Anwendung der Europäischen Druckgeräterichtlinie

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Anwendung der Europäischen Druckgeräterichtlinie
Endress+Hauser Kundeninformation
Anwendung der
Europäischen Druckgeräterichtlinie
(Richtlinie 97/23/EG)
Seit 30.05.2002 gilt für die Hersteller von Druckgeräten ausschließlich die europäische Druckgeräterichtlinie. Druckgeräte, die in den EU-Ländern in Verkehr gebracht werden, müssen der
Richtlinie entsprechen und die CE-Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie tragen.
Entsprechende nationale Verordnungen (z.B. Druckbehälterverordnung) werden durch die
Druckgeräterichtlinie ersetzt.
Druckgeräte sind gemäß Richtlinie alle Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit
Sicherheitsfunktion, druckhaltende Ausrüstungsteile und Baugruppen mit einem druckbeaufschlagten Volumen mit pmax > 0,5 bar.
Geräte der Prozessleittechnik fallen eventuell
als druckhaltende Ausrüstungsteile oder
als Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
unter die Richtlinie.
Druckhaltende Ausrüstungsteile
Sensoren fallen nur dann als druckhaltende Ausrüstungsteile unter die Richtlinie, wenn sie ein
eigenes druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen (siehe auch Leitlinie 1/8 der EU-Kommission
zur Richtlinie und NAMUR/ZVEI Empfehlung NE80). Dies ist bei Füllstands- oder Temperaturmessgeräten in der Regel nicht der Fall, die daher nicht von der Richtlinie erfasst werden. Dies
gilt auch ebenso für Druckmessumformer mit frontbündigem Flansch.
Artikel 3.3 der Richtlinie
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Behälter mit einem Volumen V≤1 l und Maximaldruck pmax ≤200 bar und
Rohrleitungen mit einer Nennweite DN≤ 25
fallen zwar unter die Richtlinie, anstatt der grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügt aber
die Auslegung der Geräte nach der geltenden guten Ingenieurpraxis (SEP: Sound Engineering
Practice). Auch diese Geräte dürfen keine CE-Kennzeichnung im Sinne der Druckgeräterichtlinie tragen.
Endress+Hauser
August 2002
Einstufung von Druckgeräten
Druckgeräte werden gemäß Gefahrenpotential in die Kategorien I ... IV eingestuft. Das
Gefahrenpotential hängt einerseits vom maximal zulässigem Druck und druckbeaufschlagtem
Volumen bzw. Nennweite bei Rohrleitungen ab, andererseits von den unter Druck stehenden
Flüssigkeiten, die je nach Gefährdung in Gruppe 1 (explosiv, entzündlich, brandfördernd oder
giftig) oder Gruppe 2 (alle anderen) eingeteilt werden. Die Einstufung der Druckgeräte in
Kategorien erfolgt nach Vorgabe der Richtlinie.
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die zur Minderung des Druckrisikos explizit
spezifiziert sind, werden grundsätzlich in Kategorie IV eingestuft (z.B. Überdruckventil).
Konformitätsnachweis
Druckgeräte müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen und die
CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie tragen. Bei Kategorie III und IV ist eine externe
Bescheinigung einer benannten Stelle erforderlich. Die Einhaltung der Kategorie wird durch
entsprechende Prüfmodule nachgewiesen. Die Richtlinie bietet je nach erforderlicher Kategorie
eine Auswahl von qualitätssichernden Modulen, aus denen der Hersteller je nach seinen
Produktionsbedingungen (z.B. Serien- oder Einzelfertigung) das geeignete Modul wählt.
Endress+Hauser Messtechnik
Füllstandmessgeräte
Füllstandmessgeräte mit Flansch oder Einschraubstück besitzen kein eigenes druckbeaufschlagtes Gehäuse und fallen damit nicht als druckhaltendes Ausrüstungsteil unter die Richtlinie.
Es wird daher keine CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie vorgenommen.
Druckmessgeräte
Druckmessgeräte haben durch die Druckmittlerflüssigkeit ein internes druckbeaufschlagtes
Gehäuse geringen Volumens. Sie fallen daher in der Regel unter Artikel 3.3 der Richtlinie. Eine
Ausnahme bilden die Rohrdruckmittler und die vorgefertigten Messblenden Deltatop und
Deltaset mit eigenem Rohrstück. Diese Messgeräte sind entsprechend ihrem möglichen
Anwendungsbereich kategorisiert.
Analysenmessgeräte
Analysenmessgeräte (pH-Elektroden, Lf-Sonden, Armaturen) besitzen entweder kein eigenes
druckbeaufschlagtes Volumen und fallen daher nicht unter die Druckgeräterichtlinie oder haben
ein so geringes Volumen, dass sie unter Artikel 3.3 fallen. Eine entsprechende Bestätigung des
TÜV liegt vor.
Endress+Hauser
August 2002
Temperaturfühler
Messfühler für Temperatur umschließen in der Regel kein druckbeaufschlagtes Volumen und
fallen daher nicht unter die Druckgeräterichtlinie. Eine entsprechende Prüfung und Bestätigung
ist zur Zeit bei einer benannten Stelle in Arbeit. Einzige Ausnahme ist der Rohrfühler, der für
Kategorie I zertifiziert ist.
Durchflussmessgeräte
Durchflussmessgeräte fallen unter die Richtlinie als druckhaltende Ausrüstungsteile. Bis zu einer
Nennweite DN 25 fallen sie unter Artikel 3.3, d.h. Anwendung der guten Ingenieurpraxis. Für
größere Nennweiten über DN 25 fallen sie entweder unter Artikel 3.3 oder in die Kategorien
I...III. Dies hängt von der Nennweite, dem Nenndruck und dem Fluid ab.
Die Durchflussmessgeräte Promag, Promass und Prowirl sind in der Option Kategorie III
erhältlich, so dass jeder Anwendungsfall abgedeckt werden kann.
Das Durchflussmessgerät nach dem Ultraschallmessprinzip Prosonic Flow fällt nicht unter die
Richtlinie, da er von außen auf die Rohrleitung aufgebracht wird.
Das thermische Durchflussmessgeräte t-mass ist immer in Kategorie III eingestuft.
Zur genauen Bestimmung der erforderlichen Kategorie, sprechen Sie uns bitte an, oder
entscheiden sich im Zweifelsfall für die Option mit der höchsten Kategorie III, was alle Fälle
abdeckt.
Endress+Hauser
August 2002

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