BAföG auf einen Blick - Studentenwerk Leipzig
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BAföG auf einen Blick - Studentenwerk Leipzig
Und wenn ich ins Ausland möchte? Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland eine Förderung nach dem BAföG erhalten. Dasselbe gilt für Praktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Einfach die BAföG-Förderung, die man im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings nicht. Vielmehr sind Extra-Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung bei gesonderten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen. Eine Übersicht über die je nach Zielland zuständigen Auslandsämter befindet sich auf www.das-neue-bafoeg.de. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz kann das gesamte Studium einschließlich des Studienabschlusses – zu Bedingungen wie in Deutschland – gefördert werden. Für ein Studium außerhalb der EU und der Schweiz kommt "Auslands-BAföG" zunächst nur bis zu einem Jahr und insgesamt bis zu fünf Semestern in Betracht, wenn man zuvor mindestens ein Jahr in Deutschland studiert hat. In der Regel wird dann maximal ein Jahr Auslandsausbildung nicht auf die BAföG-Förderungshöchstdauer angerechnet. Zusätzlich zur Inlandsförderung (Zuschuss/Darlehen) kann Folgendes gezahlt werden: - monatliche Auslandszuschläge für ein Studium außerhalb der EU oder der Schweiz - Kosten für die Auslandskrankenversicherung - - Reisekostenzuschläge für eine Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort von jeweils 250 Euro innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro nachweisbar notwendige Studiengebühren für maximal ein Jahr bis zu einer Höhe von 4.600 Euro Welchen Teil der BAföG-Förderung muss ich wann zurückzahlen? Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von diesem Darlehensteil müssen – ab einem Studienbeginn im März 2001 – maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de). Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt. Die Mindestrate beträgt 105 Euro pro Monat. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt. Ihre Adress- und Namensänderungen melden Sie bitte direkt dem Bundesverwaltungsamt, das für die Verwaltung und Einziehung des Darlehens zuständig ist (50728 Köln; [email protected]). Tipp: Das Amt für Ausbildungsförderung errechnet Ihnen gerne vorab unverbindlich Ihren voraussichtlichen BAföG-Förderungsbetrag. Bitte bringen Sie hierzu den Einkommensteuerbescheid der Eltern oder des Ehe-/Lebenspartners aus dem vorletzten Kalenderjahr mit! Und wenn ich kein BAföG erhalte? Neben der Förderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Stiftungen, die Stipendien vergeben. Informieren Sie sich über die Wege und Chancen, ein Stipendium zu erhalten! Die Stipendiendatenbank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung www.stipendienlotse.de gibt einen guten Überblick. Seit 2011 gibt es das "Deutschlandstipendium" an deutschen Hochschulen. Alle wichtigen Aspekte dazu finden Sie unter www.deutschlandstipendium.de. Tipp: Das Studentenwerk Leipzig bietet unter https://www.bafoeg-sachsen.de eine Ausfüllhilfe für die Antragsformulare zum BAföG an. Hier können die Anträge gleich online ausgefüllt werden. Das hilft, Fehler zu vermeiden und verbessert die Vollständigkeit der Angaben. Zuletzt wird der Antrag als PDF gespeichert. Ausgedruckt, unterschrieben und ergänzt um die notwendigen Unterlagen muss er dann beim BAföG-Amt abgegeben werden. BAföG-Service/ Studienfinanzierungsberatung Goethestraße 6, 04109 Leipzig Erdgeschoss, im Studenten Service Zentrum Allgemeine Beratung zum BAföG Ausgabe von Formblättern Antragsabgabe und Nachreichung von Unterlagen Hilfe beim Ausfüllen des Antrages Hinweise auf andere Fördermöglichkeiten (z. B. Begabtenförderung, Anspruchsvoraussetzung auf Wohngeld usw.) Beratungszeiten Montag 12.00 Dienstag 9.00 Mittwoch 12.00 Donnerstag 13.00 Freitag 9.00 - 15.00 Uhr 11.30 Uhr 15.00 Uhr 16.00 Uhr 12.00 Uhr BAföG-Mailinformationsservice Per Mail erinnern wir Sie an die Termine zur Abgabe von Weiterförderungsanträgen oder versenden Hinweise auf BAföG-Anpassungen und -Änderungen. Anmelden können Sie sich unter: https://www.studentenwerk-leipzig.de/bafoeg-info. Impressum Herausgeber: Studentenwerk Leipzig, Dezember 2015 Redaktion: Michael Mohr Texte: Deutsches Studentenwerk (DSW)/ Studentenwerk Leipzig Fotos: Swen Reichhold, Christian Hüller, Studentenwerk Leipzig; MH, Minerva Studio, contrastwerkstatt - fotolia.com Satz/Layout: Kerstin Sommerfeld Druck: MERKUR Druck- und Kopierzentrum GmbH & Co. KG Amt für Ausbildungsförderung Goethestraße 6, 04109 Leipzig 1. und 2. Etage BAföG-Erstantragstellung und BAföG-Weiterförderungsanträge Persönliche Beratung durch die/den zuständige/n BAföG-Sachbearbeiter/in für Studierende aller Leipziger Hochschulen* (außer Berufsakademie Sachsen) Beratungszeiten Dienstag 13.00 - 17.00 Uhr 9.00 - 11.00 Uhr Donnerstag * Universität Leipzig, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig, Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig, Handelshochschule Leipzig und Hochschule für Telekommunikation Leipzig Postanschrift Studentenwerk Leipzig Postfach 100928, 04009 Leipzig Telefon: 0341 965 95 Fax: 0341 965 97 35 www.studentenwerk-leipzig.de/bafoeg Mit BAföG studieren Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll jungen Menschen eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Sie wird dann gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Eltern hierzu nicht ausreichen und die Ausbildung förderungsfähig ist. Antrag stellen lohnt sich! Wesentlich mehr Studierende, als zurzeit einen Antrag stellen, könnten eine BAföG-Förderung erhalten. Kein Informationsflyer kann allerdings eine persönliche Beratung ersetzen. Ein persönliches Beratungsgespräch beim Amt für Ausbildungsförderung lohnt sich also in jedem Fall! Zuständig für die Studierenden der Leipziger Hochschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Leipzig. Hier gibt es Beratung, Informationen, Tipps, Hinweise zur Antragstellung und vieles mehr. Ihren BAföG-Antrag können Sie ganz einfach online ausfüllen auf der Webseite www.bafoeg-sachsen.de. Hier gibt’s sogar eine Online-Ausfüllhilfe durch die Software! Sind die Angaben vollständig und plausibel, wird Ihr Antrag als PDF-Datei erstellt. Anschließend muss der Antrag in dieser Form ausgedruckt und unterschrieben werden. Er ist per Post an das Amt für Ausbildungsförderung zu senden. Die PDF-Datei bitte nicht per Mail versenden, da Ihre Unterschrift im Original benötigt wird. Die für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Unterlagen werden Ihnen in einer Liste angezeigt. Wann Antrag stellen? Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein? Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung. Die Anträge können bereits ab dem Folgemonat des Abiturs gestellt werden, zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag. Die Bewilligung erfolgt im Allgemeinen für ein Jahr (2 Semester). Weiterförderungsanträge müssen spätestens 2 Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig gestellt werden, damit eine kontinuierliche Weiterförderung gewährleistet ist. Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist unter verschiedenen Voraussetzungen förderungsfähig, insbesondere, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Hier ist die Altersgrenze auf das 35. Lebensjahr angehoben worden. Zusatz-, Ergänzungs- und Zweitausbildungen werden allerdings als weitere Ausbildungen nicht ohne weiteres gefördert. Auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit gefördert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und spätestens nach dem dritten Fachsemester erfolgt. Danach wird ein neues Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund zwingend war. Wer kann eine BAföG-Förderung bekommen? BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende und Praktikanten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler und ausländische Auszubildende. Jedoch darf zu Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Davon gibt es einige Ausnahmen, wie z. B. für Studierende, die eigene Kinder erziehen. Wer vor Vollendung des 35. Lebensjahres ein Master-Studium beginnt, kann ebenfalls BAföG erhalten. Achtung: Nach der Zwischenprüfung oder dem vierten Fachsemester muss dem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, um weiterhin nach dem BAföG gefördert zu werden. Wer sich die Bescheinigung innerhalb der ersten vier Monate des 3. Semesters ausstellen lässt, braucht nur den Leistungsstand des 3. Semesters nachzuweisen. Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung? Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen des Studierenden selbst sowie vom Einkommen der Eltern oder des Ehe-/Lebenspartners ab und variiert somit von Fall zu Fall. Tabellarische Einkommensgrenzen für eine Förderung existieren nicht, und nicht alle Studierenden erhalten den BAföG-Höchstsatz. Hinweis: Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Beispiel: Ein Vater arbeitet selbstständig mit einem Jahreseinkommen von 61.839 €. Die Mutter ist Angestellte und verdient 31.769 €. Der Steueranteil beträgt 20.998 €. Der Bedarf des Antragstellers, auswärts wohnend, der sich aus Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt, ist mit 670 € bemessen. In der Familie leben zwei weitere studierende Geschwister. Wird BAföG gewährt? Ja, und zwar immerhin 431 €! Der BAföG-Regelbedarfssatz (Grundbedarf und Bedarf für die Unterkunft) beträgt in Deutschland bzw. im EU-Ausland für Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, 597 Euro/Monat und für Studierende, die bei den Eltern wohnen, 422 Euro/Monat. Sofern die Studierenden eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, kann der BAföG-Förderungsbetrag bis zu 670 Euro monatlich bei auswärtiger Unterbringung, für Elternwohner bis zu 495 Euro monatlich betragen. BAföG-Bedarfssätze für Studierende in Deutschland bzw. im EU-Ausland nicht bei den Eltern wohnend bei den Eltern wohnend Grundbedarf Bedarf für Unterkunft Regelbedarf 373 € 224 € 597 € 373 € 49 € 422 € Krankenversicherungszuschlag (gesetzliche KV) Pflegeversicherungszuschlag Maximalförderung 62 € 11 € 670 € 62 € 11 € 495 € Vom Einkommen und Vermögen des Studierenden und vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/ Lebenspartners werden unterschiedliche BAföG-Freibeträge abgezogen. Diese hängen vom Familienstand der Eltern, der Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart, von Unterhaltszahlungen an Großeltern/Pflegeheimen usw. ab. BAföG-geförderte Studierende mit Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres können einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss erhalten, der nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird. Dieser beträgt für das erste Kind monatlich 113 Euro und für jedes weitere Kind 85 Euro. Die Höhe der BAföG-Förderung bleibt unverändert, wenn das Einkommen des Auszubildenden 4.800 Euro im Jahr nicht übersteigt. Auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (so genannter Minijob oder 450-Euro-Job) bleiben beim BAföG nur 400 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Elternunabhängige BAföG-Förderung kann in der Regel erhalten, wer - nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre oder - nach einer 3-jährigen Ausbildung drei Jahre (bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend längere Berufstätigkeit) erwerbstätig war und sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte. Beispiel (Annahme unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nach dem BGB): Ein Studienanfänger hat bei Aufnahme des Studiums bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend mindestens ein Jahr gearbeitet, die Eltern sind nicht bereit, für das Studium (zweite Ausbildung) Unterhalt zu leisten. In diesem Fall kann auf gesonderten Antrag (Formblatt 8) nach Einzelfallprüfung u. U. volles BAföG gewährt und künftig auf die Berücksichtigung der Einkommen der Eltern verzichtet werden. Wie lange wird BAföG-Förderung gezahlt? Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit, die in der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt ist (Bachelorstudiengänge i.d.R. 6 Semester, Masterstudiengänge i.d.R. 4 Semester). Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig davon, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit BAföG-Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studiert, wird hinterher nicht länger gefördert. Ausnahmsweise kann die Höchstdauer der BAföG-Förderung überschritten werden, wenn sich das Studium zum Beispiel wegen Krankheit, Behinderung, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes oder erstmaligen Nichtbestehens des Examens verlängert. Wer beim Prüfungsamt zum Examen zugelassen ist, kann bis zu 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten, wenn er das Studium in dieser Zeit abschließen kann.