Erklärung des Begriffs Scharia

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Erklärung des Begriffs Scharia
Volksinfo
Informationsschrift der PNOS Willisau für den Willisauer Bürger
Oktober 2009, Nr 3
Erscheint Unregelmässig
Editorial
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Erklärung des Begriffs Scharia
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Erklärung des Begriffs Harbi
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Editorial
Erklärung
des Begriffs Scharia
Quelle: Wikipedia
Aktuelles Flugblatt zur Minarettinitiative
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Geschätzte Mitbürger!
Die Schweiz und das
Schweizervolk stehen vor einer weiteren, schicksalhaften
Entscheidung. Wird
die Initiative gegen
den Bau von Minaretten abgelehnt, wird
man in naher Zukunft
wohl in jeder grösseren Stadt ein solches Türmchen bewundern können. Dass
Minarette nichts anderes als ein Symbol
islamischer Machtbeanspruchung sind,
ist wohl den wenigsten klar. Desweiteren
muss man sich die Frage stellen, warum
überhaupt Minarette gebaut werden müssen? Zur Verschönerung von Moscheen?
Nein, sie dienen einzig und allein dazu,
um später mit Lautsprechern oder sogar
durch einen Muezzin vom Minarett das
Gebet auszurufen. Kirchtürme baut man
ja auch nicht ohne Glocken…
Allen, die meinen, die Schweiz verletze
damit internationales Recht, soll einmal
folgendes gesagt werden:
- Auf den Malediven z.B. kann nur
Staatsbürger werden, wer das
Islamische Glaubensbekenntniss
abgelegt hat.
- Der Bau von christlichen Kirchen ist in
einigen Islamischen Ländern verboten.
- Wer nicht Moslem ist, zahlt in den
Islamischen Ländern eine
Sondersteuer.
Diese Liste liesse sich mit Schikanen gegen die nicht-Muslimische Bevölkerung in
Islamischen Ländern beliebig fortsetzen.
Sure 42, Vers 13 : „Er hat euch von der
Religion festgelegt (schara’a), was Er
seinerzeit Nuh (Noah) anbefahl und was
Wir dir (als Offenbarung) eingegeben
haben und was Wir Ibrahim (Abraham),
Musa (Moses) und Isa (Jesus) anbefahlen:
Haltet die (Vorschriften der) Religion ein
und spaltet euch nicht darin (in Gruppen).
Den Götzendienern setzt das schwer zu,
wozu du sie aufrufst. Allah erwählt dazu,
wen Er will, und leitet dazu, wer sich
(Ihm) reuig zuwendet.“
Die Schari’a ist für den Muslim der
verbindliche Wegweiser, der den Menschen zu Gott, seiner Quelle, führen soll
und „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen
Vorschriften Allahs.“ „In der islamischen
Kultur bezeichnet die Schari’a das Gesetz
in seiner weitesten Form, d.h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im
Koran und der prophetischen Tradition
beinhaltet sind.“
Der Begriff Schari’a bezeichnet das islamische Recht; es enthält die Gesamtheit
der auf die Handlungen des Menschen
bezüglichen Vorschriften Gottes. Die
Gesetze der Schari’a sind für alle Menschen in einer islamischen Gesellschaft
verbindlich, auch für Nichtmuslime. Lediglich einige wenige Verpflichtungen,
wie etwa das fünfmalige tägliche Gebet
oder das Fasten im Ramadan, sind nur für
Muslime obligatorisch. Das islamische
Gesetz regelt alle äußeren Beziehungen
und Verpflichtungen (forum externum)
des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet darauf, dass die
religiösen Verpflichtungen des Einzelnen
gegenüber Gott, d.h. al-’ibadat / „gottesdienstliche Handlungen“, erfüllt werden
und alle Beziehungen des Einzelnen zu
seinen Mitmenschen, d.h. al-mu’amalat
„gegenseitige Beziehungen“, stets dem
Gesetz entsprechen. Um Glaubensfragen im engeren Sinne kümmert sich die
Schari’a nicht. Der Mensch hat das islamische Recht mit seinen Bestimmungen
und Widersprüchen kritiklos zu akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung
und inneren Logik der göttlichen Gesetze
ist nur zulässig, soweit Gott selbst den
Weg dazu weist.
Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die
Schari’a das gesamte religiöse, politische,
soziale, häusliche und individuelle Leben
sowohl der Muslime als auch das Leben
der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen (dhimma) insofern, als ihre
Fortsetzung auf Seite 2...
Michael Vonäsch
Vorsitzender PNOS Willisau
Minarett in Willisau - Hoffentlich bleibt es bei dieser Fotomontage
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Fortsetzung von Seite 1...
öffentliche Lebensführung dem Islam und
den Muslimen in keiner Weise hinderlich
sein darf. Die Einheit zwischen Religion
und Recht bringt in einem theokratischen
Staatswesen auch die Einheit zwischen
Religion und Staat mit sich, die sich in
den arabisch-islamischen Staaten der Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam
ist) unterschiedlich bemerkbar macht.
Die Bedeutung der Schari’a nimmt seit
etwa Mitte der 1970er Jahre in allen islamischen Ländern wieder kontinuierlich
zu. Auch in der laizistischen Türkei mehren sich politisch einflussreiche Stimmen, die die Rückkehr zum islamischen
Schari’a-Recht fordern. So schrieb etwa
die islamistisch-nationalistische Tageszeitung “Milli Gazete” am 16. Oktober
2006:
„Es ist unlogisch, widersprüchlich und
unsinnig, wenn ein Mensch behauptet, er
sei zwar Muslim, aber gegen die Schari’a.
[…] Die Schari’a ist ein heiliger Begriff.
Islam und Schari’a sind gleichbedeutend.“
wissenschaftlerin Maysam al-Faruqi von
der “Georgetown University” in Washington, D.C. ein, die kein Problem darin
sieht, die Schari’a in den Niederlanden
einzuführen: „Beide Rechtssysteme können mühelos nebeneinander bestehen“.
In den Niederlanden ist die Diskussion
über die Einführung der Schari’a im vollen
Gange, nachdem der damalige niederländische Justizminister Piet-Hein Donner,
ein Christdemokrat, im September 2006
erklärte, er könne sich die Einführung der
Schari’a in Holland gut vorstellen, wenn
die Mehrheit der Wähler dafür wäre. Mittlerweile wird diese Möglichkeit auch in
universitären Kreisen ernsthaft diskutiert.
Ein Symposium an der Universität Tilburg
widmete sich dem Thema „Sharia in Europe“ am 3. Mai 2007 und lud dazu u.a.
die palästinensisch-amerikanische Islam-
Steinigungen werden in gewissen islamischen Ländern noch heute vorgenommen!
Erklärung des Begriffs Harbi
Quelle: Wikipedia
Der arabisch-islamische Rechtsbegriff
Harbi, gelegentlich, etwa bei Marx auch
harby, heißt wörtlich übersetzt „zum
Kriege gehörend” und bezeichnet alle
nicht unterworfenen Nicht-Muslime, was
nach klassischer Lehre auf alle außerhalb
des muslimischen Machtbereichs lebenden Nichtmuslime zutrifft.
Das klassische islamische Recht kennt drei
Menschengruppen: Muslime, Dhimmis,
Harbis. In der mittelalterlichen, nachklassischen Scharia gibt es manchmal auch
noch die Gruppe der Mu’ahids. Nach
klassischem islamischem Recht sind aber
Friedensverträge, die für die Gruppe der
Mu’ahids konstitutiv sind, nicht erlaubt,
lediglich ein Waffenstillstand (hudna) ist
möglich.
Die Länder der Harbis werden als Dar alHarb („Haus des Krieges“ bzw. Kriegsgebiet) bezeichnet.
Da Harbi’s prinzipiell als Feinde der Mus-
lime gelten, schreibt
die Scharia den Kampf
gegen sie vor. Wollen
sie in das Gebiet des
Islam (Dar al-Islam)
reisen, muss das Recht
auf Schutz des Lebens
und des Eigentums durch einen Amin, einen
zeitweiligen Schutzvertrag, gewährleistet
werden, den jeder
Muslim mit dem Harbi
abschließen kann. Durch den Schutzvertrag
wird der Harbi zum
Musta’min.
Islamische “Friedensbotschaften” für Harbis
Mit Harbis kann während des Krieges auf
verschiedene Art verfahren werden:
1. Sie können getötet werden (siehe dazu
auch Banu Quraiza).
2. Sie können versklavt werden.
3. Sie können vertrieben werden (siehe
Koran Sure 59).
4. Ihr Eigentum darf als Kriegsbeute
genommen werden.
Die Beendigung des Kriegszustandes
kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen:
Auch Auspeitschungen liegen in in Islamischen Ländern oft an der Tagesordnung
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1. Durch Annahme des Islam.
2. Durch Unterordnung unter die islamische Herrschaft gemäß einem
Dhimmah-Abkommen (gilt nur für
Christen, Juden und Zoroastrier).
Ein Friedensvertrag ist nach klassischem
islamischen Recht nicht möglich, lediglich ein maximal zehnjähriger, hudna
genannter Waffenstillstand.
Was den Raub des Besitzes der Harbis angeht, ist folgende Koranstelle wichtig:
Allah hat euch zu Erben gesetzt über die
Ungläubigen, über ihre Äcker und Häuser, über all ihre Güter und alle Lande, in
denen ihr Fuß fassen werdet. (Koran 33,
27)
Versklavte Harbi-Frauen können von
Muslimen zu ihren Konkubinen gemacht
werden, da mit der Erbeutung eventuell
bestehende Ehen als automatisch aufgelöst gelten. Mohammed hat es mit
Raihana bint Zaid ibn Amr von den Banu
Quraiza so gehalten.
Ja
zur Initiative
Gegen den Bau von
Minaretten
Aktuelles aus der Bundesrepublik Deutschland
Pappenheim (Bayern), 2400 Einwohner: Radikale Muslime haben
hier ihr Quartier aufgeschlagen. Die Palmsonntags-Prozession kann
nur noch mit Polizeipräsenz durchgeführt werden.
2006 war der Umzug von mehreren Muslimen gestört worden. Die
Moschee im Dorf ist ein Zentrum der radikal-islamischen Tablighi
Jamaat, einer Organisation, die zumindest terroristische Aktivitäten befürwortet. Der SPD-Bürgermeister und seine Familie haben Angst, ein öffentliches Gespräch aller involvierten Parteien
endete ergbenisslos.
So etwas kann bei Ablehnung des Bauverbots für Minarette
ganz schnell auch in einer Schweizer Gemeinde passieren!
Weitere Informationen:
www.akte-islam.de
"
Diesen Talon einsenden an:
www.minarette.ch
www.minarettinitiative.info
PNOS Verwaltung, Postfach 379, CH-3800 Interlaken
Ja, ich will:
Mitglied der PNOS werden (100Chf/Jahr)
Die Parteizeitschrift ZeitGeist abonnieren (70Chf/12 Ausgaben)
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werbung
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Se
Ja
zur Initiative
Gegen den Bau von
Minaretten
Am 8. Juli 2008 hat ein überparteiliches Komitee
die “Eidgenössische Volksinitiative für ein Bauverbot von Minaretten” mit rund 114 000 Unterschriften eingereicht. Der Schweizer Souverän befindet
nun am 29. November 2009 darüber.
der Muslime? Als Vergleich kann man hier unser
Nachbarland Deutschland heranziehen. Im Oktober 2007 waren 184 Moscheen in Bau oder Planung. Bereits genutzt werden 159 Moscheen, dazu
kommen etwa 2600 Gebets- und Versammlungshäuser sowie Schulmoscheen und Islamische BilDer Anteil der in der Schweiz lebenden Muslime ist dungsstätte. Weiter werden immer mehr Kirchen in
in den letzten Jahren markant angestiegen. Dabei Moscheen umgewandelt. Im Jahr 2007 waren dies
ist ebenfalls eine Zunahme bei in Deutschland 10 Kirchen. Tendenz steigend.
den islamischen Fundamentalisten zu verzeichnen. Waren Mina- Solche Zustände wird es bald einmal auch in der
rette früher kein Thema in der Schweiz geben, wenn wir nicht endlich einen RieSchweiz, so sind heute mehrere gel schieben. Die Minarette sind nur der Anfang!
Bald werden Forderungen nach Muezzin, der SchBaugesuche dafür hängig.
aria und weiteren islamischen Machtansprüchen
Dabei stellt sich jedoch die folgen.
Frage nach dem Warum. Ist
es der wachsende Anteil der Minarette sind keine Symbole religiöser Ausübung,
muslimischen Bevölkerung sondern ein Zeichen ausländischer Besatzung.
in der Schweiz? Oder ist dies Minarette können daher nicht unter den Schutz
nur der Anfang einer Reihe der Religionsfreiheit fallen, weil sie Machtsymbole
von Forderungen seitens fremder Zivilokkupanten sind.
Die PNOS unterstützt das Bauverbot von Minaretten
weil:
— Der Islam mit den europäischen Grundwerten
nicht vereinbar ist
— Minarette zur Religionsausübung von Muslimen
nicht notwendig sind
— Minarette ein Zeichen der Verausländerung
Darstellen
Stimmen Sie am 29. November deshalb Ja und verhindern Sie somit eine weitere Ausbreitung des
Islams in Europa.
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wir auch weiterhin in gewohnt hoher Qualität Aufklärungsarbeit leisten können!
PNOS Wllisau
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