Schuldnerberatung - Diakonisches Werk Herzogtum Lauenburg

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Schuldnerberatung - Diakonisches Werk Herzogtum Lauenburg
Schuldnerberatung
Diakonisches Werk
des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg
„Wenn Schulden
Mauern bauen...”
Informationen für Interessierte
und Ratsuchende
Geesthacht
0 4152 - 7 29 77
Mölln
0 45 42 - 82 47 58
Seit 1999 anerkannte Beratungsstelle für das Verbraucherinsolvenzverfahren durch das Ministerium
für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig Holstein
Sie suchen Rat und Hilfe?
Diese Informationen haben das Ziel,
1. das Gespräch mit der Schuldnerberatung vorzubereiten,
2. Ihnen bis zum Gespräch notwendige Schritte aufzuzeigen,
3. Ihnen Informationen zu möglichen Gläubigermaßnahmen zu geben,
4. Ihnen Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Für die Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung ist es sinnvoll, dass Sie
vorab Informationen über Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zusammentragen. Seien Sie dabei ehrlich zu sich, da diese Aufstellung nur für
Ihre Unterlagen und für das Beratungsgespräch mit der begleitenden Schuldnerberatung bestimmt ist. Diese Arbeitshilfe hilft Ihnen und uns die für Sie
sinnvollen Schritte einzuleiten.
• Bitte bedenken Sie, insbesondere bei der Frage nach evtl.
Einkommensveränderungen, Veränderungen Ihrer Familiensituation, der Entwicklung Ihrer Kinder etc., dass eine
Schuldenregulierung einen längeren Zeitraum (häufig 6 Jahre
und länger) in Anspruch nimmt.
• Sind Ihre Kinder noch in der Schulausbildung, Lehre oder Studium?
• Wie groß ist Ihre seelische und körperliche Belastbarkeit? Gibt
es Einschränkungen, die für das Schuldenregulierungsverfahren
wichtig sind?
• Können evtl. die Verfahrenskosten für ein Insolvenzverfahren
aufgebracht werden, oder wird ein eigener Antrag auf Stundung
der Verfahrenskosten notwendig?
Schuldnerberatung
1
Stellen Sie einen realistischen Haushaltsplan für einen Monat auf. Ordnen Sie
gleichzeitig die Zahlungen, die unregelmäßig im Jahr erfolgen, wie Steuern
und Versicherungen, den Fälligkeitsmonaten in der Jahresübersicht auf der
Folgeseite zu und bilden den monatlichen Durchschnitt.
Einnahmen:
Monatlich
Ausgaben:
Arbeitsverdienst
Miete/Hauslasten
Rente/Pension
Heizung
Arbeitslosengeld I
Sonst. Nebenkosten
Arbeitslosengeld II
Strom/Gas/Wasser
Krankengeld
Versicherungen
Kindergeld
Kindergeldzuschlag
• Hausrat
Monatlich
• Haftpflicht
Wohngeld
• Kfz
Erziehungsgeld
• Lebensversicherung
Ausbildungsbeihilfe
• Unfall
Unterhaltszahlungen
• sonstige Versicherungen
Sonstige Einnahmen
Kfz-Steuer
Summe:
Fahrtkosten zur Arbeit
Unterhaltsverpflichtungen
Kindergarten
Vereinsbeiträge
Medikamente/
Behandlungskosten
Verbleiben zur
Haushaltsführung
GEZ
Telefon/Handy
monatlich:
Euro
wöchentlich:
Euro
Kontoführungsgebühren
und Überziehungszinsen
Kreditraten
sonstige Ausgaben
Summe:
Schuldnerberatung
2
Schuldnerberatung
3
Ausgabenart
monatlicher Januar
Durchschnitt
Februar März
Jahresplanung Haushalt
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Als nächstes ermitteln Sie Ihre aktuelle Schuldensituation und ordnen die
entsprechenden Unterlagen – nutzen Sie hierfür bitte die Gläubigerliste auf
der Folgeseite.
Dafür ist es notwendig die Gläubiger anzuschreiben mit der Bitte um Zusendung
einer detaillierten aktuellen Forderungsaufstellung. Falls nach 3-4 Wochen keine
Antwort eingetroffen ist, erinnern Sie die Gläubiger bitte.
Den nachfolgenden Text erhalten Sie zusätzlich am Ende der Arbeitshilfe als
Kopiervorlage für Ihren Schriftwechsel.
Absender Schuldner
Adresse Gläubiger
Datum
Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
anhand der mir vorliegenden Daten machen Sie gegen mich evtl. noch eine
Forderung geltend. Zur Zeit versuche ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung mir einen Überblick über die Gesamtverbindlichkeit zu verschaffen.
Um längerfristig eine Schuldenregulierung anzustreben, erbitte ich auch von Ihnen
eine detaillierte Forderungsaufstellung gem. §§ 367, 497 BGB, aus der Kosten,
Zinsen, die Hauptforderung sowie die bisher gezahlten Raten hervorgehen.
Gleichzeitig sollten aus dieser Forderungsaufstellung der Entstehungszeitpunkt
und die Höhe der jeweils geltend gemachten Umsätze hervorgehen.
Für die ordnungsgemäße Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes benötige
ich auch eine Titelkopie bzw. die Mitteilung, ob und mit welchem Datum Ihnen zu
Ihrer Forderung gegebenenfalls eine Lohnabtretungserklärung vorliegt. Für die
weitere Bearbeitung wäre eine Kopie hiervon notwendig. Sobald die Datenerhebung abgeschlossen ist, werde ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung
an einem Regulierungsplan arbeiten. Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit diesem
Schreiben keine Anerkennung Ihrer Forderung verbunden ist. Sollte aufgrund
des Entstehungszeitpunktes der Forderung der Tatbestand der Verjährung
eingetreten sein, erhebe ich diesbezüglich die Einrede der Verjährung gegenüber
der eigentlichen Forderung nebst Kosten und Zinsen. Sollte der Tatbestand nicht
gegeben sein, wird Ihre Forderung selbstverständlich berücksichtigt.
Sollte eine Regulierung im Sinne der Insolvenzordnung zweckdienlich sein, erhalten
Sie von uns einen entsprechenden Schuldenbereinigungsplan.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Schuldnerberatung
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Schuldnerberatung
5
Lfd. Nr.
Gläubiger
mit Adresse
Gläubigerliste
Gläubigervertreter
mit Adresse
Aktenzeichen
Schuldsumme
Aktuelle
Ratenzahlung
Folgende Unterlagen sind unbedingt zur
Beratung mitzubringen:
1. Einkommensnachweise:
• ALG-Bescheid
• Lohnabrechnungen
• Rentenbescheid
2. Ausgabennachweise:
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Mietvertrag/Hausfinanzierung
Versicherungsverträge
Nachweis zur Unterhaltsverpflichtung
Steuerbescheide
Fahrtkostennachweise
Energiekosten
Sonstige finanzielle Verpflichtungen
3. Sortierte Gläubigerunterlagen:
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•
Darlehensverträge
Schuldanerkenntnisse
Lohnabtretung
Urteile/Vollstreckungsbescheide
Lohn-, Kontopfändungen
4. Vermögensunterlagen:
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Bausparverträge
Sparbücher
Kapitallebensversicherung
Grundbuchauszug
Schuldnerberatung
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Tipps und Infos
Möglichkeiten der Einnahmeerhöhung prüfen:
• Mitarbeit von Familienangehörigen
• Sozialleistungen beantragen
• Untervermietungsmöglichkeiten prüfen
• Richtige Steuerklasse wählen
• Einkommenssteuererklärung erledigen
• Nutzung von Gelegenheitsarbeiten
• Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen
• Vermögen verwerten (z.B. Lebensversicherungen,
Bausparverträge)
Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung prüfen:
• Verkäufe von Sachgegenständen prüfen (Ebay)
• Versicherungen kündigen
• Abos kündigen
• Vereinsmitgliedschaften kündigen
• Eine günstige Wohnung mieten
• Energieverbrauch reduzieren
• Eine Fahrgemeinschaft gründen
• Das Telefon abmelden bzw. einen günstigeren
Anbieter wählen
Schuldnerberatung
7
Was kann passieren ...?
Mahnbescheid:
Sollten Sie nicht auf die Rechnung und die Mahnungen eines Gläubigers reagiert haben,
holt sich der Gläubiger Hilfe beim Gericht, um ihre Forderung einzutreiben. Dazu ist der
Mahnbescheid der erste Schritt. Das Gericht prüft aber nicht, ob die Forderung, welche
der Gläubiger dem Gericht angibt, überhaupt zu Recht besteht. Diese Prüfung müssen
Sie selbst vornehmen. Sollte der Mahnbescheid nicht die richtige Höhe der Forderung
anzeigen, müssen Sie schnell Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid einlegen. Dafür
liegt dem Brief vom Gericht ein rosafarbenes Widerspruchsformular bei. Dort müssen Sie
ankreuzen, welcher Teil der Forderung nicht richtig ist und diesen Widerspruch müssen
Sie innerhalb von 14 Tagen an das Gericht zurücksenden. Vom Gericht wird dann eine
Gerichtsverhandlung einberufen. Dort können Sie sich mit dem Gläubiger um die richtige
Höhe der Rechnung streiten. Der Verlierer muss aber die Kosten für diesen Gerichtstermin
bezahlen. Enthält der Mahnbescheid aber die richtige Höhe der Forderung, können Sie
erst einmal nichts machen, wenn Sie die Rechnung immer noch nicht bezahlen können.
Sie müssen den Mahnbescheid aufbewahren. Nach ca. 4 Wochen erhalten Sie dann noch
einmal Post vom Gericht: Der Vollstreckungsbescheid ist da. Dies ist dann der 2. Schritt
des Gläubigers, um an das Geld zu kommen.
Vollstreckungsbescheid:
Den hat das Gericht gegen Sie erlassen, weil Sie gegen den Mahnbescheid, der vorher
gekommen ist, keinen Widerspruch eingelegt hat und das Gericht deshalb davon ausgeht, dass die Forderung, die der Gläubiger gegen Sie hat, wohl zu recht besteht. Den
Vollstreckungsbescheid müssen Sie, wie den Mahnbescheid, selbst prüfen, ob dieser
richtig ist. Das Gericht macht das nicht. Wie bereits beim Mahnbescheid haben Sie 14
Tage Zeit um Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Wenn Sie
keinen Widerspruch einlegen, gilt die Geldsumme, die auf dem Vollstreckungsbescheid
eingetragen ist, für die nächsten 30 Jahre, auch wenn die Höhe der Summe eigentlich
falsch sein sollte.
Eidesstattliche Versicherung:
Inzwischen hat der Gläubiger Ihre Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid gesichert, dass heißt, dieser Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre, eine Verjährung tritt
vorher nicht ein. Außerdem kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid den
Vollstreckungsbeamten (deswegen heißt der Bescheid so!), also den Gerichtsvollzieher
beauftragen, bei Ihnen zu pfänden. Der Gerichtsvollzieher wird in Ihre Wohnung kommen.
Sollte er aber nichts finden, was so wertvoll ist, dass er es mitnehmen will, möchte Ihr
Gläubiger aber immer noch an sein Geld für die Schulden kommen. Deswegen beauftragt
er den Gerichtsvollzieher: Sie sollen die eidesstattlicheVersicherung abgeben. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Formular mit 6 Seiten. Dort werden Ihnen viele Fragen
gestellt: Bei welcher Bank ist ihr Konto? Wie viel Geld ist darauf vorhanden? Wo
arbeiten Sie? Wie viel verdienen Sie? Und noch viele Fragen mehr.
Dieses Formular müssen Sie ausfüllen, unterschreiben und an Eides statt versichern,
dass alle Angaben wahr sind. Deswegen heißt die eidesstattliche Versicherung so. Nun
hat der Gläubiger viele Informationen und kann sich überlegen, wo er noch pfänden will.
Schuldnerberatung
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Kontopfändung:
In der Zwischenzeit hat Sie Ihr Gläubiger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
gezwungen. Ihr Gläubiger weiß jetzt also, bei welcher Bank Sie Ihr Konto haben und wie
viel Geld sich darauf befindet. Da dort ein Guthaben von 100,- € besteht, entschließt sich
der Gläubiger, eine Kontopfändung durchzuführen. Sie wollen eines Tages Geld vom
Konto beim Geldautomaten abheben. Dieser rückt aber kein Geld heraus, sondern zieht
die Karte ein. Wütend laufen Sie in die Bankfiliale. Dort erklärt man Ihnen, dass Ihr Konto
gepfändet ist und sie kein Geld bekommen, obwohl noch 100,- € auf dem Konto sind.
Mit dieser Entscheidung ist die Bank vorläufig im Recht. Was aber können Sie machen,
um an Ihr Geld zu kommen? Sie müssen zum Gericht vor Ort gehen. Ihre Kontoauszüge,
Ihre Lohnabrechnungen, Ihren Personalausweis und den Bescheid über die Kontopfändung müssen Sie mitnehmen. Sie stellen bei Gericht einen Antrag, dass Ihr Konto
wieder frei geschaltet wird, weil sie kein pfändbares Einkommen verdienen. Dies stellt das
Gericht fest und schaltet das Konto per Beschluss wieder frei. Diesen Beschluss legen Sie
der Bank vor und bekommen Ihr Geld ausgezahlt. Für diesen Antrag bei Gericht haben Sie
14 Tage Zeit. Hätten Sie diese Frist verstreichen lassen, hätte Ihre Bank das Geld an den
Gläubiger überwiesen und Sie hätten kein Geld zum Leben gehabt. Für Sozialleistungen
wie Arbeitslosengeld II gilt jedoch eine andere Regelung: Da diese Gelder prinzipiell
unpfändbar sind, können sie auch von einem gepfändeten Konto innerhalb von sieben
Tagen nach Eingang auf dem Konto abgehoben werden. Sollten Sie diese Sieben-TageFrist verstreichen lassen, muss auch hier eine Freischaltung per Gericht beantragt werden.
Lohnpfändung:
Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung haben Sie die Anschrift Ihres Arbeitgebers angeben müssen. Auch bei der Bank, die zwischenzeitlich den Kredit gekündigt
hat, ist der Arbeitgeber bekannt.
Sie wissen nun, dass Sie mit einer Lohnpfändung rechnen müssen. Sie nehmen daher
Kontakt zur Personalstelle Ihres Arbeitgebers auf und berichten dort von Ihren Zahlungsschwierigkeiten und informieren sich, wie viel Ihnen nach Abzug des pfändbaren
Betrages von Ihrem Einkommen verbleiben wird. Sie nutzen das Gespräch mit dem
Personalsachbearbeiter um festzustellen, ob die Lohnsteuerklasse richtig berücksichtigt
wurde und ob die Unterhaltsverpflichtungen auf der Lohnsteuerkarte vollständig vermerkt
sind. Dem Personalsachbearbeiter erbringen Sie den Nachweis der nicht auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Kinder durch Vorlage der Geburtsurkunde und der monatlich
gezahlten Unterhaltsbeiträge. Ohne Unterhaltsleistung würde in vielen Fällen ein
Pfändungsbetrag für die Gläubiger einbehalten werden; unter Berücksichtigung der
Unterhaltsleistung und der Einkommenshöhe steht häufig kein Geld für die Schuldentilgung zur Verfügung. Im Gespräch stellt sich auch heraus, dass seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung diverse Anfragen von Gläubigern eingetroffen sind, die der
Arbeitgeber noch bearbeiten muss.
Um langfristig eine Regelung mit allen Beteiligten zu treffen, lassen Sie sich von Ihrem
Arbeitgeber eine Liste geben, auf der die Firmen/Banken etc. benannt sind, die sich dort
gemeldet haben, um Ansprüche an den Lohn anzumelden. Sie benötigen auch Kopien
der dort eingetroffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Lohnabtretungen, ggf.
Unterhaltspfändungen, ggfs. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen um mit diesen
Unterlagen den Termin in der Schuldnerberatungsstelle vorzubereiten und um an einem
weiteren Regulierungskonzept zu arbeiten.
Schuldnerberatung
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Wer erhält das Geld vom Arbeitsgeber bei einer Lohnpfändung?
Der Arbeitgeber notiert sich, wann ihm der jeweilige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes oder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
Finanzamt zugestellt wurde. Banken, die sich mit dem Kreditvertrag auch eine Lohnabtretung haben unterzeichnen lassen, fordern Arbeitgeber in der Regel direkt auf,
die pfändbaren Beträge des Lohnes zu überweisen und benötigen dann keinen
Gerichtsbeschluss zur Lohnpfändung.
Vom Arbeitgeber wird die älteste Abtretungserklärung bzw. der zuerst zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß berücksichtigt – eine Ausnahme bilden Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse für laufend zu leistende Unterhaltszahlungen – diese
Forderungen werden bevorrechtigt berücksichtigt.
Wie berechnet sich die Höhe des pfändbaren Betrages?
Wir unterscheiden Lohnpfändungen aufgrund gewöhnlicher Forderungen (Handel,
Banken, Versicherungen) und Lohnpfändung aufgrund nicht nachgekommener Unterhaltsverpflichtung für rückständige und laufende Unterhaltsleistungen. Eine weitere
Sonderstellung nehmen die Finanzämter im Rahmen der Vorschriften ihrer Abgabenordnung ein. Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nach den Pfändungsvorschriften der ZPO. Demnach sind vom Bruttoarbeitslohn die Beträge für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und VWL abzuziehen. Vom verbleibenden Netto sind weiterhin
das vollständige Urlaubsgeld, die Hälfte der Überstundenvergütung, sowie Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, soziale Zulagen und Gefahren-, Erschwernis- und
Schmutzzulagen abzuziehen.
November Dezember
Oktober
Das Weihnachtsgeld
ist bis zum Betrag der
2.809,22
4.048,25
3.608,65
Bruttolohn
Hälfte des monatlichen
516,25
730,08
774,41
Lohnsteuer
Bruttoeinkommens,
höchstens aber 500,-- €
46,46
65,70
69,69
Kirchensteuer
ebenfalls nicht pfändbar.
28,39
40,15
42,59
SoliZuschlag
Die aus diesen Betrag zu
564,64
687,17
719,16
Sozialversicherung
berechnenden Steuern und
Sozialleistungen sind dem
übrigen Einkommen zu
13,66
11,13
9,37
Vermögenswirksame
entnehmen.
Leistung
Urlaubsgeld
Aufwand
Auslösung
Überstunden
32,72
32,72
135,00
551,70
pfändbar
44,99
68,42
500,00
Weihnachtsgeld
Ausgangsbetrag
Pfändungstabelle
116,64
492,81
1.264,48
178,40
1.429,60
1.478,19
304,40
339,40
Stand: 01.07.05
Schuldnerberatung
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Ihre Fragen an die Schuldnerberatung
Schuldnerberatung
11
Allgemeine Information
Wen berät die Schuldnerberatung?
Das Beratungsangebot richtet sich an Einzelpersonen und Familien aus dem Kreis
Herzogtum Lauenburg, die ihren Lebensunterhalt durch nichtselbständige Arbeit und/oder
Sozialleistungen abdecken.
Inhalt der Beratung
In Zusammenarbeit mit dem Ratsuchenden unterstützt sie bei der Bestandsaufnahme der
wirtschaftlichen Situation und hilft bei der Entwicklung von Haushalts- und Finanzierungsplänen. Die Schuldnerberatung informiert über die weiteren gesetzlichen sozialen Hilfen
und unterstützt den Ratsuchenden bei der Zusammenstellung der gegen ihn geltend
gemachten Forderungen; weiterhin hilft sie bei der Forderungsüberprüfung und klärt gemeinsam mit dem Ratsuchenden die weiteren Möglichkeiten einer Schuldenregulierung
ab; ggf. unterstützt sie bei der Verhandlungsführung mit den Gläubigern. Hierfür ist eine
Vollmachterteilung notwendig.
Sollte ein gerichtliches Insolvenzverfahren in Frage kommen, unterstützt sie die Vorbereitung der Antragstellung und ist in diesem Zusammenhang bescheinigende Beratungsstelle gem. § 305 InsO.
Die Schuldnerberatung vergibt keine Kredite oder finanziellen Zuwendungen und übernimmt keine Schulden oder Bürgschaften. Eine Einkommensverwaltung wird ebenfalls
nicht vorgenommen. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen werden eigenständig und selbsttätig durch die Ratsuchenden erfüllt.
Wie lange dauert der Beratungsprozess?
Die Schuldnerberatung nimmt einen längeren Zeitraum in Anspruch. Der zeitliche
Rahmen liegt etwa zwischen 6 und 24 Monaten. Ratsuchende sollten bedenken, dass die
Mitarbeiter der Schuldnerberatung keine Wunder vollbringen.
Selbstverständliches
Eine nachhaltige Schuldenregulierung bedarf einer grundlegende Klärung in folgenden
Punkten:
• Alle Vertragsverpflichtungen/Forderungen sind vom Ratsuchenden der Schuldnerberatung mitzuteilen, andernfalls ist eine fachgerechte Beratung nicht möglich.
• Es ist unbedingt erforderlich, dass Ratsuchende sich an die getroffenen Absprachen
halten, die Termine einhalten und insbesondere keine unwahren Angaben machen.
• Änderungen, die einen Einfluss auf Ihre Zahlungsfähigkeit haben (z.B. Umzug,
Verlust des Arbeitsplatzes, neuer Arbeitsplatz, Trennung vom Partner, Verlust des
Führerscheins), sind der Schuldnerberatung unverzüglich mitzuteilen.
• Einkommensnachweise sind während der Zusammenarbeit regelmäßig ohne
Aufforderung (Sozialleistungsbescheide unmittelbar nach der Erteilung, Lohnabrechnungen monatlich) einzureichen.
• Die Aufnahme zusätzlicher Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Dispositionskredite, sind im Rahmen der Zusammenarbeit zu unterlassen.
Schuldnerberatung
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Gläubigerverhalten
Trotz der Tätigkeit der Schuldnerberatung behalten sich die Gläubiger in der Regel das
Recht vor, ihre Forderung durch das gerichtliche Mahnverfahren zu sichern um z.B.eine
Verjährung zu verhindern.
Bereits beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger werden nicht automatisch durch die Gläubiger zurückgenommen, weil eine Schuldnerberatung die Bearbeitung begonnen hat - Mahnbescheide, Lohnpfändungen, Abtretungen und auch das
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind bis zur Durchführung eines
konkreten Regulierungskonzeptes ggf. Bestandteil des Schuldner-Alltags.
Das Verhalten der Gläubiger hängt stark vom Verhalten der Ratsuchenden ihnen gegenüber – vor der Einschaltung der Schuldnerberatung – ab.
Verantwortung des Ratsuchenden
Der Ratsuchende bleibt trotz der Beratung durch die Mitarbeiter der Schuldnerberatung
in der Pflicht, sich um seine Angelegenheit selbst zu kümmern. Die Schuldnerberatung
unterstützt dabei. Ratsuchende behalten jedoch die Verantwortung für ihr Leben und ihre
finanzielle Situation. Strittige Forderungen müssen eigenverantwortlich evtl. mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes geklärt werden.
Fristen und Termine, die von Dritten, z.B. von Gläubigern oder einem Gericht gesetzt oder
an sie adressiert sind, müssen in Eigenverantwortung wahrgenommen werden.
Wann ist die Beratung beendet?
Die Beratung ist beendet, wenn die Unterstützung der Schuldnerberatung nicht mehr
benötigt wird.
Die Schuldnerberatung beendet die Zusammenarbeit, wenn Ratsuchende sich trotz
Aufforderung nicht melden und so eine geordnete Bearbeitung der Angelegenheit nicht
möglich ist.
Die Zusammenarbeit endet, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr
möglich ist, z.B. weil unwahre Angaben gemacht wurden, wesentliche Punkte verschwiegen wurden oder angeforderte Unterlagen nicht beigebracht werden.
Sollte die Schuldnerberatung ihrerseits die Beratung beenden, werden die Ratsuchenden
darüber informiert.
Gleichzeitig benachrichtigt die Schuldnerberatung zumindest die Gläubiger, mit denen sie
bereits Kontakt aufgenommen hatte.
Schuldnerberatung
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Abs.
An
AZ.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anhand der mir vorliegenden Daten machen Sie gegen mich evtl. noch eine Forderung
geltend. Zur Zeit versuche ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung mir einen
Überblick über die Gesamtverbindlichkeit zu verschaffen.
Um längerfristig eine Schuldenregulierung anzustreben, erbitte ich auch von Ihnen
eine detaillierte Forderungsaufstellung gem. §§ 367, 497 BGB, aus der Kosten, Zinsen,
die Hauptforderung sowie die bisher gezahlten Raten hervorgehen. Gleichzeitig sollten
aus dieser Forderungsaufstellung der Entstehungszeitpunkt und die Höhe der jeweils
geltend gemachten Umsätze hervorgehen.
Für die ordnungsgemäße Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes benötige ich
auch eine Titelkopie bzw. die Mitteilung, ob und mit welchem Datum Ihnen zu Ihrer
Forderung gegebenenfalls eine Lohnabtretungserklärung vorliegt. Für die weitere Bearbeitung wäre eine Kopie hiervon notwendig. Sobald die Datenerhebung abgeschlossen
ist, werde ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung an einem Regulierungsplan
arbeiten. Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit diesem Schreiben keine Anerkennung
Ihrer Forderung verbunden ist. Sollte aufgrund des Entstehungszeitpunktes der
Forderung der Tatbestand der Verjährung eingetreten sein, erhebe ich diesbezüglich die
Einrede der Verjährung gegenüber der eigentlichen Forderung nebst Kosten und Zinsen.
Sollte der Tatbestand nicht gegeben sein, wird Ihre Forderung selbstverständlich
berücksichtigt.
Sollte eine Regulierung im Sinne der Insolvenzordnung zweckdienlich sein, erhalten
Sie von uns einen entsprechenden Schuldenbereinigungsplan.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diakonie hilft besser leben…
In zahlreichen diakonischen Einrichtungen und Projekten im Kreis Herzogtum
Lauenburg machen sich Haupt- und Ehrenamtliche stark für andere, damit Leben
(wieder) gelingt.
In unseren Beratungsstellen in Ratzeburg, Mölln, Schwarzenbek,
Lauenburg und Geesthacht finden Sie:
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Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung
Kinderschutzberatung
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
Bundesstiftung „ Mutter und Kind“
Schuldner- und Insolvenzberatung
Soziale Beratung
Migrationsberatung
Supervision
Darüber hinaus ist das Diakonische Werk verantwortlich für:
• Koordination und Fachberatung der über 40 evangelischen Kindertageseinrichtungen und Spielkreise im Kirchenkreis
• Projektgemeinschaft „fit für familie“ (Elternkurse im Kreisgebiet)
• Bundesmodellprojekt „Gleis 21“ in Ratzeburg
• Projekt „TOM“ Treffpunkt am Moorring 19c in Lauenburg
• Tauschring „Gib und Nimm“ in Ratzeburg
• Entwicklung neuer Projekte
• Beratung der Kirchengemeinden in Fragen diakonischer und sozialer Arbeit
• Partnerschaftshilfe für das Diakoniezentrum in Silute (Litauen)
• Wahrnehmung des diakonischen Auftrages in fach- und
sozialpolitischen Gremien
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich gerne an unsere
Geschäftsstelle:
Diakonisches Werk
Herzogtum Lauenburg
Leitung: Heiko Steiner
Am Markt 7 · 23909 Ratzeburg
Telefon 0 45 41 - 88 93 50
Fax
0 45 41 - 88 93 59
Diakonie.kkl-ll @ nordelbien.de

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