AMTSBLATT - Kreis Borken

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AMTSBLATT - Kreis Borken
AMTSBLATT
für den Kreis Borken
Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken
Jahrgang:
Ausgabe:
Datum:
Datum
15.01.2016
07.01.2016
14.01.2016
15.01.2016
42
2/2016
20.01.2016
Inhalt
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung
Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des
Landschaftplanes „Gronau/Ahaus-Nord“ nach § 11 BNatSchG i.V.m. § 27c
LG NW
Änderung von Landschaftsplänen: Aufnahme der Schutzziele und –zwecke
der FFH-Gebiete
Aufgebot über eine Sparurkunde der Sparkasse Westmünsterland
Benachrichtigung über
eine öffentliche Zustellung
Frau Heiko Bruns, geboren am 23.11.1972 in
Stade, zuletzt wohnhaft in 46414 Rhede,
Wibbeltstr. 38,
ist ein Bescheid vom 15.01.2016, Aktenzeichen
51.20.UV.29559, zuzustellen.
Der Aufenthalt der Betroffenen ist allgemein
unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich
zugestellt.
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Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin
enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 15.01.2016
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Jugend und Familie
Im Auftrag
Steiner
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in
Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2 A,
eingesehen und von der Betroffenen in Em-pfang
genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn
seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei
Wochen vergangen sind.
Bekanntmachung
des Beschlusses über die öffentliche
Auslegung des Landschaftsplanes
„Gronau/Ahaus-Nord“ nach § 11
BNatSchG i.V.m. § 27c LG NW
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz –
LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in
der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese
öffentliche Zustellung können Fristen in Gang
gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner
Sitzung vom 17.02.2011 die Aufstellung des
Landschaftsplanes „Gronau/Ahaus-Nord“ gemäß
§ 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen LG NW) vom 21.07.2000 (GV.
NRW. S. 568/ SGV. NRW. 791) - jeweils in der
geltenden Fassung - beschlossen.
Das Amtsblatt für den Kreis Borken liegt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur kostenlosen Mitnahme aus und ist über
den Internetauftritt des Kreises Borken (www.kreis-borken.de) abrufbar.
Einzellieferung erfolgt gegen Portoerstattung oder kostenlos per E-Mail. Das Amtsblatt kann auch laufend per E-Mail bezogen
werden. Dieses Angebot ist kostenlos. Auf dem Postwege ist ein laufender Bezug im Jahresabonnement gegen ein Entgelt von
40,00 € möglich.
Anforderungen richten Sie bitte an die Kreisverwaltung Borken - Stabsstelle -, Burloer Straße 93, 46325 Borken.
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Amtsblatt für den Kreis Borken
20.01.2016
01.02.2016 bis einschließlich 29.02.2016
Das Landschaftsplangebiet „Gronau/Ahaus-Nord“
wird wie folgt begrenzt:
während der Dienststunden bei nachfolgenden
Behörden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt:
Der Landschaftsplan „Gronau/Ahaus-Nord“ erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Stadt
Gronau sowie über den nördlichen Teil des
Stadtgebietes von Ahaus mit den Ortslagen
Alstätte und Graes.
Landrat des Kreises Borken
Fachbereich Natur und Umwelt
Zimmer 1434
Burloer Straße 93
46325 Borken
Im Norden bildet die Bundesgrenze zu den
Niederlanden die Grenze des Landschaftsplanes.
Ebenfalls im Norden grenzt das Bundesland
Niedersachsen mit dem Landkreis Grafschaft
Bentheim an.
Im Osten des Landschaftsplangebietes grenzt
der Kreis Steinfurt an. Im Südosten grenzt der
Landschaftsplan „Heek/Legden“ und im Süden
der Landschaftsplan „Ahaus“ an.
Im Südwesten grenzt der Landschaftsplan
„Gronau/Ahaus-Nord“ an den bereits seit 1992
rechtskräftigen Landschaftsplan „Alstätter Venn/
Ammeloer Sandebene“ an.
Bürgermeisterin der Stadt Gronau
Fachdienst Stadtplanung
Konrad-Adenauer-Straße 1
48599 Gronau
Bürgermeisterin der Stadt Ahaus
Foyer des Bauamtes im Rathaus der Stadt
Ahaus
Rathausplatz 1
48683 Ahaus.
Während der Auslegungsfrist können von jedem,
insbesondere von Eigentümern und sonstigen
Berechtigten, Bedenken und Anregungen bei den
vorgenannten Behörden schriftlich oder zur
Niederschrift vorgebracht werden.
Ausgenommen sind die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile der Städte Gronau und Ahaus
und die innerhalb des Landschaftsplangebietes
gelegenen rechtskräftigen Bebauungspläne.
Im Einzelnen werden folgende Gemarkungen
und Fluren erfasst:
Gemäß § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 42 e
Abs. 3 LG NW sind vom Zeitpunkt der
Beteiligung der Bürger gemäß § 11 BNatSchG in
Verbindung mit § 27 b LG NW bei geplanten
Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen in diesem
Landschaftsplan bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes, längstens zwei Jahre lang, alle
Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu
verändern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Untere Landschaftsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung die Frist um
bis zu zwei weitere Jahre verlängern. Die
Bürgerbeteiligung für den Landschaftsplan
„Gronau/Ahaus-Nord“
erfolgte
ab
dem
20.04.2015. Die im Zeitpunkt der Beteiligung der
Bürger ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt.
Gemarkung Alstätte, Fluren 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26,
27, 28, 29 und 30
Gemarkung Wessum, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 23, 24,
25, 26, 27, 28, 30, 31, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43,
44, 45, 53, 54, 55 und 56
Gemarkung Epe, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
23, 24, 25, 29, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41,
42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 53, 54, 55, 56, 57,
58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66
Gemarkung Gronau, Fluren 1, 2, 7, 9, 10, 11, 14,
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
29, 31, 32, 43, 44, 45, 46 und 47.
OFFENLEGUNG
Borken, 07. Januar 2016
Dr. Kai Zwicker
Landrat
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner
Sitzung vom 10.12.2015 die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Landschaftsplans
„Gronau/Ahaus-Nord“ beschlossen.
Änderung von Landschaftsplänen:
Aufnahme der Schutzziele und –zwecke
der FFH-Gebiete
Gemäß
§
11
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Verbindung mit § 27 c Abs. 1
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG
NW) wird der Entwurf des Landschaftsplans
„Gronau/Ahaus-Nord“, bestehend aus Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie textlichen Darstellungen und Festsetzungen in der
Zeit vom
Gemäß § 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur
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20.01.2016
Amtsblatt für den Kreis Borken
Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen -LG NW-) vom 21.
Juli 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Nordrhein-Westfalen – GV. NRW. Seite 568/
Sammelgesetz- und Verordnungsblatt NW – SGV
NW 791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. Seite
185), wird bekannt gemacht, dass der Kreistag
des Kreises Borken in seiner Sitzung am
10.12.2015 beschlossen hat, die Landschaftspläne „Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene“,
„Schöppingen“ und „Zwillbrocker Sandebene /
Berkelniederung“ bezogen auf die Schutzziele
und -zwecke der FFH-Gebiete zu ändern.
Landschaftsplan
Naturschutzgebiet
Stadt/Gemeinde,
Gemarkung, Flur(en)
Alstätter
Venn/
Ammeloer
Sandebene
„Witte Venn“
Stadt Ahaus,
Gemarkung Alstätte,
Flur 6
„Krosewicker
Grenzwald“
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 147, 148
„Schwatte
Gatt“
Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie
der Europäischen Union. Sie wird umgangssprachlich auch als Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitatrichtlinie
bezeichnet.
Schöppingen
„Vechte“
Zwillbrocker
Sandebene/
Berkelniederung
„Zwillbrocker
Venn“
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Flur 78
Gemeinde
Schöppingen,
Gemarkung
Eggerode, Fluren 1,2
Gemarkung
SchöppingenKirchspiel, Fluren
38,47,55,56,58,59,60,
61,62,68,69,84
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 141,142,144,
145,146
Durch die angestrebte Änderung sollen nach EURecht erforderliche textliche Anpassungen in den
Schutzzielen und –zwecken verschiedener bestehender Naturschutzgebiete erfolgen, die
gleichzeitig FFH-Gebiete sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
keine neuen Einschränkungen z.B. für Grundstückseigentümer oder –bewirtschafter entstehen, da die FFH-Gebiete schon als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Änderungen an der
zeichnerischen Darstellung der Landschaftspläne erfolgen nicht und die dem Landschaftsplan zugrunde liegende planerische Konzeption
wird nicht geändert.
Die Anpassung der Landschaftspläne erfolgt in
Form eines vereinfachten Änderungsverfahrens
gemäß § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW).
Die Änderungen betreffen folgende Gemarkungen und Fluren (teilweise):
Landschaftsplan
Naturschutzgebiet
Stadt/Gemeinde,
Gemarkung,
Flur(en)
Alstätter
Venn/
Ammeloer
Sandebene
„Lüntener
Fischteiche“
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 64, 65,66,69
„Ammeloer
Venn“
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 61, 62,63
„Lüntener
Wald“
„Ellewicker
Feld“
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 140,141
„Berkelaue I“
(= Abschnitt
Stadtlohn bis
Vreden)
Stadt Stadtlohn,
Gemarkung
Kirchspiel-Stadtlohn,
Fluren
301,314,317,504,505,
506
Gemarkung Stadtlohn,
Fluren 50,51,52
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 100,101
Gemäß
§
11
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 LG
NW können die Änderungen bzw. die textlichen
Ergänzungen der Landschaftspläne „Alstätter
Venn / Ammeloer Sandebene“, „Schöppingen“
und „Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung“
in der Zeit vom
25.01.2016 bis einschließlich 04.03.2016
im
Internet
unter
www.kreis-borken.de/lpanpassung eingesehen werden.
Stadt Vreden,
Gemarkung Vreden,
Fluren 51, 53,63,64
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Amtsblatt für den Kreis Borken
In der genannten Beteiligungsfrist werden die
Unterlagen zudem während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt beim
Landrat des Kreises Borken,
Fachbereich Natur und Umwelt,
Zimmer 1438,
Burloer Straße 93,
46325 Borken.
Während der Beteiligungsfrist können von jedem,
insbesondere von Eigentümern und sonstigen
Berechtigten, Bedenken und Anregungen beim
Kreis Borken schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden. Eingaben per E-Mail können aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht anerkannt werden.
Borken, 14.01.2016
Im Auftrag
Edith Gülker
Aufgebot über eine Sparurkunde der
Sparkasse Westmünsterland
Der Gläubiger der bei der Sparkasse
Westmünsterland mit der Nr. 359372414
geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot
der hierüber ausgestellten Sparurkunde.
Die
SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND
fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens
bis zum 15.04.2016 seine Rechte unter Vorlage
der obigen Sparurkunde anzumelden.
Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche
geltend gemacht werden, wird die Urkunde für
kraftlos erklärt.
Ahaus / Dülmen, den 15.01.2016
SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND
gez. Der Vorstand
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