Antrag Pferdekennzeichen
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Antrag Pferdekennzeichen
An Landratsamt Freising Untere Naturschutzbehörde Landshuter Straße 31 85350 Freising 1. Antrag auf Zuteilung eines Pferdekennzeichens Pferdehalter bzw. Pferdeeigentümer Familienname, Vorname Alter Telefon-Nummer Straße, Haus-Nummer PLZ, Ort Angaben über das Pferd Name Rasse/Farbe Geburtsjahr Standort (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nummer) bei Telefon-Nummer Ort, Datum Unterschrift (bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten) Nicht vom Antragsteller ausfüllen 2. Verfügung 2.1 Für das o.a. Pferd wird Ihnen das folgende Kennzeichen zugeteilt: FS -_________________ 2.2 Für die Zuteilung des Kennzeichens wird eine Gebühr von __________ Euro erhoben. 3. Kennzeichen mit Kostenfestsetzung und Anlagen versandt/ausgehändigt am ___________________ Freising, ___________________ Landratsamt Freising ____________________ Hinweise: 1. Gemäß § 3 der Verordnung des Landratsamtes Freising über die Kennzeichnung von Reitpferden –VO- ist der Antragsteller zur Abgabe der entsprechenden Angaben verpflichtet. 2. Pferdehalter – und Pferdeeigentümerwechsel sind dem Landratsamt Freising innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 2 VO). Werden Pferden Dritten zum Reiten überlassen, so hat der Pferdehalter deren Namen und Adresse vorher festzustellen und in eine Liste einzutragen, die zwei Jahre aufzubewahren ist (§ 1 Abs. 2 VO). 3. Das Kennzeichen verbleibt im Eigentum des Landratsames Freising. Der Pferdehalter ist zur Rückgabe an das Landratsamt Freising verpflichtet, wenn das Kennzeichen nicht mehr benötigt wird (§ 3 Abs. 3 VO). Ein Missbrauch der amtlichen Schilder kann als Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten Landratsamt Freising einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80539 München, eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München) Postanschrift: 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.