Arbeitshilfe Komplementäre Eingliederungsleistungen

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Arbeitshilfe Komplementäre Eingliederungsleistungen
Arbeitshilfe
Komplementäre Eingliederungsleistungen
nach § 16a SGB II
im Kreis Olpe
Herausgeber:
Fachdienst Finanzielle soziale Hilfen
Westfälische Str.75
57462 Olpe
Stand: 01.07.2016
Inhalt
Seite
1
Schuldnerberatung
3
2
Suchtberatung
6
3
Tagesbetreuung
8
4
Psychosoziale Betreuung
10
5
Pflege von Angehörigen
12
Die in der Arbeitshilfe aufgeführten Formulare und Anlagen erreichen Sie über
einen entsprechenden Link.
Ein Mitarbeiterverzeichnis der Jobcenter finden Sie hier.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
Komplementäre Eingliederungsleistungen
Schuldnerberatung
1
im Kreis Olpe
1
Zu den Begriffen Verschuldung und Überschuldung
Die Schuldnerberatung unterscheidet im Hinblick auf die im Einzelfall erforderlichen Beratungsleistungen
zwischen den Begriffen Verschuldung und Überschuldung.
Verschuldung liegt vor, wenn eine Person Schulden hat, unabhängig davon, wie groß die mit diesen Schulden verbundene objektive oder subjektive Belastung ist und diese noch aus dem Einkommen und Vermögen
getilgt werden können.
Überschuldung liegt dann vor, wenn nach Abzug der notwendigen laufenden Kosten und Lebenshaltungskosten das Einkommen nicht mehr ausreicht, um die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen
und keine Aussicht besteht, die Schulden mittel- bzw. langfristig durch Einkommen und Vermögen des
Schuldners zu tilgen.
2
Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung
Die Schuldnerberatung umfasst die Aufklärung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eines
Schuldners und seiner Familie mit dem Ziel, die Überschuldung zu überwinden. Dazu gehören im Rahmen
einer Basisberatung insbesondere:
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Erstellen einer Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse
Rekonstruktion der Verschuldungsentwicklung
Information über die Rechtslage
Beratung über bestehende Ansprüche (z. B. Wohngeld)
Prüfen von Fristen (z. B. Verjährungsfristen)
Überprüfung der Ausgabensituation
Überprüfung der Einkommens- und Vermögenslage
Feststellung Einkommensüberschuss / Unterdeckung
Erstellen einer Prioritätenliste zur Bedienung der Forderungen
Überprüfung der Kreditverträge auf Sittenwidrigkeit
Aufstellung eines Haushalts- und Zahlungsplans
Die Beratung schließt die Aushändigung von Musterschreiben bzw. die Mithilfe bei der Anfertigung (z. B. bei
Sprachschwierigkeiten) ein. Mit Hilfe der Musterschreiben soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, im
Wege der Selbsthilfe folgende Schritte selbst zu bewerkstelligen:
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Anschreiben an die Gläubiger
Kündigung / Stilllegung unnötiger Zahlungen
Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen
Vereinbarung von Ratenzahlung und Vergleich
Die Schuldnerberatung wird ggf. ergänzt durch die Insolvenzberatung. Die Unterscheidung zwischen
Schuldner- und Insolvenzberatung beruht auf dem 1999 eingeführten Verbraucherinsolvenzverfahren.
Dadurch erhalten natürliche Personen, die zahlungsunfähig überschuldet sind, die Möglichkeit, wie eine
Firma Konkurs zu beantragen. Nach der Insolvenzordnung (InsO) versucht die als geeignet anerkannte
Schuldnerberatungsstelle vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren eine außergerichtliche Einigung mit den
Gläubigern herbeizuführen.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
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Anspruchsberechtigter Personenkreis
Schuldnerberatung kann folgenden Personenkreisen gewährt werden:
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Überschuldete Personen, die erwerbsfähig sind und Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld
II) beziehen (§ 16 Abs. 2 SGB II)
Überschuldete Personen, die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) beziehen (§ 1 Abs. 1
und § 3 Abs. 1 SGB II)
Überschuldete Personen, die noch erwerbstätig sind und zur Beibehaltung ihrer Erwerbstätigkeit
Hilfen zur Bewältigung ihrer Überschuldung benötigen (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 SGB II)
Kriterien für den Verweis an die Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale NRW
Eine Weiterverweisung an die Schuldnerberatungsstelle und die zeitnahe Aufnahme der Beratung ist nur
dann erforderlich, wenn unter den aktuellen Bedingungen des Arbeitsmarktes und unter Beachtung der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Arbeitssuchenden die Verschuldung das oder eines der die Vermittlung
hemmenden Probleme darstellt. Dieses liegt in der Regel vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
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5
Es bestehen Schulden bei Energielieferanten und die Abschaltung der Energiezufuhr droht
Es kommt wiederholt zu Lohn- und Gehaltspfändungen oder Kontopfändungen
Es besteht kein Girokonto, weil die Bank wegen der Schulden das Konto gekündigt hat.
Es drohen Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen.
Es wurde bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Verfahren für die Weiterverweisung an die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale NRW
Das Verfahren richtet sich nach dem Ablaufplan Schuldnerberatung. Eine kurze schriftliche Erläuterung ist nachfolgend dargestellt.
1. Nach der Feststellung, dass unter Nr.4 genannte Kriterien erfüllt sind, ist eine Schuldnerberatung bei der Verbraucherzentrale NRW e.V. anzustreben bzw. durchzuführen.
2. Mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung über die Zuweisung zur Verbraucherzentrale,
ist mit dem Bewerber parallel die Schweigepflichtsentbindung zu besprechen.
3. Anschreiben (Textvorlage), Schweigepflichtsentbindung und ein Exemplar des Berechtigungsscheins sind von dem Arbeitsvermittler/ Fallmanager an die Verbraucherzentrale NRW
e.V. weiterzuleiten.
4. Ein weiteres Exemplar des Berechtigungsscheins ist dem Bewerber zur Vorlage bei der
Verbraucherzentrale NRW zusammen mit einem Flyer auszuhändigen. Dabei soll auf die
Vorsprache im Rahmen der offenen Sprechstunde bei der Verbraucherzentrale NRW hingewiesen werden.
5. Bei geeignet erscheinenden Bewerbern kann das Vorbereitungspaket der Verbraucherzentrale NRW ausgehändigt werden.
6. Die Verbraucherzentrale informiert den zuständigen Arbeitsvermittler/Fallmanager schriftlich
oder per E-Mail über die Vorsprache und Mitwirkung des Bewerbers.
7. Nach Abschluss der Schuldnerberatung erhält der Arbeitsvermittler/Fallmanager den Rücklauf des Berechtigungsscheins und/oder einen Ergebnisbericht von der Verbraucherzentrale
NRW e.V. per E-Mail.
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Buchung
Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell
vergebenen Maßnahmennummer gebucht.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
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Ansprechpartner in der Schuldnerberatung
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Hundemstr.29
57368 Lennestadt
Frau Michaela Birkner
Frau Rebecca Graf
Frau Anne Hausmann
Tel.: 02723 / 71957-0 oder 02723 / 71957-15
e-Mail: [email protected]
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
Komplementäre Eingliederungsleistungen
Suchtberatung
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im Kreis Olpe
1
Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der CaritasAufWind Suchtberatung
Der Sozialpsychiatrische Dienst und die Caritas-AufWind Suchtberatung beraten Menschen mit Suchterkrankungen sowie deren Angehörige und vermitteln ihnen Hilfen im Bereich der Krankenbehandlung, der
medizinischen Rehabilitation und der sozialen Integration. Mögliche Inhalte der Leistungen im Rahmen der
Suchtberatung im Überblick:
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Beratung Suchtkranker und deren Angehöriger (Alkohol, Medikamente, illegale Drogen, Glücksspiel,
Medienabhängigkeit, Nikotin)
Aufsuchende Krisenintervention
Vermittlung in Entgiftungsbehandlungen
Vermittlung in medizinische Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung)
Vermittlung in Selbsthilfegruppen
Vermittlung in Maßnahmen der Eingliederungs- bzw. Wohnungslosenhilfe wie z. B. in ambulant oder
stationär betreutes Wohnen für Suchtkranke
Spezifische Angebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes:
•
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Bei Bedarf aufsuchende Hilfen in Form von Hausbesuchen
Beratung in Bezug auf gesetzliche Betreuungen
Hilfen für Menschen mit Suchtproblemen und psychischen Störungen (Doppeldiagnosen)
Spezifische Angebote der Caritas-AufWind Suchtberatung:
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Beratung für Menschen, die Probleme mit illegalen Drogen haben
Psychosoziale Begleitung im Rahmen der Methadonsubstitution
Vorbereitung auf die MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung des
Führerscheins)
Nachsorgegruppe nach stationärer Therapie
Indikationsangebote z. B. Angehörigengruppe oder Kurs für auffällig konsumierende Heranwachsende (14 - 21 Jahre)
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Suchtberatung kann suchtkranken und suchtgefährdeten Personen gewährt werden, die erwerbsfähig sind
und Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen (§ 16 Abs. 2 SGB II).
3
Kriterien für den Verweis an die beiden Suchtberatungsstellen
Eine Weiterverweisung an eine der beiden Suchtberatungsstellen und die zeitnahe Aufnahme in die Beratung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn eine Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben ist und die Arbeitsaufnahme durch ein Suchtproblem, welches sich durch mindestens eines der nachstehenden Kriterien äußern kann, gefährdet ist:
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Offenlegung der Suchtproblematik durch den Betroffenen
Hinweise (auf Suchtproblematik) aufgrund ärztlicher Gutachten
Hinweise auf eine akute Suchtproblematik (z. B. Alkoholfahne, starkes Zittern, Gesichtsrötung,
Gangunsicherheit, Verwahrlosungstendenzen, Einstichstellen, veränderte Pupillen, verlangsamte
Sprache)
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
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Alkohol- oder drogenbedingter Führerscheinverlust
Arbeitsplatzverlust aufgrund einer Suchtproblematik
Delinquenz, drogenbedingte Vorstrafen
Schulden, Pfändungen, nachlässiges Zahlungsverhalten als mögliche Hinweise auf eine Glückspieloder Drogenproblematik
Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Suchtberatung
Im Sinne der betroffenen Kunden ist das Verfahren von einer vertraulichen Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Sozialpsychiatrischem Dienst / Caritas-AufWind Suchtberatung geprägt.
Bei einer durch die oben genannten Kriterien vermuteten Suchtproblematik sollte der Kunde auf die beobachteten Auffälligkeiten oder aus der Aktenlage ersichtlichen Hinweise angesprochen und Bedenken im
Hinblick auf die Arbeitsvermittlung deutlich gemacht werden. Gleichzeitig ist ein ärztliches Gutachten zur
Klärung des Verdachts einzuholen.
Ein ärztliches Gutachten ist entbehrlich, wenn der Leistungsempfänger selbst die Problematik anspricht und
äußert, dass er auf Hilfe angewiesen ist.
In die Eingliederungsvereinbarung wird die Inanspruchnahme einer Suchtberatungsstelle als eine Leistung
mit aufgenommen. Gleichzeitig unterschreibt der Kunde eine Schweigepflichtentbindung, damit zwischen
Vermittlungsfachkraft und der ausgewählten Suchtberatungsstelle fallbezogene Informationen ausgetauscht
werden können. Hierbei ist festzulegen, welche Beratungsstelle eingeschaltet werden soll.
Dem Kunden sind ein entsprechender Laufzettel Suchtberatung und die Kopie der Schweigepflichtentbindung mitzugeben. Nach 3 Wochen fragt die Vermittlungsfachkraft bei der Suchtberatungsstelle an, ob ein
Erstkontakt zustande gekommen ist. Die Beratungsstelle fordert das ärztliche Gutachten bei Bedarf beim
Jobcenter an. Nach spätestens drei Beratungsgesprächen sendet die Suchtberatungsstelle dem Jobcenter
den ausgefüllten Laufzettel zurück.
Das Jobcenter überwacht die weitere Dauer der Beratung und stimmt jeweils das weitere Vorgehen und die
Terminierung des nächsten Feedbacks mit der Suchtberatung ab. Die Suchtberatung nimmt ihrerseits bei
Abweichungen, Abbruch und Beendigung Kontakt mit dem Jobcenter auf.
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Buchung
Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell
vergebenen Maßnahmennummer gebucht.
• für Psychosoziale Betreuung, Kreis Olpe
• für Suchtberatung, Kreis Olpe
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Ansprechpartner/innen
Die Ansprechpartner/Innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der Caritas-AufWind Suchtberatung
finden Sie hier:
Ansprechpartner/innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes.doc
Ansprechpartner/innen der Caritas-AufWind Suchtberatung.doc
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
Komplementäre Eingliederungsleistungen
Tagesbetreuung
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im Kreis Olpe
1
Leistungen der Kindertageseinrichtungen und Vermittlungsstellen in
Kindertagespflege
Voraussetzungen:
(1)
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend
sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2)
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in
einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für
diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Kinder im Alter unter drei Jahren und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen betreut werden. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung
des Kindes.
Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Eltern/Personensorgeberechtigten geleistet.
Leistungen der Vermittlungsstellen in Kindertagespflege:
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Beratung der Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Kindertagespflege
Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson
Fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegeperson
Eine Großtagespflegestelle ist eine spezielle Form der Kindertagespflege. Hier werden bis zu neun Kinder
- im Alter von einem Jahr bis zu drei Jahren - gleichzeitig von zwei bis drei fest angestellten Tagesmüttern in
einer familienähnlichen Umgebung betreut und versorgt. Die Kinderbetreuungsmöglichkeit in Großtagespflegestellen stellt neben verbindlichen Betreuungszeiten auch den individuellen Betreuungsanspruch von Eltern
sicher. So kann den Wünschen vieler Eltern entsprochen werden, Familie und Beruf besser miteinander zu
vereinbaren.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
Leistungen der Großtagespflegestelle/n:
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ergänzendes Angebot zum bereits bestehenden Tagespflegeangebot für Kinder
Sicherstellung eines individuellen Betreuungsbedarfs
flexible, bedarfsorientierte Betreuungszeiten
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
In Kindertageseinrichtungen besteht für Eltern /Personensorgeberechtigte die Möglichkeit, zwischen drei
unterschiedlichen wöchentlichen Betreuungszeiten für ihre Kinder zu wählen: 25 Stunden (i.d.R. vormittags),
35 Stunden (i.d.R. vor- und nachmittgas (bspw. 07.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr) oder en Block (bspw.
07.00 - 14.00 Uhr) oder 45 Stunden (ganztags).
Leistungen der Kindertageseinrichtungen:
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Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren
Gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder
Sprachförderung für Kinder im Vorschulalter
Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes sowohl in einer Kindertageseinrichtung als auch in Kindertagespflege, einschließlich der Großtagespflege, erhebt der Kreis Olpe einen Elternbeitrag zur anteiligen Deckung der Jahresbetriebskosten. Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Betreuungszeit in
Verbindung mit dem Bruttojahreseinkommen der Eltern/Personensorgeberechtigten.
Leistungen der Servicestelle Kindertagesbetreuung:
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2
Beratung für Arbeitgeber, Arbeitsagentur, Jobcenter und berufstätige Eltern bzw. Alleinerziehende
sowie Berufs- und Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger in allen Fragen zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf.
Lösungsangebote bei Betreuungsbedarfen außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen oder Schulen.
Unterstützung bei der Kita-Platzsuche.
Sicherstellung der Notfall-Kinderbetreuung bei dringender beruflicher Notwendigkeit innerhalb von
24 Stunden.
Verfahren für den Verweis an die Kindertageseinrichtungen und Vermittlungsstellen in Kindertagespflege
Ein Kindertagesbetreuungsbedarf besteht, wenn die Kunden während der Eingliederung in das Erwerbsleben die Betreuung ihrer Kinder nicht sicherstellen können.
Eine Verweisung an die Kindertageseinrichtungen bzw. Vermittlungsstellen in Kindertagespflege kann in
allen Phasen der Beratungsarbeit durch die Vermittlungsfachkraft erfolgen.
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Buchung
Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell
vergebenen Maßnahmennummer gebucht.
4
Ansprechpartner/Innen
Die Ansprechpartner/Innen der Kindertageseinrichtungen und Vermittlungsstellen in Kindertagespflege finden Sie hier:
Kindertageseinrichtungen Kreis Olpe
Vermittlungsstellen in Kindertagespflege
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
Komplementäre Eingliederungsleistungen
Psychosoziale Betreuung
4
Im Kreis Olpe
1
Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Der Sozialpsychiatrische Dienst berät erwachsene Menschen mit psychischer Erkrankung, Suchterkrankung
oder geistiger Behinderung sowie deren Angehörige und vermittelt ihnen Hilfen im Bereich der Krankenbehandlung, medizinischen Rehabilitation, Eingliederungshilfen und der sozialen Integration. Die Angebote
sind freiwillig und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Mögliche Inhalte der Leistungen im Rahmen
der psychosozialen Betreuung im Überblick:
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2
Ärztliche und soziale Diagnostik
Beratung und Information durch Einzel- und Angehörigengespräche
Aufsuchende Arbeit in Form von Hausbesuchen
Hilfeplanung im psychosozialen Bereich
Motivation zur Inanspruchnahme des vorhandenen Hilfesystems
Vermittlung in ambulante, teilstationäre und stationäre Krankenbehandlung
Vermittlung in medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
Vermittlung in Maßnahmen der Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe wie z. B. ambulant oder
stationär betreutes Wohnen
Aufsuchende Krisenintervention
Nachsorgende Hilfen im Anschluss an einen Klinikaufenthalt
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes kann Personen gewährt werden, die erwerbsfähig sind und
Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen (§ 16a SGB II) und bei denen Anzeichen einer
psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen
Krankheit fortbestehen.
3
Kriterien für den Verweis an den Sozialpsychiatrischen Dienst
Eine Weiterverweisung an den Sozialpsychiatrischen Dienst und die zeitnahe Aufnahme in die Beratung ist
im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn eine Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben ist und
die Arbeitsaufnahme durch mindestens eines der nachstehenden Kriterien gefährdet ist:
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•
•
Hinweise auf eine psychische Erkrankung und fehlende Kompetenz, selbständig geeignete Hilfen zu
erkennen und in Anspruch zu nehmen
Aktuell in psychiatrischer Behandlung
Hinweise auf Verwahrlosungstendenzen
Hinweise auf suizidale Tendenzen
Sozialverhalten auffällig
Wichtig:
Vor allem richten sich die Angebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Menschen, die aufgrund
der Schwere und Komplexität ihrer psychischen Erkrankung nicht bereit oder in der Lage sind, von
sich aus selbständig geeignete Hilfen zu erkennen und in Anspruch zu nehmen.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
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Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Sozialpsychiatrischem Dienst
Im Sinne der betroffenen Kunden ist das Verfahren von einer vertraulichen Zusammenarbeit zwischen dem
Jobcenter und dem Sozialpsychiatrischen Dienst geprägt.
Bei einer durch die oben genannten Kriterien vermuteten psychischen Erkrankung sollte der Kunde auf die
beobachteten Auffälligkeiten oder aus der Aktenlage ersichtlichen Hinweise angesprochen und Bedenken im
Hinblick auf die Arbeitsvermittlung deutlich gemacht werden. Gleichzeitig ist ein ärztliches Gutachten zur
Klärung des Verdachts einzuholen. Der Gutachter stellt fest, ob der Sozialpsychiatrische Dienst einzuschalten ist.
Ein ärztliches Gutachten ist entbehrlich, wenn der Leistungsempfänger selbst die Problematik anspricht und
Hilfen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst in Anspruch nehmen möchte.
Wenn der Sozialpsychiatrische Dienst eingeschaltet werden soll, ist der Kunde zu veranlassen,
ne Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Eine Kopie davon sowie eine Ausfertigung des ärztlichen
Gutachtens sind dem Sozialpsychiatrischen Dienst zuzuleiten.
Die Vermittlungsfachkraft setzt sich mit dem zuständigen Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes in
Verbindung und vereinbart ein gemeinsames Gespräch mit dem Kunden in den Räumen des Jobcenters. Als
Ergebnis des Gespräches soll eine Vereinbarung zu folgenden Punkten erfolgen:
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Im Erstgespräch wird ein schriftlicher Hilfeplan mit Zielen und Maßnahmen erstellt.
Rückmeldung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst binnen vier Wochen. Das Feedback enthält
weitere notwendige Maßnahmen aus Sicht des Sozialpsychiatrischen Dienstes und Angaben über
die Kooperationsbereitschaft des Kunden.
Vereinbarung weiterer Schritte.
Rückkoppelung bei Abweichungen Inanspruchnahme, Beendigung und Abbruch.
Der Austausch zwischen dem Sozialpsychiatrischen Dienst und dem Jobcenter Kreis Olpe erfolgt vorzugsweise per Email.
Die Einschaltung des Sozialpsychiatrischen Dienstes soll als Leistung mit in die Eingliederungsvereinbarung
aufgenommen werden.
5
Buchung
Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell
vergebenen Maßnahmennummer gebucht.
6
Ansprechpartner/Innen
Die Ansprechpartner/Innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes finden Sie hier.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
Komplementäre Eingliederungsleistungen
Pflege von Angehörigen
5
im Kreis Olpe
1
Zur Abgrenzung Umfang der kommunalen Leistung „Pflege von Angehörigen“
Der Kreis Olpe übernimmt die Leistungen für die Pflegeberatung für ältere und pflegebedürftige Menschen
und deren Angehörige (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Dabei ist der Begriff des „Angehörigen“ weit auszulegen.
Die Pflegeleistungen selbst werden über die bestehenden Leistungsansprüche des pflegebedürftigen Angehörigen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) und / oder dem SGB XII (Sozialhilfe) abgedeckt. Die gesetzlich in den §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegten Pflegestufen sind in der
Anlage „Pflegestufen Was bedeutet das“ aufgeführt.
2
Leistungen der Pflegeberatung
Die Pflegeberatung des Kreises Olpe und der Pflegestützpunkte im Kreis Olpe ist trägerunabhängig, neutral
und kostenlos für Versicherte aller Kassen. Sie bietet Information und Beratung über:
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3
Leistungen der Pflegekassen und anderer Kostenträger und unterstützt bei Anträgen
Ambulante und stationäre Hilfen
Unterstützungsleistungen und Angebote, wie z. B. Mahlzeitendienst, hauswirtschaftliche Hilfen,
Hausnotrufdienst, Kurse zur häuslichen Pflege für Angehörige,…
Anbieter, Dienste und Einrichtungen
Ansprechpartner
Seniorengerechtes Wohnen und Angebote der Wohnraumberatung
Verweis an die Pflegeberatung
Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit in Vollzeit zumutbar. Etwas anderes gilt, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar
wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Dabei
sind die Hinweise zu § 10 SGB II zu beachten.
Die Eigenschaft als Pflegeperson kann bei den Pflegestufen 1 - 3 durch eine Bescheinigung der Pflegekasse nachgewiesen werden. Der Kreis Olpe übernimmt auch die Beratung bei der Pflege von Personen mit sogenannter Pflegestufe 0 und von älteren Menschen mit Hilfebedarf.
4
Verfahren für die Weiterverweisung an die Pflegeberatung
Eine Weiterverweisung an die Pflegeberatung kann in allen Phasen der Beratungsarbeit durch die
Vermittlungsfachkraft erfolgen! Liegt keine Einstufung in eine Pflegestufe vor, ist der Hilfebedürftige aufzufordern, einen Antrag bei der Krankenkasse des zu pflegenden Angehörigen zur Feststellung der Pflegestufe auf den Weg zu bringen.
Bei vorliegender Einstufung in die Pflegestufe 1 und 2 kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige sowohl zur
Beseitigung von evtl. vorliegenden Problemen bei der Koordination der Arbeitszeit und der Pflegezeit als
auch bei noch nicht festgestellter Einstufung in eine Pflegestufe an die Pflegeberatung verwiesen werden.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015
5. Buchung
Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell
vergebenen Maßnahmennummer gebucht.
6
Ansprechpartner/innen in der Pflegeberatung
Die Ansprechpartner/innen in der Pflegeberatung finden Sie hier.
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Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung
Stand 01.07.2015

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