Hygienerichtlinien fur die Betriebe von InBev Deutschland

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Hygienerichtlinien fur die Betriebe von InBev Deutschland
Hygienerichtlinien fur die Betriebe von InBev Deutschland
Die
nachfolgenden
Hygienericht/inien basieren
auf
der
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHVO), dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetz
(LMBG) sowie internationaler Standards, z.B. International Food Standard (lFS) und
dem Standard des British Retail Consortium (BRG).
Zur Sicherstellung obiger
Hygienerichtlinien einzuhalten:
Forderungen
und
Standards
sind
folgende
1. GesundheitlicheEignung
Jeder Mitarbeiter, der im Bereich Herstellung und AbfOliung sowie Lagerung der
Fertigprodukte tatig ist, wird vor Aufnahme seiner Tatigkeit durch einen fOr
betriebsarztliche Untersuchungen beauftragten Mediziner, entsprechend den
gesetz/ichen Vorgaben, untersucht. Nachfo/gende turnusmaBige Untersuchungen
erfo/gen entsprechend der rechtlichen Vorgaben (z.B. BGV A4).
Mitarbeiter, die im Bereich der Abwasserentsorgung tatig sind (betriebseigene
Klaranlagen), mussen Immunitat gegen Hepatitis A besitzen und falls erforderlich,
reCl1tzeitigvor der ersten Aufnahme der Tatigkeitgeimpft werdE:m.Erforderliche
Impful1gensowie die aufzuV\iendendeZeit gehenzu LCister]des Unt~rnehrnens:
Allepersonen wie z.B. Mitarbeiter, Besucher, Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen,
Fremdhandwerker und Monteure, sind zu unterweisen, dass Sie die
Produktionsanlagen nicht betreten dOrfen, wenn Sie an einer nach dem
Infektionsschutzgesetz me/depflichtigen Krankheit leiden.
2. Arbeitskleidung
Interbrew stellt den Mitarbeitern ausreichend Arbeitsk/eidungzur
Weiteresist durch die betrieblichen Vereinbarungen geregelt.
Verfugung.
In AbfOlian/agen, in denen durch Forderungen von Kunden bzw. durch Vorgabe von
speziellen.Standards (z.B. IFS) das Tragen von Kopfbedeckungengefordert wird,
werden den Mitarbeitern der Abfullung Kopfbedeckungen (Basecap, wahlweise
Einma/hauben) zur Verfugung gestellt. Lange Haare sind unterzustecken. Die
entsprechenden Bereiche sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren (Anlage 1)
Bei volligem Stillstand der AbfOlianlagen (Wochenendreinigung, Jahresuberholung
und Oberho/ungsarbeiten) ist es nicht zwingend vorgeschrieben, eine
Kopfbedeckung zu tragen.
Mitarbeiter, die durch ihre Aufgaben nur ge/egent/ich die Produktionsstatten betreten,
sind g/eichfalls verpflichtet, saubere Kleidung zu tragen. Die Regelung hinsichtlich
der Kopfbedeckung gilt in den entsprechenden Bereichen (Anlage 1) auch fur sie.
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Mitarbeiter, die durch ihre Aufgaben nur gelegentlich die Produktionsststten betreten,
sind gleichfalls verpflichtet, saubere Kleidung zu tragen. Die Regelung hinsichtlich
der Kopfbedeckung gilt in den entsprechenden Bereichen (Anlage 1) auch fOr sie.
Besucher, die AbfOlibereiche betreten, in denen eine Kopfbedeckung vorgeschrieben
ist, mOssen gleichfalls eine Einmalhaube als Kopfbedeckung tragen.
Mitarbeiter, die in Entsorgungsbereichen gemaB Anlage 2 tstig waren, dOrfen ohne
Wechsel der Arbeitskleidung keine Produktions- und AbfOliraumlichkeiten betreten.
Ausgenommen. sind hierbei Personen, die Kontrollrundgange durchfOhren. Schuhe
mOssen bei Verlassen der Entsorgungsbereiche entsprechend gereinigt oder
gewechselt werden.
Den Mitarbeiternwird ausreichendZeit zum Wechsel der Arbeitskleidung und far
HygienemaBnahmen
gegeben.
-
3. Personliche Gegenstande
PersOnliche Gegenstsnde (z.B. Taschen, Zeitungen, Handys) dOrfen nicht in den
Herstellungsbereichen abgelegt werden. Sofernsie nicht am KOrper mitgefiihrt
werden. sind sie in Spinden, Schrsnken. Pausenraumenoder Schaltwarten zu
hinterlegen. Das Unternehmen tragt Sorge dafOr, dass entsprechende Schranke in
Herstellungsnahe bereitgestellt werden, und dass StraBenkleidung und sonstige
personliche Gegenstsnde getrennt von der Arbeitskleidung aufbewahrt werden
kOnnen.
Die Standorte werdenmit dem BR abgestimmt (Anlage 3).
4. Schmuck
SchmuckstOcke, wie Uhren, Ketten. Armbander, Ohrringe, often getragene Piercings
sowie Ringe sind aus hygienischen GrOnden und der Verlustsicherung in den
entsprechenden Bereichen (Anlage 4) nicht gestattet.
5. Speisen und c;etrinke
Der Verzehr von Speisen und Getranken ist in den Bereichender Herstellung,
AbfOliungund Lagerurignur in den freigegebenenBereichen(Anlage5) erlaubt.
Far die Bereicheder AbfOliung,die nach IFS zertifiziert sind, sind Getrankespender
zur VerfOgungzu stellen (Anlage6). Der Verzehr hat im Bereichder aufgestellten
Spender zu erfolgen. Eine Mitnahme entsprechender, oftener GefaBe an den
Arbeitsplatz ist untersagt. Die Entsorgung benutzter Becher hat in den bei den
Spendem befindlichen MOlibehalternzu erfolgen. Die Auswahl der Getranke
entsprichtder Freitrunkregelungdes Betriebes.
-2-
Bei Temperaturen Ober22 °C am Arbeitsplatzwird der Genuss yon Getranken im
Trockenbereich in den nicht IFS zertifiziertenAnlagen nach Abstimmung mit dem
Betriebsratdurch den OB freigegeben..
6. Handhygiene
Vor Arbeitsbeginn, nach dem Essen, nach jedem Toilettenbesuch und nach dem
Umgang mit hygienisch bedenklichen Stoffen (Abfallen, Unrat sowie Schmierstoffen)
sind die Hande grOndlich zu waschen und mit den entsprechenden
Waschsubstanzen (Seife und Waschpasten) zu reinigen und sauber zu halten.
Das Untemehmen ist fOr eine ausreichende Versorgung mit Waschsubstanzen und
fOr eine ausreichende Anzahl an.Waschgelegenheiten verantwortlich.
Die Anzahl der Waschgelegenheiten werden mit dem Betriebsrat vereinbart
(Anlage 7).
7. Alkohol
Der Umgang mit Alkohol fOr Mitarbeiter ist in den betrieblichen Regelungen
festgelegt.
Sensorische
PrOfungen yon Produkten sind gemaB OMS durchzufOhren.
8. Rauchverbot
Soweit keine betriebliche Regelungbesteht, wirdes fOr diese Richtlinie in Anlage 8
mit dem Betriebsratvereinbart.
..
.
9. Wundversorgung
Schnitt- und SchOrfwunden auf der unbedeckten Haut mOssen fachgerecht versorgt
und fOr den Bereich der Produktion und AbfOliung durch ein auffalliges, blaues
Ptlaster1 mit Metallstreifeneinlage bedeckt werden. Verletzungen im Fingerbereich
sind zusatzlich zum Pflaster durch Einmalhandschuhe zu bedecken.
Das Untemehmen gewahrleistet die fachgerechte Wundversorgung.
10. Schutz der Bereiche Produktion und Abfullung gegen Insekten
In diesen Bereichen sind die TOren geschlossen zu halten. Fenster und Dachluken
im Bereich der AbfOllung sind mit Fliegengittem versehen. Zur UnterstOtzung dieser
MaBnahmen mOssen inkritischen Bereichen der AbfOliung bei Bedarf Insektenfallen
mit bruchsicheren Lampen installiert werden.
Eine ordnungsgemaBe Be- und EntlOftung der Bereiche muss gewahrleistet sein.
Das bJaue pflaster dient zur besseren Erkennung und ist ein Hinweis, dass pflaster mit einer
Metalleinlage zur Detektion bei Verlust des Pilasters benutzt wird.
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11. Schadlingsprophylaxe
1mRahmen der Schsdlingsprophylaxeinstallierte Kader und Kontrollpunkte dOrfen
nicht von den vorgesehenen Plstzen entfemt werden. Befall mit Schsdlingen und
Beschadigungen der Kader und Kontrollpunkte sind unverzOglich dem unmittelbaren
Vorgesetzten und/oder dem Verantwortlichen fOr Schsdlingsbeksmpfung zwecks
Einleitung entsprechender MaBnahmen zu melden.
Der Verantwortliche fOr Schadlingsbeksmpfung ist den Mitarbeitem entsprechend
bekannt zu machen.
12. Sauberkeit am Arbeitsplatz und im Betrieb
Jeder hat unter entsprechenderZeitgabegemaBder geltendenBetriebsordnungund
den Vorschriften in QMS fOr Sauberkeit und Ordnung an seinem Arbeitsplatz zu
sorgen.
13. ReinigungsmaBnahmen nach Wartungs-, InstandhaltungsReparaturmaBnahmen im Bereich produktberOhrender Anlagenteile
und
Nach alien Arbeiten im Bereich der FOller sind der FOller und andere kritische
Bereiche wie Inspektor und VerschlieBer zu reinigen. Die Art der Reinigung ist
betrieblichgeregelt.
14. Arbeiten Ober laufe!"den Anlagen
Das Wechseln von Leuchtmittelnbzw. Arbeiten im Deckenbereichvon laufenden
Anlagen ist verboten.
Der Verantwortliche fOr den Produktionsbereich hat fOr die entsprechende
Umsetzungzu sorgen.
15. Schulung
Eigene
Mitarbeiter werden jshrlich
mindestens einmal hinsichtlich
HygienemaBnahmenund der gOltigenHygienerichtliniegeschult. Die Teilnahme an
der Schulung wshrend der Arbeitszeit ist verpflichtendund wird in einer Liste mit
Datum. und Unterschrift dokumentiert. Der. zustsndige Abteilungsleiter hat fOr
Umsetzungzu sorgen.
.
Mitarbeiter von Fremdfirmen, Monteure und Dienstleister (z.B. exteme
Reinigungskrsfte)werdenvor Aufnahmeder Arbeit anhandder Hygienerichtlinienauf
sachgerechtesVemalten in der Brauerei hingewiesen.Die Kenntnisnahmewird mit
der Unterschriftauf dem "MerkblattfOr Fremdfirmen"bzw. auf einem gesonderten
Formulardokumentiert.
Besuchergruppen werden vor Aufnahme des Besucherrundgangesdurch die
FOhrungspersongleichfallsOberdie Hygienerichtlinienunterrichtet.
-4-
Die Anlagen 1 - 8 werden fOr die einzelnen Standorte mit dem zustandigen BR
vereinbart und sind Bestandteil dieser Richtlinie.
Bret;Z::er
2005~
Dr. Hans-GeorgEils
Thorhild-Brandstadter
DircetorBrewery Operations
DirektorPersonal
~
- 5-
Hermann Bohl9'rg
Vorsitzender des
Betriebsrates
Anhange Brauerei Beck & Co
Hygienerichtlinien fur InBev Deutschland
Anlage 1 - Tragen von Kopfbedeckungen, Kapitel 2 Arbeitskleidung
Das Tragen von Kopfbedeckungen ist in folgenden Bereichen vorgeschrieben:
In den Dosenanlagen beirn Betreten des abgeteilten FOlier-Verschlier1erraumes.
Anlage 2 - Entsorgungsbereich
Unter Entsorgungsbereich wird die Abwasserbehandlungsanlage (Gebaude 305)
verstanden.
Anlage 3 - Aufbewahrung von personlichenGegenstanden, Kapitel 3
ZurAufbewahrung. personlicher Gegenstande werden jedem Mitarbeiter zwei
Schranke im Bereich der Sozialraurne zur VerfOgunggestellt (siehe Auflistung
Sozialraume).
.
101,102,
I KG/EG
103, 104, 105
103, 104,105 1:2.{)(3
122, 123, 124
125
125
206,211
211
501
503
505
720
814,821
814
814
814
824
2.0G
lYNG
EG/1.0G
2.0G
---'2.0G
2.0G
1.0G
3.0G
EG
EG
KG
EG
3.0G
4.0G
4.0G
Sudhaus 2, Warmwasseraufbereitung, Chemikalienraum,
Besucherraum, Sozialdiume
Sudhaus 2: Hopfenkeller KOhlraum,Malzsilo (auBer Betrieb), ERaum
Werkstatten, Sozialraume
Logistik-Container ZwischengeschoB: Aufenthaltsraum
LOgistikgebaude:Umkleideraume
MeisterbOrosAnlage 6, Sozialraume, Kantine 3
Kcmtine3, Umkleideraume und Duschen
Sudhaus 1, Siloanlage
Sudhaus 3
Filtration (Filterhalle)
ZKT 3ff
Tischtennisraum
ROckbierraum,Ausbildungs- u. E-Werkstatt
Anlage 3: Umkleideraum, Zugang Dach
Anlage 3: Schulungs- und Aufenthaltsraum
Kantine 1, Labor, Sozialraume
Zusatzlich gibt es irn Werk 1 Bereich Kantine 1 Schlier1facher,
und im Werk 2 werden irn Bereich der Kantine 3 - Schlier1fachereingerichtet.
Die Anzahl der Schlier1facherwird den Bedarfen angepa~t.
Anlage 4
- Tragen von Schmuck, Kapitel 4
Es gelten in alien Bereichen die gesetzlichen Vorgaben zur UnfaliverhOtung.
1
Anlage 5 - Verzehr von Speisen und Getranken, Kapitel 5
Der Verzehr von Speisen ist nur in der Kantine, den Pausenraumen,
Buros, Werkstatten und den Schaltwarten erlaubt. Der Verzehr von Getranken ist
grundsatzlich erlaubt.
Getrankeverzehr ist nicht erlaubt in den nach IFS zertifizierten Bereichen:
.
1m Braubereich
.
Schaltwarten
In der Dosenanlage im Fuller- Verschlie~erraum
- au~erhalb der Pausenraume, Buros, Werkstatten und
Anlage 6 - Getrankespender, Kapitel 5
Entfallt, da zur Zeit keine Getrankespender notwendig sind.
Werden zusatzliche Bereiche nach IFS zertifiziert, mu~ die Anlage 6 mit dem
Betriebsrat neu vereinbart werden.
Anlage 7 - Waschgelegenheiten fur Handhygiene, Kapitel 6
101, 102, 103, I KG/EG
104, 105
Sudhaus 2, Warmwasseraufbereitung, Chemikalienraum,
Besucherraum, Sozialraume
206,211
3.0G
4.0G
EG
1.0G
Sudhaus 2, Hopfenkeller
Sudhaus 2: Schroterei, Hopfenkeller
Keg-Anlage
Anlage 6 (NaBteil und Trockenteil)
206
211
211
212
213a
2.0G
EG
2.0G
EG
1.0G
Anlage 6: Meisterburo, E-Werkstatt, diverse Raume
Anlage 6, 7+8 (Palettierung)
Kantine 3, Umkleideraume und Duschen
Sortieranlage
Anlage 7+8 (NaBteil und Trockenteil), Kronkorken- und
Chernikalienraum, M- und E-Werkstatt, Nebenraume
213a
501
501
501
503
503
503
505
505
720
806
806
813
2.0G
EG
2.0G
5.0G
KG
1.0G
3.0G
EG
1.0G
EG
2.0G
1.0G
EG
KG
EG
1.0G
2.0G
Anlage 7 +8: Meisterburos, Laborraum
Sudhaus 1
Sudhaus 2
101,104,105
101,104,105
206
814,821
814
814,821
814,821
Sudhaus 1, Siloanlage
Sudhaus 3
Sudhaus 3
Sudhaus 3
Filtration (Filterhalle)
Filtration (Filterhalle)
ZKT 3ft
Anlage 2 (NaBteil und Trockenteil)
Anlage 2 (Palettierung)
Palettierzentrum 1
Tischtennisraum
Ruckbierraum, Ausbildungs- u. E-Werkstatt
Anlage 3 (NaBteil und Trockenteil)
Anlage 3 (Verpackungsteil Schleuter)
2
814
824
824
824
824
824
Anlage 8
3.0G
EG
1.0G
2.0G
3.0G
4.0G
Anlage 3
Anlage 1
Dosenanlage
Anlage 4
Kartonboden, Anlage 2 (Verpackungsteil Linie B)
Kantine 1, Labor, Sozialraume
- Rauchverbot, Kapitel 8
Es gilt § 3 Ziffer 6 der Betriebsordnung.
05.Juli 2006
d.tLr!
Plant Manager
~~
People Manager
3
J2.~
Betriebsrat '

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