Erklärung des Begriffs Scharia
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Erklärung des Begriffs Scharia
Volksinfo Informationsschrift der PNOS Willisau für den Willisauer Bürger Oktober 2009, Nr 3 Erscheint Unregelmässig Editorial Seite 1-2 Erklärung des Begriffs Scharia Seite 1-2 Erklärung des Begriffs Harbi Seite 2 Editorial Erklärung des Begriffs Scharia Quelle: Wikipedia Aktuelles Flugblatt zur Minarettinitiative Seite 3-4 Geschätzte Mitbürger! Die Schweiz und das Schweizervolk stehen vor einer weiteren, schicksalhaften Entscheidung. Wird die Initiative gegen den Bau von Minaretten abgelehnt, wird man in naher Zukunft wohl in jeder grösseren Stadt ein solches Türmchen bewundern können. Dass Minarette nichts anderes als ein Symbol islamischer Machtbeanspruchung sind, ist wohl den wenigsten klar. Desweiteren muss man sich die Frage stellen, warum überhaupt Minarette gebaut werden müssen? Zur Verschönerung von Moscheen? Nein, sie dienen einzig und allein dazu, um später mit Lautsprechern oder sogar durch einen Muezzin vom Minarett das Gebet auszurufen. Kirchtürme baut man ja auch nicht ohne Glocken… Allen, die meinen, die Schweiz verletze damit internationales Recht, soll einmal folgendes gesagt werden: - Auf den Malediven z.B. kann nur Staatsbürger werden, wer das Islamische Glaubensbekenntniss abgelegt hat. - Der Bau von christlichen Kirchen ist in einigen Islamischen Ländern verboten. - Wer nicht Moslem ist, zahlt in den Islamischen Ländern eine Sondersteuer. Diese Liste liesse sich mit Schikanen gegen die nicht-Muslimische Bevölkerung in Islamischen Ländern beliebig fortsetzen. Sure 42, Vers 13 : „Er hat euch von der Religion festgelegt (schara’a), was Er seinerzeit Nuh (Noah) anbefahl und was Wir dir (als Offenbarung) eingegeben haben und was Wir Ibrahim (Abraham), Musa (Moses) und Isa (Jesus) anbefahlen: Haltet die (Vorschriften der) Religion ein und spaltet euch nicht darin (in Gruppen). Den Götzendienern setzt das schwer zu, wozu du sie aufrufst. Allah erwählt dazu, wen Er will, und leitet dazu, wer sich (Ihm) reuig zuwendet.“ Die Schari’a ist für den Muslim der verbindliche Wegweiser, der den Menschen zu Gott, seiner Quelle, führen soll und „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs.“ „In der islamischen Kultur bezeichnet die Schari’a das Gesetz in seiner weitesten Form, d.h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.“ Der Begriff Schari’a bezeichnet das islamische Recht; es enthält die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Gottes. Die Gesetze der Schari’a sind für alle Menschen in einer islamischen Gesellschaft verbindlich, auch für Nichtmuslime. Lediglich einige wenige Verpflichtungen, wie etwa das fünfmalige tägliche Gebet oder das Fasten im Ramadan, sind nur für Muslime obligatorisch. Das islamische Gesetz regelt alle äußeren Beziehungen und Verpflichtungen (forum externum) des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet darauf, dass die religiösen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber Gott, d.h. al-’ibadat / „gottesdienstliche Handlungen“, erfüllt werden und alle Beziehungen des Einzelnen zu seinen Mitmenschen, d.h. al-mu’amalat „gegenseitige Beziehungen“, stets dem Gesetz entsprechen. Um Glaubensfragen im engeren Sinne kümmert sich die Schari’a nicht. Der Mensch hat das islamische Recht mit seinen Bestimmungen und Widersprüchen kritiklos zu akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist. Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die Schari’a das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen (dhimma) insofern, als ihre Fortsetzung auf Seite 2... Michael Vonäsch Vorsitzender PNOS Willisau Minarett in Willisau - Hoffentlich bleibt es bei dieser Fotomontage Seite 1 Fortsetzung von Seite 1... öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich, die sich in den arabisch-islamischen Staaten der Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam ist) unterschiedlich bemerkbar macht. Die Bedeutung der Schari’a nimmt seit etwa Mitte der 1970er Jahre in allen islamischen Ländern wieder kontinuierlich zu. Auch in der laizistischen Türkei mehren sich politisch einflussreiche Stimmen, die die Rückkehr zum islamischen Schari’a-Recht fordern. So schrieb etwa die islamistisch-nationalistische Tageszeitung “Milli Gazete” am 16. Oktober 2006: „Es ist unlogisch, widersprüchlich und unsinnig, wenn ein Mensch behauptet, er sei zwar Muslim, aber gegen die Schari’a. […] Die Schari’a ist ein heiliger Begriff. Islam und Schari’a sind gleichbedeutend.“ wissenschaftlerin Maysam al-Faruqi von der “Georgetown University” in Washington, D.C. ein, die kein Problem darin sieht, die Schari’a in den Niederlanden einzuführen: „Beide Rechtssysteme können mühelos nebeneinander bestehen“. In den Niederlanden ist die Diskussion über die Einführung der Schari’a im vollen Gange, nachdem der damalige niederländische Justizminister Piet-Hein Donner, ein Christdemokrat, im September 2006 erklärte, er könne sich die Einführung der Schari’a in Holland gut vorstellen, wenn die Mehrheit der Wähler dafür wäre. Mittlerweile wird diese Möglichkeit auch in universitären Kreisen ernsthaft diskutiert. Ein Symposium an der Universität Tilburg widmete sich dem Thema „Sharia in Europe“ am 3. Mai 2007 und lud dazu u.a. die palästinensisch-amerikanische Islam- Steinigungen werden in gewissen islamischen Ländern noch heute vorgenommen! Erklärung des Begriffs Harbi Quelle: Wikipedia Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Harbi, gelegentlich, etwa bei Marx auch harby, heißt wörtlich übersetzt „zum Kriege gehörend” und bezeichnet alle nicht unterworfenen Nicht-Muslime, was nach klassischer Lehre auf alle außerhalb des muslimischen Machtbereichs lebenden Nichtmuslime zutrifft. Das klassische islamische Recht kennt drei Menschengruppen: Muslime, Dhimmis, Harbis. In der mittelalterlichen, nachklassischen Scharia gibt es manchmal auch noch die Gruppe der Mu’ahids. Nach klassischem islamischem Recht sind aber Friedensverträge, die für die Gruppe der Mu’ahids konstitutiv sind, nicht erlaubt, lediglich ein Waffenstillstand (hudna) ist möglich. Die Länder der Harbis werden als Dar alHarb („Haus des Krieges“ bzw. Kriegsgebiet) bezeichnet. Da Harbi’s prinzipiell als Feinde der Mus- lime gelten, schreibt die Scharia den Kampf gegen sie vor. Wollen sie in das Gebiet des Islam (Dar al-Islam) reisen, muss das Recht auf Schutz des Lebens und des Eigentums durch einen Amin, einen zeitweiligen Schutzvertrag, gewährleistet werden, den jeder Muslim mit dem Harbi abschließen kann. Durch den Schutzvertrag wird der Harbi zum Musta’min. Islamische “Friedensbotschaften” für Harbis Mit Harbis kann während des Krieges auf verschiedene Art verfahren werden: 1. Sie können getötet werden (siehe dazu auch Banu Quraiza). 2. Sie können versklavt werden. 3. Sie können vertrieben werden (siehe Koran Sure 59). 4. Ihr Eigentum darf als Kriegsbeute genommen werden. Die Beendigung des Kriegszustandes kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen: Auch Auspeitschungen liegen in in Islamischen Ländern oft an der Tagesordnung Seite 2 1. Durch Annahme des Islam. 2. Durch Unterordnung unter die islamische Herrschaft gemäß einem Dhimmah-Abkommen (gilt nur für Christen, Juden und Zoroastrier). Ein Friedensvertrag ist nach klassischem islamischen Recht nicht möglich, lediglich ein maximal zehnjähriger, hudna genannter Waffenstillstand. Was den Raub des Besitzes der Harbis angeht, ist folgende Koranstelle wichtig: Allah hat euch zu Erben gesetzt über die Ungläubigen, über ihre Äcker und Häuser, über all ihre Güter und alle Lande, in denen ihr Fuß fassen werdet. (Koran 33, 27) Versklavte Harbi-Frauen können von Muslimen zu ihren Konkubinen gemacht werden, da mit der Erbeutung eventuell bestehende Ehen als automatisch aufgelöst gelten. Mohammed hat es mit Raihana bint Zaid ibn Amr von den Banu Quraiza so gehalten. Ja zur Initiative Gegen den Bau von Minaretten Aktuelles aus der Bundesrepublik Deutschland Pappenheim (Bayern), 2400 Einwohner: Radikale Muslime haben hier ihr Quartier aufgeschlagen. Die Palmsonntags-Prozession kann nur noch mit Polizeipräsenz durchgeführt werden. 2006 war der Umzug von mehreren Muslimen gestört worden. Die Moschee im Dorf ist ein Zentrum der radikal-islamischen Tablighi Jamaat, einer Organisation, die zumindest terroristische Aktivitäten befürwortet. Der SPD-Bürgermeister und seine Familie haben Angst, ein öffentliches Gespräch aller involvierten Parteien endete ergbenisslos. So etwas kann bei Ablehnung des Bauverbots für Minarette ganz schnell auch in einer Schweizer Gemeinde passieren! Weitere Informationen: www.akte-islam.de " Diesen Talon einsenden an: www.minarette.ch www.minarettinitiative.info PNOS Verwaltung, Postfach 379, CH-3800 Interlaken Ja, ich will: Mitglied der PNOS werden (100Chf/Jahr) Die Parteizeitschrift ZeitGeist abonnieren (70Chf/12 Ausgaben) Zusätzliche Informationen über die PNOS erhalten Name: Vorname : Strasse, Nr: PLZ, Ort: Telefon: E-Post Adresse: werbung Seite 3 Se Ja zur Initiative Gegen den Bau von Minaretten Am 8. Juli 2008 hat ein überparteiliches Komitee die “Eidgenössische Volksinitiative für ein Bauverbot von Minaretten” mit rund 114 000 Unterschriften eingereicht. Der Schweizer Souverän befindet nun am 29. November 2009 darüber. der Muslime? Als Vergleich kann man hier unser Nachbarland Deutschland heranziehen. Im Oktober 2007 waren 184 Moscheen in Bau oder Planung. Bereits genutzt werden 159 Moscheen, dazu kommen etwa 2600 Gebets- und Versammlungshäuser sowie Schulmoscheen und Islamische BilDer Anteil der in der Schweiz lebenden Muslime ist dungsstätte. Weiter werden immer mehr Kirchen in in den letzten Jahren markant angestiegen. Dabei Moscheen umgewandelt. Im Jahr 2007 waren dies ist ebenfalls eine Zunahme bei in Deutschland 10 Kirchen. Tendenz steigend. den islamischen Fundamentalisten zu verzeichnen. Waren Mina- Solche Zustände wird es bald einmal auch in der rette früher kein Thema in der Schweiz geben, wenn wir nicht endlich einen RieSchweiz, so sind heute mehrere gel schieben. Die Minarette sind nur der Anfang! Bald werden Forderungen nach Muezzin, der SchBaugesuche dafür hängig. aria und weiteren islamischen Machtansprüchen Dabei stellt sich jedoch die folgen. Frage nach dem Warum. Ist es der wachsende Anteil der Minarette sind keine Symbole religiöser Ausübung, muslimischen Bevölkerung sondern ein Zeichen ausländischer Besatzung. in der Schweiz? Oder ist dies Minarette können daher nicht unter den Schutz nur der Anfang einer Reihe der Religionsfreiheit fallen, weil sie Machtsymbole von Forderungen seitens fremder Zivilokkupanten sind. Die PNOS unterstützt das Bauverbot von Minaretten weil: Der Islam mit den europäischen Grundwerten nicht vereinbar ist Minarette zur Religionsausübung von Muslimen nicht notwendig sind Minarette ein Zeichen der Verausländerung Darstellen Stimmen Sie am 29. November deshalb Ja und verhindern Sie somit eine weitere Ausbreitung des Islams in Europa. Unterstützen Sie die Arbeit der PNOS mit einer Spende auf unser Postkonto, damit wir auch weiterhin in gewohnt hoher Qualität Aufklärungsarbeit leisten können! PNOS Wllisau PARTEI NATIONAL ORIENTIERTER SCHWEIZER Postfach 113, CH-6133 Hergiswil b.W. http://willisau.pnos.ch [email protected] Postkonto: 40-375133-1