Arbeitshilfe Komplementäre Eingliederungsleistungen
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Arbeitshilfe Komplementäre Eingliederungsleistungen
Arbeitshilfe Komplementäre Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II im Kreis Olpe Herausgeber: Fachdienst Finanzielle soziale Hilfen Westfälische Str.75 57462 Olpe Stand: 01.07.2016 Inhalt Seite 1 Schuldnerberatung 3 2 Suchtberatung 6 3 Tagesbetreuung 8 4 Psychosoziale Betreuung 10 5 Pflege von Angehörigen 12 Die in der Arbeitshilfe aufgeführten Formulare und Anlagen erreichen Sie über einen entsprechenden Link. Ein Mitarbeiterverzeichnis der Jobcenter finden Sie hier. 2 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 Komplementäre Eingliederungsleistungen Schuldnerberatung 1 im Kreis Olpe 1 Zu den Begriffen Verschuldung und Überschuldung Die Schuldnerberatung unterscheidet im Hinblick auf die im Einzelfall erforderlichen Beratungsleistungen zwischen den Begriffen Verschuldung und Überschuldung. Verschuldung liegt vor, wenn eine Person Schulden hat, unabhängig davon, wie groß die mit diesen Schulden verbundene objektive oder subjektive Belastung ist und diese noch aus dem Einkommen und Vermögen getilgt werden können. Überschuldung liegt dann vor, wenn nach Abzug der notwendigen laufenden Kosten und Lebenshaltungskosten das Einkommen nicht mehr ausreicht, um die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und keine Aussicht besteht, die Schulden mittel- bzw. langfristig durch Einkommen und Vermögen des Schuldners zu tilgen. 2 Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung Die Schuldnerberatung umfasst die Aufklärung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eines Schuldners und seiner Familie mit dem Ziel, die Überschuldung zu überwinden. Dazu gehören im Rahmen einer Basisberatung insbesondere: • • • • • • • • • • • Erstellen einer Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse Rekonstruktion der Verschuldungsentwicklung Information über die Rechtslage Beratung über bestehende Ansprüche (z. B. Wohngeld) Prüfen von Fristen (z. B. Verjährungsfristen) Überprüfung der Ausgabensituation Überprüfung der Einkommens- und Vermögenslage Feststellung Einkommensüberschuss / Unterdeckung Erstellen einer Prioritätenliste zur Bedienung der Forderungen Überprüfung der Kreditverträge auf Sittenwidrigkeit Aufstellung eines Haushalts- und Zahlungsplans Die Beratung schließt die Aushändigung von Musterschreiben bzw. die Mithilfe bei der Anfertigung (z. B. bei Sprachschwierigkeiten) ein. Mit Hilfe der Musterschreiben soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, im Wege der Selbsthilfe folgende Schritte selbst zu bewerkstelligen: • • • • Anschreiben an die Gläubiger Kündigung / Stilllegung unnötiger Zahlungen Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen Vereinbarung von Ratenzahlung und Vergleich Die Schuldnerberatung wird ggf. ergänzt durch die Insolvenzberatung. Die Unterscheidung zwischen Schuldner- und Insolvenzberatung beruht auf dem 1999 eingeführten Verbraucherinsolvenzverfahren. Dadurch erhalten natürliche Personen, die zahlungsunfähig überschuldet sind, die Möglichkeit, wie eine Firma Konkurs zu beantragen. Nach der Insolvenzordnung (InsO) versucht die als geeignet anerkannte Schuldnerberatungsstelle vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. 3 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 3 Anspruchsberechtigter Personenkreis Schuldnerberatung kann folgenden Personenkreisen gewährt werden: • • • 4 Überschuldete Personen, die erwerbsfähig sind und Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen (§ 16 Abs. 2 SGB II) Überschuldete Personen, die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) beziehen (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 SGB II) Überschuldete Personen, die noch erwerbstätig sind und zur Beibehaltung ihrer Erwerbstätigkeit Hilfen zur Bewältigung ihrer Überschuldung benötigen (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 SGB II) Kriterien für den Verweis an die Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale NRW Eine Weiterverweisung an die Schuldnerberatungsstelle und die zeitnahe Aufnahme der Beratung ist nur dann erforderlich, wenn unter den aktuellen Bedingungen des Arbeitsmarktes und unter Beachtung der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Arbeitssuchenden die Verschuldung das oder eines der die Vermittlung hemmenden Probleme darstellt. Dieses liegt in der Regel vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: • • • • • 5 Es bestehen Schulden bei Energielieferanten und die Abschaltung der Energiezufuhr droht Es kommt wiederholt zu Lohn- und Gehaltspfändungen oder Kontopfändungen Es besteht kein Girokonto, weil die Bank wegen der Schulden das Konto gekündigt hat. Es drohen Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen. Es wurde bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Verfahren für die Weiterverweisung an die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale NRW Das Verfahren richtet sich nach dem Ablaufplan Schuldnerberatung. Eine kurze schriftliche Erläuterung ist nachfolgend dargestellt. 1. Nach der Feststellung, dass unter Nr.4 genannte Kriterien erfüllt sind, ist eine Schuldnerberatung bei der Verbraucherzentrale NRW e.V. anzustreben bzw. durchzuführen. 2. Mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung über die Zuweisung zur Verbraucherzentrale, ist mit dem Bewerber parallel die Schweigepflichtsentbindung zu besprechen. 3. Anschreiben (Textvorlage), Schweigepflichtsentbindung und ein Exemplar des Berechtigungsscheins sind von dem Arbeitsvermittler/ Fallmanager an die Verbraucherzentrale NRW e.V. weiterzuleiten. 4. Ein weiteres Exemplar des Berechtigungsscheins ist dem Bewerber zur Vorlage bei der Verbraucherzentrale NRW zusammen mit einem Flyer auszuhändigen. Dabei soll auf die Vorsprache im Rahmen der offenen Sprechstunde bei der Verbraucherzentrale NRW hingewiesen werden. 5. Bei geeignet erscheinenden Bewerbern kann das Vorbereitungspaket der Verbraucherzentrale NRW ausgehändigt werden. 6. Die Verbraucherzentrale informiert den zuständigen Arbeitsvermittler/Fallmanager schriftlich oder per E-Mail über die Vorsprache und Mitwirkung des Bewerbers. 7. Nach Abschluss der Schuldnerberatung erhält der Arbeitsvermittler/Fallmanager den Rücklauf des Berechtigungsscheins und/oder einen Ergebnisbericht von der Verbraucherzentrale NRW e.V. per E-Mail. 6 Buchung Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell vergebenen Maßnahmennummer gebucht. 4 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 7 Ansprechpartner in der Schuldnerberatung Verbraucherzentrale NRW e.V. Hundemstr.29 57368 Lennestadt Frau Michaela Birkner Frau Rebecca Graf Frau Anne Hausmann Tel.: 02723 / 71957-0 oder 02723 / 71957-15 e-Mail: [email protected] 5 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 Komplementäre Eingliederungsleistungen Suchtberatung 2 im Kreis Olpe 1 Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der CaritasAufWind Suchtberatung Der Sozialpsychiatrische Dienst und die Caritas-AufWind Suchtberatung beraten Menschen mit Suchterkrankungen sowie deren Angehörige und vermitteln ihnen Hilfen im Bereich der Krankenbehandlung, der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Integration. Mögliche Inhalte der Leistungen im Rahmen der Suchtberatung im Überblick: • • • • • • Beratung Suchtkranker und deren Angehöriger (Alkohol, Medikamente, illegale Drogen, Glücksspiel, Medienabhängigkeit, Nikotin) Aufsuchende Krisenintervention Vermittlung in Entgiftungsbehandlungen Vermittlung in medizinische Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Vermittlung in Selbsthilfegruppen Vermittlung in Maßnahmen der Eingliederungs- bzw. Wohnungslosenhilfe wie z. B. in ambulant oder stationär betreutes Wohnen für Suchtkranke Spezifische Angebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes: • • • Bei Bedarf aufsuchende Hilfen in Form von Hausbesuchen Beratung in Bezug auf gesetzliche Betreuungen Hilfen für Menschen mit Suchtproblemen und psychischen Störungen (Doppeldiagnosen) Spezifische Angebote der Caritas-AufWind Suchtberatung: • • • • • 2 Beratung für Menschen, die Probleme mit illegalen Drogen haben Psychosoziale Begleitung im Rahmen der Methadonsubstitution Vorbereitung auf die MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung des Führerscheins) Nachsorgegruppe nach stationärer Therapie Indikationsangebote z. B. Angehörigengruppe oder Kurs für auffällig konsumierende Heranwachsende (14 - 21 Jahre) Anspruchsberechtigter Personenkreis Suchtberatung kann suchtkranken und suchtgefährdeten Personen gewährt werden, die erwerbsfähig sind und Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen (§ 16 Abs. 2 SGB II). 3 Kriterien für den Verweis an die beiden Suchtberatungsstellen Eine Weiterverweisung an eine der beiden Suchtberatungsstellen und die zeitnahe Aufnahme in die Beratung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn eine Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben ist und die Arbeitsaufnahme durch ein Suchtproblem, welches sich durch mindestens eines der nachstehenden Kriterien äußern kann, gefährdet ist: • • • Offenlegung der Suchtproblematik durch den Betroffenen Hinweise (auf Suchtproblematik) aufgrund ärztlicher Gutachten Hinweise auf eine akute Suchtproblematik (z. B. Alkoholfahne, starkes Zittern, Gesichtsrötung, Gangunsicherheit, Verwahrlosungstendenzen, Einstichstellen, veränderte Pupillen, verlangsamte Sprache) 6 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 • • • • 4 Alkohol- oder drogenbedingter Führerscheinverlust Arbeitsplatzverlust aufgrund einer Suchtproblematik Delinquenz, drogenbedingte Vorstrafen Schulden, Pfändungen, nachlässiges Zahlungsverhalten als mögliche Hinweise auf eine Glückspieloder Drogenproblematik Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Suchtberatung Im Sinne der betroffenen Kunden ist das Verfahren von einer vertraulichen Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Sozialpsychiatrischem Dienst / Caritas-AufWind Suchtberatung geprägt. Bei einer durch die oben genannten Kriterien vermuteten Suchtproblematik sollte der Kunde auf die beobachteten Auffälligkeiten oder aus der Aktenlage ersichtlichen Hinweise angesprochen und Bedenken im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung deutlich gemacht werden. Gleichzeitig ist ein ärztliches Gutachten zur Klärung des Verdachts einzuholen. Ein ärztliches Gutachten ist entbehrlich, wenn der Leistungsempfänger selbst die Problematik anspricht und äußert, dass er auf Hilfe angewiesen ist. In die Eingliederungsvereinbarung wird die Inanspruchnahme einer Suchtberatungsstelle als eine Leistung mit aufgenommen. Gleichzeitig unterschreibt der Kunde eine Schweigepflichtentbindung, damit zwischen Vermittlungsfachkraft und der ausgewählten Suchtberatungsstelle fallbezogene Informationen ausgetauscht werden können. Hierbei ist festzulegen, welche Beratungsstelle eingeschaltet werden soll. Dem Kunden sind ein entsprechender Laufzettel Suchtberatung und die Kopie der Schweigepflichtentbindung mitzugeben. Nach 3 Wochen fragt die Vermittlungsfachkraft bei der Suchtberatungsstelle an, ob ein Erstkontakt zustande gekommen ist. Die Beratungsstelle fordert das ärztliche Gutachten bei Bedarf beim Jobcenter an. Nach spätestens drei Beratungsgesprächen sendet die Suchtberatungsstelle dem Jobcenter den ausgefüllten Laufzettel zurück. Das Jobcenter überwacht die weitere Dauer der Beratung und stimmt jeweils das weitere Vorgehen und die Terminierung des nächsten Feedbacks mit der Suchtberatung ab. Die Suchtberatung nimmt ihrerseits bei Abweichungen, Abbruch und Beendigung Kontakt mit dem Jobcenter auf. 5 Buchung Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell vergebenen Maßnahmennummer gebucht. • für Psychosoziale Betreuung, Kreis Olpe • für Suchtberatung, Kreis Olpe 6 Ansprechpartner/innen Die Ansprechpartner/Innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der Caritas-AufWind Suchtberatung finden Sie hier: Ansprechpartner/innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes.doc Ansprechpartner/innen der Caritas-AufWind Suchtberatung.doc 7 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 Komplementäre Eingliederungsleistungen Tagesbetreuung 3 im Kreis Olpe 1 Leistungen der Kindertageseinrichtungen und Vermittlungsstellen in Kindertagespflege Voraussetzungen: (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Kinder im Alter unter drei Jahren und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen betreut werden. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Eltern/Personensorgeberechtigten geleistet. Leistungen der Vermittlungsstellen in Kindertagespflege: • • • Beratung der Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Kindertagespflege Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson Fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegeperson Eine Großtagespflegestelle ist eine spezielle Form der Kindertagespflege. Hier werden bis zu neun Kinder - im Alter von einem Jahr bis zu drei Jahren - gleichzeitig von zwei bis drei fest angestellten Tagesmüttern in einer familienähnlichen Umgebung betreut und versorgt. Die Kinderbetreuungsmöglichkeit in Großtagespflegestellen stellt neben verbindlichen Betreuungszeiten auch den individuellen Betreuungsanspruch von Eltern sicher. So kann den Wünschen vieler Eltern entsprochen werden, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. 8 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 Leistungen der Großtagespflegestelle/n: • • • ergänzendes Angebot zum bereits bestehenden Tagespflegeangebot für Kinder Sicherstellung eines individuellen Betreuungsbedarfs flexible, bedarfsorientierte Betreuungszeiten Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In Kindertageseinrichtungen besteht für Eltern /Personensorgeberechtigte die Möglichkeit, zwischen drei unterschiedlichen wöchentlichen Betreuungszeiten für ihre Kinder zu wählen: 25 Stunden (i.d.R. vormittags), 35 Stunden (i.d.R. vor- und nachmittgas (bspw. 07.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr) oder en Block (bspw. 07.00 - 14.00 Uhr) oder 45 Stunden (ganztags). Leistungen der Kindertageseinrichtungen: • • • Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren Gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder Sprachförderung für Kinder im Vorschulalter Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes sowohl in einer Kindertageseinrichtung als auch in Kindertagespflege, einschließlich der Großtagespflege, erhebt der Kreis Olpe einen Elternbeitrag zur anteiligen Deckung der Jahresbetriebskosten. Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Betreuungszeit in Verbindung mit dem Bruttojahreseinkommen der Eltern/Personensorgeberechtigten. Leistungen der Servicestelle Kindertagesbetreuung: • • • • 2 Beratung für Arbeitgeber, Arbeitsagentur, Jobcenter und berufstätige Eltern bzw. Alleinerziehende sowie Berufs- und Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger in allen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Lösungsangebote bei Betreuungsbedarfen außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen oder Schulen. Unterstützung bei der Kita-Platzsuche. Sicherstellung der Notfall-Kinderbetreuung bei dringender beruflicher Notwendigkeit innerhalb von 24 Stunden. Verfahren für den Verweis an die Kindertageseinrichtungen und Vermittlungsstellen in Kindertagespflege Ein Kindertagesbetreuungsbedarf besteht, wenn die Kunden während der Eingliederung in das Erwerbsleben die Betreuung ihrer Kinder nicht sicherstellen können. Eine Verweisung an die Kindertageseinrichtungen bzw. Vermittlungsstellen in Kindertagespflege kann in allen Phasen der Beratungsarbeit durch die Vermittlungsfachkraft erfolgen. 3 Buchung Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell vergebenen Maßnahmennummer gebucht. 4 Ansprechpartner/Innen Die Ansprechpartner/Innen der Kindertageseinrichtungen und Vermittlungsstellen in Kindertagespflege finden Sie hier: Kindertageseinrichtungen Kreis Olpe Vermittlungsstellen in Kindertagespflege 9 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 Komplementäre Eingliederungsleistungen Psychosoziale Betreuung 4 Im Kreis Olpe 1 Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes Der Sozialpsychiatrische Dienst berät erwachsene Menschen mit psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder geistiger Behinderung sowie deren Angehörige und vermittelt ihnen Hilfen im Bereich der Krankenbehandlung, medizinischen Rehabilitation, Eingliederungshilfen und der sozialen Integration. Die Angebote sind freiwillig und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Mögliche Inhalte der Leistungen im Rahmen der psychosozialen Betreuung im Überblick: • • • • • • • • • • 2 Ärztliche und soziale Diagnostik Beratung und Information durch Einzel- und Angehörigengespräche Aufsuchende Arbeit in Form von Hausbesuchen Hilfeplanung im psychosozialen Bereich Motivation zur Inanspruchnahme des vorhandenen Hilfesystems Vermittlung in ambulante, teilstationäre und stationäre Krankenbehandlung Vermittlung in medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen Vermittlung in Maßnahmen der Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe wie z. B. ambulant oder stationär betreutes Wohnen Aufsuchende Krisenintervention Nachsorgende Hilfen im Anschluss an einen Klinikaufenthalt Anspruchsberechtigter Personenkreis Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes kann Personen gewährt werden, die erwerbsfähig sind und Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen (§ 16a SGB II) und bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen. 3 Kriterien für den Verweis an den Sozialpsychiatrischen Dienst Eine Weiterverweisung an den Sozialpsychiatrischen Dienst und die zeitnahe Aufnahme in die Beratung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn eine Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben ist und die Arbeitsaufnahme durch mindestens eines der nachstehenden Kriterien gefährdet ist: • • • • • Hinweise auf eine psychische Erkrankung und fehlende Kompetenz, selbständig geeignete Hilfen zu erkennen und in Anspruch zu nehmen Aktuell in psychiatrischer Behandlung Hinweise auf Verwahrlosungstendenzen Hinweise auf suizidale Tendenzen Sozialverhalten auffällig Wichtig: Vor allem richten sich die Angebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Menschen, die aufgrund der Schwere und Komplexität ihrer psychischen Erkrankung nicht bereit oder in der Lage sind, von sich aus selbständig geeignete Hilfen zu erkennen und in Anspruch zu nehmen. 10 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 4 Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Sozialpsychiatrischem Dienst Im Sinne der betroffenen Kunden ist das Verfahren von einer vertraulichen Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und dem Sozialpsychiatrischen Dienst geprägt. Bei einer durch die oben genannten Kriterien vermuteten psychischen Erkrankung sollte der Kunde auf die beobachteten Auffälligkeiten oder aus der Aktenlage ersichtlichen Hinweise angesprochen und Bedenken im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung deutlich gemacht werden. Gleichzeitig ist ein ärztliches Gutachten zur Klärung des Verdachts einzuholen. Der Gutachter stellt fest, ob der Sozialpsychiatrische Dienst einzuschalten ist. Ein ärztliches Gutachten ist entbehrlich, wenn der Leistungsempfänger selbst die Problematik anspricht und Hilfen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst in Anspruch nehmen möchte. Wenn der Sozialpsychiatrische Dienst eingeschaltet werden soll, ist der Kunde zu veranlassen, ne Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Eine Kopie davon sowie eine Ausfertigung des ärztlichen Gutachtens sind dem Sozialpsychiatrischen Dienst zuzuleiten. Die Vermittlungsfachkraft setzt sich mit dem zuständigen Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes in Verbindung und vereinbart ein gemeinsames Gespräch mit dem Kunden in den Räumen des Jobcenters. Als Ergebnis des Gespräches soll eine Vereinbarung zu folgenden Punkten erfolgen: • • • • Im Erstgespräch wird ein schriftlicher Hilfeplan mit Zielen und Maßnahmen erstellt. Rückmeldung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst binnen vier Wochen. Das Feedback enthält weitere notwendige Maßnahmen aus Sicht des Sozialpsychiatrischen Dienstes und Angaben über die Kooperationsbereitschaft des Kunden. Vereinbarung weiterer Schritte. Rückkoppelung bei Abweichungen Inanspruchnahme, Beendigung und Abbruch. Der Austausch zwischen dem Sozialpsychiatrischen Dienst und dem Jobcenter Kreis Olpe erfolgt vorzugsweise per Email. Die Einschaltung des Sozialpsychiatrischen Dienstes soll als Leistung mit in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden. 5 Buchung Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell vergebenen Maßnahmennummer gebucht. 6 Ansprechpartner/Innen Die Ansprechpartner/Innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes finden Sie hier. 11 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 Komplementäre Eingliederungsleistungen Pflege von Angehörigen 5 im Kreis Olpe 1 Zur Abgrenzung Umfang der kommunalen Leistung „Pflege von Angehörigen“ Der Kreis Olpe übernimmt die Leistungen für die Pflegeberatung für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Dabei ist der Begriff des „Angehörigen“ weit auszulegen. Die Pflegeleistungen selbst werden über die bestehenden Leistungsansprüche des pflegebedürftigen Angehörigen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) und / oder dem SGB XII (Sozialhilfe) abgedeckt. Die gesetzlich in den §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegten Pflegestufen sind in der Anlage „Pflegestufen Was bedeutet das“ aufgeführt. 2 Leistungen der Pflegeberatung Die Pflegeberatung des Kreises Olpe und der Pflegestützpunkte im Kreis Olpe ist trägerunabhängig, neutral und kostenlos für Versicherte aller Kassen. Sie bietet Information und Beratung über: • • • • • • 3 Leistungen der Pflegekassen und anderer Kostenträger und unterstützt bei Anträgen Ambulante und stationäre Hilfen Unterstützungsleistungen und Angebote, wie z. B. Mahlzeitendienst, hauswirtschaftliche Hilfen, Hausnotrufdienst, Kurse zur häuslichen Pflege für Angehörige,… Anbieter, Dienste und Einrichtungen Ansprechpartner Seniorengerechtes Wohnen und Angebote der Wohnraumberatung Verweis an die Pflegeberatung Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit in Vollzeit zumutbar. Etwas anderes gilt, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Dabei sind die Hinweise zu § 10 SGB II zu beachten. Die Eigenschaft als Pflegeperson kann bei den Pflegestufen 1 - 3 durch eine Bescheinigung der Pflegekasse nachgewiesen werden. Der Kreis Olpe übernimmt auch die Beratung bei der Pflege von Personen mit sogenannter Pflegestufe 0 und von älteren Menschen mit Hilfebedarf. 4 Verfahren für die Weiterverweisung an die Pflegeberatung Eine Weiterverweisung an die Pflegeberatung kann in allen Phasen der Beratungsarbeit durch die Vermittlungsfachkraft erfolgen! Liegt keine Einstufung in eine Pflegestufe vor, ist der Hilfebedürftige aufzufordern, einen Antrag bei der Krankenkasse des zu pflegenden Angehörigen zur Feststellung der Pflegestufe auf den Weg zu bringen. Bei vorliegender Einstufung in die Pflegestufe 1 und 2 kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige sowohl zur Beseitigung von evtl. vorliegenden Problemen bei der Koordination der Arbeitszeit und der Pflegezeit als auch bei noch nicht festgestellter Einstufung in eine Pflegestufe an die Pflegeberatung verwiesen werden. 12 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015 5. Buchung Der zugewiesene Bewerber wird in CO-Sach in den kommunalen Eingliederungsleistungen unter der aktuell vergebenen Maßnahmennummer gebucht. 6 Ansprechpartner/innen in der Pflegeberatung Die Ansprechpartner/innen in der Pflegeberatung finden Sie hier. 13 Arbeitshilfe komplementäre Eingliederungsleistung Stand 01.07.2015