Antrag Pferdekennzeichen

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Antrag Pferdekennzeichen
An
Landratsamt Freising
Untere Naturschutzbehörde
Landshuter Straße 31
85350 Freising
1.
Antrag auf Zuteilung eines Pferdekennzeichens
Pferdehalter bzw. Pferdeeigentümer
Familienname, Vorname
Alter
Telefon-Nummer
Straße, Haus-Nummer
PLZ, Ort
Angaben über das Pferd
Name
Rasse/Farbe
Geburtsjahr
Standort (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nummer)
bei
Telefon-Nummer
Ort, Datum
Unterschrift (bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten)
Nicht vom Antragsteller ausfüllen
2.
Verfügung
2.1
Für das o.a. Pferd wird Ihnen das folgende Kennzeichen zugeteilt:
FS -_________________
2.2
Für die Zuteilung des Kennzeichens wird eine
Gebühr von __________ Euro erhoben.
3.
Kennzeichen mit Kostenfestsetzung und Anlagen
versandt/ausgehändigt am
___________________
Freising, ___________________
Landratsamt Freising
____________________
Hinweise:
1. Gemäß § 3 der Verordnung des Landratsamtes Freising über die Kennzeichnung von Reitpferden
–VO- ist der Antragsteller zur Abgabe der entsprechenden Angaben verpflichtet.
2. Pferdehalter – und Pferdeeigentümerwechsel sind dem Landratsamt Freising innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 2 VO). Werden Pferden Dritten zum Reiten überlassen, so
hat der Pferdehalter deren Namen und Adresse vorher festzustellen und in eine Liste einzutragen,
die zwei Jahre aufzubewahren ist (§ 1 Abs. 2 VO).
3. Das Kennzeichen verbleibt im Eigentum des Landratsames Freising. Der Pferdehalter ist zur
Rückgabe an das Landratsamt Freising verpflichtet, wenn das Kennzeichen nicht mehr benötigt
wird (§ 3 Abs. 3 VO). Ein Missbrauch der amtlichen Schilder kann als Urkundenfälschung nach §
267 Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten Landratsamt
Freising einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Oberbayern,
Maximilianstraße 39, 80539 München, eingelegt wird.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Bayerstraße 30, 80335 München) Postanschrift: 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage
kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer
wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage
und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.