Schuldnerberatung - Diakonisches Werk Herzogtum Lauenburg
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Schuldnerberatung - Diakonisches Werk Herzogtum Lauenburg
Schuldnerberatung Diakonisches Werk des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg „Wenn Schulden Mauern bauen...” Informationen für Interessierte und Ratsuchende Geesthacht 0 4152 - 7 29 77 Mölln 0 45 42 - 82 47 58 Seit 1999 anerkannte Beratungsstelle für das Verbraucherinsolvenzverfahren durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig Holstein Sie suchen Rat und Hilfe? Diese Informationen haben das Ziel, 1. das Gespräch mit der Schuldnerberatung vorzubereiten, 2. Ihnen bis zum Gespräch notwendige Schritte aufzuzeigen, 3. Ihnen Informationen zu möglichen Gläubigermaßnahmen zu geben, 4. Ihnen Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen. Für die Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung ist es sinnvoll, dass Sie vorab Informationen über Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zusammentragen. Seien Sie dabei ehrlich zu sich, da diese Aufstellung nur für Ihre Unterlagen und für das Beratungsgespräch mit der begleitenden Schuldnerberatung bestimmt ist. Diese Arbeitshilfe hilft Ihnen und uns die für Sie sinnvollen Schritte einzuleiten. • Bitte bedenken Sie, insbesondere bei der Frage nach evtl. Einkommensveränderungen, Veränderungen Ihrer Familiensituation, der Entwicklung Ihrer Kinder etc., dass eine Schuldenregulierung einen längeren Zeitraum (häufig 6 Jahre und länger) in Anspruch nimmt. • Sind Ihre Kinder noch in der Schulausbildung, Lehre oder Studium? • Wie groß ist Ihre seelische und körperliche Belastbarkeit? Gibt es Einschränkungen, die für das Schuldenregulierungsverfahren wichtig sind? • Können evtl. die Verfahrenskosten für ein Insolvenzverfahren aufgebracht werden, oder wird ein eigener Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten notwendig? Schuldnerberatung 1 Stellen Sie einen realistischen Haushaltsplan für einen Monat auf. Ordnen Sie gleichzeitig die Zahlungen, die unregelmäßig im Jahr erfolgen, wie Steuern und Versicherungen, den Fälligkeitsmonaten in der Jahresübersicht auf der Folgeseite zu und bilden den monatlichen Durchschnitt. Einnahmen: Monatlich Ausgaben: Arbeitsverdienst Miete/Hauslasten Rente/Pension Heizung Arbeitslosengeld I Sonst. Nebenkosten Arbeitslosengeld II Strom/Gas/Wasser Krankengeld Versicherungen Kindergeld Kindergeldzuschlag • Hausrat Monatlich • Haftpflicht Wohngeld • Kfz Erziehungsgeld • Lebensversicherung Ausbildungsbeihilfe • Unfall Unterhaltszahlungen • sonstige Versicherungen Sonstige Einnahmen Kfz-Steuer Summe: Fahrtkosten zur Arbeit Unterhaltsverpflichtungen Kindergarten Vereinsbeiträge Medikamente/ Behandlungskosten Verbleiben zur Haushaltsführung GEZ Telefon/Handy monatlich: Euro wöchentlich: Euro Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen Kreditraten sonstige Ausgaben Summe: Schuldnerberatung 2 Schuldnerberatung 3 Ausgabenart monatlicher Januar Durchschnitt Februar März Jahresplanung Haushalt April Mai Juni Juli August Sept. Okt. Nov. Dez. Als nächstes ermitteln Sie Ihre aktuelle Schuldensituation und ordnen die entsprechenden Unterlagen – nutzen Sie hierfür bitte die Gläubigerliste auf der Folgeseite. Dafür ist es notwendig die Gläubiger anzuschreiben mit der Bitte um Zusendung einer detaillierten aktuellen Forderungsaufstellung. Falls nach 3-4 Wochen keine Antwort eingetroffen ist, erinnern Sie die Gläubiger bitte. Den nachfolgenden Text erhalten Sie zusätzlich am Ende der Arbeitshilfe als Kopiervorlage für Ihren Schriftwechsel. Absender Schuldner Adresse Gläubiger Datum Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, anhand der mir vorliegenden Daten machen Sie gegen mich evtl. noch eine Forderung geltend. Zur Zeit versuche ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung mir einen Überblick über die Gesamtverbindlichkeit zu verschaffen. Um längerfristig eine Schuldenregulierung anzustreben, erbitte ich auch von Ihnen eine detaillierte Forderungsaufstellung gem. §§ 367, 497 BGB, aus der Kosten, Zinsen, die Hauptforderung sowie die bisher gezahlten Raten hervorgehen. Gleichzeitig sollten aus dieser Forderungsaufstellung der Entstehungszeitpunkt und die Höhe der jeweils geltend gemachten Umsätze hervorgehen. Für die ordnungsgemäße Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes benötige ich auch eine Titelkopie bzw. die Mitteilung, ob und mit welchem Datum Ihnen zu Ihrer Forderung gegebenenfalls eine Lohnabtretungserklärung vorliegt. Für die weitere Bearbeitung wäre eine Kopie hiervon notwendig. Sobald die Datenerhebung abgeschlossen ist, werde ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung an einem Regulierungsplan arbeiten. Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit diesem Schreiben keine Anerkennung Ihrer Forderung verbunden ist. Sollte aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Forderung der Tatbestand der Verjährung eingetreten sein, erhebe ich diesbezüglich die Einrede der Verjährung gegenüber der eigentlichen Forderung nebst Kosten und Zinsen. Sollte der Tatbestand nicht gegeben sein, wird Ihre Forderung selbstverständlich berücksichtigt. Sollte eine Regulierung im Sinne der Insolvenzordnung zweckdienlich sein, erhalten Sie von uns einen entsprechenden Schuldenbereinigungsplan. Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe mit freundlichen Grüßen Schuldnerberatung 4 Schuldnerberatung 5 Lfd. Nr. Gläubiger mit Adresse Gläubigerliste Gläubigervertreter mit Adresse Aktenzeichen Schuldsumme Aktuelle Ratenzahlung Folgende Unterlagen sind unbedingt zur Beratung mitzubringen: 1. Einkommensnachweise: • ALG-Bescheid • Lohnabrechnungen • Rentenbescheid 2. Ausgabennachweise: • • • • • • • Mietvertrag/Hausfinanzierung Versicherungsverträge Nachweis zur Unterhaltsverpflichtung Steuerbescheide Fahrtkostennachweise Energiekosten Sonstige finanzielle Verpflichtungen 3. Sortierte Gläubigerunterlagen: • • • • • Darlehensverträge Schuldanerkenntnisse Lohnabtretung Urteile/Vollstreckungsbescheide Lohn-, Kontopfändungen 4. Vermögensunterlagen: • • • • Bausparverträge Sparbücher Kapitallebensversicherung Grundbuchauszug Schuldnerberatung 6 Tipps und Infos Möglichkeiten der Einnahmeerhöhung prüfen: • Mitarbeit von Familienangehörigen • Sozialleistungen beantragen • Untervermietungsmöglichkeiten prüfen • Richtige Steuerklasse wählen • Einkommenssteuererklärung erledigen • Nutzung von Gelegenheitsarbeiten • Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen • Vermögen verwerten (z.B. Lebensversicherungen, Bausparverträge) Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung prüfen: • Verkäufe von Sachgegenständen prüfen (Ebay) • Versicherungen kündigen • Abos kündigen • Vereinsmitgliedschaften kündigen • Eine günstige Wohnung mieten • Energieverbrauch reduzieren • Eine Fahrgemeinschaft gründen • Das Telefon abmelden bzw. einen günstigeren Anbieter wählen Schuldnerberatung 7 Was kann passieren ...? Mahnbescheid: Sollten Sie nicht auf die Rechnung und die Mahnungen eines Gläubigers reagiert haben, holt sich der Gläubiger Hilfe beim Gericht, um ihre Forderung einzutreiben. Dazu ist der Mahnbescheid der erste Schritt. Das Gericht prüft aber nicht, ob die Forderung, welche der Gläubiger dem Gericht angibt, überhaupt zu Recht besteht. Diese Prüfung müssen Sie selbst vornehmen. Sollte der Mahnbescheid nicht die richtige Höhe der Forderung anzeigen, müssen Sie schnell Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid einlegen. Dafür liegt dem Brief vom Gericht ein rosafarbenes Widerspruchsformular bei. Dort müssen Sie ankreuzen, welcher Teil der Forderung nicht richtig ist und diesen Widerspruch müssen Sie innerhalb von 14 Tagen an das Gericht zurücksenden. Vom Gericht wird dann eine Gerichtsverhandlung einberufen. Dort können Sie sich mit dem Gläubiger um die richtige Höhe der Rechnung streiten. Der Verlierer muss aber die Kosten für diesen Gerichtstermin bezahlen. Enthält der Mahnbescheid aber die richtige Höhe der Forderung, können Sie erst einmal nichts machen, wenn Sie die Rechnung immer noch nicht bezahlen können. Sie müssen den Mahnbescheid aufbewahren. Nach ca. 4 Wochen erhalten Sie dann noch einmal Post vom Gericht: Der Vollstreckungsbescheid ist da. Dies ist dann der 2. Schritt des Gläubigers, um an das Geld zu kommen. Vollstreckungsbescheid: Den hat das Gericht gegen Sie erlassen, weil Sie gegen den Mahnbescheid, der vorher gekommen ist, keinen Widerspruch eingelegt hat und das Gericht deshalb davon ausgeht, dass die Forderung, die der Gläubiger gegen Sie hat, wohl zu recht besteht. Den Vollstreckungsbescheid müssen Sie, wie den Mahnbescheid, selbst prüfen, ob dieser richtig ist. Das Gericht macht das nicht. Wie bereits beim Mahnbescheid haben Sie 14 Tage Zeit um Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, gilt die Geldsumme, die auf dem Vollstreckungsbescheid eingetragen ist, für die nächsten 30 Jahre, auch wenn die Höhe der Summe eigentlich falsch sein sollte. Eidesstattliche Versicherung: Inzwischen hat der Gläubiger Ihre Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid gesichert, dass heißt, dieser Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre, eine Verjährung tritt vorher nicht ein. Außerdem kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid den Vollstreckungsbeamten (deswegen heißt der Bescheid so!), also den Gerichtsvollzieher beauftragen, bei Ihnen zu pfänden. Der Gerichtsvollzieher wird in Ihre Wohnung kommen. Sollte er aber nichts finden, was so wertvoll ist, dass er es mitnehmen will, möchte Ihr Gläubiger aber immer noch an sein Geld für die Schulden kommen. Deswegen beauftragt er den Gerichtsvollzieher: Sie sollen die eidesstattlicheVersicherung abgeben. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Formular mit 6 Seiten. Dort werden Ihnen viele Fragen gestellt: Bei welcher Bank ist ihr Konto? Wie viel Geld ist darauf vorhanden? Wo arbeiten Sie? Wie viel verdienen Sie? Und noch viele Fragen mehr. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen, unterschreiben und an Eides statt versichern, dass alle Angaben wahr sind. Deswegen heißt die eidesstattliche Versicherung so. Nun hat der Gläubiger viele Informationen und kann sich überlegen, wo er noch pfänden will. Schuldnerberatung 8 Kontopfändung: In der Zwischenzeit hat Sie Ihr Gläubiger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen. Ihr Gläubiger weiß jetzt also, bei welcher Bank Sie Ihr Konto haben und wie viel Geld sich darauf befindet. Da dort ein Guthaben von 100,- € besteht, entschließt sich der Gläubiger, eine Kontopfändung durchzuführen. Sie wollen eines Tages Geld vom Konto beim Geldautomaten abheben. Dieser rückt aber kein Geld heraus, sondern zieht die Karte ein. Wütend laufen Sie in die Bankfiliale. Dort erklärt man Ihnen, dass Ihr Konto gepfändet ist und sie kein Geld bekommen, obwohl noch 100,- € auf dem Konto sind. Mit dieser Entscheidung ist die Bank vorläufig im Recht. Was aber können Sie machen, um an Ihr Geld zu kommen? Sie müssen zum Gericht vor Ort gehen. Ihre Kontoauszüge, Ihre Lohnabrechnungen, Ihren Personalausweis und den Bescheid über die Kontopfändung müssen Sie mitnehmen. Sie stellen bei Gericht einen Antrag, dass Ihr Konto wieder frei geschaltet wird, weil sie kein pfändbares Einkommen verdienen. Dies stellt das Gericht fest und schaltet das Konto per Beschluss wieder frei. Diesen Beschluss legen Sie der Bank vor und bekommen Ihr Geld ausgezahlt. Für diesen Antrag bei Gericht haben Sie 14 Tage Zeit. Hätten Sie diese Frist verstreichen lassen, hätte Ihre Bank das Geld an den Gläubiger überwiesen und Sie hätten kein Geld zum Leben gehabt. Für Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II gilt jedoch eine andere Regelung: Da diese Gelder prinzipiell unpfändbar sind, können sie auch von einem gepfändeten Konto innerhalb von sieben Tagen nach Eingang auf dem Konto abgehoben werden. Sollten Sie diese Sieben-TageFrist verstreichen lassen, muss auch hier eine Freischaltung per Gericht beantragt werden. Lohnpfändung: Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung haben Sie die Anschrift Ihres Arbeitgebers angeben müssen. Auch bei der Bank, die zwischenzeitlich den Kredit gekündigt hat, ist der Arbeitgeber bekannt. Sie wissen nun, dass Sie mit einer Lohnpfändung rechnen müssen. Sie nehmen daher Kontakt zur Personalstelle Ihres Arbeitgebers auf und berichten dort von Ihren Zahlungsschwierigkeiten und informieren sich, wie viel Ihnen nach Abzug des pfändbaren Betrages von Ihrem Einkommen verbleiben wird. Sie nutzen das Gespräch mit dem Personalsachbearbeiter um festzustellen, ob die Lohnsteuerklasse richtig berücksichtigt wurde und ob die Unterhaltsverpflichtungen auf der Lohnsteuerkarte vollständig vermerkt sind. Dem Personalsachbearbeiter erbringen Sie den Nachweis der nicht auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Kinder durch Vorlage der Geburtsurkunde und der monatlich gezahlten Unterhaltsbeiträge. Ohne Unterhaltsleistung würde in vielen Fällen ein Pfändungsbetrag für die Gläubiger einbehalten werden; unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung und der Einkommenshöhe steht häufig kein Geld für die Schuldentilgung zur Verfügung. Im Gespräch stellt sich auch heraus, dass seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung diverse Anfragen von Gläubigern eingetroffen sind, die der Arbeitgeber noch bearbeiten muss. Um langfristig eine Regelung mit allen Beteiligten zu treffen, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Liste geben, auf der die Firmen/Banken etc. benannt sind, die sich dort gemeldet haben, um Ansprüche an den Lohn anzumelden. Sie benötigen auch Kopien der dort eingetroffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Lohnabtretungen, ggf. Unterhaltspfändungen, ggfs. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen um mit diesen Unterlagen den Termin in der Schuldnerberatungsstelle vorzubereiten und um an einem weiteren Regulierungskonzept zu arbeiten. Schuldnerberatung 9 Wer erhält das Geld vom Arbeitsgeber bei einer Lohnpfändung? Der Arbeitgeber notiert sich, wann ihm der jeweilige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes oder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt zugestellt wurde. Banken, die sich mit dem Kreditvertrag auch eine Lohnabtretung haben unterzeichnen lassen, fordern Arbeitgeber in der Regel direkt auf, die pfändbaren Beträge des Lohnes zu überweisen und benötigen dann keinen Gerichtsbeschluss zur Lohnpfändung. Vom Arbeitgeber wird die älteste Abtretungserklärung bzw. der zuerst zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß berücksichtigt – eine Ausnahme bilden Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse für laufend zu leistende Unterhaltszahlungen – diese Forderungen werden bevorrechtigt berücksichtigt. Wie berechnet sich die Höhe des pfändbaren Betrages? Wir unterscheiden Lohnpfändungen aufgrund gewöhnlicher Forderungen (Handel, Banken, Versicherungen) und Lohnpfändung aufgrund nicht nachgekommener Unterhaltsverpflichtung für rückständige und laufende Unterhaltsleistungen. Eine weitere Sonderstellung nehmen die Finanzämter im Rahmen der Vorschriften ihrer Abgabenordnung ein. Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nach den Pfändungsvorschriften der ZPO. Demnach sind vom Bruttoarbeitslohn die Beträge für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und VWL abzuziehen. Vom verbleibenden Netto sind weiterhin das vollständige Urlaubsgeld, die Hälfte der Überstundenvergütung, sowie Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, soziale Zulagen und Gefahren-, Erschwernis- und Schmutzzulagen abzuziehen. November Dezember Oktober Das Weihnachtsgeld ist bis zum Betrag der 2.809,22 4.048,25 3.608,65 Bruttolohn Hälfte des monatlichen 516,25 730,08 774,41 Lohnsteuer Bruttoeinkommens, höchstens aber 500,-- € 46,46 65,70 69,69 Kirchensteuer ebenfalls nicht pfändbar. 28,39 40,15 42,59 SoliZuschlag Die aus diesen Betrag zu 564,64 687,17 719,16 Sozialversicherung berechnenden Steuern und Sozialleistungen sind dem übrigen Einkommen zu 13,66 11,13 9,37 Vermögenswirksame entnehmen. Leistung Urlaubsgeld Aufwand Auslösung Überstunden 32,72 32,72 135,00 551,70 pfändbar 44,99 68,42 500,00 Weihnachtsgeld Ausgangsbetrag Pfändungstabelle 116,64 492,81 1.264,48 178,40 1.429,60 1.478,19 304,40 339,40 Stand: 01.07.05 Schuldnerberatung 10 Ihre Fragen an die Schuldnerberatung Schuldnerberatung 11 Allgemeine Information Wen berät die Schuldnerberatung? Das Beratungsangebot richtet sich an Einzelpersonen und Familien aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg, die ihren Lebensunterhalt durch nichtselbständige Arbeit und/oder Sozialleistungen abdecken. Inhalt der Beratung In Zusammenarbeit mit dem Ratsuchenden unterstützt sie bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation und hilft bei der Entwicklung von Haushalts- und Finanzierungsplänen. Die Schuldnerberatung informiert über die weiteren gesetzlichen sozialen Hilfen und unterstützt den Ratsuchenden bei der Zusammenstellung der gegen ihn geltend gemachten Forderungen; weiterhin hilft sie bei der Forderungsüberprüfung und klärt gemeinsam mit dem Ratsuchenden die weiteren Möglichkeiten einer Schuldenregulierung ab; ggf. unterstützt sie bei der Verhandlungsführung mit den Gläubigern. Hierfür ist eine Vollmachterteilung notwendig. Sollte ein gerichtliches Insolvenzverfahren in Frage kommen, unterstützt sie die Vorbereitung der Antragstellung und ist in diesem Zusammenhang bescheinigende Beratungsstelle gem. § 305 InsO. Die Schuldnerberatung vergibt keine Kredite oder finanziellen Zuwendungen und übernimmt keine Schulden oder Bürgschaften. Eine Einkommensverwaltung wird ebenfalls nicht vorgenommen. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen werden eigenständig und selbsttätig durch die Ratsuchenden erfüllt. Wie lange dauert der Beratungsprozess? Die Schuldnerberatung nimmt einen längeren Zeitraum in Anspruch. Der zeitliche Rahmen liegt etwa zwischen 6 und 24 Monaten. Ratsuchende sollten bedenken, dass die Mitarbeiter der Schuldnerberatung keine Wunder vollbringen. Selbstverständliches Eine nachhaltige Schuldenregulierung bedarf einer grundlegende Klärung in folgenden Punkten: • Alle Vertragsverpflichtungen/Forderungen sind vom Ratsuchenden der Schuldnerberatung mitzuteilen, andernfalls ist eine fachgerechte Beratung nicht möglich. • Es ist unbedingt erforderlich, dass Ratsuchende sich an die getroffenen Absprachen halten, die Termine einhalten und insbesondere keine unwahren Angaben machen. • Änderungen, die einen Einfluss auf Ihre Zahlungsfähigkeit haben (z.B. Umzug, Verlust des Arbeitsplatzes, neuer Arbeitsplatz, Trennung vom Partner, Verlust des Führerscheins), sind der Schuldnerberatung unverzüglich mitzuteilen. • Einkommensnachweise sind während der Zusammenarbeit regelmäßig ohne Aufforderung (Sozialleistungsbescheide unmittelbar nach der Erteilung, Lohnabrechnungen monatlich) einzureichen. • Die Aufnahme zusätzlicher Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Dispositionskredite, sind im Rahmen der Zusammenarbeit zu unterlassen. Schuldnerberatung 12 Gläubigerverhalten Trotz der Tätigkeit der Schuldnerberatung behalten sich die Gläubiger in der Regel das Recht vor, ihre Forderung durch das gerichtliche Mahnverfahren zu sichern um z.B.eine Verjährung zu verhindern. Bereits beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger werden nicht automatisch durch die Gläubiger zurückgenommen, weil eine Schuldnerberatung die Bearbeitung begonnen hat - Mahnbescheide, Lohnpfändungen, Abtretungen und auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind bis zur Durchführung eines konkreten Regulierungskonzeptes ggf. Bestandteil des Schuldner-Alltags. Das Verhalten der Gläubiger hängt stark vom Verhalten der Ratsuchenden ihnen gegenüber – vor der Einschaltung der Schuldnerberatung – ab. Verantwortung des Ratsuchenden Der Ratsuchende bleibt trotz der Beratung durch die Mitarbeiter der Schuldnerberatung in der Pflicht, sich um seine Angelegenheit selbst zu kümmern. Die Schuldnerberatung unterstützt dabei. Ratsuchende behalten jedoch die Verantwortung für ihr Leben und ihre finanzielle Situation. Strittige Forderungen müssen eigenverantwortlich evtl. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes geklärt werden. Fristen und Termine, die von Dritten, z.B. von Gläubigern oder einem Gericht gesetzt oder an sie adressiert sind, müssen in Eigenverantwortung wahrgenommen werden. Wann ist die Beratung beendet? Die Beratung ist beendet, wenn die Unterstützung der Schuldnerberatung nicht mehr benötigt wird. Die Schuldnerberatung beendet die Zusammenarbeit, wenn Ratsuchende sich trotz Aufforderung nicht melden und so eine geordnete Bearbeitung der Angelegenheit nicht möglich ist. Die Zusammenarbeit endet, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, z.B. weil unwahre Angaben gemacht wurden, wesentliche Punkte verschwiegen wurden oder angeforderte Unterlagen nicht beigebracht werden. Sollte die Schuldnerberatung ihrerseits die Beratung beenden, werden die Ratsuchenden darüber informiert. Gleichzeitig benachrichtigt die Schuldnerberatung zumindest die Gläubiger, mit denen sie bereits Kontakt aufgenommen hatte. Schuldnerberatung 13 Abs. An AZ. Sehr geehrte Damen und Herren, anhand der mir vorliegenden Daten machen Sie gegen mich evtl. noch eine Forderung geltend. Zur Zeit versuche ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung mir einen Überblick über die Gesamtverbindlichkeit zu verschaffen. Um längerfristig eine Schuldenregulierung anzustreben, erbitte ich auch von Ihnen eine detaillierte Forderungsaufstellung gem. §§ 367, 497 BGB, aus der Kosten, Zinsen, die Hauptforderung sowie die bisher gezahlten Raten hervorgehen. Gleichzeitig sollten aus dieser Forderungsaufstellung der Entstehungszeitpunkt und die Höhe der jeweils geltend gemachten Umsätze hervorgehen. Für die ordnungsgemäße Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes benötige ich auch eine Titelkopie bzw. die Mitteilung, ob und mit welchem Datum Ihnen zu Ihrer Forderung gegebenenfalls eine Lohnabtretungserklärung vorliegt. Für die weitere Bearbeitung wäre eine Kopie hiervon notwendig. Sobald die Datenerhebung abgeschlossen ist, werde ich in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung an einem Regulierungsplan arbeiten. Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit diesem Schreiben keine Anerkennung Ihrer Forderung verbunden ist. Sollte aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Forderung der Tatbestand der Verjährung eingetreten sein, erhebe ich diesbezüglich die Einrede der Verjährung gegenüber der eigentlichen Forderung nebst Kosten und Zinsen. Sollte der Tatbestand nicht gegeben sein, wird Ihre Forderung selbstverständlich berücksichtigt. Sollte eine Regulierung im Sinne der Insolvenzordnung zweckdienlich sein, erhalten Sie von uns einen entsprechenden Schuldenbereinigungsplan. Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe mit freundlichen Grüßen Diakonie hilft besser leben… In zahlreichen diakonischen Einrichtungen und Projekten im Kreis Herzogtum Lauenburg machen sich Haupt- und Ehrenamtliche stark für andere, damit Leben (wieder) gelingt. In unseren Beratungsstellen in Ratzeburg, Mölln, Schwarzenbek, Lauenburg und Geesthacht finden Sie: • • • • • • • • Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung Kinderschutzberatung Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung Bundesstiftung „ Mutter und Kind“ Schuldner- und Insolvenzberatung Soziale Beratung Migrationsberatung Supervision Darüber hinaus ist das Diakonische Werk verantwortlich für: • Koordination und Fachberatung der über 40 evangelischen Kindertageseinrichtungen und Spielkreise im Kirchenkreis • Projektgemeinschaft „fit für familie“ (Elternkurse im Kreisgebiet) • Bundesmodellprojekt „Gleis 21“ in Ratzeburg • Projekt „TOM“ Treffpunkt am Moorring 19c in Lauenburg • Tauschring „Gib und Nimm“ in Ratzeburg • Entwicklung neuer Projekte • Beratung der Kirchengemeinden in Fragen diakonischer und sozialer Arbeit • Partnerschaftshilfe für das Diakoniezentrum in Silute (Litauen) • Wahrnehmung des diakonischen Auftrages in fach- und sozialpolitischen Gremien Für weitere Auskünfte wenden Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle: Diakonisches Werk Herzogtum Lauenburg Leitung: Heiko Steiner Am Markt 7 · 23909 Ratzeburg Telefon 0 45 41 - 88 93 50 Fax 0 45 41 - 88 93 59 Diakonie.kkl-ll @ nordelbien.de