baurecht_vortrag_2009

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baurecht_vortrag_2009
Die Burgenländische
Bauordnung
Burgenländisches Baugesetz und
Anwendungen.
Baubewilligung, Abgabe,
Burgenländische Raumordnung
2009
Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ
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Die Burgenländische
Bauordnung
Baurecht
Baugesetz
Bauverordnung
In kraft seit 20. 11 .1997
Letzte Novelle: 3.April 2008
In kraft seit 1. 2 .1998
Letzte Novelle: 24.Juni 2008
2009
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Baugesetz
• ….“der Landtag hat beschlossen“
• …. 6 Abschnitte
Allgemeines
Anliegerleistungen
Beschränkungen der Eigentumsrechte
Bauvorhaben und Durchführung
Baubehörden und Schlußbestimmungen
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Bauverordnung
•
•
•
•
…„die Landesregierung legt fest“
….seit April 09 in 9 Abschnitte gegliedert
…Aus- u Durchführungsbestimmung
…Kriterien, näheren Vorschriften über die
Zulässigkeit von Bauvorhaben
• …Techn. Richtlinien, Bestimmungen über
barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben
• …in Kraft setzen der OIB-Richtlinien (1-6)
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Geltungsbereich
Das Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
ausgenommen:
– Verkehrswege Brücken, Fahrbahnen,
nicht sonstiger Baulichkeiten wie z.B. Werbetafeln
– für Anlagen, mit Bewilligungen nach AbfallR
– Bauten, für nur vorübergehende Zwecke und den
Veranstaltungsrecht unterliegen
– Bauwerke von Ver- und Entsorgungsleitungen,
ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen
– militärische Bauwerke ausgenommen Gebäude
– Bauwerke ausgenommen Gebäude mit Bewilligungen nach
WasserR, ForstR, oder SchiffahrtsR
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Begriffsbestimmungen - neu
Bauwerke und Bauten
Gebäude Sonstige Bauten
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Begriffsbestimmungen - alt
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Bauwerke und Bauten
• Anlagen mit dem Boden in
Verbindung stehend
• für deren fachgerechter
Herstellung bautechnische
Kenntnisse erforderlich
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Gebäude
• überdeckte
• allseits oder überwiegend
umschlossene Bauwerke
• können von Personen
betreten werden
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Bauvorhaben
……Errichtung, Änderung oder der Abbruch
von Gebäuden oder Bauwerken
und damit im Zusammenhang stehende
Maßnahmen,
die baupolizeiliche Interessen berühren.
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Baupolizeiliche Interessen
Bauvorhaben
nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
•
dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den
Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
•
Dem Baugesetzes und Bauverordnungen entsprechen,
•
dem Stand der Technik, entsprechen
a) mechanische Festigkeit und Standsicherheit
b) Brandschutz
c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
e) Schallschutz
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz
•
das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
•
durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder eine
Beeinträchtigungen der Nachbarn über das ortsübliche Ausmaß nicht erwarten
lassen sowie
•
verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
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Arten von Bauvorhaben
Im Bauverfahren gibt es:
• geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
• anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17)
• bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18)
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Geringfügige Bauvorhaben
§16
• Maßnahmen zur Erhaltung,
Instandsetzung oder Verbesserung
von Bauten und Bauteilen sowie
sonstige Bauvorhaben, an denen
keine baupolizeilichen Interessen
bestehen
• kein Bauverfahren
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Unter § 16 fallen…..
fallen
2009
Folientunnel, Glashäuser
Kleinkompostieranlagen
PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ)
(fertige) Wasserbecken
Pergolen, Gartenlauben
Gerätehütten und Gartenhäuschen
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe
Baustelleneinrichtungen
Vollwärmeschutzfassade auf Eigengrund
Fenstertausch gleicher Größe
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Ablauf nach §16
Spätestens 14 Tage vor Baubeginn ist das Bauvorhaben
anzuzeigen nach §16 :
Skizzen und Baubeschreibung haben zu enthalten:
1. Wer ist Bauträger?
2. Was wird errichtet?
3. Welche Baustoffe?
4. Ausmaße und Zweck?
5. Lage innerhalb des Grundstückes?
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Anzeigepflichtige Bauvorhaben
§17
• die Errichtung und Änderung von
Wohngebäuden mit Wohnnutzfläche max.
200 m² und der dazugehörenden
Nebengebäude (z.B. Garagen)
sowie von sonstigen Gebäuden bis zu
einer Nutzfläche von max. 200 m²
• die Errichtung und Änderung von anderen
Bauwerken als Gebäuden
• die Änderung des Verwendungszweckes
von Gebäuden
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Weiterer Ablauf des Verfahrens
§ 16:
• Die Baubehörde stellt innerhalb von 14 Tagen
fest, ob ein baupolizeiliches Interesse besteht
• Besteht baupolizeiliches Interesse:
– Ansuchen nach §17 oder §18
• Besteht kein baupolizeiliches Interesse:
– kann 14 Tage nach Anzeige und ohne Stellungnahme
zu bauen begonnen werden
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Baubewilligungsverfahren
§18
• Für Bauvorhaben, die nicht
geringfügig sind und sofern keine
Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt
• Bei Errichtung und Änderung von
Wohngebäuden über 200 m²
Wohnnutzfläche sowie aller anderen
Gebäude über 200 m² Nutzfläche
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Ablauf des Bauverfahrens
Unterlagen einreichen §17:
– Ansuchen um
Baufreigabe (§17)
– Baubeschreibung 3fach
– Einreichpläne 3fach
– Energieausweis
– Grundbuchsauszug
– Anrainerverzeichnis bis
15m Abstand
– Zustimmungserklärung
der Anrainer (15m)
2009
Unterlagen einreichen §18:
– Ansuchen um
Baubewilligung (§18)
– Baubeschreibung 3fach
– Einreichpläne 3fach
– Energieausweis
– Grundbuchsauszug
– Anrainerverzeichnis bis
15m Abstand
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Ausnahme vom Energieausweis
• ausgewiesene Baudenkmäler und Gebäude, aufgrund des
besonderen architektonischen und historischen Wert offiziell
geschützt, wenn die Einhaltung eine unannehmbare
Veränderung ihrer Eigenart oder der äußeren Erscheinung
bedeutet
• Gebäude für Gottesdienst u religiös genutzt
• Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und nicht unter
Einsatz von Energie konditioniert werden
• Wohngebäude für eine Nutzungsdauer von weniger als 4
Monaten jährlich
• Freistehende Gebäude mit Gesamtnutzfläche < 50m2.
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Weitere Ablauf des Verfahrens
§ 17:
• Die Baubehörde überprüft die Einreichunterlagen
• Sind diese OK:
– 6 Wochen Baubehörde erteilt die Baufreigabe
• Nicht OK:
– Verbesserungsauftrag oder
– Aufforderung für Ansuchen nach §18
•
Nach Erteilung der Baufreigabe ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig!!
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Weitere Ablauf des Verfahrens
§ 18:
• Die Baubehörde überprüft die Einreichunterlagen
• Nicht OK:
– Verbesserungsauftrag oder
– Bei Unzulässigkeit abweisen
• Falls OK:
– Bauverhandlung und Bescheid innerhalb von 3 Monaten
– Bescheid kann positiv, mit Auflagen oder Befristungen und
negativ sein
• Ordentliches Rechtsmittel innerhalb von 14 Tagen
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Bescheid erlischt….
Wenn nicht:
• Baubeginn innerhalb von 2
Jahren nach Bescheid
• Fertigstellung 5 Jahre nach
Beginn
(Fristverlängerung möglich)
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Fertigstellung
Bauträger meldet die Fertigstellung:
9Fertigstellungsanzeige
9Rauchfangbefunde
9Schlussüberprüfungsprotokoll eines
Bausachverständigen
9Einmessplan
• Benützungsfreigabe binnen 3 Wochen
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Parteistellung im Verfahren
1. der Bauwerber
2. der Grundeigentümer bzw. die
Miteigentümer
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die
von den Fronten des Baues weniger als
15 m entfernt sind (Nachbarn).
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Rechte der Partei
Nachbar kann …..
– Akteneinsicht nehmen
– Einwendungen erheben
– Rechtsmittel ergreifen
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Einwendungen der Parteien
• Einwendung - Privatrecht
=> Baubehörde versucht Ausgleich (Bescheid)
=> keine Einigung => auf den Zivilrechtsweg
verweisen
• Einwendungen - Bau- und Raumplanungsrecht
=> Bescheid => ev. Baubewilligung versagen
=> die Einwendung als unbegründet abweisen
=> Baubewilligung erteilen.
• Andere Einwendungen unzulässig
zurückzuweisen.
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Dinglichkeit der Bescheidwirkung
• …Rechte und Pflichten aus dem Bescheid
gehen auf neuen Grundeigentümer über
• Informationspficht des vorherigen
Eigentümers (Unterlagen).
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Bebauungsweisen
• Offene Bauweise
• Halboffene Bauweise
• Geschlossene Bauweise
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Offene Bauweise
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Halboffene Bauweise
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Geschlossene Bauweise
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Nebengebäude
•
•
•
•
Maximale Höhe 3m
Nicht für Wohnzwecke
Untergeordnete Rolle
Vom Hauptgebäude getrennt
• Darf grundsätzlich innerhalb des vorderen,
hinteren oder seitliche Bauwich stehen,
wenn brandschutztechnisch in Ordnung
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Vorbauten vor die Baufluchtlinie
Erker und
Sonnenschutz
dürfen max.
1,50m
vorspringen!
Hauptgesimse
und
Dachvorsprün
ge dürfen
max. nur
0,50m
vorspringen!!
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Anliegerleistungen
• Grundabtretung für öffentliche
Verkehrsflächen
• Kostenbeiträge für
Aufschließungsmaßnahmen
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Grundabtretung
Eigentümer von Grundstücken haben Flächen von Bauland, Verkehrsflächen oder
Grünfläche-Hausgärten abzutreten:
•
An wen?
in das öffentliche Gut der Gemeinde
•
Wofür?
für die Aufschließung oder
zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen.
Wie viel?
Grundabtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche,
max. bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen;
darüber hinausgehend => Entschädigung der Gemeinde
•
Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des
Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen
Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit gesondertem Bescheid
auszusprechen.
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Kostenbeiträge für
Aufschließungsmaßnahmen
•
Die Gemeinde führt Aufschließungsmaßnahmen durch
– den zu erwartenden Verkehrs mitberücksichtigen
•
Die Gemeinden können durch Verordnung des Gemeinderates von
den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke
Beiträge zur Deckung der Kosten zu erheben:
– zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der
Straßenbeleuchtung,
– zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der
Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit
• diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder
Wiederherstellung erfolgt ist oder
• für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden,
und“
– zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
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Höhe des Beitrages
……ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und
dem jeweiligen Einheitssatz.
Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen
Grundstücksgrenze.
Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates
jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung. Diese dürfen
jeweils die halben Durchschnittskosten für
die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn
einschließlich Oberflächenentwässerung
2. einer 3 m breiten Straßendecke
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie
4. einer Straßenbeleuchtung
nicht übersteigen.
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Beispiele für Einheitssätze
Euro
Art
Kostenbeiträge f.
Aufschließungsmaßn.
2007
2008
(pro lfm)
jedes Jahr +5% ?
Unterbau
62,00
65,00
Straßendecke
21,00
22,00
Gehsteig
23,00
24,00
9,00
10,00
115,00
121,00
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Straßenbeleuchtung
Summe:
2009
Privatrechtliche Vereinbarungen
• Bereits erbrachte Beiträge werden bei der
Vorschreibung berücksichtigt.
• Gemeinde kann auch dann die Kosten
vorschreiben, wenn die Maßnahmen nicht
von der Gemeinde errichtet wurden aber
die Kosten von ihr getragen wurden .
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Baubehörde
I. Instanz = Bürgermeister
nach Einbringung eines Rechtsmittels
(Einspruch)
oder Devolution
II. Instanz und letzte Instanz = der
Gemeinderat
Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde aus
formalen Gründen
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Raumordnung
Burgenländisches
Burgenländisches
Raumplanungsgesetz
Raumplanungsgesetz
20.3.1969
20.3.1969
Letzte Novelle:
Novelle: 2006
2006
Letzte
2009
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Burgenländische
Raumordnung
Überörtliche
Raumplanung
Landesraumordnungsplan
Entwicklungsprogramm
Örtliche
Raumplanung
Flächenwidmungsplan
Teil- Bebauungsplan
Bebauungsbestimmungen
Baugesetz
Bauverordnung
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Flächenwidmungsplan
Folgende Widmungsarten sind festgelegt:
2009
–
–
–
–
Bauland (BW, BD, BM…)
Verkehrsflächen
Grünflächen
Nach Bedarf auch Vorbehaltsflächen (§ 17)
–
Flächen von übergeordneter Stellen besonders gewidmet
z.B. Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen
–
Flächen überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer usw.
–
Flächen, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen
öffentlichrechtlicher Natur bestehen (Naturschutzgebiete, Naturdenkmale,
Landschaftsschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutz- und Bannwälder,
Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Überschwemmungsgebiete,
–
Sicherheitszonen der Flugplätze, Gefährdungs- und Feuerbereiche von Eisenbahnen,
Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Schutzstreifen für ober- oder
unterirdische Leitungen
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Flächenwidmungsplan
Verfahren I
Der Bürgermeister beabsichtigt die Erstellung oder Änderung eines
Flächenwidmungsplanes:
1. hat dies in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und
– gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante
Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekanntzugeben
– gleichzeitig ist das Amt der Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
2. Auflagefrist des Entwurf acht Wochen im Gemeindeamt zur
allgemeinen Einsicht.
– Die Auflage ist durch ortsübliche kundzumachen und dem Amt der
Landesregierung unter Anschluß einer digitalen Plandarstellung samt
den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen.
– Die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren.
– Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete
schriftliche Erinnerungen vorzubringen.
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Flächenwidmungsplan
Verfahren II
3. Beschluss vom Gemeinderat - Erinnerungen
berücksichtigen
4. Der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen Raumplanungsbeirates berät
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Flächenwidmungsplan
Verfahren III
•
Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der
Flächenwidmungsplan
– dem Baugesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem
Entwicklungsprogramm widerspricht
– oder rechtswidrig ist,
– überörtliche Interessen, Umweltschutzes und des Schutzes des
Landschafts- oder Ortsbildes verletzt,
– eine im überörtlichen Interesse ihrer Nachbargemeinde verhindert oder
beeinträchtigt oder
– einen von der Gemeinde zu hohen finanziellen Aufwand erfordern
würde
•
Im Falle der beabsichtigten Versagung wird dies der Gemeinde
mitzuteilen hat Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von acht
Woche.
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Flächenwidmungsplan
Verfahren IV
6. Bescheid der Landesregierung = Genehmigung des FLÄWI =>
Kundmachung im Landesamtsblatt
•
Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt kundzumachen.
•
Kundmachung durch Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen
nach Einlangen
•
Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der
Kundmachung in Kraft.
•
Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt
(Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden
zugänglich zu halten.
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Bebauungsplan - Inhalt
• der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen
• Straßenfluchtlinien: Grenzlinien zwischen
öffentlichen Verkehrsflächen und übrigen
Grundstücken
• die Baulinien: innerhalb derer Gebäude errichtet
werden dürfen
• die Bebauungsweisen
• die max. Gebäudehöhen – Geschoßanzahl
• Allgem. Bestimmungen über die äußere
Gestaltung der Gebäude.
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Bebauungsplan - Inhalt
weiters kann festgelegt werden:
• zwingende Baulinien: Baulinien, an die angebaut werden
muss
• die bauliche Ausnutzung der Bauplätze
• Grünflächen innerhalb des Baulandes z.B. für
Kinderspielplätze
• Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen
• Grundstückseinfahrten und die Anordnung von
Einstellplätzen
• Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung usw.
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Bauten in Grünland
au
B
!!
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n
n
e
im
r
u
Ba
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d
n
a
l
u
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Bauten in Grünland - Neu
•
Nur ausnahmsweise Bauen im Grünland.
•
Landwirtschaftlichen Baumaßnahmen nicht mehr im
herkömmlich gewidmeten (landwirtschaftlich genutzten)
Grünland, nur mehr in gesondert ausgewiesenen Grünflächen
zulässig
•
abhängig von ihrer Notwendigkeit
•
Baumaßnahmen in gesondert ausgewiesenen Grünflächen
bedürfen keiner Prüfung der Notwendigkeit bei:
– Die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang
mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung
– dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen
Anlagen
– sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, ist wie bisher auch
ohne Prüfung der Notwendigkeit zulässig.
– Dies gilt auch für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des
Naturhaushaltes (z.B. Biotope).
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