Medienfonds (Beispiel VIP 3)

Transcrição

Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Haftungsrechtliche Aspekte
Anspruchsgrundlagen bei Fondsbeteiligungen
Jens-Peter Gieschen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Gliederung
1. Problem I: (Film-) Fonds mit Fremdfinanzierung
2. Problem II: Schiffsfonds
3. Problem III: Solarfonds
4. Problem IV: Lebensversicherungsfonds
5. Risiken bei geschl. u. offenen Immobilenfonds
6. Problem V: Vertriebsvereinbarung
7. Beraterhaftung
8. Aktuelle Urteile
9. Ansprüche gegen finanzierende Banken
a.) Aufklärungspflicht der Bank
b.) Fehler des Darlehensvertrages
10. Verjährung
11. Ergebnis der Haftungsklagen
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Filmfonds
Anleger
Der Filmfonds sucht
Anleger, die sich als
Kommanditisten am
Fonds beteiligen
Filmfonds
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Anleger
Kommanditeinlage 100.000 €
Aufgeld (Agio)
5.000 €
Filmfonds
Der Filmfonds beauftragt
einen Produktionsdienstleister mit der Herstellung
des Films
Produktionskosten 87.200 €
Produktionsdienstleister
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Anleger
Kommanditeinlage 100.000 €
Aufgeld (Agio)
5.000 €
Der Produktionsdienstleister sucht sich einen
Lizenznehmer für den
Filmvertrieb
Filmfonds
Geldrückfluss 120.000 €
während der Fondslaufzeit
Lizenznehmer
Film
Produktionskosten 87.200 €
Produktionsdienstleister
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Anleger
Grob
Kommanditeinlage 100.000 €
vereinfachte
Aufgeld (Agio)
5.000 €
Kommanditeinlage + Gewinn
Prinzipskizze
bei Ende Fondslaufzeit
eines FilmfondsFilmfonds
beteiligungsmodells
Geldrückfluss 120.000 €
während der Fondslaufzeit
Lizenznehmer
Film
Produktionskosten 87.200 €
Produktionsdienstleister
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Grob vereinfachte
Prinzipskizze
eines garantierten Filmfondsbeteiligungsmodells
Garant
(z.B. Bank)
Anleger
Kommanditeinlage 100.000 €
Aufgeld (Agio)
5.000 €
Kommanditeinlage + Gewinn
Geldrückfluss 120.000 €
bei Ende Fondslaufzeit
Schuldübernahmeentgelt 80.000 €
Kinoeinnahmen
Bild- u. Tonträger
Merchandising
Unverbindliche Beispielzahlen
Lizenznehmer
Filmfonds
Produktionskosten 87.200 €
Film
Produktionsdienstleister
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Anleger
Dresdner
Bank
Zahlung an Anleger
nach Tilgung Verbindlichkeiten VIP 3
Geldrückfluss 100.000 €
bei Fondsende 2011
Anteil. Kinoeinnahmen
Anteil. Bild- u. Tonträger
Anteil. Merchandising
Sublizenznehmer
VIP 3
Filmfonds
Produktionskosten 87.200 €
Schuldübernahmeentgelt 69.760 €
Lizenznehmer
Kommanditeinlage 100.000 €
Aufgeld (Agio)
5.000 €
Darlehensrückflüsse
80%
Darlehen für
Schuldübern.Entgelt
Produktionsdienstleister
Subprodukt.dienstleister
20%
Filmproduktion
als Sub-/CoProduzent
Medienfonds (Beispiel VIP 3)
Kein Vertragsverhältnis
zwischen Bank und Anleger!
Anleger
Zahlung an Anleger
nach Tilgung Verbindlichkeiten VIP 3
Dresdner
Bank
Geldrückfluss 100.000 €
bei Fondsende 2011
Schuldübernahmeentgelt 69.760 €
Lizenznehmer
Kommanditeinlage 100.000 €
Aufgeld (Agio)
5.000 €
VIP 3
Filmfonds
Produktionskosten 87.200 €
Darlehensrückflüsse
80%
Produktionsdienstleister
Darlehen für
Schuldübern.Entgelt
Sublizenznehmer
20%
Subprodukt.dienstleister
Filmproduktion
als Sub-/CoProduzent
Problem I: (Film-) Fonds mit
Fremdfinanzierung
Darlehensvertrag
45.500 €
Anleger
Rückfluss nach
35.772 € ./. X
Bank
Schuldü bernahmeEntgelt 69.760 €
Lizenznehmer
Kommanditeinlage zzgl. Agio
(59.500 € aus Barkapital, 45.500
€ aus Darlehen)
Verbindlichkeiten
Kreditrückzahlung 79.228 €
Garantiezahlung 115.000 €
Darlehen 69.760 €
Fonds
Produktionskosten 87.200 €
Produktionsdienstleister
Schauspieler
Regisseur o.Ä.
Filmproduktion
Initiator
Produktion 17.440 €
Problem I: (Film-) Fonds mit
Fremdfinanzierung
21. September
2007
Sitzung der
Einkommenssteuerreferenten
von Bund und
Ländern
Problem I: (Film-) Fonds mit
Fremdfinanzierung
Problem:
Schuldübernahme
-verträge
Problem I: (Film-) Fonds mit
Fremdfinanzierung
Abstrakte
Schuldversprechen
Problem II: Schiffsfonds
Die Blase am Schifffahrtsmarkt
Buy Low – Sell High?
Fonds Media
SH - Index
(histor. Schiffsfonds)
Schiffsverkäufe
Mehr als 30 % aller Schiffsverkäufe haben im Jahr 2005 stattgefunden. Es war das
Jahr mit der höchsten relativen Preissteigerung (mit ca. 40,3%) gegenüber dem
Vorjahr.

Quelle: Fonds Media/Fonds Media SH-Index /Schiffsverkäufe
Problem II: Schiffsfonds
Das Risiko der Bank
Eigenkapitalbindung
Beispielrechnung:
Beispiel:
Containerschiff 5.300 TEU, Ablieferung 2009, Kredit US$ 62 Mio.
Schiffswert
Charter (Markt)
Ratingnote
Ausfallwahrscheinlichkeit (LGD)*
Oktober 2006
Oktober 2008
April 2009
August 2009
Juni 2010
$ 80,5 Mio.
$ 90,0 Mio.
$ 50,0 Mio.
$ 56,5 Mio.
???
$ 39.000
$ 39.000
$ 30.225
$ 7.300
Auflieger
1 (AA+)
2
15
Investment Grade
10
(Sub-Investment Grade)
12
Investment Grade
(Sub-Investment Grade)
(Sanierung/Restrukturierung)
19,10%
45,60%
48,30%
48,30%
48,30%
481.000 €
1.160.000 €
5.400.000 €
7.600.000 €
12.600.000 €
Eigenkapitalbindung
(aufsichtsrechtliche
Eigenmittel gem. SolvV)
* LGD
= Loss Given Default
Quelle: HSH Nordbank / Nord LB
Problem II: Schiffsfonds
Das Risiko der Bank
- Banken nutzen stabilisiertes Marktumfeld zum Rückzug
aus der Schiffsfinanzierung
- Verband Deutscher Reeder: 959 Schiffe in
Finanzierungsschwierigkeiten, Kapitalbedarf bis 2012
jährlich 170 Mrd Euro
- 10 % der jetzigen Transportkapazität kommt zusätzlich in
den nächsten Monaten auf den Markt
- Künstliche Verknappung durch „Slow Steaming“
Problem II: Schiffsfonds
in der Presse
Schiffsfinanzierung - Banken geben für Schiffe kein Geld mehr Banken sind Experten zufolge nicht länger bereit, bei der Schiffsfinanzierung in Vorleistung zu gehen.
Die Institute wollen mehr Sicherheiten für die Vorfinanzierung von Frachtern. von Patrick Hagen,
Hamburg
06.09.2010
© 2010 Financial Times Deutschland
Gefährliche Gier in der Schifffahrt
Nach dem tiefen Einbruch erholt sich die Branche wieder. Der Welthandel wächst, stillgelegte Frachter
werden aktiviert. Schon ordern die Reeder wieder Mega-Schiffe. Sie blenden aus, wie sehr der
Aufschwung noch wackelt. von Nikos Späth, Hamburg
13.08.2010
© 2010 Financial Times Deutschland
Das große Krediteversenken
Banken wollen raus aus Geschäften mit Schiffsfonds. Für die Geldinstitute ist der Zeitpunkt günstig Anleger haben das Nachsehen. von Katrin Berkenkopf und Patrick Hagen
08.07.2010
© 2010 Financial Times Deutschland
Problem II: Schiffsfonds
in der Presse
SANIERUNG GESCHEITERT - HCI Schiffsfonds in Schieflage
Der potenzielle Käufer eines Frachters traut der Erholung in der Container-Schifffahrt nicht und springt
ab. Anleger sollen nun die Kassen füllen. Doch das hatten sie schon einmal abgelehnt.
Handelsblatt Ausgabe: 03. September 2010
…
HSH Nordbank droht, Kredite fällig zu stellen
Finanziert wurden die Containerschiffe von der HSH Nordbank. Wenn die Anleger nicht mitspielen, wird
sie keine weitere Tilgungsstundung gewähren und die Kredite "kurzfristig fällig stellen".
Die Warnung ist ernst zu nehmen. Denn HCI zufolge sind die Kredite für diese Schiffe im Portfolio der
von der HCI gegründeten Abbaubank. Das heißt: Diese Kredite sollen ohnehin so schnell wie möglich
verschwinden. Weil die HSH staatliche Beihilfen kassiert hat, verlangt die EU, dass sie ihre 33 Mrd. Euro
Schiffskredite um rund neun Mrd. Euro reduziert.
Handelsblatt Ausgabe: 03. September 2010
SCHIFFAHRTSEXPERTE JÜRGEN DOBERT
„Ende mit Schrecken für Anleger“
Viele Schiffsfonds sind wirtschaftlich unter Wasser. Um Schulden abzubauen und Kredite zurückzuführen
werden jetzt viele Fondsschiffe verkauft. Schifffahrtsexperte Jürgen Dobert erklärt im Gespräch mit
Handelsblatt-Redakteur Reiner Reichel, wer jetzt profitiert.
Handelsblatt Ausgabe: 26. Juli 2010
Problem II: Schiffsfonds
in der Presse
Schiffsbeteiligungen - Es liegt am Anleger
Von Christoph Rottwilm
Der Welthandel erholt sich und an den Schifffahrtsmärkten geht es aufwärts. Für Investoren der richtige
Zeitpunkt, um in den guten alten Schiffsfonds zu investieren. Das Problem ist nur, es gibt ihn kaum noch.
Die Anleger trauen dem Konzept nicht mehr, sagen die Initiatoren - und haben sich etwas neues
ausgedacht.
www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/0,2828,705166,00.html
Artikel: 08. Juli 2010
Schifffahrtskrise - Fondsanlegern drohen hohe Forderungen
Von Christoph Rottwilm
Die Krise bringt Hunderte Schiffsfonds in Liquiditätsnot. Die Anleger, die mit Milliardenbeträgen ein Gros
der Welthandelsflotte finanziert haben, sollen vielfach schon Geld nachschießen. Bislang sind die
Zahlungen meist freiwillig. Künftig dürften immer mehr Investoren aber dazu gezwungen sein. Erste Fälle
treten gerade auf.
www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/0,2828,689379,00.html
Ausgabe: 19. April 2010
Problem III:
Risiko Solarfonds
Solarfonds allgemein
- Blindpools kaufen erst nach der Kapitaleinwerbung
die Anlagen ein, auf Grund von ständigen
Kürzungen der staatlich garantierten
Einspeisevergütung können die Renditen sinken
- Teilweise wird eine modulare
Dünnschichttechnologie verwendet, die Cadmium
und Tellur beinhaltet
Problem III:
Risiko Solarfonds
Solarfonds Spanien
- Überprüfung aller vor dem 28. September 2008 errichtete
Solaranlagen.
- Kalkulation mit 0,45 € - deshalb Umgehung der gesetzlichen
Bestimmung.
- Entzug der garantierten Einspeisevergütung
- Selbstanzeige bis 10. Oktober 2010 dann „nur“ Reduktion auf 0,29 €
Solarfonds Italien
- Entzug der Genehmigung und Rückbau der Anlage.
- Solarparks in der Region Apulien Überprüfung durch oberstes
Verwaltungsgericht
- Problem: DIA Genehmigungsverfahren für kleine Anlagen /
mehrere Anlagen auf einem Grundstück
Lebensversicherung
Anlegerschützende Rechtsprechung
•Konventionelle Lebensversicherung
•Fondsgebundene Lebensversicherung
Versicherungsrecht (Exkurs)
•Fonds handelt mit
Lebensversicherungen
Kapitalanlagerecht (heutiges Thema)
„Kick-Back“ auf Versicherungsrecht
übertragbar - (LG Heidelberg, Urteil v.
13.07.2010 - 2 O 444/09).
Berechnung der Todeswahrscheinlichkeit
auf zwölf Jahre für Fonds mit zehn Jahren
Laufzeit.
Lebensversicherung mit Ratenzuschlag
ist ein Verbraucherkredit (BGH, Urteil v.
9.07.2009 - I ZR 22/07).
Folge: Lebensversicherungsverträge
können heute noch widerrufen und
sämtliche Beiträge zzgl. Zinsen
zurückverlangt werden.
Policen von Vorgängerfonds wurden
„nachgebildet“ (sog. synthetische Policen).
Fonds besitzt keine eigenen
Lebensversicherungen, sondern wettet
auf den Tod von Menschen dessen reale
Lebensversicherungen in anderen Fonds
stecken. (Aufklärungspflichtverletzung LG Berlin, Urteil v. 23.04.2010, Az. 4 O
154).
Problem IV:
Risiko Lebensversicherungsfonds
Lebensversicherungsfonds
- Gutachten und Statistiken zur Lebenserwartung entsprechen nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten.
- „Totgesagte“ leben länger.
- Keine Rückflüsse aus Lebensversicherung.
- Zeitliche Begrenzung der Fonds
- Synthetische Policen: Beteiligung an extra ausgegebene
Zertifikate.
- Wette auf den Todeszeitpunkt von 500 vorher bestimmten USBürgern.
- Bei DB Kompass Life 3 ist bis heute noch keine der 500
Einzelwetten gewonnen worden.
.
Risiken bei geschlossenen
Immobilenfonds I
Geringes Risiko:
• Eine aussagekräftige Leistungsbilanz des Initiators aus welcher die
erfolgreiche Auflegung und Abwicklung mehrerer Fonds in der Vergangenheit
hervorgeht
• kurze Fondslaufzeiten (3 bis 5 Jahre)
• Niedriger Ausgabeaufschlag (lässt sich auch durch den Kauf der
Fondsanteile über einen Fondsvermittler erzielen)
• Geringe Weichkosten (Nebenkosten) im Bereich von 10 bis 12 Prozent
• Transparente Bekanntgabe aller Investitionsobjekte im Prospekt
• Im Emissionsprospekt aufgeführte Platzierungs-, Mietausfall- oder
Zinsgarantien sind durch Banken, staatliche Institutionen oder solvente
Firmen abgesichert
• Niedrig kalkulierte Fremdkapitalquote von unter ca. 30 Prozent
• Mehrere Investitionsobjekte innerhalb des Fonds (Streuung)
• Zusage des Initiators, Fondsanteile auch vor Ablauf der Laufzeit zurück zun.
Risiken bei geschlossenen
Immobilienfonds II
Mittleres Risiko
• Die Leistungsbilanz des Initiators weist einige nicht planmäßig
•
•
•
•
•
•
•
•
bzw. wie prospektiert abgewickelte Fonds aus
Mittlere Laufzeiten (5 bis 10 Jahre)
Mittlerer Ausgabeaufschlag (lässt sich auch durch den Kauf der
Fondsanteile über einen Fondsvermittler erzielen)
Nebenkosten (Weichkosten) im Bereich von 12 bis 15 Prozent
Bekanntgabe eines Großteils aller Investitionsobjekte im Prospekt
Im Verkaufsprospekt aufgeführte Platzierungs-, Mietausfall- oder
Zinsgarantien sind durch einen seriösen Initiator oder solvente
Firmen abgesichert
Mittlere Fremdkapitalquote von 30 bis max. 60 Prozent
Wenige Investitionsobjekte innerhalb des Fonds
Handel der Fondsanteile über den Zweitmarkt möglich
Risiken bei geschlossenen
Immobilenfonds III
Hohes Risiko:
• Der Fondsinitiator kann keine Leistungsbilanz vorweisen. Gründe dafür
können sein, dass er neu am Markt ist oder aber in der Vergangenheit
keine Fonds planmäßig zu Ende geführt hat
• Lange Laufzeiten (mehr als 10 Jahre)
• Hohe Ausgabeaufschläge (lässt sich auch durch den Kauf der
Fondsanteile über einen Fondsvermittler erzielen)
• Weichkosten (Nebenkosten) im Bereich von über 15 Prozent
• Bekanntgabe von weniger als der Hälfte aller Investitionsobjekte im
Prospekt
• Im Verkaufsprospekt aufgeführte Platzierungs-, Mietausfall- oder
Zinsgarantien sind durch einen unbekannten Initiator oder unbekannte
Firmen abgesichert
• Hoch angesetzte Fremdkapitalquote von über 75 Prozent
• „Nur“ ein Investitionsobjekte innerhalb des Fonds
• Kein Zweitmarkthandel für die Fondsanteile vorhanden oder Verkauf
über den Zweitmarkt großem Verlust möglich
Funktionsweise eines offenen
Immobilienfonds
• Bei einem offenen Immobilenfonds erwirbt der Anleger Anteile an einem
Immobiliensondervermögen, deren Vermögensgegenstände im Treuhandeigentum einer
KAG stehen.
• Die KAG verwaltet das Immobilien-Sondervermögen getrennt von dem eigenen Vermögen
für die gem. Rechnung der Anleger.
• Die Depotbank überwacht die Verwaltung des Sondervermögens durch die KAG. Zudem
den Bestand des Vermögens. Die Depotbank ist zudem für alle Zahlungen, die das
Sondervermögen erhält und die Auszahlungen die aus dem selbigen erfolgen in
Verbindung mit der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen Verantwortlich.
• Die Immobilien des sog. Sondervermögens sind mind. jährlich durch einen Ausschuss von
Sachverständigen zu bewerten.
• Die Sachverständigen müssen unabhängig, unparteiisch sein. Sie benötigen zudem eine
angemessene Fachkenntnis, sowie Erfahrung im Hinblick auf die zu bewertende
Immobilienart.
Die Beziehungen zwischen den Beteiligten ( Anleger, KAG=Kapitalanlagegesellschaft
und Depotbank) und deren Funktionen im Blick auf das Sondervermögen stellen sich
im folgenden Investmentdreieck wie folgt da:
Struktur eines offenen
Immobilienfonds
Anleger
Beteiligung
Ausgabe / Rücknahme
der Anteile
Anlagevertrag
Sondervermögen (Fonds)
Verwaltung
Kapitalgesellschaft
Kontrolle /
Verwahrung
Weisung zum Zahlungsverkehr gemäß Gesetz und Vertrag
Depotbankvertrag
Depotbank
Risiken bei offenen
Immobilienfonds
Ein Risiko in sämtlichen Immobilienbereichen sind sinkende Mieten bei
steigenden Leerstandsraten. Eine Immobilie erzielt nur dann Gewinne ein,
wenn der Leerstand gering ist und die gezahlten Mieten stabil bleiben.
Aufgrund sogenannter demografischer Veränderungen, einem wachsendem
Trend zu Arbeitsplätzen und der Schaffung immer neuer Büroflächen, muss
ein Objekt in der heutigen Zeit über eine hervorragende Lage und ebenso gute
Ausstattung verfügen, um auf einem sehr umkämpften Markt Bestand haben
zu können.
Bei Auslandsinvestitionen in Immobilen kommt zu dem Leerstandsrisiko das
Währungsrisiko hinzu, jedoch muss dieses in jedem Fall auf 30% begrenzt
sein.
Ein weiterer Nachteil / bzw. weiteres Risiko bei den offenen Immobilienfonds
sind die hohen Kosten / Gebühren, die von Gesellschaften einfordert werden
Risiken bei offenen
Immobilienfonds II
Ein gewisses Risiko ließe sich eingrenzen, sofern vor einer
Investition in einen offene Immobilienfonds eine
entsprechende Auskunft über folgende Punkte verschafft
und Risiken abgewägt werden:
1.
2.
3.
4.
5.
Investitionsquote
Vermietungsquote
Mietstruktur
Alter der Immobilien
Qualität des Managements
Offene Immobilienfonds im
Vergleich
Quelle :FAZ –Ausgabe 28.September 2010
Problem V:
Risiko Vertriebsvereinbarung
Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung zwischen
Commerzbank AG und Medienfonds VIP 4 vom 31. März
2004
Aus § 8. Abs. 2 frei zitiert: Die Fondsgesellschaft haftet
dem Vertriebspartner (d.h. der Commerzbank – Red.) für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Beteiligungsangebots,
... mit ihrem gesamten Vermögen, soweit sie selbst die
Haftung aufgrund falscher bzw. unvollständiger Informationen zu vertreten hat… Die Haftung ist auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Anspruchsgrundlagen
Die Grundlage für eine erfolgreiche Klage sind
Informationen,
 bei deren Kenntnis Sie die Beteiligung nicht
eingegangen wären.
Sie als Anleger können im Zusammenhang mit Ihrer
Anlageentscheidung falsch oder nicht ausreichend
informiert worden sein.
Beraterhaftung
Neben der Prospekthaftung gibt es die individuelle
Beratungshaftung,
 wenn ein (meistens stillschweigend abgeschlossener)
Beratungsvertrag verletzt wird und dadurch keine
anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgte.
Die Beraterhaftung verjährt zum Ende des dritten Jahres ab
Kenntnis.
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-1
BGH-Urteil vom 18.1.2007 (III ZR 44/06)
„Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den
Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer
Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die
Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines
entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-2
BGH-Urteil vom 6.3.2008 (III ZR 298/05)
„Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der
eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im
Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die
Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform
zutreffend unterrichtet wird.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-3
BGH-Urteil vom 5.3.2009 (III ZR 17/08)
„Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts,
muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im
Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt
jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges
Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin
enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem
Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig
und richtig sind.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-3
BGH-Urteil vom 8. u. 22.7.2010 (III ZR 249 u.
203/09)
„Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers
ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger
unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt
durchzulesen.“
„Erhält ein Anleger Kenntnis von einer bestimmten
Pflichtverletzung des Beraters, so handelt er bzgl. weiterer
Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er dies nicht
zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich
durchzulesen.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-4
BGH-Beschluß vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07)
(Kick-Back-Rechtsprechung)
„Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um
die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden
geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden
über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar
unabhängig von der Rückvergütungshöhe.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-5
Urteil des BGH vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07)
„Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den
Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige
beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei
richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den
unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.
Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt
grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines
Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über
Rückvergütungen.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-6
Urteil des BGH vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08)
„Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor,
wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder
Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die
Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende
Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für
den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat,
gerade diese Beteiligung zu empfehlen.“
Konkreter Ausweis nach Inhalt und Höhe im Prospekt reicht
aus.
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-6
Urteil des BGH vom 29.06.2010 (XI ZR 308/09)
„Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der
Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene
Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit
nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum
über Bestehen und Umfang einer entsprechenden
Aufklärungspflicht berufen“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-7
Urteil des BGH vom 15.4.2010 (III ZR 196/09)
„Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater
besteht keine Verpflichtung ungefragt über eine von ihm bei
der empfohlenen Anlage erhaltene Provision aufzuklären,
wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein
Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung
ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die
Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-7
Dagegen: OLG Düsseldorf vom 8.7.2010 (I-6 U
136/09)
„Da die Konfliktsituation eines freien Beraters mit denjenigen
einer beratenden Bank grundsätzlich vergleichbar ist, findet
die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur
Aufklärungspflicht der Banken auch auf den freien
Finanzdienstleister Anwendung.“
„Anknüpfungspunkt ist nicht die „Entgeltlichkeit“ sondern das
dem Berater entgegengebrachte Vertrauen.“
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
-8
OLG-Urteile im Anschluss an die „Kick-Back“Rechtsprechung
 OLG Stuttgart, 6.10.2009 (6 U 126/09)
 OLG München, 17.5.2010 (19 U 5685/09)
 OLG Karlsruhe, 7.5.2010 (17 U 88/09)
 OLG Celle, 21.10.2009 (3 U 86/09)
 OLG Frankfurt 20.10.2009 (14 U 98/08)
 weitere Urteile: www.KWAG-Recht.de
Aktuelle Urteile zur Beraterhaftung
- 11
Urteil des OLG Karlsruhe vom 7.5.2010
„Allgemeine Angaben im Prospekt zur Höhe der
Vertriebskosten reichen zur Aufklärung über
Rückvergütungen nicht aus, wenn sie nicht erkennen lassen,
dass und ich welcher Höhe die beratende Bank solche
Zahlungen erhält.“
Ansprüche gegen finanzierende
Banken
Bei einem Fonds mit obligatorischer Fremdfinanzierung
können Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende
Bank erwachsen, wenn die Bank einen konkreten
Wissensvorsprung nicht an den Darlehensnehmer
weitergegeben hat.
Ein solcher Wissensvorsprung könnte im Verschweigen von
Zahlungsströmen liegen, deren Kenntnis den
Darlehensnehmer von der Darlehensaufnahme und damit
von der Zeichnung eines Kommanditanteils abgehalten
hätte.
Aufklärungspflichten aus
Darlehensvergabe
Urteil des LG München vom 19.01.2008
Aktenzeichen 4 O 4838/07
„Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn die Bank
gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung
hinsichtlich Risiken der Anlage hat, wenn sie sich in Planung
oder Durchführung des Projekts eingeschaltet und gleichsam
als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint, wenn
sie sich in einen Interessenskonflikt verwickelt oder einen
besonderen Gefährdungstatbestand schafft.“
Aufklärungspflichten aus
Darlehensvergabe
Urteil des OLG München v. 13.7.2010, 5 U
2034/08
Die Bank wusste von der tatsächlichen Mittelverwendung,
die anders als im Prospekt beschrieben aussah. Ihr war auch
klar, dass durch diese Handhabung die steuerliche
Anerkennung, das besondere Lockmittel der Anlage,
gefährdet war.
Fehler des Darlehensvertrages
Bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen können sich
Ansprüche des Anlegers auch aus Fehlern in dem
Darlehensvertrag ergeben.
Insbesondere die Widerrufsbelehrungen in den Verträgen
sind häufig fehlerhaft.
Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung führt dazu,
dass die Darlehensverträge auch heute noch widerrufen
werden können, mit der Folge, dass u.a. seit Beginn keine
Zinszahlungen geschuldet werden.
Achtung - Verjährung!
Unabhängig von der Art der Schadenersatzansprüche sind
bei deren Durchsetzung Verjährungsfristen zu beachten.
 Der beste Anspruch nützt nichts, wenn der
Anspruchsgegner erfolgreich Verjährungseinreden erheben kann, weil der Anspruch
zu spät geltend gemacht wurde!
Ergebnis der Haftungsklagen
Klagen auf Rückabwicklung der Fonds-Beteiligung führen
im Erfolgsfall
 zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals
einschließlich Zinsen
 zur Befreiung von der Kreditschuld aus dem
fremdfinanzierten Teil
 zum Wegfall der Kommanditisteneigenschaft
 … und so insgesamt zur Vermeidung jedweder
Verluste aus der missliebigen Beteiligung.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit

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