus entstehenden Schatten
ermittelt werden. Für diese Aufgabe sind spezielle Computerprogramme sehr
hilfreich.
Platzbedarf
Neben der optimalen Ausrichtung ist natürlich eine entsprechende Dachfläche
notwendig. Auch kleinere Anlagen von 1 Kilowatt Leistung benötigen oftmals
schon eine Fläche von 10 m2. Beachten Sie auch, ob die Planung der Photovoltaikanlage nicht mit einem späteren Dachausbau kollidiert, bei dem vielleicht
zusätzliche Dachfenster oder Gauben notwendig sind.
Überprüfen Sie, ob der Einbau von einem oder eventuell mehreren Wechselrichtern im Dachraum möglich ist und wie die Verkabelung zum Elektroverteilerkasten hergestellt werden kann. Sollte der Einspeisezähler keinen Platz im
Elektroverteilerkasten haben, müssen Sie einen anderen Platz finden.
Sollte keine entsprechende Dachfläche zur Verfügung stehen, kann die Anlage
auch in die Fassade integriert oder als frei stehende Anlage geplant werden.
3.1.2 Strahlungsangebot der Sonne
Die Strahlungsleistung der Sonne, die senkrecht auf die Hülle unserer Atmosphäre trifft, beträgt 1,36 kW pro Quadratmeter. Diesen Wert bezeichnet man
auch als Solarkonstante.
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photovoltaik_buch.indb 89
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| Photovoltaik
Unter günstigsten Umständen kann auf der Erdoberfläche eine solare Leistung
von etwa 1 Kilowatt oder 1 000 Watt pro Quadratmeter ankommen. Bei starker Bewölkung oder Nebel kann dieser Wert auf 100 Watt pro Quadratmeter
sinken.
Multipliziert man diese variable Strahlungsleistung mit der dazugehörigen
Sonnenscheindauer pro Jahr, so erhält man eine jährliche Strahlungsenergie in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kurz: kWh / m² a). Diese
Werte bewegen sich in Deutschland zwischen 950 und 1 150 kWh / m² a.
3.1.3 Komponenten einer Photovoltaikanlage
Solarzellentypen
Es gibt eine Vielzahl von Herstellern auf dem Photovoltaikmarkt und ebenso
viele Typen von Solarzellen. Den größten Marktanteil haben Solarzellen aus
mono- oder polykristallinem Silizium. Aufgrund des hohen Energie- und Materialverbrauchs der kristallinen Solarzellen wurden sogenannte Dünnschichtzellen entwickelt. Dünnschichtzellen sind kostengünstiger, aber auch weniger
leistungsstark.
Monokristalline Zellen
Durch eine spezielle Herstellungstechnik bestehen diese Solarzellen nur aus
einem einzigen Kristall (deshalb auch die Bezeichnung »monokristallin«). Um
bei diesen Zellen Reflexionsverluste zu vermindern, wird die Oberfläche mit
einer Lauge geätzt. Dadurch entsteht eine texturierte Oberfläche in Pyramidenform. Vorteil: Das einfallende Licht wird so besser absorbiert.
Die Qualität der monokristallinen Solarzellen ist sehr hoch. Ihr Wirkungsgrad
beträgt etwa 14 bis 17 %.
Polykristalline Zellen
Die Herstellung der polykristallinen Zellen ist einfacher als die von monokristallinen Zellen und somit auch kostengünstiger. Bei diesem Prozess bilden sich
viele Kristalle mit unterschiedlicher Orientierung (deshalb auch die Bezeichnung »polykristallin«). Die üblichen Wirkungsgrade liegen bei etwa 13 bis
15 %.
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Photovoltaik |
Dünnschichtzellen
Die Entwicklung der sogenannten Dünnschichtzellen stellt einen weiteren
Schritt in Richtung kostenoptimierter Produktion von Solarzellen dar. Der
Herstellungsprozess ist einfach und kommt mit einem wesentlich geringeren
Energieeinsatz aus. Dünnschichtzellen sind deshalb billiger als kristalline Zellen. Nachteil ist aber der geringere Wirkungsgrad von 5 bis 7 %.
Die Dünnschichtzellentechnik hat dennoch Vorteile: Aufgrund des Einsatzes
dieses hauchdünnen Materials können fast transparente Module hergestellt
werden (semitransparente Module). Sie werden häufig bei der vordergründigen Integration der Photovoltaik in die Architektur des Gebäudes angewendet.
Ebenso sind fast beliebige Formate möglich.
Außerdem weist die Dünnschichtzelle auch eine höhere Verschattungs- und
Temperaturtoleranz auf. Das heißt: Ihre Leistungsabgabe wird weniger als bei
den kristallinen Zellen von einer etwaigen Verschattung oder hohen Modultemperatur beeinflusst. Diffuses oder schwaches Licht können Dünnschichtzellen ebenfalls besser ausnutzen als kristalline Zellen. Trotz des geringen
Wirkungsgrades kann die Dünnschichtzelle deshalb unter bestimmten Randbedingungen eine sehr hohe Energieausbeute erreichen. Nachfolgend eine
Übersicht der wichtigsten Solarzellentypen und ihrer Eigenschaften:
Material der Solarzelle
Monokristallines
Silizium
Polykristallines Silizium
Dünnschichtzelle aus amorphem
Silizium
Dünnschichtzelle aus KupferIndium-Diselenid
Dünnschichtzelle aus Cadmiumtellurid
Wirkungsgrad
14 – 20 %
Benötigte Fläche für eine
Leistung von 1 kW
6 – 9 m2
13 – 15 %
5–7%
7 – 10 m2
14 – 25 m2
8 – 10 %
10 – 13 m2
6–8%
13 – 17 m2
Solarmodule
Begriffserklärung: Stromstärke, Spannung und Leistung
Da im Folgenden häufig die physikalischen Größen Stromstärke, Spannung
und Leistung verwendet werden, folgt eine kurze und allgemein verständliche
Erläuterung.
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| Photovoltaik
Die in einer Zeiteinheit durch einen beliebigen Leitungsquerschnitt fließende
Elektrizitätsmenge bezeichnet man als Stromstärke I oder kurz Strom. Die
Einheit der Stromstärke ist Ampere (A).
Unter Spannung U versteht man die Antriebsenergie, die den elektrischen
Strom durch den Leitungsquerschnitt bewegt. Die Einheit der Spannung ist
Volt (V).
Die Leistung P eines von der Spannung U verursachten elektrischen Stroms I
ist gleich dem Produkt aus Spannung und Stromstärke. Die Einheit der Leistung ist Watt (W).
Leistung (P) = Spannung (U) × Stromstärke (I)
Wichtige technische Daten eines Solarmoduls
Alle technischen Daten eines Solarmoduls werden unter Standardbedingungen
ermittelt (Standard Test Conditions, kurz: STC). Diese bedeuten:
Solarstrahlung E
Zellentemperatur Tc
Strahlungsspektrum AM
= 1 000 W / m²
= 25° C
= 1,5
Ein AM-Wert (AM = Air Mass) von 1,5 bedeutet, dass die Sonnenstrahlen
hierbei das 1,5-Fache der Atmosphärenhöhe durchlaufen, weil diese schräg auf
die Erdoberfläche treffen. Dies entspricht in etwa den sommerlichen Bedingungen in Mitteleuropa. Im Winter steht die Sonne in Deutschland wesentlich
tiefer und der Wert für AM beträgt 4 oder sogar 6.
Diese Standardbedingungen kommen somit in Deutschland im normalen Betrieb selten vor. Alle Herstellerangaben beruhen jedoch zur besseren Vergleichbarkeit auf diesen Standardbedingungen.
Wichtige technische Daten einer Solarzelle sind:
– Nennspannung UMPP (Spannung bei maximaler Leistung)
– Nennstrom IMPP (Strom bei maximaler Leistung)
– Nennleistung PMPP (maximale Leistung)
– Leerlaufspannung UOC
– Kurzschluss-Strom ISC
– Wirkungsgrad ηeuro
Diese Begriffe erläutern wir im → Glossar.
Ein Solarmodul setzt sich in der Regel aus vielen einzelnen Solarzellen zusammen. Plus- und Minuspol der Solarzellen werden miteinander verbunden
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photovoltaik_buch.indb 92
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Photovoltaik |
und es entstehen Reihen von Zellen, deren Einzelspannungen sich addieren.
Diese Reihen bezeichnet man als »Strings«. Eine einzelne kristalline Solarzelle
weist in der Regel eine Nennleistung von 2,5 bis 3,8 Watt auf bei einer Nennspannung von ca. 0,5 Volt. Standardmodule bestehen aus 36, 48 oder 72 Zellen. Der Nennstrom ist, im Gegensatz zur Nennspannung, von der Größe der
Solarzelle abhängig. Die Nennleistung ergibt sich dann aus der Multiplikation
von Nennstrom und Nennspannung.
»
Beispiel: Ein Solarmodul besteht aus 24 einzelnen Zellen, die alle
in Reihe hintereinandergeschaltet sind. Jede einzelne Zelle hat eine
Leistung von 2,5 Watt bei 0,5 Volt Spannung. Spannung und Leistung
addieren sich zu 12 Volt und 60 Watt. Da die Leistung P eine Multiplikation von Spannung U und Strom I ist, ergibt sich hieraus eine
Stromstärke von 5 Ampere.
Werden nun mehrere Solarmodule in Reihe geschaltet, wie die einzelnen Zellen in einem Solarmodul, so addieren sich Leistung und Spannung ebenfalls.
»
Beispiel: Es werden 4 Module mit einer Nennleistung von 175 Watt
und einer Nennspannung von 35,2 Volt in Reihe geschaltet. Durch
die Reihenschaltung ergibt sich
eine Nennleistung von
und eine Nennspannung von
4 × 175 Watt = 700 Watt
4 × 35,2 Volt = 140,8 Volt.
So lassen sich beliebig große Photovoltaikanlagen mit der gewünschten Leistung errichten.
Probleme durch Verschattung von Solarmodulen
In den meisten Solarmodulen sind mehrere einzelne Zellen in sogenannten
Strings (zu 36 oder 72 Zellen) in Reihe geschaltet. In einer Photovoltaikanlage
sind ebenfalls mehrere Solarmodule in einem Modulstrang in Reihe geschaltet.
Wird innerhalb eines Modulstrangs ein einzelnes Modul verschattet (z. B.
durch einen Baum), so reduziert sich dessen Leistung. Dies wirkt sich jedoch
auf den gesamten Modulstrang aus: Er liefert nur noch so viel Leistung wie das
am wenigsten beleuchtete Modul.
Wird eine einzelne Zelle innerhalb eines Strings verschattet (z. B. durch ein
Blatt), liefert diese Zelle keinen Strom mehr. Da jedoch alle anderen Zellen im
String Strom erzeugen, der durch die verschattete Zelle fließt, bewirkt dies eine
Erwärmung dieser Zelle. Im ungünstigsten Fall kann dies zum Schmelzen des
Zellmaterials und somit zur Zerstörung des Moduls führen.
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| Photovoltaik
Um das zu vermeiden, sind in den Modulen Bypass- oder Schutzdioden eingebaut. Eine Bypassdiode überbrückt in der Regel 18 bis 20 Solarzellen. Sie
schützt die Solarzelle vor eventueller Beschädigung durch Verschattung, da der
Strom an der inaktiven Zelle vorbeigeführt wird. Vorteil: Die unerwünschte
Erwärmung bleibt aus. Zusätzlich reduziert die Bypassdiode die Ertragsverluste durch die Verschattung, da nur die überbrückten Zellen keinen Strom
mehr liefern, nicht aber der ganze String. Die übrigen Solarzellen in diesem
String erbringen uneingeschränkt Leistung, die Gesamtleistung des Strings reduziert sich lediglich um die Leistung der überbrückten Zellen.
In diesem Zusammenhang sei auf die Besonderheit von amorphen Dünnschichtzellen hingewiesen. Dünnschichtmodule weisen eine höhere Verschattungstoleranz auf. Diese Module bestehen in der Regel aus mehreren Zellfeldern, in denen die Zellstreifen mit Bypassdioden zu einem großen Modul
verschaltet werden. Diese vielfache Teilung unter Mithilfe der Bypassdioden
führt zu geringen Leistungsverlusten bei teilweiser Verschattung der Module.
Temperaturverhalten der Solarmodule
Bei starker Sonneneinstrahlung kann die Zelltemperatur 50 °C und mehr erreichen. Die Einstrahlungsstärke der Sonne auf die Solarzelle hat direkten Einfluss
auf den Stromfluss. Halbiert sich die Strahlungsintensität, halbiert sich auch
der Stromfluss. Die Modulspannung wird von der Temperatur in der Zelle bestimmt. Die Spannung steigt bei sinkenden Temperaturen. Umgekehrt sinkt
die Spannung und somit auch die Leistung bei steigender Zelltemperatur.
Je Grad Temperaturerhöhung sinkt die Leistung eines kristallinen Moduls um
ca. 0,5 %. Trotzdem ist der solare Ertrag im Sommer deutlich höher als im
Winter. Vereinfacht gesagt: je höher die Modultemperatur, desto geringer die
Leistung. Eine gute Hinterlüftung der Solarmodule sorgt für die gewünschte
Kühlung. Bei Dünnschichtmodulen ist die Leistungsabnahme bei steigender
Zelltemperatur geringer als bei den kristallinen Zellen.
Montagearten
Bei der Aufdachmontage werden die Kollektoren oberhalb der vorhandenen Dachdeckung, in der Regel parallel zu dieser, auf Metallprofilen befestigt.
Diese Montage ist die einfachste und kostengünstigste Variante. Die Dachfläche bleibt unter den Kollektoren voll erhalten und sichert somit die optimale
Abdichtung des Daches.
Bei der Indachmontage werden die Sonnenkollektoren auf die Dachlatten geschraubt und decken die Dachfläche ab. Ein spezieller Rahmen integriert die
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Photovoltaik |
Kollektoren in die Dachhaut. Diese Montageart ist etwas teurer als die Aufdachmontage, aber ästhetisch sicherlich ansprechender. Sie bietet sich vor allem bei Neubauten oder der Erneuerung des Daches an, da man gleichzeitig
die Dachziegel in diesem Bereich einspart. Aufgrund der fehlenden Hinterlüftung und der damit verbundenen höheren Zelltemperatur verringert sich
jedoch die Leistung des Moduls → den vorhergehenden Abschnitt »Temperaturverhalten der Solarmodule«.
Eine Variante der Indachmontage sind sogenannte dachintegrierte Montagesysteme. Im Gegensatz zur Indachmontage stellen hier die Photovoltaikmodule nicht die Dichtheit des Daches sicher. Der Dachaufbau erfolgt in zwei
Ebenen:
 Die erste Ebene bildet eine wasserabweisende, UV-beständige Dachfolie
aus EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer). Diese stellt die eigentliche
Dachabdichtung dar.
 Die zweite Ebene umfasst das Schienensystem, in das die Module später
eingelegt werden. Das Schienensystem wird mit selbstdichtenden Schrauben
durch die Dachfolie in den Sparren verschraubt. Die Module sind dadurch
in einem Abstand von ca. 50 mm zum Dach montiert und sind somit hinterlüftet. Das Wasser läuft hinter den Modulen ab. Eine Dacheindeckung aus
Ziegeln oder Schiefer ist im Bereich des Modulfeldes nicht erforderlich.
Solarmodule können eigentlich überall am Gebäude installiert oder integriert
werden. Der häufigste Anwendungsfall im privaten Wohnungsbau ist die Montage auf einem Schrägdach.
Die Montage auf einem Flachdach, bei dem die Module aufgeständert werden,
bietet den Vorteil, dass die Module exakt nach Süden ausgerichtet werden können. Auch der Neigungswinkel kann durch den verstellbaren Ständer optimal
gewählt werden.
Sollte keine Dachfläche zur Verfügung stehen, bietet auch die Hausfassade die
Möglichkeit der Installation. Vertikale Fassadenanlagen haben aufgrund des
ungünstigen Neigungswinkels jedoch merkliche Leistungseinbußen.
Selbst Solarzellen in Form eines Dachziegels können gefertigt werden. Diese
werden anstelle der normalen Ziegel auf der Schalung des Daches verlegt.
Leistungsgarantien
Jede Solarzelle verliert an Leistung, sobald sie dem Licht ausgesetzt wird (Degradation). Die Degradation ist zu Beginn recht hoch: Sie beträgt bereits nach
kurzer Zeit ca. 2 %, danach wird sie geringer. Alle Hersteller geben Leistungsgarantien auf ihre Photovoltaikmodule. Die meisten Hersteller garantieren
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nach 10 Jahren noch eine Leistung von 90 % und nach 20 Jahren noch 80 oder
85 % der im Datenblatt angegebenen Modulleistung MPP.
Recycling ausgedienter Module
Die installierte Leistung an Photovoltaikmodulen wächst Jahr für Jahr. Es stellt
sich die berechtigte Frage, was nach einer Lebensdauer von 20 oder 30 Jahren
mit den ausgedienten Modulen passiert. In den Jahren 2020 bis 2030 ist mit
einem massiven Anfall der ausgedienten Module zu rechnen. Kommen hier
eventuelle erhebliche Kosten auf die Anlagenbetreiber zu?
Solarmodule bestehen zu etwa 75 % aus Glas, weitere Bestandteile sind Aluminium aus dem Rahmen und Kupfer aus den Anschlusskabeln.
Wie alle Produkte müssen auch ausrangierte Photovoltaikmodule die europäischen Abfallgesetze erfüllen. Die WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and
Electronic Equipment) regelt die geeignete Entsorgung dieser Module. Jeder
Modulhersteller oder Importeur muss dieses europäische Gesetz befolgen.
Bereits im Jahre 2007 gründeten acht Modulhersteller den Verband »PVCycle«, um in Europa ein branchenweites Recycling-Programm einzurichten.
PV-Cycle ist eine gemeinnützige Organisation, die das heute einzige kollektive
Sammel- und Recyclingprogramm für Photovoltaik-Altmodule in ganz Europa
betreibt. Aus den acht Gründungsmitgliedern sind mittlerweile 240 Mitglieder
(Stand Januar 2012) geworden.
Die Mitglieder der Organisation haben sich dazu verpflichtet, ihre ausrangierten Altmodule kostenlos zu sammeln, zu recyceln oder ggf. zu entsorgen. Auf
der organisationseigenen Website (www.pvcycle.org) kann die nächstgelegene
Sammelstelle ausfindig gemacht werden. Für größere Mengen ab 40 Modulen
existiert sogar ein kostenloser Abholservice.
Wechselrichter
Der Wechselrichter ermöglicht die Verbindung der Photovoltaikmodule mit
dem öffentlichen Stromnetz. Dazu wandelt der Wechselrichter den von den
Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um und passt
diesen an Frequenz und Spannung des öffentlichen Netzes an. Diese betragen
50 Hertz (Hz) und 230 Volt (V). Diese Bezeichnung findet man auf allen Typenschildern von netzgetriebenen Elektrogeräten. 50 Hz bedeutet, dass der
elektrische Strom 50-mal pro Sekunde seine Stärke und Richtung ändert.
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Photovoltaik |
Die Anforderungen an den Wechselrichter hängen davon ab, ob Ihre Photovoltaikanlage netzunabhängig arbeiten soll oder ob Sie Ihren Strom in das öffentliche Netz einspeisen wollen:
 Wenn Sie den Wechselrichter für eine netzunabhängige Anlage benötigen,
an die nur einfache elektrische Geräte wie Leuchten, Wasserkocher oder
Heiz- und Kühlgeräte angeschlossen werden, genügen oft einfache, preisgünstige Wechselrichter. Allgemein bekannt sind die Spannungswandler
aus dem Auto- oder Campingzubehör. Hier wird üblicherweise der Gleichstrom einer 12- oder 24-Volt-Autobatterie in eine Wechselspannung von 230
Volt umgewandelt. Diese preisgünstigen Modelle genügen jedoch nicht den
Ansprüchen an einen Wechselrichter, dessen Strom in das öffentliche Netz
eingespeist werden darf.
 Wenn Sie Strom ins Netz einspeisen wollen oder mit der netzunabhängigen
Anlage Geräte der Unterhaltungselektronik sowie Computer o. Ä. betreiben,
muss der Wechselrichter eine netzidentische Wechselspannung mit »sauberer« Sinusform aufweisen. Mit einem Oszilloskop kann dies in Form einer
sinusförmigen Welle dargestellt werden. Damit steht der Wechselstrom im
Gegensatz zum Gleichstrom, der immer die gleiche Stromstärke und Richtung besitzt. Zur Einspeisung ins Netz dürfen nur Wechselrichter verwendet
werden, die von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) anerkannt
sind. Man bezeichnet sie auch als Netzeinspeise-Wechselrichter.
Kleinere Anlagen bis ca. 5 kW Leistung speisen den Strom meist einphasig ein.
Größere Anlagen speisen über drei Phasen in das öffentliche Netz ein.
Wahl des »richtigen« Wechselrichters: Das sollten Sie
beachten
Neben den Anforderungen der EVU sind die Anforderungen des Anlagenbetreibers, nämlich möglichst viel Strom zu erzeugen, maßgeblich für die Wahl
des richtigen Wechselrichters. Der Wechselrichter sollte in der Lage sein, die
solare Eingangsspannung auch bei nur mäßiger Strahlungsleistung der Sonne
so weit aufzubereiten, dass sie ins Netz eingespeist werden kann. Die Wechselrichter haben einen oberen und einen unteren Eingangsspannungsbereich.
Unterhalb des unteren Spannungsbereiches arbeitet der Wechselrichter überhaupt nicht. Er erzeugt dann auch keinen Strom. Eine Spannung oberhalb des
oberen Spannungsbereiches könnte den Wechselrichter zerstören. Deshalb ist
es wichtig, den für die geplante Photovoltaikanlage richtigen Wechselrichter
zu wählen.
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Wichtige Größe eines Wechselrichters ist der zuvor genannte Eingangsspannungsbereich. Wie bereits erwähnt, errechnet sich die maximale Solarspannung einer Photovoltaikanlage, bei der die einzelnen Module in Reihe geschaltet sind, aus der Addition der Moduleinzelspannungen.
»
Beispiel: Ein Modul hat eine Nennleistung PMPP = 175 Wp und eine
Nennspannung UMPP = 35,2 V. In der Anlage sind 10 Module in Reihe
geschaltet. Die maximale Eingangsspannung beträgt somit 352 V.
Hat der Wechselrichter einen Eingangsspannungsbereich von 150
bis 400 V, so beginnt er erst ab 150 V solarer Eingangsspannung zu
arbeiten, d. h., er speist Strom mit einer Spannung von 230 V und
50 Hz in das öffentliche Netz ein. Eine Spannung unterhalb von
150 V, bei sehr schwacher Solarstrahlung also, wird von diesem
Wechselrichter gänzlich ignoriert. Konsequenz: Es kann dann kein
Strom eingespeist werden.
Einspeisung über Wechselrichter
Bei der Wahl des richtigen Wechselrichters ist also darauf zu achten, dass er auf
die geplante Photovoltaikanlage und deren Eingangsspannung und Leistung
abgestimmt ist. Aufgrund der wetter- und tageszeitlich bedingten Schwankungen der Eingangsspannung sollte der Wechselrichter als untere Eingangsspannung noch ca. 30 % der Nennspannung UMPP der Modulkette verarbeiten
können.
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Photovoltaik |
Modulspannung und -strom bei unterschiedlicher solarer Strahlung
In keinem Fall darf die maximale Eingangsspannung des Wechselrichters
überschritten werden. Als oberer Grenzwert dient hier die Leerlaufspannung
UOC der Modulkette. Zu beachten ist, dass die Spannung bei sinkender Modultemperatur steigt. An klaren sonnigen Wintertagen mit tiefen Außentemperaturen kann die Leerlaufspannung durchaus 10 bis 12 % höher sein als der Wert
unter Standardbedingungen.
Modulspannung und -strom bei unterschiedlicher Zelltemperatur
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Die Umwandlung des solarseitig erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom ist
immer mit Umwandlungsverlusten verbunden. Diese ergeben sich aus dem
Wirkungsgrad des Wechselrichters. Der Wirkungsgrad ist nicht über den gesamten Bereich der Einspeiseleistung gleich, wie die folgende Grafik verdeutlicht.
Wirkungsgrad-Kennlinie eines Wechselrichters
Der maximale Wirkungsgrad eines Wechselrichters sollte zwischen 94 und
98 % liegen. Viele Hersteller geben auch einen sogenannten europäischen
Wirkungsgrad (Euro-eta oder ηeuro) an. Dieser Wert beschreibt den Wirkungsgrad im mittleren Leistungsbereich, also im realen Betrieb, recht gut.
Die unterschiedlichen Einstrahlungswerte werden gewichtet. Der europäische
Wirkungsgrad berücksichtigt beispielsweise, dass eine Strahlungsintensität von
100 % (also 1 000 W / m², nach »Standard Test Conditions«) nur zu 20 % der
Jahresbetriebszeit der Photovoltaikanlage vorliegt.
Größere Anlagen bestehen in der Regel aus mehreren Modulketten, die parallel geschaltet sind. In solchen Anlagen kann der Einsatz von mehreren
Wechselrichtern notwendig sein (String-Wechselrichter). Jeder String erhält
dann einen eigenen Wechselrichter. Die Stringtechnik minimiert das Auftreten
von Verlusten durch Verschattungen und vermeidet die Verluste durch ausgedehnte Verkabelungen. Jeder String kann so im eigenen Maximum Power
Point (MPP) betrieben werden.
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Photovoltaik |
Anlage mit String-Wechselrichtern
Daneben bietet der Markt Wechselrichter, an die mehrere Strings angeschlossen werden können (Multistring-Wechselrichter). Diese bieten eine
kompakte und preisgünstige Lösung mit den gleichen Vorteilen wie bei der
Stringtechnik. Photovoltaikanlagen, die aus Strings mit unterschiedlicher
Himmelsausrichtung und der daraus resultierenden zeitlich versetzten solaren
Leistung bestehen, können so mit optimalem Wirkungsgrad betrieben werden.
Multistring-Wechselrichter werden in Photovoltaikanlagen im mittleren Leistungsbereich von 3 bis 10 kW eingesetzt.
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Anlage mit Multistring-Wechselrichtern
Bei der Wahl des Wechselrichters sollte auch auf den Stand-by-Verbrauch
geachtet werden. Der sollte sich bei kleinen Anlagen im Bereich von weniger
als 1 Watt bewegen. Einige Hersteller bieten sogar Wechselrichter mit einem
Stand-by-Verbrauch von 0 Watt an.
In puncto Sicherheit sind Wechselrichter mit Transformator zu bevorzugen.
Der Transformator trennt die Primärseite (Gleichstrom) und die Sekundärseite (Wechselstrom), d. h., es gibt keine direkte leitende Verbindung. Somit
sind keine Einrichtungen zum Schutz von Personen notwendig. Nachteile der
Wechselrichter mit Transformator sind höhere Schallemissionen, Gewicht und
Preis. Außerdem haben die Transformatoren etwas höhere Verluste zur Folge.
In der Regel werden Wechselrichter im Inneren des Gebäudes installiert.
Sollte dies nicht möglich oder gewollt sein, ist darauf zu achten, dass der Wechselrichter für den Außenbereich geeignet ist.
Die elektrische Schutzklasse sollte dann IP 65 betragen (IP = International
Protection). Das bedeutet: Der Wechselrichter ist staubdicht und vor starkem
Strahlwasser geschützt.
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Photovoltaik |
Wichtig: Da der Wechselrichter quasi das Herzstück der Photovoltaikanlage darstellt, sollte sich der Laie, der seine Anlage selbst planen
möchte, auf jeden Fall bei der Wahl des Wechselrichters fachmännischen Rat einholen. Da jede Anlage Besonderheiten aufweist, sind
allgemeingültige Aussagen recht schwierig zu treffen.
Verkabelung und Einspeisung
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine Elektroinstallation grundsätzlich in die Hände eines qualifizierten Elektrikers gehört. Eine fehlerhafte
Installation kann nicht nur Sachschäden, sondern auch Personenschäden bis
hin zum Tod verursachen.
Wichtig: Die Module stehen bereits bei der Montage oder Wartung unter voller Spannung, selbst bei nur geringer Sonneneinstrahlung. Da
es sich bei dem Solarstrom um eine Gleichspannung handelt, kann
bei Isolationsfehlern ein dauerhafter elektrischer Lichtbogen entstehen. Schlechte oder mangelhafte Kontakte können somit leicht einen
Brand verursachen.
Die Verbindungsleitungen zwischen den einzelnen Modulen und dem Wechselrichter bestehen meist aus einadrigen Kabeln mit dicker Isolierung. Plusund Minusleitung sind somit physisch voneinander getrennt und bieten so eine
sehr hohe Kurzschlusssicherheit. Solarkabel im Außenbereich müssen zudem
auch UV- und witterungsbeständig sein. Bei der Verbindung der Module untereinander ist stets auf richtige Polarität zu achten.
Grundsätzlich sollten die Leitungslängen so kurz wie möglich gehalten werden. Jeder Meter Leitungslänge bedeutet einen gewissen Leistungsverlust. Bei
elektrischen Leitungen wird nicht der Durchmesser, sondern der Querschnitt
des Leiters angegeben. Die Leitungsquerschnitte müssen so gewählt werden,
dass die Verluste 1 bis max. 2 % betragen. Bei kleineren Anlagen wird meist
standardmäßig eine Leitung mit dem Querschnitt 4 mm² gewählt.
Ein Kabel mit einem Leiterquerschnitt von 4 mm² hat somit einen Durchmesser von 2,25 mm. Als Leiter ist der metallische Kern ohne Isolation zu verstehen.
Zwischen den Modulsträngen und dem Wechselrichter muss nach der Norm
VDE 0100, Teil 712 »Elektrische Anlagen von Gebäuden – Photovoltaikan|
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lagen«, ein Gleichstrom-Hauptschalter eingebaut werden. Er dient der Sicherheit, um bei Fehlern oder bei Reparaturarbeiten die Solarmodule von der
Anlage zu trennen. Ein Wechselstrom-Leitungsschutzschalter trennt die
Photovoltaikanlage bei Überlastung selbstständig vom Netz. Bei Wegfall der
Überlastung schaltet er selbstständig wieder ein.
Bei trafolosen Wechselrichtern muss wegen der fehlenden galvanischen Trennung zusätzlich ein Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schalter) eingesetzt werden, der oft schon integriert ist.
Über den Einspeisezähler wird der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Vom Energieversorgungsunternehmen zugelassene Einspeisezähler
können vom Anlagenbetreiber gekauft oder gemietet werden. In der Regel
werden in den Hauptzählerschrank alle vom Energieversorgungsunternehmen
geforderten Mess-, Schalt- und Schutzgeräte installiert, also auch der Einspeisezähler. Sollte kein Platz mehr zur Verfügung stehen, wird ein separater Zählerschrank installiert. Der Einspeisezähler zählt die von der Photovoltaikanlage
erzeugte Strommenge in Kilowattstunden, die dann vom Energieversorgungsunternehmen in der entsprechenden Höhe gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden.
Grundsätzlich trägt der Anlagenbetreiber die Kosten für den Anschluss an den
nächsten Netzverknüpfungspunkt. Bei Anlagen bis 30 kW Leistung gilt der auf
dem Grundstück befindliche Netzanschluss als nächster Verknüpfungspunkt.
Sollte der Netzbetreiber dem Betreiber einer solchen Photovoltaikanlage einen
anderen Netzanschluss zuweisen, so trägt der Netzbetreiber die Kosten dafür.
Blitzschutz und Überspannungsschutz
In das Gebäude integrierte Photovoltaikanlagen benötigen im Normalfall keine
Blitzschutzanlage. Ist das Gebäude jedoch bereits mit einer Blitzschutzanlage
ausgestattet, so ist die Photovoltaikanlage in diese zu integrieren. Ab einer bestimmten Anlagengröße (ab 10 kW) kann es sein, dass die Versicherung einen
Blitz- und Überspannungsschutz fordert. Aufgeständerte Photovoltaikanlagen
in exponierter Lage, z. B. auf einem Flachdach, benötigen in der Regel eine
Blitzschutzanlage.
Ein Blitzeinschlag kann in einem großen Umkreis eine Überspannung in elektrischen Leitungen und Geräten erzeugen. Ein Überspannungsschutz sollte
also grundsätzlich installiert werden, um die teuren Module und den Wechselrichter zu schützen. Ebenso wird die Erdung des Montagesystems am Potenzialausgleich des Gebäudes empfohlen.
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3.1.4 Allgemeine Ertragsvorhersage
Nachfolgend erklären wir, wie man den Ertrag, die Leistung und die dazu benötigte Fläche einer Photovoltaikanlage überschlägig berechnet.
Die Leistung eines Photovoltaikmoduls ist natürlich von seiner Beschaffenheit
und dem Material abhängig, aus dem es gefertigt ist. Das bedeutet: Nicht alle
Photovoltaikmodule bringen den gleichen Ertrag.
Der Wirkungsgrad, das Verhältnis von abgegebener Leistung zu zugeführter
Leistung, beträgt je nach Typ zwischen 5 und 17 %. Es kann also nur eine relativ geringe Menge der auf die Solarzelle treffenden Solarstrahlung in elektrischen Strom umgewandelt werden.
Nehmen wir als Beispiel ein Photovoltaikmodul aus kristallinen Solarzellen.
Um eine elektrische Leistung von 1,2 Kilowatt zu erzeugen, benötigt man ungefähr eine Fläche von 10 m2, die sich dann aus mehreren Modulen zusammensetzt. Die Leistung pro Quadratmeter Photovoltaikmodul beträgt somit
0,12 kW oder 120 Watt (120 W / m²).
Die jährliche Strahlungsleistung in Deutschland beträgt zwischen 950 und
1 150 kWh / m². Um die folgende Berechnung zu vereinfachen, nehmen wir
einen Mittelwert von 1 000 kWh / m² a und einen Wirkungsgrad von 10 % an.
Der Ertrag einer solchen Anlage berechnet sich wie folgt:
»
Ertrag =Größe der Anlage (m2) × Strahlungsleistung (kWh / m2 a) × Wirkungsgrad
(10 %, also 0,1)
Ertrag =30 m2 × 1 000 kWh / m2 a × 0,1
Ertrag =3 000 kWh / a
Beispiel: Multipliziert mit der Einspeisevergütung von 18,36 Cent bei
Inbetriebnahme ab Oktober 2012 (gemäß § 33 EEG) ergibt dies einen
Ertrag von € 550,80.
Die Marktpreise für Photovoltaikanlagen sind in den letzten Jahren stetig gefallen. Die durchschnittlichen Anlagenpreise pro kWp für Dachanlagen liegen
(Stand April 2012) bei € 2 000,– und € 2 500,– (ohne Umsatzsteuer). Der Preis
ist natürlich abhängig vom Fabrikat und somit von der Qualität der Komponenten sowie von der Montageart.
Das obige Zahlenbeispiel stellt nur eine sehr grobe Information über die Anlagenkennzahlen dar. Die spezifischen Werte können davon abweichen, weil
Modultyp, Standort und Ausrichtung großen Einfluss auf das Ergebnis haben.
Deshalb finden Sie nachfolgend ein Berechnungsbeispiel dazu.
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| Photovoltaik
3.1.5 Ertragsvorhersage: Beispielsrechnung
Nachdem die örtlichen Gegebenheiten geklärt sind, sollten Sie auf jeden Fall
eine Ertragsvorhersage mit einem Photovoltaik-Simulationsprogramm
durchführen. Mit solch einer speziellen Software ist eine ganz individuelle Ertragsberechnung möglich.
Neben dem Standort, der über die Auswahl aus einer Städteliste erfolgt, werden der Azimut und der Neigungswinkel eingegeben. Bei den meisten Programmen können die speziellen Typen der Solarmodule und Wechselrichter
ebenfalls aus einer Liste ausgewählt werden. Die Programme berechnen über
die hinterlegten Wetterdaten der einzelnen Städte die Ertragsvorhersage in Kilowattstunden. Mithilfe der jeweiligen Einspeisevergütung kann der jährliche
Ertrag dann in Euro und Cent berechnet werden.
Und so sieht eine Ertragsberechnung mit einem Simulationsprogramm aus:
»
Beispiel:
Photovoltaikmodul:
Einspeisekonzept:
Anzahl
Typ
Leistungsgarantie
Volleinspeisung
68
Monokristallin
80 % nach 20 Jahren
Wechselrichter:
Anzahl
Eingangsspannungsbereich
1
150 bis 800 V
Photovoltaikanlage:
Standort
Verschattung
Modulfläche
Neigung
Azimut
Leistung
Inbetriebnahme
Einspeisevergütung
Investitionskosten der Anlage
106
Trier (Rheinland-Pfalz)
keine
86,8 m2
40°
- 30° (SSO)
12,92 kWp
1. 10. 2012
Bis 10 kW: 18,36 Cent / kWh
Ab 10 kW: 17,42 Cent / kWh
(fix für 20 Jahre)
€ 28 000,–
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Kraft-Wärme-Kopplung |
Berechnungsergebnisse:
Einstrahlungsenergie auf die Modulfläche
Einstrahlungsenergie abzüglich Reflexion
Erzeugte Energie
Vom Wechselrichter abgegebene Energie
Netzeinspeisung
Spezifischer Jahresertrag
Einspeisevergütung im 1. Jahr
Wirkungsgrad Wechselrichter
96 389 kWh
94 228 kWh
12 661 kWh
12 122 kWh
12 122 kWh
937 kWh / kWp
€ 2 199,87
97,8 %
Wirtschaftlichkeit (Kapitalwert-Methode):
Betrachtungszeitraum
Investition
Kreditzins
Laufzeit
Zinszahlungen
Summe der Kreditzahlung
Einspeisevergütung
Amortisationszeit
20 Jahre
€ 28 000,–
2,5 %
10 Jahre
€ 3 475,89
€ 29 011,80
€ 37 755,35 (für 20 Jahre)
15,0 Jahre
Fazit: Bei einer Volleinspeisung ergibt sich eine Amortisationszeit von
15 Jahren.
Wird bei dem vorherigen Beispiel dagegen eine Überschusseinspeisung gewählt, fällt die Berechnung in aller Regel günstiger aus: Bei einem angenommenen Strombedarf von ca. 4 500 kWh / Jahr und einem
Direktverbrauch von etwa 1 650 kWh / Jahr ergibt sich eine Amortisationszeit von rund 14 Jahren.
3.2 Kraft-Wärme-Kopplung
3.2.1 Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bedeutet die gleichzeitige Erzeugung von
elektrischem Strom und Wärme zu Heizzwecken. Dieses Grundprinzip wird in
sogenannten Blockheizkraftwerken (BHKW) genutzt.
Ein BHKW besteht im Wesentlichen aus Motor, Generator und Wärmetauscher. Der Motor stellt die Antriebsmaschine dar, die den Generator antreibt.
Der Generator erzeugt dann Strom, ähnlich wie der Dynamo an einem Fahrrad. Der Strom kann selbst genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist werden. Der Motor gibt seine Wärme an einen inneren Kühlkreislauf ab, der wie|
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Kraft-Wärme-Kopplung
derum über einen Wärmetauscher seine Wärme an ein Heizsystem überträgt.
Der Antriebsmotor besteht meist aus einem Verbrennungsmotor, der mit Diesel, Erdgas, Flüssiggas oder Biokraftstoffen betrieben werden kann.
Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung in einem Blockheizkraftwerk (BHKW)
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Kraft-Wärme-Kopplung |
Prinzip der konventionellen Strom- und Wärmeerzeugung
In konventionellen Kraftwerken wird die bei der Stromerzeugung entstehende
Wärme nicht genutzt. Diese Kraftwerke haben in der Regel einen Wirkungsgrad von etwa 30 bis 35 %. Das bedeutet, dass etwa zwei Drittel des eingesetzten Brennstoffs in Form von ungenutzter Wärme an die Umgebung abgegeben werden. Die Kraft-Wärme-Kopplung nutzt den eingesetzten Brennstoff zu
rund 90 %.
Das Wort »Blockheizkraftwerk« bedeutet nicht, dass es sich hierbei um eine
große Anlage handeln muss. BHKW gibt es beginnend von wenigen Kilowatt
Leistung bis hin zu mehreren Megawatt. Die sogenannten Mini-BHKW, die im
privaten Wohnungsbau oder in kleineren Gewerbebetrieben eingesetzt werden
können, sind nicht größer als ein üblicher Heizungskessel. Moderne Heizkessel
sind wesentlich billiger als ein BHKW und haben einen Nutzungsgrad von bis
zu 96 %. Allerdings wird hier die eingesetzte Primärenergie ausschließlich in
Wärme umgewandelt.
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Kraft-Wärme-Kopplung
Beim BHKW werden rund 90 % der eingesetzten Primärenergie in elektrischen Strom und Wärme umgewandelt. Der elektrische Strom stellt hier die
kostbarere Energie dar, die bezogen auf die Kilowattstunde auch einen höheren Preis hat als die Kilowattstunde Wärme, die aus Öl oder Gas gewonnen
wird. Der höhere Preis für ein BHKW kann sich wirtschaftlich nur über eine
möglichst große Menge an erzeugtem Strom rechnen.
Um die gleiche Menge an Nutzenergie bereitzustellen, müssten bei konventioneller Strom- und Wärmeerzeugung ca. 60 % mehr Primärenergie eingesetzt
werden.
3.2.2 Wo können BHKW sinnvoll eingesetzt werden?
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich in der Hauptsache auf BHKW
im kleinen Leistungsbereich, also in der Nutzung im Wohnungsbau oder
Kleingewerbe.
Sinnvolle Anwendungsfälle für BHKW sind größere Wohngebäude oder
Mehrfamilienhäuser, Hotels, Gaststätten und Gewerbebetriebe. Idealerweise
sollte auch im Sommer eine gewisse Wärmemenge benötigt werden, zum Beispiel für eine Warmwasserbereitung, ein Schwimmbad oder eine Klimatisierung mithilfe von Absorptionswärmepumpen (Erzeugung von Kälte mithilfe
von Wärme wie zum Beispiel beim gasbetriebenen Campingkühlschrank).
Der Sinn des Einsatzes eines BHKW: Wenn es in Betrieb ist, erzeugt es gleichzeitig Strom und Wärme. Das bedeutet: Beide Energien müssen im Moment
ihrer Erzeugung von den Verbrauchern abgenommen werden. Beim Strom
ist dies immer gegeben, da der Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist
werden kann → Kapitel »Kraft-Wärme-Kopplung«.
Was geschieht jedoch mit der gleichzeitig erzeugten Wärme, wenn diese weder
zum Zwecke der Raumbeheizung noch für die Trink- / Warmwasserbereitung
gebraucht wird? Man könnte diese überschüssige Wärme natürlich ungenutzt
an die Umgebung abgeben, um dennoch die Produktion von Strom zu gewährleisten. Dies würde jedoch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des
BHKW entsprechen. Der Betrieb des BHKW muss also an den Wärmebedarf
des Gebäudes geknüpft werden. Das bedeutet: Das BHKW ist nur dann in Betrieb, wenn gewährleistet ist, dass die Wärme von den Verbrauchern abgenommen wird. Man spricht in diesem Fall von einer wärmegeführten Betriebsweise.
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Kraft-Wärme-Kopplung |
So dimensionieren Sie Ihr BHKW richtig
Jedes Gebäude hat einen bestimmten Wärmebedarf, um die Räume auf die
gewünschte Temperatur von 20 oder 22°C zu bringen. Dieser Wärmebedarf
kann rechnerisch nach DIN EN 12831 ermittelt werden. Dort ist für jede größere Stadt in Deutschland eine Normaußentemperatur festgelegt. Sie beträgt je
nach Lage der Stadt zwischen – 8° und –12° C. Bei dieser tiefsten Außentemperatur hat das Gebäude seinen maximalen Wärmebedarf. Ein konventioneller
Heizkessel wird auf diese maximale Leistung ausgelegt. Der maximale Wärmebedarf wird jedoch nur an wenigen Tagen oder Stunden im Jahr benötigt. Der
Heizkessel arbeitet somit fast ausschließlich im Teillastbereich und erreicht
dann ca. 1 500 bis 1 800 Betriebsstunden pro Jahr.
Eine Auslegung des BHKW auf 100 % des Wärmebedarfs wäre nicht sinnvoll.
Denn die Investitionskosten wären gegenüber einem konventionellen Heizkessel viel zu hoch und die Betriebsstundenzahl zu gering. Damit ein BHKW
wirtschaftlich arbeitet, sind mindestens 3 000 bis 4 000 Betriebsstunden notwendig.
Mithilfe einer Wärmebedarfskennlinie kann die richtige Leistungsgröße des
BHKW bestimmt werden. Sie zeigt, an wie vielen Stunden im Jahr welche Wärmeleistung für ein Gebäude gefordert wird. Anhand dieser Wärmebedarfskennlinie kann man feststellen, dass an 80 % des Jahres (etwa 290 Tage) nur
ca. 30 % des maximalen Wärmebedarfs benötigt werden. Eine Auslegung des
BHKW auf ca. 30 % des maximalen Wärmebedarfs verspricht somit sehr hohe
Betriebsstundenzahlen. Allerdings ist dann zur Abdeckung der Spitzenlast
ein zweiter Wärmeerzeuger notwendig.
Hersteller von Mini-BHKW versuchen mit dem Einsatz von großen Puffern,
in denen Heizungswasser gespeichert wird, auf den Einsatz des SpitzenlastWärmeerzeugers zu verzichten. Zum einen wird eine taktende Betriebsweise
des BHKW vermieden, da Überschusswärme im Puffer gespeichert werden
kann. Zum anderen dienen bei maximalem Wärmebedarf sowohl das BHKW
als auch der Pufferspeicher als Wärmequelle. Der auf 70 oder 80°C aufgeladene
Pufferspeicher ermöglicht über einen bestimmten Zeitraum eine zusätzliche
Wärmeleistung. Höhere Betriebsstundenzahlen sind durch den Einsatz von
Pufferspeichern jedoch nicht möglich.
Bei gut gedämmten Einfamilienhäusern lohnt sich ein
BHKW nicht
Einfamilienhäuser, die nach dem heutigen Dämmstandard (Energieeinsparverordnung – EnEV ) gebaut werden, haben oft eine Heizlast von 8 bis 10 kW.
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Kraft-Wärme-Kopplung
Die kleinsten BHKW haben eine thermische Leistung von 4 bis 12 kW bei einer elektrischen Leistung von 1,3 bis 6 kW. Da die maximale Heizlast dieser
Gebäude sehr gering ist und im Sommer fast keine Wärme (nur zur Trinkwasserbereitung) benötigt wird, kann es in der Regel zu keinen akzeptablen
Betriebsstundenzahlen kommen. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist in aller Regel
nur dann möglich, wenn auch in den Sommermonaten viel Wärme benötigt
wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Schwimmbad vorhanden ist.
3.2.3 Einspeisung oder Selbstverbrauch: Was ist
sinnvoller?
Die Frage, ob der mit dem BHKW erzeugte Strom selbst verbraucht werden
soll oder ins öffentliche Netz eingespeist wird, beantwortet sich durch den Vergleich von Strombezugspreis und Einspeisevergütung. Der Strombezugspreis
ist zwar vom jeweiligen Stromlieferer abhängig, kann aber für einen privaten
Kunden mit 26,18 Cent inklusive Umsatzsteuer beziffert werden (Tarif: RWE
Klassik Strom, Stand: Juli 2012). Außerdem wird, wie bereits im vorangehenden Kapitel beschrieben, auch der selbst verbrauchte Strom zusätzlich mit
5,41 Cent pro Kilowattstunde (bei Anlagen bis 50 kW) gefördert.
Die Einspeisevergütung gemäß dem KWK-Gesetz setzt sich aus einem gesetzlich festgelegten Bonus und einem speziellen Preis pro Kilowattstunde zusammen, der zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromlieferanten vereinbart wird. Dieser speziell vereinbarte Preis ist in der Praxis selten anzutreffen.
Meistens tritt an seine Stelle eine Vergütung, die aus einem »üblichen Preis«
und den vermiedenen Netznutzungskosten besteht. Der »übliche Preis« wird
quartalsweise von der Strombörse in Leipzig (www.eex.de) veröffentlicht. Die
folgende Tabelle enthält die letzten Veröffentlichungen:
Quartal
Cent / kWh
2 / 2012
4,039
1 / 2012
4,510
4 / 2011
4,991
3 / 2011
4,917
2 / 2011
5,361
Die vermiedenen Netznutzungskosten resultieren daraus, dass der Anlagenbetreiber den Strom dezentral ins öffentliche Netz einspeist und dadurch in
der Umgebung befindliche Verbraucher direkt versorgen kann. Die Abrechnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte erfolgt auf Basis der in § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vorgegebenen Regelung. Trotzdem
sind die Entgelte für die vermiedene Netznutzung bei den einzelnen Netzbetreibern recht unterschiedlich. Sie betragen z. B. bei der Rhein-Ruhr AG derzeit
rund 0,31 Cent / kWh bei Einspeisung auf der Niederspannungsebene (Stand:
April 2012).
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Kraft-Wärme-Kopplung |
Der gesetzlich festgelegte Bonus beträgt für den häufigsten Anwendungsfall, nämlich eine kleine KWK-Anlage bis 50 kW elektrische Leistung, 5,41
Cent / kWh für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Die Einspeisevergütung berechnet sich also wie folgt:
Gesetzlicher Bonus
Üblicher Preis (Quartal 1 / 2012)
Vermiedene Netznutzungskosten
+
+
5,41 Cent / kWh
4,039 Cent / kWh
0,31 Cent / kWh
9,76 Cent / kWh
Selbst bei hohen Strompreisen, wie sie im 3. Quartal 2008 herrschten, beträgt
die Einspeisevergütung maximal 12 bis 13 Cent / kWh und ist somit deutlich
niedriger als der Bezugspreis von rund 26 Cent / kWh.
Wirtschaftlich sinnvoll wäre also der komplette Eigenverbrauch des
selbst erzeugten Stroms. Dies ist in der Praxis leider nicht immer
möglich, da Stromproduktion und Stromverbrauch im eigenen Gebäude sich nicht immer decken. Meist herrscht eine Überproduktion an
Strom, die dann eingespeist werden muss.
3.2.4 Beispielsrechnung für eine BHKW-Anlage
Das folgende Beispiel soll den ungefähren Ertrag einer BHKW-Anlage für
einen typischen Anwendungsfall wiedergeben. Der Anteil des eingespeisten
Stroms ist nicht immer gleich, sondern vom Verbrauchsprofil des Strombedarfs
des jeweiligen Gebäudes abhängig.
Eine mit Erdgas betriebene KWK-Anlage versorgt ein Mehrfamilienhaus mit
einer Heizlast von ca. 18 kW für Raumheizung und Warmwasserbereitung.
Technische Daten BHKW
Elektrische Leistung
Thermische Leistung
Leistungsaufnahme
Betriebsstunden im Jahr
Investitionskosten der Gesamtanlage
5,5 kW
12,5 kW
20,5 kW
5 000 h
€ 30 000,–
Energiepreise
Strombezugspreis
zzgl. 5,41 Cent / kWh (KWK-Bonus)
Einspeisevergütung
Gaspreis
Energiesteuer Gas
€ 0,26/kWh (inkl. MwSt.)
€ 0,314/kWh (gerundet)
€ 0,0976/kWh
€ 0,06/kWh
€ 0,0055/kWh
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Kraft-Wärme-Kopplung
Produktionsmenge
Jährliche Stromproduktion:
5 000 h × 5,5 kW = 27 500 kWh,
davon 7 500 kWh Eigenverbrauch
und 20 000 kWh Einspeisung
Ertrag
Ertrag aus der Stromproduktion:
7 500 kWh × € 0,314/kWh
20 000 kWh × € 0,0976/kWh
= € 2 355,_–_
= € 1 952,_–_
Jährliche Wärmeproduktion:
5 000 h × 12,5 kW = 62 500 kWh
Ertrag aus der Wärmeproduktion:
62 500 kWh × € 0,06/kWh
= € 3 750,_–_
Jährliche Rückvergütung
Ertrag aus der Rückvergütung
der Energiesteuer:
der Energiesteuer:
5 000 h × 20,5 kW = 102 500 kWh 102 500 kWh × € 0,0055/kWh
= €   564,_–_
Gesamtertrag:
= € 8 621,_–_
Wirtschaftlichkeit:
Betrachtungszeitraum
Investitionsmehrkosten gegenüber
konventionellem Gasheizkessel
Kreditzins
Laufzeit
Zinszahlungen
Summe der Kreditzahlung
Kosten aus Gasbezug und Wartung1)
Gesamtkosten
Gesamtertrag
Amortisationszeit
1)
Gasbezugskosten:
102 500 kWh × € 0,06/kWh
Mehraufwand für Wartung gegenüber
einem konventionellen Heizkessel:
15 Jahre
€ 20 000,–
2,5 %
10 Jahre
€  2 624,–
€ 22 624,–
€ 96 750,–
€ 119 374,–
€ 129 315,–
ca. 11 Jahre
= € 6 150,_–_pro
Jahr
ca. €   300,_–_pro
Jahr
ca. € 6 450,_–_pro
Jahr
Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass der gesetzliche Bonus gemäß KWKGesetz von 5,41 Cent / kWh nach 10 Jahren wegfällt. Preisänderungen für Gas
und Strom sind nicht eingerechnet.
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Planung und Ausführung
4
Planung, Ausführung und Finanzierung
4.1
Planung und Ausführung
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4.1.1 Checkliste: Woran müssen Sie denken?
Vor der Detailplanung und dem Ausführungsbeginn der Baumaßnahme sollten Sie sich darüber im Klaren sein, welchen Weg Sie einschlagen möchten.
Eine Photovoltaikanlage können Sie unter bestimmten Bedingungen selbst
zusammenbauen. Dagegen sollte eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung in
jedem Fall ein Fachmann planen und errichten. Die folgende Checkliste verschafft Ihnen einen schnellen Überblick darüber, was zur Realisierung der geplanten Baumaßnahme getan werden muss:
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Informationen beschaffen über Preise, Produkte und Fördermöglichkeiten;
Standort, Größe und Komponenten der Anlage festlegen;
Angebote für Fachhandwerker und / oder Fachplaner einholen und prüfen;
baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen prüfen;
Gewerbepflicht prüfen;
Verträge abschließen (Bau- oder Liefervertrag, Einspeisevertrag);
Versicherungsschutz prüfen;
Finanzierungsmöglichkeiten klären → Kapitel »Finanzierung und Förderung«;
Förderanträge stellen;
Baumaßnahme durchführen bzw. überwachen;
Abnahme und ggf. Kontrolle der Mängelbeseitigung;
beim EVU und bei der Bundesnetzagentur anmelden (nur bei Photovoltaik);
beim Hauptzollamt und bei der BAFA anmelden.
4.1.2 Welcher Typ sind Sie?
Anhand der vorherigen Checkliste sehen Sie, welche Informationen beschafft,
welche Entscheidungen getroffen und zu welchen Institutionen Kontakt aufgenommen werden muss. An dieser Stelle müssen Sie sich überlegen, ob Sie die
geplante Maßnahme allein und im Selbstbau realisieren wollen und können
oder die Hilfe eines Fachhandwerkers oder Fachplaners in Anspruch nehmen
möchten.
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| Planung und Ausführung
Der Selbstbauer
Sie können eine Photovoltaikanlage auch im Selbstbau errichten. Voraussetzung dafür sind ein gewisses Maß an technischem Verständnis, handwerkliche
Fähigkeiten und das Vorhandensein des notwendigen Werkzeuges. Das Projekt
lässt sich so sicherlich mit den geringsten finanziellen Mitteln umsetzen. Der
eigene Zeitaufwand für die Einholung der Angebote, die Materialbeschaffung
und anschließende Montage ist aber sehr hoch. Risiko und Haftung liegen
dabei ganz beim Selbstbauer.
Eine Photovoltaikanlage kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn
sie optimal geplant und fachgerecht ausgeführt wird. Die optimale Planung
setzt die notwendige Fachkompetenz voraus. Die Fachkompetenz beschränkt
sich dabei nicht nur auf den Bereich der Elektrotechnik. Unter Umständen sind
auch Kenntnisse des Zimmerei-, Dachdecker- oder Fassadenbauerhandwerks
notwendig.
Außerdem sollten Sie eine Software zur Simulationsberechnung von Photovoltaikanlagen nutzen. Wenn Sie den voraussichtlichen solaren Ertrag möglichst genau berechnen, schützt Sie das vor allzu großen finanziellen Erwartungen → Kapitel »Allgemeine Ertragsvorhersage«. Viele Photovoltaikanbieter
stellen auf ihrer Internetseite kostenlos Online-Berechnungsprogramme zur
Verfügung. Mit diesen Programmen können Sie anhand weniger Angaben Ihren Ertrag grob berechnen. Detaillierte Berechnungsprogramme kosten zwischen € 100,– und € 500,–.
Vor dem Kauf der einzelnen Komponenten sollten Sie sich eine möglichst gute
Marktübersicht verschaffen, um ein Gefühl für Preis und Qualität zu bekommen. Das Internet ist dabei sicherlich eine große Hilfe. Vorsicht ist jedoch geboten bei extrem niedrigen Preisen und allzu langen Garantieversprechen
der Hersteller. Existiert die Firma nach wenigen Jahren nicht mehr, nützen
Ihnen die versprochenen langen Garantiezeiten nichts. Man sollte auf jeden
Fall auch den Fachmann des Elektrohandwerks vor Ort ansprechen. Oftmals
ist eine reine Materiallieferung ohne Montage möglich. Zudem bietet der seriöse Handwerker Ihnen auch seine Hilfe an, wenn bei der Montage Fragen
auftreten.
Wichtig: Bei der Elektroinstallation zwischen Wechselrichter und öffentlichem Netz kommt man nicht ohne Fachmann aus. Diese kann
nur ein vom Energieversorgungsunternehmen zugelassener Elektroinstallateur ausführen.
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Planung und Ausführung
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Ausführung mithilfe eines Fachhandwerkers
Verfügen Sie zwar über ausreichendes technisches Verständnis, nicht jedoch
über ausreichendes handwerkliches Geschick und wollen Sie dennoch nicht
auf den Einsatz von Eigenleistungen verzichten, sollten Sie den Weg über einen
Fachhandwerker wählen.
Vor der Kontaktaufnahme zu einem Fachmann sollten Sie sich eine gute Marktübersicht über die Photovoltaikprodukte verschafft haben und mit den Fachbegriffen vertraut sein. Idealerweise sollten Sie Anlagengröße, Standort und
Modulart bereits festgelegt haben. Nur so kann der Handwerker das anbieten,
was auch tatsächlich gewünscht ist. Dies ist insbesondere dann sehr wichtig,
wenn man sich, wie üblich, mehrere Angebote einholen möchte. Nur so bekommen Sie Angebote, die auch tatsächlich miteinander vergleichbar sind.
Unterscheiden sich die Angebote in der Modulart oder sogar in der Anlagengröße, sind diese absolut nicht mehr vergleichbar. Vergleichen Sie auch
die technischen Daten der einzelnen Komponenten miteinander. Preisunterschiede begründen sich oftmals durch kleine technische Details, z. B. den
Stand-by-Verbrauch eines Wechselrichters.
Bei der Wahl des richtigen Fachbetriebs sollten Sie ruhig nachfragen, in welchem Umfang bereits Erfahrungen mit Photovoltaikanlagen vorliegen. Fragen
Sie auch im Bekanntenkreis nach, ob entsprechende Firmen bekannt sind. Die
Handwerkskammer gibt auch Auskunft darüber, ob eine Firma ordentliches
Mitglied der entsprechenden Handwerkerinnung ist.
Bestehen Sie auf jeden Fall darauf, dass man sich die örtlichen Gegebenheiten
bei Ihnen vor Ort anschaut. Fragen Sie auch, ob die Firma ergänzend zum
Angebot eine individuelle Ertragsberechnung erstellt. Auch wenn Sie bereits
selbst die Anlagengröße und den Modultyp ausgewählt haben, hören Sie sich
auf jeden Fall auch den Rat des Fachmanns an. Gegebenenfalls können Sie Ihre
Entscheidung nochmals überdenken.
Klären Sie im Gespräch, welche Leistungen Teil des Angebotes sind. Oftmals
kümmert sich die Elektrofirma auch um die eventuell notwendigen Dachdeckerarbeiten, ggf. mithilfe eines Subunternehmers. Normalerweise nimmt die
Elektrofirma auch Kontakt zu Ihrem Energieversorgungsunternehmen auf und
kümmert sich um die notwendigen Formalitäten. Von Vorteil ist es für Sie,
wenn Sie für die Baumaßnahme nur einen Ansprechpartner haben. Das spart
die oftmals schwierige Terminkoordination der einzelnen Gewerke untereinander. In aller Regel sollte die Angebotserstellung für Sie mit keinerlei Kosten
verbunden sein. Klären Sie diesen Punkt bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme.
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photovoltaik_buch.indb 117
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24.08.2012 11:47:34
| Planung und Ausführung
Für die Installation einer BHKW-Anlage wäre der Heizungsbaufachbetrieb
der richtige Ansprechpartner. Die o. g. Maßnahmen zur Auswahl der richtigen
Fachfirma gelten hier ebenso.
Ausführung mithilfe eines Fachplaners
Verfügen Sie weder über handwerkliches Geschick noch über technisches Verständnis oder ist Ihre freie Zeit knapp bemessen, dann ist die Einschaltung
eines Fachplaners der richtige Weg.
Ansprechpartner für die Planung einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW
sind die Ingenieurbüros der Elektro- oder Energietechnik, Versorgungs- oder
Haustechnik, vereinzelt auch Architekturbüros mit entsprechender Spezialisierung.
Der Fachplaner ist ein neutrales Dienstleistungsunternehmen, das weder an
Fabrikate noch an bestimmte Fachbetriebe zur Ausführung der Anlage gebunden ist. Die Aufgabe des Fachplaners ist es, die für Ihre Bedürfnisse optimale
Anlage errichten zu lassen. Die Hauptaufgabengebiete sind die Planung, die
Ausschreibung und die Bauüberwachung.
Bei der Planung der Anlage werden alle baulichen und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Danach werden die Anlagengröße, die notwendigen
Komponenten sowie alle hausinternen Installationen ermittelt. Auf dieser Basis erstellt der Fachplaner eine Kostenberechnung, die in Einklang mit Ihren
finanziellen Mitteln steht.
Auf der Grundlage dieser Planung wird ein Leistungsverzeichnis nach der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) erstellt. Die VOB regelt die
Vertragsbedingungen der Vergabe, der Ausführung und der allgemeinen Technik für Bauleistungen.
Das Leistungsverzeichnis beschreibt alle Leistungen, die zur Errichtung der
Maßnahmen notwendig sind. In der Regel enthält das Leistungsverzeichnis
einzelne Positionen mit Mengenangabe, Einheitspreis und Gesamtpreis. Die
Leistungen sind so beschrieben, dass jeder Anbieter eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Leistung offerieren muss. Die Angebote werden fachtechnisch und rechnerisch geprüft. Das unter Berücksichtigung aller technischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkte günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
Sehr verbreitet ist die unzutreffende Auffassung, die VOB fände nur Anwendung
im Bereich der öffentlichen Auftraggeber. Auch der private Bauherr kann eine
Leistung nach VOB ausschreiben und ausführen lassen. Meist handelt es sich
dann nicht um eine öffentliche, sondern um eine beschränkte Ausschreibung,
bei der Sie bestimmte Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auffordern.
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Planung und Ausführung
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Nach Auftragsvergabe, die in aller Regel schriftlich erfolgt, kümmert sich der
Fachplaner um sämtliche Koordinierungsaufgaben und überwacht die Ausführung der geplanten Baumaßnahme. Nach Fertigstellung erfolgt in der Regel
eine förmliche Abnahme, bei der etwaige Mängel festgestellt und eine Frist für
deren Beseitigung vereinbart wird. Nach erfolgreicher Abnahme beginnt für
den Auftragnehmer die Gewährleistungsfrist.
Die Kosten für den Fachplaner regelt die Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI). Entweder berechnet sich das Honorar in Abhängigkeit von den tatsächlichen Baukosten oder es wird die Höhe eines Stundensatzes vereinbart. In diesem Fall sollte die ungefähre Anzahl der benötigten Stunden vorher beziffert werden. Wenn Sie lediglich eine umfangreiche Beratung
wünschen oder nur wissen möchten, wie Sie Ihre Anlagekomponenten dimensionieren sollten, können Sie mit dem Fachplaner auch für diese Teilleistungen
ein Honorar vereinbaren.
Wenn Sie die Baumaßnahme mithilfe eines Fachplaners durchführen, verursacht das natürlich zusätzliche Kosten. Dafür erhalten Sie als Bauherr jedoch
die größtmögliche Planungssicherheit und müssen sich um nichts kümmern.
Außerdem können Sie aufgrund der gleichwertigen Angebote den tatsächlich
günstigsten Anbieter ermitteln und somit unter Umständen einige Tausend
Euro sparen. Bei größeren Anlagen von mehreren Zehntausend Euro ist die
Hilfe eines Fachplaners auf jeden Fall zu empfehlen.
4.1.3 Genehmigungen und Formalitäten
Energieversorgungsunternehmen
Anfrage und Anmeldung
Photovoltaikanlagen und BHKW-Anlagen, die ins öffentliche Netz einspeisen, müssen beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen angemeldet
werden. Zunächst stellen Sie lediglich eine Anfrage zur Prüfung der Netzeinspeisung. Das Unternehmen prüft daraufhin die Einspeisemöglichkeit und
informiert Sie als Anlagenbetreiber schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.
Die Anfrage sollten Sie erst dann stellen, wenn das Anlagenkonzept festgelegt
ist und die Komponenten dimensioniert sind. Denn bei der Anfrage für eine
Photovoltaikanlage müssen Sie die Nennleistung der Wechselrichter und die
Leistung der Anlage angeben. Des Weiteren gehört zur Anmeldung auch ein
Lageplan (Katasterplan), in dem die Photovoltaikanlage eingezeichnet ist.
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| Planung und Ausführung
Wichtig: Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung Ihres Antrags mindestens 4 Wochen dauert.
Ein gasbetriebenes BHKW müssen Sie zusätzlich auch bei Ihrem Gasversorger anmelden.
Inbetriebnahme
Nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage stellt die Elektroinstallationsfirma
einen Inbetriebsetzungsantrag. Die Photovoltaikanlage darf nur bei einem
ordentlichen Inbetriebnahmetermin und bei Anwesenheit eines Mitarbeiters
des Energieversorgungsunternehmens ans Netz gehen. Das gilt auch für ein
BHKW, das Strom ins öffentliche Netz einspeist.
Clearingstelle
Die Clearingstelle EEG ist die im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtete, neutrale Clearingstelle
gemäß § 57 Eneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (bzw. gemäß § 19 EEG 2004).
Sie bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu
lösen bzw. bestenfalls zu vermeiden. Siehe hierzu: www.clearingstelle-eeg.de.
Die Clearingstelle rät, die Inbetriebnahme vor Zeugen vorzunehmen und diese
gegebenenfalls mit Bildern und einem Inbetriebnahmeprotokoll zu dokumentieren.
Anmeldung und Einspeisevertrag
Für die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind der
Zählerstand und das Datum der Inbetriebnahme maßgeblich.
Ein Einspeisevertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen ist nicht
zwingend notwendig. Denn der Versorger ist nach dem EEG dazu verpflichtet,
den eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt gleichermaßen für Photovoltaik- und BHKW-Anlagen.
Legt Ihr Energieversorger Ihnen dennoch einen Einspeisevertrag vor, lesen Sie
diesen aufmerksam durch. Scheint er Ihnen fair, so spricht nichts dagegen, ihn
zu unterschreiben. Sind jedoch unangemessene Klauseln enthalten, müssen
Sie den Vertrag nicht unterschreiben. Das EEG legt fest, dass Sie auch dann
Anspruch auf Anschluss und Vergütung haben, wenn kein Einspeisever120
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Planung und Ausführung
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trag geschlossen wurde. In diesem Fall stellen Sie in angemessenen Abständen
Rechnungen für den gelieferten Strom an den Energieversorger.
Im Normalfall gilt für den eingespeisten Strom der gleiche Modus wie für den
bezogenen Strom. Entsprechend dem zu erwartenden jährlichen Stromertrag
erhalten Sie alle zwei Monate eine Abschlagszahlung.
Bundesnetzagentur
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) verpflichtet, der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung seiner Anlagen zu melden.
Die Anmeldung erfolgt über das Online-Meldeportal (https://app.bundesnetzagentur.de / pv-meldeportal/) der Bundesnetzagentur. Nur der Anlagenbetreiber selbst kann die Anlage anmelden. Fachbetriebe oder Dienstleister können
nicht im Auftrage des Anlagenbetreibers die Anmeldung vornehmen.
Zu übermitteln sind:
 Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
 E-Mail-Adresse und selbst gewähltes Passwort,
 Standort der Anlage (durch Straße und Postleitzahl oder Gemarkung und
Flurnummer),
 Nennleistung der Anlage in kWp,
 Tag der Inbetriebnahme.
Die Bundesnetzagentur versendet nach der Übernahme der Daten eine Registrierungsbestätigung.
Schornsteinfeger
Die Abgasanlage eines BHKW unterliegt der Kehr- und Überprüfungspflicht.
Deshalb ist das BHKW bei dem zuständigen Schornsteinfeger anzumelden.
Baugenehmigung
Eine Photovoltaikanlage als Aufdachmontage auf dem eigenen Wohnhaus
ist in aller Regel ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Trotzdem müssen
alle baurechtlichen Vorschriften beachtet werden. Bei einem Verstoß könnte
es passieren, dass die Anlage auf Verlangen der Baubehörde beseitigt werden
muss und auch noch ein Bußgeld fällig wird. Dies könnte zum Beispiel der
Fall sein, wenn aufgrund mangelnder Statik die Anlage selbst oder das Dach
einsturzgefährdet wäre.
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| Planung und Ausführung
Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus den Landesbauordnungen der
einzelnen Bundesländer. Teilweise ist dort auch für genehmigungsfreie Baumaßnahmen eine Anzeigepflicht vorgesehen. Zur Sicherheit sollte man sich
daher bei der örtlichen Baubehörde informieren. Sollte Ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig sein, brauchen Sie in jedem Fall eine Person mit Bauvorlageberechtigung. Die Architekten- oder Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes erteilt Ihnen darüber Auskunft.
Befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
darf die Montage der Photovoltaikanlage den Gestaltungsgrundsätzen dieses
Bebauungsplanes nicht widersprechen. Diese Vorgaben betreffen beispielsweise die maximale Gebäudehöhe oder die Farbe von Dach und Fassade.
Auch die Nachbarn sollten vor Baubeginn über die geplante Maßnahme informiert werden. Allerdings ist die Zustimmung der Nachbarn nicht erforderlich.
Probleme könnten durch Blendwirkung, Schattenbildung oder durch eingeschränkte Blickfreiheit entstehen. Die Beweislast der Beeinträchtigung durch
die Photovoltaikanlage liegt dann allerdings beim Nachbarn.
Ist ein Gebäude denkmalgeschützt, dürfen Sie die äußere Gestaltung nur sehr
eingeschränkt verändern. Selbst Photovoltaikanlagen in der direkten Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes können eine Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde erforderlich machen. In diesem Fall sollte man sich
möglichst frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen,
um eine für beide Parteien verträgliche Lösung zu finden.
Für BHKW bis 50 kWel sind in der Regel keine Genehmigungen nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht notwendig. Für BHKW über 50 kWel
sollte nach jeweiliger Landesbauordnung geprüft werden, ob eine Baugenehmigung notwendig ist.
Müssen Sie ein Gewerbe anmelden?
Die Frage, ob eine Tätigkeit als Gewerbe angemeldet werden muss, ist in der
Gewerbeordnung geregelt. Bezüglich des Betriebs einer Photovoltaikanlage
sind die Regelungen leider nicht ganz eindeutig. Keine Rolle spielt jedenfalls,
dass steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Anders ausgedrückt: Wer
kein Gewerbe anmeldet, kann sich trotzdem Vorsteuer erstatten lassen und
erzielt gewerbliche Einkünfte. Zur Besteuerung lesen Sie ausführliche Informationen im Kapitel »Erneuerbare Energien und Steuern«.
Wenn Sie als privater Hausbesitzer eine solche Anlage betreiben, dürfte bis
zu einer Solarzellenfläche von 30 m2 keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erforderlich sein. In diesem Fall müssen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.
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Planung und Ausführung
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Dagegen müssen Sie größere Photovoltaikanlagen beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Gemeinde als Gewerbe anmelden. Die Gemeinde unterrichtet
dann von sich aus das zuständige Finanzamt. Dieses schickt Ihnen einen »Fragebogen zur steuerlichen Erfassung«. Mehr dazu lesen Sie im gleichnamigen
Kapitel.
Gewerbeanmeldung »kostet« Kammerbeiträge
Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage als Gewerbe anmelden, werden Sie automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Dieser gesetzlich
geregelten Zwangsmitgliedschaft können Sie nicht entgehen. Die IHKs erheben den in ihrer Satzung festgelegten Mitgliedsbeitrag. Allerdings sind Sie als
Photovoltaikanlagenbetreiber aufgrund Ihrer geringen Größe häufig von der
Beitragszahlung befreit. Denn bei einem jährlichen Gewinn bis € 5 200,– können Sie eine Beitragsbefreiung beantragen.
Versicherungen
Eine Photovoltaikanlage sollte im Hinblick auf ihren hohen Wert auf jeden Fall
versichert werden. In aller Regel ist die übliche Gebäude- und Glasversicherung nicht ausreichend. Es sollte eine spezielle Solaranlagenversicherung abgeschlossen werden.
Die Bandbreite des Versicherungsschutzes ist sehr groß. Üblicherweise sind
Schäden durch Naturgewalten (Hagel, Sturm etc.), Brand, Blitzschlag, Überspannung, Bedienungsfehler, Diebstahl und Vandalismus versichert.
Der Versicherungsschutz kann auf Ertragsausfall ausgeweitet werden. Das
bedeutet: Nach einem versicherten Schaden an der Anlage, die den weiteren
Betrieb verhindert, wird eine Entschädigung gezahlt. Diese beträgt je nach Versicherung ca. € 2,50 pro Tag und kWp.
Wichtig ist auch eine Haftpflichtversicherung, da durch die Photovoltaikanlage auch ein Fremdschaden entstehen kann. Die Haftpflichtversicherung deckt
Schadensersatzansprüche Dritter ab. Beispiel: Wenn Teile der Photovoltaikanlage vom Dach fallen, können Personen- oder Sachschäden entstehen. Klären
Sie mit Ihrem Versicherer, ob die Gebäudehaftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung diese Schäden mit abdeckt. Die Kosten eines solchen Versicherungspakets für eine Anlage bis 5 kWp betragen ca. € 100,– pro
Jahr. Bei größeren Photovoltaikanlagen kostet die Versicherung ca. 1,0 – 1,5 0/00
des Anlagenwertes.
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| Planung und Ausführung
Wichtig: Für BHKW-Anlagen ist im Normalfall eine zusätzliche Versicherung nicht notwendig. Wenn aber durch den Ausfall des BHKW
hohe Kosten wegen großer und somit teurer Bezugsspitzen beim
Strombedarf entstehen, sollte man über eine Betriebsunterbrechungsversicherung nachdenken. Allerdings muss man hier Kosten
und Nutzen sehr genau abwägen.
4.1.4 Gefahren durch Photovoltaikanlagen
Brand
In den Medien tauchten in der Vergangenheit immer wieder Schlagzeilen auf,
in denen die Feuerwehr Eigenheime »kontrolliert abbrennen« ließ, weil auf
dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert war.
Soweit möglich unterbrechen Feuerwehrmänner bei einem Hausbrand die
allgemeine Hauptstromversorgung zum Gebäude, um Gefahren durch Stromschlag zu verhindern. Eine Photovoltaikanlage lässt sich jedoch nicht so einfach ausschalten. Bei einer Unterbrechung der Hauptstromzufuhr liefert
zwar der Wechselrichter keinen Strom mehr ins öffentliche Netz. Dennoch stehen die Leitungen zwischen Photovoltaikmodulen und Wechselrichter weiterhin unter Gleichstromspannung, sofern die Sonne scheint. Unter bestimmten
Umständen kann dies eine Gefahr für die Retter sein.
Grundsätzlich ist die Feuerwehr zur Löschung einer Brandes verpflichtet. Einige dieser Pressemeldungen basieren wahrscheinlich auf einem lückenhaften
Wissensstand der Feuerwehrleute oder auch der Berichterstatter.
Von allen elektrischen Anlagenteilen müssen die Feuerwehrleute generell einen Sicherheitsabstand von 1 m einhalten. Obwohl Wasser den Strom leitet,
ist der Löschstrahl ein vergleichsweise schlechter Leiter. Beim Mindestabstand
wird zwischen Vollstrahl und Sprühstrahl unterschieden. Beim Vollstrahl muss
ein Abstand von 5 m eingehalten werden, beim Sprühstrahl 1 m.
Derzeit befinden sich sogenannte Feuerwehrschalter in der Erprobung. Diese
Schalter sollen nah am Modul angebracht werden und von dort aus die Gleichstromkabel zum Wechselrichter stromlos schalten. Die Auslösung erfolgt automatisch, sobald die Feuerwehr die Stromversorgung spannungsfrei schaltet.
Alternativ kann dieser Schalter auch manuell betätigt werden.
Die Brandgefahr, die von der Photovoltaikanlage selbst ausgeht, ist nicht zu
unterschätzen. Als Brandursache kommen Lichtbögen infrage. Lichtbögen ent124 |
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Finanzierung und Förderung |
stehen zwischen zwei gegensätzlichen elektrischen Polen einer Gleichstromspannung. Eine solche Spannung herrscht zwischen Modulen und Wechselrichtern. Lose Stecker oder beschädigte Kabelisolierungen können dies
verursachen. Grundsätzlich sollten die Kabelwege der Gleichstromspannung
möglichst kurz gehalten werden.
Einsturz
Die Installation einer Photovoltaikanlage auf oder an einem Gebäude beeinflusst grundsätzlich die Statik des Gebäudes. Neben dem zusätzlichen Gewicht
entstehen auch zusätzliche Wind- und Schneelasten.
Grundsätzlich sollte ein geprüfter Statiker die Tragfähigkeit überprüfen.
Bei einem Schrägdach ist mit einer zusätzlichen Last von 15 bis 30 kg / m2 zu
rechnen. Das genaue Gewicht entnehmen Sie den technischen Datenblättern
der verwendeten Module und des Montagegestells. Gegebenenfalls muss die
vorhandene Dachkonstruktion verstärkt werden.
Bei Flachdächern ist die zusätzliche Belastung höher. Die Montagegestelle
werden meist nicht mit dem Baukörper verbunden, um die Dachhaut nicht
durchdringen zu müssen. Hier wird zumeist mit Ballastierungssystemen gearbeitet. Dabei ist mit Gewichten von über 100 kg / m2 zu rechnen. Wird das
Dach mittels einer EPDM-Folie saniert, ist in der Regel die vorhandene Kiesschüttung nicht mehr erforderlich. Wird diese entfernt, entsteht oftmals eine
Entlastung des Dachs von einigen Tonnen.
4.2 Finanzierung und Förderung
4.2.1 Investitions- und Betriebskosten
Der Ertrag der Photovoltaikanlage hängt von drei Faktoren ab:
– Einspeisevergütung,
– produzierte Strommenge,
– Kosten für Investition, Betrieb und Wartung.
Die Einspeisevergütung ist durch das EEG geregelt. Hier gilt: Je länger Sie mit
der Inbetriebnahme warten, desto geringer ist die Einspeisevergütung.
Die Investitionskosten der Photovoltaikanlage müssen selbstverständlich so
gering wie möglich sein. Es darf nur nicht am falschen Ende gespart werden.
Qualitativ hochwertige Produkte, Sicherheit sowie fachgerechte Planung und
Ausführung stehen an oberster Stelle. Verzichten Sie auf unnötigen techni-
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| Finanzierung und Förderung
schen Schnickschnack und ein besonderes Maß an Ästhetik. Das Ziel muss ein
möglichst hoher Ertrag bei möglichst geringen Investitionskosten sein. Die Betriebskosten durch Eigenstromverbrauch, Zählermiete und Versicherung sind
vergleichsweise gering.
Die produzierte Strommenge wird durch die technischen Merkmale der Anlage selbst und ihren Standort bestimmt. Zuverlässige Aussagen zum möglichen Ertrag Ihrer geplanten Photovoltaikanlage liefern Softwareprogramme,
mit denen eine individuelle Simulationsberechnung durchgeführt werden
kann. Das Ergebnis ist die Menge an produziertem Strom. Multipliziert mit
der Höhe der Einspeisevergütung erhalten Sie den Ertrag in Euro und Cent.
Ebenso können Sie mit einer solchen Software die Wirtschaftlichkeit der kompletten Anlage berechnen, wobei auch die Kapitalkosten einbezogen werden.
Bei einer BHKW-Anlage gestaltet sich die Ertragsrechnung ähnlich wie bei
einer Photovoltaikanlage. Die Einspeisevergütung ist entweder durch das EEG
(bei Betrieb mit Biokraftstoffen) oder durch das KWK-Gesetz (bei fossilen
Kraftstoffen) geregelt. Bei Betrieb mit Öl oder Erdgas ist die steuerliche Begünstigung durch das Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu beachten, das Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme von der Energiesteuer
befreit.
Bei den Investitionskosten sind die echten Mehrkosten der BHKW-Anlage
herauszurechnen. Teile der Heizungsanlage wie Verteiler, Pumpen, Armaturen, Regelung etc. werden sowieso benötigt und dürfen nicht als Mehrkosten
gegenüber einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage hinzugerechnet
werden.
Die Mehrkosten amortisieren sich über die Stromerzeugung. Das muss anhand der voraussichtlichen Betriebsstunden möglichst genau ermittelt werden.
Wichtiger Parameter ist das Verhältnis des selbst genutzten Stroms zu dem
ins öffentliche Netz eingespeisten Strom. In der Regel ist der Bezugspreis des
Stroms höher als die Einspeisevergütung.
4.2.2 Förderprogramme
Die Förderungen für die in dieser Broschüre relevanten Themen Photovoltaik
und Kleinkraftwerke sind sehr vielfältig. Die Befreiung von der Energiesteuer
und die Einspeisevergütungen für den selbst produzierten Strom stellen ebenfalls eine Form der Förderung dar und sind in den entsprechenden Gesetzen
geregelt. Daneben gibt es das große Feld der Förderung mit zinsgünstigen Investitionskrediten der KfW-Bankengruppe. Hier werden ganze Gebäude mitsamt der dazugehörigen Technik für Neubau und Sanierung, aber auch Einzelmaßnahmen gefördert.
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Finanzierung und Förderung |
Selbst vorgeschaltete Beratungen, die auf den möglichen Einsatz dieser Technologien abzielen, können gefördert werden, unabhängig davon, ob diese
Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
Wahrscheinlich waren die Rahmenbedingungen für derartige Investitionen nie
besser, aber auch niemals so komplex und schwer zu durchschauen. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten gegeben
werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, da sowohl zusätzliche
Programme auf Länderebene als auch auf kommunaler Ebene existieren.
Neben der KfW als staatliche Förderbank bieten auch einige Landesbanken
oder Bausparkassen ähnliche Finanzierungsangebote. Daneben existieren zusätzliche Programme auf Länderebene und auf kommunaler Ebene.
Unter www.klima-sucht-schutz.de, einer Klimaschutzkampagne des Bundesumweltministeriums, finden Sie einen Förderratgeber, der Sie über Ihre Postleitzahl und Ihr geplantes Vorhaben zu den entsprechenden Förderprogrammen führt.
Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden
Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die wohl interessanteste Subvention der Photovoltaikanlage ist die Einspeisevergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Diese ist, wie bereits
erwähnt, für 20 Jahre festgeschrieben. Die Höhe der Einspeisevergütung ist
degressiv gestaffelt. Das bedeutet: Je später Sie die Anlage in Betrieb nehmen,
desto geringer ist die Vergütung. Entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung ist das jeweilige Jahr der Inbetriebnahme.
Ebenfalls aus dem EEG stammt die Vergütung von Strom aus BHKW, die mit
Biomasse betrieben werden. Auch hier sind die Einspeisevergütungen degressiv gestaffelt – wie bei der Photovoltaik.
Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
Die Befreiung von der Energiesteuer bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft (Strom) und Wärme ist im Energiesteuergesetz festgeschrieben → Kapitel »Energiesteuergesetz und Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilen Brennstoffen«. Die Vergütung von Strom aus BHKW, die mit fossilen Brennstoffen
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| Finanzierung und Förderung
betrieben werden, ist im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geregelt → Kapitel
»Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz«.
Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen
Zur Förderung von KWK-Anlagen ist die bereits im Kapitel »Gesetzliche Rahmenbedingungen« näher erläuterte Förderung für KWK-Anlagen bis 20 kW
elektrischer Leistung zu nennen.
KfW-Programm »Erneuerbare Energien« (Nr. 270, 274)
Eine Förderung der Investitionskosten einer Photovoltaikanlage in Form eines einmaligen Zuschusses gibt es derzeit nicht. Eine zusätzliche Förderung,
ergänzend zur Einspeisevergütung nach dem EEG, erfolgt durch zinsgünstige
Kredite, die die KfW-Förderbank vergibt. Sie stellt privaten Bauherren Mittel
für die Schaffung von Wohneigentum, die Sanierung und Modernisierung
von Wohngebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung. Sie fördert kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die in
den Umweltschutz investieren und helfen, Energie zu sparen. Die KfW-Bankengruppe ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
Das Programm »Erneuerbare Energien« fördert Investitionskredite für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Im Programmteil »Standard«
wird die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom (Photovoltaik: Nr. 274) bzw. Strom und Wärme in der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
gefördert. Gefördert werden bis zu 100 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten (ohne Umsatzsteuer), in der Regel maximal 10 Millionen Euro pro
Vorhaben.
Anträge können Privatpersonen, in- und ausländische Unternehmen, Freiberufler und Landwirte stellen. Finanziert werden neben der Errichtung auch die
Erweiterung und der Erwerb der genannten Anlagen.
Der Programmteil »Erneuerbare Energien – Standard« steht auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien außerhalb
Deutschlands zur Verfügung. Wenn sich die Maßnahmen im grenznahen Ausland befinden, müssen sie zur Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland beitragen. Deutsche Unternehmen haben auch im gesamten EU-Ausland
Anspruch auf Förderung.
Eine Kumulierung mit anderen KfW- oder ERP-Krediten für die gleiche
Maßnahme ist nicht möglich. Dagegen können Sie KfW-Kredite für andere
Investitionsmaßnahmen parallel beantragen. Die Kombination eines Kredites
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Finanzierung und Förderung |
aus dem KfW-Programm »Erneuerbare Energien« mit anderen Fördermitteln
(Kredite oder Zulagen / Zuschüsse) ist möglich.
Die Kreditlaufzeit beginnt bei 5 Jahren und beträgt bis zu 20 Jahren, wobei
höchstens drei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich sind. Bei einer Laufzeit von
10 Jahren sind maximal zwei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich.
Der Zinssatz des Darlehens wird bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit auf maximal 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
werden neue Konditionen vereinbart. Es gilt ein individueller, risikogerechter
Zinssatz, abhängig von Laufzeit, tilgungsfreien Anlaufjahren und Zinsbindung,
beginnend bei 2,47 % nominal (Stand: 1. 4. 2012). Die Zinssätze schwanken,
deshalb sollte man sich fortwährend über die aktuellen Zinssätze informieren.
Der Kredit wird grundsätzlich in einer Summe ausgezahlt. Die Abruffrist beträgt zwölf Monate nach Darlehenszusage. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %.
Das Darlehen wird in vierteljährlichen Annuitäten getilgt. Eine vorzeitige
Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der
ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten möglich.
Den Antrag stellen Sie über die Hausbank. Die KfW-Bank gewährt Kredite
nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute.
Der Kreditnehmer muss bankübliche Sicherheiten stellen.
Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden
Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Dazu werden Angaben über
die zu installierende Nennleistung in kWp und das Anlagenfabrikat
benötigt.
Einige Bundesländer oder Energieversorger haben eigene Förderprogramme.
Unter www.solarfoerderung.de können Sie sich über die aktuellen Förderprogramme informieren.
KfW-Programm »Energieeffizient Sanieren« (Nr. 151, 152,
430)
Im Zusammenhang mit energetischen Sanierungsmaßnahmen im Altbau wie
beispielsweise Fenstererneuerung, Fassadendämmung oder zusätzliche Dämmung von Dach und Kellerdecke ist das Programm »Energieeffizient Sanieren«
zu nennen.
Ziel dieses Förderprogramms ist es, durch mehrere Sanierungsmaßnahmen
das energetische Niveau eines Neubaus zu erreichen (KfW-Effizienzhaus, Pro|
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| Finanzierung und Förderung
gramm-Nr. 151). Dazu hat die KfW-Bank verschiedene Effizienzklassen eingeführt, die im Folgenden näher erläutert werden.
Soll jedoch keine Komplettsanierung stattfinden, kann über den Programmteil Nr. 152 (Einzelmaßnahmen) auch eine einzelne energetische Sanierungsmaßnahme, wie z. B. Fensteraustausch, Außendämmung, Dacherneuerung
oder Austausch der Heizungsanlage, gefördert werden. Natürlich ist auch eine
Kombination von mehreren Einzelmaßnahmen möglich.
Die geplante Durchführung der Einzelmaßnahmen oder das angestrebte Effizienzhaus-Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu
bestätigen (gemäß Formular-Nr. 600 000 2247). Dazu gehören die im Bundesprogramm »Vor-Ort-Beratung« zugelassenen Energieberater, die von der Verbraucherzentrale oder vom Bundesverband zugelassenen Energieberater sowie
die nach Landesrecht berechtigten Personen für die Aufstellung und Prüfung
der Nachweise nach der EnEV.
Eine Auflistung aller zugelassenen Energieberater des BAFA finden
Sie auf der Expertenliste der Deutschen Energieagentur (DENA) unter
www.energie-effizienz-experten.de / expertensuche.
Das Neubauniveau wird in der Energieeinsparverordnung geregelt. Dort
schreibt der Gesetzgeber die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf Qp und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlust vor. Unter Transmissionswärmeverlust H'T versteht man die Verluste über Außenwände, Bodenplatte, Fenster und
Dach an die Umgebung. Er hat direkten Einfluss auf den Primärenergiebedarf
des Gebäudes.
Der zulässige Primärenergiebedarf ist nach der EnEV 2009 nicht mehr abhängig vom Verhältnis der Außenfläche zu dem Volumen des betrachteten Gebäudes. Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird über ein sogenanntes
Referenzgebäude ermittelt. Unter Referenzgebäude versteht man die Festlegung der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der verschiedenen
Anlagenkomponenten für ein baugleiches Gebäude. Das Referenzgebäude hat
dabei die gleiche Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche wie das zu berechnende Gebäude. Neben den anlagentechnischen Verlusten spielt der Energieträger selbst eine wichtige Rolle. Der energetische Aufwand für Gewinnung,
Umwandlung und Transport ist ebenfalls berücksichtigt. Fossile Energieträger
wie Öl und Gas werden dabei schlecht bewertet.
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Finanzierung und Förderung |
Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 1. 1. 1995 der Bauantrag gestellt oder
Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Neu ist seit dem 1. 4. 2012 die Förderung denkmalgeschützter Gebäude.
Als Besonderheit gilt hier, dass bei diesen Gebäuden keine bestimmten Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust bestehen. Die Forderung lautet hier, dass im Einklang mit dem Denkmalschutz das technisch Machbare
realisiert wird. Es genügt, wenn an wenigstens zwei Bauteilen (Wand, Dach,
Keller- / Geschossdecke oder Fenster / Fenstertüren) bauliche Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz durchgeführt werden.
Falls der Zielwert von 160 % des Jahres-Primärenergiebedarfs nach EnEV
nachweislich nicht erreicht werden kann, ist über eine gesonderte Antragstellung eine Förderung trotzdem möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis,
dass unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes eine optimale Reduzierung
der Transmissionswärmeverluste erreicht wird.
Die Unterteilung der KfW-Effizienzhäuser sieht wie folgt aus:
Bezeichnung
Zulässiger
Höchstwert zum
Referenzgebäude
EnEV 2009
H`T
Qp
Tilgungszuschuss
Investitionszuschuss
Kredit
(Programm-Nr. 151)
2,5 % (max. € 1 875,–)
–
Zuschuss
(Programm-Nr. 430)
–
7,5 % (max. € 3 750,–)
Denkmal
160 %
–
Einzelmaß–
–
nahmen
KfW-EH 115 115 %
130 % 2,5 % (max. € 1 875,–)
KfW-EH 100 100 %
115 % 5,0 % (max. € 3 750,–)
KfW-EH 85
85 %
100 % 7,5 % (max. € 5 625,–)
KfW-EH 70
70 %
85 % 10,0 % (max. € 7 500,–)
KfW-EH 55
55 %
70 % 12,5 % (max. € 9 375,–)
Quelle:www.kfw-foerderbank.de
10,0 % (max. € 7 500,–)
12,5 % (max. € 9 375,–)
15,0 % (max. € 11 250,–)
17,5 % (max. € 13 125,–)
20,0 % (max. € 15 000,–)
Das Energieeffizienzhaus 100 muss zum Beispiel bezüglich des Primärenergiebedarfs Qp dem Standard der EnEV 2009 entsprechen. Der Transmissionswärmeverlust H'T darf um 15 % überschritten werden. Gleichzeitig darf der
Transmissionswärmeverlust nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1
der EnEV 2009 zulässig. Das Energieeffizienzhaus 55 stellt den höchsten energetischen Standard dar und darf somit nur 55 % des zulässigen Primärenergiebedarfs erreichen.
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Der maximale Kreditbetrag ist auf € 50 000,– pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen (-kombinationen) beschränkt. Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus beträgt der maximale Kreditbetrag € 75 000,– pro Wohneinheit.
Bemessungsgrundlage ist jeweils die Anzahl der Wohneinheiten vor der Sanierung.
Als Wohneinheit gilt eine abgeschlossene Wohnung (eigener Zugang, Kochgelegenheit, fließendes Wasser und Toilette), die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und dazu bestimmt ist. Einliegerwohnungen zählen als separate
Wohneinheiten, wenn sie abgeschlossen sind.
Der Zinssatz liegt abhängig von Laufzeit, tilgungsfreien Anlaufjahren und
Zinsbindung bei 1,00 % (Stand: 6. 6. 2012). Die Laufzeit beträgt zwischen 10
und 30 Jahren, die Zinsbindung liegt bei 10 Jahren.
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten
Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten
Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich.
Ein zusätzlicher Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des
angestrebten KfW-Effizienzhaus-Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.
Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des KfW-Effizienzhauses
wird bei der Kreditvariante ein Tilgungszuschuss von bis zu 12,5 % des maximalen Kreditbetrages gewährt (= € 9 375,–).
Soll kein Kredit in Anspruch genommen werden, weil eigene Finanzmittel zur Verfügung stehen, kann die Zuschussvariante gewählt werden (Programm Nr. 430). Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des KfWEffizienzhauses werden bis zu 20,0 % der Investitionskosten gezahlt (maximal
€ 15 000,–).
Das Erreichen des Neubauniveaus muss nach Fertigstellung der Maßnahme in
allen Fällen ebenfalls durch einen Sachverständigen bestätigt werden (gemäß
Formular-Nr. 600 000 2254 bei Programm-Nr. 430 und Formular-Nr. 600 000
2150 bei Programm-Nr. 151 / 152).
In beiden Programmteilen muss bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55
und KfW-Effizienzhaus Denkmal eine energetische Baubegleitung durch einen
Sachverständigen durchgeführt werden.
Der Sachverständige muss dabei mindestens folgende Leistungen erbringen:
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 spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtigkeitskonzept und Lüftungskonzept beim Einbau einer Lüftungsanlage bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsbauer,
 Prüfung des Leistungsverzeichnisses,
 mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten
bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen, einschließlich der Überprüfung der Ausführung von Wärmebrücken sowie der Umsetzung von
Luftdichtigkeits- und Lüftungskonzept mit Blower-Door-Test,
 Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, ggf. mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie ggf. Prüfung
des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der
Anlage.
Diese zusätzlich notwendige professionelle Baubegleitung wird mit dem
Programm Nr. 431 gefördert.
Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden
Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
KfW-Programm »Energieeffizient Bauen« (Nr. 153)
Gefördert wird hier die Errichtung, Herstellung oder der Ersterwerb von
Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Als Herstellung gilt sowohl die Erweiterung von bestehenden Gebäuden durch abgeschlossene Wohneinheiten als auch die Umwidmung bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude bei anschließender Nutzung als Wohnung. Nicht
gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Geförderte KfW-Effizienzhäuser müssen eines der nachfolgend genannten
energetischen Niveaus erreichen.
Bezeichnung
Zulässiger Höchstwert zum Referenzge- Tilgungszuschuss
bäude EnEV 2009
Qp
H'T
KfW-EH 70
70 %
85 %
--KfW-EH 55
55 %
70 %
5 % (max. € 2 500,–)
KfW-EH 40
40 %
55 %
10 % (max. € 5 000,–)
Quelle:www.kfw-foerderbank.de
Das KfW-Effizienzhaus 70 zum Beispiel darf einen Jahres-Primärenergiebedarf
(Qp) von maximal 70 % und einen Transmissionswärmeverlust H`T von maxi|
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| Finanzierung und Förderung
mal 85 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nicht überschreiten.
Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig.
Der maximale Kreditbetrag ist hier auf Bauwerkskosten von maximal
€ 50 000,– pro Wohneinheit begrenzt. Der Zinssatz ist abhängig von Laufzeit,
tilgungsfreier Anlaufjahre und Zinsbindung, beginnend bei 1,20 % nominal
(Stand: 6. 6. 2012). Die Laufzeit beträgt zwischen 10 und 30 Jahren, die Zinsbindung liegt bei 10 Jahren.
Zum Nachweis der geplanten KfW-Effizienzhausklasse sind der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust H'T nach EnEV 2009 von
einem Sachverständigen zu ermitteln. Das angestrebte KfW-EffizienzhausNiveau ist mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen
(Formular-Nr. 600 000 2249).
Wie beim Programm »Energieeffizient Sanieren« gilt auch hier, dass die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme durch einen Sachverständigen
bestätigt werden muss (gemäß Formular-Nr. 600 000 2151).
Wichtiger Hinweis für alle KfW-Programme: Der Antrag ist auf jeden
Fall vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Beim Bau eines KfW-Effizienzhauses 40 oder 55 ist die zusätzliche Planung
und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen.
Der Sachverständige hat hier die gleichen Leistungen zu erbringen wie beim
Programm »Energieeffizient Sanieren«.
Sonderfonds Energieeffizienz KMU
Der Sonderfonds Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie und der KfW-Bank. Das Förderprogramm soll Unternehmen
helfen, die Potenziale für Energieeinsparungen zu erkennen, und einen Anreiz
zu Investitionen geben.
Gefördert werden sowohl reine Beratungsleistungen als auch Investitionen.
Das Förderspektrum ist sehr weit gefächert. Es werden Umweltschutzmaßnahmen in den Bereichen Luft, Wasser, Lärmvermeidung und Abfall gefördert
sowie Energiesparmaßnahmen in den Bereichen Haus- und Energietechnik,
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Prozesskälte und -wärme, Wärmerückgewinnung, effiziente Energieerzeugung
und vieles mehr.
Energieberatung Mittelstand
Am 1. 3. 2012 ist das neue Förderprogramm »Energieberatung Mittelstand« in
Kraft getreten und löst damit das Förderprogramm »Energieeffizienz« ab. Im
Rahmen dieses Programmes werden Zuschüsse für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
und für Freiberufler gewährt. Durch die Beratung sollen Schwachstellen bei
der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge bzw. konkrete
Maßnahmenpläne für energie- und kostensparende Verbesserungen gemacht
werden. Neu ist, dass es eine Mindestenergiekostengrenze gibt. Das heißt,
nur Unternehmen mit Energiekosten von über € 5 000,– sind förderfähig.
Die Beratung besteht aus zwei unabhängig voneinander zu beantragenden Teilen: einer Initialberatung und einer Detailberatung.
Unternehmen erhalten für eine ein- bis zweitägige Initialberatung einen Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % des vereinbarten Beratungshonorars, wobei
maximal € 1 600,– Beratungskosten förderfähig sind.
Für die Detailberatung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 60 % des maximal förderfähigen Beratungshonorars gewährt, wobei maximal € 8 000,– Beratungskosten förderfähig sind.
Erste Ansprechpartner für Unternehmen sind die Regionalpartner, über die
immer die Antragstellung erfolgt. Regionalpartner sind meist die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Ihrer Nähe.
Als Energieberater kommen nur die in der Beraterbörse der KfW-Bank gelisteten Personen infrage. In der KfW-Beraterbörse können Sie sich einen passenden Berater Ihrer Wahl aussuchen (www.kfw-beraterboerse.de).
Investitionskredite
Zur Umsetzung der aus der Energieeffizienzberatung entdeckten Einsparpotenziale oder zur Errichtung neuer besonders energiesparender Gebäude und
Maschinenanlagen stellt die KfW-Bank Investitionskredite zur Verfügung.
Gefördert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen. Der maximale Kreditbetrag reicht je nach Vorhaben bis zu mehreren Millionen Euro.
Die Kreditlaufzeit beträgt zwischen 5 und 20 Jahren. Sicherheiten werden im
Rahmen der Kreditverhandlungen mit der Hausbank vereinbart, die wie bei
allen KfW-Krediten der richtige Ansprechpartner ist. Die Zinssätze sind für
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| Finanzierung und Förderung
maximal 10 Jahre festgeschrieben. Die Höhe der Zinssätze ist von so vielen
Faktoren abhängig, dass hier nicht im Einzelnen darauf eingegangen wird.
Vor-Ort-Beratung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie
Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes (Bauantrag bis zum
31. 12. 1994) können Sie eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Anspruchsberechtigt sind Sie als natürliche Person, rechtlich selbstständiges
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie als Betrieb des Agrarbereichs und als juristische Person. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen,
wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.
Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt € 400,– für
Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. € 500,– für Wohnhäuser mit mindestens drei
Wohneinheiten. Für zusätzliche Beratungen zur Stromeinsparung wird ein Bonus von € 50,– gezahlt. Er kann aber durch die Integration thermografischer
Untersuchungen um € 100,– gesteigert werden. Eine Kumulierung der Boni in
einer Beratung ist möglich. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch
auf höchstens 50 % der Beratungskosten (brutto) begrenzt.
Die Ergebnisse der Energieberatung müssen in einem detaillierten Beratungsbericht erfasst werden. Der Beratungsbericht muss nach genauen Vorgaben
des BAFA erstellt werden und diesem zur Überprüfung zugesandt werden.
Antragsberechtigt sind nur die Personen, die in der Energieberaterliste
(BAFA-Liste) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert
sind (siehe »Energiesparberatung« unter www.bafa.de).
Der Förderbetrag wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den
in Rechnung gestellten Honorarkosten des Energieberaters gewährt. Er wird
direkt an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für
die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Der Energieberater muss ihn in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den
Beratungsempfänger weitergeben.
Das »Zuhause-Kraftwerk«
Der Öko-Stromanbieter Lichtblick und die Volkswagen AG wollen mit eigenen
Minikraftwerken in den Energiemarkt einsteigen und in Wettbewerb zu den
etablierten Energieversorgern treten.
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Finanzierung und Förderung |
Volkswagen wird die Blockheizkraftwerke bauen, die von Gasmotoren aus
eigener Fertigung angetrieben werden, und Lichtblick vertreibt die Anlagen
dann als sogenannte »Zuhause-Kraftwerke«. Dies soll als ein neues, dezentrales
Konzept der Wärme- und Stromversorgung verstanden werden. Steuerungstechnisch sollen diese Minikraftwerke dann so miteinander verknüpft werden,
dass sie bei Strombedarfsspitzen den abrufbaren Strom ins öffentliche Netz
einspeisen.
Der Vertrieb ist bereits in den Städten Hamburg, Bremen, Berlin, Wolfsburg,
Braunschweig, Essen, Leipzig, Stuttgart und Salzgitter angelaufen. Erste Anlagen wurden, beginnend in Hamburg, ab dem Sommer 2010 in Betrieb genommen. Nach Firmenaussagen sind dies ca. 300 Anlagen (Stand: Oktober 2011).
Der Kunde schließt mit dem Stromanbieter einen Wärmeliefervertrag über
zehn Jahre mit einer Mindestlaufzeit von lediglich zwei Jahren ab. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit von Erdgas. Das Angebot richtet sich zudem
nur an Kunden mit einem Gasverbrauch ab 45 000 kWh / Jahr. Das entspricht
dem Wärmebedarf von sehr großen Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern.
Das Mini-BHKW bleibt im Besitz des Stromanbieters. Der Kunde zahlt für
die Standardinstallation € 5 000,–. Im Preis enthalten sind der Ausbau und
die Entsorgung eines bestehenden Gasheizkessels sowie der Einbau des MiniBHKW mit den erforderlichen Wärmespeichern. Der Kunde muss also deutlich weniger investieren, als wenn er das Kraftwerk selbst installieren lassen
würde. Dafür muss er aber einen monatlichen Grundpreis von € 20,– für
Wartung, Reparaturen, Versicherung und den Schornsteinfeger zahlen.
Außerdem zahlt der Kunde die tatsächlich verbrauchte Wärme an den Stromanbieter. Der Wärmepreis ist an den Gaspreisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Für Hamburg liegt der Wärmepreis zunächst bei 5,79 Cent
pro Kilowattstunde (Stand: Juli 2010). Und: Der größte Teil des produzierten
Stroms gehört dem Stromanbieter. Der Kunde erhält lediglich einen Bonus von
0,5 Cent pro ins Netz eingespeister Kilowattstunde Strom.
Der Stromanbieter Lichtblick zahlt dem Kunden eine monatliche Miete von
€ 5,– für die Aufstellung des Mini-BHKW in dem Heizraum seines Hauses. Die
dafür benötigte Aufstellfläche beträgt ca. 9 m2.
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5
Glossar
Alles Wissenswerte zu Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken finden
Sie in alphabetischer Reihenfolge in dem folgenden Glossar. Der kleine Pfeil
vor einem Begriff (→) gibt an, unter welchem Stichwort Sie weitere Informationen finden.
Absorber
Nimmt die Lichtenergie der Sonne auf und wandelt sie in Wärme um. Meist
schwarz beschichtetes Blech mit integrierten wasserführenden Rohren.
Amorphe Solarzellen
Werden durch Aufdampfen mehrerer Halbleiterschichten auf eine Trägerschicht hergestellt, meist Glas (Dünnschichtzellen). Die Atome scheiden sich
dort nicht in einer Kristallstruktur ab, sondern ungeordnet (= amorph). Amorphe Solarzellen bekommen Sie im Handel mit einem Wirkungsgrad ab 5 % bis
7 %.
Axial
Bewegung in Achsenrichtung.
Azimut
Winkel, um den die Photovoltaikanlage aus der Südausrichtung gedreht ist (Süden gleich 0°, Westen gleich +90°, Osten gleich –90° und Norden gleich 180°).
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Besteht aus einem stationären Motor, der nach dem Prinzip der Kraft-WärmeKopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert. Betrieben
werden BHKW mit Gas, Öl oder Biokraftstoffen.
Bypass- oder Schutzdiode
Schützt die Solarzelle vor eventueller Beschädigung durch Verschattung, da
der Strom an der inaktiven Zelle vorbeigeführt wird. Dadurch bleibt die unerwünschte Erwärmung aus. Zusätzlich reduziert die Bypassdiode die Ertragsverluste durch die Verschattung, da nur der betroffene → String keinen Strom
mehr liefert, nicht das ganze Modul.
Degradation
Jede Solarzelle verliert an Leistung, sobald sie dem Licht ausgesetzt wird. Die
Degradation ist zu Beginn recht hoch (bereits nach kurzer Zeit ca. 2 %), danach wird sie geringer. Alle Hersteller geben Leistungsgarantien auf ihre Photovoltaikmodule. Die meisten Hersteller garantieren nach 10 Jahren noch eine
Leistung von 90 % und nach 20 Jahren noch 80 % oder 85 % der im Datenblatt
angegebenen Modulleistung MPP.
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Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)
Die deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee unterteilen sich in die 12-Seemeilen-Zone (das sog. »Küstenmeer«) und die AWZ. Das Küstenmeer ist deutsches Hoheitsgebiet und unterliegt der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Seewärts der 12-Seemeilen-Grenze bis maximal 200 sm Entfernung zur
Küste befindet sich die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), an die sich die
hohe See anschließt. In Nord- und Ostsee ist die deutsche AWZ im Wesentlichen mit dem sog. deutschen Festlandsockel identisch. Den Festlandsockel
bildet der seewärts des Küstenmeeres gelegene Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete bis zu einer Ausdehnung von maximal 200
sm. In der Ostsee ist die deutsche AWZ aufgrund der angrenzenden AWZ der
Nachbarstaaten sehr viel kleiner als in der Nordsee (Quelle: Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie).
Direkte Strahlung
Sie trifft ohne Streuung durch Bestandteile der Erdatmosphäre auf eine Fläche.
Durch Streuung (Nebel, Wolken, Dunst) entsteht diffuse (indirekte) Strahlung.
Einspeisevergütung
Nach dem → Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Stromversorger dazu
verpflichtet, regenerativ erzeugten Strom abzunehmen und nach dem aktuellen
Satz zu vergüten. Die Einspeisevergütung für Solarstrom ist durch das EEG für
20 Jahre auf dem abgeschlossenen Niveau garantiert.
Einspeisezähler
Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen werden mit einem Einspeisezähler ausgestattet. Er misst die von der Solarstromanlage produzierte und ins öffentliche
Netz eingespeiste Strommenge in Kilowattstunden (kWh).
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Verordnung ist am 1. 2. 2002 in Kraft getreten und hat die Wärmeschutzverordnung sowie die Heizungsanlagenverordnung abgelöst. Grundlage der
EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Die erste EnEV aus dem
Jahr 2002 wurde 2004 bereits durch eine EnEV-Novelle ersetzt (EnEV 2004).
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden war eine erneute Novelle der EnEV erforderlich, die seit dem 1. 10. 2007
gilt (EnEV 2007). Seit 1. 10. 2009 ist die EnEV 2009 in Kraft.
Erneuerbare Energie (regenerative Energie)
Sie ist ständig und unbegrenzt verfügbar, geografisch aber in unterschiedlicher
Stärke vorhanden. Im Gegensatz zu den erneuerbaren Energien sind die aufbrauchenden Energien nicht unbegrenzt verfügbar. Fossile Energieträger wie
Öl, Gas und Kohle gehören zu den aufbrauchenden Energien.
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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz soll
 im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung sichern;
 die Bundesrepublik durch die Nutzung erneuerbarer Energien so weit wie
möglich unabhängig von Energieimporten machen;
 einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen
leisten;
 die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.
Das Gesetz wird angewendet beim Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet und
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze der allgemeinen
Versorgung mit Elektrizität.
Es regelt die Verpflichtung zur Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses
Stroms durch die Netzbetreiber und den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
Europäischer Wirkungsgrad (Euro-eta oder ηeuro)
Beschreibt den Wirkungsgrad im mittleren Leistungsbereich, also im realen
Betrieb. Die unterschiedlichen Einstrahlungswerte werden gewichtet. Der europäische Wirkungsgrad berücksichtigt beispielsweise, dass eine Strahlungsintensität von 100 % (also 1 000 W / m², nach »Standard Test Conditions«) nur
während 20 % der Jahresbetriebszeit der Photovoltaikanlage vorliegt.
Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter)
Schutzeinrichtung, die den angeschlossenen, überwachten Stromkreis vom
restlichen Stromnetz trennt, wenn Strom auf falschem Weg, beispielsweise
durch den Körper einer Person, fließt. Dazu vergleicht der Fehlerstromschutzschalter die Stromstärke des ausgehenden Stroms mit der Stärke des zurückfließenden Stroms. Die Auslösezeit beträgt je nach Bauart zwischen 20 und 30
Millisekunden.
Gleichstrom
→ Wechselstrom
Halbleitermaterialien
Zur Herstellung von Solarzellen geeignete chemische Elemente. Zu den wichtigsten Halbleitermaterialien gehören Silizium, Selen, Tellur und Germanium.
Halbleiter sind Stoffe, deren elektrische Leitfähigkeit zwischen der von Metallen und Isolatoren liegt. Im Gegensatz zu Metallen, bei denen eine äußere
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Spannungsquelle (Batterie) genügt, um Elektronen (elektrisch negativ geladene
Teilchen) in Bewegung zu versetzen, benötigen Halbleiter zusätzlich Wärme
oder Licht, um stromleitend zu werden.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Die Europäische Union (EU) definiert kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) wie folgt:
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 10 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro
haben.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 50 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio.
Euro haben.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 250 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Gleichzeitige Nutzung von Wärme und elektrischem Strom in einem → Blockheizkraftwerk (BHKW).
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz)
Ziel des zum 1. 1. 2009 novellierten Gesetzes ist es, den Schutz und die Modernisierung bestehender KWK-Anlagen sowie den Ausbau kleiner KWKAnlagen zu fördern. Es regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus
KWK-Anlagen, der in das Netz der allgemeinen Stromversorgung eingespeist
wird. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen.
Kurzschlussstrom ISC (SC = Short Circuit)
Maximaler Strom in der Solarzelle, der fließt, wenn Plus- und Minuspol der
Zelle verbunden werden, wenn also kein Widerstand bzw. Verbraucher zwischen beiden Polen ist. Der Kurzschlussstrom einer kristallinen Zelle ist etwa
6 % bis 12 % höher als der Nennstrom.
Leerlaufspannung UOC (OC = Open Circuit)
Spannung der unbelasteten Zelle, wenn also kein Strom fließt. Bei kristallinen
Zellen ist die Leerlaufspannung um ca. 25 % höher als die Nennspannung. Sie
ist für den Betrieb der Solarzellen von geringer Bedeutung, weist jedoch den
oberen Spannungsbereich aus.
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Monokristalline Solarzelle
Aus hochreinem Silizium hergestellte einkristalline Solarzelle. Durch eine spezielle Gusstechnik, bei der der Gussbarren → axial gedreht wird, entsteht daraus
nur ein einziger Kristall. Die Oberfläche der Zelle ist homogen blau oder fast
schwarz. Die Qualität der monokristallinen Solarzellen ist sehr hoch. Ihr Wirkungsgrad beträgt etwa 14 % bis 17 %.
MPP (Maximum Power Point)
Punkt der maximalen Leistung einer Solarzelle. Die Solarzelle besitzt auf ihrer
Kennlinie zu jedem Einstrahlungswert, in Kombination mit einem bestimmten
Temperatur- und Lichtspektrumswert, einen Punkt maximaler Leistung.
Multi- oder polykristalline Solarzelle
Polykristalline Zellen sind leicht an ihrer unterschiedlich blau schimmernden Oberfläche zu erkennen. Die Herstellung der polykristallinen Zellen ist
einfacher als bei monokristallinen Zellen. Deshalb sind polykristalline Zellen
auch kostengünstiger. Das Silizium wird bei diesem Prozess geschmolzen und
in Stahlformen gegossen. Dabei entstehen Blöcke, die anschließend ebenfalls
in dünne Scheiben geschnitten werden. Bei diesem Blockgießverfahren bilden sich viele Kristalle mit unterschiedlicher Orientierung. Die üblichen Wirkungsgrade liegen bei etwa 13 % bis 15 %.
Nennleistung (PMPP)
Maximale Leistung der Solarzelle. Sie stellt die Multiplikation von Nennspannung und Nennstrom dar. Die Einheit ist Watt oder Kilowatt mit dem Zusatz
p (Wp oder kWp). Das p steht für das englische Wort »peak« und bedeutet so
viel wie »Spitze«.
Nennspannung (UMPP)
Spannung, die bei maximaler Leistung der Solarzelle gemessen werden kann.
MPP heißt »Maximum Power Point« und bedeutet so viel wie maximale Leistung.
Nennstrom (IMPP)
Strom, der bei maximaler Leistung der Solarzelle gemessen werden kann.
Netzeinspeisung
Anschluss von Photovoltaikanlagen an das öffentliche Stromnetz. Nicht benötigter Strom wird eingespeist. Zur Netzeinspeisung muss der Gleichstrom der
Solarmodule in Wechselstrom umgewandelt und auf die Netzspannung hochtransformiert werden.
Photovoltaik
Direkte Umwandlung von Licht in elektrische Energie. Die Umwandlung beruht auf einem physikalischen Effekt, der völlig lautlos und ohne Emissionen
abläuft.
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Primärenergie
Energie, die unmittelbar aus natürlichen Quellen gewonnen werden kann.
Sekundärenergie
Kann nur über einen mit Verlusten behafteten Prozess aus der Primärenergie
gewonnen werden.
Solargenerator
Gesamtheit der zusammengeschalteten, Strom erzeugenden Module einer
Photovoltaikanlage.
Solarkonstante
Strahlungsleistung der Sonne, die senkrecht auf die Hülle unserer Atmosphäre
trifft. Sie beträgt 1,36 Kilowatt pro Quadratmeter.
Solarthermie
Nutzung der Sonnenenergie zur Erwärmung von Wasser. Ein Solarkollektor
gibt über einen geschlossenen Kreislauf, der mit einem Wasser-Glykol-Gemisch gefüllt ist, seine eingefangene Wärme über einen Wärmetauscher an das
häusliche Trinkwasser oder an das angeschlossene Heizungssystem ab.
Standard Test Conditions (STC)
Maximale Leistung einer Solarzelle. Sie wird bei Standardtestbedingungen angegeben. Diese Bedingungen sind:
 Einstrahlung 1 000 W / m² (Watt pro Quadratmeter),
 Zellentemperatur 25° C,
 Lichtspektrum AM 1,5 (Air Mass).
Modulleistungen werden in der Einheit Wattpeak (Wp) angegeben. Diese normierte Leistungsangabe erlaubt den Vergleich von Modulen und Zellen verschiedener Hersteller.
String
Ein Solarmodul setzt sich in der Regel aus vielen einzelnen Solarzellen zusammen. Plus- und Minuspol der Solarzellen werden miteinander verbunden.
Dadurch entstehen Reihen von Zellen, deren Einzelspannungen sich addieren.
Diese Reihen bezeichnet man als Strings.
Teillast- und Volllastbereich
Ein Wechselrichter muss in der Lage sein, den von der Photovoltaikanlage maximal erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umzuwandeln. Diesen Maximalwert nennt man Voll- oder Nennlast. Produzieren die Module weniger als
die maximal mögliche Leistung, arbeitet der Wechselrichter im Teillastbetrieb.
Dabei sinkt dessen Wirkungsgrad.
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Textur / texturiert
Dient der Charakterisierung von Oberflächen und bezeichnet die Beschaffenheit, die Struktur oder die Zusammensetzung.
Wafer
Das Wort kommt aus dem Englischen und bedeutet »sehr dünn«. Wafer sind
Halbleiterscheiben aus zwei Schichten mit unterschiedlichem elektrischem
Verhalten: Eine Schicht kann negative Ladungsträger (Elektronen) aufnehmen
und wird daher als n-Schicht bezeichnet. Die andere Schicht hat bei Sonneneinstrahlung einen Überschuss an positiven Ladungsträgern, gleichbedeutend
mit einem Mangel an Elektronen. Sie wird p-Schicht genannt.
Wechselrichter (auch DC-AC-Konverter genannt)
Ermöglicht die Verbindung der Photovoltaikmodule mit dem öffentlichen
Stromnetz. Der Wechselrichter wandelt den von den Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um und passt diesen an Frequenz und
Spannung des öffentlichen Netzes an.
Wechselstrom / Gleichstrom
Solarzellen erzeugen Gleichstrom (DC = engl. Direct Current). Dieser Strom
besitzt eine gleichbleibende Richtung und evtl. veränderliche Stärke. Vom
Wechselrichter wird er in den üblichen Wechselstrom (AC = engl. Alternating
Current) umgewandelt, dessen Stärke oder Richtung sich zeitlich und periodisch ändert (sinusförmiger Wechselstrom).
Wirkungsgrad
Der Wirkungsgrad ηeuro (η = griechischer Buchstabe Eta) ist allgemein das Verhältnis von abgegebener Leistung zu zugeführter Leistung. Bei einer Solarzelle
gibt er an, wie viel Prozent der einwirkenden Strahlungsenergie in Form von
elektrischer Leistung abgegeben werden.
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Anlage 1: Nützliche Adressen |
6
Anhang
6.1
Anlage 1: Nützliche Adressen
Infocenter KfW-Förderbank
Telefonische Beratung unter: Tel. 01801 / 335577
www.kfw-foerderbank.de
Alle Beratungszentren sind geöffnet:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 – 15:00 Uhr
Beratungszentrum Berlin
Charlottenstraße 33 / 33 a
10117 Berlin
Tel.: 030 / 20264 – 5050
Fax: 030 / 20264 – 5445
Beratungszentrum Bonn
Ludwig-Erhard-Platz 1
53173 Bonn
Tel.: 0228 / 831 – 8003
Fax: 0228 / 831 – 7149
Beratungszentrum Frankfurt a. M.
Bockenheimer Landstraße 104
60325 Frankfurt a. M.
Tel.: 069 / 7431 – 3030
Fax: 069 / 7431 – 1706
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 / 908 – 0
Fax: 06196 / 908 – 800
www.bafa.de
BINE Informationsdienst
Fachinformationszentrum Karlsruhe
Büro Bonn
Kaiserstraße 185 – 197
53113 Bonn
Tel.: 0228 / 92379 – 0
[email protected]
www.bine.info
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| Anlage 1: Nützliche Adressen
ASUE
Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen
Energieverbrauch e. V.
Bismarckstraße 16
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 / 3609 – 070
Fax: 0631 / 3609 – 071
[email protected]
www.asue.de
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat Öffentlichkeitsarbeit
11055 Berlin
Tel.: 030 / 18305 – 0
Fax: 030 / 18305 – 2044
www.bmu.de
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
Chausseestraße 128 a
10115 Berlin
Tel.: 030 / 726165 – 600
Fax: 030 / 726165 – 699
[email protected]
www.dena.de
Deutsches Energieberaternetzwerk e. V. (D.E.N.)
Franziskusstraße 8 – 14
60314 Frankfurt am Main
Tel.: 0180 / 5001560
Fax: 069 / 9043679 – 19
[email protected]
www.den-ev.de
Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. (B.KWK)
Alt-Tegel 16
13507 Berlin
Tel.: 030 / 436079 – 10
Fax: 030 / 436079 – 11
[email protected]
www.bkwk.de
Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) e. V.
EnergieForum
Stralauer Platz 34
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Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte im Internet |
10243 Berlin
Tel.: 030 / 2977788 – 0
Fax: 030 / 2977788 – 99
[email protected]
www.solarwirtschaft.de
CO2online GmbH
Klimaschutzkampagne des Bundesumweltministeriums
Gemeinnützige Beratungsgesellschaft
Hochkirchstraße 9
10829 Berlin
Tel.: 030 / 767685 – 0
Fax: 030 / 767685 – 11
[email protected]
www.co2online.de
Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel.: 030 / 2061416 – 79
6.2 Anlage 2: Gesetzes- und Verordnungstexte
im Internet
1. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
http://www.erneuerbare–energien.de / erneuerbare_energien / gesetze / eeg / doc / 47585.php
2. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG
http://www.erneuerbare–energien.de / erneuerbare_energien /downloads / doc / 40512.php
3. Verordnung über Erzeugung von Strom aus Biomasse
(Biomasseverordnung – BiomasseV)
http://www.erneuerbare–energien.de / erneuerbare_energien /gesetze / biomasseverordnung / doc / 2671.php
4. Energieeinsparverordnung – EnEV
http://www.bmu.de / energieeffizienz / downloads / doc / 38209.php
5. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWK-Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de / bundesrecht / kwkg_2002 / gesamt.pdf
6. Energiesteuergesetz – EnergieStG
http://www.gesetze-im-internet.de / bundesrecht / energiestg / gesamt.pdf
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| Anlage 3: Maße und Einheiten
7. Richtlinie 2004 / 8 / EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf
orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
http://www.umweltrechtsreport.de / news / 14506.pdf
6.3 Anlage 3: Maße und Einheiten
Basiseinheiten (SI-Einheiten)
Basisgröße
Länge
Masse
Zeit
Stromstärke
Temperatur
Lichtstärke
Stoffmenge
Abkürzung
l
m
t
I
T
Iv
n
Basiseinheit
Meter
Kilogramm
Sekunde
Ampere
Kelvin
Candela
Mol
Abkürzung
m
kg
s
A
K
cd
mol
Zeichen
Vielfaches
da
h
k
M
G
T
Zehnfaches
Hundertfaches
Tausendfaches
Millionenfaches
Milliardenfaches
Billionenfaches
Angabe als
Potenz
101
102
103
106
109
1012
Vielfache im Dezimalsystem
Vorsatz
Deka
Hekto
Kilo
Mega
Giga
Tera
Umrechnung von Energieeinheiten
1 J = 1 Ws
1 kJ
1 MJ
1 Wh
1 kWh
1 kcal
J = Ws
1
1 000
1 000 000
3 600
3 600 000
4186,8
kJ
0,001
1
1 000
3,6
3 600
4,187
MJ
0,000001
0,001
1
0,0036
3,6
0,00419
Wh
0,000278
0,2778
277,8
1
1 000
1,163
kWh
277,8 × 10–9
277,8 × 10–6
0,2778
0,001
1
0,001163
kcal
0,000239
0,2388
238,8
0,86
860
1
Arbeit = Leistung × Zeit
Arbeit in Kilowattstunden (z. B. Strommenge oder Wärmemenge)
Leistung in Watt
Zeit in Stunden
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Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung
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Heizwerte wichtiger Brennstoffe
Heizöl EL
Flüssiggas
Erdgas
Rapsöl
Bioethanol
Holzpellets
Buchenholz
10,08 kWh / l
6,83 kWh / l
10,40 kWh / m3
9,3 kWh / l
6,3 kWh / l
4,9 kWh / kg
1850 kWh / rm1)
1) rm = Raummeter (geschnittenes, gehacktes und gestapeltes Holz in einem Kasten von
1 m×1 m×1 m). Entspricht ca. 200 l Heizöl.srm = Schüttraummeter (entspricht einer
losen Schüttung von ofenfertig geschnittenem und gespaltenem Holz in einem Kasten
von 1 m×1 m×1 m).
fm = 1 Kubikmeter Holz ohne Zwischenraum (Stammholz)
1 srm = 0,6 bis 0,7 rm = 0,4 bis 0,5 fm
6.4 Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung
6.4.1 Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von
Photovoltaikanlagen
Verfügung der OFD Niedersachsen vom 17. 9. 2010, S 2240 – 160 – St 221 / St
222, geändert durch Verfügung vom 26. 3. 2012, S 2183 b – 42 – St – 226
Allgemeines
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 1. 8. 2004
(BGBl. 2004 I S. 1918) – Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004) – sind
Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den
gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien
vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG 2004). Gleichzeitig
sind die Netzbetreiber verpflichtet, den von ihnen übernommenen Strom zu
vergüten (§ 5 EEG 2004). Die Höhe der Vergütung für Strom aus Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (sog. Solaranlagen) regelt
§ 11 EEG 2004. Sie ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlage, im
Allgemeinen aber so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Das EEG 2004 (a. a. O.) gilt für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. 7. 2004 und vor
dem 1. 1. 2009 in Betrieb genommen worden sind.
Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
nach dem 31. 12. 2008 in Betrieb genommen werden, gilt das Gesetz für
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Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung
den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. 10. 2008 (BGBl. 2008 I S. 2074)
– Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009). Auch nach diesem Gesetz sind
die Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien anzuschließen (§ 5 EEG 2009), den daraus erzeugten
Strom abzunehmen (§ 8 EEG 2009) und mindestens in der gesetzlich festgelegten Höhe zu vergüten (§ 16 Abs. 1 EEG 2009). Mit dem Inkrafttreten des
EEG 2009 am 1. 1. 2009 ist das EEG 2004 außer Kraft gesetzt worden.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum
31. 7. 2004 in Betrieb genommen worden sind, unterfallen weiterhin dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. 3. 2000 (BGBl. 2000 I S. 305), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 22. 12. 2003 (BGBl. 2003 I S. 3074), unter Beachtung der Übergangsbestimmungen in § 21 EEG 2004.
Zu den Solaranlagen gehören neben den Solarkollektoranlagen die Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels Solarzellen
ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt
wird. Dagegen dienen Solarkollektoranlagen – oder auch thermische Solaranlagen – ausschließlich der Wärmeerzeugung. Sie können lediglich über weitere
Zwischenschritte – und damit nur indirekt – die erzeugte Wärme in elektrische
Energie umwandeln.
Einkunftsart, Betriebseinnahmen
Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung i. S. des
§ 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht nach den
allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Dabei wird gebeten, zu berücksichtigen,
dass die Vergütungen abhängig vom jeweiligen Jahr der Inbetriebnahme der
Anlage sinken (vgl. § 11 Abs. 5 EEG 2004, § 20 EEG 2009).
Im Geltungsbereich des EEG 2009 sind Vergütungen für Strom aus Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an
oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, in § 33
EEG 2009 gesondert geregelt. Die Höhe der Vergütungen ist abhängig vom
Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (sog. Degression, vgl. § 20
EEG 2009). So wird zum Beispiel für eine im Jahre 2008 in Betrieb genommene Dachanlage mit einer Leistung von höchstens 30 kW eine Vergütung von
46,75 Cent / kWh gewährt. Bei Inbetriebnahme einer solchen Anlage im Jahre
2010 sinkt die Vergütung dagegen auf 39,57 Cent / kWh. Zusätzlich sieht das
EEG 2009 für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kW
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Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung
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erstmals einen gegenüber dem normalen Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01
Cent / kWh) reduzierten Vergütungssatz (im Jahre 2009: 25,01 Cent / kWh)
vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage
selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird (vgl. § 33 Abs. 2 EEG
2009). Auch der reduzierte Vergütungssatz unterliegt der Degression nach § 20
EEG 2009. Nimmt der Betreiber der Photovoltaikanlage den reduzierten Vergütungssatz in Anspruch, so entfällt für ihn das Erfordernis, selbst benötigten
Strom von einem anderen Energieversorger zu erwerben. Neben dem reduzierten Vergütungssatz wird folglich eine Ersparnis in Höhe des ortsüblichen
Strompreises generiert. Darüber hinaus hat der Betreiber – unter der Voraussetzung des Verbrauchs in unmittelbarer Nähe der Anlage – die Möglichkeit,
den Strom an einen Dritten zu veräußern. Nicht selbst verbrauchter und in
das Netz eingespeister Strom – z. B. in Zeiten geringen eigenen Strombedarfs –
wird daneben weiterhin mit dem normalen Einspeisetarif vergütet.
Die reduzierte Vergütung für selbst erzeugten und sofort verbrauchten
Strom stellt neben dem normalen Tarif für eingespeisten Strom Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebes »Stromerzeugung« dar. Sie wird
dem Steuerpflichtigen vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt. Soweit Steuerpflichtige selbst erzeugten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom
unmittelbar nach der Erzeugung für private Zwecke – z. B. im eigengenutzten
Wohneigentum – selbst verbrauchen, liegt gleichzeitig eine Entnahme dieses
Stroms vor. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert
anzusetzen, der bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens grundsätzlich den Wiederherstellungskosten (Reproduktionskosten)
entspricht. Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 6. 8. 1985, VIII R 280 / 81
(BStBl. 1986 II S. 17) auch entschieden, dass bei Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt wird. Es bestehen daher keine Bedenken, den Entnahmewert aus Vereinfachungsgründen
in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom zu schätzen. Hierbei ist auf den unter Berücksichtigung des allgemeinen Strom-Mixes – und nicht etwa eines besonderen Öko-Tarifes – angebotenen Stromtarif abzustellen. Wird der Strom an einen Dritten veräußert, so
ist neben der reduzierten Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen
Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen.
Selbstständiges Wirtschaftsgut oder unselbstständiger Gebäudebestandteil
Photovoltaikanlagen können als Anlagen mit auf der vorhandenen Dacheindeckung aufgesetzten Photovoltaikmodulen (sog. Aufdachanlage) oder mit in
der Dacheindeckung integrierten Photovoltaikmodulen (sog. dachintegrierte
Photovoltaikanlage, z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien
oder Indach-Solarmodulen) betrieben werden.
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Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung
Aufdachanlagen dienen unmittelbar dem Gewerbebetrieb »Stromerzeugung«
und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu
den selbstständigen, beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die als
notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb »Stromerzeugung« zuzurechnen sind.
Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind – entgegen der in der
Verfügung vom 26. 11. 2008 (S 2190 – 160 – StO 221 / StO 222) vertretenen
Rechtsauffassung – nunmehr aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder als selbstständige,
vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht als
unselbstständige Gebäudebestandteile zu behandeln. Dabei ist unbeachtlich,
ob die Anlagen im Zuge einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft bzw. hergestellt worden sind.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerrechtlich wie Aufdachanlagen zu behandeln.
Steuerliche Auswirkungen
 AfA sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen (vgl. lfd. Nr. 3.1.6. der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren
Anlagegüter vom 15. 12. 2000, BStBl. 2000 I S. 1532).
 Nicht zulässig sind AfA nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen
nach § 7 h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6 b Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 EStG.
 Bemessungsgrundlage für die AfA sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei dachintegrierten
Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so bestehen keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das
Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen aus
Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe
der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in
Anlehnung an die übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende
Betrag ist dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist
auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden.
Förderprogramme für Photovoltaikanlagen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit durch
ihr Programm Nr. 140 »Solarstrom Erzeugen« durch langfristige, zinsgünstige
Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren u. a. die Investitionskosten für die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb einer Photo152
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Anlage 4: Erlasse der Finanzverwaltung
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voltaikanlage gefördert. Gegenwärtig fördert die KfW Photovoltaikanlagen mit
ihrem Programm Nr. 270 »Erneuerbare Energien – Standard« ebenfalls durch
langfristige, zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine Gewährung von Zuschüssen sehen die Programme der KfW zurzeit nicht vor. Die
jeweils aktuellen Förderprogramme der KfW bitte ich dem Internetportal der
KfW-Bankengruppe (www.kfw.de) zu entnehmen.
Neben dem Programm der KfW gibt es auch Förderprogramme der einzelnen
Bundesländer, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Niedersachsen hat
jedoch kein eigenes Förderprogramm für Privatpersonen aufgelegt, sodass die
Förderung von Photovoltaikanlagen hier lediglich durch das EEG sowie eventuelle zinsgünstige KfW-Darlehen erfolgt. Vorhaben im Bereich der Forschung
und Entwicklung werden dagegen durch das Niedersächsische Innovationsförderprogramm für bestimmte Personenkreise gefördert.
Verfahrensrechtliche Hinweise
In den Fällen, in denen im Hinblick auf die in der Verfügung vom 26. 11. 2008
(S 2190 – 160 – StO 221 / StO 222) vertretene Rechtsauffassung dachintegrierte
Photovoltaikanlagen als unselbstständiger Gebäudebestandteil behandelt und
bei einer Dachrenovierung im Wege der Aufwandseinlage anteilige Erhaltungsaufwendungen bestandskräftig als Betriebsausgaben anerkannt worden
sind, wird gebeten, im Rahmen nachfolgender Veranlagungen keine zusätzlichen AfA für ein selbstständiges Wirtschaftsgut zuzulassen.
Die Verfügung vom 26. 11. 2008 (S 2190 – 160 – StO 221 / StO 222) wird hiermit aufgehoben.
6.4.2 Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a
UStG für Betriebsvorrichtungen, die wesentliche
Bestandteile eines Gebäudes sind
Verfügung der OFD Frankfurt / Main v. 17. 10. 2011 - S 7316 A - 2 - St 128
Der BFH hat mit Urteil vom 14. 7. 2010 – XI R 9 / 09, BStBl. 2010 II S. 1086 –
entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile
auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende
Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gilt.
Der BFH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 UStG
lediglich eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsgütern, für die ein 5-jähriger Berichtigungszeitraum gilt, und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, für die der 10-jährige Berichtigungszeitraum gilt,
vorgenommen hat und keine besondere Regelung für Betriebsvorrichtungen
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geschaffen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Betriebsvorrichtungen im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG nicht als selbstständige
Wirtschaftsgüter mit einem 5-jährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln
sind, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden oder in das Gebäude
zu dessen Herstellung eingefügt sind, weil sie dann nach § 94 Abs. 1 und 2 BGB
Teil des Grundstücks bzw. Gebäudes sind.
Aus dieser BFH-Entscheidung ergeben sich unter anderem Konsequenzen
für Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen stellen Betriebsvorrichtungen dar, die als selbstständige Wirtschaftsgüter eigenständige (d. h. vom
Grundstück unabhängige) Zuordnungsobjekte im umsatzsteuerlichen Sinne
sind. Erfährt die Photovoltaikanlage z. B. durch einen Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung oder der Besteuerung nach
Durchschnittssätzen eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG,
bestimmt sich der Berichtigungszeitraum wie folgt:
a) Aufdach-Photovoltaikanlagen
Aufdach-Photovoltaikanlagen gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen
Bestandteilen eines Gebäudes. Solche Anlagen sind im Allgemeinen für die
Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als
fertiggestellt angesehen. Aufdach-Photovoltaikanlagen unterliegen deshalb
grundsätzlich dem 5-jährigen Berichtigungszeitraum.
b) Dachintegrierte Photovoltaikanlagen
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen dienen zugleich als Dachdeckungsersatz
und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB, sodass
für die Bestimmung des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 UStG die
ansonsten umsatzsteuerrechtlich selbstständige Beurteilung der Anlage nicht
in Betracht kommt. Es gilt der 10-jährige Berichtigungszeitraum.
6.4.3 Grundstücksveräußerungen mit Solar- oder
Photovoltaikanlagen, Gegenleistung
FinMin Hamburg, 8. 7. 2008, 53 - S 4521 – 009 / 06
Zu der Frage, ob Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtung oder
Gebäudebestandteil sind, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG
Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§ 93 bis 96 BGB), somit auch die Gebäudebestandteile wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitä154
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reinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie
die Dacheindeckung. Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), sodass der auf sie entfallende
Teil des Entgelts nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
einzubeziehen ist.
Thermische Solaranlagen / Solarkraftwerke
Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik
wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder
zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung einer bereits vorhandenen
Wärmeversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 7. 2004, BStBl. 2004 II S. 949).
Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, ist der auf ein(e)
thermische Solaranlage / Solarkraftwerk entfallende Teil des Kaufpreises in die
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt
der Grunderwerbsteuer.
Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie. Dienen diese ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) und das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Derartige
Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen (§ 68 BewG), sofern es sich
um auf eine Trägerkonstruktion montierte Photovoltaik-Module handelt. Das
dafür gezahlte Entgelt ist nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Werden Photovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung
oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben)
eingebaut bzw. befestigt, sind sie in entsprechender Auslegung des § 68 BewG
als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer.
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Anhang
| Index
Index
A
Abnahmeverpflichtung
– nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz 14
Abschreibung 44
– lineare 44
Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung 42
– Ausfüllhinweise 57
Anlage G zur Einkommensteuererklärung 42
Betriebseröffnungsfragebogen 35
Biomasse
– Begriff 11
– Einspeisevergütung 23
Blitzschutz 104
Blockheizkraftwerk
– Abschreibung 46
– Begriff 13
– Funktionsweise 107
– Umsatzsteuer 75
– Vorsteuerabzug 58
Brand einer Photovoltaikanlage 124
Bundesnetzagentur 16, 121
Bypassdiode 94
Anlaufverluste 42, 55
Anmeldung
– bei der Gemeinde 122
– beim Finanzamt 35
Anschaffungskosten 44, 57
– für Dacheindeckung 46
Anschaffungszeitpunkt 44
Anzeigepflicht
– für eine Photovoltaikanlage 122
Arbeitszimmer 54
Asbestsanierung 46
C
Clearingstelle EEG 120
D
Dach
– Neigungswinkel 87
Dacheindeckung 44
– Anschaffungskosten 46
Aufbrauchende Energien 10
Dacheinsturz wegen Photovoltaikanlage 125
Aufdachmontage
– einer Photovoltaikanlage , 94, 86
Dachfläche
– notwendige für Photovoltaikanlage 89
Dachintegrierte Montagesysteme 95
B
Bauabzugssteuer 37
Baurechtliche Vorschriften 121
Bebauungsplan 122
Beginn der Abschreibung 44
Betriebsausgaben 44
Betriebseinnahme
– Versicherungsleistung im Schadensfall 53
Dachintegrierte Photovoltaikanlage 45,
50, 53, 86
Dachreparatur 47
Dachsanierung 44, 46
– Vorsteuerabzug 46
Dachziegel-Photovoltaikanlage 45, 50,
53, 86
Dauerfristverlängerung 70
Denkmalgeschütztes Gebäude 122
– Förderung 131
Betriebseinnahmen 38, 42, 43
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Index |
Direktverbrauch
– Gewinnermittlung 54
– Umsatzsteuer 62
Anhang
Ertragsausfallversicherung 123
Europäischer Wirkungsgrad 96
Dünnschichtzellen 91
F
E
EEG-Umlage 14
Eigenleistungen 44
– kein Vorsteuerabzug 57
Eigenverbrauch 113
– Umsatzsteuer 62
Eigenverbrauchsbonus
– Wegfall 19
Einkommensteuer-Vorauszahlungen 38
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 42
Einnahmeerzielungsabsicht
– bei der Umsatzsteuer 57
Fachhandwerker 117
Fachplaner 118
Förderprogramme
– für Photovoltaikanlagen 127
Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung 35
– Antrag auf Istversteuerung 73
– Umsatzschätzung 66
– Verzicht auf KleinunternehmerRegelung 67
– Zeile 111 66
– Zeile 122 bis 124 67
– Zeile 131 73
Einspeisemanagement 22
Einspeisevergütung
– für Biomasse 23
– für Blockheizkraftwerk 112
– für Solarstrom 15, 19
– für Strom aus Kraft-WärmeKopplung 25
– nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz 14
G
Einspeisevertrag
– mit dem Energieversorgungsunternehmen 120
Einspeisezähler 104
Gewinnermittlung
– beim Kleinunternehmer 55
– bei Verzicht auf die KleinunternehmerRegelung 78
Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 74
Gewinnermittlung bei Direktverbrauch 54
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen 71
Gewinnerzielungsabsicht 42
Gesetzlicher Bonus
– bei der Kraft-Wärme-Kopplung 26
Gewerbeamt 122
Gewerbeanmeldung 35, 122
Gewerbesteuer 86
Gewerbliche Einkünfte 42
Grunderwerbsteuer 86
Energieausweis 9, 32
Energiesteuer
– Rückerstattung 24
H
Erneuerbare Energien 10
Haftpflichtversicherung 123
Erneuerbare-Energien-Gesetz 13
Haushaltsnahe Dienstleistungen 47
Erstattete Vorsteuer 43
Holz als Energieträger 11
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Anhang
| Index
Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure 119
I
Inbetriebnahme
– einer Photovoltaikanlage 21, 120
Indachmontage , 86
Industrie- und Handelskammer 123
Investitionsabzugsbetrag 50
– in der Steuererklärung 78
L
Leistung
– Begriffsdefinition 91
– eines Photovoltaikmoduls 105
Leistungsverzeichnis
– eines Fachplaners 118
Leitungslänge 103
Leitungsquerschnitt 103
Leitungsverlust 103
Lineare Abschreibung 44
Istversteuerung 73
M
J
Marktintegrationsmodell 20
Jährliche Strahlungsenergie 90
Marktübersicht 116
K
KfW-Förderbank 128
Kleinunternehmer 41, 66
– Gewinnermittlung 55
Konversionsflächen 19
Kosten
– einer Photovoltaikanlage 105
– eines Fachplaners 119
Kraft-Wärme-Kopplung
– als Ersatzmaßnahme nach Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 31
– Begriff 13
– Einspeisevergütung 25
– gesetzlicher Bonus 26
– mit fossilen Brennstoffen 24
– technische Funktionsweise 107
– variable Einspeisevergütung 26
Mini-Blockheizkraftwerk 109
Monokristalline Zellen 90
Montage an der Hausfassade 95
Montagearten von Solarmodulen 94
Montage auf einem Flachdach 95
N
Neigungswinkel des Daches 87
Netzfrequenz 22
Neueindeckung des Daches 46
O
Ordnungsgemäße Rechnung 59
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
– Förderung 28
– Planung und Ausführung 115
P
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage
– Umsatzsteuer 75
Photovoltaik-Simulationsprogramm 106, 116
KWK-Anlage
– Förderung 28
– Planung und Ausführung 115
– Umsatzsteuer 75
158
Mehrwertsteuer 41
– beim Kleinunternehmer 66
Photovoltaik 12
Polykristalline Zellen 90
Primärenergie 10
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Index |
Primärenergiebedarf 9, 32, 129
Solarkonstante 89
Pufferspeicher 111
Solarmodul 91
Anhang
Solarstrom 15
R
Rechnung
– ordnungsgemäße 59
Rechtsanwaltskosten 54
Recyling ausgedienter Module 96
Regelbesteuerung
– bei der Umsatzsteuer 41
Solarthermie 12
Solarzellen 89, 90
Sonderabschreibung 52
– in der Steuererklärung 78
Sonnenenergie 11
Spannung
– Begriffsdefinition 91
Regenerative Energien 10
Standard-Testbedingungen für ein Solarmodul 91, 92
Reparaturen 51
Standard Test Conditions 91, 92
Restbuchwert 51
Statik 121
Steuerberatungskosten 54
S
Sachverständiger 129, 132, 134
Säumniszuschlag 41
Schornsteinfeger
– Anmeldung eines Blockheizkraftwerks 121
Steuern
– als Betriebsausgaben 53
Steuernummer 37
String 92, 93
Stromstärke
– Begriffsdefinition 91
Schrägdachmontage 95
Schrift- und Zahlungsverkehr 41
T
Schuldzinsen
– betriebliche 52
Temperaturverhalten der Solarmodule 94
Schutzdiode 94
Totalüberschuss 42, 55
Sekundärenergie 10
Transmissionswärmeverlust 32, 129
Selbstbau einer Photovoltaikanlage 116
Selbst genutzter KWK-Strom
– Vergütung 25
U
Selbst genutzter Solarstrom
– Umsatzsteuer 62
Überspannungsschutz 104
Sicherheit eines Wechselrichters 96
Umsätze
– steuerpflichtige 61
Simulationsprogramm zur Ertragsvorhersage 106, 116
Solaranlagenversicherung 123
Solarenergie 11
– Vergütung 19
Solarkollektor 12
Üblicher Strompreis 112
Umsatzsteuer 41
– beim Kleinunternehmer 66
– Entstehung 73
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 74
– Ausfüllhinweise 74
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Anhang
| Index
Umsatzsteuerpflichtige Umsätze 61
Umsatzsteuer-Voranmeldung 43, 57, 69
– Ausfüllhinweise 72
– elektronische Abgabe 71
Vorweggenommene Betriebsausgaben 44
Unternehmensvermögen 57
W
Unternehmer
– im umsatzsteuerlichen Sinn 57
Wärmebedarf
– eines Gebäudes 111
Wärmebedarfskennlinie 111
V
Wärmegeführte Betriebsweise
– eines Blockheizkraftwerks 110
Variable Einspeisevergütung
– bei der Kraft-Wärme-Kopplung 26
Wartungskosten 54, 57
Verdingungsordnung für Bauleistungen 118
Wirkungsgrad 10
– eines Photovoltaikmoduls 105
Wechselrichter 96
Verkabelung
– der Photovoltaikanlage 89
Verschattung
– eines Solarmoduls 89, 93
Z
Verschattungsanalyse 89
Zinsen
– betriebliche 52
Versicherungsbeiträge 53
Versicherungsleistung im Schadensfall
– Betriebseinnahme 53
Zählergebühr 54
Zuhause-Kraftwerk 136
Vorsteuer
– erstattete 43
– keine Erstattung an den Kleinunternehmer 66
160
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