Nitrofen - R+V Versicherung
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Nitrofen - R+V Versicherung
1X1 DER TIERVERSICHERUNG ZU NITROFEN WAS IST NITROFEN? Nitrofen ist ein Unkrautvernichtungsmittel, das im Getreideanbau verwendet wurde. In den alten Bundesländern gilt seit 1988 und in den neuen Bundesländern seit 1990 ein vollständiges Anwendungsverbot. WARUM IST NITROFEN DERZEIT IN ALLER MUNDE? In Putenfleisch eines Bio-Erzeugers wurden Rückstände von Nitrofen entdeckt. Ursache war verunreinigtes Bio-Futtergetreide, das von dem niedersächsischen Futtermittelhersteller GS agri an Bio-Betriebe verkauft wurde. GS agri wiederum hat das Futtergetreide von der Norddeutschen Saat- und Pflanzgut-AG (NSP) bezogen. Die NSP lagerte das Getreide in einer Lagerhalle in Malchin, die vor der Wiedervereinigung als Lagerraum der DDR-Pflanzenschutzmittelreserve diente. Mittlerweile wurden Nitrofen-Rückstände auch in Mischfuttermitteln aus konventionell erzeugtem Futtergetreide gefunden. Nitrofen steht im Verdacht, bei einem Verzehr von großen Mengen krebserregend zu sein. WO LIEGT DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN NITROFEN UND DER ERTRAGSSCHADENVERSICHERUNG (EVT)? Bei der Belastung von Geflügelfleisch und anderen tierischen Produkten mit Nitrofen handelt es sich weder um eine Vergiftung noch um einen Unfall, sondern um eine Kontamination. In der Ertragsschadenversicherung der Schweine- und Geflügelproduktion sind Ertragsausfälle infolge einer Kontamination durch Schadstoffe (hier: Nitrofen) nicht versichert. Lediglich in der Tarifvariante EVT-N (‚Krankheitsdeckung‘) für die Rinderproduktion beinhaltet der Katalog der versicherten Gefahren die ‚Beanstandung bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe im Rahmen der Verordnungen‘. Dies geht sowohl aus dem Antrag, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§1, Abs. 2c AVB EVT 01/95 der VTV) als auch dem Versicherungsschein hervor. Die relevanten Verordnungen, in denen die Höchstmengen an Stoffen für den menschlichen Verzehr bzw. sonstige konsumfähige Stoffe geregelt sind, und die u.a. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, sind: • Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) • Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) In der Rückstands-Höchstmengenverordnung ist festgelegt, dass Nitrofen-Rückstände in Lebensmitteln die maximal zulässige Höchstmenge von 0,01 mg/kg nicht überschreiten darf. WAS IST VERSICHERT? Im Tarif EVT-N für die Rinderproduktion ist der Deckungsbeitragsverlust (tatsächlich entstandener Schaden), der u.a. infolge der Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und Verkaufsbeschränkungen Abteilung Agrar Seite 1 von 2 09 2003 1X1 DER TIERVERSICHERUNG ZU NITROFEN wegen Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Nitrofen entsteht, versichert. Voraussetzung ist, dass Nitrofen-Rückstände in der Rinderproduktion des versicherten Betriebes festgestellt wurden. Die VTV als Tierversicherer haftet für den entstandenen Schaden lediglich subsidiär, soweit Ansprüche gegen den Futtermittellieferanten nicht gedeckt sind. Nicht versichert sind Schadenersatzforderungen Dritter. WAS WIRD ENTSCHÄDIGT? Sofern nach amtlicher Untersuchung auf einem Betrieb Nitrofen-Rückstände im Fleisch, in der Milch oder in sonstigen Erzeugnissen von Rindern festgestellt werden, die amtlich angeordnete Maßnahmen zur Folge haben, ist ein ersatzpflichtiger Ertragsschaden entstanden. Entschädigt wird der Deckungsbeitragsverlust, der sich aus der Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag bei regulärem Betriebsablauf (ohne Schaden) und dem tatsächlichen erzielten Deckungsbeitrag in der Schadensituation, ergibt. Schadenpositionen können sein: • Erlösausfälle wegen Lieferverbot von Milch, Zucht- und Schlachttieren • Wiederbeschaffungskosten für Tiere, sofern eine Tötung amtlich angeordnet wird • Wiederbeschaffungskosten für Futtermittel, sofern noch kontaminierte Futtermittel auf dem Hof gelagert werden Nicht versichert ist hingegen ein möglicher Preisverfall als Marktreaktion auf den Nitrofen-Skandal. GIBT ES EINE WARTEZEIT HINSICHTLICH NITROFEN? Die Wartezeit bei ‚Beanstandung bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe im Rahmen der Verordnungen‘ beträgt wie bei den Gefahren ‚Anzeigepflichtige Tierseuchen‘ und ‚Andere übertragbare Tierkrankheiten‘ drei Monate ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. ZAHLT DIE TIERSEUCHENKASSE? Da es sich bei der Kontamination mit Nitrofen nicht um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, leistet die Tierseuchenkasse auch im Falle einer amtlich angeordneten Tötung keine Entschädigung. SONSTIGE FÖRDERMÖGLICHKEITEN Die Landwirtschaftliche Rentenbank in Frankfurt a.M. bietet ab sofort ein Liquiditätshilfeprogramm zu vergünstigten Konditionen für in Schwierigkeiten geratene ökologisch wirtschaftende Betriebe an. Informationen erhalten Landwirte bei Ihren Hausbanken bzw. unmittelbar bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Abteilung Agrar Seite 2 von 2 09 2003