Hygienerichtlinien fur die Betriebe von InBev Deutschland
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Hygienerichtlinien fur die Betriebe von InBev Deutschland
Hygienerichtlinien fur die Betriebe von InBev Deutschland Die nachfolgenden Hygienericht/inien basieren auf der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHVO), dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetz (LMBG) sowie internationaler Standards, z.B. International Food Standard (lFS) und dem Standard des British Retail Consortium (BRG). Zur Sicherstellung obiger Hygienerichtlinien einzuhalten: Forderungen und Standards sind folgende 1. GesundheitlicheEignung Jeder Mitarbeiter, der im Bereich Herstellung und AbfOliung sowie Lagerung der Fertigprodukte tatig ist, wird vor Aufnahme seiner Tatigkeit durch einen fOr betriebsarztliche Untersuchungen beauftragten Mediziner, entsprechend den gesetz/ichen Vorgaben, untersucht. Nachfo/gende turnusmaBige Untersuchungen erfo/gen entsprechend der rechtlichen Vorgaben (z.B. BGV A4). Mitarbeiter, die im Bereich der Abwasserentsorgung tatig sind (betriebseigene Klaranlagen), mussen Immunitat gegen Hepatitis A besitzen und falls erforderlich, reCl1tzeitigvor der ersten Aufnahme der Tatigkeitgeimpft werdE:m.Erforderliche Impful1gensowie die aufzuV\iendendeZeit gehenzu LCister]des Unt~rnehrnens: Allepersonen wie z.B. Mitarbeiter, Besucher, Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen, Fremdhandwerker und Monteure, sind zu unterweisen, dass Sie die Produktionsanlagen nicht betreten dOrfen, wenn Sie an einer nach dem Infektionsschutzgesetz me/depflichtigen Krankheit leiden. 2. Arbeitskleidung Interbrew stellt den Mitarbeitern ausreichend Arbeitsk/eidungzur Weiteresist durch die betrieblichen Vereinbarungen geregelt. Verfugung. In AbfOlian/agen, in denen durch Forderungen von Kunden bzw. durch Vorgabe von speziellen.Standards (z.B. IFS) das Tragen von Kopfbedeckungengefordert wird, werden den Mitarbeitern der Abfullung Kopfbedeckungen (Basecap, wahlweise Einma/hauben) zur Verfugung gestellt. Lange Haare sind unterzustecken. Die entsprechenden Bereiche sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren (Anlage 1) Bei volligem Stillstand der AbfOlianlagen (Wochenendreinigung, Jahresuberholung und Oberho/ungsarbeiten) ist es nicht zwingend vorgeschrieben, eine Kopfbedeckung zu tragen. Mitarbeiter, die durch ihre Aufgaben nur ge/egent/ich die Produktionsstatten betreten, sind g/eichfalls verpflichtet, saubere Kleidung zu tragen. Die Regelung hinsichtlich der Kopfbedeckung gilt in den entsprechenden Bereichen (Anlage 1) auch fur sie. - 1- Mitarbeiter, die durch ihre Aufgaben nur gelegentlich die Produktionsststten betreten, sind gleichfalls verpflichtet, saubere Kleidung zu tragen. Die Regelung hinsichtlich der Kopfbedeckung gilt in den entsprechenden Bereichen (Anlage 1) auch fOr sie. Besucher, die AbfOlibereiche betreten, in denen eine Kopfbedeckung vorgeschrieben ist, mOssen gleichfalls eine Einmalhaube als Kopfbedeckung tragen. Mitarbeiter, die in Entsorgungsbereichen gemaB Anlage 2 tstig waren, dOrfen ohne Wechsel der Arbeitskleidung keine Produktions- und AbfOliraumlichkeiten betreten. Ausgenommen. sind hierbei Personen, die Kontrollrundgange durchfOhren. Schuhe mOssen bei Verlassen der Entsorgungsbereiche entsprechend gereinigt oder gewechselt werden. Den Mitarbeiternwird ausreichendZeit zum Wechsel der Arbeitskleidung und far HygienemaBnahmen gegeben. - 3. Personliche Gegenstande PersOnliche Gegenstsnde (z.B. Taschen, Zeitungen, Handys) dOrfen nicht in den Herstellungsbereichen abgelegt werden. Sofernsie nicht am KOrper mitgefiihrt werden. sind sie in Spinden, Schrsnken. Pausenraumenoder Schaltwarten zu hinterlegen. Das Unternehmen tragt Sorge dafOr, dass entsprechende Schranke in Herstellungsnahe bereitgestellt werden, und dass StraBenkleidung und sonstige personliche Gegenstsnde getrennt von der Arbeitskleidung aufbewahrt werden kOnnen. Die Standorte werdenmit dem BR abgestimmt (Anlage 3). 4. Schmuck SchmuckstOcke, wie Uhren, Ketten. Armbander, Ohrringe, often getragene Piercings sowie Ringe sind aus hygienischen GrOnden und der Verlustsicherung in den entsprechenden Bereichen (Anlage 4) nicht gestattet. 5. Speisen und c;etrinke Der Verzehr von Speisen und Getranken ist in den Bereichender Herstellung, AbfOliungund Lagerurignur in den freigegebenenBereichen(Anlage5) erlaubt. Far die Bereicheder AbfOliung,die nach IFS zertifiziert sind, sind Getrankespender zur VerfOgungzu stellen (Anlage6). Der Verzehr hat im Bereichder aufgestellten Spender zu erfolgen. Eine Mitnahme entsprechender, oftener GefaBe an den Arbeitsplatz ist untersagt. Die Entsorgung benutzter Becher hat in den bei den Spendem befindlichen MOlibehalternzu erfolgen. Die Auswahl der Getranke entsprichtder Freitrunkregelungdes Betriebes. -2- Bei Temperaturen Ober22 °C am Arbeitsplatzwird der Genuss yon Getranken im Trockenbereich in den nicht IFS zertifiziertenAnlagen nach Abstimmung mit dem Betriebsratdurch den OB freigegeben.. 6. Handhygiene Vor Arbeitsbeginn, nach dem Essen, nach jedem Toilettenbesuch und nach dem Umgang mit hygienisch bedenklichen Stoffen (Abfallen, Unrat sowie Schmierstoffen) sind die Hande grOndlich zu waschen und mit den entsprechenden Waschsubstanzen (Seife und Waschpasten) zu reinigen und sauber zu halten. Das Untemehmen ist fOr eine ausreichende Versorgung mit Waschsubstanzen und fOr eine ausreichende Anzahl an.Waschgelegenheiten verantwortlich. Die Anzahl der Waschgelegenheiten werden mit dem Betriebsrat vereinbart (Anlage 7). 7. Alkohol Der Umgang mit Alkohol fOr Mitarbeiter ist in den betrieblichen Regelungen festgelegt. Sensorische PrOfungen yon Produkten sind gemaB OMS durchzufOhren. 8. Rauchverbot Soweit keine betriebliche Regelungbesteht, wirdes fOr diese Richtlinie in Anlage 8 mit dem Betriebsratvereinbart. .. . 9. Wundversorgung Schnitt- und SchOrfwunden auf der unbedeckten Haut mOssen fachgerecht versorgt und fOr den Bereich der Produktion und AbfOliung durch ein auffalliges, blaues Ptlaster1 mit Metallstreifeneinlage bedeckt werden. Verletzungen im Fingerbereich sind zusatzlich zum Pflaster durch Einmalhandschuhe zu bedecken. Das Untemehmen gewahrleistet die fachgerechte Wundversorgung. 10. Schutz der Bereiche Produktion und Abfullung gegen Insekten In diesen Bereichen sind die TOren geschlossen zu halten. Fenster und Dachluken im Bereich der AbfOllung sind mit Fliegengittem versehen. Zur UnterstOtzung dieser MaBnahmen mOssen inkritischen Bereichen der AbfOliung bei Bedarf Insektenfallen mit bruchsicheren Lampen installiert werden. Eine ordnungsgemaBe Be- und EntlOftung der Bereiche muss gewahrleistet sein. Das bJaue pflaster dient zur besseren Erkennung und ist ein Hinweis, dass pflaster mit einer Metalleinlage zur Detektion bei Verlust des Pilasters benutzt wird. -3- 11. Schadlingsprophylaxe 1mRahmen der Schsdlingsprophylaxeinstallierte Kader und Kontrollpunkte dOrfen nicht von den vorgesehenen Plstzen entfemt werden. Befall mit Schsdlingen und Beschadigungen der Kader und Kontrollpunkte sind unverzOglich dem unmittelbaren Vorgesetzten und/oder dem Verantwortlichen fOr Schsdlingsbeksmpfung zwecks Einleitung entsprechender MaBnahmen zu melden. Der Verantwortliche fOr Schadlingsbeksmpfung ist den Mitarbeitem entsprechend bekannt zu machen. 12. Sauberkeit am Arbeitsplatz und im Betrieb Jeder hat unter entsprechenderZeitgabegemaBder geltendenBetriebsordnungund den Vorschriften in QMS fOr Sauberkeit und Ordnung an seinem Arbeitsplatz zu sorgen. 13. ReinigungsmaBnahmen nach Wartungs-, InstandhaltungsReparaturmaBnahmen im Bereich produktberOhrender Anlagenteile und Nach alien Arbeiten im Bereich der FOller sind der FOller und andere kritische Bereiche wie Inspektor und VerschlieBer zu reinigen. Die Art der Reinigung ist betrieblichgeregelt. 14. Arbeiten Ober laufe!"den Anlagen Das Wechseln von Leuchtmittelnbzw. Arbeiten im Deckenbereichvon laufenden Anlagen ist verboten. Der Verantwortliche fOr den Produktionsbereich hat fOr die entsprechende Umsetzungzu sorgen. 15. Schulung Eigene Mitarbeiter werden jshrlich mindestens einmal hinsichtlich HygienemaBnahmenund der gOltigenHygienerichtliniegeschult. Die Teilnahme an der Schulung wshrend der Arbeitszeit ist verpflichtendund wird in einer Liste mit Datum. und Unterschrift dokumentiert. Der. zustsndige Abteilungsleiter hat fOr Umsetzungzu sorgen. . Mitarbeiter von Fremdfirmen, Monteure und Dienstleister (z.B. exteme Reinigungskrsfte)werdenvor Aufnahmeder Arbeit anhandder Hygienerichtlinienauf sachgerechtesVemalten in der Brauerei hingewiesen.Die Kenntnisnahmewird mit der Unterschriftauf dem "MerkblattfOr Fremdfirmen"bzw. auf einem gesonderten Formulardokumentiert. Besuchergruppen werden vor Aufnahme des Besucherrundgangesdurch die FOhrungspersongleichfallsOberdie Hygienerichtlinienunterrichtet. -4- Die Anlagen 1 - 8 werden fOr die einzelnen Standorte mit dem zustandigen BR vereinbart und sind Bestandteil dieser Richtlinie. Bret;Z::er 2005~ Dr. Hans-GeorgEils Thorhild-Brandstadter DircetorBrewery Operations DirektorPersonal ~ - 5- Hermann Bohl9'rg Vorsitzender des Betriebsrates Anhange Brauerei Beck & Co Hygienerichtlinien fur InBev Deutschland Anlage 1 - Tragen von Kopfbedeckungen, Kapitel 2 Arbeitskleidung Das Tragen von Kopfbedeckungen ist in folgenden Bereichen vorgeschrieben: In den Dosenanlagen beirn Betreten des abgeteilten FOlier-Verschlier1erraumes. Anlage 2 - Entsorgungsbereich Unter Entsorgungsbereich wird die Abwasserbehandlungsanlage (Gebaude 305) verstanden. Anlage 3 - Aufbewahrung von personlichenGegenstanden, Kapitel 3 ZurAufbewahrung. personlicher Gegenstande werden jedem Mitarbeiter zwei Schranke im Bereich der Sozialraurne zur VerfOgunggestellt (siehe Auflistung Sozialraume). . 101,102, I KG/EG 103, 104, 105 103, 104,105 1:2.{)(3 122, 123, 124 125 125 206,211 211 501 503 505 720 814,821 814 814 814 824 2.0G lYNG EG/1.0G 2.0G ---'2.0G 2.0G 1.0G 3.0G EG EG KG EG 3.0G 4.0G 4.0G Sudhaus 2, Warmwasseraufbereitung, Chemikalienraum, Besucherraum, Sozialdiume Sudhaus 2: Hopfenkeller KOhlraum,Malzsilo (auBer Betrieb), ERaum Werkstatten, Sozialraume Logistik-Container ZwischengeschoB: Aufenthaltsraum LOgistikgebaude:Umkleideraume MeisterbOrosAnlage 6, Sozialraume, Kantine 3 Kcmtine3, Umkleideraume und Duschen Sudhaus 1, Siloanlage Sudhaus 3 Filtration (Filterhalle) ZKT 3ff Tischtennisraum ROckbierraum,Ausbildungs- u. E-Werkstatt Anlage 3: Umkleideraum, Zugang Dach Anlage 3: Schulungs- und Aufenthaltsraum Kantine 1, Labor, Sozialraume Zusatzlich gibt es irn Werk 1 Bereich Kantine 1 Schlier1facher, und im Werk 2 werden irn Bereich der Kantine 3 - Schlier1fachereingerichtet. Die Anzahl der Schlier1facherwird den Bedarfen angepa~t. Anlage 4 - Tragen von Schmuck, Kapitel 4 Es gelten in alien Bereichen die gesetzlichen Vorgaben zur UnfaliverhOtung. 1 Anlage 5 - Verzehr von Speisen und Getranken, Kapitel 5 Der Verzehr von Speisen ist nur in der Kantine, den Pausenraumen, Buros, Werkstatten und den Schaltwarten erlaubt. Der Verzehr von Getranken ist grundsatzlich erlaubt. Getrankeverzehr ist nicht erlaubt in den nach IFS zertifizierten Bereichen: . 1m Braubereich . Schaltwarten In der Dosenanlage im Fuller- Verschlie~erraum - au~erhalb der Pausenraume, Buros, Werkstatten und Anlage 6 - Getrankespender, Kapitel 5 Entfallt, da zur Zeit keine Getrankespender notwendig sind. Werden zusatzliche Bereiche nach IFS zertifiziert, mu~ die Anlage 6 mit dem Betriebsrat neu vereinbart werden. Anlage 7 - Waschgelegenheiten fur Handhygiene, Kapitel 6 101, 102, 103, I KG/EG 104, 105 Sudhaus 2, Warmwasseraufbereitung, Chemikalienraum, Besucherraum, Sozialraume 206,211 3.0G 4.0G EG 1.0G Sudhaus 2, Hopfenkeller Sudhaus 2: Schroterei, Hopfenkeller Keg-Anlage Anlage 6 (NaBteil und Trockenteil) 206 211 211 212 213a 2.0G EG 2.0G EG 1.0G Anlage 6: Meisterburo, E-Werkstatt, diverse Raume Anlage 6, 7+8 (Palettierung) Kantine 3, Umkleideraume und Duschen Sortieranlage Anlage 7+8 (NaBteil und Trockenteil), Kronkorken- und Chernikalienraum, M- und E-Werkstatt, Nebenraume 213a 501 501 501 503 503 503 505 505 720 806 806 813 2.0G EG 2.0G 5.0G KG 1.0G 3.0G EG 1.0G EG 2.0G 1.0G EG KG EG 1.0G 2.0G Anlage 7 +8: Meisterburos, Laborraum Sudhaus 1 Sudhaus 2 101,104,105 101,104,105 206 814,821 814 814,821 814,821 Sudhaus 1, Siloanlage Sudhaus 3 Sudhaus 3 Sudhaus 3 Filtration (Filterhalle) Filtration (Filterhalle) ZKT 3ft Anlage 2 (NaBteil und Trockenteil) Anlage 2 (Palettierung) Palettierzentrum 1 Tischtennisraum Ruckbierraum, Ausbildungs- u. E-Werkstatt Anlage 3 (NaBteil und Trockenteil) Anlage 3 (Verpackungsteil Schleuter) 2 814 824 824 824 824 824 Anlage 8 3.0G EG 1.0G 2.0G 3.0G 4.0G Anlage 3 Anlage 1 Dosenanlage Anlage 4 Kartonboden, Anlage 2 (Verpackungsteil Linie B) Kantine 1, Labor, Sozialraume - Rauchverbot, Kapitel 8 Es gilt § 3 Ziffer 6 der Betriebsordnung. 05.Juli 2006 d.tLr! Plant Manager ~~ People Manager 3 J2.~ Betriebsrat '