Bestimmungen für Trailer(-fahrten) - Yachtsport

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Bestimmungen für Trailer(-fahrten) - Yachtsport
Bestimmungen für Trailer(-fahrten)
und Grenzbestimmungen (Zoll)
Beladung, Trailermaße
Für Trailertransporte gelten die folgenden Höchstmaße:
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Max. Breite
Deutschland
Schweiz
Italien
Österreich
2,55 m
2,55 m
2,55 m
2,55 m
Max. Länge Anhänger
(mit Deichsel)
12 m
12 m
12 m
12 m
Max. Länge Gespann
(PKW und Anhänger)
18 m
18,75 m
18 m
18,75 m
Die Höhe darf max. 4m betragen (je nach Fahrtroute ist dies noch einmal zu
überprüfen). Wird eines dieser Maße überschritten, ist je Land eine
Sonderfahrerlaubnis notwendig (bei mehr als 3 m Breite auch Polizeibegleitung,
dann empfiehlt sich die Beauftragung einer internationalen Spedition). Die
Sonderfahrerlaubnis sollte mindestens 4 Wochen vor Fahrantritt bei den folgenden
Stellen schriftlich (auf dafür vorgesehenen Formularen in zweifacher Ausfertigung
und als Einschreiben) beantragt werden:
Deutschland: Örtliches Straßenverkehrsamt am Wohnort
Schweiz:
Bundesamt für Polizeiwesen
Abteilung Spezialtransporte
Quellenweg 9, CH-3084 Wabern
Fon 0041+31+322 21 11, Fax 0041+31+323 43 21
Italien:
Società Autostrade (für Autobahnen)
Direzione Il Troco, Ufficio Trasporti Speciali, CP 26, Via della
Polveriera 9, I-20026 Novate Milanese
Fon 0039+02+352 02 01
ANAS (für Staatsstrassen)
Compartimento viabilità Lazio
Ufficio Trasporti Speziali
Via Monzambano, 10, I-00180 ROMA
Österreich:
Amt der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes, welches bei
der Einreise als erstes angefahren wird
Bei Dachtransporten ist die jeweilige Angabe des Fahrzeugherstellers bezüglich
des Maximalgewichtes zu beachten, Dachtransporte dürfen nur dann durchgeführt
werden, wenn die Ladung über die vordere Kannte nicht hinausragt und hinten keine
Überschreitung von 3% der Gesamtlänge des Kfz erfolgt. Die Ladung muss mit einer
Warntafel (mindestens 50 cm x 50 cm groß, weiß mit rotem, selbstleuchtenden, diagonalen Strich) gekennzeichnet sein.
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Weitere Informationen zu den länderspezifischen Bestimmungen bezüglich PKW und
Bootstransporten gibt der ADAC unter der Rufnummer 089+7676 -6756 für
Deutschland und -3488 für Schweiz/Italien.
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Geschwindigkeit (Bootstransport)
Für Bootstrailergespanne gelten die folgenden Geschwindigkeitsbegrenzungen:
innerorts
außerorts
Autobahn
1)
2)
Deutschland 50 km/h
80 km/h
80 km/h
Schweiz
50 km/h
80 km/h
80 km/h
3)
Italien
50 km/h
70 km/h
80 km/h
4)
Österreich
50 km/h
100 km/h
100 km/h
Hinweise:
1)
Bei Wohnmobilen als Zugfahrzeug 60 km/h.
2)
100 km/h für Gespanne, die aufgrund der 9. Ausnahmeverordnung zur StV-Ordnund 100 km/h
fahren dürfen; Gespanne dürfen auf dreispurigen Autobahnen nicht ganz links fahren.
3)
In Italien besteht auf Autobahnen Schweinwerferpflicht.
4)
Bei Nässe ist die Geschwindigkeit um 20 km/h zu verringern.
IBS
Schweiz/Italien
Ausländische Schiffe, die im Gastland der Kennzeichnungspflicht unterliegen,
müssen den Zulassungsbestimmungen ihres Heimatlandes entsprechen. Dies ist
durch einen amtlichen (Registrierungs-)Nachweis zu belegen. Als solches Dokument
wird der Internationale Bootsschein (IBS) anerkannt. Dieser muss die aktuellen
Schiffsdaten enthalten, die aktuellen Eigentumsverhältnisse darstellen und darf nicht
älter als zwei Jahre sein. Der IBS wird vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV),
vom Deutschen Seglerverband (DSV) und vom Alllgemeinen Deutschen
Automobilclub (ADAC) ausgegeben. Die Ausstellung ist kostenpflichtig (ca. € 25,-),
ein entsprechendes Antragsformular kann beim DSV auch via Internet
(www.dsv.org/PDF/Antrag_IBS.pdf) abgerufen werden. Antragsberechtigt sind alle
deutschen Staatsbürger und ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in
Deutschland.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen des Bootes besteht aus der
Nummer des IBS gefolgt von dem jeweiligen Kennbuchstaben der zuteilenden
Organisation. Dabei steht der Kennbuchstabe „M“ für den DMYV, der Kennbuchstabe
„S“ für den DSV und der Kennbuchstabe „A“ für den ADAC. Das Kennzeichen muss
gut sichtbar (in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller
Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund) an Backbordbug
und an Steuerbordbug angebracht sein, die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei
Booten mit einer Länge bis zu 15m mindestens 8cm (in Deutschland mindestens
10cm), bei den übrigen Schiffen mindestens 20cm hoch sein.
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Papiere
Für die Reise mit dem Trailergespann von Deutschland in die Schweiz und weiter
nach Italien sind diverse Dokumente mitzuführen, die in der folgenden Checkliste
aufgeführt sind:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass je Person (Kinder unter 16 Jahren
müssen im Pass eines Elternteils mit eingetragen sein oder einen eigenen
Kinderausweis mit sich führen)
- Mindestens ein Sportbootführerschein Binnen (unter Motor und/ oder unter Segel;
siehe Führerscheine, gegebenenfalls auch das Sprechfunkzeugnis; siehe
Funkgeräte)
- Gegebenenfalls
ein
amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis
(siehe Tiere)
- PKW-Schein
- Trailer-Zulassung
- Bootspapiere (z.B. IBS)
- Genehmigungsurkunde Funkgeräte
- Gastlandflaggen (Schweiz, Italien)
- Nachweis über die gezahlte Mehrwertsteuer (siehe Zoll)
- Grüne Versicherungskarte PKW
- Grüne Versicherungskarte Trailer
- Blaue Versicherungskarte Boot (siehe Versicherungen)
- Bestätigung über Versicherungsschutz (bei Gespannen mit Sondergenehmigung;
-> siehe Versicherungen)
- Gegebenenfalls Vignette (PKW und Trailer (siehe Vignette, Maut) für die Schweiz
und für Österreich
Bei der Reise bzw. vor dem Einwassern zu beantragen sind:
- Zollbewilligung (bei Aufenthalten in der Schweiz über 30 Tagen; siehe Zoll))
- Zulassungsurkunde des Bootes durch die Schweiz (siehe Inbetriebnahme und
Kennzeichnung)
Alle die Personen, das Boot und die Schiffsführung betreffenden Dokumente sind
später auch auf dem Boot mitzuführen, sowie eine
- Kopie des“Regolamento regionale recante: Disposizioni e prescrizioni per la
navigazione sulle acque piemontesi del Lago Maggiore” vom 14. April 2000.
Reservekanister
Italien
In Italien ist die Mitnahme von Benzin in Reservekanistern in Kraftfahrzeugen generell verboten.
Signal(-waffen)
Schweiz
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Auskünfte zur Mitnahme von pyrotechnischen Signal-)Waffen erteilt die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern (0041+31+32 22 67 81)
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Italien
Um Signalpistolen in das europäische Ausland einzuführen, benötigt man einen
„Europäischen Feuerwaffenpass“. Beim Transport ist die Munition getrennt von der
Waffe aufzubewahren. Die Waffe muss bei jeder Ein- und Ausreise beim Zoll gemeldet werden. Mitgeführte Seenotsignalmittel sind laut Gesetz grundsätzlich unter Verschluss zu halten.
Telefonieren
Schweiz und Italien
Es funktionieren das D1, das D2 und das E-Netz (diverse Provider). Das Telefonieren im Auto ist nur mit Freisprecheinrichtung gestattet.
Tiere
Italien
Für Tiere ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, höchstens 30 Tage alt und
ein Tollwutzeugnis, höchstens 11 Monate, mindestens 20 Tage alt, mitzuführen.
Versicherungen (Boote)
Schweiz
In der Schweiz besteht Haftpflichtversicherungszwang für alle Boote mit Motor und
für Segelboote über 15 m2 Segelfläche, also nicht für Boote ohne Maschinenantrieb
und Segelbooten ohne Motor unter 15 m 2 Segelfläche (es sei denn letztere würden
gewerbsmäßig eingesetzt).
Um ein mitgeführtes Boot einwassern zu können, muss eine Haftpflichtversicherung
für Personen- und Sachschäden mit einer Deckung von mindestens CHF 2.000.000,je Schadensereignis bestehen, welche auf das bestimmte Boot ausgestellt ist. Ausländische Versicherungen können anerkannt werden, wenn die Deckungssumme
den Schweizer Bestimmungen entspricht (siehe auch Inbetriebnahme und Kennzeichnung). Die Versicherungsbestätigung ist an Bord mitzuführen.
Italien
Beim Befahren italienischer Binnengewässer sind Motorboote über 4 kW (3 italienische Steuer-PS) haftpflichtversicherungspflichtig. Ein Versicherungsnachweis muss
an Bord mitgeführt werden. Als solcher gilt die blaue Versicherungskarte, die von den
Versicherern zusätzlich zur Police ausgegeben wird. Die Mindestdeckungssumme
beträgt EURO 760.000. Das Risiko Wasserski muss extra versichert sein.
Versicherung (Kfz)
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Schweiz
In Überarbeitung
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Italien
In Italien zugelassene Kfz unterliegen anderen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen
und –Grenzen als in Deutschland. Aus diesem Grunde wird jedem Italienurlauber angeraten, eine Kurz-Kasko-Versicherung während des Urlaubs abzuschließen.
Sollte für das Gespann eine Sondergenehmigung erforderlich sein, so ist darauf zu
achten, dass alle Auflagen erfüllt sind, da sonst die Haftpflichtversicherung von der
Leistung frei ist. Es ist ratsam sich von der eigenen Versicherung eine Bestätigung
über den Versicherungsschutz zukommen zu lassen.
Vignette, Maut
Schweiz
Autobahnen in der Schweiz sind für Motorfahrzeuge und Trailer vignettenpflichtig.
Vignetten können beispielsweise vor Reiseantritt beim ADAC erworben werden oder
direkt an der Grenze. An den großen Zollstellen gibt es dafür eine spezielle Fahrspur
für Fahrzeuge ohne Vignette. Die Kosten je Vignette betragen für PKW CHF 40,- und
für Trailer CHF 40,-. Die Vignette muss von der Trägerfolie abgezogen und von innen
auf die Windschutzscheibe, beim Trailer auf die Zugdeichsel aufgebracht werden. Sie
ist 14 Monate gültig (jeweils ab dem 01. Dezember bis zum 31. Januar des übernächsten Jahres).
Italien
Für die Benutzung der meisten Autobahnabschnitte muss eine Mautgebühr entrichtet
werden. Diese zahlt man direkt vor oder nach dem Befahren des Streckenabschnitts.
Es empfiehlt sich genügend Kleingeld parat zu halten, um an den (inzwischen fast
überall automatischen) Kassen zügig passieren zu können.
Österreich
Bei einer Anreise über Österreichische Autobahnen und Schnellstrassen (z.B. San
Bernadino-Route) ist auch die Österreichische Maut-Vignette (genannt: Pickerl) erforderlich.
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Zoll
Schweiz
Motor- und Segelboote können für einen Monat zollfrei und ohne Formalitäten in die
Schweiz eingeführt werden. Für ausländische Boote, die länger als 30 Tage in der
Schweiz verkehren, muss eine Zollbewilligung (Formular 15.32) erbracht werden.
Diese Zollbewilligung wird von der Zollbehörde bei der Einreise oder auch vom
Inlandszollamt ausgestellt. Sie gilt bis zum Ende des laufenden Jahres und kann
auch von einem Jahr zum nächsten (bis maximal 3 Jahre) verlängert werden. Verlässt der Bootseigner die Schweiz ohne Boot, muss eine Genehmigung bei der
Schweizer Zollbehörde beantragt werden.
Für Bootseigner, die einen ständigen oder zweiten Wohnsitz in der Schweiz haben
gilt obige Regelung nicht, sie müssen das Boot dort nach Schweizer Recht registrieren lassen.
Italien
Gemäß dem Europäischen Binnenmarktgesetz können Staatsangehörige eines EULandes ihre Boote unbefristet in Italien stationieren und nutzen (gültig für alle Boote,
die nach dem 01.01.1985 in Betrieb genommen wurden). Voraussetzung ist, dass
das Boot im Heimatstaat registriert oder gekennzeichnet ist.
Weiterhin ist für eine abgabenfreie Einfuhr oder Stationierung Voraussetzung, dass
das Boot beim Kauf im Erwerbsland versteuert (oder zum geschätzten Zeitwert nachversteuert) wurde, das heißt die dort geltende Mehrwertsteuer bezahlt wurde. Auch
wenn an den Binnengrenzen zwischen den Ländern der EU keine Zoll- oder Grenzkontrollen mehr stattfinden, die die Einfuhr bestimmter Gegenstände betreffen: Bei
Schiffskontrollen muss der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer vorgelegt
werden können (deshalb Kopie an Bord mitführen!).
Wird Italien über die Schweiz angefahren, gelten für den Transit die Schweizer Zollbestimmungen. Zwischen Deutschland bzw. Italien und der Schweiz finden an den
Binnengrenzen noch Zollkontrollen statt.
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