Page 1 Antrag und Versicherungsbestätigung Auslandsreise

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Page 1 Antrag und Versicherungsbestätigung Auslandsreise
Aktionsantrag ab 15.07.2008
Fax-Antwort an:
0 69
/ 98248
- 881
02
21/148
– 36257
Antrag und Versicherungsbestätigung
Auslandsreise-Krankenversicherung
KrankenversicherungAG
AG
Tarif ARD
RKJE bei
bei der
der AXA Krankenversicherung
Bitte in Blockschrift ausfüllen
beantrage Versicherungsschutz nach Tarif RKJE
ARD
✘ Ich
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/RKJE
(AVB-R 01.7.2008)
2008).
vermittelt durch:
461-200588580
0 0
ORGA-Nummer
NL
/ VD BD
AB
Versicherungsschein-Nr.:
Sie erhalten nach Antragseingang ein
gesondertes
Schreiben mit Ihrer
zur Auslandsreise-Krankenversicherung
Versicherungsschein-Nummer.
– bitte als Urkunde aufbewahren –
Dieser Antrag ist bereits die Bestätigung Ihres Versicherungsschutzes
ab beantragtem Beginn zur Auslandsreise-Krankenversicherung – bitte
als Urkunde aufbewahren.
Antragsteller/
Versicherungsnehmer
Herr
Stempel / Kontaktdaten
Stefan Schließmann
Robert-Bosch-Str. 7
64293 Darmstadt
Tel 0 61 51 - 33 93 42
Fax 0 61 51 - 33 93 30
Frau
Name / Vorname
Geburtsdatum
Vollständige Anschrift
Zu versichernde
Personen
Nationalität
Der Jahresbeitrag
Jahresbeitrag
pro
Person
beträgt
9,12
bis Alter
60, im
siehe
im Anhang
§ 8AVB-R
Absatz
AVB-R
Tarif RKJE.
Der
pro
Person
beträgt
10,00
EuroEuro
bis Alter
65, siehe
Anhang
Teil II der
für 2
Tarif
ARD,für
Abschnitt
B + C.
1. Person
2. Person
männlich
weiblich
männlich
weiblich
Name (falls abweichend)
Vorname
Name (falls abweichend)
Vorname
Geburtsdatum
Nationalität
Geburtsdatum
Nationalität
3. Person
Wichtig für
Antragsteller und
zu versichernde
Personen
männlich
weiblich
4. Person
männlich
Name (falls abweichend)
Vorname
Name (falls abweichend)
Vorname
Geburtsdatum
Nationalität
Geburtsdatum
Nationalität
weiblich
(frühestens Absendetag)
Vertragsdauer
Das Versicherungsverhältnis wird für zwei Jahre fest geschlossen und verlängert
Das Versicherungsverhältnis wird für ein Jahr fest geschlossen und verlängert
sich
jeweilsum
umein
einweiteres
weiteres
Jahr,
wenn
es nicht
drei
Monate
vor Ablauf
schriftlich
sich jeweils
Jahr,
wenn
es nicht
einen
Monat
vor Ablauf
schriftlich
gekündigt
wird.
gekündigt wird.
Bankverbindung des Versicherungsnehmers:
(Der Beitrag kann nur im Lastschrifteinzugsverfahren
eingezogen werden)
Kontonummer
Geldinstitut
Bankleitzahl (BLZ)
Versicherungsbeginn
Widerrufliche
Einzugsermächtigung
Verm.-Nr.
2
0
0
Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen und Hinweise auf der Rückseite des Antragsformulars. Diese beinhalten
unter anderem auch Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung, sie werden wichtige Bestandteile des
Vertrages. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Erklärungen und Hinweise zum Inhalt dieses Antrages.
Sie können Ihre Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Eine Erklärung in Textform, z. B. per Fax oder
E-Mail mit Angabe Ihres vollständigen Namens reicht aus. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist an die AXA Krankenversicherung AG, Colonia
10 -20
in 51067
Köln,E-Mail:
E-Mail:[email protected].
[email protected],Fax:
Fax:0 02
62 57
richten.
Postfach Allee
101464,
63014
Offenbach,
69 /21/148-3
98248 - 881
zuzu
richten.
Sofern der beantragte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklären Sie sich damit einverstanden, dass der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) – abweichend von der gesetzlichen Regelung – vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. Im Falle des
Widerrufs steht uns die anteilige Prämie für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns zu. Eine etwaig
darüber hinaus geleistete Prämie werden wir Ihnen erstatten.
Ort, Datum
Versicherungsbestätigung
✘
Unterschrift Versicherungsnehmer
Den oben
obengenannten
genanntenPersonen
Personen
wird
Versicherungsschutz
nachARD
Tarif
RKJE
nach Maßgabe
der Allgemeinen
wird
Versicherungsschutz
nach Tarif
nach
Maßgabe
der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB-R
Versicherungsbedingungen
(AVB-RKJE
zur Verfügung der
gestellt.
EsFax-Einganges
gilt als Tag der
Beitragszahlung
der
des Fax01.2008) zur Verfügung gestellt.
Es gilt als 7.2008)
Tag der Beitragszahlung
Tag des
oder
des Poststempels
desTag
Briefes,
mit dem
Einganges
oder Versicherer
des Poststempels
Briefes,
dem der Antrag
bei Versicherer
eingeht.
Weiter wird
dass
der Antrag beim
eingeht.des
Weiter
wird mit
vorausgesetzt,
dass danach
die Abbuchung
des Beitrages
vomvorausgesetzt,
Konto des Versicherungsnehmersdie
erfolgreich
durchgeführt
werdenvom
konnte.
danach
Abbuchung
des Beitrages
Konto des Versicherungsnehmers erfolgreich durchgeführt werden konnte.
AXA Krankenversicherung AG, Köln
(G. Schlösser)
(E. Fuhr)
7.08 - Aktionsantrag RKJE
71003007 (7.08) ARD
Unterschrift
Wichtige Erklärungen des Antragstellers und
der zu versichernden Person(en) sowie Hinweise!
Einwilligungserklärung
I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur
Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur
Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.
Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder
anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z.B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs.1
Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt
(§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine
umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser
Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung
eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. (Vgl. dazu Ziffer II.)
Einen intensiveren Schutz genießen besondere Arten personenbezogener Daten (insbesondere Ihre Gesundheitsdaten). Diese dürfen wir im Regelfall nur verwenden, nachdem Sie
hierin ausdrücklich eingewilligt haben. (Vgl. dazu Ziffer III.)
Mit den nachfolgenden Einwilligungen zu Ziffer II. und Ziffer III. ermöglichen Sie zudem eine
Datenverwendung auch solcher Daten, die dem besonderen gesetzlichen Schutz von
Privatgeheimnissen gemäß § 203 Strafgesetzbuch unterliegen.
Diese Einwilligungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustandekommt. Es steht Ihnen frei, diese
Einwilligungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollten die
Einwilligungen ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein
Versicherungsvertrag nicht zustandekommt.
III.
Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von
Gesundheitsdaten
Schweigepflichtentbindung
Ihre vor Vertragsschluss gemachten Angaben über Ihren Gesundheitszustand werden überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden Risikos erforderlich ist und Ihre
Angaben dazu Anlass bieten.
Auch zur Bewertung unserer Leistungspflicht kann es erforderlich werden, dass wir die
Angaben prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z.B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen beispielsweise eines Krankenhauses oder Arztes ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung
von Gesundheitsdaten erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z.B. Fragen zur Diagnose,
dem Behandlungsverlauf oder Liquidation).
Um diese Prüfung und Bewertung zu ermöglichen, geben Sie folgende Erklärung ab:
a) Zum Zweck der Risikobeurteilung befreie ich von ihrer Schweigepflicht Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen,
Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und
Behörden, soweit ich dort in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten
oder behandelt worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung
gestellt habe.
b) Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und
damit die Risikobeurteilung beeinflusst worden ist, gilt die vorstehende Schweigepflichtentbindung entsprechend, und zwar bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsschluss.
Dies gilt auch über meinen Tod hinaus.
c) Zum Zweck der Prüfung der Leistungspflicht befreie ich von ihrer Schweigepflicht die unter
a) genannten Personen und Institute, die in den vorgelegten Unterlagen genannt sind oder
an der Heilbehandlung beteiligt waren.
d) Die Angehörigen des Versicherers und seiner Dienstleistungsgesellschaften befreie ich von
ihrer Schweigepflicht insoweit, als Gesundheitsdaten an beratende Ärzte oder Gutachter
weitergegeben werden.
Wir werden Gesundheitsdaten nach den Absätzen a), b) und c) nur erheben, nachdem wir Sie
darauf hingewiesen haben, dass Sie der Erhebung widersprechen können. Auch können Sie
jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn Sie in die einzelne
Erhebung jeweils eingewilligt haben. Hierdurch bleibt aber die Verpflichtung, die für
Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Leistungspflichtprüfung erforderlichen Nachweise
zu erbringen, unberührt. Auch muss damit gerechnet werden, dass sich unsere Prüfung, ob
und in welcher Höhe wir Leistungen zu erbringen haben, verzögert.
Datenverwendung
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten
Um die Datenverwendung zu ermöglichen, geben Sie folgende Erklärungen ab:
Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden:
a) Ich willige in die Verwendung der von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten Gesundheitsdaten zur
Risikobeurteilung und zur Leistungsprüfung ein. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und
Datenvermeidung sind zu beachten.
1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht;
b) zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient;
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei
Antragstellung genannt habe;
3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der zur AXA Gruppe gehörenden
Unternehmen (zu denen auch die DBV-Winterthur-Gesellschaften zählen und die im Internet unter www.AXA.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden), um die
Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und
kostengünstig bearbeiten zu können (z.B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,
Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden
Verträge, sonstige Kontaktdaten;
4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes
Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im Inund Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt
damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln;
5. durch andere Unternehmen/Personen (Dienstleister) innerhalb und außerhalb der AXA
Gruppe, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur
Erledigung überträgt (z.B. Dienstleister). Diese Dienstleister werden eingeschaltet, um die
Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig
zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit
nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet,
ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der
Verschwiegenheit zu beachten;
6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der
Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung konzerneigener
Datenbestände und durch Anfragen über den Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. Köln (PKV) an andere private Krankenversicherungsunternehmen. Dadurch kann es zu
einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen
dem anfragenden und dem angefragten Versicherer kommen;
7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen
durch
a) den Versicherer, andere Unternehmen der AXA Gruppe und den für mich zuständigen
Vermittler;
b) Kooperationspartner des Versicherers (die im Internet unter www.AXA.de einsehbar sind
oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden); soweit aufgrund von Kooperationen mit
Gewerkschaften / Vereinen Vorteilskonditionen gewährt werden, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherer zwecks Prüfung, ob eine entsprechende Mitgliedschaft
besteht, mit den Gewerkschaften / Vereinen einen Datenabgleich vornimmt;
8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein
allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen
der AXA Gruppe oder eine Auskunftei (z.B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA);
9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen
der AXA Gruppe oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer
Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung
(Scoring) einholt.
b Ich willige ferner ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten Gesundheitsdaten
unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung im Sinne
der Ziffer II. Nr.1 (Risikoprüfung und Vertragsabwicklung), Nr. 2 (Datenaustausch mit dem
Vorversicherer), Nr. 4 (Rückversicherung), Nr. 5 (Outsourcing an Dienstleister), Nr. 6 (Missbrauchsbekämpfung) und Nr. 8 (Beratung und Information) verwendet werden dürfen.
An den PKV-Verband werden im Rahmen der Ziffer II. 6 keine Gesundheitsdaten weitergegeben.
Zur Missbrauchsbekämpfung im Rahmen einer besonderen Konzerndatenbank dürfen Gesundheitsdaten nur von Kranken-, Unfall- und Lebensversicherern eingesehen und verwendet werden (Ziffer II. 6). Im Rahmen der Beratung und Information (Ziffer II. 7) dürfen Gesundheitsdaten
nur an meinen Vermittler weitergegeben werden, sofern hierzu im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung ein konkreter Anlass besteht.
IV. Erklärung für mitzuversichernde Personen
Die vorstehenden Erklärungen gebe ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die
von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen ab, die die Bedeutung dieser
Erklärung nicht selbst beurteilen können.
Leistungserstattung
Bitte schicken
Unterlagen
wie wie
zum zum
Beispiel
Rechnungen
und Arztberichte
im Original
Bitte
schickenSie
Siealle
alle
Unterlagen
Beispiel
Rechnungen
und Arztberichte
im Original
an: AXA
AG,AG,
Leistungsabteilung,
an:
AXAKrankenversicherung
Krankenversicherung
Bereich Spezialversicherungen, 50592 Köln,
Postfach 101464,
6301430Offenbach,
Telefon:
02 21/148-2
09, Telefax: 02 21/148-3 62 80.
Telefon: 0 69 / 98248 - 605, Telefax: 0 69 / 98248 - 968.
Bitte geben Sie stets Ihre Versicherungsnummer an.
Wenn Sie zunächst ihre gesetzliche Kasse in Anspruch nehmen, benötigen wir Rechnungskopien mit dem Erstattungsvermerk.
24-Stunden-Kundenservice
Ein medizinisch notwendiger Rücktransport ins Heimatland ist erforderlich.
Sie brauchen Hilfe und Unterstützung? Rufen Sie uns an – wir organisieren alles für Sie. Unser
Servicetelefon ist rund um die Uhr erreichbar – wählen Sie:
Landesvorwahl für Deutschland (in der Regel 0049) plus 180
66- 22*.
98413-55
/ 409
370
*9 Cent je angefangene Minute aus dem deutschen Festnetz, ggf. abw. Mobilfunktarif.
Geltung
Die in diesem Prospekt angegebenen Konditionen gelten nur für Anträge nach dem
30.06. 2008.
AXA Krankenversicherung AG
Colonia Allee 10 –20, 51067 Köln, Postanschrift: 50592 Köln
Internet: www.AXA.de
Sitz der Gesellschaft Köln . Handelsregister Köln HR B Nr. 1012
Umsatzsteuer-Ident-Nr. DE 122786679
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Frank W. Keuper
Vorstand: Gernot Schlösser, Vorsitzender;
Jörg Arnold, Thomas Michels, Dr. Patrick Dahmen (stv.)
AXA Krankenversicherung AG
Produktinformationsblatt
zur privaten Krankenversicherung
nach Tarif RKJE
1. Um welches Produkt handelt es sich?
Bei dem Tarif RKJE handelt es sich um eine Auslandsreise-Krankenversicherung.
erfolgt oder bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfallfolgen.
Welche Leistungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind können Sie
im einzelnen in § 5 AVB-R/RKJE nachlesen.
5. Was ist bei Vertragsabschluß zu beachten?
2. Welche Leistungen erhalten Sie?
Die Auslandsreise-Krankenversicherung RKJE übernimmt bei allen unvorhergesehenen Krankheitsfällen die Kosten für die medizinisch notwendige ambulante oder stationäre Heilbehandlung zu 100%. Selbstverständlich sind
Arznei-, Heil- und Verbandsmittel im Leistungspaket enthalten.
Ebenfalls zu 100% werden die Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen übernommen.
Versichert sind innerhalb eines Versicherungsjahres alle Reisen von einer
Dauer bis zu 62 Reisetagen.
Ein besonderer Vorteil des Tarif RKJE: Auch die Kosten für einen medizinisch
notwendigen Rücktransport werden bezahlt. Eine Überführung aus dem
Ausland an den Heimatort in Deutschland wird bis zu 10.000,00 Euro (weltweit) bezahlt.
Der Tarif RKJE beinhaltet keine Leistungen für Zahnersatz oder kieferorthopädische Behandlungen.
Die Einzelheiten zu den versicherten Leistungen können Sie auch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-R/RKJE entnehmen.
3. Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie zu zahlen?
Die Jahresprämie je versicherter Person beträgt für
0 - 60 Jährige
61 - 70 Jährige
71-Jährige und Ältere
9,12 EUR
17,28 EUR
33,60 EUR
Die Erstprämie wird zum Versicherungsbeginn, die Folgeprämien werden
jeweils zum 01. des Monats des Folgejahres fällig. Die Prämie wird jeweils für
ein Jahr im voraus gezahlt.
Bei bzw. vor Vertragsschluss bestehen für Sie keine besonderen Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung negative Folgen hätten.
In diesem Zusammenhang bitten wir Sie lediglich den Antrag sorgfältig
auszufüllen, damit es während der Vertragslaufzeit auf Grund ggfls. fehlerhaften Daten nicht zu Unannehmlichkeiten für Sie kommt.
6. Was ist während der Vertragslaufzeit zu beachten?
Während der Laufzeit des Vertrages sind von Ihnen keine Obliegenheiten zu
beachten außer nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Die in diesem Fall zu
beachtenden Obliegenheiten können Sie im Einzelnen § 9 AVB-R/RKJE entnehmen.
7. Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung gewünscht wird?
Bitte übersenden Sie uns auf unsere Anforderung hin alle Informationen und
Unterlagen, soweit diese für unsere Beurteilung erforderlich sind. Ebenso
wichtig ist es, dass Sie uns alle Belege bezüglich des Versicherungsfalles bis
spätestens zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Auslandsreise einreichen.
Der § 9 AVB-R/RKJE enthält noch weitere von Ihnen zu beachtende Obliegenheiten nach dem Leistungsfall, deren Verletzung nach § 10 AVB-R/RKJE
bis zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen können.
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt und mit Zahlung des Erstbeitrages.
Wird die erste Prämie nicht oder verspätet gezahlt, kann die AXA KrankenverDer Vertrag wird für ein Jahr fest geschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Er
sicherung AG solange, bis die Zahlung der Erstprämie erfolgt vom Vertrag
verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht zum bzw. nach Ablauf der
zurücktreten und eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wird der
Rücktritt erklärt so gilt der Versicherungsvertrag als nicht zustande gekommen Mindestvertragslaufzeit fristgerecht gekündigt wird.
und es besteht kein Versicherungsschutz.
Macht der Versicherer von seinem vorgenannten Rücktrittsrecht keinen
Gebrauch, so besteht gleichwohl bis zur Zahlung der Erstprämie kein Versicherungsschutz. Die Erteilung einer vollziehbaren Einzugsermächtigung steht
der Prämienzahlung gleich.
Wird eine oder werden mehrere Folgeprämien nicht oder verspätet gezahlt
kann dies nach Erhalt einer Mahnung in Textform mit Bestimmung einer
Zahlungsfrist durch die AXA Krankenversicherung AG unter bestimmten
Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich einzelner
Versicherungsfälle bis hin zur Kündigung des Versicherungsvertrages durch
die AXA Krankenversicherung AG mit endgültigem Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzuges
können Sie in den §§ 37 und 38 des Versicherungsvertragsgesetzes und,
soweit dies Auswirkungen auf den Beginn des Versicherungsschutzes hat, in
§ 3 AVB-R/RKJE nachlesen.
4. Können wir die Leistung einschränken oder ganz verweigern?
9. Wann können Sie Ihren Vertrag beenden?
Sie haben die Möglichkeit Ihre Auslandsreisekrankheitskostenversicherung
erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Anschließend können Sie den Versicherungsvertrag ebenfalls mit einer Frist
von einem Monat jeweils zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Die Einzelheiten hierzu finden Sie in den Bedingungen, § 2 AVB-R/RKJE.
_____________________________________________________________________
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend
sind, sondern nur einen ersten Überblick über das angebotene
Produkt verschaffen sollen. Inhalt und Umfang des Vertrages
ergeben sich ausschließlich aus dem Versicherungsschein, späteren
schriftlichen Vereinbarungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Regelungen.
Ihr Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag deckt grundsätzlich im tariflichen Umfang die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen
während eines Auslandsaufenhaltes ab. Allerdings sind bestimmte Leistungen
vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. So besteht beispielsweise keine
Leistungspflicht, wenn die Auslandsreise zum Zwecke der Heilbehandlung
PIB RKJE 7.08
AXA Krankenversicherung AG
Vertragsinformationen
zur privaten Krankenversicherung
nach Tarif RKJE
1. Ihr Vertragspartner
9. Prämienzahlung
AXA Krankenversicherung AG
Sitz: Köln
Handelsregister Köln
Registernummer: HR B Nr. 1012
Die Einmalprämie wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages fällig
und ist für die beantragte Laufzeit des Vertrages im voraus zu zahlen..
2. Zuständiger Versicherungsvermittler
Name und Kontaktdaten Ihres Versicherungsvertreters oder – maklers
entnehmen Sie bitte dem Antragsvordruck. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei einem Versicherungsmakler nicht um einen Vertreter der AXA
Krankenversicherung AG handelt.
Zahlungsweg ist das Lastschrifteinzugsverfahren.
10. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die Gültigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen ist nicht
befristet.
11. Vertragsschluss
Der Versicherungsvertrag kommt mit Unterzeichnung des Antrages
zustande.
3. Ladungsfähige Anschrift Ihres Vertragspartners und dessen
gesetzliche Vertreter
AXA Krankenversicherung AG
Colonia Allee 10-20
D – 51067 Köln
-----------------------------------------------------------Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Frank W. Keuper;
Vorstand: Gernot Schlösser, Vorsitzender;
Jörg Arnold, Thomas Michels, Dr. Patrick Dahmen (stv.).
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages und Erteilung einer
vollziehbaren Einzugsermächtigung
12. Widerrufsrecht
Die Angaben zu Ihrem Widerrufsrecht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Hinweis im Antrag.
13. Laufzeit des Vertrages
4. Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Vertragspartners
Unser Unternehmen betreibt ausschließlich die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Angaben zur Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte § 2 Absatz
1 der Tarifbedingungen des Tarifes RKJE.
14. Beendigung des Vertrages
5. Garantiefonds
Zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten ist die AXA Krankenversicherung AG Mitglied folgenden gesetzlichen Sicherungsfonds nach §§
124, 127 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG):
Die Angaben zur Beendigung des Vertrages und zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen entnehmen Sie bitte § 2 Absatz 1 der Tarifbedingungen des Tarifes RKJE.
Medicator AG
Bayenthalgürtel 26
50968 Köln
Telefon: 0221 37662 0, Telefax: 0221 37662 10
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6. Rechtliche Grundlagen für Ihren Versicherungsvertrag
sowie dessen wesentliche Merkmale
16. Vertragssprache
Inhalt und Umfang der Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte
den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-R/RKJE)
des Tarifes RKJE. Im Anhang zu den AVB-R/RKJE finden Sie auch einen
Abdruck der wichtigsten für das Versicherungsverhältnis geltenden
gesetzlichen Regelungen.
Unsere Leistungen erbringen wir unverzüglich nach Abschluss der zur
Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlichen Prüfung.
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Den Gerichtsstand entnehmen Sie bitte § 13 AVB-R/RKJE.
Vertragssprache ist Deutsch. Alle erforderlichen Informationen werden
in deutscher Sprache erteilt.
17. Beschwerdestellen
Für Beschwerden stehen Ihnen neben dem Vorstand der AXA Krankenversicherung AG außergerichtlich folgende Stellen zur Verfügung:
x
Telefon: 01802/55 04 44 (6 Cent pro Anruf aus dem deutschen
Festnetz; abw. bei Mobilfunk)
7. Prämie
Die zu zahlende Prämie entnehmen Sie bitte § 8 der beigefügten Tarifbedingungen des Tarifes RKJE.
8. Zusätzlich anfallende Kosten
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstr. 13, 10117 Berlin,
Telefax: 030/20 45 89 31
x
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, www.bafin.de
Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt.
Zusätzliche Kostern oder Gebühren sind nicht vertraglich vereinbart.
18. Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde für unser Unternehmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsausfsicht, Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn, www.bafin.de
VI RKJE 7.08
AXA Krankenversicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Auslandsreise-Krankenversicherung RKJE
Der Versicherungsschutz
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Im Rahmen dieser Auslands-Reisekrankenversicherung bieten wir Ihnen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Ausland) weltweiten Versicherungsschutz für die im Ausland medizinisch notwendig werdende unaufschiebbare Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder
Unfallfolgen und anderer im Vertrag genannte Ereignisse (Versicherungsfall).
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach
medizinischem Befund Behandlungen nicht mehr erforderlich sind. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaftskomplikationen, Fehlgeburt und
Tod. Wird eine stationäre Behandlung notwendig, können Sie anstelle des
Ersatzes von Aufwendungen die Zahlung von Krankenhaustagegeld wählen,
§ 4 (2a).
(2) Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die sich nicht fortdauernd auf Reisen befinden.
(3) Sie und jede versicherte Person haben Versicherungsschutz ab Grenzübertritt
ins Ausland. Versicherungsschutz besteht für alle Auslandsreisen mit einer
Dauer von nicht mehr als 62 Tagen. Bei einem darüber hinausgehenden
Auslandsaufenthalt haben Sie Versicherungsschutz nur für die ersten 62 Tage
der Reise.
(4) Damit wir unsere Leistungspflicht prüfen können, sind Sie im Leistungsfall auf
Anforderung verpflichtet, uns Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise
nachzuweisen.
§ 2 Dauer und Abschluss des Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen
oder uns zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat
schriftlich gekündigt wird.
(2) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Aushändigung des Versicherungsscheines zustande.
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben Sie Versicherungsschutz für eine Auslandsreise frühestens mit dem Tag des Eingangs des Antrages und der Einzugsermächtigung beim Versicherer, jedoch nicht vor
Grenzüberschreitung ins Ausland. Kann der erste Beitrag trotz erteilter Einzugsermächtigung nicht eingezogen werden, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
b) Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen, aus
medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus.
c) Medizinisch notwendige Rücktransporte aus dem Ausland zu einem geeigneten Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung
hierfür ist, dass Gefahr für Leib oder Leben der versicherten Person besteht, im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung
nicht gewährleistet ist und der Rücktransport deshalb von dem behandelnden Arzt im Ausland angeordnet wird oder vorher von uns oder einer
von uns beauftragten Stelle genehmigt worden ist. Darüber hinaus erstatten wir bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport die für eine
Begleitperson entstehenden Kosten, wenn für diese zum Zeitpunkt des
Rücktransportes bei uns ebenfalls Versicherungsschutz für Rücktransport
besteht.
(3) Bei zahnärztlicher Heilbehandlung für:
Schmerzstillende Zahnbehandlung, einschließlich notwendiger Füllungen in
einfacher Ausführung sowie die Reparatur von Prothesen. Hierzu zählen
nicht die Aufwendungen für die Neufertigung von Zahnersatz und Zahnkronen.
(4) Überführungs- und Bestattungskosten im Todesfall:
a) Verstirbt eine versicherte Person im Ausland, übernehmen wir die Kosten
für eine Überführung an den Heimatort in Deutschland bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR.
b) Anstelle der Überführung übernehmen wir die erforderlichen Kosten einer
Beerdigung oder einer Feuerbestattung am Sterbeort bis maximal €
5.000,00.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht für:
a) Heilbehandlungen, die entweder der alleinige Grund oder einer der
Gründe für die Auslandsreise waren;
b) Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, die
Auslandsreise wurde ausschließlich wegen des Todes des Ehegatten oder
eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen;
c) Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an
inneren Unruhen verursacht sind; d) auf Vorsatz oder Sucht beruhende
Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen;
e) Entbindung und Schwangerschaftsabbruch; Wir leisten aber in jedem Fall
für die medizinisch notwendige Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten;
(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind wir nicht leistungspflichtig.
f) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
§ 4Umfang der Leistungspflicht
g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, soweit es sich nachweislich nicht um eine Behandlung nach
§ 5 (1) f) handelt;
Sie erhalten 100%ige Erstattung der nachfolgend genannten Aufwendungen.
(1) Bei ambulanter Heilbehandlung für:
a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen von Ärzten, die nach dem
im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sind,
inkl. Transport des Versicherten oder Wegegelder des Arztes für die Entfernung bis zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt.
b) Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund ärztlicher Verordnung aus einer
offiziell zugelassenen Abgabestelle (Apotheke) bezogen werden. Nicht erstattet werden Lifestyle-Produkte, wie z.B. Potenz-, Haarwuchs-, Gewichtsreduktionspräparate, Nähr- und Stärkungsmittel oder kosmetische Präparate. Diese gelten selbst dann nicht als Arzneimittel, wenn sie ärztlich verordnet wurden.
c) Folgende Heilmittel: ärztlich verordnete Bäder, Massagen, medizinische
Packungen, Inhalationen, Heil-/Krankengymnastik, Bestrahlungen und andere Anwendungen elektrischen Stroms.
d) Die medizinisch notwendigen Gehstützen und Liegeschalen in einfacher
Ausführung.
(2) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung für:
a) Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen inkl. Unterkunft und Verpflegung in einem im Aufenthaltsland anerkannten Krankenhaus. Anstelle
des Kostenersatzes für die stationäre Behandlung können Sie auch die
Zahlung eines Krankenhaustagegeldes von 30,00 EUR pro Tag wählen.
h) wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel; es sei denn, die Methode oder die
Anwendung des Arzneimittels wird im Aufenthaltsland an wissenschaftlichen Hochschulen gelehrt oder in öffentlichen Krankenhäusern üblicherweise praktiziert,
i) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern, Kinder oder Lebenspartner; nachgewiesene Sachkosten werden im vereinbarten Umfang erstattet;
j) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
k) durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder
Unterbringung.
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so wird
die Erstattung auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt. Das gleiche gilt
bei der Anwendung von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die
im Aufenthaltsland weder an wissenschaftlichen Hochschulen gelehrt, noch
in dort öffentlichen Krankenhäusern üblicherweise praktiziert werden. Stehen
die Aufwendungen für die Heilbehandlung in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Wir erbringen unsere Leistung nach Vorlage der erforderlichen Originalbelege und sind berechtigt, Zahlungsnachweise zu verlangen. Die Originalbele-
(AVB-R/RKJE 7.08)
AXA Krankenversicherung AG
ge werden unser Eigentum. Wurden die Originalbelege einer anderen Institution zur Erstattung vorgelegt, so genügen Zweitschriften oder Kopien der
jeweiligen Rechnung, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Original-Erstattungsstempel vermerkt ist. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Alle Belege müssen Namen und Adresse des Ausstellers sowie den
vollständigen Namen und Geburtsdatum der behandelten Person enthalten;
ferner die vollständige Krankheitsbezeichnung und die erfolgten Behandlungsmaßnahmen mit den jeweiligen Behandlungsdaten. Zur Erstattung von
Kosten für Arznei- und Verbandmittel benötigen wir auch die entsprechende
Arztrechnung. Voraussetzung für die Erstattung von Heilmittelrechnungen ist
die Vorlage der Verordnung. Wünschen Sie anstatt Erstattung der Kosten für
eine stationäre Behandlung ein Krankenhaustagegeld, benötigen wir eine
Bescheinigung des Krankenhauses, aus der der vollständige Name der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung sowie Beginn und Ende der
stationären Behandlung ersichtlich ist. Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist neben den Belegen über die Kosten des Rücktransportes die ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit erforderlich, wenn
wir nicht zuvor die Übernahme der Kosten zugesagt haben. Überführungsund Bestattungskosten belegen Sie bitte durch entsprechende Rechnungen,
die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung zur Todesursache.
(2) Die geforderten Nachweise müssen uns spätestens 6 Monate nach beendeter Heilbehandlung bzw. nach Beendigung der Reise, dem Rücktransport,
der Überführung oder Bestattung vorliegen. Sehen Sie hierzu auch § 9 (3).
(3) Benennen Sie eine versicherte Person widerruflich oder unwiderruflich als
empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistung, leisten wir an diese
Person. Ihre Erklärung muss in Textform erfolgen. Andernfalls können nur Sie
als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Ist der Rechnungsbetrag in ausländischer Währung ausgewiesen, so erstatten wir in Euro. Maßgeblich ist der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt des Eingangs der Belege bei uns. Es sei
denn Sie weisen uns mit Bankbeleg nach, dass die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
(5) Wünschen Sie eine Überweisung von Versicherungsleistungen in Staaten
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder mittels besonderer Überweisungsformen, werden wir die hierfür entstehenden Kosten von der Leistung abziehen.
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie ohne unsere Zustimmung weder abtreten, noch verpfänden.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz für eine Auslandsreise endet - auch für schwebende
Versicherungsfälle - mit dem Ablauf des Versicherungsvertrages und vor dessen Ablauf mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes. Er endet zudem mit
dem Ablauf des 62igsten Tages eines Auslandsaufenthaltes.
(2) Der Versicherungsschutz verlängert sich bei nachgewiesener Transportunfähigkeit über den 62igsten Tag hinaus, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann bzw.
der sich unmittelbar anschließende Rücktransport beendet ist.
Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer
§ 8 Beitragszahlung
im Falle der Geltendmachung von Leistungen verpflichtet, sich durch einen
von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(2) Wir sind berechtigt, in allen Fällen, in denen Sie Leistungen geltend machen,
Informationen von Ihren Ärzten einzuholen. Insoweit sind Sie und jede versicherte Person verpflichtet, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden
oder die erforderlichen ärztlichen Informationen eigenständig einzuholen
und uns zu überlassen.
(3) Die geforderten Nachweise sind uns innerhalb von 6 Monaten nach beendeter Heilbehandlung bzw. nach Beendigung der Reise, dem Rücktransport,
der Überführung oder Bestattung einzureichen.
§ 10 Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten
Wenn Sie oder eine versicherte Person eine der in den §§ 1 (4), 6 (1) und (2)
sowie 9 (1) - (3) beschriebenen Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzen, sind
wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Beruht die Verletzung auf grober
Fahrlässigkeit, können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens herabsetzen. Außer bei arglistiger Verletzung bleiben wir zur Leistung
insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von
uns zu erbringenden Leistungen gehabt hat.
§ 11 Aufrechnung
Sie können gegenüber unseren Ansprüchen nur aufrechnen, soweit Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig feststeht.
Sonstige Bestimmungen
§ 12 Willenserklärungen und Anzeigen
Ihre Willenserklärungen und Informationen erwarten wir in schriftlicher Form.
§ 13 Verjährung und Gerichtsstand
(1) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung fällig geworden ist.
(2) Klagen gegen uns können bei dem für unseren Geschäftssitz zuständigen
Gericht oder bei dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem
Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben. Wir können Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis bei dem Gericht des Ortes geltend machen, an dem Sie
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
(3) Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
(4) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§ 14 Notrufservice
Wir verfügen über einen 24-Stunden-Notrufservice. Dort können Fragen zum
Leistungsumfang vor, während und nach der Reise geklärt werden. Benötigen Sie
oder eine versicherte Person einen Rücktransport, empfehlen wir, sich wegen der
Kostenübernahme und Organisation mit dem Notrufservice in Verbindung zu
setzen.
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und kann nur im Wege einer vollziehbaren
Einzugsermächtigung gezahlt werden. Der Beitrag wird am 1.Tag des jeweiligen Versicherungsjahres fällig und im Rahmen der von Ihnen zu erteilenden Einzugsermächtigung von Ihrem Konto abgebucht.
Notruftelefon: Vorwahl für Deutschland (in der Regel)
(0049) (0) 9841 / 409 - 370
(2) Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter. Als erreichtes
Alter gilt die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsjahr beginnt, und dem Geburtsjahr. Wird zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres die nächsthöhere Altersgruppe erreicht, ist ab diesem Zeitpunkt der Beitrag dieser Altersgruppe zu zahlen.
Gültig ab 7.08
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Der Beitrag beträgt pro Versicherungsjahr nach Tarif
RKJE pro versicherter Person
9,12 EUR
17,28 EUR
33,60 EUR
für das Alter
0 - 60 Jährige
61 - 70 Jährige
71-Jährige und Ältere
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Sie und jede andere versicherte Person sind verpflichtet, uns auf Verlangen
jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist. Jede versicherte Person ist
(AVB-R/RKJE 7.08)